Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2013 - 1 A 123/12

bei uns veröffentlicht am21.02.2013

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 975/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfen für die Monate Mai bis Juli und Oktober 2010.

Nach bestandener erster Staatsprüfung war der Kläger in der Zeit von November 2008 bis November 2011 als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Saarlandes tätig. Im Frühjahr 2010 zeigte er dem Saarländischen Oberlandesgericht an, dass er ab dem 1.4.2010 eine Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in A-Stadt am Main mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausüben wolle. Hierauf wies ihn das Saarländische Oberlandesgericht mit Schreiben vom 25.5.2010 darauf hin, dass das für die Nebentätigkeit erzielte Entgelt dem Beklagten zu melden sei und gemäß § 22 Abs. 4 JAG auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werde, soweit es 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.

Für die Monate Mai bis Juli 2010, in denen er jeweils eine Unterhaltsbeihilfe von 1004,27 EUR brutto erhielt, zeigte der Kläger dem Beklagten durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen an, dass er aus der Nebentätigkeit jeweils einen Verdienst von 2.500.- EUR brutto erzielte. Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheiden vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 die Unterhaltsbeihilfen für die betreffenden Monate gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. §§ 6RUnterhBeihV, 812 ff. BGB in Höhe von jeweils 993,59 EUR zurück. Zur Begründung ist in den Bescheiden jeweils ausgeführt, dass die Unterhaltsbeihilfe für die Monate Mai bis Juli 2010 in Höhe der festgesetzten Beträge überzahlt sei. Da sein Verdienst aus der Nebentätigkeit mit 2.500.- EUR die anrechnungsfreie Obergrenze von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe (1.506,41 EUR) um jeweils (2.500.- EUR - 1.506,41 EUR =) 993,59 EUR überstiegen habe, habe dem Kläger in den betreffenden Monaten nur eine Unterhaltsbeihilfe von jeweils 10,68 EUR brutto zugestanden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, da er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung wegen wiederholter Hinweise auf die Anrechnungsregelung gekannt habe. Er habe grundsätzlich die überzahlte Bruttounterhaltsbeihilfe zurückzuzahlen. Es bestehe aber die Möglichkeit, innerhalb des Kalenderjahres Rückzahlungen (= lohnsteuerrechtlich negative Einnahmen) mit den laufenden positiven Einnahmen zu verrechnen, so dass sich die Steuerlast für die laufenden Einnahmen mindere. Da in seinem Fall der Überzahlungsbetrag nicht höher als die zu erwartenden laufenden Einnahmen sei, sei die Behörde zu einem internen Steuerausgleich bereit, wenn die Rückzahlung unverzüglich nach dem nächsten Rechenlauf erfolge. Eine entsprechende Bereitschaft bestehe zu einem internen sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 21.7., 25.7. und 13.8.2010 Widerspruch ein. Es bestehe mangels eines Über- und Unterordnungsverhältnisses keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Zu Unrecht werde die Erstattung von Bruttobeträgen verlangt, da ihm nur die Nettobeträge, nicht aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt worden seien. Die Berechnung der Rückforderung anhand der Bruttobeträge von Unterhaltsbeihilfe und Nebenverdienst widerspreche auch dem Zweck der Unterhaltsbeihilfe, den Lebensunterhalt des Rechtsreferendars sicherzustellen. Daher dürfe nur der Nettoverdienst berücksichtigt werden. Die Sachlage sei mit dem Kindergeldrecht vergleichbar. Auch dort seien dem Kind nicht zufließende Posten, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Berechnung des Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Zudem verstoße § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG, auf der die Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung beruhe, gegen die Landesverfassung und das Grundgesetz. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 SVerf vor, denn es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dass Rechtsreferendare öffentlich-rechtliche Auszubildende seien und Unterhaltsbeihilfe erhielten und Studienreferendare als Beamte auf Widerruf besoldet würden. Zum anderen widerspreche die in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG vorgenommene Ermächtigung der Verwaltung zur Festsetzung der Unterhaltsbeihilfe dem Rechtsstaatsprinzip. Die Rechtsreferendare seien die einzige Beschäftigungsgruppe im öffentlichen Dienst, deren Vergütung einseitig und potentiell willkürlich durch die Verwaltung bestimmt werden dürfe. Da die Höhe der Unterhaltsbeihilfe ganz wesentlich für die Berufsfreiheit der Rechtsreferendare sei, müsse der Gesetzgeber hierüber selbst durch Gesetz befinden. Im Weiteren sei ein eigenständiger Verstoß der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin zu sehen, dass die Bezüge der Rechtsreferendare ohne vernünftigen Grund hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben. Daher komme eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines Studienreferendars übersteige.

Die Widersprüche wies der Beklagte mit im Wesentlichen gleich lautenden Widerspruchsbescheiden vom 20.8.2010 zurück. Die Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils 993,59 EUR brutto sei rechtmäßig. Die Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Rechtsreferendar und dem Dienstherrn. Denn durch die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entstehe kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (§ 21 JAG) mit der Folge, dass sich der Rechtsreferendar den bestehenden Regeln unterwerfen müsse, wozu u.a. die auch für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts (§ 22 Abs. 4 Satz 3 JAG) sowie die gesetzlichen Regelungen über die Pflichten der Beamten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 JAG) zählten. Der bloße Verweis auf die Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Regeln - wie in § 6 Satz 1RUnterhBeihV auf die §§ 812 ff BGB – begründe kein privatrechtliches Verhältnis. Vielmehr spreche die Notwendigkeit eines solchen Verweises gerade für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses. Im Übrigen korrespondiere § 6 Satz 1RUnterhBeihV mit den Regelungen über die Rückforderung von Bezügen (§§ 12 Abs. 2 SBesG, 52SBeamtVG). Im Weiteren sei § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung verfassungsgemäß und bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 6RUnterhBeihV. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG verstoße nicht gegen Art. 3 GG bzw. Art. 12 SVerf. Eine Rechtsetzungsungleichheit durch den Landesgesetzgeber sei mangels Vergleichbarkeit der Rechts- und Studienreferendare nicht festzustellen. Zudem verstoße § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Landesgesetzgeber habe alles Wesentliche selbst geregelt. Die Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG beinhalteten ein ausreichend bestimmtes Programm für den Verordnungsgeber, an das dieser sich - frei von Willkür - gehalten habe. § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG ermächtige den Verordnungsgeber, nur das Nähere über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe zu regeln. Die Vorschrift sei eingebettet in die Regelung des § 22 JAG, der genau bestimme, was der Rechtsreferendar erhalten solle und dürfe. Zudem sei kein grundrechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe tangiere Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Unterhaltsbeihilfe sei keine Gegenleistung für die vom Rechtsreferendar erbrachten Dienste und solle auch nicht dessen Lebensunterhalt decken. Die Beihilfe solle vielmehr eine Hilfestellung für das Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit sein. Die Ausbildungszeit diene - wie § 23 Abs. 1 JAG zeige - dem Interesse des Rechtsreferendars. Das Land habe kein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung der Arbeitskraft des auszubildenden Referendars, sondern wolle ihm die Möglichkeit einer guten Ausbildung eröffnen. Sofern der Referendar seinen Unterhalt durch eine Nebentätigkeit selbst bestreiten könne, bestehe kein zwingender Grund mehr, ihm eine Hilfe zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu belassen. Ferner bestehe keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeihilfe und den Anwärterbezügen. Schließlich seien bei der Anrechnung im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG die Bruttobeträge anzusetzen. Das Saarland schulde dem Rechtsreferendar eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Form eines Bruttobetrages. Hierauf müssten dann Bruttoentgelte aus einer Nebentätigkeit angerechnet werden. Die Anrechnung solle den Anreiz mindern, die Ausbildungszeit von nur zwei Jahren zu Gunsten einer Nebentätigkeit zu vernachlässigen. Gemäß § 6RUnterhBeihV i.V.m. den §§ 812 ff. BGB müssten die überzahlten Bruttobeträge herausgegeben werden. Schuldner der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sei der Rechtsreferendar. Das Saarland sei verpflichtet, diese Beträge einzubehalten und "für Rechnung" des Rechtsreferendars abzuführen. Nur wenn sichergestellt sei, dass die Rückzahlung innerhalb des laufenden Kalenderjahres erfolge, könnten vom Bruttobetrag die steuerlichen Abzüge abgezogen werden. Dies ergebe sich aus dem steuerlichen Zuflussprinzip. Gleiches gelte für eine Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge. Billigkeitsgründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe gemäß § 6 Satz 3RUnterhBeihV seien angesichts der Höhe des Nebenverdienstes nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen.

Gegen die Bescheide vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 hat der Kläger am 14.9.2010 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben.

Für den Monat Oktober 2010 wurde dem Kläger – unter Zugrundelegung des im September 2010 erzielten Nebenverdienstes in Höhe von 1666,67 EUR brutto – eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 844,01 EUR brutto überwiesen. Nachdem der Kläger durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung angezeigt hatte, dass er für Oktober 2010 einen Nebenverdienst von 2500.- EUR brutto erzielt hat, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2010 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. §§ 6RUnterhBeihV, 812 ff. BGB für den Monat Oktober 2010 zuviel gezahlte Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 833,33 EUR brutto zurück. Zur Begründung ist – ergänzend zu den bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden – ausgeführt, dass dem Kläger, ohne Anrechnung, für Oktober 2010 eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.004,27 EUR zugestanden habe, so dass ein Betrag in Höhe von 1.506,41 EUR 150 % der Unterhaltsbeihilfe entspreche. Dies ergebe einen Übersteigungsbetrag von (2.500.- EUR - 1.506,41 EUR =) 993,59 EUR. Demnach habe dem Kläger im Oktober 2010 nur eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von (1.004,27 EUR - 993,59 EUR =) 10,68 EUR brutto zugestanden. Da er tatsächlich eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 844,01 EUR ausgezahlt bekommen habe, sei er mit (844,01 EUR - 10,68 EUR =) 833,33 EUR überzahlt.

Den hiergegen mit Schreiben vom 15.12.2010 eingelegten Widerspruch, den der Kläger ergänzend mit seinem Vorbringen im Klageverfahren begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17.1.2011 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes ebenfalls Klage erhoben.

Zur Begründung der miteinander verbundenen Klagen hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass er die Besetzung des Gerichts rüge, da der Geschäftsverteilungsplan nicht erkennen lasse, welcher Fall in welcher Besetzung von der – überbesetzten – Kammer zu bearbeiten sei. Der Beklagte sei zum Erlass der streitbefangenen Bescheide nicht sachlich zuständig. Oberste Dienstbehörde der Rechtsreferendare sei gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 JAG das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Eine Rechtsgrundlage, die den Beklagten ermächtige, Rückforderungsbescheide zu erlassen, liege nicht vor. Zur fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis sei festzuhalten, dass Rechtsreferendare gerade im Bereich der finanziellen Zuwendungen mit Arbeitnehmern und gerade nicht mehr mit Beamten gleichgestellt werden sollten. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass der Beklagte nur die monatlichen Abrechnungszeiträume betrachtet habe, um die jeweiligen Verdienste zu berechnen. Da er im Interesse der Ausbildung erst nach den Examensklausuren eine Nebentätigkeit aufgenommen habe, werde er ohne sachlichen Grund gegenüber dem Rechtsreferendar benachteiligt, der schon vor den Prüfungsklausuren in hohem Maße einer Nebentätigkeit nachgegangen sei und dadurch weniger Zeit für die Ausbildung gehabt habe. Ferner komme der Höhe der Unterhaltsbeihilfe sehr wohl berufsregelnde Tendenz zu. Das Saarland zwinge Rechtsreferendare in einen monopolisierten Ausbildungsgang, der dienstrechtlich reglementiert sei und eine nicht notwendig auskömmliche Hilfe zum Lebensunterhalt vorsehe, wobei Nebentätigkeiten nur in beschränktem Umfange erlaubt seien. Angesichts der elementaren Bedeutung der Unterhaltsbeihilfe sei die Festlegung von deren Höhe oder zumindest der Berechnungsmodalitäten eine Aufgabe des Gesetzgebers, die dieser nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht der Verwaltung überlassen dürfe. Demgegenüber bestimme § 22 Abs. 1 JAG lediglich, dass überhaupt eine Unterhaltsbeihilfe zu zahlen sei und welche Leistungen nicht gewährt würden. Es fehlten sämtliche Orientierungspunkte, nach welchen Kriterien oder Maßstäben die Verwaltung die Höhe zu bestimmen habe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung seit Verabschiedung der Verordnung die Angemessenheit der Unterhaltsbeihilfe nicht nachgeprüft habe. Der Grundbetrag sei unverändert geblieben bzw. nur gemäß der Besoldung angepasst worden, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Schließlich sei die Berechnung des anzurechnenden Betrages fehlerhaft, da nur der Nettobetrag der Nebeneinkünfte angesetzt werden dürfe. Da die Unterhaltsbeihilfe vom Charakter her eine Sozialleistung sei, dürften – wie im Kindergeldrecht - Beträge, die zum Führen des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stünden, nicht angerechnet werden. Auch beim Kindergeld werde das Einkommen des Kindes berücksichtigt. Erwirtschafte nämlich das Kind genug, um seinen eigenen Bedarf zu sichern, entfalle das Recht der Eltern auf Kindergeld. Diese Situation sei exakt mit der Unterhaltsbeihilfe vergleichbar. Da die Unterhaltsbeihilfe nicht das Existenzminimum des Rechtsreferendars, sondern nur einen Teil des Lebensbedarfs sicherstellen solle, sei dieser gezwungen, die gewollte Lücke zur Sicherung des Überlebens anderweitig zu schließen. Damit sei die Parallele zum Kindergeldrecht offenbar. Sofern Kinder und Rechtsreferendare eigenes Einkommen erwirtschafteten, bewirkten diese Einkünfte ein Entfallen der Sozialleistung. Allerdings müssten beim Kindergeld Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der eigenen Einkünfte außer Betracht bleiben. Bei dem Rechtsreferendar würden aufgrund der schlechteren Lohnsteuerklasse große Teile des Nebenverdienstes nicht ausgezahlt. Dennoch wolle der Beklagte die nicht ausgezahlten und daher zur Existenzsicherung nicht zur Verfügung stehenden Mittel von der Unterhaltsbeihilfe in Abzug bringen, die nicht einmal bezwecke, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern nur einen Teil abdecken solle. Dies sei rechtsfehlerhaft. Der Beklagte dürfe daher nicht den Bruttobetrag der Nebeneinkünfte ansetzen, sondern müsse von Amts wegen den Nettobetrag ermitteln. Dieser sei in seinem Fall deutlich niedriger gewesen, da er zur Erzielung der Nebeneinkünfte erhebliche Werbungskosten, u.a. für eine doppelte Haushaltsführung in A-Stadt am Main, habe aufwenden müssen.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht hat, die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2012 seien mangels förmlicher Zustellung unwirksam, hat beantragt,

die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7., 6.8. und 16.11.2010 aufzuheben,

festzustellen, dass die Widerspruchsbescheide vom 20.8. und vom 22.12.2010 nichtig sind,

