Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen.

Der am ... 2003 im Kosovo geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2014 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Landweg über Ungarn, wo sie bereits Asyl beantragt hatten, in das Bundesgebiet ein. Am 17. Oktober 2014 wurde der Familie eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende ausgestellt; am 18. Dezember 2014 stellte die Familie einen förmlichen Asylantrag. Eine Aufenthaltsgestattung erhielt die Familie ab dem 19. Dezember 2014. Mit Bescheid vom 20. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge des Antragstellers und seiner Familie als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Familie nach Ungarn an. Die hiergegen gerichteten Eil- und Klageverfahren blieben erfolglos (VG Augsburg, B.v. 5.5.2015 - Au 6 S 15.50229; U.v. 14.7.2015 - Au 6 K 15.50228). Zu einer Überstellung der Familie kam es mangels Kapazitäten Ungarns nicht.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wurde beim Vater des Antragstellers ein Grad der Behinderung von 70, Merkzeichen G, festgestellt; mit Bescheid vom 22. Januar 2018 wurde der Grad der Behinderung auf 80 erhöht.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Januar 2017 gaben die Eltern des Antragstellers übereinstimmend an, aufgrund einer versuchten Rekrutierung durch Islamisten sowie wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist zu sein. Der Vater des Antragstellers habe zudem eine schwere Lungenerkrankung, wegen der er seit 1990 in permanenter ärztlicher Behandlung sei. Die Familie habe sich nur mit Sozialhilfe und durch die Unterstützung der Verwandten den Lebensunterhalt sichern können. Seinen Personalausweis und eine Kopie seiner Geburtsurkunde gab der Vater des Antragstellers nach eigenen Angaben schon bei der Asylantragstellung ab (BA Bl. 268).

Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 (BA Bl. 7 ff.) lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers und seiner Familie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller und seine Familienangehörigen zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Die Familie des Antragstellers stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 1 AsylG und habe den Verfolgungsvortrag nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags, man sei von Islamisten unter Druck gesetzt worden. Auch auf Nachfragen seien die Antworten vage und oberflächlich geblieben und es hätten sich zwischen den Angaben der Eltern vielfältige Widersprüche ergeben (vgl. Anhörung BA Bl. 267 ff.). Die Widersprüche hätten grundlegende Kernelemente der vorgetragenen Bedrohungslage wie etwa die Dauer, die Intensität und das Motiv der Bedrohung, wie auch die Schilderungen der Bedrohungen selbst betroffen und seien so gravierend gewesen, dass es ausgeschlossen erscheine, dass das Vorgetragene auf einer wirklichen Begebenheit beruhe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zwar habe der Vater des Antragstellers angegeben, an einer chronischen, nicht heilbaren Krankheit zu leiden, für deren Behandlung er zur Verhinderung einer Verschlechterung permanenter ärztlicher Behandlung bedürfe und wegen derer er die letzten fünf Jahre nicht habe arbeiten können. Die Lungenerkrankung sei auch durch Vorlage von Attesten bestätigt worden. Der Vater des Antragstellers habe jedoch selbst angegeben, bereits seit 1990 durchgängig und kostenlos im Kosovo behandelt worden zu sein und von Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch Verwandte gelebt zu haben.

Der gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Eilantrag blieb erfolglos (VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 - Au 6 S 17.30628). Die Familie des Antragstellers habe die Entscheidungen des Bundesamts zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung internationalen Schutzes bestandskräftig werden lassen. Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei. Der Familie des Antragstellers sei die Existenzsicherung auch in den fünf Jahren vor ihrer Ausreise durch Bezug staatlicher Sozialhilfe und familiäre Unterstützungsleistungen möglich gewesen. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot wegen der Erkrankung des Vaters des Antragstellers, da dieser selbst angebe, im Kosovo kostenlos behandelt worden zu sein und auch ausweislich der aktuellen Auskunftsklage eine symptomatische Behandlung der Erkrankung des Vaters möglich sei.

Spätestens zum 21. März 2017 lagen der zuständigen Ausländerbehörde die Geburtsurkunden des Antragstellers, seiner Geschwister (jeweils ausgestellt im Jahr 2013, BA Bl. 172 ff.) und seiner Eltern vor.

Am ... 2017 wurde ein weiterer Bruder des Antragstellers geboren; dessen Geburtsurkunde wurde am 10. April 2017 mit Apostille vorgelegt. Am 4. April 2017 sprach die Familie bei der Ausländerbehörde vor; dabei wurde sie über ihre Passpflicht belehrt. In der Folgezeit erhielt die Familie Duldungsbescheinigungen bis zum 6. Dezember 2018. In den Zeiten 21. Februar 2017 bis 3. April 2017, am 10. September 2017, 7. März 2018 bis 5. Juli 2018, am 6. September 2018 und seit dem 7. Dezember 2018 erhielt der Antragsteller keine Duldungsbescheinigungen. Einen Antrag auf Verlängerung der Duldung nach dem 6. Dezember 2018 stellte der Antragsteller bis zum vorliegenden Eilverfahren nicht. Die Familie lebt von Sozialhilfe.

Nach Klagerücknahme wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Familie am 10. September 2018 eingestellt (VG Augsburg, B.v. 10.9.2018 - Au 6 K 17.30627). Am 24. September 2018 wurde ein weiteres Attest für den Vater des Antragstellers bezüglich seiner Flugreisenunfähigkeit vorgelegt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nach § 25a AufenthG beantragt (BA Bl. 59). Im Rahmen der Antragstellung wurde vorgetragen, die Eltern des Antragstellers würden sich um die Ausstellung der Reisepässe bemühen. Vorgelegt wurde des Weiteren eine schulische Stellungnahme vom 19. September 2018, wonach der Antragsteller die achte Klasse einer Mittelschule besuche und ein ehrgeiziger, engagierter und höflicher Schüler sei, der sich trotz noch vorhandener sprachlicher Schwierigkeiten stets bemühe, seine Aufgaben bestmöglich zu erledigen. Außerdem erbringe er als Schülerlotse und Klassensprecher Dienste für die Gemeinschaft, die er gewissenhaft ausführe. Er sei schulisch gut integriert und pflege, auch aufgrund seiner verträglichen Art, zahlreiche Freundschaften. Auch außerschulisch sei er in seinem dörflichen Umfeld über den Fußballverein, bei dem er Mitglied sei, fest verankert.

Am 1. Oktober 2018 sprach die Familie vor, um ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Zur Beantragung eines Heimreisescheins wurden ihr alle kosovarischen Original-Personaldokumente sowie eine Bestätigung für das Generalkonsulat der Republik Kosovo ausgehändigt. Am 15. Oktober 2018 wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels Vorlage eines Reisepasses keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Fax vom 16. Oktober 2018 beantragte die Bevollmächtigte erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller legte eine Bestätigung über die Beantragung von Reisepässen am 10. Oktober 2018 in albanischer Sprache sowie Zeugnisse und Geburtsurkunden vor. Des Weiteren wurde ein ärztliches Attest vom 18. September 2018 vorgelegt (Dr. ...), wonach der Vater des Antragstellers an einer schwergradigen obstruktiven Atemwegserkrankung mit einer Einschränkung der Lungenfunktion auf 41% des Normwertes und ausgeprägten Bronchienektasen sowie blasiger Dekonstruktion des Mittellappens und linken Unterlappens und konsekutiver erheblicher obstruktiver Ventilationsstörung sowie respiratorischer Insuffizienz leide. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Vater des Antragstellers nicht flugreisenfähig (BA Bl. 213). Ebenso wurden ältere Atteste zur Erkrankung des Vaters eingereicht (vgl. Attest vom 22.2.2018, vom 10.3.2017 und vom 22.5.2015). Zehn Stunden pro Tag müsse der Vater mit einem Inhalationsgerät Sauerstoff inhalieren.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 wurden die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2018 und vom 16. Oktober 2018 abgelehnt (Ziffer 1) und die Kosten des kostenfreien Verfahrens den Eltern des Antragstellers auferlegt (Ziffer 2). Der Antragsteller und seine Familie hätten sich seit Ablehnung ihres Eilantrags im Asylverfahren (VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 - Au 6 S 17.30628) nicht mehr gestattet im Bundesgebiet aufgehalten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Die in der Folgezeit ausgestellten Duldungen seien rein verfahrensbezogen aufgrund der anhängigen Klage erteilt worden. Sie könnten nicht auf die Zeit für den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden (BayVGH, B.v. 23.4.2018 - 19 CE 18.851; OVG NW, B.v. 17.8.2016 - 18 B 696/16). Es sei nicht Sinn und Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung diene, die Voraussetzungen einer positiven behördlichen Entscheidung erst herbeizuführen. Der Antragsteller sei seit dem 20. Februar 2017 ausreisepflichtig und die Abschiebungsandrohung vollziehbar gewesen. Abschiebungsverbote seien nicht festgestellt worden. Einer Abschiebung habe sich die Familie durch Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und bei der Identitätsklärung entzogen. Die Krankheit des Vaters habe kein Abschiebungsverbot dargestellt und sei auch nicht Grund für die während des Klageverfahrens ausgestellte Duldung gewesen.

Zudem sei der Antragsteller zu folgenden Zeiten ohne Duldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen: 21. Februar 2017 bis 3. April 2017; am 10. September 2017; 7. März 2018 bis 5. Juni 2018; am 6. September 2018 und seit dem 7. Dezember 2018. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 25a AufenthG („seit“ und „aufhält“) müsse der ununterbrochene vierjährige Aufenthalt auch spätestens zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch andauern, ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit genüge nicht. Insgesamt habe sich der Antragsteller daher nur von der Zeit vom 18. Dezember 2014 bis zum 5. Mai 2015 und vom 16. Juli 2015 bis zum 20. Februar 2017 gestattet im Bundesgebiet aufgehalten, während die verfahrensbezogenen Duldungen nicht angerechnet werden könnten.

Die Integrationsprognose sei vorliegend derzeit weder positiv noch negativ, es handele sich beim Antragsteller um einen straffreien Schüler, der seit vier Jahren die Mittelschule besuche und durchschnittliche Noten erziele. Es seien sowohl positive wie auch negative Faktoren in den Zeugnissen erkennbar. Seine Noten variierten von sehr gut bis mangelhaft. Positiv zu werten sei, dass er ein stets gut gelaunter und lebhafter Schüler sei, die Hausaufgaben regelmäßig und ordentlich erledige und als Klassensprecher sowie Schülerlotse tätig sei. Dagegen benötige er jedoch viel zusätzliche Hilfe, um die ihm gestellten Aufgaben zu bewältigen. Dem Unterrichtsgeschehen folge er meist nur über einen kurzen Zeitraum hinweg konzentriert. Man behalte sich vor, die Integrationsprognose zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.

Da jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Geburtsurkunde vorliege, sei auch die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) nicht erfüllt. Eine vollständige Identitätsklärung sei erst mit Vorlage eines Passes möglich. Die Beantragung eines Reisepasses genüge dafür nicht. Auch werde die Passpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), ebenso wenig die Visumspflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Zwar könne darauf im Rahmen einer Ermessensentscheidung verzichtet werden, Voraussetzung wäre in diesem Fall allerdings, dass alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt seien. Man behalte sich vor, dieses Ermessen im Falle der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde nicht erteilt, da es dem Antragsteller und seiner Familie seit Februar 2017 möglich und zumutbar gewesen sei, sich Heimreisescheine oder Pässe zu besorgen. Dieser Mitwirkungspflicht sei die Familie nicht nachgekommen. Der Antragsteller und seine Familie seien daher nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert.

Hiergegen ließ der Antragsteller am 8. Januar 2019 Klage erheben und beantragen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2018 die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu entscheiden.

Am 18. März 2019 ließ der Antragsteller zudem beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Durchführung der Abschiebung abzusehen und dem Antragsteller die Duldung zu erteilen.

Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners liege die geforderte vierjährige Aufenthaltszeit nach § 25a AufenthG vor. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass eine Duldung nur verfahrensbezogen erteilt worden sei, da die meisten Duldungen verfahrensbezogen erteilt würden. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wenn deshalb ein Großteil der Jugendlichen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ausgeschlossen würden. Zudem habe der Gesetzgeber die Art der Duldung im Sinne des § 25a AufenthG nicht weiter spezifiziert, sodass für eine einschränkende Auslegung kein Raum bleibe. Auch habe es in Bezug auf den Antragsteller seit dem 20. Februar 2017 kein Verfahren gegeben, für das eine Verfahrensduldung hätte erteilt werden können, so dass die Duldung nicht verfahrensbezogen gewesen sei. § 25a AufenthG liege der Wille des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die Investitionen des Staates und der Bürger in Minderjährige, insbesondere auch aufgrund des Mangels an Auszubildenden, auszahlen sollten. Deshalb sei die Norm auch als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Daher stehe der Anwendung des § 25a AufenthG auch ein rein faktischer Aufenthalt nicht entgegen. Die Auflistung, dass sich der Jugendliche ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten müsse, zeige, dass der Jugendliche den Behörden bekannt und registriert sein müsse, um in das Bleiberecht hineinwachsen zu können. Die Auflistung diene daher vor allem der Abgrenzung zu einem illegalen Aufenthalt des Jugendlichen und differenziere nicht nach der Art der Duldung. Des Weiteren sei die Duldung kein Aufenthaltstitel. Eine Duldung liege bereits vor, wenn deren Voraussetzungen vorlägen oder die Behörde die Abschiebung faktisch ausgesetzt habe. Die Duldungsbescheinigung habe nur deklaratorischen Charakter, sodass es auf die Ausstellung der Bescheinigung nicht ankomme. Da die Familie des Antragstellers bisher nicht abgeschoben worden sei, die Abschiebung also ausgesetzt gewesen sei, habe der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Duldung gehabt; ob er demgegenüber auch eine Duldungsbescheinigung gehabt habe, sei nicht relevant. Ausweislich des Wortlauts des § 25a AufenthG sei auch nur ein geduldeter Aufenthalt, nicht aber der Besitz der Duldung erforderlich. Der vierjährige Aufenthalt des Antragstellers sei daher auch nicht durch eine „Bescheinigungslosigkeit“ unterbrochen worden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung genüge (NdsOVG, U.v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 - juris) und bestehe im vorliegenden Fall. Die Abschiebung der Familie sei rechtlich unmöglich, da der Vater des Antragstellers der Ausländerbehörde mehrfach mitgeteilt habe, dass er aufgrund der schweren Lungenkrankheit nicht reisefähig sei. Die erforderlichen Atteste über die Flugreisenunfähigkeit seien (u.a. am 26.5.15 und am 24.9.18) vorgelegt worden. Auch habe man nachgewiesen, dass der Vater des Antragstellers aufgrund der schweren Erkrankung nunmehr einen Behinderungsgrad von 80 habe. Zwar sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt worden, dies betreffe jedoch nicht die Reisefähigkeit und inländische Abschiebehindernisse. Die Ausländerbehörde habe die Prüfung inländischer Abschiebehindernisse begonnen (BA Bl. 349, 348), aber nicht abgeschlossen, sodass für die Zeit des Prüfverfahrens der Reisefähigkeit ein Anspruch auf Erteilung der Duldung bestanden habe. Es sei in der Folgezeit auch keine Aufforderung der Ausländerbehörde an den Vater erfolgt, sich einem Gutachten zur Verfügung zu stellen oder ein weiteres Attest vorzulegen. Zudem habe die Mutter des Antragstellers ein Kind bekommen und sei daher ebenfalls zeitweise nicht reisefähig gewesen. Auch sei der Antragsteller länger passlos gewesen; auch wenn der Pass des Antragstellers der Ausländerbehörde mittlerweile vorliege. Ohne Heimreiseschein, EU-Laissez-Passer oder Reisepass sei eine Abschiebung nicht möglich. Somit habe der Antragsteller nach Erlöschen seiner Gestattung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Passlosigkeit, wegen der Erkrankung seines Vaters und der faktischen Aussetzung der Abschiebung gehabt. In den duldungsfreien Zeiten hätte eine Duldung erteilt werden müssen.

