Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 7 A 11077/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger, der Kreisverband Trier der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), begehrt die Feststellung, dass die räumliche Verlegung seiner für den 3. September 2014 angemeldeten Versammlung in Trier rechtswidrig gewesen ist.
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Der Kläger meldete durch seinen Vorsitzenden am 31. August 2014 für den Nachmittag des 3. September 2014 eine Kundgebung im Bereich des Porta-Nigra-Vorplatzes in Trier an, an der voraussichtlich 10 Personen teilnehmen sollten. Bei dem vor der Versammlung geführten Kooperationsgespräch wurden Zeit und Thema der Versammlung einvernehmlich geändert. Keine Einigung konnte hinsichtlich des Versammlungsortes erzielt werden. Während der Kläger die Versammlung am Porta-Nigra-Vorplatz abhalten wollte und alternativ den Bereich vor der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margaretengässchen benannte, wurde seitens der Beklagten im Kooperationsgespräch als Versammlungsort der Hauptbahnhof oder der Simeonstiftplatz vorgeschlagen. Anlass der Versammlung war der zum gleichen Zeitpunkt geplante Besuch des Bundespräsidenten Gauck in Trier, der zusammen mit der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz und dem Oberbürgermeister der Stadt Trier die Porta Nigra besuchen wollte. Im Kooperationsgespräch machte der Kläger deutlich, dass er den Bundespräsidenten mit politischen Forderungen sowie seiner Bezeichnung der NPD-Mitglieder als „Spinner“ im Bundestagswahlkampf 2013 und den Oberbürgermeister mit dem Vorwurf der städtischen Einflussnahme auf die Trierer Ratswahl vom 25. Mai 2014 konfrontieren wolle.
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Mit Bescheid vom 2. September 2014 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die von dem Kläger für den Nachmittag des 3. September 2014 angemeldete Versammlung in Trier räumlich verlegt und nicht der Porta-Nigra-Vorplatz, sondern der Simeonstiftplatz als Ort der Versammlung zur Verfügung gestellt werde. Zur Begründung – soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist – führte die Beklagte aus, dass die Versammlung an dem beantragten Ort nicht durchgeführt werden könne. Der Bundespräsident sei mit der höchsten Sicherheitseinstufung zu schützen, sodass jegliche Versammlungen im „inneren Sicherheitsbereich“, das heißt dem vom Bundespräsidenten und seiner Begleitung unmittelbar zu passierenden Straßenraum, aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen werden könnten. Der Schutz von Leib und Leben des Bundespräsidenten genieße allerhöchste Priorität. Die derzeitige Einsatzkonzeption der Polizeidirektion Trier sehe vor, die Porta Nigra und ihr Umfeld, insbesondere die Zu- und Abfahrten der Kolonnen des Bundespräsidenten, besonders zu schützen. Würde die angemeldete Versammlung auf dem Porta-Nigra-Vorplatz durchgeführt, so könnte der für den Schutz des Bundespräsidenten erforderliche Sicherheitsbereich nicht eingerichtet werden. Es sei dann zu erwarten, dass sich Proteste auf engem Raum zwischen Porta Nigra und Eingang Fußgängerzone hoch emotional und möglicherweise unkontrolliert entlüden und die Situation damit insgesamt unbeherrschbar werde. Dies gelte zunächst unabhängig davon, ob eine Gegendemonstration stattfinde oder nicht. Eine Gegendemonstration führe lediglich zu einer Verschärfung der Situation. Unter solchen Umständen könne die Sicherheit des Bundespräsidenten nicht gewährleistet werden, denn die Konflikte würden im unmittelbaren Bewegungsbereich des Staatsoberhauptes ausgetragen. Da sich der Bundespräsident auf dem Vorplatz der Porta Nigra bewegen werde, scheide der angrenzende Bereich für die Versammlung mit nicht zu verhindernden Gegendemonstrationen absolut aus, zu dem auch der im Kooperationsgespräch beanspruchte Bereich vor der Commerzbank gehöre, der lediglich durch einen kleinen Gebäudevorsprung getrennt und ca. 15 m von dem Porta-Nigra-Vorplatz entfernt sei. Weitere Alternativstandorte seien vom Kläger nicht benannt worden. Einzige adäquate Örtlichkeit in räumlicher Nähe sei der Simeonstiftplatz. Dieser liege ebenfalls sehr zentral und noch in räumlicher Nähe zu dem Aufenthaltsort des Bundespräsidenten.
