Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juli 2017 - 4 Bs 141/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin, wonach die Schlusskundgebung eines von ihm angemeldeten Aufzugs an einem anderen Ort als vom Antragsteller vorgesehen stattfinden muss.
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Der Antragsteller ist Mitglied des Deutschen Bundestags (Fraktion DIE LINKE). Er ist Vertreter des Bündnisses „Grenzenlose Solidarität statt G20“, das von einer Vielzahl von Gruppen und Organisationen getragen wird (siehe hierzu im Einzelnen http://g20-demo.de/de/gruppen-und-organisationen/).
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Am 17. November 2016 meldete der Antragsteller für Samstag, den 8. Juli 2017 einen Aufzug unter freiem Himmel mit dem Tenor/Motto „G20 – not welcome!“ an. Die Anmeldung sah eine Anfangskundgebung, einen aus fünf Demozügen bestehenden Sternmarsch mit verschiedenen Zwischenkundgebungen und eine Schlusskundgebung vor. Als Ort der Schlusskundgebung war das Heiligengeistfeld vorgesehen. Die Versammlung richtet sich gegen das sogenannte G 20-Treffen, welches auf Einladung der deutschen Bundeskanzlerin am 7. und 8. Juli 2017 in den Messehallen in Hamburg stattfindet. Der Antragsteller rechnet bei dieser Versammlung mit 50.000 bis 100.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
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Am 1. Juni 2017 erließ die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine versammlungsrechtliche Verfügung in Form der Allgemeinverfügung für die Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, für Teile des Hamburger Stadtgebiets. In dieser Allgemeinverfügung ist u.a. bestimmt:
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„Hiermit wird angeordnet, dass in der Zeit vom 7. Juli 2017 ab 06:00 Uhr bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr innerhalb des nachfolgend dargestellten Bereiches,
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östlich angrenzend an die Umzäunung des Flughafengeländes bis zur Flughafenstraße, Langenhorner Chaussee, Alsterkrugchaussee, Ratsmühlendamm, Olendörp, Fuhlsbütteler Damm, Am Hasenberge, Im Grünen Grunde, Alsterdorfer Straße, Fuhlsbüttler Straße, Schmuckshöhe, Sahlenburger Straße, Nordheimstraße, Meister-Francke-Straße, Elligersweg, Rümkerstraße, Otto-Speckter-Straße, Habichtstraße, Steilshooper Straße, Bramfelder Straße, Pfenningsbusch, Langenrehm, Stuvkamp, Wohldorfer Straße, Von-Essen-Straße, Holsteinischer Kamp, Heinskamp, Gluckstraße, Wagnerstraße, Uferstraße, Lerchenfeld, Eilenau, Lessingstraße, Güntherstraße, Neubertstraße, Alfredstraße,
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südlich entlang der Bahnlinie bis Steinhauer Damm, Westphalensweg, Beim Strohhause, Kurt-Schumacher-Allee, Nagelsweg, Adenauerallee, Kreuzweg, Carl-Legien-Platz (inklusive der Grünfläche vor dem ZOB), Kurt-Schumacher-Allee, Altmannbrücke, Klosterwall (Fahrstreifen Fahrtrichtung Deichtorplatz), Burchardstraße, Pumpen, Meßberg, Willy-Brandt-Straße (nördliche Straßenbegrenzung), Ludwig-Ehrhard-Straße (nördliche Straßenbegrenzung), Millerntordamm (nördliche Straßenbegrenzung), Millerntorplatz (nördliche Straßenbegrenzung), Budapester Straße (nördliche Straßenbegrenzung), Simon-von-Utrecht-Straße (nördliche Straßenbegrenzung), Detlev-Bremer-Straße bis Kreuzungsbereich Budapester Straße,
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westlich Budapester Straße, Neuer Pferdemarkt, Schanzenstraße, Schulterblatt, Altonaer Straße, Kleiner Schäferkamp, Beim Schlump, Bundesstraße, Schlankreye, Bogenstraße, Bismarckstraße, Wrangelstraße, Troplowitzstraße, Stresemannallee, Grandweg, Grelckstraße, Rütersbarg, Niendorfer Straße, Kollauwanderweg, Schmiedekoppel, Köbenbusch, nördlich Lokstedter Holt Grenze Niendorfer Gehege bis östlich zur Kollaustraße, dann Sootbörn bis zur Umzäunung des Flughafengeländes,
