Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Juli 2016 - 4 K 1085/12
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 00.00.0000 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes in Höhe des vollen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 00.00.0000 zusteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der 1961 geborene Kläger steht seit dem 00.00.0000 im Dienst des beklagten Landes und wurde am 00.00.0000 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 übertrug der Landrat als Kreispolizeibehörde T. (im Folgenden: Kreispolizeibehörde) ihm mit Wirkung zum 00.00.0000 die Funktion als Dienstgruppenleiter (Besoldungsgruppe A 12) zunächst bei der Polizeiwache J. (Dienstgruppe A). Mit Schreiben vom 00.00.0000 übertrug sie ihm mit Wirkung zum 00.00.0000 die Funktion als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache S. (Dienstgruppe C).
3Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger bei der Kreispolizeibehörde, ihm eine Zulage für die seit dem 00.00.0000 erfolgte Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu zahlen. Dies lehnte die Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 00.00.0000 ab, weil die von dem Kläger wahrgenommene Funktion des Dienstgruppenleiters bislang nicht mit einer freien Planstelle verknüpft sei und es somit keine freie Planstelle bei der Kreispolizeibehörde gäbe. Es handle sich nicht um eine sogenannte „Vakanzvertretung“. Daher lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht vor. Unter dem 00.00.0000 korrigierte sie die in dem vorherigen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung.
4Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung vom 00.00.0000 erhob der Kläger Widerspruch, den die Kreispolizeibehörde mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom 00.00.0000 zurückwies.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten vakant sei, weil weder die Stelle des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache J. noch bei der Polizeiwache S. mit einem Beamten besetzt sei, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehabe. Der Annahme, eine Vakanzvertretung liege vor, stünde nicht entgegen, dass nicht absehbar sei, wie lange er die Vertretung noch zu tätigen habe. Die Vakanzvertretung ende erst mit der Einweisung eines Beamten in eine dem Statusamt entsprechende freie Planstelle. Unerheblich sei, dass er zwischenzeitlich von der Dienstgruppe A in die Dienstgruppe C gewechselt habe, weil es sich bei beiden Funktionen um solche der Besoldungsgruppe A 12 handle und sich lediglich der Dienstort geändert habe. Zudem habe eine entsprechende Planstelle zur Verfügung gestanden. Das beklagte Land könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass gegebenenfalls andere Planstelleninhaber auf diesen Dienstposten hätten gesetzt werden können.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Landrats des Kreises T. als Kreispolizeibehörde vom 00.00.0000 in der Fassung vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid des Landrats vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 00.00.0000 zusteht.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Eine Planstelle sei eine im Stellenplan eines Haushaltsplanes des jeweiligen Verwaltungsträgers nach Amt und Besoldungsgruppe ausgewiesene Stelle eines Beamten. Für eine auf diese Weise ausgewiesene Stelle würden Haushaltsmittel zur Zahlung der Dienstbezüge bereitgestellt. Für den Kläger stünde keine freie Planstelle zur Verfügung. Die freien Planstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, denen im Wege eines Erlasses durch das Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: Ministerium) Dienstposten zugeordnet würden, würden den Polizeibehörden im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung vom Ministerium per Erlass zugewiesen. Die Zuordnung der Planstelle zu einem nach A 12 bzw. A 13 bewerteten Dienstposten erfolge durch Organisationsentscheidung der jeweiligen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese bezogen auf die Inhaber dieser Dienstposten. Alle der Kreispolizeibehörde danach zugewiesenen Planstellen seien mit entsprechenden Dienstposten verknüpft und im Wege der Bestenauslese besetzt worden. Die von dem Kläger wahrzunehmende Funktion des Dienstgruppenleiters sei nicht mit einer freien Planstelle verknüpft. Vor dem Hintergrund der Bestenauslese sei eine solche Zuordnung bezüglich der vom Kläger besetzten Funktion bislang nicht erfolgt. Grundsätzlich stünden den Polizeibehörden insgesamt Planstellen in einer Anzahl zur Verfügung, die der Anzahl der laut der „Funktionszuordnung gehobener Dienst der Polizei Nordrhein-Westfalen“ zugewiesenen Funktionen A 12 und A 13 entsprächen. Diese Planstellen seien jedoch ausnahmslos besetzt, weil die Planstelleninhaber aus persönlichen oder organisatorischen Gründen für eine Besetzung der streitgegenständlichen Funktion nicht zur Verfügung stünden. Zudem seien nicht alle Planstellen in den im Haushaltsplan des beklagten Landes mit „Bezüge und Nebenleistung der Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter“ benannten Bereich mit den nötigen Haushaltsmitteln unterlegt. Dies müsse sich zumindest anspruchsmindernd auswirken. Im Rahmen der innerhalb der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten, zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträgen auf Teilzeiterhöhung sowie kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Bei den aufgrund laufender bzw. nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren noch nicht besetzten Planstellen handele es sich nicht um freie Planstellen. Deswegen sei eine vollumfängliche Ausschöpfung der im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen nicht realisierbar. Das Prinzip der Jährlichkeit des Haushaltes mache eine Zahlung von Ansprüchen aus den Haushaltsmitteln des vergangenen Haushaltsjahres unmöglich. Die Ausgaben könnten im Haushaltsplan nicht genau prognostiziert werden. Die Entscheidung, ob eine Zulage im hier streitgegenständlichen Sinne unter Einhaltung der verfügbaren Haushaltsmittel des jeweiligen Haushaltsjahres ausgezahlt werden könne, sei deswegen erst gegen Ende des Haushaltsjahres möglich. Nach einer ersten Durchsicht der von den Kreispolizei- sowie Landesoberbehörden gemeldeten Daten hinsichtlich der verfügbaren freien Planstellen und der zulageberechtigten Personen sei aufgefallen, dass eine Vielzahl der Daten unvollständig oder in sich nicht plausibel gewesen sei. Eine vollständige Überprüfung aller Datensätze habe nicht vorgenommen werden können. Hinsichtlich der monatlichen Erfassung der freien Planstellen sehe die Systematik der zentralen Stellenplanbewirtschaftung eine quartalsweise Berichterstattung über die freigewordenen Planstellen und der von den Kreispolizeibehörden sowie Landesoberbehörden zusätzlich benötigten Planstellen vor. Es sei zu beachten, dass die Anzahl der besetzten bzw. unbesetzten Planstellen täglich durch eine Vielzahl von Personalmaßnahmen beeinflusst werde, so dass die Gesamtzahl der freien Planstellen zu jedem beliebigen Stichtag eines Monats höher oder niedriger ausfalle. Eine monatlichen Feststellung der frei verfügbaren Planstellen sei bei einem derart großen Personalkörper wie der nordrhein-westfälischen Polizei nicht praktikabel. Die Auswertung der durch die personalführenden Dienststellen in den Kreispolizei- und Landesoberbehörden übermittelten Aufstellungen der Anspruchsberechtigten habe wegen der Größe des Personalkörpers der nordrhein-westfälischen Polizei und der notwendigen rückwirkenden Betrachtung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Zudem berücksichtige die vorgenommene Auswertung der Anspruchsberechtigten nicht die aktuelle Besoldungsgruppe der Beamten bzw. Beamtinnen. Bei der Auswertung seien Beamte, die auf einem um mehr als eine Besoldungsstufe höherwertigen Dienstposten tätig seien, bei der Gruppe der Anspruchsberechtigten des tatsächlich ausgeübten Beförderungsamtes berücksichtigt worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, soweit der Kläger die Aufhebung der von ihm angefochtenen Bescheide begehrt, und im Übrigen die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO.
14Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, DVBl 2016, 447 = juris, Rn. 151 ff., m. w. N.
15Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der Gewährung einer Zulage steht ihre Subsidiarität gegenüber Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Der Kläger muss seine Rechte nicht durch eine vorrangige Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage verfolgen, weil die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet. Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht insgesamt konkret beziffert werden kann, weil er sich nicht nur auf in der Vergangenheit und Gegenwart, sondern auch auf in der Zukunft liegende Zeiträume bezieht.
16Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 43, Rn. 26 und 29.
17So liegt es hier. Das Begehren des Klägers ist nicht nur auf die Zahlung einer Zulage für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zu dem für eine Verpflichtungsklage und allgemeine Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerichtet. Vielmehr begehrt er die Gewährung der Zulage auch für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung. Denn er nimmt weiterhin Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr und die weitere Dauer dieser Tätigkeit ist ebenso wenig absehbar wie eine Beförderung des Klägers. Nach dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung kann derzeit zu einer Beförderung des Klägers keine verlässliche Aussage gemacht werden.
18Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Klageänderung vorliegt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO), ist vor diesem Hintergrund der Übergang des Klägers von seiner ursprünglichen Leistungsklage auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Davon abgesehen hat sich das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Klageantrag in der Sache eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des lediglich die Rechtsmittelbelehrung korrigierenden Schreibens vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Kreispolizeibehörde vom 00.00.0000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ihm eine Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 00.00.0000 zu gewähren ist.
201. Anspruchsgrundlagen sind § 46 Abs. 1 BBesG vom 5. Februar 2009 in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung, der gemäß Art. 125a Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (im Folgenden BBesG a. F.), § 85 BBesG a. F. während des hier maßgeblichen Zeitraums noch als Bundesrecht fortgalt, § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW vom 16. Mai 2013 in der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung und § 59 Abs. 1 LBesG NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, gemäß der vor dem 1. Juli 2016 geltenden Rechtslage nach 18 Monaten und nach der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Rechtslage ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in bzw. zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
212. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor.
22a) Dem Kläger wurde zum 00.00.0000 die Funktion des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache J. , Dienstgruppe A, und zum 00.00.0000 die Funktion des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache S. , Dienstgruppe C, übertragen. Hierbei handelt es sich um ein höherwertiges Amt, weil der Kläger seit 00.00.0000 das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (A 11) innehat, die ihm seit 00.00.0000 übertragene Funktionen als Dienstgruppenleiter in den Polizeiwachen J. und S. jedoch mit A 12 bewertet waren und sind.
23b) Diese Funktionen nahm und nimmt der Kläger seit dem 00.00.0000 vorübergehend vertretungsweise wahr. Das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" erfasst nur die Fälle der sogenannten Vakanzvertretung, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 = juris, Rn. 12, m. w. N.
25Danach liegt hier, was auch das beklagte Land nicht mehr in Abrede stellt, eine Vakanzvertretung vor, weil weder der Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache J. noch der bei der Polizeiwache S. durch einen Planstelleninhaber besetzt waren und sind. Vielmehr waren und sind nach dem Vortrag des beklagten Landes die dem Kläger übertragenen Funktionen nicht mit einer haushaltsrechtlich vorgesehenen Planstelle verknüpft.
26Der Annahme einer die Zulage rechtfertigenden Vakanzvertretung steht nicht entgegen, dass die Funktionsübertragungen, wie aus den Verfügungen der Kreispolizeibehörde vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 ersichtlich, zeitlich nicht begrenzt waren und sind. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 = juris, Rn.13, m. w. N.
