Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. März 2007 - 1 R 28/06

bei uns veröffentlicht am23.03.2007

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 16/05- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 222,48 EUR und für das Jahr 2006 31,32 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 abgelehnt wurden; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, seit dem 01.10.1996 Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im saarländischen Polizeidienst, ist verheiratet und Vater von vier am 20.07.1977, 14.06.1985, 06.05.1988 sowie 19.03.1993 geborenen Kindern. Für sein ältestes Kind erhält der Kläger seit dem Abschluss der Berufsausbildung am 31.01.1999 keine kindbezogenen Besoldungsleistungen mehr; für das zweitälteste Kind wurden die genannten Leistungen wegen Antritts des Zivildienstes zum 01.11.2004 eingestellt, mit Beginn des Studiums am 01.07.2005 aber wieder aufgenommen.

Mit Schreiben vom 17.12.2004, eingegangen am 22.12.2004, legte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gegen seine „kinderbezogene Besoldung 2001“ „Einspruch“ ein.

Durch Bescheid vom 28.12.2004 lehnte der Beklagte das als Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages verstandene Begehren des Klägers ab. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen Einzelfall ohne Bindungswirkung für ähnliche oder vergleichbare Fälle. Der Gesetzgeber habe mit besoldungsrechtlichen Regelungen sowie weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt.

Den hiergegen am 10.01.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2005 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit drei Kindern ein höherer Familienzuschlag zu, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entspreche. Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass die Regelungen zum Familienausgleich dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts in § 2 Abs. 1 BBesG, der für die gesamte Beamtenbesoldung gelte, sei ein höherer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder nicht möglich.

Zur Begründung der am 18.02.2005 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 -2 BvL 26/91- und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 -2 C 34.02- seiner Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nicht nachgekommen. Danach sei es verfassungswidrig, wenn der Beamte für das dritte Kind nicht einen Familienzuschlag von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erhalte. Sein Antrag vom 17.12.2004 auf amtsangemessene Besoldung umfasse Ansprüche ab Januar 2001 und unterliege daher nicht der Verjährung.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung seines dritten Kindes amtsangemessen zu besolden, und zwar rückwirkend seit dem 01.01.2001.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das Bundesverfassungsgericht habe es dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu verbinden. Gegenwärtig seien kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche. Damit würden die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld sowie die kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht und eine steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen. So sei die finanzielle Situation von Familien insbesondere durch eine dreimalige deutliche Erhöhung des Kindergeldes jeweils für erste und zweite Kinder verbessert worden, und zwar zum 01.01.1999 von 112,48 EUR auf 127,82 EUR, zum 01.01.2000 auf 138,05 EUR und zum 01.01.2002 auf jetzt 154.- EUR. Zudem seien durch steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt mit dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.01.2004, Beamtenfamilien mit Kindern, besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden. Zusätzlich könnten ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt und ab 2002 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weiterhin habe der Gesetzgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder mehrmals entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erhöht. Durch Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 (BGBl. I, 2198) sei der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab 01.01.1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 EUR monatlich erhöht worden. In den Folgejahren seien die Beträge des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden, so durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786) für das Jahr 2001, das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702) ab 2002 sowie durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I, 1798). Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag ausgewiesen, der zuletzt zum 01.08.2004 erneut – jetzt auf 230,58 EUR - angehoben worden sei. Für die Erreichung des von der Verfassung gesetzten Ziels sei entscheidend, dass der Beamte wegen der größeren Kinderzahl finanziell nicht so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung berücksichtigt, pauschalierte und von Besoldungsgruppen sowie individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen. Auch hätten sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegten Grundannahmen, etwa bezüglich der Durchschnittsmieten ab 2003 oder des pauschalen Kirchensteuerabzugs ab 2005, zwischenzeitlich so verändert, dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.

Im Weiteren hat der Beklagte auf Anforderung des Verwaltungsgerichts Berechnungen von notwendigen Mehrbeträgen im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 vorgelegt.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.05.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen in Höhe von 165,90 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 103,68 EUR für das Jahr 2005 zu gewähren. In den Gründen heißt es, der Kläger habe für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2005 im Hinblick auf sein drittes Kind einen Anspruch auf Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen. Grundlage sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Danach hätten Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu C III 3 errechne, wenn der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang gebracht habe. Dies sei nicht erfolgt. Diese Vollstreckungsanordnung habe sich nicht erledigt. Der Gesetzgeber habe bislang keine verfassungsgemäße Rechtslage geschaffen, die die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern regele. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 sei bis 31.12.2001 für kinderreiche Beamte der Besoldungsgruppe A 14 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, auch nicht durch die Erhöhung des Familienzuschlages um je 200.- DM für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gemäß Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999. Die seit 01.01.2002 in Kraft getretenen Anhebungen des Familienzuschlages reichten auch bei Berücksichtigung weiterer kindbezogener Leistungen nicht zur Deckung des Mehrbedarfs für ein drittes Kind einer Beamtenfamilie der Besoldungsgruppe A 14 aus. Für die Besoldungsgruppe A 11 gelte gemäß den Berechnungen des Beklagten nichts anderes. Diese Unterschreitung werde auch nicht durch andere gesetzliche Vergünstigungen kompensiert. Während das monatliche Kindergeld für das zweite Kind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 220.- DM mehrfach, zuletzt auf 154.- EUR, erhöht worden sei, sei das Kindergeld für das dritte Kind von damals 300.- DM mit 154.- EUR seit 01.01.2002 nahezu gleich geblieben, so dass sich der Einkommensabstand zwischen Familien mit zwei und mit drei Kindern jedenfalls beim Kindergeld seit 1998 sogar verringert habe. Auch hätten steuerrechtliche Änderungen keinen Ausgleich für Beamtenfamilien mit drei Kindern geschaffen. Die zum 01.01.2002 erfolgte Erhöhung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ließen wegen der gleichzeitig erfolgten Absenkung bzw. des Wegfalls des Ausbildungsfreibetrages keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Einkommenssituation erkennen und diene zudem nicht dem Ausgleich des Mehrbedarfs für drei und mehr Kinder, weil die Freibetragsregelungen auf alle berücksichtigungsfähigen Kinder Anwendung fänden. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sei auch nicht durch Änderung der Berechnungsgrundlagen obsolet geworden. Zwar gebe es seit 2003 wegen der in Bund und Ländern unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei aber von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen, welches nach den für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden könne. Soweit der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung seit 2004 nur noch in einem vierjährigen Turnus erscheine, könne zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten auf den Mietindex des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Unschädlich sei auch, dass der Mietindex seit 1999 nicht mehr zwischen alten und neuen Ländern unterscheide, da sich zwar die Ausgangsmieten, nicht aber die durchschnittlichen Mietsteigerungssätze in den alten und neuen Bundesländern wesentlich unterschieden. Es sei müßig, sich in einem lediglich der Umsetzung der Vollstreckungsanordnung dienenden Verfahren mit der Sinnhaftigkeit aller Berechnungsschritte des Bundesverfassungsgerichts zu befassen. Das Verwaltungsgericht sei wie der Beklagte an die Vollstreckungsanordnung einschließlich der Berechnungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Bei der unter strikter Bindung an die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Differenzberechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 habe der Beklagte eine Nettoeinkommensdifferenz zwischen einer Beamtenfamilie mit zwei und einer mit drei Kindern für 2004 von 4.128,90 EUR und für 2005 von 4.191,12 EUR ermittelt. Demgegenüber ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf des dritten Kindes für die Jahre 2004 und 2005 von jeweils 4.294,80 EUR. Daraus errechne sich ein vom Beklagten auszugleichendes Besoldungsdefizit für 2004 von 165,90 EUR und für 2005 von 103,68 EUR.

Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 begehre. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei. Daher könnten höhere kinderbezogene Leistungen nur ab Anfang des Jahres verlangt werden, in dem die Ansprüche erstmals verfolgt worden seien. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 nähere Kenntnisse über die Höhe des ihm für sein drittes Kind zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlags erhalten habe. Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21.12.2004 - gemeint ist 17.12.2004 - eine Erhöhung verlangt habe, könnten ihm erst ab Januar 2004 höhere Leistungen zugesprochen werden. Eine anteilige höhere Besoldung für die Monate Januar bis Mai 2006 könne der Kläger ebenfalls nicht erhalten, da der Anspruch auf Mehrbesoldung nur jahresweise, also jeweils erst zum 01. Januar des Folgejahres, geltend gemacht werden könne.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 07.06.2006 und dem Beklagten am 12.06.2006 zugestellt worden. Am 13.06.2006 haben der Beklagte und am 07.07.2006 der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger könne über die ihm nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Saarländischen Sonderzahlungsgesetz zustehenden Besoldungsbestandteile keine weitergehende Alimentation verlangen. Die Vollstreckungsanordnung könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da sich seit Ergehen des Beschlusses die Verhältnisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich verändert hätten. Während das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Rechtslage bezüglich der Alimentation kinderreicher Besoldungsempfänger ab dem dritten Kind für den Zeitraum von 1988 bis 1996 als verfassungswidrig beanstandet und die entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen partiell und bezogen auf bestimmte Besoldungsgruppen als verfassungswidrig verworfen habe, sei Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 für die Jahre 2004 und 2005, die auf den Anlagen IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes in den Fassungen vom 10.09.2003 und 15.12.2004 beruhe. Diese nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Gesetze seien weder formell noch inhaltlich mit den früheren identisch und bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht, das materiell der Auffassung sei, dass auch die Folgeregelungen keine angemessene Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 11 gewährleisteten und daher verfassungswidrig seien, hätte daher das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorlegen müssen. Durch sein Urteil habe das Verwaltungsgericht inzident die entsprechenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in den oben genannten Fassungen als verfassungswidrig verworfen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 BBesG regelten die in den Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Bezüge die einem Beamten zustehende Besoldung abschließend, so dass das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen zwingend die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen, zumindest aber des § 2 BBesG, voraussetze. Die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes als Parlamentsgesetz seien jedoch einer eigenmächtigen Derogation durch die Instanzgerichte entzogen. Dementsprechend habe bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004, das dem dortigen Kläger für die Jahre 2000 und 2001 weitere Besoldungsbestandteile zugesprochen habe, das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts verletzt. Dessen Entscheidung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes eigenmächtig zu prüfen, ob spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht würden und verfassungsgemäß seien. Denn die Verwerfungskompetenz könne weder delegiert werden noch könne das Bundesverfassungsgericht quasi auf Vorrat noch nicht erlassene Gesetze verwerfen. Auch sei die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 BVerfGG nicht geeignet, einen verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 33 Abs. 5 GG, § 2 BBesG) legislativ auszufüllen. Zumindest würde das den Rang der für verfassungswidrig erklärten Norm einnehmende Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch die späteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzgebers verdrängt. Die Vollstreckungsanordnung könne ebenso wenig taugliche Grundlage für die zugesprochenen Besoldungsbestandteile sein, da sie sich nicht auf spätere Akte der Gesetzgebung beziehe und die Regelung in § 35 BVerfGG die verfassungsrechtliche Funktions- und Kompetenzordnung nicht durchbrechen könne. Da sich demnach der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur auf die verfassungswidrigen früheren Regelungen beziehen könne, sei die Vollstreckungsanordnung verbraucht, seit der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung getroffen habe. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gesetzgeberisch überholt, weil die inzwischen ergangenen Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt hätten. So seien gegenüber 1998 die kindbezogenen Familienzuschläge für das dritte Kind von 79,33 EUR auf nunmehr 230,58 EUR und das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 112,48 EUR auf 154.- EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind auf 179.- EUR angehoben worden. Auch wenn das Kindergeld für das dritte Kind nicht merklich erhöht worden sei, sei durch die Kindergelderhöhung die Situation der Familien deutlich verbessert worden. Die sozialpolitische Entscheidung, für die ersten drei Kinder ein gleich hohes Kindergeld zu gewähren, stehe im politischen Ermessen des Gesetzgebers. Zudem seien in den letzten Jahren durch Steuerentlastungsgesetze besonders Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlastet worden. So seien die Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG deutlich erhöht worden. Dieser Freibetrag komme erst bei der Günstigkeitsregelung des § 31 Satz 4 EStG zum Tragen und habe in der erstinstanzlich angestellten Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Dass mit diesen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Regelungen die Alimentierung für Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern verfassungskonform angepasst worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die ausgeurteilten Beträge nur 0,36 % bzw. 0,22 % des Jahresnettoeinkommens einschließlich Kindergeld für 2004 bzw. 2005 ausmachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen eines solchen Betrages einen verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG auslösen solle, zumal den gesetzlichen Regelungen aufgrund ihres abstrakten Charakters eine gewisse Unschärfe immanent sei. Im Weiteren sei die Vollstreckungsanordnung wegen der zwischenzeitlich geänderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht mehr umsetzbar. Durch die in Bund und Ländern seit 2003 unterschiedlich ausfallenden Sonderzahlungen könne die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr eingehalten werden, das Nettoeinkommen der Beamten mit zwei und mehr als zwei Kindern pauschalierend und typisierend festzustellen. Neben der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnungsmethode komme in Betracht, bei den Sonderzahlungen einen bundeseinheitlichen Durchschnittssatz anzusetzen und damit an der bundeseinheitlichen Berechnungsweise festzuhalten. Es sei inkonsequent, die Sonderzahlung landesspezifisch und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich zu berechnen. Weiterhin lägen für 2004 keine Vergleichsberechnungen bezüglich der Unterkunftskosten auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Vorgaben vor, da sich der Turnus des Wohngeld- und Mietenberichts auf vier Jahre erhöht habe und der Mietindex die Durchschnittsergebnisse für das gesamte Bundesgebiet liefere, während der vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Mietindex nur die alten Bundesländer berücksichtigt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern außer Betracht gelassen. Auch der Beamte mit drei oder mehr Kindern sei statistisch in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener. Die Erwerbstätigkeitsquote bei Frauen mit drei Kindern sei von 48,8 % in 1998 auf 54,5 % in 2003 gestiegen. Da sowohl in der Doppelverdienerehe als auch in der Zuverdienerehe beide Ehegatten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zum Barunterhalt beitragen müssten, sei zu fragen, ob die Kinderzuschläge heute noch so festzusetzen seien, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Familie abdecken könne. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb fehlerhaft, weil nicht klargestellt sei, ob sich die Tenorierung auf Netto- oder Bruttobeträge beziehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,
        