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nördlich angrenzend an die genannte westliche Begrenzung (beginnend ab Sootbörn) entlang der Umzäunung des Flughafengeländes, entlang der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein, weiter entlang der Umzäunung des Flughafengeländes bis zur genannten östlichen Begrenzung (Flughafenstraße),
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das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel gemäß Artikel 8 Absatz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) und § 35 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) dahingehend eingeschränkt wird, dass angemeldete und nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel nur außerhalb dieses Bereiches durchgeführt werden dürfen.“
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Das Heiligengeistfeld wird vom räumlichen Geltungsbereich dieser Anordnung erfasst. Die Begründung hierfür lautet in der Allgemeinverfügung (S. 54 f.) wie folgt:
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„Westlich und südlich der Messehallen ist ein – im Hinblick auf die Gewährung des Art. 8 GG im Sinne der Durchführbarkeit von Versammlungen so klein wie möglich gehaltener – Bereich von Versammlungen freizuhalten, der es den eingesetzten Polizeikräften (hierfür stehen ausschließlich Eingreifkräfte, Raumschutzkräfte und Kräfte für Gegenveranstaltungen zur Verfügung) taktisch noch ermöglicht, eine entsprechend hohe Anzahl von Versammlungsteilnehmern von einem Einwirken auf den Veranstaltungsort abhalten zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der entsprechenden Ankündigungen und Aufrufe davon ausgegangen werden muss, dass Versammlungsteilnehmer versuchen werden, in die 'rote Zone', mithin die Sicherheitszone rund um die Messehallen, einzudringen. Um dies zu verhindern, muss die Polizei bei einem Heranrücken von Versammlungsteilnehmern geeignete technische und taktische Maßnahmen ergreifen können. Dies ist nur möglich, wenn der Polizei geeignete Flächen sowie ein geeigneter Aktionsraum für die Aufstellung von technischen Sperren und Polizeikräften zur Verfügung stehen. Da ein Zurückdrängen der Polizeikräfte durch entsprechende Menschenmassen einzukalkulieren ist, ist somit ein ausreichender Abstand zu dem Veranstaltungsort Messehallen zum Schutz der Schutzpersonen bzw. der Staatsgäste und der Delegationen erforderlich. Eine Durchführung von Versammlungen in der Budapester Straße oder auf dem Heiligengeistfeld ist vor diesem Hintergrund unter Abwägung der in der Begründung zu I. 2. b) bb) bis dd) benannten unmittelbar gefährdeten Schutzgüter nicht möglich. Versammlungsteilnehmer könnten dort über weite Freiflächen ohne die bauliche Begrenzung z.B. durch Häuserfronten ungehindert in Richtung Neuer Kamp / Feldstraße (beispielsweise auch über das Millerntorstadion über diverse rückseitige Ausgänge) einfließen, weil die maximal zur Verfügung stehenden Polizeikräfte nicht in annähernder Relation zu der zu erwartenden Versammlungsteilnehmerzahl stehen. In diesem Fall würden die Polizeikräfte mit dem 'Rücken zur Wand' stehen und könnten taktisch nur noch nach vorne agieren. Zusätzliche Gefahren durch Gewalttätigkeiten oder gemeinsames Gegenhalten gegen Polizeikräfte würden in einer dicht gedrängten Menschenmasse durch eintretende Solidarisierungseffekte entstehen. Die Polizeikräfte benötigen zudem auch für den Schutz von friedlichen Versammlungsteilnehmern einen hinreichend großen Aktionsraum. Zusätzlich ist der Versammlungsbehörde bekannt, dass jedenfalls mit Stand vom 31.05.2017 auf dem Heiligengeistfeld Aufgrabungsarbeiten durchgeführt werden und das Gelände wegen dortiger Arbeiten mindestens bis zum 10.07.2017 durch Bauzäune eingeschlossen ist.
