Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 7 A 10256/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0924.7A10256.18.00
bei uns veröffentlicht am24.09.2018

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2017 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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Gegen den Kläger wurden im Zeitraum von 2011 bis 2017 wegen ihm zur Last gelegter Sexualstraftaten vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt. Sämtliche Verfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Im Einzelnen waren folgende Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig:

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Unter dem Aktenzeichen 122 Js 23123/11 ermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg in den Jahren 2011 und 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner am ... 1994 geborenen Stieftochter J.. Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war die Aussage der Stieftochter. Diese beschuldigte den Kläger, sie im Zeitraum von April/Mai 2011 bis Juli 2011 mehrfach aufgefordert zu haben, ihn oral oder manuell zu befriedigen, wobei sie diesen Aufforderungen regelmäßig Folge geleistet habe. In einem Fall sei es auch zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekommen. In diesem Ermittlungsverfahren wurde die Zeugin J. zunächst polizeilich und nachfolgend auch richterlich vernommen. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft schließlich mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft aus, es stehe Aussage gegen Aussage, wobei die Geschädigte in den beiden erfolgten Vernehmungen in zwei Punkten abweichende Angaben gemacht habe. Während sie in der ersten polizeilichen Vernehmung davon gesprochen habe, dass der Kläger sie zwei- bis dreimal pro Woche sexuell missbraucht habe, sei diese Anschuldigung in der richterlichen Vernehmung auf mindestens drei Vorfälle pro Woche erhöht worden. Zudem habe sie in ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet, ihre Mutter sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatausführungen schon am Schlafen oder mit ihrer Tante unterwegs gewesen, während sie in der richterlichen Vernehmung angegeben habe, ihre Mutter sei arbeiten gewesen. Da sie in ihren Vernehmungen zudem von sexuellen Missbrauchshandlungen durch drei weitere Partner ihrer Mutter gesprochen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Übertragungen stattfänden. Dies bedeute, dass sie zwar missbraucht worden sein könne, sie aber tatsächlich mit anderen Männern erlebte Geschehnisse auf den Kläger projiziere. Darüber hinaus ließen sich aus der Entstehungsgeschichte ihrer belastenden Aussage mögliche Falschbelastungsmotive ableiten. So habe die Zeugin von den mutmaßlichen Übergriffen durch den Kläger ihren Betreuern in dem von ihr bewohnten Mutter-Kind-Haus erstmals zu einem Zeitpunkt berichtet, als es darum gegangen sei, ob ihre leibliche Mutter das Sorgerecht für sie behalten oder ob es dieser entzogen werden sollte. Ein Tatnachweis könne daher allein auf die Aussage der Zeugin nicht gestützt werden. Eine gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung von der Zeugin J. eingereichte Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen.

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Ab Februar 2016 ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankenthal unter dem Aktenzeichen 5121 Js 11756/16 gegen den Kläger wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung zum Nachteil seiner am ... 1998 geborenen weiteren Stieftochter M.. Hierbei wurde ihm zur Last gelegt, diese im Januar 2012 in angetrunkenem Zustand vergewaltigt und auch in der Folgezeit bis Ende des Jahres 2014 regelmäßig versucht zu haben, sich ihr sexuell anzunähern. Dieses Verfahren hatte seinen Ursprung in den diese Tatvorwürfe beinhaltenden Angaben der Stieftochter M., die am 20. Februar 2016 zusammen mit ihrer Mutter und damaligen Ehefrau des Klägers, der Zeugin C., bei der Polizei erschienen war und Anzeige erstattet hatte.

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Hierbei schilderte die Zeugin C. im Rahmen der Anzeigeerstattung zunächst eine Auseinandersetzung, die sich zwischen dem Kläger und ihr in der vorausgegangenen Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 zugetragen habe. In ihren ersten Angaben von diesem Tage und einer hierzu im späteren Verlauf durchgeführten ergänzenden Vernehmung beschuldigte sie den Kläger, sie in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 im alkoholisierten Zustand mehrfach lautstark zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und sie anschließend zweimal an der Brust und einmal im Intimbereich berührt zu haben. Zu einem ähnlichen Vorfall sei es vorher schon einmal im Mai/Juni 2014 gekommen. Zudem habe der Kläger ihr bei einer weiteren Gelegenheit mit der Hand ins Gesicht geschlagen und einen Aschenbecher nach ihr geworfen. Sie habe ihrer Tochter am frühen Morgen des 20. Februar 2016 von den Geschehnissen aus der vorherigen Nacht berichtet, nachdem diese sie auf ihre vom Weinen geröteten und geschwollenen Augen angesprochen habe. Daraufhin habe ihre Tochter ihr erstmals offenbart, von dem Kläger einmal vergewaltigt und mehrfach zwischen den Beinen angefasst worden zu sein.

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Die Zeugin M. wurde noch am 20. Februar 2016 hierzu polizeilich befragt. Über ihre Angaben wurde ein Vermerk erstellt. Die förmliche polizeiliche Vernehmung der Zeugin M. erfolgte am 21. März 2016. In dieser wiederholte sie im Wesentlichen ihre Anschuldigungen und berichtete außerdem davon, sich gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin S., schon an Silvester 2012/2013 offenbart zu haben. Anlässlich dieser Begebenheit habe ihre Freundin ihr zuvor erzählt, dass der Kläger soeben versucht habe, sie – die Zeugin S. – an den Brüsten anzufassen. Sie seien alle sehr betrunken gewesen. Im Zusammenhang mit der Erzählung ihrer Freundin habe sie sich dieser anvertraut. Die in dem Ermittlungsverfahren telefonisch befragte Zeugin S. bestätigte, dass der Kläger sich an Silvester 2012/2013 – zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin 13 Jahre und 11 Monate alt – ihr gegenüber sexuell angenähert habe. Der Kläger habe zunächst damit angefangen, sie oberhalb der Kleidung an den Beinen bis hoch zum Intimbereich zu berühren. Sie habe sich gewehrt. Dann habe er sie zu sich gezogen und versucht, sie zu küssen, wobei sie ihn jedoch weggestoßen habe. Hiervon habe sie an diesem Tag auch ihrer Freundin M. erzählt, die ihr jedoch nicht geglaubt und sie der Lüge bezichtigt habe. Erst ein viertel Jahr später sei die Zeugin M. dann zu ihr gekommen und habe ihr berichtet, dass der Kläger auch sie angefasst und vergewaltigt habe.

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Der Kläger selbst stellte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe in Abrede. In einem von dem Kläger am 21. März 2016 verfassten und zu den Ermittlungsakten gereichten „Bericht über den Vorfall vom 19.02.2016 auf den 20.02.2016“ beschrieb der Kläger über mehrere Seiten seine persönliche Situation, die Beziehung zu der Zeugin C. sowie finanzielle Probleme der Zeugin C. und damit im Zusammenhang stehende Betrugshandlungen zum Nachteil der Unterhaltsvorschusskasse. Er führte hierbei zudem aus, selbst unter psychischen Problemen zu leiden und lernen zu müssen, seine Probleme nicht mehr mit Alkohol und Tabletten, sondern mit professioneller Hilfe zu lösen.

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Das Ermittlungsverfahren wurde am 1. August 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft aus, der schweigenden Einlassung des Klägers stehe allein die belastende Aussage der einzigen unmittelbaren Zeugin M. gegenüber. Auf diese allein könne eine Verurteilungsprognose jedoch nicht gestützt werden. Deren Angaben seien hinsichtlich des sexuellen Übergriffs im Januar 2012 teilweise recht detailarm. Es werde nicht ausreichend deutlich, wie es dem Kläger gelungen sein soll, sie gleichzeitig an den Handgelenken festzuhalten und hierbei sich und sie auszuziehen. Auch die eigentlichen sexuellen Handlungen habe sie nur sehr kurz und detailarm geschildert. Eine Überprüfung der Angaben auf die Erlebnisbezogenheit anhand der so genannten Inhaltsanalyse sei daher kaum möglich. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte falle auf, dass die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage als erstes ihrer Freundin S. hiervon berichtet haben soll. Dies soll an Silvester 2012/2013 erfolgt sein. Dies stehe jedoch im Gegensatz zu den Angaben der Zeugin S., wonach die Zeugin ihr an Silvester 2012/2013 gesagt habe, sie glaube ihr nicht, nachdem sie selbst – die Zeugin S. – ihr von einem Übergriff durch den Kläger berichtet habe. Es erschließe sich hierbei auch nicht, dass die Zeugin M. im Falle eines tatsächlichen sexuellen Übergriffs im Januar 2012 ihrer Freundin später keinen Glauben geschenkt haben soll. Dass bereits mehrere Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe gegen den Kläger geführt worden seien, führe zu keiner abweichenden Bewertung, da sämtliche gegen ihn geführten Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden seien. Es handele sich auch nicht um voneinander völlig unabhängige Anzeigen einander unbekannter Personen, sondern um die Ehefrau und die Stieftöchter sowie die Freundin einer Stieftochter. Als denkbares Motiv für eine mögliche Falschbelastung durch die Zeugin M. ergebe sich, dass diese – in Kenntnis der Vorwürfe ihrer Halbschwester – durch eigene Vorwürfe die weiteren Vorwürfe ihrer Mutter gegen den Kläger habe bekräftigen wollen. Eine Verurteilung wegen eines im Jahre 2012, mithin vor mehr als fünf Jahren begangenen sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung, sei daher nicht wahrscheinlich. Dies bedeute jedoch mitnichten, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und die Zeugin M. der Lüge überführt wäre. Die Einstellung beruhe vielmehr allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Kläger nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht habe erhärtet werden können.

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Wegen der von den Zeuginnen C. und S. geschilderten Handlungen wurden unter den Aktenzeichen 5121 Js 11757/16 und 5121 Js 28701/16 bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal gesonderte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

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Das gegen den Kläger wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der Beleidigung zum Nachteil der Zeugin C. geführte Ermittlungsverfahren wurde schon am 12. Juli 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB bzw. versuchter Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung sei nicht möglich. Selbst nach der Schilderung der Zeugin C. sei von dem Kläger weder Gewalt angewandt, noch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen worden. Im Hinblick auf eine im Raume stehende versuchte Vergewaltigung sei zumindest ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen. Dies gelte auch für den Vorfall im Mai/Juni 2014. Hinsichtlich der von der Zeugin beschriebenen weiteren Situation, anlässlich welcher der Kläger ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen und einen Aschenbecher nach ihr geworfen haben soll, existierten keine weiteren Beweismittel. Die Schilderungen der Zeugin seien hinsichtlich des Zeitpunktes zu unpräzise, um hierauf eine spätere Verurteilung stützen zu können. An der strafrechtlichen Verfolgung möglicher Beleidigungstatbestände aus der Nacht vom 19. auf 20. Februar 2016 bestehe kein öffentliches Interesse, so dass die Zeugin insoweit auf den Privatklageweg nach den §§ 374, 376 StPO zu verweisen sei.

