Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 3 K 2345/12
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.01.2012 in Höhe von 9.207,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und das beklagte Land zu 55%.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.
3Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 09.01.2007 bewarb er sich auf die Stellenausschreibung für die Funktion der/des Dezernentin/Dezernenten VL 3 bei der Kreispolizeibehörde T. , die mit dem Stellenwert A 13 gehobener Dienst bewertet war. Der vorherige Amtsinhaber war mit Ablauf des 30.11.2006 in den Ruhestand getreten. Zum Zeitpunkt der Bewerbung hatte der Kläger seit dem 01.10.2003 das Amt eines Kriminalhauptkommissars, Besoldungsgruppe A 12 BBesO, inne. Mit Schreiben vom 26.02.2007 wurde ihm aus dienstlichen Gründen die Leitung des Dezernates VL 3 mit Wirkung vom 01.03.2007 übertragen. Ab diesem Zeitpunkt trug er die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“. Nach seiner Bewährung wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2007 die Funktion des Leiters VL 3 endgültig übertragen. Nach landesweiter Ausschreibung wurde der Kläger am 16.01.2012 befördert und in die Planstelle nach A 13 des Leiters des Dezernates VL 3 eingewiesen.
4Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30.09 – festgestellt habe, dass eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG für den Fall gezahlt werden müsse, dass ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten im Wege der Vakanzvertretung übernehme. Dies sei bei ihm der Fall, da die Stelle, die er nach erfolgter Stellenausschreibung innehabe, mit A 13 BBesO bewertet sei. Gemäß § 46 BBesG bestehe die Zahlungspflicht für die Zulage nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgabe. Da ihm die Aufgabe am 01.03.2007 übertragen worden sei, stehe ihm die Zulage ab dem 01.09.2008 zu. Abschließend beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, „diesem rückwirkend ab dem 01.09.2008 die Zulage für seine Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen.“
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von Amts wegen zu beachtende Anspruch auf die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes setze nicht nur die vertretungsweise Übertragung des höheren Dienstpostens über einen bestimmten Zeitpunkt voraus. Die Zulage sei nur dann zu gewähren, wenn darüber hinaus nach dem Haushaltsrecht und Laufbahnrecht die Möglichkeit bestehe, den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. Insbesondere müsse eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden sein, die dem wahrgenommenen Amt konkret zugeordnet sein müsse. Daran fehle es aber gerade in der Kreispolizeibehörde. Wenn ein Beamter versetzt werde oder altersbedingt in den Ruhestand gehe, werde die der Behörde zuvor zugewiesene Planstelle an das Innenministerium zurückgegeben. Daraufhin würden der Kreispolizeibehörde vom Innenministerium neue Planstellen zugewiesen, die nicht unbedingt der alten Planstelle entsprächen, so dass es an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen von vorneherein fehlen könne. Insbesondere könne die Behörde selbst nach Erwägungen der Effektivität und Notwendigkeit entscheiden, ob sie die neu zugewiesene Planstelle an den jeweiligen Posten zuweisen möchte. Ein Anspruch des Beamten könne insofern nur bestehen, wenn er nachweisen könne, dass die Behörde die Planstelle aus sachfremden Gründen dem Dienstposten nicht zugewiesen habe. Hier sei der Kläger am 16.01.2012 befördert worden, weil zu diesem Zeitpunkt die Planstelle vorgelegen habe und dem konkreten Amt habe zugeordnet werden können.
6Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 17.02.2012 machte der Kläger geltend, die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei nicht haltbar. Entscheidend sei, dass er – der Kläger – die Tätigkeit auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ausführe. Maßgeblich sei, dass sein Dienstposten nach A 13 BBesO bewertet sei, da damit klargestellt sei, dass er eine höherwertige Tätigkeit ausübe. Andernfalls könne jeder Beamte jederzeit ohne entsprechenden Ausgleich auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt werden, was den Intentionen des Bundesverwaltungsgerichts zuwider laufe. Im Übrigen könne sich der Dienstherr der Zulagenpflicht nicht dadurch entziehen, dass er zwar Funktionsdienstposten bewerte, angeblich oder tatsächlich aber haushaltsrechtliche Mittel nicht zur Verfügung stelle. Mit der Bewertung seien auch haushaltsrechtlich entsprechende Planstellen dem Grunde nach vorhanden.
7Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, im Falle des Klägers hätten während seines Vertretungszeitraums die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht vorgelegen, da es nach Rückgabe der von dem früheren Planstelleninhaber besetzten Stelle nach dessen Ausscheiden an einer vakanten Stelle gefehlt habe, auch wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit des Klägers einer nach A 13 bewerteten Stelle zugeordnet gewesen sei. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht entnommen werden, dass der Dienstherr vor zeitweiliger Übertragung eines höheren Funktionsamtes eine neue Planstelle schaffen müsse. Eine solche Interpretation wäre auch nicht mit dem Vorbehalt des Haushaltsrechts in § 46 Abs. 1 BBesG vereinbar.
8Am 03.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat.
9Mit Beschluss vom 31.07.2013 ist das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das einen vergleichbaren Sachverhalt (Verwendungszulage im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“) betreffende Verfahren BVerwG 2 C 16.13 zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 – entschieden hatte, dass und nach welchen Maßstäben grundsätzlich die Zahlung einer Zulage nach Maßgabe von § 46 BBesG auch in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu erfolgen hat, haben die Beteiligten das Verfahren wieder aufgenommen.
10Der Kläger trägt zur Begründung der Klage unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, die dort genannten Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage seien in seinem Fall erfüllt. Er habe eine Planstelle besetzt, die die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 nach der vom Land verabschiedeten Funktionszuordnung habe. Die Tätigkeit sei ihm im Wege der Vakanzvertretung übertragen worden. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ggf. andere Planstelleninhaber auf diesen Dienstposten hätten gesetzt werden können. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass der Verwaltungsträger davon abgehalten werden solle, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Da es im beklagten Land eine Vielzahl von sog. „Fehlsitzern“ gebe, die auf Dienstposten geführt würden, die nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprächen, würden im Ergebnis Haushaltsmittel eingespart. Dabei handele es sich um „andere hausgemachte Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht in die Bewertung mit einbezogen werden dürften. In seinem Fall komme hinzu, dass er innerhalb der 18-monatigen Frist zwei weitere Funktionen inne gehabt habe, die in anderen Behörden durch zusätzliches Personal oder eine eigene Funktion besetzt seien, so dass auch insofern Haushaltsmittel gespart worden seien. Zu den Einwänden des Beklagten sei festzustellen, dass gerade die zentrale Stellenbewirtschaftung dem beklagten Land zu einer transparenten und kalkulierbaren Planungsgrundlage verhelfe und für eine ausreichende Haushaltsvorsorge spreche. Dem stehe nicht entgegen, dass Stellen für Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung vorgehalten werden müssten. Vielmehr würden an dieser Stelle gerade Haushaltsmittel eingespart, da von diesen Möglichkeiten inzwischen häufiger Gebrauch gemacht werde. Das vom Beklagten angeführte Argument der Ausgabenprognose sei schon nicht nachvollziehbar. Da das Land Funktionszuordnungsplanstellen eingerichtet habe, sei klar, dass diese auch besetzt werden müssten. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation des Beklagten, der Zahlung der Zulage stehe die Jährlichkeit des Haushalts entgegen, da erst nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres feststehe, ob Zulagen ohne Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel gezahlt werden können, mit der Folge, dass eine Auszahlung aus den Haushaltsmitteln des Folgejahres erfolgen müsse. Diese Argumentation würde nämlich letztlich dazu führen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ins Leere liefe. Soweit sich der Beklagte darauf berufen habe, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei, lägen seine Ausführungen neben der Sache. Denn es seien erstmals mit Schreiben vom 15.12.2011 zulässigerweise rückwirkend bis 2008 Ansprüche geltend gemacht worden und das Klageverfahren 2012 eingeleitet worden. Da die Geltendmachung des Anspruchs Voraussetzung für die Klage sei, sei Verjährung nicht eingetreten.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 zu verurteilen, ihm eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ab dem 01.09.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor: Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 sei ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung von der Annahme aus, dass in jedem Fall auch immer sämtliche dem Kapitel zugeordneten Planstellen mit den nötigen Haushaltsmitteln unterlegt seien. Dies treffe aber auf die hier maßgeblichen Planstellen im Titel 422 01 des Kapitels 03110 nicht zu, da nicht alle Planstellen durch Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel gedeckt seien, so dass die Zahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne. Dieser Anspruch müsse sich – unabhängig davon ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt zuträfen – anspruchsmindernd auswirken. Nach der Intention des Gesetzgebers dürfe die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG nicht zu einer Mehrbelastung des Haushalts führen. Im Rahmen der im Land praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträgen auf Teilzeiterhöhung sowie kurzfristiger Rückkehr aus der Elternzeit entsprechen zu können. Darüber hinaus könne ein Teil der Planstellen wegen laufender Stellenbesetzungsverfahren nicht besetzt sein. Dabei handele es sich nicht um freie Planstellen, die aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen auf Dauer nicht besetzt würden. Darüber hinaus seien die Ausgaben im Titel 422-01 des Kapitels 03110 unterjährig nicht genau prognostizierbar, weil neben den Bezügen auch stark variable Nebenleistungen zu zahlen seien, deren Gesamthöhe frühestens mit dem Ende des Haushaltsjahres feststehe. Dies habe zur Folge, dass eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt werden könnten, erst nach dem Ende des Haushaltsjahres getroffen werden könne. Dieses Vorgehen würde aber dazu führen, dass Zulagenansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden könnten, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind, was der Jährlichkeit des Haushalts widerspreche. Die Berechnungsmodalitäten des Bundesverwaltungsgerichts seien überdies bei einem derart großen Personalkörper wie der nordrhein-westfälischen Landespolizei nicht praktikabel, wie die Schwierigkeiten bei der hier aufgegebenen Erfassung der freien Planstellen gezeigt hätten. Da die Systematik der zentralen Stellenplanbewirtschaftung aus verwaltungsökonomischen Gründen eine quartalsweise Berichterstattung der freigewordenen Planstellen vorsehe, sei eine monatliche Erfassung zwar möglich gewesen, aber nur nach retrograder zeitaufwendiger Auswertung. Außerdem sei auch eine präzise monatliche Auswertung wegen der starken täglichen Schwankungen bei einem so großen Personalkörper unmöglich. Schließlich sei der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage aber auch verjährt. Da der Kläger spätestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hätte haben müssen, hätten bis zum 31.12.2015 Ansprüche geltend gemacht werden können, bei denen die genannten Voraussetzungen ab Januar 2012 vorgelegen hätten. Der Kläger mache die Zulage für den Zeitraum 09/2008 bis 01/2012 geltend. Klage sei erst am 03.04.2012 erhoben worden. Verjährungshemmende Maßnahmen seien nicht eingeleitet worden. Auch sei nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.01.2012 Anspruch auf Gewährung einer (der Höhe nach begrenzten) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 01.06.2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Der entgegenstehende Bescheid des beklagten Landes vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
191. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
20a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden,
21BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 11.
22Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird,
23BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 13 m.w.N..
24Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
25BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, juris, Rn. 18.
26Gemessen daran lag vorliegend eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor: Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum das Statusamt A 12 inne. Am 01.03.2007 wurde ihm die Funktion des Dezernenten VL 3 bei der Kreispolizeibehörde T. übertragen, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten mit A 13 gehobener Dienst bewertet war. Dabei handelte es sich auch um eine Vakanz- und nicht um eine Verhinderungsvertretung, da der vorherige Amtsinhaber bereits mit Ablauf des 30.11.2006 in den Ruhestand getreten war und es dementsprechend an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlte.
27b) Der Anspruch auf die Verwendungszulage entsteht nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Diese stehen dem geltend gemachten Anspruch vorliegend zwar nicht dem Grunde, aber der Höhe nach teilweise entgegen.
28aa) In zeitlicher Hinsicht setzt § 46 Abs. 1 BBesG a.F. voraus, dass die Vakanzvertretung bereits seit achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen wird. Dies ist beim Kläger ab dem 01.09.2008 der Fall, da ihm der fragliche Dienstposten bereits zum 01.03.2007 übertragen worden war. Eine Umsetzung oder Versetzung erfolgte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
29bb) In laufbahnrechtlicher Hinsicht erfordert der Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F., dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Statusamt erfüllt. Dies setzte nach § 20 Abs. 4 LBG NRW i. d. F. vom 21.04.2009 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 Laufbahnverordnung der Polizei voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelte und dass die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurücklag. Da der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2003 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) befördert worden war, erfüllte er die genannten Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum.
30cc) Schließlich lagen zum 01.09.2008 auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes dem Grunde nach vor.
31Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind dabei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
32BverwG, Urteile vom 25.09.2014 – 2 C 16/.3 –, juris, Rn. 13 und vom 10.12.2015 – 2 C 28/.3 –, juris, Rn. 19.
33Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich vorliegend daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes ist (§ 1 POG NRW) und das Land Dienstherr der Polizeibeamten ist.
34Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 Abs. 1 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen,
35BverwG, Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 29.04 -, juris, Rn. 16.
36Auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. damit keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltsplan erfassten Behörden und damit auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist.
37BverwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 16, 18.
38Allerdings stellt der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, in diesen Fällen die Obergrenze dar. Weil nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel haushaltsrechtlich für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung stehen, ist der Anspruch des einzelnen Beamten der Höhe nach begrenzt, wenn sich die Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn dadurch kennzeichnet, dass eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen vorhanden ist. In diesen Fällen ist monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Die für die besetzbaren Planstellen vorhandenen Haushaltsmittel sind mithin gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen inzwischen wieder besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
39BverwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 20 f.
40Gemessen daran lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. vor. Der Beförderung des Klägers in ein nach A 13 bewertetes Statusamt stand kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil im Haushaltsplan des beklagten Landes (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW, Kapitel 03 110, Titel 422 01) für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen waren und diese in keinem der streitgegenständlichen Monate voll besetzt waren. In welcher Zahl in den einzelnen Monaten besetzbare Planstellen der Wertigkeit A 13 vorhanden waren, ergibt sich aus der vom beklagten Land in dem Parallelverfahren 3 K 3510/12 vorgelegten, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens von der Kammer übermittelt worden ist. Die Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten der Zulage geht dabei von der Prämisse aus, dass nur diejenigen Beamt_innen berücksichtigt werden, die bereits seit 18 Monaten einen höherwertigen Dienstposten bekleiden und zudem die Beförderungsreife für das entsprechende Statusamt besaßen.
41Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 68.
42Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Auch bestanden keine sonstigen diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Hindernisse.