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Auch eine teilweise Nutzung des Heiligengeistfeldes durch Versammlungsteilnehmer wäre aus den genannten gefahrenabwehrrechtlichen Gründen nicht möglich: Die polizeilichen taktischen und technischen Maßnahmen müssten in dem Fall aus vorgenannten Gründen mit einem ausreichenden Abstand zur Feldstraße auf dem Heiligengeistfeld erfolgen. Um die breite Absperrlinie und den damit einhergehenden hohen Kräftebedarf zu kompensieren sowie eine Umgehung der Absperrung zu verhindern, wäre es erforderlich in großer Anzahl technische Sperren vorzuhalten und mögliche Zu- und Abgänge über das Millerntorstadion durch Absperrungen zu verschließen. Für eine auf einer Teilfläche des Heiligengeistfeldes durchgeführte Versammlung würde sich zwangsläufig ein 'Tascheneffekt' ergeben, da die Versammlungsteilnehmer östlich durch die Einzäunung von Planten un Blomen, westlich durch das Millerntorstadion und nördlich durch die polizeilichen Speereinrichtungen umschlossen wären. Im Falle gewalttätiger Auseinandersetzungen - die aufgrund der Teilnahme gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer wahrscheinlich sind - als auch aufgrund anderweitiger Umstände könnten panikartige Ausweichbewegungen durch Versammlungsteilnehmer entstehen, die zu lebensgefährlichen Situationen führen könnten, weil ein Ausweichen aufgrund der Absperrungen nicht möglich wäre."
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Nach fünf Kooperationsgesprächen mit der Antragsgegnerin beschränkte sich der Antragsteller statt der ursprünglich vorgesehenen fünf Demozüge auf einen einzigen Aufzug und akzeptierte eine stark veränderte Streckenführung. Auch die Zwischenkundgebungen sollten fortfallen. Der Antragsteller war jedoch nicht bereit, auf das Heiligengeistfeld als Ort der Schlusskundgebung zu verzichten und stattdessen den ihm von der Antragsgegnerin angebotenen Millerntorplatz zu akzeptieren. Der Millerntorplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe südlich vom Heiligengeistfeld und liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Anordnung vom 1. Juni 2017.
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Aus Sicht der Antragsgegnerin steht das Heiligengeistfeld auch unabhängig davon, dass es vom räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 1. Juli 2017 erfasst ist, bereits deswegen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung, weil dort bis zum 10. Juli 2017 nicht verlegbare Bauarbeiten (Kampfmittelsondierungen und Sanierungsarbeiten) stattfänden. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass ab dem 14. Juli 2017 der „Schlagermove 2017“ auf dem Heiligengeistfeld veranstaltet werde und es möglich sei, die dortigen Baumaßnahmen zeitlich so einzurichten, dass von ihnen nicht nur diese Partyveranstaltung samt ihrer im Vorfeld erforderlichen Aufbauarbeiten, sondern auch die von ihm vorgesehene Schlusskundgebung nicht beeinträchtigt würden.
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In einer Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 traf die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller folgende Regelungen für den Aufzug am 8. Juli 2017:
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„Tenor:
,G20 – not welcome!‘
Aufstellungszeit und -ort:
ab 10:00 Uhr, Deichtorplatz
Anfangskundgebung
Zeit, Ort:
11:00 – 13:00 Uhr, am Aufstellungsort
Abmarschzeit:
ca. 13:30 Uhr
Zwischenkundgebung /
-kundgebungen
Zeit, Ort:
ohne
Marschweg:
Deichtorplatz – Willy-Brandt-Straße – Ludwig-Erhard-Straße – Millerntordamm – Millerntorplatz –
Reeperbahn – Holstenstraße –Simon-von-Utrecht-Straße –Budapester Straße – MillerntorplatzSchlusskundgebung,
Zeit, Ort:
16:00 – 22:00 Uhr, Millerntorplatz“
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Die Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 enthält weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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Unter dem 19. Juni 2017 legte der Antragsteller Widerspruch sowohl gegen die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 als auch gegen die Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 ein. Diese Widersprüche beschränkte er jeweils auf die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung hinsichtlich des Orts der Schlusskundgebung (Millerntorplatz statt Heiligengeistfeld).
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Ebenfalls am 19. Juni 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 und die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 beantragt.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt.
