Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0702.8C10046.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin.

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Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ..." (Flurstück Nr. ...3) in Freimersheim, der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage Freimersheim östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „Freimersheimer Mühle" an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die Bachstraße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlgraben. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der Bachstraße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im (bisherigen) Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe - Bestand“ dar.

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Der Betrieb der „Freimersheimer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „Freimersheimer Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W.. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ...3, auf dem im Jahre 1957 - nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) - das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

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Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der Bachstraße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der Bachstraße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura- 2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH- Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Freinsheimer Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlgrabens zwischen der L 540 und der Bachstraße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

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Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach § 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

8

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragssteller gegen den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in dieser Fassung mit rechtskräftigem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - für unwirksam. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan genüge insoweit nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes, als hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlgrabens in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer LKW-Überfahrt im Umweltbericht nicht tragfähig begründet worden sei, dass eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem bei einer FFH-Vorprüfung gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden könne; denn es sei insoweit versäumt worden, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der als „Fließgewässer“ einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp darstellende Mühlgraben in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitze. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin habe die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert habe. Im Übrigen stehe der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang.

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Zur Heilung der Mängel des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch.

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Im Verlaufe dieses ergänzenden Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen neuen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, die mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße vom 27. Januar 2012 gemäß § 78 Abs. 2 WHG unter zahlreichen Auflagen erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsgegnerin ordnete die Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 20. März 2012 die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das VG Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 27. April 2012 - 4 L 290/12.NW - ab. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13. NW - wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch die Klage der Antragsteller ab. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ist noch beim 1. Senat des erkennenden Gerichts unter dem Az. 1 A 11263/13.OVG anhängig.

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Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung ergänzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellten die Antragsteller abermals Antrag auf Normenkontrolle, dem der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - stattgab, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlte, namentlich kein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen worden war.

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Bereits am 29. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freimersheimer Mühle". Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde vom 8. Juni 2012 bis einschließlich 25. Juni 2012 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 16. November 2012 bis einschließlich 17. Dezember 2012. Die Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

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- Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB (u. a. mit Kartierung der Biotoptypen, Vorprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete und Bilanzierung der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft),
- Spezieller Fachbeitrag zum Artenschutz,
- Ausführungen zum Hochwasserschutz in der Begründung,
- Prüfung der Verträglichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten abschnittsweisen Verrohrung des Mühlgrabens mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
- Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme."

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Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2012 umfangreiche Einwendungen, die inhaltlich im Wesentlichen ihrem Vorbringen zur Begründung ihres späteren Normenkontrollantrags entsprechen.

15

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück und beschloss den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

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Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den am 20. Juni 2010 und am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen - als angebotsorientierter Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff. BauGB im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der Bachstraße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der Freimersheimer Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der Bachstraße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 und den Nutzungsschablonen bestimmten Emissionskontingente - einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren - nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützte sich zunächst auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Im Rahmen der mehrfachen Überarbeitung des Bebauungsplans stuft die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller nun als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage ein und sieht für dieses als maßgeblichen Immissionswert nunmehr einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten „Zwischenwert“ als geeignet und gerechtfertigt an, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Fa. G. und Partner vom 30. Juni 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe der Immissionskontingente aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente wurden in Ziffer 1.4 der Textfestsetzungen und den Nutzungsschablonen festgesetzt. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 27. Januar 2012 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlgraben an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

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Neu aufgenommen in den Bebauungsplan wurden in Teil B „Textliche Festsetzungen“ gemäß Ziffer 4.1 bis 4.4 als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB detaillierte Auflagen zum Abriss vorhandener Gebäude auf dem Flurstück Nr....70/1 und zur Entsiegelung der Fläche (Ziffer 4.1), zur Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten „Krauser Ampfer" und „Großer Wiesenknopf" vom Flurstück Nr. ...1 in das Flurstück Nr. ...70/1, mit näheren Maßgaben (Ziffer 4.2), zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege der gemäß Ziffer 4.2 angesäten Fläche (Ziffer 4.3), sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der nach Ziffern 4.2 und 4.3 durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel, dass die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Arten „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und „Großer Feuerfalter" im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

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In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Freimersheimer Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

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Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus wurde speziell für die geplante abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens eine FFH- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben sei, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu Wasser aus dem Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktion dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daher ergebe sich aus der Unterbindung des Entwicklungspotentials am Mühlgraben durch die vorgesehene Verrohrung keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes in Bezug auf den Lebensraumtyps 3260 „Fließgewässer“.

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Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 17. Januar 2013 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Januar 2013 in Kraft.

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Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Dipl.-Biologe M. R. unter dem 13. März 2013 eine ergänzende Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangte, dass bei keiner der neun erhaltungszielbestimmenden Arten und bei keinem der elf Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ und auch bei keiner der 19 für das EU-Vogelschutzgebiet relevanten Vogelarten bei Umsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Erhaltungs- und Entwicklungsziele zu prognostizieren sei. Die im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen des Flurstücks Nr. ...70/1 verbesserten vielmehr die Habitatfunktionen für einige der genannten Arten, vor allem für den Großen Feuerfalter.

22

Zur Begründung ihres am 16. Januar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

23

Der Bebauungsplan leide bereits an einem Verfahrensfehler, weil die Begründung des Bebauungsplans gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf um einen neuen Teil 9.5 „Prüfung der Verträglichkeit mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ ergänzt worden sei, ohne dass die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt worden seien.

24

Der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung; namentlich sei die Überplanung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr. ...70/1 als verbreiterte und nach Norden verschobene Verkehrsfläche mit den im ROP Rheinpfalz 2004 in diesem Bereich dargestellten Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz und auch mit dem dort ebenfalls dargestellten regionalen Grünzug unvereinbar. Aus dem gleichen Grunde sei der Bebauungsplan auch nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle in einem Bereich, in den die als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinrage, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar.

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Im Übrigen stelle die inzwischen in Kraft getretene dritte Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans die Flächen südlich des Mühlgrabens als Gewerbeflächen dar; damit sei der Argumentation der Antragsgegnerin im Rahmen der Alternativenprüfung, dass diese Flächen für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht zur Verfügung stünden, der Boden entzogen.

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Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan wasserrechtliche Bestimmungen. Der Befreiungsbescheid vom 27. Februar 2012 habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 77 und 78 WHG zu Unrecht bejaht; insbesondere sehe der Bebauungsplan unzureichende Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum vor.

27

Der Bebauungsplan stehe auch weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz von Natur und Umwelt. Nach einer von ihnen eingeholten Stellungnahme der Firma S. sei die Ausgleichsbilanzberechnung unzutreffend. Die geplante Verrohrung des Mühlbaches beeinträchtige das FFH- Gebiet; es sei nicht geprüft worden, ob die geplanten Bauvorhaben auf den Flurstücken ...1 und ...4 nicht potentielle Habitate der Bechsteinfledermaus, des Kammmolchs oder der Helmazurjungfer beeinträchtigten. Vor allem werde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung den festgestellten Vorkommen der beiden streng geschützten Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereichs sowie der Eignung der Eingriffsfläche als Habitat für diese beiden Arten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlustes an Habitatflächen für diese beiden Arten sei fehlerhaft erfolgt. Das Ziel der im Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. ...70/1 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, eine arten- und blütenreiche Mähwiese mit starken Beständen des großen Wiesenknopfes und des krausen Ampfers zur Optimierung des Lebensraums des „Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings“ zu entwickeln, sei auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche nicht erreichbar. Ausweislich der Stellungnahme des von ihnen beauftragten Dipl.-Biologen J. T. sei das Flurstück Nr. ...70/1 für die Ausgleichsmaßnahme nicht geeignet, weil sich dort wegen des hohen Nährstoffgehalts des Bodens, der auf die regelmäßige Vernässung der Fläche zurückzuführen sei, Bestände des Ampfers und des Wiesenknopfs nicht entwickeln könnten.

28

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Festsetzung der Baugrenzen für ihr Grundstück sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

29

Darüber hinaus werde ihr Grundstück durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere sei der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma G. sei insoweit wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

30

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle.

31

Eine Abwägungsentscheidung habe gar nicht stattgefunden. Ihre Einwendungen seien zu keinem Zeitpunkt im Gemeinderat erörtert worden. Tatsächlich handele es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan weiterhin um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bei dem lediglich die Bezeichnung geändert worden sei, um der Beigeladenen die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu ermöglichen. Von ihnen vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden.

32

Die Antragsteller beantragen,

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den am 24. Januar 2013 veröffentlichten Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

34

Die Antragsgegnerin beantragt,

35

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag unter Verweisung auf das Vorbringen der Beigeladenen entgegen.

37

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

38

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

39

Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unbegründet, weil der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

40

Einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe es nicht bedurft, weil lediglich der Umweltbericht als Teil der Begründung geändert worden sei; eine Änderung der Planurkunde sei nach Abschluss des Offenlageverfahrens hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ergänzenden Überlegungen zur FFH- Verträglichkeit der Planung zu keinen Änderungen geführt, sondern nur die bisherigen Einschätzungen bestätigt hätten.

41

Es sei auch kein Konflikt des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung erkennbar. Zum einen sei der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Vorranggebiete nicht parzellenscharf bestimmt, was zu Lasten des betreffenden Ziels gehe. Zum anderen halte sich der Bebauungsplan - unterstellt, der nach dem Plan ausbaufähige Wirtschaftsweg nördlich des Betriebsgeländes liege noch innerhalb der genannten Vorranggebiete - im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB: Es sei nicht erkennbar, dass der geplante Ausbau des Wirtschaftswegs gesetzliche Biotope zerstören oder beschädigen würde oder damit zwingend die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden wäre; ebenso wenig seien deshalb signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu befürchten; hinsichtlich des regionalen Grünzugs sei nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan zu einer Einschränkung von dessen ökologischer Funktionsfähigkeit führen werde. Im Übrigen habe der für die Regionalplanung zuständige Verband Rhein-Neckar auf Nachfrage der Antragsteller deutlich gemacht, dass er keinen Konflikt des Bebauungsplans mit dem ROP 2004 erkennen könne.

42

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG rügten, sei daran festzuhalten, dass mit Bescheid vom 27. Januar 2012 eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt worden sei. Diesem wirksamen Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegenstehe. Zudem sei der Bescheid auch vollziehbar, nachdem seine sofortige Vollziehung angeordnet worden und der dagegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben sei.

43

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vorschriften des Natura 2000-Gebietsschutzes im Einklang. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei das Habitatpotenzial von als Baugebiet ausgewiesenen Flächen für die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten nicht ignoriert worden. Vielmehr sei ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch insoweit ausführlich geprüft worden, inwieweit eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Überbauung dieser Flächen noch mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets vereinbar sei; im Ergebnis sei die FFH-Verträglichkeit bejaht worden. Die zur Sicherheit ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 13. März 2013 habe dieses Ergebnis bestätigt.

44

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplans zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf die beiden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling" führen werde. Vielmehr werde den artenschutzrechtlichen Belangen umfassend Rechnung getragen, nachdem die in der eingeholten artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21. September 2011 rein vorsorglich empfohlenen Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sogar im Bebauungsplan festgesetzt worden seien.

45

Entgegen der Ansicht der Antragsteller seien der Antragsgegnerin keine Abwägungsfehler unterlaufen. Von einem Abwägungsausfall könne keine Rede sein, wie sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplans als auch aus dem den Gemeinderäten bei Beschlussfassung vorliegenden Abwägungsvorschlag ergebe. Auch der Wechsel vom vorhabenbezogenen zum Angebotsbebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Denn die größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans stelle für die planende Gemeinde einen legitimen Beweggrund für den Wechsel des Planungsinstruments dar. Ebenso sei die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, um im Bebauungsplan die vorhandenen und zusätzlich zu erwartenden Konflikte aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung bewältigen zu können.

46

Dass die Antragsgegnerin ihre Betriebserweiterungsabsichten zum Anlass für ihre Bebauungsplanung genommen habe, sei weder vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 BauGB noch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB kritikwürdig.

47

Die Antragsgegnerin habe ferner - entgegen der Darstellung der Antragsteller - den sehr gewichtigen Belangen des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Schädigungen des Grundstücks der Antragsteller führe, die einen Verzicht auf die Planung geboten hätten. Darüber hinaus habe das VG Neustadt a. d. W. in seinem Urteil vom 11. Oktober 2013 überzeugend bestätigt, dass die Antragsgegnerin den nach § 77 Satz 2 WHG erforderlichen Ausgleich für verlorengehenden Retentionsraum vorgesehen habe.

48

Des Weiteren sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden.

49

Bedenken bestünden auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht mehr. Das in der früheren Planung noch bestehende Problem der unzureichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Antragsteller sei inzwischen ausweislich der Planbegründung behoben worden. Auch leide das zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten nicht an methodischen Mängeln, sondern bilde die absehbaren planbedingten Immissionen - auch hinsichtlich des LKW-Verkehrs - realitätsnah ab.

50

Sonstige Belange der Antragsteller seien nicht übersehen, sondern mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die festgesetzten Baugrenzen bewirkten keineswegs einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Grundeigentum. Da ihr Grundstück ohne den Bebauungsplan zweifellos im Außenbereich gelegen wäre, würden die von ihnen reklamierten baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auch ohne den Bebauungsplan nicht bestehen.

51

Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller hätten keine sich aufdrängende, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufzuzeigen vermocht. Auf die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans, die eine Gewerbeansiedlung nun auch weiter nach Süden gestatte, komme es nicht an, weil die dritte Fortschreibung erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

52

Der Senat hat einen Antrag der Antragsteller auf einstweilige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG - abgelehnt.

53

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

55

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - und vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG - in Bezug auf Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen die früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne bereits ausgeführt hat, bestehen namentlich an der Antragsbefugnis beider Antragsteller keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenso wenig fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar wesentliche Vollzugsakte zur Umsetzung des Vorhabens bereits auf der Grundlage früherer Bebauungspläne erlassen worden sind, aber diese den Antragstellern gegenüber teilweise nach wie vor nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats über den Eilantrag der Antragsteller vom 13. März 2013 - 8 B 10103/13.OVG -, S. 2f.).

II.

56

Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

57

Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand. Er ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch leidet er in materieller Hinsicht an durchgreifenden Mängeln (2.).

58

1. Der Bebauungsplan begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

59

Wie der Senat bereits im Eilbeschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 8) deutlich gemacht hat, liegt der von den Antragstellern allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar trifft es zu, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert wurde, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierzu durchgeführt wurden. Dazu war die Antragsgegnerin indessen auch nicht verpflichtet. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans (nur) dann erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 130/00.NW -, juris, Rn. 51). Demnach besteht eine Verpflichtung zur erneuten Offenlage und zur Einholung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nur dann, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst, d.h. die seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, nicht jedoch bei bloßer Änderung oder Ergänzung der - nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans zählenden - Planbegründung einschließlich des Umweltberichts, der vorliegend die Verträglichkeitsprüfung enthält. Soweit darüber hinausgehend in der Literatur teilweise gefordert wird, dass eine Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs dann eine erneute Auslegung erfordert, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben (wie noch in § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. geregelt) „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt" (so etwa Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4a, Rn. 5), kann offenbleiben, ob dem angesichts der Tatsache, dass § 4a Abs. 3 BauGB n.F. ein solches Erfordernis nicht mehr enthält, gefolgt werden kann. Denn jedenfalls hat die Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umwelteinwirkungen begründet, sondern das bisherige Ergebnis der Verträglichkeit der Planung auch mit dem Erhaltungsziel „Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik" im Hinblick auf den Mühlgraben bestätigt (vgl. zu dieser Problematik auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 106111/08.OVG -, juris, Rn. 27; s. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 4a, Rn. 21a).

60

2. Der anstelle der vom Senat beanstandeten vorhabenbezogenen Bebauungspläne erlassene angebotsorientierte Bebauungsplan steht darüber hinaus mit höherrangigem materiellen Recht im Einklang.

