Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Apr. 2012 - 4 L 290/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0427.4L290.12.NW.0A
27.04.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen vom Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) erteilten wasserrechtlichen Bescheid.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem genehmigten Wohnhaus bebauten Grundstücks „A-Straße ..“ (FlurNr. …..) in A-Dorf, der Antragsteller zu 2) ist Mieter dieses Anwesens. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage A-Dorf östlich der L … und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „A-Mühle“ an (Grundstücke FlurNrn. … und ….). Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B-Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der C-Bach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L …. und der B-Straße ein Wirtschaftsweg verläuft (Grundstück FlurNr. …..). Die genannten Grundstücke liegen teilweise bzw. vollständig (Grundstück FlurNr. ...) in dem durch Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 07. Juni 2006 festgestellten Überschwemmungsgebiet des D-Bachs.

3

Der Betrieb der „A-Dorfer Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter zwei 38 m hohe Mühlentürme mit Mehlsilos. 2008 übernahm die Beigeladene zu 2) den Mühlenbetrieb.

4

Nachdem diese mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, an die Beigeladene zu 1) herangetreten war, beschloss deren Gemeinderat am 02. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A-Mühle“ mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs.

5

Mit Bescheid vom 09. Juni 2010 erteilte der Antragsgegner als Untere Wasserbehörde der Beigeladenen zu 2) eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes, 89 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes für vier Grundstücke, darunter auch das Grundstück FlurNr. …, unter mehreren Auflagen. Die Antragsteller erhielten keine Abschrift des Bescheids.

6

Unmittelbar danach beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 den Bebauungsplan als Satzung. Dieser setzte als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs im Bereich zwischen der L …, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B-Straße und dem C-Bach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasste das derzeitige Betriebsgelände der A-Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B-Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wurde als GE 5 überplant. Der Bebauungsplan trat am 24. Juni 2010 in Kraft.

7

Die Antragsteller reichten dagegen einen Normenkontrollantrag ein, dem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG – (juris) mit der Begründung stattgab, der angefochtene Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes; er erweise sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft.

8

Am 29. August 2011 legte die Antragstellerin zu 1) gegen den wasserrechtlichen Bescheid vom 9. Juni 2010 Widerspruch ein und suchte daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach (Verfahren 4 L 1008/11.NW). Nachdem der Antragsgegner gegenüber dem Gericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, dem Widerspruch der Antragstellerin zu 1) komme aufschiebende Wirkung zu, erklärten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

9

Die Beigeladene zu 1) reichte daraufhin beim Antragsgegner einen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ein. Diesem Antrag gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Januar 2012 mit der Begründung statt, die Beigeladene zu 1) habe im Erläuterungsbericht zum Antrag alle Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG dargelegt, die in Abstimmung mit den Fachbehörden beurteilt worden seien. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung der Befreiung lägen vor. U.a. sei eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes würden durch die Maßnahmen nicht nachteilig beeinflusst bzw. würden in hohem Maße ausgeglichen. Durch zusätzliche Abgrabungen im Randbereich des bestehenden Überschwemmungsgebiets werde dessen Volumen um das Maß vergrößert wie durch die Anschüttung für die Silos verloren gehe. Außerdem werde das erforderliche Ausgleichsvolumen, welches sich infolge der zusätzlich möglichen Oberflächenversiegelung errechnet habe, durch erweiterte Abgrabungen in dem o. g. Bereich ausgeglichen. Der bestehende Hochwasserschutz werde nicht beeinträchtigt bzw. werde durch die landespflegerische Kompensationsmaßnahme in erheblichem Umfang noch verbessert. Durch die großflächige Abgrabung im nördlichen Planbereich werde ein zusätzliches Retentionsvolumen von rd. 2.100 m³ geschaffen, welches sich auf Hochwasserereignisse mit kleinerer Jährlichkeit positiv auswirken werde. Wegen der Lage des Betrachtungsraumes am Rande des Überschwemmungsgebiets und in großer Entfernung zum Gewässer, sei mit vernachlässigbar kleinen Fließgeschwindigkeiten zu rechnen, so dass eine nachteilige Auswirkung auf Oberlieger oder Unterlieger infolge von Rückstau oder Ähnlichem auszuschließen sei.

10

Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 27. Januar 2012 am 8. Februar 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene zu 1) die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers das Interesse der Antragsteller überwiege. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG seien gegeben. Der Bebauungsplan "A-Mühle" befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Deren planerische Entscheidung sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch die Sicherung der Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitsplätze zur Folge habe.

11

Die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vorhabenträgers führten zu Immissionsreduzierungen für die Wohnbevölkerung von A-Dorf. Aufgrund des saisonalen Betriebes der Beigeladenen zu 2) sei dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden könnten. In die Interessenabwägung seien neben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Bevölkerung auch eine geordnete Fortentwicklung des vorhandenen Gewerbegebiets einzustellen. Demgegenüber könnten sich die Antragsteller nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese durch die Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet beeinträchtigt seien, da durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete.