43Nach den vorgelegten Berechnungen stehen dem Kläger danach in den einzelnen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums folgende Zahlungsansprüche zu:
44Monat |
Anzahl der freien Planstellen A 13 |
Anzahl der Anspruchsberechtigten |
Voller Differenzbetrag nach § 46 Abs. 2 BbesG a.F. in Euro |
Zahlungsanspruch in Euro |
September 2008 |
133,72 |
150 |
395,49 |
352,57 |
Oktober 2008 |
126,82 |
157 |
395,49 |
319,47 |
November 2008 |
130,99 |
165 |
395,49 |
313,97 |
Dezember 2008 |
131,61 |
173 |
395,49 |
300,87 |
Januar 2009 |
93,49 |
209 |
395,49 |
176,91 |
Februar 2009 |
103,49 |
202 |
395,49 |
202,62 |
März 2009 |
103,52 |
218 |
407,35 |
193,44 |
April 2009 |
98,99 |
218 |
407,35 |
184,97 |
Mai 2009 |
108,99 |
222 |
407,35 |
199,99 |
Juni 2009 |
143,49 |
225 |
407,35 |
259,78 |
Juli 2009 |
152,99 |
233 |
407,35 |
267,47 |
August 2009 |
134,99 |
235 |
407,35 |
233,99 |
September 2009 |
141,99 |
232 |
407,35 |
249,31 |
Oktober 2009 |
163,99 |
236 |
407,35 |
283,06 |
November 2009 |
172,49 |
237 |
407,35 |
296,47 |
Dezember 2009 |
184,99 |
243 |
407,35 |
310,11 |
Januar 2010 |
156,08 |
245 |
407,35 |
259,51 |
Februar 2010 |
158,12 |
224 |
407,35 |
287,55 |
März 2010 |
155,77 |
228 |
412,24 |
281,64 |
April 2010 |
151,27 |
224 |
412,24 |
278,39 |
Mai 2010 |
157,54 |
223 |
412,24 |
291,23 |
Juni 2010 |
135,79 |
227 |
412,24 |
246,60 |
Juli 2010 |
118,12 |
237 |
412,24 |
205,46 |
August 2010 |
125,03 |
230 |
412,24 |
224,10 |
September 2010 |
148,53 |
228 |
412,24 |
268,55 |
Oktober 2010 |
132,14 |
231 |
412,24 |
235,82 |
November 2010 |
140,14 |
231 |
412,24 |
250,09 |
Dezember 2010 |
145,50 |
234 |
412,24 |
256,33 |
Januar 2011 |
143,19 |
237 |
412,24 |
249,07 |
Februar 2011 |
142,69 |
236 |
412,24 |
249,25 |
März 2011 |
154,79 |
238 |
419,74 |
272,99 |
April 2011 |
121,29 |
234 |
426,04 |
220,83 |
Mai 2011 |
131,68 |
235 |
426,04 |
238,73 |
Juni 2011 |
142,68 |
234 |
426,04 |
259,78 |
Juli 2011 |
137,68 |
229 |
426,04 |
256,14 |
August 2011 |
144,18 |
230 |
426,04 |
267,07 |
September 2011 |
147,70 |
236 |
426,04 |
266,64 |
Oktober 2011 |
144,92 |
231 |
426,04 |
267,28 |
November 2011 |
146,92 |
228 |
426,04 |
274,53 |
Dezember 2011 |
151,92 |
224 |
426,04 |
288,95 |
Januar 2012 (die Angaben in Klammern beziehen sich auf den hälftigen Monat) |
149,01 |
211 |
434,13 (217,07) |
306,59 (153,30) |
SUMME |
10.494,83 |
Die vom beklagten Land vorgebrachten Einwände gegen die Übertragung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem Parallelverfahren,
46Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 50 ff.
47bereits mit diesen – dort identisch vorgetragenen Aspekten – ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt:
48„Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
49vgl. BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
50und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
51vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
52Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
53vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
54in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
55Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
56Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
57vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
58kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
59Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
60Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
61vgl. BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
62Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
63Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
64- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
65betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.“
66Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
67Vgl. zu ähnlichen haushaltsrechtlichen Einwendungen auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2016 – 1 A 135/15 –, juris, Rn. 16 ff.
682. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch, soweit sie sich auf die Monate September 2008 bis Dezember 2008 beziehen, bereits verjährt.
69Grundsätzlich kann die Zulage nach § 46 BBesG a.F. auch rückwirkend gewährt werden.
70Siehe VG Minden, Urteil vom 20.08.2015 – 4 K 3719/12 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.
71Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zwar gilt nach dem vom Bundesverfassungsgericht,
72vgl. Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -,
73im Zusammenhang mit der nicht amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht,
74vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –,
75aufgegriffenen Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, vom Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das genannte Erfordernis folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, auf dessen berechtigte Belange Rücksicht zu nehmen ist. Normativ geregelte Ansprüche werden von diesem Grundsatz indessen nicht erfasst und sind daher nicht von einer Antragstellung abhängig.
76Vgl. BverwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 36.13 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 27.10.2014 – 3 A 1217/14 -, juris, Rn. 199, m.w.N..
77Vorliegend geht es jedoch gerade um einen Anspruch mit normativer Grundlage und nicht etwa um einen Anspruch, der über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgeht. Eine zeitnahe Geltendmachung durch Stellung eines Antrages noch im Haushaltsjahr 2008 war daher vorliegend nicht erforderlich.
78VG Minden, Urteil vom 20.08.2015 – 4 K 3719/12 –, juris, Rn. 38.
79Allerdings sind bei einer rückwirkenden Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. die Grenzen der Verjährung zu berücksichtigen. Da es keine eigenständige Verjährungsregelung für § 46 BBesG a.F. gibt, sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, sodass nach § 195 BGB die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte, begann. Vorliegend ist der Anspruch zum 01.09.2008 entstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllt waren. Die in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 entstandenen Zulagenansprüche waren demnach im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt. Hinsichtlich der Ansprüche für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 war die dreijährige Verjährungsfrist hingegen in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
80Es ist auch keine Hemmung der Verjährung durch die noch im Jahr 2011 – und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist – erfolgte Antragstellung des Klägers eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde ein, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
81Die Voraussetzungen eines „Gesuchs“ im Sinne der Vorschrift erfüllt lediglich ein Widerspruch, nicht hingegen ein – dem Widerspruchverfahren vorgelagerter – Antrag. Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 210 BGB a.F. (= § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB) lassen allein die Auslegung zu, dass nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
82St. Rspr., siehe etwa BverwG, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 18 m.w.N..
83Dem Beamten steht es frei, ob er Besoldungsansprüche sogleich durch Erhebung eines Widerspruchs einfordert oder ob er zunächst ein Antragsverfahren vorschalten möchte. Wendet sich ein Beamter in Besoldungsangelegenheiten an die zuständige Behörde, so muss diese die Erklärung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegen. Danach kommt es darauf an, wie der Dienstherr die Erklärung des Beamten unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte. Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut, wobei es unschädlich ist, wenn das Begehren erkennbar falsch bezeichnet wird.
84Vgl. BverwG, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 19; dass., Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 13.04 –, juris, Rn. 20.
85Gemessen daran ist das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2011 nicht als Widerspruch, sondern als ein einem Widerspruchsverfahren vorgeschalteter Antrag zu werten. Dafür spricht der Umstand, dass es in dem von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich heißt, die Zulage werde „beantragt“. Die Worte „Widerspruch“ oder „widersprechen“ enthält das Schreiben hingegen an keiner Stelle. Auch sind keinerlei Begleitumstände erkennbar, die auf eine Falschbezeichnung durch den Rechtsanwalt schließen ließen. Auch der in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Vermerk über ein Gespräch mit dem Kläger, in dem dieser zum Ausdruck gebracht habe, eine Musterklage anzustreben, führt nicht dazu, dass die Behörde das Schreiben vom 15.12.2011 als Widerspruch verstehen musste. Wie bereits dargelegt, besteht in Besoldungsangelegenheiten gerade das Wahlrecht zwischen Antrag und sofortigem Widerspruch. Die Absicht, hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage einen Musterprozess zu führen, schließt es keinesfalls aus, sich gleichwohl für die Durchführung eines dem Widerspruchsverfahren vorgelagerten Antragsverfahrens zu entscheiden.
86Unabhängig vom objektiven Empfängerhorizont dürfte das Schreiben vom 15.12.2011 auch tatsächlich als Antrag und nicht als Widerspruch gemeint gewesen sein. Dafür spricht der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde vom 09.02.2012 nicht unmittelbar Klage erhoben hat. Zwar enthielt dieser Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung und verwies insofern auf den einzulegenden Widerspruch. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers indes das Schreiben vom 15.12.2011 unabhängig von der Wortwahl von Beginn an der Sache nach als Widerspruch „gemeint“, so hätte es nahe gelegen, gleichwohl unmittelbar Klage zu erheben und sich darauf zu berufen, dass das Widerspruchsverfahren bereits durchlaufen worden sei und eine eventuell falsche Auslegung und daraus resultierende Sachbehandlung der Behörde dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr barg, dass eine Verjährungshemmung unabhängig von der Auslegung des Schreibens vom Dezember 2011 jedenfalls daran scheitern könnte, dass im Laufe dieses Verfahrens die Dreimonatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ablief.
87Aufgrund der teilweisen Verjährung der Zulagenansprüche, auf die sich das beklagte Land auch berufen hat, reduziert sich der dem Kläger zuzusprechende Betrag auf 9.207,95 Euro (10.494,83 – 352,57 – 319,47 – 313,97 – 300,87).
88Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger nur teilweise zusteht. Die Quotelung orientiert sich dabei an dem Anteil der zugesprochenen Zahlung an dem insgesamt mit der Klage verfolgten Anspruch (Zulage in voller Höhe der Differenz des Grundgehalts von A12 zu A13 für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 15.01.2012 = 16.896,25 Euro).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 3 K 2345/12
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 3 K 2345/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings
für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,
für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,
für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,
für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,
für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,
für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,
für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,
für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,
für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,
für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,
für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,
für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,
für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,
für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,
für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,
für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,
für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,
für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,
für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,
für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,
für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,
für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,
für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,
für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,
für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,
für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,
für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,
für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,
für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,
für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,
für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,
für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,
für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und
für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234
des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1960 geborene Klägerin steht seit dem 1. Dezember 1984 als Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, nachdem sie zuvor seit dem 0.0.1980 im gehobenen Kriminaldienst des Bundes gestanden hatte. Seit ihrer Übernahme durch das beklagte Land leistet die Klägerin fortlaufend Dienst beim Polizeipräsidium X. (PP X. ). Zwischen April 2004 und Dezember 2009 war die Klägerin mit einem Teilzeitumfang von 35 Wochenstunden, zwischen Januar 2010 und Oktober 2011 mit einem Teilzeitumfang von 36 Wochenstunden tätig. Mit Wirkung vom 29. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt; zugleich wurde sie rückwirkend zum 1. Juli 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Wirkung vom 19. Mai 2006 wurde die Klägerin beim PP X. innerhalb der Abteilung GS, Unterabteilung ZKB, wo ihr bis dahin planmäßig die Leitung der Führungsstelle übertragen war, zum Kriminalkommissariat 00 unter Übertragung der Leitung dieses Kriminalkommissariats umgesetzt. Diese Leitungsfunktion war bzw. ist nach der Besoldungsgruppe A13 bewertet. Mit Wirkung vom 3. September 2007 wurde die Klägerin in die Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 0, umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war allein eine Neuorganisation des PP X. , durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats sowie der Leitung dieses Kommissariats und somit auch der Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung nicht verbunden. Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde die Klägerin in die Kriminalinspektion 0 umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war wiederum allein eine Organisationsänderung, durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats und auch der Leitung dieses Kommissariats sowie der diesbezüglichen Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung wiederum nicht verbunden. Mit Wirkung vom 2. Mai 2011 wurde die Klägerin in das Kriminalkommissariat 00 umgesetzt und ihr die Leitung dieses Kommissariats – bewertet nach der Besoldungsgruppe A 12 – übertragen. Gleichzeitig wurde die bisher von der Klägerin wahrgenommene Leitung des Kriminalkommissariats 00 einem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befindlichen Beamten übertragen.
3Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) – vormals Innenministerium Nordrhein-Westfalen (IM NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MIK NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MIK NRW.
4Unter dem 26. Januar 2012 beantragte die Klägerin beim PP X. die Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 ab Mai 2006. Zur Begründung führte sie aus, der Kommissariatsleitungdienstposten, auf welchem sie zwischen Mai 2006 und April 2011 eingesetzt gewesen sei, sei nach der Besoldungsgruppe A 13 funktionsbewertet gewesen, so dass sie für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem von ihr innegehabten Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe.
5Auf diesen Antrag hin teilte das PP X. der Klägerin unter dem 16. Februar 2012 mit, deren Einverständnis voraussetzend werde ihr Antrag zunächst nicht weiterbearbeitet, bis zwei in gleicher Angelegenheit angekündigte Musterprozesse abgeschlossen seien; zugleich verzichtete das PP X. auf die Einrede der Verjährung. Auf den anschließenden Einwand der Klägerin, mit einem Ruhen des Antragsverfahrens nicht einverstanden zu sein, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, teilte das PP X. unter dem 10. März 2012 mit, eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin werde erst nach Ausgang der Musterprozesse ergehen; es werde anheimgestellt, ein Klageverfahren anzustreben.
6Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
7Daraufhin hat das PP X. durch Bescheid vom 20. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG abgelehnt mit der Begründung, die für die Gewährung der Zulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weil keine zugeordnete Planstelle für die von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei. Bis zur Umsetzung des sog. Funktionszuordnungserlasses des damaligen IM NRW vom 9. November 2009 am 13. Januar 2010 seien dem PP X. zugewiesene Beförderungsstellen nach dem Prinzip der Bestenauslese intern vergeben worden; im Rahmen dessen sei eine Beförderung der Klägerin wegen einer schlechteren Beurteilung gegenüber anderen Beamten der Vergleichsgruppe nicht möglich gewesen. Seit dem Inkrafttreten des sog. Funktionszuordnungserlasses am 13. Januar 2010 würden die Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 durch landesweite Stellenausschreibungen vergeben, nachdem durch jeweiligen Organisationsentscheid der Behörde eine bestimmte Beförderungsstelle einer bestimmten Funktion gemäß Funktionszuordnungserlass zugeordnet worden sei; sämtliche ihm – dem PP X. – seitdem zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 seien im Wege der Organisationsentscheidung anderen Funktionen als der von der Klägerin innegehabten zugeordnet worden.
8Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid unter dem 3. August 2012 Widerspruch erhoben, den das PP X. bislang nicht beschieden hat.
9Im Rahmen des Klageverfahrens macht die Klägerin geltend: Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage lägen im geltend gemachten Zeitraum vor, insbesondere auch die der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Es treffe bereits nicht zu, dass keine zugeordnete Planstelle für die von ihr wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung seines Antrages trägt es vor: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der von der Klägerin begehrten Zulage lägen nicht vor, weil es im streitgegenständlichen Zeitraum an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle fehle. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
15vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris,
16auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei. Die Gesetzesintention des § 46 BBesG, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Planstellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, gebiete in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG nicht, denn es gebe sehr wohl sachliche Gründe, Stellen freizuhalten: Im Rahmen der praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der Planstellen nicht besetzt sein. Im Falle des maßgeblichen Haushaltstitels treffe darüber hinaus die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, weshalb eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt werden können, erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich sei. Dieses Vorgehen würde allerdings wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts dazu führen, dass Zahlungsansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden können, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für vergangene Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt kommen könne.
17Die am 22. April 2016 durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Gericht wegen noch bestehenden weiteren Aufklärungsbedarfs vertagt. Nach Abschluss der weiteren Sachaufklärung haben die Beteiligten erklärt, mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X. und des MIK NRW verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt zwischenzeitlich geklärt ist und die Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 erörtert wurde.
21Die Klage hat überwiegend, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
22Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, ist die Klage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, begründet; insoweit steht der Klägerin ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
23Ob und ggf. inwieweit der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
24Auch unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. enthaltenen Einschränkungen liegen im Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 in der Person der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor.
25Der Klägerin waren im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen.
26Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, ZBR 2016, 249 ff. = juris, Rn. 11, m.w.N.
28Gemessen hieran beinhalteten die der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 übertragenen Kriminalkommissariats-Leitungsfunktionen Aufgaben eines höherwertigen Amtes, weil diese Leitungsfunktionen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet waren, während sich die Klägerin zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befand.
29Aufgaben werden dann vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden – ohne dass der letztere Zeitpunkt bereits absehbar sein muss. Die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.