61

a) Dem Bebauungsplan ist zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unter keinem der angeführten Gesichtspunkte abzusprechen.

62

Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ- RR 2011, S. 638 und juris, Rn. 64) zum (ersten) vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits ausgeführt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend nicht um eine bloße “Gefälligkeitsplanung” zugunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere - aber nicht nur - vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, ESOVGRP; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass s. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 - 3 K 8/07 - juris, Rn. 38ff., m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, wie der Senat seinerzeit bereits ausgeführt hat. Danach durfte die Antragsgegnerin das - einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende - Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von besonderem städtebaulichem Gewicht der Umstand, dass es sich offenbar - jedenfalls nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch maßgeblichen Fassung des Flächennutzungsplanes - um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelte, also keine Standortalternativen zur Verfügung standen, weder für eine Verlagerung des Betriebs, noch für eine Erweiterung in südlicher Richtung. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus emittierendem Gewerbebetrieb und Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

63

Wie im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 70) bereits dargelegt, ist darüber hinaus die grundsätzliche Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Schon bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war eine Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegener Flächen" grundsätzlich möglich. Nach allgemeiner Meinung kam eine solche Einbeziehung nach § 12 Abs. 4 BauGB aber nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 123). Solche Gründe hatte der Senat hier indessen bejaht: Mit der Einbeziehung des Flurstücks ...3 der Antragsteller wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben; der Bebauungsplan verfolgt mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. die Planbegründung, jetzt S. 7 f.). Diese Gesichtspunkte gelten für die Aufrechterhaltung der Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Bebauungsplan nach Übergang zum Angebotsbebauungsplan ohne weiteres fort.

64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 10347/08.N -, NUR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

66

Vorliegend sind die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandeter Weise abgearbeitet worden. Der Umweltbericht befasst sich unter Ziffer 9.7 (S. 134f.) näher mit den Fragen des Artenschutzes und knüpft dabei an den bereits zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten „Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz“ vom 21. September 2011 an, dem Erkenntnisse aus Begehungen am 20. Juni und 5. August 2011 zugrunde lagen. Danach konnten auf der Eingriffsfläche des Flurstücks Nr. ...1 (vor der Baufeldräumung) Entwicklungsformen (Eier) des großen Feuerfalters als streng geschützter Tagfalterart an Pflanzen der Gattung Ampfer nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Vorkommen der ebenfalls streng geschützten Tagfalterart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ gelang hingegen trotz Vorhandenseins eines kleinen Bestands von dessen Futterpflanze nicht, so dass lediglich von einem Lebensraumpotenzial der Fläche für diese Art in Jahren mit günstiger Witterung ausgegangen wurde. Der Fachbeitrag sieht dennoch als Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - für beide Arten die Entwicklung der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr....70/1 als Ersatzlebensraum vor; die entsprechenden Maßnahmen sind im Teil B der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 4.2 bis 4.4 im Bebauungsplan festgesetzt worden. Damit wurde hinreichende Vorsorge dafür getroffen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern wird, sondern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Auf die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehlerhaft war und es deshalb zum Verlust der umgesiedelten Pflanzenvorkommen kam, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht an. Soweit sie bereits die grundsätzliche Eignung der Ausgleichsfläche als Ersatzlebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in Frage stellen, erscheint der Hinweis der Gutachter überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheidet, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht kommen bzw. beide für die Art nur suboptimal sind; dies bestätigt zugleich die Einschätzung des Fachbeitrags, dass auf der Eingriffsfläche allenfalls ein potenzieller Lebensraum für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in günstigen Jahren bestand und deshalb dort im Jahre 2011 kein aktuelles Vorkommen festgestellt werden konnte.

67

Im Hinblick auf andere besonders oder streng geschützte Arten sind die Antragsteller der Einschätzung im Umweltbericht, dass im Übrigen planungsbedingt kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial besteht, nicht substantiiert entgegen getreten.

68

b) Der Bebauungsplan steht darüber hinaus mit den gesetzlichen Planungsschranken im Einklang.

69

aa) Er verstößt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

70

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). Danach kommt den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gerade im Randbereich einer flächenhaften, nicht parzellenscharfen Zielbestimmung der Raumordnung ein Konkretisierungsspielraum zu.

71

Von einer solchen, nicht parzellenscharfen und daher einer gemeindlichen Konkretisierung zugänglichen Zielfestlegung ist auch hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 (ROP) nördlich des Mühlgrabens, aber mit Ausnahme der dargestellten „Siedlungsfläche Industrie- und Gewerbe - Bestand“ zielförmig festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des dort ebenfalls dargestellten Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des dort des Weiteren dargestellten regionalen Grünzugs auszugehen. Hierfür spricht bereits die nicht parzellenscharfe Darstellungsform durch Schrägschraffur bzw. blaue Punktierung. Darüber hinaus hat der Verband Region Rhein-Neckar als Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz auf eine Anfrage des Antragstellers zu 2.) am 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sowohl die Abgrenzung der im ROP dargestellten gewerblichen Siedlungsflächen als auch die der angrenzenden freiraumschützenden Vorranggebiete lediglich als gebietsscharfe Festlegung anzusehen sei, deren parzellenscharfe Ausformung der Gemeinde bei der bauleitplanerischen Umsetzung umliege (vgl. Bl. 152 der GA). Danach stellt die im Bebauungsplan festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf der Parzelle Nr. ...70/1 nach Norden keine Beeinträchtigung der genannten Vorranggebiete und des regionalen Grünzugs dar, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden gemeindlichen Konkretisierungsspielraums.

72

Für den dargestellten regionalen Grünzug folgt dies schon daraus, dass der Zielbestimmung nach dem ROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf in ihm zugelassene Vorhaben beigemessen wird: Nach der Zielbestimmung Ziffer 5.2.3 des ROP (S. 123) dürfen im regionalen Grünzug Vorhaben nur zugelassen werden, die dessen Funktionen nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die (in Ziffer 5.2.1 des ROP genannten) Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könnte; dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint.

73

Nichts anderes gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges gegen das sich aus Ziffer 5.3.1.1 des ROP ergebende Beeinträchtigungsverbot im Hinblick auf die dort zuvor genannten Funktionen dieses Vorranggebietes verstoßen könnte.

74

Was schließlich das Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz angeht, kann offenbleiben, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftswegs überhaupt unter das in Ziffer 5.4.2 des ROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt. Denn nach Ziffer 5.4.2 des ROP steht das Vorranggebiet solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit die Erhöhung des Schadenpotentials so gering wie möglich gehalten wird, möglichst kein Verlust an Retentionsraum entsteht bzw. ein gleichartiger Ausgleich geschaffen wird und möglichst keine Verlagerung des Gefahrenpotentials erfolgt. Diese Voraussetzungen hat die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde bei der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des Modenbachs, zu dem das Vorranggebiet gehört, im Bescheid vom 27. Januar 2012 mit ausführlicher Begründung bejaht. Für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges als Teil der Gesamtausweisung im Überschwemmungsgebiet ist aus Sicht des Senats keine andere Betrachtungsweise geboten. Dies hat im Übrigen auch der Verband Region Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß der festgesetzten Wegeerweiterung auch im Hinblick auf dieses Vorranggebiet verneint.

75

bb. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 9 f.) bereits ausgeführt hat, wird durch den festgesetzten Ausbau des Wirtschaftsweges auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verletzt. Zwar stellt der Flächennutzungsplan nördlich des Betriebsgeländes der Freimersheimer Mühle einschließlich ihrer geplanten nördlichen Erweiterung, die als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dar, in die die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzte Verbreiterung und Verschiebung des vorhandenen Wirtschaftswegs auf der Parzelle Nr....70/1 hineinragt. Wie sich aus dem Begriff des „Entwickelns" ergibt, steht der Gemeinde indessen bei der planerischen Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans durch die nachfolgende Bebauungsplanung ein Spielraum zur Verfügung, solange inhaltlich abweichende Festsetzungen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. zum Beispiel OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11.OVG -, DVBl. 2012, S. 1304 und juris, Rn. 32, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Ausbau einer Teilfläche des vorhandenen, auch im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wirtschaftswegs dessen Grundkonzeption berühren könnte.

76

Kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot kann schließlich daraus abgeleitet werden, dass die inzwischen in Kraft getretene 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans südlich des Mühlgrabens nunmehr eine gewerbliche Fläche vorsieht, während der Bebauungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Dies folgt schon daraus, dass die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung am 15. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

77

cc. Der Senat hält darüber hinaus an seiner Einschätzung im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 10 f.) fest, dass dem Bebauungsplan auch das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegensteht.

78

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 27. Januar 2012 der Antragsgegnerin gemäß § 78 Abs. 2 WHG eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 67) in Ansehung eines früheren Befreiungsbescheides bereits ausgeführt hatte, kommt einem solchen Befreiungsbescheid als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 27. Januar 2012 im Sinne von § 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG sind im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. Auch dem Umstand, dass die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Januar 2012 angeordnet worden ist und ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2012 - 4L 290/12.NW - abgelehnt wurde, der wirksame Bescheid also weiterhin vollziehbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße inzwischen auch die Hauptsacheklage der Antragsteller mit Urteil vom 11. Oktober 2013 - 4 K 375/13.NW - abgewiesen. Zwar ist dagegen noch der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung beim 1. Senat des erkennenden Gerichts anhängig; dies ändert aber nichts an der Tatbestandwirkung des rechtswirksamen Befreiungsbescheids. Daher besteht weiterhin kein Anlass, auf das umfängliche Vorbringen der Antragsteller zu den aus ihrer Sicht fehlenden Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG näher einzugehen.

79

dd. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen" - als zwingenden Vorschriften des Naturschutzrechts - im Einklang.

80

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Diesen Anforderungen ist im angegriffenen Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen worden.

81

Da Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowohl innerhalb des FFH-Gebietes als auch des Vogelschutzgebietes liegen (und zwar jeweils die bisher unbebauten Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der Mühle, im FFH-Gebiet zusätzlich der Mühlgraben zwischen der L 540 und der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Bachstraße ... und ...), war gemäß §§ 1a Abs. 4 BauGB, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Umweltbericht (S. 108 bis 129) enthaltene, gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan deutlich erweiterte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangt zum Ergebnis, dass planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks der beiden Gebiete ausgeschlossen werden können. Dies ist im Hinblick auf keines der Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete zu beanstanden:

82

Was zunächst die Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik" bei Vorkommen des Lebensraumtyps (LRT) 3260 „Fließgewässer" im Hinblick auf die abschnittsweise Verrohrung des Mühlgrabens angeht, hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 11 ff.) erkennen lassen, dass die im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 46 ff.) insoweit festgestellten Defizite in der neuen Fassung vollständig ausgeräumt worden sind. Denn in der insoweit umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung wird jetzt eingehend und überzeugend dargelegt, dass eine Entwicklung des Mühlgrabens zu einem Gewässer mit naturnaher Fließgewässerdynamik aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anzustreben ist, weil sie - wegen der Notwendigkeit, hierzu in größerem Umfang Wasser aus dem ohnehin selbst nicht immer genügend Wasser führenden Modenbach abzuleiten - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Modenbachs selbst führen könnte, dessen ökologische Durchgängigkeit in Trockenperioden verschlechtert und dessen wichtige Lebensraumfunktionen dadurch beeinträchtigt werden könnten. Hieran ist festzuhalten, zumal auch die Antragsteller dieses Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht substantiiert in Frage gestellt haben.

83

Aber auch im Hinblick auf die beiden für das FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten „Großer Feuerfalter" und „Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling" liegt im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vor.

84

Was zunächst den großen Feuerfalter angeht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Freimersheimer Mühle teilweise (jedenfalls bis zur zwischenzeitlich durchgeführten Baufeldräumung) um einen Lebensraum dieser Tagfalterart behandelt hat, zumal diese Flächen auch in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das FFH-Gebiet als Lebensraum des Großen Feuerfalters gekennzeichnet sind (vgl. dazu die Grundlagenkarte zum Bewirtschaftungsplan, Bl. 431 der GA). Im Einzelnen handelt es sich um Teilflächen des Flurstücks Nr. ...1, von dem 5.800 m2 durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gehen, und eine Teilfläche von ca. 500 m2 Größe aus dem Flurstück Nr. ...70/1, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftswegs in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013, Bl. 164, 177 der GA). Der planbedingte Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter ist jedoch von der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend bewertet worden:

85

Dabei kann offenbleiben, ob im Umweltbericht (S. 123 f.) zu Recht angenommen wurde, dass bei der Erheblichkeitsprüfung nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m2 durch die Erweiterung des Wirtschaftswegs auszugehen ist, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. ...1 bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans ihrer Habitateignung verloren hatte, so dass insoweit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Januar 2013 keine planbedingte Beeinträchtigung mehr vorliegen könne. Hierfür spricht immerhin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan nicht um eine bloße Änderung des früheren vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, sondern um eine vollständige Neuaufstellung als angebotsorientierter Bebauungsplan. Doch auch, wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit auch der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit wird in der im Auftrag der Beigeladenen erstellten ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter in einer Größenordnung von insgesamt rund 2.000 m2 auszugehen ist. Dabei haben die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. ...1, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angetroffen worden waren, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel der Gesamtfläche (maximal 1.450 m2) in Ansatz gebracht; dem wurden die für die Erweiterung des Wirtschaftswegs benötigten rund 500 m2 als für Ampferpflanzen geeignete Wuchsbedingungen bietende Fläche hinzugerechnet und die Summe auf 2.000 m2 aufgerundet; auch dies erscheint plausibel im Sinne einer worst-case-Betrachtung. In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise wird diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha beträgt. Danach entspricht der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liegt nach dem „Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz) unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6.400 m2 anzusetzen ist, wenn es sich - wie hier im Modenbachtal zwischen Großfischlingen und Freimersheim - um eine große lokale Population handelt.

86

Was sodann die Tagfalterart Dunkler Wiesenknopf-Armeisenbläuling angeht, ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkommt und daher auch nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen ist. Die im Umweltbericht enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 115) knüpft insoweit in nicht zu beanstandender Weise an den Entwurf des Bewirtschaftungsplans an, dem eine flächendeckende Kartierung von Vorkommen der Art im FFH-Gebiet aufgrund einer Nachsuche nach Faltern oder deren Raupen und Eiern aus dem Jahre 2011 zugrunde liegt. Danach wurden die nächstgelegenen Nachweise der Art etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Plangebiets festgestellt, also nicht im Plangebiet selbst, obwohl in diesem - wie in der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 (S. 22) eingeräumt - im Zuge weiterer Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzelne Exemplare des Großen Wiesenknopfes als Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze der Art gefunden wurden. Wie die ergänzende FFH- Verträglichkeitsprüfung aber weiter ausführt, konnten dennoch im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver Nachsuche keine konkreten Fortpflanzungshinweise (Eier, Raupen) auf dieser Fläche festgestellt werden. Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung nennt als plausibel erscheinenden Grund hierfür die zu häufige Durchnässung der Fläche, die die Etablierung von Armeisenvölkern als wesentlicher Habitatbedingung der Art (Raupennahrung) verhindert habe. Im Übrigen hat die betroffene Fläche des Flurstücks Nr. ...1 ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Armeisenbläuling mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

87

Kann danach eine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser erhaltungsbestimmenden Falterart ausgeschlossen werden, so kommt es auch insoweit auf die von den Antragstellern problematisierte Frage nicht mehr an, ob die unter Ziffer 4.2 bis 4.4 der Textfestsetzungen - im Hinblick auf den Natura- 2000-Gebietsschutz ohnehin nur rein vorsorglich - vorgesehenen Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen für Habitatverluste tauglich sind sowie die dafür vorgesehene Fläche geeignet ist.

88

c. Der Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB).

