Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

bei uns veröffentlicht am29.03.2012

Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 27


(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 12


(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemess

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 30


(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszah

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - WaffGÄndG | Art 2


(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

bei uns veröffentlicht am 23.05.2011

Tenor Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirks

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. März 2011 - 1 C 10737/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 C 379/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller begehrt die –

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2009 - 2 A 10098/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2004 - 8 S 1374/03

bei uns veröffentlicht am 30.04.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 S 1505/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Si

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2014 - 2 A 450/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2013 – 5 K 405/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d

Referenzen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.


Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung des Ortsgemeinderates P. über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

2

Der Kläger ist Mitglied des beklagten Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P.. Zum 1. Januar 2006 pachtete er ergänzend Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit wurde jeweils auf zwölf Jahre festgesetzt und verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden.

3

Die vom Kläger gepachteten Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem die … Hotel AG den von ihr betriebenen Golfplatz erweitern möchte. Hierzu soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch - BauGB - aufgestellt werden.

4

Nachdem am 20. April 2007 die Beratung über die Aufstellung des Bebauungsplanes vertagt wurde, lehnte der Beklagte in seiner Sitzung vom 29. Februar 2008 die Aufstellung eines solchen Planes mit acht Ja- und acht Nein-Stimmen ab. An der Beratung und Beschlussfassung nahm der Kläger teil, da der Beklagte seinen Ausschluss mehrheitlich abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 2. April 2008 setzte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Beschluss, mit dem die Aufstellung des Bebauungsplanes abgelehnt wurde, aus. Er ist der Meinung, der Kläger habe wegen Sonderinteresses an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen.

5

Am 9. Mai 2008 beriet der Beklagte erneut über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Zuvor stellte er mit acht Ja- und fünf Nein-Stimmen fest, dass beim Kläger Ausschließungsgründe vorlägen. Sodann wurde die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes, die Durchführung der Offenlage der Planunterlagen zur Bürgerinformation und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit sieben Ja- und fünf Nein-Stimmen beschlossen.

6

Der Kläger hat gegen seinen Ausschluss Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, ein Sonderinteresse könne im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes nur angenommen werden, wenn das Ratsmitglied als Grundstückseigentümer betroffen sei. Auf die schuldrechtlichen Pachtverhältnisse wirke sich hingegen die vorgesehene Planfestsetzung nicht unmittelbar aus.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, dass der Beklagte ihn in der Sitzung vom 9. Mai 2008 zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossen hat und der Beschluss damit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und unter seiner Mitwirkung zu wiederholen ist.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei der Aufstellung von Bauleitplänen könnten auch die Belange von Mietern und Pächtern im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO betroffen sein, da sie nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblich seien. Im Übrigen ergebe sich eine eigentumsähnliche Stellung des Klägers aus den langfristig abgeschlossenen Pachtverträgen. Insoweit sei er auch unmittelbar betroffen, da es Bestreben des Vorhabenträgers sein werde, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke zu verschaffen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes ausgeschlossen worden. Mit dem Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO verfolge der Gesetzgeber das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und an ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, den Ratsmitgliedern persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Das Korrektiv der Unmittelbarkeit diene dazu, Mitwirkungsverbote nicht zum Schaden der demokratischen Legitimation der Beschlussgremien ausufern zu lassen.

13

Hiervon ausgehend bestehe ein Mitwirkungsverbot für den Kläger bereits aufgrund der konkreten Absicht, die Nutzungsmöglichkeit der vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke zu ändern. Der Besitz aufgrund eines obligatorischen Nutzungsrechts führe ausnahmsweise zu einem Mitwirkungsverbot, wenn er ein individuelles Sonderinteresse begründe. Dies sei hier der Fall, weil die Belange des Klägers als Pächter der bisher landwirtschaftlich und jagdlich genutzten Flächen in die Abwägung über den künftigen Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden müssten. Dabei komme dem Umstand Bedeutung zu, ob der Pächter nach Erlass des Bebauungsplanes mit einer Vertragsverlängerung oder einer Kündigung rechnen könne. Des Weiteren wäre der Kläger in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt. An die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO könnten keine strengeren Anforderungen als an den Vor- oder Nachteil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gestellt werden. Außerdem sei gerade die vorliegende Sachverhaltskonstellation geeignet, bei einem objektiven Beobachter den "bösen Schein" einer Interessenkollision zu wecken.

14

Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass ihm die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen könne. Diese Voraussetzung sei wegen der Auswirkungen eines Bebauungsplanes auf den Bodenwert nur erfüllt, wenn ein Ratsmitglied Grundeigentümer sei. Demgegenüber werde ein Pachtverhältnis von der Überplanung nicht unmittelbar berührt. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht ohne weiteres mit einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gleichgesetzt werden.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er trägt im Wesentlichen vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde dem Kläger als Pächter einzelner Grundstücke im Plangebiet sowie als Jagdpächter einen unmittelbaren Nachteil bringen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit fordere keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vor- oder Nachteil. Vielmehr genüge ein individuelles Sonderinteresse, da bereits der "böse Schein" einer Interessenkollision vermieden werden solle. Maßgeblich sei dabei ein wertender Ansatz und nicht lediglich eine formale Betrachtungsweise.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Ortsgemeinde P. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

22

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen. Denn in seiner Person liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO vor. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung u.a. ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes in P. kann für den Kläger, der als Mitglied des Gemeinderates ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ausübt, einen Nachteil bringen (I.), der das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO erfüllt (II.).

I.

23

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage kann dem Kläger einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen. Hierunter ist jede Schlechterstellung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zu verstehen. Aufgrund von Pachtverträgen nutzt der Kläger seit dem 1. Januar 2006 Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43.000 qm als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit, die zwölf Jahren beträgt, verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden. Zugleich ist der Kläger Jagdpächter des gemeinschaftlichen Pachtreviers P., zu dem die gepachteten Flächen gehören. Die Grundstücke befinden sich außerdem in dem Gebiet, in welchem der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage aufgestellt werden soll. Sollte dieser Bebauungsplan Rechtskraft erlangen und die gepachteten Flächen als Golfplatz ausgebaut werden, könnte der Kläger diese nicht mehr als Äsungsflächen und damit zu jagdlichen Zwecken nutzen. Damit würde der vorgesehene Bebauungsplan den Kläger hinsichtlich seiner pachtvertraglichen Rechte und bei der Ausübung des Jagdrechts schlechter stellen.