12

Die Antragsteller haben am 27. März 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen aus, sie seien antragsbefugt, da die wasserrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Überschwemmungsgebieten drittschützend seien. Durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von völlig falschen Gegebenheiten ausgegangen. So stehe das als Retentionsfläche vorgesehene Grundstück FlurNr. …. hierzu nicht zur Verfügung. Folglich könne man auch nicht mehr von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ ausgehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 1 - 9 Wasserhaushaltsgesetz nicht gegeben. Im Hinblick auf den Erläuterungsbericht werde ersichtlich, dass die im Überschwemmungsgebiet geplanten Gebäude eine zusätzliche Einengung des Rückhalteraumes bedeuteten und damit nicht zulässig seien.

13

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei weder im öffentlichen noch im privaten Interesse der Beigeladenen geboten. Eine floskelhafte Bezugnahme auf die Planungshoheit der Gemeinde könne die Anordnung des sofortigen Vollzuges einer rechtswidrigen Maßnahme nicht rechtfertigen. Die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) stellten keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls dar und hätten im Vergleich zum Hochwasserschutz kein besonderes Gewicht. Der Hochwasserschutz stelle ein Gut von herausragendem Interesse des Allgemeinwohls dar. Deshalb seien ihre Belange besonders ernst zu nehmen. Das öffentliche Interesse an Gewerbesteuer und Arbeitsplätzen habe mit dem wasserrechtlichen Bescheid nichts zu tun, denn dieser gestatte lediglich die Errichtung von vier Getreidesilos im Überschwemmungsgebiet. Wieso jetzt dringender Handlungsbedarf bestehe, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Sicherung einer verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen völlig neben der Sache.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07. Februar 2012 gegen diesen Bescheid anzuordnen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

18

Er bezieht sich auf die bisherige Begründung und führt unter Vorlage einer Stellungnahme des Planungsbüros E vom 16. April 2012 ergänzend aus, die Ausführungen der Antragsteller zur Frage der Überkompensation seien nicht zutreffend.

19

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie hält die Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht für antragsbefugt. Ungeachtet dessen liege eine Überkompensation von rund 2.100 m³ vor.

22

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

23

Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

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1. Der Antrag ist zulässig.

25

a. Der auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 27. Januar 2012 über die Befreiung von Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet des D-Bachs gerichtete Antrag der Antragsteller ist nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag u.a. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben. Hier hat der Antragsgegner nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des wasserrechtlichen Bescheids angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Das Gericht kann diese Maßnahme nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO aufheben (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878).

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b. Die Antragsteller sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den angegriffenen wasserrechtlichen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass nach dem substantiierten Vortrag der Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können. Da sich die Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen zu 1) erteilten Verwaltungsakt wenden, kann sich ihre Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben. Drittschützende Wirkung kommt nach Auffassung der Kammer den besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) – WHG – zu, soweit diese die unbeeinträchtigte Aufrechterhaltung des bestehenden Hochwasserschutzes zu gewährleisten suchen.

28

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

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1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

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2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

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3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

32

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

33

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

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6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

35

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

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8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

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9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

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Die bundesrechtliche Regelung des § 78 WHG in der heute geltenden Fassung trat am 01. März 2010 in Kraft und verdrängte damit die zuvor gültige und inzwischen außer Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Landeswassergesetz - LWG -, wonach eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nur in Betracht kam, wenn von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten waren. Das OVG Rheinland-Pfalz erkannte der genannten Vorschrift in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - mit der Begründung drittschützende Wirkung zu, damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Diese Rechtsauffassung hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem späteren Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG - bekräftigt.

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Durch das Inkrafttreten des § 78 WHG am 01. März 2010 trat eine Rechtsänderung ein. Diese beruhte darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfiel, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz - GG - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt. Das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ist daher nunmehr unmittelbar geltendes Recht. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin den § 89 LWG mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 (s. GVBl. 2011 Seite 402) geändert, in Bezug auf § 78 Abs. 2 WHG aber keine abweichende Regelung getroffen.

