Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2012 - 1 KS 4/11

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2012:0119.1KS4.11.0A
published on 19/01/2012 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2012 - 1 KS 4/11
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 in dem 5,8 km langen Planungsabschnitt von Nettelsee nach Stolpe. Er ist Eigentümer des Hofes "…", bestehend aus einem Wohnhaus, einem Altenteilerhaus und Wirtschaftsgebäuden. Die Hofstelle liegt auf dem Flurstück … der Flur …; das gut 10 ha große Grundstück soll im nördlichen Bereich durch die geplante Südumgehung Nettelsee durchschnitten werden.

2

Der Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen (Nr. 30 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes; Neufassung vom 20.01.2005; BVWP-Nr. SH 5038).

3

Der Kläger hat im Planfeststellungsverfahren zu dem Vorhaben mit Schreiben vom 11. März 2010 Stellung genommen und dabei den Bedarf für die Straßenbaumaßnahmen und die zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen, die Alternativenwahl, sowie Lärmschutz- und artenschutzrechtliche Fragen angesprochen.

4

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2011 hat der Beklagte die Pläne für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 im Abschnitt von Nettelsee bis Stolpe (Baukilometer 14 + 003 bis Baukilometer 20 + 000) in den Gemeinden Nettelsee, Postfeld, Löptin und Stolpe festgestellt. Die Entscheidung umfasst auch die Verlegung der Landesstraße L 49 (Bordesholm-Nettelsee) nach Süden zu einer - dort vorgesehenen - Autobahn-Anschlussstelle bei Baukilometer 60 + 714 sowie - weiterhin - eine nordwärtige Verschwenkung der Landesstraße L 67 (Richtung Ascheberg) mit dem Ziel, diese ebenfalls an der vorgesehenen Autobahn-Anschlussstelle an die neu vorgesehene Autobahn anzubinden. Die Einwendungen des Klägers gegen das Vorhaben sind im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden.

5

Nach dem Grunderwerbsplan (S. 61, lfd. Nr. 9) zum Planfeststellungsbeschluss sollen vom Flurstück … des Klägers 10174 qm erworben werden. Dabei handelt es sich um die nach Herstellung der "Südumfahrung" Nettelsee im Zuge der Landesstraße 49 nördlich der Trasse verbleibenden Restfläche dieses Flurstücks. Weiter ist im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss vorgesehen, dass Grundstücksflächen des Klägers für Pflanz-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen (Teilflächen der Flurstücke …, … und … der Flur …).

6

Am 26. April 2011 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat mit Beschluss vom 09. November 2011 - 1 MR 3/11 - abgelehnt.

7

Der Kläger ist der Ansicht, für die festgestellten Straßenbauvorhaben fehle ein Bedarf. Der Beklagte sei bei seiner Planung von überhöhten Verkehrsannahmen ausgegangen. Die Einstufung des Ausbaus der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 in den vordringlichen Bedarf könne nicht hingenommen werden. Bei den für die Jahre 2020/2025 prognostizierten Verkehrsbewegungen habe der Gesetzgeber einen solchen Ausbaubedarf nicht annehmen dürfen. Die Erhebungen für den Bedarfsplan des Bundes beruhten auf veralteten Datengrundlagen. Der der Bedarfsfeststellung zu Grunde liegende Bundesverkehrswegeplan entspreche überdies nicht den Anforderungen der - europarechtlich gebotenen - Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Hinblick auf die angenommenen Verkehrsmengen sei auch der vorgesehene Ausbauquerschnitt unangemessen. Ein geringerer Regelquerschnitt sei ausreichend. Fehlerhaft sei - weiter - der für die Planfeststellung gebildete Ausbauabschnitt der künftigen Autobahn A 21. Diesem komme keine eigene verkehrliche Wirkung zu, was sich - ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 1.2 - auch darin zeige, dass eine 1,6 km lange Teilstrecke bis zur Fertigstellung des Folgeabschnittes suspendiert werde.

8

Der Plan sei auch im Hinblick auf die Südumfahrung Nettelsee nicht gerechtfertigt. Diese Südumfahrung könne nicht als sog. "Folgemaßnahme" eingestuft werden; sie sei nicht notwendig. Das dafür angeführte Planungsziel, eine "leistungsfähige Verknüpfung" des Ost-West-Verkehrs auf den Landesstraßen L 49 und L 67 herzustellen, sei bei Zugrundelegung korrekt ermittelter Verkehrsprognosedaten nicht tragfähig. Die vom Beklagten angenommenen Zahlen aus der Verkehrsuntersuchung 2009 könnten einer Überprüfung nicht standhalten. Der Prognose liege ein erheblicher Netzfehler zu Grunde, was zu einem Fehler der Verkehrsmodellrechnung im Kieler Süden führe. Sie beruhe zudem auf den viel zu hohen Ausgangswerten aus dem Bundesverkehrswegeplan; die Fortschreibung solcher Werte führe zu überhöhten Prognosewerten. Im Hinblick auf die künftig wegfallenden Pkw-Bestandszahlen werde es zu einer erheblichen Reduzierung des Fahrzeug- und Fahrtenaufkommens kommen. Der Prognose liege außerdem ein veraltetes Netzmodell und ein nicht nachvollziehbar prognostizierter Verkehrszuwachs zu Grunde. Entgegen der Prognosen sei es wahrscheinlich, dass auf der Landesstraße L 49 beziehungsweise der Landesstraße L 67 auch künftig ein Verkehrsaufkommen abgewickelt werde, das dem jetzigen Aufkommen entspreche. Die Gesamtabwägung zur Anbindung der Landesstraßen L 49 und L 67 sei damit nicht haltbar. Die Variantenauswahl zur Südumfahrung sei zudem unzureichend. Durch diese Südumfahrung würden Flächen in Anspruch genommen, die zum Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein gehörten, was zu zahlreichen artenschutzrechtlichen Konflikten führe und Lebensräume von Fledermäusen zerschneide. Das gleiche gelte für die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers sowie für Jagdgebiete. Die Flächenzerschneidung führe auch zu einer erheblichen Wertminderung des Hofes, ferner zu dessen Verlärmung.

9

Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2011 zum Az.: LS 408/4013-553.32-A 21 - 01/09 für den vierstreifigen Ausbau der B 404 zur BAB 21, Streckenabschnitt 3 B von Stolpe bis Nettelsee von Baukilometer 14 + 003 bis Baukilometer 20 + 000, aufzuheben;

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hilfsweise,

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den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Er ist der Ansicht, für eine Klage gegen den Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger allein durch die Südumfahrung Nettelsee betroffen sei. Da für die Autobahn keine Grundflächen des Klägers in Anspruch genommen würden, könne er insoweit auch die Planrechtfertigung, insbesondere den Verkehrsbedarf für diese Maßnahme, nicht zur Überprüfung stellen. Durch die Autobahn A 21 würden in Bezug auf Rechte des Klägers auch keine Zwangspunkte gesetzt. Unabhängig davon sei der Bedarf für die Autobahn A 21 zu Recht angenommen worden. Auch der gewählte Regelquerschnitt sei sachgerecht, weil er auf den anderen Abschnitten der A 21 ebenfalls verwirklicht worden sei. Eine fehlerhafte Bildung des Planungsabschnitts zur Autobahn A 21 wirke sich auf die Rechtstellung des Klägers nicht aus.

16

Die den Planungen für die Südumfahrung Nettelsee zu Grunde liegenden Verkehrsprognosen seien ebenfalls zutreffend. Die insoweit erfolgte Variantenuntersuchung sei ausreichend. Die gemeinsame Anbindung der Landesstraße L 49 und der Landesstraße L 67 an die Autobahn A 21 sei vorgesehen worden, um Versatzverkehre über die Autobahn - in Folge unterschiedlicher Anknüpfungspunkte - auszuschließen. Die Umplanung des nachgeordneten Straßennetzes sei im Hinblick auf ausreichende Abstände von Anschlussstellen an die künftige Autobahn eine notwendige Folgemaßnahme. Die (weitere) Anbindung der Landesstraße L 49 an die Gemeindestraßen betreffe den Kläger nicht.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die - in der mündlichen Verhandlung erläuterte "Überprüfung der Quelle-Ziel-Matrizen des Verkehrsmodells der Verkehrsuntersuchung zur A 21, Kiel-Bad Segeberg" des Büros "RegioConsult" von September 2011 (Bl. 40 - 66 d.A.).

Entscheidungsgründe

18

I. Die Klage ist zulässig.

19

1. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zuständig. Die Einbeziehung der Landesstraßen L 49 und L 67 in den Planfeststellungsbeschluss ändert an dieser Zuständigkeitszuweisung nichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 2011, § 48 Rn. 11 a. E.)

20

2. Der Kläger ist auch klagebefugt.

21

Das folgt, soweit die Südumfahrung Nettelsee angegriffen wird, ohne Weiteres daraus, dass dafür Grundstücksflächen des Klägers (Teilflächen des Flurstücks …) direkt in Anspruch genommen werden.

