Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0717.2B11273.17.00
17.07.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

4

Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.

6

In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

7

2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.

8

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

9

b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.

10

aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)

12

Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

13

Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).

14

Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).

15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

16

(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).

18

(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.

19

Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme  tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.

20

Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.

21

Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.

22

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die  Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.

24

c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 12 B 43/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 32.048,34€ festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bunde

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.05.2013 Beamter des Beklagten und zuletzt als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Regierungspräsidium Freiburg in der Funktion eines Referenten in der Abteilung 2 Referat 24 - Recht und Planfeststellung - tätig.
Am 18.09.2009 bewarb sich die Kläger um eine in diesem Referat ausgeschriebene, nach A 15 bewertete Stelle eines Referenten für Planfeststellung, mit der zugleich die stellvertretende Referatsleitung verbunden sein sollte. In der daraufhin erstellten, auf den 06.11.2009 datierten und dem Kläger am 09.03.2010 bekannt gegebenen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.10.2006 bis 30.09.2009) wurde er mit einem Gesamturteil von 6,5 Punkten bei einer von 1 bis 8 reichenden Punkteskala bewertet; für die Leistungsmerkmale Arbeitsweise und Arbeitsgüte erhielt er jeweils 6,5 Punkte, für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge 6 Punkte. Bei den im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Befähigungsmerkmalen wurde ihm zehnmal der Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und achtmal der Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) zugewiesen. Eine Begründung der einzelnen Bewertungen und des Gesamturteils enthielt die Beurteilung nicht.
Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin, mit dem er sich auch gegen vorausgegangene Beurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2003 wandte, nahmen der Abteilungsdirektor und der Referatsleiter, die auch die Vorbeurteilung erstellt hatten bzw. daran beteiligt waren, in einem Aktenvermerk vom 07.05.2010 ausführlich Stellung zu den Einwänden, hielten jedoch an ihrer Bewertung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anlässlich seiner Bewerbung um die am 27.08.2009 ausgeschriebene Stelle des Referenten für Planfeststellung in der Abteilung 2 im Referat 24 des Regierungspräsidiums Freiburg eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung der streitigen Beurteilung. Das Regierungspräsidium Freiburg sei berechtigt gewesen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nachdem der Kläger wegen seines Alters zuvor keine Regelbeurteilung mehr erhalten habe. Die Begrenzung des Beurteilungszeitraum auf die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 sei nicht zu beanstanden, auch wenn damit nicht der gesamte Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung abgedeckt sei. Der Regierungsvizepräsident sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der zuständige Endbeurteiler gewesen. Ob - wie der Kläger rüge - mit ihm keine sog. (formalisierten) Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sei für die Beurteilung unerheblich. Das nach einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorgesehene Beurteilungsgespräch sei hingegen nicht entbehrlich; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe ein solches - den diesbezüglichen Anforderungen genügendes - aber stattgefunden. Der Vorbeurteiler habe - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausreichende Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt, zumal als - zwangsläufig mit seinen Verfahren befasster - Referatsleiter. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Referatsleiter habe sich der Vorbeurteiler von seinem Nachfolger über die Leistungen des Klägers informieren lassen und sich so die erforderliche Kenntnis verschafft. Beider Einschätzungen seien deckungsgleich gewesen. Der Vorbeurteiler sei auch nicht voreingenommen und befangen gewesen. Ferner seien bei der Erstellung der streitigen Beurteilung auch keine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Sachverhalte berücksichtigt worden. In der dienstlichen Beurteilung habe schließlich nicht besonders erklärt werden müssen, warum sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht verbessert habe. Dass die Leistungen des Klägers in der streitigen dienstlichen Beurteilung in Orientierung an den Vorgaben der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ohne jegliche Begründung nur durch eine Punktzahl - als Grundlage für das ebenfalls nicht näher begründete Gesamturteil - bewertet worden seien, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 29.11.2010 zu folgen sei. Im konkreten Einzelfall des Klägers habe die fehlende verbale Begründung jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten geführt. Denn die Gründe für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale seien ihm auch so bekannt gewesen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, sei die aus Sicht des Dienstherrn verbesserungsbedürftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ im Referat gewesen; die als Zeugen vernommenen Referatsleiter hätten dazu in der Sache übereinstimmend ausgeführt, der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er im Bereich der Planfeststellungsverfahren einen zu geringen „out-put“ habe, weil er deutlich geringere Erledigungszahlen als seine Kollegen aufweise. Der Kläger sei auch immer wieder auf die Gründe dafür, nämlich eine zwar sehr gründliche, aber auch redundante und kleinteilige Arbeitsweise, hingewiesen worden, während die Bearbeitung der Enteignungsverfahren nicht kritisiert oder sonst beanstandet worden sei. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese Gründe bei den einzelnen Leistungsmerkmalen bereits in der dienstlichen Beurteilung stichwortartig aufgeführt worden wären, wie dies im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten dann als nachträgliche Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung auch angeboten worden sei; in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Kläger durch die fehlende Begründung jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2013 - 4 S 315/12 - die Berufung zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitige Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrer Erstellung Sachverhalte berücksichtigt habe, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil jegliche verbale Begründung für die vergebene(n) Punktzahl(en) fehle. Soweit das Verwaltungsgericht eine solche für verzichtbar halte, unterstelle es ohne jegliche Befragung seiner Person zu diesem Thema einfach die Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen, wonach u.a. die verbesserungsbedürftige Tätigkeit im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, dass keinerlei Mitarbeitergespräche mit ihm geführt worden seien. Auch dass die Referatsleiter nie Kritik an der Bearbeitung der Enteignungsverfahren geübt hätten, könne die Leistungsbewertungen nicht begründen, da darin nicht zum Ausdruck komme, ob die diesbezüglichen Leistungen als befriedigend, gut, sehr gut oder überragend angesehen würden. Eine für ihn nachvollziehbare Begründung der Bewertung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie der insgesamt 18 Befähigungsmerkmale sei damit nicht ansatzweise verbunden. Im Übrigen könne die Besprechung der Beurteilung das Fehlen jeglicher verbaler Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht kompensieren; dies müsse erst recht für während des Beurteilungszeitraums vorgeblich getätigte kritische Bemerkungen ohne konkreten Bezug zur Beurteilung gelten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er durch das Fehlen der Begründung auch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt worden; schließlich habe er sich gegen die Beurteilung ja gerade deshalb gewandt, weil mit ihm weder Mitarbeitergespräche noch ein Beurteilungsgespräch geführt worden seien und ihm die Begründung der Bewertungen deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter hält der Kläger daran fest, dass der Regierungsvizepräsident nicht als Endbeurteiler habe fungieren dürfen und dass der Vorbeurteiler - auch bei objektiver Betrachtungsweise - voreingenommen gewesen sei. Dessen im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Art und Weise der dortigen Darstellung der Leistungen deuteten auf seine Befangenheit hin. Er sei ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, sich sachlich mit seinen Leistungen auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er ihn so „schlecht“ gemacht habe, dass dies im völligen Widerspruch auch zur Leistungseinschätzung in der dienstlichen Beurteilung stehe. Dies zeige, dass der Vorbeurteiler unter allen Umständen sein Beurteilungsergebnis mit Argumenten habe rechtfertigen wollen, die offensichtlich in dieser Art und Weise unzutreffend seien, weil sie andernfalls zu einer noch schlechteren Beurteilung hätten führen müssen. Zuletzt bekräftigt der Kläger abermals seine Rechtsauffassung, dass der Beurteilungszeitraum nicht in rechtmäßiger Weise gewählt worden sei, da dadurch für ihn ein erheblicher beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, und dass es an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsgespräch fehle. Schließlich hält er weiter daran fest, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien, die jedoch als unerlässliche Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen seien.
Auch nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hält er an seinem Begehren fest. Er meint, dadurch sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Er habe am 05.03.2013 beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um zunächst drei Monate hinauszuschieben. Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2013, ihm zugestellt am 27.04.2013, sei noch nicht bestandskräftig, nachdem er dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sei aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Er beabsichtige die Geltendmachung von Amtshaftungs- und verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsansprüchen sowie von Ansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, der Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung. Dies sei auch nicht offenbar aussichtslos. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die nach der damals schon bekannten Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage verkannt und sich andererseits auf eine unrichtige Tatsachengrundlage gestützt. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Beurteilungen seiner Konkurrenten - mangels verbaler Begründung - rechtswidrig seien, lasse sich keine offenkundige Feststellung treffen, dass er im Rahmen eines rechtmäßigen Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahrens keinerlei Chance hätte, ausgewählt zu werden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten erfolge in aller Regel nach einem Jahr der erfolgreichen Ausübung der Funktion die Beförderung, weshalb der hypothetisch anzunehmende adäquate Kausalverlauf zu seiner Beförderung zu diesem Zeitpunkt führe. Im Übrigen bestehe wegen des bereits entstandenen prozessualen Aufwands ein „Fortsetzungsbonus“. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die streitige Beurteilung habe - auch außerhalb des Dienstes und insbesondere teilweise in der Öffentlichkeit - zu diskriminierenden, seine Fähigkeiten und Leistungen abwertenden sowie rufschädigenden Wirkungen geführt. Der Vorbeurteiler habe in der Stellungnahme vom 07.05.2010 sehr abwertende Formulierungen gewählt; ferner sei wahrheitswidrig behauptet worden, das vom Regierungsvizepräsidenten im Januar 2010 angeordnete Beurteilungsgespräch sei geführt worden. Die Notendiskrepanz im Vergleich zu den Kollegen aus seinem Referat habe im Übrigen unmittelbar nach dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2012 dazu geführt, dass ihn der Regierungsvizepräsident aufgrund der nunmehr gerichtlich bestätigten - zu geringen - Qualifikation gegen seinen Willen in ein anderes Referat habe versetzen wollen. Nachdem in der Folge eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass er weiterhin in seinem Referat verbleiben und seine Verfahren weiter bearbeiten solle, sei ihm dennoch im Februar 2012 vom Referatsleiter gegen seinen Willen die Bearbeitung zweier Planfeststellungsverfahren mit der Begründung entzogen worden, die weitere Bearbeitung dieser wichtigen und unter besonderer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren durch ihn könne angesichts der für solch schwierige Verfahren nicht ausreichend qualifizierten Beurteilung nicht verantwortet werden. Dies habe insbesondere bei zahlreichen außenstehenden Verfahrensbeteiligten zu Irritationen, Unverständnis und zahlreichen Rückfragen nach den Gründen geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Referatsleiter die ihm gegenüber genannten Gründe einer nunmehr gerichtlich bestätigten zu schlechten Beurteilung auch gegenüber Außenstehenden geäußert habe, um den Entzug der Verfahrensführung zu rechtfertigen, was zu einer - fortwirkenden - beurteilungsbedingten Rufschädigung und „Bemakelung“ seiner Person auch in Teilen der Öffentlichkeit geführt habe, die sich nur korrigieren lasse, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung verweisen könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 zu verurteilen, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehe für die Klage auf eine erneute dienstliche Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine erneute Ernennung des Klägers sei gleichfalls nicht möglich. Dieser habe es versäumt, vor Ablauf des 30.04.2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erwirken. Dies wäre ihm trotz der knappen Zeit auch möglich gewesen. Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands am 05.03.2013 gestellt. Auf Wunsch des Klägers hätten vor der abschließenden Entscheidung noch Gespräche mit der Regierungspräsidentin (am 11.04.2013) und mit dem Personalreferat des Innenministeriums (am 12.04.2013) stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe am 22.04.2013 seine Zustimmung erteilt, woraufhin das Innenministerium den Kläger am 23.04.2013 per Telefax vorab darüber informierte, dass - wie ihm bereits telefonisch mitgeteilt - sein Antrag abgelehnt werde. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antrag nur auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Monate gerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2009 begründet werden sollte. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung unter Berufung auf die vorgebliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei offensichtlich aussichtslos. Gegenstand der beiden beim Senat im Zulassungsverfahren noch anhängigen Konkurrentenstreitigkeiten (4 S 316/12 und 4 S 1272/12) sei lediglich die Neubescheidung eines Antrags auf Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber unmittelbar eine Beförderung. Auch führe die Übertragung eines nach A 15 bewerteten Dienstpostens nicht automatisch oder auch nur in verlässlich bestimmbarer Zeit zu einer Beförderung. Aktuell stünden noch sieben Beförderungen von Beamten aus, denen in den Jahre 2010 und 2011 derartige Dienstposten übertragen worden seien. Schließlich sei die Rechtsauffassung der Behörde mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch ein Kollegialgericht bestätigt worden, sodass ein Verschulden ausscheide. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitige dienstliche Beurteilung habe keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt, der das Ansehen des Klägers geschädigt hätte. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die vom Kläger angesprochenen Vorgänge (Referatswechsel, Änderung der Arbeitsverteilung) seien nicht durch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung bestimmt und hätten unabhängig davon in keiner Weise einen diskriminierenden Charakter. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil inhaltlich. Vorsorglich hat er auch seine - im Hinblick auf die Frage des Umfang der verbalen Begründungspflicht - bereits erstinstanzlich erklärte Bereitschaft wiederholt, die streitige dienstliche Beurteilung ggf. um (mit den Beurteilern inhaltlich abgestimmte) textliche Begründungen zu ergänzen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.



Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Beschränkung des Hinausschiebens seines Ruhestandsbeginns und begehrt die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs.

2

Der 1945 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Zuletzt war er im Amt eines Leitenden Regierungsschuldirektors als Leiter des Referats X bei der Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – tätig. Am 1. August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Hierzu teilte die ADD dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur – MBWJK – mit, an einer Weiterbeschäftigung des Klägers bestehe bis zum 31. Juli 2010 ein dienstliches Interesse. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Rahmen der Schulreform die Aufgabe übernommen, die Verwaltungs- und Arbeitsabläufe zweier vormals getrennter Referate zusammenzuführen. Sein reguläres Ausscheiden falle in die Anfangsphase der Planung des Schuljahres 2010/2011, weshalb ein Hinausschieben des Ruhestands den reibungslosen Ablauf des Personalgeschäfts und damit die Unterrichtsversorgung sicherstelle. Auch die – gleichfalls durch die Schulreform ausgelöste – hohe Zahl von Besetzungsvorgängen erfordere den Erhalt des gesamten Personals bis zum Schuljahresende. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 schob daraufhin das MBWJK den Beginn des Ruhestands des Klägers auf den 1. August 2010 hinaus.

3

Dieser rügte unter dem 1. Juni 2010, in Anbetracht der hohen Arbeitsbelastung sei die Verlängerung seiner Dienstzeit um lediglich fünf Monate nicht verständlich. Die „heiße Phase“ der Personalplanung für das Schuljahr ende im Oktober. Erst danach könne die erforderliche Einarbeitung eines neuen Referenten und eines neuen Referatsleiters erfolgen. Ein Ausscheiden vor dem 1. März 2011 liege daher nicht im dienstlichen Interesse. Die zwangsweise Pensionierung mit Erreichen der Altersgrenze bedeute zudem eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das MWBJK wertete das vorgenannte Schreiben als Widerspruch und wies diesen nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der ADD mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 zurück. Der bisherige stellvertretende Referatsleiter garantiere ein reibungsloses Funktionieren aller Abläufe auch nach dem Ausscheiden des Klägers. Die Besetzung einer Referentenstelle stehe unmittelbar bevor. Die Stelle des Referatsleiters werde demnächst ausgeschrieben. Im Übrigen sei der Großteil der Planungen bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres abgeschlossen.

4

Mit seiner am 16. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinen vorangegangenen Ausführungen geltend gemacht, weder seine Nachfolge noch eine Einarbeitung seines Stellvertreters seien bislang erfolgt. Die verbleibende Zeit reiche hierfür auch nicht aus. Eine frühere Unterweisung sei wegen des Urlaubs des Stellvertreters und dessen Einbindung in das laufende Geschäft nicht möglich gewesen. Insbesondere verfüge dieser bislang nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Anwendung der vom Kläger entwickelten Computerprogramme. Ohne den Kläger sei deshalb eine ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht gewährleistet. Er sei darüber hinaus nicht mehrfach aufgefordert worden, seinen Urlaub zu nehmen. Vielmehr habe es ihm die – vom Dienstvorgesetzten hingenommene – Arbeitsüberlastung im Referat unmöglich gemacht, Urlaub zu nehmen.

