Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Feb. 2015 - 2 A 10567/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0203.2A10567.14.0A
03.02.2015

Tenor

Unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht O. als Rechtspfleger für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Zwangsvollstreckungssachen eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 77 anderen Rechtspflegern auf eine der im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 für den Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO.

2

Bei den regelmäßig zum 18. Mai eines Jahres erfolgenden Beförderungen von Rechtspflegern ging der Beklagte ausweislich des Besetzungsvermerks des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 15. April 2013 (künftig nur: „Besetzungsvermerk“ bzw. „OLG Koblenz“) seinerzeit nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurde (erstmals) im Besetzungsvermerk die Anzahl der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen angegeben. Die Ausschreibung im Justizblatt wies insoweit nur „eine oder mehrere“ Stellen aus. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 waren es nach den Angaben im Besetzungsvermerk für die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO insgesamt 13 Stellen. Da sämtliche Rechtspfleger in Rheinland-Pfalz auf „gebündelten“ Dienstposten eingesetzt sind, wurden diese Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern auch in dieser Beförderungskampagne auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen, ohne dass zugleich eine höherwertige Funktion übertragen wurde (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Wie in den Jahren zuvor teilte der Präsident des OLG Koblenz diese Beförderungsstellen – ohne dass dies in der Ausschreibung zum Ausdruck kommt – nach dem Umfang ihres Freiwerdens auf die in der Justizverwaltung, zum Beispiel als Geschäftsleiter in Gerichten und Staatsanwaltschaften, eingesetzten sowie die in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspfleger auf (vgl. zum Vorstehenden auch Senatsbeschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265). Entsprechend dieser Verwaltungspraxis wurden zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 dem Bereich der „Justizverwaltung“ vier und der eigentlichen („klassischen“) Rechtspflege neun Stellen zugeordnet.

4

Die erstmals im Besetzungsvermerk und nicht schon in der Stellenausschreibung erfolgende Festlegung der Gesamtzahl der Beförderungsstellen begründete der Beklagte mit der seiner Auffassung nach bestehenden Notwendigkeit, Stellen, die unabsehbar zwischen der Ausschreibung im November des Vorjahres und dem Beförderungstermin zum 18. Mai des Folgejahres frei werden, nachträglich einbeziehen zu können. Die verhältnismäßige Aufteilung der Stellen auf die beiden Funktionsbereiche der Justizverwaltung und der Rechtspflege erfolge auf der Grundlage eines im Jahre 1977 vom Ministerium der Justiz unter Beteiligung des Hauptpersonalrates landesweit festgelegten Verteilungsschlüssels. Dieser sei seitdem – mit geringfügigen Veränderungen entsprechend dem Freiwerden der Stellen – zunächst vom Ministerium, seit dem Jahr 2004 (dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für den gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte) durch das OLG Koblenz, fortgeschrieben worden.

5

Die sich an diese Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Funktionsbereiche anschließende „eigentliche“ Auswahl der Bewerber für die Vergabe der 13 Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden die Beamten, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (78 Beamte), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage wurden zunächst sieben Stellen an Beamte vergeben, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) erreicht hatten. Dabei handelt es sich um eine in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspflegerin und sechs in der „klassischen“ Rechtspflege tätige Beamtinnen und Beamte.

6

Die verbleibenden sechs Beförderungsstellen wurden entsprechend dem zuvor festgelegten Anteil auf die beiden Funktionsbereiche verteilt. Da bei den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern drei die Zwischennote „3.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) und alle weiteren Beamte lediglich die Zwischennote „3.2“ oder schlechter erreichten, erhielten die in diesem Funktionsbereich eingesetzten Rechtspfleger mit der Note „3.1“ ohne weitere Auswahl- bzw. Hilfskriterien die dort noch verbliebenen drei Beförderungsstellen zuerkannt. Bei den in der Rechtspflege tätigen Beamten erreichten dagegen 38 Rechtspfleger die Note „3.1“. Da hier jedoch nur noch drei Stellen zur Verfügung standen, zog der Beklagte zusätzlich die weiteren Kriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ der Beamten heran. Hierbei kamen ausschließlich Rechtspfleger zum Zuge, die neben ihren klassischen Rechtspflegeraufgaben zusätzlich in der Justizverwaltung (im Wesentlichen als stellvertretende Geschäftsleiter) tätig waren.

7

Der Kläger, der in seinen letzten vier dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2001 jeweils die Notenstufe „3.1“ erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er in dieser Zeit keine zusätzliche Funktion in der Justizverwaltung wahrgenommen hatte. Nachdem ihm dies vom Beklagten mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem das Verwaltungsgericht entsprach. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wies der Senat zurück (Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilte der Beklagte auf Anfrage des Senats mit, dass im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keine Stelle erst nach der Ausschreibung im Justizblatt freigeworden sei. Die der Vorabaufteilung der Planstellen zugrunde liegende „Vereinbarung“ aus dem Jahr 1977 sei trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar. Sämtliche der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger seien sowohl im Jahre 1977 als auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2012 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 LBesO geführt worden.

