Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2014 - 2 A 450/13

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2013 – 5 K 405/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beigeladenen geplante Errichtung eines Jagd- und Schießsportzentrums auf dem seit den 1980er Jahren brach liegenden Gelände einer ehemaligen Lungenheilanstalt („Scheuerhof“) in der Gemeinde C-Stadt. Er ist Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich hiervon in der Ortslage von N... gelegenen Anwesens Z…(Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung N…).

Auf einen Normenkontrollantrag – unter anderem – des Klägers hat der Senat im März 2012 den im Mai 2009 zur Legalisierung des umfangreichen Projekts der Beigeladenen vom Gemeinderat von C-Stadt beschlossenen Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) für unwirksam erklärt.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56) Daraufhin wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung im Mai 2012 erneut als Satzung beschlossen und im Juli 2012 wiederum öffentlich bekannt gemacht. Ein auch insoweit unter anderem vom Kläger gestellter Normenkontrollantrag ist beim OVG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 2 C 382/13 anhängig.

Gegenstand des vorliegenden, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 –E/4-65.1.2-62/11-Ha –) im März 2011 eingeleiteten Klageverfahrens ist die der Beigeladenen vom Beklagten im August 2010 erteilte und im September 2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Einen Aussetzungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

Im Oktober 2012 verlängerte der Beklagte entsprechend einem im August 2012 von der Beigeladenen gestellten Antrag die Fristen für den Baubeginn bis zum 31.10.2014 und für die Betriebsaufnahme bis zum 31.10.2015.

Zur Begründung seiner Klage gegen die Genehmigung vom August 2010 hat der Kläger neben formalen Einwänden unter anderem auf das Nichtvorliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen, speziell auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch die mit dem zu erwartenden Lärm der Anlage verbundenen Gesundheitsgefahren, verwiesen. Die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen seien zum einen rechtlich unzulässig oder inhaltlich unbestimmt und zum anderen nicht geeignet, um seinem Wohnhausgrundstück den erforderlichen Schutz gegen den Schießlärm wie auch eine notwendige Sicherheit vor Fehlschüssen zu gewährleisten. Dem Beklagten fehle offenbar die notwendige Sachkunde. Daher seien nach den einschlägigen Regelwerken unzureichende Fachgutachten der Entscheidung ungeprüft zugrunde gelegt worden. Hieraus ergebe sich eine Verletzung des bauplanungsrechtlich verankerten Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.

