Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 30
Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 30
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
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(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 12/11/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. April 2014 wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Ko
published on 20/04/2012 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.3.2012 – 3 L 140/12 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der
published on 29/03/2012 00:00
Tenor
Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei
published on 07/03/2007 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 311/05 – wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszu
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