8

Nach Abschluss des Eilverfahrens wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 zurück. Hierzu führte der Beklagte jetzt ergänzend aus, dass die im Besetzungsbericht erfolgte Aufteilung der Stellen in die Bereiche der „Justizverwaltung“ und der „klassischen“ Rechtspflege zur Erfüllung der Vorgaben der Funktionsgruppenverordnung notwendig geworden sei.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger innerhalb eines Monats Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Auswahlentscheidung leide nach wie vor an den bereits im Eilverfahren aufgezeigten Mängeln.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2013 zu verpflichten, über seine Bewerbung um die im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 ausgeschriebenen Stellen für Justizamtsrätinnen und Justizamtsräte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Mai 2014 stattgegeben und zur Begründung zunächst ausgeführt, dieser fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger schon Ende 2015 in den Ruhestand treten werde. Zwar sei diese Zulässigkeitsvoraussetzung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint worden, wenn ein höherwertigerer Dienstposten wegen des nahenden Endes der Dienstzeit eines Beamten in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend habe wahrgenommen werden könne. Der Kläger habe wegen der Einheitlichkeit der Dienstposten der Rechtspfleger auch keinen höherwertigen Dienstposten inne, der das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könnte. Die durch das laufende Gerichtsverfahren eingetretenen Verzögerungen lägen nicht in seinem Verantwortungsbereich. In der Sache sei die nachträgliche Aufteilung der Beförderungsstellen auf voneinander vollständig getrennte Stellenbereiche durch den Beklagten rechtswidrig, da diese Vorauswahl zu einem unzulässigen Ausschluss des einen Rechtspflegers aus dem jeweils anderen Bereich führe. Die Funktionsgruppenverordnung stehe dem nicht entgegen, weil diesem Anliegen durch die – zwischenzeitlich auch praktizierte – separate Ausschreibung Rechnung getragen werden könne. Damit könne auch dem personalwirtschaftlich berechtigten Bedürfnis nachgekommen werden, qualifizierte Rechtspfleger für Aufgaben der Justizverwaltung zu gewinnen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Wie schon in der ersten Instanz ist er der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger Ende 2015 in den Ruhestand treten werde. Auf die Einheitlichkeit der Dienstposten der Rechtspfleger komme es nicht an, weil sich die Alimentation grundsätzlich nach dem Statusamt richte. Die Frage der Beförderungsreife sei deshalb statusamtsbezogen und nicht dienstpostenbezogen zu beantworten. Zudem stelle sich die Beförderung wegen der „überkommenen Jahresfrist“ als Gefälligkeit dar. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig, weil er ggf. einen Schadenersatzanspruch geltend machen könne. Unabhängig hiervon sei die Klage unbegründet. Der einheitlichen Ausschreibung müsse keine einheitliche Auswahlentscheidung folgen. Im vorliegenden Fall sei dies auch nicht mehr von Bedeutung, weil nur noch über zwei verbleibende Planstellen gestritten werde, die erkennbar entsprechend ihrer Herkunft der Justizverwaltung zugeordnet seien. Eine einzelexegetische Auswertung im bewertenden Teil sei mangels Vergleichbarkeit und wegen der „Unausforschlichkeit“ des Beurteilungsspielraums der Beurteiler nicht möglich. Deshalb sei es erforderlich gewesen, die an Geschäftsverteilungsplänen und Dienstleistungsaufträgen überprüfbaren und damit stärker objektivierbaren Kriterien der „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „zusätzliches dienstlichen Engagements“ heranzuziehen, um Zufallsergebnisse zu vermeiden. Die Auswahl dieser Kriterien liege im Organisationsermessen des Dienstherrn und sei aufgrund der im Wesentlichen gleichen Beurteilungen mit der sich daraus ergebenden Kopf-an-Kopf-Situation gerechtfertigt. Dabei dürfe „systemimmanent“ auf Justizverwaltungsaufgaben abgestellt werden.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. Insbesondere sei die Klage auch jetzt noch zulässig. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er bereits Ende 2015 in den Ruhestand treten werde. Wäre die Beförderungsentscheidung nämlich bereits zum 18. Mai 2013 zu seinen Gunsten ergangen, so hätte er nach seiner anschließenden Beförderung noch mehr als zwei Jahre im aktiven Dienst verbringen können. Dass der Beklagte ihn bis heute nicht in eine entsprechende Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO eingewiesen habe, dürfe dieser jetzt nicht zum Anlass nehmen, ihn von vornherein aus dem Beförderungsgeschehen herauszulösen. Außerdem habe der Beklagte seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis jetzt nicht beschieden. Im Übrigen sei er – der Kläger – aufgrund des Ergebnisses seiner letzten dienstlichen Beurteilungen leistungsstärker als die früheren Beigeladenen. Die übrigen Mitbewerber dürften in diesen Leistungsvergleich nicht mehr mit einbezogen werden, weil diese entweder zwischenzeitlich befördert worden seien oder die damalige Auswahlentscheidung widerspruchslos hingenommen hätten. Im Übrigen halte er daran fest, dass die Trennung der beiden Auswahlbereiche nicht zulässig gewesen sei. Schließlich läge er bei der – dem Beklagten möglichen und zumutbaren – Einzelexegese seiner letzten dienstlichen Beurteilung gegenüber den früheren Beigeladenen leistungsmäßig vorne. Auch hier dürften die weiteren früheren Mitbewerber aus der Beförderungskampagne 2013 aus Rechtsgründen nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich mit einbezogen werden.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (6 Bände sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 6 L 506/13.KO) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat Erfolg. Die auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über das Beförderungsbegehren des Klägers gerichtete Klage ist zwar zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.).

I.

23

Die Klage ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (voraussichtlich) in wenigen Monaten wegen des Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird. Der Rechtsansicht des Beklagten, wegen der jetzt unmittelbar bevorstehenden Zurruhesetzung sei der Zeitraum zwischen einer erneuten Auswahlentscheidung, der erst dann – und auch nicht rückwirkend – möglichen Beförderung und der Zurruhesetzung zu kurz, so dass dem Kläger nunmehr für seine Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, folgt der Senat nicht.

24

Die nach den Angaben des Beklagten im Bereich des OLG Koblenz bestehende ständige Verwaltungspraxis, nach der keine Beförderungen vorgenommen würden, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung nicht noch wenigstens zwei Jahre im aktiven Dienstverhältnis stehe (sog. Verbot der Altersbeförderung), steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang.

25

Die Vergabe von Beförderungsämtern erfolgt ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - (sog. Leistungsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt bei der Vergabe öffentlicher Stellen nach der mittlerweile gefestigten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unbeschränkt und vorbehaltslos (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 [269], jeweils m.w.N.).

26

Art. 33 Abs. 2 GG enthält hierbei keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris; vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, AS 42, 43 [51]).

27

Eine solche gesetzliche Grundlage, nach der ein Ausschluss von Bewerbern um ein Beförderungsamt allein wegen des Bevorstehens des Erreichens der Regelaltersgrenze zulässig wäre, existiert jedoch nicht. Der vom Beklagten insoweit als Rechtfertigung für seine ausgeübte Verwaltungspraxis herangezogene § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - belegt, ebenso wie § 12 Abs. 2 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz - BeamtVG RP -, das Gegenteil. Diese versorgungsrechtlichen Regelungen, nach denen – entgegen dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt – dem Versorgungsempfänger ein Ruhegehalt nur dann aus seinem letzten Statusamt gewährt wird, wenn er dieses Amt mindestens drei Jahre innehatte, wären zumindest hinsichtlich der letzten beiden Dienstjahre überflüssig, wenn Beförderungen in diesen Jahren ohnehin nicht zulässig wären.

