Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2012 - 1 B 219/12

published on 26/10/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2012 - 1 B 219/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2012 - 2 L 303/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. und 9. fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.633,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtmänner/-frauen (Besoldungsgruppe A 11). Der Antragsteller hat seit dem 1.9.2009 einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13, der Beigeladene zu 7. einen nach A 11 - A 12, die Beigeladenen zu 2.- 4., 9., 12., 14. und 15. einen nach A 12, die Beigeladenen zu 1.,5.,8.,10.,11. und 13. einen nach A 12 - A 13 und der Beigeladene zu 6. einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Bestengrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.

Der Antragsteller wurde in der letzten Regelbeurteilung, die zum 1.5.2010 erstellt wurde, mit dem Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ beurteilt. Dagegen hat er nach erfolglosem Vorverfahren - Widerspruchsbescheid vom 22.6.2011 - Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen durch Urteil vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 - abgewiesen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die letzten Regelbeurteilungen der Beigeladenen schließen jeweils mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ab.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueramtsräten/ -rätinnen - Besoldungsgruppe A 12 - zu befördern. Insoweit gab den Ausschlag, dass die Beigeladenen die durch Erlass festgesetzte Mindestwartefrist für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 erfüllt haben, mindestens ein Jahr eine Funktion wahrnehmen, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, bei der letzten dienstlichen Beurteilung besser als mit „hat sich besonders bewährt“ sowie bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung mindestens mit „hat sich besonders bewährt“ dienstlich beurteilt sind und spätestens zum 1.10.2004 in das derzeitige Statusamt befördert wurden.

Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 2.7.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 9.7.2012 eingegangene und am 2.8.2012 begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 6. und 9. entgegengetreten sind.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das fristgerechte Beschwerdevorbringen Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint

so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 32 m.w.N..

Nach Aktenlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdebegründung vom 2.8.2012 - was der Antragsteller danach an Gründen erstmals vorgebracht hat wie die Beanstandung der gebündelten Bewertung von Dienstposten, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6 VwGO wegen Verfristung unbeachtlich - die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern vermag. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Bewerberauswahl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Vielmehr steht sicher fest, dass der Antragsteller zu Recht bei der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 nicht zum Zuge kam. Er liegt nämlich nach den zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) primär heranzuziehenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 entscheidend hinter den Beigeladenen zurück.

Das Beförderungssystem im Geschäftsbereich des Antragsgegners verläuft zweistufig. Zunächst werden die Beförderungsdienstposten - also die Dienstposten, die im Vergleich zum innegehabten Statusamt eine Beförderung tragen - in einem am Gebot der Bestenauslese ausgerichteten Auswahlverfahren vergeben. Sodann müssen sich die zum Zuge gekommenen Bewerber/-innen eine gewisse Zeit - im Geschäftsbereich des Antragsgegners ein Jahr - in dem neuen Aufgabenbereich bewähren, also die in dem erwähnten Auswahlverfahren auf die Anforderungen des Beförderungsdienstpostens bezogene Eignungsprognose unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit bestätigen. Dadurch erlangt der Beamte/die Beamtin die „Beförderungsreife“. Da es allerdings wesentlich mehr erprobte Beförderungsdienstposteninhaber als freie Beförderungsplanstellen gibt, dauert es nach Feststellung der Bewährung noch erhebliche Zeit, bis eine Beförderungschance besteht. Über die Reihenfolge der Beförderung der erfolgreich Erprobten wird deshalb in einem zweiten am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren entschieden, wobei die Beförderungen unter Beibehaltung der bisherigen Dienstposten erfolgen.

Die Verfassungskonformität dieses Beförderungsauswahlverfahrens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 16.8.2001 -2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, und vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, sowie Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 241; zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16, der treffend von einem „rechtlich atypischen zweiten Beförderungsauswahlverfahren“ spricht,

anerkannt. Es lag den §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG, 12 Abs. 2 Satz 1, 11 BLV a.F. zu Grunde und wird heute in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG vorausgesetzt. Wenn es dort heißt, dass „eine Beförderung ... nicht zulässig (ist) während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll“, so begründet das zwar vom Wortlaut her keine strikte Erprobungspflicht vor einer Beförderung. Sie lässt eine Erprobung aber zumindest zu und der Antragsgegner verfährt seit Jahren entsprechend, wobei er die Bewährungsfrist von der im Gesetz genannten Untergrenze von sechs Monaten auf zwölf Monate angehoben hat. Letzteres ist rechtlich unbedenklich.

Über diese Bewährung auf einem höherbewerteten Dienstposten verfügt der Antragsteller, denn sein seit dem 1.9.2009 innegehabter Dienstposten ist im Dienstpostenbewertungskatalog mit A 12 - A 13 bewertet, und er hat sich ausweislich des Schreibens des Vorstehers des Finanzamts H-Stadt vom 22.2.2010 in dem neuen Aufgabengebiet bewährt.