Das Verwaltungsgericht hat im März 2013 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem, der angefochtene Genehmigungsbescheid verletze den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Auf Verstöße gegen allein objektivem Recht dienende Vorschriften, etwa des Naturschutz- oder des Verkehrsrechts, durch die auf vor dem Erlöschen gestellten Antrag der Beigeladenen hin ordnungsgemäß verlängerte und auch nicht wegen „schwerer Fehler“ nichtige Genehmigung könne er sich nicht berufen. Die entgegen der Ansicht des Klägers ihm gegenüber verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Betriebserlaubnis sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Nebenbestimmungen sei die vor Ausführung der Anlage nur prognostisch zu beurteilende Einhaltung der sich aus dem § 5 Abs. 1 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten sichergestellt. Insoweit müsse nicht jedes im Sinne eines „absoluten Maßstabs“ auch nur erdenkliche Risiko hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Wesentlich sei, dass die Risiken insoweit erkannt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Dem sei hier genügt. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei für das als Immissionsort 2 berücksichtigte Anwesen des Klägers in N… der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete festgelegt worden. Das einschlägige Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die genehmigte Ausführung der Schießanlage für die angenommenen Varianten des Schießbetriebs zu keiner Überschreitung dieser Werte führen werde. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken, insbesondere in methodischer Hinsicht, seien nicht überzeugend. Daher habe auch kein Anlass bestanden, in eine vom Kläger beantragte Beweisaufnahme einzutreten. Prognosetypischen Unsicherheiten könne durch eine spätere Änderung der Betriebsbedingungen Rechnung getragen werden. Die Vorgaben hinsichtlich der Betriebszeiten der Anlage und eine ermittelte hohe Differenz zwischen prognostiziertem Beurteilungspegel und dem einzuhaltenden Immissionsrichtwert lasse eine Überschreitung nicht erwarten. Angesichts der topografischen Gegebenheiten und des räumlichen Abstands sei eine Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch „abirrende Geschosse“ nicht zu befürchten. Im Ergebnis habe der Beklagte auf zutreffender Grundlage eine Schießanlage genehmigt, die den Anforderungen der §§ 5 und 6 BImSchG im Verhältnis zum Kläger gerecht werde. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege daher nicht vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.8.2013 – 5 K 405/12 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 26.8.2010 für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) Scheuerhof“, des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 28.2.2011 sowie des Verlängerungsbescheids vom 15.10.2012 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) entnehmen. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Da sich die fristgerecht vorgelegte Antragsbegründung vom 29.11.2013 ausschließlich mit Fragen des Vorliegens beziehungsweise – aus Sicht des Klägers – des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG für eine Verlängerung befasst, ist mit Blick auf den erwähnten Darlegungsgrundsatz unter beiden Gesichtspunkten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) keine weitere Befassung mit den durch das Anfechtungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen einer vom Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung verneinten subjektiven Rechtsverletzung des Klägers wegen Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich seinerseits erstinstanzlich eingewandter unzulässiger Beeinträchtigungen durch Lärm der geplanten Schießsportanlage veranlasst. Der ganz pauschale Vortrag des Klägers, er werde „durch das mit dem Betrieb dieser Anlage erhöhte Verkehrsaufkommen sowie durch die mangelnden Sicherheitsvorkehrungen zum Schießbetrieb in seinen Rechten aus Art. 2, 14 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem Bauplanungsrecht, § 15 BauNVO, und aus der Verfahrensvorschrift, § 10 BImSchG verletzt“, kann insoweit nicht als notwendige Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eines der geltend gemachten Zulassungsgründe angesehen werden. Hierfür genügt nicht eine allgemeine Behauptung ernstlicher Zweifel oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich ernstliche Zweifel oder solche Schwierigkeiten ergeben, und eines Aufzeigens, worin diese bestehen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, wonach es etwa zur Darlegung besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen bedarf, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und eines Aufzeigens, worin diese bestehen)

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich ferner nicht, soweit er – der Kläger – geltend macht, der Verlängerungsbescheid vom 15.10.2012 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft mit der Folge, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen erloschen sei, weswegen es auf die im erstinstanzlichen Urteil „niedergelegte Begründung“, diese Genehmigung sei im Übrigen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und gegenüber ihm auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, „nicht ankomme“.

Nach dem insoweit maßgebenden § 18 Abs. 3 BImSchG konnte der Beklagte die auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Kapitel III der Genehmigung vom 26.8.2010 unter der Nr. 4 für den Baubeginn auf zwei und für die Inbetriebnahme auf drei Jahre nach der Zustellung des Bescheides an die Beigeladene befristete Geltungsdauer auf den – unstreitig rechtzeitig gestellten Antrag – „aus wichtigem Grund“ verlängern, wenn „hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet“ wurde. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verlängerung erfüllt waren.

A.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Kläger sich auch in einem selbständigen anhängigen Klageverfahren gegen den Verlängerungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2012 wendet,(vgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 10/14 geführte Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2013 – 5 K 1219/13 –) nicht zur Folge hat, dass diesen Fragen vorliegend keine Bedeutung zukommt. Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung bewirkt, dass dieser Verwaltungsakt nicht erlischt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und daher auch im Außenverhältnis zu Dritten – für die Dauer der Verlängerung – weiter wirksam bleibt (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). Dies hat insbesondere Bedeutung für einen anhängigen Rechtsstreit, in dem ein Dritter – wie hier der Kläger – die Aufhebung der Genehmigung begehrt. Das Substrat dieses potentiellen Aufhebungsanspruchs bleibt durch die Verlängerung erhalten. Einwände auch gegen die Verlängerungsentscheidung sind, sofern sie die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen, in diesem Verfahren geltend zu machen.