28

Hinzu kommt, dass bis zum Jahr 1974 in Rheinland-Pfalz mit § 12 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG 1970 - in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 240) und bis zum Jahr 2002 aufgrund § 12 Abs. 4 Nr. 3 Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449) auch im Bundesbereich ein gesetzliches Verbot der Altersbeförderung tatsächlich bestand. Sowohl die landesrechtliche Vorschrift als auch die bundesrechtliche Regelung wurden indessen im Jahr 1974 (durch das 10. Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 8. Februar 1974, GVBl. S. 40) bzw. im Jahr 2002 (durch die 7. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2447) gestrichen. Dies erfolgte, weil für ein gesetzliches Verbot der Altersbeförderung wegen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (z. B. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) kein Bedürfnis mehr gesehen wurde (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.] GKÖD, Loseblattkomm. Stand Oktober 2014, § 23 BBG Rn. 18). Überdies waren auch seinerzeit Ausnahmen vom Verbot der Altersbeförderung durchaus zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 2 A 1.94 -, juris).

29

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1981 (2 A 140/80, DÖD 1982, 203) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran – vor allem wegen der nach der jüngeren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen von Beförderungsentscheidungen, insbesondere dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für derartige Einschränkungen des Leistungsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2013, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013, a.a.O.) – nicht mehr fest.

30

Ohnehin ist die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall auch insoweit nicht übertragbar, als sie eine ausreichende Restdienstzeit aus Gründen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben fordert (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 55.13 -, juris). Denn vorliegend geht es nicht um die Vergabe von Beförderungsdienstposten, sondern um Stellenübertragungen, die entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG sämtlichohne eine Änderung des Aufgabenkreises der Bewerber durch „fliegende Stellen“ im Wege der sog. Topfwirtschaft erfolgen. Da sich der Aufgabenkreis der Beförderten nach ihrer Einweisung in die neue Planstelle bei einer Stellenbewirtschaftung im Rahmen der Topfwirtschaft aber gerade nicht ändert, greift die Erwägung, der Dienstherr dürfe eine angemessene Zeit der Wahrnehmung von höher bewerteten Dienstposten seiner Entscheidung zugrunde legen, schon der Sache nach nicht durch.

31

Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2015 zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 14/14 -, BVerfGE 117, 372) enthält für die Frage der Zulässigkeit der Beförderung des Klägers gleichfalls keine relevanten Ausführungen. Die Entscheidung betrifft die Frage der Verfassungswidrigkeit der seinerzeit durch eine Gesetzesänderung erfolgten Verlängerung der Wartezeit von zwei auf drei Jahre bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit mit dem nach Art 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Sie geht dagegen auf die beamten- und laufbahnrechtlichen Verbote von Altersbeförderungen inhaltlich nicht ein.

32

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Ausschluss des Klägers von einer Beförderung allein wegen seines Lebensalters keine gesetzliche Grundlage existiert. Eine entsprechende Verwaltungspraxis wäre, so es sie gibt, rechtswidrig. Insbesondere ist für den Ausnahmetatbestand „Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung“, nach dem ein Verbot der Altersbeförderung möglicherweise auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig wäre, weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

II.

33

Die danach zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um eine der im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 ausgeschriebenen Stellen für Justizamtsrätinnen und Justizamtsräte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Negativmitteilung des Beklagten vom 25. April 2013 ist deshalb ebenso wie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

34

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers wird nicht schon deshalb verletzt, weil die Beamten des dritten Einstiegsamtes im allgemeinen Justizdienst in Rheinland-Pfalz nur im Wege der sog. Topfwirtschaft befördert werden und zudem bei allen Dienstposten im allgemeinen Justizdienst des Beklagten keine Dienstpostenbewertung vorgenommen worden ist (1.). Des Weiteren ist die für eine Beförderung von allen Bewerbern geforderte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – unbedenklich (2.). Die Ausschreibung der Beförderungsämter ohne Angabe der konkreten Anzahl der Stellen ist demgegenüber fragwürdig. Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht erfolgreich berufen, weil jedenfalls die – erstmals – im Besetzungsvermerk vom 15. April 2013 vorgenommene Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden 13 Beförderungsstellen zwischen den in der Justizverwaltung einerseits eingesetzten und den in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspflegern andererseits wegen der zuvor erfolgten Ausschreibung der Verwaltungsdienstposten und ihre leistungsgesteuerte Vergabe ausnahmsweise zulässig ist (3.). Darauf fußend leidet die anschließende, auf die in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Bewerber beschränkte Auswahlentscheidung an keinen Rechtsfehlern, soweit sie den in diesem Tätigkeitsbereich eingesetzten Kläger betreffen (4.). Unabhängig davon ist letztlich auszuschließen, dass der Kläger bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden müsste (5.).

35

1. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch von Beamten des dritten Einstiegsamtes im allgemeinen Justizdienst in Rheinland-Pfalz nicht schon deshalb verletzt ist, weil diese ausnahmslos im Wege der sog. Topfwirtschaft und auch ohne eine vorherige Übertragung eines höherwertigeren Dienstpostens (wie ansonsten nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 LBG erforderlich) befördert werden. Müsste bei der Gesamtheit der Dienstposten der Rechtspfleger (bei allen Ämtern im abstrakt-funktionellen Sinne) eine entsprechende Stellenbewertung erfolgen, so würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justiz führen (siehe hierzu im Einzelnen bereits OVG RP, Beschlüsse vom 2. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, a.a.O.; vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, a.a.O., und vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -; ESOVGRP und juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Auch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht offenbar von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Stellenbewirtschaftung im Wege der Topfwirtschaft aus (vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, IÖD 2015, 26).

36

Davon abgesehen ist die rechtliche Problematik der – hier vollständig fehlenden –Stellenbewertung der Dienstposten der Rechtspfleger im dritten Einstiegsamt bereits durch § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), im Sinne der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise entschieden. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser einfachgesetzlichen Regelung bestehen auch vor dem Hintergrund der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (Az. 2 C 19.10, BVerwGE 140, 83) angedeuteten Bedenken nicht (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346).