Die Integrationsprognose sei gut. Der Antragsteller besuche erfolgreich die Schule und sei innerhalb und außerhalb der Schule sehr engagiert. Seine Noten seien gemischt. Zwar werde in einem Zeugnis aufgeführt, dass der Antragsteller dem Unterrichtsgeschehen meist nur über einen kurzen Zeitraum konzentriert folgen könne, dies liege jedoch daran, dass er in einer lauten Gemeinschaftsunterkunft und mit einem Säugling auf engem Raum zusammenleben müsse. Daher seien sowohl sein Schlaf als auch die Möglichkeiten des Rückzugs, z.B. auch für Hausaufgaben, eingeschränkt. Seine Lebensumstände müssten bei der Bewertung der Integrationsleistung miteinbezogen werden. Des Weiteren sei der Antragsteller sozial engagiert und sei beispielsweise als Klassensprecher für die Klasse tätig gewesen. Der Antragsteller sei offensichtlich beliebt. Zudem sei er Schülerlotse, wofür er auch außerhalb seiner Schulzeit tätig werde. Sein soziales Engagement und die Übernahme von Aufgaben als Klassensprecher zeigten daher eine gute Integrationsprognose. Da sein Pass nun vorliege, der Aufenthaltszeitraum von vier Jahren abgelaufen sei und eine gute Integrationsprognose bestehe, sei der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gegeben. Da die Klage somit Aussicht auf Erfolg habe, bestehe ein Anordnungsanspruch. Da die Gefahr einer Abschiebung der Familie bestehe, liege auch ein Anordnungsgrund vor.

Am 14. Januar 2019 legte der Antragsteller einen am 14. Dezember 2018 ausgestellten Reisepass vor; ebenso wurden Reisepässe der Eltern vorgelegt (BA Bl. 221 ff.).

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Heimreisedokumente für den Antragsteller hätten bereits seit März 2017 vorgelegen. Mit der Abgabe der kosovarischen Geburtsurkunde des Antragstellers sei die Ausstellung eines EU-Laissez-Passers für die Abschiebung jederzeit möglich gewesen. Anhaltspunkte, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Für den Vater werde lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis behauptet. Ein qualifiziertes Attest sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG komme nicht in Betracht. Der Antragsteller erfülle die vorgegebene Aufenthaltsdauer von vier Jahren nicht. Die Duldungen seien rein verfahrensbezogen erteilt worden. Nach Einreichung der kosovarischen Geburtsurkunde habe auch keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung mehr vorgelegen.

Der Antragsgegner legte eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen vom 5. Oktober 2018 vor, wonach die Ausstellung eines kosovarischen Heimreisescheins nicht mehr notwendig sei, wenn Nachweise über die kosovarische Staatsangehörigkeit (ID-Card, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis …) vorlägen. In diesen Fällen könne ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden. Das EU-Laissez-Passer könne auch für die freiwillige Ausreise auf dem Luftweg verwendet werden (GA Bl. 16; vgl. auch BA Bl. 79).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch zu besitzen, nicht abgeschoben zu werden. Es liegt derzeit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen die Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.

1. Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten für ihn tatsächlich unmöglich. Ebenso ist die Abschiebung des Antragstellers auch nicht wegen Fehlens von Heimreisedokumenten für seine Eltern oder seine Geschwister und damit drohender dauerhafter Trennung der Familie rechtlich unmöglich.

Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ist bei Passlosigkeit eines Ausländers nur dann auszugehen, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist, bzw. dann, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit keinen Pass besitzt, eine Abschiebung mangels Reisedokument nicht möglich ist und ebenso wenig eine Rückführung ohne gültige Dokumente in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 16.11.2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Ausweislich der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen vom 5. Oktober 2018 ist die Ausstellung von kosovarischen Heimreisescheinen nicht erforderlich, wenn Nachweise über die kosovarische Staatsangehörigkeit vorliegen. Der Nachweis kann auch über Geburtsurkunden erbracht werden. Geburtsurkunden für den Antragsteller, seine Eltern und seine Geschwister lagen seit spätestens 21. März 2017 vor. Damit war die Ausstellung eines EU-Laissez-Passers für alle Beteiligten ab spätestens 21. März 2017 möglich. Auch für den am ... 2017 geborenen Bruder des Antragstellers liegt eine deutsche Geburtsurkunde mit Apostille vor (BA Bl. 159). Wegen der vorgelegten Geburtsurkunden der Eltern und Geschwister, wobei sich aus letzteren die kosovarische Staatsangehörigkeit der Eltern ergibt, konnte auch der Nachweis über die kosovarische Staatsangehörigkeit des jüngsten Bruders des Antragstellers erbracht werden. Denn nach kosovarischem Recht ist jedes Kind mit Geburt unabhängig von seinem Geburtsort kosovarischer Staatsangehöriger, wenn beide Elternteile des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt kosovarische Staatsangehörige sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 2015, Frage 1).

Im Übrigen liegen seit dem 14. Januar 2019 auch die Reisepässe des Antragstellers und seiner Eltern vor, so dass für den Antragsteller und seine Eltern nicht nur aufgrund der spätestens im März 2017 vorliegenden Geburtsurkunden, sondern auch aufgrund ihrer Reisepässe ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden kann.

Die Abschiebung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist daher nicht wegen Passlosigkeit unmöglich.

2. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der Erkrankung seines Vaters rechtlich unmöglich.

Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere auszugehen, wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 24). Eine dauerhafte Trennung des Antragstellers von seinem Vater ist indes nicht zu befürchten. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung des Antragstellers daher nicht entgegen.

Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33).

a) Der Vater des Antragstellers ist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und hält sich daher nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf.

Mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2017 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Insbesondere wurde dabei auch festgestellt, dass der Vater des Antragstellers nach eigenen Angaben seit 1990 durchgängig und kostenlos in medizinischer Behandlung im Kosovo war, derartige Erkrankungen auch nach der allgemeinen Auskunftslage im Kosovo behandelbar sind und ihm eine Rückkehr daher auch in medizinischer Hinsicht zumutbar ist (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 - Au 6 S 17.30628, UA 21 ff.).

Der Vater des Antragstellers ist daher nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts - wie auch der Antragsteller selbst und die übrigen Familienangehörigen - nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil er einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht des Vaters ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar.

b) Die freiwillige Ausreise des Vaters des Antragstellers ist diesem zumutbar.

Sind sämtliche Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig, so ist es den Familienmitgliedern regelmäßig zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen. Wird ein Familienmitglied abgeschoben, kann die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine freiwillige Ausreise der übrigen Familienmitglieder zeitnah wiederhergestellt werden, jedenfalls wenn eine freiwillige Ausreise den übrigen Familienmitgliedern zumutbar und tatsächlich möglich ist. Da auch der Vater des Antragstellers - wie auch der Antragsteller selbst und die übrigen Familienangehörigen - vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich daher nicht berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält sowie Heimreisepapiere in Form von Geburtsurkunden und Reisepässen vorliegen, ist es dem Antragsteller und seiner Familie zumutbar, die Lebensgemeinschaft zur Gänze im Ausland (hier: Kosovo) zu führen (vgl. zur - hier derzeit noch nicht einmal vorliegenden - Duldung eines Familienangehörigen auch NdsOVG, B.s. 28.11.2018 - 13 ME 473/18 - juris Rn. 6 ff.).

Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Antragstellers reiseunfähig wäre und daher nicht freiwillig oder auch im Wege einer Abschiebung in das Kosovo zur Herstellung der Familieneinheit zurückkehren könnte.

Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer freiwilligen Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Vaters des Antragstellers eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten wäre, so dass ihm eine freiwillige Ausreise zur Wahrung der Familieneinheit mit seinem ausreisepflichtigen Sohn wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes nicht zumutbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass infolge der Ausreise als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den Vater des Antragstellers konkret droht (vgl. so zur Abschiebung BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris Rn. 3 m.w.N.). In entsprechender Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheidet eine freiwillige Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Vaters des Antragstellers zur Wahrung der Familieneinheit mit seinem Sohn aus, wenn und solange er wegen seiner Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen ist eine freiwillige Ausreise auch dann nicht zumutbar, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. so zur Abschiebung BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird im Hinblick auf eine Abschiebung gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass es - wie hier - nicht um die Abschiebung der erkrankten Person geht, sondern um die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise zur zeitnahen Wiederherstellung der Familieneinheit.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Reiseunfähigkeit des Vaters des Antragstellers. Unabhängig von der Frage, ob das Attest vom 18. September 2018 überhaupt die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erfüllt, liegt jedenfalls auch nach diesem Attest eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Der Vater des Antragstellers ist demnach wegen der eingeschränkten Lungenfunktion lediglich flugreisenunfähig. Die Ausführungen des behandelnden Arztes zur fehlenden Möglichkeit einer Abschiebung in das Kosovo wegen der dortigen schlechten Gesundheitsversorgung betreffen zum einen nicht die Reisefähigkeit des Vaters, sondern die Lage im Kosovo und sind zum anderen durch die bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten und auch die diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen widerlegt. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte ersichtlich, weswegen dem Vater des Antragstellers nicht eine freiwillige Ausreise oder auch Abschiebung auf dem Landweg in das Kosovo unzumutbar sein sollte - ggf. unter Mitführung des erforderlichen Inhalationsgeräts und/oder im Wege eines Krankentransports. Dies gilt umso mehr, als dass hierfür auch Rückkehrhilfen zur Finanzierung der Heimreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können und dem Vater des Antragstellers schon 2014 - und damit 24 Jahre nach Ausbruch seiner schweren Lungenerkrankung - eine mehrtägige Reise auf dem Landweg in die Bundesrepublik möglich war. Mit dem nun vorhandenen Reisepass, der Möglichkeit der Ausstellung eines EU-Laissez-Passers bzw. eines kosovarischen Heimreisescheins und der Beantragung von Rückkehrhilfen wäre die Ausreise auf dem Landweg schnell und sicher möglich. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die zuständigen Ausländerbehörden selbst Zweifel an der Reisefähigkeit des Vaters hätten und diese derzeit prüfen würden. Soweit der Antragsteller auf die Bitte um „Prüfung der Angelegenheit“ mit Schreiben an das Bundesamt vom 1. Juni 2015 verweist (BA Bl. 350), so ist dieses Schreiben zum einen durch die nunmehrigen Ausführungen der Ausländerbehörde, der Vater des Antragstellers habe eine Reiseunfähigkeit nicht substantiiert dargelegt, überholt. Zum anderen heißt es schon im Schreiben selbst, aus dem ärztlichen Attest ergebe sich keine Reiseunfähigkeit, man betreibe bis zu einer anders lautenden Mitteilung des Bundesamts die Rückführung nach Ungarn weiter. Darüber hinaus begründen wegen der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit selbst Indizien gegen eine Reisefähigkeit wie beispielsweise die Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung keine Reiseunfähigkeit oder auch nur hinreichende Erfolgsaussichten für eine Eilverfahren auf Aussetzung der Vollziehung (BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 8).

3. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der Entbindung seiner Mutter rechtlich unmöglich. Auch der Mutter des Antragstellers ist eine freiwillige Ausreise derzeit zumutbar.

Der Bruder des Antragstellers wurde am ... 2017 geboren. Selbst wenn unmittelbar vor oder nach der Entbindung der Mutter eine Ausreise aus der Bundesrepublik nicht zumutbar gewesen sein sollte, so bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Schutzzeiten des § 3 MuSchG in entsprechender Anwendung hinaus Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit von Mutter und jüngstem Kind bestünden.

4. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deswegen unmöglich, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätte.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), es gewährleistet erscheint, dass der Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).

Im vorliegenden Fall liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a AufenthG nicht vor.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG scheitert schon daran, dass sich der Antragsteller nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält.

a) Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz an. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze angeknüpft sind, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, U.v. 1.12.2009 - 1 C 32/08 - juris Rn. 12).