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Am 2. September 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er erklärte, auf eine Versammlung am ursprünglich geplanten Porta-Nigra-Vorplatz zu verzichten und stattdessen die Versammlung im Bereich der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margaretengässchen durchführen zu wollen, lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit einer Klarstellung zum genau zugewiesenen Versammlungsort am Simeonstiftplatz mit Beschluss vom 3. September 2014 (1 L 1611/14.TR) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 3. September 2014 (7 B 10838/14.OVG) zurück.
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Der Kläger hat am 2. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Versammlung einen Bezug zum Besuch des Bundespräsidenten gehabt habe. Er, der Kläger, habe deshalb Wert auf eine Versammlung im Blickfeld der Porta Nigra gelegt. Er habe sichtbar seinen Protest gegen Äußerungen des Bundespräsidenten sowie Wahlbeeinflussung durch den Oberbürgermeister der Beklagten zur Schau tragen wollen. Davon abweichend habe die Kundgebung außerhalb der Seh- und Hörweite des Bundespräsidenten stattfinden müssen. Der von ihm vorgeschlagene Alternativstandort vor der Commerzbank sei sicherheitstechnisch weit genug vom Bundespräsidenten entfernt gewesen. Gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit seien niemals von Teilnehmern an seinen Versammlungen ausgegangen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht, dass nach dem Sicherheitskonzept der Polizei, auf das sie keinen Einfluss gehabt habe, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgesehen gewesen sei, dass die Wagenkolonne des Bundespräsidenten im Bereich der Commerzbank stehe und der Bundespräsident nach dem Empfang von dort abfahre. Diese Planung sei im Rahmen des Kooperationsgesprächs angesprochen worden.
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Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers sowie seines Vorsitzenden, der auch im eigenen Namen geklagt hatte, abgewiesen. Die Klage des Vorsitzenden in eigenem Namen sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die demgegenüber zulässige Klage des Klägers sei unbegründet. Die Verlegung des Versammlungsortes von dem zuletzt begehrten Vorplatz der Commerzbank auf den Simeonstiftplatz sei rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Notwendigkeit, einen Sicherheitsbereich für den Besuch des Bundespräsidenten freizuhalten, habe die Versammlung auf dem Vorplatz der Commerzbank nicht stattfinden können. Es sei grundsätzlich möglich, bei Personen der Gefährdungsstufe 1 einen Sicherheitsbereich einzurichten, der generell von Versammlungen freizuhalten sei. Die Beklagte habe in der konkreten Situation einen „inneren Sicherheitsbereich“ für den Bundespräsidenten festlegen dürfen, der sich nach den Darlegungen der Beklagten nachvollziehbar daraus herleitete, dass sich der Bundespräsident und seine Begleitungen konkret dort aufhalten sollten und die angegebenen Zu- und Abfahrtswege gewährleistet sein sollten. Zu diesem Bereich gehörten zumindest der Vorplatz der Porta Nigra und der unmittelbar zu passierende Straßenraum. Nach dem Sicherheitskonzept sei der Bereich vor der Commerzbank für die Fahrzeugkolonne des Bundespräsidenten und dessen späteren Zustieg vorgesehen gewesen. In diesem Bereich wäre es deshalb zu einem unmittelbaren Kontakt mit der Versammlung des Klägers gekommen und daher der für eine Person der Gefährdungsstufe 1 erforderliche Sicherheitsabstand nicht einzuhalten gewesen. Unschädlich sei, dass der Bereich der Commerzbank später nicht als Zustiegsort genutzt worden sei, da sich die von der Beklagten anzustellende Gefahrenprognose auf eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu treffende ex ante Prognose stütze.