37

2. Des Weiteren ist die vom Beklagten von allen Bewerbern als „Beförderungseignung“ geforderte Bewährungszeit von vier Jahren unbedenklich. Eine solche Mindestwartezeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier vorliegen – zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 11084/08.OVG -, ESOVGRP, sowie Senatsbeschlüsse vom 2. November 2012, vom 15. Oktober 2013 und vom 14. Oktober 2014, jeweils a.a.O.). Mit vier Jahren ist die Stehzeit nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 - BeurteilungsVV -), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

38

3. Die in der Beförderungskampagne des Jahres 2013 noch einmal (nach den Angaben des Beklagten und den Erkenntnissen des Senats letztmalig) erfolgte Ausschreibung von Beförderungsämtern für Rechtspfleger ohne eine konkrete Angabe der zur Verfügung stehenden Stellen hält demgegenüber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie verstößt gegen § 11 LBG, wonach freiwerdende Stellen, von bestimmten (hier nicht vorliegenden) Ausnahmen abgesehen, auszuschreiben sind, und damit zugleich gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG.

39

a) Die rechtliche Verknüpfung vom Erfordernis einer Ausschreibung zum Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, der einfachgesetzlich seine Entsprechung in § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - findet, ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des § 11 LBG, nach der diese landesrechtliche Vorgabe als Konkretisierung „zu § 9 BeamtStG“ geschaffen worden ist. Die Notwendigkeit einer Ausschreibung von Beförderungsstellen unter Angabe der konkreten Anzahl der zur Verfügung gestellten Planstellen folgt darüber hinaus aus Sinn und Zweck von § 11 LBG. Diese regelmäßig zu beachtende Vorgabe dient nämlich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst. Die Formulierung „eine oder mehrere Stellen“ bedeutet dagegen inhaltlich nichts anderes als die aktuelle Ankündigung einer ungewissen Anzahl von Beförderungen. Damit wird dem Ausschreibungsgebot nach § 11 LBG nicht Genüge getan.

40

Die nachträgliche Aufnahme weiterer freigewordener Stellen in die laufende Beförderungskampagne, was nach den Ausführungen des Beklagten der wesentliche Grund für eine freibleibende Anzahl der zur Verfügung gestellten Planstellen im Ausschreibungstext gewesen sei, steht dieser rechtlichen Einschätzung nicht entgegen. Denn das ist eine in allen Personalbereichen des öffentlichen Dienstes und in jeder Ausschreibungslage gegebene Situation. Darüber hinaus ist eine nachträgliche Aufnahme weiterer freigewordener Stellen in die laufende Beförderungskampagne, was allein die geänderte Verwaltungs- und Ausschreibungspraxis seit Ergehen des Senatsbeschlusses vom 5. November 2012 belegt, durch eine nachträgliche Einbeziehung der „unvorhergesehen“ freigewordenen Stelle in das laufende Auswahlverfahren durch eine Ausschreibung im nächsten Justizblatt zu gewährleisten.

41

b) Aus dem Versäumnis der Ausschreibung der Beförderungsstellen ohne eine Angabe der konkreten Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen kann der Kläger jedoch für sein Beförderungsbegehren nichts Durchgreifendes herleiten. Denn dieser Fehler berührt ihn nur in dem Umfang in seinem grundrechtsgleichen Recht auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreien Einbeziehung in die Bewerberauswahl, als der Beklagte infolge dieser offen bleibenden Ausschreibung in der Lage war, im Besetzungsvermerk vom 15. April 2013 einen überproportional hohen Anteil der zur Verfügung stehenden Stellen ausschließlich für die in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger vorzuhalten. Diese Verfahrensweise führt für diese Beamten zwar – wie schon in den vergangenen Beförderungskampagnen – zu einer signifikanten Bevorzugung, da sich ihre Beförderungsquote mit (4 Stellen für 10 Bewerber =) 40 % erheblich von der Stellenverteilung in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspflegern mit einer Quote von (9 Stellen für 68 Bewerber =) 13,24 % unterscheidet. Für in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspfleger stehen damit – wiederum wie in den Jahren zuvor – mehr als dreimal so viel Beförderungsstellen zur Verfügung wie für die übrigen Rechtspfleger.

42

Diese, noch vor der eigentlichen Bewerberauswahl erfolgende Vorab-Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen für einen kleinen Teil der Bewerber ist indessen, ausgehend vom Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden. An seiner noch im Eilverfahren, auf der Grundlage der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geäußerte Rechtsmeinung hält der Senat aus den nachfolgend darzustellenden Erwägungen nicht mehr fest.

43

aa) Die Zulässigkeit dieser – im Bereich der Vergabe von Beförderungsstellen für Beamte nach den Erkenntnissen des Senats einmaligen – Verfahrensweise einer Ausschreibung mit der Formulierung „eine oder mehrere“ Stellen sowie der anschließenden Aufteilung in zwei unterschiedliche Bewerbergruppen ergibt sich allerdings nicht schon aus den vom Beklagten im Verlauf des Eil- und Klageverfahrens angegebenen Gründen.

44

(1) Zunächst trug der Beklagte hierzu vor, die Aufteilung der Stellen auf die Tätigkeitsbereiche „Justizverwaltung“ und „klassische Rechtspflege“ folge ausschließlich einer Vereinbarung des Justizministeriums mit dem Gesamtpersonalrat aus dem Jahr 1977, die in den späteren Jahren und auch nach 2004, dem Jahr der Übertragung der Beförderungsbefugnis auf die Oberlandesgerichte, mit geringfügigen Veränderungen „infolge der Fortschreibung der Stellenpläne und geänderten Besoldungsrechts“, fortgeschrieben worden sei. Dabei entspreche es, so der ursprüngliche Vortrag, ständiger Besetzungs- und Verwaltungspraxis, die freien Stellen gemeinsam auszuschreiben, jedoch getrennt nach „Justizverwaltung“ und „klassische Rechtspflege“ zu besetzen. Die Beförderungsstellen würden deshalb stets nur in dem Bereich nachbesetzt, in dem sie freigeworden seien. Da das Freiwerden der Stellen durch Zurruhesetzungen und sonstige Gründe des Ausscheidens von Stelleninhabern eigenen Gesetzmäßigkeiten unterläge, könne aus dem Verhältnis der freigewordenen Beförderungsstellen zwischen Verwaltung und „klassischer“ Rechtspflege nicht auf das Verhältnis der hier insgesamt besetzten Stellen geschlossen werden (so der Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013, vgl. etwa den Schriftsatz vom 6. Juni 2013, Bl. 78 der Gerichtsakte im Verfahren 6 L 506/13.KO).

