Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. März 2011 - 1 K 735/10.NW


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer B für die Jahre 2007 und 2008.
- 2
Sie ist Eigentümerin des Anwesens … (Flurstück-Nr. …). Die 10.697 m² große Grundstücksfläche ist bebaut mit einem Hallenkomplex, mit einer Krananlage sowie einer Trafostation. Das Areal war zuletzt im Mai 2001 an einen Teppichbodenhandel vermietet. In der Folgezeit blieb das Anwesen unvermietet.
- 3
Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des 1992 in Kraft getretenen und 2002 geänderten Bebauungsplans „Naulott-Guckinsland“. In unmittelbarer Nachbarschaft des klägerischen Anwesens werden derzeit Gebets- und Versammlungsräume für Muslime errichtet.
- 4
Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 setzte das zuständige Finanzamt für das Grundstück der Klägerin einen Grundsteuermessbetrag von umgerechnet 770,57 € fest. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2007 die Grundsteuer B für die Jahre 2007 und 2008 jeweils in Höhe von 2.697,- € fest.
- 5
Am 11. Oktober 2007 beantragte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt die Fortschreibung des Einheitswertes für ihr Anwesen wegen baulicher Mängel, Schäden sowie dessen wirtschaftlicher Überalterung, woraufhin das Finanzamt zum 1. Januar 2007 den Grundsteuermessbetrag auf 599,66 € festsetzte.
- 6
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für die Jahre 2007 und 2008 jeweils mit 2.098,81 € neu fest.
- 7
Zur Begründung ihrer am 19. März 2008 (für das Jahr 2007) und am 26. März 2009 (für das Jahr 2008) gestellten Grundsteuererlassanträge trägt die Klägerin vor, dass die festgesetzte Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung teilweise zu erlassen sei. Sie biete ihr Grundstück im Internet zum Verkauf oder zur Vermietung an und habe vor Ort ein Schild angebracht, auf dem auf die Möglichkeit des Kaufs oder der Anmietung hingewiesen werde. Gegebenenfalls könne sie den Schriftverkehr mit Interessenten vorlegen.
- 8
Mit Bescheid vom 27. August 2009 lehnte die Beklagte die Erlassanträge ab und führte zur Begründung u.a. aus, dass keine vorübergehenden atypischen Umstände vorlägen, die einen teilweisen Grundsteuererlass ermöglichten. Bei einem Mietobjekt mit spezifischer Ausstattung komme von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Betracht. Aufgrund der erheblichen Renovierungsbedürftigkeit sei bei der streitbefangenen Immobilie ein längerer Leerstand kein atypischer Fall. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Leerstand auf nachhaltige und länger andauernde Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Auch ein Billigkeitserlass komme nicht in Betracht.
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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 23. September 2009 und trug vor, dass eine erhebliche Rohertragsminderung eingetreten sei, da sie keine Mieteinnahmen mehr erziele. Die Änderung des Einheitswertes durch das Finanzamt berücksichtige nur Mängel, Schäden und die wirtschaftliche Überalterung des Objekts. Diese Umstände hätten mit ihrem Erlassbegehren nichts zu tun. Der langjährige Leerstand der Immobilie sei nicht auf einen vorübergehenden Umstand zurückzuführen. Sie habe den Leerstand nicht zu vertreten. Sie habe sich vielmehr bemüht, Mietinteressenten zu finden. Im Rahmen diverser Mietanfragen, die sie der Beklagten mit Telefax vom 27. Oktober 2009 zugeleitet habe, sei es jedoch nicht zu Preisverhandlungen gekommen. Hätten sich damals ernsthafte Interessenten mit konkreten Nutzungsvorstellungen gemeldet, wäre sie bereit gewesen, auch Umbauarbeiten auf dem Areal vorzunehmen. Die Vermietung sei jedoch letztlich an bauplanerischen Einschränkungen gescheitert, was zu einem strukturellen Leerstand geführt habe. Der Bebauungsplan müsse daher dringend geändert werden. Die im Bau befindlichen Gebets- und Versammlungsräume für Muslime erschwerten zudem zusätzlich die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung.