89

aa. Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 14) bereits deutlich gemacht hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsteller von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insbesondere kann allein aus der Dauer der Ratssitzung am 15. Januar 2013 von 20:15 Uhr bis 22:00 Uhr sowie der Tatsache, dass dort noch weitere Tagesordnungspunkte behandelt wurden, nicht geschlossen werden, es habe überhaupt keine Abwägung stattgefunden. Da sich der Rat der Antragsgegnerin mit der im Kern unverändert gebliebenen Planung zuvor bereits in drei Planaufstellungsverfahren befasst hatte und zudem den Ratsmitgliedern zur Vorbereitung der abschließenden Beschlussfassung erneut eine umfassende Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlägen - auch zu den Einwendungen der Antragsteller - vorlag, kann weder aus der Dauer der abschließenden Beratungen noch aus deren die Antragsteller nicht befriedigenden Ergebnis auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden.

90

bb. Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht wegen einer fehlerhaften Alternativenprüfung vor.

91

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A., Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen" zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" (vgl. Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indessen nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, m.w.N.).

92

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat:

93

Wie sich aus Ziffer 9.3 des Umweltberichts ergibt, hat die Antragsgegnerin anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft und sich insbesondere mit der Frage von Standortalternativen im Gemeindegebiet für eine Erweiterung oder eine Verlagerung des Mühlenbetriebs auseinandergesetzt. Dabei hat sie im Grundsatz zutreffend darauf abgestellt, dass sowohl der ROP als auch die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet lediglich den Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe" bzw. als „gewerbliche Baufläche" darstellen und damit zugleich für eine Nutzung dieser Fläche für Erweiterungen des bestehenden Mühlenbetriebs votieren. Zwar hat die erst am 19. Dezember 2013 und damit nach dem Satzungsbeschluss des angegriffenen Bebauungsplans in Kraft getretene Fortschreibung des Flächennutzungsplans nun auch eine südlich des Mühlengrabens gelegene Fläche als „gewerbliche Baufläche" dargestellt, obwohl diese im ROP als sonstige Fläche bzw. als sonstiges landwirtschaftliches Gebiet dargestellt und im vorliegenden Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsgegnerin die Absicht einer entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans als Satzung bekannt war - was der Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats in Abrede gestellt hat - und ob sie gegebenenfalls die bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits an anderer Stelle deutlich gemacht und abwägungsfehlerfrei begründet, dass die in Rede stehende Fläche für eine Erweiterung des Mühlenbetriebs nicht als gleich geeignete, aber öffentliche und private Belange insgesamt schonendere und sich deshalb als Standortalternative aufdrängende Erweiterungsfläche in Betracht kam. In der in den Planaufstellungsakten befindlichen sogenannten Abwägungstabelle (S. 76 ff.) wird in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsvorbringen der Antragsteller, wonach eine Erweiterung der Freimersheimer Mühle in südlicher Richtung jenseits des Mühlgrabens möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, eingehend dargelegt, dass eine betriebliche Erweiterung des Mühlenbetriebs auf den genannten Flurstücken südlich des Mühlgrabens mit Rücksicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe innerhalb des Unternehmens nicht in Betracht komme: Der Warenfluss im Mühlenbetrieb gehe von Nord nach Süd; würden neue Silos und der Trockner südlich der vorhandenen Betriebsgebäude im Süden errichtet, so müsste auch die gesamte Annahmeinfrastruktur des Betriebs an diesen Silos völlig neu errichtet werden; die Getreideannahme und die bestehenden Beton- und Stahlsilos im Norden müssten abgerissen werden und ein Ersatz im Süden neu aufgebaut werden; darüber hinaus würden durch eine Errichtung von Silos, Trockner und Annahme im Süden diese Betriebsteile näher an bestehende schutzbedürftige Wohnnutzungen heranrücken. Diese Erwägungen zur innerbetrieblichen Ungeeignetheit der Standortalternative und deren größerem immissionsschutzrechtlichen Konfliktpotential lassen keine Abwägungsfehler erkennen.

94

cc. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, anstelle eines vorhabenbezogenen nunmehr einen Angebotsbebauungsplan zu erlassen, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu bedienen, nur weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben eines privaten Investors ist: Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 13 BauGB; vielmehr stellt das BauGB beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander, so dass die Gemeinde nach der konkreten Sachlage auswählen kann, ob sie sich des vorhabenbezogenen oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung hier in sachlich nicht zu beanstandender Weise mit der größeren Flexibilität des Angebotsbebauungsplans hinsichtlich des geplanten Vorhabens begründet (vgl. dazu im Einzelnen S. 6 der Planbegründung).

95

dd. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller nunmehr zutreffend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

96

Wie der Senat im Beschluss vom 13. März 2013 (a.a.O., S. 5 f.). bereits ausgeführt hat, ist der im Senatsurteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 52 ff.) beanstandeten Fehlgewichtung der privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch, dass deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf diese Wohnnutzung einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert worden war, im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Wie sich insoweit aus der Planbegründung ergibt, hat die Antragsgegnerin das Wohnhaus der Antragsteller jetzt als eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer historisch gewachsenen Gemengelage eingestuft und für dieses Anwesen als maßgeblichen Immissionswert einen nach Maßgabe der Nr. 6.7 der TA Lärm gebildeten Zwischenwert als geeignet und gerechtfertigt angesehen, der um 2 dB(A) über dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete liegt, also tagsüber 62 dB(A) und nachts 47 dB(A) beträgt. Auf dieser Grundlage wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten der Firma G. und Partner vom 14. Oktober 2011 eingeholt, in dem eine Neuberechnung der Lärmemissionskontingente vorgenommen wurde, die gewährleisten sollen, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 an keinem der untersuchten Immissionsorte - also auch nicht am Immissionsort (IO) 5, dem Anwesen der Antragsteller - die dargestellten Gesamtimmissionswerte durch die energetische Summe aller Teilflächen überschritten werden. Die entsprechenden Lärmemissionskontingente sind in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen und den Nutzungsschablonen verbindlich vorgeschrieben worden. Diese Berechnungen sind von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden; sie halten vielmehr an ihrer früheren Auffassung fest, dass die bestehende Gemengelage ein noch höheres Maß an Rücksichtnahme durch die Beigeladene auf ihre Wohnnutzung erfordere, ohne dies überzeugend begründen zu können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere nicht, dass durch die vorgenommene Festsetzung der Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Lärmsituation für ihr Anwesen im Vergleich zum bisherigen Zustand erreicht wird. Denn nach der insoweit nicht angegriffenen Berechnung in der Planbegründung (S. 61) erreicht die Lärmbelastung dort in der Nachtzeit bisher bis 55 dB(A), während sie nach den Festsetzungen im neuen Plan künftig nur noch 47 dB(A) betragen darf, die Beigeladene also bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente durch den Betrieb neu errichteter Anlagen oder Anlagenteile zu einer Sanierung des Altbestandes im Hinblick auf die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen gezwungen sein wird. Danach sind Abwägungsfehler hinsichtlich der Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragsteller nicht mehr ersichtlich.

97

Soweit die Antragsteller die Verwertbarkeit des G.-Gutachtens vom 14. Oktober 2011 mit der Behauptung in Frage stellen wollen, im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen sei von einem zu geringen LKW-Verkehr von und zur erweiterten Mühle ausgegangen worden, hat die Beigeladene in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt, dass allenfalls ein zu hohes, aber kein unrealistisch zu niedriges LKW-Aufkommen zugrunde gelegt worden ist. Damit ist den Anforderungen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Gutachten die absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah abgebildet werden müssen (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, Rn. 32), genügt worden. Darüber hinaus kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, da der Bebauungsplan - wie dargelegt - Lärmemissionskontingente festgesetzt hat, die die Einhaltung des von den Antragstellern zu beanspruchenden Lärmschutzniveaus gewährleisten. Sollte sich im Vollzug des Bebauungsplans herausstellen, dass diese Lärmemissionskontingente im tatsächlichen Betrieb der erweiterten Mühle - etwa auch aufgrund eines deutlich über der Prognose liegenden Zuliefererverkehrs mit LKW - nicht eingehalten werden können, kann und muss gegebenenfalls durch beschränkende Auflagen zur Baugenehmigung nachgesteuert werden.

98

ee. Der Senat hält daran fest, dass die Antragsgegnerin auch die privaten Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1.) bei der Festsetzung von Baugrenzen für ihr Anwesen abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.

99

Wie der Senat im Urteil vom 12. April 2011 (a.a.O., Rn. 71) bereits entschieden hat, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...3 weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten und Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der beiden Natura-2000- Gebiete verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider (Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura-2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb). Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesem Bereich geltend gemacht hatten, und im Übrigen ein öffentliches Interesse an einer solchen Erweiterung in das FFH-Gebiet hinein - anders als bei dem Mühlenbetrieb - nicht erkennbar war, so dass insoweit - anders als bei dem Mühlenbetrieb - kein hinreichender Anlass für die Durchführung auch nur einer FFH-Vorprüfung bestand.

100

bb. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

Die Belange des Hochwasserschutzes werden in der Planbegründung nunmehr sehr ausführlich unter Ziffer 7.2 (S. 68 bis 86) abgehandelt. Dabei geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass es sich bei § 77 Abs. 1 WHG um eine Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung handelt, die dem Hochwasserschutz besonderes Gewicht verleiht und daher zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung eines Überschwemmungsgebietes durch planerische Festsetzungen (hier: als Gewerbegebiet) „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ erfordert; dabei müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit zwar nicht zwingend sein, aber mindestens ein mittleres Gewicht haben, das heißt die der (uneingeschränkten) Erhaltung des Überschwemmungsgebiets entgegenstehenden Gründe müssen das Bestandsinteresse deutlich überwiegen (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 269 und juris, Rn. 42 ff., m.w.N.). Dies wird in der Planbegründung ausführlich und überzeugend mit der Alternativlosigkeit der Planung zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen mangels im Gemeindegebiet zur Verfügung stehender anderer, für die Mühlenerweiterung geeigneter Flächen sowie ergänzend mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes (Ermöglichung einer produktionsnahen Weiterverarbeitung von Mais, da sich die nächste deutsche Maismühle in Lübeck befindet) sowie den Interessen der Landwirtschaft begründet und zudem darauf abgestellt, dass lediglich ein kleiner Teil des Überschwemmungsgebiets in Anspruch genommen und der Verlust vollständig ausgeglichen wird.

102

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, es lägen keine überwiegenden Gemeinwohlgründe vor, vielmehr liege die Erweiterung der Mühle nur im privaten Interesse der Investors, verkennen sie, dass dem privaten Betriebserweiterungsinteresse durchaus öffentliche Interessen, hier zum Beispiel an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen korrespondieren können. Soweit sie kritisieren, das vorgesehene Volumen für Ausgleichsmaßnahmen sei zu gering, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung vom 27. Januar 2012 bejaht hat, dass die planungsbedingten Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in hohem Maße ausgeglichen werden; damit hatte die planerische Abwägung eine ausreichende Grundlage; die „Feinsteuerung“ kann auch insoweit der nachfolgenden Ausführungsplanung überlassen bleiben. Soweit sie schließlich erneut vortragen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu einer erhöhten Gefährdung ihres Anwesens durch Hochwasserschäden führe, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und eine relevante Gefahrerhöhung überzeugend verneint hat (vgl. die Abwägungstabelle, S. 26, 27, 31, 45 ff.). Im Übrigen hat die Beigeladene im vorliegenden Verfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das Grundstück der Antragsteller infolge einer etwaigen planbedingten Beeinflussung des Hochwasserabflusses schon wegen dessen Lage - aus Sicht der Eingriffsfläche - westlich der im Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen neuen Bauflächen und damit am „Oberlauf" des Modenbachs nicht zu erwarten ist. Dies haben die Gutachter der Beigeladenen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend näher begründen können.

103

ee. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Natur- und Artenschutzes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

104

Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, ohne dass zumindest die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Insbesondere haben auch die Antragsteller keine hinreichend substantiierten Hinweise auf das Bestehen von nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten im Bebauungsplangebiet geben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung von nach nationalem oder Europarecht geschützten Arten bestand für die Antragsgegnerin daher kein Anlass, sich in der Abwägung - über die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus - vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

105

Es bestehen letztlich auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die vorliegende Planung hinsichtlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung den Anforderungen genügt.

106

Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, das heißt eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (st. Rspr., grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).

107

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lassen weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe Abwägungsfehler erkennen.

108

Vorliegend ist die Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie das Ausgleichskonzept im Umweltbericht (Kapitel 9.6, S. 130 ff.) enthalten. Dabei erfolgt die Ermittlung des erforderlichen Umfangs des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft verbal-argumentativ in einer Tabelle, die den nach Schutzgütern differenzierten Arten von Beeinträchtigungen, die in der Regel umfangmäßig auf die Größe der jeweils betroffenen Eingriffsfläche in Quadratmetern bezogen werden, die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls unter Angabe der Größe der dafür vorgesehenen Fläche in Quadratmetern jeweils gegenübergestellt. Die Anwendung dieser Methodik ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden für die Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung keine bestimmte Methodik vorgeschrieben, insbesondere nicht die Anwendung eines Punktesystems zur Bewertung von Eingriffen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass die verbal-argumentative Methodik fachlich anerkannt ist, zumal die Bewertung von Eingriffen nach einem Punktesystem bei komplexen Eingriffen an Grenzen stößt und keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet. Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel bei der Bewertung der einzelnen Eingriffe zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die flächenmäßig größte und ökologisch bedeutsamste Ausgleichsmaßnahme, die Optimierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges als Lebensraum für streng geschützte Tagfalterarten auf 10.919 m2 Fläche, multifunktional in Ansatz gebracht hat. Eine solche Multifunktionalität von Ausgleichsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich anerkannt. Sie ist vorliegend auch sachlich begründet, denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das mit dem Begriff „Optimierung der Grünlandnutzung“ umschriebene Maßnahmenpaket - Verbesserung der Versickerungseigenschaften des Bodens, Reduzierung des überhöhten Nährstoffgehalts im Verbund mit den in den Textfestsetzungen Ziffer 4.2 bis 4.4 im Einzelnen beschriebenen Maßnahmen zur Aufwertung der Fläche als Lebensraum für die beiden streng geschützten Tagfalterarten - geeignet ist, sowohl die durch die Ausweisung von Gewerbegebieten bewirkte zusätzliche Versiegelung als auch den Verlust von (zumindest) potentiell als Lebensraum für die beiden Tagfalterarten geeigneten Flächen zu kompensieren. Unter Berücksichtigung auch der weiteren vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung von Boden im Bereich vorhandener Gebäude, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern, Verbreiterung und Vertiefung des Grabens nördlich des Wirtschaftswegs) sowie der auf S. 132 des Umweltberichts beschriebenen Eingriffs- vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als vollständig ausgeglichen werden.

109

An der ausreichenden rechtlichen Sicherung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen besteht schließlich kein durchgreifender Zweifel, nachdem entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan getroffen wurden (Teil B, Ziffern 1.9 und 4.1 bis 4.4 der textlichen Festsetzungen) und ergänzend ein städtebaulicher Vertrag mit der Beigeladenen geschlossen wurde, der diese zur Durchführung der im Einzelnen in einer Anlage zu dem Vertrag bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet (§ 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB).

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch Stellung eines eigenen Antrags selbst ein Prozesskostenrisiko übernommen hat.

111

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

112

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

113

Beschluss

114

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellern zu 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Apr. 2012 - 4 L 290/12.NW

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Ver

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2008 - 3 K 8/07

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreck
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Referenzen

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen vom Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) erteilten wasserrechtlichen Bescheid.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem genehmigten Wohnhaus bebauten Grundstücks „A-Straße ..“ (FlurNr. …..) in A-Dorf, der Antragsteller zu 2) ist Mieter dieses Anwesens. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage A-Dorf östlich der L … und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „A-Mühle“ an (Grundstücke FlurNrn. … und ….). Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B-Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der C-Bach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L …. und der B-Straße ein Wirtschaftsweg verläuft (Grundstück FlurNr. …..). Die genannten Grundstücke liegen teilweise bzw. vollständig (Grundstück FlurNr. ...) in dem durch Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 07. Juni 2006 festgestellten Überschwemmungsgebiet des D-Bachs.