II.

24

Der Nachteil, den die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage dem Kläger bringen kann, erfüllt das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO. Hierfür ist keine direkte Kausalität zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem möglichen Vor- und Nachteils erforderlich (1.). Vielmehr liegt nach dem Sinn und Zweck der Ausschließungsregelung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil bereits dann vor, wenn das Ratsmitglied ein individuelles Sonderinteresse an einer vom Gemeinderat zu treffenden Entscheidung hat (2.). Dies ist vorliegend der Fall (3.).

25

1. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziff. 2.3.4.4). Zwar ermöglicht das Kausalitätserfordernis vorhersehbare Ergebnisse bei der Anwendung der Ausschließungsregelungen. Darüber hinaus werden eine Ausuferung der Befangenheitsvorschriften und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Rates verhindert. Jedoch führt das Kausalitätskriterium nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. GemO widerspricht.

26

2. Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, AS 25, 161 [164]; OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Er besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden.

27

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952f, VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63f; OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 -, juris Rn. 27). Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.

28

3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht in der Person des Klägers ein Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO, ihn von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. auszuschließen. Zwischen dem Kläger und dem Beratungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung (a.), die ein individuelles Sonderinteresse begründet (b.). Hieraus erwächst eine Interessenkollision, welche die Besorgnis der Befangenheit des Klägers rechtfertigt (c.).

29

a) Zwischen dem Kläger und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage ist die zukünftige Nutzung des Plangebietes. Einen Teil dieses Gebietes, nämlich Grundstücke mit einer Gesamtfläche von mehr als 43.000 qm, hat der Kläger gepachtet. Er ist zudem Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P. und nutzt die gepachteten, zur möglichen Überplanung anstehenden Grundstücke als Wildäsungsflächen bei der Ausübung seines Jagdrechtes.

30

b) Die Pachtverträge über die Grundstücke sowie das Jagdpachtverhältnis begründen in einer Gesamtschau beim Kläger ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage. Der Senat kann die Frage offen lassen, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Pächter von Grundstücken im Plangebiet stets mit einem Sonderinteresse verbunden ist. Denn die besonderen Belange des Klägers ergeben sich hier bereits aus dem Zusammenwirken der Grundstückspachtverträge mit dem Jagdpachtvertrag und damit aus den Umständen des Einzelfalls. Bei den Grundstückspachtverträgen handelt es sich um langfristige Verträge mit der Aussicht auf die automatische Verlängerung der Laufzeit. Die Grundstücke dienen nach dem Inhalt der Pachtverträge insbesondere als Wildäsungsflächen und damit der Ausübung des Jagdrechts, das dem Kläger aufgrund des Jagdpachtvertrages zusteht. Das bei jedem schuldrechtlichen Vertrag bestehende allgemeine Interesse der Vertragsparteien an der Erfüllung der Vertragspflichten wird demnach durch die vertraglich vereinbarte spezifische Grundstücksnutzung im Rahmen eines weiteren Vertragsverhältnisses zu einem Sonderinteresse des Klägers verstärkt.

31

Das aufgezeigte Sonderinteresse des Klägers an der Fortführung der bisherigen Nutzung der gepachteten Grundstücke ist auch individueller Natur. Der Kläger wäre von einer möglichen Änderung der Grundstücksnutzung nicht nur als Teil einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, sondern als Einzelperson betroffen. Darüber hinaus ist das Sonderinteresse des Klägers nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung, wie seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 zur Änderung des Flächennutzungsplans entnommen werden kann. Darin hat er die Bedeutung der von ihm gepachteten Flächen, die möglicherweise für die Erweiterung der Golfplatzanlage genutzt werden, für eine geregelte Jagdausübung im Einzelnen beschrieben.

32

c) Das individuelle Sonderinteresse des Klägers führt schließlich zu einem Interessenkonflikt, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die mit dem Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage beabsichtigte Nutzungsänderung widerspricht der bisherigen Nutzung der Grundstücke als Äsungsflächen im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger. Sollte der Bebauungsplan in Kraft treten, wäre damit zu rechnen, dass sich der Vorhabenträger die Verfügungsmacht über die gepachteten Grundstücke verschafft, um die Erweiterung des Golfplatzes zu verwirklichen. Dies hätte die Kündigung der zurzeit bestehenden Pachtverträge zur Voraussetzung. Damit wäre dem Kläger die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung spätestens nach Ablauf der Pachtzeit nicht mehr möglich. Außerdem würde die Erweiterung der Golfplatzanlage die Jagdausübung aus Sicht des Klägers erheblich beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2007).

33

Der damit bestehende Konflikt zwischen dem individuellen Sonderinteresse des Klägers an der Beibehaltung der Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Äsungsflächen und dem Bestreben, die Golfplatzanlage zu erweitern, rechtfertigt die Besorgnis, der Kläger werde bei der Entscheidung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mehr nur gemeinwohlorientiert handeln. Vielmehr besteht der Anschein, dass ihn auch persönliche Interessen bei der Mitwirkung an der in Rede stehenden Beratung und Beschlussfassung beeinflussen würden. Darauf, ob der Kläger tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an, weil die Ausschließungsgründe des § 22 Abs. 1 GemO dazu dienen, bereits den „bösen Schein“ einer Befangenheit zu verhindern. Deshalb ist es unerheblich, in welchem Maße sich der Kläger wegen der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Golfplatzerweiterung auf die Ortsgemeinde gegen das Vorhaben wendet. Somit hat der Beklagte den Kläger am 9. Mai 2008 zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

36

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. II 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.


Tenor

Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Antragsgegnerin für deren Ortsteil P.. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Plangebiet.