22

Soweit die Klage den - auf der vorhandenen Trasse der bisherigen Bundesstraße 404 vorgesehenen - Bau der Autobahn A 21 betrifft, werden hingegen keine Grundstücksflächen des Klägers in Anspruch genommen. Die Eigentumsbeschränkungen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss - Ziff. 2.3.6 (1) der Nebenbestimmungen i. V. m. dem landschaftspflegerischen Begleitplan - auf den Teilflächen des Flurstücks … der Flur … (6.147 m² von 17.420 m²) und des Flurstücks … der Flur … (129 m² von 7.283 m²) vorgesehen sind, betreffen sämtlich Pflanz-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Südumfahrung Nettelsee (L 49 n). In Bezug auf die planfestgestellte Autobahn A 21 ist der Kläger somit eigentumsrechtlich nicht betroffen.

23

Der Autobahnbau bewirkt jedoch eine mittelbare Betroffenheit des Klägers, weil der Verkehrslärm sich auf das (Hof-)Grundstück des Klägers auswirken kann (wobei unerheblich ist, ob die derzeitige Lärmbelastung durch die B 404 geringer ist). Derartige mittelbare Beeinträchtigungen sind zwar nicht als Eigentumsbeeinträchtigungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. Der Kläger ist aber auch insoweit klagebefugt, weil die Lärmauswirkungen der künftigen Autobahn in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56/66 sowie Urt. v. 04.05.1988, 4 C 2.85, UPR 1988, 346/347). Dabei sind auch Lärmwirkungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV abwägungsrelevant, soweit diese - jedenfalls - mehr als nur geringfügig sind. Von einer lediglich geringfügigen Lärmbetroffenheit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Inwieweit die im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu berücksichtigenden Lärmschutzbelange durchdringen, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären.

24

3. Der Ansicht des Beklagten, dem Kläger fehle - da durch die Planfeststellung der Autobahn nicht enteignungsbetroffen - das Rechtsschutzbedürfnis, ist nicht zu folgen. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus dem (zumindest) im Hinblick auf die Lärmschutzbelange gegebenen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung; dieser Anspruch kann nur im Klagewege verfolgt werden. Eine andere Frage ist, ob die fehlende Enteignungsbetroffenheit den materiellen Überprüfungsanspruch des Klägers schmälert, soweit er die Planfeststellung des Autobahnneubaus angreift. Auch dies wird im Rahmen der Begründetheit zu klären sein.

25

II. Die Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

26

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durfte auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 LVwG sowie des § 17 FStrG - für den Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 und der damit verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen - sowie des § 40 Abs. 5 Satz 1 StrWG SH - für den Bau der Südumfahrung Nettelsee im Zuge der Landesstraße L 49 und die Nordverschwenkung der Landesstraße L 67 - ergehen. Die genannten Vorschriften ermächtigen den Beklagten zur straßenrechtlichen Fachplanung und räumen ihm - im Ausgangspunkt - eine umfassende planerische Gestaltungsfreiheit ein, sofern und soweit die Planvorhaben sachlich gerechtfertigt sind, den gesetzlichen Planungsleitsätzen entsprechen und mit den davon betroffenen öffentlichen und privaten Belangen abgewogen sind (§ 17 S. 2 FStrG; vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, a.a.O.)

27

1. Das Planfeststellungsverfahren ist ohne Verfahrensfehler durchgeführt worden. Allerdings sind der Autobahnbau – einerseits - und die Verlegung der Landesstraßen - andererseits - nicht, wie der Beklagte annimmt, im Sinne von Haupt- und "Folgemaßnahme" voneinander abhängig, sondern als zwei - zulässigerweise verbundene - Maßnahmen anzusehen.

28

Der Beklagte ist gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG grundsätzlich befugt, im Zusammenhang mit der Planfeststellung des Ausbaus der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 auch die "notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen" in seine Entscheidung einzubeziehen, soweit dadurch die durch den Autobahnbau ausgelösten planerischen Konflikte bewältigt werden. Ausgehend von dieser Vorschrift bestand Veranlassung, die bisher vorhandenen Anbindungen der nachgeordneten Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen an die Bundesstraße B 404 beziehungsweise deren Überquerungen neu zu ordnen und über Anschlussstellen an die Autobahn A 21 und höhenfreie (§ 1 Abs. 3 S. 1 FStrG) Kreuzungsbauwerke über die Autobahn zu entscheiden.

29

Die damit gegebene - Planungskompetenz des Beklagten für derartige Folgemaßnahmen ist allerdings nicht unbegrenzt. Das planungsrechtliche Gebot der Problembewältigung geht nicht so weit, dass mit der Planung der Autobahn auch andere Planungen - als Folgemaßnahme - mit erledigt werden, obwohl sie ein eigenständiges Planungskonzept erfordern. Folgemaßnahmen i. S. d. § 142 Abs. 1 S. 1 LVwG dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.2010, 9 A 12.09, NVwZ 2011, 626 [Tn. 21]; Gaentzsch, DVBl 2012, 129/131; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2009, Rn. 4326 m. w. N.).

30

Die räumliche Begrenzung der Planung von Folgemaßnahmen an Landestraßen ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass damit in anderweitige Planungskompetenzen eingegriffen wird (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 24.03.1999, 11 B 38.98, Juris, Tn. 5 m. w. N., sowie Beschl. v. 13.07.2010, 9 B 103.09, NVwZ 2010, 1244). Der Beklagte hat sowohl für den Autobahnbau (§ 55 Abs. 1 S. 2 StrWG SH) als auch für den Landesstraßenbau (§ 40 Abs. 1, § 52 Abs. 2 StrWG SH) die Planungskompetenz. Die begrenzte Reichweite von Folgemaßnahmen bleibt aber in materiell-rechtlicher Hinsicht bedeutsam: Als Folgemaßnahmen i. S. d. § 142 Abs. 1 S. 1 LVwG sind die vorgesehenen Baumaßnahmen an Landesstraßen nur insoweit anzusehen, als sie im Wesentlichen deren Anschluss an die Autobahn A 21 betreffen. Insoweit ergeben sich sowohl die Planrechtfertigung als auch die Abwägungserfordernisse aus der "Hauptmaßnahme", also dem Bau der Autobahn A 21. Weitergehende Straßenbaumaßnahmen, die ein eigenständiges planerisches Konzept erfordern, werden von diesem - materiellen - Rahmen der Folgemaßnahme nicht mehr umfasst (vgl. Gaentzsch, a.a.O., S. 131). Für die Südumfahrung Nettelsee im Zuge der Landesstraße L 49 folgt dies auch daraus, dass damit nicht mehr unmittelbar dem Ausbau der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 zuzuordnende Konflikte, sondern solche der Landesstraße und ihrer Trassierung im Ortsbereich Nettelsees gelöst werden sollen.

31

Die Planung der Südumfahrung Nettelsee überschreitet damit den "engen" Rahmen einer Folgemaßnahme; der Beklagte hat insoweit eine weitere - ebenfalls in seiner Planungskompetenz liegende - Maßnahme planfestgestellt. Das ist verfahrensrechtlich zulässig: Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 StrWG SH wird im Rahmen einer Gesamtplanung eine solche objektive "Vorhabenhäufung" im Planfeststellungsverfahren ausdrücklich zugelassen; verfahrensrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.

32

Die materielle Überprüfung der für das Vorhaben "Autobahnbau" bzw. der für die "Südumfahrung" festgestellten Maßnahmen muss auf die (dargestellte) Differenzierung Rücksicht nehmen.

33

2. Der Kläger kann eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses weder hinsichtlich des vierstreifigen - abschnittsweisen - Ausbaus der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 und der Planung der Anschlussstelle für das nachgeordnete (Landes-)Straßennetz (unten 2.1) noch in Bezug auf den Bau der Südumfahrung Nettelsee (unten 2.2) beanspruchen.

34

2.1 Der planfestgestellte Autobahnausbau einschließlich der damit verbundenen Folgemaßnahme - der für die Landesstraßen L 49 und L 67 vorgesehenen Anschlussstelle - verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

35

Der Autobahnbau wie auch der Bau der Anschlussstellen betrifft den Kläger - wie ausgeführt (oben I.2) - allein in Lärmschutzbelangen. Er hat insofern - als "sonstiger" Betroffener - ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung seiner Belange. Im Rahmen des § 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG kann der Kläger eine gerichtliche Überprüfung nur im Hinblick auf Nachteile füreigene Belange und deren gerechte Berücksichtigung in der planerischen Abwägung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, a.a.O. [bei Juris Tn. 41]). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs ist eine vom planfestgestellten Autobahnbau und der damit verbundenen Folgemaßnahme (Anschlussstelle) ausgehende Verletzung von Rechten des Klägers nicht festzustellen.