hilfsweise,

die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheiden vom 20.8.2010 sowie den Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, dass Referendare nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar seien, da letztere nach dem TV-L, einem von den Tarifparteien geschlossenen Vertrag, bezahlt würden. Die Bescheide beruhten auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 30.09.2010 – 2 K 1112/09 – zur Verfassungsmäßigkeit des § 21 JAG seien ohne weiteres auf § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG übertragbar. Soweit der Kläger vorbringe, ein Rechtsreferendar müsse befürchten, seinen Lebensunterhalt nicht durch Nebentätigkeiten bestreiten zu können, sei dem entgegenzuhalten, dass ein Referendar derzeit 1.506,41 EUR brutto aus einer Nebentätigkeit anrechnungsfrei verdienen dürfe, er also insgesamt 2.510,68 EUR brutto (= 1.004,27 EUR Unterhaltsbeihilfe + 1.506,41 EUR Nebenverdienst) verdienen könne, was dem Anfangsgehalt eines Rechtsanwalts nach dem 2. Staatsexamen entspreche. Im Weiteren liege keine Ungleichbehandlung eines Rechtsreferendars vor, der in der Zeit nach den Examensklausuren mehr arbeite als ein Rechtsreferendar in der Zeit vor den Examensklausuren. Sofern die Nebentätigkeit im genehmigungsfähigen Umfang ausgeübt und der zuständigen Dienststelle angezeigt werde, dürfe jeder Rechtsreferendar während der gesamten Vorbereitungszeit eine Nebentätigkeit ausüben. Es liege somit im Belieben des Referendars, ob und wann er eine solche Nebentätigkeit ausübe. Zudem seien die Anrechnungen richtigerweise monatsbezogen, weil der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe Monat für Monat neu entstehe. Der Anpassung der Unterhaltsbeihilfe entsprechend der Erhöhung der Besoldung stehe nichts entgegen. Der Gesetzgeber entscheide über § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG i.V.m. § 1 Abs. 3RUnterhBeihV selbst über die Anpassungsbeträge der Unterhaltshilfe. Der Gesetzgeber habe in § 22 JAG alles Wesentliche selbst geregelt und klare Vorgaben gemacht. Er habe sich trotz der mangelnden Alimentationspflicht dafür entschieden, dass der Rechtsreferendar einen Unterhaltsbeitrag erhalte und habe die Höhe auf eine Unterhaltsbeihilfe begrenzt. Damit habe er auch einen Rahmen für deren Inhalt und Umfang gesetzt. Zudem sei in § 22 JAG genau festgelegt, was nicht gewährt werden dürfe (Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich) und was zu gewähren sei (Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs, Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Gewährung – entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften – einer Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, Anwendung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter, des Mutterschutzgesetzes, des Bundeselterngeld- und des Elternzeitgesetzes, Gewährung einer Reisekostenvergütung und von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes). Zudem habe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG festgelegt, wie die Anrechnung zu erfolgen habe. Die speziell für das Kindergeld geltenden Regelungen seien nicht auf die Unterhaltsbeihilfe anzuwenden, da das Kindergeld eine Steuervergütung sei und daher mit der Unterhaltsbeihilfe oder mit Sozialleistungen nicht vergleichbar sei. Zudem diene das Kindergeld einem anderen Zweck. Während die Unterhaltsbeihilfe nur eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung darstelle, solle das Kindergeld existenzsichernde Ausgaben für das Kind vor dem Zugriff des Staates bewahren. Die vom Kläger angeführten Kosten für die doppelte Haushaltsführung könnten allenfalls im Rahmen einer Steuererklärung in Form von Werbungskosten geltend gemacht werden, spielten aber im Anrechnungsverfahren der Nebentätigkeit keine Rolle.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den Rückforderungsbescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Hauptanträge unzulässig seien. Die erhobene Anfechtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage sei mangels behördlicher Untätigkeit unstatthaft. Die fehlerhafte Bekanntgabe der nur formlos übermittelten Widerspruchsbescheide sei dadurch geheilt, dass diese dem Kläger vor Klageerhebung tatsächlich zugegangen seien. Für das Feststellungsbegehren bestehe bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers kein über die Erhebung der Untätigkeitsklage hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ferner sei die Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage subsidiär und seien die Widerspruchsbescheide erkennbar nicht nichtig. Erfolg habe dagegen der Hilfsantrag, da die angefochtenen Bescheide wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Der Beklagte habe nämlich bei Ausübung seines Ermessens pflichtwidrig nicht geprüft, ob das von ihm in nicht zu beanstandender Anwendung der einschlägigen Vorschriften jeweils gefundene Ergebnis auch insoweit der Billigkeit nach Maßgabe des § 6 Satz 3RUnterhBeihV entspreche, als die wiederholte Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe in nahezu vollständigem Umfang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe. Allerdings sei der Beklagte zum Erlass der streitbefangenen Bescheide gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 i.V.m. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 sachlich zuständig. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Bescheide lediglich hinsichtlich der Ausübung des Ermessens bei der Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe zu beanstanden. In der Rechtsprechung der Kammer sei geklärt, dass dem Beklagten die Befugnis zustehe, zu viel gezahlte Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt zurückzufordern, weil es sich bei dem juristischen Vorbereitungsdienst um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Dienstherrn Saarland handele, welches dem Beamtenverhältnis angenähert sei und daher ein Subordinationsverhältnis bestehe, in welchem das Handeln durch Verwaltungsakt grundsätzlich zulässig sei. Im Weiteren habe der Beklagte in seine Berechnungen zutreffend die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge der Unterhaltsbeihilfe und des Nebenverdienstes eingestellt. Dies stehe im Einklang mit dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften, denn sowohl die Formulierung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG als auch die Bestimmungen der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung, die eine Bruttounterhaltshilfe bezifferten, sprächen dafür, dass im Falle der Anrechnung von Nebeneinkünften eine Berechnung auf Bruttoebene gemeint sei. Insoweit dürften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten. Entgegen der Ansicht des Klägers geböten auch nicht Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe eine Anrechnung auf Nettoebene. Nicht stichhaltig sei dabei seine These, die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld solle nämlich den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum ihrer Kinder steuerlich freistellen (§ 31 EStG). Somit komme dem Kindergeld eine existenzsichernde Funktion zu, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden dürfe. Anders verhalte es sich bei der Unterhaltsbeihilfe für Referendare, denn diese stelle lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar und sei nicht auf die volle (finanzielle) Absicherung gerichtet. Ferner handele es sich bei ihr nicht um eine Sozialleistung, deren Rückforderung/Aufrechnung nur begrenzt gestattet sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass dem Kläger die Bruttoanteile seines Einkommens nicht zugeflossen und daher auch nicht zu erstatten seien, denn eine Bereicherung im Sinne von § 812 BGB liege darin begründet, dass durch das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen des Klägers erfüllt worden seien. Allerdings erweise sich die Klage mit Blick auf die vom Beklagten nach § 6 Satz 3RUnterhBeihV von Amts wegen zu treffende Billigkeitsentscheidung als begründet. Die angefochtenen Entscheidungen erfüllten die an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen nicht vollständig. Der Beklagte habe das ihm durch § 6 Satz 3RUnterhBeihV eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er es, ausgehend von seinem Verständnis der Regelung, unterlassen habe zu untersuchen, ob die teilweise bzw. nahezu vollständige Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe sich nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit als rechtmäßig erweise. Billigkeitsgründe könnten ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entstehe, dass der Referendar, der, wie der Kläger, in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübe, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes überproportional finanziell benachteiligt werde. Die Prüfung, ob eine Rückforderung billig und gerecht erscheine, ende nämlich nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibe, das (lediglich) ausreiche, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr gebiete eine Billigkeitsentscheidung begrifflich die Untersuchung, ob die Rückforderung im konkreten Fall verhältnismäßig bzw. angemessen sei. Hierbei sei fallbezogen zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger, der über die Anrechnungsgrenze hinaus Nebeneinkünfte bezogen habe, durch die Rückforderung im Ergebnis gegenüber denjenigen finanziell schlechter gestellt sei, die mit ihrem Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhielten. Vorliegend sei bereits bei nur überschlägiger Berechnung ein Missverhältnis zwischen den dem Kläger und einer fiktiven Vergleichsperson in den betreffenden Zeiträumen jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen festzustellen: Während dieses sich beim Kläger in den Monaten Mai und Juni 2010 bei einem Nettolohn von 1.245.- EUR und (nach Anrechnung) verbleibender Unterhaltsbeihilfe von 8,29 EUR netto auf jeweils 1.253,31 EUR belaufe, komme ein Referendar, der einen Nebenverdienst in der anrechnungsfreien Höhe von maximal 1.506,41 EUR brutto (1.004,27 EUR x 150 %) habe und, in gleicher Relation wie der Kläger, einen Nebenverdienst in Höhe von ca. der Hälfte des Betrages erziele, auf insgesamt (750.- EUR netto + 882.- EUR Unterhaltsbeihilfe =) 1.632.- EUR monatlich. Für die Monate Juli und Oktober falle das Einkommensgefälle zwar geringer aus; eine gewisse, nicht billig und gerecht erscheinende Differenz bei den tatsächlichen Einkünften verbleibe aber. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Wechsel seiner Steuerklasse einen höheren Nettoverdienst von 1.590,73 EUR und daher zuzüglich der verbleibenden Unterhaltsbeihilfe (8,29 EUR) monatlich 1.599,02 EUR zur Verfügung gehabt habe. Höbe man aber das Nettogehalt der (fiktiven) Vergleichsperson um den gleichen Prozentsatz (64 %) an, ergäbe sich für diese mit einem monatlichen Nebenverdienst von 964.- EUR zuzüglich der Unterhaltsbeihilfe von 882,68 EUR ein Betrag von 1.846.- EUR. Insgesamt gesehen sei somit festzustellen, dass der Kläger wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes nach der Anrechnung dieses Verdienstes auf seinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe bei deren Rückforderung signifikant gegenüber den Referendaren finanziell unangemessen benachteiligt werde, deren Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze (knapp) einhalte. Diesem Missverhältnis habe der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen keine Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausweislich der Widerspruchsbescheide begnügt auszuführen, dass „Gründe für ein Absehen von der Rückforderung der überzahlten Unterhaltsbeihilfe aus Billigkeitsgründen … angesichts der Höhe der Nebenverdienstes nicht ersichtlich …“ und im Übrigen auch keine besonderen Umstände vorgetragen worden seien. Ferner habe der Beklagte durch seinen ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die nach den obigen Ausführungen erforderliche Billigkeitsprüfung in seiner Verwaltungspraxis nicht durchführe, sondern sein Augenmerk auf die Vermeidung finanzieller Notlagen bei den jeweiligen Bereicherungsschuldnern richte. Dies sei aber nicht ausreichend und daher ermessensfehlerhaft. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die einschlägigen Vorschriften teile die Kammer nicht. Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe sowie die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung finde in § 22 Abs. 1 JAG eine formell verfassungsgemäße Rechtsgrundlage. Insbesondere sei § 22 Abs. 1 JAG gemäß den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Durch § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG sei die grundlegende inhaltliche Entscheidung vom Gesetzgeber getroffen worden, eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs zu gewähren. Dabei seien Ausmaß und Zweck der Ermächtigung durch den Regelungsgegenstand „Unterhaltsbeihilfe“ im begrifflichen Gegensatz zu einer beamtenrechtlichen Grundsätzen folgenden Alimentation hinreichend erkennbar. Insbesondere sei hierdurch ohne die Festlegung eines bezifferten Zahlbetrages klargestellt, dass der Verordnungsermächtigung nur solche Unterhaltsbeihilfen entsprächen, die einen nennenswerten Beitrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes darstellten. Durch die einzelnen gesetzgeberischen Festlegungen in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAG seien weitere konkrete Vorgaben zu Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe gemacht worden. Zudem verstoße die vom Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung von Rechts- und Studienreferendaren nach Status und Höhe der Vergütung nach der Rechtsprechung der Kammer nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 SVerf. Ferner sei geklärt, dass sich die Referendarunterhaltsbeihilfeverordnung innerhalb der Verordnungsermächtigung halte, indem sie Leistungen gewähre, die ausreichten, um den Referendaren und Referendarinnen während der Dauer ihrer Ausbildung eine angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Des Weiteren stehe der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1RUnterhBeihV zu gewährende Grundbetrag an Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 992,36 EUR nicht in eklatantem Missverhältnis zu dem Studienreferendaren zustehenden Anwärtergrundbetrag (damals 1.123,55 EUR), selbst wenn man die höheren Abzüge wegen der bei Rechtsreferendaren bestehenden Sozialversicherungspflicht berücksichtige. Im Übrigen beuge einem Auseinanderdriften des Verhältnisses der Vergütungen § 1 Abs. 3RUnterhBeihV entgegen. Hingegen könne ein Rechtsreferendar nicht, wie es der Kläger der Sache nach fordere, einen Ausgleich für einen etwaigen Kaufkraftverlust der Unterhaltsbeihilfe einfordern, denn dies sei bereits durch § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG ausgeschlossen und angesichts der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1RUnterhBeihV verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist dem Beklagten am 21.3.2012 zugestellt worden. Mit am 12.4.2012 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.4.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Rückforderungen ermessensfehlerfrei seien. Weder sei eine Stundung in Betracht gekommen noch sei im Rahmen der Billigkeit die Höhe der Nettoeinkünfte berücksichtigungsfähig. Ihm seien keine Anhaltspunkte bekannt (gewesen), die eine Stundung im Rahmen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO (s.a. VV zu § 59 LHO) erlaubt hätten. Zum einen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befunden habe oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten wäre. Zudem habe der Kläger von Beginn der Ausbildung an Kenntnis von der Anrechnungsvorschrift gehabt und seien die Rückforderungen zu keinem Zeitpunkt überraschend gekommen. Zum anderen sei die Stundung gemäß § 1.1 VV zu § 59 LHO nur auf Antrag zu gewähren. Der Kläger hätte daher bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen über diesen Sachverhalt aufklären müssen, um ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt in die Ermessenserwägung einfließen zu lassen. Es habe auch keinen Anlass dafür gegeben, die Darlegung der Stundungsvoraussetzungen zu verlangen oder den Sachverhalt näher zu erforschen. Die Anrechnung von Nebeneinkünften sei auf Bruttoebene durchzuführen. Diese rechtmäßige Anrechnungsart sei vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG vorgegeben. Daher sei es nicht mit diesen gesetzgeberischen Vorgaben vereinbar, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die zunächst durchgeführte rechtmäßige und korrekte Bruttoanrechnung durch eine Nettoanrechnung zu ersetzen. Vielmehr läge dann eine Ermessensüberschreitung vor, da der in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG klar vorgegebene Rahmen eindeutig überschritten und infolgedessen außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung gehandelt würde. Im Ergebnis würde daher der Rechtsanwender keine - vom Gesetzgeber gewollte - Brutto-, sondern eine Nettoanrechnung durchführen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass ein Referendar, der in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübe, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes überproportional benachteiligt werde. Beide Gruppen erhielten nämlich mit Anrechnung (im Falle des Überschreitens der 150 % - Grenze) und ohne Anrechnung (im Falle des maximalen Hinzuverdienstes in Höhe von 150 % der Unterhaltsbeihilfe) den gleichen Brutto-Gesamtverdienst. Ob der tatsächlich hieraus resultierende Verdienst, also der Nettoverdienst, in der Summe der gleiche sei, könne und dürfe bei der Billigkeitsentscheidung keine Rolle spielen. Je nach Arbeitgeber seien nämlich verschiedene Abzugsposten anzusetzen, die alleine der Rechtsreferendar zu tragen habe. Die Unterhaltsbeihilfe sei aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung rentenversicherungsfrei. Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis sei hingegen rentenversicherungspflichtig, was zur Folge habe, dass der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer die Rentenversicherungsbeiträge je zur Hälfte tragen müssten. Je höher der Verdienst sei, umso höher seien auch die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Differenz zwischen den jeweiligen Gesamtnettobeträgen, die vom erstinstanzlichen Gericht als unangemessene Benachteiligung bemängelt werde, resultiere somit aus der Rentenversicherungspflicht des Nebenverdienstes. Müsste er - der Beklagte - diesen Differenzbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausgleichen, würde er im Ergebnis dem Referendar den arbeitnehmerseitigen Rentenversicherungsbeitrag für seinen Nebenverdienst ausgleichen und zahlen. Dies stelle kein billiges und gerechtes Ergebnis dar. Der Dienstherr würde somit nicht nur eine Nebentätigkeit erlauben, sondern darüber hinaus noch die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung des Rechtsreferendars aus seiner Nebentätigkeit übernehmen müssen. Im erstinstanzlichen Urteil sei korrekt festgestellt, dass das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers darstelle, wobei zu beachten sei, dass aus der Beitragspflicht auch rentenversicherungsrechtliche Ansprüche resultierten. Die unterschiedlich anzusetzenden Lohnsteuerklassen könnten ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da im Rahmen der Einkommensteuererklärung beide Einkünfte zusammen betrachtet und zu viel entrichtete Steuern vom Finanzamt wieder ausgekehrt würden. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liege daher nicht vor.

Der Beklagte, der am 30.6.2012 die vier in dieser Sache ergangenen, nach seiner Darstellung durch die Sachgebietsleiterin unterschriebenen Widerspruchsbescheide dem Kläger förmlich zustellen ließ, beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hält der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren aufrecht. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zum Erlass der Rückforderungsbescheide zuständig sei, die Rückforderungsbescheide auf einer verfassungsmäßigen Grundlage beruhten und der Rückforderungsbetrag durch Vergleich der Bruttobeträge zu ermitteln sei. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, dass die Widerspruchsbescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nichtig seien. Die sachbearbeitende Vertreterin des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie das Erfordernis einer Zustellung zwar geprüft, aber nicht habe ausmachen können. Daher sei bewusst keine Zustellung erfolgt. Ohne den erforderlichen Zustellungswillen des Beklagten könne eine Heilung der fehlerhaften Zustellung gemäß § 8 VwZG nicht erfolgen. Die am 30.6.2012 erfolgte Zustellung sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt, da lediglich einfache Kopien der Widerspruchsbescheide übermittelt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten insgesamt mit Ermessensfehlern behaftet seien. Soweit sich der Beklagte immer noch auf die bloße Betrachtung der Bruttobeträge zurückziehe, scheine er nicht verstanden zu haben, dass von Bruttobeträgen keine Rechnungen bezahlt, keine Lebensmitteleinkäufe getätigt und auch sonst nichts erworben werden könne. Das Verwaltungsgericht habe daher völlig zu Recht den Gedanken herangezogen, dass eine bloße Bruttobetrachtung zu kurz greife und berücksichtigt werden müsse, dass durch überbordende Abgaben ein leistungsstärkerer Referendar im Ergebnis Monat für Monat weniger Mittel zur Verfügung habe als ein leistungsschwächerer Referendar. Richtigerweise müsse deshalb das Nettoergebnis betrachtet und berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Beklagten zur Folge einer solchen Betrachtung seien unverständlich. Der Dienstherr werde nicht verpflichtet, Sozialversicherungsabgaben aus einer fremden Nebentätigkeit zu zahlen. Diese Abgaben zahle selbstverständlich weiter der dazu verpflichtete Arbeitgeber. Der Dienstherr könne lediglich zu Recht gezahlte Unterhaltsbeihilfe nicht oder in geringerem Umfange zurückfordern. Dies bewirke aber keine Subvention des Referendars, jedenfalls nicht über die gewährte Unterhaltsbeihilfe hinaus. Schließlich sei festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts den Leistungsgedanken würdige. Es wäre schlicht unbillig, wenn ein Rechtsreferendar aufgrund besserer Leistung höhere Arbeitsentgelte erzielen könne und hierfür vom Beklagten damit „belohnt“ werde, dass er monatlich netto weniger zur Verfügung habe als ein faulerer oder leistungsschwächerer Referendar. Dieses grundlegende Gerechtigkeitsargument sei nicht durch Verweis auf angebliche Ansprüche zu entkräften. Denn diese Ansprüche bewirkten keine Bereicherung. Einsichtig sei dies zunächst für die Pflege- und Krankenversicherung. Hier bekomme der Rechtsreferendar aufgrund seines erzielten Entgeltes und der daraus resultierenden höheren Beiträge keine besseren Versicherungsleistungen als der nur Unterhaltsbeihilfe beziehende Referendar. Höhere Versicherungsbeiträge bewirkten keine höheren Ansprüche. Hinsichtlich Rentenansprüchen sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt des Referendariats bei generalisierender Betrachtungsweise noch nicht entstanden seien. Um überhaupt Ansprüche zu erwerben, müsse nämlich eine Mindestzeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Diese Wartezeit dürfe aber die Mehrheit der Rechtsreferendare noch nicht erfüllt haben. Der Beklagte verweise also auf Ansprüche, die noch gar nicht entstanden seien und erst so spät in der Zukunft fällig würden, dass heute kein vernünftiger Mensch abschätzen könne, ob er jemals tatsächlich auch nur seine geleisteten Beiträge zurückerhalten werde. Alle diese Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht einmal annähernd in seinen Bescheiden bedacht. Seine Ermessensausübung beschränke sich auf den formelhaften Satz, dass keine Gründe für ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ersichtlich seien. Der vom Verwaltungsgericht monierte Ermessensfehler liege somit vor.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 1. bzw. 11.2.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung des Senats gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, weil sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und nach Maßgabe der Bestimmungen in § 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO frist- und formgerecht begründet wurde.