- 22
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und deren tragende Erwägungen erschüttert hat. Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7). Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt allerdings im Ergebnis zu keiner Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im angefochtenen Beschluss (BA S. 18) dahin gehend verstanden,
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„dass es ihm entsprechend der ausdrücklichen Formulierung seines Antrages darum geht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die durch die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 begründete Auflage in der Verfügung vom 13. Juni 2017, in der Zeit vom 16 Uhr bis 17 Uhr am 8. Juli 2017 keine Versammlung durchzuführen bzw. die Abschlusskundgebung seiner für diesen Tag angemeldeten Versammlung nicht auf dem Heiligengeistfeld durchzuführen und als Ort hierfür stattdessen den Straßenbereich Millerntorplatz zu nutzen, wiederherzustellen. Soweit der Antragsteller in der Begründung seines Antrags weiterhin darauf abstellt, für die Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr fehle es bereits an einer Rechtfertigung für die räumliche Beschränkung, weil die Allgemeinverfügung nur die Zeit bis 17 Uhr erfasse, sieht die Kammer hierin keinen weiteren getrennten Streitgegenstand. Denn es handelt es sich bei der Versammlung am 8. Juli 2017 um eine einheitliche Versammlung in der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr, für die der Bühnenaufbau für die Abschlusskundgebung bereits am 7. Juli 2017 durchgeführt werden soll, so dass eine 'Abtrennung' keinen Sinn ergäbe.“
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Gegen dieses Verständnis seines Antrags wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht. Auch das Beschwerdegericht behandelt daher sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne und geht davon aus, dass der Antragsteller eine einheitliche Versammlung von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der vorgesehenen Route und in ihrem Rahmen eine einheitliche Schlusskundgebung von 16.00 bis 22.00 Uhr auf dem Heiligengeistfeld durchführen möchte, deren rechtliche Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden soll. Wenn also der Veranstaltungsteil von 17.00 bis 22.00 Uhr auch aus der Sicht des Antragstellers – was sich im Übrigen schon wegen des notwendigen Bühnenaufbaus aufdrängt – kein eigenständiger bzw. abspaltbarer Streitgegenstand sein soll, sondern die zu entscheidende Frage allein lautet, ob die um 16.00 Uhr beginnende Schlusskundgebung auf dem Heiligengeistfeld stattfinden darf oder nicht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht der Frage nachgegangen zu werden, wie es sich auswirkt, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) durch die Antragsgegnerin nur in der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 vorgenommen wurde, mithin (nur) für die Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, während es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Zeit nach 17.00 Uhr fehlt. Die Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017, welche Regelungen auch für die Zeit nach 17.00 Uhr trifft, ist nämlich nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden. Die somit rein formal nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juni 2017 gegen die Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 ist indes in praktischer Hinsicht für das Begehren des Antragstellers nutzlos, da für den Zeitraum von 16.00 bis 17.00 Uhr eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 vorliegt, welche (wie es das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, s. BA S. 19 f.) auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Damit hat der Widerspruch des Antragstellers vom 19. Juni 2017 gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die einheitliche Schlusskundgebung von 16.00 bis 22.00 Uhr wird somit – wenn auch nur hinsichtlich eines Teilzeitraums – von einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen ordnungsgemäßen Anordnung der sofortigen Vollziehung erfasst.
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2. Bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin, die Schlusskundgebung nicht auf dem Heiligengeistfeld, sondern auf dem Millerntorplatz stattfinden zu lassen, mit dem Interesse des Antragstellers, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen und die Schlusskundgebung auf dem Heiligengeistfeld durchführen zu können, ist als Grundlage dieser Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, soweit möglich, nicht nur summarisch zu prüfen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 18, m.w.N.).
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Die Verlegung des Orts der Schlusskundgebung der streitgegenständlichen Versammlung vom Heiligengeistfeld auf den unmittelbar angrenzenden Millerntorplatz erweist sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts als rechtmäßig. Zu Recht ist in der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 für die Zeit vom 7. Juli 2017, 6:00 Uhr, bis zum 8. Juli 2017, 17:00 Uhr, das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG insoweit eingeschränkt worden, als Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel in dieser Zeit nicht auf dem Heiligengeistfeld durchgeführt werden dürfen. Ob sich die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 in ihren gesamten übrigen Regelungen ebenfalls als rechtmäßig erweist, ist im vorliegenden Verfahren nicht erörterungsbedürftig. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Heiligengeistfeld, wie es die Antragsgegnerin vorträgt, auch aus tatsächlichen Gründen wegen nicht verlegbarer Baumaßnahmen als Ort der Schlusskundgebung ausscheidet, oder ob, wie es der Antragsteller unter Beifügung von Fotografien zuletzt mit Schriftsatz vom heutigen Tag geltend macht, das Heiligengeistfeld durchaus am 8. Juli 2017 zur Verfügung steht, weil dort keine Bauarbeiten (mehr) stattfinden bzw. diese jedenfalls unproblematisch für diesen Tag unterbrochen werden können. Denn auch wenn man letzteres zugunsten des Antragstellers unterstellt, ändert sich hierdurch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlegung der Schlusskundgebung auf den Millerntorplatz nicht.
