Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Sept. 2014 - 1 L 1611/14.TR
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird mit der -zum Teil klarstellenden- Maßgabe abgelehnt, dass der Antragstellerin gestattet ist, am 3. September 2014 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ihre Versammlung (Mahnwache) auf dem A... unmittelbar im Bereich vor der nach Südwesten ausgerichteten Giebelwand des länglichen Gebäudes, in dem sich die Gaststätte „B...“ befindet, einschließlich des dort angrenzenden Durchgangs zum Vorplatz der C... bis zu einer Entfernung von 70 Metern von der äußeren Grenze des Vorplatzes durchzuführen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 2. September 2014 wiederherzustellen, ist zulässig. Er führt mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe jedoch nicht zum Erfolg.
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Die Abwägung der auf beiden Seiten betroffenen hochwertigen Rechtsgüter führt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Versammlung nicht auf dem D... -auf diesen Versammlungsort hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung zwischenzeitlich auch verzichtet- und auch nicht im Bereich vor der E... stattfinden kann. Einer Versammlung in dem im Tenor bezeichneten Bereich stehen dagegen keine rechtlich tragfähigen Gesichtspunkte entgegen, mit denen das von der Verfassung gewährleistete Versammlungsrecht der Antragstellerin eingeschränkt werden kann. Dieser Versammlungsort gewährleistet auch noch hinreichend die rechtlich geschützte kommunikative Nähe zu der Veranstaltung, die die Antragstellerin in Wahrnehmung ihres Versammlungsrechts in Bezug nehmen möchte. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist wegen der örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Sicherheitskonzept der Polizei nicht ersichtlich.
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Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Versammlungsrechts sind den Beteiligten aus den vorangegangenen Verfahren bekannt. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG – kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
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Zu einem vergleichbaren Fall („Sternmarsch Heiligendamm“) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit darstellt, wenn die Versammlung nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie in ihrem spezifischen Charakter so verändert werden muss, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird. Die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite einer Veranstaltung, auf die der Protest Bezug nimmt, so das Bundesverfassungsgericht, greift im Ansatz unverhältnismäßig in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkungen ein. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst auch das Interesse zur Konzentration der öffentlichen Aufmerksamkeit. Dem können allenfalls Belange der öffentlichen Sicherheit entgegengehalten werden.
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Tragfähiges Ziel eines Eingriffs in das Versammlungsrecht kann die Durchführung einer Veranstaltung des Staates und dabei insbesondere der Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer an dieser Veranstaltung sein. Dass insofern entsprechende Schutzräume zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit geschaffen werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dabei ist jedoch grundsätzlich in einem Sicherheitskonzept für eine solche Veranstaltung auch das Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen einzustellen. Ein bloß allgemeiner Verweis auf sicherheitsrechtliche Bedenken reicht für eine erheblich in die betroffenen Rechte eingreifende Entscheidung nicht aus. Es ist eine sorgfältige Abwägung aller Interessen und eine intensive Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – m. w. N.).
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Ausgehend hiervon wäre ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dergestalt, dass sie vom kommunikativen Zusammenhang mit der staatlichen Veranstaltung förmlich abgeschnitten wird, nicht verhältnismäßig. Das wäre aber der Fall, wenn die Versammlung auf dem A... an der Längsseite des genannten Gebäudes im hinteren nordöstlich gelegenen Eckbereich stattfinden müsste. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der ursprünglichen Anmeldung der Veranstaltung lediglich angekündigt wurde, dass im Verlauf der Veranstaltung eine Verfassungsbeschwerde gegen die von der Antragstellerin behauptete städtische Einflussnahme auf die Wahl des Stadtrats der Stadt F...vom 25. Mai 2014 verlesen werden soll, woraus sich nicht ohne weiteres ein Zusammenhang mit dem gleichzeitig stattfindenden Besuch des Staatsoberhauptes und der Ministerpräsidentin ergibt. Im Nachgang hierzu hat die Antragstellerin im Kooperationsgespräch ausgeführt, dass man sich auch zum Staatsoberhaupt positionieren wolle. Das wurde zwischenzeitlich in der Antragsbegründung bekräftigt. Der dadurch zulässigerweise geschaffene inhaltliche Zusammenhang darf nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in unverhältnismäßiger Weise unterbrochen werden.