31Demgemäß lag im Falle der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung vor, denn ein anderer Stelleninhaber, den die Klägerin bloß verhinderungsweise vertreten hätte, stand währenddessen nicht zur Verfügung, sondern der Klägerin wurden die entsprechenden Kriminalkommissariatsleitungsaufgaben originär übertragen, bis im Anschluss daran – mit Wirkung vom 2. Mai 2011 – eine Aufgabenwahrnehmung durch einen Beamten mit funktionsgerechtem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgte.
32Die Klägerin hat die höherwertigen Aufgaben im sich aus dem Tenor ergebenden Zeitraum auch bereits über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Die ab der am 19. Mai 2006 erfolgten Aufgabenübertragung laufende „Wartefrist“ von 18 Monaten war am 19. November 2007 abgelaufen. Dass die Klägerin im September 2007 und im November 2009 auf andere Dienstposten derselben höheren Besoldungsgruppe (A 13) umgesetzt wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits schon aus der Besonderheit, dass es sich um rein organisatorisch bedingte Umsetzungen handelte, welche die Aufgabenwahrnehmung der Klägerin nicht berührten: zwischen dem 19. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2011 nahm die Klägerin ungeachtet der Frage der organisatorischen Zuordnung ihres jeweiligen Dienstpostens kontinuierlich dieselben (gemessen an ihrem Statusamt höherwertigen) Aufgaben wahr. Im Übrigen hätte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine Umsetzung der Klägerin auf einen gleichwertigen Dienstposten mit einem anderen Aufgabenbereich nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. geführt. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend)einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist; solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 13.
34Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals muss der Beamte alle Voraussetzungen erfüllen, dass auch eine Beförderung in das Amt, dessen (höherwertige) Aufgaben er wahrnimmt, möglich wäre (sog. Beförderungsreife),
35vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
36Die Klägerin erfüllte zum Stichtag 19. November 2007 sämtliche Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden.
37Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite vor.
38Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.
40Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. darüber hinaus nicht voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.
42Auch setzt § 46 BBesG a.F. nicht voraus, dass für jeden einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden eine Planstelle zur Verfügung steht. Vielmehr gilt § 46 BBesG a.F. auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch. Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen. Darauf, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, kommt es, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, darüber hinaus nicht an.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.
44§ 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F., wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
46Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.
48In Anwendung dieser Grundsätze lagen im Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes an die Klägerin im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. vor, weil in diesem Zeitraum der Beförderung der Klägerin in ein nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Statusamt kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstand. Abzustellen ist dabei auf Einzelplan 03 (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW), Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des beklagten Landes für das jeweilige Haushaltsjahr zwischen 2007 und 2011, denn dieser Haushaltstitel enthält die Summe der Personalausgaben in Form von Bezügen und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten für die Gesamtheit der Polizeibehörden des Landes. Zugleich bringt dieser Haushaltstitel die Gesamtzahl der Planstellen sämtlicher maßgeblicher Besoldungsgruppen aus. Soweit in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums im vorgenannten Titel des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres ausgebrachte Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht besetzt waren, waren haushaltsrechtlich Beförderungen von Polizeibeamten – und damit auch der Klägerin – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 möglich. In welcher Zahl dies in welchem einzelnen Monat der Fall war, ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten, vom MIK NRW nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. An den in dieser Auflistung enthaltenen Zahlen in Bezug auf die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 in den einzelnen Monaten hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln, und auch die Klägerin hat gegen die diesbezügliche Richtigkeit zunächst vorgebrachte Bedenken nach Erläuterung durch das PP X. nicht mehr aufrechterhalten. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01, des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Zugleich bestanden diesbezügliche haushaltsrechtliche Hindernisse, z.B. Haushaltssperren, nicht.
49Die vom beklagten Land gegen die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. gegen deren Übertragung auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
50Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
52und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
53vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
54Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
56in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
57Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
58Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
59vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
60kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und - mit Einwilligung des Finanzministeriums - auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
61Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
62Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
64Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
65Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
66- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
67betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.
68Allerdings überstieg im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 im vorgenannten Haushaltstitel des entsprechenden Jahres. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat zu der Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat gemäß der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten insoweit die Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) neu“. Letztere Spalte enthält die Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat, die das MIK NRW nach den Vorgaben des Gerichts, welche wiederum auf den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 25. September 2014 basieren, ermittelt hat. Konkret handelt es sich dabei um Zahlen, welche auf ausdrückliche Beanstandung des Gerichts an einer fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Beförderungsreife in Form der Nichtberücksichtigung des sog. Verbots der Sprungbeförderung gegenüber einer bereits vorangegangenen Aufstellung (in der Auflistung ausgewiesen in der Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) alt“) vom MIK NRW korrigiert wurden, so dass das Gericht nunmehr auch bezüglich deren Richtigkeit keinen Anlass mehr zu Zweifeln hat.
69Demzufolge hat die Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 nur einen anteiligen Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. im jeweiligen monatlichen Verhältnis der Zahl der freien A-13-Planstellen zur Zahl der diesbezüglichen Anspruchsberechtigten entsprechend der vorgenannten Gegenüberstellung. Dem trägt der Urteilstenor Rechnung.
70Soweit die Klägerin ergänzend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die beantragte Zulage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, ist die Klage ebenfalls zulässig und darüber hinaus begründet, soweit der geltend gemachte Zulagenanspruch besteht. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
71Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings
für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,
für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,
für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,
für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,
für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,
für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,
für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,
für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,
für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,
für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,
für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,
für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,
für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,
für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,
für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,
für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,
für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,
für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,
für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,
für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,
für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,
für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,
für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,
für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,
für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,
für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,
für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,
für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,
für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,
für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,
für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,
für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,
für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und
für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234
des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1960 geborene Klägerin steht seit dem 1. Dezember 1984 als Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, nachdem sie zuvor seit dem 0.0.1980 im gehobenen Kriminaldienst des Bundes gestanden hatte. Seit ihrer Übernahme durch das beklagte Land leistet die Klägerin fortlaufend Dienst beim Polizeipräsidium X. (PP X. ). Zwischen April 2004 und Dezember 2009 war die Klägerin mit einem Teilzeitumfang von 35 Wochenstunden, zwischen Januar 2010 und Oktober 2011 mit einem Teilzeitumfang von 36 Wochenstunden tätig. Mit Wirkung vom 29. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt; zugleich wurde sie rückwirkend zum 1. Juli 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Wirkung vom 19. Mai 2006 wurde die Klägerin beim PP X. innerhalb der Abteilung GS, Unterabteilung ZKB, wo ihr bis dahin planmäßig die Leitung der Führungsstelle übertragen war, zum Kriminalkommissariat 00 unter Übertragung der Leitung dieses Kriminalkommissariats umgesetzt. Diese Leitungsfunktion war bzw. ist nach der Besoldungsgruppe A13 bewertet. Mit Wirkung vom 3. September 2007 wurde die Klägerin in die Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 0, umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war allein eine Neuorganisation des PP X. , durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats sowie der Leitung dieses Kommissariats und somit auch der Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung nicht verbunden. Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde die Klägerin in die Kriminalinspektion 0 umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war wiederum allein eine Organisationsänderung, durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats und auch der Leitung dieses Kommissariats sowie der diesbezüglichen Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung wiederum nicht verbunden. Mit Wirkung vom 2. Mai 2011 wurde die Klägerin in das Kriminalkommissariat 00 umgesetzt und ihr die Leitung dieses Kommissariats – bewertet nach der Besoldungsgruppe A 12 – übertragen. Gleichzeitig wurde die bisher von der Klägerin wahrgenommene Leitung des Kriminalkommissariats 00 einem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befindlichen Beamten übertragen.
3Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) – vormals Innenministerium Nordrhein-Westfalen (IM NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MIK NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MIK NRW.
4Unter dem 26. Januar 2012 beantragte die Klägerin beim PP X. die Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 ab Mai 2006. Zur Begründung führte sie aus, der Kommissariatsleitungdienstposten, auf welchem sie zwischen Mai 2006 und April 2011 eingesetzt gewesen sei, sei nach der Besoldungsgruppe A 13 funktionsbewertet gewesen, so dass sie für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem von ihr innegehabten Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe.
5Auf diesen Antrag hin teilte das PP X. der Klägerin unter dem 16. Februar 2012 mit, deren Einverständnis voraussetzend werde ihr Antrag zunächst nicht weiterbearbeitet, bis zwei in gleicher Angelegenheit angekündigte Musterprozesse abgeschlossen seien; zugleich verzichtete das PP X. auf die Einrede der Verjährung. Auf den anschließenden Einwand der Klägerin, mit einem Ruhen des Antragsverfahrens nicht einverstanden zu sein, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, teilte das PP X. unter dem 10. März 2012 mit, eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin werde erst nach Ausgang der Musterprozesse ergehen; es werde anheimgestellt, ein Klageverfahren anzustreben.
6Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
7Daraufhin hat das PP X. durch Bescheid vom 20. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG abgelehnt mit der Begründung, die für die Gewährung der Zulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weil keine zugeordnete Planstelle für die von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei. Bis zur Umsetzung des sog. Funktionszuordnungserlasses des damaligen IM NRW vom 9. November 2009 am 13. Januar 2010 seien dem PP X. zugewiesene Beförderungsstellen nach dem Prinzip der Bestenauslese intern vergeben worden; im Rahmen dessen sei eine Beförderung der Klägerin wegen einer schlechteren Beurteilung gegenüber anderen Beamten der Vergleichsgruppe nicht möglich gewesen. Seit dem Inkrafttreten des sog. Funktionszuordnungserlasses am 13. Januar 2010 würden die Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 durch landesweite Stellenausschreibungen vergeben, nachdem durch jeweiligen Organisationsentscheid der Behörde eine bestimmte Beförderungsstelle einer bestimmten Funktion gemäß Funktionszuordnungserlass zugeordnet worden sei; sämtliche ihm – dem PP X. – seitdem zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 seien im Wege der Organisationsentscheidung anderen Funktionen als der von der Klägerin innegehabten zugeordnet worden.
8Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid unter dem 3. August 2012 Widerspruch erhoben, den das PP X. bislang nicht beschieden hat.
9Im Rahmen des Klageverfahrens macht die Klägerin geltend: Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage lägen im geltend gemachten Zeitraum vor, insbesondere auch die der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Es treffe bereits nicht zu, dass keine zugeordnete Planstelle für die von ihr wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung seines Antrages trägt es vor: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der von der Klägerin begehrten Zulage lägen nicht vor, weil es im streitgegenständlichen Zeitraum an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle fehle. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
15vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris,
16auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei. Die Gesetzesintention des § 46 BBesG, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Planstellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, gebiete in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG nicht, denn es gebe sehr wohl sachliche Gründe, Stellen freizuhalten: Im Rahmen der praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der Planstellen nicht besetzt sein. Im Falle des maßgeblichen Haushaltstitels treffe darüber hinaus die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, weshalb eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt werden können, erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich sei. Dieses Vorgehen würde allerdings wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts dazu führen, dass Zahlungsansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden können, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für vergangene Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt kommen könne.
17Die am 22. April 2016 durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Gericht wegen noch bestehenden weiteren Aufklärungsbedarfs vertagt. Nach Abschluss der weiteren Sachaufklärung haben die Beteiligten erklärt, mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X. und des MIK NRW verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt zwischenzeitlich geklärt ist und die Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 erörtert wurde.
21Die Klage hat überwiegend, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
22Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, ist die Klage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, begründet; insoweit steht der Klägerin ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
23Ob und ggf. inwieweit der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
24Auch unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. enthaltenen Einschränkungen liegen im Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 in der Person der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor.
25Der Klägerin waren im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen.
26Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, ZBR 2016, 249 ff. = juris, Rn. 11, m.w.N.
28Gemessen hieran beinhalteten die der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 übertragenen Kriminalkommissariats-Leitungsfunktionen Aufgaben eines höherwertigen Amtes, weil diese Leitungsfunktionen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet waren, während sich die Klägerin zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befand.
29Aufgaben werden dann vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden – ohne dass der letztere Zeitpunkt bereits absehbar sein muss. Die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.
31Demgemäß lag im Falle der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung vor, denn ein anderer Stelleninhaber, den die Klägerin bloß verhinderungsweise vertreten hätte, stand währenddessen nicht zur Verfügung, sondern der Klägerin wurden die entsprechenden Kriminalkommissariatsleitungsaufgaben originär übertragen, bis im Anschluss daran – mit Wirkung vom 2. Mai 2011 – eine Aufgabenwahrnehmung durch einen Beamten mit funktionsgerechtem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgte.
32Die Klägerin hat die höherwertigen Aufgaben im sich aus dem Tenor ergebenden Zeitraum auch bereits über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Die ab der am 19. Mai 2006 erfolgten Aufgabenübertragung laufende „Wartefrist“ von 18 Monaten war am 19. November 2007 abgelaufen. Dass die Klägerin im September 2007 und im November 2009 auf andere Dienstposten derselben höheren Besoldungsgruppe (A 13) umgesetzt wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits schon aus der Besonderheit, dass es sich um rein organisatorisch bedingte Umsetzungen handelte, welche die Aufgabenwahrnehmung der Klägerin nicht berührten: zwischen dem 19. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2011 nahm die Klägerin ungeachtet der Frage der organisatorischen Zuordnung ihres jeweiligen Dienstpostens kontinuierlich dieselben (gemessen an ihrem Statusamt höherwertigen) Aufgaben wahr. Im Übrigen hätte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine Umsetzung der Klägerin auf einen gleichwertigen Dienstposten mit einem anderen Aufgabenbereich nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. geführt. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend)einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist; solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 13.
34Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals muss der Beamte alle Voraussetzungen erfüllen, dass auch eine Beförderung in das Amt, dessen (höherwertige) Aufgaben er wahrnimmt, möglich wäre (sog. Beförderungsreife),
35vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
36Die Klägerin erfüllte zum Stichtag 19. November 2007 sämtliche Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden.
37Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite vor.
38Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.
40Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. darüber hinaus nicht voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.
42Auch setzt § 46 BBesG a.F. nicht voraus, dass für jeden einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden eine Planstelle zur Verfügung steht. Vielmehr gilt § 46 BBesG a.F. auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch. Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen. Darauf, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, kommt es, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, darüber hinaus nicht an.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.
44§ 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F., wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
46Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.
48In Anwendung dieser Grundsätze lagen im Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes an die Klägerin im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. vor, weil in diesem Zeitraum der Beförderung der Klägerin in ein nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Statusamt kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstand. Abzustellen ist dabei auf Einzelplan 03 (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW), Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des beklagten Landes für das jeweilige Haushaltsjahr zwischen 2007 und 2011, denn dieser Haushaltstitel enthält die Summe der Personalausgaben in Form von Bezügen und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten für die Gesamtheit der Polizeibehörden des Landes. Zugleich bringt dieser Haushaltstitel die Gesamtzahl der Planstellen sämtlicher maßgeblicher Besoldungsgruppen aus. Soweit in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums im vorgenannten Titel des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres ausgebrachte Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht besetzt waren, waren haushaltsrechtlich Beförderungen von Polizeibeamten – und damit auch der Klägerin – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 möglich. In welcher Zahl dies in welchem einzelnen Monat der Fall war, ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten, vom MIK NRW nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. An den in dieser Auflistung enthaltenen Zahlen in Bezug auf die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 in den einzelnen Monaten hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln, und auch die Klägerin hat gegen die diesbezügliche Richtigkeit zunächst vorgebrachte Bedenken nach Erläuterung durch das PP X. nicht mehr aufrechterhalten. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01, des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Zugleich bestanden diesbezügliche haushaltsrechtliche Hindernisse, z.B. Haushaltssperren, nicht.
