Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2019:0114.4MB126.18.00
14.01.2019

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018 ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO alleiniger Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des minderjährigen Antragstellers auf vorläufige Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches abgelehnt, da weder ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestehe noch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

3

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Frage gestellt, dass sich der heute jugendliche Antragsteller seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, nachdem er bereits am 6. Juni 2012 im Alter von neun Jahren mit einem Schengen-Visum eingereist war. Entscheidungserheblich war vielmehr, dass es an einem mindestens geduldeten Aufenthalt während dieser Zeit fehle. Ohne eigene Duldungsbescheinigung müsse dem Antragsteller jedenfalls ein materieller Duldungsgrund zugestanden habe. Dies wiederum komme nur in Frage, wenn sein Vater über ein Bleiberecht verfügt hätte oder für ihn Duldungsgründe bestanden hätten; anderenfalls wäre eine Ausreise gemeinsam mit dem Vater möglich gewesen. Dergleichen sei nicht dargelegt. In seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller demgegenüber geltend, dass ein an den Aufenthalt des Vaters anknüpfender geduldeter Aufenthalt seit mindestens vier Jahren gegeben sei. Weil dieser sich jedenfalls seit Mai 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe.

4

Geht man mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller davon aus, dass die vom Antragsteller im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegte Sorgerechtsvereinbarung seiner Eltern vom 8. Oktober 2012 aus Hanoi wirksam und hier anzuerkennen ist, wäre der Vater für den minderjährigen Antragsteller allein sorgeberechtigt. In diesem Fall müsste sich für den Antragsteller ein aus dem Aufenthalt des Vaters abzuleitender Duldungsgrund ergeben haben. Denn schon aus der vom Verwaltungsgericht zitierten AZR-Auskunft vom 8. Mai 2018 ergibt sich, dass der Vater am 3. Juli 2014 einen Asylantrag stellte; dieser wurde am 22. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 5. März 2018 abgelehnt. Damit muss dem Vater aufgrund seines Asylantrages der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet gewesen sein (§ 55 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. v.28. August 2013); die Gestattung kann frühestens nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2018 wegen der Vollziehbarkeit einer im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung erloschen sein (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Außerdem erhielt der Vater laut AZR-Auskunft nach Erlöschen/Einziehung der Aufenthaltsgestattung am 4. Mai 2018 eine Duldung wegen fehlender Dokumente und „Nichtrückführbarkeit i.Z.m. Familienangehörigen“, die im Anschluss mehrfach verlängert wurde, um eine gemeinsame Ausreise von Vater und Sohn zu ermöglichen. Damit hätte die Abschiebung des minderjährigen Antragstellers jedenfalls ab dem 3. Juli 2014 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit (Art. 6 Abs. 1 GG / Art. 8 Abs. 1 EMRK) ausgesetzt werden müssen.

5

Dennoch folgt daraus für den Antragsteller noch kein Anspruch aus § 25a Abs. 1 AufenthG. Denn sein Aufenthalt im Bundesgebiet war der zuständigen Ausländerbehörde über Jahre nicht bekannt, sodass sie diesen auch nicht faktisch dulden konnte.

6

Sinn und Zweck des § 25a AufenthG ist es im Wesentlichen, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Letztere sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 23, 42; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris Rn. 59 zu § 25b AufenthG). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 Abs. 2a BAföG entschieden hat, kommt dem Erfordernis eines geduldeten Aufenthalts im Rahmen der Zwecksetzung einer solchen anspruchsbegründenden Norm vornehmlich die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der Ausländer in dem genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sollte es die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig unterlassen, eine das Schriftformerfordernis wahrende Duldung zu erteilen, dürfe dadurch der gesetzgeberische Zweck nicht unterlaufen werden. In einem solchen Fall könne auf das Vorliegen einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verzichtet werden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 - 5 C 13/13 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris Rn. 71; VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11 -, juris Rn. 17-19; Wunderle/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 11, Göbel/Zimmermann in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 5 Rn. 140). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat (BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 04.08.2009 - 19 ZB 09.1510 -, juris Rn. 4 zu § 104a AufenthG). Ausgeschlossen ist der Anspruch deshalb, wenn sich ein junger integrierter Ausländer unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat (VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11.DA -, juris Rn. 24; Burr in: GK AufenthG, Stand Aug. 2012, § 25a Rn. 11) und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde „abgestimmt“ war (VG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2016 - 2 E 4867/16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 43 zum vergleichbaren § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).

7

An einem solchen abgestimmten Aufenthalt fehlt es hier. Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners erfuhr offenbar erst aufgrund des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 3. Mai 2018 vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Trotz Ablaufs seines Visums am 30. August 2012 hatte sich der Antragsteller dort nicht gemeldet. Der sorgeberechtigte und insoweit nach § 1631 Abs. 1 BGB verantwortliche Vater hatte dergleichen nicht veranlasst. Auch musste die am 6. August 2012 erfolgte Wohnungsanmeldung in Pinneberg die Meldebehörde nicht veranlassen, die Ausländerbehörde von Amts wegen zu unterrichten; dies wäre nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (i.d.F. vom 22.11.2011) nur dann der Fall gewesen, wenn der Antragsteller nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen wäre. Sein Visum war zum Zeitpunkt der Anmeldung jedoch noch gültig. Die vom Antragsteller zitierte Übermittlungspflicht der Einwohnermeldeämter nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 AZRG und die entsprechende Speicherbefugnis in § 2 Abs. 1a AZRG wurden erst im Jahre 2016 in das Gesetz eingefügt (Art. 2 Nr. 3 a und Art. 3 Nr. 2 a bb des Gesetzes v. 02.02.2016, BGBl I, 130); auch aus dem zum Zeitpunkt der Anmeldung am 6. August 2012 geltenden Melderecht ergibt sich keine Unterrichtungs- oder Übermittlungspflicht gegenüber Ausländerbehörden. Erst recht kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er der Ausländerbehörde aufgrund seines kurz darauf aufgenommenen Schulbesuches hätte bekannt werden müssen, denn Schulen sind von der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht des § 87 Abs. 1 und 2 AufenthG von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht von einem klassischen „Untertauchen“ gesprochen werden kann, war der Antragsteller dem ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls entzogen mit der Folge, dass der Aufenthalt auch nicht mit ihr abgestimmt sein konnte.

8

Eine „faktische“ Duldung, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht wird, kann, wie ausgeführt, den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenhG erfüllen, wenn der Ausländerbehörde der unerlaubte Aufenthalt bekannt war und sie trotz Vorliegens von materiellen Duldungsgründen keine Duldungsbescheinigung erteilt. War ihr der Aufenthalt hingegen unbekannt, könnte die Annahme eines „geduldeten Aufenthalts“ nur in Frage kommen, wenn auch diese Unkenntnis auf ein pflichtwidriges Unterlassen bzw. Verschulden der Ausländerbehörde zurückzuführen wäre, weil dies dann nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden dürfte (Maaßen/Koch in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Aufenthalt, Rn. 777). Für eine solche Annahme ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch kein Raum.

9

Mit den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG noch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, jeweils i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK, zustehe, setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander, insoweit wiederholt sie lediglich wortgleich ihren erstinstanzlichen Vortrag, statt sich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinander zusetzen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. dazu schon OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104a Altfallregelung


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen K

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen


(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

AZR-Gesetz - AZRG | § 2 Anlaß der Speicherung


(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer 1. ein Asylges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

AZR-Gesetz - AZRG | § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung


(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:1.die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stel

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden


(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 19 CE 17.2453

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 E 4867/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trage

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2014 - 5 C 13/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tatbestand 1 Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für den Zeit
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - Au 6 E 19.389

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tatbestand

1

Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

2

Seiner Darstellung zufolge reiste er im September 2001 in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im April 2002 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Da sich das Russische Generalkonsulat in der Folge weigerte, dem Kläger ein Reisedokument auszustellen, war und ist seine Abschiebung tatsächlich unmöglich. Im Juli 2006 wurde er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung dieser Strafhaft wurde sein Aufenthalt zunächst "faktisch geduldet". Erst am 26. Juli 2010 wurde ihm auf seinen Antrag hin eine auf ein Jahr befristete Duldung erteilt, die in der Folge verlängert wurde.

3

Zum September 2011 wurde der Kläger zur schulischen Ausbildung in die Oberstufe der Technischen Oberschule S. aufgenommen. Im gleichen Monat beantragte er für den Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2012 ab. Der Widerspruch des zwischenzeitlich aus der Strafhaft entlassenen Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 22. Februar 2012 zurückgewiesen.

4

Im März 2012 bestätigte die Ausländerbehörde dem Kläger, dass sich dieser seit über vier Jahren im Status der Duldung befinde, ihm während der Haftzeit zwar keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden seien, er in diesem Zeitraum jedoch faktisch geduldet worden sei. Hierauf beantragte der Kläger im April 2012, den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen.