5

Ein Antrag des Klägers vom 23. Juli 2010, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2010 hinaus zu verpflichten, blieb ohne Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 6 L 779/10.NW –; OVG RP, Beschlüsse vom 30. Juli und 25. August 2010 – 2 B 10878/10.OVG –).

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,

8

2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben,

9

hilfsweise

10

1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011 endet,

11

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,

12

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,

13

4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,

14

5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt,

15

6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, angesichts der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten der ADD bestehe über den 31. Juli 2010 hinaus kein Bedarf für eine weitere Beschäftigung des Klägers. Dessen Weg wolle der Beklagte gerade verlassen und künftig eine Abhängigkeit von personengebundenen Kenntnissen vermeiden. Die Anpassungsschwierigkeiten durch den Weggang des Klägers gingen nicht über das normale Maß hinaus. Die Vorbereitung des Übergangs habe zudem zu dessen Dienstpflichten gehört. Der auf eine Urlaubsvergütung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig.

19

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2010 abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei mit dem Ablauf des Verlängerungszeitraums am 31. Juli 2010 entfallen, die hierauf gerichtete Klage daher unzulässig. Das zwangsweise Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze stelle keine Altersdiskriminierung dar. Der auf die Vergütung von Urlaubsansprüchen gerichtete Hilfsantrag sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens sowie wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

20

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, allein durch das Schaffen von Tatsachen wie den Ruhestandseintritt könne kein unveränderlicher Rechtszustand geschaffen werden. Die Pensionierung aus Altersgründen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Beklagte habe weiterhin nicht dargelegt, wer als Ersatz für den Kläger eingestellt worden sei und wie sich die (Alters-)Struktur verändert habe. Das fehlende dienstliche Interesse sei damit nach wie vor nicht belegt. Der Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung sei zulässig und auch begründet. Der Kläger hätte gerne Urlaub genommen, er sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Seine Arbeitsüberlastung zeige sich auch daran, dass nunmehr – verteilt auf vier Bedienstete – 110 Wochenstunden angesetzt seien für die Tätigkeit des Klägers, die dieser in 40 Stunden erledigt habe. In der Vergangenheit habe er auch während seines Urlaubs arbeiten müssen. Er sei zudem nicht darauf hingewiesen worden, dass der Urlaub mit der Beendigung des aktiven Dienstes verfalle.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 sowie des Bescheides des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 bei Fortzahlung der Dienstbezüge weiter zu beschäftigen,

23

sowie

24

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub der Jahre 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 55 Kalendertagen finanziell zu entschädigen und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 16.643,25 € als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dem Kläger sei beantragter Urlaub jederzeit gewährt worden. Dieser habe jedoch trotz ausdrücklicher Hinweise wiederholt Urlaubstage verfallen lassen. Urlaub könne letztlich nur gewährt werden, wenn überhaupt ein Antrag gestellt worden sei. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung hat keinen Erfolg.

30

Der Beklagte war weder verpflichtet, den Kläger bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen (I.), noch hat der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs (II.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

I.

31

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, entsprechend seinem Antrag vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2011 im aktiven Dienst zu verbleiben. Er ist vielmehr gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – mit Ablauf der im Bescheid vom 28. Dezember 2009 bestimmten Frist am 1. August 2010 in den Ruhestand getreten. Der danach allein an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters geknüpfte Ruhestandsbeginn verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (1.) noch steht er im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben (2.). Auch § 55 LBG begründete keinen Anspruch auf eine weiterreichende Verlängerung des aktiven Beamtenverhältnisses (3.).

32

1. Der Regelung des § 54 Abs. 1 LBG steht § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegen. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – u. a. des Alters – benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die Beamtinnen und Beamten der Länder. Zwar beinhaltet § 54 Abs. 1 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil die Betroffenen allein aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vom aktiven Dienst ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch durch § 10 AGG gerechtfertigt, dem zufolge eine solche unterschiedliche Behandlung erfolgen darf, wenn sie objektiv angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist insbesondere eine Vereinbarung zulässig, welche die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. In entsprechender Anwendung auf das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Nr. 1 AGG folgt hieraus die Zulässigkeit eines zwangsweisen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst mit Erreichen der Altersgrenze, weil gemäß § 4 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz mit Beginn des Ruhestands der Anspruch des Beamten auf Ruhegehalt entsteht.

33

2. Die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze widerspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16).

34

Zwar liegt gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 in Verbindung mit Art. 1 RL 2000/78/EG grundsätzlich eine Diskriminierung vor, wenn – wie durch § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG – eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und wenn die Mittel zur Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 26 ff.).

35

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem zwangsweisen Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst bei Erreichen der Altersgrenze ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG.

36

aa) Insoweit hat er die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), der inhaltsgleich mit § 54 Abs. 1 LBG ist und am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns bekräftigt und damit begründet, sie diene dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucks. 15/4465, S. 103).

37

Diese Gründe für die Einführung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Altersgrenze sind ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass sie ihren Niederschlag nicht im Wortlaut des § 25 BeamtStG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LBG gefunden haben. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG setzt nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3340]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]). Der Gesetzgeber war daher auch nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines ausgeglichenen Altersaufbaus im Gesetz abschließend festzulegen.

38

bb) Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur und die Entlastung des Arbeitsmarktes sind Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beamter vor Überlastung den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genügt.

39

(1) Bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum. Hierbei sind sie nicht an die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Ziele gebunden. Diese haben vielmehr nur einen Hinweischarakter mit der Folge, dass der nationale Gesetzgeber auch andere Ziele verfolgen kann, sofern sie im Sinne der vorgenannten Vorschrift legitim und die Ungleichbehandlung zu ihrer Erreichung angemessen und erforderlich ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass es sich um sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3768, Rn. 40]).

40

(2) Das Ziel, freie Stellen für die Aufnahme Arbeitssuchender oder für den beruflichen Aufstieg jüngerer Beamter zu schaffen, unterfällt den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne des Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass jede einzelne Stelle tatsächlich mit jüngeren Bewerbern besetzt wird, solange der Gesetzgeber – wie vorliegend – insgesamt beabsichtigt, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Andernfalls wäre es beispielsweise unmöglich, Pensionierungen zum Anlass für Stelleneinsparungen oder für eine Umstrukturierung zu nehmen.

41

Aber auch bei der Sicherstellung eines geordneten Altersaufbaus in der Verwaltung handelt es sich um ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Eintrittsalters der staatlichen Altersversorgung in vielen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Derartige Regelungen beruhen auf einem Ausgleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und haushaltsbezogener Erwägungen durch den nationalen Gesetzgeber und sind Ausdruck eines langjährigen gesellschaftlichen Konsenses. Daher rechtfertigt nicht nur die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, sondern auch die Ermöglichung eines in der Altersstruktur ausgewogenen Personalaufbaus grundsätzlich die mit der Einführung einer Altersgrenze einhergehende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3769 f., Rn. 44 f., 66 ff.]).

42

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 55 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermöglicht und diesen in § 6b Landesbesoldungsgesetz mit finanziellen Anreizen versehen hat. Hiermit soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Ausnahmefällen ein dienstliches Interesse an der vorübergehenden Weiterbeschäftigung eines Beamten bestehen kann. Überlegungen in der Vergangenheit, die Altersgrenze hinauszuschieben, sind nicht Gesetz geworden und daher unbeachtlich.

43

b) Die Einführung und Aufrechterhaltung einer Altersgrenze ist zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen und erforderlich.