- 10
Die Beklagte erwiderte, dass die Vermietung möglicherweise an überzogenen Preisvorstellungen der Klägerin gescheitert sei und half dem Widerspruch nicht ab. Der Aufforderung, entsprechende Preisangaben zu machen, den geführten Schriftwechsel vorzulegen sowie die Gründe des Scheiterns der Vermietungsbemühungen darzulegen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans habe nicht zu einer Minderung des Bodenwertes geführt. Es könne zudem nicht von einem strukturellen Leerstand ausgegangen werden, weil im Bereich der Landauer Straße in vergleichbarer Lage gewerbliche Ansiedlungen bzw. Erweiterungen, beispielsweise durch den ADAC sowie die Firmen Hyundai, Beil, S1 und H&H Handrich erfolgt seien. Die Nutzungseinschränkungen in dem Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland“ machten das Grundstück jedenfalls nicht unverkäuflich bzw. unvermietbar. Bis in die jüngste Zeit seien Anfragen bezüglich des klägerischen Grundstücks eingegangen. So habe sie – die Beklagte – eine Firma aus dem Bereich des Kfz-Zubehör- und Werkstattbetriebs an die Klägerin verwiesen. Dem Verfall des Grundstücks und dem Zustand des Areals sei gegebenenfalls im Einheitswertverfahren Rechnung zu tragen.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Erlassantrag neben der unstreitig vorliegenden Rohertragsminderung, atypische, vorübergehende Umstände voraussetze. Das Bundesverwaltungsgericht habe 2010 entschieden, dass an dem Kriterium der Atypik weiter festzuhalten sei. Atypische Umstände seien jedoch nicht ersichtlich. Seit 1963 sei nicht mehr in die Immobilie investiert worden. Insbesondere die gewerbliche Krananlage sei über einen langen Zeitraum vernachlässigt worden. Daher sei es typische Folge, dass die Vermietung der Immobilie mit ihrer spezifischen Nutzbarkeit sehr erschwert sei. Es liege die typische unternehmerische Konfliktlage eines Immobilieneigentümers vor, ob Gelände mit seiner speziellen baulich-industriellen Ausrichtung wieder konkurrenzfähig oder ob es durch hohe Investitionen für verschiedenartige Investoren wieder interessant gemacht werde. Der von der Klägerin geltend gemachte strukturell bedingte Leerstand sei nicht atypisch. Der angegriffene Bebauungsplan begründe ebenfalls keine Erlasssituation. Im Bebauungsplangebiet fänden bei noch engeren Nutzungseinschränkungen als im Falle der Klägerin, Grundstücksverkäufe statt und es würden dort Investitionen getätigt. Das im Bau befindliche muslimische Kulturzentrum stehe der Vermarktung des Grundstücks nicht entgegen. Außerdem hätten sich die Bodenwerte im Bebauungsplangebiet als stabil erwiesen. Dem fortschreitenden Verfall des Areals sei bei der Einheitswertfeststellung Rechnung zu tragen. Zuletzt habe die Klägerin die Nichtvermietung zu vertreten, da sie ihre Vermietungsbemühungen nicht hinreichend nachgewiesen habe.
- 12
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (15. Juni 2010) hat die Klägerin am 13. Juli 2010 Klage erhoben.