5

Nachdem die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hatte, hat er am 23. Mai 2012 Klage mit dem Ziel erhoben, ihm für seine Ausbildung an der Technischen Hochschule in S. ab April 2012 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Am 9. Juli 2012 hat er überdies Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 hat die Beklagte den Rücknahmeantrag abgelehnt. Der Kläger hat die Einbeziehung dieses Bescheides in das Klageverfahren und in der Sache beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2013 aufzuheben, soweit dieser dem entgegenstehe.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2012 und 22. Februar 2012 lägen nicht vor, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht erfülle. Er sei nicht der Gruppe der von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten geduldeten Ausländern zuzurechnen. Der Umstand, dass inhaftierte Ausländer, auch wenn ihnen eine Duldungsbescheinigung nicht erteilt werde, ausländerrechtlich als faktisch geduldet gälten, genüge ausbildungsförderungsrechtlich nicht. Die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2a BAföG mache deutlich, dass die Vorschrift nur solche geduldeten Ausländer einbeziehe, die gut integriert seien. Dabei habe der Gesetzgeber maßgeblich auch den Gedanken der Straffreiheit in den Blick genommen (§ 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 8 Abs. 2a BAföG setze den Besitz einer Duldungsbescheinigung voraus, finde im Gesetz keine Stütze. Die Erwägungen in den Gesetzesmaterialien hätten sich im Gesetzestext nicht niedergeschlagen. Er wäre rechtsschutzlos, sähe § 8 Abs. 2a BAföG das Erfordernis des Besitzes einer förmlichen Duldung für die Dauer von vier Jahren vor, da die Norm erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, weshalb für ihn jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zu beantragen. Zudem würde er gegenüber einem nichtinhaftierten geduldeten Ausländer in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Wer in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sei, dürfe nicht schlechter gestellt werden als jemand, der aus Gründen nicht abgeschoben werden könne, die er selbst zu vertreten habe. Eine Gleichbehandlung sei ferner insoweit geboten, als Ausländer, denen wiederkehrend Duldungsbescheinigungen ausgestellt würden, nicht mehr Vertrauen in einen weiteren Inlandsaufenthalt entwickeln könnten als faktisch geduldete inhaftierte Ausländer.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Beklagte hat, soweit es den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 betrifft, im Ergebnis zu Recht sowohl die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 (1.) als auch die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. (2.) abgelehnt.

10

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2012 und 22. Februar 2012 folgt weder aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), - SGB X - (a) noch aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X (b).

11

a) Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor.

12

Nach dieser Bestimmung ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für die unrichtige Anwendung des Rechts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt ein objektiver Rechtsverstoß (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 77/82 - InfAuslR 1984, 145), was nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungsakts maßgebenden Recht zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 <81> und vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 ). Die Ablehnung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 26. Januar 2012 war rechtmäßig.

13

Der erstrebten Bewilligung von Leistungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i.d.F. vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), steht entgegen, dass der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung erfüllt. Er gehört nicht dem von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten Personenkreis an. Nach dieser Norm wird geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ausländer, der lediglich "faktisch geduldet" werde, halte sich nicht im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (aa). Auf diesem Verstoß beruht das Urteil indes nicht, da das Verwaltungsgericht zutreffend auch angenommen hat, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung scheide wegen der Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen aus (bb).

14

aa) Im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 erfüllte der Kläger die Voraussetzung eines mindestens vierjährigen ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet.

15

§ 8 Abs. 2a BAföG nimmt § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044) bzw. vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224), auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines vierjährigen geduldeten Aufenthalts in Bezug. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Duldung bedarf der Schriftform (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Hier lagen die materiellen Voraussetzungen einer Duldung vor, weil die Abschiebung des Klägers wegen der Weigerung der Auslandsvertretung der Russischen Förderation, ihm ein Reisedokument auszustellen, tatsächlich unmöglich war. Zwar wurden dem Kläger (schriftliche) Duldungen erst ab dem 26. Juli 2010 erteilt. Jedoch konnte er in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 25. Juli 2010 die Erteilung einer Duldung beanspruchen. Dieser Zeitraum ist im Rahmen des § 8 Abs. 2a BAföG als geduldeter Aufenthalt zu berücksichtigen. Ein Ausländer hält sich nämlich auch dann im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen und er die Voraussetzungen für die Erteilung in einer den Anforderungen der Massenverwaltung genügenden Weise nachgewiesen hat. Das ist hier der Fall.

16

(1) Die Auslegung der § 8 Abs. 2a BAföG ergibt, dass die Voraussetzung eines geduldeten Aufenthalts auch für einen Zeitraum erfüllt ist, in dem dem Ausländer eine Duldung hätte erteilt werden müssen.

17

Der Wortlaut des § 8 Abs. 2a BAföG ist insoweit offen. Mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt er es zu, seinen Anwendungsbereich auch in den Fällen als eröffnet anzusehen, in denen der Ausländer (lediglich) die materiellen Voraussetzungen einer Duldung erfüllt, ohne dass ihm eine solche schriftlich erteilt worden ist. Aus grammatikalischer Sicht kann die Bestimmung aber auch dahin verstanden werden, dass eine schriftliche Duldung erteilt sein muss.

18

Rückschlüsse auf die Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG lassen sich auch nicht aus der Interpretation der entsprechenden Merkmale in der Parallelnorm des § 59 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl I S. 594), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), - SGB III - ziehen. Dies gilt gleichermaßen für das systematische Verhältnis zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. In diesen Bestimmungen wird ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis u.a. an einen mehrjährigen geduldeten Aufenthalt geknüpft. Soweit dies dahin verstanden wird, dass auch solche Zeiten einbezogen werden, in denen der Ausländer die materiellen Duldungsvoraussetzungen erfüllte, ihm hingegen eine Duldung nicht erteilt wurde, ist dies das Ergebnis einer Auslegung jener Bestimmungen (vgl. Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK-AufenthG -, Stand: Januar 2014, § 25a AufenthG Rn. 4, und Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 104a AufenthG Rn. 15, jeweils m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 25a Rn. 2 und § 104a AufenthG Rn. 7). Dieses kann nicht zwingend auf § 8 Abs. 2a BAföG übertragen werden.

19

Auch die historisch-genetische Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG weist nicht zwingend darauf hin, dass nur Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen eine förmliche Duldung erteilt wurde.

20

Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten es hingegen, auch solche Zeiträume in Ansatz zu bringen, in denen dem Ausländer von der Ausländerbehörde pflichtwidrig eine Duldung nicht erteilt wurde. Der allgemeine Zweck der Bestimmung liegt darin, auch jungen geduldeten Ausländern den Zugang zur Ausbildung durch finanzielle Sicherung ihres Lebensunterhalts zu erleichtern (vgl. BTDrucks 16/10914 S. 7 f. und 9; BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht S. 20175 C und 20176 A). Im Rahmen dieser Zwecksetzung kommt dem Erfordernis eines geduldeten Aufenthalts seit mindestens vier Jahren vornehmlich die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der Ausländer in dem genannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat und er nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Der Zweck des § 8 Abs. 2a BAföG darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig die Erteilung einer das Schriftformerfordernis wahrenden Duldung unterlässt. Anderenfalls hätte sie es entgegen dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 8 Abs. 2a BAföG in der Hand, durch pflichtwidriges Unterlassen einer Amtshandlung die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu vereiteln. Deshalb ist § 8 Abs. 2a BAföG dahin auszulegen, dass er auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung verleiht, wenn die Ausländerbehörde von einer (schriftlichen) Duldung abgesehen hat, obwohl sie eine solche hätte erteilen müssen. Sind die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Abschiebung gegeben, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung. Eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <236> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 2 S. 5 f. und vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62 <65> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 7 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - NVwZ 2003, 1250 <1251>).

21

(2) Die Feststellungslast für das Bestehen eines seit mindestens vier Jahren ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet trägt der Ausländer. Den Darlegungsanforderungen in einem Verfahren der Massenverwaltung genügt er in der Regel durch die Vorlage ausländerrechtlicher Dokumente oder Bescheinigungen (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 19 zu § 8 Abs. 2 BAföG-E).

22

Eine dem Gebot der Praktikabilität im Gesetzesvollzug entsprechende Nachweisführung wird in den Fällen der förmlichen Duldung durch die Vorlage der gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG zu erstellenden Duldungsbescheinigung ermöglicht (Nr. 8.2a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094); Fischer, in: Rothe/Blanke; BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2012, § 8 Rn. 53). Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann der in Rede stehende Nachweis insbesondere durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde geführt werden.

23

(3) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen eines mindestens vierjährigen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Soweit dem Kläger Duldungen erteilt wurden, hat er diese vorgelegt. Die materiellen Voraussetzungen einer Duldung waren - wie aufgezeigt - auch für die Zeit vom 1. April bis zum 25. Juli 2012 erfüllt. Insoweit durfte es die Ausländerbehörde nicht bei einer "faktischen Duldung" belassen, sondern hätte die Abschiebung förmlich aussetzen müssen. Das Vorliegen der materiellen Duldungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum hat der Kläger durch Vorlage der am 14. März 2012 von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Kläger auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im "Status der Duldung" befand.

24

bb) Der Kläger erfüllt wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen gleichwohl nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2a BAföG. Die Bestimmung ist im Wege der teleologischen Reduktion insoweit einzuschränken.

25

Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710 § 14 WoGG Nr. 1, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 m.w.N.). Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. So verhält es sich hier.

26

§ 8 Abs. 2a BAföG erweist sich insoweit als planwidrig, als er keine Einschränkung dahin enthält, dass Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, dem Anwendungsbereich der Bestimmung nicht unterfallen.

27

§ 8 Abs. 2a BAföG geht auf das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) zurück. Dieses Regelungswerk dient der teilweisen Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung "Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" vom 16. Juli 2008 (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/aktionsprogramm-arbeitsm igration-fachkraeftebasis.pdf). Nach diesem Programm (S. 2 und 5) soll der steigende Bedarf an Fachkräften dadurch gedeckt werden, dass vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländerinnen und Ausländer genutzt werden, "die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren ('Bildungsinländer/innen')". Dieses Anliegen bezieht sich ausdrücklich auf junge geduldete Ausländerinnen und Ausländer. An diese Erwägung knüpft die Begründung des Entwurfs des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes, in dem § 8 Abs. 2a BAföG ursprünglich nicht enthalten war, an und hebt hervor, dass der Zweck verfolgt werde, einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs dadurch zu leisten, dass aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für solche jungen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer geschaffen würden, "die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind" (vgl. BTDrucks 16/10288 S. 8). Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass der Gesetzgeber solche geduldeten Ausländer begünstigen wollte, deren Aufenthalt zumindest die Erwartung rechtfertigt, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen werden.

