Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2005 - 11 K 4994/03

bei uns veröffentlicht am26.01.2005

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3428,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 aus 2528,99 EUR und seit 1. 1. 2005 aus 899,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe des kindbezogenen Familienzuschlags für das dritte und vierte Kind des Klägers.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und wird als Verwaltungsoberamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat vier Kinder. Die Kinder ..., wohnen bei ihrer Mutter, der früheren Ehefrau des Klägers, welche ihrerseits ebenfalls Beamtin ist. Für diese Kinder werden der Mutter die kindbezogenen Teile des Familienzuschlags ausgezahlt. Aus der dritten Ehe des Klägers sind am 13.1.2000 das Kind ... und am 16.10.2002 das Kind ... hervorgegangen, für die der Kläger den kindbezogenen Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält.
Mit Schreiben vom 30.09.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags für seine Kinder ... unter Berufung auf die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er bat die Beklagte zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis eine rechtskräftige Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt /M. vorliege. Mit Bescheid vom 12.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, sie könne aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nur die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegte Alimentation zusprechen, welche auch den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche.
Der Kläger hat am 23.12.2003 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Behörden und Gerichte aufgrund des Vollstreckungsausspruchs in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an die dort aufgestellten Grundsätze zu Art. 33 Abs. 5 GG gebunden seien, wonach ein Beamter für sein drittes und viertes Kind jeweils einen Familienzuschlag erhalten müsse, der 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs eines Kindes erreichte. Außerdem rechnete der Kläger detailliert vor, welchen Betrag die Behörde ihm aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für sein drittes und viertes Kind zahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.596,49 EUR für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 513,84 EUR seit dem 01.01.2001; aus 524,08 EUR seit dem 01.01.2002; aus 606,01 EUR seit dem 01.01.2003; aus 937,72 EUR seit dem 01.01.2004 und aus 1.014,84 EUR seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
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I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
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Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
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Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
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Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
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Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
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Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
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Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
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Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
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Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
44 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
45 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
46 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
47 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
48 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
49 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
50 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
51 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
52 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
53 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
54 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
55 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
56 
BESCHLUSS:
57 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 3.596,49 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a. F. verwiesen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

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Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer


(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 35


Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag


1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland


(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten so

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Bis einschließlich 2025 fließen daneben auch die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung berichten die Länder nach Ablauf von zwei Jahren spätestens bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über die maßgeblichen Kennzahlen der Experimentierklausel des § 30a.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.