36

2.1.1 Soweit der Kläger die gem. § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG für die Planfeststellung verbindliche (gesetzliche) Bedarfsfeststellung für den Autobahnbau angreift (Nr. 30 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FStrAbG; Neufassung vom 20.01.2005; BVWP-Nr. SH 5038), überschreitet dies seinen (eingeschränkten, s. o.) gerichtlichen Überprüfungsanspruch. Als insoweit lediglich mittelbar Planungsbetroffener kann der Kläger der Autobahn nur Einwände entgegensetzen, die aus zumindest auch seinem Schutz dienenden Normen abzuleiten sind (BVerwG, Urt. 06.10.1989, 4 C 14.87, BVerwGE 82, 343/344). Dazu gehört nicht die objektive Planrechtfertigung, wohl aber das (fach-)planungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 17 S. 2 FStrG), das dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung seiner Lärmschutzbelange vermittelt. Abwägungsfehler sind dazu nicht festzustellen.

37

Der Beklagte hat die Lärmwirkungen der Autobahn berücksichtigt, in ihrer Größenordnung beanstandungsfrei prognostiziert und der Betroffenheit des Klägers abwägend gegenübergestellt. Die Schutzbedürftigkeit des - im Außenbereich gelegenen - Hofgrundstücks des Klägers gegenüber Lärmeinwirkungen ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 118 f.) richtig bestimmt worden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 (2. HS) der 16. BImSchV; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 20.01.1987, 2 UE 1291/85, NuR 1988, 250 ff.). In seinem Beschlusses vom 09. November 2011 - 1 MR 3/11 - (zu 6.3) hat der Senat dazu ausgeführt:

38

»... Soweit die Hofgebäude keiner Wohnnutzung dienen, sind sie nicht lärmschutzbedürftig (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.10.2000, 5 S 1883/99, VBlBW 2001, 2078). Die Wohngebäude können allenfalls die Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImschV beanspruchen (64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts). Diese Werte werden eingehalten (s. "Unterlage 11.1 zum Planfeststellungsverfahren - Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen -, S. 17 und 21). Ansatzpunkte für eine soweit fehlerhafte Prognose im Planfeststellungsbeschluss liegen nicht vor. «

39

Daran ist festzuhalten.

40

2.1.2 Der Kritik des Klägers an dem vorgesehenen Regelquerschnitt ("RQ 29,5") der Autobahn ist keine (eigenständige Abwägungs-)Betroffenheit des Klägers zuzuordnen. Soweit der Regelquerschnitt (überhaupt) Auswirkungen auf die Prognose des von der Autobahn ausgehenden Verkehrslärms hat, sind diese in der vom Beklagten veranlassten Lärmbeurteilung berücksichtigt worden; das zu 2.1.1 gefundene Ergebnis ändert sich insoweit nicht. Etwaige natur- oder artenschutzrechtliche Auswirkungen des Regelquerschnitts liegen außerhalb des vom Kläger geltend zu machenden Überprüfungsanspruchs (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.01.2011, 7 KS 161/08, NVwZ-RR 2011, 934).

41

Das Gleiche gilt auch für die Kritik an der Begrenzung des Planungsabschnittes im Bereich Nettelsee - Stolpe. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 09.11.2011 - 1 MR 3/11 - (zu 5., Tn. 29 - 35).

42

2.1.3 Die Planung der Autobahn A 21 führt auch im Hinblick auf den vorgesehenen Bau der Anschlussstelle für die Landesstraßen L 49 und L 67 zu keiner Rechtsverletzung des Klägers. Soweit diese Anschlussstelle die künftige Lärmentstehung überhaupt beeinflusst, wird dadurch das (o. g.) Abwägungsergebnis zu dieser Frage in keiner Weise in Frage gestellt. In die Lärmprognose ist die die Anschlussstelle betreffende "Komponente" eingestellt worden.

43

2.1.4 Soweit die Planung der gemeinsamen Anbindung der Landesstraßen L 49 und L 67 an die Autobahn A 21 eine Vorgabe für die weitere Planung der Landesstraße enthält, wäre ein – erweiterter – Anspruch des Klägers auf eine diesbezügliche gerichtliche Kontrolle denkbar, wenn mit dieser Vorgabe bereits ein "Zwangspunkt" für die – im Zuge der weiteren Planung der Landesstraße 49 erfolgende – Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers gesetzt wird. Diesen Zusammenhang spricht auch der Kläger mit dem Hinweis auf die Möglichkeit "anderer Anschlusssysteme" an (Schriftsatz vom 31.08.2011, S. 7). Insofern wäre die Sachlage mit der Abwehr eines "Zwangspunktes" in einem vorgelagerten Planungsabschnitt vergleichbar (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992, 4 B 1.92 u. a., NVwZ 1993, 572 [bei Juris Tn. 12], m. w. N.).

44

Ein solcher "Zwangspunkt" war allerdings mit der Planung der Anschlussstelle für die Landesstraßen im Bereich Depenau (noch) nicht verbunden. Das bestätigt die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Variantenuntersuchung: Mit der Festlegung einer Anschlussstelle in Höhe Depenau war noch nicht unausweichlich verbunden, dass auch eine Südumfahrung Nettelsee entstehen würde. Im Rahmen der 2001 und 2009 betrachteten Varianten ist auch die Möglichkeit untersucht worden, an die Autobahn-Anschlussstelle bei Depenau nur die Landesstraße L 67 anzubinden und die Landesstraße 49 entweder (wie bisher) in Ortslage Nettelsee oder im Zuge einer sog. Nordumfahrung Nettelsee an die Autobahn A 21 mit Anschlussstelle bei Streckenkilometer 13,3 anzubinden (PFB S. 135 ff.; s. Beiakte O, Ordner XI, S. 143 ff.; Beiakte R, Ordner XIV, UVS S. 25). Das zeigt, dass die "autobahnseitige" Entscheidung für eine Anschlussstelle in Höhe Depenau noch keinen "Zwangspunkt" für die Planung der Südumfahrung Nettelsee im Zuge der Landesstraße L 49 setzte.

45

2.1.5 Unabhängig von der Frage eines "Zwangspunktes" ist die im Rahmen der Gesamtplanung (§ 40 Abs. 5 S. 1 StrWG SH) erfolgte Planung einer gemeinsamen Anschlussstelle für die Landesstraßen L 49 und L 67 an die Autobahn A 21 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dazu erfolgte planerische Abwägung kann auf überzeugende Gründe verweisen.

46

Der Beklagte hat sich, was den "Ort" der Anschlussstelle anbetrifft, an den "Richtlinien für die Anlage von Autobahnen" (RAA, Ausgabe 2008) orientiert; danach ist für die - hier gegebene – Autobahn-Entwurfsklasse "EKA 1 B" zwischen Autobahn-Anschlussstellen ("teilplanfreie Knotenpunkte") ein regelmäßiger Mindestabstand von 5,0 km vorgesehen (Ziff. 3.1 [S. 16] und Ziff. 6.2.2 [S. 42] der RAA). Der Abstand zwischen dem vorgesehenen Anschluss der Landesstraßen L 49 und L 67 an die Autobahn A 21 und den nächsten Anschlussstellen Richtung Norden (Klein Barkau) beziehungsweise Richtung Süden (Stolpe) entspricht diesen Anforderungen. Diese Orientierungsvorgaben und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall sind rechtlich nicht zu beanstanden.

47

Die im Planungsverfahren erwogenen Alternativen zu der planfestgestellten Anschlussstelle sind mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen worden. Die (angedachte) Möglichkeit, zwei Anschlussstellen vorzusehen - eine für die L 67 (an der Abzweigung nach Depenau) und eine für die L 49 [alt] (an der Dorfstraße) - hätte zu kürzeren Abständen zwischen den Anschlussstellen geführt; der Abstand wäre dann auf ca. 2,5 km verkürzt worden. Eine durch Parallelführung erfolgende Zuführung der Landesstraße L 67 zu einer Anschlussstelle im Bereich Nettelsee-Dorf wäre mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen. Auch die Planung einer Anschlussstelle (nur) für die Landesstraße L 49 nördlich von Nettelsee hätte zu Folgeproblemen bei der Anbindung der Landesstraße L 67 geführt (Parallelwegeführung zur Autobahn). Aus der "Sicht" der Planfeststellung der Autobahn A 21 einschließlich der als Folgemaßnahme zu planenden Anbindung der Landesstraßen ist daher die Planfeststellung nur einer Anschlussstelle und ihre Lokalisierung in Höhe Depenau nicht zu beanstanden (s. PFB S. 143).

48

Der Beklagte hat die Bestimmung des Anschlusspunktes (genau) bei Bau-km 16+713780 im Rahmen der Gesamtplanung letztlich aus einer im Zusammenhang mit den Landesstraßen L 49 und L 67 durchgeführten Variantenuntersuchung abgeleitet. Andernfalls wäre auch keine "Nordverschwenkung" der Landesstraße L 67 veranlasst gewesen. Das entspricht dem Verfahrenszusammenhang beider Maßnahmen (§ 40 Abs. 5 S. 1 StrWG SH) und entspricht einer sachgerechten Planung. Innerhalb der für einen regelkonformen Autobahnbau gegebenen Spielräume - insbesondere für den Regelabstand zwischen Anschlussstellen – ist die genaue Position der Anschlusspunkte so zu bestimmen, dass nachgeordnete Straßen - jedenfalls - in einer für den Netzzusammenhang und die Verkehrssicherheit vorteilhaften Weise an einen gemeinsamen Knotenpunkt herangeführt werden können. Das gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - die verkehrlichen, finanziellen, volkswirtschaftlichen und - vor allem - ökologischen Folgen im Bereich des nachgeordneten Straßennetzes bei der Bestimmung des Anschlusspunktes berücksichtigt werden.