Hinsichtlich der in der Begründung des Zulassungsantrags einen breiten Raum einnehmenden Ausführungen des Klägers zu dem – aus seiner Sicht – Fehlen eines „wichtigen Grundes“ ist insofern allerdings bereits festzustellen, dass es darauf für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht ankäme. Bereits deswegen ist eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt nicht veranlasst. Auch im Zulassungsverfahren sind über § 124 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur die Rechtsposition des die Zulassung begehrenden Beteiligten, hier des Klägers, berührende Rechtsverstöße von Bedeutung. Mit Blick auf die Vorgabe in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Anfechtungsstreit sind nur solche Rechtsverstöße von Bedeutung, die die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender „wichtiger Gründe“ für eine Verlängerung im Verständnis des § 18 Abs. 3 BImSchG, zu denen auch unternehmerische Gesichtspunkte gehören können,(vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 29.5.2009 – 22 B 08.722 –, ZUR 2009, 499, wonach unter diesem Aspekt dann auch fallbezogen Erwägungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit anzustellen sind) betrifft indes eine allein objektiv-rechtliche Frage im Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und Erlaubnisnehmer. Selbst ihre – hier einmal unterstellt – falsche Beantwortung berührt erkennbar nicht die Rechtsstellung eines sich gegen das Vorhaben wendenden Dritten, hier des Klägers. Dabei ist vielmehr allein auf materiell-rechtliche, seinem Schutz dienende Vorschriften abzustellen. Dem § 18 Abs. 3 BImSchG lässt sich insofern keine Erweiterung der Rechtsposition beziehungsweise der Abwehrrechte eines Nachbarn entnehmen.

Vor dem Hintergrund ist von daher nur ergänzend festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht festgestellt werden könnte, dass der Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bejaht hat. Weshalb in der im erstinstanzlichen Urteil verwandten Formulierung, was in dem Sinne „allgemein“ als wichtiger Grund angesehen wird, ein Versuch liegen sollte, die Anforderungen hierfür „sozusagen herunterzuspielen“, erschließt sich wohl allenfalls dem Kläger. Der vom Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang angeführte Maßstab von mit der fristgerechten Errichtung der genehmigten Anlage verbundenen „erheblichen Nachteilen“ für den Inhaber der Genehmigung entspricht der „allgemeinen“ Auffassung in der Rechtsprechung und auch in der einschlägigen Fachliteratur.(vgl. etwa Feldhaus, BImSchG, Loseblatt, Band I, Rn 30 zu § 18 BImSchG; Jarass BImSchG, 9. Auflage 2012, § 18 Rn 14 m.w.N.) Er bedarf einzelfallbezogen der Konkretisierung.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang weiter zu Recht darauf verwiesen, dass sich die Beigeladene im konkreten Fall mit umfangreichen Rechtsmitteln gegen die ihr erteilte Betriebserlaubnis sowie gegen die von der Gemeinde C-Stadt geschaffenen, vom Beklagten im Wege des Erlasses eines Bebauungsplans bei der Genehmigungsentscheidung ebenfalls in den Blick zu nehmenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen konfrontiert gesehen habe. Das ist unstreitig. Neben der Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Verfahren wurden mehrere Normenkontrollanträge gestellt mit dem Ziel, den für die Ansiedlung des Vorhabens erlassenen Bebauungsplan „Scheuerhof“ auch für das „Begleitprogramm des Schießstandes“ beziehungsweise für entsprechende „Anschlussnutzungen“ für unwirksam zu erklären. Deswegen habe – so das Verwaltungsgericht weiter – in dieser Situation ungeachtet des für die immissionsschutzrechtliche Betriebserlaubnis angeordneten Sofortvollzuges die Verwirklichung des Gesamtkonzepts in Frage gestanden. Für die Beigeladene sei es jedenfalls wegen des im konkreten Fall bestehenden erheblichen Finanzierungsbedarfs wichtig gewesen, Rechtssicherheit darüber zu haben, ob nicht nur die Betriebserlaubnis für den Schießstand einer rechtlichen Prüfung standhielt, sondern auch, ob sich das finanzielle Gesamtkonzept für das internationale Schießsportzentrum als „tragfähig“ erweise, ob also auch die vorgesehenen Annexnutzungen wie beispielsweise das geplante Hotel, die Büchsenmacherei oder ein Bioladen gebaut werden könnten. Angesichts der Unsicherheiten der rechtlichen Rahmenbedingungen habe ein „wichtiger Grund“ vorgelegen, nicht sofort mit dem Bau der Schießanlagen zu beginnen. Für die Beigeladene habe keine Planungssicherheit für das aufwendige Millionenprojekt bestanden. Dem ist zuzustimmen.