28

Diese Zielgruppe hat auch nicht dadurch eine Erweiterung erfahren, dass im parlamentarischen Ausschussverfahren der federführende Innenausschuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD empfahl, den Entwurf des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes unter anderem um die Einfügung des § 8 Abs. 2a BAföG zu ergänzen. Diese Empfehlung zielte darauf, den in dem Aktionsprogramm vorgesehenen erleichterten Zugang junger geduldeter Ausländer zu einer Ausbildung durch eine Erweiterung des Ausbildungsförderungsrechts zu flankieren (BTDrucks 16/10914 S. 7 f.). Geduldete Ausländer mit einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren in Deutschland sollten denjenigen Ausländern gleichgestellt werden, die über eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltserlaubnisse verfügen (BTDrucks a.a.O.). Die durch das Aktionsprogramm initiierten Verbesserungen für Geduldete sollten "im Ausbildungsförderungsrecht gespiegelt" werden (BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht S. 20176 ). Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Zweck des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes, diejenigen Geduldeten zu begünstigen, bei denen zumindest die Erwartung einer erfolgreichen Integration gehegt werden kann, für § 8 Abs. 2a BAföG keine Geltung beansprucht.

29

Das Verfahren bietet keinen Anlass abschließend darüber zu befinden, bei welchen Fallgestaltungen die Integrationsprognose nicht gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Das entspricht der vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG getroffenen Wertung. Diese ist auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2a BAföG zu berücksichtigen. § 18a AufenthG ist - wie § 8 Abs. 2a BAföG - Gegenstand des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes und deshalb ebenfalls von dem Zweck getragen, Erleichterungen für junge geduldete Ausländer, bei denen jedenfalls eine positive Integrationserwartung gerechtfertigt ist, zu schaffen. Da § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Fallgestaltung beschreibt, bei der dieser Zweck aus Sicht des Gesetzgebers nicht erreicht wird, erweist es sich als planwidrig, dass § 8 Abs. 2a BAföG eine solche Einschränkung nicht enthält. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich in Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht eröffnet ist.

30

Mit Blick darauf mag es auf sich beruhen, ob die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem solchen Fall überhaupt geeignet wäre, den Zugang dieses Ausländers zum Arbeitsmarkt mittelbar zu erleichtern (vgl. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom 22. November 2004 , im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 bzw. vom 1. Juni 2012 ; § 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern i.d.F. vom 6. Juni 2013 ). Ebenfalls ohne Belang ist, dass unabhängig von dem Abschluss einer (Schul-)Ausbildung der Erteilung eines Aufenthaltstitels etwa nach § 18a AufenthG die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht.

31

Gemessen daran gehört der Kläger dem von § 8 Abs. 2a BAföG begünstigten Personenkreis nicht an, weil er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

32

b) Die Beklagte war auch nicht nach § 44 Abs. 2 SGB X verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen. Nach dieser Norm ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückzunehmen. In Anknüpfung an die Ausführungen zu a) fehlt es bereits an einer rechtswidrigen Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

33

2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. zu gewähren.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 2000 geborene kasachische Antragsteller reiste am 30. Juli 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag. Ihm wurden in der Folge - zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - fortlaufend Bescheinigungen über seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ausgehändigt, zuletzt am 30. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 29. Juli 2017. Durch Aufbringen eines Aufdrucks „amtlich verlängert“ verlängerte die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung letztmalig bis 29. September 2017. Inzwischen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus versagt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, ihm eine Frist zur Ausreise aus der Bundesrepublik von 30 Tagen gesetzt sowie bei deren Nichteinhaltung die Abschiebung nach Kasachstan angedroht, ferner ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung ausgesprochen. Nachdem der Antragsteller hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hatte, erwuchs der Ablehnungsbescheid am 24. Februar 2017 in Bestandskraft. In der Folge erklärte die Familie des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde zunächst, freiwillig ausreisen zu wollen. Dieser „Wille zur freiwilligen Rückkehr“ wurde durch die Bevollmächtigte des Antragstellers am 1. Juni 2017 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde „zurückgenommen“.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller besuche seit mehr als vier Jahren erfolgreich die Mittelschule in S.. Er lebe seit über vier Jahren im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt gestattet gewesen. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen daher vor. Dem Antrag waren verschiedene Schulzeugnisse der S.-Mittelschule beigegeben, die dem Antragsteller gute und zum Teil sehr gute Leistungen attestierten, ferner ein Schreiben des Rektors der S.-Mittelschule vom 3. Mai 2017, das ihm ebenfalls gute schulische Leistungen sowie eine „hervorragende Integration“ bescheinigte.

In der Folge wies die Ausländerbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2017 darauf hin, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht entsprochen werden könne, weil sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsgestattung sei bis zum 29. Juli 2017 gültig gewesen. Materielle Gründe für die Erteilung einer Duldung lägen nicht vor. Unter dem 28. September 2017 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller in der Folge eine bis 28. Dezember 2017 befristete Grenzübertrittsbescheinigung aus.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abgelehnt. Beim Antragsteller handele es sich bereits nicht um einen geduldeten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung weder im Besitz einer Duldung gewesen sei noch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG vorgelegen hätten. Insbesondere sei eine Abschiebung des Antragstellers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Seine Familie besitze kasachische Passpapiere; der Antragsteller sei wie sein Bruder im Reisepass seiner Mutter eingetragen, benötige als 17-jähriger nunmehr jedoch einen eigenen Reisepass. Auch der Umstand, dass die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers keinen Pass besitze bzw. noch nicht im Pass der Mutter eingetragen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beantragung eines kasachischen Reisepasses bzw. die Eintragung eines Kindes in den Pass der Mutter sei bei der kasachischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik jederzeit möglich. Ferner bestehe zusätzlich die Möglichkeit einer Beschaffung von Heimreisepapieren durch die Ausländerbehörde. Könne diese eine Abschiebung auch ohne gültige Nationalpässe durchführen bzw. sei die Passbeschaffung möglich und absehbar, verneine die Rechtsprechung einen Duldungsanspruch. Die Erteilung einer Duldung komme für den Antragsteller auch nicht aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Allein der Umstand, dass er bei Erteilung einer Duldung zum begünstigten Personenkreis nach § 25a AufenthG rechnen würde, rechtfertige keine Aussetzung der Abschiebung. Weiter erfülle der Antragsteller auch das Erfordernis eines mindestens vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung nicht. Die ab Asylantragstellung am 15. August 2013 bestehende Aufenthaltsgestattung sei mit Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts am 24. Februar 2017 nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Telefax vom 22. November 2017 Klage erheben und zugleich beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“. Die Familie des Antragstellers habe bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik am 30. Juli 2013 am Münchner Flughafen Asylanträge gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besitze der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Weiter sei ihm auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da das Vorhaben gescheitert sei, kasachische Papiere über die Auslandsvertretung zu erlangen. Die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers besitze ebenfalls keinen Pass. Demzufolge läge in einer getrennten Abschiebung von einzelnen Familienmitgliedern ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Schon deswegen wäre die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ihm folglich eine Duldung zu erteilen gewesen. Seine Abschiebung sei daher tatsächlich unmöglich. Darüber hinaus liege auch eine rechtliche Unmöglichkeit vor, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch die Nichterteilung einer Duldung vereitle der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.

Mit Tenorbeschluss vom 23. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Mit dem Schreiben vom 28. September 2017 habe der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28. Dezember 2017 gesetzt. Daran sei der Antragsgegner gebunden; der Antragsteller habe mithin nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Abschiebemaßnahmen bevorstünden.

Mit Telefax vom 7. Dezember 2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, die mit weiterem Telefax vom 22. Dezember 2018 begründet wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht worden. Obwohl der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, habe die Ausländerbehörde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und eine Frist bis 28. Dezember 2017 zur Ausreise gesetzt. Zugleich verlange die Ausländerbehörde vom Antragsteller und seiner Familie die erneute Ablieferung der Originalpässe. Dies stelle den ersten Schritt zur Einleitung der Abschiebung dar. Weiter dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien. Weiterhin besitze der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätten im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Es habe durch die „Rücknahme der freiwilligen Ausreise“ und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bundesamtsbescheid vom 7. Februar 2017 zumindest eine „faktische Duldung“ bestanden. Nur weil der Antragsgegner trotz eines bestehenden Duldungsanspruchs dem Antragsteller keine Duldung erteilt habe, habe er ihm zugleich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG verwehrt. Dies stelle eine rechtswidrige Umgehung des Gesetzes dar.

Demgegenüber beantragte die Landesanwaltschaft Bayern die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet. Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrunds habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sei der Antragsteller weder im Besitz einer Duldung gewesen noch hätten materielle Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorgelegen. Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch nicht vereiteln können, da es, wie sie richtig erkannt habe, neben der tatsächlichen Erteilung einer Duldung auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Soweit die Familie des Antragstellers zunächst am 16. Februar 2017 erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, und sie daraufhin im Mai 2017 von der Ausländerbehörde die Originalausweispapiere zum Zwecke der Botschaftsvorsprache zurückerhalten habe, habe aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft kein Duldungsgrund vorgelegen. Auch nach Aufgabe der freiwilligen Ausreisebereitschaft erweise sich die Abschiebung des Antragstellers nach Kasachstan wegen fehlender Heimreisepapiere nicht als tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Wenn ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Abschiebung auch ohne gültige Passdokumente möglich sei und auch alsbald durchgeführt werden könne, liege keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Vorliegend benötige der Antragsteller zwar mittlerweile einen eigenen kasachischen Nationalpass. Dieser könne jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auch ausgestellt werden. Dass es aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers außerhalb Kasachstans eines langdauernden Prüfungsprozesses für die Passausstellung bedürfe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei davon auszugehen, dass im Rahmen behördlicher Passbeschaffungsmaßnahmen kurzfristig Heimreisepapiere durch die kasachische Botschaft ausgestellt würden. Angesichts dessen werde die Ausländerbehörde dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen weiterhin Grenzübertrittsbescheinigungen mit einer Frist von etwa zwei Monaten ausstellen. Da der Antragsteller ferner seit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung am 24. Februar 2017 weder eine Duldung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen habe, erfülle er auch die zeitlichen Voraussetzungen des vierjährigen Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag erweist sich unter Berücksichtigung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (1.). Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2. b). Bei dieser Sachlage verhelfen auch die Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller bei der gegebenen Fallkonstellation auf einen Anordnungsgrund stützen kann, der Beschwerde nicht zum Erfolg (2. a).

1. Dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers in erster Instanz gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Ausländerbehörde des Beklagten richtet, der Antrag also auf dessen Verpflichtung hinausliefe, sich selbst den Umstand der Klageerhebung sowie der aufschiebenden Wirkung der Klage mitzuteilen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise die Neuverbescheidung seines entsprechenden Antrags erstrebt, mithin Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO erhoben hat und ihm zugleich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute kommt, sodass die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual keinen Erfolg zeitigen kann und sich der Antrag in der vorliegenden Form folglich bereits mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 8).

2. Gegen eine Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO dahingehend, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen, spricht, dass der Antragsteller von einer Rechtsanwältin vertreten wird, die sich, anders als ein juristischer Laie, wegen ihrer Sachkunde an den gestellten Anträgen grundsätzlich festhalten lassen muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 88 Rn. 1; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 6, 7).

Selbst wenn im Hinblick auf die Antragsbegründung von einem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen wäre, erwiese sich dieser unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs als erfolglos.

a) Es spricht zunächst Vieles dafür, dass dem Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung zukommt.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus, vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, B.v. 8.11.2017, a.a.O.; B.v. 11.4.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 10), aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 10, für eine Konstellation, bei der die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig vor der Abschiebung „dem Zufall überlassen“ war). Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller mit Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 7. Februar 2017 sowie dem Ablauf der darin gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen vollziehbar ausreisepflichtig geworden und musste daher nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG grundsätzlich mit einer unangekündigten Abschiebung rechnen. Ihm steht daher grundsätzlich ein Anordnungsgrund für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Seite. Die wiederholte Erklärung des Antragsgegners, den Antragsteller jedenfalls aktuell nicht abschieben zu wollen, bezieht sich allenfalls jeweils auf wenige Wochen und begründet daher kein Entfallen des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ob der Antragsgegner durch die (trotz der Abkehr des Antragstellers von der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise) ausgehändigten Grenzübertrittsbescheinigungen, die jeweils eine „Frist“ zum Verlassen des Bundesgebietes enthalten (zuletzt bis zum 11.12.2018), jeweils neue Ausreisefristen im Rechtssinn gesetzt hat, ist zweifelhaft, da eine Grenzübertrittsbescheinigung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers regelt, sondern lediglich ein Dokument darstellt, mit dem die Ausreise von ausreispflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (in diesem Sinne BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 19 CE 15.2179 - BeckRS 2015, 53813; OVG Münster, B.v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - BeckRS 2012, 52620). Jedenfalls sind auch diese Fristen regelmäßig bereits wegen ihrer Dauer von wenigen Wochen nicht geeignet, einen Anordnungsgrund entfallen zu lassen.

b) Der Antragsteller besitzt auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), es gewährleistet erscheint, dass der Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Duldung gewesen sein oder müssen in seiner Person Duldungsgründe vorgelegen haben (vgl. Hecker in BeckOK AuslR, § 25a Rn. 3, Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 10; Maaßen/Koch in Kluth/Hund/Maaßen, Handbuch Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 776).

aa) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG am 7. August 2017 kein „geduldeter Ausländer“.

Unstreitig hat ihm der Antragsgegner bislang keine Bescheinigung über die Erteilung einer Duldung ausgestellt.

Zum Antragszeitpunkt lag in seiner Person aber auch kein materieller Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor, da seine Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich war.

Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ist bei Passlosigkeit eines Ausländers, wie sie hier vom Antragsteller geltend gemacht wird, nur dann auszugehen, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 32; Kluth/Breidenbach in BeckOK AuslR, § 60a Rn. 10), bzw. dann, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit keinen Pass besitzt, eine Abschiebung mit einem Reisedokument nicht möglich ist und ebenso wenig eine Rückführung ohne gültige Dokumente in Betracht kommt (vgl. Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 14). Mit der Landesanwaltschaft ist indes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der vorhandenen Papiere der Familie des Antragstellers sowohl kurzfristig die Ausstellung eines eigenen Passes für ihn wie auch die Eintragung seiner Schwester in den Nationalpass der Mutter durch die kasachische Auslandsvertretung bewirkt werden als auch anderweitige Heimreisepapiere durch die Ausländerbehörde kurzfristig beschafft werden können. Demgegenüber bleibt die Behauptung der Bevollmächtigten des Antragstellers, ihm könne infolge seiner langen Abwesenheit aus Kasachstan kurzfristig kein Pass ausgestellt werden, unsubstantiiert und unbelegt. Insofern fehlt es auch in der Beschwerdebegründung an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Vielmehr konzediert die Bevollmächtigte des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrunds, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien.

Dass die Ausreise des Antragstellers aus Rechtsgründen unmöglich ist, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers nicht vorgetragen, ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem im Alter von fast 13 Jahren eingereisten Antragsteller nicht um einen faktischen Inländer, bei dem der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK die Erteilung einer Duldung gebieten würde.

Der Antragsteller besaß weiterhin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen. Zwar kann im Ermessenswege eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen dann erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während durch eine Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust drohen würde (so OVG Magdeburg, B.v. 31.3.2015 - 2 M 17/15 - BeckRS 2015, 44930 LS 1; VG Bayreuth, B.v. 14.4.2016 - B 4 E 16.255 - BeckRS 2016, 45816; vgl. ferner Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 28). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil eine dem Kläger günstige Gesetzesnovelle nicht ersichtlich ist.

Ein Duldungsgrund lässt sich ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Ausländerbehörde trotz Kenntnis der Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers gleichwohl die erteilte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht nach § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen, sie vielmehr - obwohl sie bereits kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen war - erneut „amtlich verlängert“ hat. Mangels Verwaltungsaktscharakter der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung sowie der unterschiedlichen Zielsetzung von Aufenthaltsgestattung und Duldung kommt indes eine Umdeutung der Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung in eine Duldung nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: April 2016, § 63 Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 63 AsylG Rn. 5).

bb) Der Antragsteller erfüllt auch nicht das Erfordernis des seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Insoweit kann es dahinstehen, ob er, wie seine Bevollmächtigte vorträgt, bereits mit Einreise am 30. Juli 2013 am Flughafen einen Asylantrag gestellt hat oder ob die Asylantragstellung erst am 15. August 2013 gegenüber dem Bundesamt erfolgte. Denn jedenfalls ist die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG mit der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids des Bundesamts, die am 24. Februar 2017 eingetreten ist, kraft Gesetzes erloschen. In der Folge wurde dem Antragsteller weder eine Duldung erteilt noch der Aufenthalt erlaubt. Auch beinhaltet die „Verlängerung“ der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners keine Duldung (siehe hierzu oben Ziffer 3.1) und erst recht keine Erlaubnis des Aufenthalts. Mithin fehlt es vorliegend auf Seiten des Antragstellers auch am Tatbestandsmerkmal des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; auf die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 8.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/6.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 6), wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung, nachdem die Antragsgegnerin die beantragten Aufenthaltstitel versagt hat.

2

Die Antragstellerin zu 1), geboren am … 1974 in Montenegro, damals noch eine Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, reiste mit ihrer Herkunftsfamilie am … 1982 erstmals ins Bundesgebiet ein, aber nach Ablehnung des Asylantrags wieder aus. Nach Wiedereinreise … 1989 stellte sie einen Asylfolgeantrag, den die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8. Dezember 1989 als unbeachtlich betrachtete und woraufhin sie die Abschiebung androhte. Die Antragstellerin zu 1) erhielt am 28. Dezember 1990 eine Aufenthaltserlaubnis, die am 16. Dezember 1991 in eine Aufenthaltsbefugnis umgewandelt und anschließend verlängert wurde, zuletzt bis zum 1. Mai 2004. Im Mai/Juni 2000 hielt sich die Antragstellerin zu 1) jedoch eine Zeit lang in Österreich und Italien auf und reiste am 10. Juni 2000 wieder ins Bundesgebiet ein. Darüber hinaus gab sie gegenüber der Antragsgegnerin bei Vorsprache am 13. September 2004 an, dass sie sich zwei Monate in „Jugoslawien“ aufgehalten habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2004 behauptete sie jedoch, niemals ausgereist zu sein. Seit 14. April 2009 hatte die Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG inne, die zuletzt am 17. April 2012 verlängert wurde.

3

Die Antragstellerin zu 1) ist mehrfach vorbestraft: Sie wurde am 16. Dezember 2008 (AG Hamburg, 246 – 200/07 = 2000 Js 1341/07) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Ein auf Geldstrafe von 50 Tagessätzen lautender Strafbefehl (AG Hamburg-Barmbek, 846 Cs 182/12 = 2216 Js 656/12) wegen Diebstahls wurde am 10. Oktober 2012 rechtskräftig. Wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wurde sie am 6. Februar 2013 zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (AG Hamburg-Altona, 324 Ds 327/12 = 3300 Js 362/12).