49Die vom beklagten Land gegen die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. gegen deren Übertragung auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
50Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
52und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
53vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
54Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
56in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
57Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
58Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
59vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
60kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und - mit Einwilligung des Finanzministeriums - auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
61Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
62Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
64Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
65Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
66- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
67betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.
68Allerdings überstieg im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 im vorgenannten Haushaltstitel des entsprechenden Jahres. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat zu der Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat gemäß der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten insoweit die Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) neu“. Letztere Spalte enthält die Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat, die das MIK NRW nach den Vorgaben des Gerichts, welche wiederum auf den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 25. September 2014 basieren, ermittelt hat. Konkret handelt es sich dabei um Zahlen, welche auf ausdrückliche Beanstandung des Gerichts an einer fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Beförderungsreife in Form der Nichtberücksichtigung des sog. Verbots der Sprungbeförderung gegenüber einer bereits vorangegangenen Aufstellung (in der Auflistung ausgewiesen in der Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) alt“) vom MIK NRW korrigiert wurden, so dass das Gericht nunmehr auch bezüglich deren Richtigkeit keinen Anlass mehr zu Zweifeln hat.
69Demzufolge hat die Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 nur einen anteiligen Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. im jeweiligen monatlichen Verhältnis der Zahl der freien A-13-Planstellen zur Zahl der diesbezüglichen Anspruchsberechtigten entsprechend der vorgenannten Gegenüberstellung. Dem trägt der Urteilstenor Rechnung.
70Soweit die Klägerin ergänzend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die beantragte Zulage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, ist die Klage ebenfalls zulässig und darüber hinaus begründet, soweit der geltend gemachte Zulagenanspruch besteht. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
71Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht im Dienst der beklagten Stadt. Er war zunächst seit dem 1. September 2001 Leiter des Sachgebietes Zentrale Steuerung und Personal. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 wurde ihm zum 1. Januar 2004 die Funktion des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Zentrale Dienste übertragen. Am 1. März 2005 wurde der Kläger zum T. (A 13 g.D.) und mit Wirkung vom 1. Juli 2007 zum T1. (A 13 h.D.) ernannt. Für den Dienstposten des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste war im Stellenplan der Beklagten für das Jahr 2008 und die Folgejahre eine der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnete Planstelle ausgewiesen.
3Auf einen mündlichen Beförderungsantrag des Klägers ersuchte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2008 den Personalrat um Zustimmung zur Beförderung des Klägers zum T2. (A 14), die dieser unter dem 20. Mai 2008 erteilte. Nachdem aufgrund einer vorherigen Anfrage erkennbar wurde, dass das Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss voraussichtlich nicht hergestellt werden würde, wurde der Beschlussvorschlag betreffend die Beförderung des Klägers nicht in die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 9. Juni 2008 aufgenommen.
4Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, ihm sei zum 1. Januar 2004 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Nachdem er zum 1. Juli 2007 zum T1. (A 13) befördert worden und die Stelle im Stellenplan 2008 nach der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen sei, lägen seit dem 1. Juli 2008 sowohl die haushalts- als auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des statusrechtlichen Amtes vor.
5Mit Bescheid vom 6. September 2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gewährte die Beklagte die beantragte Zulage für die Zeit ab dem 26. Juli 2011 und lehnte den Antrag im Übrigen – also für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 – ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage nach § 46 BBesG auch für den Fall zu zahlen sei, dass die Übertragung auf Dauer angelegt war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 BBesG seien erfüllt. Daher werde die Zulage aufgrund der neuen Rechtsprechung ab dem 26. Juli 2011 gewährt. Eine rückwirkende Gewährung ab dem 1. Juli 2008 erfolge nicht, da das genannte Urteil keine Anordnung der rückwirkenden Gewährung enthalte.
6Unter dem 21. August 2012 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 mit der Begründung zurück, die Zulage dürfe erst ab dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 und nur mit Wirkung für die Zukunft gezahlt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Rechtslage durch höchstrichterlichen Spruch geändert und sei der Zulagenanspruch entstanden, zumal die Entscheidung selbst keine allgemeine Rückwirkungsanordnung enthalte. Außerdem müsse der Beamte das berechtigte Interesse des Dienstherrn, nicht nachträglich mit erheblichen Forderungen belastet zu werden und sich auf gegen ihn erhobene Ansprüche haushaltsrechtlich rechtzeitig einstellen zu können, wegen der aus dem Dienst- und Treueverhältnis folgenden Rücksichtspflicht durch ausschließlich zukunftsbezogene Geltendmachung wahren.
7Im Dezember 2012 wurde der Kläger zum T2. (A 14) ernannt.
8Am 27. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, die Zulagengewährung sei auch rückwirkend möglich, da der Anspruch lediglich der allgemeinen Verjährungsfrist unterliege. Die Rechtslage habe sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert. Vielmehr habe die Entscheidung lediglich Rechtsklarheit im Hinblick auf die bis dahin zum Teil divergierende Rechtsprechung zur Zulagengewährung geschaffen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte haushaltsrechtlich durchaus rechtzeitig auf die nun erhobenen Ansprüche einstellen können, da die Planstelle im Stellenplan für das Jahr 2008 ausgewiesen gewesen sei, Haushaltsmittel also zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich sei jedenfalls sein mündlicher Beförderungsantrag aus dem Jahr 2008 in einen Antrag auf Gewährung einer Zulage umzudeuten.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen,
13und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass die Besoldung in gesetzlich zustehender Höhe zwar von keinem Antrag abhänge, diese Grundregel jedoch dann nicht mehr greife, wenn – wie hier – die Auslegung von Besoldungsvorschriften streitig sei. Auslegungsfragen seien nicht wie gesetzlich geregelte Ansprüche zu behandeln. Vielmehr sei hier stets ein Antrag erforderlich, sodass eine rückwirkende Gewährung ausscheide.
14Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Die als Verpflichtungsklage statthafte,
19vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 und 27.10 -, beide juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2013 - 26 K 1953/12 -, juris; anders - als Leistungsklage statthaft - VG Arnsberg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 2 K 2477/11 - m.w.N.,
20und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis (einschließlich) zum 25. Juli 2011 einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „BBesG a.F.“). Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 sind insofern rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., der gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 86 BBesG während des hier maßgeblichen Zeitraums noch als Bundesrecht fortgalt, erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach Abs. 2 der Norm.
22Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. lagen im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 vor.
23Dem Kläger wurde unstreitig zum 1. Januar 2004 die Funktion des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Zentrale Dienste übertragen. Hierbei handelte es sich um ein höherwertiges Amt, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 nach A 13 besoldet wurde, das Amt des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste jedoch als A 14-Planstelle bewertet und also solche auch im Stellenplan ausgewiesen war.
24Am 1. Juli 2008 hatte der Kläger die Aufgaben des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste auch bereits deutlich länger als 18 Monate – nämlich knapp viereinhalb Jahre – ununterbrochen wahrgenommen.
25Zu diesem Zeitpunkt lagen darüber hinaus auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor. Sinn und Zweck dieses einschränkenden Tatbestandsmerkmals ist es, den Dienstherrn durch den Anspruch auf Zulagengewährung nicht mit Mehrausgaben zu belasten. Die Zulage nach § 46 BBesG soll nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris, Rdn. 14.
27Vor diesem Hintergrund setzt die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes voraus, dass eine freie Planstelle vorhanden ist, auf deren Grundlage eine Beförderung des Beamten möglich (gewesen) wäre. Dies war hier der Fall, da der Stellenplan für die Fachbereichsleitung Zentrale Dienste eine mit A 14 bewertete Planstelle vorsah, die vakant war.
28Im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2008 lagen ferner die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers in das höherwertige Statusamt dem Grunde nach vor. Dies setzte nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. b) der Laufbahnverordnung NRW in der damals anwendbaren Fassung voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelte und dass die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurücklag. Da der Kläger zum 1. Juli 2007 zum T1. (A 13 h.D.) befördert worden war, erfüllte er am 1. Juli 2008 beide soeben genannten Voraussetzungen.
29Dem Kläger war das Amt des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste auch „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. übertragen worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabenübertragung vorliegend möglicherweise auf Dauer angelegt war. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. April 2011 entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ohne dass ihm das der Funktion entsprechende Statusamt verliehen worden ist, eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auch dann zu zahlen ist, wenn die Übertragung des Funktionsamtes auf Dauer angelegt war.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.90 -, juris.
31Nach dieser Rechtsprechung steht das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Letzteres ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.90 -, juris, Rdn. 12 ff.
33Dies war hier erst mit der Beförderung des Klägers zum T2. im Dezember 2012 der Fall. Die vorherige Wahrnehmung der Aufgaben des Fachbereichsleisters durch den Kläger stellt vor diesem Hintergrund einen klassischen Fall einer Vakanzvertretung dar.
34Die Beklagte irrt, wenn sie geltend macht, eine rückwirkende Gewährung der Zulage scheide zum einen deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 2011 keine allgemeine Rückwirkung angeordnet habe und zum anderen, weil der Kläger erst am 26. Juli 2011 einen Antrag auf Gewährung der Zulage gestellt habe.
35Die Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann grundsätzlich auch rückwirkend gewährt werden.
36So ausdrücklich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 K 962/07 -, juris, Rdn. 22; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris.
37Der „Anordnung einer Rückwirkung“ bedurfte es vorliegend schon deshalb nicht, weil die vom Kläger geltend gemachte Zulagengewährung auf einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht, mithin unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 entstanden, sondern ergab sich bereits davor – und insbesondere im hier streitgegenständlichen Zeitraum – dem Grunde nach aus § 46 BBesG a.F. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde lediglich die bis dahin mitunter divergierend beurteilte Auslegungsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ auch eine auf Dauer angelegte Aufgabenübertragung erfasst, höchstrichterlich entschieden.
38Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zwar gilt nach dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -) im Zusammenhang mit der nicht amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -) aufgegriffenen Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, vom Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das genannte Erfordernis folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, auf dessen berechtigte Belange Rücksicht zu nehmen ist. Normativ geregelte Ansprüche werden von diesem Grundsatz indessen nicht erfasst und sind daher nicht von einer Antragstellung abhängig.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36/13 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -, juris, Rdn. 199, m.w.N.
40Wie dargelegt, geht es hier jedoch gerade um einen Anspruch mit normativer Grundlage und nicht etwa um einen Anspruch, der über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgeht. Eine zeitnahe Geltendmachung durch Stellung eines Antrages noch im Haushaltsjahr 2008 war daher vorliegend nicht erforderlich.
41Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch dann gilt, wenn sich der Anspruch zwar grundsätzlich aus dem Gesetz ergibt, aber die Auslegung der maßgeblichen Besoldungsvorschrift streitig ist.
42So etwa VG München, Urteil vom 7. Dezember 2010 - M 5 K 10.2077 -, juris, Rdn. 23.
43An die Geltendmachung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine hohen Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung ist es, dass sich der Dienstherr auf eine etwaige haushaltsrelevante Mehrbelastung einstellen kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10. -, juris, Rdn. 7, und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris, Rdn. 20.
45Diese Möglichkeit hatte die Beklagte vorliegend, auch ohne dass der Kläger einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG bereits im Jahr 2008 gestellt hat. Denn zum einen kommt es vorliegend bereits nicht zu einer haushaltsrelevanten Mehrbelastung, weil im hier maßgeblichen Zeitraum eine nicht besetzte Planstelle vorhanden war, die dem dem Kläger übertragenen Dienstposten zugeordnet war. Zum anderen musste die Beklagte auch mit dem Verbrauch dieser Haushaltsmittel rechnen, da sie selbst eine Beförderung des Klägers bereits im Jahr 2008 vorbereitet hatte, die dann jedoch – nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers – an den damaligen politischen Mehrheitsverhältnissen scheiterte. Da dieses Vorhaben einer Beförderung des Klägers nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers auf dessen mündlichen Antrag zurückgegangen war, konnte die Beklagte bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf die ihm gesetzlich zustehende Zulage verzichten würde.
46Vor diesem Hintergrund sind bei einer rückwirkenden Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. lediglich die Grenzen der Verjährung zu berücksichtigen. Da es keine eigenständige Verjährungsregelung für § 46 BBesG a.F. gibt, sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, sodass nach § 195 BGB die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte, begann. Vorliegend ist der Anspruch zum 1. Juli 2008 entstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllt waren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger am 26. Juli 2011 war die Verjährungsfrist – auf die sich die Beklagte im Übrigen auch nicht berufen hat – daher noch nicht abgelaufen.
47Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 2/10 und der Beklagte 8/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand:
2Der am 4. April 19 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Beklagten. Er hat einen am 13. Mai 20 geborenen Sohn.
3Als Rechtsreferendar erhielt er bisher eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.238,35 € (Oktober bis Dezember 2012), 1.294,09 € (Januar bis Dezember 2013) bzw. 1.333,19 € (ab Januar 2014 fortlaufend) brutto monatlich.
4Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) und machte geltend, seine Unterhaltsbeihilfe werde zu niedrig ermittelt.
5Nachdem das LBV nicht reagierte, hat der Kläger am 16. Januar 2014 Klage erhoben (erweitert durch die am 6. Februar 2014 und 24. März 2014 eingegangenen Schriftsätze vom 5. Februar 2014 und 21. März 2014) und im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnung sowohl des Grundbetrages als auch des Familienzuschlages seien die – ungekürzten – Sätze nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 RRefBeihV NRW a.F. Diese sei nicht i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 28. Oktober 2005 (2. Änderungs-VO; in der Zusammenschau: RRefBeihV NRW n.F.) anzuwenden, weil die 2. Änderungs-VO, durch die die Unterhaltsbeihilfe auf 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt worden sei, wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sei.
6Dieser Verstoß liege in der Ungleichbehandlung mit Forstreferendaren, die ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stünden, jedoch weiterhin 100 % des höchsten Anwärtergrundbetrages als Unterhaltsbeihilfe erhielten. Beide Gruppen würden nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium unter der Bezeichnung „Referendariat“ 24 Monate in verschiedenen Abschnitten mit dem selben Ziel ausgebildet: einer Tätigkeit im höheren Dienst. Für beide Ausbildungen habe der Beklagte ein Monopol. Die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung würden dadurch verstärkt, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) das Gebot enthalte, gleiche Arbeit gleich zu vergüten. Fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten ausscheiden, zudem seien solche angesichts des Rückgangs der Referendarszahlen überholt. Auf die Leistung der beiden Referendargruppen komme es nicht an, da die Unterhaltsbeihilfe kein Entgelt sei, sondern allein der Sicherung der wirtschaftlichen Stellung diene.
7Nennenswerte Nebenverdienste erzielten nur die wenigsten Rechtsreferendare.
8Die Übernahmequote in den öffentlichen Dienst des Beklagten bei Forst- und Rechtsreferendaren sei ähnlich.
9Die Ungleichbehandlung werde noch dadurch verstärkt, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Besoldung mit der ungleichen Personengruppe der Forstinspektoren annähernd gleich behandelt würden.
10Der Beklagte habe auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungs-beitrag für die nicht gezahlten Bezüge zu tragen, da dieser nur bei den auf das Fälligkeitsdatum folgenden drei Gehaltszahlungen in Abzug gebracht werden dürfe.