Dass die durch eine Sofortvollzugsanordnung eingeräumte Möglichkeit des „Bauens auf eigenes Risiko“, das heißt auf die Gefahr einer möglichen „Rückabwicklung“ des Projekts im Falle des Erfolgs von Nachbarrechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren, keinen Bauzwang begründet, bedarf keiner Vertiefung. Obwohl der Bundesgesetzgeber in dem § 18 BImSchG keine Veranlassung gesehen hat, entsprechend den seit jeher im Bauverfahrensrecht geltenden Regelungen (vgl. aktuell § 74 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004) für die Dauer der Anhängigkeit von Nachbarrechtsbehelfen bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung deren Empfänger über eine gesetzlich angeordnete Hemmung von Erlöschensfristen generell aus solchen Zwangslagen zu befreien, kann nicht „ernstlich zweifelhaft“ sein, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen angesichts des auf eine umfassende Verwirklichung drängenden Gesamtkonzepts, der strikten „Themenbezogenheit“ des Projekts und des ganz erheblichen Finanzierungsaufwands in der bis zum Abschluss zumindest der Nachbaranfechtungsverfahren gegen die Genehmigung vom 26.8.2010 bestehenden Unsicherheit der dauerhaften rechtlichen Realisierbarkeit der Anlage ein „wichtiger Grund“ vorlag, von der baulichen Realisierung vor Abschluss des Hauptsachverfahrens Abstand zu nehmen. Dass – wie der Kläger zutreffend vorträgt – aufgrund der Sofortvollzugsanordnung vom September 2010, die er seinerseits bisher nicht zum Anlass genommen hat, einen Aussetzungsantrag (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen, kein zwingendes rechtliches Hindernis für den Bau der von der Genehmigung vom August 2010 umfassten Teile des Gesamtprojekts bestanden hat, bietet entgegen seiner Ansicht keinen Anlass für eine abweichende Betrachtung. Abwegig erscheint in dem Zusammenhang seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die „wirtschaftlichen Umstände … erstmals erfunden“. Die Beigeladene hat in ihrem Verlängerungsantrag vom 17.8.2012, der in der Begründung des Klägers für seinen Zulassungsantrag wörtlich wiedergegeben ist, unter der Nr. 3 ausdrücklich auf die anhängige Klage beim Verwaltungsgericht und auf die damit „trotz der sofortigen Vollziehbarkeit verbundenen Risiken“ verwiesen. Es ist unschwer erkennbar, dass damit die zuvor angesprochenen Risiken und rechtlichen Ungewissheiten gemeint waren. Ob es sich – wie der Kläger vorträgt – dabei nur um den „üblichen Rechtsbehelf der Nachbarklage“ handelt, spielt keine Rolle. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beigeladene mit deren Erhebung „im Rahmen der Verwirklichung seines Projekts rechnen“ musste oder nicht. Dabei geht es sicher auch nicht darum, ob es „Sache“ des Verwaltungsgerichts ist, der Beigeladenen „jegliches Prozessrisiko in unternehmerischer Hinsicht abzunehmen“. Die mit einer „vorläufigen“ Teilrealisierung fallbezogen verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Risiken für die Beigeladene lassen sich sicher nicht durch einen Verweis auf allgemeine prozessuale Möglichkeiten Drittbetroffener in Abrede stellen. Was das Verwaltungsgericht dabei „verkannt“ haben sollte, erschließt sich nicht.

