Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 12 B 43/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1214.12B43.17.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 32.048,34€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und versieht seinen Dienst derzeit bei der Antragsgegnerin in A-Stadt. Er wird dort derzeit als Fachlehrer auf einer Planstelle mit der Wertigkeit A 13 eingesetzt.

2

Seit einiger Zeit ist er jedoch vorwiegend zur Dienstverrichtung als Sachbearbeiter im Dezernat 1, Sachbereich 13, im Bereich „Fortbildung, Gesamtgestaltung, Aus- und Fortbildung, Grundsatzfragen“ abgestellt.

3

Der Antragsteller hat die für Bundespolizisten geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2016 erreicht. Im Juni 2016 stellte der Antragsteller erfolgreich einen Antrag auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand, der nach einem Hinweis der Antragsgegnerin, dass eine Verlängerung nur um maximal ein Jahr am Stück möglich sei, entsprechend angepasst wurde, sodass mit Bescheid vom 10.11.2016 ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 verfügt wurde.

4

Mit Schreiben vom 22.06.2017 bekundete der Antragsteller sein Interesse, auch über die erste Dienstzeitverlängerung hinaus Dienst zu verrichten und stellte einen erneuten Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit. Mit Bescheid vom 02.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass aufgrund anstehender organisatorischer Anpassungen und personeller Veränderungen im Sachbereich des Antragstellers dessen Mitarbeit nicht mehr erforderlich sei und daher ein dienstliches Interesse, den Eintritt in den Ruhestand erneut hinauszuschieben, nicht bestehe. Mit Bescheid vom 15.08.2017 legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 unter erneutem Verweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren Mitarbeit des Antragstellers zurückgewiesen wurde.

5

Mit Schreiben vom 18.10.2017 schob der Antragsteller einen Ergänzungsantrag nach, in dem er sein Anliegen vertiefte. Über diesen ergänzenden Antrag wurde bisher nicht entschieden.

6

Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

7

Er verweist darauf, dass der Ablehnungsbescheid einzig deshalb ergangen sei, weil die zuständige Personalvertretung entgegen seinem Wunsch seine weitere Mitarbeit abgelehnt habe. Zudem gebe es im Bereich der zentralen Dienste sowie eines anderen Dezernats diverse langfristige Vorgänge, die aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden könnten. Diese Aufgaben würde er gerne übernehmen. In einem Gespräch mit der Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass seine Mitarbeit gern gesehen würde und aufgrund der geänderten Aufgaben, die auf den Lehrbereich zukämen, auch vorgesehen sei. Aufgrund seiner vielseitigen technischen und fachlichen Ausbildung sowie der jahrzehntelangen Erfahrung meint der Antragsteller, weiter einen wertvollen Beitrag leisten zu können. Der Ablehnung läge zudem ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde, weil die Antragsgegnerin sich bei ihren Ausführungen zum Personalbedarf auf die Dienstposten der Bewertungsebene A 12 beschränke, während er eine Planstelle der Wertigkeit A 13 bekleide. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung bereits ermessensfehlerhaft. Dies würde auch eine interne E-Mail-Kommunikation bestätigen, laut der im Bereich der Fachgruppe 8 „das Wasser bis zum Hals“ stehe und er gut zu gebrauchen sei. Mit Erlass vom 20.5.2016 habe das Bundespolizeipräsidium zudem Verfahrensregeln getroffen, denen zufolge die Anweisung bestehe, Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31.12.2020 großzügig und positiv zu entscheiden, um eine Entlastung der Organisation herbeizuführen. Mit Blick auf die derzeit gesteigerten Bemühungen um eine größere Zahl an Nachwuchskräften und den damit gerade im Bereich der Ausbildung wachsenden Bedarf an Fortbildungskräften sei seine weitere Mitarbeit erforderlich. Diese Umstände hätten schon bei der ersten Verlängerung vorgelegen und sich seitdem nicht geändert. Aus ihnen folge ein unverändertes Bedürfnis und damit ein dienstliches Interesse an der weiteren Mitarbeit des Antragstellers. Der bloße Verweis auf ein fehlendes dienstliches Interesse lasse die nötige Ermessensausübung vermissen. Ermessensfehler bestünden auch insoweit, als dass eine interne E-Mail belegen würde, dass die Leiterin des Lehrbereichs die weitere Mitarbeit unter die Bedingung gestellt hätte, dass er sich nicht gegen die Ablehnung des Hinausschiebens gerichtlich zu Wehr setzen würde. Damit seien sachwidrige Gründe in ihre Erwägungen einbezogen worden. Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen und europarechtlichen Vorgaben komme dem Merkmal „im dienstlichen Interesse liegend“ gegenüber dem Interesse des Beamten auf Verlängerung auch ein geringeres Gewicht zu. Die Ermessensentscheidung sei vorliegend daher insgesamt auf Null reduziert und der Erfolg des Antrags in der Hauptsache daher hinreichend wahrscheinlich.

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Der Antragsteller beantragt,

9

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2018 und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Klagverfahrens oder dessen anderweitige Erledigung.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