Die Berufung ist auch begründet. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2011 ergangene erstinstanzliche Urteil hat die Bescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 zu Unrecht aufgehoben. Diese Bescheide sind in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 10.6.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.8.2009 (Amtsblatt S. 1450) – RUnterhBeihV -.

Diese Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem im Rechtsstaats- und im Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Erfasst werden dabei insbesondere solche Regelungen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben

sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts: siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 226; Urteile vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24/58, und vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267/308.

Hinsichtlich weniger wichtiger Angelegenheiten kann der Gesetzgeber die Verwaltung zur Rechtsetzung durch Rechtsverordnung ermächtigen, muss in diesem Fall aber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmen. Insoweit ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet zu entscheiden, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen eine solche Regelung einzuhalten hat (Ausmaß) und welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Dabei sind an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung umso höhere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die Intensität des Eingriffs ist. Erforderlich ist, dass der Bürger aus dem Gesetz ersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können

siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.1953 - 1 BvF 1/53 -, BVerfGE 2, 307/334, vom 30.1.1968 - 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62/72, vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58 257/277, und vom 3.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203/210.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe und die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung genügen und insbesondere die Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf gerecht wird. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG die grundlegende inhaltliche Entscheidung getroffen, dass der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar in dem gemäß § 21 Abs. 1 JAG als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst lediglich eine monatliche Unterhaltsbeihilfe - in begrifflichem Gegensatz zur beamtenrechtlichen Alimentation - gewährt wird. Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe hat er im Einzelnen dadurch konkretisiert, dass die Beihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs geleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 JAG), weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich nicht gewährt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JAG), das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall vom 26.5.1994 Anwendung findet (§ 22 Abs. 1 Satz 3 JAG), der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 6 JAG), sie/er Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhält (§ 22 Abs. 1 Satz 7 JAG), die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter entsprechend anzuwenden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 8 JAG), das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5.12.2006 Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JAG) und Reisekostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes gezahlt wird (§ 22 Abs. 3 JAG). Damit hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen über die Unterhaltsbeihilfe und die Rechtsstellung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in finanzieller und sozialer Hinsicht selbst getroffen und die erforderlichen Vorgaben an den Verordnungsgeber zur Regelung der näheren Einzelheiten in ausreichendem Maße bestimmt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehlten sämtliche Orientierungspunkte, nach welchen Kriterien oder Maßstäben die Verwaltung die Höhe zu bestimmen habe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe selbst festlegt. Insoweit ist zu beachten, dass die Unterhaltsbeihilfe gerade keine Besoldung ist und daher nicht den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Alimentation entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass für die als Beamte auf Widerruf beschäftigten Referendare das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip nicht gilt, da es keinen hergebrachten Grundsatz gibt, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn der Referendar lediglich in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintritt und damit in einer noch größeren Distanz zum Staat steht

ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 –, DÖD 2008, 177 ff. mit Anmerkung von Hummel, und vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60.

Die Unterhaltsbeihilfe ist auch kein Entgelt für die Arbeitsleistungen der Rechtsreferendare. Vielmehr stellt sie, wie das Gesetz mit der Wortwahl "Unterhaltsbeihilfe" deutlich macht, lediglich eine Hilfe - im Sinne eines Zuschusses - zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar, die dazu beitragen soll, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sich während ihrer Referendarzeit ihrer Ausbildung und nicht Erwerbstätigkeiten widmen

wie hier BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 -; ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, jeweils zitiert nach Juris.

Nach Maßgabe der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht selbst Regelungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe getroffen hat. Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist die Kehrseite der Gewährung der Unterhaltsbeihilfe. In § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist hierzu bestimmt, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Damit hat der Gesetzgeber die wesentliche Entscheidung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe gegeben ist. Weitere Einzelheiten musste der Gesetzgeber nicht regeln. Vielmehr konnte er die Regelung der Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe dem Verordnungsgeber überlassen. Dieser ist den Vorgaben des Gesetzgebers mit der Regelung in § 6RUnterhBeihV, die sich nahezu wörtlich an die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BBesG und des § 52 Abs. 2SBeamtVG anlehnt, nachgekommen.

Ebenso ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass dem Beklagten die Befugnis zusteht, die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform zur Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit der Hoheitsverwaltung "immanent"

siehe BVerwG, Urteile vom 28.6.1965 - VIII C 10.65 -, BVerwGE 21, 270, 271, vom 28.9.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28,1, 2, und vom 13.6.1985 - 2 C 56.82 -, BVerwGE 71, 354, 357.

Fallbezogen besteht kein Zweifel, dass zwischen dem Kläger und dem Saarland im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestand. Nach § 17 Abs. 1 und 2 JAO untersteht die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen des Leiters der Ausbildungsstelle, des Arbeitsgemeinschaftsleiters und des Ausbilders am Arbeitsplatz. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 JAG besteht für den Rechtsreferendar während des juristischen Vorbereitungsdienstes die Verpflichtung, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Weiter bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 3 JAG, dass bei schuldhafter Verletzung der dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten die für Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts anwendbar sind. Zudem werden in § 22 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 JAG einzelne Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes, des Saarländischen Beamtengesetzes sowie des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare ähnlich dem Verhältnis zwischen den Beamten und dem Dienstherrn ausgestaltet ist und daher ein Über- und Unterordnungsverhältnis auch zwischen dem Rechtsreferendar und dem Saarland besteht. Der Hinweis des Klägers auf die gemäß § 6RUnterhBeihV anzuwendenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung spricht nicht gegen, sondern für diese Auffassung, da es im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses eines besonderen Hinweises auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bedürfte. Abgesehen davon werden die genannten zivilrechtlichen Bestimmungen auch in verschiedenen beamtenrechtlichen Bestimmungen – wie den §§ 12 Abs. 2 BBesG, 52 Abs. 2SBeamtVG -, denen ohne Zweifel ein Über- und Unterordnungsverhältnis zugrunde liegt, für anwendbar erklärt. Soweit der Kläger weiter der Ansicht ist, dass Rechtsreferendare „gerade im Bereich der finanziellen Zuwendungen mit Arbeitnehmern und gerade nicht mehr mit Beamten gleichgestellt werden sollten“, verkennt er, dass Arbeitnehmer aufgrund eines von den Tarifparteien ausgehandelten Tarifvertrages bezahlt werden und daher mit den Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst des Saarlandes nicht vergleichbar sind.

In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht zweifelhaft. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 (Amtsblatt S. 1694) obliegen dem Beklagten die bisher dem Landesamt für Finanzen zugeordneten Aufgaben. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 (Amtsblatt S. 154) wurden auf das Landesamt für Finanzen mit Wirkung vom 1.11.2004 die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. Der Begriff der Regressansprüche ist dabei weit zu verstehen, da er sich auf alle Ansprüche bezieht, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen in Form von Bezügen, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge entstehen. Er erfasst daher auch die streitgegenständlichen, auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Ansprüche auf Erstattung überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Der Argumentation des Klägers, die geleistete Unterhaltsbeihilfe werde von den genannten Vorschriften nicht erfasst, weil die dem ehemaligen Landesamt für Finanzen einst übertragene und ursprünglich von der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken wahrgenommene Zuständigkeit (vgl. die Gemeinsame Anordnung vom 21.12.1978, Amtsblatt 1979, S. 27 ff.) sich nicht auf die heutige Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Saarland und eine Unterhaltsbeihilfe beziehen könne, die man damals noch nicht gekannt habe, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Regressansprüche „für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“. Aus welchem Grund hiervon Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Unterhaltsbeihilfe gegen Rechtsreferendare nicht erfasst sein sollen, die unzweifelhaft zum Geschäftsbereich des – jetzt - Ministeriums für Justiz gehören, erschließt sich nicht.

Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen. § 6 Satz 1RUnterhBeihV bestimmt, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.

Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger für die Monate Mai bis Juli 2010 jeweils Unterhaltsbeihilfen von 1004,27 EUR brutto gezahlt. Dies entsprach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RUnterhBeihV genannten monatlichen Grundbetrag von ursprünglich 992,36 EUR, der gemäß § 1 Abs. 3RUnterhBeihV durch § 5 Abs. 1 b des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 6.5.2009 (Amtsblatt S. 834 ff.) ab dem 1.3.2010 um 1,2 v.H. auf 1004,27 EUR erhöht wurde. Der Kläger erzielte in den besagten drei Monaten aus Nebentätigkeiten Vergütungen von jeweils 2500.- EUR. Damit waren jeweils 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe (= 1506,41 EUR) um (2500.- EUR - 1506,41 EUR =) 993,59 EUR überstiegen. Mithin muss er sich gemäß der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG den Übersteigungsbetrag auf die Unterhaltsbeihilfe anrechnen lassen, so dass ihm im fraglichen Zeitraum nur ein Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 EUR - 993,59 EUR =) 10,68 EUR brutto zustand. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in den Monaten Mai bis Juli - wie in den Bescheiden des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils (1004,27 EUR - 10,68 EUR =) 993,59 EUR ohne Rechtsgrund und damit zu viel erlangt hat.

Auch im Monat Oktober 2010 erzielte der Kläger aus Nebentätigkeiten eine Vergütung von 2500.- EUR brutto und lag damit in Höhe von 993,59 EUR über dem anrechnungsfreien Höchstbetrag von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe. Daher stand ihm unter Zugrundelegung der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG wiederum nur eine Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 EUR - 993,59 EUR =) 10,68 EUR zu. Da er in dem betreffenden Monat – wegen der Zugrundelegung des im September 2010 erzielten Nebenverdienstes in Höhe von 1666,67 EUR brutto – zunächst eine Unterhaltsbeihilfe von 844,01 EUR erhalten hatte, hat er - wie im Bescheid des Beklagten vom 16.11.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von (844,01 EUR - 10,68 EUR =) 833,33 EUR rechtsgrundlos und damit zu viel erlangt.

Die gegen die Berechnung der zu viel gezahlten Unterhaltsbeiträge gerichteten Einwendungen des Klägers greifen insgesamt nicht durch. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass der Erstattungsbetrag nicht auf der Grundlage der Bruttobeträge der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe hätte berechnet werden dürfen.

Um festzustellen, ob die Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Grenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, ist die Unterhaltsbeihilfe – wie vorliegend geschehen - mit dem Bruttobetrag, d.h. ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, in die Berechnung einzustellen. Dass demgegenüber im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG der Nettobetrag der Unterhaltsbeihilfe maßgeblich sein soll, kommt im Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Unterhaltsbeihilfe" aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RUnterhBeihV, der den Bruttobetrag aufführt. Folglich ist auch die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe nach dem Bruttobetrag dieser Leistung zu ermitteln.

Der Kläger irrt, wenn er meint, dass die Unterhaltsbeihilfe lediglich in Höhe der Nettobeträge an ihn geleistet worden sei, da weder die für Lohnsteuer noch die für die Sozialversicherung abgeführten Beträge seinem Vermögen zugeflossen seien. Schuldner der von der monatlichen Unterhaltsbeihilfe zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge war der Kläger. Dadurch, dass der Beklagte mit der Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger die Schulden des Klägers beglichen hat, hat der Beklagte - wirtschaftlich und rechtlich gesehen - die entsprechenden Beträge an den Kläger geleistet.

Insoweit ist die Rechtslage mit dem bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip vergleichbar

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, zitiert nach Juris; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 Beamtenversorgungsgesetz, Stand: November 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 32.

Diese enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu entrichten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuerschuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52 Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge

so ständige Rechtsprechung des BVerwG: siehe Urteile vom 25.1.2001 - 2 A 7/99 -, zitiert nach Juris; vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25, und vom 21.10.1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 371.

Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten nur in Höhe der Nettobeträge, also nur soweit sie ihm tatsächlich zugeflossen sind, hätten angerechnet werden dürfen.

Ist, wie dargelegt, bei der Ermittlung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe von den Bruttobeträgen der Unterhaltsbeihilfe auszugehen, ist es nur folgerichtig, bei der weiteren Berechnung, ob und inwieweit die erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die Höchstgrenze übersteigen, ebenfalls die Bruttobeträge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ergibt sich nicht, dass aus Nebentätigkeiten erzielte Vergütungen nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, zu berücksichtigen sind. Auch sonstige Abzüge, etwa für Aufwandsentschädigungen oder Werbungskosten (vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG) oder Fahrkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen (vgl. § 7 Abs. 2SNtVO), bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG nicht. Die Vorschrift spricht lediglich von „Vergütungen aus Nebentätigkeiten“, worunter mangels anderweitiger Bestimmung die für die Nebentätigkeiten erhaltene Gegenleistung einschließlich hierauf zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen ist. Zudem sprechen Praktikabilitätserwägungen dagegen, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag steht erst nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs endgültig fest. Insofern durften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten. Dabei muss auch beachtet werden, dass gerade die nur zweijährige Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 24 Abs. 1 JAG) ein einfach und zügig zu handhabendes Anrechnungsverfahren geboten erscheinen lässt

ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor, wonach der Verordnungsgeber in dem in § 3RRefUBV HA verwendeten – fallbezogen vergleichbaren - Begriff "Entgelt" das Bruttonebentätigkeitseinkommen zugrunde gelegt hat und auch zugrunde legen durfte; siehe im Weiteren BVerfG, Beschluss vom 14.9.2007, wie vor, in dem die Zugrundelegung des Bruttobetrages des erhaltenen Entgelts bei der Anrechnung nicht beanstandet wurde.

Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers im Rahmen des § 53 BeamtVG das Bruttoprinzip zu grunde zu legen ist, es sei denn, der Gesetzgeber schreibt die Geltung des Nettoprinzips ausdrücklich vor

hierzu BVerwG, Urteile vom 31.5.2012 - 2 C 18/10 -, vom 9.5.2006 - 2 C 12/05 -, vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, und vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 -; ebenso Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 - zur Ablieferung des Bruttobetrages der dem Beamten zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, wie vor, § 53 BeamtVG Rdnrn 32, 35; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand: August 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 178.

Die Anwendung des Bruttoprinzips auf die Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist aus Sicht des Senats aber auch gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelungen sachgerecht. Denn die Unterhaltshilfe dient, wie bereits dargelegt, - im Unterschied zu den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsbezügen - nicht der Alimentation des Referendars, sondern stellt eine bloße Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts dar. Hieran anknüpfend ist die Anrechnungsregelung – außer von dem Ziel der Schonung des Landeshaushalts – von dem Gedanken getragen, einerseits dem Referendar die Erzielung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten und damit die Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen - in den streitgegenständlichen Zeiträumen konnten bis zu 1506,41 EUR brutto monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden -, andererseits aber dem Anreiz zur Übernahme besonders umfangreicher und finanziell lukrativer Nebentätigkeiten im Interesse eines Vorrangs der Ausbildung entgegenzuwirken.

Die gegen die Anrechnung der Bruttobeträge der erzielten Nebentätigkeitsvergütungen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für seine Argumentation, Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe geböten eine Anrechnung auf Nettoebene; die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld, bei welchem dem Kind tatsächlich nicht zufließende Gelder, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Anrechnung eines Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese dem Kind – wie auch dem Rechtsreferendar im vorliegenden Falle – nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegnet, dass das Kindergeld den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum des Kindes steuerlich freistellen soll (§ 31 EStG) und dem Kindergeld somit eine existenzsichernde Funktion zukommt, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden darf. Anders verhält es sich mit der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare, denn diese stellt, wie bereits mehrfach erwähnt, lediglich eine Hilfe zum Lebensunterhalt während der Ausbildung dar und ist nicht auf eine volle finanzielle Absicherung angelegt. Vielmehr sind die Betroffenen hinsichtlich eines etwa nicht gedeckten Bedarfs auf die sozialen Sicherungssysteme, etwa das Wohngeld und die Sozialhilfe, zu verweisen, die die Leistung, anders als bei der Gewährung der pauschalen Unterhaltsbeihilfe, von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung abhängig machen

so auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor.

