Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Okt. 2014 - 3 A 1217/14
Gericht
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 2/10 und der Beklagte 8/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen
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Tatbestand:
2Der am 4. April 19 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Beklagten. Er hat einen am 13. Mai 20 geborenen Sohn.
3Als Rechtsreferendar erhielt er bisher eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.238,35 € (Oktober bis Dezember 2012), 1.294,09 € (Januar bis Dezember 2013) bzw. 1.333,19 € (ab Januar 2014 fortlaufend) brutto monatlich.
4Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) und machte geltend, seine Unterhaltsbeihilfe werde zu niedrig ermittelt.
5Nachdem das LBV nicht reagierte, hat der Kläger am 16. Januar 2014 Klage erhoben (erweitert durch die am 6. Februar 2014 und 24. März 2014 eingegangenen Schriftsätze vom 5. Februar 2014 und 21. März 2014) und im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnung sowohl des Grundbetrages als auch des Familienzuschlages seien die – ungekürzten – Sätze nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 RRefBeihV NRW a.F. Diese sei nicht i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 28. Oktober 2005 (2. Änderungs-VO; in der Zusammenschau: RRefBeihV NRW n.F.) anzuwenden, weil die 2. Änderungs-VO, durch die die Unterhaltsbeihilfe auf 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt worden sei, wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sei.
6Dieser Verstoß liege in der Ungleichbehandlung mit Forstreferendaren, die ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stünden, jedoch weiterhin 100 % des höchsten Anwärtergrundbetrages als Unterhaltsbeihilfe erhielten. Beide Gruppen würden nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium unter der Bezeichnung „Referendariat“ 24 Monate in verschiedenen Abschnitten mit dem selben Ziel ausgebildet: einer Tätigkeit im höheren Dienst. Für beide Ausbildungen habe der Beklagte ein Monopol. Die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung würden dadurch verstärkt, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) das Gebot enthalte, gleiche Arbeit gleich zu vergüten. Fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten ausscheiden, zudem seien solche angesichts des Rückgangs der Referendarszahlen überholt. Auf die Leistung der beiden Referendargruppen komme es nicht an, da die Unterhaltsbeihilfe kein Entgelt sei, sondern allein der Sicherung der wirtschaftlichen Stellung diene.
7Nennenswerte Nebenverdienste erzielten nur die wenigsten Rechtsreferendare.
8Die Übernahmequote in den öffentlichen Dienst des Beklagten bei Forst- und Rechtsreferendaren sei ähnlich.
9Die Ungleichbehandlung werde noch dadurch verstärkt, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Besoldung mit der ungleichen Personengruppe der Forstinspektoren annähernd gleich behandelt würden.
10Der Beklagte habe auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungs-beitrag für die nicht gezahlten Bezüge zu tragen, da dieser nur bei den auf das Fälligkeitsdatum folgenden drei Gehaltszahlungen in Abzug gebracht werden dürfe.
11Der Kläger hat beantragt,
121. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
163. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
184. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monats für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnungen der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen sei der nordrhein-westfälische Anwärtergrundbetrag zugrunde zu legen. § 1 RRefBeihV NRW stelle lediglich einen partiellen Verweis auf das BBesG dar. Der Wortlaut „Bundesbesoldungsgesetz“ sei dahingehend auszulegen, dass das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gemeint sei. Die RRefBeihV stamme aus der Zeit, in der die Besoldung der Anwärterinnen und Anwärter für den Bund und alle Länder noch weitgehend einheitlich durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden sei. Infolge der Föderalismusreform I sei die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gelte das Bundesbesoldungsrecht in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in den Ländern fort, bis es durch eigene landesrechtliche Regelungen ersetzt sei. Soweit der Bundesgesetzgeber nach dem 31. August 2006 Änderungen seines Bundesbesoldungsgesetzes und an der Höhe der Bezüge vorgenommen habe, beträfen diese ausschließlich die Anwärterinnen und Anwärter des Bundes; für diejenigen des Landes Nordrhein-Westfalen hätten sie keine Gültigkeit. Deren Bezügeerhöhungen ergäben sich aus den jeweiligen Bekanntgabeerlassen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 – hingewiesen.
22Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle, indem er in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) BesVersAnpG 2011/2012 NRW ausdrücklich normiert habe, dass die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen um 1,5 % erhöht würden. Die Verwendung des Plurals belege, dass hier auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfasst seien, da Unterhaltsbeihilfe nur an Forstreferendare und Rechtsreferendare gezahlt werde.
23Des Weiteren stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger diesen nicht „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht habe.
24Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil – unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung – den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt. Die Klage abgewiesen hat es nur in Höhe von 3,66 € für den Monat Januar 2013 (insoweit insgesamt beantragt 20,90 €, insgesamt zugesprochen 17,24 €), in Höhe von 10,00 € für den Monat Januar 2014 und soweit der Kläger begehrte auszusprechen, dass von dem sich aus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden (Brutto)Differenzbetrag vor der Auszahlung an ihn keine Sozialabgaben abzuziehen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
25Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe zugrunde zu legen seien beim Grundbetrag 85 v.H. des sich jeweils aus der Anlage VIII zum BBesG ergebenden höchsten Anwärtergrundbetrages und – im Falle des Klägers – der Familienzuschlag der Stufe 2, wie er sich jeweils aus der Anlage V zum BBesG ergebe.
26Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Unterhaltsbeihilfe sei § 32 Abs. 3 Satz 1 und 6 JAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der RRefBeihV NRW n.F. Letztgenannte Norm sei weder auslegungsfähig noch ‑bedürftig. Der Wortlaut, der auf das BBesG verweise, sei eindeutig, und eine Regelungslücke liege nicht vor. Eine Auslegung sei auch nicht wegen einer Änderung der Rahmenbedingungen durch die Föderalismusreform geboten.
27Ein hinreichend eindeutiger Wille des Verordnungsgebers, der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare abweichend vom Wortlaut der Norm landesbesoldungsrechtliche Regelungen zugrunde zu legen, lasse sich nicht feststellen. Das Gericht sei nicht befugt, an seiner Stelle tätig zu werden.
28Die Absenkung der Unterhaltsbeihilfe auf "85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages" durch die 2. Änderungs-VO sei nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren liege nicht vor. Es gebe hinreichende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Referendargruppen rechtfertigten. Maßgeblich sei insoweit die ganz und gar andere Bedeutung, die das Referendariat für die beiden Berufszweige habe. Voraussetzung für die Einstellung als Forstreferendar sei der Abschluss eines forstwissenschaftlichen Studiums. Dieser Abschluss allein eröffne allerdings schon ein breites Spektrum an Berufsfeldern, von Tätigkeiten in der Holzindustrie und in der privaten Waldwirtschaft bis etwa zur globalen Umweltplanung. Lediglich für die Verwendung im Staatsdienst sei darüber hinaus ein zweijähriges Referendariat erforderlich. Es handele sich um eine "interne Qualifikation für den höheren Forstdienst"; dementsprechend würden jährlich nur sechs bis acht Absolventen in das Referendariat eingestellt. Demgegenüber sei für die allermeisten juristischen Berufe das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Voraussetzung, die ihrerseits erst nach Durchlaufen des Rechtsreferendariats abgelegt werden könne. Entsprechend höher sei die Zahl der im Land jährlich eingestellten Rechtsreferendare; sie liege derzeit bei ca. 1.600. An diese Unterschiede dürfe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Bemessung von Unterhaltsbeihilfen für nicht verbeamtete Auszubildende anknüpfen und – auch unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen unterschiedlicher Ressorts – abweichende Regelungen für beide Gruppen von Referendaren treffen.