hilfsweise,
        
die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung seines Bescheides vom 27.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005 zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung des dritten Kindes rückwirkend für den Zeitraum seit 01.01.2001 bis 31.12.2006, für die Jahre 2004 und 2005 über die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Beträge hinaus, amtsangemessen zu besolden,

hilfsweise,

den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin abzuändern, dass die zu zahlenden Beträge netto zu zahlen sind.

Der Berufung des Beklagten entgegnet der Kläger, die Vollstreckungsanordnung habe sich nicht erledigt. Das Verwaltungsgericht habe keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssen. Durch die Feststellung, dass der Gesetzgeber dem ersten Teil der Vollstreckungsanordnung, nämlich der Behebung des Verfassungsverstoßes, nicht entsprochen habe, habe das Verwaltungsgericht keine besoldungsrechtlichen Gesetze verworfen, sondern lediglich die Vollstreckungsanordnung, an die es gebunden sei, angewendet. Es komme nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die aktuell gültigen besoldungsrechtlichen Vorschriften für verfassungsgemäß halte.

Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger vor, die Berechnung seines Nettoeinkommens sei nach einer Überprüfung durch den Beklagten geändert worden. Dieser Neuberechnung werde nicht widersprochen, eine genaue Bezifferung der Summe jedoch der Prüfung des Berufungsgerichts anheim gestellt. Eine eigene Bezifferung des Anspruchs sei wegen der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht erforderlich. Die auf Zahlung einer Nettosumme lautende Tenorierung sei nicht falsch, da die Ermittlung der verfassungsmäßigen Alimentation auf der Basis des Nettoeinkommens erfolge. Falls das Berufungsgericht diese Auffassung nicht teile, werde um eine entsprechende Berichtigung des Tenors gebeten. Soweit Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für die Jahre 2001 bis 2003 versagt worden seien, sei nicht beachtet worden, dass der Gesetzgeber damit habe rechnen müssen, dass ab 01.01.2000 höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile an die Beamten zu zahlen seien. Es sei nicht gerechtfertigt, Beamte zu benachteiligen, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Gehaltszahlung nicht sofort im Jahr 2000 ihren Anspruch auf höhere Besoldungsbestandteile gerichtlich verfolgt hätten. Der erst später klagende Beamte dürfe nicht dafür einstehen, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Pflicht aus der Vollstreckungsanordnung nicht nachgekommen sei. Daher sei ihm auch für die Jahre 2001 bis 2003 eine den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung entsprechende höhere Besoldung zuzusprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und führt insoweit aus, die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht dem Kläger Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 versagt habe, überzeuge. Das Begehren auf noch höhere Besoldung in den Jahren 2004, 2005 und 2006 sei nicht beziffert und daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte - zuletzt am 08.03.2007 - Neuberechnungen der Nettobezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 für die Jahre 2001 bis 2006 vorgelegt.

Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 16.03.2007 haben beide Beteiligte auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der – beim Kläger gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten - Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 222,48 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,90 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005, in dem der Kläger nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, hat dieser entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das für dieses Jahr 103,68 EUR zugesprochen hat, keinen Anspruch auf zusätzliche kindbezogene Leistungen. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 31,32 EUR zu. Bezüglich der Jahre 2001 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2001 bis 2006. Vorausgegangen sind ein entsprechender Verwaltungsantrag und nach dessen Ablehnung ein Widerspruchsverfahren. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17.12.2004 dem Wortlaut nach eine zusätzliche kindbezogene Besoldung ausschließlich für das Jahr 2001 verlangt. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden indes weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt, also das Begehren des Klägers so verstanden, dass dieser zusätzliche Leistungen ab dem Jahr 2001 beansprucht. Diese Interpretation hat sich der Kläger dann zu eigen gemacht. Das rechtfertigt zugleich die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006, auch wenn ein auf dieses Jahr bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens war.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und das Jahr 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu. Im übrigen streitgegenständlichen Zeitraum bestehen derartige Ansprüche nicht.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

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Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen allgemein erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen inzwischen so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese generelle Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006 noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, für 1999 bis 30.09.2001 und für 2004; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200.- DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 05.04.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger im Jahr 2004 nur in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 anspruchsberechtigt, da er lediglich in diesem Zeitraum mit drei Kindern zu berücksichtigen ist. Sein Sohn Nicolas war nämlich, was das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises des Beklagten übersehen hat, vom 01.11.2004 bis zum 30.06.2005 im gegebenen Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig, da er seinen Zivildienst ableistete (§§ 40 Abs. 2 BBesG, 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Ermittlung der dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 zustehenden zusätzlichen kindbezogenen Leistungen kann auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats - zuletzt am 07.03.2007 - vorgelegten Neuberechnungen erfolgen, die einen Fehler nicht erkennen lassen und denen auch der Kläger nicht entgegengetreten ist. Zwar sind darin die Nettoeinkommen von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei und mit drei Kindern nach Jahreswerten berechnet. Gesehen werden muss jedoch, dass der Beamte der Besoldungsgruppe A 11, der im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 mit drei Kindern gerechnet wird, für die Zeit außerhalb des Anspruchszeitraums, also vom 01.11. bis zum 31.12.2004, mit zwei Kindern berücksichtigt und daher insoweit dem Beamten derselben Besoldungsgruppe, der das gesamte Jahr 2004 hindurch mit zwei Kinder zu veranschlagen ist, gleichgestellt wird. Daher ergibt sich aus der Differenz der beiden Jahresnettoeinkommen der Betrag, um den sich im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 das Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern von dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern unterscheidet

vgl. zum Rechenmodell bei „gebrochenen“ Jahren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O., Seite 28.

Danach hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit durchgängig zwei zu berücksichtigenden Kinder bzw. ein Beamter derselben Besoldungsgruppe, der im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 mit drei und im restlichen Zeitraum des Jahres 2004 mit zwei Kindern zu berücksichtigen ist,

ein Grundgehalt in der Endstufe von  37.934,73 EUR 37.934,73 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.356,88 EUR 2.356,88 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 5.679,48 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 44.585,60 EUR 46.868,66 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 6.176,00 EUR 6.828,00 EUR
Solidaritätszuschlag von  168,96 EUR 51,60 EUR
Kirchensteuer (8%) von 245,76 EUR 176,16 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.236,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 41.690,88 EUR 45.048,90 EUR

errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 3.358,02 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. auf (10 x 358,05 EUR =) 3.580,50 EUR im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004. Es verbleiben somit im vorgenannten Anspruchszeitraum ungedeckte Kosten von 222,48 EUR.

Im Jahr 2005 ist der Kläger aus dem bereits genannten Grund nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen und daher nur in diesem Zeitraum anspruchsberechtigt. Dem hat der Beklagte in den – zuletzt am 08.03.2007 – vorgelegten Neuberechnungen für dieses Jahr Rechnung getragen, indem er die Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11, der das gesamte Jahr 2005 hindurch mit zwei Kindern zu veranschlagen ist, sowie eines Beamten derselben Besoldungsgruppe, der für die Zeit außerhalb des Anspruchszeitraums, also in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005, mit zwei Kindern und im Anspruchszeitraum, also in der Zeit vom 01.07 bis zum 31.12.2005, mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, berechnet und gegenübergestellt hat. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass sich aus der Differenz der beiden Jahresnettoeinkommen der Betrag ergibt, um den sich im Anspruchszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2005 das Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern von dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern unterscheidet. Da die Neuberechnungen auch sonst keinen Fehler erkennen lassen und vom Kläger nicht beanstandet wurden, sind sie taugliche Grundlage für die Berechnung der dem Kläger im vorgenannten Anspruchszeitraum zustehenden Ansprüche.

Danach hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit durchgängig zwei zu berücksichtigenden Kinder bzw. ein Beamter derselben Besoldungsgruppe, der im Zeitraum 01.01. bis zum 30.06.2005 mit zwei und im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12. 2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen ist,

ein Grundgehalt in der Endstufe von 38.249,40 EUR 38.249,40 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.356,88 EUR 2.613,02 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 4.808,04 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 44.885,48 EUR 46.525,10 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.944,00 EUR 6.398,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 159,72 EUR --   
Kirchensteuer von 232,32 EUR 151,04 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 4.620,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 42.245,44 EUR 44.596,06 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 2.350,62 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. von (6 x 350,78 EUR =) 2.104,68 EUR im Anspruchszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2005 ergibt. Damit ist im vorgenannten Anspruchszeitraum der Bedarf des dritten Kindes gedeckt. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

Im Jahr 2006, in dem der Kläger durchgängig mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 38.249,40 EUR 38.249,40 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellen-zulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.200,00 EUR 1.400,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 43.728,60 EUR 46.695,56 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.628,00 EUR 6.444,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 134,80 EUR --   
Kirchensteuer von 209,44 EUR 154,24 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 41.452,36 EUR 45.641,32 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.188,96 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 31,32 EUR.

Die demnach dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind.

wie hier VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O. und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2006 - 10 A 11743/05.OVG -; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 30.11.2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 -5 E 2168/05 (3)-, IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O.; siehe auch Pechstein, Rückwirkende oder nur „zeitnahe“ Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, ZBR 2007, 73 ff., wonach für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht gilt.

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 17.12.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei dieser Betrachtung der Beamte benachteiligt werde, der auf die Rechtmäßigkeit seiner Gehaltszahlung vertraut habe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund eines vom Dienstherrn gesetzten Tatbestandes in schutzwürdiger Weise auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen kindbezogenen Besoldungsbestandteile habe vertrauen dürfen. Allein aufgrund der Vollstreckungsanordnung konnte er nicht davon ausgehen, dass der Dienstherr seiner durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Pflicht zur Zahlung von kindbezogenen Leistungen in verfassungsmäßiger Höhe nachkommen werde. Da dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des Verfassungsverstoßes gesetzt worden war und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Verwaltungsgerichte zur Vollstreckung berufen wurden, wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen, nachzuprüfen, ob der Dienstherr seiner Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist. Dass der Kläger dies jedenfalls nicht zeitnah getan hat, muss mit ihm heimgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die im Berufungsverfahren vorzunehmende Ablehnung des für das Jahr 2005 erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages maßgeblich auf das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende falsche Zahlenwerk des Beklagten zurückzuführen ist und daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO nicht zu Lasten des Klägers gehen kann.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der – beim Kläger gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten - Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden.

Die Berufungen des Beklagten und des Klägers sind jeweils nur teilweise begründet.