28Die vom Kläger wahrgenommenen Funktionen als Dienstgruppenleiter in den Polizeiwachen J. und S. waren und sind, wie bereits dargelegt, während der Vakanzvertretung nicht funktionsgerecht besetzt.
29c.) Der Kläger nimmt die Vakanzvertretung auch mehr als 18 Monate (§§ 46 Abs. 1 BBesG a. F., 46 Abs. 1 ÜBesG NRW) und damit auch mehr als 13 Monate (§ 59 Abs. 1 LBesG NRW) ununterbrochen wahr.
30Der für die Entstehung des Anspruchs nach dem vor dem 00.00.0000 maßgebliche Zeitraum ist seit dem 00.00.0000 abgelaufen. Der nach neuem Recht maßgebliche Zeitraum von 13 Monaten begann mit dem Inkrafttreten des § 59 LBesG NRW am 1. Juli 2016 nicht neu zu laufen. Das lässt sich weder dieser Vorschrift noch den sonstigen (Übergangs-) Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes NRW entnehmen.
31Der Annahme einer ununterbrochenen Vakanzvertretung seit mehr als 13 bzw. 18 Monaten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit Wirkung zum 00.00.0000 Den Dienstposten gewechselt hat. Der Wechsel des Dienstpostens stellt keine Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW dar. Der Kläger hat die Aufgaben am 00.00.0000 über 18 Monate und über 13 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend-) einem, dem höheren Statusamt zuzuordnenden Dienstposten eingesetzt worden ist. Solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 -, DokBer 2016, 117 = juris, Rn. 13 ff.
33Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2016 insoweit ausgeführt:
34„Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht ganz eindeutig. Er legt allerdings ein Verständnis zumindest nahe, das dem von ihm verwendeten Begriff der "Wahrnehmung dieser Aufgaben" die Bedeutung der Wahrnehmung "solcher Aufgaben" zumisst: Mit der Wahrnehmung "dieser Aufgaben" nimmt die Vorschrift unmittelbar Bezug auf die im ersten Satzteil verwendete Formulierung der "Aufgaben eines höherwertigen Amtes". Normativ festgelegtes Kennzeichen der übernommenen Aufgaben ist es damit, dass diese einem höherwertigen Amt zugeordnet sind. Bei diesem Amt handelt es sich um das Statusamt. Ändert sich der Aufgabenkreis des Beamten, können diese Aufgaben deswegen immer noch demselben Amt (hier z. B. dem des Verwaltungsamtmanns - Besoldungsgruppe A 11) zugeordnet sein. Es handelt sich bei diesen Aufgaben dann noch immer um "solche Aufgaben", die einem höherwertigen Amt zugeordnet sind.
35Bestärkt wird dieses Verständnis durch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht dieser Zweck in einem Dreiklang: Dem Beamten soll zunächst ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216, Rn. 15). Für die Anreiz- und Honorierungsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der Beamte auf demselben Dienstposten oder auf verschiedenen, jeweils nach dem höheren Statusamt bewerteten Dienstposten eingesetzt wird. Weder die Bereitschaft, höherwertige Aufgaben wahrzunehmen noch die Notwendigkeit, die entsprechenden über den Anforderungen des eigenen Statusamts liegenden Dienstleistungen zu honorieren, werden durch den Dienstpostenwechsel beeinflusst.
36Soweit der Dienstherr darüber hinaus angehalten werden soll, Stellen bewertungsgerecht zu besetzen, steht auch diese Zielsetzung der Annahme entgegen, der Wechsel des Dienstpostens unterbreche die Aufgabenwahrnehmung. Bei einem solchen Verständnis könnte der Wechsel des Dienstpostens entgegen der Zielsetzung der Norm die bewertungsgerechte Besetzung von Stellen weiter hinauszögern. Denn der Wechsel des Dienstpostens ließe die 18-Monatsfrist erneut laufen; der Dienstherr würde weniger stark angehalten, die höherbewertete Stelle bewertungsgerecht zu besetzen. Da die Verantwortung, freie Stellen entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, den Dienstherrn - und nicht etwa allein den Behördenleiter - trifft, schaden auch die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht.“
37Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger hat mit Übertragung des Dienstpostens des Dienstgruppenleiters bei der Polizeiwache S. lediglich einen anderen Dienstposten in demselben höher bewerteten Statusamt übertragen bekommen.
38d) Seit dem 00.00.0000 lagen und liegen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor.
39Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 49 LHO NRW vom 26. April 1999 in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW an Beamte zur Verfügung, die die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen.
40BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 13 ff.
41Maßgeblich für die Frage, ob eine freie Planstelle mit der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung steht, sind nicht die Vorgaben in dem Zuordnungsplan der Polizeibehörde oder Kreispolizeibehörde und die tatsächliche Stellenbesetzung, sondern die Feststellungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalens. Entscheidend sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 ‑ 2 C 16.13 ‑, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 13.
43Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich insbesondere daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes ist (vgl. § 1 POG NRW vom 5. Juli 2002 in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) und das Land der Dienstherr der Polizei ist. Die Bewirtschaftung des Stellenplans der Polizei in Nordrhein-Westfalen erfolgt zentral über das Ministerium. Als oberste Landesbehörde ist ihm der Geschäftsbereich der Polizei zugeordnet (vgl. nur Art. 52 Abs. 3 LV NRW i. V. m § 4 Abs. 2, 3 LOG NRW i. V. m. 5.9 der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden).
44Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle setzen § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW auf der Ebene des Haushaltsplans nicht voraus. Die Vorschrift gilt unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden und auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Verzichtet der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW nicht zu bewilligen ist.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 ‑ 2 C 16.13 ‑, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 16, 18.
46Seine gegenteilige frühere Auffassung hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Soweit es diesbezüglich vorträgt, die zugewiesenen Planstellen im Titel 422 01 Kapitel 03 110 seien nicht alle durch Zuweisung entsprechender Haushaltsmittel gedeckt, greift dieser Vortrag bereits deswegen nicht durch, weil er nicht näher konkretisiert worden ist.
47Nach diesen Grundsätzen standen und stehen monatlich freie Planstellen zur Verfügung. Dies ergibt sich für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aus der Aufstellung des beklagten Landes, welche als Anlage zu dem Schriftsatz vom 00.00.0000 beigefügt wurde. Da das beklagte Land nach eigenen Angaben, die es in der mündlichen Verhandlung nochmals durch seinen Vertreter bestätigt hat, einen – nicht näher konkretisierten – „gewissen“ Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten hat, ist davon auszugehen, dass auch seit dem 00.00.0000 unbesetzte Planstellen vorhanden waren und sind.
48Dem steht nicht der Vortrag des beklagten Landes entgegen, dass der „gewisse“ Prozentsatz an Planstellen vorzuhalten sei, um Anträgen auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus Elternzeit bewilligen zu können, und weitere Planstellen nicht als frei anzusehen seien, weil sie aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren nicht besetzt seien. Maßgeblich für die Bewertung einer Stelle als freie Planstelle ist nicht die faktische Verfügbarkeit, sondern der Vergleich von der Anzahl der im Haushaltsplan vorgesehen Planstellen mit der Anzahl der Einweisungen in eine Planstelle im Sinne von § 49 LHO NRW. Dementsprechend kommt es, wie bereits ausgeführt, auch nicht darauf an, wie die Verwaltung mit den haushaltsrechtlich vorgesehenen Planstellen (tatsächlich) verfährt.
49e) Im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 00.00.0000 lagen ferner die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers in das höherwertige mit A 12 bewertete Statusamt vor. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Beamte beförderungsreif ist, das heißt einer Beförderung des Beamten keine normativen Regelungen des Laufbahnrechts entgegenstehen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 -, juris, Rn. 16; Thür. OVG, Urteil vom 18. August 2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 59; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5 = juris, C. II. Nr. 5.
51Das ist hier der Fall. Eine Beförderung setzte und setzt nach § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 4 LVOPol NRW voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelt und die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurückliegt. Dass Gegenteiliges der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der Kläger bereits zum 00.00.0000 zum Polizeihauptkommissar (A 11) befördert worden. Auch das beklagte Land hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers nicht in Abrede gestellt.
52Unerheblich ist, dass der Kläger bislang nach Vortrag des beklagten Landes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese keiner Beförderungsplanstelle an seiner Dienststelle zugeordnet wurde. Unabhängig davon, dass es für die Frage der Verfügbarkeit nicht auf eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt und einer bestimmten Planstelle ankommt, ist es im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht relevant, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn.19, m. w. N.
543. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe des vollen Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 zu.
55a) Nach § 46 Abs. 2 BBesG a. F., § 46 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten (oder Soldaten) und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertigen Amt zugeordnet ist. Die Regelung ist nur als Obergrenze für die Frage der Höhe der zu gewährenden Zulage zu verstehen. In Fällen, in denen die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen übersteigt („Topfwirtschaft“), ist die Zulage gegebenenfalls nur anteilig an die Anspruchsberechtigten zu zahlen, weil die Gesamtausgaben (sogenanntes Personalkostenbudget) durch den Haushaltsplan auf die besetzbaren Planstellen anfallenden Mittel begrenzt sind. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 Abs. 2 BBesG a. F., § 46 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW in den Fällen der Topfwirtschaft vorzuziehen und eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 ‑ 2 C 16.13 ‑, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 20, m. w. N.
57In diesen Fällen ist für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier die Polizei des beklagten Landes - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 ‑ 2 C 16.13 ‑, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 21 f.
59b) Dem folgend hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 in voller Höhe.
60aa) Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage aufgrund einer Vakanzvertretung liegt beim beklagten Land die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zulage nicht in der gesetzlich vorgesehenen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem innegehabten und dem tatsächlich wahrgenommenen Amt, sondern aufgrund einer höheren Zahl von Zulageberechtigten im Vergleich zur Zahl der freien haushaltsrechtlich vorgesehenen Planstellen nur anteilig gezahlt werden kann.
61Für diese Darlegungs- und Beweislastverteilung spricht bereits, dass für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorliegen, für den jeweiligen etatisierten Behördenbereich – hier für alle Polizeibehörden des beklagten Landes – die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen ist. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
62BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 -, juris, Rn. 21.
63Hierzu kann nur das beklagte Land, nicht aber der Kläger aussagekräftige und verlässliche Angaben machen.
64Für die Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des beklagten Landes spricht weiter, dass sich die von der gesetzlich vorgesehenen Zulagenhöhe abweichende lediglich anteilige Gewährung der Zulage der Sache nach im Umfang der Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zulagenhöhe als rechtsvernichtende Einwendung des beklagten Landes darstellt. Für solche Einwendungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft.
65BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15 -, MDR 2016, 534 = juris, Rn. 38 f., m. w. N.; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1999 - L 3 AL 2931/97 -, juris, Rn. 39.