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Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
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a) Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.). Bei Beschränkungen des Rechts des Veranstalters, Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch das Interesse des Veranstalters schützt, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen. Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort – hier zu den Messehallen als Ort des G 20-Treffens – stattfinden zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23). Bei einer von der Versammlungsanmeldung abweichenden Bestimmung der Marschroute eines Aufzugs oder des Orts der Schlusskundgebung ist zu prüfen, ob diese sich schon als (Teil-)Verbot der Versammlung oder noch als Auflage erweist. Wird durch eine solche Bestimmung der spezifische Charakter der Versammlung so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird, kommt die Bestimmung einem Verbot nahe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 20).
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Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (BA S. 20) hinsichtlich der in der Anmeldebestätigung vom 13. Juni 2017 enthaltenen Bestimmung, als Ort für die Schlusskundgebung nicht das Heiligengeistfeld, sondern den Millerntorplatz zu nutzen, zu Recht von einer Auflage ausgegangen. Gegen ein in dieser Ortsbestimmung liegendes (Teil-)Verbot der Versammlung spricht, dass auch der Millerntorplatz in der Nähe der Messehallen belegen ist und überdies an das Heiligengeistfeld unmittelbar angrenzt. Die Schlusskundgebung ist somit in einem Bereich möglich, der räumlich nicht wesentlich weiter vom „Ort des Geschehens“ beim G 20-Gipfel entfernt liegt als das vom Antragsteller erwünschte Heiligengeistfeld. Dass durch diese Ortsbestimmung der spezifische Charakter der Versammlung wesentlich verändert würde, kann angesichts dessen nicht festgestellt werden. Alle übrigen Teile der zwölfstündigen Versammlung, nämlich die Anfangskundgebung und der bis 16.00 Uhr stattfindende Aufzug, werden von der Entscheidung der Antragsgegnerin ohnehin nicht berührt.
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b) Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.). Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit und das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind gleichwertige Rechtsgüter in diesem Sinne (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2009, 4 Bs 247/09, n.v.; v. 10.12.2008, 4 Bs 236/08, n.v.). Kollidieren diese Rechtsgüter, kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG verändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.).
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Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13). Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte („erkennbare Umstände“) bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, a.a.O.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben liegt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Schlusskundgebung auf dem Heiligengeistfeld vor.
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aa) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass während des G 20-Treffens und damit auch am 8. Juli 2017, dem letzten Tag dieses Treffens, eine hohe Gefahr für die Verletzung der genannten zentralen Rechtsgüter, und zwar insbesondere für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, gegeben ist. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf folgende Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BA S. 26 – 29) Bezug und macht sich diese zu Eigen:
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„Die Antragsgegnerin hat in der Allgemeinverfügung zu Recht angenommen, dass Tatsachen und Indizien die Annahme rechtfertigen, dass während des G20-Gipfels in Hamburg am 7. und am 8. Juli 2017 eine hohe Gefahr für die Verletzung elementarer Rechtsgüter besteht.
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Die Gefahrenprognose ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie auf Grundlage der vorgelegten Erkenntnisquellen tragfähig und schlüssig ist. Die Antragsgegnerin hat konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte benannt und keine bloßen Vermutungen angestellt.