Der Beklagte hat bei der Ausübung des ihm im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag zustehenden und nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens auf die Anhängigkeit von Rechtsbehelfen gegen die Genehmigung vom 26.8.2010 verwiesen und die daraus herzuleitende „Hinderung“ am Gebrauchmachen mit Blick auf die von ihm im September 2010 ausgesprochene Sofortvollzugsanordnung offensichtlich nicht im formal-rechtlichen Sinne, sondern gerade mit Blick auf die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag angesprochenen „Risiken“ sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans als auch der Verwirklichung vor einer abschließenden Klärung des Erfolgs solcher Nachbarrechtsbehelfe und damit eindeutig wirtschaftlich verstanden. Das entspricht auch der maßgeblichen, das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren.(vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG“<14 in 2 A 10/14>) Insofern liegt entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den „Grundsatz der Gewaltenteilung“ vor.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der – bis heute – den Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren bildende Bebauungsplan „Scheuerhof“ für die „Nutzung der Genehmigung unerheblich“ sei, weil diese auch Bestand habe, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das an der zuvor geschilderten Situation der im Nachbarstreit stehenden Betriebserlaubnis selbst sicher nichts ändert. Der Vortrag könnte aber – bei dieser Argumentation – die Frage aufwerfen, worin dann das berechtigte Interesse für die Stellung der Normenkontrollanträge des Klägers gesehen werden sollte. Das muss hier ebenfalls nicht vertieft werden. Ohne dass es hierauf letztlich ankommen könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation dadurch geändert haben sollte, dass – wie der Kläger meint – im Verlauf einer rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 im Verfahren 2 C 252/10 seitens des Normenkontrollgerichts zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass über den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkenden Verfahrensfehler hinaus „ansonsten keine Verletzung von bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ durch den Plangeber gesehen werde. Im Übrigen hätte eine entsprechende eindeutige „Erörterung“ in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger keine Veranlassung gegeben, von der Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags gegen den nach Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten Bebauungsplan Abstand zu nehmen. Schon das zeigt übrigens, dass der im Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 17.8.2012 unter der Nr. 1 enthaltene Hinweis auf den Lauf der Frist für die Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sicher nicht nur – mit den Worten des Klägers – „heiße Luft“ war und dass auch der Hinweis auf den „rechtskräftigen“ Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 C 252/10 bei Stellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen im August 2012 neben der Sache ist. Ergänzend sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Mai 2011 angeregt hatte, das vorliegende Klageverfahren „zum Ruhen zu bringen, bis rechtskräftig im Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des angefochtenen, der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans entschieden“ sei.(vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 –) Hieraus lässt sich – wenn man insoweit nicht von einem rein „taktisch“ motivierten Vortrag ausgeht – schließen, dass auch der Kläger selbst – wie die Beigeladene – der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine wesentliche, wenn nicht gar eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten beigemessen hat.