Der Kläger kann für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 weitere kindbezogene Leistungen in Höhe von 222,48 EUR, und nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt, in Höhe von 165,90 EUR, verlangen. Hinsichtlich des Jahres 2005, in dem der Kläger nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, hat dieser entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das für dieses Jahr 103,68 EUR zugesprochen hat, keinen Anspruch auf zusätzliche kindbezogene Leistungen. Für das Jahr 2006 stehen dem Kläger weitere kindbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 31,32 EUR zu. Bezüglich der Jahre 2001 bis 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile verweigert.

Die Klage auf Zahlung zusätzlicher kindbezogener Leistungen ist mit dem im Berufungsverfahren neu gefassten Antrag zulässig.

Streitgegenstand sind Ansprüche des Klägers für die Jahre 2001 bis 2006. Vorausgegangen sind ein entsprechender Verwaltungsantrag und nach dessen Ablehnung ein Widerspruchsverfahren. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17.12.2004 dem Wortlaut nach eine zusätzliche kindbezogene Besoldung ausschließlich für das Jahr 2001 verlangt. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden indes weitere kindbezogene Leistungen grundsätzlich und auf Dauer abgelehnt, also das Begehren des Klägers so verstanden, dass dieser zusätzliche Leistungen ab dem Jahr 2001 beansprucht. Diese Interpretation hat sich der Kläger dann zu eigen gemacht. Das rechtfertigt zugleich die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2006, auch wenn ein auf dieses Jahr bezogener Anspruch nicht Gegenstand eines speziellen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens war.

Der Klageart nach liegt eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 -1 A 1927/05-; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006 -5 K 1516/05-, jeweils zitiert nach Juris.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. In dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit mehr als zwei Kindern

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 -2 C 34/02-, BVerwGE 121, 91 ff..

Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann.

Dem Kläger stehen mit Blick auf sein drittes Kind bezogen auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und das Jahr 2006 Ansprüche auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile in der nachfolgend berechneten Höhe zu. Im übrigen streitgegenständlichen Zeitraum bestehen derartige Ansprüche nicht.

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 –2 BvL 26/91 u.a.-, BVerfGE 99, 300 ff. = NJW 1999, 1013 ff.,

in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff.,

entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, dem Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zustehenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen

so schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge (jeweils) geringer als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Für die hierzu anzustellenden Berechnungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Gründen vorgenannter Entscheidung unter C III 3 folgenden Rechengang festgelegt:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die Beamte derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit mehr als zwei Kindern erzielen. Diese Nettoeinkommen sind pauschalierend und typisierend festzustellen. Auszugehen ist von den jährlichen Bezügen, wozu das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt: Sonderzahlung), das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen gehören. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 %) sowie des Solidaritätszuschlages (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes. Der sich daraus ergebenden Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtlich relevante Bedarf für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gegenüberzustellen, der um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegt, welcher sich seinerseits aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet zuzüglich eines Zuschlags von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, den Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind, sowie den Energiekosten für ein Kind in Höhe von 20% der Kaltmiete errechnet

so BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. wie folgt erkannt:

„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 errechnet.“

Rechtsgrundlage dieser Vollstreckungsanordnung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung selbst bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Danach enthält der Ausspruch nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass dieser dem Auftrag nicht nachkommt, haben Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 01.01.2000 über die formelle Rechtslage hinaus einen Leistungsanspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit dieser normersetzenden Interimsregelung wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer “gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, d.h. den Fachgerichten ist ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Dabei beschränkt sich die Vollstreckungsanordnung nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 konkret überprüften und in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften zu ziehen. Vielmehr ist die Vollstreckungsanordnung zukunftsgerichtet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber für die Zukunft, die Besoldung kinderreicher Beamter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen. Demgemäß sind auch die Verwaltungsgerichte pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Vollstreckungsanordnung begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01. Januar 2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten, ZBR 2005, 288 ff..

.

Daher vermag die Ansicht des Beklagten, die Vollstreckungsanordnung beziehe sich nur auf die beanstandete Rechtslage bis 1996 und berechtige die Fachgerichte nicht, anhand des vorgegebenen Maßstabes zu prüfen, ob auch spätere Besoldungsgesetze diesem Maßstab gerecht werden und verfassungsgemäß sind, nicht zu überzeugen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nicht die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG oder der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG entgegen.

Die Vollstreckung durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Anpassung der Besoldung nicht nachgekommen ist. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, a.a.O..

Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird nicht die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Daran sind die Fachgerichte auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG gehindert. Die vorliegende Vollstreckungsanordnung ist nämlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet und bringt gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Liegt demnach mit der Vollstreckungsanordnung eine mit Gesetzeskraft ausge-stattete Grundlage vor, folgt hieraus zugleich, dass der Ansicht des Beklagten, das Zusprechen von weiteren Besoldungsbestandteilen setze zumindest die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 BBesG voraus, nicht gefolgt werden kann.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich bislang weder durch Erfüllung noch durch Änderung der Berechnungsgrundlagen allgemein erledigt.

Die Vollstreckungsanordnung gilt so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Eine solche Gesetzgebung ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die inzwischen erfolgten Maßnahmen im Bereich des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

In diesem Fall steht aber der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen werden, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen pauschalierenden und typisierenden Rechengang verbindlich vorgegeben, der die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung bestimmt und von dem die Fachgerichte nicht abweichen dürfen. Entspricht die auf der Grundlage der Besoldungsgesetze geleistete Alimentation nicht diesen Vorgaben, ist sie nicht verfassungskonform. Solange sich daher entgegen allen Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamtenfamilien rechnerisch ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit ergibt, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung

ebenso BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; a.A. Gärditz, a.a.O..

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen inzwischen so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, so findet diese generelle Behauptung weder in den eigenen Berechnungen des Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006 noch in den dem Senat vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte für die Zeiträume bis 2005 eine Stütze

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., für 2000 und 2001; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, für 1999 bis 30.09.2001 und für 2004; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.01.2007 -1 A 3433/05-, für 1999 und 2002 bis 2004, und vom 06.10.2006, a.a.O., für 2003; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 -1 UZ 1270/06-, BDVR-Rundschreiben 2006, 159 ff., für 2004; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 –2 A 10039/05-, für 2000 bis 2003, zitiert nach Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O., für 2005; VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006 -2 A 2840/05-, für 2000 bis 2005; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 -5 A 279/05-, für 2005, jeweils zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006 -5 E 1225/04-, DÖD 2006, 281 ff., für 2000 bis 2002; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 -4 K 946/00-, für 2000 bis 2004, zitiert nach Juris; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005 -6 A 646/05-, für 2002 bis 2004; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 -2 K 2745/04-, BDVR-Rundschreiben 2005, 173 ff., für Januar 2004 bis September 2005; VG München, Urteil vom 27.09.2005 –M 5 K 04.5689-, für 2000 bis 2004; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 -3 K 6958/02-, für 1999 bis 2004; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 -11 K 4994/03-, für 2000 bis 2004, jeweils zitiert nach Juris.

Was die vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile betrifft, die für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind

für die Jahre 1999 und 2000 um je 200.- DM (= 102,25 EUR)

vgl. Art. 9 § 2, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, 2198 ff.),

für das Jahr 2001 um je 203,60 DM (= 104,10 EUR)

vgl. Art. 5, 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1786 ff.),

ab dem 01. Januar 2002 um je 106, 39 EUR

vgl. Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 (BGBl. I, 3702 ff.)

und zum 01.04.2003, zum 01.04.2004 sowie zum 01.08.2004 um zusammengefasst 230,58 EUR

vgl. Art. 1 Nrn. 2, 6, Art. 2 Nrn. 1, 3, Art. 3 Nrn. 1, 2 und Art. 21 Abs. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I, 1798 ff.)

vorgenommen wurden, muss gesehen werden, dass der Familienzuschlag nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell für die jeweiligen Kalenderjahre bereits in voller Höhe bei der Berechnung der zu vergleichenden Nettoeinkommen von Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits berücksichtigt wird. Daher ergibt sich aus der eigenen Berechnung des Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006, dass die Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zu keiner Übereinstimmung der Besoldung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben.

Gleiches gilt für das von dem Beklagten angeführte Kindergeld. Dieses betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für das erste und zweite Kind jeweils 220.- DM (=112,48 EUR), für das dritte Kind 300.- DM (=153,39 EUR) und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350.- DM (= 178,95 EUR) monatlich

vgl. § 66 Abs. 1 EStG in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821 ff.)

und ist zum 01.01.1999 lediglich für das erste und zweite Kind auf 250.- DM (=127,82 EUR) monatlich

vgl. Art. 1 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3779 ff.),

zum 01.01.2000 allein für das erste und zweite Kind auf jeweils 270.- DM (= 138,05 EUR)

vgl. Art. 1 Nr. 26, Art. 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.)

und zum 01.01.2002 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 154.- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 179.- EUR monatlich angehoben worden

vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Das Kindergeld ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodell ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen und wurde von dem Beklagten bei seinen Berechnungen in Rechnung gestellt. Abgesehen davon zeigt die Entwicklung des Kindergeldes seit 1998, dass der Mehrbedarf einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern gegenüber einer solchen mit zwei Kindern nicht kompensiert wurde, sondern dass sich der Einkommensabstand zwischen beiden Vergleichsgruppen in Bezug auf das Kindergeld sogar verringert hat

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten im Weiteren angesprochenen Änderungen im Steuerrecht betrifft, muss zunächst gesehen werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechengang nur eine pauschale Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der besonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vorsieht und keinen Raum für individuelle steuerrechtliche Betrachtungen lässt. Daraus folgt, dass zum Beispiel die je nach den individuellen Umständen bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nunmehr nach § 33 c EStG steuerlich abzusetzen, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht berücksichtigungsfähig ist

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Was die vom Beklagten angeführten kindbezogenen Freibeträge betrifft, so betrug im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen 288.- DM, im Jahr also 3456.- DM (= 1767,02 EUR), bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 576.- DM, im Jahr also 6912.- DM (= 3534,04 EUR)

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Daneben gab es einen jährlichen Ausbildungsfreibetrag je Kind, der bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes über 18 Jahre 4200.- DM (= 2147,43 EUR) betrug

vgl. § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 16.04.1997.

Zum 01.01.2000 wurde ein zusätzlicher Betreuungsfreibetrag eingeführt, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (unter 16 Jahren oder behindert) für jedes Kind 1512.- DM (= 773,07 EUR) bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 3024.- DM (= 1546,14 EUR) betrug

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 3 EStG in der Fassung vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2552 ff.).

Seit dem 01.01.2002 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind 1824.- EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 3648.- EUR. Seit diesem Zeitpunkt kann daneben ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind von 1080.- EUR bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten von 2160.- EUR geltend gemacht werden

vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001 (BGBl. I, 2074 ff.).

Dieser Erhöhung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags steht jedoch eine Reduzierung bzw. ein Wegfall des früheren Ausbildungsfreibetrages gegenüber. Ebenfalls zum 01.01.2002 wurde nämlich der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes auf 924.- EUR reduziert und ist im Übrigen entfallen

vgl. § 33 a Abs. 2 EStG in der Fassung vom 16.08.2001.

Deshalb wurde bei der gebotenen Gesamtschau durch Steuerentlastungen jedenfalls keine derart signifikante Verbesserung der Einkommenssituation kinderreicher Familien geschaffen, die es rechtfertigen könnte, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erledigt anzusehen

so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O..

Ohnehin haben die Änderungen bei den kindbezogenen Freibeträgen deshalb keine verfassungskonforme Alimentation kinderreicher Beamter geschaffen, weil die jeweiligen Regelungen für alle berücksichtigungsfähigen Kinder gelten und daher der bisherige Einkommensabstand kinderreicher Beamtenfamilien zu den kinderlosen bzw. kinderarmen Beamtenfamilien strukturell gleich geblieben ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; Hahn, Die Besoldung kinderreicher Beamter und Richter, DRiZ 2005, 7 ff..