Erforderlich ist, dass sich der jugendliche oder heranwachsende geduldete Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Durch die Formulierungen im Präsens („seit … aufhält“) ist klargestellt, dass ein in der Vergangenheit liegender, vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt nicht genügt, sondern es sich um einen fortdauernden, ununterbrochenen Aufenthalt handeln muss (Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, § 25a AufenthG, Rn. 11). Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Duldung gewesen sein oder müssen in seiner Person Duldungsgründe vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 16.11.2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 19 m.w.N.). „Geduldet“ ist ein Antragsteller dabei dann, wenn er im Besitz einer Duldung (i.S.e. formellen Duldungsbescheinigung) ist oder wenn er materiell einen Anspruch auf Duldung hat. Denn wenn die Ausländerbehörde es bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig unterlässt, eine das Schriftformerfordernis nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG wahrende Duldung zu erteilen, darf hierdurch der gesetzgeberische Zweck nicht unterlaufen werden. In einem solchen Fall kann auf das Vorliegen einer Duldungsbescheinigung verzichtet werden (OVG SH, B.v. 14.1.2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei sind rein verfahrensbezogene Duldungen, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen sollen, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, nicht als geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu sehen und nicht auf den Vierjahreszeitraum anzurechnen (BayVGH, B.v. 23.4.2018 - 19 CE 18.851 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 17.8.2016 - 18 B 696/16 - juris Rn. 3). Im Bereich der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte alleine aus Gründen der Integration, wie hier nach § 25a AufenthG, kommt dem Gesetzgeber zudem mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strikter Bindungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb diese Vorschriften einer entsprechenden Anwendung auf nicht erfasste Fallgruppen nicht zugänglich ist (VGH BW, B.v. 4.3.2019 - 11 S 459/19 - juris Rn. 8).

b) Im vorliegenden Verfahren war der Antragsteller zwar im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 24. September 2018 und auch im Zeitpunkt seiner erneuten Antragstellung am 16. Oktober 2018 im Besitz einer formellen Duldung. Allerdings hielt er sich sowohl bis zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ununterbrochen für vier Jahre erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller war jedenfalls in den Zeiträumen 21. Februar 2017 bis 3. April 2017, am 10. September 2017, 7. März 2018 bis 5. Juli 2018, am 6. September 2018 und ab dem 7. Dezember 2018 ohne formelle Duldung in Form einer gültigen Duldungsbescheinigung. Nach Vorlage der Geburtsurkunden spätestens im März 2017 hatte er auch keinen materiellen Anspruch auf Duldung und lag damit auch kein Duldungsgrund in seiner Person vor. Wegen der Vorlage der Geburtsurkunden spätestens im März 2017 war seine Ausreise ab diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich unmöglich (vgl. oben). Da seinen seit Februar 2017 vollziehbar ausreisepflichtigen Familienmitgliedern die freiwillige Ausreise zur Wahrung der Familieneinheit insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegende Reisefähigkeit (nicht: Flugreisenfähigkeit) sämtlicher Familienmitglieder zumutbar war, war eine Abschiebung des Antragstellers auch nicht rechtlich unmöglich (vgl. oben). In den Zeiten, in denen dem Antragsteller keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden waren, hatte er darauf auch keinen Anspruch. Demnach war der Antragsteller spätestens im März 2017 - und damit vor Ablauf von vier Jahren seit der ersten Aufenthaltsgestattung und selbst seit der Einreise - nicht mehr ununterbrochen geduldet.

Dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder - wohl im Hinblick auf die mehrfach erklärte Bereitschaft seiner Eltern zur freiwilligen Ausreise - im Besitz formeller Duldungen war, obwohl er darauf wie ausgeführt materiell keinen gebundenen Rechtsanspruch hatte, kann die vorherige Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts ausweislich des klaren Wortlauts des § 25a AufenthG („ununterbrochen“) nicht heilen. Auf die Frage, ob es sich bei den ausgestellten Duldungsbescheinigungen um ausschließlich verfahrensbezogene (ggf. Ermessens-)Duldungen handelte, die nicht in die Duldungszeiten miteinzurechnen wären, kommt es wegen den Unterbrechungszeiten, in denen der Antragsteller weder formell geduldet war, noch materiell einen Anspruch auf Duldung hatte, nicht mehr an.

5. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert vorliegend ebenfalls an der fehlenden tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise (vgl. oben).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen


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Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde eines Vaters und seiner sechs minderjährigen Kinder (russische Staatsangehörige aus Tschetschenien) ist die Beendigung ihres Aufenthalts; sie machen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geltend.

Die Antragsteller reisten (zusammen mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 2 bis 7) am 7. Juli 2013 (aus Polen kommend) in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt wurde die Tumorerkrankung der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und deren unzureichende Behandlung in der Heimat angesprochen. Nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 einer Rückübernahme zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2013 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an.

Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den (zusätzlich zur Klage gegen den Bescheid gestellten) vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung erst erfolgen dürfe, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Das zuständige Gesundheitsamt stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Reisefähigkeit auf dem Land- und auf dem Luftweg fest und empfahl vorsorglich eine ärztliche Begleitung. Die Familie erklärte sich daraufhin bereit zur freiwilligen Ausreise und zur Wahrnehmung eines Termins bei der Rückkehrberatung in Nürnberg am 20. März 2014. Eine Ausreise erfolgte jedoch nicht.

Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurden die Asylverfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde; ein vorläufiger Rechtsschutzantrag und eine Klage blieben erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 18.4.2016, Gerichtsbescheid v. 9.5.2016); die Familie wurde auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragte die Familie die Wiederaufnahme der Verfahren.

Nach Anhörung am 10. November 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Asylanträge ab und drohte erneut die Abschiebung an; anschließende Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren wurden unstreitig beendet. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch das Bundesamt (Änderungsbescheid vom 13.3.2017) wurde das sie betreffende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, die Antragsteller wurden im Anschluss im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft geduldet.

Am 9. Oktober 2017 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Am 18. Januar 2018 verstarb die im Bundesgebiet ärztlich (auch operativ) behandelte Ehefrau des Antragstellers zu 1; sie wurde in Tschetschenien bestattet.

Die Anträge vom 9. Oktober 2017 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Antragsteller zu 5 bis 7 seien jünger als 14 Jahre und deshalb noch keine Jugendlichen im Sinn der Vorschrift, bei der Antragstellerin zu 3 liege der erforderliche erfolgreiche Schulbesuch nicht vor und die Antragsteller zu 2 und 4 seien ohne die erforderlichen Visa eingereist; bei ihnen lägen die erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht vor: Der Antragsteller zu 1 falle als Erwachsener nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG; die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle er nicht, da er sich weniger als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und eine überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nicht bestehe.

Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage und suchten beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 K 18.318/RO 9 E 18.317).

Mit Bescheid vom 2. März 2018 widerrief die Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern erteilten Duldungen mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 18. April 2018 zu verlassen; den Antragstellern wurden bis zum 18. April 2018 gültige Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 S 18.481).

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraussetzung eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 sei zunächst in der Zeit zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 22. August 2013 wegen des Dublin-Verfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestattet gewesen. Weitere Gestattungszeiträume lägen zwischen dem 4. Mai 2014 und dem 18. April 2016 (Asylverfahren) sowie zwischen dem 21. April 2016 und dem 14. Februar 2017 (Wiederaufnahme des Asylverfahrens). Der Duldungszeitraum reiche vom 23. März 2017 bis zum 2. März 2018. Diese Zeiträume reichten für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes nicht aus.

Gegen den am 23. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die das Verwaltungsgericht am 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Die Begründung dieser Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2018 (Donnerstag) um 10:37 Uhr per Telefax eingegangen; es wurde mitgeteilt, der Abschiebeflug starte um 16:00 Uhr am selben Tag. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Abschiebung an diesem Tag untersagt, da die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert und angesichts der zeitlichen Bedrängnis eine belastbare Auswertung der umfangreichen Akten nicht möglich gewesen ist.

Für den 23. April 2018 (Montag) hat der Antragsgegner erneut einen Abschiebeflug festgelegt und die Antragsteller zum Flughafen verbracht, woraufhin die Antragsteller an diesem Tag um weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbindung auch dieser Abschiebung gebeten haben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Bewertungen der nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevanten Zeiträume durch das Verwaltungsgericht seien nicht haltbar. Der Bundesamtsbescheid vom 22. August 2013 sei den Antragstellern erst am 4. September 2013 ausgehändigt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht am 4. November 2013 einen Maßgabebeschluss erlassen habe, demzufolge die Familie erst dann nach Polen abgeschoben werden darf, wenn die Ehefrau des Antragstellers zu 1 auf ihre Reisefähigkeit hin amtsärztlich untersucht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein derartiger Beschluss nicht ergehen dürfen; vielmehr hätte die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen. Die Abschiebung sei im Sinne des § 34a AsylG nicht vollziehbar gewesen. Nachdem die Zustimmung Polens am 20. August 2013 ergangen sei, sei die Überstellungsfrist am 20. April 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst ab dem 4. Mai 2014 – sei der Aufenthalt der Familie wieder gestattet gewesen. Im Übrigen sei für die Zeit zwischen der Aushändigung des Bescheides und dem Ablauf der Überstellungsfrist von einem Abschiebungshindernis auszugehen, abgeleitet aus der Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter und gestützt auf Art. 6 GG; entscheidend sei das Bestehen eines Duldungsgrundes und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien am 14. Februar 2017 unstreitig beendet worden, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Ehefrau und Mutter vereinbart worden sei. Es widerspreche einem fairen Verfahren, die Zeit zwischen der Beendigung der gerichtlichen Verfahren am 14. Februar 2017 und der Übersendung des entsprechenden Bundesamtsbescheides am 23. März 2017 nicht zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller liege zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein ununterbrochener Aufenthalt vor, der entweder gestattet oder geduldet gewesen sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Durch den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem der Senat dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller an diesem Tag untersagt hat, hat sich der Senat die zur Durchdringung des Akteninhalts erforderliche Zeit verschafft und mögliche, gegebenenfalls irreparable Nachteile der Antragstellerseite vermieden (sog. „Hängebeschluss“). Nachdem es sich nicht um den Instanz abschließenden Beschluss gehandelt hat, sind die im Beschluss vom 19. April 2018 tenorierte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung unrichtig und zu korrigieren gewesen wie geschehen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Daher besteht auch kein Anlass, die gegenwärtig durchgeführte Abschiebung zu untersagen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung des Beschwerdevorbringens im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und folglich auch keine Unterbindung der Abschiebung.

Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob den Antragstellern zu 2 bis 4 die am 9. Oktober 2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden zusteht. Diese Aufenthaltserlaubnis ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, sodass sie auch rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Fall eines Anspruchs auf eine solche Aufenthaltserlaubnis bestünden Duldungsansprüche des Vaters und der Geschwister nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG.

Den Antragstellern zu 2 bis 4 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ein seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubter, geduldeter oder mit einer Aufenthaltsgestattung verbrachter Aufenthalt im Bundesgebiet) lägen nicht vor, treten die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltsgestattung während des Dublin-Verfahrens zutreffend den Endzeitpunkt in der Bekanntgabe des Bescheides vom 22. August 2013 gesehen (vgl. BA S. 8), was die Antragsteller mit der Benennung des 4. September 2013 lediglich konkretisiert haben.

Soweit sich die Antragsteller für die Zeit zwischen dem 4. September 2013 und der Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Übernahmefrist am 20. April 2014 berufen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2013 von einem chronisch schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau und Mutter aus, erklärt aber die Aufenthaltsbeendigung nach einer entsprechenden amtsärztlichen Einschätzung für zulässig. Diese ist in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 2014 abgegeben worden, woraufhin die Familie ihre Bereitschaft zur Ausreise erklärt hat. Bei dieser Sachlage kann von einem ununterbrochenen Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nicht gesprochen werden. Die Familie hat ihre ab der Erstellung des Gutachtens bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet; die Eltern haben die Rücküberstellung nach Polen dadurch vereitelt, dass sie den Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland vorgespiegelt haben.

Die in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel haben zu rein verfahrensbezogenen Duldungen geführt, also nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinn des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16).

Durch die Zeit nach dem Ablauf der polnischen Übernahmeerklärung am 20. April 2014 hat der erforderliche Vierjahreszeitraums nicht erfüllt werden können, denn die Duldung der Antragsteller ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 2. März 2018 mit Wirkung ab dessen Zugang am 3. März 2018 widerrufen worden.

Demzufolge hat ein vierjähriger ununterbrochener Zeitraum i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen, auch wenn später infolge einer Verschlechterung der Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 erneut die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt worden ist.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (schulischer oder beruflicher Erfolg) gegeben sind, wogegen einiges spricht, und ob der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde vom 1. Februar 2018 bezüglich der Antragsteller zu 2 und 4 zu Recht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützt worden ist (die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt). Im Begründungsschriftsatz vom 2. März 2018 zur Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2018 haben die Antragsteller ausgeführt, nach Nr. 1.25a.4 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 solle von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Gebrauch gemacht werden. Im angefochtenen Bescheid werden jedoch keine Gründe für ein Abweichen von dieser ministeriellen, jedenfalls im Regelfall das Ermessen bindenden Vorgabe benannt.

Die instanzabschließende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ist bereits im „Hängebeschluss“ vom 19. April 2018 getroffen worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 2000 geborene kasachische Antragsteller reiste am 30. Juli 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag. Ihm wurden in der Folge - zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - fortlaufend Bescheinigungen über seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ausgehändigt, zuletzt am 30. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 29. Juli 2017. Durch Aufbringen eines Aufdrucks „amtlich verlängert“ verlängerte die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung letztmalig bis 29. September 2017. Inzwischen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus versagt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, ihm eine Frist zur Ausreise aus der Bundesrepublik von 30 Tagen gesetzt sowie bei deren Nichteinhaltung die Abschiebung nach Kasachstan angedroht, ferner ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung ausgesprochen. Nachdem der Antragsteller hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hatte, erwuchs der Ablehnungsbescheid am 24. Februar 2017 in Bestandskraft. In der Folge erklärte die Familie des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde zunächst, freiwillig ausreisen zu wollen. Dieser „Wille zur freiwilligen Rückkehr“ wurde durch die Bevollmächtigte des Antragstellers am 1. Juni 2017 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde „zurückgenommen“.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller besuche seit mehr als vier Jahren erfolgreich die Mittelschule in S.. Er lebe seit über vier Jahren im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt gestattet gewesen. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen daher vor. Dem Antrag waren verschiedene Schulzeugnisse der S.-Mittelschule beigegeben, die dem Antragsteller gute und zum Teil sehr gute Leistungen attestierten, ferner ein Schreiben des Rektors der S.-Mittelschule vom 3. Mai 2017, das ihm ebenfalls gute schulische Leistungen sowie eine „hervorragende Integration“ bescheinigte.