49

2.1.6 Mit seinem Argument, bei einem Wegfall "der Ausbaunotwendigkeit" der Bundesstraße B 404 zur Autobahn A 21 entfalle auch der planerische Zusammenhang zur vorgesehenen Anschlussstelle ("Folgemaßnahme") und zum Bau der Südumfahrung Nettelsee im Zuge der L 49, fordert der Kläger - letztlich - eine (Voll-)Überprüfung der Planrechtfertigung der Autobahn, die er als - von der Autobahn eigentumsrechtlich nicht Betroffener - nicht beanspruchen kann. Die "Ausbaunotwendigkeit" ist durch die Bedarfsfeststellung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG und die Zuordnung des Vorhabens zum "vordringlichen Bedarf" (Nr. 30 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FStrAbG; Neufassung vom 20.01.2005; BVWP-Nr. SH 5038) in rechtlich bindender Weise - auch für das gerichtliche Verfahren - festgestellt worden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299 [bei Juris Tn. 43]).

50

2.1.7 Selbst wenn angenommen würde, dass der Kläger wegen des angeführten planerischen Zusammenhangs eine Vollüberprüfung - auch - der Bedarfsfeststellung beanspruchen kann, könnte dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

51

Die gesetzgeberisch getroffene Bedarfsfeststellung für die Autobahn A 21 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist - insbesondere - nicht "evident unsachlich" (s. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007, 9 B 14.06, Juris [Tn. 7]); in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 132/133) wird der Ausbaubedarf zusätzlich belegt. Es kommt hinzu, dass der Beurteilung des Bedarfs für die Autobahn A 21 nicht nur eine "kleinräumige" Betrachtung im Bereich des hier betroffenen Planungsabschnitts oder der (noch unausgebauten) Bundesstraße B 404 bis Kiel zugrunde zu legen ist, sondern eine Betrachtung des durchgängigen Streckenverlaufs der vorgesehenen Autobahn von Kiel bis zur Autobahn A 1 (Hamburg – Lübeck); ob – weitergehend – auch eine Anbindung der A 24 (Hamburg – Berlin) einzubeziehen ist, mag offen bleiben. Selbst wenn sich die für die Bedarfsfeststellung angenommenen Grundlagen zur Verkehrsmenge und -entwicklung – beschränkt auf den verbliebenen (noch unausgebauten) Abschnitt der Autobahn A 21 - geändert hätten, würde dadurch die Verbindlichkeit der bundesrechtlichen Bedarfsplanung nicht entfallen. Auf etwaige Änderungen der Bedarfsgrundlagen hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 4 FStrAbG zu reagieren (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2005, 9 VR 20.04 sowie Urt. v. 26.10.2005, 9 A 33.04, juris), was auch tatsächlich geschieht; die Überprüfung der vorliegend zugrundegelegten Bedarfsplanung wurde 2010 abgeschlossen; für 2015 steht die nächste Überprüfung an.

52

Die Rüge des Klägers, die bundesgesetzliche Bedarfsfeststellung sei ohne eine - erforderliche und vorgängige - strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Das wird bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 177 f.) zutreffend nachgewiesen. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Fernstraßenbau-Bedarfspläne bestand bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. SUP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 197/30 vom 21.07.2001) nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1997, 4 B 147.97, NVwZ-RR 1998, 300). Die genannte Richtlinie hat diese Pflicht eingeführt (vgl. Sauthoff, ZUR 2006, 15/17; Köppel, Günnewig, Gassner u. a.: Anforderungen der SUP-Richtlinie an Bundesverkehrswegeplanung und Verkehrsentwicklungsplanung der Länder, Forschungsbericht 20296185 des Umweltbundesamtes, 2004, S. 10 f., S. 205; vgl. zu der nach Umsetzung der SUP-Richtlinie durch Gesetz vom 25.06.2005 [BGBl. I. S. 1746] geltenden Rechtslage: § 19 b UVPG). Für die Umsetzung ist allerdings in der Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt worden, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (erst) für die Pläne, deren "erster förmlicher Vorbereitungsakt"nach dem 21. Juli 2004 erstellt wird, gilt. Für Pläne, deren "erster förmlicher Vorbereitungsakt" vor diesem Zeitpunkt liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, gilt das Gleiche. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine (unmittelbare) Geltung der Richtlinie bzw. der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung liegen nicht vor: Der - für die vorliegende Maßnahme maßgebliche - Bundesverkehrswegeplan 2003 ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes in Kraft gesetzt worden. Der "erste förmliche Vorbereitungsakt" dafür datiert vom 15.08.2003 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 550/03). Der Gesetzentwurf wurde im Juli 2004 angenommen, also (deutlich) vor Ablauf der 24 Monate (s. o.). Damit gelten die Pflichten der SUP-Richtlinie (noch) nicht für den vorliegend maßgeblichen Bundesverkehrswegeplan 2003.

53

2.1.8 Der Kläger kann nach alledem mit seinen Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Autobahnausbaus und der Folgemaßnahme (Anschlussstelle) nicht durchdringen. Auch die Einwände gegen die insoweit erfolgte planerische Abwägung bleiben erfolglos (s. o. 2.1.1 – 2.1.5).

54

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger auch im Hinblick auf den Bau der Südumfahrung Nettelsee nicht in seinen Rechten.

55

Die planfestgestellte Maßnahme sieht insoweit die Inanspruchnahme von Grundeigentumsflächen des Klägers vor (s. o. I.2), so dass er auch die dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnenden Fragen der Planrechtfertigung (2.2.1), der Beachtung natur- und artenschutzrechtlicher Anforderungen (2.2.2) und der planerischen Abwägung (2.2.3) zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983, 4 C 80.79, BVerwGE 67, 74).

56

2.2.1 Die Südumfahrung Nettelsee erfordert eine besondere Planrechtfertigung, weil die gesetzliche Bedarfsfestlegung für die Bundesautobahn A 21 dazu keine Aussage enthält (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.02.2009, 11 D 32/08.AK, NWVBl. 2010, 112 ff). Die Planrechtfertigung erfordert, dass für das beabsichtigte Straßenbauvorhaben gemessen an den Zielsetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 StrWG SH ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist allerdings nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens gegeben, es genügt, wenn die Planung vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, IV C 79.76, BVerwGE 56, 110 ff. [bei Juris Tn. 47], sowie Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 124, 116 ff. [bei Juris Tn. 182 m. w. N.]).

57

2.2.1.1 Nach den Zielsetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 StrWG SH ist das Vorhaben - Südumfahrung Nettelsee (mit Nordverschwenkung L 67) - vernünftigerweise geboten.

58

Der neu vorgesehene Netzzusammenhang der Landesstraßen schafft - funktional - eine verbesserte Ost-West-Verbindung im mittleren Schleswig-Holstein. Dies entspricht der Zweckbestimmung von Landesstraßen, "zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz zu bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb des Landes zu dienen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrWG). Die verbesserte Netzverknüpfung vermeidet, wie in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert worden ist, den (bisherigen) Versatzverkehr für Verkehrsbewegungen von Nortorf/Bordesholm nach Ascheberg und Plön. Dieser weiträumigen Verbindungsfunktion ist es förderlich, die Landesstraße 49 aus der bisherigen Ortsdurchfahrt Nettelsee auf die - neue - Trasse der Südumfahrung zu verlegen. Die betroffenen Regionen in Mittelholstein und Plön/Ostholstein werden so besser als bisher miteinander verbunden, was zugleich verkehrslenkende und –entlastende Auswirkungen auf das Verkehrsnetz im Kieler Süden hat. Der bisherige "Versatzverkehr" über die B 404 würde - wollte man daran nach Fertigstellung der Autobahn festhalten - wie eine Lücke im Ost-/West-Verkehrsnetz zwischen Rendsburg/Nortorf und Ascheberg/Plön wirken; die Schließung einer solchen Lücke hat für die Planrechtfertigung ein erhebliches sachliches Gewicht. Die Südumfahrung nutzt die Gelegenheit des Autobahnbaus, um einen zügigeren und sicheren Verkehrsablauf in Ost-/West-Richtung zu ermöglichen. Unter dem Aspekt der Funktion der planfestgestellten Landesstraße ist die Bewertung des Beklagten, dass die Südumfahrung Nettelsee "vernünftigerweise geboten" ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

59

2.2.1.2 Der Kläger bezweifelt den Bedarf für eine Südumfahrung Nettelsees im Zuge der Landesstraße L 49 wegen (künftig) zu geringer Verkehrsmengen. Seiner Kritik ist zuzubilligen, dass die prognostizierte quantitative Verkehrsbelastung der Landesstraße L 49 - als Autobahnzubringer bzw. als Teil einer Ost-West-Verbindung zwischen Rendsburg/Nortorf und Plön/Eutin - nicht das Ausmaß erreicht, das in anderen Fällen als Begründung für den Bau einer Ortsumgehung angeführt wird.