2

Am 25. Oktober 2000 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und legte zugleich eine Abgrenzung des Plangebietes fest, die er in seiner Sitzung vom 21. März 2002 noch einmal bekräftigte. Danach sollte das Plangebiet entlang der im Plangebiet verlaufenden Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ im Wesentlichen lediglich die - weitgehend vorhandene - einseitige Straßenrandbebauung südlich entlang dieser Straßen erfassen. Die dieser auf der nördlichen Straßenseite gegenüberliegenden unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollten nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Im Juli 2007 legte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Vorschlag für eine veränderte Gebietsabgrenzung vor, wonach nunmehr auch die nördlich der genannten Straßen gelegenen, bislang unbebauten Wald- bzw. Wiesenflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Am 5. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine dementsprechende neue Plangebietsabgrenzung, die am 10. August 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

3

Der hiernach erarbeitete und von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22. Februar 2008 beschlossene Planentwurf, der auch Gegenstand der frühen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war, sah wie letztendlich auch die als Satzung beschlossene Planung bezüglich der im Juli 2007 neu in das Plangebiet einbezogenen Flächen keine Bauflächen, sondern nördlich der Straße „Am Friedhof“ forstwirtschaftliche Flächen und nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine private Grünfläche vor. In der hierzu erarbeiteten Begründung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt, das Plangebiet sei größtenteils schon bebaut und werde überwiegend wohnbaulich genutzt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes werde in Bezug auf die Verteilung der Bauflächen und der Freiflächen wie Wald- und Grünlandflächen bei der Bauleitplanung beibehalten. Zweck der Planung sei die Absicherung des gewachsenen Gebäudebestandes sowie die Steuerung der Bebauung in den noch vorhandenen Baulücken. Dabei solle der grüne Charakter des Baugebiets bewahrt werden. Zur Sicherung der Bestandssituation werde die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“, die derzeit als Weide genutzt werde, als private Grünfläche festgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Antragsteller gegen diese Planung. Seine Einwendungen zielten vorrangig darauf ab, die Kosten für die anstehende Erschließung des Plangebietes und damit die voraussichtlichen Erschließungsbeitragsforderungen zu senken. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller auch gegen die Festsetzung nicht bebaubarer Flächen nördlich der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“, wo seiner Auffassung nach Bauflächen festgesetzt werden sollten. Darüber hinaus rügte er, dass an der Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt habe.

5

In der Folgezeit wurde die Planung überarbeitet. Dabei wurde auf der beabsichtigten privaten Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Gegen diese wandte sich der die Fläche als Pächter bewirtschaftende Bruder eines Ratsmitgliedes – vor der Offenlage der überarbeiten Planung zwar außerhalb des Planaufstellungsverfahrens an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel allerdings mit gleichzeitiger Durchschrift für die Antragsgegnerin – mit einem Schreiben vom 25. Mai 2009. Die Offenlage der überarbeiteten Planung erfolgte vom 29. Juli bis 30. Juli 2009.

6

Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller u. a. erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung unbebaubarer Flächen in dem Plangebiet und trug hierzu vor, es handele sich dabei um voll erschlossene Innenbereichsflächen. Die Fläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ sei eine ökologisch völlig verödete Fläche. Des Weiteren wandte er sich gegen den Verlust von einzelnen Bäumen, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefällt werden sollten, und verwies darauf, dass der Artenschutz durch die Planung berührt werde, weil die überplanten Flächen ein Refugium für Fledermäuse und Vögel darstellten.

7

Die Einwendungen wies der Gemeinderat durch Beschluss vom 19. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht bebaubaren Flächen - jeweils nördlich der genannten Straßen - würden aus städtebaulicher und landespflegerischer Sicht als private Grün- bzw. Forstwirtschaftsflächen festgesetzt. Dort solle keine Bebauung erfolgen. Der Verlust einzelner Bäume im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei nicht vermeidbar. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht zu erwarten. Natürliche Nester oder von Vögeln genutzte Baumhöhlen seien in dem Planbereich nicht festgestellt worden.

8

Am 19. Februar 2010 fasste der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, der nach vorheriger Ausfertigung am 19. März 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

9

Zur Begründung seines am 15. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Bauleitplan sei unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Hierbei handele es sich um den Bruder eines Landwirtes, der Pächter der nördlich der Straße „Auf Rödern“ gelegenen Weideflächen sei, die in dem angegriffenen Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Diese Festsetzung sei im Interesse des genannten Landwirtes erfolgt. Demgegenüber sei von Anliegern der Straßen im Plangebiet im Planaufstellungsverfahren der Wunsch vorgetragen worden, auch dort Bauflächen festzusetzen, um dadurch die zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des Plangebietes zu verringern. Durch die dem Wunsch dieser Eigentümer nicht nachkommende Festsetzung einer die dort dauerhafte Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichenden privaten Grünfläche werde dem Bruder des Ratsmitgliedes ein Vorteil verschafft. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes führe gemäß § 22 Abs. 6 GemO zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes.

10

Darüber hinaus sei die Festsetzung der Grünfläche nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Festsetzung der Versickerungsmulde innerhalb dieser Grünfläche, was sich schon aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Gegen diese Festsetzung habe sich im Übrigen auch der erwähnte Landwirt gewandt.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie trägt vor:

16

Bei dem von dem Antragsteller erwähnten Ratsmitglied habe kein Sonderinteresse vorgelegen, das dieses Ratsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätte. Gerade weil der Antragsteller diese Behauptung bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung vorgetragen habe, sei die Frage eingehend geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass ein Sonderinteresse nicht vorliege. Bei den fraglichen Weideflächen handele es sich um eine Fläche von lediglich 0,6 ha, die der Bruder eines Ratsmitgliedes als Nebenerwerbslandwirt nutze. Deren Verlust könne die Existenz dessen Betriebes nicht gefährden. Die Bebauungsplanfestsetzungen stünden dieser Nutzung zudem nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handele es sich jedoch wegen der geringeren Größe der als private Grünflache und als Fläche für Versickerung festgesetzten Flächen um einen völlig unerheblichen und deshalb zu vernachlässigenden Nachteil für den erwähnten Landwirt. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitskriterium nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des 2. Senats des Gerichtes abstelle, sei der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es seinerzeit um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gegangen, hier doch lediglich eine Angebotsplanung beschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der frühere Normenkontrollsenat des Gerichtes bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied bezüglich bestimmter Grundstücke eines Plangebietes Pächter sei, keinen Ausschließungsgrund darstelle.