66Das ist hier das beklagte Land. Denn es macht geltend, dass nur eine anteilige Zulagengewährung in Betracht komme, weil die Zahl der Zulageberechtigten höher sei als die Zahl der freien haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen.
67bb) Das beklagte Land ist seiner ihm danach obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Es hat für den hier maßgeblichen Zeitraum seit dem 00.00.0000 weder eine vollständige noch eine verlässliche Berechnung zu der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien Planstellen vorgenommen.
68Für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 hat das beklagte Land keine Berechnung vorgelegt. Zur Begründung trägt es lediglich vor, eine Berechnung für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 würde eine erneute Abfrage bei allen Kreispolizei- und Landesoberbehörden erfordern. Davon geht auch die Kammer aus. Es ist aber kein nachvollziehbarer Grund dafür aufgezeigt worden, warum das beklagte Land von einer dahingehenden Abfrage abgesehen hat. Da sich zudem die Relevanz der Abfrage für die Entscheidung des Falles dem beklagten Land aufdrängen musste, sieht die Kammer keinen Anlass zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
69Für den Zeitraum vor dem 00.00.0000 hat das beklagte Land zwar auf der Grundlage von Datenerhebungen eine monatliche Berechnung der Zahl der Zulageberechtigten und der freien haushaltsrechtlich vorhandenen Planstellen vorgelegt. Mit dieser Berechnung ist das beklagte Land aber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Denn nach seinem eigenen Vortrag ist die Berechnung nicht verlässlich. Insoweit trägt es vor, bei einer Durchsicht der Daten, die an sich ausschließlich durch die Kreispolizei- sowie Landesoberbehörden hätten erhoben werden können, hätten sich Unvollständigkeit oder mangelnde Plausibilität dieser Daten gezeigt. Die im Rahmen einer – vom beklagten Land nicht näher konkretisierten – stichprobenartigen Prüfung ausgemachten nicht auswertbaren bzw. auffälligen Datensätze von den Polizeibehörden seien überarbeitet worden. Eine vollständige Überprüfung der Datenerhebung habe nicht stattgefunden. Gründe, die diese Verfahrensweise des beklagten Landes nachvollziehbar erklären, trägt das beklagte Land nicht vor.
70Soweit es pauschal darauf verweist, dass eine vollständige Überprüfung aller 5.000 einzelnen Datensätze mit Hinblick auf die Fristsetzung der Verwaltungsgerichte nicht habe realisiert werden können, ist der Vortrag (schon) nicht näher erläutert worden. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Verfahren keine Fristsetzung erfolgte, hat das beklagte Land auch nicht von der naheliegenden prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Fristverlängerung oder Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung zu stellen.
71Nicht ausreichend ist auch der Vortrag des beklagten Landes, eine monatliche Erfassung der freien Planstellen sei vor dem Hintergrund, dass aufgrund der praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung innerhalb der nordrhein-westfälischen Polizei eine quartalsweise Berichterstattung der freigewordenen Planstellen zwar möglich gewesen sei, aber eine retrograde zeitaufwändige Auswertung notwendig gemacht habe. Diese Ausführung ist ebenfalls (schon) nicht näher substantiiert. Davon abgesehen bestätigt der Vortrag, dass eine monatliche Berechnung möglich ist. Der auch vom Bundesverwaltungsgericht gesehene hohe Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Zulagenhöhe,
72BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 23,
73ist kein rechtfertigender Grund dafür, trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von der Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Zulage abzusehen.
74Ebenso wenig ist der Vortrag des beklagten Landes konkretisiert, die Anzahl der besetzten bzw. unbesetzten Planstellen werde täglich durch eine Vielzahl von Personalmaßnahmen, wie z. B. Todesfälle, Zurruhesetzung, Versetzungen vom Beamten, beeinflusst und die Gesamtzahl der freien Planstellen falle zu jedem beliebigen Stichtag eines Monats unterschiedlich aus. Weshalb deswegen nach den Ausführungen des beklagten Landes eine Umstellung der aktuell quartalsmäßig geführten zentralen Stellenbewirtschaftung auf eine monatliche Berichterstattung keine präzise monatliche Auswertung der streitgegenständlichen freien Planstellen ermöglichen sollte, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere setzt sich das beklagte Land nicht damit auseinander, dass im Todesfall den Erben des verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen verbleiben (§ 17 Abs. 1 LBeamtVG NRW), mithin eine für die Berechnung der anteiligen Zulage maßgebliche Planstelle erst ab dem dem Sterbemonat folgenden Monat vorliegt und damit auch in Todesfällen eine monatliche Berechnung möglich ist. Zudem wird Problemen, die aufgrund der wechselnden Anzahl an Anspruchsberechtigten entstehen können, dadurch begegnet, dass die Zulage in Mangelfällen, in denen – wie hier – mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen vorhanden sind, entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG a. F., § 3 Abs. 5 ÜBesG NRW und § 3 Abs. 4 LBesG NRW nicht monatlich im Voraus zu zahlen sind, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar ist. Insoweit ist in den Mangelfällen durch die Regelung in §§ 46 BBesG a. F., 46 ÜBesG NRW, 59 LBesG NRW „etwas Anderes bestimmt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 BBesG a. F., § 3 Abs. 5 Satz 2 ÜBesG NRW und § 3 Abs. 4 LBesG NRW.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 ‑ 2 C 16.13 ‑, BVerwGE 150, 216 = juris, Rn. 22.
76Soweit das beklagte Land vorträgt, die Auswertung der durch die personalführenden Dienststellen in den Kreispolizei- und Landesoberbehörden übermittelten Aufstellungen der Anspruchsberechtigten habe wegen der Größe des Personalkörpers der nordrhein-westfälischen Polizei und der notwendigen rückwirkenden Betrachtung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, ist damit nicht dargetan, weshalb hierdurch eine verlässliche Berechnung unmöglich ist. Aus dem Vortrag des beklagten Landes, es sei festgelegt worden, auch der Beamten, der nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW erfülle, würden der Gruppe von Beamten zugeordnet, dessen tatsächliche Funktion er wahrgenommen habe, ist nicht erkennbar, weshalb eine Trennung zwischen den Beamten, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht möglich sein soll.
77Ist die vorgelegte Berechnung des beklagten Landes schon nicht hinreichend aussagekräftig und verlässlich, kann dahinstehen, ob sie auch fehlerhaft ist. Dafür könnte sprechen, dass das beklagte Land bei seiner Berechnung Beamte, die vertretungsweise eine um mehr als eine Besoldungsstufe höherwertige Funktion wahrnehmen den Anspruchsberechtigten der ausgeübten höherwertigen Funktion zugerechnet hat. In diesen Fällen sprechen Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 46 BBesG a.F., 46 ÜBesG NRW, 59 LBesG NRW und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, dass auch diesen Beamten die Zulage zu gewähren ist, allerdings nur in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten und dem nächsthöheren Statusamt.
78Vgl. von der Weiden, a. a. O., Anm. C II. 5., m. w. N.; a. A. etwa Thür. OVG, Urteil vom 18. August 2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rdn. 66: Die Gewährung einer Zulage kommt nicht in Betracht.
79Davon geht auch das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 aus. Dementsprechend sind aber entgegen seiner Zuordnung die genannten Beamten den Anspruchsberechtigten des nächsthöheren Statusamtes zuzurechnen.
80cc) Dem Anspruch des Klägers stehen auch keine anderweitigen anspruchsmindernden Gesichtspunkte entgegen.
81Es ist weder ersichtlich, dass gemäß dem Vortrag des beklagten Landes die Zahlung der Zulage nach § 46 Abs.1 BBesG a. F., § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW und § 59 Abs. 1 LBesG NRW und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel im Titel 422 01 Kapitel 03 110 führen könne, noch dass die Zahlung der Zulage eine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hätte. Dieser Vortrag ist bereits nicht näher konkretisiert.
82Dem Anspruch steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht der Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts nach § 4 LHO NRW in der seit dem 1. Januar 2003 unverändert geltenden Fassung entgegen. Die rückwirkende Zahlung der Zulage auch für vorhergehende Haushaltsjahre ist eine Folge der den Anspruchsberechtigten in dem jeweiligen Haushaltsjahr zu Unrecht vorenthaltenen Zulage. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit der Feststellung eines Nachtragshaushalts (vgl. § 33 LHO NRW ebenfalls in der seit dem 1. Januar 2003 unverändert geltenden Fassung) vor.
83Soweit das beklagte Land geltend macht, die Entscheidung über die Zahlung einer Zulage unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel könne erst gegen Ende des Haushaltsjahres getroffen werden könne, greift der Vortrag nicht durch, weil es für die Höhe der Zulage nur auf die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat, nicht aber auf die am Ende eines Haushaltsjahres tatsächlich (noch) zur Verfügung stehenden Haushaltmittel ankommt.
844. Dem Anspruch des Klägers bezogen auf das Jahr 2010 steht auch nicht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Dieser Grundsatz gilt hier nicht.
85Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 -, USK 2011, 147 = juris, Rn. 7.
87Der Grundsatz ist jedoch nicht heranzuziehen, da er nur für Ansprüche jenseits des normierten Besoldungsrechts anwendbar ist.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 42.08 -, juris, Rn. 21, 23; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -, DVBl 2015, 258 = juris, Rn. 199 m. w. N.
89Ein solcher Anspruch steht hier nicht in Rede.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 2/10 und der Beklagte 8/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand:
2Der am 4. April 19 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Beklagten. Er hat einen am 13. Mai 20 geborenen Sohn.
3Als Rechtsreferendar erhielt er bisher eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.238,35 € (Oktober bis Dezember 2012), 1.294,09 € (Januar bis Dezember 2013) bzw. 1.333,19 € (ab Januar 2014 fortlaufend) brutto monatlich.
4Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) und machte geltend, seine Unterhaltsbeihilfe werde zu niedrig ermittelt.
5Nachdem das LBV nicht reagierte, hat der Kläger am 16. Januar 2014 Klage erhoben (erweitert durch die am 6. Februar 2014 und 24. März 2014 eingegangenen Schriftsätze vom 5. Februar 2014 und 21. März 2014) und im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnung sowohl des Grundbetrages als auch des Familienzuschlages seien die – ungekürzten – Sätze nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 RRefBeihV NRW a.F. Diese sei nicht i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 28. Oktober 2005 (2. Änderungs-VO; in der Zusammenschau: RRefBeihV NRW n.F.) anzuwenden, weil die 2. Änderungs-VO, durch die die Unterhaltsbeihilfe auf 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt worden sei, wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sei.