44

Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welche Maßnahmen sie zum Erreichen eines legitimen Zieles ergreifen, und insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Zeitpunkts für den Ruhestandseintritt der Beschäftigten über einen weiten Ermessensspielraum. Zwar darf dieser nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung führen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob die Maßnahmen kohärent bzw. die verfolgten Ziele nicht widersprüchlich sind und damit als nicht unvernünftig erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – [Age Concern England], NZA 2009, 305 [308]; Urteil vom 18. Juni 2009 – Rs. C-88/08 – [Hütter], NVwZ 2009, 1089 [1091]).

45

Danach begegnet die zwangsweise Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist Ergebnis eines Ausgleichs divergierender rechtmäßiger Interessen, der sich in einen vielschichtigen Zusammenhang von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Sie bietet den Beamten einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand und ermöglicht gleichzeitig dem Dienstherrn eine gewisse Flexibilität in seiner Personalplanung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3770, Rn. 68 f.]).

46

Aufgrund der notwendigen Befugnis des Gesetzgebers zur Generalisierung ist er hierbei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Vielmehr kann er statt dessen Sonderfällen durch eine ausnahmsweise Verlängerung der aktiven Dienstzeit – wie in § 55 Abs. 1 LBG vorgesehen – Rechnung tragen. Auch muss er nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen (vgl. hierzu VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 und VGH A 28/06 –, AS 34, 38 [45]; zum Bedürfnis nach Innovation: OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, AS 34, 70 [72]).

47

Die hiervon Betroffenen wiederum werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nicht übermäßig beeinträchtigt, weil § 54 Abs. 1 LBG nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe von bis zu 71,75 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – Rs. C-411/05 – [Palacios de la Villa], NJW 2007, 3339 [3341]; Urteil vom 28. April 2010 – Rs. C-45/09 – [Rosenbladt], NJW 2010, 3767 [3771, Rn. 75]; Urteil vom 18. November 2010 – Rs. C-250/09 – [Georgiev], NJW 2011, 42 [45]).

48

c) Ist demnach die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit europarechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig, so scheidet eine diesbezügliche Vorlage dorthin aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –, NJW 2011, 1131 [1132]).

49

3. Der Kläger hatte schließlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011. Der Bescheid vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 waren deshalb rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

50

a) Gemäß § 55 Abs. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten bis zur Vollendung dessen 68. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, unterliegt zwar grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn über einen derartigen Verlängerungsantrag wird jedoch maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch den bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10.OVG –, juris Rn. 40).

51

b) Dies zugrunde gelegt, begegnet die teilweise Ablehnung des Antrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat ein dienstliches Interesse mit dem Hinweis auf ausreichende Kapazitäten im Referat ab dem 1. August 2010 verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers laufen letztlich darauf hinaus, einerseits sei sein früherer Stellvertreter, Herr Leitender Regierungsschuldirektor Y, nicht in der Lage, die Aufgaben des Referats ebenso gut zu erledigen wie er, und andererseits erfordere auch der Arbeitsanfall im zweiten Halbjahr 2010 seinen weiteren Einsatz. Hieraus folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.

52

Der Beamte kann von vornherein nicht geltend machen, er verfüge über ein besseres Konzept als der Dienstherr. Davon, dass sich dessen Erwartungen in Bezug auf die (künftige) Durchführung des Dienstbetriebes tatsächlich realisieren, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung – und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet – dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn.

53

Darüber hinaus ist der Umstand, dass sich Nachfolger des Klägers unter Umständen in einzelne Aufgaben einarbeiten müssen, mit jedem Ausscheiden aus dem Dienst und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Aufgabenübertragung verbunden. Dies kann ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung ebenso wenig begründen wie seine subjektive Bewertung der Qualität seiner und der Leistungen anderer Kollegen. Soweit der Kläger geltend macht, der stellvertretende Referatsleiter sei nicht hinreichend eingearbeitet, muss er sich zudem entgegen halten lassen, dass die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung auch im Fall seiner Abwesenheit oder seines Ausscheidens zu seinen Dienstpflichten als Referatsleiter gehörte. Sie oblag ihm nicht erst am Ende seiner aktiven Dienstzeit, das ihm zudem seit dem Beginn des Jahres 2010 bekannt war. Sein Einwand, aufgrund eines Urlaubs des Stellvertreters sei eine Einarbeitung unmöglich gewesen, ist deshalb unbeachtlich. Des Weiteren bestehen angesichts des Umstands, dass LRSD Y das gleiche Amt wie der Kläger bekleidet und zuvor Leiter eines der beiden unter dem Kläger zusammengelegten Referate war, keine Zweifel an der Einschätzung des Beklagten, die Aufgabenerledigung im Referat sei nach dem Weggang des Klägers gewährleistet. Dessen Behauptung, nur er könne die von ihm entwickelten Computerprogramme bedienen, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegen getreten, von dieser Art einer isolierten – und damit personengebundenen – Wissensansammlung gerade abgehen zu wollen. Darüber hinaus vermögen die Angriffe des Klägers auch deshalb keinen Ermessensfehler zu begründen, weil er hiermit zum einen lediglich seine Einschätzung an diejenige des Beklagten setzt und es zum anderen ansonsten der Beamte selbst in der Hand hätte, ein dienstliches Bedürfnis für seine Weiterbeschäftigung herbeizuführen.

54

Schließlich verstößt die teilweise Ablehnung des Verlängerungsgesuchs des Klägers nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist nicht auf das Alter, sondern auf ein fehlendes dienstliches Bedürfnis gestützt. Insoweit kommt dem Alter keine eigenständige, über die – europarechtskonforme – allgemeine Altersgrenze hinausgehende Bedeutung zu. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet darzulegen, warum es zur Gewährleistung einer angemessenen Altersstruktur sowie zur Nachwuchsförderung erforderlich war, eine weitere Verlängerung des Ruhestandsbeginns gerade des Klägers abzulehnen.

II.

55

Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als der Kläger die Feststellung seines Anspruchs auf eine finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt. Dabei kann die Zulässigkeit des Antrags dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls unbegründet.

56

1. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor.

57

a) Gemäß § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Eine Regelung für eine Vergütung von Urlaubsansprüchen ist darin ebenso wenig enthalten wie in der Urlaubsverordnung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125) in der Fassung der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45) – UrlVO –. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 UrlVO bestimmt lediglich, Urlaub solle im Urlaubsjahr verbraucht werden und verfalle, wenn er nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt werde.

58

b) Einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG –, dem zufolge Urlaub abzugelten ist, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, stehen die strukturellen Unterschiede des Beamten- und des Arbeitnehmerverhältnisses entgegen.

59

Sowohl der Status als auch die Vergütungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern unterscheiden sich grundlegend, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Ihr stehen insbesondere das Alimentationsprinzip sowie die das Beamtenverhältnis prägende Pflicht des Beamten entgegen, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Infolge dessen knüpft der Besoldungsanspruch des Beamten nicht an die konkrete Dienstleistung an und unterscheidet sich damit wesentlich von dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des Angestellten, welches auf einen wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgerichtet ist.

60

In Letzterem besteht ein Entgeltanspruch grundsätzlich nur für tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 1 BUrlG Rn. 29). Mit der Vergütungspflicht während des Urlaubs wird daher ein zusätzlicher, dem darauf entfallenden Zeitraum konkret zuordenbarer Vermögensvorteil des Arbeitnehmers begründet, dessen Erhalt § 17 Abs. 4 BUrlG bezweckt. Im Beamtenverhältnis hingegen erhält der Beamte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten Alimentationsprinzips seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Die Vorschriften der § 44 BeamtStG, § 101 Abs. 1 LBG begründen daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet wird, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 A 126/81 –, NVwZ 1984, 52 [53]), sondern befreien ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Zugleich folgt aus dem Alimentationsgrundsatz, dass die Besoldung nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung einzelnen Tagen zugeordnet werden kann. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 BUrlG widerspräche damit den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1962 – VI C 110.61 –, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1; Beschluss vom 31. Juli 1997 – 2 B 138.96 –, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 UE 1395/93 –, juris Rn. 32). Sie verstieße darüber hinaus gegen den für die Besoldung der Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 125a Abs. 1 GG (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

61

c) Ein Anspruch auf die finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen kann demnach auch nicht auf den Rechtsgedanken der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt werden. Insbesondere wurde der Beklagte dadurch, dass der Kläger seinen Urlaub nicht angetreten, weder von seiner Zahlungspflicht befreit noch kommt dem Erholungsurlaub ein Vermögenswert zu, den er zum Nachteil des Klägers erlangt hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

62

d) Gegen den Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierin liegt zunächst kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die vorstehend aufgezeigten strukturellen Unterschiede rechtfertigen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Beklagten berufen. Hieraus können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die einfachrechtlich in Konkretisierung der Fürsorgepflicht – wie auf dem Gebiet der Urlaubsregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1982 – 2 B 95.81 –, juris Rn. 3) – speziell und abschließend geregelt sind. Auf die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 10 B 1.94 –, Buchh 262 § 1 TGV Nr. 2).