In der Folge wies die Ausländerbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2017 darauf hin, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht entsprochen werden könne, weil sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsgestattung sei bis zum 29. Juli 2017 gültig gewesen. Materielle Gründe für die Erteilung einer Duldung lägen nicht vor. Unter dem 28. September 2017 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller in der Folge eine bis 28. Dezember 2017 befristete Grenzübertrittsbescheinigung aus.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abgelehnt. Beim Antragsteller handele es sich bereits nicht um einen geduldeten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung weder im Besitz einer Duldung gewesen sei noch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG vorgelegen hätten. Insbesondere sei eine Abschiebung des Antragstellers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Seine Familie besitze kasachische Passpapiere; der Antragsteller sei wie sein Bruder im Reisepass seiner Mutter eingetragen, benötige als 17-jähriger nunmehr jedoch einen eigenen Reisepass. Auch der Umstand, dass die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers keinen Pass besitze bzw. noch nicht im Pass der Mutter eingetragen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beantragung eines kasachischen Reisepasses bzw. die Eintragung eines Kindes in den Pass der Mutter sei bei der kasachischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik jederzeit möglich. Ferner bestehe zusätzlich die Möglichkeit einer Beschaffung von Heimreisepapieren durch die Ausländerbehörde. Könne diese eine Abschiebung auch ohne gültige Nationalpässe durchführen bzw. sei die Passbeschaffung möglich und absehbar, verneine die Rechtsprechung einen Duldungsanspruch. Die Erteilung einer Duldung komme für den Antragsteller auch nicht aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Allein der Umstand, dass er bei Erteilung einer Duldung zum begünstigten Personenkreis nach § 25a AufenthG rechnen würde, rechtfertige keine Aussetzung der Abschiebung. Weiter erfülle der Antragsteller auch das Erfordernis eines mindestens vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung nicht. Die ab Asylantragstellung am 15. August 2013 bestehende Aufenthaltsgestattung sei mit Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts am 24. Februar 2017 nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Telefax vom 22. November 2017 Klage erheben und zugleich beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“. Die Familie des Antragstellers habe bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik am 30. Juli 2013 am Münchner Flughafen Asylanträge gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besitze der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Weiter sei ihm auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da das Vorhaben gescheitert sei, kasachische Papiere über die Auslandsvertretung zu erlangen. Die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers besitze ebenfalls keinen Pass. Demzufolge läge in einer getrennten Abschiebung von einzelnen Familienmitgliedern ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Schon deswegen wäre die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ihm folglich eine Duldung zu erteilen gewesen. Seine Abschiebung sei daher tatsächlich unmöglich. Darüber hinaus liege auch eine rechtliche Unmöglichkeit vor, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch die Nichterteilung einer Duldung vereitle der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.

Mit Tenorbeschluss vom 23. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Mit dem Schreiben vom 28. September 2017 habe der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28. Dezember 2017 gesetzt. Daran sei der Antragsgegner gebunden; der Antragsteller habe mithin nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Abschiebemaßnahmen bevorstünden.

Mit Telefax vom 7. Dezember 2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, die mit weiterem Telefax vom 22. Dezember 2018 begründet wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht worden. Obwohl der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, habe die Ausländerbehörde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und eine Frist bis 28. Dezember 2017 zur Ausreise gesetzt. Zugleich verlange die Ausländerbehörde vom Antragsteller und seiner Familie die erneute Ablieferung der Originalpässe. Dies stelle den ersten Schritt zur Einleitung der Abschiebung dar. Weiter dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien. Weiterhin besitze der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätten im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Es habe durch die „Rücknahme der freiwilligen Ausreise“ und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bundesamtsbescheid vom 7. Februar 2017 zumindest eine „faktische Duldung“ bestanden. Nur weil der Antragsgegner trotz eines bestehenden Duldungsanspruchs dem Antragsteller keine Duldung erteilt habe, habe er ihm zugleich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG verwehrt. Dies stelle eine rechtswidrige Umgehung des Gesetzes dar.

Demgegenüber beantragte die Landesanwaltschaft Bayern die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet. Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrunds habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sei der Antragsteller weder im Besitz einer Duldung gewesen noch hätten materielle Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorgelegen. Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch nicht vereiteln können, da es, wie sie richtig erkannt habe, neben der tatsächlichen Erteilung einer Duldung auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Soweit die Familie des Antragstellers zunächst am 16. Februar 2017 erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, und sie daraufhin im Mai 2017 von der Ausländerbehörde die Originalausweispapiere zum Zwecke der Botschaftsvorsprache zurückerhalten habe, habe aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft kein Duldungsgrund vorgelegen. Auch nach Aufgabe der freiwilligen Ausreisebereitschaft erweise sich die Abschiebung des Antragstellers nach Kasachstan wegen fehlender Heimreisepapiere nicht als tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Wenn ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Abschiebung auch ohne gültige Passdokumente möglich sei und auch alsbald durchgeführt werden könne, liege keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Vorliegend benötige der Antragsteller zwar mittlerweile einen eigenen kasachischen Nationalpass. Dieser könne jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auch ausgestellt werden. Dass es aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers außerhalb Kasachstans eines langdauernden Prüfungsprozesses für die Passausstellung bedürfe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei davon auszugehen, dass im Rahmen behördlicher Passbeschaffungsmaßnahmen kurzfristig Heimreisepapiere durch die kasachische Botschaft ausgestellt würden. Angesichts dessen werde die Ausländerbehörde dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen weiterhin Grenzübertrittsbescheinigungen mit einer Frist von etwa zwei Monaten ausstellen. Da der Antragsteller ferner seit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung am 24. Februar 2017 weder eine Duldung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen habe, erfülle er auch die zeitlichen Voraussetzungen des vierjährigen Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag erweist sich unter Berücksichtigung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (1.). Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2. b). Bei dieser Sachlage verhelfen auch die Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller bei der gegebenen Fallkonstellation auf einen Anordnungsgrund stützen kann, der Beschwerde nicht zum Erfolg (2. a).

1. Dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers in erster Instanz gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Ausländerbehörde des Beklagten richtet, der Antrag also auf dessen Verpflichtung hinausliefe, sich selbst den Umstand der Klageerhebung sowie der aufschiebenden Wirkung der Klage mitzuteilen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise die Neuverbescheidung seines entsprechenden Antrags erstrebt, mithin Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO erhoben hat und ihm zugleich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute kommt, sodass die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual keinen Erfolg zeitigen kann und sich der Antrag in der vorliegenden Form folglich bereits mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 8).

2. Gegen eine Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO dahingehend, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen, spricht, dass der Antragsteller von einer Rechtsanwältin vertreten wird, die sich, anders als ein juristischer Laie, wegen ihrer Sachkunde an den gestellten Anträgen grundsätzlich festhalten lassen muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 88 Rn. 1; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 6, 7).

Selbst wenn im Hinblick auf die Antragsbegründung von einem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen wäre, erwiese sich dieser unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs als erfolglos.

a) Es spricht zunächst Vieles dafür, dass dem Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung zukommt.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus, vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, B.v. 8.11.2017, a.a.O.; B.v. 11.4.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 10), aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 10, für eine Konstellation, bei der die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig vor der Abschiebung „dem Zufall überlassen“ war). Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller mit Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 7. Februar 2017 sowie dem Ablauf der darin gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen vollziehbar ausreisepflichtig geworden und musste daher nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG grundsätzlich mit einer unangekündigten Abschiebung rechnen. Ihm steht daher grundsätzlich ein Anordnungsgrund für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Seite. Die wiederholte Erklärung des Antragsgegners, den Antragsteller jedenfalls aktuell nicht abschieben zu wollen, bezieht sich allenfalls jeweils auf wenige Wochen und begründet daher kein Entfallen des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ob der Antragsgegner durch die (trotz der Abkehr des Antragstellers von der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise) ausgehändigten Grenzübertrittsbescheinigungen, die jeweils eine „Frist“ zum Verlassen des Bundesgebietes enthalten (zuletzt bis zum 11.12.2018), jeweils neue Ausreisefristen im Rechtssinn gesetzt hat, ist zweifelhaft, da eine Grenzübertrittsbescheinigung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers regelt, sondern lediglich ein Dokument darstellt, mit dem die Ausreise von ausreispflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (in diesem Sinne BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 19 CE 15.2179 - BeckRS 2015, 53813; OVG Münster, B.v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - BeckRS 2012, 52620). Jedenfalls sind auch diese Fristen regelmäßig bereits wegen ihrer Dauer von wenigen Wochen nicht geeignet, einen Anordnungsgrund entfallen zu lassen.

b) Der Antragsteller besitzt auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), es gewährleistet erscheint, dass der Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Duldung gewesen sein oder müssen in seiner Person Duldungsgründe vorgelegen haben (vgl. Hecker in BeckOK AuslR, § 25a Rn. 3, Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 10; Maaßen/Koch in Kluth/Hund/Maaßen, Handbuch Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 776).

aa) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG am 7. August 2017 kein „geduldeter Ausländer“.

Unstreitig hat ihm der Antragsgegner bislang keine Bescheinigung über die Erteilung einer Duldung ausgestellt.

Zum Antragszeitpunkt lag in seiner Person aber auch kein materieller Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor, da seine Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich war.

Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ist bei Passlosigkeit eines Ausländers, wie sie hier vom Antragsteller geltend gemacht wird, nur dann auszugehen, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 32; Kluth/Breidenbach in BeckOK AuslR, § 60a Rn. 10), bzw. dann, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit keinen Pass besitzt, eine Abschiebung mit einem Reisedokument nicht möglich ist und ebenso wenig eine Rückführung ohne gültige Dokumente in Betracht kommt (vgl. Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 14). Mit der Landesanwaltschaft ist indes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der vorhandenen Papiere der Familie des Antragstellers sowohl kurzfristig die Ausstellung eines eigenen Passes für ihn wie auch die Eintragung seiner Schwester in den Nationalpass der Mutter durch die kasachische Auslandsvertretung bewirkt werden als auch anderweitige Heimreisepapiere durch die Ausländerbehörde kurzfristig beschafft werden können. Demgegenüber bleibt die Behauptung der Bevollmächtigten des Antragstellers, ihm könne infolge seiner langen Abwesenheit aus Kasachstan kurzfristig kein Pass ausgestellt werden, unsubstantiiert und unbelegt. Insofern fehlt es auch in der Beschwerdebegründung an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Vielmehr konzediert die Bevollmächtigte des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrunds, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien.

Dass die Ausreise des Antragstellers aus Rechtsgründen unmöglich ist, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers nicht vorgetragen, ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem im Alter von fast 13 Jahren eingereisten Antragsteller nicht um einen faktischen Inländer, bei dem der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK die Erteilung einer Duldung gebieten würde.

Der Antragsteller besaß weiterhin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen. Zwar kann im Ermessenswege eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen dann erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während durch eine Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust drohen würde (so OVG Magdeburg, B.v. 31.3.2015 - 2 M 17/15 - BeckRS 2015, 44930 LS 1; VG Bayreuth, B.v. 14.4.2016 - B 4 E 16.255 - BeckRS 2016, 45816; vgl. ferner Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 28). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil eine dem Kläger günstige Gesetzesnovelle nicht ersichtlich ist.

Ein Duldungsgrund lässt sich ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Ausländerbehörde trotz Kenntnis der Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers gleichwohl die erteilte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht nach § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen, sie vielmehr - obwohl sie bereits kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen war - erneut „amtlich verlängert“ hat. Mangels Verwaltungsaktscharakter der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung sowie der unterschiedlichen Zielsetzung von Aufenthaltsgestattung und Duldung kommt indes eine Umdeutung der Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung in eine Duldung nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: April 2016, § 63 Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 63 AsylG Rn. 5).

bb) Der Antragsteller erfüllt auch nicht das Erfordernis des seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Insoweit kann es dahinstehen, ob er, wie seine Bevollmächtigte vorträgt, bereits mit Einreise am 30. Juli 2013 am Flughafen einen Asylantrag gestellt hat oder ob die Asylantragstellung erst am 15. August 2013 gegenüber dem Bundesamt erfolgte. Denn jedenfalls ist die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG mit der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids des Bundesamts, die am 24. Februar 2017 eingetreten ist, kraft Gesetzes erloschen. In der Folge wurde dem Antragsteller weder eine Duldung erteilt noch der Aufenthalt erlaubt. Auch beinhaltet die „Verlängerung“ der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners keine Duldung (siehe hierzu oben Ziffer 3.1) und erst recht keine Erlaubnis des Aufenthalts. Mithin fehlt es vorliegend auf Seiten des Antragstellers auch am Tatbestandsmerkmal des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; auf die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 8.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen hat, dass die Antragstellerin im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal übergeben wird.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorerst für drei Monate aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung unter fachpsychiatrischer Begleitung durchgeführt wird.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund ihrer Erkrankungen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht (1.). Die Antragsgegnerin war auch nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet (2.). Zur Abwehr möglicher erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin durch suizidale Handlungen hat die Antragsgegnerin aber ergänzend sicherzustellen, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland in qualifizierte ärztliche Betreuung überstellt wird (3.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 6. Mai 2011, 13. Januar 2016 und 8. November 2016, die der Antragstellerin eine Hepatitis-Erkrankung, eine deutliche depressive Symptomatik sowie einen Bandscheibenvorfall attestieren, treffen keinerlei Aussagen zur Reisefähigkeit der Antragstellerin und erfüllen daher nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG.