29Anders als der Kläger meine, könne der Beklagte von der sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlung Sozialabgaben abziehen.
30Nach § 28 g SGB IV habe der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28 d SGB IV. Dieser Anspruch könne nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug dürfe nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV).
31Grundsätzlich sei zwar dem Kläger zuzustimmen, wenn er darauf verweise, dass das Zuflussprinzip im Beitragsrecht nur eingeschränkt gelte. Voraussetzung für den Beitragsanspruch sei allein die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, nicht, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich – ggf. in voller Höhe – gezahlt werde. Der Arbeitgeber solle nicht dadurch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer entscheiden können, dass und in welcher Höhe er das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich auszahle. Bei der Beitragsberechnung sei deshalb laufendes Arbeitsentgelt auf die Zeit seiner Erarbeitung zu verteilen und zwar auch dann, wenn es ganz oder teilweise erst nach dem Abrechnungszeitraum gezahlt werde, in dem es erarbeitet worden sei, also eine Nachzahlung laufenden Entgelts vorliege.
32Zur Überzeugung des Gerichts sei hier aber auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht von einem Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Nichtauszahlung des vollen Entgeltes auszugehen, so dass bei der Nachzahlung der Anspruch auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages durch entsprechenden Abzug von der Nachzahlung geltend gemacht werden könne. Jedenfalls nach dem Urteil des VG Saarland vom 12. August 2011 gut ein Jahr vor dem hier umstrittenen Zeitraum habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass er dem Kläger zu Recht eine Unterhaltsbeihilfe lediglich in Anlehnung an landesbesoldungsrechtliche Regelungen ausgezahlt habe.
33Im Übrigen sei es Sinn der Vorschrift, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28 e SGB IV) anzuhalten. Komme er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so solle eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, d.h. in diesem Fall trage der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
34Auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Norm gebe es keinen Grund, von der Nachzahlung an den Kläger nicht die auf diesen Betrag entfallenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen.
35Der Kläger habe ferner einen Anspruch darauf, dass ihm unter Geltung der RRefBeihV NRW in der Fassung von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) zukünftig die Unterhaltsbeihilfe jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt werde.
36Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 19. Mai 2014 und dem Kläger am 21. Mai 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 17. Juli 2014 begründet. Der Beklagte hat – ohne sich gegen seine den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1. (teilweise bis auf den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und 4. (voll) entsprechende Verurteilung zu wenden – am 18. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 16. Juli 2014 begründet.
37Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Unwirksamkeit der 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 vor, rein fiskalische Gründe könnten eine Ungleichbehandlung von Rechts- und Forstreferendaren nicht rechtfertigen. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht gegeben. Überdies sei die 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 aus formellen Gründen nichtig, weil die RRefBeihV NRW a.F. als formelles Gesetz nur vom Landtag habe geändert werden können und weil es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die ändernde Rechtsverordnung gefehlt habe. Außerdem sei das Zitiergebot nicht beachtet worden. Der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von den Nachzahlungsbeträgen komme nicht in Betracht, da der Beitragsabzug schuldhaft unterblieben sei.
38Ursprünglich hatte der Kläger in seinem angekündigten Berufungsantrag auch den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. wiederholt. Nach der Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
39Der Kläger beantragt nunmehr,
40die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
41und
42das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
43- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2014 zu zahlen,
44- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2014 zu zahlen,
45- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2014 zu zahlen,
46Der Beklagte beantragt,
47die Berufung des Klägers zurückzuweisen
48und
49das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger – über weitere 0,90 € für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 hinaus – für die Monate
50Oktober 2012 weitere 69,33 €,
51Januar 2013 weitere 16,34 €,
52Juli 2013 weitere 16,34 €,
53Januar 2014 weitere 14,92 € brutto
54zu zahlen.
55Er trägt vor, § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. sei über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe die jeweils im Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge seien. Eine Auslegung in dem vorgenannten Sinne sei geboten, weil sich durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Rahmenbedingungen der vorliegenden Norm maßgeblich geändert hätten und eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei. Der Verordnungsgeber habe auch erkennbar nicht an der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Rechtsreferendare nach Maßgabe der jeweiligen durch den Bundesgesetzgeber festgelegten Anwärterbezüge festhalten wollen. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle. Im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 sei in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ausdrücklich normiert, dass die Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen um 1,5 v.H. erhöht würden. Auch im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2013 sei die Anpassung der Unterhaltsbeihilfen ausdrücklich erwähnt.
56Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich. Einerseits führe es aus, dem Kläger könne der Einwand der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegengehalten werden, weil er kein Beamter sei, andererseits sehe es mit der Begründung des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht keine Möglichkeit für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. Insoweit verkenne das Gericht, dass das Besoldungsrecht ausschließlich die Besoldung der Beamtinnen, Beamten sowie Richterinnen und Richter regele. Der Kläger sei als Rechtsreferendar aber weder Beamter noch Richter.
57Eine Auslegung der Norm nach ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck und ihrer Historie führe dazu, dass zutreffende Bezugsgrößen für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe die jeweils in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärtergrundbeträge und Familienzuschläge seien. Bei dieser Auslegung werde die Norm auch nicht teleologisch reduziert. Es werde lediglich eine bisher nicht erfolgte – rein redaktionelle – Anpassung vorgenommen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind. Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es mit den Berufungen angefochten wird, zutreffend.
61A. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfange der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten bedarf es nicht, da letztere ins Leere gingen. Der erstinstanzliche Klageantrag zu 4. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig, die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht insoweit bereits rechtskräftig.
62Vgl. zum Ausschluss einer beiderseitigen Erledigungserklärung nach Unanfechtbarkeit: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161, Rn. 52 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 161, Rn. 12.
63Der Beklagte hatte diesbezüglich keine Berufung eingelegt und der – insoweit nicht beschwerte – Kläger hatte den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. in seinem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag ersichtlich nur zum Zwecke der Klarstellung aufgeführt, welche Verurteilung des Beklagten er insgesamt – unter Einbeziehung des ihm schon erstinstanzlich Zugesprochenen – begehre.
64B. Der Kläger hat (nur) einen Anspruch darauf, dass die ihm für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2014 gewährte Unterhaltsbeihilfe in dem erstinstanzlich tenorierten Umfang neu berechnet und ihm die sich zu seinen Gunsten ergebende (Netto-)Differenz ausgezahlt wird. Nur insoweit ist die zulässige Klage begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
65Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.II.) und eines Familienzuschlages der Stufe 2, wie er sich aus der Anlage V zum BBesG ergibt (dazu unten B.III.), jeweils unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge.