Auch kann der Kläger gegen die Berücksichtigung der Bruttobeträge nicht mit Erfolg ins Feld führen, dass er aufgrund der erzielten Vergütungen keine besseren Pflege- und Krankenversicherungsleistungen als beim bloßen Bezug von Unterhaltsbeihilfe erhalte und Rentenansprüche erst erworben würden, wenn eine Mindestzeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sei; der Beklagte verweise daher auf Ansprüche, die noch nicht entstanden seien, sondern erst so spät in der Zukunft fällig würden, dass heute kein vernünftiger Mensch abschätzen könne, ob er jemals tatsächlich auch nur seine geleisteten Beiträge zurückerhalten werde. Es ist nicht maßgebend, ob die Leistungen dem Arbeitnehmer unmittelbar oder aber einem Dritten zufließen und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung erwirbt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeitsleistung als Ganzes vergütet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - 2 C 8/10 -, zitiert nach Juris.

Daher zählen auch die für den Kläger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu den zu berücksichtigenden Vergütungen aus Nebentätigkeiten.

Ebenso wenig kann der Kläger mit seinen gegen die Höhe der Unterhaltsbeihilfe gerichteten Einwendungen durchdringen. Dies gilt zum einen für seine Behauptung, dass die Unterhaltsbeihilfe durch die Verwaltung "einseitig und potenziell willkürlich" festgelegt worden sei und der Grundbetrag seit der Verabschiedung der Verordnung unverändert geblieben bzw. nur entsprechend der Besoldung angepasst worden sei, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Nicht überzeugend ist auch die weitere Argumentation des Klägers, dass die Bezüge der Rechtsreferendare ohne vernünftigen Grund hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben und daher eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht komme, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines Studienreferendars übersteige.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Rechtsreferendaren in den streitbefangenen Zeiträumen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3RUnterhBeihV eine Unterhaltsbeihilfe in der durchaus beachtlichen Höhe von 1004,27 EUR gewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt worden und dem – wie zu betonen ist - Ausbildungsstatus der Betreffenden nicht angemessen war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach der Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG bis zu 1506,41 EUR monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden konnten. Soweit der Kläger das Fehlen eines Inflationsausgleichs moniert, übersieht er, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG ein Kaufkraftausgleich gerade nicht gewährt wird.

Im Weiteren hat der Senat mit Beschluss vom 23.3.2011 – 1 A 310/10 - entschieden, dass die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits und damit einhergehend die unterschiedlichen Vergütungsregelungen nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2011 - 2 BvR 866/11 - ohne Begründung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 – Lv 11/11 - hat der vom Kläger angerufene Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgestellt, dass der Gesetzgeber aufgrund der Besonderheiten des Lebens- und Sachbereichs von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits unterschiedliche Regelungen über deren Ausbildung treffen durfte und die Ungleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren in Status und Bezahlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Da der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine wirklich neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin sieht, dass der Beklagte lediglich die monatlichen Abrechnungszeiträume betrachtet hat, wodurch er - der Kläger - benachteiligt werde, weil er erst nach den Examensklausuren die Nebentätigkeit aufgenommen habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anrechnungen nur monatsbezogen erfolgen können, da der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und der Anspruch auf die Vergütung aus der Nebentätigkeit Monat für Monat neu entstehen. Was die Rüge der Ungleichbehandlung mit Rechtsreferendaren betrifft, die schon vor den Examensklausuren eine Nebentätigkeit ausgeübt haben, ist zu sehen, dass es allein im Belieben des Rechtsreferendars steht, ob und wann er eine Nebentätigkeit ausübt.

Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er gemäß § 6 Satz 1RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Danach greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zahlung der Unterhaltsbeihilfen an den Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem für den Beklagten erkennbar mit dem Hinzutreten von Vergütungen aus Nebentätigkeiten zu rechnen war, unter dem – selbst ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen – gesetzesimmanenten Vorbehalt ihrer endgültigen Festlegung durch eine nachträgliche Berechnung im Anrechnungsverfahren gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG stand. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts – also der Gewissheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB – im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst war. Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Festsetzung und Zahlung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge unter dem ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen gesetzesimmanenten Vorbehalt stehen, dass auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge verpflichtet ist, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung (§§ 53 ff. BeamtVG) oder bei rückwirkenden Änderungen in der Höhe des anzurechnenden anderweitigen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-, Versorgungs- oder Renteneinkommens als „zu viel gezahlt“ erweisen

siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 114; BVerwG, Urteile vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291-299; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, zitiert nach Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, 2011, S. 384 m.w.N..

Daher unterlag der Kläger bereits ab dem 27.5.2010, dem Zeitpunkt, als dem Beklagten die Anzeige der Nebentätigkeit des Klägers durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Blatt 3 der Verwaltungsunterlagen (grüner Hefter)), mithin vor der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV am 31.5.2010 erfolgten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe für den Monat Mai 2010, der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung gemäß den über § 6 Satz 1RUnterhBeihV anwendbaren Bestimmungen der §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB mit der Folge, dass er zur Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge auch dann verpflichtet ist, wenn er durch sie nicht mehr bereichert sein sollte.

Ungeachtet dessen haftet der Kläger aber auch verschärft gemäß § 6 Satz 1RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB tritt die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Darüber hinaus steht es gemäß § 6 Satz 2RUnterhBeihV der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wegen des beamtenrechtsähnlich ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Rechtsreferendare übertragbar ist, ist der Mangel des rechtlichen Grundes immer dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt es für das Erkennen-Müssen des Mangels auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, besoldungsrechtlich relevante Bescheide bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen im Einzelnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sich bei Unklarheiten bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist

so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 25.01.2001 - 2 A 7/99 -, Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, jeweils zitiert nach Juris; Urteile vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr.15 m.w.N., vom 28.2.1985 - 2 C 31/82 -, NVwZ 1985, 907, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N..

Fallbezogen hat der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass zu Beginn der Referendarzeit auf die Anrechnungsregelung hingewiesen wird und der Kläger zudem durch Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts sowie der Zentralen Besoldungsstelle vom 28.11.2008, 11.12.2008, 12.5.2009, 9.6.2009 sowie 16.9.2009 auf die Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe hingewiesen wurde. Aktenkundig ist insoweit ein Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.5.2010. Da der Kläger den Darlegungen des Beklagten nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass er die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG kannte. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Kläger von Beginn an über die Berechnungsweise, also die Zugrundelegung der Bruttobeträge, informiert war. Hiervon kann erst nach Erhalt der E-Mail des Beklagten vom 21.6.2010 (Bl. 8 der Verwaltungsunterlagen) bzw. des Bescheides vom 22.6.2010 (für Mai 2010) sicher ausgegangen werden, so dass - mit Blick auf die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat erfolgende Auszahlung der Unterbeihilfe - ab Juni 2010 auf jeden Fall positive Kenntnis hinsichtlich des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung vorlag. Für den streitgegenständlichen Monat Mai 2010 ist dagegen wegen der nicht einfachen Rechtslage lediglich von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Ihm ist nämlich vorzuhalten, dass er bei Zugrundelegung der gebotenen und ihm als fast abschließend ausgebildeten Juristen auch möglichen Sorgfalt die Problematik jedenfalls hätte erkennen und sich beim Beklagten Gewissheit über die Anwendung der Anrechnungsregelung hätte verschaffen müssen. Im Ergebnis liegt daher eine verschärfte Haftung vor.

Im Weiteren ist die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 6 Satz 3RUnterhBeihV nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen

siehe zur - fallbezogen übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, zitiert nach Juris, vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, 97, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251, 255, vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz § 240 § 12 BBesG Nr. 15, sowie Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen

so BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 und vom 27.1.1994, wie vor.

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen

so BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, wie vor.

Weiß dagegen ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit auch bei erheblichem Verschulden der Behörde an der Überzahlung regelmäßig keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen

siehe Hamburgisches OVG: Urteil vom 9.5.2011 -1 Bf 103/10 - mit Hinweis auf Urteil vom 12.2.2010 - 1 Bf 203/09 -; Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, zitiert nach Juris.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss vorliegend zunächst Beachtung finden, dass die streitgegenständlichen Überzahlungen nicht im Verantwortungsbereich der Behörde lagen. Der Beklagte war gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV verpflichtet, die Unterhaltsbeihilfe am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Gehaltsmitteilungen über die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten wurden ihm jeweils erst zu späteren Zeitpunkten vorgelegt

siehe hierzu die Schreiben des Klägers vom 7.6.2010 für April und Mai 2010, vom 4.7.2010 für Juni 2010, vom 31.7.2010 (Eingang 4.8.2010) für Juli 2010 und vom 1.11.2010 für Oktober 2010

und konnten daher bei Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Überzahlungen allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen sind, zumal allein er - vor Auszahlung der Unterhaltsbeihilfen - bestimmte, ob und in welchem Umfang er in dem jeweiligen Kalendermonat den angezeigten Nebentätigkeiten nachging. Der Kläger hat zudem zumindest grob fahrlässig den Mangel des rechtlichen Grundes verkannt; teilweise hatte er hiervon sogar positive Kenntnis. Darüber hinaus hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er nach seinen Lebensverhältnissen nicht in der Lage war bzw. ist, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zu erstatten. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Bereicherung weggefallen sei.

Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung eine im Sinne des § 6 Satz 3RUnterhBeihV relevante Unbilligkeit darin gesehen hat, dass der Kläger wegen seines über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes bei Zugrundelegung des Nettoverdienstes schlechter gestellt sei als ein Rechtsreferendar, dessen Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist im Schriftsatz vom 13.4.2012, Seite 4, zu Recht darauf hin, dass der Brutto-Gesamtverdienst des Klägers und der fiktiven Vergleichsperson, die die Anrechnungsgrenze ausschöpft, gleich ist. Daraus folgt, dass die Schlechterstellung des Klägers auf Nettobasis darauf zurückzuführen ist, dass hinsichtlich des Nebenverdienstes höhere Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind und sich dies im Fall des Klägers wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden Nebenverdienstes besonders auswirkt. Wäre der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung verpflichtet, diese Schlechterstellung auszugleichen, liefe dies darauf hinaus, dass er die arbeitnehmerseits zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Nebenverdienst zumindest teilweise übernehmen muss und sich dadurch zu der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG in Widerspruch setzt, wonach bei der Anrechnung der Bruttobetrag des Nebenverdienstes zu berücksichtigen ist. Zu sehen ist weiter, dass die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG auch den Zweck verfolgt, im Interesse einer hochwertigen Ausbildung den Anreiz für Rechtsreferendare zu mindern, auf Kosten ihrer Ausbildung umfangreichen Nebentätigkeiten nachzugehen

siehe Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.1.2009, wie vor.

Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefe es ebenfalls zuwider, wenn der Beklagte die Folgen einer – zumal im Fall des Klägers deutlichen – Überschreitung der Anrechnungsgrenze mildern oder sogar ausgleichen müsste. Zudem leuchtet es nicht ein, den Beklagten im Anrechnungsverfahren aus Praktikabilitätsgründen von der aufwändigen Aufgabe zu befreien, das jeweilige Nettoeinkommen zu ermitteln, um genau dies dann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von ihm zu verlangen. Dabei ist auch zu sehen, dass der genaue Nettoverdienst erst im Folgejahr nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs, bei dem alle Einkünfte zusammengerechnet und veranlagt werden, feststeht. Eine Zurückstellung der Rückforderung vertrüge sich nicht mit der Verpflichtung des Beklagten zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Hierzu gehört auch, dass unberechtigt ausgezahlte öffentliche Mittel alsbald zurückgefordert werden.

Bei dieser Sachlage muss nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei der Regelung des § 6 Satz 3RUnterhBeihV um die Koppelung zwischen einem unbestimmten, voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Rechtsbegriff, den Billigkeitsgründen, und einer sich daran anschließenden Ermessensausübung handelt, oder ob die Vorschrift eine Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung darstellt, die sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff zu orientieren hat

siehe hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355.

Geht man davon aus, dass erst das Vorliegen von Billigkeitsgründen die Ausübung des Ermessens eröffnet, ist festzustellen, dass fallbezogen keine Billigkeitsgründe gegeben sind, die Anlass zu einer Ermessensentscheidung geben, ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen. Sieht man in § 6 Satz 3RUnterhBeihV die Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung, ist davon auszugehen, dass der Beklagte angesichts seiner haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, sein Ermessen dahingehend ausüben durfte und ausgeübt hat, von einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Rückforderungsbeträge abzusehen.

Aus denselben Gründen bestand für den Beklagten keine Veranlassung, dem Kläger Ratenzahlung oder Stundung zu gewähren.

Dass die angefochtenen Bescheide in sonstiger Hinsicht fehlerhaft sind, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die Widerspruchsbescheide zunächst bewusst nicht zugestellt worden sind

siehe zum Erfordernis eines Zustellungswillens: BVerwG, Urteile vom 15.1.1988 - 8 C 8/86 -, zitiert nach Juris, vom 19.6.1963 - BVerwG V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; BGH Beschluss vom 26.11.2002 VI ZB 41/02 (KG) -, NJW 2003, 1192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.11.1997 - 8 S 1170/97 -, zitiert nach Juris; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Auflage, § 8 VwZG Rdnr. 1,

ist zu beachten, dass der Beklagte die Zustellung der Widerspruchsbescheide zwischenzeitlich nachgeholt hat.

Auch der weitere Einwand des Klägers, dass ihm nunmehr nur unbeglaubigte Kopien der Widerspruchsbescheide zugestellt worden seien, führt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte dem entgegengetreten ist, zu keiner für den Kläger günstigeren Betrachtung. Zwar entspräche die Zustellung unbeglaubigter Kopien der Widerspruchsbescheide nicht der Regelung des § 2 VwZG, da bei der Zustellung eines Dokuments die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift bekannt zu geben ist. Allerdings wäre dieser dem Zustellungsobjekt anhaftende Mangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass dem Kläger Kopien der Widerspruchsbescheide übersandt worden sind und er dadurch zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erhalten hat

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 73 Rdnr. 23a.

Ohnehin muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass das Verwaltungsgericht seine Klage, soweit sie im Hauptantrag auf die Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2010 abzielte, abgewiesen hat und dieser Teil des Urteils mangels (Anschluss-) Berufung des Klägers längst in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach alledem kann das erstinstanzliche Urteil, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, keinen Bestand haben. Es ist daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 22 Abs. 5 JAG, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (3 x 993,59 EUR + 833,33 EUR =) 3814,10 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, weil sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und nach Maßgabe der Bestimmungen in § 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO frist- und formgerecht begründet wurde.

Die Berufung ist auch begründet. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2011 ergangene erstinstanzliche Urteil hat die Bescheide des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 in der Gestalt der zu diesen jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20.8.2010 sowie den Bescheid vom 16.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 zu Unrecht aufgehoben. Diese Bescheide sind in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 10.6.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.8.2009 (Amtsblatt S. 1450) – RUnterhBeihV -.

Diese Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem im Rechtsstaats- und im Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Erfasst werden dabei insbesondere solche Regelungen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben

sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts: siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 226; Urteile vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24/58, und vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267/308.

Hinsichtlich weniger wichtiger Angelegenheiten kann der Gesetzgeber die Verwaltung zur Rechtsetzung durch Rechtsverordnung ermächtigen, muss in diesem Fall aber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmen. Insoweit ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet zu entscheiden, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen eine solche Regelung einzuhalten hat (Ausmaß) und welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Dabei sind an die Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung umso höhere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die Intensität des Eingriffs ist. Erforderlich ist, dass der Bürger aus dem Gesetz ersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können

siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10.6.1953 - 1 BvF 1/53 -, BVerfGE 2, 307/334, vom 30.1.1968 - 2 BvL 15/65 -, BVerfGE 23, 62/72, vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58 257/277, und vom 3.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203/210.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen über die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe und die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfeverordnung den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung genügen und insbesondere die Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf gerecht wird. Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG die grundlegende inhaltliche Entscheidung getroffen, dass der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar in dem gemäß § 21 Abs. 1 JAG als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst lediglich eine monatliche Unterhaltsbeihilfe - in begrifflichem Gegensatz zur beamtenrechtlichen Alimentation - gewährt wird. Zweck und Ausmaß der Unterhaltsbeihilfe hat er im Einzelnen dadurch konkretisiert, dass die Beihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs geleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 JAG), weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich nicht gewährt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JAG), das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall vom 26.5.1994 Anwendung findet (§ 22 Abs. 1 Satz 3 JAG), der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (§ 22 Abs. 1 Satz 6 JAG), sie/er Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhält (§ 22 Abs. 1 Satz 7 JAG), die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter entsprechend anzuwenden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 8 JAG), das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5.12.2006 Anwendung finden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JAG) und Reisekostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes gezahlt wird (§ 22 Abs. 3 JAG). Damit hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen über die Unterhaltsbeihilfe und die Rechtsstellung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in finanzieller und sozialer Hinsicht selbst getroffen und die erforderlichen Vorgaben an den Verordnungsgeber zur Regelung der näheren Einzelheiten in ausreichendem Maße bestimmt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehlten sämtliche Orientierungspunkte, nach welchen Kriterien oder Maßstäben die Verwaltung die Höhe zu bestimmen habe, wie der Bedarf von Rechtsreferendaren zu ermitteln sei und in welcher Höhe dieser durch die Unterhaltsbeihilfe gedeckt werden solle. Es ist von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe selbst festlegt. Insoweit ist zu beachten, dass die Unterhaltsbeihilfe gerade keine Besoldung ist und daher nicht den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Alimentation entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass für die als Beamte auf Widerruf beschäftigten Referendare das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip nicht gilt, da es keinen hergebrachten Grundsatz gibt, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn der Referendar lediglich in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintritt und damit in einer noch größeren Distanz zum Staat steht

ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 –, DÖD 2008, 177 ff. mit Anmerkung von Hummel, und vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60.