3

Der Betrieb der „A-Dorfer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter zwei 38 m hohe Mühlentürme mit Mehlsilos. 2008 übernahm die Beigeladene zu 2) den Mühlenbetrieb.

4

Nachdem diese mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, an die Beigeladene zu 1) herangetreten war, beschloss deren Gemeinderat am 02. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A-Mühle“ mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs.

5

Mit Bescheid vom 09. Juni 2010 erteilte der Antragsgegner als Untere Wasserbehörde der Beigeladenen zu 2) eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes, 89 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes für vier Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlurNr. …, unter mehreren Auflagen. Die Antragsteller erhielten keine Abschrift des Bescheids.

6

Unmittelbar danach beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 den Bebauungsplan als Satzung. Dieser setzte als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs im Bereich zwischen der L …, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B-Straße und dem C-Bach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasste das derzeitige Betriebsgelände der A-Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B-Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wurde als GE 5 überplant. Der Bebauungsplan trat am 24. Juni 2010 in Kraft.

7

Die Antragsteller reichten dagegen einen Normenkontrollantrag ein, dem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG – (juris) mit der Begründung stattgab, der angefochtene Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes; er erweise sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft.

8

Am 29. August 2011 legte die Antragstellerin zu 1) gegen den wasserrechtlichen Bescheid vom 9. Juni 2010 Widerspruch ein und suchte daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach (Verfahren 4 L 1008/11.NW). Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Gericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, dem Widerspruch der Antragstellerin zu 1) komme aufschiebende Wirkung zu, erklärten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

9

Die Beigeladene zu 1) reichte daraufhin beim Antragsgegner einen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ein. Diesem Antrag gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 mit der Begründung statt, die Beigeladene zu 1) habe im Erläuterungsbericht zum Antrag alle Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG dargelegt, die in Abstimmung mit den Fachbehörden beurteilt worden seien. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung der Befreiung lägen vor. U.a. sei eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes würden durch die Maßnahmen nicht nachteilig beeinflusst bzw. würden in hohem Maße ausgeglichen. Durch zusätzliche Abgrabungen im Randbereich des bestehenden Überschwemmungsgebiets werde dessen Volumen um das Maß vergrößert wie durch die Anschüttung für die Silos verloren gehe. Außerdem werde das erforderliche Ausgleichsvolumen, welches sich infolge der zusätzlich möglichen Oberflächenversiegelung errechnet habe, durch erweiterte Abgrabungen in dem o. g. Bereich ausgeglichen. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt bzw. werde durch die landespflegerische Kompensationsmaßnahme in erheblichem Umfang noch verbessert. Durch die großflächige Abgrabung im nördlichen Planbereich werde ein zusätzliches Retentionsvolumen von rd. 2.100 m³ geschaffen, welches sich auf Hochwasserereignisse mit kleinerer Jährlichkeit positiv auswirken werde. Wegen der Lage des Betrachtungsraumes am Rande des Überschwemmungsgebiets und in großer Entfernung zum Gewässer, sei mit vernachlässigbar kleinen Fließgeschwindigkeiten zu rechnen, so dass eine nachteilige Auswirkung auf Oberlieger oder Unterlieger infolge von Rückstau oder Ähnlichem auszuschließen sei.

10

Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 27. Januar 2012 am 8. Februar 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene zu 1) die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers das Interesse der Antragsteller überwiege. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG seien gegeben. Der Bebauungsplan "A-Mühle" befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Deren planerische Entscheidung sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch die Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitsplätze zur Folge habe.

11

Die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vorhabenträgers führten zu Immissionsreduzierungen für die Wohnbevölkerung von A-Dorf. Aufgrund des saisonalen Betriebes der Beigeladenen zu 2) sei dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden könnten. In die Interessenabwägung seien neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Bevölkerung auch eine geordnete Fortentwicklung des vorhandenen Gewerbegebiets einzustellen. Demgegenüber könnten sich die Antragsteller nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese durch die Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet beeinträchtigt seien, da durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete.

12

Die Antragsteller haben am 27. März 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen aus, sie seien antragsbefugt, da die wasserrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Überschwemmungsgebieten drittschützend seien. Durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von völlig falschen Gegebenheiten ausgegangen. So stehe das als Retentionsfläche vorgesehene Grundstück FlurNr. …. hierzu nicht zur Verfügung. Folglich könne man auch nicht mehr von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ ausgehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 1 - 9 Wasserhaushaltsgesetz nicht gegeben. Im Hinblick auf den Erläuterungsbericht werde ersichtlich, dass die im Überschwemmungsgebiet geplanten Gebäude eine zusätzliche Einengung des Rückhalteraumes bedeuteten und damit nicht zulässig seien.

13

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weder im öffentlichen noch im privaten Interesse der Beigeladenen geboten. Eine floskelhafte Bezugnahme auf die Planungshoheit der Gemeinde könne die Anordnung des sofortigen Vollzuges einer rechtswidrigen Maßnahme nicht rechtfertigen. Die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) stellten keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls dar und hätten im Vergleich zum Hochwasserschutz kein besonderes Gewicht. Der Hochwasserschutz stelle ein Gut von herausragendem Interesse des Allgemeinwohls dar. Deshalb seien ihre Belange besonders ernst zu nehmen. Das öffentliche Interesse an Gewerbesteuer und Arbeitsplätzen habe mit dem wasserrechtlichen Bescheid nichts zu tun, denn dieser gestatte lediglich die Errichtung von vier Getreidesilos im Überschwemmungsgebiet. Wieso jetzt dringender Handlungsbedarf bestehe, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Sicherung einer verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen völlig neben der Sache.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07. Februar 2012 gegen diesen Bescheid anzuordnen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er bezieht sich auf die bisherige Begründung und führt unter Vorlage einer Stellungnahme des Planungsbüros E vom 16. April 2012 ergänzend aus, die Ausführungen der Antragsteller zur Frage der Überkompensation seien nicht zutreffend.

19

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie hält die Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht für antragsbefugt. Ungeachtet dessen liege eine Überkompensation von rund 2.100 m³ vor.

22

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

23

Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

24

1. Der Antrag ist zulässig.

25

a. Der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs gerichtete Antrag der Antragsteller ist nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag u.a. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben. Hier hat der Antragsgegner nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des wasserrechtlichen Bescheids angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Das Gericht kann diese Maßnahme nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO aufheben (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878).

26

b. Die Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den angegriffenen wasserrechtlichen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

27

Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass nach dem substantiierten Vortrag der Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können. Da sich die Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen zu 1) erteilten Verwaltungsakt wenden, kann sich ihre Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben. Drittschützende Wirkung kommt nach Auffassung der Kammer den besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) – WHG – zu, soweit diese die unbeeinträchtigte Aufrechterhaltung des bestehenden Hochwasserschutzes zu gewährleisten suchen.

28

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

29

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

30

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

31

3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

32

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

33

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

34

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

35

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

36

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

37

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

38

Die bundesrechtliche Regelung des § 78 WHG in der heute geltenden Fassung trat am 01. März 2010 in Kraft und verdrängte damit die zuvor gültige und inzwischen außer Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Landeswassergesetz - LWG -, wonach eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nur in Betracht kam, wenn von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten waren. Das OVG Rheinland-Pfalz erkannte der genannten Vorschrift in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - mit der Begründung drittschützende Wirkung zu, damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Diese Rechtsauffassung hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem späteren Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG - bekräftigt.

39

Durch das Inkrafttreten des § 78 WHG am 01. März 2010 trat eine Rechtsänderung ein. Diese beruhte darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfiel, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz - GG - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt. Das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ist daher nunmehr unmittelbar geltendes Recht. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin den § 89 LWG mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 (s. GVBl. 2011 Seite 402) geändert, in Bezug auf § 78 Abs. 2 WHG aber keine abweichende Regelung getroffen.

40

Nach Ansicht der Kammer ist zumindest § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG, wonach eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten bzw. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sein dürfen, nachbarschützend. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dieser Bestimmung sei kein Drittschutz zu entnehmen, da sie sich ausschließlich an den Plangeber richte (so Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204; gegen eine drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten vgl. ferner Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2011, § 31 b a.F., Rdnr. 10; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079). Demgegenüber vertreten andere Autoren in der Literatur die Auffassung, die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG seien drittschützend (so Reinhardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG 10. Auflage 2010, § 78 Rdnr. 46). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

41

Ob eine Norm drittschützend ist, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss der Betroffene sich auf die Verletzung einer Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und zu deren geschützten Personenkreis er gehört. Im Wasserrecht spielt – ebenso wie im Baurecht – dabei das Rücksichtnahmegebot eine entscheidende Rolle (grundlegend dazu s. BVerwG, NJW 1988, 434). Das in den §§ 4 Abs. 1, 18 und 1 a Abs. 1 WHG a.F. verankerte Rücksichtnahmegebot vermittelte bei qualifizierter und individualisierter Betroffenheit Drittschutz. Die dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Auch aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG ergibt sich, dass das grundsätzliche Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten als drittschützend einzustufen ist. Denn eine Ausnahme von diesem Verbot kommt danach nur in Betracht, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“. Insofern dient die Vorschrift dem Schutz klassischer Individualrechtsgüter. Sodann muss nach § WHG § 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG sichergestellt werden, dass „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Hieraus ergeben sich ebenfalls individualisierende Merkmale, aus denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich wiederum deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet.

43

2. Der Antrag ist in der Sache aber unbegründet, weil die Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -).

44

a. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß.

45

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).

46

Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 27. Januar 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers überwiege das Interesse der Antragsteller. Der maßgebliche Bebauungsplan befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Die planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 1) sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch dazu führen solle, die Gewerbesteuereinnahmen und die Arbeitsplätze auch zukünftig zu sichern. Da die bislang erfolgten zeitlichen Verzögerungen dazu geführt hätten, dass die bereits getätigten Investitionen seitens des Vorhabenträgers nicht hätten umgesetzt werden können, sei nunmehr aufgrund des saisonalen Betriebes dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden und somit die Entlastung für alle Beteiligten eintreten könnten. Die Antragsteller könnten sich nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen, zumal durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Folglich braucht die Kammer nicht näher auf die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände einzugehen.

47

b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids vom 27. Januar 20912 ebenfalls nicht zu beanstanden.

48

aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.

49

Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein multilaterales Rechtsverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber des Befreiungsbescheids (die Beigeladene zu 1), die ebenfalls begünstigte Beigeladene zu 2) sowie die von dem Befreiungsbescheid negativ betroffenen Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N.)

50

bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, denn diese haben eine Verletzung drittschützender Rechte nicht ausreichend dargetan.

51

Ungeachtet der in § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG verankerten Gebote, eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu verhindern, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt, genügt nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 78 WHG für die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt. In § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG stellt der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich darauf ab, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot im Überschwemmungsgebiet u.a. nur dann zugelassen werden kann, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“ bzw. wenn „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Daher verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen. Zu berücksichtigen sind also die Größe des Überschwemmungsgebiets und der Umfang des Retentionsraumverlustes bei der Prognose, welche Auswirkungen auf das Nachbaranwesen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - und Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

52

Hiervon ausgehend sind nach summarischer Prüfung nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller nicht zu erkennen. Zwar haben diese behauptet, durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von falschen Gegebenheiten ausgegangen, da das Grundstück FlurNr. ... als Retentionsfläche nicht zur Verfügung stehe mit der Folge, dass von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ nicht gesprochen werden könne. Das trifft nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht zu:

53

Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 03. Januar 2012, auf den auch das Planungsbüros E in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 Bezug nimmt, werden die Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung in Kapitel 2.2 (Seite 22 f.) beschrieben. Der Umfang der jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen wird in Kapitel 3.3 dieses Erläuterungsberichts beschrieben und ermittelt (Seite 27 ff.). Das Planungsbüro E fasst dazu in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zusammen:

54

„Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

55

1. Ausgleich durch Absenkung der Geländeoberfläche (Kapitel 3.3.1)

56

Diese Maßnahme umfasst die Abtragung des im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teils der nördlichen Teilfläche einer sich in Nord-Süd-Richtung erstreckenden Verwaltung auf dem Flurstück … im Gewerbegebiet GE 4 sowie die Absenkung der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teilfläche des Gewerbegebiets GE 4 mit einer Fläche von 1.585 m² auf eine Höhenlage von 117,30 m ü. NN. Daraus ergibt sich ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 412,1 m³.

57

2. Ausgleich durch Abriss und Entsiegelung von Gebäuden (Kapitel 3.3.2)

58

Diese Maßnahme umfasst den Abriss und die Entsiegelung von drei im Überschwemmungsgebiet vorhandenen Gebäuden auf dem Flurstück ….. Diese Maßnahme wurde bereits vollständig durchgeführt und ergibt ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 77 m³.

59

3. Ausgleich durch Aufweitung eines Grabens (Kapitel 3.3.3)

60

Dabei handelt es sich um die Aufweitung des auf dem Flurstück ... vorhandenen Grabens. Die Grabensohle wird geringfügig vertieft und die nördliche Grabenböschung deutlich abgeflacht Für diese Maßnahme wird im Erläuterungsbericht zum Antrag vom 03. Januar 2012 kein Volumen angegeben, jedoch in dessen Anlage (129 m³).

61

4. Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet (Kapitel 3.3.4)

62

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Abtrag von Boden auf drei insgesamt 10.680 m² großen Teilflächen des Flurstücks ... mit einer mittleren Tiefe von 20 cm. Durch diesen Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet wird ein Retentionsraum von 2.135 m³ neu geschaffen. Diese Maßnahme wurde bis zu deren endgültigen Einstellung am 16. November 2011, als das Unternehmen A GmbH & Co. KG vom Landkreis Südliche Weinstraße als zuständige untere Wasserbehörde über den Nachbarwiderspruch zum wasserrechtlichen Bescheid vom 29. September 2011 informiert wurde, weit überwiegend bereits umgesetzt.

63

Die Durchführung aller vier genannten Maßnahmen wird durch zeichnerische und textliche Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Mühle“ gesichert. Für die Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung, die durch die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwarten sind, wird in Kapitel 3.2.3 des Erläuterungsberichts (Seite 27) eine Summe der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 478 m³ ermittelt. Für den Ausgleich dieser Beeinträchtigungen wird in Kapitel 3.3.5 dieses Erläuterungsberichts dargelegt, dass rechnerisch nur die ersten beiden der vier genannten Maßnahmen in Ansatz gebracht werden. Aus diesen beiden Maßnahmen ergibt sich eine Ausgleichssumme von 489 m³. Nach den Ausführungen in Kapitel 3.4 dieses Erläuterungsberichts ergibt sich hieraus bereits eine geringe Überkompensation der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 11 m³.

64

…. Durch die genannten Maßnahmen 1 bis 4 wird in der Summe ein Retentionsvolumen geschaffen, die mehr als dem Fünffachem der Summe der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung entspricht. Mit den Maßnahmen 1 bis 4 wird somit gegenüber dem Zustand des Hochwasserschutzes gegenüber dem Zustand zeitlich vor der Aufstellung des Bebauungsplans die Hochwassersituation grundsätzlich deutlich verbessert. Insofern kann durchaus von einer Überkompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von rund 2.100 m³ ausgegangen werden. ….“

65

Angesichts dieser Fakten, an denen die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Ausweisung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet mit negativen Auswirkungen bezogen auf ihr Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten hätten. Im Hinblick auf die geplante Überkompensation um rund 2.100 m³ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Hochwassersituation vor Ort für die Antragsteller verbessert. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 7 WHG vorliegt, der tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt.

66

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

67

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG festgesetzt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers zu 1 befindet sich ca. 100 m entfernt vom Plangebiet. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 (A Straße 6 b) grenzt unmittelbar an das Plangebiet und das Molkereigrundstück. Er betreibt hierauf eine Zimmerei und wohnt auch auf diesem Grundstück.