17

Die Festsetzung der nicht bebaubaren Grün- bzw. Fortwirtschaftsflächen sei nicht zu beanstanden. Schon seit Beginn der Planung sei Planungsziel lediglich eine einseitige Anbaubarkeit der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ gewesen. Die Einbeziehung der streitigen Flächen in das Plangebiet sei nur der Rechtsklarheit wegen erfolgt. Eine Ausdehnung der Ortslage in diesen Bereich solle hierdurch verhindert werden. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, da es ihm lediglich darum gehe, künftig geringere Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

20

Der angefochtene Bauleitplan ist unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bruder dieses Gemeinderatsmitgliedes nicht Eigentümer, sondern Pächter der überplanten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bezüglich der Beratung und Entscheidung über einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Fall, nämlich dann anzunehmen, wenn das betroffene Gemeinderatsmitglied oder ein naher Angehöriger desselben einen abwägungserheblichen eigenen Belang im Rahmen der von dem Gemeinderat zu treffenden Abwägungsentscheidung geltend machen kann, was nicht davon abhängt, ob der durch die Festsetzungen für ein Grundstück Betroffene Eigentümer dieses Grundstücks ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob sich dieser Belang im Ergebnis gegenüber widerstreitenden anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzt.

21

Bezüglich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen, hier § 24 Abs. 2 GemO und damit auch die Regelung des § 22 GemO, wonach bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an einer solchen Bauleitplanung mitwirken dürfen. Letzteres ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dann der Fall, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sind gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift Verwandte bis zu dritten Grad, wozu auch Geschwister zählen. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist eine Entscheidung unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Das ist hier der Fall. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht etwa wegen Einheit der Präklusion als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Abs. 6 Satz 5, 24 Abs. 6 GemO durch den Normenkontrollantrag geltend gemacht worden ist.

22

Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringendes Gemeinderatsmitglied ist daher von vorneherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil diese eigenen Belange von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

23

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.

24

Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 – in juris [Rn. 27 m.w.N.]). Demzufolge kann es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin letztlich nicht darauf ankommen, ob hier von dem Gemeinderat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt oder eine Angebotsplanung beschlossen worden ist, abgesehen davon, dass die Festsetzung einer Versickerungsfläche auf der von dem vorerwähnten Bruder eines Ratsmitgliedes angepachteten Fläche schwerlich eine Angebotsplanung darstellen dürfte.

25

Die Problematik hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zwar gesehen und, wie sie vorgetragen hat, aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung auch geprüft. Der sich auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen in dem Kommunalbrevier hierzu gestützten Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall liege ein Sonderinteresse deshalb nicht vor, weil der Bruder des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes lediglich Pächter der in das Plangebietes einbezogenen Weideflächen sei, folgt der Senat jedoch nicht. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seitdem in Bezug auf die Antragsbefugnis des vorgenannten Personenkreises in einem Normenkontrollverfahren eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist.

26

Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es unerheblich, ob das durch eine Bauleitplanung betroffene Ratsmitglied selbst oder ein Angehöriger desselben im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet ist oder darin gelegene Flächen z.B. als Pächter landwirtschaftlich nutzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzustellen sind und aus denen, eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin daher nicht, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägungserheblichkeit überschreiten, weshalb sie dann in die Abwägung durch den Gemeinderat einzustellen sind. So liegt der Fall hier.

27

Dabei ist zunächst anzumerken, dass es insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Überplanung des von einem Gemeinderatsmitglied oder von dessen Verwandten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit eines privaten betrieblichen Belanges erst dann überschritten würde, wenn die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung in Frage stünde. Belege hierfür legt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Es ist vielmehr lediglich so, dass, sofern eine potentielle Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Abwägung einzustellen wäre, hierdurch diesen privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukäme. Allenfalls geringfügige und deshalb vernachlässigbare private Belange sind nicht in die Abwägung einzustellen. Von solchen vernachlässigbaren privaten Belangen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen indessen nicht auszugehen.

28

So wird bereits im ersten Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes (Stand: 7. Januar 2009 s. S. 56 und 57 der Planaufstellungsunterlagen) darauf abgestellt, dass die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ als Weiden genutzt werden und komplett eingezäunt sind. Zur Sicherung der Bestandssituation solle diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch die Nutzung der Fläche beibehalten werden könne. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz regte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl. 91 der Planaufstellungsakte) an, dass die Fläche auch weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen solle. Zudem hatte sich der die Fläche bewirtschaftende Bruder des hier in Rede stehenden Gemeinderatsmitgliedes mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Bl. 32 der Gerichtsakte) gegen die Festsetzung einer Fläche für Versickerung auf der von ihm angepachteten Parzelle Nr. .../. gewandt. Zwar ist dieses Schreiben, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel gerichtet. Dass sich nach seinem Betreff ausdrücklich gegen die geplante Festsetzung des Bebauungsplanes richtende Schreiben, das am 2. Juli 2009 – vor der Offenlage der Planaufstellungsunterlagen - bei der Verbandsgemeinde Untermosel einging, sollte in Durchschrift auch der Antragsgegnerin selbst zugeleitet werden. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Überplanung der betreffenden Grünflächen nicht als eine letztlich vernachlässigbare Angelegenheit von der Antragsgegnerin selbst, der Landwirtschaftskammer und dem betroffenen Landwirt angesehen worden sind.

29

Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Lagepläne und Luftbilder, Quelle Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) liegen die vorgenannten Weideflächen nämlich lediglich ca. 120 m Luftlinie entfernt von dem nordwestlich davon gelegenen Anwesen des vorgenannten Landwirtes, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Es handelt sich damit nicht um solche Weideflächen, die wegen ihrer weiten Entfernung von der Hofstelle nur von vernachlässigbarem Interesse wären.

30

Da der angefochtene Bauleitplan bereits aus den vorstehenden Gründen für unwirksam zu erklären war, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung der von dem Antragsteller darüber hinaus gegen die Bauleitplanung vorgetragenen Bedenken.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.

(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt

1.
aus denen keine in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972),
2.
für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) keiner Erlaubnis bedurfte,
für deren Erwerb es jedoch nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung der Erlaubnis bedarf, so hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des Waffengesetzes anzumelden. § 59 Abs. 2 bis 4 des Waffengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.

Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.

Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.

In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).

Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,

hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.

Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.

Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.

Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.

Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.

Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.

Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.

Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.

Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.

In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.

Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.

Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.

Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.

Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.

Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.

Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.

Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.

Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.


Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung des Ortsgemeinderates P. über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

2

Der Kläger ist Mitglied des beklagten Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P.. Zum 1. Januar 2006 pachtete er ergänzend Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit wurde jeweils auf zwölf Jahre festgesetzt und verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden.

3

Die vom Kläger gepachteten Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem die … Hotel AG den von ihr betriebenen Golfplatz erweitern möchte. Hierzu soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch - BauGB - aufgestellt werden.

4

Nachdem am 20. April 2007 die Beratung über die Aufstellung des Bebauungsplanes vertagt wurde, lehnte der Beklagte in seiner Sitzung vom 29. Februar 2008 die Aufstellung eines solchen Planes mit acht Ja- und acht Nein-Stimmen ab. An der Beratung und Beschlussfassung nahm der Kläger teil, da der Beklagte seinen Ausschluss mehrheitlich abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 2. April 2008 setzte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Beschluss, mit dem die Aufstellung des Bebauungsplanes abgelehnt wurde, aus. Er ist der Meinung, der Kläger habe wegen Sonderinteresses an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen.

5

Am 9. Mai 2008 beriet der Beklagte erneut über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Zuvor stellte er mit acht Ja- und fünf Nein-Stimmen fest, dass beim Kläger Ausschließungsgründe vorlägen. Sodann wurde die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes, die Durchführung der Offenlage der Planunterlagen zur Bürgerinformation und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit sieben Ja- und fünf Nein-Stimmen beschlossen.

6

Der Kläger hat gegen seinen Ausschluss Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, ein Sonderinteresse könne im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes nur angenommen werden, wenn das Ratsmitglied als Grundstückseigentümer betroffen sei. Auf die schuldrechtlichen Pachtverhältnisse wirke sich hingegen die vorgesehene Planfestsetzung nicht unmittelbar aus.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, dass der Beklagte ihn in der Sitzung vom 9. Mai 2008 zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - ausgeschlossen hat und der Beschluss damit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und unter seiner Mitwirkung zu wiederholen ist.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei der Aufstellung von Bauleitplänen könnten auch die Belange von Mietern und Pächtern im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO betroffen sein, da sie nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblich seien. Im Übrigen ergebe sich eine eigentumsähnliche Stellung des Klägers aus den langfristig abgeschlossenen Pachtverträgen. Insoweit sei er auch unmittelbar betroffen, da es Bestreben des Vorhabenträgers sein werde, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke zu verschaffen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes ausgeschlossen worden. Mit dem Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO verfolge der Gesetzgeber das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und an ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, den Ratsmitgliedern persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Das Korrektiv der Unmittelbarkeit diene dazu, Mitwirkungsverbote nicht zum Schaden der demokratischen Legitimation der Beschlussgremien ausufern zu lassen.

13

Hiervon ausgehend bestehe ein Mitwirkungsverbot für den Kläger bereits aufgrund der konkreten Absicht, die Nutzungsmöglichkeit der vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke zu ändern. Der Besitz aufgrund eines obligatorischen Nutzungsrechts führe ausnahmsweise zu einem Mitwirkungsverbot, wenn er ein individuelles Sonderinteresse begründe. Dies sei hier der Fall, weil die Belange des Klägers als Pächter der bisher landwirtschaftlich und jagdlich genutzten Flächen in die Abwägung über den künftigen Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden müssten. Dabei komme dem Umstand Bedeutung zu, ob der Pächter nach Erlass des Bebauungsplanes mit einer Vertragsverlängerung oder einer Kündigung rechnen könne. Des Weiteren wäre der Kläger in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt. An die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO könnten keine strengeren Anforderungen als an den Vor- oder Nachteil nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gestellt werden. Außerdem sei gerade die vorliegende Sachverhaltskonstellation geeignet, bei einem objektiven Beobachter den "bösen Schein" einer Interessenkollision zu wecken.

14

Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass ihm die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen könne. Diese Voraussetzung sei wegen der Auswirkungen eines Bebauungsplanes auf den Bodenwert nur erfüllt, wenn ein Ratsmitglied Grundeigentümer sei. Demgegenüber werde ein Pachtverhältnis von der Überplanung nicht unmittelbar berührt. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht ohne weiteres mit einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gleichgesetzt werden.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er trägt im Wesentlichen vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan werde dem Kläger als Pächter einzelner Grundstücke im Plangebiet sowie als Jagdpächter einen unmittelbaren Nachteil bringen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit fordere keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vor- oder Nachteil. Vielmehr genüge ein individuelles Sonderinteresse, da bereits der "böse Schein" einer Interessenkollision vermieden werden solle. Maßgeblich sei dabei ein wertender Ansatz und nicht lediglich eine formale Betrachtungsweise.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Ortsgemeinde P. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

22

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen. Denn in seiner Person liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO vor. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung u.a. ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung des Golfplatzes in P. kann für den Kläger, der als Mitglied des Gemeinderates ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ausübt, einen Nachteil bringen (I.), der das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO erfüllt (II.).

I.

23

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage kann dem Kläger einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen. Hierunter ist jede Schlechterstellung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zu verstehen. Aufgrund von Pachtverträgen nutzt der Kläger seit dem 1. Januar 2006 Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43.000 qm als Wildäsungsflächen im waldnahen Bereich. Die Pachtzeit, die zwölf Jahren beträgt, verlängert sich um weitere zwölf Jahre, wenn die Verträge nicht vor Ablauf von zehn Jahren gekündigt werden. Zugleich ist der Kläger Jagdpächter des gemeinschaftlichen Pachtreviers P., zu dem die gepachteten Flächen gehören. Die Grundstücke befinden sich außerdem in dem Gebiet, in welchem der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage aufgestellt werden soll. Sollte dieser Bebauungsplan Rechtskraft erlangen und die gepachteten Flächen als Golfplatz ausgebaut werden, könnte der Kläger diese nicht mehr als Äsungsflächen und damit zu jagdlichen Zwecken nutzen. Damit würde der vorgesehene Bebauungsplan den Kläger hinsichtlich seiner pachtvertraglichen Rechte und bei der Ausübung des Jagdrechts schlechter stellen.

II.