Im Weiteren ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die Fachgerichte an den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C III 3 vorgegebenen Rechengang strikt gebunden sind und ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. Selbst wenn sich danach im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum

so BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., wonach dementsprechend hinsichtlich der Heizkosten gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für 2000 und 2001 ein Betrag in Höhe von 20 % der Kaltmiete angesetzt wurde, obwohl dieser Anteil nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts in dem fraglichen Zeitraum inzwischen auf 22 % gestiegen war.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts in jedem Punkt „sklavisch“ anzuwenden ist. In diesem Fall wären gerade im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit der Vollstreckungsanordnung eine sachgerechte Umsetzung und damit ein effektiver Rechtsschutz kaum möglich. Vielmehr hat die Vollstreckungsanordnung Bestand, solange sie in tatsächlicher und rechtlicher Art geänderten Verhältnissen sinn- und maßstabserhaltend angepasst werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Dienstherren und Fachgerichte verpflichtet hat, die Vollstreckungsanordnung entsprechend den aktuellen Daten und gesetzlichen Bedingungen anzuwenden. Einer Anwendung kann nicht entgegenstehen, dass etwa bestimmte Daten nunmehr aus anderen Quellen stammen oder einzelne Indizes nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, den Kindesbedarf nach der Vollstreckungsanordnung zu bestimmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Vielmehr erweist sich die Vollstreckungsanordnung (erst) dann als gegenstandslos, wenn aufgrund von systemverändernden Neuregelungen der Rechengang des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann

so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Ausgehend hiervon kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es wegen der seit dem 01.01.2004 in Bund und Länder unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) keine bundeseinheitliche Besoldung mehr gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung vorgegeben, dass von dem jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass diese Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung bundeseinheitlich erfolgt. Nachdem insoweit mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O..

Dagegen wird die Erwägung des Beklagten, es könne zur Beibehaltung der bundeseinheitlichen Berechnungsweise auch ein bundeseinheitlicher Durchschnittssatz gebildet werden, der Realität nicht gerecht, da in diesem Fall bei einem Beamten aus einem Bundesland, in dem – wie im Saarland - unterdurchschnittliche Sonderzahlungen gezahlt werden, der höhere bundesweite Durchschnittssatz und damit ein fiktives Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht würde. Außerdem erscheint die Bildung eines bundeseinheitlichen Durchschnittssatzes aus praktischen Gründen nicht sinnvoll, weil die Sonderzahlungen in den einzelnen Bundesländern für die jeweiligen Besoldungsgruppen in erheblichem Maße unterschiedlich ausgestaltet sind. Demgegenüber ist kein rechtlich relevanter Widerspruch darin zu sehen, wenn einerseits bei der Berechnung des Nettoeinkommens landesrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, während andererseits der sozialhilferechtliche Bedarf ohne Berücksichtigung der Verhältnisse in den einzelnen Ländern bundeseinheitlich berechnet wird.

Sollte der Beklagte mit seinem Einwand in der Klageerwiderung vom 05.04.2005, dass der vorgegebene Abzug der Kirchensteuer ab 2005 nicht mehr unverändert fortgeführt werden könne, der Vollstreckungsanordnung entgegenhalten wollen, dass nach § 133 SGB III

in der Fassung vom 19.11.2004 (BGBl. I, 2902 ff.)

ab dem 01.01.2005 auf der Einkommensseite ein pauschaler Kirchensteuerabzug nicht stattfindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Norm betrifft die Berechnung des Leistungsentgelts im Rahmen der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) und hat keine Auswirkungen auf die Berechnung der Besoldung von Beamten und Richtern

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Weiterhin steht der Anwendung der Vollstreckungsanordnung ab dem Januar 2005 nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft getreten ist. Zwar ist nach dem Rechengang des Bundesverfassungsgerichts der monatliche Bedarf auf der Grundlage des § 22 BSHG zu errechnen. Dennoch kann der Ansicht, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht komme

so VG Mainz, Urteil vom 21.11.2005 -6 K 185/05.MZ-, zitiert nach Juris, das die Klage u.a. aus diesem Grund abgewiesen hat,

nicht gefolgt werden. Allerdings folgt der Senat auch nicht der Ansicht, zur Umsetzung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11. 1998 müsse das vor dem 01.01.2005 geltende sozialhilferechtliche Regelsatzsystem fortgeschrieben werden

so VG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2006, a.a.O..

Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kinder des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen seit 01.01.2005 mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern – auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I, 1067 ff.) festgesetzt werden. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen“ nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat – bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die aber summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können -, mithin der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit 01.01.2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24.11.1998 festgelegten Rechengang gerecht

so auch VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O..

Der weitere Einwand des Beklagten, dass zur Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht mehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden könne, weil dieser Bericht seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus abgegeben werde, rechtfertigt ebenfalls kein Abrücken vom Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Hinsichtlich des Mietindexes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Es ist nach dieser Entscheidung von dem Mietindex des Statistischen Bundesamts auszugehen, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dann die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Genauso ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgegangen, indem es den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt und hierauf basierend die durchschnittliche Bruttokaltmiete für 2001 und 2002 zurückgerechnet hat. In gleicher Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten weiterhin vornehmen

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ebenso wenig steht der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung entgegen, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern zugrunde gelegt. Der Beklagte hat aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass, ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.06.2004 Steigerungssätze der Mieten in 2001 und 2002 zugrunde gelegt, ohne insoweit nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Im Übrigen muss Beachtung finden, dass dem Gericht bei Fehlen belastbarer Daten auch die Befugnis zusteht, die Verhältnisse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung wertend gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O..

Schließlich kann die Vollstreckungsanordnung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 1998 (55,6%) bis 2003 (58,9%) gestiegen und diese Entwicklung auch bei Frauen mit drei Kindern (1998: 48,8%; 2003: 54,5%) bzw. bei Frauen mit vier Kindern (1998: 38%; 2003: 42,5%) zu verzeichnen sei, mithin auch der kinderreiche Beamte in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener und Alleinunterhaltsverpflichtete seiner Familie sei und daher auch die Kinderzuschläge nicht mehr so festgesetzt werden müssten, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder allein abdecken könne. Dieser Argumentation steht bereits entgegen, dass es der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorgegebenen pauschalierenden Einkommensermittlung widerspräche, wenn individuelle Umstände wie das Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt würden. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine Alimentationspflicht. Dieser kann sich der Dienstherr nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist

ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O..

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger im Jahr 2004 nur in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 anspruchsberechtigt, da er lediglich in diesem Zeitraum mit drei Kindern zu berücksichtigen ist. Sein Sohn Nicolas war nämlich, was das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises des Beklagten übersehen hat, vom 01.11.2004 bis zum 30.06.2005 im gegebenen Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig, da er seinen Zivildienst ableistete (§§ 40 Abs. 2 BBesG, 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Ermittlung der dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 zustehenden zusätzlichen kindbezogenen Leistungen kann auf der Grundlage der vom Beklagten im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats - zuletzt am 07.03.2007 - vorgelegten Neuberechnungen erfolgen, die einen Fehler nicht erkennen lassen und denen auch der Kläger nicht entgegengetreten ist. Zwar sind darin die Nettoeinkommen von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei und mit drei Kindern nach Jahreswerten berechnet. Gesehen werden muss jedoch, dass der Beamte der Besoldungsgruppe A 11, der im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 mit drei Kindern gerechnet wird, für die Zeit außerhalb des Anspruchszeitraums, also vom 01.11. bis zum 31.12.2004, mit zwei Kindern berücksichtigt und daher insoweit dem Beamten derselben Besoldungsgruppe, der das gesamte Jahr 2004 hindurch mit zwei Kinder zu veranschlagen ist, gleichgestellt wird. Daher ergibt sich aus der Differenz der beiden Jahresnettoeinkommen der Betrag, um den sich im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 das Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern von dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern unterscheidet

vgl. zum Rechenmodell bei „gebrochenen“ Jahren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O., Seite 28.

Danach hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit durchgängig zwei zu berücksichtigenden Kinder bzw. ein Beamter derselben Besoldungsgruppe, der im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004 mit drei und im restlichen Zeitraum des Jahres 2004 mit zwei Kindern zu berücksichtigen ist,

ein Grundgehalt in der Endstufe von  37.934,73 EUR 37.934,73 EUR
eine Einmalzahlung von 50,00 EUR 50,00 EUR
eine allgemeine Stellenzulage von 847,57 EUR 847,57 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.356,88 EUR 2.356,88 EUR
einen Familienzuschlag von 3.396,42 EUR 5.679,48 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 44.585,60 EUR 46.868,66 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 6.176,00 EUR 6.828,00 EUR
Solidaritätszuschlag von  168,96 EUR 51,60 EUR
Kirchensteuer (8%) von 245,76 EUR 176,16 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.236,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 41.690,88 EUR 45.048,90 EUR

errechnet.

Der sich daraus ergebenden Nettoeinkommensdifferenz von 3.358,02 EUR im Jahr ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 vorgenommenen Konkretisierung der Berechnung ist zunächst - bezogen auf die alten Bundesländer - der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu berechnen. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen (alten) Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O..

Für das Jahr 2004 kann insoweit auf die überzeugenden Berechnungen des VG Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 zurückgegriffen werden. Dass darin der vom Bundesverwaltungsgericht im Detail vorgegebene Rechenweg beachtet wurde, ergibt sich daraus, dass die in diesem Urteil für die Jahre 2000 und 2001 errechneten gewichteten Durchschnittsregelsätze den vom Bundesverwaltungsgericht für diese Zeiträume zugrunde gelegten Beträgen entsprechen. Demnach ist für das Jahr 2004 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR anzunehmen.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, mithin ein Betrag von (191,04 EUR x 20% =) 38,21 EUR.

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten – in den alten Bundesländern – zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002,

betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 EUR/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 %

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61,

so dass sich im Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 EUR ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von (6,22 EUR x 11 qm =) 68,42 EUR und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von (68,42 EUR x 20 % =) 13,68 EUR.

Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von (191,04 EUR + 38,21 EUR + 68,42 EUR + 13,68 EUR =) 311,35 EUR. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 EUR im Monat bzw. auf (10 x 358,05 EUR =) 3.580,50 EUR im Anspruchszeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2004. Es verbleiben somit im vorgenannten Anspruchszeitraum ungedeckte Kosten von 222,48 EUR.

Im Jahr 2005 ist der Kläger aus dem bereits genannten Grund nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen und daher nur in diesem Zeitraum anspruchsberechtigt. Dem hat der Beklagte in den – zuletzt am 08.03.2007 – vorgelegten Neuberechnungen für dieses Jahr Rechnung getragen, indem er die Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11, der das gesamte Jahr 2005 hindurch mit zwei Kindern zu veranschlagen ist, sowie eines Beamten derselben Besoldungsgruppe, der für die Zeit außerhalb des Anspruchszeitraums, also in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005, mit zwei Kindern und im Anspruchszeitraum, also in der Zeit vom 01.07 bis zum 31.12.2005, mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, berechnet und gegenübergestellt hat. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass sich aus der Differenz der beiden Jahresnettoeinkommen der Betrag ergibt, um den sich im Anspruchszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2005 das Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern von dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern unterscheidet. Da die Neuberechnungen auch sonst keinen Fehler erkennen lassen und vom Kläger nicht beanstandet wurden, sind sie taugliche Grundlage für die Berechnung der dem Kläger im vorgenannten Anspruchszeitraum zustehenden Ansprüche.

Danach hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit durchgängig zwei zu berücksichtigenden Kinder bzw. ein Beamter derselben Besoldungsgruppe, der im Zeitraum 01.01. bis zum 30.06.2005 mit zwei und im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12. 2005 mit drei Kindern zu berücksichtigen ist,

ein Grundgehalt in der Endstufe von 38.249,40 EUR 38.249,40 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellenzulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 2.356,88 EUR 2.613,02 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 4.808,04 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 44.885,48 EUR 46.525,10 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.944,00 EUR 6.398,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 159,72 EUR --   
Kirchensteuer von 232,32 EUR 151,04 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 4.620,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 42.245,44 EUR 44.596,06 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 2.350,62 EUR.

Bei der Bestimmung des der Einkommensdifferenz gegenüber zu stellenden Bedarfs des dritten Kindes ist zunächst der gewichtete Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 festzustellen. Im Jahr 2005 betrugen die – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden - Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SBG XII in Bayern 341.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 345.- EUR

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, unter http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm.

Nach 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Damit betrugen im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern 205.- EUR bzw. 273.- EUR und in den übrigen alten Bundesländern 207.- EUR bzw. 276.- EUR. Unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Rechenweges

         bis 14 Jahre ab 14 Jahre Gewichteter Landesschnitt
Baden-Württemberg 207,00 276,00 222,33
Bayern 205,00 273,00 220,11
Berlin 207,00 276,00 222,33
Bremen 207,00 276,00 222,33
Hamburg 207,00 276,00 222,33
Hessen 207,00 276,00 222,33
Niedersachsen 207,00 276,00 222,33
Nordrhein-Westfalen 207,00 276,00 222,33
Rheinland-Pfalz 207,00 276,00 222,33
Saarland 207,00 276,00 222,33
Schleswig-Holstein 207,00 276,00 222,33
Bundesschnitt 206,82 275,73 222,12
Gewichtungsfaktor 14,00 4,00         
Gewichteter Wert 2.895,48 1.102,92         
Summe 3.998,40                  
Gewichteter Regelsatz 222,13                  

ergibt sich ein gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 von 222,13 EUR

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., das unter Zugrundelegung einheitlicher Werte für alle alten Bundesländer zu einem gewichteten Regelsatz von 222,33 gekommen ist.