Das gilt auch für die Stellungnahme von Dr. E. vom 13. Oktober 2016, in der er als Diagnose angibt, dass die Antragstellerin an einer depressiven Störung, einer schweren sozialen Phobie, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung leide. Die Angaben in dem Schreiben lassen nicht erkennen, auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung des diagnostizierten Krankheitsbildes erfolgt. Dr. E. bezieht sich teilweise auf Vorgänge aus den Jahren 2010 bis 2015. Jedenfalls enthält die Stellungnahme als Folge des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Antragstellerin die Empfehlung, dass sie sich in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung begeben soll.Feststellungen zur Reisefähigkeit oder zu einer Suizidalität im Falle der Abschiebung trifft Dr. E. nicht.

2. Eine von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte weitere Sachaufklärungspflicht der Ausländerbehörde, ob bei ihr ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, besteht nicht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, so lange der Ausländer eine fehlende Reisefähigkeit nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Da sich die Antragstellerin der Antragsgegnerin gegenüber darauf berufen hat, dass sie an einer schwer wiegenden psychischen Erkrankung leide und daher nicht reisefähig sei (Bescheinigung von Dr. E. vom 20. November 2015), hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2016 eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin im I.-A.-Klinikum anordnet (§ 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG). Die Möglichkeit, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 AufenthG (vgl. § 82 Abs. 4 AufenthG, BT-Drs 18/7538 S. 20). Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung wurde sie hingewiesen (§ 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG).

Die Antragstellerin hat trotz des Hinweises, dass die vorgetragene Erkrankung nicht als Abschiebungshindernis berücksichtigt wird, falls sie der Verpflichtung zur Teilnahme an der angeordneten Untersuchung nicht Folge leistet, die Untersuchung abgebrochen. Sie ist daher ihrer gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, die Ausländerbehörde sei zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (Art. 24 BayVwVfG), um für sie günstige Umstände festzustellen. Vielmehr ist die Ausländerbehörde nach dem Gesetzeswortlaut sogar berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen (§ 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG)

Bestehen allerdings wie hier aufgrund der beiden amtsärztlichen Untersuchungen aus den Jahren 2011 und 2012 Anhaltspunkte dafür, dass eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliegt, die zur Reiseunfähigkeit führen könnte, muss die Ausländerbehörde, auch unabhängig von den gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten des Betroffenen, den Sachverhalt - soweit dies ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich ist - von Amts wegen weiter aufklären. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, dass sie den mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen ersucht hat, aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen und der abgebrochenen psychiatrischen Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu erstatten. Offen bleiben kann daher, wie weit die Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde in einem Fall, in dem der Ausländer eine erforderliche Untersuchung verweigert, reicht.

Im Gutachten vom 27. Januar 2017 kommt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung wahrscheinlich eine „Anpassungsstörung vom Typ Angst und depressive Reaktionen gemischt“ vorliegt, die ihre Reisefähigkeit nicht in Frage stellt. Zu dieser Diagnose kommt der Gutachter, nachdem er sich mit den bisherigen, von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Attesten auseinandergesetzt hat und auf dieser Basis dezidiert erläutert, aus welchen Gründen die Beschreibung der Krankheitssymptome und der Lebenssituation die damals getroffenen Diagnosen nicht tragen.

Den Feststellungen des Gutachtens vom 27. Januar 2017, auf die das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stützt, tritt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Unerheblich ist insoweit, dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme von Dr. E. vom 13. Oktober 2016 dem Gutachter nicht vorlag. Diese Stellungnahme entspricht inhaltlich bezüglich des psychischen Befundes nahezu wortgleich dem Bericht vom 20. November 2015 und verhält sich im Übrigen zur Frage der Reisefähigkeit nicht (s.o.).

3. Da es laut Gutachten vom 27. Januar 2017 trotz bestehender Reisefähigkeit nicht sicher auszuschließen ist, dass es bei der Antragstellerin im Falle einer erzwungenen Ausreise zu suizidalen Handlungen kommt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung unter fachpsychiatrischer Begleitung durchgeführt wird. Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass „die Antragstellerin auch nach der Ankunft in ihrem Heimatland nicht völlig auf sich allein gestellt ist, sondern ohne zeitliche Unterbrechung der Betreuung und in die Obhut einer verantwortungsbewussten Stelle bzw. ärztlichen Maßnahme gegeben wird, die gewährleistet, dass sie die für sie erforderliche Hilfe erhält“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 14) kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 13). Zur Abwehr möglicher erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin durch suizidale Handlungen muss die Antragsgegnerin bereits vor der Abschiebung entsprechende Vorkehrungen treffen (vgl. auch VGH BW, B.v. 22.2.2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 5). Die bereits vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Überstellung der Antragstellerin in entsprechend qualifizierte medizinische Betreuung im Zielstaat war daher mit der im Tenor bestimmten weiteren Maßgabe entsprechend zu konkretisieren.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen hat, dass die Antragstellerin im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal übergeben wird.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorerst für drei Monate aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung unter fachpsychiatrischer Begleitung durchgeführt wird.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund ihrer Erkrankungen ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht (1.). Die Antragsgegnerin war auch nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet (2.). Zur Abwehr möglicher erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin durch suizidale Handlungen hat die Antragsgegnerin aber ergänzend sicherzustellen, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland in qualifizierte ärztliche Betreuung überstellt wird (3.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 6. Mai 2011, 13. Januar 2016 und 8. November 2016, die der Antragstellerin eine Hepatitis-Erkrankung, eine deutliche depressive Symptomatik sowie einen Bandscheibenvorfall attestieren, treffen keinerlei Aussagen zur Reisefähigkeit der Antragstellerin und erfüllen daher nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG.

Das gilt auch für die Stellungnahme von Dr. E. vom 13. Oktober 2016, in der er als Diagnose angibt, dass die Antragstellerin an einer depressiven Störung, einer schweren sozialen Phobie, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung leide. Die Angaben in dem Schreiben lassen nicht erkennen, auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung des diagnostizierten Krankheitsbildes erfolgt. Dr. E. bezieht sich teilweise auf Vorgänge aus den Jahren 2010 bis 2015. Jedenfalls enthält die Stellungnahme als Folge des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Antragstellerin die Empfehlung, dass sie sich in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung begeben soll.Feststellungen zur Reisefähigkeit oder zu einer Suizidalität im Falle der Abschiebung trifft Dr. E. nicht.

2. Eine von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte weitere Sachaufklärungspflicht der Ausländerbehörde, ob bei ihr ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, besteht nicht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, so lange der Ausländer eine fehlende Reisefähigkeit nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Da sich die Antragstellerin der Antragsgegnerin gegenüber darauf berufen hat, dass sie an einer schwer wiegenden psychischen Erkrankung leide und daher nicht reisefähig sei (Bescheinigung von Dr. E. vom 20. November 2015), hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2016 eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin im I.-A.-Klinikum anordnet (§ 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG). Die Möglichkeit, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 AufenthG (vgl. § 82 Abs. 4 AufenthG, BT-Drs 18/7538 S. 20). Auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung wurde sie hingewiesen (§ 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG).

Die Antragstellerin hat trotz des Hinweises, dass die vorgetragene Erkrankung nicht als Abschiebungshindernis berücksichtigt wird, falls sie der Verpflichtung zur Teilnahme an der angeordneten Untersuchung nicht Folge leistet, die Untersuchung abgebrochen. Sie ist daher ihrer gesetzlich bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, die Ausländerbehörde sei zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (Art. 24 BayVwVfG), um für sie günstige Umstände festzustellen. Vielmehr ist die Ausländerbehörde nach dem Gesetzeswortlaut sogar berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen (§ 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG)

Bestehen allerdings wie hier aufgrund der beiden amtsärztlichen Untersuchungen aus den Jahren 2011 und 2012 Anhaltspunkte dafür, dass eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliegt, die zur Reiseunfähigkeit führen könnte, muss die Ausländerbehörde, auch unabhängig von den gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten des Betroffenen, den Sachverhalt - soweit dies ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich ist - von Amts wegen weiter aufklären. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, dass sie den mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen ersucht hat, aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen und der abgebrochenen psychiatrischen Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu erstatten. Offen bleiben kann daher, wie weit die Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde in einem Fall, in dem der Ausländer eine erforderliche Untersuchung verweigert, reicht.

Im Gutachten vom 27. Januar 2017 kommt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung wahrscheinlich eine „Anpassungsstörung vom Typ Angst und depressive Reaktionen gemischt“ vorliegt, die ihre Reisefähigkeit nicht in Frage stellt. Zu dieser Diagnose kommt der Gutachter, nachdem er sich mit den bisherigen, von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Attesten auseinandergesetzt hat und auf dieser Basis dezidiert erläutert, aus welchen Gründen die Beschreibung der Krankheitssymptome und der Lebenssituation die damals getroffenen Diagnosen nicht tragen.

Den Feststellungen des Gutachtens vom 27. Januar 2017, auf die das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stützt, tritt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Unerheblich ist insoweit, dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme von Dr. E. vom 13. Oktober 2016 dem Gutachter nicht vorlag. Diese Stellungnahme entspricht inhaltlich bezüglich des psychischen Befundes nahezu wortgleich dem Bericht vom 20. November 2015 und verhält sich im Übrigen zur Frage der Reisefähigkeit nicht (s.o.).

3. Da es laut Gutachten vom 27. Januar 2017 trotz bestehender Reisefähigkeit nicht sicher auszuschließen ist, dass es bei der Antragstellerin im Falle einer erzwungenen Ausreise zu suizidalen Handlungen kommt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung unter fachpsychiatrischer Begleitung durchgeführt wird. Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass „die Antragstellerin auch nach der Ankunft in ihrem Heimatland nicht völlig auf sich allein gestellt ist, sondern ohne zeitliche Unterbrechung der Betreuung und in die Obhut einer verantwortungsbewussten Stelle bzw. ärztlichen Maßnahme gegeben wird, die gewährleistet, dass sie die für sie erforderliche Hilfe erhält“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 14) kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 13). Zur Abwehr möglicher erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin durch suizidale Handlungen muss die Antragsgegnerin bereits vor der Abschiebung entsprechende Vorkehrungen treffen (vgl. auch VGH BW, B.v. 22.2.2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 5). Die bereits vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Überstellung der Antragstellerin in entsprechend qualifizierte medizinische Betreuung im Zielstaat war daher mit der im Tenor bestimmten weiteren Maßgabe entsprechend zu konkretisieren.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller, eine aus Kasachstan stammende und am 19. Juli 2013 ins Bundesgebiet eingereiste Familie, nach bestandskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens den in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, für einen beabsichtigten Eilantrag auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass für das von den Antragstellern beabsichtigte Eilverfahren auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe, weil die Antragsteller nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig seien. Zwar stehe den Antragstellern ein Anordnungsgrund zur Seite, da nach Beschaffung der notwendigen Passpapiere eine Aufenthaltsbeendigung absehbar sei. Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 3 nach § 25a AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG auslöse. Der Antragsteller zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, da diese die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis voraussetze. Dem Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes widerspreche es, wenn ein Ausländer auch nach illegaler Einreise allein mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages einen weiteren Aufenthalt erzwingen könnte und damit letztlich ein Ausbildungsbetrieb über den weiteren Aufenthalt entscheiden würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wird ausgeführt, Zweifel an den Erfolgsaussichten dürften nicht zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen; bereits eine zeitweilige Aussetzung der Abschiebung durch die Behörde sowie die vom Antragsgegner initiierte ärztliche Begutachtung zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 begründe eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Eilverfahren. Auch wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an den Antragsteller zu 3 keine Fiktionswirkung auslöse, müssten die offenen Erfolgsaussichten zu Vorwirkungen dergestalt führen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geduldet werde. Es sei nicht eindeutig geklärt, die Altersgrenzen des Jugendstrafrechts oder Jugendgerichtsgesetzes auf § 25a AufenthG zu übertragen. Es bestünden überwiegende Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis an den Antragsteller zu 1; eine Ablehnung könne nicht maßgeblich auf eine fehlende Bleibeperspektive gestützt werden. Die volljährige Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 habe wegen der belastenden Situation einer drohenden Abschiebung der (restlichen) Familie eine psychische Dekompensation erlebt, die zur Suizidalität geführt habe. In den nachteiligen Auswirkungen für die volljährige Tochter liege ein dringender persönlicher Grund für eine weitere Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Antragstellerin zu 2 habe für den Fall der Abschiebung Suiziddrohungen geäußert, sie benötige eine weitere ambulante psychiatrische und medikamentöse Behandlung (stationäre Aufenthalte vom 14.7.2018 bis 30.7.2018 und vom 3.9.2018 bis 19.10.2018). Für die Antragstellerin zu 2 sei eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine fehlende Reisefähigkeit fachärztlich bescheinigt. Der Antragsteller zu 3 habe wenigstens einen Anspruch auf weitere Duldung seines Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der begonnenen und erfolgreichen Schulbildung; er sei gut integriert. Der Antragsteller zu 3 leide ebenfalls mittlerweile unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ausnahmsweise ist jedoch hiervon abweichend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des Beschwerdegerichts - maßgeblich, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erkennen lassen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt kommt es allein auf das materielle Recht an. Es wäre mit dem Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar, würde man unter Berufung auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten in der Vergangenheit die Beschwerde zurückweisen und einen Antragsteller darauf verweisen, wegen einer aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mittlerweile positiven Beurteilung der Erfolgsaussichten einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

Vorliegend kommt der beabsichtigten Rechtsverfolgung weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Erfolgsaussicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich eine Offenheit der Erfolgsaussichten weder aus der zeitweiligen Aussetzung der Abschiebung wegen fehlender Passdokumente für einzelne Familienmitglieder noch aus der ärztlichen Begutachtung der Antragstellerin zu 2 zur Klärung deren Reisefähigkeit. Die Maßnahmen der Ausländerbehörde dienen letztlich der Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und sind damit nicht geeignet, einem Duldungsbegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verleihen. Mit der Veranlassung einer amtsärztlichen Begutachtung folgt die Ausländerbehörde der ihr aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht, wonach die mit dem Vollzug einer Abschiebung betraute Stelle von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10). Liegen hinreichende Indizien für eine schwerwiegende Erkrankung vor, kann eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 6.2.2008, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 21.6.2016 - 2 M 16/16 - juris). Selbst wenn somit bei der Antragstellerin zu 2 derartige Indizien für eine Erkrankung vorliegen sollten, begründen diese insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht schon eine hinreichende Erfolgsaussicht für ein Eilverfahren auf Aussetzung der Abschiebung.