12

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es bei der Bewertung des dienstlichen Interesses im Sinne des Beamtenrechts allein auf die Sicht des Dienstherrn ankomme. Mit Blick darauf sei ein dienstliches Interesse primär dann gegeben, wenn dem Beamten komplexe und schwierige Aufgaben übertragen worden seien, wenn der betreffende Beamte Projekte bearbeite, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden könnten oder wenn kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers jedoch nicht vor. Zudem stehe die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in ihrem Ermessen, sodass der Antrag auf verpflichtende Anordnung bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie darlegen müsse, warum kein dienstliches Interesse vorliege und wie sie mit der frei werdenden Planstelle A 13 weiter verfahren werde. Die Beweislast treffe stattdessen allein den Antragsteller. Konkrete Tatsachen dafür, dass eine Weiterbeschäftigung erforderlich sei, habe der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Tatsächlich liege ein solches dienstliches Interesse auch nicht vor. Aufgrund anstehender Organisationsveränderungen sei eine weitere Mitarbeit zur Entlastung des Sachbereichs des Antragstellers nicht sachdienlich. Auch der Leiter des Fachbereichs, in dem der Antragsteller tätig sei, teile mit, dass eine Weiterbeschäftigung über das Jahr 2017 hinaus nicht notwendig sei, da der Sachbereich durch zwei weitere Mitarbeiter bereits aufgestockt worden sei. Diese Auffassung habe der Leiter der Abteilung, dem das Dezernat des Antragstellers unterstehe, bestätigt. Eine Verwendung des Antragstellers im Bereich der zentralen Dienste komme ebenfalls nicht in Betracht, da hier nur Aufgaben im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes verrichtet werden müssten. Bereits jetzt übe der Antragsteller eine einfach gelagerte Tätigkeit in seinem Dezernat aus, die ebenfalls mit einem Beamten aus der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ausreichend besetzt wäre. Eine Verwendung im Lehrbereich, der Fachgruppe 8, scheide ebenfalls aus. Die Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung habe mitgeteilt, dass dort kein Personalbedarf mehr bestehe, da dieser durch interne Personalverschiebungen mittlerweile gedeckt sei. Eine Verwendung des Antragstellers, die seinen Qualifikationen und seiner Besoldungsgruppe entspräche, könne dort nicht begründet werden. Auch aus dem in Bezug genommenen Erlass des Bundespolizeipräsidiums lasse sich kein Anspruch herleiten. Zwar seien Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand grundsätzlich großzügig zu bescheiden. Es müssten aber doch stets die Voraussetzungen des § 53 BBG erfüllt sein und eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Eine Ermessensreduktion auf Null sei daraus gerade nicht ableitbar. Sie habe von ihrem Ermessen auch Gebrauch gemacht, indem sie dargelegt habe, dass an der Weiterverwendung des Antragstellers kein dienstliches Interesse bestehe, da der Personalbedarf aufgrund der guten Bewerberlage gedeckt werden könne. Es sei auch klargestellt worden, dass im Bereich des Spitzenamtes der Bewertungsebene A 13g lediglich Bedarf im Bereich der Fachlehre - Auslandsverwendung – bestehe. Die dafür notwendige Qualifikation bringe der Antragsteller jedoch nicht mit.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 22.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2017 hinauszuschieben, ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Vorliegend ist der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

16

Zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 gemäß § 25 BeamtStG ein Hinausschieben weder in Betracht kommt, noch die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Denn selbst dann, wenn in dem Hauptsacheverfahren (12 A 178/17) zugunsten des Antragstellers ein Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31.12.2017 hinaus festgestellt würde, könnten allein Besoldungsansprüche und sonstige Vermögensrechte aus dem Dienstverhältnis rückwirkend berichtigt werden. Der Verlust des Amtsführungsrechts, welches der Antragsteller mit seinem Begehren einfordert, könnte durch eine spätere Hauptsachentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden.

17

Gleichwohl steht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen, da ansonsten dem Grundrecht auf effektiven Rechtschutz unzureichend Rechnung getragen würde. Da das Eilverfahren hier letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entscheidet, ist allerdings abweichend vom üblichen Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz eine nicht nur summarische, sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 96). Die einstweilige Anordnung kann dann nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22).

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht dem Antragsteller nicht mit der erforderlichen Aussicht auf Erfolg zu.

19

Nach § 53 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Da die formell erforderliche Antragsstellung (§ 53 Abs. 1 BBG) sowie der Umfang der Arbeitszeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BBG) unstreitig vorliegen, ist allein die Voraussetzung des „dienstlichen Interesses“ zu klären.

20

Im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist als dienstliches Interesse das Interesse des jeweiligen Dienstherrn an einer sachgemäßen, bestmöglichen und reibungslosen Aufgabenerfüllung zu verstehen. Sein Inhalt richtet sich also nach dem jeweiligen gesetzlichen Auftrag der Behörde. Der Begriff des dienstlichen Interesses muss dabei grundsätzlich als ein gerichtlich voll überprüfbarer, unbestimmter Rechtsbegriff angesehen werden. Seine Konkretisierung hängt jedoch maßgeblich von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab. Was daher konkret im dienstlichen Interesse liegt, bestimmt primär und ausschließlich der Dienstherr, dem zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Personal- und Organisationshoheit zugewiesen ist (VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007 – AN 11 K 07.01873 –, Rn. 35, juris; VG Schleswig, Urteil vom 10.12.2015 – 12 A 243/15; VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17 –, BeckRS 2017, 117949, Rn. 6). Es obliegt dem Dienstherrn, die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen. Dem Dienstherrn kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, so dass diese Entscheidungen gerichtlich nur dahingehend überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten wurden oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Saarlouis, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 L 2062/14 –, juris Rn. 7; VG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2010 – 2 K 605/09 –, juris Rn. 39; VG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2009 – 6 L 823/09.KO –, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2008 – 5 B 18/08 –, juris Rn. 10; VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 – 5 L 729/08.GI –, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 11).

21

Anders als in einigen landesrechtlichen Regelungen, die daran anknüpfen, dass bei Antragstellung durch einen Beamten dienstliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen (vgl. etwa § 35 Abs. 4 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein), trifft die Darlegungslast für das Vorliegen des dienstlichen Interesses als anspruchsbegründendes Merkmal im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG hier den Antragsteller. Während das Entgegenstehen dienstlicher Belange ein negativ formuliertes Tatbestandsmerkmal darstellt, welches das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung hindert, so dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen - ohnehin aus seiner Sphäre herrührenden - Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und ggf. zu beweisen, die im Einzelfall auf das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalles führen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris Rn. 15), stellt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine positive Voraussetzung dar (Plog / Wiedow, BBG, § 53 Rn. 0.5 mit Verweis auf Plog/Wiedow, BBG, § 41 (BBG alt) Rn. 4c). Die ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben begründenden Umständen sind als Teil der Antragsbegründung folglich von dem antragstellenden Beamten darzulegen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 M 42/15 –, juris Rn. 10) und es obliegt ihm im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG, Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, der Antragsgegner habe von seiner Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Prüfung eines dienstlichen Interesses in unsachlicher Weise zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht (vgl. VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8). Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist dabei der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 17). An den dargestellten Vorgaben gemessen, konnte der Antragssteller hier nicht hinreichend darlegen, dass die Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines des Eintritts in den Ruhestand zu Unrecht verneint hat.

22

Die – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten (§ 114 S. 2 VwGO) – Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin lassen keine Ermessensfehler erkennen. Sie hat mit Verweis auf die diesbezügliche Mitteilung des Leiters des Dezernat 1 vom 04.07.2017 und mit Verweis auf anstehende Organisationsveränderungen dargestellt, dass im derzeitigen Tätigkeitsbereich des Antragstellers in Dezernat 1, Sachbereich 13, eine Verlängerung der Dienstzeit nicht im Interesse der Dienststelle stehe. Auch der Leiter der zentralen Grundsatzabteilung, dem das Dezernat 1 untersteht, hat dies aktenkundig bestätigt. Schließlich hat auch der Leiter des Sachbereich 13 mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers über das Jahr 2017 hinaus nicht notwendig ist, da der Sachbereich 13 unter anderem durch zwei weitere Mitarbeiter aufgestockt wurde.