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Auch das gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin S. geführte Verfahren wurde am 12. Juli 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierbei führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsbegründung aus, dass eine Verurteilung schon deshalb nicht wahrscheinlich sei, da die Zeugin zu einer förmlichen polizeilichen Vernehmung wie auch zu einer etwaigen Aussage vor Gericht nicht bereit sei. Es bestehe mithin keine Möglichkeit, deren bisher lediglich telefonisch gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies gelte neben der Frage, ob der Kläger sie überhaupt körperlich berührt habe, insbesondere auch für die Intensität und die Dauer der Berührung. Es sei daher nicht feststellbar, ob die beschriebenen Geschehnisse die in § 184h Nr. 1 StGB normierte Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen überschritten hätten. Schließlich sei auch zweifelhaft, ob der Kläger das kindliche Alter der Zeugin zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe.

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Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2016 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen nach § 81b Alt. 2 StPO an. In der Begründung hierzu führte der Beklagte aus, aufgrund der Tatvorwürfe in den drei Ermittlungsverfahren, die gegen den Kläger wegen des Verdachts von Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Stieftochter M., deren Freundin S. sowie seiner Ehefrau C. geführt worden seien, bestehe ein ausreichender Straftatenverdacht. Nach der Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Taten sei auch die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handele es sich um Neigungsdelikte, die Persönlichkeitsdefizite nahelegten. Schon die einmalige Verfehlung deute auf schwere Persönlichkeitsmängel hin, zumal sich auf längere Tatzeiträume erstreckende Sexualdelikte in Rede stünden. Zudem gebe es weitere Geschädigte.

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Den am 8. Juli 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurück. Hierbei wurde ergänzend ausgeführt, dass der Kläger auch bereits im Jahre 2011 durch seine weitere Stieftochter, die Zeugin J., wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt worden sei. Die damalige Verfahrenseinstellung bedeute nicht, dass der Kläger diese Tat nicht begangen haben könnte. Ein Restverdacht sei verblieben. Er werde von insgesamt vier Opfern beschuldigt, einschlägige Taten begangen zu haben, so dass die Vermutung, dass es sich um einen frei erfundenen Tatvorwurf handeln könnte, als unrealistisch zurückzuweisen sei.

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Am 2. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, es handele sich offenbar um eine familiär motivierte Auseinandersetzung. Sämtliche gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts und nicht etwa wegen geringer Schuld eingestellt worden. Er müsse daher so behandelt werden, als wenn zu keinem Zeitpunkt ein einschlägiges Verfahren gegen ihn geführt worden wäre. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass durch die erkennungsdienstliche Behandlung ermittlungsfördernde Unterlagen erlangt werden können, lägen nicht vor.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Verfügung vom 3. Juni 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage der Zeugin M. auch weiterhin als glaubhaft zu bewerten sei. Diese Würdigung werde nicht nur auf die Aussage der Zeugin, sondern auch auf die Aussagen der weiteren Opfer gestützt. In der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 1. August 2017 sei ausführlich dargelegt worden, dass die Verdachtsmomente fortbestünden.

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Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung könne nicht bejaht werden. Hierfür sei ausschlaggebend, dass der für den Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides maßgebliche Verdacht der Vergewaltigung der Stieftochter M. als Anlasstat aufgrund der weiteren Verfahrensentwicklung erheblich an Gewicht verloren habe. Auch ein Restverdacht bestehe insoweit nicht mehr. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. könne nur auf Grundlage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 1. August 2017 bewertet werden. Hieraus ergebe sich aber, dass eine Gesamtschau aller Umstände keinen hinreichenden Tatverdacht eines sexuellen Missbrauchs bzw. einer Vergewaltigung der Stieftochter M. begründe. Trotz der weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren habe sich die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gesehen, die Aussage der Zeugin M. als hinreichend glaubhaft zu bewerten. Zwar verweise die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Verfahrenseinstellung nicht bedeute, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt seien. Auf diese Ausführungen lasse sich die angefochtene Verfügung jedoch nicht stützen. Konkrete Umstände für einen fortbestehenden Restverdacht seien vorliegend nicht ersichtlich. Demzufolge könne auch keine Wiederholungsgefahr festgestellt werden. In diesem Zusammenhang könne nicht allein darauf verwiesen werden, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Neigungsdelikte seien, die Persönlichkeitsdefizite nahelegten, Das Ermittlungsverfahren habe gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine pädophile Veranlagung des Klägers bzw. für eine Neigung zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ergeben. Anderweitige konkrete Erkenntnisse fehlten ebenso. Schließlich sei zu bedenken, dass sich die Gefahr zukünftiger Straftaten außerhalb einer nahen Beziehungssituation realisieren müsse, damit die umstrittenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen überhaupt notwendig, also zur Aufklärung geeignet erscheinen könnten.

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Durch Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

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Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest und trägt ergänzend vor, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Restverdacht fortbestehe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm herangezogenen Argumente und Gedankengänge der Staatsanwaltschaft Frankenthal sich auf den dort zu prüfenden hinreichenden Tatverdacht bezogen hätten, nicht jedoch auf einen hier nur geforderten fortbestehenden Anfangsverdacht. Bei der Beweissituation sei zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der Sexualstraftaten ein Tatnachweis oft nicht geführt werden könne. Zur Begründung des polizeilichen Restverdachts müsse daher neben der Bewertung von Zeugenaussagen auch auf kriminalistische Erfahrungswerte und auf Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen zurückgegriffen werden. Die Glaubwürdigkeit der Opfer könne häufig – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – erschüttert werden, weil durch Mehrfachvernehmungen sowie lange Zeiträume zwischen der Anzeigeerstattung und Gerichtsverhandlungen unterschiedliche Aussagen zustande kämen. Es tauchten dann oftmals Widersprüche auf, die aber nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Aussagen in Verbindung stünden, sondern Folge psychischer Verarbeitungsprozesse (Verdrängung, Aufarbeitung) oder einer altersgemäßen Weiterentwicklung sein könnten. Es sei mittlerweile bekannt, dass die Mehrheit der Vergewaltigungsopfer unwillkürlich in eine Schockstarre verfalle, in der jede Form des Widerstands unmöglich werde. Es könne daher vorliegend auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Zeugin M. die Tat nur sehr detailarm wiedergegeben und insbesondere die eigentliche Tatausführung nicht plausibel habe erklären können. Nicht außer Acht gelassen werden könne auch, dass bereits im Jahre 2011 eine Anzeige gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs durch die Stieftochter J. erstattet worden sei. In der nunmehr von der Zeugin J. durchgeführten Vernehmung im Verfahren des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Zeugin M. habe diese sich zuerst geweigert, bei der Polizei zur Missbrauchssache ihrer Halbschwester M. auszusagen und in diesem Zusammenhang angegeben, noch immer traumatisiert zu sein. Es sei daher zu kurz gegriffen, sich allein auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens zur Anlasstat zu stützen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau und die Stieftöchter sowie auch die Freundin ihre belastenden Aussagen frei erfunden haben könnten. Alle sich in den Hauptvorwürfen nicht wesentlich widersprechenden Aussagen, die keineswegs abgesprochen wirkten, ließen die Annahme eines polizeilichen Restverdachts gerechtfertigt erscheinen. Die vorzunehmende Gesamtschau lasse daher auch den Schluss zu, dass der Kläger triebgesteuerte Straftaten in Zukunft begehen könnte. Zumindest die beiden sexuellen Übergriffe gegenüber der Ehefrau und der Zeugin S. könnte man nach heutigem (verschärftem) Sexualstrafrecht einer gerichtlichen Entscheidung zuführen. Gerade im Hinblick auf diese Verschärfung sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass der Kläger strafrechtlich einschlägig in Erscheinung treten könnte. Es sei dabei nicht davon auszugehen, dass der Kläger nur im familiären Bereich straffällig werden könnte. Laut Zeugenaussagen neige dieser insbesondere im alkoholisierten Zustand zu sexuell übergriffigem Verhalten. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass er auch in der Öffentlichkeit im Bereich der Sexualstraftaten auffällig werde.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2017 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung ergänzend aus, zwar sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, welchen Aufwand diese hierbei betrieben habe. Es sei auch zu würdigen, dass ihm kein Rechtsmittel gegen den Einstellungsbescheid und die dort gewählten Formulierungen zustehe. Demgemäß müsse er allein aufgrund der vorliegenden Verfahrenseinstellung auch polizeirechtlich so gestellt werden, als wenn dieses Verfahren nicht gegen ihn eingeleitet worden wäre. Ein Tatverdacht bestehe tatsächlich nicht (mehr). Sämtliche ihm vorgeworfene Taten entsprängen der Sphäre seiner ehemaligen Ehefrau, welche im Zusammenhang mit der im Februar 2016 erfolgten Trennung einen regelrechten „Rachefeldzug“ gegen ihn initiiert habe. Seitens des Beklagten würden einseitig angeblich zu seinen Lasten bestehende Verdachtsmomente gewürdigt, ohne zu berücksichtigen, dass sich in der gesamten Ermittlungsakte nur pauschale Aussagen der vermeintlichen Opfer befänden, die ohne greifbare Substanz geblieben seien. Die von dem Beklagten angestellten Mutmaßungen im Hinblick auf die Beweissituation bei Sexualstraftaten mögen kriminologisch interessant sein, böten für den vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, werde schon dadurch belegt, dass er bis heute nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei. Zudem habe sich sein soziales Umfeld geändert. Zu keinem der mutmaßlichen Opfer bestehe noch Kontakt. Schließlich sei es unzulässig, die Prognose der Wiederholungsgefahr allein auf im Raume stehende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu stützen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Regensburg 122 Js 23123/11 sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal 5121 Js 11756/16, 5121 Js 11757/16 und 5121 Js 28701/16 Bezug genommen. Deren Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 erweisen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Der Kläger war zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 3. Juni 2016 Beschuldigter im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Beschuldigter in diesem Sinne ist der Verdächtige, gegen den aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren betrieben wird. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ergehen, wobei der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris). Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris, Rn. 20, m. w. N.).