Hinreichende Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Eilverfahren ergeben sich weder im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Antragsteller zu 1 (1.) noch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer fehlenden Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 (2.) noch im Hinblick auf eine geltend gemachte Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zu 3 (3.) oder auf einen geltend gemachten Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der Schulausbildung des Antragstellers zu 3 oder im Hinblick auf eine Erkrankung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 (4.).

1. Der (Anordnungs-) Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst der hierfür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 3 Nr. 2 BeschV hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Sätze 4 bis 6 des § 60a Abs. 2 AufenthG mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) erkennbar den Kreis geduldeter Ausländer in den Blick genommen, die insoweit eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, als der Wegfall bereits vorliegender Duldungsgründe nicht absehbar ist (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/5420, S. 27, sowie den Prüfauftrag des Bundesrates in BR-Drs. 642/1/14, S. 5). Die Neuregelung von § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hatte ausweislich der Entwurfsbegründung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe während einer Berufsausbildung zum Ziel (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 26 und 48). Mit der Ausbildungsduldung, die im Gegensatz zu sonstigen Duldungen mit einem längerfristigen, an die Dauer der Ausbildung angepassten Aufenthalt verbunden ist und letztlich vollziehbar Ausreisepflichtigen eine Brücke in die Erwerbsmigration baut, sollen nicht Aufenthaltsbeendigungen verhindert werden, die in absehbarer Zeit möglich sind. Nach der Entwurfsbegründung ist bei der Integration mittels Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen sollen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 1, 2, 22, 23, 26), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22, betreffend Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten). Ausweislich der durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales eingebrachten Beschlussempfehlung wird mit dem Ausschlusstatbestand in § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG das Ziel verfolgt, in den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mit der Voraussetzung, dass nicht bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang zukommt, was es rechtfertigt, an ein Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung keine zu hohen Maßstäbe anzulegen. Durch die Vorlage eines Ausbildungsvertrags oder die Aufnahme einer Berufsausbildung soll eine (vorrangige) Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht konterkariert werden. Die Entwurfsbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist dabei bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. NdsOVG, B.v. 30.8.2018, 13 ME 298/18 - juris Rn. 10). Die zeitnahe und ergebnisoffene Überprüfung der Reisefähigkeit von ausreisepflichtigen Ausländern mittels einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung von etwaigen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gehört zu den konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 19 CE 17.2247 - juris Rn. 9). Zeitliche Verzögerungen (z.B. hinsichtlich der Terminierung einer Untersuchung), die letztlich der mit Rücksicht auf Art. 6 GG intendierten Aufenthaltsbeendigung im Familienverband geschuldet sind, stehen einer konkreten Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer Duldung zum Zwecke einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 -; B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris). Wird die Aufnahme einer Berufsausbildung schon während des Asylverfahrens angestrebt, ist mithin auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildungsduldung zur Entstehung gelangen (vgl. Fleuß, die Ausbildungsduldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 12 AufenthG, VerwArchiv 2018, 261/284). Der Anspruch auf Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nicht dazu bestimmt, eine bislang nicht vorhandene gute Bleibeperspektive (erst) durch die Ausbildung zu begründen. Auch soll es nicht der jeweilige Ausbildungsbetrieb in der Hand haben, durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags schon während eines laufenden Asylverfahrens einen Weg in die Erwerbsmigration zu ebnen. Dem Interesse eines Ausbildungsbetriebs und des Ausländers an Rechtssicherheit kann während laufendendem Asylverfahren, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bleibeperspektive als ungewiss darstellt, nicht die vom Gesetzgeber intendierte Schutzwürdigkeit zugebilligt werden.

Nach diesen Maßgaben kommt es vorliegend nicht mehr auf den vom Antragsteller zu 1 vor Abschluss des Asylverfahrens am 17. November 2016 gestellten Antrag auf (asylrechtliche) Beschäftigungserlaubnis zur Berufsausbildung als Koch (unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages) an. Diese Beschäftigungserlaubnis wurde durch Bescheid vom 27. Januar 2017 abgelehnt; die Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein dagegen gerichtete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 abgelehnt (vgl. Az.: Ro 3 K 17.30464; die dagegen gerichteten Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 C 18.1605 im Hinblick auf § 80 AsylG verworfen).

Dem nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 17. Mai 2017 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht keine hinreichende Erfolgsaussicht zugemessen worden.

Der Vorrang der Ausreisepflicht nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Abschiebung des Familienverbandes des Klägers wegen noch fehlender Passersatzpapiere bzw. eines Heimreisescheins für den Antragsteller zu 4 und aufgrund einer Erkrankung der Ehefrau (vorübergehend) ausgesetzt war. Ein vorübergehendes, zeitlich absehbares Abschiebungshindernis vermag an der geringen Bleibeperspektive des Klägers nichts Grundsätzliches zu ändern. Es verbleibt vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden dabei, in denen nach bestandskräftigem und erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Zentrale Ausländerbehörde O. zum 30. Mai 2017, der Beschaffung von Heimreisepapieren für den Antragsteller zu 4 und der Veranlassung einer Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 sind konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung absehbar. Wenn lediglich vorübergehend wirkende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse einer Abschiebung (noch) entgegenstehen, die die Aufenthaltsbeendigung letztlich nicht in einen zeitlich nicht überschaubaren - ungewissen - Rahmen verlagern, der ein Bedürfnis für die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe hervorrufen könnte, bleibt es beim Vorrang der Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 12.1.2018 - 1 B 2/18 - juris Rn. 14).

Die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Aufwendig ersetzen nicht die Beschäftigungserlaubnis; erst wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Aufwendig i.A. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV eine Beschäftigungserlaubnis erteilt ist, kann eine Ausbildung in rechtmäßiger Weise aufgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -; B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 1 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 14; OVG Nds, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 6). Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 6 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Beschäftigungserlaubnis in der Regel ermessensleitend zu berücksichtigen, nachdem die Bestimmungen in § 4 AufenthG und in der BeschV, die in Fällen der vorliegenden Art der Behörde ein weit gespanntes Ermessen eröffnen, ohne Kenntnis von dem erst neuerdings geschaffenen Rechtsinstitut der Ausbildungsduldung erlassen worden sind und die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung diese als strikten Rechtsanspruch ausgestalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 19 CE 17.2317 -; im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, B.v. 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 - AuAS 2018, 6; juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25 ff.; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; tendenziell auch VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 13; Wittmann, ZAR 2017, 345/349, Eichler, Asylmagazin 2017, 180/181).

Nachdem die Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorliegen und der Vollziehung der Ausreisepflicht nach negativem Abschluss des Asylverfahrens der Vorrang gebührt, ist auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV nicht ermessensintendiert.

2. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2 keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt sich aufgrund einer Erkrankung in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4 zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 ) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 16; B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 19; B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 7). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die durch die Abschiebung beeinträchtigt werden soll, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit nicht widerlegt (BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Mit den für die Antragstellerin zu 2 erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (medbo Dr. L.) vom 23. Januar 2018, vom 28. Februar 2018 und vom 26. Juli 2018 sowie dem Behandlungsbericht über den stationären Aufenthalt vom 21. November 2018 wird nach diesen Maßgaben weder eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne noch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne glaubhaft gemacht.

In den vorgelegten Attesten wird die Angst vor Abschiebung und das wiederholte eigenmächtige Absetzen der medikamentösen Behandlung durch die Antragstellerin zu 2 thematisiert. Eine akute Suizidalität wird in den Bescheinigungen vom 23. Januar 2018 und vom 28. Februar 2018 verneint. Ausweislich der Bescheinigung vom 26. Juli 2018 ist eine genaue Anamnese kaum möglich, da die Antragstellerin zu 2 nur russisch spreche. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Bescheinigungen bereits die Aktualität fehlt, um Aussagen zur aktuellen Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 zu treffen, setzt die in der Bescheinigung vom 28. Februar getroffene ärztliche Feststellung einer fehlenden Reisefähigkeit sich nicht mit einer naheliegenden Instrumentalisierung des Krankheitsbildes zur Vermeidung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie möglichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung im Rahmen des Abschiebungsvorgangs auseinander. Der Bericht über die stationäre Behandlung der Antragstellerin zu 2 vom 3. September 2018 bis zum 19. Oktober 2018 enthält sich jeglicher Aussagen zur Reisefähigkeit der Antragstellerin, sieht das Beschwerdebild thematisch auf die drohende Abschiebung eingeengt, weswegen sich die Patientin auch aufgrund sprachlicher Barrieren in Einzelgesprächen kaum lenkbar erwiesen habe, und attestiert keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

Genügt ein vom Ausländer vorgelegtes Gutachten nicht den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit, bleibt die Ausländerbehörde gleichwohl verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2/2016, A 1, § 60a AufenthG, Rn. 61 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10). Dem hat der Antragsgegner durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie am 20. September 2018 unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers zur Feststellung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 durch Dr. R. Rechnung getragen. In dem fachärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 2018 wird eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und in vollem Umfang Flug- und Reisefähigkeit positiv festgestellt. Die Antragstellerin zu 2 sei trotz der vorliegenden Erkrankung sowohl körperlich als auch psychisch den Belastungen einer Rückführung nach Kasachstan gewachsen; sie sei in vollem Umfang rückführungsfähig. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung, auch keine Hinweise für eine akute oder latente Suizidalität. Ausweislich des Gutachtens sind eventuelle Suizidhandlungen bzw. Suizidandrohungen als Zweckreaktion gegen eine Rückführung einzuschätzen, dem durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bewachungspersonal und ärztliche Begleitung) bei der Rückführung begegnet werden kann.

3. Keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat das Geltendmachen von „Vorwirkungen“ der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an den Antragsteller zu 3.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG auslöst. Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).

Abgesehen davon erfüllt der Antragsteller zu 3 die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG voraussichtlich nicht. Die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung soll - bei Bestehen weiterer Voraussetzungen - geduldeten jugendlichen oder heranwachsenden Ausländern erteilt werden. Der Antragsteller zu 3 ist weder Jugendlicher noch Heranwachsender im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. zu den Altersgrenzen im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 42; vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 10 C 18.1781 - juris Rn. 5; Nds OVG, B.v. 7.9.2017 - 13 ME 157/17 - juris Rn. 11). Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten (vgl. OVG Saarl, B.v. 27.3.2018 - 2 A 267/16 - juris). Der Kläger wird erst am 22. August 2019 das 14. Lebensjahr vollenden und kann damit nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beanspruchen.

4. Schließlich fehlt es für eine hinreichend erfolgsversprechende Rechtsverfolgung auch an einem geltend gemachten Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der Schulausbildung des Antragstellers zu 3 oder zur Unterstützung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der aus der Schulpflicht folgende Schulbesuch des Antragstellers zu 3 in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelschule ist - ungeachtet der schulischen Erfolge - nicht geeignet, derartige dringende humanitäre oder persönliche Gründe zu belegen, zumal auch ein schulischer Abschluss nicht unmittelbar bevorsteht. Da der minderjährige Antragsteller zu 3 das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern teilt, kommt es auf die Integration des Antragstellers zu 3 im örtlichen Fußballverein nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Belastung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Tochter auf die Lebenshilfe der Antragsteller unabdingbar angewiesen wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 2000 geborene kasachische Antragsteller reiste am 30. Juli 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag. Ihm wurden in der Folge - zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - fortlaufend Bescheinigungen über seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ausgehändigt, zuletzt am 30. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 29. Juli 2017. Durch Aufbringen eines Aufdrucks „amtlich verlängert“ verlängerte die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung letztmalig bis 29. September 2017. Inzwischen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus versagt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, ihm eine Frist zur Ausreise aus der Bundesrepublik von 30 Tagen gesetzt sowie bei deren Nichteinhaltung die Abschiebung nach Kasachstan angedroht, ferner ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung ausgesprochen. Nachdem der Antragsteller hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hatte, erwuchs der Ablehnungsbescheid am 24. Februar 2017 in Bestandskraft. In der Folge erklärte die Familie des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde zunächst, freiwillig ausreisen zu wollen. Dieser „Wille zur freiwilligen Rückkehr“ wurde durch die Bevollmächtigte des Antragstellers am 1. Juni 2017 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde „zurückgenommen“.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller besuche seit mehr als vier Jahren erfolgreich die Mittelschule in S.. Er lebe seit über vier Jahren im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt gestattet gewesen. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen daher vor. Dem Antrag waren verschiedene Schulzeugnisse der S.-Mittelschule beigegeben, die dem Antragsteller gute und zum Teil sehr gute Leistungen attestierten, ferner ein Schreiben des Rektors der S.-Mittelschule vom 3. Mai 2017, das ihm ebenfalls gute schulische Leistungen sowie eine „hervorragende Integration“ bescheinigte.