3

Ziel des Bebauungsplanes ist es, der Beigeladenen die Erweiterung ihres Betriebs durch Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie zu ermöglichen.

4

Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Wismar Ost. In den angrenzenden Straßen H- Straße, B-Straße und P.straße entstanden nach dem 2. Weltkrieg ca. 440 Wohnungseinheiten. Es handelt sich vorwiegend um 2-Raum-Wohnungen zur Größe von etwa 55 m². Sie zeigen nach den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes im wesentlichen einen bauphysikalischen und Ausstattungszustand aus dem Jahre 1950. Nach dem integrierten Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin - ISEK - sind die Blöcke der H-Straße und der P.straße in die Abrissplanung aufgenommen worden.

5

Der Betrieb der Beigeladenen ist am jetzigen Standort seit dem Jahre 1958 tätig. Er hat sich seit dem Jahre 1995 an diesem Standort verfestigt. Zwischenzeitlich ist eine nahezu 100 %ige Überbauung des Grundstücks eingetreten.

6

Am 26.08.2004 fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans. Seine Plangrenze wird im Norden durch die A Straße, im Osten durch die Kleingartenanlage E.platz, im Süden durch den F.weg und im Westen durch Wohnbebauung der B-Straße sowie die K.allee begrenzt.

7

Es wurde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange durchgeführt, gleichermaßen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 27.09. bis 01.10.2004.

8

Im Rahmen des weiteren Aufstellungsverfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt: Unter dem 07.01.2005 erstellte die HGN Hydrogeologie GmbH, Schwerin ein hydrogeologisches Gutachten. Das Institut für technische und angewandte Physik GmbH Oldenburg erstellte unter dem 30.11.2005 ein schalltechnisches Gutachten. Die Braunschweiger Umwelt-Biotechnologie GmbH - BUB - erarbeitete unter dem 11.04.2005 ein Geruchsgutachten. Diese Gutachten wurden sämtlich durch die Beigeladene in Auftrag gegeben.

9

Im Rahmen des Verfahrens schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen mehrere städtebauliche Verträge: Durch Vertrag vom 23.01./07.02.2006 verpflichtete sich die Beigeladene zur regelmäßigen Durchführung eines Grundwassermonitorings. Durch Vertrag vom 25.07./08.08.2006 verpflichtete sich die Beigeladene beim Betrieb ihrer Anlagen, bei der geplanten Maßnahme zur Betriebserweiterung sowie bei allen sonstigen Änderungen des jeweiligen Anlagenbestandes die Betreiberpflichten gemäß § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung und der einzuholenden Genehmigung einzuhalten. Unabhängig davon wird am Immissionsstandort "B-Straße 14" für die Altanlagen ein Beurteilungspegel nachts im Jahre 2006 von weniger als 46 dB(A) und ab dem Jahr 2008 von weniger als 45 dB(A) und für die Neuanlagen auf der Erweiterungsfläche ab dem Jahre 2006 von weniger als 39 dB(A) und ab dem Jahre 2008 ebenfalls von weniger als 39 dB(A) eingehalten werden. Durch Vertrag vom 18.04.2006 verpflichtete sich die Beigeladene die Kosten für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Herstellungskosten, drei Jahre Entwicklungspflege) zu übernehmen.

10

Am 19.01.2006 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Dem Planentwurf wurden die Begründung, der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung sowie umweltbezogene Stellungnahmen wie das hydrogeologische Gutachten, das Geruchsgutachten, das schalltechnische Gutachten sowie weitere umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beigefügt. Der Plan wurde vom 19.04. bis 22.05.2006 ausgelegt. Zugleich wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

11

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben die Wohnungseigentümergemeinschaften "M.teich 2 bis 4" und "M.teich 5 a/b" durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller Einwendungen. In dem Einwendungsschreiben vom 22.05.2006 treten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für Herrn S. sowie Dr. Winfried C. auf. Sie machten im Wesentlichen geltend: Die Planung enthalte unzulässige Festsetzungen, da die beabsichtigte Erweiterung des Molkereibetriebes in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Auch würden die Vorschriften über das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung nach § 17 Baunutzungsverordnung verletzt werden. Die bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu beachtenden Anforderungen an die Konfliktbewältigung seien nicht erfüllt. Die Erweiterung des Gewerbebetriebes werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse in den angrenzenden Wohngebieten führen. Andererseits ließe sich das jetzige Grundstück der Beigeladenen nach einem Abriss der Molkerei für eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern problemlos füllen. Die Grundsätze der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse seien nicht beachtet, da sowohl das Lärmgutachten wie das Geruchsgutachten an im einzelnen benannten Fehlern leiden würden. Außerdem gingen sie unzulässigerweise von einer Gemengelage aus, sodass die einzuhaltenden Grenzwerte für Wohngebiete nicht hätten reduziert werden dürfen. Auch der Belang der Naherholung werde nicht berücksichtigt, weil das angrenzende Kleingartengebiet beeinträchtigt werden würde. Gleiches gelte für das geplante hohe und große Gebäude in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild. Die erkennbaren Konflikte in Hinblick auf die Grundwasserversorgung seien nicht gelöst. Insgesamt verstoße der Plan auch gegen das Abwägungsgebot. Im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbe würden die Abstandsflächen, wie sie sich aus der nordrhein-westfälischen Abstandsrichtlinie ergeben, nicht eingehalten. Es werde auch gegen das Trennungsprinzip nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Schließlich werde das Vorhaben erdrückende Wirkung auf die umgebende Wohnbebauung haben.

12

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Schwerin führte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2004 unter anderem aus, die Fläche westlich des Planungsgebiets (B-Straße/K.allee) sei als Wohnbaufläche ausgewiesen. Es sei daher eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob hier nach wie vor eine Wohnbebauung zulässig sein könnte, wenn es zu den beabsichtigten Festsetzungen in dem streitbefangenen Bebauungsplan komme. In der Stellungnahme vom 27.01.2006 weist das StAUN darauf hin, dass in der immissionsrelevanten Umgebung auch die M. Fleischwaren GmbH mit einer kombinierten Rauch-Kochanlage stehe. Diese wie der Betrieb der Beigeladenen genössen Bestandsschutz.

13

In seiner Sitzung vom 28.09.2006 befand die Bürgerschaft der Antragsgegnerin über die Abwägung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan setzt für die gesamte bislang vorhandene Betriebsfläche und den angrenzenden südlichen, bisher mit Wohnbebauung bestandenen Bereich im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest. Im südlichen und östlichen Bereich wird diese Fläche von einer Grünfläche "Zweckbestimmung: private Ausgleichsfläche" umgrenzt. Teil B Nr. 8 enthält als textliche Festsetzung Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Hiernach ist zum Schutz vor gewerblichen Geräuschimmissionen die Errichtung einer absorbierenden (alpha < 0,3) Lärmschutzwand (Höhe: 5 m über OK Gelände) zwischen der Wohnbebauung (B-Straße, K.allee und A Straße) und dem Gewerbegebiet (Molkerei) festgesetzt. Zudem ist festgesetzt: "Anordnung des Kühllagers der Molkerei als abschirmende Maßnahme für die Geräusche der Kühlaggregate/Verdampfer als auch aus dem Versandbereich". Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen ist festgesetzt: "Errichtung einer Sichtschutzwand entlang der Planstraße A, die westlich abzweigend von der A Straße der Plangebietsgrenze entlanggeführt wird mit einer Höhe von 2 m über OK Gelände. Die Einfügungsdämpfung der Wand (Minderung der Verkehrsgeräusche der Planstraße A in Richtung Kleingarten, Bezugshöhe: 1,8 m) muss mindestens 2 dB betragen". Unter Nr. 8 ist weiter aufgeführt:

14

Hinweis:

15

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine Lärmsanierung für die direkt angrenzende schutzbedürftige Wohnnachbarschaft herbeigeführt. Die Lärmsanierung bezieht sich sowohl auf die bereits vorhandenen Geräuschimmissionen aus gewerblichen Anlagen (hier Molkerei) als auf die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr.

16

Das Lärmsanierungskonzept bezüglich gewerblicher Geräuschimmissionen beinhaltet einen Stufenplan mit zeitlich gestaffelten Immissionszielen, die durch Schallschutzmaßnahmen am Altbestand als auch bei den Neuanlagen der Molkerei erreicht werden müssen. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Schallschutzmaßnahmen ist ein schalltechnisches Monitoring vorzunehmen.

17

Die Umsetzung des Stufenplans zur Erreichung des Immissionsziels ist in einem städtebaulichen Vertrag planungsrechtlich geregelt."

18

In der Abwägungsdokumentation werden die Bedenken, die seitens der genannten Öffentlichkeit durch die Prozessbevollmächtigten der jetzigen Antragsteller vorgebracht worden sind, wie folgt behandelt: Die beabsichtigte Erweiterung der Molkerei sei mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets vereinbar, da sich aus den eingeholten Lärm- und Geruchsgutachten ergebe, dass es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handeln werde. Die Bedenken gegen den geplanten Betrieb im Einzelnen würden nicht den Bebauungsplan betreffen sondern die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die vorgeschlagene Alternative, den Betrieb zu verlagern sei nicht realisierbar. Durch die Lärmschutzgutachten sei nachgewiesen, dass weder das Naherholungsgebiet noch die angrenzende Wohnbebauung bei Einhaltung der Vorgaben aus der Planung und aus den Vereinbarungen mit der Beigeladenen beeinträchtigt würden. Gleiches gelte für die Geruchsimmissionen. Die Einzelanwendung des sogenannten Abstandserlasses aus Nordrhein-Westfalen ergebe, dass dessen Anforderungen eingehalten würden. Das Trennungsgebot nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sei eingehalten, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen würden. Die Einzelheiten der Ermittlung des Lärms seien im Ergebnis zutreffend vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Erörterung wird auf Teil 4 "Beteiligung der Öffentlichkeit" Nr. 1 der Abwägungsdokumentation als Anlage zur Vorlage vom 10.07.2006 verwiesen.

19

Der Bebauungsplan ist nach Bekanntmachung am 25.11.2006 in Kraft getreten.

20

Am 29.05.2007 haben die Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle erhoben. Sie vertiefen im Wesentlichen die von ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Planung.

21

Die Antragsteller beantragen,

22

den Bebauungsplan Nr. 64/04 "Gewerbegebiet Molkerei-Viertel" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Sie vertieft im Wesentlichen ihre Darlegungen, die sie bereits in der Abwägung niedergelegt hatte.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

den Antrag abzulehnen.

28

Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass die Einwendungen der Antragsteller sich auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren, nicht aber auf die Abwägung des Bebauungsplanes beziehen. Sie hält im Übrigen die Einwendungen für unbegründet.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

30

A. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, namentlich die Antragsbefugnis bestehen angesichts der Lage der Grundstücke der Antragsteller nicht.

31

Das gilt auch für den Antragsteller zu 1. Indem er geltend macht, aus dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 - MBl. NW 1998 S. 744 - ergäben sich erforderliche Abstände, die das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht einhalten werde, macht er die Möglichkeit der Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange hinreichend geltend.

32

B. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Fehlern, die erheblich sind und zur Unwirksamkeit des Plans führen.

33

I. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht und ersichtlich.

34

II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingendes Recht. Insbesondere ist der Plan erforderlich (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).

35

1. Die Motivation der Planung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand und die Erweiterung der Molkerei der Beigeladenen zu schaffen, ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB legitim und vermag bereits für sich die städtebauliche Planung der Antragsgegnerin zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, U. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 60).

36

Diese Zielrichtung ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.1 "Planungsabsichten und Ziele". Danach soll der Bebauungsplan zur Vervollständigung der Betriebsstruktur der Molkerei den Aufbau einer eigenen Verpackungs- und Lagerlinie ermöglichen. Für eine Umsiedlung des gesamten Molkereikomplexes an einen neuen Gewerbestandort fehlten die finanziellen Möglichkeiten. Aus der Begründung wird zugleich deutlich, dass mit dem Bebauungsplan eine städteplanerische Entscheidung über die künftige Nutzung der benachbarten Wohnflächen der H-Straße sowie der P.straße herbeigeführt werden soll. Städteplanerisches Konzept der Antragsgegnerin ist, diese Fläche einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, da einerseits die vorhandenen Wohnungen dem heutigen Standard nicht mehr entsprechen und andererseits der Bedarf an Wohnraum aus der Sicht der Antragsgegnerin erfüllt ist.

37

Damit erschöpft sich der Bebauungsplan nicht darin, private Interessen zu befriedigen, sondern er dient auch dazu, das bestehende Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen zu ordnen und weiter zu entwickeln.

38

2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es nicht deswegen, weil Anlass der Planung die Erweiterungswünsche der Beigeladenen sind.

39

Die Gemeinde darf einen bestimmten Bauwunsch zum Anlass nehmen, ein diesem günstiges Städtebaurecht planerisch zu schaffen. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum (vgl. OVG Münster, U. v. 7.12.2000 - 7a D 60/99 - NVwZ-RR 2001, 635). Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen noch kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt (VGH Mannheim, U. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - NVwZ-RR 2002, 630). Öffentliche Belange können auch durch einen privaten Investor "angeschoben", d.h. durch dessen Bauwünsche begründet werden (OVG Lüneburg,, B. v. 11.07.2003 - 1 MN 165/03 - BRS 66 Nr. 26 = NordÖR 2003, 452). Die Gemeinde kann somit Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 5, 6 und Abs. 7 BauGB, letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen (OVG Lüneburg, U. v. 28.03.2006 - 9 KN 34/03 - zit. nach juris).

40

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin führt in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.5 aus, Ziel des Bebauungsplans sei die städtebauliche Konfliktbewältigung der entstandenen Entwicklung des Wohn- und Gewerbebereichs in unmittelbarer Nachbarschaft der Molkerei. Der Wohnstandort Wismar Ost sei auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einzustufen. Allerdings vermindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei und die damit verbundene Immissionsbelastung die Wohnqualität. Da im Bereich der Gemeinde genügend Wohnraum angeboten werde, werde die Umwandlung von Wohnbauland in gewerbliche Baufläche als möglich angesehen.

41

Wie § 1 Abs. 10 BauNVO mit der Möglichkeit zeigt, sogar einem nicht aussiedlungsfähigen Fremdkörper Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und zugleich für eine gewisse Bereinigung ungeordneter städtebaulicher Verhältnisse zu sorgen, darf die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch private Interessen mitfördern. Erst recht gilt dies dann, wenn dieser Betrieb - wie hier - die Gegend sogar mitprägt, d. h. nicht (mehr) als Fremdkörper in einer homogen andersgearteten Umgebung angesehen werden kann und sich Konflikte mit angrenzender, schutzwürdiger(er) Bebauung ergäben (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).

42

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht von vorneherein ungeeignet, die verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Gemeinde ist ein Bebauungsplan nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen groben und offensichtlichen planerischen Missgriff handelt, der von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragen wird (vgl. OVG Koblenz, U. v. 15.01.2007 - 8 C 11341/06 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

43

Entgegen der Einschätzung der Antragsteller kann durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets die beabsichtigte Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten des Milchverarbeitungsbetriebs der Beigeladenen erreicht werden. Die Antragsteller gehen davon aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Dem gegenüber sind erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in Industriegebieten unterzubringen. Hierunter falle der Betrieb der Beigeladenen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

44

a) Ausgangspunkt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt zwar, daß eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Gewerbegebiete und dürften dort allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als absolutes Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnunggebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987).

45

Darüber hinaus darf nach Auffassung des BVerwG (U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.) nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig wird dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht ist diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefaßt und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden. Dabei sind insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben können. Diese Problematik stellt sich zwar regelmäßig nicht innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das - abgesehen von den zulässigen Sportanlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - nur ausnahmsweise anderen als gewerblichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 3 BauNVO). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen gebietet jedoch über die Zusammenfassung miteinander verträglicher Nutzungen in einem Baugebiet hinaus, bei der Planung benachbarter Baugebiete und dem Vollzug der Bauleitplanung sich beeinträchtigende Nutzungen angemessen räumlich zu trennen (§ 50 BImSchG). Gefordert ist daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nimmt.