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23. November 2015 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass die Notwendigkeit der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes für den Besuch des Bundespräsidenten die Verlegung des Versammlungsortes nicht rechtfertige. Es beständen schon erhebliche Zweifel daran, dass der Platz vor der Commerzbank für die Fahrzeugkolonne und den Zustieg des Bundespräsidenten vorgesehen gewesen sei, denn weder habe dort die Fahrzeugkolonne gestanden, noch sei später ein Zustieg dort erfolgt. Gegen die Richtigkeit der Annahme, der geplante Versammlungsort werde nach dem Sicherheitskonzept für den Besuch des Bundespräsidenten benötigt, spreche auch, dass in der Vergangenheit bei Besuchen von Personen der Gefährdungsstufe 1 an der Porta Nigra in Trier nie der vom ihm als Versammlungsort vorgesehene Platz für Zu- und Abfahrten bzw. das Abstellen von Fahrzeugen benötigt worden sei. Auch sei von der Beklagten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet worden, dass nach dem Sicherheitskonzept der Bereich vor der Commerzbank benötigt werde. Ein so gewichtiges Argument hätte die Beklagte jedoch sicher schon im Eilverfahren unmittelbar vor dem Besuch vorgebracht. Selbst wenn ein Zustieg des Bundespräsidenten an dem begehrten Versammlungsort beabsichtigt gewesen sei, so hätte auf einen Zustieg dort verzichtet werden müssen, um nicht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Es sei durch den anderweitigen Zustiegsort offenkundig, dass der Platz vor der Commerzbank für das Sicherheitskonzept nicht zwingend benötigt worden sei. Auch könne dem Bundespräsidenten zugemutet werden, einer grundrechtlich geschützten Versammlung auszuweichen, wenn es die Verantwortlichen versäumten, rechtzeitig einen Sicherheitsbereich durch Allgemeinverfügung einzurichten. Selbst wenn aber der geplante Versammlungsort rechtmäßig hätte verwehrt werden dürfen, weil nach dem Sicherheitskonzept nicht auf ihn habe verzichtet werden können, so hätte ihm, dem Kläger, ein anderer Versammlungsort in der Nähe der Porta Nigra in Sicht- und Hörweite des Bundespräsidenten zugewiesen werden müssen. Die durchgeführte Versammlung habe letztlich außerhalb der Sicht- und Hörweite des Auftritts des Bundespräsidenten stattfinden müssen und sei öffentlich so gut wie nicht wahrgenommen worden. Die beabsichtigte Konfrontation des Bundespräsidenten und der Bevölkerung mit den Forderungen des Klägers sei so nicht möglich gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag aus dem bisherigen Verfahren, wonach die Bewegungsfreiheit des Bundespräsidenten für den Fall einer notwendigen kurzfristigen Ablaufplanung nicht über Gebühr eingeschränkt werden dürfe. Je mehr Details im Vorfeld preisgegeben würden und je eingeschränkter der Bundespräsident aufgrund der geplanten Versammlungen sei, umso stärker sei seine Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Sicherheitskonzeptes werde auf die polizeiliche Einsatzplanung „Themenbesuch des Bundespräsidenten Mittwoch, 03.09.2014 in Trier“ verwiesen. Die ursprüngliche polizeiliche Planung sei dort am 29. August 2014 um 10.03 Uhr mit dem Einsatzbefehl Nr. 1 versandt worden. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Abfahrt des Bundespräsidenten im Bereich vor der Commerzbank vorgesehen gewesen sei. Die alternative polizeiliche Planung, welche dort am 2. September 2014 um 16.12 Uhr mit dem Einsatzbefehl Nr. 2 versandt worden sei, enthalte eine Änderung des Zustiegsortes. Hierzu habe die Polizei gegenüber der Beklagten zwischenzeitlich erklärt, dass aufgrund der kurzfristig bekannt gewordenen Anmeldungen zweier Versammlungen und der Ungewissheit hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen sowie der zeitlichen Nähe des Besuchs an der Porta Nigra alternative Einsatzplanungen vorgenommen worden seien. Die Beklagte weist darauf hin, dass die vorgenannten Änderungen des geplanten Ablaufs bzw. die Planungsalternativen ihr nicht zugeleitet worden und ihr somit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und der Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bekannt gewesen seien. Weitere Hintergründe hierzu seien ihr nicht bekannt. Aus der möglichen Alternativplanung könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass dem Versammlungsrecht der Vorzug gegenüber der Einsatzplanung der Polizei eingeräumt werden müsse. Der Schutz der Versammlungsfreiheit gehe nicht soweit, dass man daraus einen Anspruch auf Umplanung des Ereignisses habe, auf welches sich die Versammlung beziehen wolle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 L 1611/14.TR (7 B 10838/14.OVG) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die allein Gegenstand der Berufung ist, nachdem der Vorsitzende des Klägers gegen das klageabweisende Urteil ihn betreffend kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014, mit dem als Versammlungsort abweichend von der Anmeldung der Simeonstiftplatz bestimmt wurde, ist rechtmäßig gewesen.