6Dieser Verstoß liege in der Ungleichbehandlung mit Forstreferendaren, die ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stünden, jedoch weiterhin 100 % des höchsten Anwärtergrundbetrages als Unterhaltsbeihilfe erhielten. Beide Gruppen würden nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium unter der Bezeichnung „Referendariat“ 24 Monate in verschiedenen Abschnitten mit dem selben Ziel ausgebildet: einer Tätigkeit im höheren Dienst. Für beide Ausbildungen habe der Beklagte ein Monopol. Die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung würden dadurch verstärkt, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) das Gebot enthalte, gleiche Arbeit gleich zu vergüten. Fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten ausscheiden, zudem seien solche angesichts des Rückgangs der Referendarszahlen überholt. Auf die Leistung der beiden Referendargruppen komme es nicht an, da die Unterhaltsbeihilfe kein Entgelt sei, sondern allein der Sicherung der wirtschaftlichen Stellung diene.
7Nennenswerte Nebenverdienste erzielten nur die wenigsten Rechtsreferendare.
8Die Übernahmequote in den öffentlichen Dienst des Beklagten bei Forst- und Rechtsreferendaren sei ähnlich.
9Die Ungleichbehandlung werde noch dadurch verstärkt, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Besoldung mit der ungleichen Personengruppe der Forstinspektoren annähernd gleich behandelt würden.
10Der Beklagte habe auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungs-beitrag für die nicht gezahlten Bezüge zu tragen, da dieser nur bei den auf das Fälligkeitsdatum folgenden drei Gehaltszahlungen in Abzug gebracht werden dürfe.
11Der Kläger hat beantragt,
121. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
163. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
184. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monats für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnungen der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen sei der nordrhein-westfälische Anwärtergrundbetrag zugrunde zu legen. § 1 RRefBeihV NRW stelle lediglich einen partiellen Verweis auf das BBesG dar. Der Wortlaut „Bundesbesoldungsgesetz“ sei dahingehend auszulegen, dass das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gemeint sei. Die RRefBeihV stamme aus der Zeit, in der die Besoldung der Anwärterinnen und Anwärter für den Bund und alle Länder noch weitgehend einheitlich durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden sei. Infolge der Föderalismusreform I sei die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gelte das Bundesbesoldungsrecht in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in den Ländern fort, bis es durch eigene landesrechtliche Regelungen ersetzt sei. Soweit der Bundesgesetzgeber nach dem 31. August 2006 Änderungen seines Bundesbesoldungsgesetzes und an der Höhe der Bezüge vorgenommen habe, beträfen diese ausschließlich die Anwärterinnen und Anwärter des Bundes; für diejenigen des Landes Nordrhein-Westfalen hätten sie keine Gültigkeit. Deren Bezügeerhöhungen ergäben sich aus den jeweiligen Bekanntgabeerlassen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 – hingewiesen.
22Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle, indem er in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) BesVersAnpG 2011/2012 NRW ausdrücklich normiert habe, dass die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen um 1,5 % erhöht würden. Die Verwendung des Plurals belege, dass hier auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfasst seien, da Unterhaltsbeihilfe nur an Forstreferendare und Rechtsreferendare gezahlt werde.
23Des Weiteren stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger diesen nicht „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht habe.
24Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil – unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung – den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt. Die Klage abgewiesen hat es nur in Höhe von 3,66 € für den Monat Januar 2013 (insoweit insgesamt beantragt 20,90 €, insgesamt zugesprochen 17,24 €), in Höhe von 10,00 € für den Monat Januar 2014 und soweit der Kläger begehrte auszusprechen, dass von dem sich aus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden (Brutto)Differenzbetrag vor der Auszahlung an ihn keine Sozialabgaben abzuziehen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
25Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe zugrunde zu legen seien beim Grundbetrag 85 v.H. des sich jeweils aus der Anlage VIII zum BBesG ergebenden höchsten Anwärtergrundbetrages und – im Falle des Klägers – der Familienzuschlag der Stufe 2, wie er sich jeweils aus der Anlage V zum BBesG ergebe.
26Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Unterhaltsbeihilfe sei § 32 Abs. 3 Satz 1 und 6 JAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der RRefBeihV NRW n.F. Letztgenannte Norm sei weder auslegungsfähig noch ‑bedürftig. Der Wortlaut, der auf das BBesG verweise, sei eindeutig, und eine Regelungslücke liege nicht vor. Eine Auslegung sei auch nicht wegen einer Änderung der Rahmenbedingungen durch die Föderalismusreform geboten.
27Ein hinreichend eindeutiger Wille des Verordnungsgebers, der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare abweichend vom Wortlaut der Norm landesbesoldungsrechtliche Regelungen zugrunde zu legen, lasse sich nicht feststellen. Das Gericht sei nicht befugt, an seiner Stelle tätig zu werden.
28Die Absenkung der Unterhaltsbeihilfe auf "85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages" durch die 2. Änderungs-VO sei nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren liege nicht vor. Es gebe hinreichende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Referendargruppen rechtfertigten. Maßgeblich sei insoweit die ganz und gar andere Bedeutung, die das Referendariat für die beiden Berufszweige habe. Voraussetzung für die Einstellung als Forstreferendar sei der Abschluss eines forstwissenschaftlichen Studiums. Dieser Abschluss allein eröffne allerdings schon ein breites Spektrum an Berufsfeldern, von Tätigkeiten in der Holzindustrie und in der privaten Waldwirtschaft bis etwa zur globalen Umweltplanung. Lediglich für die Verwendung im Staatsdienst sei darüber hinaus ein zweijähriges Referendariat erforderlich. Es handele sich um eine "interne Qualifikation für den höheren Forstdienst"; dementsprechend würden jährlich nur sechs bis acht Absolventen in das Referendariat eingestellt. Demgegenüber sei für die allermeisten juristischen Berufe das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Voraussetzung, die ihrerseits erst nach Durchlaufen des Rechtsreferendariats abgelegt werden könne. Entsprechend höher sei die Zahl der im Land jährlich eingestellten Rechtsreferendare; sie liege derzeit bei ca. 1.600. An diese Unterschiede dürfe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Bemessung von Unterhaltsbeihilfen für nicht verbeamtete Auszubildende anknüpfen und – auch unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen unterschiedlicher Ressorts – abweichende Regelungen für beide Gruppen von Referendaren treffen.
29Anders als der Kläger meine, könne der Beklagte von der sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlung Sozialabgaben abziehen.
30Nach § 28 g SGB IV habe der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28 d SGB IV. Dieser Anspruch könne nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug dürfe nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV).
31Grundsätzlich sei zwar dem Kläger zuzustimmen, wenn er darauf verweise, dass das Zuflussprinzip im Beitragsrecht nur eingeschränkt gelte. Voraussetzung für den Beitragsanspruch sei allein die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, nicht, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich – ggf. in voller Höhe – gezahlt werde. Der Arbeitgeber solle nicht dadurch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer entscheiden können, dass und in welcher Höhe er das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich auszahle. Bei der Beitragsberechnung sei deshalb laufendes Arbeitsentgelt auf die Zeit seiner Erarbeitung zu verteilen und zwar auch dann, wenn es ganz oder teilweise erst nach dem Abrechnungszeitraum gezahlt werde, in dem es erarbeitet worden sei, also eine Nachzahlung laufenden Entgelts vorliege.
32Zur Überzeugung des Gerichts sei hier aber auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht von einem Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Nichtauszahlung des vollen Entgeltes auszugehen, so dass bei der Nachzahlung der Anspruch auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages durch entsprechenden Abzug von der Nachzahlung geltend gemacht werden könne. Jedenfalls nach dem Urteil des VG Saarland vom 12. August 2011 gut ein Jahr vor dem hier umstrittenen Zeitraum habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass er dem Kläger zu Recht eine Unterhaltsbeihilfe lediglich in Anlehnung an landesbesoldungsrechtliche Regelungen ausgezahlt habe.
33Im Übrigen sei es Sinn der Vorschrift, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28 e SGB IV) anzuhalten. Komme er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so solle eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, d.h. in diesem Fall trage der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
34Auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Norm gebe es keinen Grund, von der Nachzahlung an den Kläger nicht die auf diesen Betrag entfallenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen.
35Der Kläger habe ferner einen Anspruch darauf, dass ihm unter Geltung der RRefBeihV NRW in der Fassung von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) zukünftig die Unterhaltsbeihilfe jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt werde.
36Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 19. Mai 2014 und dem Kläger am 21. Mai 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 17. Juli 2014 begründet. Der Beklagte hat – ohne sich gegen seine den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1. (teilweise bis auf den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und 4. (voll) entsprechende Verurteilung zu wenden – am 18. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 16. Juli 2014 begründet.
37Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Unwirksamkeit der 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 vor, rein fiskalische Gründe könnten eine Ungleichbehandlung von Rechts- und Forstreferendaren nicht rechtfertigen. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht gegeben. Überdies sei die 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 aus formellen Gründen nichtig, weil die RRefBeihV NRW a.F. als formelles Gesetz nur vom Landtag habe geändert werden können und weil es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die ändernde Rechtsverordnung gefehlt habe. Außerdem sei das Zitiergebot nicht beachtet worden. Der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von den Nachzahlungsbeträgen komme nicht in Betracht, da der Beitragsabzug schuldhaft unterblieben sei.
38Ursprünglich hatte der Kläger in seinem angekündigten Berufungsantrag auch den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. wiederholt. Nach der Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
39Der Kläger beantragt nunmehr,
40die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
41und
42das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
43- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2014 zu zahlen,
44- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2014 zu zahlen,
45- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2014 zu zahlen,
46Der Beklagte beantragt,
47die Berufung des Klägers zurückzuweisen
48und
49das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger – über weitere 0,90 € für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 hinaus – für die Monate
50Oktober 2012 weitere 69,33 €,
51Januar 2013 weitere 16,34 €,
52Juli 2013 weitere 16,34 €,
53Januar 2014 weitere 14,92 € brutto
54zu zahlen.
55Er trägt vor, § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. sei über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe die jeweils im Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge seien. Eine Auslegung in dem vorgenannten Sinne sei geboten, weil sich durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Rahmenbedingungen der vorliegenden Norm maßgeblich geändert hätten und eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei. Der Verordnungsgeber habe auch erkennbar nicht an der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Rechtsreferendare nach Maßgabe der jeweiligen durch den Bundesgesetzgeber festgelegten Anwärterbezüge festhalten wollen. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle. Im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 sei in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ausdrücklich normiert, dass die Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen um 1,5 v.H. erhöht würden. Auch im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2013 sei die Anpassung der Unterhaltsbeihilfen ausdrücklich erwähnt.
56Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich. Einerseits führe es aus, dem Kläger könne der Einwand der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegengehalten werden, weil er kein Beamter sei, andererseits sehe es mit der Begründung des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht keine Möglichkeit für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. Insoweit verkenne das Gericht, dass das Besoldungsrecht ausschließlich die Besoldung der Beamtinnen, Beamten sowie Richterinnen und Richter regele. Der Kläger sei als Rechtsreferendar aber weder Beamter noch Richter.
57Eine Auslegung der Norm nach ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck und ihrer Historie führe dazu, dass zutreffende Bezugsgrößen für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe die jeweils in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärtergrundbeträge und Familienzuschläge seien. Bei dieser Auslegung werde die Norm auch nicht teleologisch reduziert. Es werde lediglich eine bisher nicht erfolgte – rein redaktionelle – Anpassung vorgenommen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind. Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es mit den Berufungen angefochten wird, zutreffend.