Schwer verständlich ist ferner die Argumentation des Klägers, die von der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erfassten „Annexnutzungen wie Hotel, Büchsenmacherei, Bioladen und Ähnliches“ und die genehmigten Schießsportanlagen seien „voneinander unabhängig“, weswegen es keine „Unsicherheit der rechtlichen Rahmenbedingungen“ gegeben habe, zumal Baugenehmigungen für die „Annexnutzungen“ von ihm – dem Kläger – „schon aufgrund seiner entfernten Lage nicht angefochten werden“ könnten. Zu keinem Zeitpunkt konnte zweifelhaft sein, dass die Beigeladene nicht nur die Schießstände realisieren wollte, sondern dass der geplanten Nachfolgenutzung des Geländes des früheren „Scheuerhofs“ aus unschwer nachzuvollziehender wirtschaftlicher Sicht der Beigeladenen ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde lag. Allein bezogen auf die auch vom Kläger beantragte neuerliche Überprüfung der Wirksamkeit des im Mai 2012 erneut beschlossenen und anschließend neu bekannt gemachten Bebauungsplans „Scheuerhof“ dürfte zum einen nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine ordnungsgemäß handelnde Behörde die zuvor genannten Annexnutzungen bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf der Grundlage des dann einschlägigen § 35 BauGB genehmigen würde. Zum anderen darf sich der Kläger in dem Zusammenhang daran erinnern lassen, dass er zwar in dem vorliegenden Anfechtungsstreit der einzig verbliebene Kläger ist, dass aber zum anderen – davon unabhängig – auch durch die Erteilung der Genehmigungen für die „Annexe“ zumindest eine Anfechtungsmöglichkeit für andere „Nachbarn“ des Vorhabens eröffnet wird und dass beispielsweise auch das anhängige zweite Normenkontrollverfahren 2 C 382/13 nicht nur vom Kläger (dort: Antragsteller), sondern auch vom Eigentümer des nordöstlich und deutlich näher zum Plangebiet gelegenen Anwesens B… 4 (Parzellen Nr. .../16 und Nr. .../3 in Flur 8 der Gemarkung N…) betrieben wird. Vor dem Hintergrund sind die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag vom August 2012 angesprochenen Risiken auch insoweit unschwer nachvollziehbar. Da es dabei wesentlich um die „komplettierende“ Bedeutung der Annexnutzungen im Rahmen des Gesamtprojekts geht, spielt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Investition für die Schießanlagen vor Abschluss des Anfechtungsstreits um die dafür erteilte Genehmigung keine Rolle, ob das Hotel oder der Bioladen in eigener finanzieller Verantwortung der Beigeladenen oder – mit den Worten des Klägers – „von anderen Gesellschaften finanziert und errichtet“ werden sollen. Im Zusammenhang mit der genehmigten Anlage ist schließlich der Einwand des Klägers, dass ein „umsichtiger Investor“ vorab die Finanzierung seines Projekts sicherstelle, nicht mehr nachzuvollziehen. Es geht hier nicht bloß um die rechnerische Sicherstellung der Finanzierung, sondern um das Interesse der Beigeladenen, einen Finanzierungserfolg im Sinne einer dauerhaften Rentabilität des Projekts zu gewährleisten.

Soweit der Kläger es in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter als unerfindlich bezeichnet, wo das Verwaltungsgericht die Erkenntnis hernehme, dass es sich bei dem Vorhaben um ein „aufwendiges Millionenprojekt“ handelt, kann auf die Genehmigungsunterlagen und die darin enthaltenen Angaben verwiesen werden. Danach wurde genehmigungsbezogen allein für die Schießanlagen von einem – von der Beigeladenen wegen der Relevanz für die Gebührenberechnungen sicher nicht „hoch gerechneten“ – Investitionsaufwand von 7.000.000,- EUR ausgegangen. Ein Blick in die genehmigten Pläne macht deutlich, dass dabei sicher nicht „übertrieben“ wurde.

Zu Recht hat der Beklagte im Ergebnis daher in seinem Verlängerungsbescheid hinsichtlich des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG auf den anhängigen Rechtsbehelf gegen den Genehmigungsbescheid vom August 2010 verwiesen. Allein um dessen „Gerichtsfestigkeit“ geht es, nicht um die der „Sofortvollzugsanordnung“. In den die letztere betreffenden Eilrechtsschutzverfahren ginge es – wenn denn ein solcher Antrag vom Drittbetroffenen gestellt wird – vom Streitgegenstand her nur indirekt um materiellrechtliche Fragen, vordringlich aber um das Bestehen eines „vorläufigen“ Schutzanspruchs des Dritten bis zur Klärung der Frage einer Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem Hauptsacheverfahren. Insoweit muss sich die Beigeladene auch nicht auf eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verweisen lassen.

B.