66Im Übrigen ist die Klage unbegründet, der ablehnende Bescheid rechtmäßig. Insbesondere hat der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 100 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.I.). Vor der Auszahlung der ihm zustehenden Beträge an ihn können die Sozialabgaben abgezogen werden (dazu unten B.IV.).
67I. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe ist § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 i.d.F. der 2. Änderungs-VO (RRefBeihV NRW n.F.), die wirksam zustande gekommen ist. Insbesondere bestehen über den Rechtscharakter der RRefBeihV NRW a.F. nicht solche Zweifel, dass sie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, zu dem auch die Normenwahrheit gehört,
68vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
69verstieße. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen (B.I.1.) verwiesen.
70Nach dieser Vorschrift erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe (Satz 1), zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Satz 2).
71Die 2. Änderungs-VO, durch die eine Absenkung der – zwischenzeitlich in Satz 3 geregelten – Höhe des Grundbetrages für Rechtsreferendare von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erfolgte, ist ebenfalls wirksam. Durchgreifende (landes-) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Rechtsverordnung weder aus formellen Gründen (dazu unten B.I.1. bis 3.), noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (dazu unten B.I.4.).
721. Der Verordnungsgeber war an einer Änderung der RRefBeihV durch die 2. Änderungs-VO nicht schon deshalb kompetenzrechtlich gehindert, weil die RRefBeihV a.F. als formelles Gesetz zu qualifizieren wäre, das nur durch den Landesgesetzgeber geändert werden könnte.
73a) Grundgesetz und Landesverfassung knüpfen die Rechtssetzung in der Form eines Gesetzes einerseits und die Rechtssetzung in der Form einer Verordnung (Art. 80 GG, Art. 70 LVerf) andererseits an unterschiedliche Voraussetzungen und weisen ihr unterschiedliche Rechtsfolgen zu. Der Rechtsadressat muss insofern gerade mit Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Rechtsmittelklarheit erkennen können, ob er es mit einem förmlichen Gesetz oder aber mit einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnungsregelung zu tun hat (Grundsatz der Normenklarheit).
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009
75– 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
76Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse wieder an sich zu ziehen und bislang als Verordnung geltende Regelungen nun als Gesetz zu erlassen.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 27, und vom 12. November 2003 – 1 A 4755/00 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N.
78Ebenso kann er an einer Rechtsverordnung bloß einzelne Änderungen oder Ergänzungen vornehmen und damit der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse nur gleichsam „vorübergehend“ und punktuell an sich ziehen. Allerdings stehen die derart im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teile der abermaligen Änderung durch die Exekutive offen, die dabei allein an die Ermächtigungsgrundlage gebunden ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei diesem Recht im Ergebnis um Recht im Range einer Verordnung handelt. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand auch zukünftig selbst zu regeln, wird bei einer schlichten „punktuellen“ Veränderung einer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer ausdrücklichen „Herabstufung“ der durch die Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern. Die so genannte „Entsteinerungsklausel“ hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 212.
80Bei solchem im parlamentarischen Verfahren geschaffenen Verordnungsrecht begibt sich der Gesetzgeber gleichsam selbst „auf die Ebene der Verordnung“, indem er „die getroffene Regelung in den Verantwortungsbereich der Exekutive entlässt“.
81So BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 311 und 313 f.
82Mit der dargestellten Anerkennung von „Parlaments-/Legislativverordnungen“, d.h. dem im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgenden Erlass von Recht im Rang einer Rechtsverordnung, hat das Bundesverfassungsgericht eine Neukonzeption vorgenommen und sich von seinem früheren Grundsatz, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Normen Gesetze seien und es diesem verwehrt sei, Verordnungen zu erlassen,
83vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/64 u.a. –, juris, Rn. 66; Kammerbeschluss vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5,
84gelöst.
85Vgl. abweichende Meinung der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005
86– 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 250, 251 f.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 92 ff.; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 49 ff.
87Vielmehr zeigt nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht die seit über fünfzig Jahren bestehende Staatspraxis, dass ein Bedürfnis für den parlamentarischen Gesetzgeber besteht, bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen. Die Veränderung eines Regelungsprogramms und erst recht die grundlegende Reform eines ganzen Rechtsgebiets kann in vielen detailliert normierten Bereichen sinnvoll nur bewerkstelligt werden, wenn sowohl förmliche Gesetze als auch auf ihm beruhende Verordnungen in einem einheitlichen Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Es gehört zudem zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments, sein Änderungsvorhaben umfassend selbst zu verwirklichen. Wäre es darauf beschränkt, nur förmliche Gesetze zu ändern, so müsste das Änderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den Gesetzesänderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungsänderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber müsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenstände wieder in förmliches Gesetzesrecht übernehmen. Die Aufteilung in ein Änderungsgesetz und eine Änderungsverordnung kann indes im Einzelfall zu erheblichen Verzögerungen führen. Als augenfälliges Beispiel kann etwa auf die während des laufenden Berufungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) mit Wirkung vom 16. Oktober 2014 verwiesen werden. Noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats war die dadurch erforderliche neue Rechtsverordnung, die die Rechtsgrundlage für die laufende Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare bilden soll, nicht erlassen. Außerdem besteht für das Parlament bei Beschränkung allein auf Gesetzesänderungen die Schwierigkeit, dass es ein differenziert ausgestaltetes und oft finanziell abgestimmtes Reformvorhaben nur teilweise selbst festlegen kann. Die Alternative der Rückholung des Verordnungsrechts hat den Nachteil gegen sich, dass künftige Änderungen durch die Exekutive und damit die für die Zukunft notwendige Flexibilität ausgeschlossen sind.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 195 f.
89Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet allerdings auch hier, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise verwischt werden, dass die geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 198; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
91b) Dies zugrundegelegt bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der RRefBeihV NRW a.F. durch die 2. Änderungs-VO. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 im Rahmen eines Artikelgesetzes in dessen Art. V unter Ziffer 1 Buchstabe c die diesbezügliche Verordnungsermächtigung für das Finanzministerium und zugleich in Art. VI mit der RRefBeihV NRW a.F. eine erste Fassung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare unter ausdrücklicher Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung (ausdrücklich) „verordnet“ hat, hat er von vornherein verdeutlicht, dass der RRefBeihV NRW a.F. nur Verordnungsrang zukommen und sie durch den Verordnungsgeber zu ändern sein soll. Auf diese Weise wahrte er den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, hier genauer: Normenwahrheit – „Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes müssen […] halten, was sie versprechen. Eine Norm darf die von ihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, welchen Rang sie hat“,
92so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
93Ohne dass es darauf noch ankäme, hat der Landtag dies dadurch bekräftigt, dass er bereits mit Art. VIII desselben Gesetzes sowie nachfolgend mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) und mit Art. 170 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) jeweils noch ausdrücklich den Verordnungsrang der RRefBeihV NRW „wiederhergestellt“ hat (Entsteinerungsklauseln).