46

Das bedeutet konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen muss, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein soll. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche - begrenzte - Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind.

47

Unter diesem Blickwinkel ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten läßt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - a.a.O.; OVG Münster, U. v. 11.01.2001 - 7a D 148/98.NE - juris).

48

Bei der Frage des Störungsgrads ist in erster Linie auf das Gewerbegebiet selbst abzustellen. Geschützt werden nämlich primär die immissionsempfindlichen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude innerhalb eines Gewerbegebiets, die dort grundsätzlich zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Diese müssen in den üblichen Bürostunden unter noch zumutbaren Bedingungen genutzt werden können (Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. § 8 Rn. 10 m.w.N.).

49

b) Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der Gesamtumstände dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des streitbefangenen Bebauungsplans realisierbar erscheint.

50

Allerdings gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Anlage insgesamt eine solche ist, die nach Ziffer 7.3.2 Spalte 1 der 4. BImSchV als Anlage "zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert" anzusehen ist, während unter Spalte 2 "Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden" fallen.

51

Damit ist zunächst typisierend davon auszugehen, dass sowohl der vorhandene Betrieb wie auch der Betrieb in der beabsichtigten Erweiterung, wie durch die Beigeladene projektiert, in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erweiterung möglicherweise gemäß § 1 Abs. 5 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz nicht die Genehmigungspflicht der gesamten Anlage, sondern nur die der Erweiterung auslöst. Im vorliegenden Zusammenhang der Beurteilung, ob das Vorhaben nach § 8 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kommt es nach der oben dargelegten Rechtslage allein auf die Klassifizierung des Gesamtvorhabens im Rahmen des Immissionsschutzrechts an.

52

Die Beigeladene steht des Weiteren auf dem Standpunkt, dass diese Frage erst im Genehmigungsverfahren zu behandeln sei. Dies ist nach dem oben Dargelegten unzutreffend.

53

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als solche ist auch nicht sichergestellt, dass der konkrete Betrieb nicht erheblich belästigend auf andere Nutzungen wirken wird. Denn in dem vorgesehenen Gewerbegebiet sind auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Zwar enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 1.2 die Festsetzung, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO seien innerhalb des Gewerbegebiets ausschließlich eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter je Unternehmen in Betriebsgebäude gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit wird auf Abs. 3 Nr. 1 verwiesen, sodass eine Beschränkung der Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauNVO nicht vorgesehen ist.

54

Im vorliegenden Fall liegt aber deswegen ein atypischer Sonderfall vor, weil durch die konkreten Verhältnisse dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, dass innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets ein anderer Betrieb durch den der Beigeladenen nicht gestört werden wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung davon ausgehen konnte, dass das gesamte Gewerbegebiet alleine durch den Betrieb der Beigeladenen beansprucht wird. Insoweit kann auch davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin als Plangeberin selbst durch die Standortwahl und die Planung davon ausgehen durfte, dass allein die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet führen würde (vgl. Schütz VBlBW 2000, S. 355/357).

55

Die Realisierbarkeit des zu Grunde liegenden Vorhabens erscheint auch deswegen möglich, weil unter den gegebenen Umständen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als eine "industrietypische" Anlage im Gewerbegebiet nicht ausgeschlossen ist. Danach kommt eine Befreiung unter anderem dann in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

56

Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung ist sicher gestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluß auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Genehmigung eines Vorhabens, wie es der Planung der Antragsgegnerin zu Grunde liegt, würde danach den Grundsätzen der Planung nicht widersprechen. Sie beruhen vielmehr gerade darauf, ein derartiges Vorhaben, auch dann wenn es nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht genehmigungsfähig wäre, zuzulassen. Die Struktur der Planung und die gesamte Abwägung beruhen auf dieser Voraussetzung.

57

Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres ergibt sich vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - NVwZ 1999, 981). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die beabsichtigte Nutzung mit der typischen Funktion des festgesetzten Gebietstyps unvereinbar ist (BVerwG, B. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98 - NVwZ 2000, 1054).

58

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die von der Antragsgegnerin gefundene städtebauliche Lösung mit den Vorgaben des Baugesetzbuches für eine geordnete städtebauliche Entwicklung vereinbar. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass das festgesetzte Gewerbegebiet alleine von dem Betrieb der Beigeladenen bebaut werden wird und dies Grundlage der Planung ist, ist insoweit auch eine etwaige Abweichung von den Vorgaben des § 8 Abs. 1 BauNVO städtebaulich vertretbar. Hinzu kommt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dann, wenn das zu Grunde gelegte Vorhaben nicht realisiert werden kann, die Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe und Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ermöglicht, die dann allerdings hinsichtlich Gewerbebetrieben die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift einhalten müssen.

59

Grundsätzlich wäre die Genehmigung des Vorhabens auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen in Hinblick auf die hier in Betracht kommenden Immissionen durch Lärm und Geruch auf die benachbarten Grundstücke. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass durch die Gestaltung des Vorhabens im einzelnen eine Beurteilung in Betracht kommt, wonach die für die Befreiung sprechenden Belange wesentlich schwerwiegender sind als die nachbarlichen Verschonungsinteressen. Selbst wenn man bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach wie vor als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine atypische Grundstückssituation fordert (vgl. zum Streitstand Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 10. Aufl. § 31 Rn. 26), so könnte diese im vorliegenden Fall bejaht werden. Die Gründe, die zu einer Befreiung führen, müssen danach - vor allem unter städtebaulichen Gesichtspunkten - ein Abweichen im Planbereich unter Hintenansetzung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der bauplanerischen Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.02.1991 - 4 C 51/87 - BVerwGE 88, 24 = NJW 1991, 2783). Angesichts der mehrfach erwähnten Besonderheit, dass außer dem Betrieb der Beigeladenen keine gewerbliche Nutzung eines Dritten vorgesehen ist, ist eine derartige atypische Lage gegeben.

60

4. Die Antragsteller stellen weiter in Frage, ob durch die Festsetzungen die Grundflächenzahl von 0,8 eingehalten wird. Sie gehen davon aus, dass das Bauland insgesamt 50.150 m² betrage, was 86,46 % der Fläche ausmache. Damit sei die nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze überschritten, ohne dass die Voraussetzungen einer Überschreitung nach Abs. 3 dieser Vorschrift vorlägen.

61

Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in Gewerbegebieten eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschossflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von 10,0 nicht überschritten werden. Der Bebauungsplan Nr. 64/04 erläutert unter Nr. 2 die Nutzungsschablone. Diese enthält die Grundflächenzahl von 0,8 und ein Gebäudehöchstmaß von 15 m. Es werden außerdem lediglich Baugrenzen, keine Baulinien festgesetzt. Damit ist nicht erkennbar, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans eine Überschreitung der Grenzen des § 17 BauNVO zwingend erreicht wird. Ob dies durch die möglicherweise beabsichtigte bauliche Ausnutzung eintritt, ist eine Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

62

Durch die Erläuterungen des Sachverständigen Ewert in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist im Übrigen klargestellt, dass das Erfordernis der Versiegelung aus grundwasserschutzrechtlichen Gründen nur für diejenigen Flächen gilt, auf denen bestimmungsgemäß mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll. Somit ist auch aus diesem Grunde eine Planung nicht ausgeschlossen, die der maßgebenden Festsetzung der Grundflächenzahl entspricht.

63

5. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist auch nicht verletzt, weil der Bebauungsplan wegen der erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahme im Hinblick auf das Grundwasserschutzgebiet aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig wäre und somit nicht die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung zu erfüllen vermag.

64

Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach nichtig (BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509). Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Trinkwasserschutzverordnung nicht zu vereinbaren, bestünde ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Trinkwasserschutzverordnung, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Für die geplante bauliche Nutzung ist indes die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der wasserrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.2004 - 4 BN 28/03 - NVwZ 2004, 1242).

65

Die Sicherung der Erforderlichkeit im Sinne der Realisierbarkeit der Planung erfordert, dass die Antragsgegnerin eine vertretbare Prognose darüber angestellt hat, ob die auch von ihr für erforderlich gehaltene Ausnahmegenehmigung nach § 136 Abs. 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LWaG M-V - zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galt § 136 LWaG M-V in der Fassung des Gesetzes vom 11.08.2006 (GVOBl M-V S. 634, 635). Gemäß § 136 Abs. 1 LWaG bleiben die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, bei denen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, bestehen. Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, aufgehoben sind. Die aufgehobenen Gebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann die Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten oder Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder einer Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind § 4 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 6 und 8 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. In der zuvor gültigen Fassung hatte § 136 LWaG bestimmt, dass die auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und -vorbehaltsgebiete bestehen bleiben. Abs. 2 entsprach hinsichtlich der Ausnahmen dem jetzigen Abs. 3.

66

Die Annahme, dass die Bebauung des Plangebiets in der vorgesehenen Form dem Schutzziel der Trinkwasserverordnung nicht zuwiderlaufen wird, ist hinreichend gesichert.

67

Durch das hydrogeologische Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH Schwerin vom 07.01.2005 ist nachgewiesen, dass unter Einhaltung der dort unter Ziffer 13.1 genannten Auflagen, die auf S. 40 des Gutachtens zusammengefasst sind, in Verbindung mit dem dort vorgesehenen Grundwassermonitoring der gebotene Schutz des Hauptgrundwasserleiters gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzungsvorschläge unter Ziffer 14 des Gutachtens übernommen. Es kann dahinstehen, ob sämtliche, unter Ziffer 7 aufgenommenen textlichen Festsetzungen eine Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB finden. Die wesentlichen Festsetzungen lassen sich allerdings auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stützen. In Hinblick auf die hier gebotene Prognose ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin über entsprechende ergänzende Erfordernisse in hydrogeologischer Hinsicht abzuschließen. Außerdem können in der erforderlichen Ausnahme nach § 136 LWaG entsprechende Auflagen gemacht werden. Fachliche Bedenken gegen die Annahmen und Schlussfolgerungen des Gutachters Ewert haben die Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind dem Senat auch nicht ersichtlich geworden.

68

III. Die planerische Abwägung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin vorab unzulässig gebunden hätte.

69

Die Antragsgegnerin hat sich nicht in einer Weise den Nutzungsvorstellungen der Beigeladenen unterworfen, dass dies als eine unzulässige Vorabbindung zu qualifizieren wäre, die mit dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar wäre. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Ist der künftige Investor indes bereits bekannt, so kann es aus der Sicht der planenden Gemeinde zweckmäßig sein, den Bebauungsplan nicht auf die Mindestfestsetzungen des § 30 BauGB zu beschränken, sondern detaillierte Festsetzungen zu treffen. Solche Festsetzungen ohne genauere Kenntnis der Bau- und Nutzungsabsichten des künftigen Investors zu treffen, wäre in der Regel jedoch wenig sinnvoll, weil sich bei der Projektplanung die Notwendigkeit von Befreiungen oder der Änderung detaillierter Festsetzungen des Plans ergeben könnte. Deshalb ist es nicht schon von sich aus abwägungsfehlerhaft, einen Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen zugeschnitten auf die Wünsche des künftigen Investors in das Aufstellungsverfahren zu bringen. Diese Vorgehensweise ist solange rechtlich unbedenklich, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen des Investors nicht völlig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Lüneburg a.a.O.). Ein dementsprechender Fall ist hier nicht gegeben. Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

70

b) Auch durch die städtebaulichen Verträge hat sich die Antragsgegnerin nicht in unzulässiger Weise vorab gebunden und damit die Abwägungsentscheidung nicht mehr in der gebotenen Freiheit getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) ist es nicht nur zweck-, sondern auch rechtmäßig, wenn die Gemeinde sich bei bekanntem Investor nicht auf eine Angebotsplanung beschränkt, sondern die Planung in Verschränkung mit dessen Nutzungsabsichten und -wünschen durchführt. Das darf nur nicht so weit gehen, dass sie sich ihres Rechts, die Abwägungsentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, begibt. Die Regelungen der Verträge rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die planende Gemeinde über die Folgen einer noch zu treffenden Abwägungsentscheidung eine verlässliche Grundlage verschafft. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese vertragliche Bindung - wie hier - nicht die verbindliche Zusage zu einem ganz bestimmten planerischen Tun einschließt, sondern nach Art einer Geschäftsgrundlage voraussetzt, dass eine solche Abwägungsentscheidung überhaupt getroffen wird. Erst dieser Vertrag schafft dann sogar erst die Grundlage für eine wirklich freie Abwägungsentscheidung. Denn die Folgen der Abwägungsentscheidung werden nunmehr vollständig abschätzbar (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2006 - 1 KN 278/03 - BauR 2007, 758 LS).

71

IV. Die Abwägung lässt auch keine sonstigen rechtserheblichen Mängel erkennen.

72

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

73

1. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Gebiet zwischen der vorhandenen Molkerei und der vorgesehenen Planstraße, die von der A Straße abzweigen und den rückwärtigen neuen Betriebsbereich der Beigeladenen erschließen soll, nicht in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes einbezogen hat, begegnet keinen Bedenken.

74

Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14/04 - NordÖR 2004, 284).

75

Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestand hier zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von insgesamt etwa 1.000 m². Im Obergeschoss des Einkaufs- und Dienstleistungszentrums haben sich Büroräume befunden, die im Jahre 2006 weitgehend leergestanden haben. Das nachrichtlich in den streitbefangenen Bebauungsplan eingetragene China-Japan-Restaurant ist zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen und existiert heute noch. Die Antragsgegnerin hat aber aus grundsätzlichen Erwägungen hier ein Gewerbegebiet nicht festsetzen wollen. Dies ist aus städteplanerischen Gründen nicht zu beanstanden. Allerdings bedeutet das "Herausschneiden" dieses Gebiets, dass insoweit der Bebauungsplan im Rahmen der Konfliktbewältigung auch diese Fläche in den Blick nehmen muss. Dies ist - wie nachstehend dargelegt werden wird - nicht hinreichend geschehen, bleibt aber im Ergebnis ohne Auswirkungen auf die hier zu überprüfende Abwägung.

76

2. Abwägungsmängel in Hinblick auf die von den Antragstellern genannten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht erkennbar.

77

a) Sie machen zunächst geltend, die Ausweitung des Gewerbebetriebs werde zu einer drastischen Verschlechterung der Wohnverhältnisse und damit zu einer Entvölkerung der betroffenen Gebiete führen. Die durch den Abriss entstandenen Lücken in der Bebauung ließen sich durch eine Neubebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern füllen. Hierfür bestünde auch ein offensichtliches städtebauliches Interesse.

78

Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Antragsgegnerin auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes ist unter Ziffer 1.5 ausgeführt, dass der Wohnstandort Wismar Ost sich auf Grund seiner Lage nördlich des M.teichs, eingebettet in Kleingartenanlagen und doch stadtnah gelegen als ein guter Standort für ein Wohngebiet in Form von Eigenheimen einstufen lasse. Allerdings mindere die unmittelbare Nachbarschaft zur Molkerei die Wohnqualität. Jedoch sei die Notwendigkeit eines derzeitigen Angebots zu hinterfragen. In der Hansestadt Wismar seien seit 1990 18 neue Wohngebiete geplant, erschlossen und bebaut worden. Für alle Wohnformen im Bereich des Eigenheimbaus bestünden Angebote. Ein Nachholbedarf an Eigenheimen sei angesichts der vorhergesagten demografischen Entwicklung, des Wegfalls der Eigenheimzulage sowie der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Haushalte nicht zu erkennen. Darüber hinaus werde es in allen städtischen Neubaugebieten in den kommenden Jahren Abrissbereiche geben, die als Angebote für den Eigenheimbau neu überplant werden können. Dem gegenüber sieht die Antragsgegnerin als wesentlichen Belang, einerseits den städtebaulichen Konflikt zwischen der Molkerei und den angrenzenden Wohnbebauungen zu lösen und andererseits eine Erweiterung des Betriebs auf der Grundlage dessen wirtschaftlicher Lage als zeitnah zu lösende Aufgabe.