45

(2) Erstmals im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 hat der Beklagte sodann angegeben, die Stellenaufteilung beruhe auf der Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben der sog. Funktionsgruppenverordnung einhalten zu müssen. Nach dieser, gemäß § 69 Abs. 10 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - (in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2013, GVBl. S. 157, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 GVBl. S. 107) auch für Landesbeamte anwendbaren gesetzlichen Vorgabe ist eine Überschreitung der Obergrenzen von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung in den Justizverwaltungen innerhalb der der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 20 vom Hundert zulässig, soweit die Planstellen für Rechtspfleger betroffen sind, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG, BGBl. I 1992 S. 1598).

46

(3) Diese Erklärungen für die seit Jahren im Bereich der Beamten des dritten Einstiegsamtes praktizierte Stellenaufteilung sind indes nicht geeignet, die vorab erfolgende Zuweisung von verhältnismäßig erheblich mehr Planstellen für die in der Justizverwaltung eingesetzten Bewerber zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den früheren Vortrag (die Vereinbarung des Justizministeriums mit dem Gesamtpersonalrat aus dem Jahr 1977) fehlt es bereits an der Nachvollziehbarkeit der Angaben. Denn der damalige Verteilungsschlüssel für die „Vereinbarung“ wurde – trotz Nachfragen durch den Senat – bis jetzt nicht mitgeteilt. Andererseits soll aber die sich daraus ergebende Verteilungsquote (mit geringfügigen Veränderungen infolge der Fortschreibung der Stellenpläne und geändertem Besoldungsrechts) in jeder Beförderungskampagne der letzten Jahre (und so auch noch in der hier zu untersuchenden Beförderungsrunde zum 18. Mai 2013) „fortgeschrieben“ worden sein. Wenn jedoch ein konkreter Verteilungsschlüssel bereits in seiner ursprünglichen Fassung den verantwortlichen Amtswaltern nicht bekannt ist, so leuchtet nicht ein, wie er dann fortgeschrieben werden kann. Einer weiteren Aufklärung bedarf es indessen wegen der im Weiteren noch darzustellenden Gründe, die zur Klageabweisung führen, nicht.

47

Gleiches gilt hinsichtlich der neuen Erklärung für die Notwendigkeit der vorab erfolgten Stellenaufteilung, nämlich die Einhaltung der Vorgaben der Funktionsgruppenverordnung. Diese schreibt nämlich keinesfalls vor, dass die dort genannten Anteile an Beförderungsstellen eingerichtet werden müssen. Die Vorgabe ist vielmehr als eine Höchstgrenze anzusehen, was sich bereits aus dem Wortlaut („Eine Überschreitung […] ist […] zulässig …“) ergibt. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch auf Nachfrage nicht hat angeben können, wie viele Rechtspfleger in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Funktionsgruppenverordnung genannten Bereichen im Oberlandesgerichtsbezirk tatsächlichtätig sind. Die vom Senat erbetene Ermittlung sei, so die Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2015, nur mit einem erheblichen Personaleinsatz und Aufwand möglich, weil sie in allen Gerichten (4 Land- und 31 Amtsgerichte) sowie den vier Staatsanwaltschaften, in der Landesjustizkasse und im Oberlandesgericht anhand der Geschäftsverteilungspläne der letzten zehn Jahre von Hand vorgenommen werden müsste. Die exakte Erfassung der in diesen Gerichten und Behörden eingesetzten Rechtspfleger ist aber schon nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung („in den Justizverwaltungen […] tätig sind“) eine unabdingbare Voraussetzung, um die verordnungsrechtlichen Vorgaben einhalten zu können.

48

Von Bedeutung ist dagegen die in diesem Zusammenhang vom Beklagten mitgeteilte Planstellenverteilung. Danach war im Haushaltsjahr 2012 von 145,5 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO keine einzige mit einem in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger besetzt. Demgegenüber wurden für solche Beamten von insgesamt 80 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO überproportional viel, nämlich 30 Planstellen für „Verwaltungsrechtspfleger“ vorgehalten (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 13. September 2013, Bl. 192 der Gerichtsakte in dem Verfahren 6 L 506/13.KO). Faktisch handelte es sich damit für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 LBesO, die in diesen Einsatzbereich wechselten, um Beförderungsdienstposten.

49

bb) Die mangelnde Tragfähigkeit der beiden vorstehend dargestellten Erklärungen für die Notwendigkeit einer vorab erfolgenden Stellenaufteilung zwischen den Stellen auf „Justizverwaltung“ und „klassische Rechtspflege“ hat auf das Beförderungsbegehren des Klägers indessen – auf der Grundlage der Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat – keine durchgreifende rechtliche Auswirkungen. Denn wie sich im Verlauf des Berufungsverfahrens herausgestellt hat, wurden und werden die Dienstposten in der Justizverwaltung (auch vor der hier zu beurteilenden Beförderungskampagne) ausgeschrieben und in einem leistungsgesteuerten Auswahlverfahren den am besten geeigneten Kandidaten übertragen. Da sich der Kläger, wie der Beklagte insoweit jetzt zu Recht hervorhebt, in der Vergangenheit auf einen solchen Dienstposten hätte bewerben können, dies jedoch unterlassen hat, kann er sich nun nicht mehr erfolgreich auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Rechtspfleger berufen.

50

Zu dieser – nach dem Vorstehenden entscheidenden – Frage hat der Beklagte auf Anfrage des Senats dargelegt, dass bei der Ausschreibung von Dienstposten in der Justizverwaltung ein leistungsgesteuertes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Dazu wird in der Ausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil erstellt, auf welches in der Ausschreibung Bezug genommen wird. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist werden in den Verfahren, an denen mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber beteiligt sind, regelmäßig Vorstellungsgespräche durchgeführt. Die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und der Vorstellungsgespräche in Bezug auf das Anforderungsprofil sowie die daraus folgende Auswahlentscheidung werden in einem Besetzungsvermerk dokumentiert. Den unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber werden danach regelmäßig die Auswahlentscheidung und die Gründe mündlich erläutert, bevor darüber hinaus die schriftlichen Negativmitteilungen versandt werden (Schriftsatz vom 21. Januar 2015, Bl. 292der Gerichtsakte).