- 13
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens trägt die Klägerin nunmehr vor: Die Atypik sei nicht mehr Voraussetzung für einen Grundsteuererlass. Daher sei zu berücksichtigen, dass der einschlägige Bebauungsplan unwirksam sei und nachteilig die Werthaltigkeit bzw. Vermietbarkeit ihres Areales beeinträchtige. Die einschränkenden Vorgaben des Bebauungsplans seien von ihr nicht beeinflussbar. Sie seien auch in einem vorhergehenden baurechtlichen Verfahren von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht inzident geprüft worden. Sie habe die Nichtvermietbarkeit nicht zu vertreten, weil sie sich nachhaltig um die Vermietung des Objektes bemüht habe. So habe sie ein Verkaufs- und Vermietungsschild am Anwesen angebracht, ihr Grundstück im Internet beworben und sich an die städtische Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft gewandt. Zudem habe sie auch Makler und Objektentwickler mit einer wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstücks betraut. Dabei habe sie in den Jahren 2001 und 2002 auch Zeitungsinserate aufgegeben. Allerdings habe sie in den Jahren 2007 und 2008 keine Werbung in überregionalen Zeitungen betrieben. Selbst wenn man die Rechtsauffassung der Beklagten teilen würde, wonach nur atypische Erlassgründe zu berücksichtigen wären, so lägen diese vor. Denn die hier geltend gemachten Aspekte, insbesondere die Bedenken gegen den Bebauungsplan, seien im Einheitswertfortschreibungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Die strukturellen Aspekte beträfen zudem nicht die Werthaltigkeit des Grundstücks. Außerdem hätte das Fortschreibungsverfahren nur eine unbedeutende Minderung der Bezugsgröße für die übliche geschätzte Jahresrohmiete erbracht.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, die Grundsteuer für das Objekt … für das Jahr 2007 in Höhe von 1.679,04 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 1.049,40 € zu erlassen.
- 16
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und die Begründung des Widerspruchsbescheids,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 19
Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten (Teil-)erlass der Grundsteuer für die Jahre 2007 (1.) und 2008 (2.) (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
(1.)
- 20
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. August 2009 in rechtmäßiger Weise einen Teilerlass der Grundsteuer 2007 versagt.
- 21
Zwar hat die Klägerin den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 Grundsteuergesetz (GrStG) Rechnung getragen und ihren Erlassantrag für das Jahr 2007 am 19. März 2008, somit innerhalb des ersten Folgequartals nach Ablauf des Erlasszeitraums, gestellt.
- 22
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG a.F. in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794) geltenden Fassung.
- 23
Nach dieser Vorschrift ist die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Rohertragsminderung entspricht, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H. gemindert ist und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.
- 24
Bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen lässt das Gericht offen, ob aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. März 2010 – 9 B 77/09, juris), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 1420/07, juris) sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 K 3584/08, juris) nach wie vor an dem Erfordernis atypischer Umstände zur Begründung eines Erlassantrags festgehalten werden kann. Das Gericht neigt vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse zu der Auffassung, dass die zitierten Entscheidungen dahingehend auszulegen sind, dass als Erlassgründe sowohl atypische Umstände, als auch strukturelle Gründe zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2007 – GmS – OGB 1.07, juris und Urteil vom 25. Juni 2008 – 9 C 8/07, juris).
- 25
Die mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Erlassgründen zusammenhängenden Rechtsfragen bedürfen im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags ihres Grundstücks im Rechtssinne zu vertreten hat.
- 26
Ein Steuerpflichtiger hat im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 150/91, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2006 – 6 A 11290/05.OVG, ESOVGRP). Dabei ist der Begriff des Vertretenmüssens i.S.d. § 33 GrStG a.F. weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 K 5915/08, juris).
- 27
Es ist im vorliegenden Verfahren in dem vorstehenden Sinne nicht unbillig, der Klägerin die Folgen ihrer unternehmerischen Entscheidung entgegenzuhalten. Der ruinöse Zustand des Grundstücks, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen und Abbildungen erschließt, beruht im Wesentlichen auf dem Ausbleiben nennenswerter Investitionen in die Gebäudesubstanz und in die Infrastruktur des Anwesens. Die Klägerin hat es unterlassen, Investitionen in ihre Gewerbeimmobilie zu tätigen, um dem äußeren Eindruck einer verfallenden Industriebrache entgegenzuwirken. Die Nichtsanierung und der ruinöse Gesamteindruck des Anwesens sowie die Hinnahme des sukzessiven Verfalls der auf dem Anwesen befindlichen Gebäude stellen die unmittelbare Ursache der Rohertragsminderung dar und beruhen auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin. Sie fallen damit allein in ihren Risikobereich und stehen einem Erlass entgegen (vgl. zu den vorstehenden Kriterien: BVerwG, Urteil vom 15. April 1983, a.a.O.; VGH Bayern, Urteil vom 28. November 1994 – 4 B 93.2525, juris und VG Dresden, Urteil vom 20. Juli 2010 – 2 K 34/08, juris). Die Klägerin hat hierzu zwar vorgetragen, dass sie mit Investitionen habe zuwarten wollen, bis ein ernsthafter Interessent auf sie zugekommen wäre. Damit räumt sie aber zugleich ein, dass sie es auch im hier streitigen Erlasszeitraum unterlassen hat, ihr Grundstück in angemessenem Umfang zu sanieren. Zugleich hat sie damit bedeutet, dass ihr das Aufbringen der für solche Investitionen erforderlichen finanziellen Mittel nicht unzumutbar war. Liegt damit die Ertraglosigkeit des Grundstücks im persönlichen Einflussbereich der Klägerin, so kannte sie die Mängel der Infrastruktur ihres Grundstückes und hätte dem durch geeignete Maßnahmen (auch in den Veranlagungsjahren) entgegenwirken können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O.).