In der Folge wies die Ausländerbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2017 darauf hin, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht entsprochen werden könne, weil sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsgestattung sei bis zum 29. Juli 2017 gültig gewesen. Materielle Gründe für die Erteilung einer Duldung lägen nicht vor. Unter dem 28. September 2017 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller in der Folge eine bis 28. Dezember 2017 befristete Grenzübertrittsbescheinigung aus.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abgelehnt. Beim Antragsteller handele es sich bereits nicht um einen geduldeten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung weder im Besitz einer Duldung gewesen sei noch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG vorgelegen hätten. Insbesondere sei eine Abschiebung des Antragstellers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Seine Familie besitze kasachische Passpapiere; der Antragsteller sei wie sein Bruder im Reisepass seiner Mutter eingetragen, benötige als 17-jähriger nunmehr jedoch einen eigenen Reisepass. Auch der Umstand, dass die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers keinen Pass besitze bzw. noch nicht im Pass der Mutter eingetragen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beantragung eines kasachischen Reisepasses bzw. die Eintragung eines Kindes in den Pass der Mutter sei bei der kasachischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik jederzeit möglich. Ferner bestehe zusätzlich die Möglichkeit einer Beschaffung von Heimreisepapieren durch die Ausländerbehörde. Könne diese eine Abschiebung auch ohne gültige Nationalpässe durchführen bzw. sei die Passbeschaffung möglich und absehbar, verneine die Rechtsprechung einen Duldungsanspruch. Die Erteilung einer Duldung komme für den Antragsteller auch nicht aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Allein der Umstand, dass er bei Erteilung einer Duldung zum begünstigten Personenkreis nach § 25a AufenthG rechnen würde, rechtfertige keine Aussetzung der Abschiebung. Weiter erfülle der Antragsteller auch das Erfordernis eines mindestens vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung nicht. Die ab Asylantragstellung am 15. August 2013 bestehende Aufenthaltsgestattung sei mit Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts am 24. Februar 2017 nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Telefax vom 22. November 2017 Klage erheben und zugleich beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“. Die Familie des Antragstellers habe bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik am 30. Juli 2013 am Münchner Flughafen Asylanträge gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besitze der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Weiter sei ihm auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da das Vorhaben gescheitert sei, kasachische Papiere über die Auslandsvertretung zu erlangen. Die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers besitze ebenfalls keinen Pass. Demzufolge läge in einer getrennten Abschiebung von einzelnen Familienmitgliedern ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Schon deswegen wäre die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ihm folglich eine Duldung zu erteilen gewesen. Seine Abschiebung sei daher tatsächlich unmöglich. Darüber hinaus liege auch eine rechtliche Unmöglichkeit vor, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch die Nichterteilung einer Duldung vereitle der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.

Mit Tenorbeschluss vom 23. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Mit dem Schreiben vom 28. September 2017 habe der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28. Dezember 2017 gesetzt. Daran sei der Antragsgegner gebunden; der Antragsteller habe mithin nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Abschiebemaßnahmen bevorstünden.

Mit Telefax vom 7. Dezember 2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, die mit weiterem Telefax vom 22. Dezember 2018 begründet wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht worden. Obwohl der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, habe die Ausländerbehörde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und eine Frist bis 28. Dezember 2017 zur Ausreise gesetzt. Zugleich verlange die Ausländerbehörde vom Antragsteller und seiner Familie die erneute Ablieferung der Originalpässe. Dies stelle den ersten Schritt zur Einleitung der Abschiebung dar. Weiter dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien. Weiterhin besitze der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätten im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Es habe durch die „Rücknahme der freiwilligen Ausreise“ und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bundesamtsbescheid vom 7. Februar 2017 zumindest eine „faktische Duldung“ bestanden. Nur weil der Antragsgegner trotz eines bestehenden Duldungsanspruchs dem Antragsteller keine Duldung erteilt habe, habe er ihm zugleich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG verwehrt. Dies stelle eine rechtswidrige Umgehung des Gesetzes dar.

Demgegenüber beantragte die Landesanwaltschaft Bayern die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet. Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrunds habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sei der Antragsteller weder im Besitz einer Duldung gewesen noch hätten materielle Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorgelegen. Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch nicht vereiteln können, da es, wie sie richtig erkannt habe, neben der tatsächlichen Erteilung einer Duldung auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Soweit die Familie des Antragstellers zunächst am 16. Februar 2017 erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, und sie daraufhin im Mai 2017 von der Ausländerbehörde die Originalausweispapiere zum Zwecke der Botschaftsvorsprache zurückerhalten habe, habe aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft kein Duldungsgrund vorgelegen. Auch nach Aufgabe der freiwilligen Ausreisebereitschaft erweise sich die Abschiebung des Antragstellers nach Kasachstan wegen fehlender Heimreisepapiere nicht als tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Wenn ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Abschiebung auch ohne gültige Passdokumente möglich sei und auch alsbald durchgeführt werden könne, liege keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Vorliegend benötige der Antragsteller zwar mittlerweile einen eigenen kasachischen Nationalpass. Dieser könne jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auch ausgestellt werden. Dass es aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers außerhalb Kasachstans eines langdauernden Prüfungsprozesses für die Passausstellung bedürfe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei davon auszugehen, dass im Rahmen behördlicher Passbeschaffungsmaßnahmen kurzfristig Heimreisepapiere durch die kasachische Botschaft ausgestellt würden. Angesichts dessen werde die Ausländerbehörde dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen weiterhin Grenzübertrittsbescheinigungen mit einer Frist von etwa zwei Monaten ausstellen. Da der Antragsteller ferner seit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung am 24. Februar 2017 weder eine Duldung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen habe, erfülle er auch die zeitlichen Voraussetzungen des vierjährigen Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag erweist sich unter Berücksichtigung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (1.). Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2. b). Bei dieser Sachlage verhelfen auch die Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller bei der gegebenen Fallkonstellation auf einen Anordnungsgrund stützen kann, der Beschwerde nicht zum Erfolg (2. a).

1. Dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers in erster Instanz gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, „der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat“, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Ausländerbehörde des Beklagten richtet, der Antrag also auf dessen Verpflichtung hinausliefe, sich selbst den Umstand der Klageerhebung sowie der aufschiebenden Wirkung der Klage mitzuteilen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise die Neuverbescheidung seines entsprechenden Antrags erstrebt, mithin Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO erhoben hat und ihm zugleich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute kommt, sodass die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual keinen Erfolg zeitigen kann und sich der Antrag in der vorliegenden Form folglich bereits mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 8).

2. Gegen eine Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO dahingehend, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen, spricht, dass der Antragsteller von einer Rechtsanwältin vertreten wird, die sich, anders als ein juristischer Laie, wegen ihrer Sachkunde an den gestellten Anträgen grundsätzlich festhalten lassen muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 88 Rn. 1; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 6, 7).

Selbst wenn im Hinblick auf die Antragsbegründung von einem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen wäre, erwiese sich dieser unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs als erfolglos.

a) Es spricht zunächst Vieles dafür, dass dem Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung zukommt.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus, vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, B.v. 8.11.2017, a.a.O.; B.v. 11.4.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 10), aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 10, für eine Konstellation, bei der die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig vor der Abschiebung „dem Zufall überlassen“ war). Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller mit Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 7. Februar 2017 sowie dem Ablauf der darin gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen vollziehbar ausreisepflichtig geworden und musste daher nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG grundsätzlich mit einer unangekündigten Abschiebung rechnen. Ihm steht daher grundsätzlich ein Anordnungsgrund für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Seite. Die wiederholte Erklärung des Antragsgegners, den Antragsteller jedenfalls aktuell nicht abschieben zu wollen, bezieht sich allenfalls jeweils auf wenige Wochen und begründet daher kein Entfallen des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Ob der Antragsgegner durch die (trotz der Abkehr des Antragstellers von der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise) ausgehändigten Grenzübertrittsbescheinigungen, die jeweils eine „Frist“ zum Verlassen des Bundesgebietes enthalten (zuletzt bis zum 11.12.2018), jeweils neue Ausreisefristen im Rechtssinn gesetzt hat, ist zweifelhaft, da eine Grenzübertrittsbescheinigung nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers regelt, sondern lediglich ein Dokument darstellt, mit dem die Ausreise von ausreispflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (in diesem Sinne BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 19 CE 15.2179 - BeckRS 2015, 53813; OVG Münster, B.v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - BeckRS 2012, 52620). Jedenfalls sind auch diese Fristen regelmäßig bereits wegen ihrer Dauer von wenigen Wochen nicht geeignet, einen Anordnungsgrund entfallen zu lassen.

b) Der Antragsteller besitzt auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.

Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), es gewährleistet erscheint, dass der Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Duldung gewesen sein oder müssen in seiner Person Duldungsgründe vorgelegen haben (vgl. Hecker in BeckOK AuslR, § 25a Rn. 3, Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 10; Maaßen/Koch in Kluth/Hund/Maaßen, Handbuch Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 776).

aa) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG am 7. August 2017 kein „geduldeter Ausländer“.

Unstreitig hat ihm der Antragsgegner bislang keine Bescheinigung über die Erteilung einer Duldung ausgestellt.

Zum Antragszeitpunkt lag in seiner Person aber auch kein materieller Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor, da seine Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich war.

Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ist bei Passlosigkeit eines Ausländers, wie sie hier vom Antragsteller geltend gemacht wird, nur dann auszugehen, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 32; Kluth/Breidenbach in BeckOK AuslR, § 60a Rn. 10), bzw. dann, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit keinen Pass besitzt, eine Abschiebung mit einem Reisedokument nicht möglich ist und ebenso wenig eine Rückführung ohne gültige Dokumente in Betracht kommt (vgl. Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 14). Mit der Landesanwaltschaft ist indes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der vorhandenen Papiere der Familie des Antragstellers sowohl kurzfristig die Ausstellung eines eigenen Passes für ihn wie auch die Eintragung seiner Schwester in den Nationalpass der Mutter durch die kasachische Auslandsvertretung bewirkt werden als auch anderweitige Heimreisepapiere durch die Ausländerbehörde kurzfristig beschafft werden können. Demgegenüber bleibt die Behauptung der Bevollmächtigten des Antragstellers, ihm könne infolge seiner langen Abwesenheit aus Kasachstan kurzfristig kein Pass ausgestellt werden, unsubstantiiert und unbelegt. Insofern fehlt es auch in der Beschwerdebegründung an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Vielmehr konzediert die Bevollmächtigte des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrunds, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien.

Dass die Ausreise des Antragstellers aus Rechtsgründen unmöglich ist, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers nicht vorgetragen, ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem im Alter von fast 13 Jahren eingereisten Antragsteller nicht um einen faktischen Inländer, bei dem der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK die Erteilung einer Duldung gebieten würde.

Der Antragsteller besaß weiterhin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen. Zwar kann im Ermessenswege eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen dann erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während durch eine Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust drohen würde (so OVG Magdeburg, B.v. 31.3.2015 - 2 M 17/15 - BeckRS 2015, 44930 LS 1; VG Bayreuth, B.v. 14.4.2016 - B 4 E 16.255 - BeckRS 2016, 45816; vgl. ferner Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 28). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil eine dem Kläger günstige Gesetzesnovelle nicht ersichtlich ist.

Ein Duldungsgrund lässt sich ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Ausländerbehörde trotz Kenntnis der Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers gleichwohl die erteilte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht nach § 63 Abs. 4 AsylG eingezogen, sie vielmehr - obwohl sie bereits kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen war - erneut „amtlich verlängert“ hat. Mangels Verwaltungsaktscharakter der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung sowie der unterschiedlichen Zielsetzung von Aufenthaltsgestattung und Duldung kommt indes eine Umdeutung der Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung in eine Duldung nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: April 2016, § 63 Rn. 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 63 AsylG Rn. 5).

bb) Der Antragsteller erfüllt auch nicht das Erfordernis des seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Insoweit kann es dahinstehen, ob er, wie seine Bevollmächtigte vorträgt, bereits mit Einreise am 30. Juli 2013 am Flughafen einen Asylantrag gestellt hat oder ob die Asylantragstellung erst am 15. August 2013 gegenüber dem Bundesamt erfolgte. Denn jedenfalls ist die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG mit der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids des Bundesamts, die am 24. Februar 2017 eingetreten ist, kraft Gesetzes erloschen. In der Folge wurde dem Antragsteller weder eine Duldung erteilt noch der Aufenthalt erlaubt. Auch beinhaltet die „Verlängerung“ der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners keine Duldung (siehe hierzu oben Ziffer 3.1) und erst recht keine Erlaubnis des Aufenthalts. Mithin fehlt es vorliegend auf Seiten des Antragstellers auch am Tatbestandsmerkmal des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; auf die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert bestimmt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 8.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,
a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
2.
die Ausweisung,
3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
4.
die Androhung der Abschiebung,
5.
die Aussetzung der Abschiebung,
6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018 ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO alleiniger Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des minderjährigen Antragstellers auf vorläufige Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches abgelehnt, da weder ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestehe noch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

3

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Frage gestellt, dass sich der heute jugendliche Antragsteller seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, nachdem er bereits am 6. Juni 2012 im Alter von neun Jahren mit einem Schengen-Visum eingereist war. Entscheidungserheblich war vielmehr, dass es an einem mindestens geduldeten Aufenthalt während dieser Zeit fehle. Ohne eigene Duldungsbescheinigung müsse dem Antragsteller jedenfalls ein materieller Duldungsgrund zugestanden habe. Dies wiederum komme nur in Frage, wenn sein Vater über ein Bleiberecht verfügt hätte oder für ihn Duldungsgründe bestanden hätten; anderenfalls wäre eine Ausreise gemeinsam mit dem Vater möglich gewesen. Dergleichen sei nicht dargelegt. In seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller demgegenüber geltend, dass ein an den Aufenthalt des Vaters anknüpfender geduldeter Aufenthalt seit mindestens vier Jahren gegeben sei. Weil dieser sich jedenfalls seit Mai 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe.

4

Geht man mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller davon aus, dass die vom Antragsteller im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegte Sorgerechtsvereinbarung seiner Eltern vom 8. Oktober 2012 aus Hanoi wirksam und hier anzuerkennen ist, wäre der Vater für den minderjährigen Antragsteller allein sorgeberechtigt. In diesem Fall müsste sich für den Antragsteller ein aus dem Aufenthalt des Vaters abzuleitender Duldungsgrund ergeben haben. Denn schon aus der vom Verwaltungsgericht zitierten AZR-Auskunft vom 8. Mai 2018 ergibt sich, dass der Vater am 3. Juli 2014 einen Asylantrag stellte; dieser wurde am 22. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 5. März 2018 abgelehnt. Damit muss dem Vater aufgrund seines Asylantrages der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet gewesen sein (§ 55 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. v.28. August 2013); die Gestattung kann frühestens nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2018 wegen der Vollziehbarkeit einer im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung erloschen sein (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Außerdem erhielt der Vater laut AZR-Auskunft nach Erlöschen/Einziehung der Aufenthaltsgestattung am 4. Mai 2018 eine Duldung wegen fehlender Dokumente und „Nichtrückführbarkeit i.Z.m. Familienangehörigen“, die im Anschluss mehrfach verlängert wurde, um eine gemeinsame Ausreise von Vater und Sohn zu ermöglichen. Damit hätte die Abschiebung des minderjährigen Antragstellers jedenfalls ab dem 3. Juli 2014 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit (Art. 6 Abs. 1 GG / Art. 8 Abs. 1 EMRK) ausgesetzt werden müssen.