94Der gleichzeitige Erlass sowohl von Gesetzes- als auch von Verordnungsrecht durch das Parlament erfolgte auch zur Reform eines ganzen Rechtsgebiets, desjenigen der Ausbildung der Rechtsreferendare, durch Schaffung des neuen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Insoweit bestand ein Bedürfnis, sich bei der Novellierung zugleich "in einem Aufwasch" mit den zu der betreffenden Gesetzesmaterie gehörenden Rechtsverordnungen zu befassen, um eine Regelung "aus einem Guss" zu schaffen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003
96– 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 18.
97c) Selbst wenn stattdessen dem o.g. früheren Grundsatz gefolgt würde, vom Gesetzgeber erlassene Normen seien stets (förmliche) Gesetze und es sei ihm verwehrt, Verordnungen zu erlassen, änderte dies nichts an der Abänderbarkeit der RRefBeihV NRW a.F. durch den Verordnungsgeber. Es ist nämlich anerkannt, dass der Landesgesetzgeber bestimmen kann, ein Gesetz solle nur solange Geltung beanspruchen, bis der Verordnungsgeber eine entsprechende oder andere Regelung im Verordnungswege getroffen habe. Die sogenannte „gesetzesändernde Rechtsverordnung“ ist in Wirklichkeit – wie verfassungsrechtlich geboten – eine gesetzesausführende, da das Gesetz selbst für bestimmte seiner Regelungen nur einen subsidiären Geltungsanspruch des folgenden Inhalts postuliert: „Zur Regelung des Näheren durch Rechtsverordnung wird ermächtigt; soweit eine solche Regelung nicht erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.“
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 12 BvL 11/57 –, juris, Rn. 81 ff., sowie Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 1997 – 2 BvR 509/96, 2 BvR 52 BvR 511/96 –, juris, Rn. 16, und vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5; BFH, Urteil vom 11. Mai 1993 – VII R 133/92 –, juris, Rn. 7; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 91 und 99; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 19; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, GG, Stand: November 1998, Rn. 229 ff.; Mann, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 80, Rn. 11.
99Dies entspräche hier dem Zusammenspiel von der in Art. V des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 durch einen neuen Absatz 6 des § 20 JAG NRW a.F. geschaffenen Verordnungsermächtigung und der subsidiären RRefBeihV a.F. in Art. VI des Gesetzes, wobei die Subsidiarität der RRefBeihV a.F. nochmals durch die Entsteinerungsklausel in Art. VIII des Gesetzes verdeutlicht würde.
1002. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG a.F. bzw. später inhaltsgleich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 70 Satz 2 LVerf. Danach muss das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber muss insbesondere vorgeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll, er muss der ermächtigten Stelle ein „Programm“ an die Hand geben, und die Grenzen der Verordnungsgebung müssen sich aus der Ermächtigungsgrundlage oder dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergeben.
101Vgl. Schönenbroicher, in: Heusch/ Schönen-broicher, LVerf, Art. 70, Rn. 37, m.w.N.
102Im Vordergrund steht dabei die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung, denn deren Inhalt und Ausmaß lassen sich vielfach aus diesem erschließen.
103Vgl. zum inhaltsgleichen Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 80, Rn. 12.
104So verhält es sich auch hier. Der Zweck der Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ist ohne weiteres bestimmbar. Unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW n.F. ergibt sich hier, dass es um eine monatliche „Unterhaltsbeihilfe“ geht, mithin eine monatliche Zahlung, die hilft, den Lebensunterhalt zu bestreiten, ähnlich den Anwärterbezügen. Durch § 20 Abs. 6 Satz 2 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW n.F. wird deutlich, dass der Zweck der Unterhaltsbeihilfe sich in einer Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt erschöpft, da die Versorgung anderweitig geregelt wird. Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich zwanglos aus dem zur Erfüllung dieses Zwecks Erforderlichen.
1053. Schon der parlamentarische Gesetzgeber wollte sich mit der RRefBeihV NRW a.F. erkennbar im Rahmen der Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. halten und hat deshalb in der Präambel der Verordnung ausdrücklich diese Vorschrift zitiert. Unabhängig davon, ob dies erforderlich war, hat er mithin das Zitiergebot des Art. 70 Satz 3 LVerf beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben.
106Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 70 Satz 3 LVerf, wenn in der 2. Änderungs-VO nicht nochmals die Verordnungsermächtigung genannt ist.
107Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Rechtsverordnung nicht um Regelungen ergänzt wird, die aus sich heraus verständlich sind, sondern „punktuelle“ Änderungen von einzelnen Elementen einer vorbestehenden Regelung vorgenommen werden, deren Inhalt, Reichweite und Wirkung sich erst durch den Rückgriff auf die zuvor bestehende Regelung erschließt – hier: die Einfügung eines Faktors von „85 v. H.“ in einem bestimmten Satzteil und eines Multiplikators von „1 ½“ in einem anderen – ist es zur inhaltlichen Erfassung der betreffenden Änderung ohne jeden Sinn, diese Änderung isoliert zu lesen. Vielmehr ist es hierfür zwangsläufig geboten, die Ausgangsrechtsverordnung in der geänderten/ konsolidierten Fassung,
108vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 200,
109in den Blick zu nehmen – vorliegend also die RRefBeihV NRW n.F. Diese aber wird hier mit der Nennung ihrer Rechtsgrundlage in der Präambel nach wie vor dem Zitiergebot gerecht. Demzufolge besteht im vorliegenden Fall einer „punktuellen“ Änderung weder für den Rechtsanwender noch für den Verordnungsgeber selbst eine Unklarheit, auf welcher Grundlage letzterer tätig geworden ist.
110Vgl. zu diesen beiden Zweckrichtungen des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 155.
111Da sich die Rechtsgrundlage – nach wie vor – unmittelbar aus der (geänderten) Rechtsverordnung ergibt, auf die sich der Blick hier zwangsläufig zu richten hat, ist die Konstellation nicht vergleichbar mit Fällen, in denen – bei aus sich heraus verständlicher/ eigenständiger Normsetzung – die Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden hat, sondern allein aus deren amtlicher Begründung zu ermitteln wäre.
112Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 162.
113Es ist durch die 2. Änderungs-VO auch kein gänzlich neuer Regelungsgegenstand in die RRefBeihV NRW eingeführt worden, für den sich die Frage nach der Verordnungsermächtigung ggf. anders stellen könnte als für die Ausgangsverordnung.
114Vgl. zu derartigen Sonderfällen: OVG Ber-
115lin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010
116– OVG 1 A 1.09 –, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 1980
117– VIII N 2/79 –, NJW 1981, 779, 780;
118VG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2010
119– 4 K 571/10.KO –, juris, Rn. 34, 46 ff.
120Die 2. Änderungs-VO beschränkt sich vielmehr – wie ausgeführt – auf die ohnehin schon geregelte Höhe der Unterhaltsbeihilfe bzw. des anrechnungsfreien Zuverdienstes. Insoweit hält sie auch an den bisherigen Bezugspunkten fest und beschränkt sich letztlich auf eine bloße Änderung von in der Sache bisher schon vorhandenen Prozentwerten (85 statt 100 % des Grundbetrages der Anwärterbezüge nach BBesG bzw. 150 statt 100 % des Grundbetrages zuzüglich Familienzuschlag). Besonders augenfällig wird dies dadurch, dass sie nicht einen einzigen Satz hinzufügt, sondern bloß einzelne Worte des bestehenden Satzgefüges ändert.