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG – kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
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Die von Art. 8 Grundgesetz – GG – geschützte Versammlungsfreiheit umfasst auch das Selbstbestimmungsrecht über die Auswahl des Versammlungsortes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, juris, Rn. 61 = BVerfGE 69, 315). Bei Beschränkungen des Rechts des Veranstalters, Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch das Interesse des Veranstalters schützt, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen. Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris, Rn. 23 = NJW 2007, 2167) oder in Sicht- und Hörweite zu einem bestimmten Ort zu sein, wenn es auf einen bestimmten Kommunikationszusammenhang ankommt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 3 M 53/07 –, juris, Rn. 42). Unabhängig davon, ob eine von der angemeldeten Versammlung abweichende Bestimmung zu Ort und/oder Zeit der Versammlung im Einzelfall schon als (Teil-)Verbot oder noch als Auflage einzuordnen ist, ist die Rechtfertigung der Maßnahme im Lichte des Anliegens des Veranstalters und der Gewährleistungen des Art. 8 GG zu prüfen.
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Die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 –, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 216). Erforderliche ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte („erkennbare Umstände“) bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, juris, Rn. 80 = BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, juris, Rn. 9). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 41 = BVerwGE 45, 51; Urteil vom 6. September 1974 – I C 17.73 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 47, 31).
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Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersG kommt es für die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an. Bei einer nachträglichen Änderung der erkennbaren Umstände, mithin solcher, die offen zu Tage treten oder die der Versammlungsbehörde nach der von ihr zu fordernden Bemühung um Sachaufklärung zur Verfügung stehen, ist allerdings auf Grundlage der neuen Umstände und Erkenntnisse gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 30).
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Schließlich muss die Gefährdung bei Durchführung der Versammlung eintreten. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung ist somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 –, juris, Rn. 27).
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2. Ausgehend von diesen Maßgaben ist die angegriffene Beschränkung rechtmäßig gewesen.
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Der Bundespräsident in Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und seine Funktion als Staatsoberhaupt (Art. 54 ff. GG), mithin als Verfassungs- und oberstes Bundesorgan (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG), werden vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst. Die Einstufung des Bundespräsidenten in die Gefährdungsstufe 1, d.h. „die Person ist erheblich gefährdet, mit einem Anschlag ist zu rechnen“ (vgl. dazu Stellungnahme der Polizeidirektion Trier vom 2. September 2014, S. 2, Bl. 13 der Verwaltungsakte – VA –), begründet eine unmittelbare Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG für die genannten Schutzgüter von höchstem Rang. Denn die mit der Gefährdungseinstufung einhergehende Dauergefahr für das Leben des Bundespräsidenten bedeutet, dass zwar der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ungewiss ist, mit ihm aber jederzeit gerechnet werden muss, mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 –, juris, Rn. 146 = BVerfGE 115, 320, zur Dauergefahr als konkret Gefahr). Dass die Gefährdungseinstufung ihrerseits auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht und sich damit von der Annahme (nur) einer allgemeinen Gefährdungslage abhebt, ist angesichts der herausgehobenen Stellung des Bundespräsidenten nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Beteiligten machen Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Einstufung nicht geltend, so dass insgesamt kein Anlass besteht, den Sachverhalt dahingehend weiter aufzuklären.