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Nach Ansicht der Kammer ist zumindest § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG, wonach eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten bzw. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sein dürfen, nachbarschützend. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dieser Bestimmung sei kein Drittschutz zu entnehmen, da sie sich ausschließlich an den Plangeber richte (so Elgeti/Lambers, BauR 2011, 204; gegen eine drittschützende Wirkung der wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten vgl. ferner Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2011, § 31 b a.F., Rdnr. 10; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079). Demgegenüber vertreten andere Autoren in der Literatur die Auffassung, die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG seien drittschützend (so Reinhardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG 10. Auflage 2010, § 78 Rdnr. 46). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

41

Ob eine Norm drittschützend ist, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss der Betroffene sich auf die Verletzung einer Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und zu deren geschützten Personenkreis er gehört. Im Wasserrecht spielt – ebenso wie im Baurecht – dabei das Rücksichtnahmegebot eine entscheidende Rolle (grundlegend dazu s. BVerwG, NJW 1988, 434). Das in den §§ 4 Abs. 1, 18 und 1 a Abs. 1 WHG a.F. verankerte Rücksichtnahmegebot vermittelte bei qualifizierter und individualisierter Betroffenheit Drittschutz. Die dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

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Auch aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG ergibt sich, dass das grundsätzliche Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten als drittschützend einzustufen ist. Denn eine Ausnahme von diesem Verbot kommt danach nur in Betracht, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“. Insofern dient die Vorschrift dem Schutz klassischer Individualrechtsgüter. Sodann muss nach § WHG § 78 Abs. 2 Nr. 7 WHG sichergestellt werden, dass „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Hieraus ergeben sich ebenfalls individualisierende Merkmale, aus denen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich wiederum deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet.

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2. Der Antrag ist in der Sache aber unbegründet, weil die Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung der dortigen formalen Voraussetzungen ankommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -).

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a. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß.

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Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).

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Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 27. Januar 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, das öffentliche Interesse des Vorhabenträgers überwiege das Interesse der Antragsteller. Der maßgebliche Bebauungsplan befinde sich in einem Änderungsverfahren, das unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Der Befreiungsbescheid trage der planungsrechtlichen Hoheit der Beigeladenen zu 1) Rechnung. Die planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 1) sehe vor, dass die gewerbliche Ansiedlung der schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden „A-Mühle“ erhalten bleiben und ihre Zukunft auch in Form von Erweiterungen gesichert werden solle. Dies stelle die Grundlage für weitere Investitionen des Vorhabenträgers dar, die letztendlich auch dazu führen solle, die Gewerbesteuereinnahmen und die Arbeitsplätze auch zukünftig zu sichern. Da die bislang erfolgten zeitlichen Verzögerungen dazu geführt hätten, dass die bereits getätigten Investitionen seitens des Vorhabenträgers nicht hätten umgesetzt werden können, sei nunmehr aufgrund des saisonalen Betriebes dringender Handlungsbedarf geboten, damit in der diesjährigen Ernte die neuen Gerätschaften eingesetzt werden und somit die Entlastung für alle Beteiligten eintreten könnten. Die Antragsteller könnten sich nicht auf nachvollziehbare Gründe berufen, zumal durch die Überkompensation von rund 2.100 m³ auch eine Entschärfung bei Hochwassersituationen eintrete. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -). Folglich braucht die Kammer nicht näher auf die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände einzugehen.

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b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids vom 27. Januar 20912 ebenfalls nicht zu beanstanden.

48

aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.

49

Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein multilaterales Rechtsverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen des wasserrechtlichen Befreiungsbescheids werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber des Befreiungsbescheids (die Beigeladene zu 1), die ebenfalls begünstigte Beigeladene zu 2) sowie die von dem Befreiungsbescheid negativ betroffenen Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N.)

50

bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, denn diese haben eine Verletzung drittschützender Rechte nicht ausreichend dargetan.

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Ungeachtet der in § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 7 WHG verankerten Gebote, eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden bzw. nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu verhindern, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt, genügt nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 78 WHG für die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt. In § 78 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 WHG stellt der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich darauf ab, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot im Überschwemmungsgebiet u.a. nur dann zugelassen werden kann, wenn „eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind“ bzw. wenn „keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind“. Daher verfolgt der Gesetzgeber Drittschutz - nur - insoweit, als tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen der individualisiert Betroffenen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Überschwemmungsgebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige nachteilige Auswirkungen sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn sich rein mathematisch ein Retentionsraumverlust in einem Überschwemmungsgebiet errechnen lässt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen. Zu berücksichtigen sind also die Größe des Überschwemmungsgebiets und der Umfang des Retentionsraumverlustes bei der Prognose, welche Auswirkungen auf das Nachbaranwesen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG - und Urteil vom 02. März 2010 - 1 A 10176/09.OVG -).