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Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses waren gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal drei Ermittlungsverfahren – Az. 5121 Js 11756/16 (z.N. M.), 5121 Js 28701/16 (z.N. S.), 5121 Js 11757/16 (z.N. C.) – wegen ihm zur Last gelegter Sexualstraftaten anhängig. Anlässlich dieser drei Verfahren ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an.

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Diese Anordnung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sachlage bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz – hier also der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 31) – auch notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO.

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Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 33). Insoweit bedarf es aber keines Tatnachweises oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung, um ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bei der zu erstellenden Gefahrenprognose als Anlasstat zu berücksichtigen. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts lässt die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht regelmäßig entfallen. Denn hiermit wird nicht zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr erfolgt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO dann, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Diese Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde steht einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, so dass trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben können (Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG –; Urteil des Senats vom 27. April 2016 – 7 A 11114/15.OVG –). In einem solchen Fall ist demnach unter Würdigung der gesamten Umstände die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen oder ob ein sogenannter Restverdacht gegeben ist, nach dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben kann. Lediglich dann, wenn die Verdachtsmomente gegen den Betroffenen vollständig ausgeräumt wären oder der festgestellte Sachverhalt sich unter keinen Tatbestand einer Strafrechtsnorm subsumieren ließe, ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr notwendig i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO. Der damit erforderliche Restverdacht hinsichtlich der Anlasstat kann auch durch die Verdachtslage im Anlassverfahren stützende Erkenntnisse aus weiteren gegen den Betroffenen geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren untermauert werden, soweit im Hinblick auf diese weiteren Erkenntnisse ein Tatverdacht nicht vollständig ausgeräumt worden ist. Gleichfalls können auch ohne strafgerichtliche Verurteilung im Rahmen der anzustellenden eigentlichen Wiederholungsprognose Erkenntnisse aus weiteren – auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, um die Gefahr zukünftigen delinquenten Verhaltens zu begründen.

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Hierbei unterliegt das in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 – 11 UE 2285/89 –, juris, Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 1 S 2211/02 –, juris, Rn. 39; SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 3 D 91/08 –, juris, Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2010 – 11 ME 288/10 –, juris, Rn. 5; SaarlOVG, Urteil vom 5. Oktober 2012 – 3 A 72/12 –, juris, Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 – 3 O 73/18 –, juris, Rn. 7).

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In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht im Hinblick auf die Anlasstat(en) (I.), Wiederholungsgefahr (II.) und Verhältnismäßigkeit (III.) sind erfüllt.

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I. Zunächst besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der schwerwiegendsten Anlasstat, der dem Kläger in dem Verfahren 5121 Js 11756/16 zur Last gelegten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung vom 13. November 1998 – StGB a.F. – sowie hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der auch weiterhin gültigen Fassung vom 21. Mai 2015 – StGB – zum Nachteil seiner Stieftochter M. ein Restverdacht in diesem Sinne.

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Nach den hierbei zugrunde zu legenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal liegen mit der Aussage der Zeugin M. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine am ... 1998 geborene und zum Tatzeitpunkt mit ihm in seinem Haushalt lebende Stieftochter M. im Januar 2012 während der Abwesenheit ihrer Mutter in angetrunkenem Zustand vergewaltigte. Des Weiteren ist im Sinne eines Restverdachts davon auszugehen, dass der Kläger sich ein paar Wochen nach diesem Vorfall erneut in das Zimmer seiner Stieftochter M. begab und diese dort ohne ihren Willen an ihren Brüsten anfasste, wobei seine Stieftochter ihn jedoch wegschubsen konnte, und er von ihr abließ, nachdem sie das Zimmer verlassen hatte. Auch in der Folgezeit versuchte der Kläger nach der aus dem Ermittlungsergebnis folgenden Verdachtslage fortlaufend bis Ende des Jahres 2014, sich seiner Stieftochter ein bis zweimal pro Monat in ähnlicher Art und Weise sexuell anzunähern. Da diese ihm nunmehr jedoch energisch entgegen trat, ihn aus ihrem Zimmer warf und ihm damit drohte, ihrer Mutter hiervon zu erzählen, kam es zu keinen weiteren Übergriffen mehr.

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Dieser fortbestehende Tatverdacht gründet sich maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin M. (1.), die durch die Erkenntnisse aus weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren gestützt werden (2.).

41

1. Hierbei spricht für den Fortbestand des Anfangsverdachts in diesem Sinne zunächst schon, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren mit Verfügung vom 1. August 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen eingestellt und hierbei ausgeführt hat, – lediglich – die Prognose einer Verurteilungswahrscheinlichkeit sei nicht möglich. Dies bedeute jedoch mitnichten, dass dadurch alle gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe ausgeräumt, dessen Unschuld bewiesen und M. der Lüge überführt wäre. Die Einstellung beruhe vielmehr allein darauf, dass der weiterhin bestehende Anfangsverdacht gegen den Kläger zu einem hinreichenden Tatverdacht, also einem Tatverdacht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich ansehen lässt, nicht habe erhärtet werden können.

42

Damit ist auch die Staatsanwaltschaft von einem fortbestehenden Anfangsverdacht ausgegangen. Diese Einschätzung ist aufgrund des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden und entspricht der tatsächlichen Sachlage. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin M. nicht derart erschüttert, dass selbst ein Restverdacht nicht mehr angenommen werden könnte. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Verdachtsentkräftung herangezogenen Aspekte, die sich inhaltsgleich in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung bei dort jedoch abweichendem Ergebnis der Verdachtsstufenprüfung wiederfinden, sind keinesfalls dazu geeignet, von einem vollständig ausgeräumten Restverdacht ausgehen zu können. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

43

Durch die auch von der Staatsanwaltschaft bei Verfahrenseinstellung schon aufgezeigten, die Angaben der Zeugin abschwächenden Momente wird die Schwelle zu einem hinreichenden Tatverdacht nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht erreicht. Hieraus kann jedoch nicht zugleich geschlussfolgert werden, dass selbst ein fortbestehender Anfangsverdacht entfallen ist. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts auf den hier nur geforderten Restverdacht übertragen. Diese Verdachtsstufe unterscheidet sich hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs und des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades für strafbare Handlungen grundlegend von der bei Ermittlungsabschluss seitens der Staatsanwaltschaft anzustellenden Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO. Ein solcher hinreichender Tatverdacht erfordert zumindest eine ungefähr gleiche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung und eine Nichtverurteilung, welche es als notwendig erscheinen lässt, die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen, um hinreichende Gewissheit über die Berechtigung des Tatvorwurfs zu gewinnen (Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 203 Rn. 4 f.). Demgegenüber muss sich der bei einer Verfahrenseinstellung festzustellende Restverdacht – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – (nur) auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt, auf konkrete Tatsachen stützen, die schließlich dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellt. Als Abgrenzung zu den hierbei geforderten konkreten Tatsachen genügen (nur) bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten zur Annahme eines prozessual ausreichenden Anfangsverdachts nicht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994 – StB 10/94 –, juris, Rn. 13).

44

Hiernach gilt im Hinblick auf die vorliegende Beweissituation im Einzelnen folgendes:

45

Die von dem Verwaltungsgericht wiedergegebenen Aspekte, die detailarme Schilderung des sexuellen Übergriffs von Januar 2012, die fehlende Plausibilität bezüglich der dem Täter überhaupt möglichen Tatausführung – dem Festhalten seines Opfers während er selbst sich und dieses ausgezogen habe –, die Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin M. und ihrer Freundin S. zu dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Zeugin M. nach ihrer eigenen Aussage ihrer Freundin anvertraut habe, die fehlende Nachvollziehbarkeit, warum die Zeugin M. bei selbst erlebten gleichgelagerten Übergriffen ihrer Freundin anlässlich deren Berichts von einem übergriffigen Verhalten des Klägers an Silvester 2012/2013 zunächst keinen Glauben geschenkt haben sollte, die fehlende Nachvollziehbarkeit der nur gegenüber der Freundin erfolgten Offenbarung, sowie auch schließlich das mögliche Falschbelastungsmotiv der Zeugin M., um die von ihrer Mutter bei Anzeigeerstattung gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch eigene Erlebnisse zu bekräftigen, sind alles Umstände, die zwar einen hinreichenden Tatverdacht ausschließen mögen, keinesfalls jedoch den hier ausreichenden Restverdacht. Es bestehen weiterhin auch unter Berücksichtigung dieser aufgeführten entlastenden Momente zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, also konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass das von der Zeugin M. beschriebene Geschehen sich auch tatsächlich so zugetragen hat. Dies folgt mit der notwendigen Gewissheit schon unmittelbar aus dem Ermittlungsergebnis des diesbezüglichen Anlassverfahrens.

46

Bei Würdigung der Beweissituation in dem Anlassverfahren wegen der dem Kläger zur Last gelegter Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Stieftochter M. ist zunächst zu berücksichtigen, dass mehrere vom Verwaltungsgericht aufgegriffene und als den Tatverdacht schmälernd bewertete Momente von – jedenfalls im Hinblick auf das hier nur erforderliche Fortbestehen eines Restverdachts – nur von eingeschränkter Aussagekraft sind. Die polizeiliche Vernehmung der Hauptzeugin M. stellt sich in Anbetracht des im Raume stehenden erheblichen Tatvorwurfs als nicht sehr umfangreich oder gar umfassend dar. Die Vernehmungsdauer lässt sich mangels entsprechender Dokumentation nicht nachvollziehen. Nachfragen zu dem in der Einstellungsverfügung und auch vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewerteten Geschehensablauf bei der eigentlichen Tatausführung im Januar 2012 – dem fortwährenden Festhalten der Hände der Zeugin und dem gleichzeitigen Entkleiden von sich und der Zeugin – wurden in der polizeilichen Vernehmung ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht gestellt. Nach Kenntnisnahme von den abweichenden Angaben der Zeugin S. zu dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erfolgten Offenbarung des Vergewaltigungsgeschehens ist eine Nachvernehmung der Hauptzeugin M. unter Vorhalt dieser Behauptungen nicht veranlasst worden. Auch fehlt es an einem weiteren Versuch, die Zeugin S. umfassend und förmlich zu dem genauen Ablauf der von ihr bestätigten Offenlegung, dem an Silvester 2012/2013 von dem Kläger ihr gegenüber gezeigten Verhalten sowie der hierauf gezeigten Reaktion der Zeugin M. zu vernehmen, obwohl dies im Rahmen einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Durch all diese Umstände werden nicht nur die bisher nicht abschließend aufgeklärten Widersprüche zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung, sondern auch die vom Verwaltungsgericht angebrachten Zweifel zu den Abläufen bei der Tatausführung und der ebenfalls in den Blick genommene fehlende Detailreichtum relativiert. Der Senat war hierbei nicht gehalten, die Zeugen selbst zu vernehmen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Denn vorliegend ist nicht eine strafrechtliche Bewertung mit der sicheren Erkenntnis über die Schuld des Klägers vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des hier einschlägigen Gefahrenabwehrrechts zunächst vielmehr, dass nach Würdigung sämtlicher Umstände auch weiterhin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens in Form eines fortbestehenden Restverdachts bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der zugrundeliegende Sachverhalt über Geschehnisse aus den Jahren 2012 bis 2014 nunmehr nach über zwei weiteren Jahren nach der letzten Vernehmung der Hauptzeugin M. und der telefonischen Befragung der Zeugin S. noch weiter als im Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden könnte.