121Es ist anerkannt, dass Zitiergebote nicht zur bloßen Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetz- und Verordnungsgeber nicht unnötig in seiner Arbeit behindern sollen.
122Vgl. zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der deshalb keine Anwendung auf solche Gesetze findet, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, weil offenkundig ist, dass jede Erweiterung im grundrechtsbeschränkenden Bereich ebenfalls das entsprechende Grundrecht einschränkt: BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 –, juris, Rn. 14.
123Dass zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungs-VO die in der RRefBeihV NRW a.F. genannte Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. sich zwischenzeitlich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. befand, ist für die Einhaltung des Zitiergebots ebenfalls unschädlich, da es sich hierbei um die inhaltsgleiche unmittelbare Nachfolgenorm handelte und das Gesamtgefüge der RRefBeihV NRW n.F., in das sich die bloß punktuellen Änderungen der 2. Änderung-VO einfügten, nach wie vor primär auf dem seinerzeit gültigen § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. beruhte. Es ist nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Überprüfung durch den Betroffenen oder die Gerichte – wie hier – allenfalls unwesentlich erschwert wird.
124Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 32 BvF 3/12 –, juris, Rn. 100 a.E.
125Weil das Zitiergebot nicht verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob eine diesbezügliche Heilung durch das Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) möglich gewesen wäre.
1264. Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung sowie die Unterhaltsbeihilfe für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630) – ForstInsp/-RefBeihV NRW – erhalten Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe, zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare demgegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. nur 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erhalten.
127Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
128Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980
129– 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 (88).
130Im Bereich der beamtenrechtlichen Besoldung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der erst überschritten ist, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt.
131Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
132– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 36 f.
133Diese Grundsätze sind im Bereich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare entsprechend anzuwenden.
134Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Gruppen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits und der Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits mehrere hinreichend gewichtige Unterschiede, die die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wobei bereits – wie ausgeführt – ein einziger solcher Grund genügte.
135a) Die damalige Justizministerin rechtfertigte die Absenkung des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrags seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern.
136Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
137Schon diese Begründung ist tragfähig. Hierdurch vermeidet es der Beklagte, dass sich Personen aus anderen, insbesondere den benachbarten Bundesländern nur deshalb um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben, um in den Genuss höherer Unterhaltsbeihilfen zu gelangen, und es auf diese Weise zu Belastungen für die ausbildenden Stellen,
138vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16,
139und damit letztlich für das gesamte Ausbildungssystem kommt, etwa durch einen von den Ausbildungsstellen nicht zu bewältigenden Bewerberüberhang zu längeren Wartezeiten für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst oder zumindest zu einem schlechteren Betreuungsschlüssel etwa in den Arbeitsgemeinschaften.
140Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare betrug in Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NJAG), in Hessen bis zum 30. Juni 2013 942,- € und danach 1.030,- € (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung) und in Rheinland-Pfalz bis zum 31. Dezember 2011 1.041,66 €, bis zum 31. Dezember 2012 1.052,08 € und ab dem 1. Januar 2013 1.062,60 € (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung).
141Demgegenüber ernennt die Mehrzahl der Bundesländer, insbesondere die benachbarten Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz, ihre Forstreferendare nach wie vor zu Beamten auf Widerruf und besoldet sie entsprechend u.a. mit dem (vollen) Anwärtergrundbetrag (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012, § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen vom 22. Januar 2007 und § 3 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991). Würde das Land Nordrhein-Westfalen seine Forstreferendarinnen und Forstreferendare erheblich geringer bezahlen als diese, bestünde sogar die Gefahr, dass es nicht mehr genügend qualifizierte Bewerber für seinen Vorbereitungsdienst fände.
142Das vom Kläger angeführte Gebot des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LVerf, für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung bestehe Anspruch auf gleichen Lohn, ist – abgesehen davon, dass schwer erkennbar ist, weshalb die Tätigkeit und Leistung von Rechts- und Forstreferendaren „gleich“ sein sollten, – bei Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur für Arbeit aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrages anwendbar.
143Vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LVerf, Art. 24, Rn. 7.
144Im Übrigen geht es hier schon der Sache nach nicht um Lohn für geleistete Arbeit, sondern um eine Unterhaltsbeihilfe zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts.
145Abgesehen davon, dass der Beklagte damals – wie ausgeführt – nicht rein fiskalisch, sondern auch mit nicht gewünschten Anreizwirkungen gegenüber den Hochschulabsolventen aus anderen Bundesländern und daraus resultierenden Belastungen für das nordrhein-westfälische Ausbildungssystem argumentiert hat, geht auch die Annahme des Klägers fehl, fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten von vornherein ausscheiden. Zum einen bezieht sich die von ihm zitierte Rechtsprechung auf die Besoldung von Beamten – was der Kläger nicht ist –, zum anderen wird darin auch nur ausgeführt, dass derartige Gründe (allein) – in aller Regel – nicht ausreichen, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass sie nicht Teil einer Gesamtabwägung sein dürften.
146Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
147– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 51.
148b) Unabhängig hiervon wird die unterschiedliche Höhe des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits, Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits auch dadurch gerechtfertigt, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eher als Forstreferendarinnen und Forstreferendare in der Lage sind, sich durch genehmigte Nebentätigkeiten etwas zu ihrer Unterhaltsbeihilfe hinzuzuverdienen, etwa als (teilzeitbeschäftigte) wissenschaftliche Mitarbeiter, Korrekturassistenten oder durch eine (Teilzeit-) Beschäftigung bei einer Anwaltskanzlei.
149Vgl. die Äußerung der damaligen Justizministerin im Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16.
150Derart vielfältige und praxisrelevante Möglichkeiten, durch eine Nebentätigkeit Geld hinzuzuverdienen, bestehen für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nicht, zumal diese auch für fachfremde Nebentätigkeiten weniger weitgehend verfügbar sind als Rechtsreferendare, die in wesentlichen Teilen ihrer Ausbildung faktisch eine freie Zeiteinteilung haben. Forstreferendare hingegen sind weit stärker in die allgemeinen/täglichen Arbeitsabläufe der Forstverwaltung eingebunden, da sie etwa dem Ausbildungsabschnitt II, Forstamt, volle 19 Monate zugewiesen sind.
151Vgl. Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (VAPhöhFD).
152Während die Forstrefendare zudem durchgehend staatlichen Stellen zugewiesen sind, die kein zusätzliches Entgelt zahlen, und nur in diesem Rahmen zum Teil auch in privatwirtschaftlichen Betrieben des Clusters Forst- und Holzwirtschaft hospitieren,
153vgl. Nr. 2.272 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 VAPhöhFD,
154steht es den Rechtsreferendaren frei, sich für ganz wesentliche Zeiträume des Referendariats schon Ausbildungsstellen zu suchen, in denen ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, etwa Rechtsanwaltskanzleien oder auch Unternehmen der freien Wirtschaft, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 JAG NRW.
