Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2010 - 6 A 10376/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:0628.6A10376.10.0A
published on 28.06.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2010 - 6 A 10376/10
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer.

2

Durch Beschluss vom 1. August 2002 - 10 IN 33/02 - eröffnete das Amtsgericht Idar-Oberstein wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L… KG - im Folgenden: KG - und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zur Insolvenzmasse gehören unter anderem die Grundstücke O-Straße 7 und N-straße 11 in I… . Mit einem an die KG gerichteten Bescheid vom 6. Februar 2002 hatte die Beklagte für das Grundstück N…straße 11 die Grundsteuer B auf 1.979,85 € jährlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 setzte sie gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter für das Grundstück O…-Straße 7 die jährliche Grundsteuer auf 8.823,78 € fest.

3

Im März 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2007. Die KG habe den gesamten Komplex bis zum Jahr 2002 für betriebliche Zwecke genutzt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Gebäude geräumt worden und hätten überwiegend leer gestanden. Der gesamte untere Parkplatz werde nicht genutzt.

4

Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger fristgerecht erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Herabsetzung der für die beiden Grundstücke festgesetzten Grundsteuer. Ein Grundsteuererlass nach § 33 des Grundsteuergesetzes scheide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 - aus, weil über das Vermögen der KG bereits vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwar könne bei einem Erhalt des Schuldnerunternehmens möglicherweise nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet. Im konkreten Fall seien jedoch die noch funktionsfähigen Teile der Firma nach der Insolvenzeröffnung bereits zum 1. Januar 2004 veräußert worden. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens sei daher nicht mehr möglich.

6

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach § 33 Abs. 1 GrStG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Auch und gerade im Insolvenzverfahren sei diese Unbilligkeit gegeben. Im Falle der KG habe eine übertragende Sanierung stattgefunden. Dingliche Gläubiger hätten zu diesem Zweck die sofortige Geltendmachung ihrer Absonderungsrechte zurückgestellt und es auf diese Weise ermöglicht, eingehende Gelder zur Deckung laufender Kosten des Betriebs zu verwenden. Der Erlös, der durch den nach 17 Monaten erfolgten Verkauf des Betriebs erzielt und an die dinglichen Gläubiger weitergegeben worden sei, habe nur einen Bruchteil dessen dargestellt, was sie nominell der Masse überlassen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es nur recht und billig, wenn den dinglichen Gläubigern ein möglichst großer Teil der Restmasse erhalten bleibe.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die Beklagte unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, einen Teil - mindestens 3/5 - der für das Jahr 2007 für die Grundstücke O-Straße 7 und N-straße 11 in I… festgesetzten Grundsteuer zu erlassen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Zur Begründung macht sie geltend: Da es nicht mehr um eigengewerblich genutzte Grundstücke gehe, bräuchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs nicht geprüft zu werden und eine Prüfung der Unbilligkeit entfalle.

12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten (Teil-)Erlass der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer für die oben genannten Grundstücke, und zwar weder nach § 33 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965, vgl. § 38 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2794) (1.) noch nach § 227 der Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 2002, 3866; BGBl. I 2003, S. 61) (2.).

15

1. Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht (Satz 1). Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre (Satz 2).

16

Ein solcher Erlass scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Zweckbestimmung des § 33 GrStG im Erlasszeitraums nicht mehr erreicht werden konnte, da die wirtschaftliche Existenz der KG infolge des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bereits vernichtet war.

17

a) Trotz der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer entlastet der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 GrStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken die Abgabepflichtigen, die schon durch eine von ihnen nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung eine Einbuße erlitten haben. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311).

18

Da diese Auslegung auf dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer beruht, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie finde im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Ebenso wenig verfängt sein Einwand, nach § 33 Abs. 1 GrStG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Bei diesem Billigkeitserfordernis handelt es sich nämlich um eine durch § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG aufgestellte zusätzliche Voraussetzung für einen Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und eigenwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Regelung ist somit nicht geeignet, das bereits in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG angelegte Erfordernis der fortbestehenden wirtschaftlichen Existenz des Grundsteuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen.