61A. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfange der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten bedarf es nicht, da letztere ins Leere gingen. Der erstinstanzliche Klageantrag zu 4. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig, die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht insoweit bereits rechtskräftig.
62Vgl. zum Ausschluss einer beiderseitigen Erledigungserklärung nach Unanfechtbarkeit: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161, Rn. 52 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 161, Rn. 12.
63Der Beklagte hatte diesbezüglich keine Berufung eingelegt und der – insoweit nicht beschwerte – Kläger hatte den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. in seinem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag ersichtlich nur zum Zwecke der Klarstellung aufgeführt, welche Verurteilung des Beklagten er insgesamt – unter Einbeziehung des ihm schon erstinstanzlich Zugesprochenen – begehre.
64B. Der Kläger hat (nur) einen Anspruch darauf, dass die ihm für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2014 gewährte Unterhaltsbeihilfe in dem erstinstanzlich tenorierten Umfang neu berechnet und ihm die sich zu seinen Gunsten ergebende (Netto-)Differenz ausgezahlt wird. Nur insoweit ist die zulässige Klage begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
65Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.II.) und eines Familienzuschlages der Stufe 2, wie er sich aus der Anlage V zum BBesG ergibt (dazu unten B.III.), jeweils unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge.
66Im Übrigen ist die Klage unbegründet, der ablehnende Bescheid rechtmäßig. Insbesondere hat der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 100 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.I.). Vor der Auszahlung der ihm zustehenden Beträge an ihn können die Sozialabgaben abgezogen werden (dazu unten B.IV.).
67I. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe ist § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 i.d.F. der 2. Änderungs-VO (RRefBeihV NRW n.F.), die wirksam zustande gekommen ist. Insbesondere bestehen über den Rechtscharakter der RRefBeihV NRW a.F. nicht solche Zweifel, dass sie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, zu dem auch die Normenwahrheit gehört,
68vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
69verstieße. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen (B.I.1.) verwiesen.
70Nach dieser Vorschrift erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe (Satz 1), zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Satz 2).
71Die 2. Änderungs-VO, durch die eine Absenkung der – zwischenzeitlich in Satz 3 geregelten – Höhe des Grundbetrages für Rechtsreferendare von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erfolgte, ist ebenfalls wirksam. Durchgreifende (landes-) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Rechtsverordnung weder aus formellen Gründen (dazu unten B.I.1. bis 3.), noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (dazu unten B.I.4.).
721. Der Verordnungsgeber war an einer Änderung der RRefBeihV durch die 2. Änderungs-VO nicht schon deshalb kompetenzrechtlich gehindert, weil die RRefBeihV a.F. als formelles Gesetz zu qualifizieren wäre, das nur durch den Landesgesetzgeber geändert werden könnte.
73a) Grundgesetz und Landesverfassung knüpfen die Rechtssetzung in der Form eines Gesetzes einerseits und die Rechtssetzung in der Form einer Verordnung (Art. 80 GG, Art. 70 LVerf) andererseits an unterschiedliche Voraussetzungen und weisen ihr unterschiedliche Rechtsfolgen zu. Der Rechtsadressat muss insofern gerade mit Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Rechtsmittelklarheit erkennen können, ob er es mit einem förmlichen Gesetz oder aber mit einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnungsregelung zu tun hat (Grundsatz der Normenklarheit).
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009
75– 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
76Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse wieder an sich zu ziehen und bislang als Verordnung geltende Regelungen nun als Gesetz zu erlassen.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 27, und vom 12. November 2003 – 1 A 4755/00 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N.
78Ebenso kann er an einer Rechtsverordnung bloß einzelne Änderungen oder Ergänzungen vornehmen und damit der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse nur gleichsam „vorübergehend“ und punktuell an sich ziehen. Allerdings stehen die derart im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teile der abermaligen Änderung durch die Exekutive offen, die dabei allein an die Ermächtigungsgrundlage gebunden ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei diesem Recht im Ergebnis um Recht im Range einer Verordnung handelt. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand auch zukünftig selbst zu regeln, wird bei einer schlichten „punktuellen“ Veränderung einer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer ausdrücklichen „Herabstufung“ der durch die Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern. Die so genannte „Entsteinerungsklausel“ hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 212.
80Bei solchem im parlamentarischen Verfahren geschaffenen Verordnungsrecht begibt sich der Gesetzgeber gleichsam selbst „auf die Ebene der Verordnung“, indem er „die getroffene Regelung in den Verantwortungsbereich der Exekutive entlässt“.
81So BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 311 und 313 f.
82Mit der dargestellten Anerkennung von „Parlaments-/Legislativverordnungen“, d.h. dem im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgenden Erlass von Recht im Rang einer Rechtsverordnung, hat das Bundesverfassungsgericht eine Neukonzeption vorgenommen und sich von seinem früheren Grundsatz, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Normen Gesetze seien und es diesem verwehrt sei, Verordnungen zu erlassen,
83vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/64 u.a. –, juris, Rn. 66; Kammerbeschluss vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5,
84gelöst.
85Vgl. abweichende Meinung der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005
86– 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 250, 251 f.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 92 ff.; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 49 ff.
87Vielmehr zeigt nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht die seit über fünfzig Jahren bestehende Staatspraxis, dass ein Bedürfnis für den parlamentarischen Gesetzgeber besteht, bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen. Die Veränderung eines Regelungsprogramms und erst recht die grundlegende Reform eines ganzen Rechtsgebiets kann in vielen detailliert normierten Bereichen sinnvoll nur bewerkstelligt werden, wenn sowohl förmliche Gesetze als auch auf ihm beruhende Verordnungen in einem einheitlichen Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Es gehört zudem zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments, sein Änderungsvorhaben umfassend selbst zu verwirklichen. Wäre es darauf beschränkt, nur förmliche Gesetze zu ändern, so müsste das Änderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den Gesetzesänderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungsänderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber müsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenstände wieder in förmliches Gesetzesrecht übernehmen. Die Aufteilung in ein Änderungsgesetz und eine Änderungsverordnung kann indes im Einzelfall zu erheblichen Verzögerungen führen. Als augenfälliges Beispiel kann etwa auf die während des laufenden Berufungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) mit Wirkung vom 16. Oktober 2014 verwiesen werden. Noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats war die dadurch erforderliche neue Rechtsverordnung, die die Rechtsgrundlage für die laufende Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare bilden soll, nicht erlassen. Außerdem besteht für das Parlament bei Beschränkung allein auf Gesetzesänderungen die Schwierigkeit, dass es ein differenziert ausgestaltetes und oft finanziell abgestimmtes Reformvorhaben nur teilweise selbst festlegen kann. Die Alternative der Rückholung des Verordnungsrechts hat den Nachteil gegen sich, dass künftige Änderungen durch die Exekutive und damit die für die Zukunft notwendige Flexibilität ausgeschlossen sind.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 195 f.
89Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet allerdings auch hier, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise verwischt werden, dass die geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 198; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
91b) Dies zugrundegelegt bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der RRefBeihV NRW a.F. durch die 2. Änderungs-VO. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 im Rahmen eines Artikelgesetzes in dessen Art. V unter Ziffer 1 Buchstabe c die diesbezügliche Verordnungsermächtigung für das Finanzministerium und zugleich in Art. VI mit der RRefBeihV NRW a.F. eine erste Fassung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare unter ausdrücklicher Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung (ausdrücklich) „verordnet“ hat, hat er von vornherein verdeutlicht, dass der RRefBeihV NRW a.F. nur Verordnungsrang zukommen und sie durch den Verordnungsgeber zu ändern sein soll. Auf diese Weise wahrte er den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, hier genauer: Normenwahrheit – „Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes müssen […] halten, was sie versprechen. Eine Norm darf die von ihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, welchen Rang sie hat“,
92so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
93Ohne dass es darauf noch ankäme, hat der Landtag dies dadurch bekräftigt, dass er bereits mit Art. VIII desselben Gesetzes sowie nachfolgend mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) und mit Art. 170 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) jeweils noch ausdrücklich den Verordnungsrang der RRefBeihV NRW „wiederhergestellt“ hat (Entsteinerungsklauseln).
94Der gleichzeitige Erlass sowohl von Gesetzes- als auch von Verordnungsrecht durch das Parlament erfolgte auch zur Reform eines ganzen Rechtsgebiets, desjenigen der Ausbildung der Rechtsreferendare, durch Schaffung des neuen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Insoweit bestand ein Bedürfnis, sich bei der Novellierung zugleich "in einem Aufwasch" mit den zu der betreffenden Gesetzesmaterie gehörenden Rechtsverordnungen zu befassen, um eine Regelung "aus einem Guss" zu schaffen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003
96– 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 18.
97c) Selbst wenn stattdessen dem o.g. früheren Grundsatz gefolgt würde, vom Gesetzgeber erlassene Normen seien stets (förmliche) Gesetze und es sei ihm verwehrt, Verordnungen zu erlassen, änderte dies nichts an der Abänderbarkeit der RRefBeihV NRW a.F. durch den Verordnungsgeber. Es ist nämlich anerkannt, dass der Landesgesetzgeber bestimmen kann, ein Gesetz solle nur solange Geltung beanspruchen, bis der Verordnungsgeber eine entsprechende oder andere Regelung im Verordnungswege getroffen habe. Die sogenannte „gesetzesändernde Rechtsverordnung“ ist in Wirklichkeit – wie verfassungsrechtlich geboten – eine gesetzesausführende, da das Gesetz selbst für bestimmte seiner Regelungen nur einen subsidiären Geltungsanspruch des folgenden Inhalts postuliert: „Zur Regelung des Näheren durch Rechtsverordnung wird ermächtigt; soweit eine solche Regelung nicht erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.“
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 12 BvL 11/57 –, juris, Rn. 81 ff., sowie Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 1997 – 2 BvR 509/96, 2 BvR 52 BvR 511/96 –, juris, Rn. 16, und vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5; BFH, Urteil vom 11. Mai 1993 – VII R 133/92 –, juris, Rn. 7; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 91 und 99; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 19; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, GG, Stand: November 1998, Rn. 229 ff.; Mann, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 80, Rn. 11.
99Dies entspräche hier dem Zusammenspiel von der in Art. V des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 durch einen neuen Absatz 6 des § 20 JAG NRW a.F. geschaffenen Verordnungsermächtigung und der subsidiären RRefBeihV a.F. in Art. VI des Gesetzes, wobei die Subsidiarität der RRefBeihV a.F. nochmals durch die Entsteinerungsklausel in Art. VIII des Gesetzes verdeutlicht würde.
1002. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG a.F. bzw. später inhaltsgleich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 70 Satz 2 LVerf. Danach muss das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber muss insbesondere vorgeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll, er muss der ermächtigten Stelle ein „Programm“ an die Hand geben, und die Grenzen der Verordnungsgebung müssen sich aus der Ermächtigungsgrundlage oder dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergeben.