24

Der Nachteil, den die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage dem Kläger bringen kann, erfüllt das Unmittelbarkeitskriterium des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO. Hierfür ist keine direkte Kausalität zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem möglichen Vor- und Nachteils erforderlich (1.). Vielmehr liegt nach dem Sinn und Zweck der Ausschließungsregelung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil bereits dann vor, wenn das Ratsmitglied ein individuelles Sonderinteresse an einer vom Gemeinderat zu treffenden Entscheidung hat (2.). Dies ist vorliegend der Fall (3.).

25

1. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziff. 2.3.4.4). Zwar ermöglicht das Kausalitätserfordernis vorhersehbare Ergebnisse bei der Anwendung der Ausschließungsregelungen. Darüber hinaus werden eine Ausuferung der Befangenheitsvorschriften und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Rates verhindert. Jedoch führt das Kausalitätskriterium nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. GemO widerspricht.

26

2. Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, AS 25, 161 [164]; OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Er besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden.

27

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln (OVG RP, NVwZ-RR 2000, 103 [104]; OVG RP, NVwZ 1986, 1048; VGH BW, BauR 2006, 952f, VGH BW, NVwZ-RR 1998, 63f; OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 -, juris Rn. 27). Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.

28

3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht in der Person des Klägers ein Grund im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO, ihn von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. auszuschließen. Zwischen dem Kläger und dem Beratungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung (a.), die ein individuelles Sonderinteresse begründet (b.). Hieraus erwächst eine Interessenkollision, welche die Besorgnis der Befangenheit des Klägers rechtfertigt (c.).

29

a) Zwischen dem Kläger und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand besteht eine enge persönliche Beziehung. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage ist die zukünftige Nutzung des Plangebietes. Einen Teil dieses Gebietes, nämlich Grundstücke mit einer Gesamtfläche von mehr als 43.000 qm, hat der Kläger gepachtet. Er ist zudem Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers P. und nutzt die gepachteten, zur möglichen Überplanung anstehenden Grundstücke als Wildäsungsflächen bei der Ausübung seines Jagdrechtes.

30

b) Die Pachtverträge über die Grundstücke sowie das Jagdpachtverhältnis begründen in einer Gesamtschau beim Kläger ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage. Der Senat kann die Frage offen lassen, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Pächter von Grundstücken im Plangebiet stets mit einem Sonderinteresse verbunden ist. Denn die besonderen Belange des Klägers ergeben sich hier bereits aus dem Zusammenwirken der Grundstückspachtverträge mit dem Jagdpachtvertrag und damit aus den Umständen des Einzelfalls. Bei den Grundstückspachtverträgen handelt es sich um langfristige Verträge mit der Aussicht auf die automatische Verlängerung der Laufzeit. Die Grundstücke dienen nach dem Inhalt der Pachtverträge insbesondere als Wildäsungsflächen und damit der Ausübung des Jagdrechts, das dem Kläger aufgrund des Jagdpachtvertrages zusteht. Das bei jedem schuldrechtlichen Vertrag bestehende allgemeine Interesse der Vertragsparteien an der Erfüllung der Vertragspflichten wird demnach durch die vertraglich vereinbarte spezifische Grundstücksnutzung im Rahmen eines weiteren Vertragsverhältnisses zu einem Sonderinteresse des Klägers verstärkt.

31

Das aufgezeigte Sonderinteresse des Klägers an der Fortführung der bisherigen Nutzung der gepachteten Grundstücke ist auch individueller Natur. Der Kläger wäre von einer möglichen Änderung der Grundstücksnutzung nicht nur als Teil einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, sondern als Einzelperson betroffen. Darüber hinaus ist das Sonderinteresse des Klägers nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung, wie seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 zur Änderung des Flächennutzungsplans entnommen werden kann. Darin hat er die Bedeutung der von ihm gepachteten Flächen, die möglicherweise für die Erweiterung der Golfplatzanlage genutzt werden, für eine geregelte Jagdausübung im Einzelnen beschrieben.

32

c) Das individuelle Sonderinteresse des Klägers führt schließlich zu einem Interessenkonflikt, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die mit dem Bebauungsplan zur Erweiterung der Golfplatzanlage beabsichtigte Nutzungsänderung widerspricht der bisherigen Nutzung der Grundstücke als Äsungsflächen im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger. Sollte der Bebauungsplan in Kraft treten, wäre damit zu rechnen, dass sich der Vorhabenträger die Verfügungsmacht über die gepachteten Grundstücke verschafft, um die Erweiterung des Golfplatzes zu verwirklichen. Dies hätte die Kündigung der zurzeit bestehenden Pachtverträge zur Voraussetzung. Damit wäre dem Kläger die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung spätestens nach Ablauf der Pachtzeit nicht mehr möglich. Außerdem würde die Erweiterung der Golfplatzanlage die Jagdausübung aus Sicht des Klägers erheblich beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2007).

33

Der damit bestehende Konflikt zwischen dem individuellen Sonderinteresse des Klägers an der Beibehaltung der Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Äsungsflächen und dem Bestreben, die Golfplatzanlage zu erweitern, rechtfertigt die Besorgnis, der Kläger werde bei der Entscheidung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mehr nur gemeinwohlorientiert handeln. Vielmehr besteht der Anschein, dass ihn auch persönliche Interessen bei der Mitwirkung an der in Rede stehenden Beratung und Beschlussfassung beeinflussen würden. Darauf, ob der Kläger tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an, weil die Ausschließungsgründe des § 22 Abs. 1 GemO dazu dienen, bereits den „bösen Schein“ einer Befangenheit zu verhindern. Deshalb ist es unerheblich, in welchem Maße sich der Kläger wegen der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Golfplatzerweiterung auf die Ortsgemeinde gegen das Vorhaben wendet. Somit hat der Beklagte den Kläger am 9. Mai 2008 zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Erweiterung der Golfplatzanlage in P. ausgeschlossen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

36

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. II 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.


Tenor

Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Antragsgegnerin für deren Ortsteil P.. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Plangebiet.