60

Die im Planfeststellungsverfahren vom Beklagten beauftragten Sachverständigen (IVV) haben für die Landesstraße 67 einen Verkehrsbelastung von 5.200 Kfz./24 h (durchschnittlicher täglicher Verkehr; DTV) und für die Landesstraße L 49 eine solche von 4.500 Kfz./24 h prognostiziert (IVV-Ergebnisbericht Nov. 2009, S. 28). Dabei wird ein Prognosehorizont bis 2020 berücksichtigt (S. 2); das liegt innerhalb des in der Praxis anerkannten Prognosezeitraums von 10 - 15 Jahren (Beschluss des Senats v. 28.06.2010, 1 LA 24/10, NordÖR 2010, 450 ff.). In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen erläutert, dass 2009 mehr als 4.500 Fahrzeuge gezählt worden seien. Zu 30 % sei mit "Versatzverkehr" und zu 70 % mit Verkehr zur oder von der Autobahn A 21 zu rechnen. Die erwartete Verkehrsmenge bewege sich damit in einem "unteren Bereich", ohne allerdings die Erforderlichkeit der Südumgehung in Frage zu stellen.

61

Das sehen der Kläger und der von ihm beauftragte Sachverständige (RegioConsult) anders: Sie halten die Verkehrsprognose des Beklagten bzw. des von ihm beauftragten Sachverständigen (wegen fehlerhafter Zellanbindungen, Netzfehlern im Bereich Meimersdorf, Eingabefehlern und fehlerhafter Datenfortschreibung bzw. Fahrtzeiten) für mangelhaft und (deutlich) niedrigere Verkehrsprognosen für sachgerecht: Im Zuge der Landesstraße L 49 sei eine Verkehrsmenge von 3.600 Fahrzeugen (DTV) im Bereich Nettelsee zu erwarten. Weiter sei mit einem Rückgang des Schwerlastverkehrs zu rechnen; eine Verkehrszunahme sei nicht absehbar. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung auf Zählergebnisse zwischen 1995 und 2005 verwiesen. Es bedürfe deshalb keiner Südumfahrung, weil (auch) nach den der Fachliteratur zu entnehmenden Angaben eine Verkehrsmenge von unter 4.000 DTV "städtebaulich integrierbar" sei.

62

Die Frage, ob ein Verkehrsweg "städtebaulich integrierbar" ist, ist in erster Linie von dem dafür zuständigen Planungsträger – hier der Gemeinde Nettelsee – zu beantworten; diese hat sich für die Südumfahrung ausgesprochen. Der Kläger ist – auch als eigentumsrechtlich Betroffener - nicht befugt, sich insoweit zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung der gemeindlichen Planungshoheit zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt v. 03.03.2011, 9 A 8.10, NVwZ 2011, 1256 [bei Juris Tn. 106 m. w. N.]).

63

Unabhängig davon bringt die Kritik des Klägers (bzw. von RegioConsult) an der – im Auftrag des Beklagten von der Ingenieurgruppe IVV erstellten Verkehrsprognose die daraus abgeleitete Rechtfertigung eines "vernünftigerweise gebotenen" Bedarfs für den Bau der Südumfahrung Nettelsees im Zuge der Landesstraße L 49 – im Ergebnis – nicht zu Fall. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 [bei Juris Tn. 105 m. w. N.]). Die gegen einzelne Grundlagen (Verkehrszellen, Fahrzeug-, Fahrtenzahlen, Fahrtzeiten) der IVV-Prognose vorgebrachten Kritikpunkte des Klägers stellen nicht in Frage, dass die der Planung zugrundeliegende (quantitative) Verkehrsprognose insgesamt in methodisch korrekter Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, a.a.O., bei Juris Tn. 57; Beschl. des Senats v. 28.06.2010, a.a.O.). Ausgangspunkt der Prognose ist das "Verkehrsmodell Schleswig-Holstein", das aus einem Netzmodell, einer Verkehrsmatrix und einem Umrechnungsverfahren (zur Verteilung der Verkehre auf das Straßennetz) entsteht. Dieses Modell ist sachgerecht. Die kritisierten Verkehrs- und Bevölkerungszahlen gehen aus einer Fortschreibungsmethode hervor, die (jedenfalls) vertretbar ist. Soweit Fehler in Bezug auf einzelne Verkehrszellen am Rand des Netzmodells oder im Bereich Meimersdorf gerügt werden, sind diese, wie im Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2012, in der (weiteren) schriftlichen Stellungnahme der IVV (Bl. 82-85 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, für das Prognoseergebnis unerheblich. Die Frage der für verschiedene Fahrtstrecken zwischen Rendsburg, Kiel und Neumünster einerseits und Preetz, Ascheberg, Plön und Eutin andererseits anzusetzenden Fahrtzeiten betrifft typische Prognoseunsicherheiten, die auch durch sog. "Routenberechnungsprogramme" nicht ausgeräumt werden können. Wenn es zutrifft, dass das von RegioConsult eingesetzte Berechnungsprogramm "Map & Guide" – da von einem unbelasteten Straßennetz ausgehend – zu weniger verlässlichen Prognosen führt als das Programm "Venus", das IVV verwendet, spricht dies insoweit für die IVV-Prognosen. Unsicherheiten des künftigen Verkehrsflusses (einschließlich evtl. Ausweichverkehre) sowie Spitzelastsituationen können aber auch von der IVV-Prognose nur begrenzt erfasst werden. Wenn sich der Beklagte diese Prognose zu Eigen gemacht hat, hat er sich damit für eine – jedenfalls - vertretbare Vorausschau der im Prognosehorizont zu erwartenden Verkehrsentwicklung entschieden. Die Einwände des Klägers stellen - insgesamt - die Vertretbarkeit dieser Verkehrs(bedarfs)prognose nicht in Frage. Die abweichenden Einschätzungen des Klägers (bzw. von RegioConsult), die (lediglich) eine andere – mit keinem erkennbar größeren Gewissheitsgrad ausgestattete - Vorausschau der künftigen Entwicklung zum Ausdruck bringen, stellen dies nicht in Frage.

64

Unabhängig davon ist es nicht Aufgabe des Gerichts, methodische Streitigkeiten von Verkehrsingenieuren zu Modellen oder Trends künftiger Verkehrsentwicklungen zu entscheiden. Der Streit der Sachverständigen um die Details der Prognose und der Bewältigung verschiedener Prognoseunsicherheiten trifft auch nicht den Kern dessen, was gerichtlich im Hinblick auf die Rechtfertigung des Vorhabens als "vernünftigerweise geboten" zu entscheiden ist. Die planerische Rechtfertigung der vorgesehenen Maßnahme ist - letztlich - nicht allein aus der Überschreitung eines von Verkehrsingenieuren angenommenen "Schwellenwerts" des erwarteten Verkehrsaufkommens abzuleiten. Wenn - wie hier - die im Prognosezeitraum zu erwartenden Verkehrsmengen (auch) nach der IVV-Prognose in einem "unteren Bereich" dessen liegen, was in anderen Fällen Veranlassung für den Bau von Ortsumgehungen gibt, führt dies nicht gleichsam automatisch zum Wegfall der Planrechtfertigung.  In der Planungspraxis von Verkehrsingenieuren mag es "Schwellenwerte" oder auch Anhaltszahlen für den Bau von Ortsumgehungen geben (vgl. Steierwald/Schoenharting/Seyboth, Entwicklung einer Methode zur Bewertung von Ortsdurchfahrten im Hinblick auf die Notwendigkeit des Baus von Umgehungsstraßen, Bonn 1986). Die rechtliche Beurteilung der Erforderlichkeit einer Umgehungsstraße durch die Planfeststellungsbehörde hängt indes nicht von "starren" Werten ab, weil in diese Beurteilung über prognostische quantitative Überlegungen hinaus auch die verschiedenen örtlichen Verhältnisse und die nach Art und "Profil" unterschiedlichen Verkehrszusammenhänge einfließen. Wie bereits oben (2.2.1) ausgeführt, ist es nicht erforderlich, dass das Vorhaben "unausweichlich" ist; das gilt auch für die quantitative Seite der Planrechtfertigung. In der Rechtsprechung finden sich - dementsprechend - Fälle, in denen die Erforderlichkeit einer Ortsumgehung auch bei einer von den Klägern als "unterhalb" der Grenze der Erforderlichkeit prognostizierten Verkehrsmenge anerkannt worden ist (vgl. z. B. VGH München, Urt. v. 28.01.2008, 8 A 05.40019, Juris [Tn. 58]: rd. 4.000 DTV , VG Trier, Urt. v. 14.03.2007, 5 K 901/06.TR, n. v.: 3.010 DTV).

65

Die im "unteren Bereich" einer quantitativen Betrachtung liegende Vorausschätzung der Verkehrsmenge auf der Südumfahrung Nettelsee vermag nach alledem – allein – die Planrechtfertigung für diese Maßnahme nicht zu beseitigen.