4

Die Antragstellerin zu 1) war zuletzt in den 1990er Jahren zeitweise rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr letztes, halbtägliches Arbeitsverhältnis begann am 13. Juli 2016 und endete durch die Kündigung des Arbeitsgebers bereits am 23. Juli 2016. Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 bewilligte das jobcenter der Antragstellerin zu 1) für sie und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2) bis 6) zur Bestreitung des Lebensunterhalts Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

5

Der Antragsteller zu 2), geboren am … 1972 ebenfalls im damals noch jugoslawischen Montenegro, reiste am … 1991 erstmals nach Deutschland ein. Er beantragte im November 1991 Asyl und erklärte, serbischer Volkszugehöriger zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung an. Seit 23. Juli 1993 war der Antragsteller zu 2) unbekannten Aufenthalts und wurde nach Ergreifen am 9. November 1993 aus der Abschiebehaft heraus durch den Oberkreisdirektor des Kreises A. abgeschoben. Nach unerlaubter Wiedereinreise erwirkte der Antragsteller zu 2) auf einen falschen Namen lautende Duldungsbescheinigungen. Am 20. Juni 1997 verfügte die Antragsgegnerin die Ausweisung des – weiterhin unter falschem Namen agierenden – Antragstellers zu 2) wegen unerlaubter Einreise. Danach war der Aufenthalt geduldet. Am 21. Juli 1999 offenbarte er bei einer Festnahme seine wahre Identität. Ab 23. Juli 1999 stellte die Antragsgegnerin Duldungsbescheinigungen auf seinen wahren Familiennamen aus (z.T. mit sonst fehlerhaften Personalien). Im Mai/Juni 2000 hielt er sich jedoch eine Zeit lang in Österreich und Italien auf und reiste am 10. Juni 2000 wieder ins Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin verfügte erneut unter dem 19. Juni 2000 – wiederum wegen unerlaubter Einreise – die Ausweisung des Antragstellers zu 2). Sie stellte ab dem 20. Juli 2000 wiederum Duldungsbescheinigungen aus. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Am 24. August 2002 wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) unbekannt verzogen war. Nach eigenen Angaben kehrte er allein in sein Herkunftsland zurück und reiste im Februar 2003 wieder nach Deutschland ein. In seinem Asylfolgeantrag vom 4. März 2003 gab er an, serbischer Volkszugehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien zu sein; er gab keine andere Sprache als Serbisch an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. Mai 2003 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16. Dezember 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG 1990 ab. Anträge auf Befristung der Wirkung der Ausweisung vom 19. Juni 2000 lehnte die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2003 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2003 ab. Im August 2003 meldete der Antragsteller zu 2) sich entgegen einer Meldeauflage nicht zurück und war für die Ausländerbehörde unauffindbar. Spätestens im Juli 2007 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin befristete die Sperrwirkung der Ausweisung vom 19. Juni 2000 auf den 6. März 2008. Der Landrat des Kreises A. teilte am 1. August 2008 mit, dass die beantragte Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung nicht ergehe. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller zu 2) auch am 10. November 2008 ins Bundesgebiet ein. Am 14./15. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, welche ihm die Antragsgegnerin auf Grundlage einer gütlichen Einigung im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnisse seiner Familienangehörigen ab dem 6. Dezember 2012 gewährte.

6

Der Antragsteller zu 2) ist vielfach vorbestraft: Ein auf eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen lautender Strafbefehl (AG A., 6 Cs 20 Js 1087/93) wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung wurde am 15. Februar 1995 rechtskräftig. Wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung wurde er am 19. März 1998 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (AG Hamburg, 214-84/98 = 1105 Js 29/98). Erneut wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung wurde er am 19. Januar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AG Hamburg, 143 a-470/99, 143 a Ds/7002 Js 840/99). Wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt wurde er am 30. Juli 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AG Hamburg, 845 Ds 6600 Js 5/08 (154/08)). Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte ihn am 27. Februar 2014 (3412 Js 350/12512 Ds 169/13) wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (2216 Js 785/15 – 848-135/15) legte ihm am 30. Juli 2015 wegen vorsätzlichen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auf. Das Amtsgericht Hamburg (3400 Js 176/14 = 201-43/15) ahndete zuletzt den Versuch eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht Gifhorn vom 26. September 2014 (8 Ls 17 Js 33324/14) wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

7

Der Antragsteller zu 2) leidet seit etwa 1999 an einer nicht heilbaren Augenerkrankung (Maculapathie). Der Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 60 aus.

8

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) heirateten am … 2002 in Hamburg im Generalkonsulat der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien. Die am 30. April 2002 bzw. 29. Januar 2002 ausgestellten Reisepässe der Bundesrepublik Jugoslawien weisen jeweils Adressen in Montenegro als Wohnanschriften aus.

9

Der am … 2000 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 3), hatte zunächst ab dem 6. August 2001 eine Aufenthaltsbefugnis inne, ab dem 14. Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und ab dem 14. Januar 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (833 Ds 43/16 jug. – 4105 Js 382/16) verurteilte ihn am 6. Mai 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Arbeitsleistungen, nachdem die Staatsanwaltschaft zuvor einmal am 19. Juni 2015 wegen desselben Delikts von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen hatte. Zugleich verhängte das Gericht eine Sperrfrist von einem Jahr vor Erteilung einer Fahrerlaubnis.

10

Der am … 2002 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 4), besaß zunächst ab dem 19. August 2002 eine Aufenthaltsbefugnis, sodann ab dem 14. Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und ab dem 17. April 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die am … 2006 in Hamburg geborene gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 5), besaß ab 14. Januar 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Der am … 2009 in Hamburg geborene gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 6), besaß eine solche Aufenthaltserlaubnis ab 4. November 2011.

11

Für das Schuljahr 2016/2017 liegen Schulbescheinigungen des Antragstellers zu 3) für die 10. Klasse der Stadtteilschule, des Antragstellers zu 4) für die 9. Klasse der Stadtteilschule, der Antragstellerin zu 5) für die 4. Klasse der Grundschule und des Antragstellers zu 6) für die 1. Klasse der Grundschule vor. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat am 10. August 2016 unter dem Betreff „Schulpflichtverletzung“ mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 3) zwischenzeitlich nicht mehr in Hamburg gemeldet sei. Nach eigenem Vortrag der Antragsteller waren die Umgangssprachen in der Familie immer Deutsch und Romani, nicht Montenegrinisch.

12

Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragten am 24. Februar 2015 für sich und die Antragsteller zu 3) bis 6) die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, auch eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die bisherigen Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller liefen am 16. April 2015 ab.

13

Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragsteller zu 1), 3) bis 6) auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ab und drohte mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. September 2016 die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus: Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könne nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei, woran es fehle. Fehle eine der Erteilungsvoraussetzungen, komme eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht. Aus einem Senatsbeschluss vom 5. September 1989 (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft über Aufenthalt und Beratung von Roma und Sinti aus südost- und osteuropäischen Ländern in Hamburg v. 5.9.1989, Bü-Drs. 13/4325) leite sich zugunsten der Antragstellerin zu 1) nichts her, weil sie nicht unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach Art. 8 EMRK sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller zu 3) bis 6) könnten ein Aufenthaltsrecht ausschließlich von ihren Eltern ableiten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG könne nicht erteilt werden, weil es an einer Duldung fehle.

14

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers zu 2) vom 24. Februar 2015 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis mit Verfügung vom 29. Juni 2016 ab und drohte mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 30. September 2016 die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus: Per Bescheid vom 29. Juni 2016 seien die Verlängerungsanträge von Ehefrau und Kindern abgelehnt worden. Ein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei entfallen.

15

Die jeweils am 24. Juli 2016 eingelegten Widersprüche sind noch nicht beschieden. Das Rechtsamt teilte am 18. August 2016 den Antragstellern mit: Die Voraussetzungen für die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Rundschreiben Nr. 02/08 der Behörde für Inneres vom 1. April 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis erfülle die Antragstellerin zu 1) nicht, da wesentliche strafrechtliche Verurteilungen vorlägen. Die Antragsteller zu 3) bis 6) teilten das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Mutter. Der Antragsteller zu 2) könne von seiner Familie kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten.

16

Die Antragsteller haben am 16. September 2016 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und begehren, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 und 6. Juli 2016 anzuordnen.

17

Die Abschiebung der Antragsteller ist gegenwärtig noch nicht vollzogen.

II.

18

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO.

III.

19

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.).

20

1. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 3) bis 6), die aufschiebende Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 anzuordnen, sowie der Antrag des Antragstellers zu 2), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2016 anzuordnen, sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die behördliche Ablehnung der Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vom 24. Februar 2015 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

21

2. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sind unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da deren Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

22

Zum einen besteht ein allgemeines Interesse an der Vollziehung der Verfügung. Denn der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch hat hinsichtlich der Versagung eines Aufenthaltstitels entsprechend § 113 Abs. 5 i.V.m. § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO sowie auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO keine Aussicht auf Erfolg, da – wie sogleich darzustellen ist – sich die Versagung der beantragten Aufenthaltstitel und die Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen oder die Antragsteller zumindest nicht in ihren Rechten verletzen.

23

Zum anderen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Versagung des Aufenthaltstitels und der rechtmäßigen Androhung der Abschiebung, welches das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Das durch die gesetzgeberische Entscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 HmbVwVG hervorgehobene öffentliche Interesse an der Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundegebiet und damit der Herstellung rechtmäßiger Zustände noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens muss gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet für die Dauer ihres voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens nicht zurückstehen.

24

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung können die Antragsteller weder die bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2015 beantragte Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch die Neubescheidung ihrer Anträge vom 24. Februar 2015 beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die für eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Tatbestände einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes zueinander in Anspruchskonkurrenz stehen oder ob insoweit in einem Hauptsacheverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betroffen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 5.9.2016, 11 S 1512/16, juris Rn. 4 ff.). Denn jedenfalls kann den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (hierzu unter a.), § 25b AufenthG (hierzu unter b.), § 25 Abs. 4 AufenthG (hierzu unter c.) oder § 25 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter d.) nicht verlängert bzw. erteilt werden. Ebenso wenig kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt werden (hierzu unter e.). Die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken (hierzu unter f.).

25

a. Eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß § 25a AufenthG kommt zugunsten der Antragsteller nicht in Betracht.

26

Den Antragstellern zu 1) und 2) als Eltern bzw. den Antragstellern zu 5) und 6) als deren jüngeren Kindern können nicht nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, da dies voraussetzen würden, dass die sich im jugendlichen Alter befindlichen Antragsteller zu 3) und 4) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG beanspruchen könnten. Daran fehlt es aber. Dazu im Einzelnen:

27

Nach der Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll unter den dort benannten näheren Voraussetzungen einem „jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Zwar fallen die Antragsteller zu 3) und 4), die 16 bzw. 14 Jahre alt sind, in den entsprechend § 1 Abs. 2 JGG zu definierenden Personenkreis der Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42). Doch fehlt es ihnen – wie allen anderen Antragstellern – an der vorausgesetzten gegenwärtigen Duldung.

28

Die Antragsteller sind gegenwärtig nicht i.S.d. Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (oder der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) geduldet. Dies gilt im Ergebnis unabhängig vom Begriffsverständnis der Duldung.