11Der Kläger hat beantragt,
121. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
163. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
184. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monats für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Für die Berechnungen der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen sei der nordrhein-westfälische Anwärtergrundbetrag zugrunde zu legen. § 1 RRefBeihV NRW stelle lediglich einen partiellen Verweis auf das BBesG dar. Der Wortlaut „Bundesbesoldungsgesetz“ sei dahingehend auszulegen, dass das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gemeint sei. Die RRefBeihV stamme aus der Zeit, in der die Besoldung der Anwärterinnen und Anwärter für den Bund und alle Länder noch weitgehend einheitlich durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden sei. Infolge der Föderalismusreform I sei die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gelte das Bundesbesoldungsrecht in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in den Ländern fort, bis es durch eigene landesrechtliche Regelungen ersetzt sei. Soweit der Bundesgesetzgeber nach dem 31. August 2006 Änderungen seines Bundesbesoldungsgesetzes und an der Höhe der Bezüge vorgenommen habe, beträfen diese ausschließlich die Anwärterinnen und Anwärter des Bundes; für diejenigen des Landes Nordrhein-Westfalen hätten sie keine Gültigkeit. Deren Bezügeerhöhungen ergäben sich aus den jeweiligen Bekanntgabeerlassen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 – hingewiesen.
22Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2011/2012 NRW) vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle, indem er in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) BesVersAnpG 2011/2012 NRW ausdrücklich normiert habe, dass die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen um 1,5 % erhöht würden. Die Verwendung des Plurals belege, dass hier auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erfasst seien, da Unterhaltsbeihilfe nur an Forstreferendare und Rechtsreferendare gezahlt werde.
23Des Weiteren stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger diesen nicht „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht habe.
24Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil – unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung – den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt. Die Klage abgewiesen hat es nur in Höhe von 3,66 € für den Monat Januar 2013 (insoweit insgesamt beantragt 20,90 €, insgesamt zugesprochen 17,24 €), in Höhe von 10,00 € für den Monat Januar 2014 und soweit der Kläger begehrte auszusprechen, dass von dem sich aus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden (Brutto)Differenzbetrag vor der Auszahlung an ihn keine Sozialabgaben abzuziehen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
25Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe zugrunde zu legen seien beim Grundbetrag 85 v.H. des sich jeweils aus der Anlage VIII zum BBesG ergebenden höchsten Anwärtergrundbetrages und – im Falle des Klägers – der Familienzuschlag der Stufe 2, wie er sich jeweils aus der Anlage V zum BBesG ergebe.
26Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Unterhaltsbeihilfe sei § 32 Abs. 3 Satz 1 und 6 JAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der RRefBeihV NRW n.F. Letztgenannte Norm sei weder auslegungsfähig noch ‑bedürftig. Der Wortlaut, der auf das BBesG verweise, sei eindeutig, und eine Regelungslücke liege nicht vor. Eine Auslegung sei auch nicht wegen einer Änderung der Rahmenbedingungen durch die Föderalismusreform geboten.
27Ein hinreichend eindeutiger Wille des Verordnungsgebers, der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare abweichend vom Wortlaut der Norm landesbesoldungsrechtliche Regelungen zugrunde zu legen, lasse sich nicht feststellen. Das Gericht sei nicht befugt, an seiner Stelle tätig zu werden.
28Die Absenkung der Unterhaltsbeihilfe auf "85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages" durch die 2. Änderungs-VO sei nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren liege nicht vor. Es gebe hinreichende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Referendargruppen rechtfertigten. Maßgeblich sei insoweit die ganz und gar andere Bedeutung, die das Referendariat für die beiden Berufszweige habe. Voraussetzung für die Einstellung als Forstreferendar sei der Abschluss eines forstwissenschaftlichen Studiums. Dieser Abschluss allein eröffne allerdings schon ein breites Spektrum an Berufsfeldern, von Tätigkeiten in der Holzindustrie und in der privaten Waldwirtschaft bis etwa zur globalen Umweltplanung. Lediglich für die Verwendung im Staatsdienst sei darüber hinaus ein zweijähriges Referendariat erforderlich. Es handele sich um eine "interne Qualifikation für den höheren Forstdienst"; dementsprechend würden jährlich nur sechs bis acht Absolventen in das Referendariat eingestellt. Demgegenüber sei für die allermeisten juristischen Berufe das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Voraussetzung, die ihrerseits erst nach Durchlaufen des Rechtsreferendariats abgelegt werden könne. Entsprechend höher sei die Zahl der im Land jährlich eingestellten Rechtsreferendare; sie liege derzeit bei ca. 1.600. An diese Unterschiede dürfe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Bemessung von Unterhaltsbeihilfen für nicht verbeamtete Auszubildende anknüpfen und – auch unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen unterschiedlicher Ressorts – abweichende Regelungen für beide Gruppen von Referendaren treffen.
29Anders als der Kläger meine, könne der Beklagte von der sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlung Sozialabgaben abziehen.
30Nach § 28 g SGB IV habe der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28 d SGB IV. Dieser Anspruch könne nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug dürfe nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV).
31Grundsätzlich sei zwar dem Kläger zuzustimmen, wenn er darauf verweise, dass das Zuflussprinzip im Beitragsrecht nur eingeschränkt gelte. Voraussetzung für den Beitragsanspruch sei allein die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, nicht, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich – ggf. in voller Höhe – gezahlt werde. Der Arbeitgeber solle nicht dadurch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer entscheiden können, dass und in welcher Höhe er das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich auszahle. Bei der Beitragsberechnung sei deshalb laufendes Arbeitsentgelt auf die Zeit seiner Erarbeitung zu verteilen und zwar auch dann, wenn es ganz oder teilweise erst nach dem Abrechnungszeitraum gezahlt werde, in dem es erarbeitet worden sei, also eine Nachzahlung laufenden Entgelts vorliege.
32Zur Überzeugung des Gerichts sei hier aber auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht von einem Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Nichtauszahlung des vollen Entgeltes auszugehen, so dass bei der Nachzahlung der Anspruch auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages durch entsprechenden Abzug von der Nachzahlung geltend gemacht werden könne. Jedenfalls nach dem Urteil des VG Saarland vom 12. August 2011 gut ein Jahr vor dem hier umstrittenen Zeitraum habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass er dem Kläger zu Recht eine Unterhaltsbeihilfe lediglich in Anlehnung an landesbesoldungsrechtliche Regelungen ausgezahlt habe.
33Im Übrigen sei es Sinn der Vorschrift, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28 e SGB IV) anzuhalten. Komme er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so solle eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, d.h. in diesem Fall trage der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
34Auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Norm gebe es keinen Grund, von der Nachzahlung an den Kläger nicht die auf diesen Betrag entfallenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen.
35Der Kläger habe ferner einen Anspruch darauf, dass ihm unter Geltung der RRefBeihV NRW in der Fassung von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) zukünftig die Unterhaltsbeihilfe jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt werde.
36Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 19. Mai 2014 und dem Kläger am 21. Mai 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 17. Juli 2014 begründet. Der Beklagte hat – ohne sich gegen seine den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1. (teilweise bis auf den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und 4. (voll) entsprechende Verurteilung zu wenden – am 18. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese am 16. Juli 2014 begründet.
37Der Kläger trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Unwirksamkeit der 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 vor, rein fiskalische Gründe könnten eine Ungleichbehandlung von Rechts- und Forstreferendaren nicht rechtfertigen. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht gegeben. Überdies sei die 2. Änderungs-VO vom 28. Oktober 2005 aus formellen Gründen nichtig, weil die RRefBeihV NRW a.F. als formelles Gesetz nur vom Landtag habe geändert werden können und weil es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die ändernde Rechtsverordnung gefehlt habe. Außerdem sei das Zitiergebot nicht beachtet worden. Der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von den Nachzahlungsbeträgen komme nicht in Betracht, da der Beitragsabzug schuldhaft unterblieben sei.
38Ursprünglich hatte der Kläger in seinem angekündigten Berufungsantrag auch den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. wiederholt. Nach der Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
39Der Kläger beantragt nunmehr,
40die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
41und
42das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
43- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2014 zu zahlen,
44- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2014 zu zahlen,
45- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2014 zu zahlen,
46Der Beklagte beantragt,
47die Berufung des Klägers zurückzuweisen
48und
49das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2014 – 4 K 96/14 – insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger – über weitere 0,90 € für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 hinaus – für die Monate
50Oktober 2012 weitere 69,33 €,
51Januar 2013 weitere 16,34 €,
52Juli 2013 weitere 16,34 €,
53Januar 2014 weitere 14,92 € brutto
54zu zahlen.
55Er trägt vor, § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. sei über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe die jeweils im Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge seien. Eine Auslegung in dem vorgenannten Sinne sei geboten, weil sich durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 die Rahmenbedingungen der vorliegenden Norm maßgeblich geändert hätten und eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei. Der Verordnungsgeber habe auch erkennbar nicht an der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Rechtsreferendare nach Maßgabe der jeweiligen durch den Bundesgesetzgeber festgelegten Anwärterbezüge festhalten wollen. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Landesrecht regeln wolle. Im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 sei in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ausdrücklich normiert, dass die Anwärtergrundbeträge und Unterhaltsbeihilfen um 1,5 v.H. erhöht würden. Auch im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2013 sei die Anpassung der Unterhaltsbeihilfen ausdrücklich erwähnt.
56Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich. Einerseits führe es aus, dem Kläger könne der Einwand der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegengehalten werden, weil er kein Beamter sei, andererseits sehe es mit der Begründung des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht keine Möglichkeit für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 1 Abs. 1 RRefBeihV NRW n.F. Insoweit verkenne das Gericht, dass das Besoldungsrecht ausschließlich die Besoldung der Beamtinnen, Beamten sowie Richterinnen und Richter regele. Der Kläger sei als Rechtsreferendar aber weder Beamter noch Richter.
57Eine Auslegung der Norm nach ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck und ihrer Historie führe dazu, dass zutreffende Bezugsgrößen für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe die jeweils in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärtergrundbeträge und Familienzuschläge seien. Bei dieser Auslegung werde die Norm auch nicht teleologisch reduziert. Es werde lediglich eine bisher nicht erfolgte – rein redaktionelle – Anpassung vorgenommen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind. Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit es mit den Berufungen angefochten wird, zutreffend.
61A. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfange der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten bedarf es nicht, da letztere ins Leere gingen. Der erstinstanzliche Klageantrag zu 4. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig, die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht insoweit bereits rechtskräftig.
62Vgl. zum Ausschluss einer beiderseitigen Erledigungserklärung nach Unanfechtbarkeit: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161, Rn. 52 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 161, Rn. 12.
63Der Beklagte hatte diesbezüglich keine Berufung eingelegt und der – insoweit nicht beschwerte – Kläger hatte den erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. in seinem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag ersichtlich nur zum Zwecke der Klarstellung aufgeführt, welche Verurteilung des Beklagten er insgesamt – unter Einbeziehung des ihm schon erstinstanzlich Zugesprochenen – begehre.
64B. Der Kläger hat (nur) einen Anspruch darauf, dass die ihm für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2014 gewährte Unterhaltsbeihilfe in dem erstinstanzlich tenorierten Umfang neu berechnet und ihm die sich zu seinen Gunsten ergebende (Netto-)Differenz ausgezahlt wird. Nur insoweit ist die zulässige Klage begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog).
65Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.II.) und eines Familienzuschlages der Stufe 2, wie er sich aus der Anlage V zum BBesG ergibt (dazu unten B.III.), jeweils unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge.
66Im Übrigen ist die Klage unbegründet, der ablehnende Bescheid rechtmäßig. Insbesondere hat der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Grundbetrages für Rechtsreferendare in Höhe von 100 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages (dazu unten B.I.). Vor der Auszahlung der ihm zustehenden Beträge an ihn können die Sozialabgaben abgezogen werden (dazu unten B.IV.).
67I. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe ist § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 i.d.F. der 2. Änderungs-VO (RRefBeihV NRW n.F.), die wirksam zustande gekommen ist. Insbesondere bestehen über den Rechtscharakter der RRefBeihV NRW a.F. nicht solche Zweifel, dass sie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, zu dem auch die Normenwahrheit gehört,
68vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
69verstieße. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen (B.I.1.) verwiesen.
70Nach dieser Vorschrift erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe (Satz 1), zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Satz 2).
71Die 2. Änderungs-VO, durch die eine Absenkung der – zwischenzeitlich in Satz 3 geregelten – Höhe des Grundbetrages für Rechtsreferendare von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erfolgte, ist ebenfalls wirksam. Durchgreifende (landes-) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Rechtsverordnung weder aus formellen Gründen (dazu unten B.I.1. bis 3.), noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (dazu unten B.I.4.).
721. Der Verordnungsgeber war an einer Änderung der RRefBeihV durch die 2. Änderungs-VO nicht schon deshalb kompetenzrechtlich gehindert, weil die RRefBeihV a.F. als formelles Gesetz zu qualifizieren wäre, das nur durch den Landesgesetzgeber geändert werden könnte.
73a) Grundgesetz und Landesverfassung knüpfen die Rechtssetzung in der Form eines Gesetzes einerseits und die Rechtssetzung in der Form einer Verordnung (Art. 80 GG, Art. 70 LVerf) andererseits an unterschiedliche Voraussetzungen und weisen ihr unterschiedliche Rechtsfolgen zu. Der Rechtsadressat muss insofern gerade mit Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Rechtsmittelklarheit erkennen können, ob er es mit einem förmlichen Gesetz oder aber mit einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnungsregelung zu tun hat (Grundsatz der Normenklarheit).
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009
75– 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
76Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse wieder an sich zu ziehen und bislang als Verordnung geltende Regelungen nun als Gesetz zu erlassen.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 27, und vom 12. November 2003 – 1 A 4755/00 –, juris, Rn. 82, jeweils m.w.N.
78Ebenso kann er an einer Rechtsverordnung bloß einzelne Änderungen oder Ergänzungen vornehmen und damit der Exekutive übertragene Regelungsbefugnisse nur gleichsam „vorübergehend“ und punktuell an sich ziehen. Allerdings stehen die derart im Verfahren förmlicher Gesetzgebung in eine Verordnung eingefügten Teile der abermaligen Änderung durch die Exekutive offen, die dabei allein an die Ermächtigungsgrundlage gebunden ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei diesem Recht im Ergebnis um Recht im Range einer Verordnung handelt. Die Ermächtigung der Exekutive, den betreffenden Gegenstand auch zukünftig selbst zu regeln, wird bei einer schlichten „punktuellen“ Veränderung einer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben oder ausgesetzt. Es bedarf deshalb weder einer ausdrücklichen „Herabstufung“ der durch die Änderung eingefügten Verordnungsteile noch einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive, diese Teile erneut zu ändern. Die so genannte „Entsteinerungsklausel“ hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 212.
80Bei solchem im parlamentarischen Verfahren geschaffenen Verordnungsrecht begibt sich der Gesetzgeber gleichsam selbst „auf die Ebene der Verordnung“, indem er „die getroffene Regelung in den Verantwortungsbereich der Exekutive entlässt“.
81So BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 311 und 313 f.
82Mit der dargestellten Anerkennung von „Parlaments-/Legislativverordnungen“, d.h. dem im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgenden Erlass von Recht im Rang einer Rechtsverordnung, hat das Bundesverfassungsgericht eine Neukonzeption vorgenommen und sich von seinem früheren Grundsatz, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Normen Gesetze seien und es diesem verwehrt sei, Verordnungen zu erlassen,
83vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/64 u.a. –, juris, Rn. 66; Kammerbeschluss vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5,
84gelöst.
85Vgl. abweichende Meinung der Richterin Osterloh und des Richters Gerhardt zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005
86– 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 250, 251 f.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 92 ff.; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 49 ff.