23

Soweit der Antragssteller darauf verweist, dass es im Bereich der zentralen Dienste sowie eines anderen Dezernat diverse langfristige Vorgänge gäbe, die aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden könnten, hat die Antragsgegnerin mit Verweis auf die Ausführungen der Leiterin der zentralen Dienste ebenfalls dargestellt, dass hier nur Aufgaben im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes bekleidet werden müssen. Dem Hinweis des Antragstellers auf ein Gespräch mit der Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Mitarbeit gern gesehen würde und aufgrund der geänderten Aufgaben, die auf den Lehrbereich zukämen, auch vorgesehen sei, ist die Antragsgegnerinnen ebenfalls unter Vorlage einer neueren Stellungnahme der Leiterin des Lehrbereichs (E-Mail vom 22.11.2017) überzeugend entgegengetreten. Aus dieser neueren Stellungnahme ergibt sich, dass der ehemalige, dem Antragssteller mitgeteilte Bedarf nunmehr anderweitig abgedeckt ist, so dass für den Antragsteller keine Verwendung mehr möglich ist, die seinen Qualifikationen und seiner Besoldungsgruppe entspricht. Zwar weist ein handschriftlicher Vermerk auf dem in der Verwaltungsakte befindlichen Antrag auf Hinausschieben einen mit 26.06.2017 datierten handschriftlichen Vermerk auf, demzufolge der Antragsteller weiterhin benötigt wird. Ein ebenfalls auf dem Antrag befindlicher handschriftlicher Vermerk des Leiters des Bereichs Zentrale Dienste, Herrn Jäger, datierend vom 04.07.2017 weist aber bereits darauf hin, dass eine weitere Mitarbeit nicht als erforderlich angesehen wird. Der abschließende Vermerk zur Vorlage an den Präsidenten der Bundespolizeiakademie verfügte mit Datum vom 19.07.2017 ebenfalls das Votum „Ablehnung“. Die anschließende Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 02.08.2017 basiert damit – anders als der Antragsteller vorträgt – nicht auf einem falschen Sachverhalt.

24

Zwar wurde die Entscheidung auf den Widerspruch des Antragstellers hin noch einmal überprüft und in der Folge anerkannte der Leiter des Bereichs Zentrale Dienst zwar nicht für den Sachbereich 13, wohl aber für den Bereich Zentrale Dienste, einen möglichen Personalbedarf an. Die daraufhin erstellte Übersicht über einen Personalbedarf im Bereich Nutzer- und Schlüsselverwaltung weist ausweislich behördeninterner E-Mails (E-Mail von Frau W. vom 11.09.2017) dann auch auf einen Bedarf hin, stellt gleichzeitig aber dar, dass die Tätigkeit keine Aufgabe sei, die der Tätigkeit A13 entspreche. Vor diesem Hintergrund ist auch der inhaltsgleiche Vortrag der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Zwar stellt der Antragsteller glaubhaft dar, dass seine vorhandene Erfahrung und Ortskenntnis für die Ausübung dieser Tätigkeit von Vorteil sind, daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichsam bekundete Wille der Antragsgegnerin, diese Aufgabe durch einen neu anzulernenden Mitarbeiter ausführen zu lassen, das ihr zustehende Organisationsermessen überschreitet. Es obliegt grundsätzlich der Antragsgegnerin, über den Personalbedarf und den Zeitpunkt entsprechender organisatorischer Veränderungen zu befinden. Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Bereich Nutzer- und Schlüsselverwaltung bei einer unterstellten Weiterbeschäftigung jedenfalls zum auslaufenden Jahr 2018 dann durch einen neuen Mitarbeiter zu übernehmen wäre, steht es im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, diesen Wechsel in der Verantwortlichkeit bereits mit dem Jahreswechsel 2017/2018 durchzuführen. Dass es im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung von Beamten mit langjähriger Berufserfahrung, wie es der Antragsteller ist, früher oder später zu einem gewissen Erfahrungsverlust kommt, ist letztlich unvermeidbar (VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17 –, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8) und stellt unbeschadet der anzuerkennenden Fähigkeiten und Kenntnisse für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Antragsgegnerin ein weiteres dienstliches Interesse an der weiteren Beschäftigung zu Unrecht verneint hat.

25

Auch soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin bei der Darstellung des Personalbedarfs nur auf Tätigkeiten der Wertigkeit A12 abstelle, verweist die Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass es in der Wertigkeit A 13, also jener Tätigkeit, die der Wertigkeit der vom Antragsteller besetzten Planstelle entspricht, derzeit nur eine Position im Bereich Fachlehre - Auslandsverwendung – offen ist. Insoweit weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller die dafür notwendige Qualifikation nicht mitbringt. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Zwar verweist der Antragsteller wiederholt auf einen seiner Ansicht nach bestehenden Bedarf im Bereich der Fachgruppe 8 (Aus- und Fortbildung), Entschärferwesen, und verweist dabei auf behördeninterne E-Mails der Antragsgegnerin, woraus sich ergibt, dass die Leitende Polizeidirektorin P. mit E-Mail vom 27.10.2017 mitgeteilt hat, dass sie für den Antragsteller Verwendung habe, da im Fachbereich „das Wasser bis zum Hals“ stehe. Dazu erklärte die Antragsgegnerin mit gerichtlichem Schriftsatz vom 27.11.2017 jedoch, dass ein entsprechender Bedarf aufgrund interner Aufgaben- und Personalverschiebungen mittlerweile nicht mehr bestehe. Soweit der Antragsteller diese Darstellung für nicht nachvollziehbar erachtet, vermag dies eine konkrete Darstellung der Erforderlichkeit seiner weiteren Mitarbeit nicht zu ersetzen. Die Ausführungen des Antragsgegners zur aktuellen Personalsituation hat der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Vor dem Hintergrund, dass insgesamt keine adäquate Beschäftigung für den Antragsteller verfügbar ist, begegnet auch die Versagung der Zustimmung des örtlichen Personalrats keinen Bedenken, die begründen würden, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses fehlerhaft bewertet hätte. Eine fehlerhafte Ermessensausübung lässt sich jedenfalls nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit Verweis auf die insoweit unterbliebene Zustimmung der Personalvertretung abgelehnt hat.