47

Ungeachtet dessen ist auch bei Ausblendung dieser die Verdachtsentkräftung relativierenden Momente angesichts des Gewichts der den Kläger in dem Anlassverfahren auch weiterhin belastenden tatsächlichen Umstände ein fortbestehender Straftatenverdacht anzunehmen.

48

Das von der Zeugin M. in ihrer formellen polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21. März 2016 beschriebene Kerngeschehen stimmt im Wesentlichen mit ihrer schon bei Anzeigeerstattung am 20. Februar 2016 abgegebenen Schilderung überein. Zu beiden Zeitpunkten beschrieb sie eine einmalige Vergewaltigungssituation durch den alkoholisierten Kläger, die sich in ihrem Zimmer zu Hause zu einem Zeitpunkt zugetragen haben soll, zu welchem sie ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Sie schilderte in beiden Befragungssituationen, dass sich der Kläger auch nach diesem Vorfall immer wieder zu ihr in ihr Zimmer begeben und dort versucht habe, sie anzufassen. Erst seit dem Umzug nach Frankenthal habe dieses Geschehen ein Ende gefunden. Soweit die Zeugin ausweislich des Berichts über ihre erste Aussage bei der Anzeigeerstattung vom 20. Februar 2016 noch Angaben zu vorausgehenden Übergriffen durch den Kläger gemacht hatte und sich diese Schilderungen in der polizeilichen Vernehmung nicht mehr wiederfinden, rechtfertigt diese Abweichung nicht die Annahme von entscheidenden und die Glaubhaftigkeit tangierenden Widersprüchen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Zeugin diese ursprünglich noch getätigten Angaben in ihrer förmlichen Vernehmung vom 21. März 2016 vorgehalten worden sind, nachdem sie offensichtlich von sich aus unmittelbar auf das dominierende Ereignis von Januar 2012 zu sprechen gekommen war. Angesichts der nur wenige Sätze umfassenden und nahezu stichpunktartig skizzierten Wiedergabe ihrer ersten Angaben vom 20. Februar 2016 lassen sich etwaige Missverständnisse oder Übertragungsfehler nicht vollständig ausschließen, zumal der von dem befragenden Polizeibeamten in diesem Zusammenhang erstellte Bericht von der Zeugin auch nicht gegengelesen wurde.

49

Darüber hinaus wird die Glaubhaftigkeit der von der Zeugin M. geschilderten Abläufe durch die Angaben der Zeugin S. maßgeblich gestützt. Diese hat – wenn auch mit abweichendem Mitteilungszeitpunkt – bestätigt, dass sich die Zeugin M. ihr gegenüber offenbart und von einer Vergewaltigung durch den Kläger gesprochen habe. Damit steht aber auch fest, dass die Zeugin M. ihre Freundin bereits zu einem Zeitpunkt hierüber informierte, der jenseits der das Anlassverfahren auslösenden Anzeigeerstattung von Februar 2016 lag. Zu diesem Zeitpunkt kann das von dem Verwaltungsgericht aufgegriffene Falschbelastungsmotiv – die Bestärkung der von ihrer Mutter am 20. Februar 2016 erhobenen Vorwürfe zu Geschehnissen aus der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 – noch nicht von Bedeutung gewesen sein. Auch gegenüber ihrer Halbschwester J. hat die Zeugin M. schließlich im Zusammenhang mit den ab Februar 2016 folgenden Ermittlungen ausweislich der Angaben der Zeugin J. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21. September 2016 in einem Telefonat – wenn auch ohne Nennung von Einzelheiten – davon berichtet, von dem Kläger vergewaltigt worden zu sein.

50

Der Umstand, dass die Zeugin M. sich nicht bereits zuvor gegenüber ihrer Mutter bzw. ihrer Halbschwester anvertraut hat, ist plausibel erklärbar mit dem von dem Beklagten zutreffend dargelegten und häufig anzutreffenden Vermeidungsverhalten bei Opfern von Sexualstraftaten. Selbiges gilt für den beschriebenen fehlenden Detailreichtum in ihren Angaben. Diese kriminalistischen Erfahrungswerte können entgegen der Ansicht des Klägers auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Schon bei Prüfung eines Anfangsverdachts sind kriminalistische Erfahrungen grundsätzlich und regelmäßig miteinzubeziehen (Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 152 Rn. 7 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch zutreffend auf die Aussage der Zeugin J. in dem Verfahren zum Nachteil ihrer Halbschwester verwiesen, die wegen ihrer eigenen Erfahrungen und aus Angst vor einer erneuten Depression zunächst keine Aussage habe machen wollen.

51

2. Berücksichtigt man schließlich noch die Erkenntnisse aus dem bereits in den Jahren 2011 und 2012 gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zum Nachteil seiner weiteren Stieftochter J., so können keine berechtigten Zweifel mehr daran verbleiben, dass ein Restverdacht im Hinblick auf die von der Zeugin M. in dem Anlassverfahren geschilderten Übergriffe durch den Kläger fortbesteht.

52

Die Erkenntnisse aus diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht nahezu unbeachtet gelassen, obwohl die Zeugin J. bereits im Jahre 2011 gleich gelagerte und einem ähnlichen Handlungsmuster folgende Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hat. Auch in diesem Verfahren wegen Sexualstraftaten zum Nachteil der Zeugin J. gelangt der Senat nach umfassender Würdigung der dort gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu dem Schluss, dass ein Restverdacht trotz der nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft verfügten Verfahrenseinstellung fortbesteht. In diesem Falle spricht hierfür zunächst schon die Formulierung in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, wonach die Einstellung (nur) wegen der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfolgt sei. Dies entspricht auch der tatsächlichen Sachlage, ohne dass hiermit jeglicher Tatverdacht gegen den Kläger ausgeräumt gewesen wäre. Vielmehr hat die Stieftochter J. in zwei Vernehmungen – in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Dezember 2011 und in ihrer richterlichen Vernehmung vom 27. März 2012 – den Kläger erheblich belastende und im Kerngeschehen übereinstimmende Angaben gemacht. Der Kläger soll auch hier bei den Tatausführungen regelmäßig erheblich alkoholisiert gewesen sein. Aus Angst vor diesem – so die weiteren Angaben der Zeugin J. – habe sie sich bei den Übergriffen nicht zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe sie zuvor bei einer anderen Gelegenheit bereits einmal derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie geblutet habe. Soweit in der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellung maßgeblich auf die unterschiedlichen Angaben der Zeugin J. zu der Häufigkeit der Übergriffe – „zwei oder dreimal pro Woche“ nach ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber „mehr als dreimal in der Woche“ in der richterlichen Vernehmung – und zu dem Abwesenheitsgrund der Mutter bei den jeweiligen Tatausführungen, die nach den Angaben in der polizeilichen Vernehmung entweder schon geschlafen haben oder mit der Tante unterwegs gewesen sein soll, während diese nach der Darstellung in der richterlichen Vernehmung arbeiten gewesen sein soll, abgestellt wird, lassen diese Unterschiede in den beiden Darstellungen den geforderten Restverdacht nicht entfallen. Es handelt sich zwar um auffallende Abweichungen, die sich aber zwanglos erklären lassen: entweder mit einem bei der ersten Vernehmung – wegen der dann noch bestehenden zeitlichen Nähe zu den Übergriffen – oder der zweiten Vernehmungssituation – wegen einer hier erfolgten aktuellen Vergegenwärtigung und zwischenzeitlichen Aufarbeitung der erlebten Geschehnisse – besseren Erinnerungsvermögen. In der zweiten Vernehmung sind zudem keine weiteren Nachfragen zu den dort zutage getretenen Widersprüchen gestellt worden. Der in der Einstellungsverfügung außerdem als den Beweiswert der Zeugenaussage schmälernd aufgeführte Umstand, die mögliche Übertragung von mit weiteren Partnern der Mutter tatsächlich erlebten Geschehnissen auf den Kläger, mag denkbar sein. Die Zeugin J. hat in ihrer Vernehmung tatsächlich davon berichtet, von insgesamt vier Partnern ihrer Mutter in ähnlicher Art und Weise sexuell missbraucht worden zu sein. Gegen diese Hypothese spricht aber die Tatsache, dass der Kläger die einzige Person ist, die von der Zeugin J. in ihren beiden Vernehmungen als Täter mit Vor- und Zunamen und unter Zuordnung konkreter Tathandlungen benannt worden war. Das festgestellte mögliche Tatmotiv – die zum Aussagezeitpunkt akuten Probleme mit ihrer Mutter und das damit im Zusammenhang stehende Hin- und Herschwanken im Hinblick auf die Frage, ob ihre Mutter weiterhin das Sorgerecht für sie behalten solle – scheint ebenfalls denkbar. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine derart massive Falschbelastung allein aus diesem Grunde in zwei in einem zeitlichen Abstand von über drei Monaten durchgeführten Vernehmungen, lassen sich jedoch nicht feststellen, zumal bei der richterlichen Vernehmung auch eine Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage im Raume gestanden hätte, worauf die Zeugin J. zu Beginn ihrer Vernehmung ausdrücklich hingewiesen worden war. Schließlich ist bei Würdigung der Beweissituation auch von maßgeblicher Bedeutung, dass der Ex-Freund der Zeugin J. in seiner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Vernehmung die von der Zeugin schon beschriebene, ihm gegenüber erfolgte Offenbarung im Ergebnis bestätigt hat. Dessen Angaben streiten jedenfalls im Sinne eines Restverdachts für die Wahrheit der von der Zeugin J. erhobenen Beschuldigungen. So hat dieser in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Mai 2012 auf die Frage, ob er selbst die von seiner Ex-Freundin gegenüber dem Kläger erhobenen Vergewaltigungsbeschuldigungen glaube, geantwortet, dass die Zeugin J. panische Angst vor dem Kläger gehabt habe. So wie sich diese gegenüber dem Kläger verhalten habe, müsse etwas vorgefallen sein. Wenn auch die Zeugin gegenüber ihrem Ex-Freund im Zusammenhang mit den von ihr angedeuteten Misshandlungserlebnissen keinen Namen nannte und zudem davon sprach, dass ihr „dies“ mehrere Lebensgefährten ihrer Mutter angetan hätten, belegt diese Aussage ein selbst ihrem Ex-Freund auffällig erscheinendes Verhältnis der Zeugin M. zu dem Kläger. Betrachtet man hierzu die weiteren Schilderungen des Ex-Freundes, so decken sich diese mit den auch von der Zeugin J. geschilderten Abläufen bei den Übergriffen durch den Kläger. Der Ex-Freund der Zeugin beschrieb, dass diese bei Berührungen im Intimbereich zusammengezuckt sei und ihm gegenüber geäußert habe, dies sei ihr unangenehm, da in ihrer Vergangenheit etwas vorgefallen sei, was sie nicht gewollt habe; aus demselben Grund habe sie auch den Oralverkehr komplett abgelehnt. Die Zeugin J. schilderte, dass der Kläger sie – wie auch schon vorausgehend andere Lebensgefährten ihrer Mutter – unter anderem durch das Herunterdrücken ihres Kopfes dazu gedrängt haben soll, ihn oral zu befriedigen.