Da die früheren „einmaligen Leistungen“, wie dargelegt, in die erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SBG XII eingearbeitet sind, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Was die Unterkunftskosten betrifft, so betrug, wie dargelegt, die durchschnittliche Kaltmiete im Jahr 2004 – hochgerechnet - 6,22 EUR/qm. Sie stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 % an

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.

und betrug daher 6,28 EUR/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes schlagen daher mit (6,28 EUR x 11qm =) 69,08 EUR und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit (69,08 EUR x 20% =) 13,82 EUR zu Buche.

Der sich dann ergebende sozialhilferechtliche Bedarf von (222,13 EUR + 69,08 EUR + 13,82 EUR =) 305,03 EUR ist um einen Zuschlag von 15% zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 EUR im Monat bzw. von (6 x 350,78 EUR =) 2.104,68 EUR im Anspruchszeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2005 ergibt. Damit ist im vorgenannten Anspruchszeitraum der Bedarf des dritten Kindes gedeckt. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

Im Jahr 2006, in dem der Kläger durchgängig mit drei Kindern zu berücksichtigen ist, hat ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 mit zwei Kindern bzw. mit drei Kindern

ein Grundgehalt in der Endstufe von 38.249,40 EUR 38.249,40 EUR
eine Einmalzahlung von --    --   
eine allgemeine Stellen-zulage von 854,64 EUR 854,64 EUR
ein Urlaubsgeld von --    --   
eine Sonderzuwendung von 1.200,00 EUR 1.400,00 EUR
einen Familienzuschlag von 3.424,56 EUR 6.191,52 EUR

mithin ein

Bruttoeinkommen von 43.728,60 EUR 46.695,56 EUR

bezogen, aus dem sich abzüglich

Einkommensteuer (Besondere Lohnsteuertabelle) von 5.628,00 EUR 6.444,00 EUR
Solidaritätszuschlag von 134,80 EUR --   
Kirchensteuer von 209,44 EUR 154,24 EUR

und zuzüglich des

Kindergeldes von 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR

ein

Nettoeinkommen von 41.452,36 EUR 45.641,32 EUR

errechnet. Daraus ergibt sich eine Nettoeinkommensdifferenz von 4.188,96 EUR.

Was den Bedarf des dritten Kindes im Jahr 2006 betrifft, so haben sich die Regelsätze in diesem Jahr in den Bundesländern gegenüber 2005 nicht erhöht

vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Sozialhilfesätze, vom 08.01.2007, a.a.0..

Es gilt daher auch im Jahr 2006 der gewichtete Durchschnittsregelsatz von 222,13 EUR. Ein Zuschlag für „einmalige Leistungen“ ist auch in diesem Jahr nicht zu erheben. Die für das Jahr 2005 hochgerechnete durchschnittliche Kaltmiete von 6,28 EUR/qm hat sich im Jahr 2006 netto um ein weiteres 1 % erhöht

vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, -Monatsbericht-, Dezember 2006, vom 17.01.2007, a.a.O.,

und betrug daher 6,34 EUR/qm. Daraus ergeben sich anteilige Unterkunftskosten von (6,34 EUR x 11 qm =) 69,74 EUR. Der Zuschlag für Heizkosten beläuft sich auf (69,74 EUR x 20% =) 13,95 EUR.

Damit errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von (222,13 EUR + 69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR und demnach ein alimentationsrechtlicher Bedarf von (305,82 EUR x 15% =) 351,69 EUR im Monat bzw. 4.220,28 EUR im Jahr. Somit verbleiben im Jahr 2006 ungedeckte Kosten in Höhe von 31,32 EUR.

Die demnach dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 und für das Jahr 2006 zustehenden Beträge stellen Nettobeträge dar, weil es sich hierbei um die Beträge handelt, um die sein Nettoeinkommen hinter seinem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt.

Hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 kann der Kläger keine zusätzlichen kindbezogenen Leistungen verlangen. Der Kläger hat nämlich etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 22.03.1990 festgestellt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges, bindendes Treueverhältnis ist, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung. Er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung – unabhängig von den Verjährungsfristen - nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte

so BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O..

An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich festgehalten

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O..

Zwar befassen sich diese Ausführungen mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bezogen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts bzw. das Haushaltsjahr, in dem diese Entscheidung erging - zu beheben. Die vorliegend in Rede stehenden Zeiträume 2001 bis 2003 liegen aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abzustellen ist indes auf die Entscheidung des Fachgerichts, das im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen hat, ob nachfolgende gesetzliche Bestimmungen den Verfassungsverstoß beseitigt haben. Bezogen auf diesen Zeitpunkt handelt es sich um in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt, erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis 31.12.1999 dem Korrekturauftrag nachkommen sollte. Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt hat. Wenn aber der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes Regelungen für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, verbietet sich die Annahme, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung befugt seien, hinsichtlich eines in der Vergangenheit liegenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits zusätzliche kindbezogene Leistungen auch ohne zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche rückwirkend zuzuerkennen. Die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung kann nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. Da im weiteren nach den dargelegten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ausdrücklich nur der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs dient und der Beamte nicht erwarten kann, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, können Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen nur zum Erfolg führen, soweit sie von dem Beamten zeitnah geltend gemacht worden sind.

wie hier VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006, a.a.O. und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2006 - 10 A 11743/05.OVG -; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2007, a.a.O., dessen Begründung den Schluss nahe legt, dass die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs für erforderlich angesehen wird; ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 30.11.2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2006 –B 5 K 04.1257-, zitiert nach Juris; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 –17 K 448/05-; VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 -10 K 6262/04-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. VG Hannover, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteile vom 24.11.2006 -5 E 2168/05 (3)-, IÖD 2007, 44 ff., und vom 13.01.2006, a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O.; siehe auch Pechstein, Rückwirkende oder nur „zeitnahe“ Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, ZBR 2007, 73 ff., wonach für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht gilt.

Ausreichend, aber auch erforderlich für die sonach gebotene zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Beginn des betreffenden Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger vorliegend seine Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Leistungen erst mit Schreiben vom 17.12.2004 verfolgt hat, hat er hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 etwaige Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei dieser Betrachtung der Beamte benachteiligt werde, der auf die Rechtmäßigkeit seiner Gehaltszahlung vertraut habe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund eines vom Dienstherrn gesetzten Tatbestandes in schutzwürdiger Weise auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen kindbezogenen Besoldungsbestandteile habe vertrauen dürfen. Allein aufgrund der Vollstreckungsanordnung konnte er nicht davon ausgehen, dass der Dienstherr seiner durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Pflicht zur Zahlung von kindbezogenen Leistungen in verfassungsmäßiger Höhe nachkommen werde. Da dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des Verfassungsverstoßes gesetzt worden war und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Verwaltungsgerichte zur Vollstreckung berufen wurden, wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen, nachzuprüfen, ob der Dienstherr seiner Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist. Dass der Kläger dies jedenfalls nicht zeitnah getan hat, muss mit ihm heimgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die im Berufungsverfahren vorzunehmende Ablehnung des für das Jahr 2005 erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages maßgeblich auf das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende falsche Zahlenwerk des Beklagten zurückzuführen ist und daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO nicht zu Lasten des Klägers gehen kann.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, soweit Ansprüche des Klägers auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 abgelehnt wurden; insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Im Übrigen sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht erfüllt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. März 2007 - 1 R 28/06

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. März 2007 - 1 R 28/06 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 35


Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 1 Ziele der Arbeitsförderung


(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die

Wohngeldgesetz - WoGG | § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland


(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten so

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 28 Ahndung von Dienstvergehen


(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß an

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. März 2007 - 1 R 28/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2007 - 4 S 2289/05

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Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 448/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist als Oberamtsrat beim Beklagten beschäftigt. Er hat drei Kinder, die - jedenfalls -

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2005 - 11 K 4994/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3428,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 aus 2528,99 EUR und seit 1. 1. 2005 aus 89