79

Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern benannten Belange in ihrer Abwägung eingestellt hat. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass diese Belange unzutreffend gewichtet oder dass das Ergebnis insoweit offensichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.

80

b) Die Antragsteller machen weiterhin geltend, die "Zieldefinition" des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sei nicht beachtet worden. Die Planung müsse darauf abzielen, dass gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft zum Plangebiet gewährleistet seien.

81

Diesen Belang hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung eingestellt. Er ist, wie aus § 1 Abs. 6 BauGB hervorgeht, als einer von mehreren Belangen zu berücksichtigen. Allerdings handelt es sich um eine zentrale Aufgabe des Städtebaus (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Aufl. § 1 Rn. 52). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass dieser Belang gleichsam absolut steht. Wie diesen Belangen im einzelnen Rechnung zu tragen ist, obliegt der planerischen Entscheidung der Gemeinde. Sie können dadurch verwirklicht werden, dass eine bestimmte Zuordnung von störenden baulichen Nutzungen zu empfindlichen anderen Nutzungen vorgenommen wird, indem geeignete Festsetzungen vorgenommen werden, Ausgleichsflächen ausgewiesen oder Beschränkungen von Immissionen festgesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Rn. 118). Diese Belange hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt. Dies wird nicht nur durch die Berücksichtigung des Geruchs- und des Lärmgutachtens deutlich. Auch der Umweltbericht zum Bebauungsplan dokumentiert dies. Schließlich finden sich unter Ziffer 2.7 Erwägungen zum technischen Umweltschutz, und zwar hier unter Ziffer 2.7.1 zum Immissionsschutz. Ob diese Belange fehlerhaft in die Abwägung eingestellt, gewichtet und das Ergebnis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu beurteilen.

82

c) Die Antragsteller machen weiter geltend, der Belang der Naherholung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 3 BauGB sei hinsichtlich des Gebietes um den Mühlenteich und des Kleingartengebietes nicht beachtet worden.

83

Der genannte Belang betrifft in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde zu Zwecken des Sports, der Freizeit und der Erholung Festsetzungen trifft, nach dem solche Anlagen innerhalb des Plangebietes zulässig sein sollen oder entsprechende Festsetzungen geboten sind, etwa in Hinblick auf die erforderliche Flächensicherung und -bereitstellung. Er betrifft auch die Frage, ob von solchen Anlagen Konflikte auf andere Nutzungen ausgehen (Söfker a.a.O. Rn. 129). Allerdings dürfte dieser Belang auch betroffen sein, wenn umgekehrt durch entsprechende Festsetzungen Immissionen ausgelöst werden, die die Funktion solcher Flächen beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist es aber unschädlich, dass die Antragsgegnerin diesen Belang (wohl) nicht ausdrücklich in den Planunterlagen erwähnt. Dadurch, dass die maßgebenden Gesichtspunkte insoweit im Zusammenhang mit der näher angrenzenden Wohnbebauung behandelt werden, ist zugleich sichergestellt, dass die genannten Gebiete - unabhängig davon, ob sie die von den Antragstellern genannten Funktionen erfüllen sollen - allenfalls in der Weise beeinträchtigt werden, wie das für die näher angrenzenden Wohnungen beurteilt und in die Abwägung eingestellt worden ist.

84

d) Die Antragsteller berufen sich schließlich auf den Belang des Orts- und Landschaftsbildes und machen geltend, auf Grund der baulichen Dimension des geplanten Vorhabens werde in die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes eingegriffen. Der durch die Bauleitplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan Wohnanlage "M.teich") abgesicherte Bereich des gehobenen Wohnens am Ufer des Mühlenteiches werde nachhaltig entwertet. Gleiches gelte für die übrige umgebende Wohnbebauung.

85

Bei dem Belang des Ortsbilds ist maßgebend das Erscheinungsbild eines großen Bereichs der Gemeinde. Entscheidend ist die Wirkung auf diese weite Umgebung. Insoweit wollen die Antragsteller offenbar geltend machen, dass das bis zu 30 m hohe Gebäude in den vorgesehenen Ausmaßen in diesem Sinne das Ortsbild beeinträchtige, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Belang berücksichtigt hätte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich, dass die Antragstellerin diesen Belang gesehen hat. Es findet sich die Festsetzung der Gebäudehöhe von höchstens 15 m mit beschränkter Ausnahme auf 30 m. In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Ziffer 2.2 darauf hingewiesen, dass die Gebäudehöhe sich an dem vorhandenen Produktionsgebäude der Molkerei orientiert.

86

e) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang den allgemeinen Belang der Wertminderung für die angrenzenden Grundstücke geltend machen, ist dies kein allgemein geschützter Belang, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist.

87

f) Die Antragsteller tragen weiter vor, nach ihrer Einschätzung sei unter städtebaulichen Aspekten die Entwicklung der Gewerbegebiete innerhalb der Innenstadt zu überdenken. Diesen Gesichtspunkt hatte die Antragsgegnerin - wie bereits unter a) ausgeführt - berücksichtigt. Sie hat die Alternative der Aussiedlung des Betriebs erwogen und aus planerischen Gründen verworfen.

88

g) Die Antragsteller machen schließlich geltend, die Antragsgegnerin habe die "angespannte Grundwasserbilanzsituation" nicht gesehen bzw. die darin liegende Konfliktlage nicht gelöst. Wie die Antragsteller unter Bezugnahme auf das hydrogeologische Gutachten selbst ausführen, hat die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat im Übrigen in textlichen Festsetzungen unter Punkt 7 "Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen" und in dem städtebaulichen Vertrag Trinkwassersicherung entsprechende Regelungen getroffen.

89

3. Im Mittelpunkt des Vorbringens der Antragsteller steht der Umstand, dass die Planung in Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung und den von den Antragstellern so bewerteten Erholungsgebieten steht. Sie sind der Ansicht, dass die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht Rechnung trägt. Der Senat ist unter Berücksichtigung der Planaufstellungsvorgänge einschließlich der im Aufstellungsverfahren verwerteten Gutachten sowie der ergänzenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Abwägung in Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen an Lärm und Gerüchen und den hydrogeologischen Auswirkungen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.

90

a) Grundsätzlich ist von Folgendem auszugehen: Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 23.01.2002 - 4 BN 3.02 - BRS 65 Nr. 9). Der Trennungsgrundsatz gilt v.a. im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, ob eine durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägte Gemengelage besteht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (BVerwG, B. v. 22.06.2006 - 4 BN 17/06 - BRS 70 Nr. 15). Von dem Trennungsgrundsatz sind somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 663; OVG Lüneburg, 28.03.2006 - 9 KN 34/03).

91

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern weist in seiner Stellungnahme vom 07.12.2005 darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze für Gemengelagen anzuwenden sind. Diese Stellungnahme macht sich das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin in seinem Schreiben vom 27.01.2006 zu eigen. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung vorgegangen. Dies ist nur zum Teil zutreffend.

92

Für die an den bestehenden Betrieb angrenzenden Flächen ist von einer sog. Gemengelage auszugehen. Die Nutzung der bestehenden Molkerei wirkt hier gebietsprägend und hat damit Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle (§ 3 Abs. 1 BImSchG), indem sie heraufzusetzen ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2000 - 7 B 71/00 - DVBl 2001, 642). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind städtebauliche Konflikte in derartigen Gemengelagen, also mit aufeinandertreffenden, unterschiedlichen Nutzungen, unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Es ist eine Art Mittelwert zu bilden, wenn in Gemengelagen ein Wert zuzumuten ist, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - gegeben wären. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass als konkretes Ergebnis der gegenseitigen Rücksichtnahme sich weder der eine noch der andere Richtwert durchzusetzen vermag. Gemeint ist ein zu bildender Zwischenwert, ohne dass dieser nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten zu bilden ist. Es sind die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Zumutbarkeit zu bestimmen. Auch der Gesichtspunkt der Priorität kann bedeutsam sein (BVerwG, U. v. 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642). Diese Grundsätze gelten für Lärm- wie für Geruchsimmissionen (BVerwG, 28.09.1993 - 4 B 151/93 - NVwZ-RR 1994, 139). Die Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung machen somit eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat (OVG Münster, U. v. 07.03.2006 - 10 D 10/04.NE - ZfBR 2007, 64).

93

Die Gemengelage wird aber im südlichen Bereich erst durch die Planung geschaffen. Diese Fläche war tatsächlich mit Wohnungsgebäuden bebaut und im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Hier wirkte der vorhandene Betrieb städtebaulich nicht mehr prägend. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die gegenteilige Einschätzung der Antragsgegnerin und der Fachbehörden aber auf das Ergebnis der Planung ohne Einfluss.

94

b) Die Antragsteller berufen sich darauf, die in dem sogenannten Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1998 vorgesehenen Abstände würden durch die Planung nicht eingehalten. Die Anlagen der Beigeladenen zählten zur Abstandsklasse VI nach den Nummern 168 und 189. Hieraus ergebe sich ein Abstand zur Wohnbebauung von mehr als 200 m. Dieser Abstand werde im Rahmen der vorliegenden Planung ersichtlich nicht eingehalten. Die Wohnbebauungen befänden sich im Bereich der B-Straße ca. 40 m und im Bereich der A Straße ca. 70 m von den Immissionsquellen. Nach dem Bebauungsplan sei sogar davon auszugehen, dass Abstände von lediglich 25 m eintreten würden.

95

Der Abstandserlass, der für das Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit ersichtlich, nicht eingeführt worden ist, soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben; zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. Nr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wird die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3).

96

Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie sich gerade keine durchschlagende Bindungswirkung gegenüber den staatlichen Behörden in Fällen der Planung für Gemengelagen beimisst. Aus Nr. 2.2.2.1 ergibt sich, dass die Anwendung der Abstandsliste in diesen Fällen zu Schwierigkeiten führen kann. Hier soll der zuständige Träger öffentlicher Belange durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann. Da bei gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich - so die Richtlinie in diesem Punkt - die Anregungen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben. Jedenfalls soweit eine Gemengelage vorliegt, ist der genannte Erlass nicht maßgebend.

97

Im Übrigen vermittelt der Erlass einer planenden Gemeinde ohnehin keine Orientierungswerte oder gar bindende Grenzwerte. Er gibt schon seinem Wortlaut nach lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung der jeweiligen Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung im Planaufstellungsverfahren. Diese Stellungnahmen der Fachbehörden, die sich ihrerseits auf den Abstandserlass gründen, geben allerdings der Gemeinde besonderen Anlass, der Frage der Vereinbarkeit der Planung mit den Belangen der Umwelt nachzugehen. Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planungsvorgänge getan. Soweit sich auf Grund dessen eine ordnungsgemäße Abwägung, die die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angemessen einstellt und berücksichtigt, ergibt, kann diese Abwägung mit einem Hinweis auf den Abstandserlass nicht in Frage gestellt werden.

98

c) Die Antragsteller machen in Hinblick auf die der Planung zu Grunde gelegten Gutachten geltend, diese seien nicht geeignet, eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Sie seien nämlich im Auftrag der Beigeladenen ergangen und beruhten alleine auf deren Angaben. Das gelte insbesondere für die geplante Erweiterung.

99

Diese grundsätzlichen Bedenken sind unbegründet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vorgelegten Gutachten einerseits nicht geeignet sind, der Gemeinde im Rahmen des Abwägungsprozesses die notwendigen Fachkenntnisse zu vermitteln und ob andererseits sich dem Gericht im Rahmen der Überprüfung der Planungsentscheidung die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung und Beweiserhebung durch Einholung weiterer Gutachten im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängt. Das ist nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substanziiertes Vorbringen des Antragstellers schlüssig in Frage gestellt worden sind oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter besteht. Diese Grundsätze gelten auch für im Verwaltungsverfahren ggf. auf behördliche Anforderung hin erstellte Sachverständigengutachten, wie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV vom Antragsteller nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. VGH München, B. v. 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 182 zu § 98). Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Beigeladene die Gutachten erstellen lassen.

100

Bedenken gegen die Gutachten bestehen in diesem Sinne auch nicht alleine deswegen, weil sie hinsichtlich der betrieblichen Abläufe auf Angaben der Beigeladenen beruhen. Dies ist erforderlich, da die Prognosen über die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen nur dann sachgerecht angestellt werden können, wenn die vorgesehenen Betriebsabläufe bekannt sind. Ob die Angaben zutreffen, ist in jedem Einzelfall zu klären. Insoweit haben die Antragsteller in der Sache keine Bedenken erhoben; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Höhe der Immissionen von der Ausnutzung von Kapazitäten abhängt, kann allerdings nicht darauf abgestellt werden, welche Auslastung der jeweilige Betrieb beabsichtigt; hier ist die maximale Auslastung zu Grunde zu legen, wie sie sich aus der angestrebten Genehmigung ergeben wird. Auch in diesem Punkt sind allerdings keine Bedenken in Hinblick auf die eingeholten Gutachten erkennbar.

101

4. a) In Hinblick auf das Lärmgutachten wenden sich die Antragsteller zunächst gegen die Annahme, es sei ein Zwischenwert wegen Gemengelage zu bilden. Wie dargelegt, ist im Ausgangspunkt der Planung fraglich, ob - insgesamt - von einer Gemengelage auszugehen ist. Diese zweifelhafte Annahme begründet jedoch keinen erheblichen Abwägungsfehler. Dies ergibt sich aus Folgendem:

102

Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie der Sachverständige M. und und die Antragsgegnerin es getan haben - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe, nicht als Grenzwerte herangezogen werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, U. v. 22.03.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831).

103

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind die planerischen Annahmen hinsichtlich des Gewerbelärms. Hier ergibt sich, dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/40 dB(A) im Wesentlichen eingehalten werden (S. 20 des ITAP-Gutachtens). Lediglich bei den Immissionspunkten IP 2a (40,6 dB(A)), IP 2b (45,7 dB(A)) und IP 3b (41,3 dB(A)) ergeben sich Überschreitungen, wobei die Überschreitungen bei den IP 2a und IP 3b als relativ geringfügig anzusehen sind. Der Wert von 45,7 dB(A) am IP 2b ist in dem Gutachten fett hervorgehoben und nach Aussagen des Sachverständigen Anlass gewesen, dass Vorliegen einer Gemengelage zu prüfen.

104

Hieraus ergeben sich aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abwägung. Dies folgt zunächst daraus, dass das Gutachten (S. 22 ff.) bauliche Maßnahmen anregt, durch die sichergestellt wird, dass der am meisten belastete IP 2b mit Erreichen der Höchstkapazität des Betriebs bei der Altanlage einen Wert von 45 dB(A) und bei der Neuanlage einen Wert von 39 dB(A) nicht überschreitet. Durch den städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 25.07./08.08.2006 hat sich die Beigeladene zudem verpflichtet, diese Immissionsziele für die Nachtwerte am IP 2b einzuhalten. Unter § 2 Ziffer 2 sind im einzelnen bauliche Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist weiter unter Vorlage des Genehmigungsantrags nach § 4 BImSchG vorgetragen worden, dass zwischen den am meisten lärmemitierenden Einrichtungen der Neuanlage und den Gebäuden, an denen die IP 2a und b angesetzt worden waren, ein 30 m hohes Gebäude errichtet werden soll, das insoweit abschirmend auf die dahinterliegende Wohnbebauung wirken wird. Diese Planung ist zudem nicht Gegenstand des Gutachtens der ITAP gewesen. Im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten, die Vereinbarung und damit auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eine Differenzierung der Beurteilungspegel hinsichtlich der Altanlagen mit einem Grenzwert von 45 dB(A) und der Neuanlagen mit einem Grenzwert von 39 dB(A) vorsehen. Damit ist allerdings lediglich hinsichtlich der Neuanlagen der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete nach der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 erreicht. Angesichts der Vorbelastung des Gebietes, die beim IP 2b nachts 54,7 bzw. - ermittelt durch eine gesteuerte Nachmessung - 49,1 dB(A) beträgt, und die nach Errichtung der Neuanlage einen Lärmanteil von 44,8 dB(A) betragen wird, ist es sachgerecht, dass nach dem oben dargelegten Grundsätzen der Gemengelage insoweit ein Schutzniveau von lediglich 45 dB(A) angestrebt wird, das den Nachtwerten für Dorf- und Mischgebiete nach der DIN 18005 entspricht.