155Dementsprechend hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit der 2. Änderungs-VO nicht nur den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags abgesenkt, sondern gleichzeitig den anrechnungsfreien Teil des Entgelts für eine Nebentätigkeit nach § 3 RRefBeihV NRW n.F. vom einfachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) auf den 1 ½ - fachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) heraufgesetzt.
156Vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 14.
157Demgegenüber entspricht der Freibetrag für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nach § 3 ForstInsp/-RefBeihV NRW nach wie vor dem (einfachen) Grundbetrag zuzüglich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlags.
158Da es hier um eine bloße Unterhaltsbeihilfe geht, kann die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts allein durch diese nicht verlangt werden. Sie fällt nicht unter das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Vielmehr geht es nur um eine (Bei-)Hilfe für das Bestreiten des Lebensunterhalts.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6.
160Insofern können die – hier unterschiedlichen – Zuverdienstmöglichkeiten durchaus berücksichtigt werden, selbst wenn die Lebenshaltungskosten für Rechts- und Forstrefendare vergleichbar sein sollten.
161Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entgegen der klägerischen Auffassung ein höherer Nutzen der Leistung der Forstrefendare – wenn ein solcher etwa durch deren stärkere Mitwirkung an der alltäglichen Arbeit in einem Forstamt bestünde – in Maßen durchaus bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe Berücksichtigung finden könnte. Zwar steht die Ausbildung im Vordergrund und spielt die Dienstleistung für den Dienstherrn nur eine untergeordnete Rolle, die keinen Anspruch auf einen bestimmten Umfang der Unterhaltsbeihilfe bewirken kann,
162vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6,
163doch bedeutet dies nicht etwa, dass letztere gänzlich unbeachtlich wäre und kein Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung durch den Beklagten – etwa im Verhältnis 85 zu 100 – sein dürfte.
164Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht dadurch, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe ggf. einen ähnlichen Grundbetrag erhalten wie Forstinspektoren. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers entstammen ersichtlich dem Beamtenbesoldungsrecht, in dem als Ausdruck des Alimentationsprinzips auch ein gewisser Abstand zwischen der Besoldung der Ämter unterschiedlicher Wertigkeit zu wahren ist.
165Vgl. zur Besoldung von Professoren BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143
166Dies ist hier irrelevant, da das Alimentationsprinzip – wie ausgeführt – nicht gilt. Dass hingegen die Lebensunterhaltungskosten von Forstinspektoren wesentlich geringer und ihre Zuverdienstmöglichkeiten denen von Rechtsreferendaren mindestens gleichwertig sein könnten, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
167c) Entgegen der Annahme des Klägers weist auch das jeweilige Ziel der Ausbildungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede auf.
168Eine Tätigkeit im höheren Dienst steht nur bei den Forstrefendaren im Vordergrund. Ziel des Vorbereitungsdienstes und Zweck der Prüfung sind dort einzig auf die Laufbahn in der staatlichen Forstverwaltung bezogen. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW) vom 19. März 1985 ist Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse ergänzt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Zum Zweck der Prüfung führt § 13 VAPhöhFD aus, in der Großen Forstlichen Staatsprüfung habe die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden verstehe, dass sie oder er mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut sei und dass sie oder er auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfüge, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern. Aufgaben- und Gesetzeskenntnis werden mithin allein laufbahnbezogen gefordert, wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse ebenfalls nur, soweit es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.
169Für Rechtsreferendare hingegen sind Ausbildungsziel und Prüfungszweck ausdrücklich auch an den rechtsberatenden Berufen bzw. sogar an solchen juristischen Tätigkeiten orientiert, in denen die Referendare nicht ausgebildet worden sind, §§ 39 Abs. 1, 47 Satz 2 JAG NRW.
170Auch faktisch gibt es schon mit dem Studienabschluss, d.h. ohne Referendariat, einen größeren eröffneten Anteil der klassischen Betätigungsfelder für Forstwirte als für Juristen. Die Mehrzahl der Juristen strebt nach Kenntnis des Senats nach wie vor in die klassischen Tätigkeiten als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder Verwaltungsjurist, die sämtlich das Referendariat voraussetzen. Dafür, dass ein ähnlich hoher Anteil der Hochschulabsolventen forstwissenschaftlicher Studiengänge in die staatliche Forstverwaltung strebt und Aufgaben in der Leitung privater Forstbetriebe, in Forschung, Natur- und Umweltschutz sowie in Holzindustrie und -handel für sich für weniger attraktiv erachtet bzw. diese nur nach Ableistung des Referendariats offenstünden, ist nichts Substantiiertes vorgetragen oder ersichtlich.
171II. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Grundbetrag 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages entspricht, auf das BBesG des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt und nicht etwa nur insoweit, als das BBesG auf Landesbeamte noch Anwendung findet oder auf Landesbesoldungsrecht.
1721. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist Bezugsgröße der jeweils geltende höchste Anwärtergrundbetrag nach dem BBesG. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den im BBesG geregelten Anwärtergrundbetrag.
173Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 28.
174Bei einer nur statischen Verweisung hätte es nahegelegen, entweder die gemeinte Fassung des BBesG ausdrücklich zu nennen oder aber eine Formulierung zu wählen, die auf die „derzeit geltende Fassung“ zielt. Die sich bereits nach dem Wortlaut aufdrängende dynamische Verweisung entsprach auch der Enstehungsgeschichte der Norm, der damaligen Interessenlage des Beklagten und der damaligen Systematik des Besoldungs- und später Unterhaltsbeihilfenrechts. Sinn und Zweck der erstmaligen Regelung durch die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 waren zunächst Einsparungen durch Wegfall des sogenannten Weihnachtsgeldes und die Überführung in die Sozialversicherungssysteme
175– unter Wegfall der Beihilfe –, die trotz künftiger Abzüge der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen ohne Änderung des Grundbetrages erfolgen sollte,
176vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 3. März 1999, Ausschussprotokoll 12/1169, S. 10 f., sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/3186 vom 19. März 1999, LT-Drs. 12/3821, S. 48 oben und S. 53 (zu Art. VI –neu-),
177wobei der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit Bezug auf die von nun an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendare nicht fortlaufend selbst über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen entscheiden wollte, weil der Bund auch sonst für Anwärter im Landesdienst über etwaige Anpassungen entschied. Für eine zeitliche Begrenzung, anderweitige Anknüpfung oder sonstige Bedingtheit der Anknüpfung an den höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag hatte der Landesgesetzgeber damals keinen Anlass. Daran änderte sich auch nichts, als mit der 2. Änderungs-VO der Grundbetrag auf 85 v.H. der Bezugsgröße reduziert wurde. Die damalige Justizministerin rechtfertigte diese Absenkung des Grundbetrags – wie bereits ausgeführt –seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern, und stellte ausgehend von dem damaligen höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag eine konkrete Berechnung des beabsichtigten Grundbetrages an, der exakt demjenigen in Niedersachsen entsprechen sollte.
178Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
179Auch damals entschied noch der Bund über die Höhe der Bezüge der verbeamteten Anwärter im Landesdienst. Weiterhin hatte der Verordnungsgeber keinen Anlass, künftig selbst fortlaufend über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare entscheiden zu wollen; dies umso weniger, als er sich an den Zahlbeträgen für Rechtsreferendare im gesamten Bundesgebiet orientierte.