26

Nicht überzeugen kann des Weiteren der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Anspruchsgrundlage des § 53 Abs. 1a BBG zeige, dass dem Tatbestandsmerkmal „im dienstlichen Interesse“ eine geringe bzw. gar keine Bedeutung zukomme, da dort auf dienstliche Belange überhaupt nicht abgestellt werde. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Regelung des § 53 Abs. 1a BBG ersetzt die „kann“-Vorschrift des § 53 Abs. 1 BBG zwar durch eine gebundene Entscheidung, daraus folgt jedoch nicht, dass die Frage der Erforderlichkeit der Mitarbeit des antragstellenden Beamten nicht auch im Kontext von § 53 Abs. 1a BBG zu berücksichtigen ist. Dies zeigt die Voraussetzung des § 53 Abs. 1b BBG, der den Antrag nach § 53 Abs. 1a BBG an die Bedingung knüpft, dass dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. Die einer weiteren Beschäftigung entgegenstehenden personalwirtschaftlichen Gründe werden durch § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG also ausdrücklich als Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung anerkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber an das Gewicht der dienstlichen Belange in der Gestalt konkreter personalwirtschaftlicher Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG keine besonderen Anforderungen stellt. Denn er hat das Entgegenstehen „dienstlicher Belange“ ausreichen lassen und diesen Begriff nicht etwa mit einem qualifizierenden, bei entsprechendem gesetzgeberischen Willen indes üblichen Zusatz wie „wichtig“, „dringend“ oder „zwingend“ versehen. Außerdem lässt er es in Bezug auf die personalwirtschaftlichen Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG ausreichen, dass diese Gründe (lediglich) gegen eine Weiterbeschäftigung „sprechen“, diese also nicht etwa unmöglich machen müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris Rn. 19). Wenn aber der privilegierte Antrag des § 53 Abs. 1a BBG mit Verweis auf personalwirtschaftliche Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG abgelehnt werden kann, so kann bezüglich des hier in Rede stehenden Antrags nach § 53 Abs. 1 BBG nichts anderes gelten.

27

Schließlich vermögen auch der von dem Antragsteller in Bezug genommene Erlass vom 20.5.2016 sowie die steigende Zahl an Auszubildenden die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu erschüttern. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die vorgesehene wohlwollende Prüfung jedenfalls nicht ohne Würdigung der dienstlichen Bedürfnisse der Dienststelle sowie der im Einzelfall zu würdigenden Umstände des Antragsstellenden stattfinden kann. Insoweit hat die Antragsgegnerin insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt, dass die weitere Mitarbeit des Antragstellers nicht erforderlich sei. Der Antragsteller hat zwar glaubhaft dargestellt, dass seine Jahrzehnte lange Erfahrung von Nutzen für die Dienststelle sein dürfte. Erforderlich ist jedoch nicht die Darlegung eines möglichen (und selten kategorisch abstreitbaren) Nutzens, sondern die Darlegung, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer organisationsrechtlichen Entscheidungsfreiheit tatsächlich Bedarf an einer weiteren Mitarbeit hat, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Beamten über das Erreichen seiner Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

28

Bedenken begegnet letztlich einzig, dass die Leiterin des Lehrbereichs in einer behördeninterner E-Mail vom 27.10.2017 ausdrückte, dass die weitere Mitarbeit im Lehrbereich, Fachgruppe 8, nur in Frage komme, sofern der Antragsteller nicht den Klageweg gegen seinen abgelehnten Erstantrag beschreiten sollte. Eine derartige Verknüpfung der weiteren Mitarbeit des Antragstellers mit einem Ersuchen um Rechtsschutz stellt eine sachwidrige Erwägung dar, die in willkürlicher Art und Weise die zulässige Wahrnehmung justizieller Hilfe zum Anlass für eine abweichende behördeninterne Sachentscheidung zu machen scheint. Diese Erwägung einer Mitarbeiterin der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin jedoch an keiner Stelle zu Eigen gemacht, noch sich an irgendeiner Stelle bei der Darstellung des personellen Bedarfs auf diese gestützt. Die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin verweisen diesbezüglich einzig auf die mittlerweile erfolgte faktische interne Personalverteilung, aufgrund der ein Bedarf an einer Mitarbeiter des Antragsstellers mittlerweile nicht mehr gegeben sei. Dem Umstand dieser internen Personalumstrukturierung ist der Antragsteller hingegen nicht substantiiert entgegengetreten. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist mit Blick auf die mit dem geltend gemachten Antrag auf einstweiligen Anordnung des vorläufigen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand jedoch, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolgreich die seinen Anspruch begründenden Umstände darlegen kann. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, dass in der behördlichen Personalorganisation zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 13) ein Bedarf an der Mitarbeit des Antragstellers besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der mittlerweile gedeckte Personalbedarf tatsächlich nicht den Umständen entspricht, sind nicht ersichtlich.

29

Da der Antragsteller bereits das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, kommt es auf die Frage, ob das Ermessen der Antragsgegnerin sich dergestalt auf Null reduziert hat, dass dem Antrag des Antragstellers zwingend stattzugeben wäre, nicht an.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG und ergibt sich aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 (Endgrundgehalt 5341,39 €). Da das vorliegende Eilverfahren nahezu einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, hat die Kammer von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts abgesehen.


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Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Soweit es um die begehrte Abänderung der e

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Feb. 2015 - 1 M 42/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2013 - 10 C 9/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 Die sechs Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt als Mutter, die Kläger zu 2 bis 6 begehren als Geschwister die Erteilung von Vis

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2009 - 6 L 823/09.KO

bei uns veröffentlicht am 31.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen

Referenzen

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Tatbestand

1

Die sechs Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt als Mutter, die Kläger zu 2 bis 6 begehren als Geschwister die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder A.

2

Der am 1. Dezember 1992 geborene A., ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2008 als Minderjähriger nach Deutschland ein. Ihm wurde wegen einer ihm drohenden Gefahr der Gruppenverfolgung als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden im Juni 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und im Juli 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.

3

Seine Eltern beantragten für sich und ihre weiteren fünf Kinder im November 2009 bei der Deutschen Botschaft in Damaskus Visa zur Familienzusammenführung. Da die Botschaft nur zur Erteilung eines Visums an einen Elternteil bereit war, entschieden die Eheleute, dass der Vater nach Deutschland einreisen solle. Dieser erhielt im Februar 2010 das beantragte Visum und nach Einreise auch eine bis zum 3. März 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Die Visumanträge der Kläger zu 1 bis 6 lehnte die Botschaft hingegen zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 11. April 2010 ab.