53

Nachdem damit mit der Zeugin J. auch eine weitere Zeugin zeitlich weit vor und losgelöst von dem eigentlichen Anlassverfahren ähnliche massive Vorgehensweisen des Klägers beschrieben und diese Zeugin schon in ihrer polizeilichen Vernehmung vom Dezember 2011 ihre Angst vor gleich gelagerten Vorfällen zum Nachteil ihrer Stiefschwester M. mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht von einer vollständigen Ausräumung eines in dem Anlassverfahren bestehenden Anfangsverdachts wegen Straftaten zum Nachteil der Zeugin M. ausgegangen werden.

54

Ohne dass es daher noch darauf ankäme, fügt sich schließlich auch die von der Zeugin C. – der Ex-Frau des Klägers – in dem zu ihrem Nachteil gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 5121 Js 11757/16 am 9. Mai 2016 getätigte Aussage über die in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2016 und auch schon zuvor von dem Kläger gezeigten Verhaltensweisen nahtlos in das von der Zeugin M. beschriebene Verhaltensmuster des Klägers. Selbiges gilt für die von der Zeugin S. anlässlich ihrer telefonischen Befragung vom 21. März 2016 zu ihrem Nachteil beschriebene Vorgehensweise des Klägers an Silvester 2012/2013. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die insoweit geführten Ermittlungsverfahren – teils auch aus Rechtsgründen aufgrund der zum Tatzeitpunkt noch geltenden Rechtslage im Bereich der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB – mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Denn auch ohne strafrechtliche Relevanz, die im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf die von der Zeugin C. beschriebenen Übergriffe nunmehr nach § 177 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Fassung vom 4. November 2016 festzustellen wäre, behalten diese Schilderungen ihre eigenständige Bedeutung, da insoweit keinerlei Anhaltspunkte für aus Rachemotiven oder sonstigen Gründen bewusst falsche Anschuldigungen durch diese Personen vorliegen. Hiermit wird daher die Verdachtslage bestärkt, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand offensichtlich dazu neigt, sexuelle Handlungen von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen einzufordern und hierbei notfalls auch Gewalt anzuwenden. Diese von den weiteren Zeugen beschriebenen Verhaltensweisen des Klägers passen in das Gesamtgepräge der von der Zeugin M. beschriebenen Vorfälle und bekräftigen damit die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

55

II. Ausgehend hiervon erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Erwägung des Beklagten, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und ein solches Delikt schon bei erstmaliger Begehung die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen kann. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (so auch: SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, juris, Rn. 33 ff.; BayVGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris, Rn. 8; hinsichtlich Sexualdelikten, die von pädophil veranlagten Menschen begangen werden: SächsOVG Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, juris, Rn. 9). Für die in diesen Fällen zulässige Annahme einer allein tatbezogenen Wiederholungsgefahr spricht auch die vom Gesetzgeber bereits vorgenommene differenzierte Betrachtungsweise von Sexualdelikten im Vergleich zu sonstigen Deliktsbereichen in der Regelung über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO. Hiernach wird bei Vorliegen einer der dort in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO abschließend aufgeführten Sexualstraftaten abweichend von den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Straftaten sonstiger Deliktsbereiche nicht die wiederholte oder fortgesetzte Begehung dieser Taten vorausgesetzt, sondern es genügt bereits die erstmalige Begehung, um überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Norm gelangen zu können. Dass hier – anders als bei den Anlasstaten nach Nr. 2 – auf zusätzliche Haftvoraussetzungen verzichtet wird, erklärt sich einerseits daraus, dass ein besonders schutzbedürftiger Kreis der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Delikten bewahrt werden soll. Des Weiteren deutet schon die einmalige Begehung eines Sexualdelikts – jedenfalls bei einem Erwachsenen – vielfach auf einen Persönlichkeitsdefekt hin, der künftige Verfehlungen ähnlicher Art befürchten lässt (Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 112a Rn. 7; vgl. zum gesetzgeberischen Motiv der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgenommenen Anlasstaten auch: Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 29. November 2006, BT-Drucks. 16/3641, S. 15 am Ende). Diese schon vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung setzt sich fort, indem bei Anlasstaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zudem noch eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gefordert wird, nicht hingegen bei den in Nr. 1 aufgeführten Sexualstraftaten. Dies alles belegt das auch vom Gesetzgeber anerkannte und berücksichtigte deutlich erhöhte Gefahrenpotential von Sexualdelikten. Im Bereich des hier einschlägigen ausschließlichen Gefahrenabwehrrechts und der präventiv erfolgten Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung genügt dies, um im Hinblick auf die hochwertigen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit schon allein aus der Art der Tat eine positive Wiederholungsprognose ableiten zu können. Dem steht nicht entgegen, dass auch bei den Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO eine auf bestimmte Tatsachen begründete Gefahr weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat zur Rechtfertigung einer auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Inhaftierung erforderlich ist. Denn hiermit wird – bei Normierung eines weit strengeren Prognosemaßstabs als im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung – der Ausgleich zu der bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bestehenden erheblichen Beeinträchtigung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Person geschaffen, die vorliegend nicht berührt wird.

56

Unabhängig von dieser tatbezogenen Wiederholungsprognose rechtfertigen im konkreten Fall aber auch die Schwere und die Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten sowie seine Persönlichkeit die Annahme zukünftiger Delinquenz. Der Kläger ist verdächtig, gegenüber seinen im Haushalt lebenden beiden Stieftöchtern fortgesetzt und teils über längere Zeiträume erhebliche Straftaten begangen zu haben, wobei die mutmaßlichen Opfer zu den im Raume stehenden Tatzeitpunkten noch im Kindes- bzw. Jugendalter waren. Schon allein die ihm in dem Anlassverfahren zum Nachteil seiner Stieftochter M. zur Last gelegten Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung sehen demgemäß Mindestfreiheitsstrafen von zwei Jahren vor. Es bestehen begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger diese Taten regelmäßig unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat und er zudem unter psychischen Problemen leidet. Dass er sich zumindest in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung befand und Probleme mit seinem Alkohol- und Medikamentenkonsum hatte, räumt der Kläger in dem von ihm verfassten „Bericht über den Vorfall vom 19. auf den 20. Februar 2016“ selbst ein. In diesem führt er unter anderem aus: „Anstatt mir professionelle Hilfe zu holen, nahm ich dann am Freitagabend [Anmerkung: gemeint ist hiermit der die Anzeigeerstattung auslösende 19. Februar 2016] Morphium und betrank mich. Ich war psychisch so am Ende, ich konnte einfach nicht mehr“; und an anderer Stelle: „Ich habe auch bald einen Termin bei einem Psychologen, ich muss lernen, dass ich die Frau aus meinem Kopf bringe und das ich nie mehr meine Probleme mit Alkohol & Tabletten, sondern mit professioneller Hilfe löse“. Anhaltspunkte dafür, dass die damit offenkundige Suchtproblematik und auch die psychischen Probleme nicht mehr bestehen könnten, liegen nicht vor und wurden auch klägerseits nicht geltend gemacht. Dem Umstand, dass der Kläger seit Einstellung der Verfahren im Juli bzw. August 2017 bisher nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dem von dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung genannten Wechsel des sozialen Umfelds – der neuen Beziehung zu einer anderen Frau – kann demnach kein die Wiederholungsprognose entscheidungserheblich schmälerndes Gewicht beigemessen werden (vgl. zur fehlenden Bedeutung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse bei Neigungsdelikten zutreffend auch: VG Koblenz, Urteil vom 25. August 2004 – 3 K 3001/03.KO –, n. v., Leitsatz unter juris).

57

III. Bedenken gegen die Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen bestehen ebenfalls nicht. Der Beklagte hat die Maßnahmen im Einzelnen benannt und auf das notwendige Maß beschränkt. Die zu erhebenden Daten entsprechen dem aus kriminalpolizeilicher Erfahrung erwachsenen erkennungsdienstlichen Standard. Sämtliche angeordneten Maßnahmen sind potentiell geeignet, künftig gegen den Kläger zu führende Ermittlungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten zu erleichtern. Hierbei können seine Finger- und Handflächenabdrücke beispielsweise mit Abdrücken an Gürtelschnallen, Hosenknöpfen oder auch im Bereich von Tatörtlichkeiten abgeglichen werden. Die Personenbeschreibung sowie die Lichtbilder sind geeignet, um den Kläger bei künftig zu erwartenden Straftaten von ihm unbekannten Personen identifizieren zu lassen. Hierbei kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass der Kläger zukünftig ohne Weiteres als potentieller Täter ermittelt werden könnte. Im Hinblick auf die hier inmitten stehenden Neigungsdelikte erscheint das bisher offensichtlich vornehmlich gezeigte Vorgehen gegenüber ihm bekannten Familienangehörigen von zufälliger Natur zu sein, zumal mit den glaubhaften Angaben der Zeugin S. belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger auch jenseits seines unmittelbaren persönlichen Umfelds bereits in der Vergangenheit – jedenfalls im Grenzbereich strafrechtlicher Relevanz – auffällig geworden ist. Die darauf gestützte Annahme von auch in der Öffentlichkeit oder gegenüber unbekannten Personen von ihm zukünftig zu erwartenden Straftaten beruht hiermit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und ist nach dem gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar, wobei hierbei die in der Vergangenheit offensichtlich regelmäßig seine Kontrollverluste begünstigende Alkoholproblematik in die vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen war.