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Ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang zwischen der durch die Gefährdungseinstufung begründeten unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung ist ebenfalls gegeben. Dies folgt zwar nicht daraus, dass die angemeldete Versammlung des Klägers speziell eine Steigerung des Gefahrenpotenzials verursachte, sondern liegt vielmehr darin begründet, dass ein gewisser Sicherheitsbereich von jeder Versammlung – mithin auch von der des Klägers – freigehalten werden kann. Hintergrund bilden insoweit die von einer Versammlung „unter freiem Himmel“ ausgehende spezifischen Gefahren, die ihrerseits unmittelbar in der Verfassung durch den allein auf diese Versammlung bezogenen Gesetzesvorbehalt (Art. 8 Abs. 2 GG) angelegt sind. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu (gesetzes-)vorbehaltlos gewährten Versammlungen in geschlossenen Räumen hat das Bundesverfassungsgericht auch in Unterscheidung zu einem allgemeinen Publikum aufgrund des Aufeinandertreffens der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial angenommen: „Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum. […]“ (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris, Rn. 77 = BVerfGE 128, 226; vgl. auch Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 66). Mithin sind es diese besondere Störanfälligkeit und das intensivierte Kollisionspotenzial von nicht gegenüber der Umwelt abgeschlossenen Versammlungen (vgl. dazu Höfling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 8 Rn. 61), die auch einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Versammlung und der hier bestehenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herstellen.
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Wenn die Versammlungsbehörde vor diesem Hintergrund in Abstimmung mit den für die Sicherheit der gefährdeten Person verantwortlichen Polizeibehörden einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schafft, an dem sich die zu schützende Person aufhält, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris, Rn. 30 = BVerfGK 11, 298 „Heiligendamm“). Dabei ist es von Verfassungs wegen auch nicht geboten, den erforderlichen Schutzraum vorab mit Hilfe einer Allgemeinverfügung festzulegen. Nichts anderes ergibt sich aus der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – (juris, Rn. 34 ff.), die zwar die Verfassungsmäßigkeit einer erlassenen Allgemeinverfügung zum Gegenstand hatte und in diesem Zusammenhang auch inhaltliche Anforderungen an den Erlass – insbesondere zur Berücksichtigung der Durchführbarkeit auch von Demonstrationen bei Aufstellung des Sicherheitskonzepts – dieser Allgemeinverfügung aufgestellt hat. Eine (verfassungsrechtliche) Forderung nach einer vorangehenden Allgemeinverfügung wird jedoch nicht formuliert und ist mit Blick auf die Anforderungen von Art. 8 GG auch nicht ersichtlich. Die inhaltliche Prüfung des erforderlichen Sicherheitsraums, seines Umfangs, seiner Grenzen, sowie die Abwägung mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit erfolgen ohne vorangehende Allgemeinverfügung nämlich umfänglich bei der zu treffenden Einzelfallregelung. Insbesondere dort, wo nicht mit einer Vielzahl von Versammlungen gerechnet wird und gleichzeitig auch lediglich ein „innerer Sicherheitsbereich“ im unmittelbaren Bewegungsraum der zu schützenden Personen freigehalten werden soll, ist ein rechtsstaatlicher Mehrwert einer vorgeschalteten Allgemeinverfügung weder für den Versammlungsveranstalter noch die Versammlungsteilnehmer gegeben.
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Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 VersG vor, ist auch die konkrete Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, den zuletzt vom Kläger begehrten Versammlungsort im Bereich vor der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margaretengässchen – in Anlehnung an die Konzeption der für den Schutz des Bundespräsidenten verantwortlichen Polizeibehörden – dem „inneren Sicherheitsbereich“ zuzuordnen, dementsprechend von jeglichen Versammlungen freizuhalten und den Kläger auf den Simeonstiftplatz als Versammlungsort zu verweisen.