Die Unterhaltsbeihilfe ist auch kein Entgelt für die Arbeitsleistungen der Rechtsreferendare. Vielmehr stellt sie, wie das Gesetz mit der Wortwahl "Unterhaltsbeihilfe" deutlich macht, lediglich eine Hilfe - im Sinne eines Zuschusses - zum Bestreiten des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dar, die dazu beitragen soll, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sich während ihrer Referendarzeit ihrer Ausbildung und nicht Erwerbstätigkeiten widmen

wie hier BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 -; ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, jeweils zitiert nach Juris.

Nach Maßgabe der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht selbst Regelungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe getroffen hat. Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe ist die Kehrseite der Gewährung der Unterhaltsbeihilfe. In § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist hierzu bestimmt, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen. Damit hat der Gesetzgeber die wesentliche Entscheidung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe gegeben ist. Weitere Einzelheiten musste der Gesetzgeber nicht regeln. Vielmehr konnte er die Regelung der Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe dem Verordnungsgeber überlassen. Dieser ist den Vorgaben des Gesetzgebers mit der Regelung in § 6RUnterhBeihV, die sich nahezu wörtlich an die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BBesG und des § 52 Abs. 2SBeamtVG anlehnt, nachgekommen.

Ebenso ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass dem Beklagten die Befugnis zusteht, die Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform zur Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit der Hoheitsverwaltung "immanent"

siehe BVerwG, Urteile vom 28.6.1965 - VIII C 10.65 -, BVerwGE 21, 270, 271, vom 28.9.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28,1, 2, und vom 13.6.1985 - 2 C 56.82 -, BVerwGE 71, 354, 357.

Fallbezogen besteht kein Zweifel, dass zwischen dem Kläger und dem Saarland im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestand. Nach § 17 Abs. 1 und 2 JAO untersteht die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen des Leiters der Ausbildungsstelle, des Arbeitsgemeinschaftsleiters und des Ausbilders am Arbeitsplatz. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 JAG besteht für den Rechtsreferendar während des juristischen Vorbereitungsdienstes die Verpflichtung, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Weiter bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 3 JAG, dass bei schuldhafter Verletzung der dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten die für Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts anwendbar sind. Zudem werden in § 22 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 JAG einzelne Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes, des Saarländischen Beamtengesetzes sowie des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare ähnlich dem Verhältnis zwischen den Beamten und dem Dienstherrn ausgestaltet ist und daher ein Über- und Unterordnungsverhältnis auch zwischen dem Rechtsreferendar und dem Saarland besteht. Der Hinweis des Klägers auf die gemäß § 6RUnterhBeihV anzuwendenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung spricht nicht gegen, sondern für diese Auffassung, da es im Rahmen eines Gleichordnungsverhältnisses eines besonderen Hinweises auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bedürfte. Abgesehen davon werden die genannten zivilrechtlichen Bestimmungen auch in verschiedenen beamtenrechtlichen Bestimmungen – wie den §§ 12 Abs. 2 BBesG, 52 Abs. 2SBeamtVG -, denen ohne Zweifel ein Über- und Unterordnungsverhältnis zugrunde liegt, für anwendbar erklärt. Soweit der Kläger weiter der Ansicht ist, dass Rechtsreferendare „gerade im Bereich der finanziellen Zuwendungen mit Arbeitnehmern und gerade nicht mehr mit Beamten gleichgestellt werden sollten“, verkennt er, dass Arbeitnehmer aufgrund eines von den Tarifparteien ausgehandelten Tarifvertrages bezahlt werden und daher mit den Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst des Saarlandes nicht vergleichbar sind.

In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht zweifelhaft. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6.9.2006 (Amtsblatt S. 1694) obliegen dem Beklagten die bisher dem Landesamt für Finanzen zugeordneten Aufgaben. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 (Amtsblatt S. 154) wurden auf das Landesamt für Finanzen mit Wirkung vom 1.11.2004 die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. Der Begriff der Regressansprüche ist dabei weit zu verstehen, da er sich auf alle Ansprüche bezieht, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen in Form von Bezügen, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge entstehen. Er erfasst daher auch die streitgegenständlichen, auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Ansprüche auf Erstattung überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Der Argumentation des Klägers, die geleistete Unterhaltsbeihilfe werde von den genannten Vorschriften nicht erfasst, weil die dem ehemaligen Landesamt für Finanzen einst übertragene und ursprünglich von der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken wahrgenommene Zuständigkeit (vgl. die Gemeinsame Anordnung vom 21.12.1978, Amtsblatt 1979, S. 27 ff.) sich nicht auf die heutige Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Saarland und eine Unterhaltsbeihilfe beziehen könne, die man damals noch nicht gekannt habe, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26.1.2005 erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Regressansprüche „für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“. Aus welchem Grund hiervon Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Unterhaltsbeihilfe gegen Rechtsreferendare nicht erfasst sein sollen, die unzweifelhaft zum Geschäftsbereich des – jetzt - Ministeriums für Justiz gehören, erschließt sich nicht.

Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen. § 6 Satz 1RUnterhBeihV bestimmt, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.

Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger für die Monate Mai bis Juli 2010 jeweils Unterhaltsbeihilfen von 1004,27 EUR brutto gezahlt. Dies entsprach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RUnterhBeihV genannten monatlichen Grundbetrag von ursprünglich 992,36 EUR, der gemäß § 1 Abs. 3RUnterhBeihV durch § 5 Abs. 1 b des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 vom 6.5.2009 (Amtsblatt S. 834 ff.) ab dem 1.3.2010 um 1,2 v.H. auf 1004,27 EUR erhöht wurde. Der Kläger erzielte in den besagten drei Monaten aus Nebentätigkeiten Vergütungen von jeweils 2500.- EUR. Damit waren jeweils 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe (= 1506,41 EUR) um (2500.- EUR - 1506,41 EUR =) 993,59 EUR überstiegen. Mithin muss er sich gemäß der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG den Übersteigungsbetrag auf die Unterhaltsbeihilfe anrechnen lassen, so dass ihm im fraglichen Zeitraum nur ein Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 EUR - 993,59 EUR =) 10,68 EUR brutto zustand. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in den Monaten Mai bis Juli - wie in den Bescheiden des Beklagten vom 22.6., 21.7. und 6.8.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von jeweils (1004,27 EUR - 10,68 EUR =) 993,59 EUR ohne Rechtsgrund und damit zu viel erlangt hat.

Auch im Monat Oktober 2010 erzielte der Kläger aus Nebentätigkeiten eine Vergütung von 2500.- EUR brutto und lag damit in Höhe von 993,59 EUR über dem anrechnungsfreien Höchstbetrag von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe. Daher stand ihm unter Zugrundelegung der Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG wiederum nur eine Unterhaltsbeihilfe von (1004,27 EUR - 993,59 EUR =) 10,68 EUR zu. Da er in dem betreffenden Monat – wegen der Zugrundelegung des im September 2010 erzielten Nebenverdienstes in Höhe von 1666,67 EUR brutto – zunächst eine Unterhaltsbeihilfe von 844,01 EUR erhalten hatte, hat er - wie im Bescheid des Beklagten vom 16.11.2010 zutreffend festgestellt - Unterhaltsbeihilfe in Höhe von (844,01 EUR - 10,68 EUR =) 833,33 EUR rechtsgrundlos und damit zu viel erlangt.

Die gegen die Berechnung der zu viel gezahlten Unterhaltsbeiträge gerichteten Einwendungen des Klägers greifen insgesamt nicht durch. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass der Erstattungsbetrag nicht auf der Grundlage der Bruttobeträge der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe hätte berechnet werden dürfen.

Um festzustellen, ob die Vergütungen aus Nebentätigkeiten die anrechnungsfreie Grenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen, ist die Unterhaltsbeihilfe – wie vorliegend geschehen - mit dem Bruttobetrag, d.h. ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, in die Berechnung einzustellen. Dass demgegenüber im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG der Nettobetrag der Unterhaltsbeihilfe maßgeblich sein soll, kommt im Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck. Vielmehr erschließt sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Unterhaltsbeihilfe" aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RUnterhBeihV, der den Bruttobetrag aufführt. Folglich ist auch die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 150 v. H. der Unterhaltsbeihilfe nach dem Bruttobetrag dieser Leistung zu ermitteln.

Der Kläger irrt, wenn er meint, dass die Unterhaltsbeihilfe lediglich in Höhe der Nettobeträge an ihn geleistet worden sei, da weder die für Lohnsteuer noch die für die Sozialversicherung abgeführten Beträge seinem Vermögen zugeflossen seien. Schuldner der von der monatlichen Unterhaltsbeihilfe zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge war der Kläger. Dadurch, dass der Beklagte mit der Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger die Schulden des Klägers beglichen hat, hat der Beklagte - wirtschaftlich und rechtlich gesehen - die entsprechenden Beträge an den Kläger geleistet.

Insoweit ist die Rechtslage mit dem bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip vergleichbar

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, zitiert nach Juris; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 Beamtenversorgungsgesetz, Stand: November 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 32.

Diese enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu entrichten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuerschuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52 Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge

so ständige Rechtsprechung des BVerwG: siehe Urteile vom 25.1.2001 - 2 A 7/99 -, zitiert nach Juris; vom 8.10.1998 – 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25, und vom 21.10.1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 371.

Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten nur in Höhe der Nettobeträge, also nur soweit sie ihm tatsächlich zugeflossen sind, hätten angerechnet werden dürfen.

Ist, wie dargelegt, bei der Ermittlung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze von 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe von den Bruttobeträgen der Unterhaltsbeihilfe auszugehen, ist es nur folgerichtig, bei der weiteren Berechnung, ob und inwieweit die erzielten Vergütungen aus Nebentätigkeiten die Höchstgrenze übersteigen, ebenfalls die Bruttobeträge der Vergütungen, also ohne Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zugrunde zu legen. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ergibt sich nicht, dass aus Nebentätigkeiten erzielte Vergütungen nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, zu berücksichtigen sind. Auch sonstige Abzüge, etwa für Aufwandsentschädigungen oder Werbungskosten (vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG) oder Fahrkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen (vgl. § 7 Abs. 2SNtVO), bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG nicht. Die Vorschrift spricht lediglich von „Vergütungen aus Nebentätigkeiten“, worunter mangels anderweitiger Bestimmung die für die Nebentätigkeiten erhaltene Gegenleistung einschließlich hierauf zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen ist. Zudem sprechen Praktikabilitätserwägungen dagegen, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag steht erst nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs endgültig fest. Insofern durften der Gesetz- und der Verordnungsgeber generalisieren und vereinfachen, um die Verwaltung von etwaigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Nettoeinkommens zu entlasten. Dabei muss auch beachtet werden, dass gerade die nur zweijährige Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 24 Abs. 1 JAG) ein einfach und zügig zu handhabendes Anrechnungsverfahren geboten erscheinen lässt

ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor, wonach der Verordnungsgeber in dem in § 3RRefUBV HA verwendeten – fallbezogen vergleichbaren - Begriff "Entgelt" das Bruttonebentätigkeitseinkommen zugrunde gelegt hat und auch zugrunde legen durfte; siehe im Weiteren BVerfG, Beschluss vom 14.9.2007, wie vor, in dem die Zugrundelegung des Bruttobetrages des erhaltenen Entgelts bei der Anrechnung nicht beanstandet wurde.

Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers im Rahmen des § 53 BeamtVG das Bruttoprinzip zu grunde zu legen ist, es sei denn, der Gesetzgeber schreibt die Geltung des Nettoprinzips ausdrücklich vor

hierzu BVerwG, Urteile vom 31.5.2012 - 2 C 18/10 -, vom 9.5.2006 - 2 C 12/05 -, vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, und vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 -; ebenso Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 - zur Ablieferung des Bruttobetrages der dem Beamten zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, wie vor, § 53 BeamtVG Rdnrn 32, 35; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand: August 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 178.

Die Anwendung des Bruttoprinzips auf die Anrechnungsregelung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG ist aus Sicht des Senats aber auch gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelungen sachgerecht. Denn die Unterhaltshilfe dient, wie bereits dargelegt, - im Unterschied zu den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsbezügen - nicht der Alimentation des Referendars, sondern stellt eine bloße Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts dar. Hieran anknüpfend ist die Anrechnungsregelung – außer von dem Ziel der Schonung des Landeshaushalts – von dem Gedanken getragen, einerseits dem Referendar die Erzielung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten und damit die Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen - in den streitgegenständlichen Zeiträumen konnten bis zu 1506,41 EUR brutto monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden -, andererseits aber dem Anreiz zur Übernahme besonders umfangreicher und finanziell lukrativer Nebentätigkeiten im Interesse eines Vorrangs der Ausbildung entgegenzuwirken.

Die gegen die Anrechnung der Bruttobeträge der erzielten Nebentätigkeitsvergütungen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für seine Argumentation, Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe geböten eine Anrechnung auf Nettoebene; die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit derjenigen beim Anspruch auf Kindergeld, bei welchem dem Kind tatsächlich nicht zufließende Gelder, wie Sozialversicherungsbeiträge, bei der Anrechnung eines Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürften, weil diese dem Kind – wie auch dem Rechtsreferendar im vorliegenden Falle – nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegnet, dass das Kindergeld den Finanzbedarf von Eltern für das Existenzminimum des Kindes steuerlich freistellen soll (§ 31 EStG) und dem Kindergeld somit eine existenzsichernde Funktion zukommt, die nicht im Wege einer entsprechenden Anrechnung entwertet werden darf. Anders verhält es sich mit der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare, denn diese stellt, wie bereits mehrfach erwähnt, lediglich eine Hilfe zum Lebensunterhalt während der Ausbildung dar und ist nicht auf eine volle finanzielle Absicherung angelegt. Vielmehr sind die Betroffenen hinsichtlich eines etwa nicht gedeckten Bedarfs auf die sozialen Sicherungssysteme, etwa das Wohngeld und die Sozialhilfe, zu verweisen, die die Leistung, anders als bei der Gewährung der pauschalen Unterhaltsbeihilfe, von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung abhängig machen

so auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009, wie vor.

Auch kann der Kläger gegen die Berücksichtigung der Bruttobeträge nicht mit Erfolg ins Feld führen, dass er aufgrund der erzielten Vergütungen keine besseren Pflege- und Krankenversicherungsleistungen als beim bloßen Bezug von Unterhaltsbeihilfe erhalte und Rentenansprüche erst erworben würden, wenn eine Mindestzeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sei; der Beklagte verweise daher auf Ansprüche, die noch nicht entstanden seien, sondern erst so spät in der Zukunft fällig würden, dass heute kein vernünftiger Mensch abschätzen könne, ob er jemals tatsächlich auch nur seine geleisteten Beiträge zurückerhalten werde. Es ist nicht maßgebend, ob die Leistungen dem Arbeitnehmer unmittelbar oder aber einem Dritten zufließen und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung erwirbt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeitsleistung als Ganzes vergütet

in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - 2 C 8/10 -, zitiert nach Juris.

Daher zählen auch die für den Kläger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu den zu berücksichtigenden Vergütungen aus Nebentätigkeiten.

Ebenso wenig kann der Kläger mit seinen gegen die Höhe der Unterhaltsbeihilfe gerichteten Einwendungen durchdringen. Dies gilt zum einen für seine Behauptung, dass die Unterhaltsbeihilfe durch die Verwaltung "einseitig und potenziell willkürlich" festgelegt worden sei und der Grundbetrag seit der Verabschiedung der Verordnung unverändert geblieben bzw. nur entsprechend der Besoldung angepasst worden sei, so dass nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen worden sei. Nicht überzeugend ist auch die weitere Argumentation des Klägers, dass die Bezüge der Rechtsreferendare ohne vernünftigen Grund hinter der Besoldung der Studienreferendare zurückblieben und daher eine Rückforderung allenfalls insoweit in Betracht komme, als der Verdienst aus einer Nebentätigkeit die Besoldung eines Studienreferendars übersteige.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Rechtsreferendaren in den streitbefangenen Zeiträumen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3RUnterhBeihV eine Unterhaltsbeihilfe in der durchaus beachtlichen Höhe von 1004,27 EUR gewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt worden und dem – wie zu betonen ist - Ausbildungsstatus der Betreffenden nicht angemessen war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach der Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG bis zu 1506,41 EUR monatlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden konnten. Soweit der Kläger das Fehlen eines Inflationsausgleichs moniert, übersieht er, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JAG ein Kaufkraftausgleich gerade nicht gewährt wird.