63

Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, in stärkerem Maße auf einen Urlaubsantrag des Klägers hinzuwirken oder ihn gesondert über den drohenden Verfall zu belehren. Die Fürsorgepflicht gebietet grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Antragstellung hinweist. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Beamte den Dienstherrn um entsprechende Auskünfte bittet, er sich offenkundig in einem bedeutsamen Punkt irrt oder bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 –, Buchh 232 § 79 BBG Nr. 120). Dass Urlaub nur auf Antrag gewährt wird und bei nicht rechtzeitigem Antritt verfällt, musste dem Kläger jedoch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit sowie angesichts bereits in der Vergangenheit verfallener Urlaubsansprüche auch ohne gesonderten Hinweis des Beklagten bekannt sein.

64

2. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, begründet auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Beamte keinen Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, LKRZ 2010, 271).

65

Allerdings gilt die Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl EG Nr. L 183 S. 1) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis. Danach findet sie Anwendung auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche. Aus der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG, die einzelne Funktionen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise bei der Polizei aus dem Geltungsbereich herausnimmt, folgt im Umkehrschluss, dass von ihr grundsätzlich auch Beamte erfasst werden. Dennoch begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG keinen Zahlungsanspruch des Klägers.

66

a) Die Vorschrift steht einer Regelung, die für die Ausübung des Urlaubsanspruchs Modalitäten oder den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Nur wenn dies nicht der Fall war ist die Norm dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 u.a. – [Schultz-Hoff u.a.], NJW 2009, 495 [497]).

67

Von einer derartigen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann jedoch in Fällen, in denen sie – anders als beispielsweise bei fortdauernder Dienstunfähigkeit – nicht offensichtlich ist, nur ausgegangen werden, wenn der Beamte gemäß § 4 UrlVO einen Urlaubsantrag gestellt hat und dieser vom Dienstherrn abgelehnt wurde. Gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO wird Urlaub nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Beamten gewährt. Dessen Mitwirkung ist somit unabdingbare Voraussetzung hierfür. Der Dienstherr kann das Urlaubsgesuch wiederum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UrlVO nur ablehnen, soweit dienstliche Belange entgegenstehen. Diese Befugnis erfasst zudem nur die Einteilung, nicht jedoch die – gemäß § 11 Abs. 1 UrlVO grundsätzlich kalenderjährliche – Gewährung des Urlaubs als solche. Die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist damit – die Fälle krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgenommen – grundsätzlich schon von Rechts wegen ausgeschlossen.

68

Einen Urlaubsantrag hat der Kläger hinsichtlich der verbliebenen 55 Urlaubstage vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst am 31. Juli 2010 nicht gestellt. Sein Antrag datiert vielmehr vom 14. Oktober 2010. Nach der Pensionierung ist eine Urlaubsgewährung jedoch ausgeschlossen.

69

Der Einwand, der Arbeitsanfall im Referat habe einen Urlaub nicht zugelassen, vermag hingegen ohne rechtzeitige Stellung eines Urlaubsantrags keinen Abgeltungsanspruch zu begründen. Insofern unterstreichen die widerstreitenden Einschätzungen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens gerade die Notwendigkeit einer förmlichen Befassung des Dienstherrn mit dem Urlaubsgesuch, weil nur so mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob dem Beamten die Inanspruchnahme seines Urlaubs möglich war. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwiefern die geltend gemachte Unabkömmlichkeit im Referat auf dem Beklagten zuzurechnenden Umständen oder auf der Arbeitsweise des Klägers – insbesondere die Verwendung selbst entwickelter, vorgeblich nur von ihm zu bedienender Programme – beruhte.

70

b) Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen, weil dem Urlaubsanspruch des Beamten – wie vorstehend dargelegt – kein Vermögenswert zukommt. Der Abfindungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG soll, vergleichbar § 7 Abs. 4 BUrlG, einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Die Norm setzt ihn daher voraus, ohne ihn zu begründen. Auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs derart auszugestalten, dass sie diesem Zeitraum konkret zugeordnet werden kann. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG legt den Mitgliedstaaten lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels – die Weitergewährung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs – Verpflichtungen auf, überlässt ihnen jedoch die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 – Rs. C-173/99 – [BECTU], EuZW 2001, 605 [606 ff.]). Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Bezug auf seinen Lohn in eine Lage versetzt wird, die mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist, und er über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sichergestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 – Rs. C-131/04 u.a. – [Robinson-Steele u.a.], EuZW 2006, 244 [246). Diesen Anforderungen genügt die Alimentation der Beamten.

III.

71

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

72

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der §§ 127 Beamtenrechtsrahmengesetz, 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