66

2.2.1.3 Der Beklagte leitet die Planrechtfertigung - selbständig tragend neben den auf die Netzverknüpfung und die (quantitative) Verkehrsprognose gestützten Erwägungen - auch aus Sicherheitsanforderungen und aus dem "eigenständigen" Ziel des Vorhabens ab, die Ortslage Nettelsee vom Durchgangsverkehr der Landesstraße L 49 zu entlasten (s. Ziff. 5.0.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses [S. 130], Ziff. 2.2 des Erläuterungsberichts zur Planfeststellung [S. 8], Beiakte E, Ordner I); er vertritt die Ansicht, insoweit komme es auf eine prognostizierte Verkehrszunahme nicht an. Dem ist zuzustimmen.

67

In seinem Beschluss vom 09.11.2011 (a.a.O.) hat der Senat dazu ausgeführt:

68

» (23) ... Zu den gesetzlich erlaubten Planungszielen gehören nicht nur die Bewältigung eines "nachgewiesenen" Verkehrszuwachses, sondern auch geänderte Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und Gründe des Immissionsschutzes, insbesondere in Bezug auf Lärmwirkungen innerhalb bebauter Gebiete (vgl. BVerwG; Urt. v. 05.12.1986, 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214 [bei Juris Tn. 91, 92], m. w. N.). Auch wenn Fehler im Netzmodell (...) und gesunkene Fahrzeugzahlen und Fahrleistungen die ... angenommene Verkehrsverlagerung ... in Frage stellen sollten, würde die Rechtfertigung der Verlegung der L 49 und ihre Anbindung an die L 67 dadurch nicht entfallen. Die Funktion der betroffenen Straßen als Landesstraßen, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind, erfordert es, dass diese den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend gebaut und unterhalten werden. Die gegenwärtige Verkehrssituation in der Ortsdurchfahrt von Nettelsee entspricht dem nicht. Schon diese - den Verkehrsfluss und die Sicherheit, nicht "lediglich" die Verkehrsmenge betreffenden - Aspekte rechtfertigen die Planung der Südumfahrung.

69

(24) Im Planfeststellungsbeschluss wird zur Planrechtfertigung - daneben -  auf das Ziel einer Entlastung der Ortslage Nettelsee auch im Hinblick auf verkehrsbedingte Lärm- und Schadstoffimmissionen hingewiesen (S. 130 des PFB). Das ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat entschieden, dass das Ziel einer Entlastung der innerörtlichen Situation von Verkehrsimmissionen und der damit verbundene Zugewinn an Verkehrssicherheit und Wohnqualität auch im Falle einer Verkehrsabnahme die Planung rechtfertigt (Beschl. v. 28.06.2010, a.a.O., bei Juris Tn. 16, 17). Anerkannt ist auch die Planrechtfertigung für eine Ortsumgehung, die durch eine Verlagerung des motorisierten Verkehrs - zugleich - die Attraktivität des Ortskerns, den Verkehrswert einer Straße für schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer erhöht und eine Verkehrsberuhigung ermöglicht (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2003, 7 LB 2437/01, NdsVBl 2004, 127 [Juris Tn. 32]). Diese Planungsziele dienen einer "Verbesserung" der Straße i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 StrWG SH und entsprechen den gesetzlichen Leitvorstellungen in § 39 Abs. 1 StrWG SH i. V. m. § 5 Abs. 7 LEntwG.

70

(25) Die Einwände ... gegen den Bedarf für die festgestellte Maßnahme und die Planrechtfertigung sind damit nicht begründet. «

71

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

72

Sie sind bestärkt worden durch die – in der mündlichen Verhandlung erörterte – Erkenntnis, dass etwa 2/3 des Verkehrsaufkommens in der Ortslage Nettelsee auf den Durchgangsverkehr entfällt. Damit wird der durch die Südumfahrung erreichbare Entlastungseffekt unterstrichen. Sowohl die erheblichen positiven innerörtlichen Effekte als auch die Erhöhung der Verkehrssicherheit im Dorf - insbesondere - für "schwache" Verkehrsteilnehmer (Kinder, Radfahrer) sind sachlich tragfähige Gründe.

73

2.2.1.4 Eine zusammenfassende Gesamtwürdigung der Gründe der Netzverknüpfung, der erwarteten Verkehrsbewegungen und der innerörtlichen Verkehrsberuhigung führt dazu, dass die Beurteilung des Beklagten, die Ortsumgehung für Nettelsee als "vernünftigerweise geboten" anzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

74

2.2.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss für die Südumfahrung Nettelsee ist auch im Hinblick auf die insoweit zu beachtenden "zwingenden" natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht zu beanstanden.

75

2.2.2.1 Wie jede rechtmäßige Planung muss auch eine Straßenplanung realisierbar sein, d. h. ihrer Umsetzung dürfen - voraussehbar - keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Das gilt auch für Verbotstatbestände des Natur- und Artenschutzrechts; wären diese nicht überwindbar, hätte dies die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, 4 A 12.98, NVwZ 2000, 555; Urt. des Senats vom 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 ff. - zu § 1 Abs. 3 BauGB [bei Juris Tn. 110 m. w. N.] sowie Urt. v. 01.07.2011, 1 KS 20/10 [Tn. 26]).

76

2.2.2.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unterliegt in dieser Hinsicht keinen rechtlichen Beanstandungen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren vorausschauend geprüft, ob natur- oder artenschutzrechtliche Hindernisse bei einer Realisierung des Straßenbauvorhabens in Betracht kommen und ob diese überwindbar sind oder nicht. Grundlage dieser Prüfung war eine ordnungsgemäße Bestandserfassung vorhandener Schutzgebiete und geschützter Arten im Trassenbereich, die in sachlicher und methodischer Hinsicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Die nach dem Maßstab praktischer Vernunft erfolgte Bestandsaufnahme beruht auf umfassenden Untersuchungen vor Ort sowie auf aktuellen natur- und artenschutzfachlichen Erkenntnisquellen. Ein lückenloses Arteninventar war nicht erforderlich; die im Trassenbereich geschützten Arten und ihre Lebensräume sind – soweit ersichtlich – erfasst worden (vgl. zu den Ermittlungsanforderungen OVG Münster, Urt. v. 18.12.2009, 7 D 124/07.NE, BauR 2010, 1717 [bei Juris Tn. 84]). Der Beklagte war damit in der Lage,  die tatbestandlichen Voraussetzungen von natur- und artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen und Vermeidungsmöglichkeiten bzw. Befreiungslagen zu prüfen. Einwände gegen den methodischen Ansatz oder die Durchführung der Bestandserfassung sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

77

2.2.2.3 Eine - nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige - erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" wird durch die planfestgestellte Maßnahme nicht bewirkt.

78

Soweit der Kläger darauf verweist, dass durch die Südumfahrung Nettelsee Flächen in Anspruch genommen würden, die zum Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein gehörten (s. dazu S. 171, 187 f., 195 f. des PFB: zum Biotopverbundsystem "Nettelau"), ist dies sachlich - zwar - zutreffend (für den Uferbereich des Bothkamper Sees, das Depenauer Hochmoor, den Niederungsbereich der Nettelau sowie westlich der Moorlinse nördlich von Nettelsee sowie die östlich der B 404 gelegene Nettelau-Niederung; s. Beiakte O, 17 [Ordner XI], S. 13-14), doch sind damit keine Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets im Netz "Natura 2000" verbunden. In dem - sachgerecht abgegrenzten - Untersuchungsraum zum Straßenbauvorhaben liegen weder Schutzgebiete noch Gebietsvorschläge, die nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gemeldet worden sind. Das belegt die Umweltverträglichkeitsstudie ((Beiakte O, 17 [Ordner XI], S. 189).

79

2.2.2.4 Auch artenschutzrechtliche Verbote stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorkommen der vom Kläger (bereits) im Einwendungsschreiben vom 11.03.2010 angesprochenen Fledermäuse ist sorgfältig untersucht worden (Beiakte W / Ordner "Materialband 2", Anlage III: "Fachgutachten Fledermäuse" (Februar 2006), sowie Anlage IIIa: Fachgutachten Fledermäuse" (Nov. 2008); ferner Anlage V: "Fachgutachten zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange" (Juli 2009), mit "Fazit" [S. 101]: "...kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 42 (1) BNatSchG betroffen sind... ."). Im Planfeststellungsbeschluss (S. 178 - 185) werden die in Betracht kommenden artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote erörtert und - insbesondere - Vermeidungsmaßnahmen (§ 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG) zum Kollisionsschutz (Leitpflanzungen und temporäre Kollisionsschutzzäune an der vorgesehenen Trasse der L 49 neu) angeordnet (s. Nebenbestimmungen 2.3.6, insbes. Ziff. (8)-(11), (15)-(17), (21), (22), (24), sowie PFB S. 183). Die Schutzmaßnahmen sind auch auf den (dafür) in Anspruch genommenen Grundflächen des Klägers vorgesehen (Bl. 08 und 09 des Lageplans zum Landschaftspflegerischen Begleitplan: Maßnahmen "M 7": Anpflanzung von Bäumen als Leitstruktur für jagende Fledermäuse; "E 4": Anbringung von Fledermausnistkästen).