4

Der Vater reiste nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis im März 2011 aus Deutschland aus, um seine Familie bei ihrer Rückkehr in den irakischen Herkunftsort zu begleiten. Die auf Erteilung des begehrten Visums gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1 hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg, nicht hingegen die Klagen ihrer fünf Kinder. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2011 auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen und die Abweisung der Klagen der Kläger zu 2 bis 6 bestätigt.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 nach § 36 Abs. 1 AufenthG und der Kläger zu 2 bis 6 nach §§ 32 und 36 Abs. 2 AufenthG müssten zum Zeitpunkt der Erlangung der Volljährigkeit des A. und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen haben. Für das personenbezogene Merkmal der Minderjährigkeit des A. sei hingegen auf den Zeitpunkt der Stellung der Visumanträge abzustellen. Insoweit sei der Nachzugsanspruch der Eltern und Geschwister wie der Nachzugsanspruch minderjähriger Kinder zu ihren Eltern nach § 32 AufenthG zu behandeln.

6

Der Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere daran, dass der Vater des A. in Deutschland gelebt habe, als A. volljährig geworden sei. Damit fehle es an der Voraussetzung des § 36 Abs. 1 AufenthG, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Allerdings habe bei Antragstellung beiden Eltern der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG zugestanden, so dass auch beiden das beantragte Visum hätte erteilt werden müssen. Dem stünden etwaige Belange des Kindeswohls der im Irak verbleibenden Kinder - der Kläger zu 2 bis 6 - nicht entgegen. Vielmehr obliege es den Eltern, die sachgerechte Entscheidung über die Versorgung ihrer Kinder zu treffen. Auch sei ein Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, da sie weder an der Schleusung ihres Sohnes nach Deutschland mitgewirkt noch aus dessen Aufenthalt in Deutschland einen persönlichen Vorteil erlangt habe. Der ursprünglich bestehende Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 sei aber durch den Nachzug des Vaters zum Sohn nachträglich entfallen. Denn danach sei der minderjährige Sohn nicht mehr ohne elterliche Obhut gewesen.

7

Die Kläger zu 2 bis 6 hätten keine Nachzugsansprüche zu ihrem in Deutschland lebenden Bruder. Hierfür fehle es an einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein Nachzugsrecht zu den Eltern nach § 32 AufenthG bestehe nicht, da die Eltern über keine Aufenthaltsrechte in Deutschland verfügten und auch nicht beanspruchen könnten. Außerdem fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

8

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Revisionen. Die Klägerin zu 1 macht insbesondere geltend, der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG stehe beiden Elternteilen zu und dürfe nicht dadurch vereitelt werden, dass zunächst nur einem Elternteil ein Visum gewährt und dessen Nachzug zum Kind dann dem anderen Elternteil entgegengehalten werde. Die Kläger zu 2 bis 6 vertreten die Auffassung, die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts stehe ihrem Nachzugsanspruch nicht entgegen, es liege vielmehr ein Ausnahmefall vor, weil andernfalls die Familieneinheit nicht gesichert werden könne. Für die Klägerinnen zu 2 und 3 liege zudem eine außergewöhnliche Härte vor, weil sie als junge yezidische Frauen im Irak unter einem erhöhten Verfolgungsdruck stünden.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht besteht, wenn sich ein Elternteil beim Kind aufhält. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass ein etwaiger Nachzugsanspruch jedenfalls mit Erreichen der Volljährigkeit des A. erloschen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Zwar verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, soweit es den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug betrifft. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für das personenbezogene Merkmal der Minderjährigkeit des Flüchtlings zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags abgestellt. Die Ablehnung eines Nachzugsanspruchs für die Klägerin zu 1 erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der ursprünglich bestehende Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes am 1. Dezember 2010 erloschen.

11

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Daher sind die Nachzugsbegehren der Kläger an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) zu messen, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert.

12

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verneint. Nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 neu eingeführt und setzt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG um (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 176). Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern.

13

a) Der Klägerin zu 1 stand der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2009 zu. Denn ihr minderjähriger Sohn war zu jener Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und es hielt sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet auf. Die Beklagte handelte rechtswidrig, indem sie - obwohl von beiden Eltern zeitgleich beantragt - nur einem Elternteil das Visum für den Nachzug zum Sohn erteilte. Der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG steht beiden Elternteilen zu. Das ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut ("den Eltern"), und nur dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch einer korrekten Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, zugunsten eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings den Nachzug "seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades" zu gestatten. Damit gewährt die Richtlinie grundsätzlich beiden Eltern einen Nachzugsanspruch und nicht nur einem Elternteil (so auch Hailbronner/Carlitz, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 253 Rn. 9). Denn die Vorschrift dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. die Kommissionsbegründung zur Richtlinie vom 1. Dezember 1999 - KOM <1999> 638 endgültig, S. 17 f.). Nach Art. 24 Abs. 3 GR-Charta hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Die Wiederherstellung dieser persönlichen Beziehung zu den Eltern fällt zudem in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta, Art. 8 EMRK.

14

§ 36 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht etwa teleologisch zu reduzieren, wenn neben dem unbegleiteten Sohn in Deutschland weitere minderjährige Kinder im Heimatland zu betreuen sind. Denn die Entscheidung über die Sorge für ihre Kinder obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 GG vorrangig den Eltern (so auch Marx, in: GK-AufenthG, § 36 Stand: Februar 2013, Rn. 25). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum im vorliegenden Fall das Kindeswohl eine Korrektur der elterlichen Entscheidung gebieten sollte.

15

b) Dem Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 steht weder das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Mitwirkung an einer strafbaren Schleusung ihres Sohnes nach Deutschland im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Denn die Klägerin zu 1 hat nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an der Schleusung ihres Sohnes mitgewirkt.