- 28
Ein Vertretenmüssen der Nichtvermietbarkeit beruht allerdings unabhängig hiervon auch auf dem Umstand, dass die Klägerin zwar bis zum Jahr 2002 Zeitungsinserate für ihr Anwesen aufgegeben, jedoch in den hier maßgeblichen Jahren 2007 und 2008 keine Inserierungsbemühungen mehr unternommen hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch bestätigen ließ, dass eine Inserierung in diesem Zeitraum in überregionalen Zeitungen nicht mehr erfolgte. Ein Vertretenmüssen im Rechtssinne scheidet jedoch nur dann aus, wenn das Objekt nicht nur im Internet, sondern auch in regionalen und überregionalen Zeitungen sowie gegebenenfalls in regionalen Werbezeitungen angeboten wird, um zu gewährleisten, dass es einem möglichst breiten Interessentenkreis bekannt wird. Sofern der Eigentümer diese in der Regel zumutbaren Anstrengungen unterlassen hat, hat er die Rohertragsminderung zu vertreten (VG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2011 – 2 K1860/09, juris und VG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 A 1149/10, juris). Zwar kommt dem Internet auch für den Wohnungsmarkt eine immer größere Bedeutung zu. Dennoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Inserierung in den Jahren 2007 und 2008 grundsätzlich ein geeignetes und zumutbares Instrument war, um eine Vermietung des Objekts zu erreichen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als durch eine Nutzung beider Medien ein größerer, weil voneinander abweichender Interessentenkreis erschlossen worden wäre. Je schwieriger ein Objekt zu vermieten ist – dies gilt auch für das Grundstück der Klägerin mit seiner besonderen baulichen Ausstattung – desto intensiver und nachhaltiger müssen die Vermietungsbemühungen sein, um Aussicht auf eine Vermietung zu haben. Es war der Klägerin daher zuzumuten, neben Internetauftritten und dem Einschalten von Maklern etc. jedenfalls in regelmäßigen Abständen auch Annoncen in den einschlägigen Tages- und Werbezeitungen zu schalten (vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2011, a.a.O. und VG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O.). Selbst wenn neben den beschriebenen Vermietungsbemühungen noch Hinweise auf Kauf- oder Mietmöglichkeiten am Objekt selbst angebracht sind, entbindet dies den Steuerschuldner nicht von seiner Verpflichtung, gegebenenfalls auch in Zeitungen zu inserieren (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O.).
- 29
Die Kammer schließt sich daher der Auffassung des VGH Bayern (Beschluss vom 18. Januar 2010 – 4 ZB 09.1962, juris) an, wonach das Schalten von Vermietungsinseraten grundsätzlich ein geeignetes und zumutbares Instrument ist, um die Vermietung eines Objekts zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in früheren Jahren ihr Anwesen hinreichend inseriert hatte. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Vertretenmüssen sind hier die Jahre 2007 und 2008. In diesen Jahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin nicht regelmäßig über das Kalenderjahr verteilt inseriert hat. Der mangelnde Erfolg von Zeitungsinseraten in früheren Jahren rechtfertigt nicht den Verzicht auf regelmäßige Inserate in den streitgegenständlichen Jahren. Denn der Interessentenkreis bleibt im Zeitablauf nicht gleich. Der Mietmarkt unterliegt ständigen Veränderungen, was sowohl den Kreis potentieller Interessenten, aktuelle Angebote anderer Vermieter, als auch den marktüblichen Mietzins betrifft, der für die Vermietbarkeit eines Objekts von wesentlicher Bedeutung ist (VGH Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2010, a.a.O.).