80

Die angeordneten - und (unstreitig) wirksamen - Vermeidungsmaßnahmen führen dazu, dass ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand ausscheidet. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist (Urt. v. 01.07.2011, a.a.O. [Tn. 28 ff.]): Eine artenschutzrechtlich relevante, durch ein Straßenbauvorhaben verursachte "signifikante" Erhöhung des Kollisionsrisiko für eine Tierart liegt nicht vor, wenn die Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dabei sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Kollisionen, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in die Beurteilung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274 ff.; ebenso Urt. v. 18.03.2009, 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 ff., Rn. 58, v. 13.05.2009, 9 A 73.07, NuR 2010, 711 ff., Rn. 86 und v. 12.08.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308 ff., Rn. 56; krit.: Richers/Köpp, DVBl. 2011, 404 ff.).

81

Ausgehend von diesen - europarechtskonformen (vgl. Urt. des Senats v. 01.07.2011, a.a.O., Tn. 29) - Maßstäben sind Ansatzpunkte für die Annahme einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos geschützter Fledermausarten im Bereich der Südumfahrung Nettelsee nicht ersichtlich. Der Kläger greift die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss - ausdrücklich - nicht mehr an. Anlass zur weiteren Überprüfung hat sich insoweit auch aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.

82

2.2.3 Die planfestgestellte Südumfahrung Nettelsee im Zuge der Landesstraße L 49 kann - schließlich - auch auf eine rechtmäßige planerische Abwägung (§ 17 S. 2 FStrG) verweisen.

83

2.2.3.1 Das Abwägungsgebot verlangt einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Belange darf die Planfeststellungsbehörde dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, 4 C 105.66, BVerwGE 34, 301/309, st. Rspr.).

84

Nach § 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG und nach § 41 Abs. 6 StrWG SH sind etwaige Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23/10, Juris); erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Erhebliche Abwägungsmängel in diesem Sinne sind nicht festzustellen.

85

2.2.3.2 Zwar kann der Kläger wegen seiner eigentumsrechtlichen Betroffenheit auch solche Abwägungsmängel hinsichtlich der der Südumgehung Nettelsee zuzuordnenden Abwägung geltend machen, die nicht speziell seine Belange als betroffener Grundstückseigentümer betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996, 4 A 27.95, NVwZ 1996, 1011/1012), doch müssen die Abwägungsmängel für die (enteignende) Inanspruchnahme seines Grundeigentums kausal sein.

86

In Bezug auf die Variantenuntersuchung wäre die Kausalität eines Abwägungsfehlers gegeben: Bei Annahme der Fehlerhaftigkeit der gewählten Variante wäre eine Inanspruchnahme von Grundeigentum des Klägers möglicherweise vermieden worden.

87

Auszugehen ist insoweit - zunächst - davon, dass der Beklagte bei der Auswahl einer von mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten eine planerische Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen darf. Diese Freiheit ist - zum einen – durch die Leitsätze in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1 StrWG SH sowie dadurch gebunden, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bei der Variantenuntersuchung - gesondert - in die Abwägung einzustellen sind und - zum anderen - darauf orientiert, unter Berücksichtigung aller Abwägungsbelange die dem Planungsziel am besten gerecht werdende Variante zu finden.

88

Der Kläger beanstandet - im Kern -, dass die vom Beklagten vorgenommene Abwägung dem "Gewicht" der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie nicht entspreche. Das ist - schon - nicht offensichtlich (§ 17 e Abs. 6 FStrG); abgesehen davon ist es nicht von vornherein zu beanstanden, wenn die Wirtschaftlichkeit einer Variante und Verkehrsbelange (die nur dreifach benannt, aber nicht dreifach "gewogen" worden sind) im Rahmen der Abwägung den - ausdrücklich angesprochenen (in der UVS behandelten) - "nachhaltigsten Eingriffen in Natur und Landschaft" (S. 142 des PFB) vorgezogen werden. Dem "Votum" der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) kommt für die Abwägung zwar eine eigenständige, nicht aber zugleich auch eine (ohne Weiteres) ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in der UVS zentrierte Vorabprüfung von Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt unter Ausschluss anderer abwägungsbeachtlicher Belange, die sich für oder gegen die Trassierung anführen lassen. Die UVS begründet keine materielle Anreicherung der umweltrechtlichen Belange in der Abwägung (OVG Saarlouis, Urt. v. 29.04.1997, 2 M 1/96 [bei Juris Tn. 42]). Der Beklagte hat im Rahmen des § 17 S. 2 FStrG bzw. § 40 Abs. 5 S. 2 StrWG die verschiedenen Abwägungsbelange zu bewerten und zu gewichten. Wenn dies mit einem bestimmten – auch gegen das Ergebnis der UVS ausschlagenden – Ergebnis erfolgt, können dem im gerichtlichen Verfahren nicht eigene Erwägungen über eine "bessere" Planung entgegengehalten werden. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Beklagten bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann - in einer rechtlich zu beanstandenden Weise - überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 13.08.2008, 8 C 10308/08 [bei Juris Tn. 28]). Das ist - eindeutig - noch nicht der Fall, wenn eine von der Planfeststellungsbehörde verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (OVG Lüneburg, Urteil 20.11.2008, 7 KS 39/06 [bei Juris Tn. 59]). In einem solchen Fall wäre - zudem - kein  offensichtlicher Abwägungsmangel gegeben (§ 17 e Abs. 6 S. 1 FStrG).

89

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Abwägung zur Trassenwahl rechtlich nicht zu beanstanden:

90

Der Abwägungsentscheidung zur Variantenuntersuchung geht aus einer tragfähigen Grundlage hervor (s. S. 133/134 des PFB). In der UVS 2001 (Beiakte O; Ordner XI, S. 143 ff.) sind zunächst 7 Varianten untersucht worden. Nach der "Ergänzung und Erweiterung der UVS um weitere Varianten zur Führung des nachgeordneten Verkehrs" (Februar 2008/Juni 2009; Beiakte R; Ordner XIV) sind fünf Varianten untersucht worden. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Planungsbehörde im Laufe des Planungsprozesses früher verfolgte Alternativen ausscheidet und ihre Untersuchung - wie geschehen - auf eine vorläufige Auswahl "übrig" bleibender Varianten beschränkt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.10.2006, 8 S 967/05, Juris Tn. 32). Die 2009 untersuchten fünf Varianten umfassen unterschiedliche Trassierungen der Landesstraßen und auch unterschiedliche Anbindungen (Anschlussstellen) an die Autobahn A 21: Untersucht wurden eine Süd- und eine Nordumfahrung Nettelsee (Varianten 2 und 3), zwei Anschlussstellen (an der L 49/K34 und an der L 67; Variante 1) und Parallelstrecken der L 67 bzw. der L 49 zur Autobahn A 21 (Varianten 4 und 5; vgl. Beiakte R; Ordner XIV, Ergänzende Untersuchungen, S. 24/25). Die Umweltverträglichkeit wird für die Variante 1 am besten beurteilt, für die - planfestgestellte - Variante 2 wird ein "erheblicher Eingriff in die bisher unbelasteten Bereiche des Schwerpunktgebiets im Schutzgebiets und Biotopverbundsystem" festgestellt (a.a.O., S. 68). Daran knüpft die Kritik des Klägers an, der meint, der Beklagte habe sich insofern für die "schlechteste Variante im Hinblick auf die Auswirkungen auf Natur und Umwelt" entschieden, weil er Aspekte der Verkehrsführung und Wirtschaftlichkeit bevorzugt habe. Dieser Einwand führt - im Ergebnis - zu keinem Abwägungsfehler.

91

Das Votum der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für die Variante 1 und gegen die planfestgestellte Variante 2 (Südumfahrung) wird aus der Betrachtung der betroffenen Schutzgüter abgeleitet. In Bezug auf die Fledermäuse deckt sich die UVS mit dem "Fachgutachten Fledermäuse" (2006; Beiakte W; Anlage III, S. 33 und Karte), wonach die vorgesehene Südumgehung Flugwege der Fledermäuse im Bereich der alten Bahntrasse ("K 1") und des Zuflusses zum Nettelsee ("K 2") und - zugleich - die Niederungsgebiete der Nettelau kreuzt. Das Ergebnis der - sorgfältig erarbeiteten und begründeten - Umweltverträglichkeitsstudie war im Rahmen der Abwägung der untersuchten Trassenvarianten als ein Abwägungsbelang zu berücksichtigen (§ 12 UVPG).

92

Nach § 17 S. 2 FStrG mussten aber gleichzeitig auch andere private und öffentliche Belange bei der Trassenwahl abgewogen werden. Es ist nicht von vornherein fehlerhaft, wenn das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der Abwägung anderen Belangen nachgeordnet wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in methodischer Hinsicht ein verselbständigter Schritt bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. In materieller Hinsicht führt sie zu keinem "erhöhten" oder - gegenüber anderen Belangen - vorrangigen Gewicht der untersuchten (Umwelt-)Schutzgüter (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238 ff.).

