Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
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(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletz
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published on 22/12/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2016 - RN 1 E 16.1187 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah
published on 02/04/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
published on 20/07/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
published on 11/04/2017 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller begehrt die Einstellung in den mittleren nichttechnischen Verwaltu
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