58

Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Güter verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Folgen sexueller Übergriffe, insbesondere auch gegenüber Kindern und Jugendlichen, sind gravierend. Sie führen bei den Missbrauchsopfern zu schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen, die weit über erlittene Körperverletzungen hinausreichen und zu lebenslangen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bis hin zu schweren Schäden führen können. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, hat daher zurückzutreten.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

61

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG).

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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafprozeßordnung - StPO | § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder2. wiederholt oder fortgesetzt eine di

Strafprozeßordnung - StPO | § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten


(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

Strafgesetzbuch - StGB | § 184h Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen

Strafprozeßordnung - StPO | § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte


(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)

Strafprozeßordnung - StPO | § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten


Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 7 A 10256/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 7 A 10256/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 10 C 15.304

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen. Gründe

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Personnur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und der Speicherung der dabei erhobenen Daten.

Im Februar 2009 wurden gegen den 1954 geborenen Kläger mehrere Strafermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, des Raubes und der Nachstellung. Die Verfahren wurden später bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter den Aktenzeichen 14 Js 22/09, 04 Js 1502/10 und 04 Js 942/09 geführt.

Mit Bescheid vom 4.3.2009 wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet, die die Anfertigung von zehn Fingerabdrücken, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Lichtbildern und einer Ganzaufnahme umfasste. Als Begründung war in der Anordnung angeführt, dass dies zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO nötig sei. Gegen den Kläger würden mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, Verdacht des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werden könne. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Die Anordnung wurde am 5.3.2009 umgesetzt, als der Kläger sich bei der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt eingefunden hatte, um entsprechend einer an ihn ergangenen Aufforderung ihm gehörende, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Videokassetten abzuholen.

Nach Durchführung der Maßnahme wandte sich der Kläger mit Schreiben vom selben Tag an das Amtsgericht A-Stadt und machte geltend, sich über die erkennungsdienstliche Behandlung beschweren zu wollen. Er sei lediglich vor Ort gewesen, um seine Videokassetten abzuholen. Nach Aushändigung der Kassetten habe man ihm eröffnet, dass er erkennungsdienstlich behandelt werden solle. Hiergegen habe er sich mit der Begründung gewandt, zunächst einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu wollen. Man habe ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Maßnahme sofort durchgeführt werde und er sich später beschweren könne. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen klar ausgedrückten Willen vorgenommen worden.

Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts A-Stadt legte der Kläger mit Schreiben vom 19.3.2009 Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die erkennungsdienstliche Behandlung in Anbetracht der Gesamtumstände der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe rechtswidrig sei. Ferner habe er deren Durchführung lediglich geduldet, weil er am Gehen gehindert worden sei. Die widerrechtlich erlangten Daten seien zu löschen.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gaben die Polizeibeamten, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hatten, dienstliche Stellungnahmen ab, nach denen der Kläger sich kooperativ verhalten habe. Im Übrigen sei er vor der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechte belehrt worden. Nach erfolgter Belehrung habe der Kläger das entsprechende Formblatt unterschrieben und keinen Widerspruch gegen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingelegt. Der Kläger habe sich mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Eine Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 19.11.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits vollzogen war, wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag auf Löschung der erhobenen und gespeicherten Daten ausgelegt. Der so verstandene Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81 b 2. Alt. StPO. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und Speicherung der dabei gewonnenen Daten seien im Falle des Klägers erfüllt gewesen. Gegen den Kläger würden Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs, wegen Raubes und wegen Nachstellung geführt. Aus diesen Strafverfahren, insbesondere der ihm zur Last gelegten Sexualstraftat, ergebe sich auch die für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendige Wiederholungsgefahr. Ein Sexualdelikt sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könne deshalb die Gefahr einer Wiederholung schon bei erstmaliger Begehung mit sich bringen.

Am 18.12.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Wenige Tage nach Klageerhebung wurde das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen ergaben aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Erhebung einer entsprechenden öffentlichen Klage. In Bezug auf den Verdacht der Nachstellung gemäß § 238 StGB wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Blick auf das gegen den Kläger noch anhängige Verfahren wegen des Verdachts des Raubes eingestellt. Außerdem wurde es als zweifelhaft bezeichnet, ob die angezeigten Verhaltensweisen des Klägers den Tatbestand des § 238 StGB erfüllten.

Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, dass bereits die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Androhung von Zwangsanwendung erfolgt sei. Die weitere Speicherung der Daten verletzte ihn ebenfalls in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet der rechtswidrigen Datenerhebung folge dies auch daraus, dass das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger, in dessen Rahmen diese Daten erhoben worden seien, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Tatverdacht somit ausgeräumt worden sei. Von daher könne kein öffentliches Interesse an der Speicherung der Daten mehr bestehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4.3.2009 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verpflichten, die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über den Kläger zu löschen und die Löschung der in der POLAS-Datei oder in anderen Dateien gespeicherten Daten zu bewirken sowie die Unterlagen mit den persönlichen Daten des Klägers einschließlich derjenigen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 5.3.2009 zu vernichten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein in einem Ermittlungsverfahren erhobener Tatverdacht nach den Umständen des Einzelfalles auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöge. Im Falle des Klägers sei zu Recht eine solche Wiederholungsgefahr angenommen worden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger seit der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so unter anderem wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs. Da der Kläger erneut verdächtigt werde, Straftaten begangen zu haben, seien die bereits erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen weiterhin zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich und zu speichern gewesen. Auch wenn die Speicherung personenbezogener Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstelle, rechtfertige die Schwere der von den Ermittlungen erfassten Taten, insbesondere die Raubstraftat, die weitere Speicherung.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenem Urteil - 6 K 2132/09 -, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datenerhebung und -speicherung weder im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässig gewesen sei, noch die Voraussetzungen für das weitere Vorhalten der Daten später entfallen seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach er sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Situation eines unmittelbaren Zwangs gesehen habe, sei rechtlich ohne Belang. Zwar wären, wenn man die klägerische Darstellung als zutreffend zugrunde lege, Verfahrensfehler anzunehmen, nämlich die Ausübung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung und der Vollzug der Maßnahme ohne Anordnung ihres Sofortvollzugs. Indessen könnten sich diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Das gegen den Kläger geführte Strafermittlungsverfahren 14 Js 22/09 habe im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden Anlass für diese Maßnahme geboten. In Rede gestanden habe der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der Anwendung von Gewalt bei der Wegnahme eines Handys und verschiedener Nachstellungstaten. Angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zutage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Anzeigeerstatter habe schon damals Grund zu der Annahme bestanden, der Kläger könne auch künftig mit guten Gründen erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Amtsträger einseitig ermittelt oder dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, seien den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen. Auch bestehe bis heute ein hinreichender Anlass für ein präventives Vorgehen der Polizeibehörden. Die vom Kläger angeführte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO betreffe nur den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Hinsichtlich des Verdachts der gewaltsamen Wegnahme des Handys Anfang Februar 2009 hätten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Anklageerhebung ergeben und sei der Kläger schließlich in der Berufungsinstanz zu sieben Monaten Haftstrafe verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellungsverdachts sei lediglich aus Gründen des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Die Anlassverfahren beinhalteten verschiedene Hinweise darauf, dass der Kläger auch künftig Gegenstand diesbezüglicher Strafermittlungen werden könnte, was im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt werde. So seien nach Abschluss des Anlassverfahrens tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Der vorliegende Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung des Weiteren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft in den Kreis potentieller Beteiligter einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungshandlungen. Die Datenerhebung und -speicherung sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.4.2011 zugestellt. Am 5.5.2011 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19.3.2012 - 3 A 263/11 - entsprochen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.7.2012 mitgeteilt, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien.

Daraufhin hat der Kläger seine ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Klage in eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung gerichtete Klage umgestellt.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend: Die Erhebung und Speicherung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen seien rechtsfehlerhaft erfolgt. Die erkennungsdienstliche Behandlung vom 5.3.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig gewesen, weil er unter falschem Vorwand, nämlich zur Entgegennahme beschlagnahmter Videokassetten, zur Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt einbestellt worden sei. Tatsächlich sei er dann unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt worden, die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen zu lassen. Dabei sei weder eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt noch sei der sofortige Vollzug des Bescheids vom 4.3.2009 angeordnet worden. Beides sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch sei er nicht über mögliche Rechtsmittel gegen die erkennungsdienstliche Behandlung belehrt worden. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen diese rechtlich zur Wehr zu setzen. Er habe gegenüber den Beamten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei.

Zudem hätten bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO nicht vorgelegen. Die Speicherung der gewonnenen Daten sei zu keiner Zeit für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig gewesen. Man habe den Kläger vorschnell als Beschuldigten eines Sexualdeliktes angesehen, weil eine hinreichende Hinterfragung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigeerstatters unterblieben sei. Dementsprechend sei das betreffende Ermittlungsverfahren dann auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Nachstellung sei eingestellt worden. Des Weiteren könne man davon ausgehen, dass das derzeit in der Revision anhängige Verfahren wegen Raubes eingestellt werde, da das streitgegenständliche Handy dem Kläger gehöre und die ihm zur Last gelegte Tat sich als Besitzkehr darstelle. Sämtliche Straftaten, welche dem Kläger zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Last gelegt worden seien, beruhten ausschließlich auf falschen Beschuldigungen des Anzeigeerstatters.