29

Sofern ausgehend von § 60a AufenthG eine Duldung als Aussetzung der Abschiebung unabhängig von einer Duldungsbescheinigung dann bejaht wird, wenn materielle Duldungsgründe vorliegen (so zur Duldung i.S.d. § 25a AufenthG: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.3.2012, 8 LB 5/11, EzAR-NF 33 Nr. 38, juris Rn. 71; so allgemein zur Duldung i.S.d. § 60a AufenthG: BVerwG, Urt. v. 25.3.2014, 5 C 13/13, Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14, juris Rn. 20), sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Denn ein materieller Anspruch auf Duldung steht den Antragstellern nach § 60a Abs. 2 ff. AufenthG nicht zu (s.u. f.), insbesondere fehlt es an einem rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernis (s.u. d.).

30

Sofern die Rechtsprechung des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Urt. v. 26.8.2016, 3 Bf 153/13) unter gewissen Voraussetzungen eine lediglich faktische Duldung für ausreichend erachtet, führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer Duldung. Die Antragsteller gelten nicht bereits deshalb als gegenwärtig geduldet i.S.d. Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (und der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG), weil die Antragsgegnerin sie während des laufenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem gerade die Vollziehbarkeit der Ausreisefrist sowie der Abschiebungsandrohung in Streit stehen, noch nicht abgeschoben hat. Zwar nimmt die Rechtsprechung des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts rückblickend auf vergangene Aufenthaltszeiten eine Duldung i.S.d. der Katalognummer des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (und der Parallelvorschrift § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) auch dann an, wenn die Ausländerbehörde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unverzüglich abgeschoben hat (UA S. 20). Davon ausgehend nimmt diese Rechtsprechung (UA S. 21 f., mit Nachweisen zum Streitstand) einen in der Vergangenheit geduldeten Aufenthalt im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und der insoweit gleichlautenden Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits dann an, wenn eine rein verfahrensbezogene Duldung erteilt worden war, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen sollte, in dem es um die Frage ging, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Doch findet diese Rechtsprechung weder im vorliegenden Zusammenhang Anwendung noch liegen die Voraussetzungen einer nicht unverzüglichen Abschiebung nach dieser Rechtsprechung vor.

31

Die Rechtsprechung des 3. Senats betrifft nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ununterbrochener mehrjähriger geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt i.S.d. der Katalognummern der § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gegeben war, nicht die Frage, ob die Eingangsvoraussetzung „geduldeter Ausländer“ i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1, § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Der 3. Senat leitet für die Berechnung der ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten aus den § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG betreffenden Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/4097, S. 43) ab, dass der Gesetzgeber insoweit auch eine faktische Duldung aus verfahrensbezogenen Gründen habe ausreichen lassen wollen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es insoweit:

32

„Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sind unschädlich. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt.“

33

Ausgehend davon überträgt die Kammer die Rechtsprechung des 3. Senats zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vergangenen Duldung i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits deshalb nicht auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Duldung i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1, § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil der Gesetzgeber mit diesen Tatbestandsmerkmalen je unterschiedliche Zwecke verfolgt hat. Die Katalogvoraussetzung der vergangenen Duldung dient der Konkretisierung der aus den Paragrafenüberschriften hervorgehenden Erfordernisse einer „guten Integration“ bzw. einer „nachhaltigen Integration“, wobei einer vergangenen Duldung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgestattung gleichsteht, so dass ein beliebiger mit der Ausländerbehörde „abgestimmter“ Aufenthalt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 43) genügt, sofern er nur ununterbrochen mehrere Jahre angedauert hat. Demgegenüber dient die Eingangsvoraussetzung der gegenwärtigen Duldung der kategorischen Begrenzung des begünstigten Personenkreis auf „Geduldete“ (BT-Drs. 17/5093, S. 15; BT-Drs. 18/4097, S. 42), wobei – wie noch darzustellen ist – nach dem Gesetzeszweck ein anderer Aufenthaltsstatus der Duldung nicht gleichsteht. Der Entwurfsbegründung zu § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG mag der Rechtsgedanke zugrunde liegen, dass die Ausländerbehörde sich nicht widersprüchlich verhalten darf: Hat sie einen Ausländer eine Zeit lang schuldhaft nicht abgeschoben, muss sie sich später darauf verweisen lassen, dass der Aufenthalt auch während dieser Zeit geduldetet, gestattet oder erlaubt war. Ein mit der Ausländerbehörde „abgestimmter“ längerer Aufenthalt dürfte die erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht unterbrechen. Dieser Rechtsgedanke kommt hingegen bei der Beurteilung der Frage nicht zum Tragen, ob der Ausländer, der aufgrund eines „Stillhaltens“ noch nicht abgeschoben wurde, i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (oder der Parallelvorschrift § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gegenwärtig „geduldet“ ist.

34

Unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des 3. Senats auf die Eingangsvoraussetzung der gegenwärtigen Duldung, liegen die von dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht vor, unter denen eine faktische Duldung für ausreichend erachtet wird. Auch nach dieser Rechtsprechung erschöpft sich eine Duldung nicht im Unterlassen einer Abschiebung. Vielmehr bejaht die Rechtsprechung eine Duldung nur dann, wenn die Ausländerbehörde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unverzüglich abschiebt (UA S. 20). In Anlehnung an die Begriffsbestimmung in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Abschiebung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Schuldhaft ist ein Zögern allenfalls dann, wenn es objektiv pflichtwidrig ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde – wie vorliegend – die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nur für die kurze Dauer eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem gerade über die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung entschieden wird, unterlässt. Die Ausländerbehörde macht damit lediglich einen sonst etwaig nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen gerichtlichen Hängebeschluss entbehrlich.

35

Insbesondere nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann ein Stillhalten während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht genügen, um die Eingangsvoraussetzung einer gegenwärtigen Duldung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG (dazu VG Aachen, Beschl. v. 24.5.2016, 8 L 1025/15, juris Rn. 18) oder nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erfüllen. Denn anderenfalls wäre über ein Stillhalten, das erst nach der – zu Recht erfolgten – behördlichen Ablehnung des Antrags in Betracht kommt, gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG auch der Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel möglich, was gerade ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17/12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 11). Zudem käme der gesetzlichen Anforderung, „geduldet“ zu sein, keine Bedeutung mehr zu und jeder Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, würde diese Voraussetzung erfüllen, sofern er noch nicht abgeschoben ist und das Gericht erst (kurz) nach Ablauf der Ausreisefrist über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheidet. Es kann aber nicht Sinn und Zweck eines gerichtlichen Verfahrens sein, das der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung dient, die Voraussetzungen einer positiven behördlichen Entscheidung erst herbeizuführen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2010, 4 Bs 220/10, InfAuslR 2011, 108, juris Rn. 10 m.w.N. zum Begriff „geduldet“ nach § 39 Nr. 5 AufenthV; VG Aachen, a.a.O., Rn. 18).

36

Die Antragsteller erfüllen das Erfordernis, „geduldet“ zu sein, auch nicht deshalb, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Februar 2015 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Der vorausgesetzten Duldung ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzustellen (Wunderle, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 25a Rn. 10; Marx, in Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. F 139; a.A. Fränkel, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG, § 25a Rn.4). Da Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b AufenthG nur „Geduldeten“ erteilt werden dürfen, ist ein späterer Wechsel von einem bestehenden Aufenthaltstitel auf einen Titel nach § 25a bzw. § 25b AufenthG ausgeschlossen (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17/12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 11). Der Gesetzgeber hat in der Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und in der Katalognummer des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG andererseits in differenzierter Weise an den vorausgesetzten Aufenthaltsstatus des Ausländers angeknüpft. Die Eingangsvoraussetzung ergibt sich daraus, dass nur einem „geduldeten Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Demgegenüber setzt die Katalognummer voraus, dass der – in Übereinstimmung mit der Eingangsvoraussetzung gegenwärtig „geduldete“ Ausländer – „sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“. Nur hinsichtlich der Berechnung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit in der Vergangenheit ist es demgemäß unerheblich, ob der Aufenthalt erlaubt, geduldet oder gestattet war. Ebenso wie für die auf einen Stichtag abstellende Altfallregelung in § 104a Abs. 1 AufenthG anerkannt ist, dass sie nur auf ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2008, 18 B 602/08, AuAS 2009, 18, juris Rn. 1; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.2008, 11 S 2088/08, AuAS 2009, 16, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.9.2010, 2 M 96/10, EzAR-NF 33 Nr. 25 juris Rn. 14), gilt dies für den Tatbestand des § 25a AufenthG, der als dauerhafte Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche neben die bisherigen Stichtagsregelungen tritt (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 6, 17). Diesen Befund bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien, welche davon ausgehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (BT-Drs. 17/5093, S. 15) oder nach dem insofern übereinstimmenden § 25b AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 42) nur „Geduldeten“ erteilt werden kann. Für Ausländer, die aktuell eine Aufenthaltserlaubnis innehaben, verbleibt es demgegenüber bei der Prüfung einer Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG.

37

b. Eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG scheidet für die Antragsteller ebenso aus.

38

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem „geduldeten Ausländer“ abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Den Antragstellern fehlt es – ebenso wie im Hinblick auf § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (s.o. a.) – bereits an einer gegenwärtigen Duldung i.S.d. der Eingangsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

39

Demgemäß kommt auch kein abgeleiteter Status nach § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für die Antragsteller zu 1) und 2) fehlt es jeweils an der vorausgesetzten Stammberechtigung ihres Ehegatten, für die Antragsteller zu 3) bis 6) jeweils an der Stammberechtigung ihrer Eltern.

40

c. Die Antragsteller können auch keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beanspruchen.