Im Weiteren hat der Senat mit Beschluss vom 23.3.2011 – 1 A 310/10 - entschieden, dass die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits und damit einhergehend die unterschiedlichen Vergütungsregelungen nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2011 - 2 BvR 866/11 - ohne Begründung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 – Lv 11/11 - hat der vom Kläger angerufene Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgestellt, dass der Gesetzgeber aufgrund der Besonderheiten des Lebens- und Sachbereichs von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits unterschiedliche Regelungen über deren Ausbildung treffen durfte und die Ungleichbehandlung von Rechts- und Studienreferendaren in Status und Bezahlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Da der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine wirklich neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darin sieht, dass der Beklagte lediglich die monatlichen Abrechnungszeiträume betrachtet hat, wodurch er - der Kläger - benachteiligt werde, weil er erst nach den Examensklausuren die Nebentätigkeit aufgenommen habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anrechnungen nur monatsbezogen erfolgen können, da der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und der Anspruch auf die Vergütung aus der Nebentätigkeit Monat für Monat neu entstehen. Was die Rüge der Ungleichbehandlung mit Rechtsreferendaren betrifft, die schon vor den Examensklausuren eine Nebentätigkeit ausgeübt haben, ist zu sehen, dass es allein im Belieben des Rechtsreferendars steht, ob und wann er eine Nebentätigkeit ausübt.

Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er gemäß § 6 Satz 1RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Danach greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zahlung der Unterhaltsbeihilfen an den Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem für den Beklagten erkennbar mit dem Hinzutreten von Vergütungen aus Nebentätigkeiten zu rechnen war, unter dem – selbst ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen – gesetzesimmanenten Vorbehalt ihrer endgültigen Festlegung durch eine nachträgliche Berechnung im Anrechnungsverfahren gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG stand. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts – also der Gewissheit des Erfolgseintritts oder der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB – im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst war. Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Festsetzung und Zahlung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge unter dem ohne Hinweis oder Belehrung des Dienstherrn wirksamen gesetzesimmanenten Vorbehalt stehen, dass auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge verpflichtet ist, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung (§§ 53 ff. BeamtVG) oder bei rückwirkenden Änderungen in der Höhe des anzurechnenden anderweitigen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-, Versorgungs- oder Renteneinkommens als „zu viel gezahlt“ erweisen

siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 114; BVerwG, Urteile vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291-299; siehe im Weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, zitiert nach Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, 2011, S. 384 m.w.N..

Daher unterlag der Kläger bereits ab dem 27.5.2010, dem Zeitpunkt, als dem Beklagten die Anzeige der Nebentätigkeit des Klägers durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Blatt 3 der Verwaltungsunterlagen (grüner Hefter)), mithin vor der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV am 31.5.2010 erfolgten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe für den Monat Mai 2010, der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung gemäß den über § 6 Satz 1RUnterhBeihV anwendbaren Bestimmungen der §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB mit der Folge, dass er zur Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge auch dann verpflichtet ist, wenn er durch sie nicht mehr bereichert sein sollte.

Ungeachtet dessen haftet der Kläger aber auch verschärft gemäß § 6 Satz 1RUnterhBeihV in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB tritt die verschärfte Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Darüber hinaus steht es gemäß § 6 Satz 2RUnterhBeihV der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die wegen des beamtenrechtsähnlich ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Rechtsreferendare übertragbar ist, ist der Mangel des rechtlichen Grundes immer dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei kommt es für das Erkennen-Müssen des Mangels auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, besoldungsrechtlich relevante Bescheide bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsmitteilungen im Einzelnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sich bei Unklarheiten bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist

so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 25.01.2001 - 2 A 7/99 -, Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, jeweils zitiert nach Juris; Urteile vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr.15 m.w.N., vom 28.2.1985 - 2 C 31/82 -, NVwZ 1985, 907, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N..

Fallbezogen hat der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass zu Beginn der Referendarzeit auf die Anrechnungsregelung hingewiesen wird und der Kläger zudem durch Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts sowie der Zentralen Besoldungsstelle vom 28.11.2008, 11.12.2008, 12.5.2009, 9.6.2009 sowie 16.9.2009 auf die Anrechnung der Nebentätigkeitsvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe hingewiesen wurde. Aktenkundig ist insoweit ein Schreiben des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.5.2010. Da der Kläger den Darlegungen des Beklagten nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass er die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG kannte. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Kläger von Beginn an über die Berechnungsweise, also die Zugrundelegung der Bruttobeträge, informiert war. Hiervon kann erst nach Erhalt der E-Mail des Beklagten vom 21.6.2010 (Bl. 8 der Verwaltungsunterlagen) bzw. des Bescheides vom 22.6.2010 (für Mai 2010) sicher ausgegangen werden, so dass - mit Blick auf die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat erfolgende Auszahlung der Unterbeihilfe - ab Juni 2010 auf jeden Fall positive Kenntnis hinsichtlich des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung vorlag. Für den streitgegenständlichen Monat Mai 2010 ist dagegen wegen der nicht einfachen Rechtslage lediglich von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Ihm ist nämlich vorzuhalten, dass er bei Zugrundelegung der gebotenen und ihm als fast abschließend ausgebildeten Juristen auch möglichen Sorgfalt die Problematik jedenfalls hätte erkennen und sich beim Beklagten Gewissheit über die Anwendung der Anrechnungsregelung hätte verschaffen müssen. Im Ergebnis liegt daher eine verschärfte Haftung vor.

Im Weiteren ist die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 6 Satz 3RUnterhBeihV nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen

siehe zur - fallbezogen übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, zitiert nach Juris, vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, 97, vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251, 255, vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz § 240 § 12 BBesG Nr. 15, sowie Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen

so BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 und vom 27.1.1994, wie vor.

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen

so BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, wie vor.

Weiß dagegen ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit auch bei erheblichem Verschulden der Behörde an der Überzahlung regelmäßig keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen

siehe Hamburgisches OVG: Urteil vom 9.5.2011 -1 Bf 103/10 - mit Hinweis auf Urteil vom 12.2.2010 - 1 Bf 203/09 -; Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, zitiert nach Juris.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss vorliegend zunächst Beachtung finden, dass die streitgegenständlichen Überzahlungen nicht im Verantwortungsbereich der Behörde lagen. Der Beklagte war gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3RUnterhBeihV verpflichtet, die Unterhaltsbeihilfe am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Gehaltsmitteilungen über die Vergütungen aus den Nebentätigkeiten wurden ihm jeweils erst zu späteren Zeitpunkten vorgelegt

siehe hierzu die Schreiben des Klägers vom 7.6.2010 für April und Mai 2010, vom 4.7.2010 für Juni 2010, vom 31.7.2010 (Eingang 4.8.2010) für Juli 2010 und vom 1.11.2010 für Oktober 2010

und konnten daher bei Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Überzahlungen allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen sind, zumal allein er - vor Auszahlung der Unterhaltsbeihilfen - bestimmte, ob und in welchem Umfang er in dem jeweiligen Kalendermonat den angezeigten Nebentätigkeiten nachging. Der Kläger hat zudem zumindest grob fahrlässig den Mangel des rechtlichen Grundes verkannt; teilweise hatte er hiervon sogar positive Kenntnis. Darüber hinaus hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er nach seinen Lebensverhältnissen nicht in der Lage war bzw. ist, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zu erstatten. Er hat nicht einmal vorgetragen, dass die Bereicherung weggefallen sei.

Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung eine im Sinne des § 6 Satz 3RUnterhBeihV relevante Unbilligkeit darin gesehen hat, dass der Kläger wegen seines über der Anrechnungsgrenze liegenden, erlaubten Nebenverdienstes bei Zugrundelegung des Nettoverdienstes schlechter gestellt sei als ein Rechtsreferendar, dessen Hinzuverdienst die Anrechnungsgrenze einhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist im Schriftsatz vom 13.4.2012, Seite 4, zu Recht darauf hin, dass der Brutto-Gesamtverdienst des Klägers und der fiktiven Vergleichsperson, die die Anrechnungsgrenze ausschöpft, gleich ist. Daraus folgt, dass die Schlechterstellung des Klägers auf Nettobasis darauf zurückzuführen ist, dass hinsichtlich des Nebenverdienstes höhere Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind und sich dies im Fall des Klägers wegen seines deutlich über der Anrechnungsgrenze liegenden Nebenverdienstes besonders auswirkt. Wäre der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung verpflichtet, diese Schlechterstellung auszugleichen, liefe dies darauf hinaus, dass er die arbeitnehmerseits zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Nebenverdienst zumindest teilweise übernehmen muss und sich dadurch zu der gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG in Widerspruch setzt, wonach bei der Anrechnung der Bruttobetrag des Nebenverdienstes zu berücksichtigen ist. Zu sehen ist weiter, dass die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 4 Satz 2 JAG auch den Zweck verfolgt, im Interesse einer hochwertigen Ausbildung den Anreiz für Rechtsreferendare zu mindern, auf Kosten ihrer Ausbildung umfangreichen Nebentätigkeiten nachzugehen

siehe Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.1.2009, wie vor.

Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefe es ebenfalls zuwider, wenn der Beklagte die Folgen einer – zumal im Fall des Klägers deutlichen – Überschreitung der Anrechnungsgrenze mildern oder sogar ausgleichen müsste. Zudem leuchtet es nicht ein, den Beklagten im Anrechnungsverfahren aus Praktikabilitätsgründen von der aufwändigen Aufgabe zu befreien, das jeweilige Nettoeinkommen zu ermitteln, um genau dies dann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von ihm zu verlangen. Dabei ist auch zu sehen, dass der genaue Nettoverdienst erst im Folgejahr nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs, bei dem alle Einkünfte zusammengerechnet und veranlagt werden, feststeht. Eine Zurückstellung der Rückforderung vertrüge sich nicht mit der Verpflichtung des Beklagten zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Hierzu gehört auch, dass unberechtigt ausgezahlte öffentliche Mittel alsbald zurückgefordert werden.

Bei dieser Sachlage muss nicht entscheidungserheblich der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei der Regelung des § 6 Satz 3RUnterhBeihV um die Koppelung zwischen einem unbestimmten, voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Rechtsbegriff, den Billigkeitsgründen, und einer sich daran anschließenden Ermessensausübung handelt, oder ob die Vorschrift eine Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung darstellt, die sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff zu orientieren hat

siehe hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355.

Geht man davon aus, dass erst das Vorliegen von Billigkeitsgründen die Ausübung des Ermessens eröffnet, ist festzustellen, dass fallbezogen keine Billigkeitsgründe gegeben sind, die Anlass zu einer Ermessensentscheidung geben, ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen. Sieht man in § 6 Satz 3RUnterhBeihV die Ermächtigung zu einer einheitlichen Ermessensausübung, ist davon auszugehen, dass der Beklagte angesichts seiner haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, sein Ermessen dahingehend ausüben durfte und ausgeübt hat, von einem vollständigen oder teilweisen Erlass der Rückforderungsbeträge abzusehen.

Aus denselben Gründen bestand für den Beklagten keine Veranlassung, dem Kläger Ratenzahlung oder Stundung zu gewähren.

Dass die angefochtenen Bescheide in sonstiger Hinsicht fehlerhaft sind, kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die Widerspruchsbescheide zunächst bewusst nicht zugestellt worden sind

siehe zum Erfordernis eines Zustellungswillens: BVerwG, Urteile vom 15.1.1988 - 8 C 8/86 -, zitiert nach Juris, vom 19.6.1963 - BVerwG V C 198.62 -, BVerwGE 16, 165; BGH Beschluss vom 26.11.2002 VI ZB 41/02 (KG) -, NJW 2003, 1192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.11.1997 - 8 S 1170/97 -, zitiert nach Juris; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Auflage, § 8 VwZG Rdnr. 1,

ist zu beachten, dass der Beklagte die Zustellung der Widerspruchsbescheide zwischenzeitlich nachgeholt hat.

Auch der weitere Einwand des Klägers, dass ihm nunmehr nur unbeglaubigte Kopien der Widerspruchsbescheide zugestellt worden seien, führt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte dem entgegengetreten ist, zu keiner für den Kläger günstigeren Betrachtung. Zwar entspräche die Zustellung unbeglaubigter Kopien der Widerspruchsbescheide nicht der Regelung des § 2 VwZG, da bei der Zustellung eines Dokuments die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift bekannt zu geben ist. Allerdings wäre dieser dem Zustellungsobjekt anhaftende Mangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass dem Kläger Kopien der Widerspruchsbescheide übersandt worden sind und er dadurch zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der Bescheide erhalten hat

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 73 Rdnr. 23a.

Ohnehin muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass das Verwaltungsgericht seine Klage, soweit sie im Hauptantrag auf die Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerspruchsbescheide vom 20.8. und 22.12.2010 abzielte, abgewiesen hat und dieser Teil des Urteils mangels (Anschluss-) Berufung des Klägers längst in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach alledem kann das erstinstanzliche Urteil, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, keinen Bestand haben. Es ist daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 22 Abs. 5 JAG, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (3 x 993,59 EUR + 833,33 EUR =) 3814,10 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit August 1984 eine Witwenrente in Höhe der Mindestversorgung und daneben

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tatbestand

1

Der 1945 geborene Kläger war Berufssoldat im Dienstrang eines Oberst. Er wurde zum 30. September 1998 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Im Mai 1999 nahm der Kläger eine Vollzeittätigkeit bei einem Unternehmen auf. Hierfür erhielt er ein monatliches Grundgehalt in Höhe von ca. 700 DM, einen als Aufwandsentschädigung bezeichneten Betrag in Höhe von monatlich ca. 3 600 DM und eine Pensionszusage, nach der ihm ca. 9 Jahre später ein Betrag von ca. 580 000 DM zufließen sollte. Das Unternehmen schloss zur Rückdeckung der Pensionszusage einen Vertrag bei einer Versicherungsgesellschaft und zahlte an diese hierfür monatliche Versicherungsprämien in Höhe von ca. 5 000 DM. Ein Anspruch aus der Versicherung stand nur dem Unternehmen, nicht dem Kläger zu.

2

Nachdem es zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Streit über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen gekommen war, schlossen der Kläger und das Unternehmen im August 2002 neue Vereinbarungen. Nunmehr war ein monatliches Grundgehalt in Höhe von ca. 6 500 € vorgesehen; die Pensionszusage wurde in der Form fortgeführt, dass an die Stelle des vorher festgesetzten Betrages die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung trat. Diese sollte noch bis August 2004 durch jährliche Zahlung von ca. 30 000 € bedient werden; danach hatte das Rüstungsunternehmen das Recht, die Zahlungen einzustellen. Im Juni 2008 zahlte das Rüstungsunternehmen aufgrund der Pensionszusage an den Kläger ca. 195 000 € brutto.

3

Im Juli 2005 errechnete die Beklagte eine Überzahlung von Versorgungsbezügen für den Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 in Höhe von ca. 43 000 € brutto und setzte im Hinblick auf bereits einbehaltene Beträge einen Rückforderungsbetrag in Höhe von ca. 26 000 € brutto fest. Nach Auffassung der Beklagten war der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Ruhegehalts in dieser Höhe wegen der Anrechnung der Versicherungsprämien erloschen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Rückforderungsbescheid im beantragten Umfang aufgehoben. Es hat darauf abgestellt, dass die Versicherungsprämien kein Einkommen des Klägers im Sinne von § 53 SVG seien, weil ihm aus dem Versicherungsvertrag keine Zahlungsansprüche zugestanden hätten.

5

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2007 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Position der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nämlich § 49 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. April 2002 (BGBl I S. 1258) und § 53 Abs. 1 SVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666).

10

Der festgesetzte Rückforderungsanspruch der Beklagten folgt aus § 49 Abs. 2 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versorgungsbezüge sind dann zuviel gezahlt, wenn es für die Zahlung an einem Rechtsgrund fehlt. Die Beklagte hat dem Kläger rechtsgrundlos Versorgungsbezüge gezahlt, weil seine Versorgungsbezüge wegen der ihm im Juni 2008 zugeflossenen Kapitalleistung bereits von Mai 1999 bis Ende 2000 in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nach § 53 Abs. 1 SVG ruhten.

11

§ 53 SVG regelt weitgehend übereinstimmend mit § 53 BeamtVG die Auswirkungen des Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 9). Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Zum Erwerbseinkommen gehören nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen.

12

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Beiträge des Unternehmens an das Versicherungsunternehmen zur Rückdeckung der dem Kläger gewährten Pensionszusage kein Einkommen des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 und 5 SVG sind.

13

Der Einkommens- und Einkünftebegriff der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11 ff. und vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Damit knüpfen diese Regelungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - an. Danach sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).

14

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Arbeit gewährt werden. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbringt, um den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 <69> m.w.N.). Die zu diesem Zweck gezahlten Versicherungsprämien stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 29. Juli 2010 - VI R 39/09 - BFH/NV 2010, 2296 Rn. 29 und vom 7. Mai 2009 a.a.O. S. 69 f., jeweils m.w.N.).

15

Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Versicherungsbeiträge zur Rückdeckung der dem Kläger gewährten Pensionszusage keine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und damit kein Erwerbseinkommen des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind. Der Kläger war nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich Begünstigter, aber nicht unmittelbar Anspruchsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung; Ansprüche hatte er ausschließlich gegen das Unternehmen.