87Vielmehr zeigt nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht die seit über fünfzig Jahren bestehende Staatspraxis, dass ein Bedürfnis für den parlamentarischen Gesetzgeber besteht, bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen. Die Veränderung eines Regelungsprogramms und erst recht die grundlegende Reform eines ganzen Rechtsgebiets kann in vielen detailliert normierten Bereichen sinnvoll nur bewerkstelligt werden, wenn sowohl förmliche Gesetze als auch auf ihm beruhende Verordnungen in einem einheitlichen Vorgang geändert und aufeinander abgestimmt werden. Es gehört zudem zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments, sein Änderungsvorhaben umfassend selbst zu verwirklichen. Wäre es darauf beschränkt, nur förmliche Gesetze zu ändern, so müsste das Änderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den Gesetzesänderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungsänderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber müsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenstände wieder in förmliches Gesetzesrecht übernehmen. Die Aufteilung in ein Änderungsgesetz und eine Änderungsverordnung kann indes im Einzelfall zu erheblichen Verzögerungen führen. Als augenfälliges Beispiel kann etwa auf die während des laufenden Berufungsverfahrens erfolgte Aufhebung der RRefBeihV NRW n.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) mit Wirkung vom 16. Oktober 2014 verwiesen werden. Noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats war die dadurch erforderliche neue Rechtsverordnung, die die Rechtsgrundlage für die laufende Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare bilden soll, nicht erlassen. Außerdem besteht für das Parlament bei Beschränkung allein auf Gesetzesänderungen die Schwierigkeit, dass es ein differenziert ausgestaltetes und oft finanziell abgestimmtes Reformvorhaben nur teilweise selbst festlegen kann. Die Alternative der Rückholung des Verordnungsrechts hat den Nachteil gegen sich, dass künftige Änderungen durch die Exekutive und damit die für die Zukunft notwendige Flexibilität ausgeschlossen sind.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 195 f.
89Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet allerdings auch hier, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise verwischt werden, dass die geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 198; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
91b) Dies zugrundegelegt bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der RRefBeihV NRW a.F. durch die 2. Änderungs-VO. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 im Rahmen eines Artikelgesetzes in dessen Art. V unter Ziffer 1 Buchstabe c die diesbezügliche Verordnungsermächtigung für das Finanzministerium und zugleich in Art. VI mit der RRefBeihV NRW a.F. eine erste Fassung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare unter ausdrücklicher Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung (ausdrücklich) „verordnet“ hat, hat er von vornherein verdeutlicht, dass der RRefBeihV NRW a.F. nur Verordnungsrang zukommen und sie durch den Verordnungsgeber zu ändern sein soll. Auf diese Weise wahrte er den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, hier genauer: Normenwahrheit – „Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes müssen […] halten, was sie versprechen. Eine Norm darf die von ihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, welchen Rang sie hat“,
92so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 BvL 11, 12, 13/02 –, BVerfGE 114, 303, 312.
93Ohne dass es darauf noch ankäme, hat der Landtag dies dadurch bekräftigt, dass er bereits mit Art. VIII desselben Gesetzes sowie nachfolgend mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) und mit Art. 170 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) jeweils noch ausdrücklich den Verordnungsrang der RRefBeihV NRW „wiederhergestellt“ hat (Entsteinerungsklauseln).
94Der gleichzeitige Erlass sowohl von Gesetzes- als auch von Verordnungsrecht durch das Parlament erfolgte auch zur Reform eines ganzen Rechtsgebiets, desjenigen der Ausbildung der Rechtsreferendare, durch Schaffung des neuen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Insoweit bestand ein Bedürfnis, sich bei der Novellierung zugleich "in einem Aufwasch" mit den zu der betreffenden Gesetzesmaterie gehörenden Rechtsverordnungen zu befassen, um eine Regelung "aus einem Guss" zu schaffen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003
96– 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 18.
97c) Selbst wenn stattdessen dem o.g. früheren Grundsatz gefolgt würde, vom Gesetzgeber erlassene Normen seien stets (förmliche) Gesetze und es sei ihm verwehrt, Verordnungen zu erlassen, änderte dies nichts an der Abänderbarkeit der RRefBeihV NRW a.F. durch den Verordnungsgeber. Es ist nämlich anerkannt, dass der Landesgesetzgeber bestimmen kann, ein Gesetz solle nur solange Geltung beanspruchen, bis der Verordnungsgeber eine entsprechende oder andere Regelung im Verordnungswege getroffen habe. Die sogenannte „gesetzesändernde Rechtsverordnung“ ist in Wirklichkeit – wie verfassungsrechtlich geboten – eine gesetzesausführende, da das Gesetz selbst für bestimmte seiner Regelungen nur einen subsidiären Geltungsanspruch des folgenden Inhalts postuliert: „Zur Regelung des Näheren durch Rechtsverordnung wird ermächtigt; soweit eine solche Regelung nicht erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.“
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 12 BvL 11/57 –, juris, Rn. 81 ff., sowie Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 1997 – 2 BvR 509/96, 2 BvR 52 BvR 511/96 –, juris, Rn. 16, und vom 30. April 1996 – 2 BvL 20/94 –, juris, Rn. 5; BFH, Urteil vom 11. Mai 1993 – VII R 133/92 –, juris, Rn. 7; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 80, Rn. 91 und 99; Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 80, Rn. 19; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, GG, Stand: November 1998, Rn. 229 ff.; Mann, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 80, Rn. 11.
99Dies entspräche hier dem Zusammenspiel von der in Art. V des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 durch einen neuen Absatz 6 des § 20 JAG NRW a.F. geschaffenen Verordnungsermächtigung und der subsidiären RRefBeihV a.F. in Art. VI des Gesetzes, wobei die Subsidiarität der RRefBeihV a.F. nochmals durch die Entsteinerungsklausel in Art. VIII des Gesetzes verdeutlicht würde.
1002. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG a.F. bzw. später inhaltsgleich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 70 Satz 2 LVerf. Danach muss das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber muss insbesondere vorgeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll, er muss der ermächtigten Stelle ein „Programm“ an die Hand geben, und die Grenzen der Verordnungsgebung müssen sich aus der Ermächtigungsgrundlage oder dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergeben.
101Vgl. Schönenbroicher, in: Heusch/ Schönen-broicher, LVerf, Art. 70, Rn. 37, m.w.N.
102Im Vordergrund steht dabei die Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung, denn deren Inhalt und Ausmaß lassen sich vielfach aus diesem erschließen.
103Vgl. zum inhaltsgleichen Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 80, Rn. 12.
104So verhält es sich auch hier. Der Zweck der Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ist ohne weiteres bestimmbar. Unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW n.F. ergibt sich hier, dass es um eine monatliche „Unterhaltsbeihilfe“ geht, mithin eine monatliche Zahlung, die hilft, den Lebensunterhalt zu bestreiten, ähnlich den Anwärterbezügen. Durch § 20 Abs. 6 Satz 2 JAG NRW a.F./ § 32 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW n.F. wird deutlich, dass der Zweck der Unterhaltsbeihilfe sich in einer Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt erschöpft, da die Versorgung anderweitig geregelt wird. Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich zwanglos aus dem zur Erfüllung dieses Zwecks Erforderlichen.
1053. Schon der parlamentarische Gesetzgeber wollte sich mit der RRefBeihV NRW a.F. erkennbar im Rahmen der Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. halten und hat deshalb in der Präambel der Verordnung ausdrücklich diese Vorschrift zitiert. Unabhängig davon, ob dies erforderlich war, hat er mithin das Zitiergebot des Art. 70 Satz 3 LVerf beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben.
106Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 70 Satz 3 LVerf, wenn in der 2. Änderungs-VO nicht nochmals die Verordnungsermächtigung genannt ist.
107Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Rechtsverordnung nicht um Regelungen ergänzt wird, die aus sich heraus verständlich sind, sondern „punktuelle“ Änderungen von einzelnen Elementen einer vorbestehenden Regelung vorgenommen werden, deren Inhalt, Reichweite und Wirkung sich erst durch den Rückgriff auf die zuvor bestehende Regelung erschließt – hier: die Einfügung eines Faktors von „85 v. H.“ in einem bestimmten Satzteil und eines Multiplikators von „1 ½“ in einem anderen – ist es zur inhaltlichen Erfassung der betreffenden Änderung ohne jeden Sinn, diese Änderung isoliert zu lesen. Vielmehr ist es hierfür zwangsläufig geboten, die Ausgangsrechtsverordnung in der geänderten/ konsolidierten Fassung,
108vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris, Rn. 200,
109in den Blick zu nehmen – vorliegend also die RRefBeihV NRW n.F. Diese aber wird hier mit der Nennung ihrer Rechtsgrundlage in der Präambel nach wie vor dem Zitiergebot gerecht. Demzufolge besteht im vorliegenden Fall einer „punktuellen“ Änderung weder für den Rechtsanwender noch für den Verordnungsgeber selbst eine Unklarheit, auf welcher Grundlage letzterer tätig geworden ist.
110Vgl. zu diesen beiden Zweckrichtungen des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 155.
111Da sich die Rechtsgrundlage – nach wie vor – unmittelbar aus der (geänderten) Rechtsverordnung ergibt, auf die sich der Blick hier zwangsläufig zu richten hat, ist die Konstellation nicht vergleichbar mit Fällen, in denen – bei aus sich heraus verständlicher/ eigenständiger Normsetzung – die Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden hat, sondern allein aus deren amtlicher Begründung zu ermitteln wäre.
112Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 162.
113Es ist durch die 2. Änderungs-VO auch kein gänzlich neuer Regelungsgegenstand in die RRefBeihV NRW eingeführt worden, für den sich die Frage nach der Verordnungsermächtigung ggf. anders stellen könnte als für die Ausgangsverordnung.
114Vgl. zu derartigen Sonderfällen: OVG Ber-
115lin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010
116– OVG 1 A 1.09 –, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 1980
117– VIII N 2/79 –, NJW 1981, 779, 780;
118VG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2010
119– 4 K 571/10.KO –, juris, Rn. 34, 46 ff.
120Die 2. Änderungs-VO beschränkt sich vielmehr – wie ausgeführt – auf die ohnehin schon geregelte Höhe der Unterhaltsbeihilfe bzw. des anrechnungsfreien Zuverdienstes. Insoweit hält sie auch an den bisherigen Bezugspunkten fest und beschränkt sich letztlich auf eine bloße Änderung von in der Sache bisher schon vorhandenen Prozentwerten (85 statt 100 % des Grundbetrages der Anwärterbezüge nach BBesG bzw. 150 statt 100 % des Grundbetrages zuzüglich Familienzuschlag). Besonders augenfällig wird dies dadurch, dass sie nicht einen einzigen Satz hinzufügt, sondern bloß einzelne Worte des bestehenden Satzgefüges ändert.
121Es ist anerkannt, dass Zitiergebote nicht zur bloßen Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetz- und Verordnungsgeber nicht unnötig in seiner Arbeit behindern sollen.
122Vgl. zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der deshalb keine Anwendung auf solche Gesetze findet, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, weil offenkundig ist, dass jede Erweiterung im grundrechtsbeschränkenden Bereich ebenfalls das entsprechende Grundrecht einschränkt: BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 –, juris, Rn. 14.
123Dass zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderungs-VO die in der RRefBeihV NRW a.F. genannte Verordungsermächtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. sich zwischenzeitlich in § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. befand, ist für die Einhaltung des Zitiergebots ebenfalls unschädlich, da es sich hierbei um die inhaltsgleiche unmittelbare Nachfolgenorm handelte und das Gesamtgefüge der RRefBeihV NRW n.F., in das sich die bloß punktuellen Änderungen der 2. Änderung-VO einfügten, nach wie vor primär auf dem seinerzeit gültigen § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. beruhte. Es ist nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Überprüfung durch den Betroffenen oder die Gerichte – wie hier – allenfalls unwesentlich erschwert wird.
124Vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 32 BvF 3/12 –, juris, Rn. 100 a.E.
125Weil das Zitiergebot nicht verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob eine diesbezügliche Heilung durch das Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) möglich gewesen wäre.
1264. Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung sowie die Unterhaltsbeihilfe für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630) – ForstInsp/-RefBeihV NRW – erhalten Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe, zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare demgegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. nur 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages erhalten.
127Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
128Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980
129– 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 (88).
130Im Bereich der beamtenrechtlichen Besoldung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der erst überschritten ist, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt.
131Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
132– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 36 f.
133Diese Grundsätze sind im Bereich der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare entsprechend anzuwenden.
134Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Gruppen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits und der Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits mehrere hinreichend gewichtige Unterschiede, die die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wobei bereits – wie ausgeführt – ein einziger solcher Grund genügte.
135a) Die damalige Justizministerin rechtfertigte die Absenkung des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrags seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern.
136Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
137Schon diese Begründung ist tragfähig. Hierdurch vermeidet es der Beklagte, dass sich Personen aus anderen, insbesondere den benachbarten Bundesländern nur deshalb um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben, um in den Genuss höherer Unterhaltsbeihilfen zu gelangen, und es auf diese Weise zu Belastungen für die ausbildenden Stellen,
138vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16,
139und damit letztlich für das gesamte Ausbildungssystem kommt, etwa durch einen von den Ausbildungsstellen nicht zu bewältigenden Bewerberüberhang zu längeren Wartezeiten für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst oder zumindest zu einem schlechteren Betreuungsschlüssel etwa in den Arbeitsgemeinschaften.
140Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare betrug in Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NJAG), in Hessen bis zum 30. Juni 2013 942,- € und danach 1.030,- € (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung) und in Rheinland-Pfalz bis zum 31. Dezember 2011 1.041,66 €, bis zum 31. Dezember 2012 1.052,08 € und ab dem 1. Januar 2013 1.062,60 € (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung).
141Demgegenüber ernennt die Mehrzahl der Bundesländer, insbesondere die benachbarten Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz, ihre Forstreferendare nach wie vor zu Beamten auf Widerruf und besoldet sie entsprechend u.a. mit dem (vollen) Anwärtergrundbetrag (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012, § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen vom 22. Januar 2007 und § 3 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991). Würde das Land Nordrhein-Westfalen seine Forstreferendarinnen und Forstreferendare erheblich geringer bezahlen als diese, bestünde sogar die Gefahr, dass es nicht mehr genügend qualifizierte Bewerber für seinen Vorbereitungsdienst fände.
142Das vom Kläger angeführte Gebot des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LVerf, für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung bestehe Anspruch auf gleichen Lohn, ist – abgesehen davon, dass schwer erkennbar ist, weshalb die Tätigkeit und Leistung von Rechts- und Forstreferendaren „gleich“ sein sollten, – bei Referendaren in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht einschlägig. Die Vorschrift ist nur für Arbeit aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrages anwendbar.
143Vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LVerf, Art. 24, Rn. 7.
144Im Übrigen geht es hier schon der Sache nach nicht um Lohn für geleistete Arbeit, sondern um eine Unterhaltsbeihilfe zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts.
145Abgesehen davon, dass der Beklagte damals – wie ausgeführt – nicht rein fiskalisch, sondern auch mit nicht gewünschten Anreizwirkungen gegenüber den Hochschulabsolventen aus anderen Bundesländern und daraus resultierenden Belastungen für das nordrhein-westfälische Ausbildungssystem argumentiert hat, geht auch die Annahme des Klägers fehl, fiskalische Gründe für eine Ungleichbehandlung müssten von vornherein ausscheiden. Zum einen bezieht sich die von ihm zitierte Rechtsprechung auf die Besoldung von Beamten – was der Kläger nicht ist –, zum anderen wird darin auch nur ausgeführt, dass derartige Gründe (allein) – in aller Regel – nicht ausreichen, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass sie nicht Teil einer Gesamtabwägung sein dürften.
146Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996
147– 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 51.
