Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2017 - 2 MB 20/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:1204.2MB20.17.00
published on 04/12/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2017 - 2 MB 20/17
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 22. August 2017 geändert:

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die im Nachrichtenblatt (NBl.MSB.Schl.-H.) 11/12/2016, Seite 323, vom 16. Dezember 2016 ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters an der Schule …, Grund- und Gemeinschaftsschule der Hansestadt … mit den Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.399,99 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2017 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin – einer Konrektorin (Bes-Gr. A 13 Z) –, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die endgültige Besetzung der Schulleitungsstelle an der Schule …, Grund-und Gemeinschaftsschule der Hansestadt …, zu unterlassen, bevor nicht rechtskräftig über ihren Bewerberauswahlanspruch entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner sei beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. – beide ebenfalls Konrektorinnen – trotz formal gleichen Gesamturteils der Beurteilungen gegenüber der Antragstellerin wegen ihrer im Beurteilungszeitraum innegehabten höherwertigen statusrechtlichen Ämter A 14 und A 14 Z grundsätzlich besser geeignet seien mit Blick auf das an die Höhe von Schülerzahlen anknüpfende Statusamt. Der Besoldungsgesetzgeber habe damit dem Kriterium der Schülerzahl maßgebliche Bedeutung für die Wertigkeit dieser Ämter zugemessen und dies leuchte wegen der damit verbundenen Häufigkeit der Befassung und Vielfalt an Fallkonstellationen auch ein.

3

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

Die Antragstellerin kann mit ihrem dagegen geltend gemachten Einwand, es sei bei gleichem Gesamturteil und gleicher Tätigkeit der Bewerber sachlich nicht gerechtfertigt, die Auswahl des Bewerbers allein mit einem von der Schülerzahl abhängigen höheren Statusamt zu begründen, durchdringen. Diese Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich bei rechtlich zutreffendem Ämterverständnis als in sich widersprüchlich und zudem allein die Antragstellerin benachteiligend.

5

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Verwaltungsgericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15- Rn. 19). Damit setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Antragstellerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen. So verhält es sich hier.

6

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Auswahlentscheidungen sind danach grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist und sich im nächsthöheren Amt voraussichtlich bewähren wird (stRspr. vgl. BVerwG, zuletzt Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 176, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 15 f., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79).

7

Zwar sind die Beigeladenen und die Antragstellerin formal gleich beurteilt worden. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich aber nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind – davon ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgegangen – auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15).

8

Damit sind die Beigeladenen zu 1. und zu 2., da sie im höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden sind, trotz formal gleichem Gesamturteil grundsätzlich besser beurteilt worden als die Antragstellerin. Allerdings ist der Antragsgegner aufgrund eines fehlerhaften Ämterverständnisses davon ausgegangen, die Ämter der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. seien grundsätzlich statusrechtlich gleichwertig und unterscheiden sich „nur“ durch die Schülerzahl. Nichts anderes gilt aber auch im Verhältnis zur Antragstellerin.

9

Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BesG); eine Besoldung mit Amtszulage ist statusrechtlich eine andere Besoldungsgruppe als diejenige ohne Amtszulage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 2 B 25.07 -, juris, Rn. 4, Leitsatz 1.; OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 MB 13/17 -, juris, Rn. 16). Dies bedeutet, dass es sich auch bei den Ämtern der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. um zwei unterschiedliche Statusämter handelt.

10

Ausgehend von dem fehlerhaften Ämterverständnis hat der Antragsgegner den grundsätzlichen Bewertungsvorsprung des höheren Statusamtes, der allein zugunsten der Beigeladenen zu 1. (BesGr. A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 6, Anlage 8 zur BesGr. A 14) greift, bei seiner Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2017 ausschließlich im Verhältnis zur Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4, Anlage 8 zur BesGr. A 13), nicht aber auch im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. (Besgr. A 14) nachteilig berücksichtigt.

11

Im Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. hingegen hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass das statusrechtliche Amt der Beigeladenen zu 2. als Konrektorin der Besoldungsgruppe A 14 sich von dem ihrer Mitbewerberin, der Beigeladenen zu 1., lediglich durch die fehlende Amtszulage unterscheide. Als Koordinatorin an einer Grund- und Gemeinschaftsschule mit bis zu 540 Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I verfüge die Beigeladene zu 2. seit 2010 über Kenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbereich einer Schule. Da es sich um lediglich schülerzahlbezogene unterschiedliche Statusämter handle, bestehe kein Eignungsunterschied zwischen den beiden. In Bezug auf die Antragstellerin hat der Antragsgegner den Eignungsunterschied indes mit dem durch die Anzahl der Schüler bedingten niedrigeren Statusamt begründet.