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Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung folgt bereits aus der Anwesenheit der Staats- und Regierungschefs, da diese Personengruppe stets einer besonderen (Anschlags-) Gefahr ausgesetzt ist. Darüber hinaus legt auch die erwartete Anzahl an gewaltorientierten Personen mit vornehmlich linksextremer und linksalternativer Auffassung nahe, dass während des G20-Gipfels und dessen Vorlauf ernstlich mit Ausschreitungen in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu rechnen ist, wobei diese in Dimension und Intensität außergewöhnlich sein dürften. Die Antragsgegnerin rechnet – allein in Bezug auf die Anzahl der gewaltbereiten Linksextremisten – mit einer Mobilisierung von 7.000 bis 8.000 Teilnehmern. Dieser Einschätzung tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Dabei ist zu befürchten, dass diese Personen nicht nur gewaltbereit, sondern gewaltsuchend sind. Es ist zu erwarten, dass sie während des G20-Gipfels das erklärte Ziel haben, dort Gewalt auszuüben und militante Aktionen durchzuführen. Ein vergleichbares konflikt- und gewaltorientiertes Verhalten ist bei ähnlichen Anlässen – etwa dem G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 – wiederholt gezeigt worden.
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Bestätigt wird diese Einschätzung zunächst aufgrund der von der Antragsgegnerin als 'Mobilisierungsstraftaten' bezeichneten Vorfälle, bei denen es überwiegend in Hamburg, aber auch andernorts in der Bundesrepublik insbesondere zu Brandanschlägen auf private und dienstliche Fahrzeuge gekommen ist und sonstige Sachbeschädigungen verübt wurden. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Bekennerschreiben haben einen Bezug zum G20-Gipfel aufgewiesen und zu weiterer Gewalt und Sabotageaktionen aufgerufen. Es wurde etwa dazu aufgefordert, ,G20 in Hamburg [zu] versenken‘, ,[den] G20-Gipfel zum Desaster [zu] machen‘ oder 'im Vorfeld des G20-Gipfels die Infrastruktur der Herrschenden und Profiteure anzugreifen'. Darüber hinaus wurde auch in einschlägigen Internetforen sowie in der Presse – mitunter auch durch die zu dem die Versammlung des Antragstellers tragenden Bündnis gehörende 'Interventionistische Linken' (IL) und 'Attac' – zu allgemeinen Störungen und zur Blockade der Zu- und Abfahrtswege in Gestalt von Massenblockaden aufgerufen, wobei für Massenblockaden extra Übungen und Seminare durchgeführt werden sollten. Weiter wurden von anderen Gruppen und Personen militante Aktionen, Barrikaden und 'Krähenfüße' sowie generelle Angriffe auf die Fahrzeuginfrastruktur angekündigt.
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Hieraus konnte geschlossen werden, dass eine erhebliche Anzahl an Personen im dem Bewusstsein gehandelt und kommuniziert hat, gezielt illegale und militante Handlungen während des G20-Gipfels zu begehen. Auch für die Versammlung des Antragstellers wurde die 'Bildung von widerständigen, antikapitalistischen Blöcken' angekündigt. Darüber hinaus konnte aus den Einträgen geschlossen werden, dass auch aus dem Ausland gewaltbereite Demonstranten anlässlich des G20-Gipfels anreisen werden, da ein 'Protestzug' via Basel über Stuttgart nach Hamburg angekündigt wurde. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin hieraus – nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Strömungen und Vereinigungen – auf ein nur schwer zu überblickendes Gesamtgeschehen schließt und bei den beteiligten Gruppen auf eine besondere Ausprägung der Gewaltbereitschaft sowie ein unversöhnliches Verhalten insgesamt folgert.
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Etwaige Gegenindizien, die die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin als fehlerhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, da von den zuvor benannten Gruppen und Personen – insbesondere der 'Interventionistischen Linken' (IL) und 'Attac' – keine Distanzierung von gewalttätigen oder militanten Aktionen erfolgte, sondern eher – wie dargelegt – das Gegenteil der Fall war, indem insbesondere ein 'Blockadetraining' angeboten wurde.