93

Die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten mindern die mit der Südumfahrung verbundenen Umweltkonflikte. Das Gleiche gilt für die Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen des Biotopverbundsystems (z. B. Lebensraumverbundbauwerke, unterbrechungsfreie Führung der Gewässer und Uferzonen an der Nettelau; vgl. S. 109, 187 f. PFB).

94

Insbesondere im Hinblick auf diese (konfliktvermeidenden und -vermindernden) Maßnahmen war es dem Beklagten bei seiner Entscheidung "für" die Variante 2 (Südumfahrung) und "gegen" die (planfestgestellte) Variante 2 nicht verwehrt, anderen privaten oder öffentlichen Belangen (allein oder kumuliert) den Vorrang gegenüber den aus der Umweltverträglichkeitsstudie hervorgehenden Belangen einzuräumen, mit der Folge einer Entscheidung für die Variante 2 (Südumfahrung Nettelsee).

95

Die Abwägung berücksichtigt nicht - ausdrücklich - auch die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt von Nettelsee. Das ist indes unschädlich, denn die Ortsdurchfahrt führt nicht wegen ihres Ausbauzustandes zu Belastungen für die Anlieger, sondern infolge des durch den Ort fließenden Verkehrs.

96

Zu Gunsten einer Ortsumgehung durften auch die bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung (s. o. 3.1.3) angesprochenen Gründe berücksichtigt werden. Diese Gründe "enthalten" öffentliche und auch private Belange (der Einwohnerinnen und Einwohner von Nettelsee), die in die Abwägung einzustellen sind. Das gilt sowohl für das Ziel einer verbesserten Verkehrssicherheit als auch für die privaten Interessen an einer Entlastung und Beruhigung der Ortsdurchfahrt von Nettelsee, was gleichermaßen zu einer Erhöhung der Wohnqualität im Dorf wie auch zu einer (deutlichen) Reduzierung von Lärm- und Schadstoffimmissionen führt (s. S. 130 des PFB).

97

Der Variante "Südumfahrung" durften im Rahmen der Abwägung auch die Vorteile einer Zusammenführung der L 49 und der L 67 an einer gemeinsamen Anschlussstelle für den Verkehrsfluss und die Zubringerfunktion zur künftigen Autobahn A 21 zugeordnet werden. Der damit beseitigte "Versatzverkehr" und die "verkehrswirksamere" Ost-West-Verbindung sind - auch unabhängig von einer (genauen) Vorausschätzung der künftigen Verkehrsmenge - sachgerechte verkehrsplanerische Abwägungsgesichtspunkte.

98

Der Beklagte hat - darüber hinaus - eine volkswirtschaftliche Betrachtung in die Abwägung einbezogen: Nach der "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung" (vom 27.11.2009; Beiakte AI, Materialband 14, Anlage XVII) und der darin enthaltenen Kosten-/Nutzen-Betrachtung, die methodisch den "Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von Straßen" (EWS 1997) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) folgt, wird - im Ergebnis - der Variante 2 - Südumfahrung - der "vorteilhafteste Nutzen" attestiert (a.a.O., S. 16/17 [mit Rangfolge zu den anderen Varianten]). In diese Betrachtung werden auch umweltbezogene Gesichtspunkte mit einbezogen. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie dient der Klärung des (neben der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigenden weiteren) öffentlichen Belangs des - in Relation zu den aufzuwendenden Haushaltsmitteln - optimalen volkswirtschaftlichen Nutzens einer Trassenvariante. Die angewandten "Empfehlungen" EWS 1997 stellen im Einklang mit § 7 Abs. 2 S. 1 BHO darauf ab, bei welcher Variante der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zum eingesetzten Aufwand am höchsten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, 9 A 8.10, BVerwGE 139, 150 ff. [bei Juris Tn. 99]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23.10, Juris).

99

Die genannten Erwägungen sind – insgesamt - geeignet, das Ergebnis der Abwägung für die planfestgestellte Südumfahrung und ihre Trassierung zu tragen.

100

2.2.3.4 Im Zusammenhang mit der Südumfahrung ergeben sich keine – neuen - Abwägungsgesichtspunkt zu den Lärmschutzbelangen des Klägers. Die Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dazu (S. 118 f.) sind korrekt. Auf die Ausführungen zu oben 2.1.1 kann verwiesen werden.

101

2.2.3.4 Die Abwägung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Klägers für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (s. o. 2.2.2.4) greift der Kläger nicht an; Abwägungsfehler i. S. d. § 17 e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind insoweit nicht ersichtlich. Die Belastung des Privateigentums ist in diesem Zusammenhang gering.

102

2.2.3.5 Die Abwägung berücksichtigt auch die Inanspruchnahme und "Zerschneidung" landwirtschaftlicher Flächen des Klägers bzw. von Jagdgebieten durch die Trasse der Südumfahrung Nettelsee.

103

Die Abwägung ist insoweit von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen (s. S. 157 f. des PFB). Aus dem Grunderwerbsplan (Beiakte N / Ordner X; Gl.-Nr. 14.1 Blatt Nr. 9) ergibt sich, dass das Flurstück … (Ackerland) durch die Trasse der Südumgehung im nördlichen Bereich durchschnitten wird, so dass zwischen der Trasse und der Nordgrenze des Restflurstücks an der alten Bahntrasse eine Dreiecksfläche übrig bleibt. Über eine Entschädigung wegen der evtl. Bewirtschaftungserschwernisse infolge der "Zerschneidung" der Fläche wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entschieden (s. Ziff. 3 des PFB [S. 23]).

104

Der Kläger hat in Bezug auf seine Flächen, die von der Südumgehung durchschnitten werden, nur geltend gemacht, dass infolge der Zerschneidung des Flurstücks … der Flur … ("Hofkoppel") einer erhebliche Wertminderung der Restflächen wie auch der Hofflächen zu erwarten sei. Der Beklagte hat diese Gesichtspunkte erkannt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Der Flächenverlust für den (verpachteten) landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers bleibt – in Relation zur verbleibenden Betriebsfläche – gering; eine Existenzgefährdung ginge davon auch dann nicht aus, wenn der Betrieb des Klägers (von ihm) noch bewirtschaftet würde. Der - verpachtete - Betrieb wird unverändert erschlossen und bleibt ebenso bewirtschaftungsfähig, wie dies für die verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Fall ist. Wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, darf die Planfeststellungsbehörde sich damit begnügen, den Eigentümer wegen der beabsichtigten Flächeninanspruchnahme auf das folgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Der Kläger hat i. ü. nicht einmal Anhaltspunkte für die Annahme einer Existenzgefährdung dargelegt. Sein Vorbringen bleibt in dieser Hinsicht in allgemeinen Bewertungen und keiner weiteren Überprüfung zugänglichen Behauptungen stecken.

105

Auch hinsichtlich der (vom Kläger nicht konkret benannten) "Jagdgebiete" liegen keine substantiierten Anhaltpunkte für gravierende Verluste vor. Sowohl für die Eigentumsbeeinträchtigung als auch (ggf.) für das Jagdrecht (sofern dieses dem Kläger persönlich zusteht) ist ein Ausgleich vorgesehen. Damit wird eine zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen privaten Belange angemessene und verhältnismäßige Reglung erreicht. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

106

2.2.3.6 Unter Aspekten einer Wertminderung lässt sich ebenfalls kein Abwägungsfehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begründen. Die Ausführungen dazu (S. 155 f. des PFB) sind durchweg rechtlich zutreffend.

107

Hinzuweisen ist insofern auf die nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge eine Grundstückswertminderung keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995, 4 NB 17.94, BRS 57 Nr. 42). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

108

2.2.4 Die Einwände des Klägers gegen die planerische Abwägung zur Südumfahrung Nettelsee im Zuge der Landesstraße L 49 sind nach alledem nicht begründet.

109

Im Gesamtergebnis finden sich weder Argumente des Klägers noch sonstige aus den Vorgängen des Planfeststellungsverfahrens bzw. den dazu erstellten Gutachten und Studien ersichtliche Ansatzpunkte für relevante Abwägungsfehler des Beklagten. Im Rahmen der Abwägung haben die öffentlichen Belange, die aus der Netzverknüpfung der Landesstraßen L 49 und L 67 und aus den mit der Ortsumgehung Nettelsee verbundenen Vorteilen für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Nettelsee vor Verkehrsimmissionen resultieren, den Ausschlag gegeben gegenüber anderen öffentliche Belangen (Umweltverträglichkeit) und privaten Interessen (des Klägers) am unveränderten Erhalt des (seines) Grundeigentums. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

110

Selbst wenn der Beklagte die Belange des Klägers nicht in jeder Hinsicht zutreffend und abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hätte (was nach den bisherigen Ausführungen auszuschließen ist), würde dies nach § 17 e Abs. 6 S. 1 FStrG jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Im Hinblick auf die – rechtlich nicht zu beanstandenden - Belange, die für die Südumfahrung Nettelsee in die Abwägung eingestellt worden sind, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine andere Gewichtung der privaten Belange des Klägers zu einer anderen Entscheidung veranlasst gesehen hätte.

111

3. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

112

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

113

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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Annotations

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.