51

Auf der Grundlage dieser Prozesserklärung, die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat jedenfalls für die letzten Jahre bekräftigt wurde, muss eine vorab erfolgende Vergabe der Stellen für in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspfleger als zulässig erachtet werden. Denn durch die Ausschreibung und die sich daran anschließende, nach Leistungsgesichtspunkten erfolgte Besetzung des faktisch höherwertigen Dienstpostens eines Beamten in der Justizverwaltung gemäß den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ist die Entscheidung für die bevorzugte Vergabe der Beförderungsstellen in der Justizverwaltung im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG zulässigerweise vorweggenommen worden. Nach einer solchermaßen – den Leistungsgrundsatz beachtenden – Verfahrensweise ist die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Bildung einer eigenen Bewerbergruppe im Rahmen der jährlichen Verteilung der Beförderungsstellen zulässig.

52

Die vorab erfolgte Stellenvorvergabe für die in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger hat für das Beförderungsbegehren des Klägers auch entscheidende Auswirkung. Denn wie die vom Beklagten vorgelegten Besetzungsvermerke belegen, sind zwei der drei früheren Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung eingesetzt. Die früheren Beigeladenen J. und H. haben beide, wie der Beklagte auf Nachfrage des Senats nunmehr nachgewiesen hat (vgl. Schriftsatz vom 2. Februar 2015), nach entsprechender Ausschreibung und Durchführung eines leistungsgesteuerten Auswahlverfahrens auch eine der für diesen Tätigkeitsbereich vorgesehenen Stelle erhalten. Deshalb kann der Kläger in Bezug auf diese beiden Beamten, und zwar unabhängig vom Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilungen, nicht die Übertragung einer dieser Beförderungsstellen verlangen.

53

4. Die im Anschluss an die Stellenverteilung für die in der Verwaltung eingesetzten Rechtspfleger erfolgte Auswahlentscheidung unter den verbliebenen 68 Bewerbern im Tätigkeitsbereich der „klassischen“ Rechtspflege leidet gleichfalls an keinem Rechtsfehler, der den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers beeinträchtigen würde. Im Hinblick auf die nach dem Vorstehenden für den Kläger zu Recht nur noch zur Verfügung stehenden neun Beförderungsstellen für in der „klassischen“ Rechtspflege eingesetzte Rechtspfleger kann er in Bezug auf sechs dieser Planstellen schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er erheblich schlechter beurteilt worden ist als die ausgewählten Konkurrenten (a). Hinsichtlich der für ihn sodann nur noch übrigen drei Beförderungsstellen ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur noch auf den Leistungs- und Eignungsvergleich mit dem früheren Beigeladenen M. beschränkt (b). Diesem Beamten gegenüber liegt der Kläger zwar mit seiner aktuellen Beurteilungsnote gleichauf, er hat jedoch nach den Ergebnissen seiner älteren Beurteilungen jedenfalls keinen Leistungsvorsprung aufzuweisen (c).

54

a) Anders als in der Beförderungskampagne des Jahres 2012 waren die zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber hinreichend differenziert und konnten deshalb als taugliche Auswahlgrundlage dienen. Denn zusammen mit der im Bereich der Justizverwaltung zum Zuge gekommenen Bewerberin mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) konnten im hier zu betrachtenden Bereich der in der Rechtspflege eingesetzten Beamten sechs Bewerber allein auf der Grundlage ihrer Beurteilungsnote (gleichfalls „2.3“) befördert werden. Damit wurde der überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO (7 von 13 Stellen) – insoweit im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben. Dies entspricht der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Beförderungsentscheidungen, von (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen abgesehen, in erster Linie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, DokBer 2012, 85 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dieser Rechtsprechung, welcher der Senat bereits mehrfach gefolgt ist, hat der Beklagte mit seiner Auswahl in diesem Bereich ohne Rechtsfehler entsprochen. Hier kann der Kläger nicht zum Zuge kommen, weil er eine derart gute Beurteilungsnote nicht aufzuweisen hat.

55

Beschränkt auf den Bereich der in der Rechtspflege eingesetzten Bewerber kommen für den Kläger somit nur noch diejenigen drei Beförderungsstellen in Betracht, die nach der Vergabe der sechs mit der Note „2.3“ beurteilten Beamten übrig geblieben sind. Hier steht der Kläger mit denjenigen Mitbewerbern in Konkurrenz, die ein Beurteilungsergebnis im oberen Bereich der Beurteilungsnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (3.1) erhalten haben.

56

b) Von diesen drei Stellen ist im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens allerdings lediglich auf den Leistungs- und Eignungsvergleich mit dem früheren Beigeladenen M., nicht dagegen auf einen Vergleich zwischen ihm und allen weiteren Bewerbern, abzustellen. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen von den ursprünglich zu vergebenden Beförderungsstellen jedenfalls zehn Stellen im Einklang mit den verfassungs- und einfachrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2, § 9 BeamtStG vergeben worden sind, ist der Leistungs- und Eignungsvergleich nur noch auf die verbleibenden drei Beförderungsstellen zu beschränken. Für den Bereich der „klassischen“ Rechtspflege ist im Eilverfahren 6 L 506/13.KO (2 B 10707/13.OVG) allerdings nur ein Mitbewerber beigeladen worden. Da schon der Leistungs- und Eignungsvergleich mit diesem Beamten einen Vorsprung des früheren Beigeladenen aufzeigt, kann die Frage, ob bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens sämtliche der ursprünglich vorhandenen Mitbewerber oder nur ein Teil einzubeziehen ist, offen bleiben.

57

c) Im Vergleich zum Beigeladenen M. ergibt schon der Vergleich der aktuellen mit den früheren Beurteilungen, dass dieser Beamte zu Recht befördert worden ist. Denn dieser hat – wie der Kläger – seit 2001 die gleichen Beurteilungsnoten erzielt (jeweils „3.1“). Bei einem derartigen Gleichstand auch der früheren Beurteilungen ist das Heranziehen weiterer Kriterien nicht, wie bei den in der Justizverwaltung eingesetzten Bewerbern (die im Vergleich zum Kläger schlechtere Vorbeurteilungen aufzuweisen hatten), grundsätzlich ausgeschlossen.