(…)
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In der Gesamtschau rechtfertigen die in der Allgemeinverfügung aufgezählten Indizien die Prognose, dass durch den G20-Gipfel und die verschiedenen Protest-Gruppen ernstlich mit Gewalt und militanten Aktionen zu rechnen ist.“
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bb) Den Bezug zu der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung sieht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (BA S. 29) zu Recht darin, dass im Internet gerade im Zusammenhang mit dieser Versammlung zur Bildung widerständiger antikapitalistischer Blöcke aufgerufen wird (so etwa auf der Webseite „G20 Welcome to Hell“ unter https://g20tohell.blackblogs.org/2017/02/12/aufruf-de/, abgerufen am 2. Juli 2017, mit der Überschrift „BLOCKIEREN – SABOTIEREN – DEMONTIEREN“: „DAYS OF ACTION – 6/7/8 JULI 2017 […] BILDUNG VON WIDERSTÄNDIGEN, ANTIKAPITALISTISCHEN BLÖCKEN AUF DER GROSSDEMO AM SAMSTAG, DEN 8. JULI 2017“; ferner z.B. auf der Webseite „… ums Ganze!“ unter der Überschrift „Zum G20 in Hamburg: Ketten sprengen – Hafen lahmlegen!“ unter https://umsganze.org/zum-g20-in-hamburg-ketten-sprengen-hafen-lahmlegen/, abgerufen am 2. Juli 2017: „Wir sehen uns. Am Donnerstag, den 6. Juli, auf der Vorabenddemo, am Samstag, den 8. Juli auf der Großdemonstration durch die Hamburger Innenstadt im antikapitalistischen Block und vor allem am Freitag morgen im Hafen zu Massenaktionen gegen die Logistik des Kapitals – bevor wir uns dann nachmittags an, pardon, in der Roten Zone wiedersehen.“).
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cc) Bestehen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am 8. Juli 2017 aus der streitgegenständlichen Versammlung heraus durch gewaltbereite oder gewaltsuchende Personen Gewaltstraftaten begangen werden, welche die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von Polizistinnen und Polizisten oder von unbeteiligten Personen wie auch von friedlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung selbst (etwa im Falle einer Massenpanik, welche bei einer Menschenansammlung von 50.000 bis 100.000 Menschen verheerende Folgen hätte) gefährden, ist die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen (vgl. VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, juris Rn. 59 m.w.N.). Hierbei ist einerseits der hohe Rang des Rechts der friedlichen Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer aus Art. 8 GG zu beachten und andererseits das Erforderliche zu tun, um Leib und Leben der betroffenen Menschen effektiv zu schützen und damit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wahren.
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Schlusskundgebung nicht auf dem Heiligengeistfeld, sondern in der Nähe des Heiligengeistfelds auf dem Millerntorplatz stattfinden zu lassen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Denn auf dem Millerntorplatz bestehen die Gefahren nicht im gleichen Maße wie bei einer Durchführung auf dem Heiligengeistfeld. Das Beschwerdegericht nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf folgende Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BA S. 36 f.) Bezug und macht sich diese zu Eigen:
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„Fände die Abschlusskundgebung der Versammlung auf dem Heiligengeistfeld statt, sind gewalttätige Auseinandersetzungen – mitunter sogar Krawalle und Ausschreitungen – ernstlich zu befürchten. Denn es ist zu erwarten, dass gewaltbereite und gewaltsuchende Teilnehmer der Versammlung die – nur deshalb – zur Abtrennung zum nördlichen Teil des Heiligengeistfeldes erforderlichen Polizeibeamten angreifen und Absperrungen niederreißen. Hierdurch würden nicht nur Leib und Leben der Beamten und der übrigen – friedlichen – Versammlungsteilnehmer gefährdet, sondern auch der ordnungsgemäße Abschluss des G20-Gipfels würde bedroht sein. Denn die Sperrzone rund um die Messehallen liegt vom südlichen Teil des Heiligengeistfeldes nur ungefähr 900 Meter und vom nördlichen Teil nur ungefähr 300 Meter entfernt. Sofern das Heiligengeistfeld hälftig durch die Polizei abgesperrt würde, müsste hierfür – je nach Standort – eine ca. 200 bis 300 Meter weite Strecke gesichert werden. Es erscheint naheliegend, dass sich dort gewaltbereite Versammlungsteilnehmer sammeln, Gewalt ausüben und versuchen werden, die Absperrungen zu durchdringen. Um dies zu verhindern, müsste die Polizei – wie von der Antragsgegnerin plausibel darlegt – nach vorne gegen die Störer vorgehen und würde dabei notwendigerweise nicht nur die Gesundheit und das Leben ihrer Beamten gefährden, sondern auch das der friedlichen, dahinter befindlichen Versammlungsteilnehmer. Vor dem Hintergrund der antragstellerseits angegeben Teilnehmerzahl von 50.000 bis 100.000 beträfe dies – auch unter Außerachtlassung der Polizeibeamten – eine erhebliche Anzahl an Menschen. Diese Situation birgt ferner die erhebliche Gefahr einer Massenpanik in sich, die durch den – für die Durchführung der Absperrungen zwingend erforderlichen – Einsatz technischer Sperren wie Absperrgitter verstärkt würde. Denn diese könnten – wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt – nicht nur gegen die Polizeibeamten eingesetzt werden, sondern würden für die übrigen Versammlungsteilnehmer eine weitere Gefahr begründen, da sie – im Falle eines fluchtartigen Verlassens – ein Hindernis und eine Stolperfalle darstellten. Es bestünde die ernsthafte Gefahr, dass Menschen gegen sie gedrückt und erdrückt würden.