1802. Diese bezogen auf den Erlass- bzw. Änderungszeitpunkt der Norm gefundene Auslegung ist auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblich. Für eine analoge Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur einsetzen, wenn ein Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt.
181Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013
182– 6 C 5.12 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
183Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Dass es für die Vergütung der Rechtsreferendare für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer Regelung fehlen würde, ist nicht ersichtlich.
184Bezugsgröße für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. / § 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F. seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1999 im Wege einer dynamischen Verweisung der höchste Anwärtergrundbetrag des BBesG mit der Folge, dass die jeweiligen Erhöhungen der Bezüge für Anwärter im Bundesdienst für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe maßgebend sind. Dieser Rechtsanwendungsbefehl ist tatsächlich noch ohne weiteres ausführbar, mithin die konkrete Unterhaltsbeihilfe berechenbar.
185Auch eine verdeckte Regelungslücke besteht nicht. Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe unter Zuhilfenahme des BBesG steht rechtlich nichts entgegen. Sie kollidiert mit keinem sonstigen Rechtssatz, Strukturprinzip o. Ä.
186Eine grundlegende Änderung der rechtlichen Verhältnisse, der zwingend mit einer Änderung der RRefBeihV hätte Rechnung getragen werden müssen, sodass Anlass für eine analoge Rechtsanwendung bestehen könnte, ist insbesondere nicht durch die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zum 1. September 2006 im Rahmen der Föderalismusreform I eingetreten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die hier in Rede stehende Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von vornherein nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich geregelt war und ist. Der Beklagte beruft auf der landesbeamtenrechtlichen Grundlage des § 6 Abs. 1 LBG NRW seit dem 1. Juli 1999 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Ableistung des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
187Vgl. die Änderung des § 20 JAG NRW a.F. durch Art. V Nr. 1 Buchstabe a) sowie Art. X Abs. 3 Satz 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).
188Dementsprechend erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst seither keine beamtenrechtliche Besoldung mehr, sondern lediglich eine Unterhaltsbeihilfe.
189Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. i.V.m. Art. VI des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), neugefasst – jetzt Satz 7 – durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) gemäß dessen Art. 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1999.
190Nachdem als Unterhaltsbeihilfe zunächst ein monatlicher Grundbetrag in Höhe des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gewährt worden war,
191§ 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F.,
192wurde dieser Grundbetrag ab dem 1. Januar 2006 auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt.
193Art. 1 Nr. 1 der 2. Änderungs-VO.
194Es stand dem Verordnungsgeber zwar jederzeit frei, im Rahmen einer Neuregelung die Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare anderweitig zu regeln, beispielsweise ganz oder teilweise an die höchsten Anwärterbezüge für Landesbeamte anzuknüpfen.
195Eine solche Regelung ist jedoch nicht ersichtlich.
196a) Durch das bloße Inkrafttreten der Föderalismusreform I ist die Verordnung nicht etwa gegenstandslos geworden. Der Verordnungsgeber hatte bei Erlass der RRefBeihV den späteren Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land offenkundig nicht bedacht und deshalb keine Regelung für den Fall getroffen, dass der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der verbeamteten Anwärter der Länder verliert. Der Übergang dieser Gesetzgebungskompetenz schloss aber die Fortgeltung der dynamischen Verweisung auf das bundesrechtliche BBesG nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass nach Art. 125a Abs. 1 GG in den Ländern das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Bundesrecht fortgalt und der Bundesgesetzgeber, sollte er überhaupt noch zu Änderungen mit Bezug auf die Länder befugt gewesen sein, jedenfalls mit Bezug auf Besoldungserhöhungen eine solche Befugnis nicht hatte. Diese Weitergeltung von Bundesrecht bis zu einer Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen nach Art. 125a Abs. 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich – wie bereits dargestellt – bei der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von Anfang an um eine landesrechtliche Regelung handelte. Die seit dem 1. September 2006 auf Beamte des Bundes beschränkten speziellen Besoldungs- und Versorgungsänderungsgesetze konnten zwar nicht kraft Bundesrechts auf die Länder übertragen werden. An der Befugnis der Länder zu einer dynamischen Verweisung auf diese bundesrechtlichen Regelungen (unter Einbeziehung zwischenzeitlicher Änderungen aufgrund Bundesrechts) ändert dies indes nichts.
197b) Eine Änderung der landesrechtlichen dynamischen Verweisung auf das BBesG des Bundes ist auch später unterblieben, obwohl die in § 8 RRefBeihV NRW n.F. geregelte Berichtspflicht dazu hätte Anlass geben können.
198aa) Dies gilt unabhängig davon, dass die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203) im Juli 2007 eine Einmalzahlung erhalten haben und damit nach § 1 dieses Gesetzes ausdrücklich auch Unterhaltsbeihilfen im Sinne von §§ 30 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JAG NRW gemeint waren. Es stand dem Landesgesetzgeber frei, auch diesem Empfängerkreis – über die Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages hinaus – eine Einmalzahlung zukommen zu lassen. Die Gewährung einer Einmalzahlung allein rechtfertigt schon wegen deren fehlender Auswirkung auf die Basis für künftige (prozentuale oder auch festbetragsmäßige) Erhöhungen auch nicht etwa den Schluss, der Gesetzgeber habe sich damit vollumfänglich der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare „angenommen“ und gleichsam „stillschweigend“ den Regelungsgehalt der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare dahingehend geändert, dass sich nunmehr auch die Höhe der laufenden Unterhaltsbeihilfe nach landesbesoldungsrechtlichen Regelungen bestimmen solle. Ein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers hat in den betreffenden gesetzlichen Regelungen keinerlei Ausdruck gefunden. Die Tatsache allein, dass eine derartige Regelung eventuell sinnvoll oder naheliegend gewesen wäre, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, zumal es auch für eine Beibehaltung der Anknüpfung an das Bundesrecht gute Gründe geben mag. Es widerspräche der in Besoldungsfragen zu fordernden Eindeutigkeit der normativen Grundlagen auch im Hinblick auf Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit,
199vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2010
200– 2 C 7.08 –, juris, Rn. 10, vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, juris, Rn. 12, und vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 86,
201„stillschweigende“ Rechtsänderungen nach Aspekten einer angenommenen Plausibilität für möglich zu halten. Dies ist auf den hier betroffenen Bereich der Vergütung von Rechtsreferendaren sinngemäß zu übertragen, da der Gesetzgeber für die Regelung von deren Unterhaltsbeihilfe ausdrücklich eine Regelung durch Rechtsverordnung fordert.
202Überdies ist das Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben worden, ohne dass mit dem im selben Artikelgesetz als Art. 1 erlassenen Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen eine irgendwie geartete Regelung betreffend Unterhaltsbeihilfen erfolgte.