101Vgl. Schönenbroicher, in: Heusch/ Schönen-broicher, LVerf, Art. 70, Rn. 37, m.w.N.
102Im Vordergrund steht dabei die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung, denn deren Inhalt und Ausmaß lassen sich vielfach aus diesem erschließen.
103Vgl. zum inhaltsgleichen Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 80, Rn. 12.
104So verhält es sich auch hier. Der Zweck der Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ist ohne weiteres bestimmbar. Unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW n.F. ergibt sich hier, dass es um eine monatliche „Unterhaltsbeihilfe“ geht, mithin eine monatliche Zahlung, die hilft, den Lebensunterhalt zu bestreiten, ähnlich den Anwärterbezügen. Durch § 20 Abs. 6 Satz 2 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW n.F. wird deutlich, dass der Zweck der Unterhaltsbeihilfe sich in einer Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt erschöpft, da die Versorgung anderweitig geregelt wird. Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich zwanglos aus dem zur Erfüllung dieses Zwecks Erforderlichen.
1053. Schon der parlamentarische Gesetzgeber wollte sich mit der RRefBeihV NRW a.F. erkennbar im Rahmen der Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. halten und hat deshalb in der Präambel der Verordnung ausdrücklich diese Vorschrift zitiert. Unabhängig davon, ob dies erforderlich war, hat er mithin das Zitiergebot des Art. 70 Satz 3 LVerf beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben.
106Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 70 Satz 3 LVerf, wenn in der 2. Änderungs-VO nicht nochmals die Verordnungsermächtigung genannt ist.
107Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Rechtsverordnung nicht um Regelungen ergänzt wird, die aus sich heraus verständlich sind, sondern „punktuelle“ Änderungen von einzelnen Elementen einer vorbestehenden Regelung vorgenommen werden, deren Inhalt, Reichweite und Wirkung sich erst durch den Rückgriff auf die zuvor bestehende Regelung erschließt – hier: die Einfügung eines Faktors von „85 v. H.“ in einem bestimmten Satzteil und eines Multiplikators von „1 ½“ in einem anderen – ist es zur inhaltlichen Erfassung der betreffenden Änderung ohne jeden Sinn, diese Änderung isoliert zu lesen. Vielmehr ist es hierfür zwangsläufig geboten, die Ausgangsrechtsverordnung in der geänderten/ konsolidierten Fassung,
108vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 200,
109in den Blick zu nehmen – vorliegend also die RRefBeihV NRW n.F. Diese aber wird hier mit der Nennung ihrer Rechtsgrundlage in der Präambel nach wie vor dem Zitiergebot gerecht. Demzufolge besteht im vorliegenden Fall einer „punktuellen“ Änderung weder für den Rechtsanwender noch für den Verordnungsgeber selbst eine Unklarheit, auf welcher Grundlage letzterer tätig geworden ist.
110Vgl. zu diesen beiden Zweckrichtungen des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 155.
111Da sich die Rechtsgrundlage – nach wie vor – unmittelbar aus der (geänderten) Rechtsverordnung ergibt, auf die sich der Blick hier zwangsläufig zu richten hat, ist die Konstellation nicht vergleichbar mit Fällen, in denen – bei aus sich heraus verständlicher/ eigenständiger Normsetzung – die Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden hat, sondern allein aus deren amtlicher Begründung zu ermitteln wäre.
112Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 162.
113Es ist durch die 2. Änderungs-VO auch kein gänzlich neuer Regelungsgegenstand in die RRefBeihV NRW eingeführt worden, für den sich die Frage nach der Verordnungsermächtigung ggf. anders stellen könnte als für die Ausgangsverordnung.
114Vgl. zu derartigen Sonderfällen: OVG Ber-
115lin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010
116– OVG 1 A 1.09 –, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 1980
117– VIII N 2/79 –, NJW 1981, 779, 780;
118VG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2010
119– 4 K 571/10.KO –, juris, Rn. 34, 46 ff.
120Die 2. Änderungs-VO beschränkt sich vielmehr – wie ausgeführt – auf die ohnehin schon geregelte Höhe der Unterhaltsbeihilfe bzw. des anrechnungsfreien Zuverdienstes. Insoweit hält sie auch an den bisherigen Bezugspunkten fest und beschränkt sich letztlich auf eine bloße Änderung von in der Sache bisher schon vorhandenen Prozentwerten (85 statt 100 % des Grundbetrages der Anwärterbezüge nach BBesG bzw. 150 statt 100 % des Grundbetrages zuzüglich Familienzuschlag). Besonders augenfällig wird dies dadurch, dass sie nicht einen einzigen Satz hinzufügt, sondern bloß einzelne Worte des bestehenden Satzgefüges ändert.
121Es ist anerkannt, dass Zitiergebote nicht zur bloßen Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetz- und Verordnungsgeber nicht unnötig in seiner Arbeit behindern sollen.
122Vgl. zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der deshalb keine Anwendung auf solche Gesetze findet, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, weil offenkundig ist, dass jede Erweiterung im grundrechtsbeschränkenden Bereich ebenfalls das entsprechende Grundrecht einschränkt: BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 –, juris, Rn. 14.
123Dass zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungs-VO die in der RRefBeihV NRW a.F. genannte Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. sich zwischenzeitlich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. befand, ist für die Einhaltung des Zitiergebots ebenfalls unschädlich, da es sich hierbei um die inhaltsgleiche unmittelbare Nachfolgenorm handelte und das Gesamtgefüge der RRefBeihV NRW n.F., in das sich die bloß punktuellen Änderungen der 2. Änderung-VO einfügten, nach wie vor primär auf dem seinerzeit gültigen § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. beruhte. Es ist nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Überprüfung durch den Betroffenen oder die Gerichte – wie hier – allenfalls unwesentlich erschwert wird.
124Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 32 BvF 3/12 –, juris, Rn. 100 a.E.
125Weil das Zitiergebot nicht verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob eine diesbezügliche Heilung durch das Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) möglich gewesen wäre.
1264. Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung sowie die Unterhaltsbeihilfe für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630) – ForstInsp/-RefBeihV NRW – erhalten Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe, zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare demgegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. nur 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erhalten.
127Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
128Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980
129– 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 (88).
130Im Bereich der beamtenrechtlichen Besoldung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der erst überschritten ist, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt.
131Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
132– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 36 f.
133Diese Grundsätze sind im Bereich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare entsprechend anzuwenden.
134Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Gruppen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits und der Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits mehrere hinreichend gewichtige Unterschiede, die die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wobei bereits – wie ausgeführt – ein einziger solcher Grund genügte.
135a) Die damalige Justizministerin rechtfertigte die Absenkung des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrags seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern.
136Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
137Schon diese Begründung ist tragfähig. Hierdurch vermeidet es der Beklagte, dass sich Personen aus anderen, insbesondere den benachbarten Bundesländern nur deshalb um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben, um in den Genuss höherer Unterhaltsbeihilfen zu gelangen, und es auf diese Weise zu Belastungen für die ausbildenden Stellen,
138vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16,
139und damit letztlich für das gesamte Ausbildungssystem kommt, etwa durch einen von den Ausbildungsstellen nicht zu bewältigenden Bewerberüberhang zu längeren Wartezeiten für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst oder zumindest zu einem schlechteren Betreuungsschlüssel etwa in den Arbeitsgemeinschaften.
140Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare betrug in Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NJAG), in Hessen bis zum 30. Juni 2013 942,- € und danach 1.030,- € (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung) und in Rheinland-Pfalz bis zum 31. Dezember 2011 1.041,66 €, bis zum 31. Dezember 2012 1.052,08 € und ab dem 1. Januar 2013 1.062,60 € (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung).
141Demgegenüber ernennt die Mehrzahl der Bundesländer, insbesondere die benachbarten Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz, ihre Forstreferendare nach wie vor zu Beamten auf Widerruf und besoldet sie entsprechend u.a. mit dem (vollen) Anwärtergrundbetrag (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012, § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen vom 22. Januar 2007 und § 3 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991). Würde das Land Nordrhein-Westfalen seine Forstreferendarinnen und Forstreferendare erheblich geringer bezahlen als diese, bestünde sogar die Gefahr, dass es nicht mehr genügend qualifizierte Bewerber für seinen Vorbereitungsdienst fände.
142Das vom Kläger angeführte Gebot des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LVerf, für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung bestehe Anspruch auf gleichen Lohn, ist – abgesehen davon, dass schwer erkennbar ist, weshalb die Tätigkeit und Leistung von Rechts- und Forstreferendaren „gleich“ sein sollten, – bei Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur für Arbeit aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrages anwendbar.
143Vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LVerf, Art. 24, Rn. 7.
144Im Übrigen geht es hier schon der Sache nach nicht um Lohn für geleistete Arbeit, sondern um eine Unterhaltsbeihilfe zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts.
145Abgesehen davon, dass der Beklagte damals – wie ausgeführt – nicht rein fiskalisch, sondern auch mit nicht gewünschten Anreizwirkungen gegenüber den Hochschulabsolventen aus anderen Bundesländern und daraus resultierenden Belastungen für das nordrhein-westfälische Ausbildungssystem argumentiert hat, geht auch die Annahme des Klägers fehl, fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten von vornherein ausscheiden. Zum einen bezieht sich die von ihm zitierte Rechtsprechung auf die Besoldung von Beamten – was der Kläger nicht ist –, zum anderen wird darin auch nur ausgeführt, dass derartige Gründe (allein) – in aller Regel – nicht ausreichen, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass sie nicht Teil einer Gesamtabwägung sein dürften.
146Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
147– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 51.
148b) Unabhängig hiervon wird die unterschiedliche Höhe des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits, Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits auch dadurch gerechtfertigt, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eher als Forstreferendarinnen und Forstreferendare in der Lage sind, sich durch genehmigte Nebentätigkeiten etwas zu ihrer Unterhaltsbeihilfe hinzuzuverdienen, etwa als (teilzeitbeschäftigte) wissenschaftliche Mitarbeiter, Korrekturassistenten oder durch eine (Teilzeit-) Beschäftigung bei einer Anwaltskanzlei.
149Vgl. die Äußerung der damaligen Justizministerin im Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16.
150Derart vielfältige und praxisrelevante Möglichkeiten, durch eine Nebentätigkeit Geld hinzuzuverdienen, bestehen für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nicht, zumal diese auch für fachfremde Nebentätigkeiten weniger weitgehend verfügbar sind als Rechtsreferendare, die in wesentlichen Teilen ihrer Ausbildung faktisch eine freie Zeiteinteilung haben. Forstreferendare hingegen sind weit stärker in die allgemeinen/täglichen Arbeitsabläufe der Forstverwaltung eingebunden, da sie etwa dem Ausbildungsabschnitt II, Forstamt, volle 19 Monate zugewiesen sind.
151Vgl. Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (VAPhöhFD).