2

Am 25. Oktober 2000 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und legte zugleich eine Abgrenzung des Plangebietes fest, die er in seiner Sitzung vom 21. März 2002 noch einmal bekräftigte. Danach sollte das Plangebiet entlang der im Plangebiet verlaufenden Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ im Wesentlichen lediglich die - weitgehend vorhandene - einseitige Straßenrandbebauung südlich entlang dieser Straßen erfassen. Die dieser auf der nördlichen Straßenseite gegenüberliegenden unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollten nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Im Juli 2007 legte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Vorschlag für eine veränderte Gebietsabgrenzung vor, wonach nunmehr auch die nördlich der genannten Straßen gelegenen, bislang unbebauten Wald- bzw. Wiesenflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Am 5. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine dementsprechende neue Plangebietsabgrenzung, die am 10. August 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

3

Der hiernach erarbeitete und von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22. Februar 2008 beschlossene Planentwurf, der auch Gegenstand der frühen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war, sah wie letztendlich auch die als Satzung beschlossene Planung bezüglich der im Juli 2007 neu in das Plangebiet einbezogenen Flächen keine Bauflächen, sondern nördlich der Straße „Am Friedhof“ forstwirtschaftliche Flächen und nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine private Grünfläche vor. In der hierzu erarbeiteten Begründung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt, das Plangebiet sei größtenteils schon bebaut und werde überwiegend wohnbaulich genutzt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes werde in Bezug auf die Verteilung der Bauflächen und der Freiflächen wie Wald- und Grünlandflächen bei der Bauleitplanung beibehalten. Zweck der Planung sei die Absicherung des gewachsenen Gebäudebestandes sowie die Steuerung der Bebauung in den noch vorhandenen Baulücken. Dabei solle der grüne Charakter des Baugebiets bewahrt werden. Zur Sicherung der Bestandssituation werde die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“, die derzeit als Weide genutzt werde, als private Grünfläche festgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Antragsteller gegen diese Planung. Seine Einwendungen zielten vorrangig darauf ab, die Kosten für die anstehende Erschließung des Plangebietes und damit die voraussichtlichen Erschließungsbeitragsforderungen zu senken. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller auch gegen die Festsetzung nicht bebaubarer Flächen nördlich der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“, wo seiner Auffassung nach Bauflächen festgesetzt werden sollten. Darüber hinaus rügte er, dass an der Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt habe.

5

In der Folgezeit wurde die Planung überarbeitet. Dabei wurde auf der beabsichtigten privaten Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Gegen diese wandte sich der die Fläche als Pächter bewirtschaftende Bruder eines Ratsmitgliedes – vor der Offenlage der überarbeiten Planung zwar außerhalb des Planaufstellungsverfahrens an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel allerdings mit gleichzeitiger Durchschrift für die Antragsgegnerin – mit einem Schreiben vom 25. Mai 2009. Die Offenlage der überarbeiteten Planung erfolgte vom 29. Juli bis 30. Juli 2009.

6

Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller u. a. erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung unbebaubarer Flächen in dem Plangebiet und trug hierzu vor, es handele sich dabei um voll erschlossene Innenbereichsflächen. Die Fläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ sei eine ökologisch völlig verödete Fläche. Des Weiteren wandte er sich gegen den Verlust von einzelnen Bäumen, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefällt werden sollten, und verwies darauf, dass der Artenschutz durch die Planung berührt werde, weil die überplanten Flächen ein Refugium für Fledermäuse und Vögel darstellten.

7

Die Einwendungen wies der Gemeinderat durch Beschluss vom 19. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht bebaubaren Flächen - jeweils nördlich der genannten Straßen - würden aus städtebaulicher und landespflegerischer Sicht als private Grün- bzw. Forstwirtschaftsflächen festgesetzt. Dort solle keine Bebauung erfolgen. Der Verlust einzelner Bäume im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei nicht vermeidbar. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht zu erwarten. Natürliche Nester oder von Vögeln genutzte Baumhöhlen seien in dem Planbereich nicht festgestellt worden.

8

Am 19. Februar 2010 fasste der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, der nach vorheriger Ausfertigung am 19. März 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

9

Zur Begründung seines am 15. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Bauleitplan sei unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Hierbei handele es sich um den Bruder eines Landwirtes, der Pächter der nördlich der Straße „Auf Rödern“ gelegenen Weideflächen sei, die in dem angegriffenen Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Diese Festsetzung sei im Interesse des genannten Landwirtes erfolgt. Demgegenüber sei von Anliegern der Straßen im Plangebiet im Planaufstellungsverfahren der Wunsch vorgetragen worden, auch dort Bauflächen festzusetzen, um dadurch die zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des Plangebietes zu verringern. Durch die dem Wunsch dieser Eigentümer nicht nachkommende Festsetzung einer die dort dauerhafte Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichenden privaten Grünfläche werde dem Bruder des Ratsmitgliedes ein Vorteil verschafft. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes führe gemäß § 22 Abs. 6 GemO zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes.

10

Darüber hinaus sei die Festsetzung der Grünfläche nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Festsetzung der Versickerungsmulde innerhalb dieser Grünfläche, was sich schon aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Gegen diese Festsetzung habe sich im Übrigen auch der erwähnte Landwirt gewandt.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie trägt vor:

16

Bei dem von dem Antragsteller erwähnten Ratsmitglied habe kein Sonderinteresse vorgelegen, das dieses Ratsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätte. Gerade weil der Antragsteller diese Behauptung bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung vorgetragen habe, sei die Frage eingehend geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass ein Sonderinteresse nicht vorliege. Bei den fraglichen Weideflächen handele es sich um eine Fläche von lediglich 0,6 ha, die der Bruder eines Ratsmitgliedes als Nebenerwerbslandwirt nutze. Deren Verlust könne die Existenz dessen Betriebes nicht gefährden. Die Bebauungsplanfestsetzungen stünden dieser Nutzung zudem nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handele es sich jedoch wegen der geringeren Größe der als private Grünflache und als Fläche für Versickerung festgesetzten Flächen um einen völlig unerheblichen und deshalb zu vernachlässigenden Nachteil für den erwähnten Landwirt. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitskriterium nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des 2. Senats des Gerichtes abstelle, sei der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es seinerzeit um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gegangen, hier doch lediglich eine Angebotsplanung beschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der frühere Normenkontrollsenat des Gerichtes bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied bezüglich bestimmter Grundstücke eines Plangebietes Pächter sei, keinen Ausschließungsgrund darstelle.

