Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 29 Familiennachzug zu Ausländern


(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),b)zum Zweck des Famil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufent
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 10 Zumutbarkeit


(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufent

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. Aug. 2018 - B 6 E 18.750

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin C … W …wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 19 CS 14.1902

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. In Abänderung der Nrn. 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. August 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 24. Februar 2014 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 4 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer S

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2016 - M 12 K 16.2271

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Feb. 2016 - M 24 E 16.927

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller si

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 25 E 18.368

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit s

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Aug. 2018 - B 6 K 17.447

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlau

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 10 ZB 19.20

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2017 - 10 ZB 16.470

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Aug. 2017 - AU 6 K 17.235

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 10 S 17.3153

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist am … Januar

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 12 S 17.1392, M 12 K 17. 1351

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für diese

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 06. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgeho

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - 19 B 15.1066

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 19 B 15.1066 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 27. Januar 2014, Az.: W 7 K 13.365) 19. Senat Sachgebiet

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. März 2018 - RO 9 E 18.317

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor I. Der Eilantrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2015 - M 24 K 15.3204

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.3204 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Oktober 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 19 CE 18.851

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos. III. Die Antragsteller tragen die Kost

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Dez. 2018 - Au 6 K 17.1163

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Sept. 2016 - B 4 S 16.547

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … gebo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewillig

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Juli 2017 - Au 6 S 17.940

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. IV. Der Antra

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Nov. 2016 - B 4 K 16.584

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reist

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 MB 126/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Besc

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Kammer geht

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2018 - 1 C 15/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, welche die Beklagte darauf stützt, dass dieser bei der Einbür

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Mai 2018 - 7 K 4337/18

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 Die Anträge der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, mit denen d

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - 11 B 60/18

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes g

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 45/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Apr. 2018 - 11 B 24/18

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des klägerischen Proze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2018 - 11 B 88/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben vietnamesischer Staatsangehöriger. Er rei

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 M 34/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat den (von ihm ausgelegten) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen, abgelehnt und zur Begründung u.a.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2017 - 1 Bs 55/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverf

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Jan. 2017 - 11 K 2461/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Kläger begehren die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse.2

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Okt. 2016 - 8 K 745/14

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Das Verfahren hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Volls

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 E 4867/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trage

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 B 10201/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegensta

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Okt. 2016 - 2 M 73/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1512/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Die zulässigen Beschwerden sind nicht begr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Aug. 2016 - 18 B 696/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 12/16

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Juni 2016 - 2 M 37/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 I. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde (noch) zulässig ist. 3 Der ursprünglich gestellte Antrag des Antragstellers, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Ano

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. März 2016 - 7 K 9306/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. März 2016 - 7 K 9307/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013 wird hinsichtlich Ziffer 3. des Tenors (Rücknahme der am 16. Februar 20011 erteilten und unter dem 19. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis) aufgehoben.Im

Verwaltungsgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 04. März 2016 - 7 K 9305/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Dez. 2015 - 11 S 1998/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 11 K 1336/15 - zugelassen. Gründe  1 Die Klägerin hat den gesetzlichen Anforderungen genügend dargelegt, dass das Urteil de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Sept. 2015 - 2 M 121/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag de

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(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,2. kein...
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit...
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate...
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden...
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis...
(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das...
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,2. kein...