5

Dennoch folgt daraus für den Antragsteller noch kein Anspruch aus § 25a Abs. 1 AufenthG. Denn sein Aufenthalt im Bundesgebiet war der zuständigen Ausländerbehörde über Jahre nicht bekannt, sodass sie diesen auch nicht faktisch dulden konnte.

6

Sinn und Zweck des § 25a AufenthG ist es im Wesentlichen, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Letztere sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 23, 42; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris Rn. 59 zu § 25b AufenthG). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 Abs. 2a BAföG entschieden hat, kommt dem Erfordernis eines geduldeten Aufenthalts im Rahmen der Zwecksetzung einer solchen anspruchsbegründenden Norm vornehmlich die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der Ausländer in dem genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sollte es die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig unterlassen, eine das Schriftformerfordernis wahrende Duldung zu erteilen, dürfe dadurch der gesetzgeberische Zweck nicht unterlaufen werden. In einem solchen Fall könne auf das Vorliegen einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verzichtet werden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 - 5 C 13/13 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - juris Rn. 71; VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11 -, juris Rn. 17-19; Wunderle/Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12 Aufl. 2018, § 25a Rn. 11, Göbel/Zimmermann in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 5 Rn. 140). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat (BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 04.08.2009 - 19 ZB 09.1510 -, juris Rn. 4 zu § 104a AufenthG). Ausgeschlossen ist der Anspruch deshalb, wenn sich ein junger integrierter Ausländer unerlaubt und für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat (VG Darmstadt, Urt. v. 31.08.2012 - 6 K 1808/11.DA -, juris Rn. 24; Burr in: GK AufenthG, Stand Aug. 2012, § 25a Rn. 11) und sein Aufenthalt deshalb nicht mit der Ausländerbehörde „abgestimmt“ war (VG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2016 - 2 E 4867/16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 43 zum vergleichbaren § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).

7

An einem solchen abgestimmten Aufenthalt fehlt es hier. Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners erfuhr offenbar erst aufgrund des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 3. Mai 2018 vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Trotz Ablaufs seines Visums am 30. August 2012 hatte sich der Antragsteller dort nicht gemeldet. Der sorgeberechtigte und insoweit nach § 1631 Abs. 1 BGB verantwortliche Vater hatte dergleichen nicht veranlasst. Auch musste die am 6. August 2012 erfolgte Wohnungsanmeldung in Pinneberg die Meldebehörde nicht veranlassen, die Ausländerbehörde von Amts wegen zu unterrichten; dies wäre nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (i.d.F. vom 22.11.2011) nur dann der Fall gewesen, wenn der Antragsteller nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen wäre. Sein Visum war zum Zeitpunkt der Anmeldung jedoch noch gültig. Die vom Antragsteller zitierte Übermittlungspflicht der Einwohnermeldeämter nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 AZRG und die entsprechende Speicherbefugnis in § 2 Abs. 1a AZRG wurden erst im Jahre 2016 in das Gesetz eingefügt (Art. 2 Nr. 3 a und Art. 3 Nr. 2 a bb des Gesetzes v. 02.02.2016, BGBl I, 130); auch aus dem zum Zeitpunkt der Anmeldung am 6. August 2012 geltenden Melderecht ergibt sich keine Unterrichtungs- oder Übermittlungspflicht gegenüber Ausländerbehörden. Erst recht kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er der Ausländerbehörde aufgrund seines kurz darauf aufgenommenen Schulbesuches hätte bekannt werden müssen, denn Schulen sind von der Auskunfts- und Unterrichtungspflicht des § 87 Abs. 1 und 2 AufenthG von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn in diesem Zusammenhang nicht von einem klassischen „Untertauchen“ gesprochen werden kann, war der Antragsteller dem ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls entzogen mit der Folge, dass der Aufenthalt auch nicht mit ihr abgestimmt sein konnte.

8

Eine „faktische“ Duldung, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht wird, kann, wie ausgeführt, den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenhG erfüllen, wenn der Ausländerbehörde der unerlaubte Aufenthalt bekannt war und sie trotz Vorliegens von materiellen Duldungsgründen keine Duldungsbescheinigung erteilt. War ihr der Aufenthalt hingegen unbekannt, könnte die Annahme eines „geduldeten Aufenthalts“ nur in Frage kommen, wenn auch diese Unkenntnis auf ein pflichtwidriges Unterlassen bzw. Verschulden der Ausländerbehörde zurückzuführen wäre, weil dies dann nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden dürfte (Maaßen/Koch in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 Aufenthalt, Rn. 777). Für eine solche Annahme ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch kein Raum.

9

Mit den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG noch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, jeweils i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK, zustehe, setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander, insoweit wiederholt sie lediglich wortgleich ihren erstinstanzlichen Vortrag, statt sich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinander zusetzen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. dazu schon OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde eines Vaters und seiner sechs minderjährigen Kinder (russische Staatsangehörige aus Tschetschenien) ist die Beendigung ihres Aufenthalts; sie machen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geltend.

Die Antragsteller reisten (zusammen mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 2 bis 7) am 7. Juli 2013 (aus Polen kommend) in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt wurde die Tumorerkrankung der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und deren unzureichende Behandlung in der Heimat angesprochen. Nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 einer Rückübernahme zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2013 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an.

Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den (zusätzlich zur Klage gegen den Bescheid gestellten) vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung erst erfolgen dürfe, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Das zuständige Gesundheitsamt stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Reisefähigkeit auf dem Land- und auf dem Luftweg fest und empfahl vorsorglich eine ärztliche Begleitung. Die Familie erklärte sich daraufhin bereit zur freiwilligen Ausreise und zur Wahrnehmung eines Termins bei der Rückkehrberatung in Nürnberg am 20. März 2014. Eine Ausreise erfolgte jedoch nicht.

Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurden die Asylverfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde; ein vorläufiger Rechtsschutzantrag und eine Klage blieben erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 18.4.2016, Gerichtsbescheid v. 9.5.2016); die Familie wurde auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragte die Familie die Wiederaufnahme der Verfahren.

Nach Anhörung am 10. November 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Asylanträge ab und drohte erneut die Abschiebung an; anschließende Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren wurden unstreitig beendet. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch das Bundesamt (Änderungsbescheid vom 13.3.2017) wurde das sie betreffende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, die Antragsteller wurden im Anschluss im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft geduldet.

Am 9. Oktober 2017 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Am 18. Januar 2018 verstarb die im Bundesgebiet ärztlich (auch operativ) behandelte Ehefrau des Antragstellers zu 1; sie wurde in Tschetschenien bestattet.

Die Anträge vom 9. Oktober 2017 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Antragsteller zu 5 bis 7 seien jünger als 14 Jahre und deshalb noch keine Jugendlichen im Sinn der Vorschrift, bei der Antragstellerin zu 3 liege der erforderliche erfolgreiche Schulbesuch nicht vor und die Antragsteller zu 2 und 4 seien ohne die erforderlichen Visa eingereist; bei ihnen lägen die erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht vor: Der Antragsteller zu 1 falle als Erwachsener nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG; die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle er nicht, da er sich weniger als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und eine überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nicht bestehe.

Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage und suchten beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 K 18.318/RO 9 E 18.317).

Mit Bescheid vom 2. März 2018 widerrief die Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern erteilten Duldungen mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 18. April 2018 zu verlassen; den Antragstellern wurden bis zum 18. April 2018 gültige Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 S 18.481).

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraussetzung eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 sei zunächst in der Zeit zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 22. August 2013 wegen des Dublin-Verfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestattet gewesen. Weitere Gestattungszeiträume lägen zwischen dem 4. Mai 2014 und dem 18. April 2016 (Asylverfahren) sowie zwischen dem 21. April 2016 und dem 14. Februar 2017 (Wiederaufnahme des Asylverfahrens). Der Duldungszeitraum reiche vom 23. März 2017 bis zum 2. März 2018. Diese Zeiträume reichten für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes nicht aus.

Gegen den am 23. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die das Verwaltungsgericht am 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Die Begründung dieser Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2018 (Donnerstag) um 10:37 Uhr per Telefax eingegangen; es wurde mitgeteilt, der Abschiebeflug starte um 16:00 Uhr am selben Tag. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Abschiebung an diesem Tag untersagt, da die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert und angesichts der zeitlichen Bedrängnis eine belastbare Auswertung der umfangreichen Akten nicht möglich gewesen ist.

Für den 23. April 2018 (Montag) hat der Antragsgegner erneut einen Abschiebeflug festgelegt und die Antragsteller zum Flughafen verbracht, woraufhin die Antragsteller an diesem Tag um weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbindung auch dieser Abschiebung gebeten haben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Bewertungen der nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevanten Zeiträume durch das Verwaltungsgericht seien nicht haltbar. Der Bundesamtsbescheid vom 22. August 2013 sei den Antragstellern erst am 4. September 2013 ausgehändigt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht am 4. November 2013 einen Maßgabebeschluss erlassen habe, demzufolge die Familie erst dann nach Polen abgeschoben werden darf, wenn die Ehefrau des Antragstellers zu 1 auf ihre Reisefähigkeit hin amtsärztlich untersucht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein derartiger Beschluss nicht ergehen dürfen; vielmehr hätte die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen. Die Abschiebung sei im Sinne des § 34a AsylG nicht vollziehbar gewesen. Nachdem die Zustimmung Polens am 20. August 2013 ergangen sei, sei die Überstellungsfrist am 20. April 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst ab dem 4. Mai 2014 – sei der Aufenthalt der Familie wieder gestattet gewesen. Im Übrigen sei für die Zeit zwischen der Aushändigung des Bescheides und dem Ablauf der Überstellungsfrist von einem Abschiebungshindernis auszugehen, abgeleitet aus der Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter und gestützt auf Art. 6 GG; entscheidend sei das Bestehen eines Duldungsgrundes und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien am 14. Februar 2017 unstreitig beendet worden, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Ehefrau und Mutter vereinbart worden sei. Es widerspreche einem fairen Verfahren, die Zeit zwischen der Beendigung der gerichtlichen Verfahren am 14. Februar 2017 und der Übersendung des entsprechenden Bundesamtsbescheides am 23. März 2017 nicht zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller liege zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein ununterbrochener Aufenthalt vor, der entweder gestattet oder geduldet gewesen sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Durch den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem der Senat dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller an diesem Tag untersagt hat, hat sich der Senat die zur Durchdringung des Akteninhalts erforderliche Zeit verschafft und mögliche, gegebenenfalls irreparable Nachteile der Antragstellerseite vermieden (sog. „Hängebeschluss“). Nachdem es sich nicht um den Instanz abschließenden Beschluss gehandelt hat, sind die im Beschluss vom 19. April 2018 tenorierte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung unrichtig und zu korrigieren gewesen wie geschehen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Daher besteht auch kein Anlass, die gegenwärtig durchgeführte Abschiebung zu untersagen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung des Beschwerdevorbringens im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und folglich auch keine Unterbindung der Abschiebung.

Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob den Antragstellern zu 2 bis 4 die am 9. Oktober 2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden zusteht. Diese Aufenthaltserlaubnis ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, sodass sie auch rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Fall eines Anspruchs auf eine solche Aufenthaltserlaubnis bestünden Duldungsansprüche des Vaters und der Geschwister nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG.

Den Antragstellern zu 2 bis 4 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ein seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubter, geduldeter oder mit einer Aufenthaltsgestattung verbrachter Aufenthalt im Bundesgebiet) lägen nicht vor, treten die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltsgestattung während des Dublin-Verfahrens zutreffend den Endzeitpunkt in der Bekanntgabe des Bescheides vom 22. August 2013 gesehen (vgl. BA S. 8), was die Antragsteller mit der Benennung des 4. September 2013 lediglich konkretisiert haben.

Soweit sich die Antragsteller für die Zeit zwischen dem 4. September 2013 und der Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Übernahmefrist am 20. April 2014 berufen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2013 von einem chronisch schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau und Mutter aus, erklärt aber die Aufenthaltsbeendigung nach einer entsprechenden amtsärztlichen Einschätzung für zulässig. Diese ist in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 2014 abgegeben worden, woraufhin die Familie ihre Bereitschaft zur Ausreise erklärt hat. Bei dieser Sachlage kann von einem ununterbrochenen Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nicht gesprochen werden. Die Familie hat ihre ab der Erstellung des Gutachtens bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet; die Eltern haben die Rücküberstellung nach Polen dadurch vereitelt, dass sie den Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland vorgespiegelt haben.

Die in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel haben zu rein verfahrensbezogenen Duldungen geführt, also nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinn des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16).

Durch die Zeit nach dem Ablauf der polnischen Übernahmeerklärung am 20. April 2014 hat der erforderliche Vierjahreszeitraums nicht erfüllt werden können, denn die Duldung der Antragsteller ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 2. März 2018 mit Wirkung ab dessen Zugang am 3. März 2018 widerrufen worden.

Demzufolge hat ein vierjähriger ununterbrochener Zeitraum i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen, auch wenn später infolge einer Verschlechterung der Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 erneut die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt worden ist.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (schulischer oder beruflicher Erfolg) gegeben sind, wogegen einiges spricht, und ob der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde vom 1. Februar 2018 bezüglich der Antragsteller zu 2 und 4 zu Recht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützt worden ist (die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt). Im Begründungsschriftsatz vom 2. März 2018 zur Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2018 haben die Antragsteller ausgeführt, nach Nr. 1.25a.4 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 solle von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Gebrauch gemacht werden. Im angefochtenen Bescheid werden jedoch keine Gründe für ein Abweichen von dieser ministeriellen, jedenfalls im Regelfall das Ermessen bindenden Vorgabe benannt.

Die instanzabschließende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ist bereits im „Hängebeschluss“ vom 19. April 2018 getroffen worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.