16

2. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die dem Kläger im Jahre 2008 aus der Pensionszusage zugeflossene Kapitalleistung den Charakter einer verdeckten Gehaltszahlung hat und deshalb schon im hier maßgeblichen Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 anrechenbares Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Zwar hat die Beklagte in ihrem Rückforderungsbescheid nicht auf die Kapitalleistung aus der Pensionszusage, sondern auf die Beitragsleistungen zur Pensionszusage abgestellt. Das hindert aber die Berücksichtigung der Kapitalleistung im vorliegenden Verfahren nicht, weil das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 53 SVG nicht aufgrund einer behördlichen Ermessensentscheidung, sondern kraft Gesetzes eintritt.

17

a) Die dem Kläger aufgrund der Pensionszusage gezahlte Kapitalleistung ist Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG.

18

Das Arbeitseinkommen des Klägers setzte sich bis zur Vertragsänderung im August 2002 insbesondere aus einem sehr geringen Grundgehalt, einer hohen Aufwandsentschädigung und einer sehr hohen Pensionszusage zusammen. Der wirtschaftliche Wert der Pensionszusage war um ein Vielfaches höher als der des Grundgehalts von wenigen hundert DM für eine Vollzeittätigkeit. Die Aufwandsentschädigung und die Pensionszusage zusammen waren wirtschaftlich betrachtet das wesentliche Arbeitsentgelt, das üblicherweise als monatliches Gehalt gezahlt wird. Sie stellten deshalb verdeckte Gehaltszahlungen dar. Das zeigt sich auch daran, dass mit der neuen Vereinbarung vom August 2002 das monatliche Gehalt des Klägers auf ein Vielfaches aufgestockt wurde, die Aufwandsentschädigung entfiel und Versicherungsprämien in Erfüllung der Pensionszusage nur noch für eine Übergangszeit gezahlt wurden. Verdeckte Gehaltszahlungen sind keine Betriebsrenten und deshalb nicht anrechnungsfrei nach § 55a SVG.

19

b) Die aufgrund der Pensionszusage im Jahr 2008 ausgezahlte Kapitalleistung hat der Kläger für Arbeitsleistungen im hier fraglichen Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 anteilig bezogen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG.

20

Der gesetzliche Begriff des Beziehens erfasst alle anrechenbaren Einkünfte. Werden diese nicht regelmäßig, sondern am Ende eines längeren Zeitraums in der Summe als Vergütung für die während dieser Zeit geleistete Arbeit gezahlt, so sind sie auf diese Zeit monatsbezogen anteilig umzulegen. Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs folgt insbesondere aus Sinn und Zweck des § 53 SVG.

21

Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 SVG stellt eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen. Wenn der Versorgungsberechtigte solches Einkommen bezieht, dann erhält er weniger Versorgungsbezüge. Gehalt wird in der Regel monatlich bezogen. Ein monatliches Gehalt führt in dem Monat, in dem es gezahlt wird, zur Verringerung der Auszahlung - also dem Ruhen - von Versorgungsbezügen. Der Wortlaut ist offen dafür, auch an die Stelle von monatlichen Gehaltszahlungen tretende und dem Versorgungsempfänger erst später zufließende verdeckte Gehaltszahlungen zu erfassen (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG). Das nach § 2 BBesG, § 3 BeamtVG und § 1a SVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. Urteile vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 <36> = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11) steht deshalb einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte Gehaltszahlungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als "normale" Gehaltszahlungen bestimmt sind.

22

Nach Sinn und Zweck des § 53 SVG müssen verdeckte Gehaltszahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, in dem sie normalerweise angefallen wären.

23

Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG und des § 53 SVG sind gesetzliche Konkretisierungen des Vorteilsausgleichs (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 - Buchholz 239.1 § 69c BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist. Der Vorteilsausgleich zielt auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten. Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 <45 ff.>; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <163 f.> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

24

Dieser Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs würde nicht erreicht, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen. Versorgungsempfänger könnten durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen anstelle monatlicher Gehaltszahlungen die Anrechnung verringern oder ganz vermeiden. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das nach § 53 SVG (und § 53 BeamtVG) angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt. Das hätte nicht nur zur Folge, dass in den betreffenden einzelnen Fällen der mit § 53 SVG verfolgte Zweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht würde. Es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass von der Möglichkeit einer solchen Vertragsgestaltung in einem erheblichem Umfang Gebrauch gemacht und § 53 SVG nur noch einen kleinen Teil der Fälle erfassen würde, in denen der Versorgungsempfänger durch den Einsatz seiner frühzeitig freigewordenen Arbeitskraft finanzielle Vorteile erlangt. Damit würde § 53 SVG weitgehend leerlaufen.

25

Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG spricht für dieses Ergebnis: Für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nicht verdeckter Gehaltszahlungen einerseits und verdeckter Gehaltszahlungen andererseits in dem Sinne, dass erstere sofort und letztere erst bei Auszahlung und dann nicht oder nur in den Grenzen des Jahresprinzips des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG angerechnet werden, gäbe es keinen rechtfertigenden Grund.

26

Die Anrechnung verdeckter Gehaltszahlungen als schon vor ihrem tatsächlichen Zufluss bezogene Einkünfte verstößt auch nicht gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Zum einen muss kein Versorgungsberechtigter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufrechterhalten, die zu einer entsprechenden Anrechnung führt. Und zum anderen gewährleistet die Mindestbelassung in Höhe von 20 v.H. nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG und § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ein Mindestmaß an Alimentation auch in diesen Fällen und verhindert das vollständige Ruhen des Versorgungsanspruchs bei hohem Hinzuverdienst. Zwar ist Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 <28> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).

27

Dass Einkünfte zum Ruhen eines Versorgungsanspruchs führen, obwohl sie dem Versorgungsempfänger nicht oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht zufließen, ist nicht auf Fälle verdeckter Gehaltszahlungen begrenzt, sondern ergibt sich beispielsweise aus dem bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers wie insgesamt bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip (Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15).

28

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger aufgrund der Pensionszusage gewährte Kapitalleistung trotz ihrer Auszahlung erst im Jahre 2008 schon im hier fraglichen Zeitraum von 1999 bis 2000 bezogen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG. Zwar fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Zeitraum, für den die Kapitalleistung aus der Pensionszusage den Charakter einer verdeckten Gehaltszahlung hat. Einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung bedarf es jedoch nicht, weil nach jeder möglichen Betrachtungsweise der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist.

29

Es liegt nahe, dass die Kapitalleistung auf den Zeitraum bis zur Vertragsänderung im August 2002 umzulegen ist. Ab diesem Zeitraum entfiel das deutliche Missverhältnis zwischen Grundgehalt und Pensionszusage und damit der Charakter als verdeckte Gehaltszahlung. Der vom Kläger angefochtene Rückforderungsbescheid wäre dann nicht zulasten des Klägers rechtswidrig, weil der sich insoweit ergebende monatliche Ruhensbetrag höher wäre als bei den von der Beklagten herangezogenen Versicherungsprämien (194 849 € Auszahlungsbetrag verteilt auf 38 Monate = 5 127 € monatlich gegenüber 2 500 € monatlichen Versicherungsprämien). Aber auch dann, wenn man im Hinblick auf die Weiterzahlung von Beiträgen zur Rückdeckungsversicherung durch das Rüstungsunternehmen auch noch für den Zeitraum bis August 2004 von verdeckten Gehaltszahlungen ausginge, ergäbe sich kein anderes Ergebnis (194 849 € Auszahlungsbetrag verteilt auf 63 Monate = 3 092 € monatlich gegenüber 2 500 € monatlichen Versicherungsprämien). Ein anderes Ergebnis - wenn auch nur für einen Monat, den Dezember 2009 - ergäbe sich nur dann, wenn man auf den Zeitraum bis zur Auszahlung der Kapitalleistung im Juni 2008 abstellen würde. Das verbietet sich aber im Hinblick darauf, dass verdeckte Gehaltszahlungen nur auf den Zeitraum umgelegt werden können, für den sie erbracht worden sind. Ist, wie vorliegend, die Beschäftigungszeit länger, kann dies selbst im Falle anders lautender vertraglicher Abreden zwischen dem Versorgungsempfänger und neuem Arbeitgeber nicht zu einer entsprechenden Streckung auf die gesamte Beschäftigungszeit führen. Das würde der objektiven Lage widersprechen und Raum für eine Umgehung des Gesetzes bieten.

30

Die Anrechnung der Kapitalleistung im Zeitraum von Mai 1999 bis Juli 2002 bzw. August 2004 hat des Weiteren zugunsten des Klägers zur Folge, dass die von der Beklagten für das Jahr 2008 vorgenommene Anrechnung fehlerhaft und zu korrigieren ist.

31

Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ist jedenfalls im Hinblick auf die gewährte Ratenzahlung ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit August 1984 eine Witwenrente in Höhe der Mindestversorgung und daneben ein Erwerbseinkommen aus einem vor dem 1. Januar 1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst. Neben den monatlichen Bezügen zahlt der öffentliche Arbeitgeber der Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Begründung einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersrente eine monatliche Umlage an die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. Die Klägerin erhielt im Juni 2005 Urlaubsgeld und im Dezember 2005 die jährliche Sonderzuwendung.

2

Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005 stellte der Beklagte rückwirkend zum Nachteil der Klägerin auch die monatlichen Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse als Einkommen in die Ruhensberechnung ein und forderte einen Teil der Versorgungsbezüge zurück.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Ruhens- und Rückforderungsbescheid aus im Wesentlichen folgenden Gründen teilweise aufgehoben: Der Beklagte habe die Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse nicht als Erwerbseinkommen in die Ruhensberechnung einbeziehen dürfen. Dies widerspreche den Verwaltungsvorschriften, die für die Praxis lange Zeit maßgeblich gewesen seien. Die gesetzliche Entwicklung habe an diesem Verständnis des Einkommensbegriffs nichts geändert. Auch führe die Umlagezahlung nicht zu einer monatlich messbaren Mehrung des Vermögens der Klägerin. Die neue Rechtsauffassung des Beklagten führe zu einer Doppelbelastung versorgungsberechtigter Arbeitnehmer, weil sowohl die Umlagezahlungen als auch die dadurch erworbene Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), soweit das Oberverwaltungsgericht die Ruhensberechnung für die Monate August bis November 2005 als rechtswidrig angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin an die Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. In Bezug auf die Ruhensberechnungen für die Monate Juli und Dezember 2005 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach den Übergangsregelungen des § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 BeamtVG in der bis Dezember 2005 geltenden Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) ist hier § 53 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil dies für die Klägerin am günstigsten ist. Ihr kommt zugute, dass der Gesetzgeber den Mindestbetrag für die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erheblich angehoben hat.

9

Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10).

10

Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Hierunter fallen auch derartige Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen; § 53 Abs. 8 BeamtVG).

11

Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten.

12

Die maßgebende Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verdeutlicht nunmehr Satz 2 dieser Vorschrift in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten nach diesem Gesetz im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 nicht als Erwerbseinkommen gelten.

13

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 41 f.; Stellungnahme des Bundesrates, BRDrucks 780/97 S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/10322 S. 25 f. und 73).

14

Auf die abweichende Begriffsbestimmung in Nr. 53.1.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 BeamtVG vom 3. November 1980 (GMBl S. 742) kann zur Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die lediglich die Rechtsauffassung des Vorschriftengebers wiedergibt, bezieht sie sich auf die Fassung des § 53 BeamtVG vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357). Diese Vorschrift enthielt den Begriff des Erwerbseinkommens nicht. Sie erfasste nur Verwendungseinkommen, nicht aber Einkommen aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens wurde in § 53a Abs. 6 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführt. Diese Vorschrift sah erstmals die Anrechnung von Einkünften, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden, auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge vor (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 4).

15

Ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, hier in der im Jahr 2005 geltenden Fassung, auch im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 BeamtVG maßgebend, zählen hierzu auch die Umlagezahlungen öffentlicher Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, um Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören Leistungen eines Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten, hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet (zum Ganzen BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 <72 f.> = juris Rn. 16).

16

Mittlerweile hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies gilt auch für Umlagen, die der Arbeitgeber für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007, BRDrucks 622/06 S. 74 zu Nr. 12). Dagegen stellen die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (BFH, Urteile vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 - BFHE 199, 524 <526 f.> = juris Rn. 13 ff. und vom 21. Januar 2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295 Rn. 13). Diese Beiträge sind kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und deshalb bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.

17

Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Anrechnung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Diese Anrechnung führt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Doppelbelastung der Versorgungsberechtigten. Renten, die eine Witwe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bezieht, gelten nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG nicht als Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG, sodass sie nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Ruhensberechnungen des Beklagten für Juli und Dezember 2005 rechtswidrig sind. Die entsprechende Teilaufhebung der Bescheide des Beklagten für diese Monate stellt sich daher als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

19

Für die Ruhensberechnung für Juli 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG kommt es nicht darauf an, dass an die Stelle des Betrages des Urlaubsgeldes der Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG getreten ist (vgl. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa BBVAnpG 2003/2004). Weiterhin ist unerheblich, dass das Urlaubsgeldgesetz durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben wurde. Im Jahr 2005 war es weiter anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes).

20

Da der Ehemann der Klägerin zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehatte, ist bei der Klägerin die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG für Juli 2005 um den Betrag von 332,34 € zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002, BGBl I S. 1780). Daher erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Juli 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

21

Für die Ruhensberechnung für Dezember 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 4 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG war das Sonderzuwendungsgesetz hier trotz seiner Aufhebung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 weiter anzuwenden.

22

Nach § 13 Satz 4 SZG ist dem im Dezember zustehenden Höchstgrenzenbetrag ein Betrag hinzuzurechnen, der unter Anwendung des vom Bundesministerium des Inneren nach Satz 2 bestimmten Bemessungsfaktors zu berechnen ist. Dabei ist der letztmalig im Jahr 2003 festgesetzte Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Danach erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Monat Dezember 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/02
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; GG § 51
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes
Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage
der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt
werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen
gehandelt hat.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März 2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist. Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Verei-
nigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben". Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wortoder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den Rechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V aus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband , für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß vom 16. April 2002 hat das Kammergericht der "sofortigen Beschwerde" der Antragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.
a) Das Kammergericht hat die "weitere Beschwerde" nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Diese "weitere Beschwerde" ist seit dem 1. Januar 2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine "weitere Beschwerde" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht angepaßt , obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die "weitere Beschwerde" zum Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und ausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde. Auf die "weitere Beschwerde" finden deshalb die Regeln über die Rechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht hingewiesen hat.
Hiernach ist die Zulassung der "weiteren Beschwerde" mit Beschluß vom 25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
c) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammergerichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4 des Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Überleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO n.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener KommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren Recht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl., § 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsichtigt , sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-
chend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß vom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Entscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rahmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft werden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001, 1006). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für eine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Rechtsbeschwerde. Maßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August 2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351 m.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um eine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen. Auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angelegenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemSOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004 BGB. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung als Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom
15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144, Art. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der kassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die behauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa §§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach sowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch gemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26 i.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öffentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat die Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Vertragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-
seerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts zu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme. Wenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders verhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang zum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu lassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit als allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tatbestand

1

Der 1945 geborene Kläger war Berufssoldat im Dienstrang eines Oberst. Er wurde zum 30. September 1998 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Im Mai 1999 nahm der Kläger eine Vollzeittätigkeit bei einem Unternehmen auf. Hierfür erhielt er ein monatliches Grundgehalt in Höhe von ca. 700 DM, einen als Aufwandsentschädigung bezeichneten Betrag in Höhe von monatlich ca. 3 600 DM und eine Pensionszusage, nach der ihm ca. 9 Jahre später ein Betrag von ca. 580 000 DM zufließen sollte. Das Unternehmen schloss zur Rückdeckung der Pensionszusage einen Vertrag bei einer Versicherungsgesellschaft und zahlte an diese hierfür monatliche Versicherungsprämien in Höhe von ca. 5 000 DM. Ein Anspruch aus der Versicherung stand nur dem Unternehmen, nicht dem Kläger zu.

2

Nachdem es zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Streit über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen gekommen war, schlossen der Kläger und das Unternehmen im August 2002 neue Vereinbarungen. Nunmehr war ein monatliches Grundgehalt in Höhe von ca. 6 500 € vorgesehen; die Pensionszusage wurde in der Form fortgeführt, dass an die Stelle des vorher festgesetzten Betrages die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung trat. Diese sollte noch bis August 2004 durch jährliche Zahlung von ca. 30 000 € bedient werden; danach hatte das Rüstungsunternehmen das Recht, die Zahlungen einzustellen. Im Juni 2008 zahlte das Rüstungsunternehmen aufgrund der Pensionszusage an den Kläger ca. 195 000 € brutto.

3

Im Juli 2005 errechnete die Beklagte eine Überzahlung von Versorgungsbezügen für den Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 in Höhe von ca. 43 000 € brutto und setzte im Hinblick auf bereits einbehaltene Beträge einen Rückforderungsbetrag in Höhe von ca. 26 000 € brutto fest. Nach Auffassung der Beklagten war der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Ruhegehalts in dieser Höhe wegen der Anrechnung der Versicherungsprämien erloschen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Rückforderungsbescheid im beantragten Umfang aufgehoben. Es hat darauf abgestellt, dass die Versicherungsprämien kein Einkommen des Klägers im Sinne von § 53 SVG seien, weil ihm aus dem Versicherungsvertrag keine Zahlungsansprüche zugestanden hätten.