Der Kläger habe nach der Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie die Speicherung der gewonnenen persönlichen Daten rechtswidrig gewesen seien. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die verfahrensfehlerhafte Erhebung und Speicherung der Daten den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 104 Abs. 2 GG tiefgreifend verletzt habe. Zudem bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2132/09 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dem Kläger fehle schon das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine Rehabilitation des Klägers sei nicht erforderlich, da die angefochtenen Maßnahmen nicht diskriminierend gewesen seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO keine Sanktion darstelle, sondern ausschließlich präventiven Charakter habe. Außerdem handele es sich bei den vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht um öffentliche, sondern um rein interne Datenerhebungen, welche nicht an die Öffentlichkeit gedrungen seien. Auch im Hinblick auf die kurze Dauer der Speicherung von drei Jahren handele es sich - wenn überhaupt - lediglich um einen marginalen Grundrechtseingriff. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Überdies sei die Klage auch unbegründet. Die vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei weder unter einem falschen Vorwand zur Kriminalpolizeiinspektion bestellt, noch „unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt“ worden, die erkennungsdienstliche Behandlung „über sich ergehen zu lassen“. Vielmehr habe sich der Kläger mit den Maßnahmen einverstanden erklärt und ohne fremde Einwirkung die Anordnung und die Erklärung, keinen Widerspruch erheben zu wollen, unterschrieben. Der Kläger habe sich insgesamt kooperativ gezeigt. Zudem sei der Kläger ausdrücklich über mögliche Rechtsmittel belehrt worden, was auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Formblatt über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen hervorgehe. Die vom Kläger im Kontext der ED-Behandlung gegen die Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe seien unwahr.

Die Speicherung der Daten sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, hätten die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO am 5.3.2009 und auch in der Folgezeit vorgelegen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Die Löschung bzw. Vernichtung sei gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. SPolG aus Anlass einer erneuten einzelfallbezogenen Prüfung erfolgt. Die im Juni 2012 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Speicherung der 2009 erhobenen Daten nicht weiter erforderlich sei, da wegen Zeitablaufs keine Wiederholungsgefahr mehr gesehen worden sei.

Der Senat hat über die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.10.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Verfahrensakten 14 Js 22/09, 4 Js 942/09, 4 Js 943/09 und einen Auszug aus der Verfahrensakte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie den Inhalt der Ermittlungsakte 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft Konstanz verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Januar 2018 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger die Aufhebung des - seine erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden - Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2017 erstrebt, hat keinen Erfolg.

2

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden. Denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid nach derzeitigem Sachstand rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.

3

Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

4

Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach  § 81b Alt. 2 StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen. Dazu muss gegen ihn im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Straf-  oder Ermittlungsverfahren geschwebt haben. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rdnr. 20; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 11 ME 100/16 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 -, juris Rn. 4 ).

5

Zwar hat das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid vom 7. Juni 2017 Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 StGB) gewesen sei (vgl. Beschlussabdruck S. 2 [2. Absatz]), obgleich der Kläger in diesem Verfahren bereits mit Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 15. Mai 2017 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen a 100,00 € verurteilt worden war (Az.: 832 Js 86244/16). Im Gegensatz dazu hat die Beklagte jedoch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger beschuldigt werde, am 1. Mai 2017 eine Straftat gemäß § 29 BtMG begangen zu haben. Zwar ist der Kläger mittlerweile auch insoweit durch Strafbefehl vom 21. Juni 2017 verurteilt worden. Im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war das Strafverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass der Kläger noch Beschuldigter im Sinne des § 81b 2. Alt. war. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand des Klägers, die Beklagte stütze sich auf ein angeblich laufendes Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls trifft damit offensichtlich nicht zu.

6

Dass die Anlasstat nach § 29 BtMG als Bagatellsache zu qualifizieren sei, steht der Anordnung nicht entgegen.

7

Zwar mag die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anknüpfend an ein Bagatelldelikt unverhältnismäßig sein, da die Schwere der vom Betroffenen zu erwartenden weiteren Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht zu rechtfertigen vermag. Allerdings ist für eine solche Bewertung die Gesamtschau der gegen den Betroffenen geführten (Ermittlungs-/Straf-)Verfahren in den Blick zu nehmen. Überschreiten diese die Schwelle der Bagatelldelikte, kann daraus eine Unverhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist nicht nur anhand der Anlasstat zu überprüfen, sondern grundsätzlich danach zu beurteilen, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 3 L 40/12 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, juris). Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012, a. a. O. und Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris Rn. 5).

8

Gemessen an diesen Grundsätzen ist Gefährdungsprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Beklagten im streitbefangenen Bescheid, dass anhand der vorliegenden Erkenntnisse dringend zu befürchten ist, dass der Kläger in ähnlicher oder anderer Art und Weise erneut straffällig werden, mithin auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Hierbei hat die Beklagte nicht nur auf die Anlasstat und ihre Begleitumstände abgestellt, sondern zu Recht auch berücksichtigt, dass der Kläger seit dem Jahr 2013 weitere fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, mithin ein sog. Wiederholungstäter ist. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

9

In dem Verfahren 833 Js 79298/13 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 4. September 2014 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung, bestraft. Hinsichtlich des daneben von der Beklagten mit dem gleichen Strafausspruch angegebenen zweiten aktenkundigen Verfahrens ist zwar das im Bescheid genannte Aktenzeichen (833 Js 7928/3) unrichtig wiedergegeben (vgl. Angabe des richtigen Aktenzeichens im Anhörungsverfahren [Verwaltungsvorgang Bl. 30]). In seiner Klägerbegründung räumt der Kläger jedoch selbst ein, dass der Sachverhalt gegebenenfalls von dem Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 4. September 2014 erfasst sei. Ausweislich des vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegten Auszuges aus dem Bundeszentralregister wird in der Eintragung nur das „Datum der (letzten) Tat“ bezeichnet, so dass die Beklagte zutreffend davon ausgehen durfte, dass der Kläger insoweit tatsächlich zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

10

Dass das von der Beklagten im Bescheid an dritter Stelle genannte aktenkundige Verfahren 832 Js 81511/13, das einen Diebstahl von Kraftfahrzeugen betreffen soll, mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, schließt eine Berücksichtigung in der Prognoseentscheidung nicht aus. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Tatvorwurfs ein Resttatverdacht entfallen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 a. a. O., Rn. 9), wenn der Kläger sich - wie hier - zu der ihm in der Vergangenheit vorgeworfenen Tat enthält.

11

Richtigerweise hat die Beklagte auch die als viertes und fünftes aktenkundiges Verfahren bezeichneten Sachverhalte in ihre Würdigung der Gesamtumstände eingestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass beide Verfahren miteinander verbunden worden seien und zu einer Verurteilung wegen (einfachen) Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung durch Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 15. Mai 2017 geführt hätten. Dass der von der Beklagten in Bezug genommene Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls nicht angeklagt, sondern die Tat lediglich als einfacher Diebstahl verfolgt worden sei, kann letztlich dahinstehen. Denn der Kläger ist zwei weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und mittlerweile verurteilt worden. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der Strafzumessung (Gesamtgeldstrafe von „nur“ 75 Tagessätze), insbesondere der positiven Sozialprognose, komme trotz seiner vorangegangenen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zum Ausdruck, dass die Art, Schwere und Begehungsweise der Diebstahlshandlung gerade nicht so gravierend gewesen seien, verkennt er, dass die insoweit anzulegenden Maßstäbe unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris; Saarl. OVG, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, juris Rn 45). Die strafrichterliche Prognose und die präventiv-polizeiliche Gesamtbetrachtung dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen dementsprechend verschiedenen Rechtmäßigkeitsmaßstäben. Eine positive Sozialprognose bedeutet nicht, dass eine Gewähr für ein künftiges straffreies Leben besteht, wie die mittlerweile nach § 29 BtMG abgeurteilte Anlasstat des Klägers bestätigt. Zudem behauptet der Kläger auch nicht, dass das Amtsgericht Wernigerode bei seiner Strafzumessung berücksichtigt hatte, dass der Kläger am 1. Mai 2017 erneut straffällig geworden ist.

12

Entgegen der Annahme des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung von Straftaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Anlasstat) oder vergleichbaren Straftaten geeignet und notwendig seien. Vielmehr genügt es, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte künftig in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 O 26/12 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 3 D 77/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. März 2011  - 10 CS 10.3068 -, juris).

13

Dass der Kläger im Gegensatz zur Anlasstat mehrfach durch Diebstahlshandlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, führt entgegen seiner Auffassung nicht etwa dazu, dass von vornherein die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausscheidet. Erkennungsdienstliche Maßnahmen kommen typischer Weise bei sog. Rückfalltätern in Betracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 24 CS 04.1016 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 81b Rn. 12). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr genügt es, dass bei ihm mit erneuten kriminellen Aktivitäten zu rechnen ist. Auf das Straftatenspektrum der Anlasstat kommt es nicht allein an. Vorliegend besteht bei dem Kläger insbesondere die Gefahr der Begehung weiterer Diebstahlsdelikte, wie sein wiederholtes strafrechtliches Inerscheinungtreten offenbart. Abgesehen davon setzt die Anordnung zu präventiven Zwecken nicht schwere oder schwerste Straftaten voraus. Auch die wiederholte Begehung minderschwerer Delikte kann dazu führen, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte eingestuft werden können und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten besteht, das die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 20. November 2014 - 11 LB 15/14 -, juris Rn. 58). Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Kläger auch wegen einer schweren Straftat (vgl. Urteil vom 4. September 2014, s. o.) rechtskräftig verurteilt wurde, er mithin nicht nur in minderschweren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte zwar die Anlasstat „kein besonders gesteigertes Maß an krimineller Energie, Skrupellosigkeit und strafrechtliche Härte“ offenbaren. Dies steht jedoch der dem Kläger attestierten Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Abgesehen davon weisen die - vom Kläger nicht in Abrede gestellten - Begleitumstände der Anlasstat jedenfalls auch auf einen gewissen Zusammenhang zu den in der Gefahrenprognose berücksichtigten (Ermittlungs-/Straf-)Verfahren wegen Diebstahls hin. In der angefochtenen Anordnung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Strafanzeige wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unwidersprochen aus, dass der Kläger am 1. Mai 2017 um 23.43 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, weil er mit zwei Begleitpersonen witterungsuntypisch mit langer dunkler Kleidung und dunklen Handschuhen im Stadtgebiet von A-Stadt unterwegs gewesen sei. Ausweislich der Strafanzeige sei die Polizeistreife wegen des Kleidungsstils und der in der Vergangenheit aufgetretenen Einbruchsdiebstähle in Wohnhäusern davon ausgegangen, dass die drei unbekannten Personen auf „Diebestour“ seien. Da der Kläger sich nicht habe ausweisen können, sei er durchsucht worden, wobei sein strafrechtliches Vergehen nach § 29 BtMG - bei Gelegenheit - zu Tage getreten sei. Die Beklagte hat unter Würdigung dieser näheren Tatumstände der Anlasstat und der weiteren gegen den Antragsteller in der Vergangenheit geführten Ermittlungs-/Strafverfahren in zutreffender Weise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme bejaht, dass der Antragsteller als potentiell Verdächtiger in weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sei. Die kriminelle Energie, die die Beklagte dem Kläger zurechnet, zeigt sich zum einen darin, dass der Kläger wiederkehrend strafrechtlich in Erscheinung trat. Zum anderen offenbart sie sich dadurch, dass obgleich die mündliche Verhandlung in der Strafsache 7 Ds 843 Js 86244/16, die zur einer Verurteilung wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung führte, unmittelbar bevorstand (15. Mai 2017), der Kläger erneut straffällig geworden ist. Dass es sich dabei um einen für ihn untypischen Deliktstyp gehandelt hat, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr unterstreicht dies die mangelhafte Bereitschaft des Klägers, künftig ein straffreies Leben zu führen, und deutet auf eine ungefestigte Persönlichkeitsstruktur sowie eine herabgesetzte Hemmschwelle strafrechtskonformen Verhaltens hin.