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(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
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Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3428,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 aus 2528,99 EUR und seit 1. 1. 2005 aus 899,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe des kindbezogenen Familienzuschlags für das dritte und vierte Kind des Klägers.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und wird als Verwaltungsoberamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat vier Kinder. Die Kinder ..., wohnen bei ihrer Mutter, der früheren Ehefrau des Klägers, welche ihrerseits ebenfalls Beamtin ist. Für diese Kinder werden der Mutter die kindbezogenen Teile des Familienzuschlags ausgezahlt. Aus der dritten Ehe des Klägers sind am 13.1.2000 das Kind ... und am 16.10.2002 das Kind ... hervorgegangen, für die der Kläger den kindbezogenen Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält.
Mit Schreiben vom 30.09.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags für seine Kinder ... unter Berufung auf die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er bat die Beklagte zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis eine rechtskräftige Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt /M. vorliege. Mit Bescheid vom 12.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, sie könne aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nur die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegte Alimentation zusprechen, welche auch den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche.
Der Kläger hat am 23.12.2003 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Behörden und Gerichte aufgrund des Vollstreckungsausspruchs in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an die dort aufgestellten Grundsätze zu Art. 33 Abs. 5 GG gebunden seien, wonach ein Beamter für sein drittes und viertes Kind jeweils einen Familienzuschlag erhalten müsse, der 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs eines Kindes erreichte. Außerdem rechnete der Kläger detailliert vor, welchen Betrag die Behörde ihm aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für sein drittes und viertes Kind zahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.596,49 EUR für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 513,84 EUR seit dem 01.01.2001; aus 524,08 EUR seit dem 01.01.2002; aus 606,01 EUR seit dem 01.01.2003; aus 937,72 EUR seit dem 01.01.2004 und aus 1.014,84 EUR seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
44 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
45 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
46 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
47 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
48 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
49 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
50 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
51 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
52 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
53 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
54 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
55 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
56 
BESCHLUSS:
57 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 3.596,49 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a. F. verwiesen.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Oberamtsrat beim Beklagten beschäftigt. Er hat drei Kinder, die - jedenfalls - in den Jahren 2000 bis 2003 beim kinderbezogenen Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren.
Am 27.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Jahre 2000 und 2001 ein. Er berief sich darauf, dass die Zuschläge für sein drittes Kind nicht den Maßstäben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) entsprächen. Weiter verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwG 2 C 34.02).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 - abgeschickt mit Übergabeeinschreiben am 29.12.2004 - wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 umgesetzt und Erhöhungsbeträge für das dritte und jedes weitere Kind eingeführt. Darüber hinausgehende Zahlungen könnten mangels Rechtsgrundlage nicht erbracht werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004.
Am 31.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Besoldung sei bisher nicht an die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden. Die Verwaltungsgerichte hätten insoweit die Berechnung selbst vorzunehmen. Eine "zeitnahe" Geltendmachung der erhöhten Beträge sei nicht erforderlich. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.12.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es habe inzwischen allgemeine sozialpolitische und steuerrechtliche Verbesserungen gegeben, die so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich der alimentationsrechtliche Grundbedarf ohnehin nicht auf "Heller und Pfennig" beziffern. Der Gesetzgeber habe sich für pauschalierte Kinderzuschläge entschieden. Wegen dieser Änderungen habe die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Vorrang. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Vollstreckungsanordnung sei überholt. Es habe auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - in Ziff. 2, 4 und 5 des Tenors geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 934,35 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 und 366,72 EUR netto für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war vom 01.10.1995 bis zum 30.09.2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität Mannheim tätig. Anschließend schied er aus dem Beamtenverhältnis aus; vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 war er wissenschaftlicher Angestellter und Rechtsanwalt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.1999 hatte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und dieses aufgefordert, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel wurde dem Kläger mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (voraussichtlich im Herbst 1999) von Amts wegen die Nachzahlung des für dritte und weitere Kinder erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit ab 1999 geleistet werde, eines individuellen Antrags zur Sicherung von diesbezüglichen Ansprüchen für das Jahr 1999 bedürfe es daher nicht mehr.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab; den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1.530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis sei hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 bezögen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt habe, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt halte. Das Verwaltungsgericht sei befugt und verpflichtet, den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit habe die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze gelegen. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 sei hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. Sie bestehe auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG könne sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehört habe bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehöre, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren gewesen seien. Das BVerfG habe in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen. Der Vollstreckungsanordnung lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berühre vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger. Die Entscheidung des BVerfG könne nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden könne. Dem Kläger habe ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden können. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 beziehe, könne sie keinen Erfolg haben. Das Gericht lege die Vollstreckungsanordnung des BVerfG so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen werde ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG von jährlichen Bezügen ausgegangen.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.11.2005 - 4 S 515/05 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts beachte wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Es fehle an dem erforderlichen Vorverfahren, soweit sich die Klage auch auf den Zeitraum nach Wiedereintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 01.10.2003 erstrecke. Das durchgeführte Vorverfahren könne nur für die Zeitdauer des erstmalig begründeten Beamtenverhältnisses bis hin zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Wirkung entfalten. Auch unter der Prämisse, dass die Durchführung des gesamten verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens als unnötige Förmelei betrachtet werden könnte, könne aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht auf eine entsprechende Antragstellung bzw. auf einen entsprechenden Leistungswiderspruch verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht gehe auch fälschlicherweise von einer Begründetheit der Klage aus. Es hätte vor einer Entscheidung durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen müssen, ob die „Gesetzeskraft“ des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses und auch die Vollstreckungsanordnung überhaupt Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen könnten, was nicht der Fall sei. Die Abhandlung „Verwaltungsgerichtliche Kompensation von Alimentationsdefiziten“ bestätige diese Auffassung. Die Klage sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger die Nachzahlungen für die Jahre ab 2000 nicht rechtzeitig, d.h. „zeitnah“ geltend gemacht habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit falsch, als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung auf das Jahr 1999 ausgedehnt werde. Für dieses Jahr existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind. Auch der Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts lasse nicht erkennen, dass für die Zeit vor dem 01.01.2000 eine Mindestbesoldung ab dem dritten Kind kraft Vollstreckungsanordnung erfolgen könne. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Rechtsschutzlücke“ müsse im Hinblick auf die beamtenrechtliche Besoldung, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, hingenommen werden, sofern sie überhaupt bestehe. Weiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb unrichtig, weil die aufgestellte Berechnung falsch sei; das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Im Hinblick auf die vorgegebene pauschalierende und typisierende Ermittlung des Nettoeinkommens müssten zunächst ungeachtet dessen, für welche Zeiträume in dem betreffenden Kalenderjahr ein Anspruch auf Besoldung bestehe, die maßgebenden Jahresbeträge ermittelt werden. Habe der Beamte nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Besoldung, müsse ein sich ergebender Fehlbetrag (Jahresbetrag) bei den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen anteilmäßig entsprechend dem (Teilzeit-)Zeitraum des Anspruchs auf Besoldung reduziert werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004 die durchschnittlichen Unterkunftskosten für das dritte Kind auf der Grundlage des Wohngeld- und Mietenberichts 2002 nach geschätzten Steigerungen selbst fortgeschrieben. Es habe sich damit über die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte und das Gericht bindende Berechnungsmethode der Unterkunftskosten hinweggesetzt und an deren Stelle eigenständige Berechnungen erstellt. Diese Abweichungen seien nicht zulässig. Weiter habe das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsache nicht beachtet, dass seit dem Jahre 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Mit der Abkehr von der einheitlichen Besoldung seit 2003 sei das bisherige Berechnungsverfahren in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt und nicht mehr anwendbar. Das Verwaltungsgericht habe das beklagte Land fälschlicherweise zu einer Nettozahlung verurteilt. Damit habe es über die Steuerpflichtigkeit der klägerisch erstrebten Höherbesoldung entschieden, ohne die bereits in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99 zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach die Erhöhungsbeträge nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gälten, zu berücksichtigen. Schließlich verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den in § 88 VwGO normierten Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht spreche dem Kläger 2.170,01 EUR zu und überschreite damit das vom Kläger selbst vorgegebene Klageziel von 1.530,-- EUR. Zudem habe sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen zureichender gesetzlicher Umsetzung erledigt und biete keine Grundlage, über das geltende Besoldungsrecht hinaus weitere Alimentation zuzusprechen. Der Gesetzgeber sei seit 1998 nicht untätig gewesen; er sei mit Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für dritte und weitere Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse des gesetzgeberischen Handelns hätten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern geführt. Die entscheidungserheblichen Verbesserungen seien mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 entscheidungsgegenständlichen Regelungen weder formell noch inhaltlich identisch, seien also bislang nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Unter diesen Voraussetzungen gewinne das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG wieder den Vorrang. Auch die geänderten tatsächlichen Verhältnisse bei Unterhaltspflichten gegenüber dritten und weiteren Kindern seien bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. Ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamts zu erwerbstätigen Frauen zeige, dass die Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen in den Jahren 1998 bis 2003 stetig zugenommen hätten. Daraus folge, dass der Beamte ab dem Jahre 2001, auch wenn er eine Familie mit drei und mehr Kindern habe, in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Damit müsse er den für den Unterhalt seiner Familie erforderlichen Geldbetrag nicht mehr allein aufbringen. Da die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten im Rahmen der Alimentation realitätsgerecht zu berücksichtigen seien, sei es ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, könne - mindestens ab dem Jahr 2001 - angesichts der genannten grundlegenden Änderungen nicht mehr nach der Nummer 2 der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts verfahren werden. Über die Berechnungsgrundlagen, die Bemessungsgrößen und Parameter müsse erforderlichenfalls durch das Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In diesem Fall werde eine Vorlage gem. Art. 100 GG begehrt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit eines zusätzlichen Vorverfahrens für die im Laufe der Anhängigkeit der Klage entstandenen weiteren Ansprüche auf eine höhere Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind aus. Die ursprüngliche Klage sei seit dem 08.12.2000 anhängig gewesen. Der Klageantrag habe zunächst auf Feststellung einer seit dem 01.01.1999 zu niedrigen Besoldung gelautet. Dieser Antrag habe auch für die Zeit nach dem (von vornherein absehbaren) Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis ab dem 01.10.2003 gegolten. Durch den Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis sei kein neuer Streitgegenstand begründet worden. Es sei weiterhin um die Feststellung der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung gegangen. Selbst wenn man im Grundsatz die Gegenmeinung vertreten wollte, weil hier eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Beamtenverhältnisses vorgelegen habe, so könne dennoch kein erneutes Widerspruchsverfahren gefordert werden. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das zweite Widerspruchsverfahren von vornherein keine weitere Klärung habe erbringen können, da es exakt um dieselben Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen sei und keinerlei Unterschiede in der Beurteilung der Sachlage bestanden hätten. Etwas anderes könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der notwendigen zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr angenommen werden. Durch die weiterhin anhängige Klage, die auch die nachfolgenden Zeiträume aufgrund des Klageantrags umfasst habe, sei der Anspruch für jedes Haushaltsjahr geltend gemacht worden, in dem die Klage weiterhin anhängig gewesen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht hergeleitet werden, dass für den Zeitraum 1999 die Nichtbefolgung der Anordnung durch den Gesetzgeber folgenlos bleiben solle, wie dies der Beklagte behaupte. Er gehe offenbar davon aus, aufgrund der Vollstreckungsanordnung könne die verfassungswidrige Alimentation im Jahre 1999 gar nicht sanktioniert werden. Wenn der Gesetzgeber nicht - gewissermaßen freiwillig - die Besoldung für dieses Jahr erhöhe, könne er nicht mehr dazu gezwungen werden. Dieses Ergebnis sei unhaltbar.
13 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, soweit das Jahr 2003 betroffen ist; für dieses Jahr hat der Kläger seinen Anspruch nicht rechtzeitig - zeitnah - geltend gemacht. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.09.2001 und für das Jahr 2004 zu, wobei lediglich die Höhe des vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrags zu korrigieren ist.
15 
Die Leistungsklage ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG nicht durchgeführt worden ist, soweit die Besoldung für die Jahre 2003 und 2004 im Streit steht.
16 
Grundsätzlich muss ein Beamter vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage die begehrte Leistung nicht zunächst bei seinem Dienstherrn beantragen, denn der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar gegen Amtshandlungen ohne Verwaltungsaktscharakter und auch gegen behördliches Unterlassen gerichtet werden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, und es hat ferner ausgesprochen, dass die schriftliche Erklärung, mit der höhere als die fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt werden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Erklärenden ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, BVerwGE 114, 350, 354, 356). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahr 1999 sowohl einen entsprechenden Antrag gestellt als auch Widerspruch eingelegt und damit diesem Erfordernis Genüge getan. Mit der daraufhin am 08.12.2000 erhobenen Klage hat er (zunächst) beantragt festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.1999 eine höhere Besoldung zusteht. In der Klagebegründung hat er dies (im Zusammenhang mit seinen Angaben zum Streitwert) zeitlich näher eingegrenzt: Er hat erklärt, dass er eine höhere Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis Ende September 2001 begehre, und ausdrücklich betont, da er anschließend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde, bestünden keine weiterreichenden Interessen, die den Streitwert beeinflussen könnten.
17 
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seine Klage auf einen Leistungsantrag umgestellt und den Zeitraum seit seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 einbezogen hat, ist insoweit ein Fehlen des Vorverfahrens schon deshalb unschädlich, weil die für die Vertretung des Landes in diesem Verfahren zuständige Widerspruchsbehörde sich zumindest hilfsweise zur Sache eingelassen hat und dem Anspruch entgegengetreten ist, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.1983, NVwZ 1984, 507). Im Übrigen war ein Widerspruchsverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 RdNr. 167 m.w.N.). Konnte danach der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden, so wäre ein entsprechendes Verlangen in der Tat ein schwer verständlicher Formalismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374).
18 
Die danach zulässige Klage ist jedoch insoweit nicht begründet, als der Kläger seinen Anspruch - nur - für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig, d.h. zeitnah, geltend gemacht. Insoweit fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 5.06 -, Juris).
19 
Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Sie erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Aus diesen Erwägungen heraus hat ein Beamter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.).
20 
Diese aus „Besonderheiten des Beamtenverhältnisses“ abgeleitete Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Ziffer 2, zweiter Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24.11.1998, a.a.O.) geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; Senatsbeschluss vom 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -).
21 
Dabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine Klageerhebung in diesen Fällen grundsätzlich geeignet sein kann, Ansprüche auch für die Zukunft offen zu halten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.09.2006, a.a.O., und vom 20.06.1996, NVwZ 1998, 76). Denn hier kann die Klagerhebung im Jahre 2000 schon deshalb keine Wirkung für die Jahre ab 2002 entfalten, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hat, Ansprüche nur bis September 2001 verfolgen zu wollen und er mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endeten die Besoldungsansprüche des Klägers gem. § 3 Abs. 3 BBesG; ein Anspruch auf höhere Besoldung konnte ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zustehen. Dass er nach seinem Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.2003 weiterhin eine höhere Besoldung verlangen wollte, kann schon angesichts dieser zeitlichen Zäsur nicht unterstellt werden. Für die Zeit nach dem Wiedereintritt - zumal in einer anderen Besoldungsgruppe - bedurfte es daher einer neuen Geltendmachung, die indes erstmals in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 im gerichtlichen Verfahren, der dem Beklagten am 17.11.2004 übermittelt wurde, enthalten ist. Dies ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend, da ein entsprechendes Begehren keiner besonderen Form bedarf und auch in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht enthalten sein kann; denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den - hier mit der zuständigen Behörde identischen - Prozessgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.06.1993, NVwZ 1995, 75). Für das Jahr 2003 war diese Erklärung hingegen verspätet; eine Rückwirkung kann der Antrag des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht entfalten. Für dieses Jahr war für den Beklagten unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Kläger eine höhere Besoldung begehrte. Ausreichend und rechtzeitig ist diese Erklärung damit lediglich für das Jahr 2004.
22 
Im Übrigen ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2001 und für das Jahr 2004.
23 
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das von der Verfassung vorgegebene Ziel amtsangemessener Alimentation erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
24 
Diese Voraussetzung ist hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - bezogen auf den Kläger und die bezeichneten Zeiträume gegeben. Die gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
25 
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Urteilsausspruch zu Lasten des Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert (a.A. Gärditz, ZBR 2005, 288). Vielmehr sind die Fachgerichte - weiterhin - auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
26 
In seinem Beschluss vom 24. November 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Entscheidungsformel zu 2.):
27 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
28 
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
29 
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
30 
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 35 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.
31 
Die Vollstreckungsanordnung enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Zum einen wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Für den Fall, dass er diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.
32 
Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich ausdrücklich aus der „Erläuterung“ am Ende der Entscheidung (a.a.O., S. 332) ergibt. Danach sind „die Fachgerichte ... befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen“. Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht geeignet, den Gesetzgeber unmittelbar zum Handeln zu veranlassen, wie dies nach dem ersten Teil der Entscheidungsformel zu 2. intendiert wird. Vielmehr wird ein Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Diese Entscheidung beruht auf der unbeschränkten Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, Inhalt und Reichweite seiner eigenen Entscheidungen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
33 
Dies gilt auch für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den verfassungsbedingten materiellrechtlichen Anforderungen an die Beamtenbesoldung und den - ebenfalls verfassungsbedingten - formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie auch in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist es grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. „Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, für eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des § 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten“ (Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 313 f.).
34 
Der Gesetzesvorbehalt hindert indessen nicht die Anordnung der „Vollstreckung“ verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundgesetzes bringen. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern in der Weise gelöst, dass primär dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Ein entsprechendes Tätigwerden hätte den formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommen würde, sollten (sekundär) die Dienstherren unmittelbar verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Hiernach stellt sich die Vollstreckungsanordnung als „ultima ratio“ dar (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
35 
Gegen die Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Durchführung der „Vollstreckung“ seiner Entscheidungen obliegt nicht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder einem sonstigen besonderen „Vollstreckungsorgan“. Vielmehr bestimmt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG, wer die Entscheidung vollstreckt. Eine solche Bestimmung hat es in dem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O., S. 331 f.) getroffen. Es hat für den Fall, dass der Gesetzgeber seine durch die vorgenannte Entscheidung festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999 erfüllt, die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