Entgegen der Annahme des Klägers ist der Beklagte bei seiner positiven Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch keine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes (§ 1 BImSchG) entsteht. Auch insoweit begründet der Sachvortrag des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch eine „besondere Schwierigkeit“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die dem Beklagten dabei nach § 18 Abs. 3 BImSchG obliegende Beurteilung weist – anders als diejenige des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ – wegen der Bezugnahme auf den § 1 BImSchG beziehungsweise den in dieser Zweckbeschreibung enthaltenen Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zwar im Ansatz einen Bezug zur subjektiven Rechtssphäre Dritter auf. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Zweckgefährdung“ in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris) Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer „kursorischen“ Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme) Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. Dass dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, haben der Beklagte und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dass der Beklagte bei der Verlängerung im Oktober 2012 diese tatbestandliche Anforderung gesehen hat, ergibt sich eindeutig schon aus der Begründung, in der sie als (ebenfalls) „geprüft“ ausdrücklich erwähnt wird. Der – wie bereits angesprochen – insofern letztlich maßgebliche Widerspruchsbescheid vom August 2013(vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG“) enthält eine ausführliche Begründung, weshalb durch die Verlängerung der Genehmigung keine „Gefährdung des Gesetzeszweckes“ zu besorgen war. Daher wurde entgegen der Auffassung des Klägers im Zulassungsantrag nicht „gänzlich auf eine Einschätzung verzichtet, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“. In dem Widerspruchsbescheid wird zutreffend darauf verwiesen, dass das der „Lärmschutzprüfung“ für die Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der deBAKOM – Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom Februar 2009, ergänzt und überarbeitet am 12.3.2010 („Schallimmissionsprognose II), unter Berücksichtigung auch der vom Kläger angesprochenen DIN ISO 17201 angefertigt worden ist. Die Richtigkeit dieses Befundes belegt bereits die Einleitung dieses Gutachtens, in dem die Methodik dargestellt worden ist. Dort heißt es, dass für die detaillierte Prognose der Schallimmissionen im Bereich unter anderem der für die Rechtsstellung des Klägers interessierenden Wohnbebauung in dem Mettlacher Ortsteil N… zunächst anhand von Messungen, Literatur und „der ISO 17201-2“ die einzelschussbezogenen Schallleistungspegel für die untersuchten Munitionstypen bestimmt wurden. Anschließend hat der Gutachter danach zunächst die Einzelschusspegel an den Immissionspunkten nach TA-Lärm unter Beachtung wiederum der „DIN 17201-3“ berechnet. Der Kläger verweist erneut darauf, dass dabei „nur die ISO 17201-3 (3)“ beachtet worden sei, wobei die letzte, in Klammern gesetzte Ziffer übrigens offensichtlich nach dem Text des Gutachtens eine auf die Materialzusammenstellung in Teil 14 des Gutachtens verweisende Endnote darstellt und sich ausdrücklich auf den „Entwurf 2007“ eines Teil 3 zu der DIN („Noise from shooting ranges“) bezieht. Das zeigt, dass dieser damals im Entwurf vorliegende Teil 3 der DIN in der Schallimmissionsprognose Berücksichtigung gefunden hat. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie der Kläger vorträgt – die nach Erstellung des Gutachtens erfolgten Einführung der DIN ISO 17201-3 („Geräusche von Schießplätzen - Teil 3: Anleitung für die Berechnung der Schallausbreitung“) einen im Vergleich zur Erstellung des Gutachtens veränderten „aktuellen Stand der Technik“ beschreibt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil (Seite 23 unten und 30/31) darauf verwiesen, dass die Normenreihe DIN ISO 17201 zur Ermittlung der Schallimmissionen Anwendung gefunden hat. Sicher ist jedenfalls, dass angesichts der gutachterlichen Berechnungen der Beurteilungspegel, die eine Betriebszeit von 16 Stunden/Tag zugrunde legen, einen Zuschlag von 16 dB(A) für die erhöhte Störwirkung von Schießgeräuschen berücksichtigen und zugunsten der Betroffenen generell eine Verwendung von Munition mit hohen Schallleistungspegeln sowie Mitwindverhältnisse, also mit bezogen auf die betrachteten Immissionsorte günstigen Bedingungen für eine Schallausbreitung, unterstellen, jedenfalls durch solche Details bezogen auf die subjektive Betroffenheit des Klägers keine Gefährdung des Zweckes des Immissionsschutzgesetzes (§§ 18 Abs. 3, 1 BImSchG) durch die Verlängerung der Genehmigung in Rede stand. Die vor dem Hintergrund für den Immissionsort 2 (IO 2, 1,5 km Abstand zur Anlage), also in etwa den (unstreitig) 1,7 km von der Anlage entfernten Wohnort des Klägers, prognostizierten Beurteilungspegel liegen für alle denkbaren Varianten („V“) des Schießbetriebs, teils deutlich, unter den zulässigen Werten.