73

Beschluss

74

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 55.981,84 € festgesetzt (§ 52 Abs.3, 5 Satz 2, §§ 39, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –). Er entspricht hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses der Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 (6.052,09 € im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung) und hinsichtlich der Vergütung des Urlaubsanspruchs dem vom Kläger geltend gemachten Betrag.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3, der Antragsteller zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 46.676,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014, hinauszuschieben, zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht komme. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014. Einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat sieht mit Blick auf die gegebene Eilbedürftigkeit keinen Anlass, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2013, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G; s. nunmehr auch § 13 Abs. 1 KIT-G, wonach der Antragsgegner seit dem 01.01.2013 Dienstherr ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT vom 22.05.2012, GBl. S. 327) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/08 -, NVwZ-RR 2004, 63; zu einer vergleichbaren Fallgestaltung VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Kit-G. Danach sind § 39 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig - so auch hier - in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen. Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 21.12.2011 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 31.12.2014 gestellt hat, hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf dessen vorläufiges Hinausschieben glaubhaft gemacht.
Soweit sich der Antragsgegner pauschal auf langfristige Planungen zum Wegfall der Professur und des Instituts beruft, können diese dem bis zum 31.12.2014 befristeten Hinausschiebensanspruch des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn konkrete Planungen oder gar Entscheidungen zur Auflösung des Lehrstuhls und/oder des vom Antragsteller geleiteten Instituts sind insoweit weder vorgetragen worden noch in den Akten dokumentiert. Der behaupteten Planung struktureller Reformen dieser Art steht im Gegenteil sogar entgegen, dass im KIT-Zukunftskonzept ... vom 22.12.2011 das Institut und die Professur des Antragstellers (noch) als wichtig eingeschätzt und nicht in Frage gestellt werden (vgl. KIT-Zukunftskonzept ... S. 21 f., 29). Diesem Zukunftskonzept hat das Präsidium des Antragsgegners mit Beschluss vom 22.10.2012 im Grundsatz zugestimmt, ohne dass eine anderweitige Konzeption seither formuliert worden wäre. Die ausgeschriebene Juniorprofessur für ... ... ... kompensiert zwar möglicherweise einen Teil der Aufgaben des Antragstellers (vgl. hierzu den Antrag der Fakultät für ... und ... auf Freigabe der Juniorprofessur vom 16.08.2012). Eine strukturelle Neuausrichtung des insgesamt vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichs ist aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Antragsgegners jedoch nicht erkennbar, im Gegenteil sind nach wie vor die Lehrverpflichtungen des Antragstellers wahrzunehmen, ohne dass im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hinausschiebensantrags geklärt worden wäre, wer diese Aufgaben in Zukunft wahrnehmen wird (vgl. hierzu die E-Mail des Studiendekans vom 11.03.2013 zur Notwendigkeit, kurzfristig Ersatzdozenten zu benennen für die vom Antragsteller angebotenen Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, VG-Akte S. 483). Ebenso wenig gibt es ein konkretes Konzept, wie die vom Antragsteller betreuten Forschungsprojekte und Doktorarbeiten fortgeführt bzw. „abgewickelt“ werden sollen.
Auch die im Hinblick auf die sogenannte „Nachhaltigkeitsentscheidung“ zugunsten der im Rahmen einer New Field Group (NFG) eingerichteten ...-Professur von Professor Z. vorliegende Beschlusslage reicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aus, um entgegenstehende dienstliche Interessen hinreichend darzutun. Weder vor noch nach der Stellung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben die zuständigen Gremien der Fakultät bzw. des Antragsgegners eine im Hinblick auf Zeitpunkt und Personen hinreichend konkrete Entscheidung getroffen, dass die Stelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der Professur für ... (Professor Z.) verwendet werden soll. Der Einsatz von Stellen und Ressourcen darf sich jedoch nicht auf vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen beschränken, wenn ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im hier maßgeblichen Sinne geltend gemacht werden soll.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll oder Planstellen eingespart werden sollen (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die vorliegende Konstellation im Ansatz einen vergleichbaren Fall zur „Einsparung von Planstellen“ beinhaltet, wenngleich die Planstelle des Antragstellers tatsächlich nicht und die Planstelle von Professor Z. erst zum 01.01.2014 wegfallen sollen. Die Planung des Antragsgegners sieht jedoch eine vergleichbare „Kompensationsmaßnahme“ im Zusammenhang mit der (wohl) auslaufenden Drittmittelfinanzierung für die NFG-Professur für ... vor. Die Planstelle des Antragstellers soll ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der bislang drittmittelfinanzierten Stelle von Professor Z. herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung, die dem Antragsgegner als Dienstherrn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung obliegen und einen weiten Spielraum lassen. Insoweit können grundsätzlich dienstliche Gründe von solchem Gewicht vorliegen, dass sie dem im Regelfall bestehenden Hinausschiebensanspruch entgegenstehen können. Erforderlich sind aber entsprechend verbindliche und hinreichend dokumentierte Umsetzungsmaßnahmen der zuständigen Entscheidungsgremien. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Planungen und Vorfeld-Entscheidungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
10 
Der Antragsgegner hat hierzu zuletzt im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass zur Nachhaltigkeit der Professur von Professor Z. „schon immer“ die Planstelle des Antragstellers vorgesehen gewesen sei und zwar nicht erst 2017, sondern bereits mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2013. Die Stelle könne „durch den Wegfall der Finanzierung im Rahmen der Exzellenzinitiative“ nicht mehr besetzt sein. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen ergäben sich aus dem Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 03.08.2011. Dieser Beschluss habe nicht nur dazu dienen sollen, dass die New Field Groups nachhaltig gesichert würden, sondern insbesondere dazu, Herrn Professor Z. in die Grundfinanzierung (Finanzierung aus Landesmitteln) zu überführen. Daraus ergeben sich ebenso wie aus den bereits im Ablehnungsbescheid vom 30.01.2013 und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formulierten Erwägungen keine hinreichend konkretisierten dienstlichen Interessen, die dem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen könnten.
11 
Nach den vorgelegten Unterlagen aus der erweiterten Präsidiumssitzung des Antragsgegners vom 03.08.2011 lautet der damals gefasste Beschluss wie folgt: „1. Das Präsidium stimmt den Vorschlägen zur Sicherung der NFG-Nachhaltigkeiten zu. 2. Das Projektteam ExIn II wird beauftragt, die Lösungsvorschläge entsprechend in den ZUK2-Antrag und die Finanzplanung ZUK2 aufzunehmen. 3. Die zuständigen Vizepräsidenten und CSOs werden gebeten, in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Fakultät[en] und Programmen für die Umsetzung zu sorgen. 4. Das Präsidium macht den internen kw-Vermerk auf die Stelle W. [des Antragstellers] rückgängig, damit die Fakultät die W.Stelle mit externem kw-Vermerk versehen und für die Nachhaltigkeit von Professor Z. nutzen kann (siehe auch Anlage 4).“ Aus der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 28.07.2011 ergibt sich, dass es (lediglich) um die Klarstellung der „Nachhaltigkeit“ im Sinne einer schrittweisen Überführung der NFG-Professuren in die Grundfinanzierung bis Oktober 2017 ging, wobei sich aus Anlage 1 im Hinblick auf die erst zum 01.04.2011 besetzte NFG-Professur für ... ergibt, dass die Finanzplanung aus Drittmitteln zunächst wohl (vor dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) bis zum 31.03.2016 vorgesehen war. Durch das Präsidium des Antragsgegners wurde insoweit am 03.08.2011 lediglich die Grundsatzentscheidung zur Sicherung der Nachhaltigkeit der ...-Professur durch die Planstelle des Antragstellers getroffen, der bis dahin bestehende interne kw-Vermerk (nach dem bis dahin gültigen und im Zusammenhang mit der Freigabe der W3-Professur für ... stehenden Beschluss des Rektorats vom 03.12.2008 sollte die Stelle des Antragstellers nach dessen - zeitlich nicht näher bezeichneten - Ausscheiden an das Rektorat zurückfallen, vgl. hierzu VG-Akte S. 319 und die im Beschluss vom 03.08.2011 in Bezug genommene Anlage 4 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011) wurde rückgängig und damit der Weg für die Fakultät frei gemacht, die Stelle des Antragstellers in der Folge tatsächlich konkret zu nutzen (vgl. zur Diskussion von Planungsvarianten in der Fakultät auch Anlage 2 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Dabei wurde das Ausscheiden des Antragstellers lediglich aufgrund der damaligen Aktenlage mit seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 31.03.2013 angegeben (s.a. Anlagen 1 und 3 der Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Eine (Vor-)Entscheidung im Hinblick auf den späteren Hinausschiebensantrag wurde insoweit nicht getroffen.
12 