12

Dies führt zu einer fehlerhaften, weil in sich widersprüchlichen Auswahl der Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Bezug auf die Antragstellerin. Denn die Auswahlentscheidung beruht in ihrer ebenfalls tragenden Erwägung, die Funktion der Antragstellerin als Koordinatorin an einer Grund- und Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I sei nicht geeignet, das niedrigere statusrechtliche Amt „aufzuwiegen“, bei der Beigeladenen zu 2. bestehe indes kein Eignungsunterschied zur Beigeladenen zu 1., weil es sich hier um rein schülerzahlbezogene unterschiedliche statusrechtliche Ämter handele, zum einen auf einer Benachteiligung der Antragstellerin. Zum anderen liegt wegen dieser unterschiedlichen Wertung des Antragsgegners in Bezug auf die Schülerzahlen im Verhältnis der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2., zugleich der Schluss nahe, dass der Antragsgegner den Grundsatz vom höheren Statusamt schematisch, dies aber nur in Bezug auf die Antragstellerin angewandt hat.

13

Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden, sondern das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und dies insbesondere, wenn wie hier, das höhere Statusamt durch die Anzahl der in einer Schule angemeldeten Schüler und Schülerinnen bedingt ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17).

14

Die statusrechtliche Besserstellung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. gegenüber der Antragstellerin beruht ausschließlich auf der an ihren Schulen bestehenden höheren Schüleranzahl. Auch wenn der Besoldungsgesetzgeber die statusrechtliche Besserstellung der Beigeladenen zu 1. (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 6, Fußnote 4, mit Amtszulage, Fußnote 6) und der Beigeladenen zu 2. (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 5, Fußnote 4) im Verhältnis zur Antragstellerin (vgl. § 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 13, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 11, Fußnote 10, mit Amtszulage, Fußnote 4) an die Anzahl der zu betreuenden Schüler in den jeweiligen Schulen bemisst, ist es nicht zwingend, dass diese einen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen der Antragstellerin und den beiden Beigeladenen im Hinblick auf die von ihnen ausgeübte Funktion als Koordinatorinnen für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen der Sekundarstufe I an Grund- und Gemeinschaftsschulen bzw. Gemeinschaftsschulen und dem damit etwa zusammenhängenden höheren Verwaltungsaufwand nach Befähigung, Eignung und Leistung bietet. Denn der Gesetzgeber stellt den Schulen abhängig von der Anzahl der Schüler und Schülerinnen auch entsprechend mehr Koordinatoren für diesen Bereich zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Danach stehen der Schule, in welcher die Beigeladene zu 1. unterrichtet, drei Koordinatoren (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14 mit Amtszulage, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 6, Fußnote 9) und der Schule, in welcher die Beigeladene zu 2. unterrichtet, zwei Koordinatoren (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 14, Konrektorin oder Konrektor als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I, Spiegelstrich 5, Fußnote 8) zu. Die Schule, in der die Antragstellerin unterrichtet, muss diese Aufgabe hingegen mit einer Konrektorin bzw. einem Konrektor bewältigen.

15

Gemessen daran kann der Antragsgegner zwar seine Auswahlentscheidung – entsprechend der an die Wertung des Besoldungsgesetzgebers anknüpfenden Argumentation des Verwaltungsgerichts – maßgeblich mit dem höheren Statusamt begründen, er kann aber auch die Beurteilungen mit Blick auf das allein durch die Höhe der Schülerzahlen bedingte Statusamt der Bewerberinnen für gleichwertig ansehen. Er darf jedoch nicht gegenüber einer Bewerberin auf das höhere Statusamt abstellen und gegenüber der anderen Bewerberin damit argumentieren, darauf komme es nicht an.

16

Danach sind die Aussichten der Antragstellerin und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass der Antragsgegner seine Auswahl bei einer lediglich durch die Schüleranzahl bedingten Besoldung – wie er es auch zugunsten der Beigeladenen zu 2., die sich ebenfalls in einem niedrigeren Statusamt im Vergleich zur Beigeladenen zu 1. befindet, getan hat – auch zugunsten der Antragstellerin trifft.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

18

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.