Was die von dem Kläger erhobene Rüge einer mit Blick auf die zuvor erwähnten „Annexnutzungen“ unter der Überschrift „Freizeitpark“ (Nr. 18.3.2 in Anlage 1 zum UVPG) unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine standortbezogene Vorprüfung (§ 3c UVPG) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese Frage anhand der in dem jeweiligen Verfahren zur Genehmigung gestellten Anlage zu beurteilen ist und daher, sofern man mit dem Kläger davon ausgeht, dass trotz der von der Gemeinde C-Stadt vorgesehenen bauleitplanerischen Absicherung des Vorhabens eine Pflicht für eine solche Prüfung etwa durch die spätere Zulassung der Annexnutzungen ausgelöst werden sollte, dann in dem Genehmigungsverfahren vorzunehmen wäre.

Auch dabei kann es mit Blick auf die Vorgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Anfechtungsstreit von vorneherein nur auf Gesichtspunkte ankommen, die die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen. Der § 18 Abs. 3 BImSchG rechtfertigt auch über das Merkmal der „Zweckgefährdung“ keine Erweiterung des im Nachbarstreit entscheidungserheblichen Prüfungsstoffs. Ob es in dem Zusammenhang darauf ankommen kann, was der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „gerügt“ hat und ob das vom Verwaltungsgericht dann „falsch gewertet“ wurde, mag dahinstehen. Was die vom Kläger seitens des Beklagten vermisste „Einschätzung, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“, anbelangt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu den danach bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwänden des Klägers verwiesen werden. Auch insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf eine „objektive“ Kontrolle der Tauglichkeit der Gutachten. Von durchgreifenden Anhaltspunkten für wesentliche Veränderungen der Sachlage speziell in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen des 1,7 km vom „Baugrundstück“ entfernten Anwesens des Klägers musste der Beklagte dabei nicht ausgehen. Auch hierbei ist festzuhalten, dass es – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – hier um eine prognostische Beurteilung der diesbezüglichen Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) geht und dass insoweit eine abschließende Beurteilung erst nach der Inbetriebnahme erfolgen kann.

Gerade in dem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass allgemein Fragen der Umweltverträglichkeit, also beispielsweise ein vom Kläger bemängeltes Fehlen von „Angaben zur Natur, Tieren und Pflanzen sowie Wasser und Boden“, nicht die individuelle Rechtsposition des Klägers berühren würden. Diese Aspekte sind daher im Anfechtungsprozess auch nicht über den § 18 Abs. 3 BImSchGsubjektivierbar“.

Von daher muss der zwischen den Beteiligten kontrovers beurteilten, vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob in dem Abriss der 5 Altbauten des ehemaligen Lungensanatoriums oder in den umfangreichen Rodungsarbeiten auf dem Gelände zur Freilegung der Baustelle ein „Beginn der Errichtung des Betriebs“ im Verständnis von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesehen werden kann, nicht nachgegangen werden.

Da der Kläger auch bei der Geltendmachung von „besonderen“ tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) im Abschnitt „II.2.“ der Antragsbegründung vom 29.11.2013 (Seite 19) auf diese Darlegungen zum § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verweist und auch insoweit lediglich die Frage der rechtsfehlerfreien Annahme eines „wichtigen Grundes“ (§ 18 Abs. 3 BImSchG) in seinem Vortrag thematisiert, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei

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Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.