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Dass vorliegend von der Antragsgegnerin überhaupt in das Versammlungsrecht eingegriffen wird, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat unter Bezugnahme auf die Gefahreneinschätzung der Polizei substantiiert dargelegt, dass gewisse Einschränkungen des Versammlungsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich und angemessen sind. Der Schutz von Leib und Leben des Bundespräsidenten, er ist als Verfassungsorgan in die Gefährdungsstufe 1 eingestuft und es sind Schutzmaßnahmen der Stufe 1 angeordnet, und der Ministerpräsidentin genießen allerhöchste Priorität. Das macht es ausweislich der Mitteilung der Polizeidirektion F... an die Antragsgegnerin erforderlich, dass der unmittelbare Bewegungsbereich des Staatsoberhauptes auf dem Vorplatz der C... freigehalten wird. Damit kam dieser Ort für die Durchführung der Versammlung von vornherein nicht in Betracht.
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Aus polizeilicher Sicht muss auch in jedem Fall eine Entfernung zu den Aufenthaltsorten des Bundespräsidenten eingehalten werden, die größer ist als die Entfernung, die mit einem Wurfgegenstand überbrückt werden kann, auch wenn dieser Gegenstand nicht gezielt oder in Richtung des Bundespräsidenten eingesetzt wird. Diese Einschätzung ist nach den Ausführungen der Polizei ohne weiteres nachvollziehbar. Hiernach scheidet der Platz vor der E... als Versammlungsort aus. Ungeachtet dessen, dass das Geschäftslokal innerhalb der Öffnungszeiten förmlich vom Publikumsverkehr abgeschnitten wäre, zählt der Bereich vor der Bank zu der Zone, aus der Wurfgeschosse in den Bereich des Vorplatzes geworfen werden können. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Wurfrichtung vom Platz vor der E... zum Vorplatz der C... von oben nach unten verläuft. Das ist in dem Bereich, der im Tenor bezeichnet ist, nicht der Fall. Gleichzeitig ist diese Fläche wegen der Schneise zwischen den Gebäuden in Hörweite des D...es gelegen. Die Antragstellerin kann dort wahrgenommen werden, weil ihr ausdrücklich die Benutzung eines Lautsprecherfahrzeuges bzw. Megafonen gestattet ist. Hierdurch ist in noch zumutbarer Weise gleichzeitig gewährleistet, dass die interessierte Öffentlichkeit auch auf die Spruchbänder/Plakate aufmerksam gemacht wird. Wegen der nur geringen Zahl an angekündigten Teilnehmern an der Versammlung (ca. 10 Personen) kann die Versammlung auch an der betreffenden Örtlichkeit unproblematisch durchgeführt werden.
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Es ist bei alledem hinreichend belegt, dass auch von der Versammlung der Antragstellerin gewisse Gefahren ausgehen können, die im Hinblick auf den drohenden bedeutenden Schaden schon im Ansatz vermieden werden müssen. Im Februar 2014 kam es nach den Ausführungen der Polizei anlässlich einer Mahnwache zu unkontrollierten körperlichen Auseinandersetzungen, die polizeilich unterbunden werden mussten. Zwar kann ein gegebenenfalls mitursächliches Verhalten von Gegendemonstranten nicht ohne weiteres der Antragstellerin zugerechnet werden. Gehen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lediglich von Gegendemonstranten aus, so müssen sich polizeiliche Maßnahmen primär gegen die störende Gegendemonstration richten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 -1 BvR 2636/04-; juris). Hier tritt jedoch die staatliche Veranstaltung, bei der hochwertige Rechtsgüter zu schützen sind, neben die reine Zurechnung von Ursache und Wirkung bei sonstigen Demonstrationen. Es sind auch nur geringste Gefahren auszuschließen. Solche ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Antragstellerin auch daraus, dass die am vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Polizei in ihrer an die Antragsgegnerin gerichteten Lageeinschätzung vom 2. September 2014 ausgeführt hat, dass im September 2013 bei einer von der Antragstellerin durchgeführten Demonstration einige ihrer Teilnehmer alkoholisiert waren, wobei die Einwirkungsmöglichkeiten der verantwortlichen Person stark eingeschränkt gewesen seien. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert begegnet. Sie hat in der Antragsbegründung lediglich ausgeführt, dass ihr Vorsitzender niemals alkoholisiert eine Versammlung geleitet habe. Vergleichbares Verhalten kann in einer Gemengelage, wie sie sich hier abzeichnet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durchaus zu einem der Antragstellerin zurechenbaren Verhalten führen, das im gewünschten Bereich des Platzes vor der E... Gefahren für die zu schützende staatliche Veranstaltung verursachen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 45.4 und 1.5 des Streitwertkataloges. Dabei ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache der sich hieraus ergebende volle Streitwert festzusetzen.
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.