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Demgegenüber bestünden derartige Gefahren bei der Durchführung der Veranstaltung auf dem alternativ zur Verfügung gestellten – und unmittelbar angrenzenden – Millerntorplatz, auch wenn er nicht allen Versammlungsteilnehmern einen guten Blick auf die Bühne ermöglicht, nicht in diesem Ausmaß. Denn dieser Platz kann im Falle einer Massenpanik – anders als das dann wegen der Absperrungen nur nach Süden geöffnete Heiligengeistfeld – nicht nur in eine Richtung verlassen werden, sondern in Richtung Westen über die Budapester Straße und die Reeperbahn, in Richtung Süden über die Glacischaussee und die Helgoländer Allee und in Richtung Osten über den Millerntordamm.“
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Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der Millerntorplatz aufgrund seiner topografischen Situation nicht in gleicher Weise für die aus Art. 8 GG geschützten Belange des Antragstellers geeignet ist, da er bei Erreichen sehr hoher Teilnehmerzahlen nicht alle Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer wird aufnehmen können und auch nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer allesamt direkten Blick auf die Bühne haben. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der HafenCity Universität Hamburg vom 16. Juni 2017 geht hervor, dass auf dem Millerntorplatz für eine Abschlusskundgebung 22.700 Quadratmeter zur Verfügung stehen und dass, sofern man eine Dichte von 1,5 Personen pro Quadratmeter zugrunde legt, dort maximal 35.000 Personen Platz finden würden. Legt man, wie dies ausweislich des Gutachtens vom 16. Juni 2017 in einschlägigen Richtlinien für öffentliche Veranstaltungen in der Regel aus Sicherheitsgründen geschieht, eine Dichte von 2 Personen pro Quadratmeter zugrunde, ergibt sich eine – im Gutachten nicht genannte, daher vom Beschwerdegericht errechnete – mögliche Teilnehmerzahl von 45.400 Personen auf dem Millerntorplatz. Auch wenn sich die Teilnehmerzahl im unteren Bereich der vom Antragsteller erwarteten Bandbreite, nämlich bei 50.000 Personen, bewegen sollte, wäre es somit nicht allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern möglich, auf den Millerntorplatz zu gelangen. Sie müssten sich in der Umgebung des Millerntorplatzes aufhalten, ohne das Geschehen der Schlusskundgebung dort in gleicher Weise wie auf dem Millerntorplatz selbst verfolgen zu können. Ein solcher erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ist jedoch angesichts der noch gewichtigeren Schutzgüter, die bei einer Durchführung der Schlusskundgebung auf dem Heiligengeistfeld auf dem Spiel stehen, hinzunehmen.
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Ein die Rechte des Antragstellers aus Art. 8 GG weniger beeinträchtigendes, jedoch gleich effektives Mittel, um die erheblichen Gefährdungen der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Schlussveranstaltung auf dem Heiligengeistfeld zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Gefährdungen ebenso effektiv verringert würden, wenn, wie es der Antragsteller in der Antragsschrift vom 19. Juni 2017 (S. 21) vorträgt, Modifizierungen der Versammlungsverbotszone im Bereich des Heiligengeistfelds vorgenommen werden würden.
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Da die Durchführung der Schlusskundgebung in dem an den Millerntorplatz angrenzenden Alten Elbpark, welcher ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21. Juni 2017 aus Sicht der Antragsgegnerin ebenfalls als Standort möglich wäre, für den Antragsteller nicht in Betracht kommt (s. dessen Schriftsatz vom 22. Juni 2017), bedarf es seitens des Beschwerdegerichts keiner weiteren Ausführungen hierzu.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.