16

c) Der Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 ist - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch erloschen, dass der minderjährige Sohn seit Anfang März 2010 nicht mehr ohne elterlichen Beistand war, nachdem sein Vater mit dem von der Beklagten erteilten Visum nach Deutschland eingereist war. Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung zwar auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG stützen, der einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann vorsieht, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Diese Einschränkung des grundsätzlich beiden Eltern zustehenden Nachzugsanspruchs findet eine Entsprechung in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG, wonach eine Person nur solange als "unbegleiteter" Minderjähriger anzusehen ist, als sie sich "nicht tatsächlich in der Obhut" eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen befindet. Zwar greift der Nachzugsanspruch u.a. dann nicht, wenn von vornherein ein Elternteil mit dem Minderjährigen nach Deutschland eingereist ist oder ihn dort in Empfang genommen hat, denn dann war er nicht unbegleitet. Demgegenüber ist die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, jedenfalls auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagert (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 176). In den zuletzt genannten Fällen erfordert die effektive Durchsetzung des Minderjährigenschutzes nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG, dass die für den Familiennachzug und die Visumerteilung zuständigen Behörden den grundsätzlich beiden Eltern zustehenden Nachzugsanspruch nicht durch eine rechtswidrige Verwaltungspraxis vereiteln können. Das wäre aber der Fall, wenn die Behörden ein Visum zum Familiennachzug nur einem Elternteil - trotz gleichzeitiger Antragstellung beider Eltern - erteilten und dem anderen dann entgegenhalten könnten, das Kind sei jetzt nicht mehr ohne elterlichen Beistand.

17

d) Der Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 ist allerdings mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes am 1. Dezember 2010 erloschen. Denn der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht im Dezember 2011, auf den es für die Entscheidung des Nachzugsbegehrens ankommt, war der Anspruch der Klägerin zu 1 schon entfallen.

18

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist - wie oben dargelegt - der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen. Etwas anders gilt beim Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 AufenthG u.a. für die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Insoweit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 oder 18 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (vgl. grundlegend Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 18 f.; ferner Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 17 = Buchholz 402.242 § 2 AufenthG Nr. 1 Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für den Kindernachzug entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung der Altersgrenze nicht auf den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu übertragen. Das ergibt sich aus den verschiedenen Zwecken der genannten Vorschriften, die in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung beim Kinder- und Erwachsenennachzug deutlich werden.

19

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Kindernachzug wurde - beginnend mit dem zitierten Urteil vom 18. November 1997 - damit begründet, dass für die Höchstaltersgrenze im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Dies ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsgesetz dem nachgezogenen minderjährigen Kind in § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung zuweist. So wandelt sich die einem Minderjährigen nach § 32 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Diese eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert werden, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen. Wird Kindern, die ihren Nachzugsantrag als Minderjährige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gestellt haben, aufgrund der Dauer des Visumverfahrens ggf. einschließlich eines Gerichtsverfahrens das Visum und die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erst zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem sie schon volljährig sind, wandelt sich die Aufenthaltserlaubnis, zu deren Erteilung die Ausländerbehörde verpflichtet (worden) ist, unmittelbar in eine solche nach § 34 Abs. 2 AufenthG. Das gilt auch für die einem Minderjährigen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, wie sich aus dem Verweis auf § 34 AufenthG in § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt. Die nachgezogenen Kinder haben zudem unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

20

Für den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen, die einen dauerhaften oder jedenfalls längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich die der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, die sich mangels besonderer Vorschriften nach § 8 Abs. 1 AufenthG richtet (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 36 Rn. 27), ist insoweit nicht möglich. Anders als für volljährige Familienangehörige, denen Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt worden sind, ist für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 1 AufenthG auch keine Verfestigung ihres Aufenthalts in entsprechender Anwendung von § 31 AufenthG möglich. Der deutsche Gesetzgeber war unionsrechtlich zur Ermöglichung einer solchen Aufenthaltsverfestigung auch nicht verpflichtet. Zwar ist nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Ehegatten, den nicht ehelichen Lebenspartnern und den volljährig gewordenen Kindern nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel einzuräumen, der unabhängig ist von jenem des Zusammenführenden, sofern kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde. Die Richtlinie erstreckt diese Verpflichtung aber nicht auf Eltern, denen - wie im Fall des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings - ihr Kind den Familiennachzug vermittelt hat. Vielmehr stellt sie es in Art. 15 Abs. 2 den Mitgliedstaaten frei, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch für Verwandte in gerader aufsteigender Linie (wie hier die Eltern) vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie für den hier maßgeblichen Personenkreis der Eltern im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG aber keinen Gebrauch gemacht.

21

Auch der Zweck des Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive. Denn das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient - wie bereits ausgeführt - dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind.

22

Diese Auffassung führt nicht dazu, dass die Behörden einen Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG durch Verfahrensverzögerung vereiteln können. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihren Visumanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 ff.> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 S. 5 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde.

23

2. Das Berufungsgericht hat die Nachzugsbegehren der Kläger zu 2 bis 6 mit Recht als unbegründet angesehen. Bei den im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Klägern zu 4 bis 6 scheidet ein Anspruch nach § 32 AufenthG schon deshalb aus, weil sich zu keinem der maßgeblichen Zeitpunkte beide Eltern in Deutschland aufgehalten haben, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht einmal mehr der Vater. Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Sie liegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen zu 2 und 3 auch nicht darin, dass sie - so ihr Vorbringen - als junge yezidische Frauen im Irak einem erhöhten Verfolgungsdruck ausgesetzt seien. Denn eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Härte im Hinblick auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft besteht, etwa weil der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann. Hieraus folgt, dass Nachteile im Heimatland, die allein - wie hier - wegen der dortigen politischen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts zutreffend als Umstand gewürdigt, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG entgegen steht.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund dartun können. Denn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in den Ruhestand treten, wodurch nach § 37 Abs. 2 LBG das Beamtenverhältnis endete. Den Eintritt dieser gesetzlichen Folgen könnte der Antragsteller nur dann ausschließen, wenn er sein Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns durchsetzen oder jedenfalls mittels einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung sichern könnte. Der hierfür auch erforderliche Anordnungsanspruch liegt aber nicht vor. Denn dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nicht zur Seite.