Nicht anders liegt es bei allen Beigeladenen. Dies liegt mit Blick auf die Beigeladenen zu 1. bis 6. und 8. bis 15. auf der Hand, da deren Dienstposten nach A 12 bzw. A 12 - A 13 bzw. A 13 bewertet sind. Das sind auch im Verständnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007

- 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11/12,

und vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30,

wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ist, höherbewertete Dienstposten. Die Bewährung wurde jeweils festgestellt. Nichts anderes gilt aber im Ergebnis für den Beigeladenen zu 7. Dessen Dienstposten ist nach A 11 - A 12 bewertet. Diese Bewertung trägt ebenfalls ohne vorherige erneute Erprobung eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 - ausführlich dargelegt; da dieser Beschluss dem Antragsgegner, den Beigeladenen und den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorliegt, kann hierauf Bezug genommen werden.

Damit gibt den Ausschlag, dass der Antragsteller im Vergleich zu allen Beigeladenen in seinen Leistungen entscheidend zurückliegt. Das ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der insoweit primär heranzuziehenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010. Zwischen dem genannten Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der streitigen Beförderungsauswahl liegen dreiundzwanzig Monate. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

bezogen auf den Beförderungstermin 1.4.2012 noch hinreichend aktuell.

In seinem Urteil vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Regelbeurteilungen innerhalb einer großen Bundesverwaltung, nämlich der Zollverwaltung, einen Zeitraum von fast drei Jahren als „deutlich zu lang“ bezeichnet, um noch als Grundlage für eine am Bestengrundsatz auszurichtende Personalentscheidung tauglich zu sein. Weiterhin wurde unter Berufung auf das Urteil vom 11.2.2009

- 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rdnr. 20,

ausgeführt, bereits nach anderthalb Jahren sei eine Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aussagekräftig, wenn der Beurteilte nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat. In dem Beschluss vom 27.9.2011

- 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, 71 Rdnr. 29,

hat das Bundesverwaltungsgericht eine Auswahlentscheidung vom 7.1.2011, die auf eine Regelbeurteilung zum 1.7.2009 gestützt war, also zum Entscheidungszeitpunkt 18 Monate und sechs Tage zurücklag, gebilligt, ohne die Frage der hinreichenden Aktualität dieser Beurteilung auch nur aufzuwerfen. In dem Beschluss vom 22.9.2009

- 1 WB 4/05 -, Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 6 Rdnr. 25; sinngemäß ebenso Beschluss vom 24.9.2011 - 1 WB 59/10 -, NVwZ-RR 2012, 32 Rdnr. 32;

hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich in einem Fall, in dem der dortige Kläger - ein Soldat - zuletzt zum 31.3.2002 dienstlich beurteilt worden war, folgendes ausgeführt:

„Diese Beurteilung hatte im Herbst 2004 (zu diesem Zeitpunkt war eine Personalentscheidung betreffend den Kläger zu treffen - Ergänzung durch den Senat -) noch nicht ihre Aktualität verloren. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass eine Regelbeurteilung … jedenfalls während des folgenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung oder für deren Vorbereitung in diesem Zeitraum hinreichende Aktualität besitzt und behält. Dies muss nach Auffassung des Senats uneingeschränkt dann gelten, wenn während dieses Dreijahreszeitraums in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten.“

Das leuchtet als allgemeiner Maßstab ein, wobei als „so einschneidende Änderung…, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müsste“, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher einzig der Fall der Übernahme anderer Dienstaufgaben nach dem Beurteilungsstichtag anerkannt ist. Nur so bleibt das in den §§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SLVO 2011, 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SLVO a. F. vorausgesetzte Verhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilung zueinander aufrechterhalten. Regelbeurteilungen werden ohne Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Personalmaßnahme zu vorher bestimmten Stichtagen für gleiche Beurteilungszeiträume gefertigt, wobei Leistung und Eignung einer größeren Zahl von Beamten typischerweise derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe miteinander verglichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs in vorgegebene Wertungsskalen eingeordnet werden. Damit wird zugleich eine Wettbewerbssituation geklärt, wobei die entsprechende Einstufung grundsätzlich bis zum nächsten Beurteilungsstichtag gültig bleiben soll. Nur wenn dienstliche oder persönliche Gründe, insbesondere eine effektive Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG dies - ausnahmsweise - erfordern, sind zusätzlich zu den Regelbeurteilungen zwischen den Regelbeurteilungsstichtagen Anlassbeurteilungen zur Vorbereitung bestimmter Personalmaßnahmen zu fertigen. Weitergehend auf Anlassbeurteilungen zu setzen, ließe außer Acht, dass Anlassbeurteilungen im Vergleich zu Regelbeurteilungen verstärkt dem Verdacht ausgesetzt sind, „voluntativ“ beeinflusst zu sein, und ließe zudem unberücksichtigt, wie viel Arbeit und Zeit mit jeder Beurteilungsrunde verbunden sind