105

Gegen die Ermittlung des Gewerbelärms erheben die Antragsteller im übrigen keine Einwendungen; sie sind auch nicht ersichtlich (ITAP-Gutachten S. 17 bis 20). Aus der Prognose ergibt sich zugleich, dass gegenüber der bisherigen Immissionslage an nahezu allen Immissionspunkten sowohl tags wie nachts Verbesserungen eintreten werden. Im Übrigen ist insoweit eine Gegensteuerung bei der Planung des konkreten Vorhabens im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht ausgeschlossen.

106

c) Einwendungen erheben die Antragsteller gegen die Ermittlung der voraussichtlichen Lärmimmissionen durch Verkehrsgeräusche. Sie tragen vor, der Verkehrslärm auf dem Grundstück werde anders als in der Vergangenheit unmittelbar in das angrenzende Kleingartengelände wirken. Dies gelte insbesondere, da die Planung eine Umfahrung der Gebäude an der jeweiligen Grundstücksgrenze ausdrücklich zulasse, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien. Dies trifft zwar zu, jedoch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit keinen Abwägungsfehler erkennen.

107

Hier ergibt sich aus dem Gutachen der ITAP, dass hinsichtlich des Verkehrslärms die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55/45 dB(A) auch für die Prognose nach Erweiterung des Betriebs eingehalten werden (S. 16 des Gutachtens).

108

Im Bereich des Kleingartengeländes wird in dem schallschutztechnischen Gutachten der ITAP der Immissionspunkt 6 - IP 6 - angesetzt. Für diesen ermittelte das Gutachten auf der Grundlage der Nutzung als Kleingarten eine gegenwärtige Lärmbelästigung von 54/44 dB(A) und nach Erweiterung des Betriebs von 55/51 dB(A), wobei für den Fall, dass die vorgesehene Sichtschutzwand entlang des Kleingartengeländegrundstücks zur Planstraße nicht realisiert wird, von Werten in Höhe von 57/53 dB(A) ausgegangen wird. Daraus wird insbesondere deutlich, dass nach der Erweiterung die Nachtwerte von 44 auf 51 bzw. 53 dB(A) steigen werden. Das Gutachten geht davon aus, dass in diesem Bereich ein Orientierungswert von 55/55 dB(A) einzuhalten ist. Bei der Beurteilung der Planung ist zu berücksichtigen - wie in dem Gutachten S. 21 auch ausgeführt wird -, dass die geplante Verkehrsfläche eine Verlagerung der Zufahrt darstellt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens wird dies für das östlich angrenzende Wohngebiet zu einer signifikanten Verbesserung der Lärmsituation in Hinblick auf Verkehrsgeräusche führen. Diese Belange rechtfertigen das Planergebnis, das Kleingartengebiet insoweit stärker als bisher zu belasten.

109

Die Antragsgegnerin durfte auch hier auf die Orientierungswerte der DIN 18005 abstellen, obwohl ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes in diesem Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche neu geschaffen werden soll. Hier ist nicht die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl I S. 1036) mit den darin vorgesehenen zwingenden Grenzwerten heranzuziehen.

110

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - DVBl 2008, 264 (Leitsatz), zit. nach juris).

111

In diesem Sinne handelt sich um einen anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies folgt aus Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 der TA-Lärm, die im einzelnen Folgendes bestimmen: Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit den übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS 90. Mit "Abstand von 500 m" ist die kürzeste horizontale Entfernung zu Ein- und Ausfahrten gemeint, was hier für die Planstraße zutrifft.

112

Danach ist der Ansatz, hier den Orientierungswert für das Kleingartengebiet bei 55/55 dB(A) anzunehmen - wie ausweislich S. 15 des Gutachtens der ITAP geschehen - und diesen nach der RLS - 90 zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Dies ist sachgerecht angesichts des Umstandes, dass Kleingartengebiete die Funktion eines Gartens haben und somit der Erholung der Wohnbevölkerung dienen (BVerwG, B. v. 17.03.1992 - 4 B 230/91 - NVwZ 1992, 885). Da er somit seiner Funktion nach in der Regel einer Nutzung in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr nicht zu dienen bestimmt ist, ist die Annahme einer - geringfügig - weniger hohen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Dorf-, Misch oder Kerngebiet gerechtfertigt. Substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

113

Auf dieser Grundlage sind die von dem Gutachten vorausgesetzten und hinsichtlich seiner Herleitung im einzelnen von den Antragstellern nicht beanstandeten Ergebnisse in die Planung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei eingegangen.

114

d) Im Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin eine eigenständige Lärmprognose für das Gebiet, das neben dem vorhandenen Bestand der Molkerei an die A Straße angrenzt und das durch die vorgesehene Planstraße eingefasst wird, nicht hat erstellen lassen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass in diesem Bereich die schutzwürdigste Stelle die des IP 6 im Bereich der Kleingärten sein würde. Man habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im angrenzenden Einkaufs- und Dienstleistungszentrum einen eigenen IP vorzusehen. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 ergibt sich hinsichtlich des Gewerbelärms, dass am IP 6 tags 42,8 und nachts 42,1 dB(A) zu erwarten sind. Die DIN 18005 sieht für Gewerbegebiete einen Orientierungswert hinsichtlich Gewerbelärms von 65/55 dB(A) vor. Hinsichtlich des Verkehrslärms geht die DIN 18005 für Kleingarten wie Gewerbegebiete von 55 dB(A) aus. Dieser Orientierungswert wird tags mit 57 dB(A) um 2 dB(A) überschritten; nachts werden 53 dB(A) erreicht werden. Die geringfügige Überschreitung des Orientierungswerts mag den Ansatz der Antragsgegnerin insoweit in Frage stellen; ein etwaiger Abwägungsfehler wäre aber für das Abwägungsergebnis nicht erheblich. Die hierin liegende relativ geringfügige Überschreitung könnte gegebenenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb geregelt werden.

115

5. Die Abwägung genügt auch in Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

116

Die Antragsteller rügen, dass die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Praxis im Wesentlichen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - erfolge. Danach solle der Messzeitraum für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er könne in der Regel 1/2 Jahr betragen. Eine Verkürzung auf drei Monate sei nur in besonderen Fällen zulässig. Dem vorliegenden Gutachten der BUB liege demgegenüber lediglich ein Messtermin vom 17.03.2005 zu Grunde. Die Antragsteller beziehen sich mit diesem Einwand auf Nr. 6.2.3 der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern) vom 07.05.1998 (ausweislich des Literaturverzeichnisses S. 8 des Gutachtens der BUB berücksichtigt in der Entwurfsfassung von September 1997). Danach soll der Messzeitraum für das gesamte Jahr repräsentativ sein. Er kann in der Regel 1/2 Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tags zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die vorhandene Belastung maßgeblich sind.

117

Auch die Antragsteller gehen damit davon aus, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie grundsätzlich ein geeignetes Hilfsmittel und eine Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.06.2007 - 12 LA 14/07 - RdL 2007, 240, zitiert nach juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).

118

Ausweislich des Gutachtens sind lediglich an einem Tag, nämlich dem 17.03.2005 am Abwasserbehälter eine und hinsichtlich der Raumlüftung zwei, Messungen vorgenommen worden. Gemäß S. 23 des Gutachtens erfolgte in Anlehnung an die Geruchsimmissionsrichtlinie eine dreifache Beprobung der Immissionsquellen. Lagen die Geruchskonzentrationen von zwei Proben einer Emissionsquelle in vergleichbarer Größenordnung, sei auf die Analyse der ditten Probe verzichtet worden.

119

Die Gutachterin Hübner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass Grundlage ihrer Beurteilung die Projektplanung B war. Danach ist die Abpackungsanlage im Süden des Planbereichs vorgesehen. An Hand der ergänzenden Erläuterungen des Gutachtens der BUB vom 11.04.2005 durch das Schreiben vom 26.06.2006 ergibt sich, dass die GIRL grundsätzlich verschiedene Methoden zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission vorsieht. Es kommt danach einerseits die von den Antragstellern für geboten gehaltene Rasterbegehung in Betracht. Andererseits ist eine sogenannte Ausbreitungsrechnung sachgerecht. Diese kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 von 100 des anzuwendenden Immissionswerts nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehung als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss (vgl. Tabelle 2 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL M-V vom 02.11.2006 - Amtsblatt S. 850, die auf der GIRL des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom 21.11.2004 beruht). Danach ist bei der Ermittlung einer zu erwartenden Zusatzbelastung die Ausbreitungsrechnung vorrangig anzuwenden. Von daher ist also die Vorgehensweise der BUB nicht zu beanstanden. Die Gutachterin hat auch plausibel unter Ziffer 3 ihres Ergänzungsschreibens vom 26.06.2006 dargelegt, in welchem Verhältnis die subjektiven Wahrnehmungen der Nachbarschaft zu den gutachterlich ermittelten Ergebnissen stehen. Auf Grund dieser ergänzenden Erläuterungen, die für den Senat nachvollziehbar sind und gegen die die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr erhoben haben, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Abwägung davon ausgehen konnte, dass die Anlage und deren Erweiterung nicht zu wesentlichen Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft führen wird.

120

6. Die Antragsteller machen in Hinblick auf Umweltbelange weiter geltend, der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die im hydrogeologischen Gutachten vom 07.01.2005 angeführten Konfliktlagen zu lösen. Dies betreffe sowohl den Trinkwasserschutz als auch die Grundwasserbilanzsituation. Dem folgt der Senat nicht.

121

Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 23.01./07.02.2006 befindet sich das Plangebiet innerhalb der Trinkwasserzone II am Rande der Trinkwasserzone I der Wassererfassung Friedrichshof. Unmittelbar südlich des Plangebiets liegen die Brunnen 12, 13, 31 und 6 e der Wassererfassung Friedrichshof. § 1 Abs. 2 des Vertrags bezieht sich auf ein hydrogeologisches Gutachten der HGN Hydrogeologie GmbH, NL Schwerin. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Gefährdung der Wasserwerksbrunnen durch die Erweiterung der Gewerbeflächen festzustellen sei. Dies sei vor allen durch die sehr lückenhafte Bedeckung des genutzten Hauptgrundwasserleiters und die berechneten kurzen Fließwege/Fließzeiten zu begründen. Zudem weise die bereits festgestellte, anthropogene Überprägung des Grundwassers auf eine geringe Geschütztheit hin. Aus diesen Gründen wäre eine Erweiterung der Gewerbefläche aus Sicht des Trinkwasserschutzes abzulehnen. Für eine mögliche Ausnahmegenehmigung seien entsprechende Auflagen formuliert. Um eine hohe Geschütztheit des Grundwasserleiters zu gewähren, werde eine komplette und 100 %ig dichte Versiegelung der neu anzulegenden Gewerbeflächen empfohlen. Alle auf der Fläche anfallenden Flüssigkeiten (im Regelfall Niederschlagswasser) seien komplett zu fassen und aus dem Einzugsgebiet der Brunnen abzuleiten. Eine Versickerung im Einzugsgebiet der Brunnen sollte unbedingt unterbleiben. Einem Übertritt von Flüssigkeiten auf die umgebenden Flächen sei durch entsprechende Vorrichtungen (z.B. senkrechte Borde an den Außenbereichen der Gewerbefläche) vorzubeugen. Zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit werde die Errichtung und die regelmäßige Beprobung von zwei Grundwassermessstellen auf der Gewerbegebietsfläche empfohlen. Die fachliche Auswertung der Analyseergebnisse beprobter Grundwassermessstellen sowie der Wasserwerksbrunnen sei in regelmäßigen Abständen anzuraten. Gemäß § 1 Abs. 7 des genannten Vertrags werden die Auflagen Bestandteil der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Durch den Vertrag soll die regelmäßige Durchführung und Auswertung eines Grundwassermonotorings sichergestellt werden. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplanes enthält die oben empfohlenen Auflagen.

122

Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von der weitergeltenden Trinkwasserschutzverordnung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In Verbindung mit den Auflagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, durch die die Ausnahme nach § 136 Abs. 3 Wassergesetz erteilt werden wird, konnte daher die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Schutzzweck der Trinkwasserschutzverordnung nicht beeinträchtigt wird. Von daher erweist sich auch insoweit die Planung als abwägungsgerecht.

123

7. Die Antragsteller tragen weiter vor, im Bereich der Wohnbebauung B-Straße und der Wohnbebauung in der A Straße werde eine erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen eintreten. Im Bereich der B-Straße rücke die Bebauung an die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sogar von zwei Seiten heran. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der bis zu 30 m über dem Bezugspunkt liegenden Gebäudeteile nicht näher konkretisiert werde. Lägen diese in den Randbereich der Bebauung, werde die erdrückende Wirkung auf die umliegende Bebauung noch zunehmen.

124

Nach § 15 BauNVO ist das Vorhaben der Beigeladenen nur dann zulässig, wenn es "bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung im maßgeblichen Bereich einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung nicht hervorruft"

125

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>) kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, unzumutbar freilich nicht im enteignungsrechtlichen Sinne, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme kann objektiv verletzt werden, wenn die von dem Bauwerk der Beigeladenen ausgehende Beeinträchtigung Nachbarn deswegen nicht zuzumuten ist, weil ein Bauwerk errichtet werden soll, das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur einen unangemessen geringen Abstand zu dem wesentlich niedrigeren Gebäude der Nachbarn einhält. Dies gilt aber nur, wenn der maßgebliche Bereich vor Errichtung des Gebäudes der Beigeladenen nur durch eine im wesentlichen geringgeschossige Wohnbebauung geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928).

126

An Hand des Luftbildes und der Planung ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzung selbst bei voller Ausnutzung der planerischen Gegebenheiten eintreten kann. Im westlichen Bereich ist unter Einschluss der festgesetzten Grünflächen die nächste Wohnbebauung ca. 90 m entfernt. In südlicher und östlicher Seite ist jedenfalls derzeit eine Wohnbebauung auf Höhe der als Baufläche festgesetzten Grundstücksteile nicht erkennbar.

127

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem geklärt, dass die vorgesehene Bebauung des östlichen Bereichs der neuüberplanten Fläche mit etwa 30 m hohen Gebäuden jeweils die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhält. Angesichts des Volumens der beiden Wohnhäuser kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bebauung erdrückend wirkt.

128

Die Antragsgegnerin weist - im Zusammenhang mit der Frage des Orts- und Landschaftsbildes - zudem darauf hin, dass die Kubaturen der gewerblichen Erweiterung allerdings einer neuen Größenordnung entsprechen. Dies werde hingenommen, um einem Wismarer Betrieb die Existenz und somit den Mitarbeitern den Erhalt ihrer Arbeitsplätze zu sichern. Die Wohnanlage M.teich liege ca. 500 m süd-westlich der Molkerei und habe ihre Hauptausrichtung der Aufenthaltsräume in Richtung M.teich. Zudem befinde sich zwischen der Wohnanlage und dem künftigen Molkreistandort der Soldatenfriedhof mit altem, sehr hohen und dichtem Baumbestand, sodass der Molkereibetrieb optisch kaum zu bemerken sein werde.

129

Im Übrigen müsste dieser Gesichtspunkt der Feinsteuerung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Anwendung von § 15 BauNVO überlassen bleiben.

130

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

131

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

132

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.