4

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung oder – wie hier – auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinausschieben. Diese landesrechtliche Vorschrift, die auch nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (siehe dazu §§ 21 Nr. 4, 25 BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) weiterhin anzuwenden ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, BT-Drs. 16/4027, Begründung zu § 26) dürfte zwar auch dem Individualinteresse der Beamten zu dienen bestimmt sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG –). Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG liegen aber nicht vor. Ein dienstliches Interesse daran, den Beginn des Ruhestandes des Klägers über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu verschieben, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

5

Die Prüfung, ob ein dienstliches Interesse vorliegt oder nicht, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde auszurichten. Entscheidend ist das Interesse des Dienstherrn, die wahrzunehmenden Aufgaben sachgemäß, bestmöglich und reibungslos zu erfüllen. Zu klären ist also, ob der Dienstherr mit Blick auf die Aufgabenerfüllung ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus hat. Vom Grundsatz her handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „dienstliches Interesse“ um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Allerdings wird dieses Tatbestandsmerkmal inhaltlich durch verwaltungspolitische, personalwirtschaftliche und innerorganisatorische Beurteilungsspielräume des Dienstherrn (vor-)geprägt, die als solche gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es liegt in der Verantwortung des Dienstherrn, kraft seines Organisationsermessens, welches Personalplanungen einschließt, festzulegen, wie er die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen will. Hierzu hat er auch den Personaleinsatz so steuern, dass die Aufgaben bestmöglich erfüllt werden. Wegen der dem Dienstherrn dabei zukommenden Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Personaleinsatz- und Organisationsermessens überschritten sind oder hiervon in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (so grundlegend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004

6

2 B 11470/04.OVG –; ferner Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –; VG Mainz, Beschluss vom 21. September 2006 – 7 L 683/06.MZ –; VG Magdeburg, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 5 B 18/08 –). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die gesetzliche Altersgrenze zu der Möglichkeit, diese hinauszuschieben, in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die Entscheidung über ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns gemäß § 55 LBG grundsätzlich in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde fällt.

7

Dies berücksichtigend ist nach Auffassung der Kammer ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nur in besonderen Fällen anzunehmen (vgl. nochmals die schon zitierten Beschlüsse des VG Mainz und des VG Magdeburg). Das Verwaltungsgericht Magdeburg weist zu Recht darauf hin, dass der gesetzlichen Regelung einer festen Altersgrenze ein fingiertes dienstliches Interesse am Ruhestandsbeginn zum festgelegten Zeitpunkt zugrunde liegen dürfte. Daraus folgt auf der anderen Seite, dass der Wunsch eines Beamten nach einer Verlängerung seiner persönlichen Arbeitszeit als solcher noch kein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG zu begründen vermag. Die persönlichen Vorstellungen des Beamten hat der Gesetzgeber bereits, aber auch ausschließlich dadurch berücksichtigt, dass er den Beamten das Recht eingeräumt hat, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns beantragen zu können.

8

An diesen Grundsätzen gemessen vermag die Kammer keine dienstlichen Gründe zu erkennen, die ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers tragen könnten. Dabei ist vorweg klarzustellen, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag ankommt. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller in der Sache selbst ein Verpflichtungsbegehren verfolgt und dieses im Wege der einstweiligen Anordnung sichern lassen will. Von daher hat die Kammer nicht zu prüfen, wie über das Begehren des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung im Januar 2009 zu befinden gewesen wäre. Das schließt ein, dass die Kammer ebenso wenig den Verfahrensablauf von Anfang des Jahres 2009 bis heute in den Blick zu nehmen hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein dienstliches Interesse daran zu bejahen ist, den Ruhestandsbeginn des Antragstellers über die gesetzliche Altersgrenze hinaus um ein Jahr zu verschieben. Das wiederum hängt davon ab, ob jetzt , d. h. für das kommende Schuljahr 2009/2010 ein Bedarf für den Einsatz des Antragstellers als Lehrer am J.-Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie GmbH in N. besteht. Das ist nach Auffassung der Kammer nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage allerdings nicht der Fall.

9

Zunächst soll keineswegs unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller als Krankenhauslehrer 17 Jahre lang an dem J.-Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie GmbH in N. tätig war und sich Verdienste erworben hat, wie das Schreiben des Zentrums vom 3. März 2009 belegt. Diese bezogen auf die vergangenen Jahre anzuerkennenden Verdienste vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass sich die künftige Bedarfslage, und zwar beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010, im Hinblick auf die neue – erweiterte – Ausrichtung des J.-Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie GmbH in N. anders als bisher darstellt. Wie aus dem Vortrag des Antragsgegners – bestätigt durch den Internet-Auftritt des J.-Zentrums – folgt, wird diese Einrichtung neben der Institutsambulanz und der Tagesklinik künftig auch über eine vollstationäre Klinik verfügen. In diese sollen Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die weder ambulant noch tagesklinisch ausreichend behandelt werden können. Aus der dadurch eintretenden Änderung der Schülerklientel folgt ein Bedarf an speziell geeigneten Lehrkräften. Für die Kammer ist es deshalb nachzuvollziehen, dass das J.-Zentrum gegenüber der ADD mit Schreiben vom 14. Juli 2009 den Bedarf für einen Förderschullehrer angemeldet hat. Ebenso wenig begegnet es nach Auffassung der Kammer Bedenken, dass der Antragsgegner seinen Personalplanungen diese neue Anforderungslage zugrunde legt.

10

Die Kammer vermag auch nicht dem Vorbringen des Antragstellers zu folgen, der Antragsgegner habe die jetzige Anforderungslage beim J.-Zentrum missbräuchlich herbeigeführt. Denn dieser Behauptung des Antragstellers wohnt letztlich der Vorwurf inne, der Antragsgegner habe mit dem Ziel auf das J.-Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie GmbH dahingehend eingewirkt, seine Konzeption so zu ändern, dass statt des Antragstellers nunmehr eine Förderlehrkraft erforderlich sei. Dass eine Einrichtung wie das J.-Zentrum sich vom Antragsgegner „instrumentalisieren“ lassen würde, um für den Antragsteller nachteilige Entscheidungen treffen zu können, hält die Kammer schon vom Ansatz her für abwegig. Der auch aus dem Internet-Auftritt des Zentrums klar ersichtliche Geschehensablauf im Hinblick auf die Festlegung der Aufgabenbereiche des J.-Zentrums spricht im Übrigen eindeutig dagegen.

11

Dass sich schließlich der Antragsteller nach 17 Jahren als Krankenhauslehrer aus verschiedenen Gründen nicht mehr als Lehrer an allgemein bildenden Schulen aufdrängt, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung eingehend dargelegt. Hierauf nimmt die Kammer Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.

12

Damit war der Antrag mit der Kostenentscheidung § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

4

Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.

6

In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

7

2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.

8

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

9

b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.

10

aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)

12

Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

13

Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).

14

Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).

15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

16

(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).

18

(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.

19

Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme  tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.

20

Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.

21

Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.

22

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die  Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.