Danach steht eine verbindliche Entscheidung der Fakultät zur Finanzierung der Professur Z. aus Mitteln der Planstelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 noch aus (s. hierzu auch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“). Nach § 20 Abs. 2 KIT-G i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 LHG und § 9 Abs. 4 der Gemeinsamen Satzung des Antragsgegners vom 21.03.2011 ist der Fakultätsvorstand im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen zuständig für die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG. Vage diesbezügliche Planungen oder die irrige Annahme, bereits entschieden zu haben, genügen hierfür nicht, vielmehr bedarf es auf der Grundlage des gestellten Antrags und des damit verbundenen grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und vor dem Hintergrund des Scheiterns des Antragsgegners in der Exzellenzinitiative II (erst) im Juni 2012 einer aktuellen Überprüfung der Sach- und Interessenlage unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Finanzierungsalternativen. Nicht zuletzt genügt in diesem Zusammenhang auch die nicht näher erläuterte Behauptung des Antragsgegners, dass die Mittel für die Finanzierung der NFG-Professur von Professor Z. am 31.03.2013 ausliefen und die Planstelle zum 01.01.2014 wegfalle, den Darlegungserfordernissen nicht, zumal nach dem vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2010 der Wegfallvermerk auf der Stelle von Professor Z. bereits mit Ablauf des Förderzeitraums zu vollziehen wäre. Die Planstelle von Professor Z. wird ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 30.01.2013 aus Mitteln der Exzellenzinitiative finanziert, die nach der negativen Entscheidung über den Antrag zur Exzellenzinitiative II nunmehr in der Auslauffinanzierung sind. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“ zeigt in diesem Zusammenhang eine ganz unterschiedliche Handhabung der Auslauffinanzierung. Welche konkreten Entscheidungen insoweit im Hinblick auf die hier betroffene New Field Group um Professor Z. getroffen wurden, wurde trotz der vom Antragsteller erhobenen Bedenken bislang nicht erläutert. Und auch aus den weiter vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschlüssen und Planungen seitens der Fakultät und des (erweiterten) Präsidiums ergeben sich keine dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehenden hinreichend konkretisierten und dokumentierten dienstlichen Interessen.
13 
Nach dem Beschluss des Fakultätsrats vom 08.07.2009 ist für den Fall, dass die beantragte Professur für ... vom Rektorat nicht auf Dauer finanziert wird (in Aussicht gestellt war vom Rektorat eine Finanzierung der Stelle für 5 Jahre), die Nachhaltigkeit der Stelle „aus dem Bereich ... sicherzustellen“. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller wurde insoweit angesichts der Tatsache, dass der „Bereich ...“ mehrere Professuren - davon zwei derzeit vakant - umfasst, nicht hergestellt. Darüber hinaus fehlt auch eine zeitliche Festlegung. Soweit in der Sitzung des Fakultätsrats vom 08.07.2009 der Bericht des Dekans aus der Strukturkommission vom 19.06.2009 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, sollten nach dem Protokoll zur Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009 für die neu zu schaffende Professur ... der derzeitige Bereich ... des Instituts für ... ... ... und das Institut für ... ... ... des Abwassers zusammengeführt werden. Die frei werdende C4-Stelle sollte für die ... ausgeschrieben werden. Lediglich vage ist in diesem Zusammenhang die Rede von einer möglichen Neustrukturierung nach dem Ausscheiden des Antragstellers „2012“. Insgesamt handelte es sich insoweit jedoch um unverbindliche Zukunftsplanungen, die so nicht verwirklicht worden sind, vielmehr wurde die Professur für ... als NFG-Professur eingerichtet. Eine konkrete Planung zur Zusammenlegung der beiden genannten Bereiche besteht nach den vorgelegten Unterlagen bis heute nicht.
14 
Der Fakultätsvorstand hat sich in seinen Sitzungen vom 13.09.2010 und 15.06.2011 zwar mit der Nachhaltigkeitsfrage der Stelle von Professor Z. befasst und dabei kam auch der Name des Antragstellers zur Sprache, konkrete Beschlüsse wurden jedoch nicht gefasst: Am 13.09.2010 verwies der Dekan auf das Protokoll der Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009, in dem festgehalten worden sei, dass nach dem Ausscheiden des Antragstellers seine Stelle zur Verstetigung der Stelle von Professor Z. verwendet und die ... und die ... zusammengeführt werden sollten. In der Vorstandssitzung vom 15.06.2011 wurde laut Protokoll über die Stelle des Antragstellers gesprochen, die die Nachhaltigkeit der Stelle von Herrn Z. sichere. Ein konkreter Beschluss für einen bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt wurde aber auch dort nicht gefasst. Der Fakultätsvorstand ging lediglich davon aus, dass es wohl beschlossene Sache sei, dass die Stelle des Antragstellers als Absicherung der NFG-Professur ... dienen werde (s.a. Protokoll zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 19.07.2011). Soweit nach dem Schreiben des Dekans der hier betroffenen Fakultät vom 09.02.2012 an die Präsidenten des Antragsgegners zum Verlängerungsantrag des Antragstellers ausgeführt wird, dass die Stelle des Antragstellers ab 01.04.2013 für die Verstetigung der Stelle von Herrn Kollegen Z. vorgesehen sei, die bis März 2013 aus NFG-Mitteln finanziert werde, wird lediglich darauf Bezug genommen, dass der Vizepräsident mitgeteilt habe, dass eine Weiterfinanzierung der Stelle von Herrn Z. aus NFG-Mitteln „nicht in Frage“ komme. Vor dem Hintergrund der hohen finanziellen Belastungen der Fakultät sei eine alternative Finanzierung der Stelle von Herrn Z. bzw. des Antragstellers aus Fakultätsmitteln „leider nicht möglich“. Ein Beschluss des Fakultätsvorstands oder des Fakultätsrats lag dem nicht zugrunde, vielmehr wurden lediglich die durch den Vizepräsidenten des Antragsgegners erteilten Auskünfte hingenommen. Eine hinreichende Konkretisierung dienstlicher Interessen durch die zuständigen Stellen liegt darin nicht.
15 
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass er im Rahmen der bestehenden Planungshoheit zuletzt (nach dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) durch Präsidiumsentscheidung vom 28.06.2012 entschieden habe, dass die Nachhaltigkeit der Professur für ... ab dem 01.04.2013 mit der Stelle des Antragstellers sichergestellt sei, hat die Berichterstatterin um Übersendung der in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.06.2012 gebeten. Übersandt wurde daraufhin die „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“. Dort wird zur Frage des Verfahrens nach veränderter Ausgangslage Zukunftskonzept jedoch lediglich ausgeführt: „Einsatz Nachhaltigkeit (Stelle und Ausstattung W.) zum 01.04.2013. Kein Entscheidungsbedarf.“ Eine Entscheidung liegt darin gerade nicht, vielmehr wird von einer bereits getroffenen bzw. einer durch die Fakultät noch zu treffenden Entscheidung ausgegangen. Die insoweit vorhandene, nicht zuletzt unter anderen wirtschaftlichen Vorzeichen formulierte Planung allgemeiner Natur ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - kein hinreichend konkreter dienstlicher Belang, der dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehen könnte.
16 
Das Präsidium des Antragsgegners (nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 KIT-Gesetz zuständig für die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung sowie die Verteilung der für das KIT verfügbaren Stellen und Mittel, für den Universitätsbereich nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG) hat in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen, nachdem erläutert worden war, dass „bei einer vorgezogenen Nachfolge nicht die Altersgrenze hinausgeschoben werden“ könne, was bei New Field Groups „aus strategischen Gründen“ der Fall sei. Konkret entgegenstehende dienstliche Interessen ergeben sich daraus nicht. Die wenig aussagekräftige Erläuterung hat keinerlei Einzelfallbezug. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 16.02.2012 wiederum wurde lediglich Bezug genommen auf bisherige - zur Begründung eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses wie gesehen unzureichende - Entscheidungen und Planungen in Präsidium und Fakultät zur Nachhaltigkeitssicherung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Beschluss in der Sitzung des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013, mit dem die Ablehnungsentscheidung noch einmal bestätigt wurde.
17 
Soweit sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf beruft, dass hier ein Fall des § 3 Abs. XIII Staatshaushaltsgesetz 2010/2011 vom 01.03.2010 vorliege, wonach bei Hochschulen Planstellen für Beamte geschaffen werden können, wenn die Personalausgaben (grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können, steht diese im Hinblick auf die Hydrologie-Professur bestehende Verpflichtung als solche dem hier geltend gemachten Hinausschiebensanspruch nicht entgegen.
18 
Im Widerspruchsverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen für den geltend gemachten Hinausschiebenszeitraum erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHG (anwendbar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G) dürfte in diesem Zusammenhang eine Regelung des Ruhestands zum jeweiligen Semesterende geboten sein. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf laufende Forschungsprojekte und die Betreuung von Doktorarbeiten beruft, steht dieses Vorbringen einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner wiederholt angeboten hat, dass dem Antragsteller Räume und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, um Forschungsarbeiten abzuschließen. Auch wurde in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, die Fortführung der Projekte des Antragstellers zu unterstützen. Mit Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013 wurde die Fakultät zudem gebeten, vorsorglich die Betreuung für die erst Anfang 2012 angenommenen Doktoranden des Antragstellers zu gewährleisten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fakultät für ...
19 
Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte weitergehende einstweilige Anordnung ist der Antrag abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen. Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klageverfahrens die Hauptsache unzulässigerweise vollständig vorwegnehmen, ohne dass dies im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich wäre. Das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet zum jetzigen Zeitpunkt keine weitergehende Anordnung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6,5fachen Wert des Endgrundgehalts von 7.181,-- EUR (vgl. dazu VG-Akte S. 297). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.

Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... geborene Antragsteller ist Professor an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald und Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach Vollendung des 65. Lebenshares würde er zum 30.09.2008 in den Ruhestand treten. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 3 LBG M-V. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt, seinen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 18.07.2008 versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch verneint. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 LBG M-V hinausgeschoben wird. Er kann auch keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt.

4

Nach § 44 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, nicht jedoch über das 68. Lebensjahr hinaus.

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Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris).

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Vorliegend hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

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Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein von dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn abgedeckter sachlicher Grund (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.). Bei Professoren ist außerdem zu berücksichtigen, dass ihre dienstrechtliche Stellung im Vergleich zu anderen Beamten Besonderheiten aufweist. Ihnen stehen gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen zu. Im Rahmen des Möglichen ist ihnen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben (§ 61 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Diese dienstrechtliche Besserstellung der als Beamte in den Ruhestand getretenen Professoren liegt erkennbar auch im dienstlichen Interesse, indem sie bewirkt, dass der Universität die Arbeitskraft des Professors auch nach Erreichen der Altersgrenze zum Teil erhalten bleibt. Soweit nach § 44 Abs. 3 LBG M-V grundsätzlich berücksichtigungsfähige Belange bereits über § 61 Abs. 6 LHG M-V abzudecken sind, kann die dienstrechtliche Besserstellung aber zugleich eine Schwächung der Rechtsposition des Professors bewirken, wenn er ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht. Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt Beschluss v. 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -, m.w.N., zit. nach juris).

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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 44 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist.

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In Übereinstimmung mit der Universitätsleitung hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, den wissenschaftlichen Nachwuchs an der Universität Greifswald in allen Fächern durch Schaffung und Erhalt ausreichender Berufungsmöglichkeiten zu fördern und Dienstzeitverlängerungen deshalb nur bei besonderen Gründen zuzulassen, beispielsweise, wenn die Stelle in naher Zukunft wegfällt, oder wenn besondere Umstände des Faches eine angemessene zeitnahe Berufung unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese für die Universität Greifswald durch den Antragsgegner getroffene grundsätzliche Organisationsentscheidung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie der entsprechenden diesbezüglichen Festlegung der Hochschulleitung der Universität folgt. Abgesehen davon, dass die verwaltungspolitische Entscheidungsfreiheit im Rahmen von Organisationsentscheidungen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit anderen Entscheidungsträgern einräumt, ist diese für den Bereich der verwaltungspolitischen Entscheidungsfindung im Hochschulbereich aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen zumindest naheliegend, wenn nicht sogar geboten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Hochschulleitung, der gemäß § 84 Abs. 1 LHG M-V die Vertretung der Hochschulinteressen nach außen obliegt und die gegebenenfalls über die der Fakultät mit ihren Hochschullehrern zur Verfügung stehenden Personalmittel gemäß § 59 Abs. 2 LHG M-V hochschulintern auch gegen den Willen einer betroffenen Fakultät zu entscheiden hat.

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Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller durch den Antragsgegner geltend gemachte Zielsetzung der Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenze von fünfundsechzig Lebensjahren zugunsten einer Nachwuchsförderung willkürlich oder nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Die Zielsetzung wird für die Universität Greifswald ausweislich der Darlegung des Antragsgegners, der der Antragsteller insoweit nicht entgegen getreten ist, seit dem Sommersemester 2007 umgesetzt. Eine eventuell in Fachhochschulen verfolgte andere Zielsetzung, die die Erfahrung und Leistungsfähigkeit der älteren Professoren in den Vordergrund stellt, steht dem nicht entgegen, denn die dem zugrunde liegenden verwaltungspolitischen Entscheidungen betreffen nicht die Universität Greifswald, für die als selbstständige Organisationseinheit andere verwaltungspolitische Zielsetzungen als für die anderen Hochschulen (einschließlich der Fachhochschulen) gelten können. Ebenso ist für die seit dem Sommersemester 2007 an der Universität Greifswald umgesetzte verwaltungspolitische Zielsetzung der Nachwuchsförderung unerheblich, ob in früherer Zeit die Dienstzeit eines an der Universität Greifswald tätig gewesenen Professors der Medizin zur Sicherstellung der Krankenversorgung verlängert wurde, zumal die sicherzustellende Krankenversorgung ohnehin ein im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses besonders zu beachtender Aspekt sein dürfte.

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Das Absehen von einer Dienstzeitverlängerung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung der Nachwuchsförderung. Dem kann der Einwand des Antragstellers, dass das Verfahren der Nachbesetzung der Planstelle einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, zumal die Verzögerung der Gewinnung eines Nachfolgers des Antragstellers offensichtlich ihren Grund gerade in einer Rücksichtnahme auf den Antrag des Antragstellers auf Dienstzeitverlängerung hat. Da nur mit seinem Eintritt in den Ruhestand die bisher durch den Antragsteller belegte Planstelle zur Neubesetzung zur Verfügung steht, kann der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestands des Antragstellers auch nicht entgegen gesetzt werden, dass für die Zeit bis zur Gewinnung eines Nachfolgers ohnehin eine Vertretung im Lehrstuhls erforderlich sei. Die Lehrstuhlvertretung, die im Übrigen nicht zwingend dem Antragsteller übertragen werden muss, schiebt im Gegensatz zu der vom Antragsteller (zunächst) für ein weiteres Jahr begehrten weiteren Planstellenbesetzung den Zeitpunkt der Ernennung des Nachfolgers nicht schon aus Rechtsgründen hinaus.

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Die durch den Antragsteller benannten Gründe, wegen der seine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wegen seiner besonderen Tätigkeiten in Forschung und Lehre, wegen des von ihm betriebenen laufenden fremdmittelgeförderten Projektes und wegen seiner Tätigkeit als Senatsvorsitzender geboten sei, vermögen die in Übereinstimmung mit dem Rektorat der Universität getroffene verwaltungspolitische Entscheidung des Antragsgegners, gleichwohl die Planstelle einer Neubesetzung zuzuführen, rechtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist gerade Inhalt des verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiraums des Entscheidungsträgers, zugunsten der angestrebten Zielerreichung der Innovation durch Neueinstellungen auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die dadurch entstehen, dass zwecks Ermöglichung des genannten Ziels und die damit verbundenen Vorteile auch auf besonders bewährte Fähigkeiten und Leistungen des bisherigen Amtsinhabers verzichtet werden muss. Für die im Bereich der Forschung und Lehre in besonderer Weise durch den Amtsinhaber geprägten Aufgabenwahrnehmung gilt nichts anderes. Dass Hochschulleitung und Dienstherr eine unveränderte Weiterführung der durch den bisherigen Amtsinhaber wahrgenommenen als besonders bedeutsam erachteten konkreten Aufgaben in Lehre und Forschung in ihre hochschulpolitische bzw. verwaltungspolitische Zielsetzung aufnehmen, mit der Folge, dass unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ein dienstliches Interesse an dem Hinausschiebens des Ruhestands des Amtsinhabers besteht, kann rechtlich nicht verlangt werden.

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Die durch den Antragsteller begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekte begründen keinen Gesichtspunkt, welcher die Zielsetzung der Nachwuchsförderung in den Hintergrund treten lassen würde. Für die Fortsetzung insbesondere der drittmittelgeförderten Projekte steht seit dem 01.01.2008 der durch Herrn Prof. Y. besetzte Lehrstuhl für ABWL sowie Unternehmensgründung und -nachfolge zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Fortsetzung der durch ihn begonnenen Projekte seine Mitwirkung auch wegen seines Urheberrechts erfordere, begründet dies kein dienstliches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Besetzung seines Lehrstuhls mit ihm, denn die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit und Einbringung insbesondere der unter Verwendung von Drittmitteln verwendeten Forschungsergebnisse ist rechtlich nicht vom Innehaben eines Lehrstuhls abhängig. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend auf die nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 61 Abs. 6 LHG M-V gegebenen Möglichkeiten hingewiesen.

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Der Verweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Senats der Universität vermag schließlich ebenfalls kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zu begründen, denn mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienstverhältnis ist ein neuer Senatsvorsitzender zu bestimmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des bevorstehenden Termins des Ruhestandseintritts, dessen Hinausschieben begehrt wird, ist der für ein auf Vorwegnahme der Hauptsache anzusetzende Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.