19

b) In seinem Urteil vom 15. April 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 33 GrStG könne bereits dann nicht mehr genügt werden, wenn im Erlasszeitraum über das Vermögen des Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet worden sei, da hierdurch die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners begründet werde. Denn Zweck des Konkurses sei die Befriedigung der Konkursgläubiger, ihm diene die Verwertung des gesamten dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörenden und einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens. Dieser Aufgabenstellung entsprechend stünden der Befriedigungs- und der Liquidationszweck derart im Vordergrund, dass die Annahme gerechtfertigt sei, typischerweise werde durch die Eröffnung des Konkurses die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners vernichtet. Auf diesen typischen Sachverhalt sei im Interesse der Praktikabilität der Grundsteuererlassregelung des § 33 GrStG abzustellen.

20

c) Es erscheint zweifelhaft, ob diese Argumentation angesichts der umfassenden Neuregelung des Insolvenzrechts durch die Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355; vgl. den Überblick bei Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung, S. 13 ff.) uneingeschränkt auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen werden kann. So ist, anders als nach § 102 der Konkursordnung - KO - vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996, BGBl. I S. 1546), nicht nur die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), sondern auch die lediglichdrohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 18 InsO). Zudem bietet das Institut des Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO) vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Abwicklung der Insolvenz, einschließlich der Sanierung des Schuldners (vgl. Schmidt-Ränsch, a.a.O., S. 35; Flessner, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung [HK-InsO], Vor §§ 217 ff.). Angesichts dieser Regelungen begegnet die Annahme, typischerweise sei bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet, Bedenken.

21

d) Diese Zweifel bedürfen für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Klärung, denn die KG als Grundsteuerschuldnerin war bereits zum Beginn des Jahres 2007, für das der Grundsteuererlass begehrt wird, wirtschaftlich nicht mehr existent.

22

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2002 wurde die KG nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB - aufgelöst (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 5), und die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftervermögen ging nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger als Insolvenzverwalter über. An die Stelle der Liquidation trat gemäß § 145 Abs. 1 HGB die Abwicklung nach der Insolvenzordnung (vgl. Schäfer, in: Staub, Handelsgesetzbuch Bd. II, 2004, § 131 Rn. 28). Da es nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Verlauf des Insolvenzverfahrens nach 17 Monaten zu einer „übertragenden Sanierung“ des Betriebs kam, konnte es somit schon vor dem Jahr 2007 zu einer Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB, also zur Weiterführung des Betriebs durch die KG, nicht mehr kommen.

23

Trotz ihrer Auflösung durch den Eröffnungsbeschluss ist die KG jedoch Schuldnerin im Sinne der Insolvenzordnung geblieben (Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 36). Als solche ist sie - nicht die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter - auch Schuldnerin der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer (vgl. Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Auflage 2004, Rn. 184). Bei dieser Grundsteuerschuld handelt es sich um eine aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Jahres 2007 - entstanden ist (vgl. Bringewat/Waza, a.a.O., Rn. 184, 1070; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 34 Rn. 75 ). Der vom Kläger begehrte Grundsteuererlass käme somit nicht der KG als Steuerschuldnerin, sondern lediglich ihren Gläubigern zugute. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG.

24

2. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift ist zwar gegenüber § 33 GrStG subsidiär, wird durch diese Regelung aber nicht vollständig verdrängt (vgl. Loose, a.a.O., § 227 Rn. 9). Soweit danach noch Raum für die Anwendung des § 227 AO sein sollte, kommt ein Erlass nicht in Betracht, da die Einziehung der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer weder aus sachlichen (a) noch aus persönlichen Gründen (b) unbillig erscheint.

25

a) Sachliche Gründe für einen Erlass aus Billigkeitsgründen liegen vor, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat und angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 - II R 25/08 -, DStR 2010, 805 m.w.N.).

26

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer mit der Einziehung der Steuer verbundenen Härte für die KG als Steuerschuldnerin, da deren wirtschaftliche Existenz bereits vernichtet ist. Zudem entspricht es nach den obigen Ausführungen zu § 33 GrStG gerade der Intention des Gesetzgebers, die mit der Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer verbundenen Belastungen nur dann durch einen Teilerlass abzumildern, wenn der Steuerschuldner weiterhin wirtschaftlich existent ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die aus dieser Einschränkung resultierenden Nachteile für die Gläubiger des Steuerschuldners den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

27

b) Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, a.a.O.). Da die wirtschaftliche Existenz der Beklagten jedoch bereits vernichtet ist, scheidet somit auch ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen aus.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.482,17 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer B für die Jahre 20
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(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.