24

c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist und über die im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Februar 2015 bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Hiervon ausgehend rechtfertigen die Einwendungen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Gemäß § 2 BPolBG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 BBG kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die gleichen Voraussetzungen gelten bei besonderen Altersgrenzen, wie sie sich im Fall des Antragstellers gemäß § 5 BPolBG ergeben. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „kann“ ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Soweit die Beschwerde eine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin geltend macht und auf den Beamten (…) verweist, wird eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Hinweis, bei dem vorgenannten Beamten sei es darum gegangen, die Ruhegehaltsfähigkeit einer Zulagenzahlung zu erreichen, weshalb die Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden sei, spricht vielmehr für eine mit dem Antragsteller nicht vergleichbare Fallkonstellation. Der Antragsteller könnte daher allenfalls das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen (siehe zu § 41 Abs. 2 BG LSA; OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.]). Dem weitergehenden und mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Begehren des Antragstellers bleibt daher schon deshalb der Erfolg versagt.

5

Unabhängig vom Vorstehenden vermag das Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht durchzudringen.

6

Die Beschwerdeschrift macht geltend, die für den Jahrgang des Antragstellers - 1954 - geltende Anhebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze um 8 Monate (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BPolBG) sei diskriminierend, die gestaffelte Anhebung der Altersgrenze benachteilige ihn gegenüber jüngeren - nach 1954 geborenen – Polizeivollzugsbeamten, deren reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werde. Zudem werde er gegenüber anderen Bundesbeamten ungleich behandelt, deren Altersgrenze bislang bei 65 Jahren gelegen habe und die nunmehr auf 67 Jahre angehoben worden sei. Diese Ungleichbehandlung verstoße zudem wegen Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht. Der Antragsteller sei deshalb wie ein Bundesbeamter zu behandeln, für den bisher eine Altersgrenze von 65 Jahren gegolten habe; bereits aus diesem Grunde sei ein Hinausschieben der Altersgrenze gerechtfertigt.

7

Ein unrichtiges Beschlussergebnis ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Behauptungen, ohne die behauptete Ungleichbehandlung und Altersdiskriminierung substantiiert und nachvollziehbar in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gebotenen Weise darzulegen. Es ist bezogen auf die als maßgeblich angesehene Altersgrenze von 65 Jahren zudem nicht schlüssig. Die Regelung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt voraus, dass der betreffende Beamte ohne die beantragte Regelung ansonsten in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze treten würde. Unterstellt, die alte und neue Regelung über die besondere Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte - wie den Antragsteller - wäre gleichheits- bzw. unionsrechtswidrig und die für den Antragsteller maßgebliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand läge bei 65 bis 67 Jahren, käme mangels Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für den bislang erst 60 Jahre alten Antragsteller ein Hinausschieben dieser Altersgrenze jedenfalls nicht - wie beantragt bis zum 28. Februar 2017 - d. h. bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres zuzüglich 8 Monaten in Betracht.

8

Auch wenn man lediglich auf eine Rechtswidrigkeit der Staffelung der Anhebung der Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte abstellen würde und die gesetzliche Altersgrenze damit für alle oder jedenfalls für alle nach dem 31. Dezember 1951 geborenen Bundespolizeivollzugsbeamten bei 62 Jahren läge, macht die Beschwerdeschrift nicht plausibel, weshalb dieser Umstand ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um weitere 8 Monate rechtfertigen sollte. Im Übrigen dient das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht dazu, die Feststellung zu umgehen, wann der Antragsteller die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht.

9

Unabhängig davon beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auf die bloße Behauptung, die gesetzgeberischen Ziele der nationalen Regelung zur (übergangsweise abgestuften) Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte seien weder in der Regelung selbst angegeben noch aus dem allgemeinen Kontext der Maßnahme ableitbar. Dieser pauschale Vortrag wird dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Über die legislativen Erwägungen, die den hier als diskriminierend angegriffenen Vorschriften zugrunde liegen, kann vor allem die Gesetzesbegründung Aufschluss geben. Dass den danach einschlägigen Materialien die gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend zu entnehmen seien, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar.

10

Die Beschwerdebegründung vermag auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, die Zurückweisung des Verlängerungsantrages verlange entgegenstehende dienstliche Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Damit wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die im Ermessen stehende Regelung des § 53 Abs. 1 BBG im Gegensatz zu der (gebundenen) Entscheidung wegen familienbedingter Abwesenheitszeiten im Sinne von § 53 Abs. 1a BBG eine ausdrückliche Entscheidung darüber verlange, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liege und es deshalb gerade nicht genüge, dass dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen (gemäß § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG), nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Beschwerdeschrift geht insoweit von einem unzutreffenden Maßstab aus. Dagegen gelingt es ihr nicht, ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

11

Die Ausführungen darüber, dass die Verlängerungsvorschrift des § 53 BBG auch im subjektiven Interesse des Beamten liege, sind hierfür nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen über die demographische Entwicklung und die Abnahme der erwerbstätigen Bevölkerung bzw. einen zu erwartenden Bewerbermangel. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Tatbestandsvoraussetzung des im dienstlichen Interesse-Liegens der Verlängerung sich nicht aus dem generellen Zweck der Norm ergebe, wird durch die Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Allein das Vorbringen über Sinn und Zweck der Vorschrift legt noch nicht schlüssig dar, dass diese Erwägungen auch für den konkreten Fall ein „dienstliches Interesse“ zu begründen vermögen. Ebenso macht der Vortrag dazu, welche Erwägungen einem dienstlichen Interesse nicht entgegenstehen, nicht schon plausibel, dass es ein dienstliches Interesse an der weiteren Tätigkeit des Antragstellers gibt.

12

Soweit der Antragsteller das dienstliche Interesse an seinem Verbleib in der reibungslosen Aufgabenerfüllung und Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung erblickt, wird ein entsprechender Bedarf weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht allein aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse nur durch ihn gewährleistet sei. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt habe, wie sie mit der Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben umzugehen beabsichtige, insbesondere ob und wann sie den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen beabsichtige, verkennt die Beschwerde, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses wegen Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung beim Antragsteller liegt und dieses von ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens glaubhaft zu machen ist. Soweit das Beschwerdevorbringen auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes abzielt, wird damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht, der grundsätzlich nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung schlüssig darzulegen.

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

3. Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008, a. a. O.), wobei vorliegend von der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem Erreichen der Erfahrungsstufe 8 auszugehen war.

15

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

4

Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.

6

In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

7

2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.

8

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

9

b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.

10

aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)

12

Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

13

Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).

14

Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).

15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

16

(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).

18

(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.

19

Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme  tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.

20

Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.

21

Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.

22

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die  Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.

24

c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

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Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.

6

In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

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2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.

8

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

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b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.

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aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.

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Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)

12

Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

13

Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).

14

Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).

15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

16

(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).

18

(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.

19

Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme  tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.

20

Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.

21

Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.

22

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die  Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.

24

c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.