41

Diese Vorschrift bietet einen eigenständigen Verlängerungstatbestand, der eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Aufenthaltserlaubnis voraussetzt (Dienelt/Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG, § 25 Rn. 68). Zwar besaßen die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Februar 2015 noch Aufenthaltserlaubnisse, doch erfüllen sie die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, unter denen nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen verlängert werden kann. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche persönliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt – ebenso wie i.S.d. Vorgängervorschrift § 30 Abs. 2 AuslG 1990 – eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007, 1 B 69.06 u.a., Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 7, juris Rn. 6, 8; Dienelt/Bergmann, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). An einer solchen Sondersituation fehlt es. Dazu im Einzelnen:

42

Die vorausgesetzte Sondersituation besteht für die Antragsteller zum einen nicht im Hinblick auf ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben. Diese Rechte stehe einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen (s.u. d.).

43

Auch befinden sich die Antragsteller nicht aufgrund schutzwürdigen Vertrauens im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 5. September 1989 (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft über Aufenthalt und Beratung von Roma und Sinti aus südost- und osteuropäischen Ländern in Hamburg, v. 5.9.1989, Bü-Drs. 13/4325) in einer individuellen Sondersituation, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung sie nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. Dies gilt auch ausgehend von der Annahme (so OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2005, 3 Bf 133/04, darauf Bezug nehmend Rundschreiben Nr. 02/08 der Behörde für Inneres v. 1.4.2008), in der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem durch den Senatsbeschluss begünstigten Ausländer liege grundsätzlich eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 30 Abs. 2 AuslG 1990 und der weiteren Annahme, der Begriff der außergewöhnlichen Härte sei i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso zu verstehen. Denn die Antragsteller sind durch den Senatsbeschluss vom 5. September 1989 nicht begünstigt.

44

Die Antragstellerin zu 1) erfüllt in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen, um in den vom Senatsbeschluss begünstigten Personenkreis zu fallen. Ihr fehlt – von Anfang an – der in Punkt 2.2 Buchst. a des Senatsbeschlusses vorausgesetzte mindestens vierjährige Aufenthalt in Hamburg nach Einreise vor dem 1. Oktober 1985. Die Antragstellerin zu 1) gehört nicht zu einer „zahlenmäßig begrenzten Gruppe zugewanderter und in Hamburg längerfristig aufhältiger Roma und Sinti“, für die der Senat ausweislich Punkt 2.1 Buchst. c des Senatsbeschlusses vom 5. September 1989 aus humanitären Gründen eine Bleibemöglichkeit bieten wollte, vielmehr war sie nach zwischenzeitlicher Rückkehr in ihr Herkunftsland erst Mitte Februar 1989 wieder ins Bundesgebiet eingereist. Wollte man zugunsten der Antragstellerin zu 1) diesen, von der Antragsgegnerin bei ihren Entscheidungen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der Vergangenheit übersehenen, Umstand außer Acht lassen, lägen doch – nunmehr – entgegen Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses Versagungsgründe vor. Danach ist ein Aufenthaltsrecht ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wobei die verhängten Strafen zu addieren sind. Die Antragstellerin zu 1) erfüllt wegen der Summe der verhängten Strafen den Ausschlussgrund. Sie hat jeweils wegen Diebstahls, d.h. wegen vorsätzlicher Straftaten, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwirkt. Hinzuzurechnen sind mindestens 112 Tagessätze wegen der Verurteilung wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die zum Zweck der durch Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses gebotenen Addition vorgenommene Umrechnung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen kann sich dabei zugunsten der Antragstellerin zu 1) an § 43 Satz 2 StGB anlehnen, wonach einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht, eine Freiheitsstrafe von einem Monat mithin mindestens 28 Tagessätzen. Die Taten und die Verurteilungen dürfen der Antragstellerin zu 1) im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG noch entgegen gehalten werden, da die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b, § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht abgelaufen ist. Vertrauensschutz steht der Berufung auf die Straffälligkeit der Antragstellerin zu 1) nicht entgegen. Zum einen fallen der Strafbefehl über 50 Tagessätze sowie die Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe in die Zeit nach der letztmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 17. April 2012. Zum anderen muss im Hinblick auf Punkt 2.2 Buchst. c des Senatsbeschlusses auch die Verurteilung vom 16. Dezember 2008 wegen Diebstahls zu 80 Tagessätzen Berücksichtigung finden. Zwar wird aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Ausweisungsgrund oder Ausweisungsinteresse dann verbraucht, wenn ein Aufenthaltstitel in Kenntnis bzw. in der Sphäre des Staates zuzurechnender Unkenntnis desselben erteilt bzw. verlängert wird (VGH Mannheim, Urt. v. 13.1.2016, 11 S 889/15, juris Rn. 81). Dieser Fall oder ein vergleichbarer Fall sind jedoch nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin konnte, da eine Summe von 180 Tagessätzen am 17. April 2012 noch nicht erreicht war, die Verurteilung zu 80 Tagessätzen erst nach Addition mit den weiteren, nach diesem Entscheidungsdatum verwirkten Strafen einer Verlängerung der am 16. April 2015 ablaufenden Aufenthaltserlaubnis entgegen halten.

45

Der Antragsteller zu 2) bzw. die Antragsteller zu 3) bis 6), erfüllen für sich genommen die persönlichen Voraussetzungen des Senatsbeschlusses vom 5. September 1989 (ebenfalls) deshalb nicht, weil sie nicht vor dem Stichtag 1. Oktober 1985 eingereist sind. Sie könnten Rechte insoweit nur anknüpfend an eine Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) als Ehefrau bzw. Mutter herleiten, die aber, wie soeben dargestellt, selbst nicht in den begünstigten Personenkreis fällt.

46

d. Ebenso wenig liegen zugunsten der Antragsteller die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilt oder verlängert werden darf. Nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AufenthG kann einem Ausländer, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus – von ihm nicht verschuldeten – rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es fehlt an einem solchen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernis der Ausreise, d.h. der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung.

47

Für ein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis ist bei einer gemeinsamen Rückkehr der aus den Antragstellern gebildeten Familie in das sichere Herkunftsland Montenegro nichts ersichtlich. Dabei steht für den Antragsteller zu 2), soweit der Prüfungsumfang eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG demjenigen nach dem vormaligen § 53 AuslG 1990 entspricht, mit dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG für die Ausländerbehörde verbindlich fest, dass ein solches Abschiebungsverbot nicht besteht.

48

Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis folgt insbesondere nicht aus dem Schutz des Familie gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Die Antragsteller können mit ihren Familienmitgliedern, die allesamt ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind und ebenfalls nicht im Bundesgebiet zu dulden sind (s.u. f.), in ihr gemeinsames Herkunftsland zurückkehren und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis folgt auch nicht aus dem Schutz des Privatlebens gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erfordert für keinen der Antragsteller für sich genommen eine Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland.

49

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung u.a. ihres Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.5.2007, 2 BvR 304/07, BVerfGK 11, 153, juris Rn. 33, unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 9.10.2003, Nr. 48321/99, Rn. 96, EuGRZ 2006, 560 <561> – Slivenko u.a. ./. Lettland). Einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine Beendigung des Aufenthalts unterstellt kommt eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, 1 C 8/96, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16, juris Rn. 30). Die Kammer schließt sich den in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben an (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, InfAuslR 2011, 193, juris Rn. 24, darauf bezugnehmend OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2015, 2 Bs 2/15): Danach ist das Interesse des hier aufgewachsenen bzw. früh eingereisten Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Bei der Integration kommt auch der Legalität des Aufenthaltes eine Bedeutung zu. Weiter ist auf den Grad der eingetretenen Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates abzustellen, d.h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Insoweit ist neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von Gewicht, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen Integrationsfähigkeit im Herkunftsland in Betracht zu ziehen sind.

50

Keiner der Antragsteller lebt faktisch wie ein Deutscher in Deutschland und keinem ist die Rückkehr ist das Land seiner Staatsangehörigkeit Montenegro unzumutbar. Denn die Beendigung des zuletzt rechtmäßigen Aufenthalts der Antragsteller im Inland ist gemessen am Grad der Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und am Grad der Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftslandes für jeden der Antragsteller verhältnismäßig.

51

Die am 28. Dezember 1974 in Montenegro geborene Antragstellerin zu 1) hat sich in die Lebensverhältnisse der deutschen Gesellschaft nur zu einem sehr geringen Grad integriert. Zwar ist sie erstmals bereits im Kindesalter von 7 Jahren (6.6.1982) und dann wieder als Jugendliche mit 14 Jahren (Mitte Februar 1989) ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seitdem überwiegend erlaubt in Deutschland aufgehalten, zuletzt bis zum Ablauf der humanitären Aufenthaltserlaubnis am 16. April 2015, seitdem galt der Aufenthalt bis zur vollziehbaren Versagung der Aufenthaltstitel aufgrund der Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Unterbrochen war der Aufenthalt insbesondere im Mai/Juni 2000 und nach eigenem Vortrag der Antragstellerin zu 1), den sie später durch ihren damaligen Bevollmächtigten widerrufen ließ, für einen Aufenthalt im Herkunftsland für zwei Monate im Jahr 2003. Doch hat die Antragstellerin zu 1) die erhebliche Dauer eines weitgehend rechtmäßigen Aufenthalts nicht dazu genutzt, um sich in sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht in Deutschland zu verwurzeln. Die Antragstellerin zu 1) hat zwar in den Jahren ab 1993 gewisse Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet, vermag aber, obwohl ihre Kinder mittlerweile im schulpflichtigen Alter sind, ihren eigenen Lebensunterhalt nicht zu sichern. Vielmehr ist sie fortgesetzt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen. Nach dem Maßstab des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist eine Erwerbstätigkeit der Eltern ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes in der Regel zumutbar. Ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis begann am 13. Juli 2016 und endete am 23. Juli 2016. Trotz des zuletzt legalen Aufenthalts kann weder eine wirtschaftliche noch eine soziale Integration in die deutschen Lebensverhältnisse festgestellt werden. Gegen eine Verwurzelung der Antragstellerin zu 1) spricht insbesondere, dass sie – gerade im Zusammenwirken mit Angehörigen ihrer montenegrinischen Herkunftsfamilie – wiederholt straffällig geworden ist: Wegen Diebstahls wurde sie mit einem Strafbefehl von 50 Tagessätzen belegt. Darüber hinaus hat sie wegen eines gemeinschaftlich mit ihrer Mutter verübten Diebstahls eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verwirkt. Zusammen mit ihrer Schwester hat sie zuletzt einen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen, der mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten geahndet worden ist. Die Antragstellerin zu 1) ist aus den Lebensverhältnissen im Herkunftsland nicht in hohem Grad entwurzelt. Sie hat im damals jugoslawischen Montenegro zuletzt längere Zeit bis ins jugendliche Alter von 14 Jahren gelebt. Die Heirat fand am 7. Februar 2002 zwar in Hamburg, aber doch im Generalkonsulat der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien statt. In den Reisepässen der Eheleute waren Wohnanschriften in Montenegro ausgewiesen. Die Staatsangehörigkeit des heute unabhängigen Montenegros und Zugehörigkeit zu einer dort heimischen Volksgruppe teilt sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern.