52

Hiervon ausgehend sind nach summarischer Prüfung nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller nicht zu erkennen. Zwar haben diese behauptet, durch die zu bauenden Silos im Überschwemmungsgebiet werde das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei bei der Überprüfung der Sachlage von falschen Gegebenheiten ausgegangen, da das Grundstück FlurNr. ... als Retentionsfläche nicht zur Verfügung stehe mit der Folge, dass von einer Überkompensation von rund 2.100 m³ nicht gesprochen werden könne. Das trifft nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht zu:

53

Im Erläuterungsbericht zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 03. Januar 2012, auf den auch das Planungsbüros E in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 Bezug nimmt, werden die Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung in Kapitel 2.2 (Seite 22 f.) beschrieben. Der Umfang der jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen wird in Kapitel 3.3 dieses Erläuterungsberichts beschrieben und ermittelt (Seite 27 ff.). Das Planungsbüro E fasst dazu in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zusammen:

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„Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

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1. Ausgleich durch Absenkung der Geländeoberfläche (Kapitel 3.3.1)

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Diese Maßnahme umfasst die Abtragung des im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teils der nördlichen Teilfläche einer sich in Nord-Süd-Richtung erstreckenden Verwaltung auf dem Flurstück … im Gewerbegebiet GE 4 sowie die Absenkung der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Teilfläche des Gewerbegebiets GE 4 mit einer Fläche von 1.585 m² auf eine Höhenlage von 117,30 m ü. NN. Daraus ergibt sich ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 412,1 m³.

57

2. Ausgleich durch Abriss und Entsiegelung von Gebäuden (Kapitel 3.3.2)

58

Diese Maßnahme umfasst den Abriss und die Entsiegelung von drei im Überschwemmungsgebiet vorhandenen Gebäuden auf dem Flurstück ….. Diese Maßnahme wurde bereits vollständig durchgeführt und ergibt ein Ausgleich an Retentionsvolumen von ca. 77 m³.

59

3. Ausgleich durch Aufweitung eines Grabens (Kapitel 3.3.3)

60

Dabei handelt es sich um die Aufweitung des auf dem Flurstück ... vorhandenen Grabens. Die Grabensohle wird geringfügig vertieft und die nördliche Grabenböschung deutlich abgeflacht Für diese Maßnahme wird im Erläuterungsbericht zum Antrag vom 03. Januar 2012 kein Volumen angegeben, jedoch in dessen Anlage (129 m³).

61

4. Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet (Kapitel 3.3.4)

62

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um den Abtrag von Boden auf drei insgesamt 10.680 m² großen Teilflächen des Flurstücks ... mit einer mittleren Tiefe von 20 cm. Durch diesen Abtrag von Boden im Überschwemmungsgebiet wird ein Retentionsraum von 2.135 m³ neu geschaffen. Diese Maßnahme wurde bis zu deren endgültigen Einstellung am 16. November 2011, als das Unternehmen A GmbH & Co. KG vom Landkreis Südliche Weinstraße als zuständige untere Wasserbehörde über den Nachbarwiderspruch zum wasserrechtlichen Bescheid vom 29. September 2011 informiert wurde, weit überwiegend bereits umgesetzt.

63

Die Durchführung aller vier genannten Maßnahmen wird durch zeichnerische und textliche Festsetzungen des Bebauungsplans „A-Mühle“ gesichert. Für die Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung, die durch die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwarten sind, wird in Kapitel 3.2.3 des Erläuterungsberichts (Seite 27) eine Summe der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 478 m³ ermittelt. Für den Ausgleich dieser Beeinträchtigungen wird in Kapitel 3.3.5 dieses Erläuterungsberichts dargelegt, dass rechnerisch nur die ersten beiden der vier genannten Maßnahmen in Ansatz gebracht werden. Aus diesen beiden Maßnahmen ergibt sich eine Ausgleichssumme von 489 m³. Nach den Ausführungen in Kapitel 3.4 dieses Erläuterungsberichts ergibt sich hieraus bereits eine geringe Überkompensation der Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von 11 m³.

64

…. Durch die genannten Maßnahmen 1 bis 4 wird in der Summe ein Retentionsvolumen geschaffen, die mehr als dem Fünffachem der Summe der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung entspricht. Mit den Maßnahmen 1 bis 4 wird somit gegenüber dem Zustand des Hochwasserschutzes gegenüber dem Zustand zeitlich vor der Aufstellung des Bebauungsplans die Hochwassersituation grundsätzlich deutlich verbessert. Insofern kann durchaus von einer Überkompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Hochwasserrückhaltung von rund 2.100 m³ ausgegangen werden. ….“

65

Angesichts dieser Fakten, an denen die Kammer keinen Anlass zu zweifeln sieht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Ausweisung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet mit negativen Auswirkungen bezogen auf ihr Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten hätten. Im Hinblick auf die geplante Überkompensation um rund 2.100 m³ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Hochwassersituation vor Ort für die Antragsteller verbessert. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 7 WHG vorliegt, der tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führt.

66

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

67

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 GKG festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juli 2014 - 8 C 10046/14

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Tenor Die Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle" der Antragsgegnerin werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschlie

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.