36 
Die „Vollstreckung“ durch die Fachgerichte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verurteilung des Dienstherrn zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Beamtenbesoldung bis zum 31.12.1999 nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - zulässigen - Bedingung wird den Fachgerichten keine Ermächtigung übertragen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder anderen Staatsorganen vorbehalten bleibt. Ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur angemessenen Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat, bedarf nicht erneuter verfassungsgerichtlicher Würdigung. Die spezifischen verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind längst geklärt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.). Die Untergrenze einer der Alimentationspflicht entsprechenden Besoldung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Hinblick auf den Mehrbedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder als auch im Hinblick auf die Berechnung der zur Deckung dieses Mehrbedarfs einzusetzenden Einkünfte hinreichend konkretisiert. Den Fachgerichten wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die - ihnen nicht zustehende - Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
37 
Die Vollstreckungsanordnung im Beschluss vom 24.11.1998 ist zukunftsgerichtet. Sie beschränkt sich nicht darauf, ein Tätigwerden der Fachgerichte zu ermöglichen, um die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit der in der Entscheidungsformel bezeichneten Vorschriften bis zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942) zu ziehen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen; demgemäß sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung pro futuro verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Denn der Kreis der von der Entscheidungsformel zu 2. begünstigten Beamten ist deutlich weiter gefasst als nach dem Ausspruch zu 1. über die Unvereinbarkeit der die Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Besoldungsregelungen mit dem Grundgesetz. Zudem ist den Verwaltungsgerichten die Vollstreckungsbefugnis mit Wirkung vom 01.01.2000, also erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt eingeräumt und dem Gesetzgeber nochmals eine Frist belassen worden, um den verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
38 
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre nicht erledigt. Zwar gilt sie nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24.11.1998 und gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von dem Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts (vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273).
39 
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber „irgendwelche“ besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen unmittelbar durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombination, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG erwogen werden muss. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür bestehen aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar.
41 
Dies gilt auch mit Blick auf den Einwand des Beklagten, dass seit dem Jahr 2003 eine neue Bezahlungsstruktur für Sonderzahlungen existiere und dadurch den Bundes- und Landesbeamten unterschiedliche Alimentationsansprüche erwachsen könnten. Denn gleichwohl ist die typisierende Berechnung des Nettoeinkommens weiterhin unproblematisch möglich. Dass sie eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten voraussetzte, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 15/05 -, Juris).
42 
Auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckten Mietenindex des Statistischen Bundesamts ausgegangen ist, dieser Bericht aber nach der Änderung von § 39 WoGG durch Artikel 25 Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ab dem Jahr 2004 nur noch im vierjährigen Turnus abzugeben ist, stellt keine maßgebliche Änderung der Berechnungsgrundlagen dar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindexes des Statistischen Bundesamts zurückgerechnet und fortgeschrieben. Eine derartige Fortschreibung ist auch weiterhin möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
43 
Fehl geht schließlich die Rüge des Beklagten, mit Blick auf die Zunahme der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen in den Jahren von 1998 bis 2003, auch von Frauen mit drei und vier Kindern, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend geändert. Abgesehen davon, dass die vom Beklagten unterbreiteten Zahlen nicht erkennen lassen, ob auch die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen mit drei bzw. vier Kindern in Beamtenfamilien gestiegen ist, ergibt sich aus den angeführten Zahlen schon keine derart signifikante Steigerung, dass überhaupt eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat auch die Schlussfolgerung des Beklagten nicht nachzuvollziehen, es sei ab dem Jahr 2001 nicht mehr erforderlich, die Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den gesamten Unterhalt seiner Kinder abdecken könne, weil er in der Regel nicht mehr der Alleinverdiener sei. Der Beklagte verkennt hierbei auch die Bedeutung des Alimentationsprinzips. Denn der Beamte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; VG München, Urteil vom 27.09.2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris).
44 
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen wie auch an einer sonstigen entscheidenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch bleibt dabei unberücksichtigt, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Beamte angehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
45 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - deutlichen - Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2000 und 2001]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O. [BesGr A 13, Jahr 2003]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 560 [BesGr A 8, Jahre 2001 bis 2003]; VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -, Juris [BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004]; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 - 5 A 279/05 -, Juris [BesGr R 2, Jahr 2005]; VG Saarlouis, Urteil vom 16.05.2006 - 3 K 13/05 -, a.a.O. [BesGr A 10, Jahre 2004 und 2005]; VG Darmstadt, Urteil vom 13.01.2006, IÖD 2006, 122 [BesGr A 10/A 11, Jahre 2000 bis 2002]; VG Münster, Urteil vom 15.11.2005 - 4 K 946/00 -, Juris [BesGr A 16, Jahre 2000 bis 2004]; VG Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 2 K 2745/04 -, a.a.O. [BesGr A 14, Jahre 2004 und 2005]; VG München, Urteil vom 27.09.2005, a.a.O. [BesGr R 2, Jahre 2000 bis 2004]).
46 
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil, nicht auswirken können (vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273). Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
47 
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass auch das Jahr 1999 in die Betrachtung einzubeziehen ist. Es ist davon ausgegangen, dass aus dem Umstand, dass die Verwaltungsgerichte (erst) ab dem 01.01.2000 zur Berechnung der angemessenen Versorgung befugt und verpflichtet sind, nicht geschlossen werden kann, dass eine Gewährung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig ist. Der Senat teilt diese Auffassung auf der Grundlage der Auslegung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
48 
Das Verfassungsgericht hat seine in Ziff. 2 des Tenors getroffene Anordnung in den Gründen dahingehend erläutert, die Maßnahme sei geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 gegebenen Handlungsaufträge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt habe. Erfülle der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so seien die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte seien befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
49 
Diese Begründung trägt den vom Beklagten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 gezogenen Schluss, dass dem Gesetzgeber für das Jahr 1999 nochmals eine Frist belassen worden ist, den verfassungsmäßigen Zustand wieder herzustellen. Indes folgt daraus nicht, dass dem Gesetzgeber damit das Recht zuerkannt worden wäre, für dieses Jahr Pauschalregelungen vorzusehen (vgl. Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999: Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht.), die vom Beamten auch dann hinzunehmen wären, wenn sie - wie hier - verfassungswidrig zu niedrig sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht befugt, einen verfassungsgemäßen Zustand - erst - ab dem 01.01.2000 herzustellen. Das Gegenteil ist der Fall: Gegenstand der dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtung war die Erhöhung der Bezüge für die Zeit nach 1998, für deren Erfüllung ihm der Zeitraum bis zum 31.12.1999 zur Verfügung stand. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine generelle Pflicht zur rückwirkenden Erhöhung für die Zeit vor Erlass des Beschlusses abgelehnt. Gleichwohl war der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.1999 eine Regelung zu treffen, die ab dem 01.01.1999 gelten musste.
50 
Dies belegen die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 24.11.1998, in denen es heißt:
51 
„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dabei steht es ihm frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden.
52 
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22.03.1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist - sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.
53 
Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31.12.1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.“
54 
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber materiellrechtlich verpflichtet war, ab dem 01.01.1999 eine verfassungsgemäße Alimentation aller (kinderreichen) Beamten sicherzustellen. Nur für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 war er (lediglich) verpflichtet sicherzustellen, dass die verfassungswidrig vorenthaltenen Bezüge den Beamten, die den Rechtsweg beschritten hatten, nachgezahlt wurden (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, NVwZ 2006, 67).
55 
Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung eine Frist eingeräumt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass die Entscheidung Ende des Jahres 1998 erging und es zwingend eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Die Einräumung dieser verfahrensrechtlichen Frist aber ändert an der materiellrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers nichts.
56 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verschiedentlich das Recht zuerkannt hat, sich bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, für die ihm ein zeitlicher Spielraum belassen wurde, mit - materiellrechtlichen - Typisierungen und Pauschalierungen zu behelfen, die als verfassungsgemäße Dauerregelungen ausscheiden (vgl. Urteil vom 12.03.1975, BVerfGE 39, 169, 194; Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 55, 66; Urteil vom 03.11.1982, BVerfGE 61, 319, 356). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass das Verfassungsgericht besondere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erkannt hat. Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber vor derartige Schwierigkeiten hätte stellen können, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, für eine Übergangszeit pauschalierende Regelungen in nicht ausreichender Höhe vorzusehen. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidungen. Denn die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 (jeweils a.a.O.) entwickelt und im Beschluss vom 24.11.1998 resümiert:
57 
„Soweit Besoldungsansprüche der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen, war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) gegenüber solchen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen…..
58 
Für Besoldungsansprüche ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war - nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war - verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.“
59 
Fehlen danach schon vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität der zu regelnden Materie oder anderer erkennbarer inhaltlicher Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, gilt dies auch mit Blick darauf, dass er im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, mit dem er für das Jahr 1999 (und das Jahr 2000) die angeführte Pauschalregelung getroffen hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1988 bis 1998 exakt umgesetzt hat (vgl. Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999). Danach bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die genannten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts angesichts des Wortlauts der Vollstreckungsanordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären; jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben.
60 
Auch für das Jahr 1999 stellt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten eine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von höheren Bezügen dar. Das Verfassungsgericht gibt den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet sind (01.01.2000), schränkt aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen kann, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahr 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch kann nicht gewollt gewesen sein. Eine derartige Auslegung lässt auch außer Betracht, dass eine Gewährung für die Jahre ab 2000 die Feststellung voraussetzt, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung - auch für das Jahr 1999 - nicht nachgekommen ist. Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung nicht, dass die mit der Missachtung der Frist einhergehende Verpflichtung der Dienstherren und der Gerichte für das Jahr 1999 nicht besteht. Der Senat versteht die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 danach dahin, dass die Dienstherren und ihnen folgend die Gerichte ab dem 01.01.2000 berechtigt und verpflichtet sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ggf. - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Jahr 1999 zuzuerkennen.
61 
Beim Kläger verbleibt bezogen auf die bezeichneten Zeiträume in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in der im Tenor bezeichneten Höhe. Die Gerichte haben die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit - wie dargelegt - nur der Gesetzgeber herbeiführen. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, folgender Rechengang:
62 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielen. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese nach der Besoldungsgruppe des Beamten in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
63 
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Auch dies ergibt sich aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.).
64 
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind indes, wie der Beklagte zu Recht rügt, die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe zu berücksichtigen (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Hingegen sind individuelle Gehaltsbestandteile ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.). Deshalb ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.) auch für das Jahr 2001 (zunächst) der Jahresbetrag der Sonderzuwendung ungeachtet des Umstands in Ansatz zu bringen, dass der Kläger mit Ablauf des 30.09.2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.
65 
Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
66 
Dieser monatlichen Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten (und jedes weiteren) Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche - monatliche - Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. S. 322, sowie BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O. S. 101 f.)
67 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. Diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht bei seiner Berechnung gerecht geworden. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten und angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, sodass der Senat darauf verweisen kann. Danach ergeben sich folgende gewichtete Durchschnittsregelsätze:
68 
für das Jahr 1999:  351,04 DM,
für das Jahr 2000:  354,32 DM,
für das Jahr 2001:  358,83 DM,
für das Jahr 2004:  191,04 EUR.
69 
Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Dieser beträgt
70 
im Jahr 1999 (351,04 DM x 20 v.H.=)  70,21 DM,
im Jahr 2000 (354,32 DM x 20 v.H. =)  70,86 DM,
im Jahr 2001 (358,83 DM x 20 v.H. =)  71,77 DM,
im Jahr 2004 (191,04 EUR x 20 v.H.=)  38,21 EUR.
71 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten des dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen ist (und dabei auch auf das Statistische Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts verwiesen hat, nach dem der durchschnittliche Mietanstieg im Jahre 2003 bei 1,1 v.H. lag) und bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete in den Jahren 2003 und 2004, für die wegen des zweijährigen Turnus dieser Berichtspflichten kein Wohngeld- und Mietenbericht vorliegt, den Bericht fortgeschrieben hat, ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverfassungsgericht ist so vorgegangen und hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O. S. 322) die Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG -, a.a.O.).
72 
Danach ergibt sich eine Durchschnittsmiete für das Jahr 1999 in Höhe von 11,48 DM, für das Jahr 2000 in Höhe von 11,62 DM, für das Jahr 2001 in Höhe von 11,75 DM und für das Jahr 2004 in Höhe von 6,21 EUR. Demgemäß beträgt die anzusetzende durchschnittliche Bruttokaltmiete für das dritte Kind
73 
im Jahr 1999 (11 qm x 11,48 =)  126,28 DM,
im Jahr 2000 (11 qm x 11,62 =)  127,82 DM,
im Jahr 2001 (11 qm x 11,75 =)  129,25 DM,
im Jahr 2004 (11 qm x 6,21 =)  68,31 EUR.
74 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 322). Danach ergeben sich
75 
für das Jahr 1999:  25,26 DM,
für das Jahr 2000:  25,56 DM,
für das Jahr 2001:  25,85 DM,
für das Jahr 2004:  13,66 EUR.
76 
Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind
77 
im Jahr 1999 von 572,79 DM (292,86 EUR),
im Jahr 2000 von 578,56 DM (295,81 EUR),
im Jahr 2001 von 585,70 DM (299,46 EUR),
im Jahr 2004 von 311,22 EUR.
78 
Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes
79 
im Jahr 1999 auf monatlich 658,71 DM (336,79 EUR),
im Jahr 2000 auf monatlich 665,33 DM (340,18 EUR),
im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM (344,38 EUR),
im Jahre 2004 auf monatlich 357,90 EUR.
80 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
81 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.011,48 DM 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.396,42 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
99.095,39 DM 99.880,04 DM 101.543,49 DM 63.994,20 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.702,00 DM 12.162,00 EUR
Solidaritätszuschlag 821,59 DM 789,80 DM 742,50 DM 465,30 EUR
Kirchensteuer 1.195,04 DM 1.148,80 DM 1.080,00 DM 676,80 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
77.728,76 DM 79.173,44 DM 82.018,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
50.690,10 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
83.728,76 DM 85.653,44 DM 88.498,99 DM
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
42.809,84 EUR 43.793,91 EUR 45.248,82 EUR 54.386,10 EUR
82 
Jahr 1999 2000 2001 2004
Einkommen mit 3 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe
C 1/C 2 (Jahreswert)
83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen
(Jahreswert)
300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage
(Jahreswert)
1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung /
Sonderzahlung
7.434,07 DM 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.567,14 EUR
Familienzuschlag
(Jahreswert)
11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.140,64 EUR
zu versteuerndes
Jahreseinkommen
104.467,20 DM 105.282,15 DM 107.035,28 DM 66.961,29 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer
( besond .
Tabelle, Klasse 3)
21.090,00 DM 20.558,00 DM 19.452,00 DM 13.164,00 EUR
Solidaritätszuschlag 793,87 DM 764,17 DM 719,84 DM 418,44 EUR
Kirchensteuer 1.154,72 DM 1.111,52 DM 1.047,04 DM 608,64 EUR
Nettoergebnis (DM)
ohne Kindergeld
81.428,61 DM 82.848,46 DM 85.816,40 DM
Nettoergebnis (EUR)
ohne Kindergeld
52.770,21 EUR
Kindergeld (Jahreswert) 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM
Nettoergebnis (DM)
einschl. Kindergeld
91.028,61 DM 92.928,46 DM 95.896,40 DM 5.544,00 EUR
Nettoergebnis (EUR)
einschl. Kindergeld
46.542,19 EUR 47.513,57 EUR 49.031,05 EUR 58.314,21 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Jahresbetrag)
3.732,35 EUR 3.719,66 EUR 3.782,23 EUR 3.928,11 EUR
Einkommensdifferenz für
das dritte Kind
(Monatsbetrag)
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter
Durchschnittsregelsatz
351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 191,04 EUR
Zuschlag für Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 38,21 EUR
anteilige Unterkunftskosten
(11 qm)
126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 68,31 EUR
anteilige Energiekosten 25,26 DM 25,56 DM 25,85 DM 13,66 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (DM)
572,79 DM 578,56 DM 585,70 DM
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (EUR)
292,86 EUR 295,81 EUR 299,46 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,18 EUR 344,38 EUR 357,90 EUR
Nettomehrbesoldung für das
dritte Kind
311,03 EUR 309,97 EUR 315,19 EUR 327,34 EUR
verbleibende Differenz
(Monatsbetrag)
25,76 EUR 30,21 EUR 29,19 EUR 30,56 EUR
Jährlicher Anspruch bei
3 Kindern
309,12 EUR 362,52 EUR 350,28 EUR 366,72 EUR
Anzahl der Monate im
Beamtenverhältnis
12 12 9 12
Ergebnis je Jahr 309,12 EUR 362,52 EUR 262,71 EUR 366,72 EUR
Gesamtanspruch:  1.301,07 EUR
83 
Nach alledem ist der Gesetzgeber mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe(n) mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung des 115-Prozent-Betrages kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass das verbleibende Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v.H. der Bruttobesoldung betrug. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 v.H. kennzeichnet den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).
84 
Im Übrigen weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.2006, a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass die den Gerichten unterbreiteten Fälle mit gleichgelagerter Problematik zeigen, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt, sondern eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder gegeben ist.
85 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt; ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.). Dass der Beklagte diesen Betrag nach steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG) - für den Beamten - (BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, NVwZ-RR 2006, 627, und vom 03.11.2005, NVwZ-RR 2006, 259) zu versteuern hat, ist Ausfluss des Umstands, dass eine dem Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnPG 1999 vergleichbare Vorschrift fehlt, ändert aber nichts daran, dass die fehlende Summe dem Beamten als Nettobetrag zur Verfügung stehen muss.
86 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 2.170,01 EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3428,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 aus 2528,99 EUR und seit 1. 1. 2005 aus 899,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe des kindbezogenen Familienzuschlags für das dritte und vierte Kind des Klägers.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und wird als Verwaltungsoberamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat vier Kinder. Die Kinder ..., wohnen bei ihrer Mutter, der früheren Ehefrau des Klägers, welche ihrerseits ebenfalls Beamtin ist. Für diese Kinder werden der Mutter die kindbezogenen Teile des Familienzuschlags ausgezahlt. Aus der dritten Ehe des Klägers sind am 13.1.2000 das Kind ... und am 16.10.2002 das Kind ... hervorgegangen, für die der Kläger den kindbezogenen Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält.
Mit Schreiben vom 30.09.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags für seine Kinder ... unter Berufung auf die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er bat die Beklagte zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis eine rechtskräftige Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt /M. vorliege. Mit Bescheid vom 12.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, sie könne aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nur die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegte Alimentation zusprechen, welche auch den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche.
Der Kläger hat am 23.12.2003 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Behörden und Gerichte aufgrund des Vollstreckungsausspruchs in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an die dort aufgestellten Grundsätze zu Art. 33 Abs. 5 GG gebunden seien, wonach ein Beamter für sein drittes und viertes Kind jeweils einen Familienzuschlag erhalten müsse, der 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs eines Kindes erreichte. Außerdem rechnete der Kläger detailliert vor, welchen Betrag die Behörde ihm aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für sein drittes und viertes Kind zahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.596,49 EUR für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 513,84 EUR seit dem 01.01.2001; aus 524,08 EUR seit dem 01.01.2002; aus 606,01 EUR seit dem 01.01.2003; aus 937,72 EUR seit dem 01.01.2004 und aus 1.014,84 EUR seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
44 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
45 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
46 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
47 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
48 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
49 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
50 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
51 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
52 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
53 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
54 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
55 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
56 
BESCHLUSS:
57 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 3.596,49 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a. F. verwiesen.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.