148b) Unabhängig hiervon wird die unterschiedliche Höhe des Grundbetrags der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einerseits, Forstreferendarinnen und Forstreferendare andererseits auch dadurch gerechtfertigt, dass Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eher als Forstreferendarinnen und Forstreferendare in der Lage sind, sich durch genehmigte Nebentätigkeiten etwas zu ihrer Unterhaltsbeihilfe hinzuzuverdienen, etwa als (teilzeitbeschäftigte) wissenschaftliche Mitarbeiter, Korrekturassistenten oder durch eine (Teilzeit-) Beschäftigung bei einer Anwaltskanzlei.
149Vgl. die Äußerung der damaligen Justizministerin im Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 16.
150Derart vielfältige und praxisrelevante Möglichkeiten, durch eine Nebentätigkeit Geld hinzuzuverdienen, bestehen für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nicht, zumal diese auch für fachfremde Nebentätigkeiten weniger weitgehend verfügbar sind als Rechtsreferendare, die in wesentlichen Teilen ihrer Ausbildung faktisch eine freie Zeiteinteilung haben. Forstreferendare hingegen sind weit stärker in die allgemeinen/täglichen Arbeitsabläufe der Forstverwaltung eingebunden, da sie etwa dem Ausbildungsabschnitt II, Forstamt, volle 19 Monate zugewiesen sind.
151Vgl. Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (VAPhöhFD).
152Während die Forstrefendare zudem durchgehend staatlichen Stellen zugewiesen sind, die kein zusätzliches Entgelt zahlen, und nur in diesem Rahmen zum Teil auch in privatwirtschaftlichen Betrieben des Clusters Forst- und Holzwirtschaft hospitieren,
153vgl. Nr. 2.272 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 VAPhöhFD,
154steht es den Rechtsreferendaren frei, sich für ganz wesentliche Zeiträume des Referendariats schon Ausbildungsstellen zu suchen, in denen ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, etwa Rechtsanwaltskanzleien oder auch Unternehmen der freien Wirtschaft, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 JAG NRW.
155Dementsprechend hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit der 2. Änderungs-VO nicht nur den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe von 100 v.H. auf 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags abgesenkt, sondern gleichzeitig den anrechnungsfreien Teil des Entgelts für eine Nebentätigkeit nach § 3 RRefBeihV NRW n.F. vom einfachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) auf den 1 ½ - fachen Grundbetrag (zuzüglich Familienzuschlag) heraufgesetzt.
156Vgl. auch dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 14.
157Demgegenüber entspricht der Freibetrag für Forstreferendarinnen und Forstreferendare nach § 3 ForstInsp/-RefBeihV NRW nach wie vor dem (einfachen) Grundbetrag zuzüglich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlags.
158Da es hier um eine bloße Unterhaltsbeihilfe geht, kann die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts allein durch diese nicht verlangt werden. Sie fällt nicht unter das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Vielmehr geht es nur um eine (Bei-)Hilfe für das Bestreiten des Lebensunterhalts.
159Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6.
160Insofern können die – hier unterschiedlichen – Zuverdienstmöglichkeiten durchaus berücksichtigt werden, selbst wenn die Lebenshaltungskosten für Rechts- und Forstrefendare vergleichbar sein sollten.
161Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entgegen der klägerischen Auffassung ein höherer Nutzen der Leistung der Forstrefendare – wenn ein solcher etwa durch deren stärkere Mitwirkung an der alltäglichen Arbeit in einem Forstamt bestünde – in Maßen durchaus bei der Bemessung der Unterhaltsbeihilfe Berücksichtigung finden könnte. Zwar steht die Ausbildung im Vordergrund und spielt die Dienstleistung für den Dienstherrn nur eine untergeordnete Rolle, die keinen Anspruch auf einen bestimmten Umfang der Unterhaltsbeihilfe bewirken kann,
162vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 –, juris, Rn. 6,
163doch bedeutet dies nicht etwa, dass letztere gänzlich unbeachtlich wäre und kein Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung durch den Beklagten – etwa im Verhältnis 85 zu 100 – sein dürfte.
164Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht dadurch, dass Rechtsreferendare im Rahmen der Unterhaltsbeihilfe ggf. einen ähnlichen Grundbetrag erhalten wie Forstinspektoren. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers entstammen ersichtlich dem Beamtenbesoldungsrecht, in dem als Ausdruck des Alimentationsprinzips auch ein gewisser Abstand zwischen der Besoldung der Ämter unterschiedlicher Wertigkeit zu wahren ist.
165Vgl. zur Besoldung von Professoren BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143
166Dies ist hier irrelevant, da das Alimentationsprinzip – wie ausgeführt – nicht gilt. Dass hingegen die Lebensunterhaltungskosten von Forstinspektoren wesentlich geringer und ihre Zuverdienstmöglichkeiten denen von Rechtsreferendaren mindestens gleichwertig sein könnten, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
167c) Entgegen der Annahme des Klägers weist auch das jeweilige Ziel der Ausbildungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede auf.
168Eine Tätigkeit im höheren Dienst steht nur bei den Forstrefendaren im Vordergrund. Ziel des Vorbereitungsdienstes und Zweck der Prüfung sind dort einzig auf die Laufbahn in der staatlichen Forstverwaltung bezogen. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW) vom 19. März 1985 ist Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse ergänzt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Zum Zweck der Prüfung führt § 13 VAPhöhFD aus, in der Großen Forstlichen Staatsprüfung habe die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden verstehe, dass sie oder er mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut sei und dass sie oder er auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfüge, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern. Aufgaben- und Gesetzeskenntnis werden mithin allein laufbahnbezogen gefordert, wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse ebenfalls nur, soweit es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.
169Für Rechtsreferendare hingegen sind Ausbildungsziel und Prüfungszweck ausdrücklich auch an den rechtsberatenden Berufen bzw. sogar an solchen juristischen Tätigkeiten orientiert, in denen die Referendare nicht ausgebildet worden sind, §§ 39 Abs. 1, 47 Satz 2 JAG NRW.
170Auch faktisch gibt es schon mit dem Studienabschluss, d.h. ohne Referendariat, einen größeren eröffneten Anteil der klassischen Betätigungsfelder für Forstwirte als für Juristen. Die Mehrzahl der Juristen strebt nach Kenntnis des Senats nach wie vor in die klassischen Tätigkeiten als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder Verwaltungsjurist, die sämtlich das Referendariat voraussetzen. Dafür, dass ein ähnlich hoher Anteil der Hochschulabsolventen forstwissenschaftlicher Studiengänge in die staatliche Forstverwaltung strebt und Aufgaben in der Leitung privater Forstbetriebe, in Forschung, Natur- und Umweltschutz sowie in Holzindustrie und -handel für sich für weniger attraktiv erachtet bzw. diese nur nach Ableistung des Referendariats offenstünden, ist nichts Substantiiertes vorgetragen oder ersichtlich.
171II. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Grundbetrag 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages entspricht, auf das BBesG des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt und nicht etwa nur insoweit, als das BBesG auf Landesbeamte noch Anwendung findet oder auf Landesbesoldungsrecht.
1721. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist Bezugsgröße der jeweils geltende höchste Anwärtergrundbetrag nach dem BBesG. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den im BBesG geregelten Anwärtergrundbetrag.
173Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dynamischer Verweisungen von Landesrecht auf Bundesrecht BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 28.
174Bei einer nur statischen Verweisung hätte es nahegelegen, entweder die gemeinte Fassung des BBesG ausdrücklich zu nennen oder aber eine Formulierung zu wählen, die auf die „derzeit geltende Fassung“ zielt. Die sich bereits nach dem Wortlaut aufdrängende dynamische Verweisung entsprach auch der Enstehungsgeschichte der Norm, der damaligen Interessenlage des Beklagten und der damaligen Systematik des Besoldungs- und später Unterhaltsbeihilfenrechts. Sinn und Zweck der erstmaligen Regelung durch die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 waren zunächst Einsparungen durch Wegfall des sogenannten Weihnachtsgeldes und die Überführung in die Sozialversicherungssysteme
175– unter Wegfall der Beihilfe –, die trotz künftiger Abzüge der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen ohne Änderung des Grundbetrages erfolgen sollte,
176vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 3. März 1999, Ausschussprotokoll 12/1169, S. 10 f., sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/3186 vom 19. März 1999, LT-Drs. 12/3821, S. 48 oben und S. 53 (zu Art. VI –neu-),
177wobei der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit Bezug auf die von nun an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendare nicht fortlaufend selbst über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen entscheiden wollte, weil der Bund auch sonst für Anwärter im Landesdienst über etwaige Anpassungen entschied. Für eine zeitliche Begrenzung, anderweitige Anknüpfung oder sonstige Bedingtheit der Anknüpfung an den höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag hatte der Landesgesetzgeber damals keinen Anlass. Daran änderte sich auch nichts, als mit der 2. Änderungs-VO der Grundbetrag auf 85 v.H. der Bezugsgröße reduziert wurde. Die damalige Justizministerin rechtfertigte diese Absenkung des Grundbetrags – wie bereits ausgeführt –seinerzeit damit, dies entspreche dem Durchschnittsbetrag der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den anderen Bundesländern, und stellte ausgehend von dem damaligen höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrag eine konkrete Berechnung des beabsichtigten Grundbetrages an, der exakt demjenigen in Niedersachsen entsprechen sollte.
178Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 24. August 2005, Ausschussprotokoll Apr 14/22, S. 13.
179Auch damals entschied noch der Bund über die Höhe der Bezüge der verbeamteten Anwärter im Landesdienst. Weiterhin hatte der Verordnungsgeber keinen Anlass, künftig selbst fortlaufend über Anpassungen der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare entscheiden zu wollen; dies umso weniger, als er sich an den Zahlbeträgen für Rechtsreferendare im gesamten Bundesgebiet orientierte.
1802. Diese bezogen auf den Erlass- bzw. Änderungszeitpunkt der Norm gefundene Auslegung ist auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblich. Für eine analoge Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie darf nur einsetzen, wenn ein Gericht aufgrund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt.
181Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013
182– 6 C 5.12 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
183Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Dass es für die Vergütung der Rechtsreferendare für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer Regelung fehlen würde, ist nicht ersichtlich.
184Bezugsgröße für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. / § 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F. seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1999 im Wege einer dynamischen Verweisung der höchste Anwärtergrundbetrag des BBesG mit der Folge, dass die jeweiligen Erhöhungen der Bezüge für Anwärter im Bundesdienst für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe maßgebend sind. Dieser Rechtsanwendungsbefehl ist tatsächlich noch ohne weiteres ausführbar, mithin die konkrete Unterhaltsbeihilfe berechenbar.
185Auch eine verdeckte Regelungslücke besteht nicht. Der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe unter Zuhilfenahme des BBesG steht rechtlich nichts entgegen. Sie kollidiert mit keinem sonstigen Rechtssatz, Strukturprinzip o. Ä.
186Eine grundlegende Änderung der rechtlichen Verhältnisse, der zwingend mit einer Änderung der RRefBeihV hätte Rechnung getragen werden müssen, sodass Anlass für eine analoge Rechtsanwendung bestehen könnte, ist insbesondere nicht durch die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zum 1. September 2006 im Rahmen der Föderalismusreform I eingetreten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die hier in Rede stehende Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von vornherein nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich geregelt war und ist. Der Beklagte beruft auf der landesbeamtenrechtlichen Grundlage des § 6 Abs. 1 LBG NRW seit dem 1. Juli 1999 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Ableistung des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
187Vgl. die Änderung des § 20 JAG NRW a.F. durch Art. V Nr. 1 Buchstabe a) sowie Art. X Abs. 3 Satz 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).
188Dementsprechend erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst seither keine beamtenrechtliche Besoldung mehr, sondern lediglich eine Unterhaltsbeihilfe.
189Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. i.V.m. Art. VI des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), neugefasst – jetzt Satz 7 – durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869) gemäß dessen Art. 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1999.
190Nachdem als Unterhaltsbeihilfe zunächst ein monatlicher Grundbetrag in Höhe des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gewährt worden war,
191§ 1 Abs. 1 Satz 2 RRefBeihV NRW a.F.,
192wurde dieser Grundbetrag ab dem 1. Januar 2006 auf 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt.
193Art. 1 Nr. 1 der 2. Änderungs-VO.
194Es stand dem Verordnungsgeber zwar jederzeit frei, im Rahmen einer Neuregelung die Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare anderweitig zu regeln, beispielsweise ganz oder teilweise an die höchsten Anwärterbezüge für Landesbeamte anzuknüpfen.
195Eine solche Regelung ist jedoch nicht ersichtlich.
196a) Durch das bloße Inkrafttreten der Föderalismusreform I ist die Verordnung nicht etwa gegenstandslos geworden. Der Verordnungsgeber hatte bei Erlass der RRefBeihV den späteren Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land offenkundig nicht bedacht und deshalb keine Regelung für den Fall getroffen, dass der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der verbeamteten Anwärter der Länder verliert. Der Übergang dieser Gesetzgebungskompetenz schloss aber die Fortgeltung der dynamischen Verweisung auf das bundesrechtliche BBesG nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass nach Art. 125a Abs. 1 GG in den Ländern das BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Bundesrecht fortgalt und der Bundesgesetzgeber, sollte er überhaupt noch zu Änderungen mit Bezug auf die Länder befugt gewesen sein, jedenfalls mit Bezug auf Besoldungserhöhungen eine solche Befugnis nicht hatte. Diese Weitergeltung von Bundesrecht bis zu einer Ersetzung durch landesrechtliche Regelungen nach Art. 125a Abs. 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich – wie bereits dargestellt – bei der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von Anfang an um eine landesrechtliche Regelung handelte. Die seit dem 1. September 2006 auf Beamte des Bundes beschränkten speziellen Besoldungs- und Versorgungsänderungsgesetze konnten zwar nicht kraft Bundesrechts auf die Länder übertragen werden. An der Befugnis der Länder zu einer dynamischen Verweisung auf diese bundesrechtlichen Regelungen (unter Einbeziehung zwischenzeitlicher Änderungen aufgrund Bundesrechts) ändert dies indes nichts.
197b) Eine Änderung der landesrechtlichen dynamischen Verweisung auf das BBesG des Bundes ist auch später unterblieben, obwohl die in § 8 RRefBeihV NRW n.F. geregelte Berichtspflicht dazu hätte Anlass geben können.
198aa) Dies gilt unabhängig davon, dass die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203) im Juli 2007 eine Einmalzahlung erhalten haben und damit nach § 1 dieses Gesetzes ausdrücklich auch Unterhaltsbeihilfen im Sinne von §§ 30 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JAG NRW gemeint waren. Es stand dem Landesgesetzgeber frei, auch diesem Empfängerkreis – über die Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 85 v.H. des höchsten nach dem BBesG gewährten Anwärtergrundbetrages hinaus – eine Einmalzahlung zukommen zu lassen. Die Gewährung einer Einmalzahlung allein rechtfertigt schon wegen deren fehlender Auswirkung auf die Basis für künftige (prozentuale oder auch festbetragsmäßige) Erhöhungen auch nicht etwa den Schluss, der Gesetzgeber habe sich damit vollumfänglich der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare „angenommen“ und gleichsam „stillschweigend“ den Regelungsgehalt der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare dahingehend geändert, dass sich nunmehr auch die Höhe der laufenden Unterhaltsbeihilfe nach landesbesoldungsrechtlichen Regelungen bestimmen solle. Ein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers hat in den betreffenden gesetzlichen Regelungen keinerlei Ausdruck gefunden. Die Tatsache allein, dass eine derartige Regelung eventuell sinnvoll oder naheliegend gewesen wäre, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, zumal es auch für eine Beibehaltung der Anknüpfung an das Bundesrecht gute Gründe geben mag. Es widerspräche der in Besoldungsfragen zu fordernden Eindeutigkeit der normativen Grundlagen auch im Hinblick auf Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit,
199vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2010
200– 2 C 7.08 –, juris, Rn. 10, vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, juris, Rn. 12, und vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 86,
201„stillschweigende“ Rechtsänderungen nach Aspekten einer angenommenen Plausibilität für möglich zu halten. Dies ist auf den hier betroffenen Bereich der Vergütung von Rechtsreferendaren sinngemäß zu übertragen, da der Gesetzgeber für die Regelung von deren Unterhaltsbeihilfe ausdrücklich eine Regelung durch Rechtsverordnung fordert.