203bb) Eine Änderung der Verweisung der RRefBeihV NRW n.F. auf das bundesrechtliche BBesG ist schließlich auch nicht eingetreten, als sich der Landesgesetzgeber durch §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) erstmals wieder mit „Unterhaltsbeihilfen“ (durch eine Einmalzahlung in Höhe von 120,00 € im April 2011 sowie Erhöhungen um 1,5 bzw. 1,9 vom Hundert und eine weitere Erhöhung um 6,00 €) befasste. Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare sind davon nicht erfasst. Diese Regelungen haben einen sinnvollen Anwendungsbereich für die Unterhaltsbeihilfen der Forstinspektor-anwärter und Forstreferendare. In der ForstInsp/-RefBeihV NRW wurde im Jahr 2008 die Angabe „Bundesbesoldungsgesetz“ jeweils durch einen Verweis auf die „landesbesoldungsrechtliche Regelung“ ersetzt.
204§ 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektor-anwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630).
205Schon allein diese beiden Gruppen rechtfertigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Verwendung des Plurals („Unterhaltsbeihilfen“) in §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW; im Übrigen rechtfertigt sich diese Gesetzesfassung dadurch, dass es jeweils mehrere Mitglieder dieser Gruppen gibt.
206Zudem ist es ausschließlich für diese beiden Gruppen schlüssig, ihnen dieselbe Erhöhung um einen Fixbetrag in Höhe von 6,00 € wie den verbeamteten Anwärtern zukommen zu lassen, da ihre monatlichen Bruttobezüge denen von verbeamteten Anwärtern (nach dem Landesbesoldungsrecht) voll entsprachen und nicht lediglich einem Prozentsatz von diesen (allerdings nach dem BBesG) wie der Grundbetrag für Rechtsreferendare. Da ein identischer monatlicher Fixbetrag für verbeamtete Anwärter und Rechtsreferendare mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. genannten Prozentsatz in Widerspruch geraten wäre, wäre bei einem entsprechenden Regelungswillen eine diesbezügliche Klarstellung zu erwarten gewesen.
207Stattdessen hat der zuständige Verordnungsgeber den Wortlaut der hier in Rede stehenden Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare gerade nicht geändert, obwohl er dazu nach Art. 8 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) ausdrücklich befugt war und er von dieser Befugnis mit den Änderungsverordnungen vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) und vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 838) auch Gebrauch gemacht hat. Dies legt den Gegenschluss nahe, dass er sich damals diesbezüglich von der dynamischen Verweisung auf das BBesG (hinsichtlich des Grundbetrages in Höhe von 85 %) nicht lösen wollte.
208Vgl. zur nunmehr mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 erfolgten Aufhebung der RRefBeihV NRW Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624).
209cc) Die Erwägungen des Beklagten zur „Annäherung“ des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenverhältnis auf Widerruf führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nicht um beamtenrechtliche „Besoldung“. Nach § 6 Abs. 1 LBG NRW finden für Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gerade mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, §§ 44, 77 und 80 LBG NRW entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit wird insbesondere klargestellt, dass § 80 LBG NRW, der die dem Beamten zustehende Besoldung regelt, keine Anwendung findet.
210dd) Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die zuständige Verwaltung des Beklagten seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stets unter Zugrundelegung der Anwärterbezüge nach landesbesoldungsrechtlichen Vorgaben ermittelt hat. Diese Berechnung beruht ebenso wie die Erlasse des Finanzministeriums NRW vom 30. Juni 2011 und vom 4. Juli 2011 und die im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntgabeerlasse auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die genannten Erlasse keine Änderung der einschlägigen Rechtslage erfolgen konnte, weil nach der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. bzw. § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. die näheren Einzelheiten über die monatliche Unterhaltsbeihilfe (ausschließlich) durch Rechtsverordnung zu regeln sind.
211ee) Der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 –) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob die Sach- und Rechtslage im Saarland mit derjenigen im Land Nordrhein-Westfalen vergleichbar ist, ist die Auslegung einer Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweis auf landesbesoldungsrechtliche Regelungen aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
212III. § 1 Abs. 1 Satz 4 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des BBesG gewährt wird, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls als eine dynamische Verweisung auf die in der Anlage V zum BBesG geregelte Höhe der Familienzuschläge zu verstehen.
213IV. Unstreitig sind auf dieser Basis die Bruttobeträge – unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge – durch das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt worden.
214Anders als der Kläger meint, sind von den ihm zustehenden Brutto-Beträgen auch nicht nur Steuern, sondern gleichfalls Sozialabgaben abzuziehen.
215Nach § 28g Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28d SGB IV. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).
216Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist vorliegend die Verschuldensfrage unerheblich. Es handelt sich um keinen Fall des unterbliebenen Abzugs i.S.v. § 28g Satz 3 SGB IV, denn die zusätzlichen Beträge, um die es dem Kläger geht, sind noch nicht gezahlt worden. Es geht vielmehr noch um den (sofortigen) Abzug i.S.v. § 28g Satz 2 SGB IV. Bei verspäteten Zahlungen muss sich der Beschäftigte grundsätzlich den Abzug gefallen lassen.
217Vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 28g, Rn. 20; Roßbach, in: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 28g SGB IV, Rn. 3.
218V. Der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare „zeitnah“ im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. Ein derartiges Erfordernis folgt für Beamte aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen.
219Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011
220– 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7, vom 27. Mai 2010
221– 2 C 33.09 –, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 20.
222Abgesehen davon, dass der Kläger während des Vorbereitungsdienstes kein Beamter war, sondern gemäß § 6 Abs. 1 LBG NRW, § 30 Abs. 1 JAG NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, werden normativ geregelte Ansprüche von diesem Grundsatz nicht erfasst. Derartige Ansprüche sind auch im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängig.
223Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013
224– 2 C 23.12 –, juris, Rn. 20, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 21.
225Um einen Anspruch mit normativer Grundlage geht es hier jedoch.
226Ein entsprechender Zahlungsanspruch unterliegt – nur – den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 LBG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
227Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012
228– 2 C 70.11 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss
229vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 6.
230Auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für das Jahr 2012 ist hiernach nicht verjährt. Abgesehen davon, dass nicht einmal seit seiner Entstehung drei Jahre vergangen sind, hat ihn der Kläger bereits im Oktober 2013 geltend gemacht.
231VI. Dem Kläger steht auch der tenorierte Anspruch auf Prozesszinsen in der beantragten Höhe ab Rechtshängigkeit zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 2,247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern.
232Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012
233– 2 C 29.11 –, juris, Rn. 47, und vom
23428. April 2011 – 2 C 30.09 –, juris, Rn. 34.
235Nach diesen Maßstäben ist für die Berechnung des Nachzahlungsbetrags aufgrund der Vorgaben durch das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsanwendung mehr erforderlich.
236Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtshängigkeit hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil tenorierten nachzuberechnenden Beträge für den ersten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 16. Januar 2014, für den zweiten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 6. Februar 2014 und für den dritten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 24. März 2014 eingetreten ist.
237C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Kostenquote zu berücksichtigen war nicht nur das Obsiegen hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit befindlichen Bruttobeträge, sondern auch das klägerische Begehr, den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen abzuwenden.
238D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
239E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen.
240Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 14, vom 10. Oktober 2013 – 2 B 61.13 –, juris, Rn. 1, und vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –, juris, Rn. 9.
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Annotations
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.