zu alldem Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter - Stand: September 2012 -, Rdnrn. 230 ff.; Baßlsperger, Topfwirtschaft: Leistungsprinzip versus Praktikabilität, ZBR 2012, 109 (116); Lindner, Beförderungen in personalintensiven Verwaltungen, RiA 2012, 10 (14), und von Roetteken, Konkretisierung des Prinzips der Bestenauslese in der neueren Rechtsprechung, ZBR 2012, 230 (236).

Dies bedenkend hält der beschließende Senat einen Zeitraum von - wie hier - 23 Monaten zwischen Beurteilungsstichtag und Beförderungstermin für im Regelfall unbedenklich, um in den Regelbeurteilungen eine taugliche Grundlage für die Auslese zu sehen

so schon Beschlüsse vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - und vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 -; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Deshalb wäre im Falle des Antragstellers ergänzend zur Regelbeurteilung zum 1.5.2010 eine Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 nur zu fertigen gewesen, wenn er nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag andere Aufgaben übernommen hätte. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsteller hat vielmehr bereits zum 1.9.2009 - die Angabe 1.9.2008 in der dienstlichen Beurteilung ist offensichtlich falsch und sollte umgehend verbessert werden - sein Arbeitsgebiet gewechselt. Vorher war er Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis - diese Funktion war und ist nach A 11 bewertet -; seither ist er als Prüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, eingesetzt, und dieser Dienstposten ist nach A 12 - A 13 bewertet. Die neue und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewertete Tätigkeit war damit bereits in der dienstlichen Beurteilung zum 1.5.2010 zu berücksichtigen. Dies ist auch geschehen, wie insbesondere der Einsatz des als Erstbeurteiler tätig gewordenen Vorstehers des genannten Saarbrücker Finanzamts zugunsten des Antragstellers im Rahmen der Beurteilungsrunde 2010 klar zeigt.