(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist als Oberamtsrat beim Beklagten beschäftigt. Er hat drei Kinder, die - jedenfalls - in den Jahren 2000 bis 2003 beim kinderbezogenen Familienzuschlag berücksichtigungsfähig waren.
Am 27.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Jahre 2000 und 2001 ein. Er berief sich darauf, dass die Zuschläge für sein drittes Kind nicht den Maßstäben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) entsprächen. Weiter verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (BVerwG 2 C 34.02).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 - abgeschickt mit Übergabeeinschreiben am 29.12.2004 - wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 umgesetzt und Erhöhungsbeträge für das dritte und jedes weitere Kind eingeführt. Darüber hinausgehende Zahlungen könnten mangels Rechtsgrundlage nicht erbracht werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004.
Am 31.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Besoldung sei bisher nicht an die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden. Die Verwaltungsgerichte hätten insoweit die Berechnung selbst vorzunehmen. Eine "zeitnahe" Geltendmachung der erhöhten Beträge sei nicht erforderlich. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 29.12.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.175,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es habe inzwischen allgemeine sozialpolitische und steuerrechtliche Verbesserungen gegeben, die so bemessen seien, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich der alimentationsrechtliche Grundbedarf ohnehin nicht auf "Heller und Pfennig" beziffern. Der Gesetzgeber habe sich für pauschalierte Kinderzuschläge entschieden. Wegen dieser Änderungen habe die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Vorrang. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Vollstreckungsanordnung sei überholt. Es habe auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 126 Abs. 2 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte am 27.12.2004 zwar nur Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für die Jahre 2000 und 2001 ein. Im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 wies das LBV aber den Widerspruch "für die Zeit ab dem 01.01.2000" und damit zeitlich unbegrenzt zurück. Im Übrigen wäre es bloßer Formalismus, wenn der Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ausdrücklich getrennt Widerspruch einlegen müsste. Denn die vom LBV im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2004 herangezogenen Gründe sind ebenso wie die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe so allgemeiner Natur, dass sie auch die Jahre 2002 und 2003 erfassen.
13 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Denn er hat seinen Anspruch nicht zeitnah, d.h. in den Haushaltsjahren geltend gemacht, für die er die Nachzahlung begehrt.
14 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) folgendes ausgeführt: "Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte." An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) ausdrücklich festgehalten.
15 
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die geltend gemachten Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2003 nicht rechtzeitig, d.h. "zeitnah" geltend gemacht.
16 
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Voraussetzung für eine höhere Besoldung, nämlich die verfassungsgerichtlich festgestellte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt für die Jahre 2000 bis 2003 nicht vor. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (aaO.) beschränkte sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei Kindern bis zum Jahre 1996. Die Ausführungen in der Begründung der Entscheidung, der Gesetzgeber habe diese kinderbezogenen Gehaltsbestandteile "bis zum Jahre 1996 (und möglicherweise auch danach)" nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festgesetzt, machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum nach 1996 nicht in die Entscheidung einbezogen hat.
17 
An die Stelle der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen für die Jahre 2000 bis 2003 ist - möglicherweise -die Befugnis des Verwaltungsgerichts getreten, die Verfassungswidrigkeit jeweils selbst festzustellen. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO.) ausgeführt: "Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." Dies ist nur möglich, wenn das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit durch Berechnung vorher festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber jedenfalls nicht mehr zusprechen, als das Bundesverfassungsgericht zusprechen würde. Da das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Korrektur nur für "zeitnah", also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemachte Ansprüche vorgesehen hat, gilt dies auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
18 
Vorliegend hat der Kläger seine Ansprüche erst im Jahre 2004 geltend gemacht. Damit scheidet eine Nachzahlung für die Jahre 2000 bis 2003 aus.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.