152Während die Forstrefendare zudem durchgehend staatlichen Stellen zugewiesen sind, die kein zusätzliches Entgelt zahlen, und nur in diesem Rahmen zum Teil auch in privatwirtschaftlichen Betrieben des Clusters Forst- und Holzwirtschaft hospitieren,
153vgl. Nr. 2.272 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 VAPhöhFD,
154steht es den Rechtsreferendaren frei, sich für ganz wesentliche Zeiträume des Referendariats schon Ausbildungsstellen zu suchen, in denen ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, etwa Rechtsanwaltskanzleien oder auch Unternehmen der freien Wirtschaft, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 JAG NRW.
155Dementsprechend hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit der 2. Änderungs-VO nicht nur den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags abgesenkt, sondern gleichzeitig den anrechnungsfreien Teil des Entgelts für eine Nebentätigkeit nach § 3 RRefBeihV NRW n.F. vom einfachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) auf den 1 ½ - fachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) heraufgesetzt.
156Vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 14.
157Demgegenüber entspricht der Freibetrag für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nach § 3 ForstInsp/-RefBeihV NRW nach wie vor dem (einfachen) Grundbetrag zuzüglich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlags.
158Da es hier um eine bloße Unterhaltsbeihilfe geht, kann die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts allein durch diese nicht verlangt werden. Sie fällt nicht unter das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Vielmehr geht es nur um eine (Bei-)Hilfe für das Bestreiten des Lebensunterhalts.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6.
160Insofern können die – hier unterschiedlichen – Zuverdienstmöglichkeiten durchaus berücksichtigt werden, selbst wenn die Lebenshaltungskosten für Rechts- und Forstrefendare vergleichbar sein sollten.
161Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entgegen der klägerischen Auffassung ein höherer Nutzen der Leistung der Forstrefendare – wenn ein solcher etwa durch deren stärkere Mitwirkung an der alltäglichen Arbeit in einem Forstamt bestünde – in Maßen durchaus bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe Berücksichtigung finden könnte. Zwar steht die Ausbildung im Vordergrund und spielt die Dienstleistung für den Dienstherrn nur eine untergeordnete Rolle, die keinen Anspruch auf einen bestimmten Umfang der Unterhaltsbeihilfe bewirken kann,
162vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6,
163doch bedeutet dies nicht etwa, dass letztere gänzlich unbeachtlich wäre und kein Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung durch den Beklagten – etwa im Verhältnis 85 zu 100 – sein dürfte.
164Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht dadurch, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe ggf. einen ähnlichen Grundbetrag erhalten wie Forstinspektoren. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers entstammen ersichtlich dem Beamtenbesoldungsrecht, in dem als Ausdruck des Alimentationsprinzips auch ein gewisser Abstand zwischen der Besoldung der Ämter unterschiedlicher Wertigkeit zu wahren ist.
165Vgl. zur Besoldung von Professoren BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143
166Dies ist hier irrelevant, da das Alimentationsprinzip – wie ausgeführt – nicht gilt. Dass hingegen die Lebensunterhaltungskosten von Forstinspektoren wesentlich geringer und ihre Zuverdienstmöglichkeiten denen von Rechtsreferendaren mindestens gleichwertig sein könnten, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
167c) Entgegen der Annahme des Klägers weist auch das jeweilige Ziel der Ausbildungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede auf.
168Eine Tätigkeit im höheren Dienst steht nur bei den Forstrefendaren im Vordergrund. Ziel des Vorbereitungsdienstes und Zweck der Prüfung sind dort einzig auf die Laufbahn in der staatlichen Forstverwaltung bezogen. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW) vom 19. März 1985 ist Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse ergänzt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Zum Zweck der Prüfung führt § 13 VAPhöhFD aus, in der Großen Forstlichen Staatsprüfung habe die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden verstehe, dass sie oder er mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut sei und dass sie oder er auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfüge, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern. Aufgaben- und Gesetzeskenntnis werden mithin allein laufbahnbezogen gefordert, wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse ebenfalls nur, soweit es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.
169Für Rechtsreferendare hingegen sind Ausbildungsziel und Prüfungszweck ausdrücklich auch an den rechtsberatenden Berufen bzw. sogar an solchen juristischen Tätigkeiten orientiert, in denen die Referendare nicht ausgebildet worden sind, §§ 39 Abs. 1, 47 Satz 2 JAG NRW.
170Auch faktisch gibt es schon mit dem Studienabschluss, d.h. ohne Referendariat, einen größeren eröffneten Anteil der klassischen Betätigungsfelder für Forstwirte als für Juristen. Die Mehrzahl der Juristen strebt nach Kenntnis des Senats nach wie vor in die klassischen Tätigkeiten als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder Verwaltungsjurist, die sämtlich das Referendariat voraussetzen. Dafür, dass ein ähnlich hoher Anteil der Hochschulabsolventen forstwissenschaftlicher Studiengänge in die staatliche Forstverwaltung strebt und Aufgaben in der Leitung privater Forstbetriebe, in Forschung, Natur- und Umweltschutz sowie in Holzindustrie und -handel für sich für weniger attraktiv erachtet bzw. diese nur nach Ableistung des Referendariats offenstünden, ist nichts Substantiiertes vorgetragen oder ersichtlich.
171II. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Grundbetrag 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages entspricht, auf das BBesG des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt und nicht etwa nur insoweit, als das BBesG auf Landesbeamte noch Anwendung findet oder auf Landesbesoldungsrecht.
1721. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist Bezugsgröße der jeweils geltende höchste Anwärtergrundbetrag nach dem BBesG. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den im BBesG geregelten Anwärtergrundbetrag.
173Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 28.
174Bei einer nur statischen Verweisung hätte es nahegelegen, entweder die gemeinte Fassung des BBesG ausdrücklich zu nennen oder aber eine Formulierung zu wählen, die auf die „derzeit geltende Fassung“ zielt. Die sich bereits nach dem Wortlaut aufdrängende dynamische Verweisung entsprach auch der Enstehungsgeschichte der Norm, der damaligen Interessenlage des Beklagten und der damaligen Systematik des Besoldungs- und später Unterhaltsbeihilfenrechts. Sinn und Zweck der erstmaligen Regelung durch die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 waren zunächst Einsparungen durch Wegfall des sogenannten Weihnachtsgeldes und die Überführung in die Sozialversicherungssysteme
175– unter Wegfall der Beihilfe –, die trotz künftiger Abzüge der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen ohne Änderung des Grundbetrages erfolgen sollte,
176vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 3. März 1999, Ausschussprotokoll 12/1169, S. 10 f., sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/3186 vom 19. März 1999, LT-Drs. 12/3821, S. 48 oben und S. 53 (zu Art. VI –neu-),
177wobei der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit Bezug auf die von nun an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendare nicht fortlaufend selbst über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen entscheiden wollte, weil der Bund auch sonst für Anwärter im Landesdienst über etwaige Anpassungen entschied. Für eine zeitliche Begrenzung, anderweitige Anknüpfung oder sonstige Bedingtheit der Anknüpfung an den höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag hatte der Landesgesetzgeber damals keinen Anlass. Daran änderte sich auch nichts, als mit der 2. Änderungs-VO der Grundbetrag auf 85 v.H. der Bezugsgröße reduziert wurde. Die damalige Justizministerin rechtfertigte diese Absenkung des Grundbetrags – wie bereits ausgeführt –seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern, und stellte ausgehend von dem damaligen höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag eine konkrete Berechnung des beabsichtigten Grundbetrages an, der exakt demjenigen in Niedersachsen entsprechen sollte.
178Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
179Auch damals entschied noch der Bund über die Höhe der Bezüge der verbeamteten Anwärter im Landesdienst. Weiterhin hatte der Verordnungsgeber keinen Anlass, künftig selbst fortlaufend über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare entscheiden zu wollen; dies umso weniger, als er sich an den Zahlbeträgen für Rechtsreferendare im gesamten Bundesgebiet orientierte.
1802. Diese bezogen auf den Erlass- bzw. Änderungszeitpunkt der Norm gefundene Auslegung ist auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblich. Für eine analoge Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur einsetzen, wenn ein Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt.
181Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013
182– 6 C 5.12 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
183Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Dass es für die Vergütung der Rechtsreferendare für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer Regelung fehlen würde, ist nicht ersichtlich.
184Bezugsgröße für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. / § 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F. seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1999 im Wege einer dynamischen Verweisung der höchste Anwärtergrundbetrag des BBesG mit der Folge, dass die jeweiligen Erhöhungen der Bezüge für Anwärter im Bundesdienst für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe maßgebend sind. Dieser Rechtsanwendungsbefehl ist tatsächlich noch ohne weiteres ausführbar, mithin die konkrete Unterhaltsbeihilfe berechenbar.
185Auch eine verdeckte Regelungslücke besteht nicht. Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe unter Zuhilfenahme des BBesG steht rechtlich nichts entgegen. Sie kollidiert mit keinem sonstigen Rechtssatz, Strukturprinzip o. Ä.
186Eine grundlegende Änderung der rechtlichen Verhältnisse, der zwingend mit einer Änderung der RRefBeihV hätte Rechnung getragen werden müssen, sodass Anlass für eine analoge Rechtsanwendung bestehen könnte, ist insbesondere nicht durch die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zum 1. September 2006 im Rahmen der Föderalismusreform I eingetreten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die hier in Rede stehende Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von vornherein nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich geregelt war und ist. Der Beklagte beruft auf der landesbeamtenrechtlichen Grundlage des § 6 Abs. 1 LBG NRW seit dem 1. Juli 1999 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Ableistung des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
187Vgl. die Änderung des § 20 JAG NRW a.F. durch Art. V Nr. 1 Buchstabe a) sowie Art. X Abs. 3 Satz 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).
188Dementsprechend erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst seither keine beamtenrechtliche Besoldung mehr, sondern lediglich eine Unterhaltsbeihilfe.
189Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. i.V.m. Art. VI des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), neugefasst – jetzt Satz 7 – durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) gemäß dessen Art. 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1999.
190Nachdem als Unterhaltsbeihilfe zunächst ein monatlicher Grundbetrag in Höhe des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gewährt worden war,
191§ 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F.,
192wurde dieser Grundbetrag ab dem 1. Januar 2006 auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt.
193Art. 1 Nr. 1 der 2. Änderungs-VO.
194Es stand dem Verordnungsgeber zwar jederzeit frei, im Rahmen einer Neuregelung die Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare anderweitig zu regeln, beispielsweise ganz oder teilweise an die höchsten Anwärterbezüge für Landesbeamte anzuknüpfen.
195Eine solche Regelung ist jedoch nicht ersichtlich.