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Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren Unterlagen zur konkreten Einsatz- und Ablaufplanung zum Besuch des Bundespräsidenten am 3. September 2014 vorgelegt hat (vgl. Bl. 138 ff., 143 der Gerichtsakte – GA –), besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Bereich vor der Commerzbank ursprünglich als Zustieg für den Bundespräsidenten und seine Begleiter und damit als Abstell- und Abfahrtsort der Fahrzeugkolonne vorgesehen war. Dies war letztlich auch Grundlage zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angegriffenen Verfügung am 2. September 2014. Die Beklagte hatte noch im Eilverfahren gegenüber dem Senat am 3. September 2014 mit Faxnachricht von 12:52 Uhr erklärt, dass der Platz vor der Commerzbank für die Fahrzeugkolonne benötigt werde und eine Versammlung an diesem Ort ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstelle (vgl. Bl. 80 der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 1611/14.TR und 7 B 10838/14.OVG), und hat auch im Berufungsverfahren ausdrücklich angegeben, dass ihr eine zwischenzeitliche Änderung der Einsatz- und Ablaufplanung durch die Polizei nicht mitgeteilt worden sei (vgl. Bl. 158 f. GA). Angesichts dessen und mit Blick auf den äußeren Ablauf der Alternativplanung, die nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen erst am 2. September 2014 erfolgte und auch erst mit dem Einsatzbefehl Nr. 2 um 16:12 Uhr versandt wurde (vgl. Bl. 138 ff., 146 GA), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte noch zum Zeitpunkt der Durchführung der Versammlung des Klägers davon ausging, dass der Platz vor der Commerzbank für die Abfahrt des Bundespräsidenten benötigt werde.
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Mit seinem Einwand, der (geänderte) tatsächliche Ablauf habe gezeigt, dass der von ihm begehrte Versammlungsort für den Besuch des Bundespräsidenten nicht zwingend benötigt worden und deshalb mit Blick auf Art. 8 GG auch eine Umplanung angezeigt gewesen sei, um ihm eine Versammlung in Hör- und Sichtweite zu ermöglichen, übersieht der Kläger den grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakter der Versammlungsfreiheit (vgl. dazu Höfling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 8 Rn. 61), die jedenfalls keinen Anspruch auf einen ihm passenden Ablauf der Veranstaltung verschafft, gegen die er sich mit seinem Versammlungsmotto wenden möchte.
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Ungeachtet dessen wäre es auch weder unter dem Aspekt der Erforderlichkeit noch der Angemessenheit zu beanstanden gewesen, den Platz vor der Commerzbank trotz der zwischenzeitlich erfolgten Alternativplanung als zusätzlichen Abfahrtspunkt von Versammlungen freizuhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um den „inneren Sicherheitsbereich“ im unmittelbaren Bewegungsumfeld des mit Gefährdungsstufe 1 kategorisierten Bundespräsidenten handelt, so dass es grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig ist, einen zweiten Aufnahmeort vorzuhalten, um bei der für den Bundespräsidenten bestehenden Gefährdungslage situativ reagieren zu können.
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Selbst wenn man das Thema Fahrzeugkolonne ausblendete, wäre der Platz vor der Commerzbank bei dem am 3. September 2014 durchgeführten Besuch des Bundespräsidenten dem unmittelbaren Bewegungsraum des Bundespräsidenten zuzuordnen gewesen und hätte auch deshalb von Versammlungen freigehalten werden können. Aus der öffentlich zugänglichen Bildberichterstattung über den Besuch ist ersichtlich, dass der geplante Fototermin oberhalb der Treppe am Porta-Nigra-Vorplatz gegenüber der Porta Nigra erfolgen sollte und auch dort erfolgt ist (vgl. dazu nur http://fotos.volksfreund.de/galerie/cme527202,0.html#3172756 oder https://www.spin.de/album/show/318255/3596098). Dieser Punkt liegt indes nur etwa 10 m von dem Gebäudevorsprung entfernt, der den Porta-Nigra-Vorplatz von dem seitens des Klägers zuletzt begehrten Versammlungsort optisch trennt. Unter Berücksichtigung, dass das Bundesverfassungsgericht schon keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte, „in der Nähe“ des Ortes des damaligen G8-Gipfels in Heiligendamm einen Schutzraum zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, juris, Rn. 30), fällt der hier betroffene absolute Nahbereich – ebenso wie der direkte Bewegungsraum des Bundespräsidenten selbst – in den anzuerkennenden Sicherheitsbereich.
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Danach kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte nach den von ihr zu fordernden Bemühung um Sachaufklärung hätte Kenntnis von der Um- bzw. Alternativplanung haben müssen. Denn auch unter dieser Prämisse hätte der Bereich vor der Commerzbank von Versammlungen freigehalten werden können, so dass auch dann keine Änderung der ursprünglichen Verfügung erforderlich gewesen wäre.