- 30
Hat die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags somit zu vertreten, so bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung mehr darüber, ob ein Grundsteuererlass auch an der Bestimmung des § 33 Abs. 5 GrStG scheitert, wonach eine Ertragsminderung kein Erlassgrund ist, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Grundsteuererlass im Wesentlichen auf die einschränkenden Festlegungen des Bebauungsplanes „Naulott-Guckinsland“ beruft, so wären von diesen Festlegungen ausgehende Nutzungseinschränkungen wohl als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungsverfahren gemäß § 22 BewG (vgl. beiläufig hierzu BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09, juris und OVG Sachsen, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 5 B 449/06, juris) zu berücksichtigen. Hingegen wären Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Hauptfeststellung gemäß § 21 BewG geltend zu machen. Dass der Gesetzgeber seit geraumer Zeit keine Hauptfeststellung mehr veranlasst hat, berührt insoweit nicht die Systematik des Grundsteuererlasses, sondern begründete gegebenenfalls die Anfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 – 11 C 12/00; juris). Dies gilt umso mehr, als der Bundesfinanzhof (Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O.) den Gesetzgeber faktisch zur Durchführung der Hauptfeststellung nach dem Stichtag 1. Januar 2007 verpflichtet hat, indem er darauf hingewiesen hat, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar ist. Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass die Subsidiaritätsklausel des § 33 Abs. 5 GrStG, wonach bewertungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten den Grundsteuererlass ausschließen, sich nicht umkehren lässt und folglich nicht den Gegenschluss des Inhalts erlaubt, dass Ertragseinbußen, wenn und soweit diese im Bewertungsrecht ohne Berücksichtigung bleiben, stets zu einem Grundsteuererlass führen müssen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2006, a.a.O.).
- 31
Zur Begründung ihres Erlassbegehrens kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 227 Abgabenordnung (AO) berufen.
- 32
Zwar ist § 227 AO neben § 33 GrStG a.F. anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10376/10, juris; Beschluss vom 27. April 2006 – 6 B 10215/06, juris und Urteil vom 24. Januar 2006, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine persönliche Unbilligkeit im Rechtssinne bietet das vorliegende Verfahren jedoch nicht. Auch eine sachliche Unbilligkeit kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, zumal die Versagung des Teilerlasses zu keinem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt. Geht man mit dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Januar 2006, a.a.O.) davon aus, dass § 33 GrStG a.F. hinsichtlich der sachlichen Unbilligkeit eine Spezialregelung darstellt, so bleibt für die Anwendbarkeit des § 227 AO ohnehin kein Raum.
(2.)
- 33
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2008 auf der Grundlage des § 33 GrStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794).
- 34
Die aktuelle Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 (§ 38 GrStG).
- 35
An der verfassungskonformen Anwendbarkeit des § 33 GrStG auf den Erlasszeitraum 2008 bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Erlassantrag für das Jahr 2008, im Einklang mit § 34 Abs. 2 GrStG, erst nach Ablauf des Kalenderjahres im ersten Quartal des Jahres 2009 gestellt worden ist (vgl. hierzu FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010 – 3 K 57/09, juris).
- 36
Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG scheitert auch für das Jahr 2008 an dem Vertretenmüssen der Rohertragsminderung durch die Klägerin. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Jahr 2007 verwiesen werden.
- 37
Auch für das Jahr 2008 scheitert ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO aus den zum Jahr 2007 genannten Gründen.
- 38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.728,44 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
- 1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt; - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.