17

Die Festsetzung der nicht bebaubaren Grün- bzw. Fortwirtschaftsflächen sei nicht zu beanstanden. Schon seit Beginn der Planung sei Planungsziel lediglich eine einseitige Anbaubarkeit der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ gewesen. Die Einbeziehung der streitigen Flächen in das Plangebiet sei nur der Rechtsklarheit wegen erfolgt. Eine Ausdehnung der Ortslage in diesen Bereich solle hierdurch verhindert werden. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, da es ihm lediglich darum gehe, künftig geringere Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

20

Der angefochtene Bauleitplan ist unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bruder dieses Gemeinderatsmitgliedes nicht Eigentümer, sondern Pächter der überplanten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bezüglich der Beratung und Entscheidung über einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Fall, nämlich dann anzunehmen, wenn das betroffene Gemeinderatsmitglied oder ein naher Angehöriger desselben einen abwägungserheblichen eigenen Belang im Rahmen der von dem Gemeinderat zu treffenden Abwägungsentscheidung geltend machen kann, was nicht davon abhängt, ob der durch die Festsetzungen für ein Grundstück Betroffene Eigentümer dieses Grundstücks ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob sich dieser Belang im Ergebnis gegenüber widerstreitenden anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzt.

21

Bezüglich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen, hier § 24 Abs. 2 GemO und damit auch die Regelung des § 22 GemO, wonach bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an einer solchen Bauleitplanung mitwirken dürfen. Letzteres ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dann der Fall, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sind gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift Verwandte bis zu dritten Grad, wozu auch Geschwister zählen. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist eine Entscheidung unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Das ist hier der Fall. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht etwa wegen Einheit der Präklusion als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Abs. 6 Satz 5, 24 Abs. 6 GemO durch den Normenkontrollantrag geltend gemacht worden ist.

22

Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringendes Gemeinderatsmitglied ist daher von vorneherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil diese eigenen Belange von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

23

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.

24

Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 – in juris [Rn. 27 m.w.N.]). Demzufolge kann es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin letztlich nicht darauf ankommen, ob hier von dem Gemeinderat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt oder eine Angebotsplanung beschlossen worden ist, abgesehen davon, dass die Festsetzung einer Versickerungsfläche auf der von dem vorerwähnten Bruder eines Ratsmitgliedes angepachteten Fläche schwerlich eine Angebotsplanung darstellen dürfte.

25

Die Problematik hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zwar gesehen und, wie sie vorgetragen hat, aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung auch geprüft. Der sich auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen in dem Kommunalbrevier hierzu gestützten Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall liege ein Sonderinteresse deshalb nicht vor, weil der Bruder des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes lediglich Pächter der in das Plangebietes einbezogenen Weideflächen sei, folgt der Senat jedoch nicht. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seitdem in Bezug auf die Antragsbefugnis des vorgenannten Personenkreises in einem Normenkontrollverfahren eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist.

26

Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es unerheblich, ob das durch eine Bauleitplanung betroffene Ratsmitglied selbst oder ein Angehöriger desselben im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet ist oder darin gelegene Flächen z.B. als Pächter landwirtschaftlich nutzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzustellen sind und aus denen, eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin daher nicht, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägungserheblichkeit überschreiten, weshalb sie dann in die Abwägung durch den Gemeinderat einzustellen sind. So liegt der Fall hier.

27

Dabei ist zunächst anzumerken, dass es insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Überplanung des von einem Gemeinderatsmitglied oder von dessen Verwandten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit eines privaten betrieblichen Belanges erst dann überschritten würde, wenn die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung in Frage stünde. Belege hierfür legt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Es ist vielmehr lediglich so, dass, sofern eine potentielle Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Abwägung einzustellen wäre, hierdurch diesen privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukäme. Allenfalls geringfügige und deshalb vernachlässigbare private Belange sind nicht in die Abwägung einzustellen. Von solchen vernachlässigbaren privaten Belangen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen indessen nicht auszugehen.

28

So wird bereits im ersten Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes (Stand: 7. Januar 2009 s. S. 56 und 57 der Planaufstellungsunterlagen) darauf abgestellt, dass die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ als Weiden genutzt werden und komplett eingezäunt sind. Zur Sicherung der Bestandssituation solle diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch die Nutzung der Fläche beibehalten werden könne. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz regte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl. 91 der Planaufstellungsakte) an, dass die Fläche auch weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen solle. Zudem hatte sich der die Fläche bewirtschaftende Bruder des hier in Rede stehenden Gemeinderatsmitgliedes mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Bl. 32 der Gerichtsakte) gegen die Festsetzung einer Fläche für Versickerung auf der von ihm angepachteten Parzelle Nr. .../. gewandt. Zwar ist dieses Schreiben, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel gerichtet. Dass sich nach seinem Betreff ausdrücklich gegen die geplante Festsetzung des Bebauungsplanes richtende Schreiben, das am 2. Juli 2009 – vor der Offenlage der Planaufstellungsunterlagen - bei der Verbandsgemeinde Untermosel einging, sollte in Durchschrift auch der Antragsgegnerin selbst zugeleitet werden. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Überplanung der betreffenden Grünflächen nicht als eine letztlich vernachlässigbare Angelegenheit von der Antragsgegnerin selbst, der Landwirtschaftskammer und dem betroffenen Landwirt angesehen worden sind.

29

Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Lagepläne und Luftbilder, Quelle Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) liegen die vorgenannten Weideflächen nämlich lediglich ca. 120 m Luftlinie entfernt von dem nordwestlich davon gelegenen Anwesen des vorgenannten Landwirtes, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Es handelt sich damit nicht um solche Weideflächen, die wegen ihrer weiten Entfernung von der Hofstelle nur von vernachlässigbarem Interesse wären.

30

Da der angefochtene Bauleitplan bereits aus den vorstehenden Gründen für unwirksam zu erklären war, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung der von dem Antragsteller darüber hinaus gegen die Bauleitplanung vorgetragenen Bedenken.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.

(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt

1.
aus denen keine in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972),
2.
für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) keiner Erlaubnis bedurfte,
für deren Erwerb es jedoch nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung der Erlaubnis bedarf, so hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des Waffengesetzes anzumelden. § 59 Abs. 2 bis 4 des Waffengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.