58

5. Aus dem letztgenannten Gesichtspunkt folgt zugleich, dass der Kläger auf der Grundlage seiner letzten dienstlichen Beurteilung jedenfalls keine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beanspruchen kann. Denn im Gegensatz zum Sach- und Streitstand im Eilverfahren hat der Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015, nunmehr erklärt, er sehe sich zu einer Einzelexegese der vorliegenden Beurteilungen in der Lage. Bei dieser Einzelexegese ist jedoch auszuschließen, dass der Kläger bei einer – insoweit zu unterstellenden – neuen Auswahlentscheidung ausgewählt werden müsste.

59

Insofern ist zwar das „vorschnelle“ Abstellen auf die „größere Verwendungsbreite“ und das „weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement“ als Hilfskriterien rechtlich fehlerhaft (aa). Tragfähig wären diese Gesichtspunkte allerdings als Ausschärfungskriterien bei einer Einzelexegese der Beurteilungen (bb).

60

aa) In allen früheren Eilverfahren (vgl. zuletzt den im Beschluss vom 5. November 2012 , a.a.O. dargestellten Sachverhalt) hat der Beklagte stets erklärt, er sehe sich wegen der Vielzahl der Beurteiler und ihrer „unterschiedlichen Beurteilungsstile“ außerstande, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber um die Beförderungsstellen im gehobenen Justizdienst (jetziges drittes Einstiegsamt) inhaltlich auszuwerten. Deswegen hat er noch vor einer Einzelexegese und vor einem Abstellen auf die Ergebnisse der älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf „objektivierbare“ Hilfskriterien abgestellt. Dies hat der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung im Beschwerdeverfahren (2 B 10707/13.OVG, a.a.O., S. 57) als rechtsfehlerhaft bewertet. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweisen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hält der Senat an seiner Rechtsauffassung, die auf der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gründet, fest.

61

bb) Auch wenn hiernach das Abstellen auf die „größere Verwendungsbreite“ und das „weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement“ als Hilfskriterien rechtlich fehlerhaft war, so wären diese Gesichtspunkte jedoch bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs ohne Weiteres im Wege einer Ausschärfung (Einzelexegese) der Beurteilungen heranziehbar. Denn wie vorstehend dargelegt entspricht es in den Fällen eines Gleichstandes von dienstlichen Beurteilungen mehrerer Bewerber in besonderem Maße dem Leistungsgrundsatz, zunächst den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen zu erfassen und auszuwerten.

62

Diese Auswertung darf sich zwar nicht, wie es der Beklagte hier vorgetragen hat, auf den „deskriptiven“ Teil der Beurteilungen beschränken, sondern muss – vor allem – auch den „wertenden“ Teil erfassen und sodann vergleichend betrachten. Würde der Auswahlvorgang wiederholt, so dürfte der frühere Beigeladene M. jedoch wegen seiner – dann im Wege der Einzelexegese zu berücksichtigenden – Leistungskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „zusätzlichen dienstlichen Engagements“ ausgewählt werden. Die über die beiden Kandidaten vorliegenden älteren dienstlichen Beurteilungen stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn bei diesen erreichte der frühere Beigeladene M. ebenso wie der Kläger seit der Beurteilungsrunde des Jahres 2002 stets das gleiche Ergebnis („3.1“). Eine Auswahl des Klägers ist mithin auch unter Heranziehung seiner letzten dienstlichen Beurteilungen (und damit noch vor Hilfskriterien) nicht „zumindest möglich“ im Sinne der oben verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris).

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

65

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür keine Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz für beide Rechtszüge auf jeweils 24.989,64 Euro festgesetzt. Maßgebend ist danach die Hälfte des Jahresbetrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 LBesO einschließlich der ruhegehaltfähigen allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen (insgesamt monatlich somit 4.164,94 Euro). Diese Wertfestsetzung folgt der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38), die derjenigen des Senats entspricht (Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42, m.w.N.). Die dort für beamtenrechtlichen Eilverfahren dargelegten Grundsätze gelten auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren. Beide unterscheiden sich nicht, weil auch das einstweilige Anordnungsverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 sowie). Eine Reduzierung wegen des Bescheidungstenors anhand der Empfehlung nach Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) erfolgt wegen der Besonderheiten in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. auch hierzu: OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013, a.a.O.) nicht.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Steueramtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Saarlandes, wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um drei Beförderungen zum Steueroberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13.

I.

2

1. Nach der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten sogenannten Topfwirtschaft wird auf die konkrete Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten Planstelle grundsätzlich verzichtet. Stattdessen besteht ein Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber vorhandenen Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. Außerdem sind die Mehrzahl der Dienstposten nicht nur einem Statusamt, sondern "gebündelt" zwei Statusämtern zugeordnet. Beförderungen erfolgen in einem zweistufigen Verfahren, bei dem zunächst Beförderungsdienstposten ausgeschrieben und besetzt werden und sodann unter den aufgrund des Überhangs in der Regel über einen langen Zeitraum auf Beförderungsdienstposten bewährten Beamten Statusämter vergeben werden. Die so ausgewählten Bewerber üben sodann regelmäßig nach der Ernennung im (ohne dazugehörigen Dienstposten vergebenen) höheren Statusamt ihre bereits zuvor ausübten Funktionen weiter aus.

3

2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die drei ausgewählten Mitbewerber bekleiden seit Jahren Dienstposten, die nach der Bewertung des Dienstpostenbewertungskatalogs des Finanzministeriums mit "A 12 - A 13" bewertet sind. Das Finanzministerium hatte seiner Auswahlentscheidung die jeweiligen Gesamtnoten der letzten beiden Regelbeurteilungen und als weiteres Kriterium die Anforderung "Einweisungsdatum in Bes.Gr. A 12 zum 01.04.2003 oder früher" zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer kam nicht zum Zuge, weil er als einziger der vier Bewerber nicht bereits zum 1. April 2003, sondern erst zum 1. April 2006 in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden war.

4

3. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten machte der Beschwerdeführer geltend, die Einstufung des von ihm seit längerem bekleideten Dienstpostens als A 12 - A 13 sei rechtswidrig, weil eine solche Bündelung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei und sein Dienstposten in Abgrenzung zu den ihm als Sachgebietsleiter untergeordneten, mit A 12 bewerteten Sachbearbeiterstellen mit A 13 zu bewerten sei. Da er somit seit Jahren im Statusamt A 12 einen mit A 13 zu bewertenden Dienstposten bekleide, ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Ernennungsanspruch. Der Fall sei vergleichbar mit dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) über die Unzulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit. Wie dort werde durch die Praxis der saarländischen Finanzverwaltung eine Situation geschaffen, in der die Unabhängigkeit der einzelnen Beamten nicht gewährleistet sei, weil diese ohne statusrechtliche Absicherung ständig befürchten müssten, ihre nicht ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten wieder zu verlieren.