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Eine Versammlung im Bereich vor der Commerzbank wäre danach angesichts der erforderlichen sicherheitstechnischen Abschirmung insgesamt nur unter nicht hinnehmbaren Risiken zu realisieren gewesen. Daher wäre auch bei Betrachtung der Verlegung der Versammlung als (Teil-)Verbot dieses gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei gewesen. Das Interesse des Staates an der Sicherheit seines Staatsoberhaupts und der Schutz von Leib und Leben des Bundespräsidenten in Person haben hier Vorrang gegenüber der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit des Klägers, noch dazu weil kein generelles Versammlungsverbot ausgesprochen wurde, sondern – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen – allein der Versammlungsort von der unmittelbaren Umgehung des Besuchsortes in die nähere Umgebung verlegt worden ist.
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Mit Blick auf die Angemessenheit der Verfügung und den Einwand des Klägers, ihm hätte bei Ausscheiden des Bereichs vor der Commerzbank ein anderer Versammlungsort in Hör- und Sichtweite des Bundespräsidenten und seiner Begleiter zur Verfügung gestellt werden müssen, ist abschließend auf Folgendes hinzuweisen. Zunächst ist es Sache des Klägers, der geschützt von Art. 8 GG grundsätzlich auch über den Versammlungsort bestimmen kann, alternative Versammlungsorte zu benennen, wenn er – beispielsweise im Kooperationsgespräch – Hinweise bekommt, dass der von ihm begehrte Versammlungsort voraussichtlich nicht zugelassen werden wird. Der Kläger hat jedoch weder im Kooperationsgespräch noch im gerichtlichen Verfahren einen alternativen Versammlungsort konkret benannt, den er ausgehend vom (angekündigten) Ausschluss des Bereichs vor der Commerzbank dem zugewiesenen Versammlungsort am Simeonstiftplatz vorgezogen hätte. Demgegenüber hat die Beklagte zu ihrer Ortswahl im Bescheid ausgeführt, dass der Simeonstiftplatz sehr zentral und in räumlicher Nähe zu dem Aufenthaltsort des Bundespräsidenten gelegen sei (vgl. Bl. 23 VA). Zu dieser Einschätzung der Beklagten passt die eigene Darstellung des Vorsitzenden des Klägers zur streitgegenständlichen Versammlung auf der Internetpräsenz des Landesverbandes der NPD. Dort heißt es unter der Überschrift „Mit Bibelvers und Bananengruß: NPD demonstriert gegen Gauck in Trier“ auszugsweise: „Mit einer lautstarken Mahnwache demonstrierte der NPD Landesverband Rheinland-Pfalz heute gegen den Besuch des Bundespräsidenten Joachim Gauck in Trier. Somit durften sich Gauck, der Oberbürgermeister Klaus Jensen und die Ministerpräsidentin Malu Dreyer zwischen 15 und 17 Uhr über nationale Redebeiträge und Musikdarbietungen auf dem Simeon-Stift-Platz mitten in Trier erfreuen. Zahlreiche Passanten, Touristen und Autofahrer waren völlig überrascht“ (vgl. http://www.npd-rlp.org/index.php/86-aktuelles/161-mit-bibelvers-und-bananengruss-npd-demonstriert-gegen-gauck-in-trier). Mithin ist festzuhalten, dass nach eigener Wahrnehmung aus der Sphäre des Klägers durchaus eine Demonstration in Hör- und Sichtweite zum Besuch des Bundespräsidenten durchgeführt werden konnte, denn ansonsten hätten sich der Bundespräsident und seine Begleiter nicht an den Redebeiträgen und Musikdarbietungen „erfreuen können“. Die Versammlung hat nach dieser Darstellung auch die angestrebte öffentliche Wahrnehmung erreicht, schließlich konnten „zahlreiche Passanten, Touristen und Autofahrer … völlig überrascht“ werden. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren vorträgt, die durchgeführte Versammlung habe außerhalb der Sicht- und Hörweite des Auftrittes des Bundespräsidenten stattgefunden und sei so öffentlich so gut wie nicht wahrgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 21. Januar 2016, S. 5, Bl. 129 GA).
- 32
3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; - 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; - 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; - 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; - 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; - 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; - 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; - 4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; - 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.