Die hier gegebene Konstellation ist, was das Erfordernis einer Anlassbeurteilung zur Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG anlangt, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Fallgestaltung nicht gleichzusetzen. Sicherlich mussten bei der Beurteilungsrunde 2010 neben dem Einsatz des Antragstellers in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung in der Zeit vom 1.9.2009 bis zum 30.4.2010 auch dessen Leistungen in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis in der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 gebührend berücksichtigt und bewertet werden, zumal bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum die Verwendung beim Finanzamt Saarlouis zeitlich deutlich überwog. Der Beurteilungsstreit hat weiterhin ergeben, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.5.2007 und dem 31.8.2009 weniger gut einstufte als der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.9.2009 und dem 1.5.2010. Die Beweisaufnahme, die das Verwaltungsgericht im Beurteilungsprozess am 28.8.2012 durchgeführt hat, belegt hierzu, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis, gestützt auf eine mündliche Stellungnahme des früheren Sachgebietsleiters des Antragstellers, dem Vorsteher des Finanzamts H-Stadt in mehreren Beurteilungsbeiträgen deutlich machte und erläuterte, dass und warum er - bezogen auf die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 - die Leistungen des Antragstellers mit der Wertungsstufe „hat sich besonders bewährt“ sachgerecht erfasst sah. Der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt schwankte demgegenüber - bezogen auf die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 1.5.2010 - zwischen den Wertungsstufen „hat sich ausgezeichnet bewährt“ und „hat sich besonders bewährt“. Schließlich wurde - nach zwei Gremiumsbesprechungen - Einvernehmen erzielt, dass für den gesamten Beurteilungszeitraum das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ angezeigt ist. In diesem Zusammenhang hält der Senat in Bezug auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 eines für besonders bedeutsam: Bezogen auf die Leistungen allein beim Finanzamt H-Stadt hielt dessen Vorsteher zunächst die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ für gerechtfertigt, wobei er vor allem das besondere Engagement des schwerbehinderten - Grad der Behinderung: 80 v. H. - Antragstellers bei der Erledigung der Aufgaben seines neuen und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewerteten Dienstpostens herausstellte. Dabei teilte er dem Antragsteller - noch vor Einholung des Beurteilungsbeitrags des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis - im amtsinternen Ranking vorläufig Platz 15 unter 41 Steueramtmännern/ -frauen zu und reihte ihn in den Kreis der Kandidaten für die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ein. Nach den Erörterungen im Gremium, in deren Rahmen gleiche Maßstäbe für die dienstlichen Beurteilungen aller Beamten ein und derselben Besoldungsgruppe entwickelt und die Schnittstellen zwischen den einzelnen Wertungsstufen bestimmt werden (vgl. Tz. 8.1 Satz 2 BRL), kamen indes nur 12 Steueramtmänner/ -frauen des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, bei der Vergabe der Spitzennote, für die ein Richtwert von 18 v. H. vorgegeben ist, der nur geringfügig überschritten werden kann (Tz. 9.3 Satz 1 BRL), zum Zuge. Also scheiterte der Antragsteller bei seinem Kampf um das Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ nicht erst beziehungsweise nur an den tendenziell ungünstigeren Beurteilungsbeiträgen des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis, sondern - zumindest auch - an der Erkenntnis des Erstbeurteilers, dass der im Gremium erarbeitete und landesweit durchzusetzende Beurteilungsmaßstab strenger ausfiel als der zuvor auf Finanzamtsebene entwickelte vorläufige Maßstab. Gerade dies bedenkend liegt fallbezogen keine Sondersituation vor, die zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) die Erstellung einer Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Vorbereitung der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 erforderlich gemacht hätte. Vielmehr liegt bei ihm - lediglich - die Annahme mehr oder weniger nah, dass er im Rahmen seines weiteren Einsatzes auf dem neuen Dienstposten insbesondere zusätzliches Fachwissen und Berufserfahrung gewonnen und dadurch seine Leistungen weiter gesteigert hat und, da er bereits zum 1.5.2010 verhältnismäßig nahe an der Schnittstelle zur Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ eingestuft worden war, zum 1.5.2013 als dem nächsten Regelbeurteilungstermin mit der Zuerkennung der Spitzennote rechnen kann. Dass Leistungssteigerungen durchweg etwas mit zunehmender Berufserfahrung zu tun haben und in zeitlicher Nähe zu einem Dienstpostenwechsel besonders wahrscheinlich sind, ist aber eine allgemein bekannte Tatsache, die allerdings beurteilungsbezogen der individuellen Bestätigung bedarf. Jedenfalls handelt es sich um eine durchaus typische, nämlich bei vielen Beamten/Beamtinnen festzustellende Entwicklung zwischen zwei Beurteilungsstichtagen und damit nicht um eine Sondersituation, die das Erfordernis einer Anlassbeurteilung begründen könnte. Auch in solchen Fällen zur Vorbereitung einer 23 Monate nach dem Beurteilungsstichtag vorzunehmenden Beförderungsauswahl die Fertigung einer Anlassbeurteilung zu verlangen, liefe auf eine nicht akzeptable Entwertung des Aussagegehalts von Regelbeurteilungen hinaus.

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum 1.5.2010 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allein die Tatsache, dass der Beurteilungsrechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist, genügt nicht, um die schutzwürdige Möglichkeit zu bejahen, dem Antragsteller hätte bereits zum 1.5.2010 die Spitzennote zuerkannt werden müssen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beurteilungsstreit im Rahmen des vorliegenden Anordnungsverfahrens inzident einzuschätzen. Damit gibt den Ausschlag, dass der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 -, in dem alle damaligen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Beurteilung zurückgewiesen werden, für überzeugend hält. Ergänzend verweist der Senat lediglich auf seine vorstehende Erwägung (S. 12). Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2012 eingeleitete weitere Rechtsverfolgung erscheint gänzlich aussichtslos.

Damit steht aber fest, dass der Antragsgegner den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleich mit Blick auf den Antragsteller an dessen Regelbeurteilung zum 1.5.2010 ausrichten durfte. Entsprechendes gilt für die Beigeladenen. In Bezug auf deren dienstliche Beurteilungen zum 1.5.2010, insbesondere die darin zugebilligten Gesamturteile, sieht der Senat keinen Grund zu rechtlichen Bedenken. Damit gibt den Ausschlag, dass alle Beigeladenen zu dem genannten Stichtag mit der Spitzennote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ dienstlich beurteilt wurden, der Antragsteller dagegen nur mit der zweitbesten Note „hat sich besonders bewährt“. Das verbietet die Annahme im Wesentlichen gleicher Leistungsstärke, und es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dennoch dem Antragsteller auch nur ein Leistungsgleichstand zuerkannt werden könnte. Vielmehr ist von einem durchgreifenden Leistungsvorrang der Beigeladenen vor dem Antragsteller auszugehen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antragsteller nach Aktenlage zum nächsten Beförderungstermin gute Chancen haben dürfte, befördert zu werden, sofern er sein vom Erstbeurteiler bei der Beurteilungsrunde 2010 herausgestelltes Engagement beibehalten oder sogar noch gesteigert hat. Der Beförderungstermin 1.4.2012 kam für ihn aber zu früh.

Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.