5

Außerdem verstoße die Auswahlentscheidung gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die Gesamtnote der Beurteilungen und nicht auch auf die Einzelbewertungen abgestellt worden sei und unzulässiger Weise das Rangdienstalter als entscheidendes Kriterium herangezogen worden sei.

6

4. Die Verwaltungsgerichte lehnten den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe aus Art. 33 Abs. 5 GG keinen Anspruch auf Ernennung. Ein solcher bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter besonderen Voraussetzungen, die hier nicht gegeben seien. Weil Art. 33 Abs. 2 GG bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen absoluter Vorrang zukomme, dürfe es kein "Vorab-Stellenkontingent" für langjährig bewährte Dienstposteninhaber geben. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewertung seines Dienstpostens mit A 13, weil dem Dienstherrn insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.

7

Das Auswahlverfahren verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen sei nicht erforderlich gewesen. Die eine solche Ausschöpfung fordernde Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife nur, wenn mehrere Bewerber um eine bestimmte Beförderungsstelle stritten. Dann lasse sich für diese Stelle ein Anforderungsprofil und daraus die Bedeutung bestimmter leistungsbezogener Kriterien ableiten, deren besondere Ausprägung bei einzelnen Bewerbern eine optimale Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben erwarten ließen. Im vorliegenden Fall behielten die ausgewählten Bewerber ihre bisherigen Dienstposten, auf denen sie sich ausgezeichnet bewährt hätten. Wegen der Verschiedenheiten der Beförderungsdienstposten gebe es bei einer solchen Beförderungsauswahl keine einheitlichen, besonders bedeutsamen einzelnen Gesichtspunkte, mittels deren der Bestenauslesegrundsatz - über einen Vergleich der Gesamturteile hinausgehend - zusätzlich durchgesetzt werden könnte.

8

5. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde vom Oberverwaltungsgericht wegen Verfristung verworfen.

II.

9

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

III.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat dem saarländischen Ministerium für Finanzen und Europa Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.

B.

11

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, ist der Verfassungsbeschwerde von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist, abgesehen von der nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sowie BVerfGE 108, 370<386 f.>) genügenden Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG, zulässig.

13

Die Erhebung einer unzulässigen Anhörungsrüge berührt die Zulässigkeit der fristgerecht gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht. Nur das Unterlassen einer Anhörungsrüge, die nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörungsrüge ausschließlich beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsansichten nicht gefolgt ist, und einen Gehörsverstoß nicht einmal ansatzweise dargetan.

II.

14

Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

15

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191).

16

Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O.; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012, a.a.O.).

17

Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

18

2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG.

19

a) Der Dienstherr hat - soweit ersichtlich - den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich nicht durchgeführt, weil kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes eines Steueroberamtsrates erkennbar ist, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen worden wären. Damit erfolgte die Vergabe der ausgeschriebenen Statusämter nicht an diejenigen Beamten, von denen im Wege einer Prognose die zukünftig beste Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwartet werden konnte. Vielmehr wurden der Sache nach solche Beamten befördert, die in der Vergangenheit auf den von ihnen bekleideten Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hatten und mindestens in den letzten neun Jahren nicht befördert worden waren.

20

Weder lässt sich im vorliegenden Besetzungsverfahren ein konkreter, mit der Verleihung des Amtes eines Steueroberamtsrates zu besetzender Dienstposten benennen, hinsichtlich dessen die Bewerber miteinander hätten verglichen werden können; die erfolgreichen Bewerber sollten vielmehr nach der Beförderung ihre jeweiligen bisher bekleideten Dienstposten weiter ausfüllen. Noch haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, dass der Dienstherr den Vergleich der Bewerber anhand der abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates vorgenommen hat. Hierzu hätte allerdings Anlass bestanden, nachdem die Bewerber nicht um einen konkreten Dienstposten konkurrierten und an der Möglichkeit der Bestimmung des abstrakten Aufgabenbereichs eines Steueroberamtsrates zumindest im Hinblick auf die gebündelte Bewertung der meisten (auch) mit A 13 bewerteten Dienstposten erhebliche Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwGE 140, 83 <91 f.>).

21

b) Darüber hinaus hat der Dienstherr vorschnell das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium des Rangdienstalters als maßgebliches Auswahlkriterium herangezogen. Zwar ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung das ausnahmsweise Heranziehen nicht leistungsbezogener Hilfskriterien bei der Vergabe von Beförderungsämtern zulässig, soweit der Dienstherr annehmen darf, die konkurrierenden Bewerber seien im Wesentlichen gleich geeignet (vgl. nur BVerwGE 140, 83 <87 f.>). Dies setzt allerdings voraus, dass die vom Dienstherrn zur Ermittlung des Leistungsstandes der Bewerber herangezogenen Erkenntnismittel ausreichend aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (vgl. BVerfGK 1, 292 <297>). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall, nachdem die Qualifikation der Bewerber ausschließlich anhand der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ermittelt wurde und - wie dem Bundesverfassungsgericht aus anderen Konkurrentenstreitverfahren bekannt ist - das Rangdienstalter in der saarländischen Finanzverwaltung nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig das ausschlaggebende Kriterium bei Beförderungsentscheidungen bildet.

III.

22

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Ernennungsanspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitet hat.

23

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung Probleme hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung garantierten - insbesondere durch das Lebenszeitprinzip abgesicherten - Unabhängigkeit der Beamten aufwerfen kann (vgl. dazu BVerfGE 121, 205 <221 f.>). Wie das Oberverwaltungsgericht allerdings zutreffend darlegt, vermag aber auch der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgegrundsatz grundsätzlich keine Relativierung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG und die vorrangige Beförderung des Beschwerdeführers vor besser geeigneten Kandidaten zu rechtfertigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ein strukturelles Problem darstellt, das nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch die sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist. Auf letzteres dürfte der Beschwerdeführer zudem im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken können, indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist.

C.

24

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.