196a) Durch das bloße Inkrafttreten der Föderalismusreform I ist die Verordnung nicht etwa gegenstandslos geworden. Der Verordnungsgeber hatte bei Erlass der RRefBeihV den späteren Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land offenkundig nicht bedacht und deshalb keine Regelung für den Fall getroffen, dass der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der verbeamteten Anwärter der Länder verliert. Der Übergang dieser Gesetzgebungskompetenz schloss aber die Fortgeltung der dynamischen Verweisung auf das bundesrechtliche BBesG nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass nach Art. 125a Abs. 1 GG in den Ländern das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Bundesrecht fortgalt und der Bundesgesetzgeber, sollte er überhaupt noch zu Änderungen mit Bezug auf die Länder befugt gewesen sein, jedenfalls mit Bezug auf Besoldungserhöhungen eine solche Befugnis nicht hatte. Diese Weitergeltung von Bundesrecht bis zu einer Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen nach Art. 125a Abs. 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich – wie bereits dargestellt – bei der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von Anfang an um eine landesrechtliche Regelung handelte. Die seit dem 1. September 2006 auf Beamte des Bundes beschränkten speziellen Besoldungs- und Versorgungsänderungsgesetze konnten zwar nicht kraft Bundesrechts auf die Länder übertragen werden. An der Befugnis der Länder zu einer dynamischen Verweisung auf diese bundesrechtlichen Regelungen (unter Einbeziehung zwischenzeitlicher Änderungen aufgrund Bundesrechts) ändert dies indes nichts.
197b) Eine Änderung der landesrechtlichen dynamischen Verweisung auf das BBesG des Bundes ist auch später unterblieben, obwohl die in § 8 RRefBeihV NRW n.F. geregelte Berichtspflicht dazu hätte Anlass geben können.
198aa) Dies gilt unabhängig davon, dass die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203) im Juli 2007 eine Einmalzahlung erhalten haben und damit nach § 1 dieses Gesetzes ausdrücklich auch Unterhaltsbeihilfen im Sinne von §§ 30 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JAG NRW gemeint waren. Es stand dem Landesgesetzgeber frei, auch diesem Empfängerkreis – über die Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages hinaus – eine Einmalzahlung zukommen zu lassen. Die Gewährung einer Einmalzahlung allein rechtfertigt schon wegen deren fehlender Auswirkung auf die Basis für künftige (prozentuale oder auch festbetragsmäßige) Erhöhungen auch nicht etwa den Schluss, der Gesetzgeber habe sich damit vollumfänglich der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare „angenommen“ und gleichsam „stillschweigend“ den Regelungsgehalt der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare dahingehend geändert, dass sich nunmehr auch die Höhe der laufenden Unterhaltsbeihilfe nach landesbesoldungsrechtlichen Regelungen bestimmen solle. Ein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers hat in den betreffenden gesetzlichen Regelungen keinerlei Ausdruck gefunden. Die Tatsache allein, dass eine derartige Regelung eventuell sinnvoll oder naheliegend gewesen wäre, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, zumal es auch für eine Beibehaltung der Anknüpfung an das Bundesrecht gute Gründe geben mag. Es widerspräche der in Besoldungsfragen zu fordernden Eindeutigkeit der normativen Grundlagen auch im Hinblick auf Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit,
199vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2010
200– 2 C 7.08 –, juris, Rn. 10, vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, juris, Rn. 12, und vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 86,
201„stillschweigende“ Rechtsänderungen nach Aspekten einer angenommenen Plausibilität für möglich zu halten. Dies ist auf den hier betroffenen Bereich der Vergütung von Rechtsreferendaren sinngemäß zu übertragen, da der Gesetzgeber für die Regelung von deren Unterhaltsbeihilfe ausdrücklich eine Regelung durch Rechtsverordnung fordert.
202Überdies ist das Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben worden, ohne dass mit dem im selben Artikelgesetz als Art. 1 erlassenen Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen eine irgendwie geartete Regelung betreffend Unterhaltsbeihilfen erfolgte.
203bb) Eine Änderung der Verweisung der RRefBeihV NRW n.F. auf das bundesrechtliche BBesG ist schließlich auch nicht eingetreten, als sich der Landesgesetzgeber durch §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) erstmals wieder mit „Unterhaltsbeihilfen“ (durch eine Einmalzahlung in Höhe von 120,00 € im April 2011 sowie Erhöhungen um 1,5 bzw. 1,9 vom Hundert und eine weitere Erhöhung um 6,00 €) befasste. Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare sind davon nicht erfasst. Diese Regelungen haben einen sinnvollen Anwendungsbereich für die Unterhaltsbeihilfen der Forstinspektor-anwärter und Forstreferendare. In der ForstInsp/-RefBeihV NRW wurde im Jahr 2008 die Angabe „Bundesbesoldungsgesetz“ jeweils durch einen Verweis auf die „landesbesoldungsrechtliche Regelung“ ersetzt.
204§ 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektor-anwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630).
205Schon allein diese beiden Gruppen rechtfertigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Verwendung des Plurals („Unterhaltsbeihilfen“) in §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW; im Übrigen rechtfertigt sich diese Gesetzesfassung dadurch, dass es jeweils mehrere Mitglieder dieser Gruppen gibt.
206Zudem ist es ausschließlich für diese beiden Gruppen schlüssig, ihnen dieselbe Erhöhung um einen Fixbetrag in Höhe von 6,00 € wie den verbeamteten Anwärtern zukommen zu lassen, da ihre monatlichen Bruttobezüge denen von verbeamteten Anwärtern (nach dem Landesbesoldungsrecht) voll entsprachen und nicht lediglich einem Prozentsatz von diesen (allerdings nach dem BBesG) wie der Grundbetrag für Rechtsreferendare. Da ein identischer monatlicher Fixbetrag für verbeamtete Anwärter und Rechtsreferendare mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. genannten Prozentsatz in Widerspruch geraten wäre, wäre bei einem entsprechenden Regelungswillen eine diesbezügliche Klarstellung zu erwarten gewesen.
207Stattdessen hat der zuständige Verordnungsgeber den Wortlaut der hier in Rede stehenden Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare gerade nicht geändert, obwohl er dazu nach Art. 8 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) ausdrücklich befugt war und er von dieser Befugnis mit den Änderungsverordnungen vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) und vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 838) auch Gebrauch gemacht hat. Dies legt den Gegenschluss nahe, dass er sich damals diesbezüglich von der dynamischen Verweisung auf das BBesG (hinsichtlich des Grundbetrages in Höhe von 85 %) nicht lösen wollte.
208Vgl. zur nunmehr mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 erfolgten Aufhebung der RRefBeihV NRW Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624).
209cc) Die Erwägungen des Beklagten zur „Annäherung“ des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenverhältnis auf Widerruf führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nicht um beamtenrechtliche „Besoldung“. Nach § 6 Abs. 1 LBG NRW finden für Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gerade mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, §§ 44, 77 und 80 LBG NRW entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit wird insbesondere klargestellt, dass § 80 LBG NRW, der die dem Beamten zustehende Besoldung regelt, keine Anwendung findet.
210dd) Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die zuständige Verwaltung des Beklagten seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stets unter Zugrundelegung der Anwärterbezüge nach landesbesoldungsrechtlichen Vorgaben ermittelt hat. Diese Berechnung beruht ebenso wie die Erlasse des Finanzministeriums NRW vom 30. Juni 2011 und vom 4. Juli 2011 und die im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntgabeerlasse auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die genannten Erlasse keine Änderung der einschlägigen Rechtslage erfolgen konnte, weil nach der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. bzw. § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. die näheren Einzelheiten über die monatliche Unterhaltsbeihilfe (ausschließlich) durch Rechtsverordnung zu regeln sind.
211ee) Der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 –) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob die Sach- und Rechtslage im Saarland mit derjenigen im Land Nordrhein-Westfalen vergleichbar ist, ist die Auslegung einer Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweis auf landesbesoldungsrechtliche Regelungen aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
212III. § 1 Abs. 1 Satz 4 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des BBesG gewährt wird, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls als eine dynamische Verweisung auf die in der Anlage V zum BBesG geregelte Höhe der Familienzuschläge zu verstehen.
213IV. Unstreitig sind auf dieser Basis die Bruttobeträge – unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge – durch das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt worden.
214Anders als der Kläger meint, sind von den ihm zustehenden Brutto-Beträgen auch nicht nur Steuern, sondern gleichfalls Sozialabgaben abzuziehen.
215Nach § 28g Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28d SGB IV. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).
216Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist vorliegend die Verschuldensfrage unerheblich. Es handelt sich um keinen Fall des unterbliebenen Abzugs i.S.v. § 28g Satz 3 SGB IV, denn die zusätzlichen Beträge, um die es dem Kläger geht, sind noch nicht gezahlt worden. Es geht vielmehr noch um den (sofortigen) Abzug i.S.v. § 28g Satz 2 SGB IV. Bei verspäteten Zahlungen muss sich der Beschäftigte grundsätzlich den Abzug gefallen lassen.
217Vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 28g, Rn. 20; Roßbach, in: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 28g SGB IV, Rn. 3.
218V. Der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare „zeitnah“ im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. Ein derartiges Erfordernis folgt für Beamte aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen.
219Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011
220– 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7, vom 27. Mai 2010
221– 2 C 33.09 –, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 20.
222Abgesehen davon, dass der Kläger während des Vorbereitungsdienstes kein Beamter war, sondern gemäß § 6 Abs. 1 LBG NRW, § 30 Abs. 1 JAG NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, werden normativ geregelte Ansprüche von diesem Grundsatz nicht erfasst. Derartige Ansprüche sind auch im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängig.
223Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013
224– 2 C 23.12 –, juris, Rn. 20, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 21.
225Um einen Anspruch mit normativer Grundlage geht es hier jedoch.
226Ein entsprechender Zahlungsanspruch unterliegt – nur – den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 LBG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
227Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012
228– 2 C 70.11 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss
229vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 6.
230Auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für das Jahr 2012 ist hiernach nicht verjährt. Abgesehen davon, dass nicht einmal seit seiner Entstehung drei Jahre vergangen sind, hat ihn der Kläger bereits im Oktober 2013 geltend gemacht.
231VI. Dem Kläger steht auch der tenorierte Anspruch auf Prozesszinsen in der beantragten Höhe ab Rechtshängigkeit zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 2,247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern.
232Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012
233– 2 C 29.11 –, juris, Rn. 47, und vom
23428. April 2011 – 2 C 30.09 –, juris, Rn. 34.
235Nach diesen Maßstäben ist für die Berechnung des Nachzahlungsbetrags aufgrund der Vorgaben durch das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsanwendung mehr erforderlich.
236Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtshängigkeit hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil tenorierten nachzuberechnenden Beträge für den ersten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 16. Januar 2014, für den zweiten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 6. Februar 2014 und für den dritten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 24. März 2014 eingetreten ist.
237C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Kostenquote zu berücksichtigen war nicht nur das Obsiegen hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit befindlichen Bruttobeträge, sondern auch das klägerische Begehr, den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen abzuwenden.
238D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
239E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen.
240Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 14, vom 10. Oktober 2013 – 2 B 61.13 –, juris, Rn. 1, und vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –, juris, Rn. 9.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.