15

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine persönlichen Lebensumstände nicht berücksichtigt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn offensichtlich haben die gefestigte Partnerschaft zu seiner Freundin, die Geburt seines dritten Kindes am (…). Februar 2016 sowie seine selbstständige Erwerbstätigkeit seit Mai 2016 ihn nicht davon abgehalten, in den Jahren 2016 und 2017 strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen allein kann, aber muss nicht zu einer stabilen Verhaltensänderung führen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 A 325/15 -, juris Rn. 14).

16

Die angeordnete Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen - beispielsweise durch Vorlagen von Lichtbildern sowie Finger-, Handflächen- und Handrückenabdrücken - zu erleichtern. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Kläger durchgeführt worden sind. Die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers fand am 4. Januar 2012, mithin vor mehr als fünfeinhalb Jahren statt. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich ist, weil sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann (vgl. OVG Nds., Urteile vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -, juris Rdnr. 30 ff.; und vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 -, juris Rdnr. 40 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris Rn 67). Der Zeitabstand von fünf Jahren ist auch in Ansehung der Grundrechte des Betroffenen nicht zu kurz bemessen, da Verletzungen der Finger und Handinnenflächen auch bei alltäglichen Verrichtungen eintreten können und jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 21. Februar 2008, a. a. O., Rn. 31). Auch das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann jedenfalls innerhalb von fünf Jahren so deutlichen Veränderungen unterliegen, dass eine Neuanfertigung von Lichtbildern und eine erneute Beschreibung der Person notwendig werden. Die Beklagte verweist im Bescheid vom 7. Juni 2017 ausdrücklich darauf, dass sich den Ermittlungen zufolge wesentliche Veränderungen der Handflächen und Finger des Klägers ergeben hätten und die wesentliche äußere Erscheinung des Klägers mit den aus dem Jahr 2012 vorhandenen Lichtbildern nicht mehr überstimme. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er beschränkt sich darauf, Verbrennungen und Verletzungen zu verneinen und übersieht hierbei, dass auch er dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird, wie sich aus nachstehendem ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt,

siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -

davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überzogen werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin zu sehen ist, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des im Prozesskostenhilfebegehren in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens des Antragstellers, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, davon auszugehen, dass die Beschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden der Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2009 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und einer entsprechender Vorladung zur Durchführung der Maßnahmen einschließlich des auf dieses Verfahren bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners entspricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern das besondere öffentliche Interesse an der umgehenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausdrücklich mit der aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit der verfügten Maßnahme begründet.

Der Senat führt keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er hält an der bisher praktizierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO oder von § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine eigenständige an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen (als originäre Ermessensentscheidung) vorzunehmen hat,

hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149

bei der zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung

hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;

Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Anordnung einer Vorladung Folge zu leisten und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt bei überschlägiger Betrachtung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Vorladung hierzu voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, der ergänzend zu § 81 b 2. Alt. StPO insbesondere dann eingreift, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter i.S.d. StPO ist, sondern wie hier der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.

Nach den genannten Bestimmungen kann die Polizei – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 SPolG und § 81 b 2. Alt. StPO soll mithin vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten

hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, lediglich das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer weiteren Einbeziehung in den Kreis potenziell Tatbeteiligter bei einer noch aufzuklärenden Straftat ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.

Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen allerdings ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potenzieller (erneuter) Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist

hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.

Derartiges gilt – prinzipiell - auch für rechtskräftig Verurteilte. Lediglich vage Verdachtsmomente oder geringfügige Straftaten scheiden daher als Grundlage einer derartigen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifenden und diese beschneidenden Maßnahme aus.

Da mithin in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennungsdienstliche Maßnahmen stets auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen

hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage alles für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller als wegen einer Sexualstraftat und anderer Delikte Verurteilter mit Blick auf eine zu befürchtende Wiederholungsgefahr künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dann ermittlungsfördernd sein könnte.

Der in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Ansicht des Antragstellers, die aus seiner Sicht floskelhafte Begründung der Antragsgegnerin lasse keine Ermessens- und Prognoseerwägungen erkennen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Falle einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung – wie eingangs dargelegt – eine eigene originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, bestehen für die Annahme eines solchen Ermessenausfalls mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin – im Unterschied etwa zu der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bay.VGH vom 17.11.2008, a.a.O. - die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat durch Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.10.2007 – 9 LS 306/07 - sowie weiterer Straftaten sowie auf eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr verwiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat ferner im vorliegenden Verfahren konkretisierend auch zutreffend auf das aus den Tatumständen der sexuellen Nötigung ersichtliche triebhafte Verhalten des Antragstellers (spontaner Entschluss, eine als Werberin der Firma A. tätige, ihm nicht bekannte Frau bei sich bietender günstiger Gelegenheit in seiner Wohnung sexuell zu nötigen) hingewiesen, das in dem dem Antragsteller bekannten Urteil des AG A-Stadt festgestellt worden war. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Es entspricht auch kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass derartiges geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.

Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag,

hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,

wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine „herrschende Rechtsprechung“ hingewiesen hat, untermauert dies die von ihr im vorliegenden Fall angenommenen kriminalistischen Erfahrungswerte. Dies ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung auch sachgerecht und vertretbar, zumal die Antragsgegnerin auch aus der mit der hier angegriffenen Verfügung zeitgleich an den Antragsteller versandten Vorladung zu einer durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 – 7 GS 4420/08 - auf Grundlage des §§ 81 a und g StPO angeordneten DNA-Identifizierung entnehmen konnte, dass angesichts der Natur der im Urteil des Amtsgerichts vom 22.10.2007 festgestellten Straftat, der Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung und mangels Anhaltspunkten für eine auf besondere Umstände zurückzuführende einmalige Entgleisung eine (hohe) Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.

Angesichts der dargestellten Umstände (insbesondere spontaner Tatentschluss, überfallartiges Sexualdelikt an einem Zufallsopfer) der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch aus Sicht des Senats die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und ist anzunehmen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt festgestellte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und das Strafmaß einer – auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegen, dass es sich bei der vom Antragsteller begangenen Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Die konkreten, auf eine Triebtat hinweisenden Umstände geben keinen Grund zu der Annahme, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Verfehlungen kommen wird. Dies stellt - wie dargelegt – auch der vorerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2008, a.a.O, in der Begründung seiner Anordnung einer DNA – Identifizierung fest. Hinzu kommt, dass nach Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt gegen den Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die im Jahr 2006 begangene Tat nicht abstreitet, bereits im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung anhängig war.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, kann der dort erhobene Tatverdacht prinzipiell bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder ob von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist, berücksichtigt werden

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.

Die zugunsten des Betroffenen geltende Unschuldsvermutung spricht nicht dagegen, die Feststellung eines Tatverdachts ist substantiell etwas anderes als eine Schuldfeststellung

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231

sodass, wie gerade die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81 b 2. Alt. StPO zeigt, eine Einbeziehung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge – jedenfalls prinzipiell – erfolgen kann. Dem im Urteil des AG A-Stadt vom 22.10.2007 festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vergewaltigung kommt daher zumindest Indizwirkung dahingehend zu, dass der Antragsteller bereits zuvor wegen einer vergleichbaren Tat in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten war.

Die dort zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind,

hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris

Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass über den Antragsteller seit Begehung der Tat im November 2006 nichts Negatives bekannt geworden ist, denn dieser Zeitraum ist nicht so erheblich, dass angesichts der aktuell noch bestehenden Bewährungszeit von insgesamt 4 Jahren und einem damit erforderlichen Wohlverhalten auf eine ernsthafte und dauerhafte Besserung des Antragstellers geschlossen werden könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang – auch – bemängelt, bereits das lange Zuwarten des Antraggegners zeige, dass Gründe für eine einen Sofortvollzug rechtfertigende Prognose nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller betriebene Rechtsmittelverfahren, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Prognose der Wiederholungsgefahr hätten ergeben können, abgewartet hat und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach den ihr zustehenden Befugnissen erst angeordnet hat, nachdem die in der Zuständigkeit der Gerichte stehende Anordnung einer DNA-Identifizierung gemäß den §§ 81 a und g StPO durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 erfolgt war.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, die nach Art und Umfang bei dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich auch offenkundig für künftig zu führende Ermittlungen geeignet wäre.

Besteht nach dem Ergebnis der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung kein Anlass zu der Annahme, die angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin könnte sich als rechtswidrig erweisen, fällt auch eine Interessenabwägung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist und der aus den konkreten Tatumständen zu befürchtenden Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem Gesagten ausgeht, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der mit dem Sofortvollzug verbundenen umgehenden Bereithaltung von Mitteln für die eventuelle spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten und ist der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Insbesondere ist auch nicht fernliegend, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bereits während der Dauer eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Ermittlungszwecken benötigt werden.

Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 11 Abs. 2 SPolG und die Androhung entsprechender Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung erforderlich. Beide sind voraussichtlich rechtmäßig erfolgt.

Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins infolge der Rechtsmitteleinlegung seitens des Antragstellers am Vortag der Vorladung ist auch keine Erledigung eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn aus der Sicht des Antragstellers stellte der Umstand, dass in der Vorladung ein genauer bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, keine zeitliche Beschränkung des Gebots dar, dieser Folge zu leisten. Die Verfügung ist daher dem Antragsteller erkennbar so auszulegen, dass sein Erscheinen bei fortdauernder Weigerung – wie angedroht – durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und der festgelegte Zeitpunkt ihm nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch sein freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern

hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.

Derartiges hat daher nach dem noch von der Antragsgegnerin – neu – zu bestimmenden Termin zu erfolgen.

Nach allem wird die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und ist auch die für dieses Verfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.