52

Der am 18. März 1972 in Montenegro geborene Antragsteller zu 2) hat sich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht integriert. Er reiste erst als Heranwachsender (21.10.1991) erstmals nach Deutschland ein, tauchte unter und wurde später (9.11.1993) abgeschoben. Danach reiste er mehrfach unerlaubt wieder ein – auch unter falschem Namen – und wieder aus. Nach eigenen Angaben reiste er zuletzt mit 26 Jahren (10.11.2008) wieder ins Bundesgebiet ein. Erst auf Grundlage einer gütlichen Einigung hatte er ab dem 6. Dezember 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG inne, da ihm wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufenthaltserlaubnisse seiner Familienangehörigen eine Ausreise damals nicht zugemutet wurde. Wirtschaftlich zeigt der Antragsteller zu 2) keine Ansätze einer Integration. Auch unter Berücksichtigung einer nunmehr bestehenden Schwerbehinderung im Grad von 60 sind auch für die Vergangenheit nachhaltige Bemühungen, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken, nicht ersichtlich. Er ist bereits ausweislich vielfacher Vorstrafen nicht in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. Der Antragsteller zu 2) ist vorbestraft wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen), wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Geldstrafe von 40 Tagessätze), erneut wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten), wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt (Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten), wegen Hehlerei (Geldstrafe von 120 Tagessätzen), wegen vorsätzlichen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) sowie wegen Versuchs eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten). Die Taten und die Verurteilungen dürfen dem Antragsteller zu 2) im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG noch entgegen gehalten werden, da die fünfzehnjährige Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 3 BZRG noch nicht abgelaufen ist. Die letzten beiden und schwerwiegenden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fallen ohnehin in den Zeitraum nach der letztmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch im Übrigen steht der Berufung auf die Straffälligkeit des Antragstellers zu 2) kein Vertrauensschutz entgegen, der etwaig einen Ausweisungsgrund oder ein Ausweisungsinteresse verbrauchen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.1.2016, 11 S 889/15, juris Rn. 81). Die bisherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 2) setzte nicht voraus, dass er sich straflos verhalten hätte. Vielmehr beruhte die Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 2) nach § 25 Abs. 5 AufenthG darauf, dass wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern zu 1), 3) bis 6), denen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt wurden, ein rechtliches Ausreisehindernis gesehen wurde. Dieses Ausreisehindernis ist entfallen, da in Zukunft auch den Familienangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

53

Die am … 2002, … 2006, … 2009 und … 2015 in Hamburg geborenen Antragsteller zu 3) bis 6) sind noch minderjährig. Im Rahmen der zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht; die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18/09, Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 5, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2015, 3 Bs 114/15; OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.8.2015, 2 A 76/15, juris Rn. 6; vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202). Es ist damit nicht nur die Verwurzelung des Minderjährigen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006, 11 S 2354/05, VBlBW 2006, 438, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2009, 11 LB 136/07, DVBl. 2009, 669, , juris Rn. 75). Ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht kann nicht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde (VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O., auch zum Folgenden). Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Tatbestände, wie dem neu geschaffenen § 25a AufenthG, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche und Heranwachsende geschaffen werden (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 6, 15).

54

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es auch nicht, die bereits jugendlichen Antragsteller zu 3) und 4) von einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung auszunehmen. Sofern in der Rechtsprechung zugunsten minderjähriger Ausländer, insbesondere ab dem Alter von 12 Jahren, bei in isolierter Betrachtung gelungener Integration Ausnahmen von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung gemacht werden, ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Es fehlt an der vorausgesetzten völligen Entwurzelung in Bezug auf das Herkunftsland (dazu VG Hamburg, Urt. v. 19.6.2014, 15 K 596/10, juris Rn. 55), an besonderen Integrationsschwierigkeiten des Kindes im Land seiner Staatsangehörigkeit (dazu VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2013, 17 K 446/12, juris Rn. 33 ff.), insbesondere wenn weder Vater noch Mutter in der Lage sind, bei einer Rückkehr die erforderliche Integrationshilfe zu leisten (dazu VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370, juris Rn. 55 f.; VGH München, Beschl. v. 12.3.2013, 10 CE 12.2697 u.a., juris Rn. 19). Zwar sind die Antragsteller zu 3) und 4) bisher in Deutschland aufgewachsen. Dafür muss aber als prägend angesehen werden, dass beide Eltern aus Montenegro stammen. Nach eigenem Vortrag sprechen sie zumindest auch die aus dem Herkunftsland mitgebrachte Sprache, die sie als Romani benannt haben. Dabei muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Antragsteller keinen Dialekt der in Deutschland heimischen Minderheit der Sinti und Roma, sondern einen Dialekt der auf dem Westbalkan als Minderheit heimischen Roma sprechen. Romani ist aufgrund der besonderen Minderheitensituation der Roma (und Sinti) in den verschiedenen Ländern Europas keine standardisierte Sprache. Überdies hat sich der Vater, der Antragsteller zu 2), im Asylerstverfahren sowie im Asylfolgeverfahren als serbischer Volkszugehöriger bezeichnet und im Asylfolgeverfahren keine andere Sprache als das Serbische, d.h. die Mehrheitssprache in Montenegro, angegeben. Besondere Umstände, aus denen die Antragsteller zu 3) und 4) – ebenso wie ihre jüngeren Geschwister, die Antragsteller zu 5) und 6) – bei einer Integration in ihr Herkunftsland ausnahmsweise nicht durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die Antragsteller zu 1) und 2), unterstützt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind nicht aus den Lebensverhältnissen ihrer Herkunftslandes entwurzelt und sind gemeinsam mit ihren Kindern zur Ausreise verpflichtet.

55

Unabhängig davon zeigen die Antragsteller zu 3) und 4) keine besonderen Integrationsleistungen, aus denen bei isolierter Betrachtung von einer gemessen am Lebensalter gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden könnte. Der Antragsteller zu 4) ist mit 14 Jahren soeben erst dem Kindesalter entwachsen und kann deshalb die Phase als Jugendlicher im Land seiner Staatsangehörigkeit verbringen. Besondere soziale Bindungen an die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sind zu seinen Gunsten nicht erkennbar. Dies gilt auch für den nunmehr 16 Jahre alten Antragsteller zu 3). Die vorgelegte Schulbescheinigung belegt zwar formell seine altersgemäße Zuordnung zur Klasse 10 einer Stadtteilschule. Bereits eine materielle Erfüllung der Schulpflicht ist aber nicht nachgewiesen. Ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Mitteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 10. August 2016 unter dem Betreff „Schulpflichtverletzung“ war er zwischenzeitlich nicht mehr in Hamburg gemeldet. Der Antragsteller zu 3) hat sich darüber hinaus strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft hatte am 19. Juni 2015 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Wegen der wiederholten Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Jugendgericht ihn sodann am 6. Mai 2016 zu zwei Arbeitsleistungen verurteilt. In einer Sperrfrist von einem Jahr darf dem Antragsteller zu 3) keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antragsteller zu 3) hat damit durch eigenes Verschulden auch insoweit eine altersgemäße Integration verhindert, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 Buchst. b, Nr. 10 und 11 FeV ab 16 bzw. 17 Jahren vorerst ausgeschlossen ist, obwohl es nach seiner Einlassung vor dem Jugendgericht sein sehnlichster Wunsch ist, Auto zu fahren.

56

e. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an dem in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten gegenwärtigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder – gleichzustellen – dem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (s.o. a. bis d.).

57

f. Die Androhung der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geboten. Die Antragsteller sind gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels (s.o. a. bis e.) vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Abschiebung ebenso wenig wie die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (s.o. d.). Die Antragsteller können auch aufgrund § 60a Abs. 2b AufenthG keine Duldung beanspruchen, da kein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhält (s.o. a.). Die Antragsteller sind insoweit jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, als die die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise 30 Tage überschreitet, die nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG grundsätzlich die gesetzliche Höchstfrist sind.

IV.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 8.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird für den in der Hauptsache jeweils begehrten Aufenthaltstitel der Auffangwert je Person in Ansatz gebracht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von

1.
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2.
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
2a.
der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden

1.
von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
2.
von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.

(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.

(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,
4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,
6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,
8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14.

(2) Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
2.
die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3e,
3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,
4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e und 3f,
4a.
die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,
5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
5a.
die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,
6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,
7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall.

(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(5) Betrifft die Speicherung

1.
eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
2.
aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
3.
eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
4.
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
5.
den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
6.
Einreisebedenken oder
7.
ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.

(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer

1.
ein Asylgesuch geäußert hat,
2.
unerlaubt eingereist ist oder
3.
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.

(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,

1.
die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,
2.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,
4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme ausgeschrieben sind,
7.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
7a.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,
8.
die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
9.
deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes abgelehnt worden ist,
10.
bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
11.
die wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,
12.
die entsprechend § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden,
13.
die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert und bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstände berufen,
14.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird.

(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,

1.
für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,
2.
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder
3.
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.

(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.

(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat.

(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,

1.
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
2.
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
4.
die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7.
bei denen die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht.

(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von

1.
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2.
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
2a.
der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden

1.
von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
2.
von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.

(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.