5

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2007 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Position der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nämlich § 49 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. April 2002 (BGBl I S. 1258) und § 53 Abs. 1 SVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666).

10

Der festgesetzte Rückforderungsanspruch der Beklagten folgt aus § 49 Abs. 2 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versorgungsbezüge sind dann zuviel gezahlt, wenn es für die Zahlung an einem Rechtsgrund fehlt. Die Beklagte hat dem Kläger rechtsgrundlos Versorgungsbezüge gezahlt, weil seine Versorgungsbezüge wegen der ihm im Juni 2008 zugeflossenen Kapitalleistung bereits von Mai 1999 bis Ende 2000 in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nach § 53 Abs. 1 SVG ruhten.

11

§ 53 SVG regelt weitgehend übereinstimmend mit § 53 BeamtVG die Auswirkungen des Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 9). Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Zum Erwerbseinkommen gehören nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen.

12

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Beiträge des Unternehmens an das Versicherungsunternehmen zur Rückdeckung der dem Kläger gewährten Pensionszusage kein Einkommen des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 und 5 SVG sind.

13

Der Einkommens- und Einkünftebegriff der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11 ff. und vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Damit knüpfen diese Regelungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - an. Danach sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).

14

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Arbeit gewährt werden. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbringt, um den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 <69> m.w.N.). Die zu diesem Zweck gezahlten Versicherungsprämien stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 29. Juli 2010 - VI R 39/09 - BFH/NV 2010, 2296 Rn. 29 und vom 7. Mai 2009 a.a.O. S. 69 f., jeweils m.w.N.).

15

Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Versicherungsbeiträge zur Rückdeckung der dem Kläger gewährten Pensionszusage keine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und damit kein Erwerbseinkommen des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind. Der Kläger war nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich Begünstigter, aber nicht unmittelbar Anspruchsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung; Ansprüche hatte er ausschließlich gegen das Unternehmen.

16

2. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die dem Kläger im Jahre 2008 aus der Pensionszusage zugeflossene Kapitalleistung den Charakter einer verdeckten Gehaltszahlung hat und deshalb schon im hier maßgeblichen Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 anrechenbares Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Zwar hat die Beklagte in ihrem Rückforderungsbescheid nicht auf die Kapitalleistung aus der Pensionszusage, sondern auf die Beitragsleistungen zur Pensionszusage abgestellt. Das hindert aber die Berücksichtigung der Kapitalleistung im vorliegenden Verfahren nicht, weil das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 53 SVG nicht aufgrund einer behördlichen Ermessensentscheidung, sondern kraft Gesetzes eintritt.

17

a) Die dem Kläger aufgrund der Pensionszusage gezahlte Kapitalleistung ist Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG.

18

Das Arbeitseinkommen des Klägers setzte sich bis zur Vertragsänderung im August 2002 insbesondere aus einem sehr geringen Grundgehalt, einer hohen Aufwandsentschädigung und einer sehr hohen Pensionszusage zusammen. Der wirtschaftliche Wert der Pensionszusage war um ein Vielfaches höher als der des Grundgehalts von wenigen hundert DM für eine Vollzeittätigkeit. Die Aufwandsentschädigung und die Pensionszusage zusammen waren wirtschaftlich betrachtet das wesentliche Arbeitsentgelt, das üblicherweise als monatliches Gehalt gezahlt wird. Sie stellten deshalb verdeckte Gehaltszahlungen dar. Das zeigt sich auch daran, dass mit der neuen Vereinbarung vom August 2002 das monatliche Gehalt des Klägers auf ein Vielfaches aufgestockt wurde, die Aufwandsentschädigung entfiel und Versicherungsprämien in Erfüllung der Pensionszusage nur noch für eine Übergangszeit gezahlt wurden. Verdeckte Gehaltszahlungen sind keine Betriebsrenten und deshalb nicht anrechnungsfrei nach § 55a SVG.

19

b) Die aufgrund der Pensionszusage im Jahr 2008 ausgezahlte Kapitalleistung hat der Kläger für Arbeitsleistungen im hier fraglichen Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2000 anteilig bezogen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG.

20

Der gesetzliche Begriff des Beziehens erfasst alle anrechenbaren Einkünfte. Werden diese nicht regelmäßig, sondern am Ende eines längeren Zeitraums in der Summe als Vergütung für die während dieser Zeit geleistete Arbeit gezahlt, so sind sie auf diese Zeit monatsbezogen anteilig umzulegen. Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs folgt insbesondere aus Sinn und Zweck des § 53 SVG.

21

Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 SVG stellt eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen. Wenn der Versorgungsberechtigte solches Einkommen bezieht, dann erhält er weniger Versorgungsbezüge. Gehalt wird in der Regel monatlich bezogen. Ein monatliches Gehalt führt in dem Monat, in dem es gezahlt wird, zur Verringerung der Auszahlung - also dem Ruhen - von Versorgungsbezügen. Der Wortlaut ist offen dafür, auch an die Stelle von monatlichen Gehaltszahlungen tretende und dem Versorgungsempfänger erst später zufließende verdeckte Gehaltszahlungen zu erfassen (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG). Das nach § 2 BBesG, § 3 BeamtVG und § 1a SVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. Urteile vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 <36> = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11) steht deshalb einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte Gehaltszahlungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als "normale" Gehaltszahlungen bestimmt sind.

22

Nach Sinn und Zweck des § 53 SVG müssen verdeckte Gehaltszahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, in dem sie normalerweise angefallen wären.

23

Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG und des § 53 SVG sind gesetzliche Konkretisierungen des Vorteilsausgleichs (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 - Buchholz 239.1 § 69c BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist. Der Vorteilsausgleich zielt auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten. Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 <45 ff.>; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <163 f.> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

24

Dieser Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs würde nicht erreicht, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen. Versorgungsempfänger könnten durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen anstelle monatlicher Gehaltszahlungen die Anrechnung verringern oder ganz vermeiden. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das nach § 53 SVG (und § 53 BeamtVG) angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt. Das hätte nicht nur zur Folge, dass in den betreffenden einzelnen Fällen der mit § 53 SVG verfolgte Zweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht würde. Es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass von der Möglichkeit einer solchen Vertragsgestaltung in einem erheblichem Umfang Gebrauch gemacht und § 53 SVG nur noch einen kleinen Teil der Fälle erfassen würde, in denen der Versorgungsempfänger durch den Einsatz seiner frühzeitig freigewordenen Arbeitskraft finanzielle Vorteile erlangt. Damit würde § 53 SVG weitgehend leerlaufen.

25

Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG spricht für dieses Ergebnis: Für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nicht verdeckter Gehaltszahlungen einerseits und verdeckter Gehaltszahlungen andererseits in dem Sinne, dass erstere sofort und letztere erst bei Auszahlung und dann nicht oder nur in den Grenzen des Jahresprinzips des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG angerechnet werden, gäbe es keinen rechtfertigenden Grund.

26

Die Anrechnung verdeckter Gehaltszahlungen als schon vor ihrem tatsächlichen Zufluss bezogene Einkünfte verstößt auch nicht gegen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Zum einen muss kein Versorgungsberechtigter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufrechterhalten, die zu einer entsprechenden Anrechnung führt. Und zum anderen gewährleistet die Mindestbelassung in Höhe von 20 v.H. nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG und § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ein Mindestmaß an Alimentation auch in diesen Fällen und verhindert das vollständige Ruhen des Versorgungsanspruchs bei hohem Hinzuverdienst. Zwar ist Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 <28> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).

27

Dass Einkünfte zum Ruhen eines Versorgungsanspruchs führen, obwohl sie dem Versorgungsempfänger nicht oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht zufließen, ist nicht auf Fälle verdeckter Gehaltszahlungen begrenzt, sondern ergibt sich beispielsweise aus dem bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers wie insgesamt bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip (Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15).

28

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger aufgrund der Pensionszusage gewährte Kapitalleistung trotz ihrer Auszahlung erst im Jahre 2008 schon im hier fraglichen Zeitraum von 1999 bis 2000 bezogen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG. Zwar fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Zeitraum, für den die Kapitalleistung aus der Pensionszusage den Charakter einer verdeckten Gehaltszahlung hat. Einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung bedarf es jedoch nicht, weil nach jeder möglichen Betrachtungsweise der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist.

29

Es liegt nahe, dass die Kapitalleistung auf den Zeitraum bis zur Vertragsänderung im August 2002 umzulegen ist. Ab diesem Zeitraum entfiel das deutliche Missverhältnis zwischen Grundgehalt und Pensionszusage und damit der Charakter als verdeckte Gehaltszahlung. Der vom Kläger angefochtene Rückforderungsbescheid wäre dann nicht zulasten des Klägers rechtswidrig, weil der sich insoweit ergebende monatliche Ruhensbetrag höher wäre als bei den von der Beklagten herangezogenen Versicherungsprämien (194 849 € Auszahlungsbetrag verteilt auf 38 Monate = 5 127 € monatlich gegenüber 2 500 € monatlichen Versicherungsprämien). Aber auch dann, wenn man im Hinblick auf die Weiterzahlung von Beiträgen zur Rückdeckungsversicherung durch das Rüstungsunternehmen auch noch für den Zeitraum bis August 2004 von verdeckten Gehaltszahlungen ausginge, ergäbe sich kein anderes Ergebnis (194 849 € Auszahlungsbetrag verteilt auf 63 Monate = 3 092 € monatlich gegenüber 2 500 € monatlichen Versicherungsprämien). Ein anderes Ergebnis - wenn auch nur für einen Monat, den Dezember 2009 - ergäbe sich nur dann, wenn man auf den Zeitraum bis zur Auszahlung der Kapitalleistung im Juni 2008 abstellen würde. Das verbietet sich aber im Hinblick darauf, dass verdeckte Gehaltszahlungen nur auf den Zeitraum umgelegt werden können, für den sie erbracht worden sind. Ist, wie vorliegend, die Beschäftigungszeit länger, kann dies selbst im Falle anders lautender vertraglicher Abreden zwischen dem Versorgungsempfänger und neuem Arbeitgeber nicht zu einer entsprechenden Streckung auf die gesamte Beschäftigungszeit führen. Das würde der objektiven Lage widersprechen und Raum für eine Umgehung des Gesetzes bieten.

30

Die Anrechnung der Kapitalleistung im Zeitraum von Mai 1999 bis Juli 2002 bzw. August 2004 hat des Weiteren zugunsten des Klägers zur Folge, dass die von der Beklagten für das Jahr 2008 vorgenommene Anrechnung fehlerhaft und zu korrigieren ist.

31

Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ist jedenfalls im Hinblick auf die gewährte Ratenzahlung ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit August 1984 eine Witwenrente in Höhe der Mindestversorgung und daneben ein Erwerbseinkommen aus einem vor dem 1. Januar 1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst. Neben den monatlichen Bezügen zahlt der öffentliche Arbeitgeber der Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung zur Begründung einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersrente eine monatliche Umlage an die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes. Die Klägerin erhielt im Juni 2005 Urlaubsgeld und im Dezember 2005 die jährliche Sonderzuwendung.

2

Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2005 stellte der Beklagte rückwirkend zum Nachteil der Klägerin auch die monatlichen Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse als Einkommen in die Ruhensberechnung ein und forderte einen Teil der Versorgungsbezüge zurück.

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Ruhens- und Rückforderungsbescheid aus im Wesentlichen folgenden Gründen teilweise aufgehoben: Der Beklagte habe die Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse nicht als Erwerbseinkommen in die Ruhensberechnung einbeziehen dürfen. Dies widerspreche den Verwaltungsvorschriften, die für die Praxis lange Zeit maßgeblich gewesen seien. Die gesetzliche Entwicklung habe an diesem Verständnis des Einkommensbegriffs nichts geändert. Auch führe die Umlagezahlung nicht zu einer monatlich messbaren Mehrung des Vermögens der Klägerin. Die neue Rechtsauffassung des Beklagten führe zu einer Doppelbelastung versorgungsberechtigter Arbeitnehmer, weil sowohl die Umlagezahlungen als auch die dadurch erworbene Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), soweit das Oberverwaltungsgericht die Ruhensberechnung für die Monate August bis November 2005 als rechtswidrig angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin an die Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. In Bezug auf die Ruhensberechnungen für die Monate Juli und Dezember 2005 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach den Übergangsregelungen des § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 BeamtVG in der bis Dezember 2005 geltenden Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) ist hier § 53 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil dies für die Klägerin am günstigsten ist. Ihr kommt zugute, dass der Gesetzgeber den Mindestbetrag für die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erheblich angehoben hat.

9

Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10).

10

Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Hierunter fallen auch derartige Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen; § 53 Abs. 8 BeamtVG).

11

Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten.

12

Die maßgebende Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verdeutlicht nunmehr Satz 2 dieser Vorschrift in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten nach diesem Gesetz im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 nicht als Erwerbseinkommen gelten.

13

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 41 f.; Stellungnahme des Bundesrates, BRDrucks 780/97 S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/10322 S. 25 f. und 73).

14

Auf die abweichende Begriffsbestimmung in Nr. 53.1.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 BeamtVG vom 3. November 1980 (GMBl S. 742) kann zur Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die lediglich die Rechtsauffassung des Vorschriftengebers wiedergibt, bezieht sie sich auf die Fassung des § 53 BeamtVG vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357). Diese Vorschrift enthielt den Begriff des Erwerbseinkommens nicht. Sie erfasste nur Verwendungseinkommen, nicht aber Einkommen aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens wurde in § 53a Abs. 6 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingeführt. Diese Vorschrift sah erstmals die Anrechnung von Einkünften, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden, auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge vor (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 4).

15

Ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, hier in der im Jahr 2005 geltenden Fassung, auch im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 BeamtVG maßgebend, zählen hierzu auch die Umlagezahlungen öffentlicher Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, um Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören Leistungen eines Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten, hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet (zum Ganzen BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 <72 f.> = juris Rn. 16).

16

Mittlerweile hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies gilt auch für Umlagen, die der Arbeitgeber für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007, BRDrucks 622/06 S. 74 zu Nr. 12). Dagegen stellen die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (BFH, Urteile vom 6. Juni 2002 - VI R 178/97 - BFHE 199, 524 <526 f.> = juris Rn. 13 ff. und vom 21. Januar 2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295 Rn. 13). Diese Beiträge sind kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und deshalb bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.

17

Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Anrechnung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Diese Anrechnung führt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Doppelbelastung der Versorgungsberechtigten. Renten, die eine Witwe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bezieht, gelten nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG nicht als Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG, sodass sie nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Ruhensberechnungen des Beklagten für Juli und Dezember 2005 rechtswidrig sind. Die entsprechende Teilaufhebung der Bescheide des Beklagten für diese Monate stellt sich daher als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

19

Für die Ruhensberechnung für Juli 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG kommt es nicht darauf an, dass an die Stelle des Betrages des Urlaubsgeldes der Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG getreten ist (vgl. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa BBVAnpG 2003/2004). Weiterhin ist unerheblich, dass das Urlaubsgeldgesetz durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben wurde. Im Jahr 2005 war es weiter anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes).

20

Da der Ehemann der Klägerin zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehatte, ist bei der Klägerin die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG für Juli 2005 um den Betrag von 332,34 € zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002, BGBl I S. 1780). Daher erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Juli 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

21

Für die Ruhensberechnung für Dezember 2005 gilt: Nach § 53 Abs. 4 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG war das Sonderzuwendungsgesetz hier trotz seiner Aufhebung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003 weiter anzuwenden.

22

Nach § 13 Satz 4 SZG ist dem im Dezember zustehenden Höchstgrenzenbetrag ein Betrag hinzuzurechnen, der unter Anwendung des vom Bundesministerium des Inneren nach Satz 2 bestimmten Bemessungsfaktors zu berechnen ist. Dabei ist der letztmalig im Jahr 2003 festgesetzte Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Danach erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Monat Dezember 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/02
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; GG § 51
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes
Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage
der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt
werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen
gehandelt hat.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März 2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist. Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Verei-
nigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben". Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wortoder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den Rechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V aus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband , für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß vom 16. April 2002 hat das Kammergericht der "sofortigen Beschwerde" der Antragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.
a) Das Kammergericht hat die "weitere Beschwerde" nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Diese "weitere Beschwerde" ist seit dem 1. Januar 2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine "weitere Beschwerde" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht angepaßt , obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die "weitere Beschwerde" zum Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und ausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde. Auf die "weitere Beschwerde" finden deshalb die Regeln über die Rechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht hingewiesen hat.
Hiernach ist die Zulassung der "weiteren Beschwerde" mit Beschluß vom 25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
c) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammergerichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4 des Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Überleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO n.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener KommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren Recht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl., § 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsichtigt , sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-
chend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß vom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Entscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rahmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft werden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001, 1006). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für eine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Rechtsbeschwerde. Maßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August 2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351 m.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um eine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen. Auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angelegenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemSOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004 BGB. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung als Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom
15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144, Art. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der kassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die behauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa §§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach sowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch gemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26 i.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öffentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat die Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Vertragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-
seerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts zu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme. Wenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders verhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang zum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu lassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit als allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.