202Überdies ist das Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben worden, ohne dass mit dem im selben Artikelgesetz als Art. 1 erlassenen Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen eine irgendwie geartete Regelung betreffend Unterhaltsbeihilfen erfolgte.
203bb) Eine Änderung der Verweisung der RRefBeihV NRW n.F. auf das bundesrechtliche BBesG ist schließlich auch nicht eingetreten, als sich der Landesgesetzgeber durch §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) erstmals wieder mit „Unterhaltsbeihilfen“ (durch eine Einmalzahlung in Höhe von 120,00 € im April 2011 sowie Erhöhungen um 1,5 bzw. 1,9 vom Hundert und eine weitere Erhöhung um 6,00 €) befasste. Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare sind davon nicht erfasst. Diese Regelungen haben einen sinnvollen Anwendungsbereich für die Unterhaltsbeihilfen der Forstinspektor-anwärter und Forstreferendare. In der ForstInsp/-RefBeihV NRW wurde im Jahr 2008 die Angabe „Bundesbesoldungsgesetz“ jeweils durch einen Verweis auf die „landesbesoldungsrechtliche Regelung“ ersetzt.
204§ 1 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektor-anwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630).
205Schon allein diese beiden Gruppen rechtfertigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Verwendung des Plurals („Unterhaltsbeihilfen“) in §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e), 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW; im Übrigen rechtfertigt sich diese Gesetzesfassung dadurch, dass es jeweils mehrere Mitglieder dieser Gruppen gibt.
206Zudem ist es ausschließlich für diese beiden Gruppen schlüssig, ihnen dieselbe Erhöhung um einen Fixbetrag in Höhe von 6,00 € wie den verbeamteten Anwärtern zukommen zu lassen, da ihre monatlichen Bruttobezüge denen von verbeamteten Anwärtern (nach dem Landesbesoldungsrecht) voll entsprachen und nicht lediglich einem Prozentsatz von diesen (allerdings nach dem BBesG) wie der Grundbetrag für Rechtsreferendare. Da ein identischer monatlicher Fixbetrag für verbeamtete Anwärter und Rechtsreferendare mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW n.F. genannten Prozentsatz in Widerspruch geraten wäre, wäre bei einem entsprechenden Regelungswillen eine diesbezügliche Klarstellung zu erwarten gewesen.
207Stattdessen hat der zuständige Verordnungsgeber den Wortlaut der hier in Rede stehenden Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare gerade nicht geändert, obwohl er dazu nach Art. 8 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) ausdrücklich befugt war und er von dieser Befugnis mit den Änderungsverordnungen vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680) und vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 838) auch Gebrauch gemacht hat. Dies legt den Gegenschluss nahe, dass er sich damals diesbezüglich von der dynamischen Verweisung auf das BBesG (hinsichtlich des Grundbetrages in Höhe von 85 %) nicht lösen wollte.
208Vgl. zur nunmehr mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 erfolgten Aufhebung der RRefBeihV NRW Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624).
209cc) Die Erwägungen des Beklagten zur „Annäherung“ des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an das Beamtenverhältnis auf Widerruf führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare nicht um beamtenrechtliche „Besoldung“. Nach § 6 Abs. 1 LBG NRW finden für Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gerade mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, §§ 44, 77 und 80 LBG NRW entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit wird insbesondere klargestellt, dass § 80 LBG NRW, der die dem Beamten zustehende Besoldung regelt, keine Anwendung findet.
210dd) Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die zuständige Verwaltung des Beklagten seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stets unter Zugrundelegung der Anwärterbezüge nach landesbesoldungsrechtlichen Vorgaben ermittelt hat. Diese Berechnung beruht ebenso wie die Erlasse des Finanzministeriums NRW vom 30. Juni 2011 und vom 4. Juli 2011 und die im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntgabeerlasse auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die genannten Erlasse keine Änderung der einschlägigen Rechtslage erfolgen konnte, weil nach der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F. bzw. § 32 Abs. 3 Satz 6 JAG NRW n.F. die näheren Einzelheiten über die monatliche Unterhaltsbeihilfe (ausschließlich) durch Rechtsverordnung zu regeln sind.
211ee) Der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 12. August 2011 – 2 K 181/10 –) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob die Sach- und Rechtslage im Saarland mit derjenigen im Land Nordrhein-Westfalen vergleichbar ist, ist die Auslegung einer Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz als Verweis auf landesbesoldungsrechtliche Regelungen aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
212III. § 1 Abs. 1 Satz 4 RRefBeihV NRW n.F., nach dem der Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des BBesG gewährt wird, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls als eine dynamische Verweisung auf die in der Anlage V zum BBesG geregelte Höhe der Familienzuschläge zu verstehen.
213IV. Unstreitig sind auf dieser Basis die Bruttobeträge – unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge – durch das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt worden.
214Anders als der Kläger meint, sind von den ihm zustehenden Brutto-Beträgen auch nicht nur Steuern, sondern gleichfalls Sozialabgaben abzuziehen.
215Nach § 28g Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28d SGB IV. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).
216Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist vorliegend die Verschuldensfrage unerheblich. Es handelt sich um keinen Fall des unterbliebenen Abzugs i.S.v. § 28g Satz 3 SGB IV, denn die zusätzlichen Beträge, um die es dem Kläger geht, sind noch nicht gezahlt worden. Es geht vielmehr noch um den (sofortigen) Abzug i.S.v. § 28g Satz 2 SGB IV. Bei verspäteten Zahlungen muss sich der Beschäftigte grundsätzlich den Abzug gefallen lassen.
217Vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 28g, Rn. 20; Roßbach, in: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 28g SGB IV, Rn. 3.
218V. Der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare „zeitnah“ im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. Ein derartiges Erfordernis folgt für Beamte aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen.
219Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011
220– 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7, vom 27. Mai 2010
221– 2 C 33.09 –, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 20.
222Abgesehen davon, dass der Kläger während des Vorbereitungsdienstes kein Beamter war, sondern gemäß § 6 Abs. 1 LBG NRW, § 30 Abs. 1 JAG NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, werden normativ geregelte Ansprüche von diesem Grundsatz nicht erfasst. Derartige Ansprüche sind auch im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängig.
223Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013
224– 2 C 23.12 –, juris, Rn. 20, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 21.
225Um einen Anspruch mit normativer Grundlage geht es hier jedoch.
226Ein entsprechender Zahlungsanspruch unterliegt – nur – den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 LBG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
227Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012
228– 2 C 70.11 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss
229vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 6.
230Auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für das Jahr 2012 ist hiernach nicht verjährt. Abgesehen davon, dass nicht einmal seit seiner Entstehung drei Jahre vergangen sind, hat ihn der Kläger bereits im Oktober 2013 geltend gemacht.
231VI. Dem Kläger steht auch der tenorierte Anspruch auf Prozesszinsen in der beantragten Höhe ab Rechtshängigkeit zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 2,247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern.
232Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012
233– 2 C 29.11 –, juris, Rn. 47, und vom
23428. April 2011 – 2 C 30.09 –, juris, Rn. 34.
235Nach diesen Maßstäben ist für die Berechnung des Nachzahlungsbetrags aufgrund der Vorgaben durch das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsanwendung mehr erforderlich.
236Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtshängigkeit hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil tenorierten nachzuberechnenden Beträge für den ersten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 16. Januar 2014, für den zweiten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 6. Februar 2014 und für den dritten Spiegelstrich des dortigen Tenors am 24. März 2014 eingetreten ist.
237C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Kostenquote zu berücksichtigen war nicht nur das Obsiegen hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit befindlichen Bruttobeträge, sondern auch das klägerische Begehr, den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen abzuwenden.
238D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
239E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen.
240Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 14, vom 10. Oktober 2013 – 2 B 61.13 –, juris, Rn. 1, und vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –, juris, Rn. 9.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht im Dienst der beklagten Stadt. Er war zunächst seit dem 1. September 2001 Leiter des Sachgebietes Zentrale Steuerung und Personal. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 wurde ihm zum 1. Januar 2004 die Funktion des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Zentrale Dienste übertragen. Am 1. März 2005 wurde der Kläger zum T. (A 13 g.D.) und mit Wirkung vom 1. Juli 2007 zum T1. (A 13 h.D.) ernannt. Für den Dienstposten des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste war im Stellenplan der Beklagten für das Jahr 2008 und die Folgejahre eine der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnete Planstelle ausgewiesen.
3Auf einen mündlichen Beförderungsantrag des Klägers ersuchte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2008 den Personalrat um Zustimmung zur Beförderung des Klägers zum T2. (A 14), die dieser unter dem 20. Mai 2008 erteilte. Nachdem aufgrund einer vorherigen Anfrage erkennbar wurde, dass das Einvernehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss voraussichtlich nicht hergestellt werden würde, wurde der Beschlussvorschlag betreffend die Beförderung des Klägers nicht in die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 9. Juni 2008 aufgenommen.
4Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, ihm sei zum 1. Januar 2004 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Nachdem er zum 1. Juli 2007 zum T1. (A 13) befördert worden und die Stelle im Stellenplan 2008 nach der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen sei, lägen seit dem 1. Juli 2008 sowohl die haushalts- als auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des statusrechtlichen Amtes vor.
5Mit Bescheid vom 6. September 2011, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gewährte die Beklagte die beantragte Zulage für die Zeit ab dem 26. Juli 2011 und lehnte den Antrag im Übrigen – also für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 – ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, eine Zulage nach § 46 BBesG auch für den Fall zu zahlen sei, dass die Übertragung auf Dauer angelegt war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 BBesG seien erfüllt. Daher werde die Zulage aufgrund der neuen Rechtsprechung ab dem 26. Juli 2011 gewährt. Eine rückwirkende Gewährung ab dem 1. Juli 2008 erfolge nicht, da das genannte Urteil keine Anordnung der rückwirkenden Gewährung enthalte.
6Unter dem 21. August 2012 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 mit der Begründung zurück, die Zulage dürfe erst ab dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 und nur mit Wirkung für die Zukunft gezahlt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Rechtslage durch höchstrichterlichen Spruch geändert und sei der Zulagenanspruch entstanden, zumal die Entscheidung selbst keine allgemeine Rückwirkungsanordnung enthalte. Außerdem müsse der Beamte das berechtigte Interesse des Dienstherrn, nicht nachträglich mit erheblichen Forderungen belastet zu werden und sich auf gegen ihn erhobene Ansprüche haushaltsrechtlich rechtzeitig einstellen zu können, wegen der aus dem Dienst- und Treueverhältnis folgenden Rücksichtspflicht durch ausschließlich zukunftsbezogene Geltendmachung wahren.
7Im Dezember 2012 wurde der Kläger zum T2. (A 14) ernannt.
8Am 27. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, die Zulagengewährung sei auch rückwirkend möglich, da der Anspruch lediglich der allgemeinen Verjährungsfrist unterliege. Die Rechtslage habe sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert. Vielmehr habe die Entscheidung lediglich Rechtsklarheit im Hinblick auf die bis dahin zum Teil divergierende Rechtsprechung zur Zulagengewährung geschaffen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte haushaltsrechtlich durchaus rechtzeitig auf die nun erhobenen Ansprüche einstellen können, da die Planstelle im Stellenplan für das Jahr 2008 ausgewiesen gewesen sei, Haushaltsmittel also zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich sei jedenfalls sein mündlicher Beförderungsantrag aus dem Jahr 2008 in einen Antrag auf Gewährung einer Zulage umzudeuten.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen,
13und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass die Besoldung in gesetzlich zustehender Höhe zwar von keinem Antrag abhänge, diese Grundregel jedoch dann nicht mehr greife, wenn – wie hier – die Auslegung von Besoldungsvorschriften streitig sei. Auslegungsfragen seien nicht wie gesetzlich geregelte Ansprüche zu behandeln. Vielmehr sei hier stets ein Antrag erforderlich, sodass eine rückwirkende Gewährung ausscheide.
14Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Die als Verpflichtungsklage statthafte,
19vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 und 27.10 -, beide juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2013 - 26 K 1953/12 -, juris; anders - als Leistungsklage statthaft - VG Arnsberg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 2 K 2477/11 - m.w.N.,
20und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis (einschließlich) zum 25. Juli 2011 einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „BBesG a.F.“). Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 sind insofern rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., der gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 86 BBesG während des hier maßgeblichen Zeitraums noch als Bundesrecht fortgalt, erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach Abs. 2 der Norm.
22Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. lagen im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 vor.
23Dem Kläger wurde unstreitig zum 1. Januar 2004 die Funktion des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Zentrale Dienste übertragen. Hierbei handelte es sich um ein höherwertiges Amt, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 nach A 13 besoldet wurde, das Amt des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste jedoch als A 14-Planstelle bewertet und also solche auch im Stellenplan ausgewiesen war.
24Am 1. Juli 2008 hatte der Kläger die Aufgaben des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste auch bereits deutlich länger als 18 Monate – nämlich knapp viereinhalb Jahre – ununterbrochen wahrgenommen.
25Zu diesem Zeitpunkt lagen darüber hinaus auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor. Sinn und Zweck dieses einschränkenden Tatbestandsmerkmals ist es, den Dienstherrn durch den Anspruch auf Zulagengewährung nicht mit Mehrausgaben zu belasten. Die Zulage nach § 46 BBesG soll nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris, Rdn. 14.
27Vor diesem Hintergrund setzt die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes voraus, dass eine freie Planstelle vorhanden ist, auf deren Grundlage eine Beförderung des Beamten möglich (gewesen) wäre. Dies war hier der Fall, da der Stellenplan für die Fachbereichsleitung Zentrale Dienste eine mit A 14 bewertete Planstelle vorsah, die vakant war.
28Im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2008 lagen ferner die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Klägers in das höherwertige Statusamt dem Grunde nach vor. Dies setzte nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. b) der Laufbahnverordnung NRW in der damals anwendbaren Fassung voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelte und dass die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurücklag. Da der Kläger zum 1. Juli 2007 zum T1. (A 13 h.D.) befördert worden war, erfüllte er am 1. Juli 2008 beide soeben genannten Voraussetzungen.
29Dem Kläger war das Amt des Fachbereichsleiters Zentrale Dienste auch „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. übertragen worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufgabenübertragung vorliegend möglicherweise auf Dauer angelegt war. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. April 2011 entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ohne dass ihm das der Funktion entsprechende Statusamt verliehen worden ist, eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auch dann zu zahlen ist, wenn die Übertragung des Funktionsamtes auf Dauer angelegt war.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.90 -, juris.
31Nach dieser Rechtsprechung steht das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Letzteres ist ‑ wie bereits dargelegt ‑ eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.90 -, juris, Rdn. 12 ff.
33Dies war hier erst mit der Beförderung des Klägers zum T2. im Dezember 2012 der Fall. Die vorherige Wahrnehmung der Aufgaben des Fachbereichsleisters durch den Kläger stellt vor diesem Hintergrund einen klassischen Fall einer Vakanzvertretung dar.
34Die Beklagte irrt, wenn sie geltend macht, eine rückwirkende Gewährung der Zulage scheide zum einen deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 2011 keine allgemeine Rückwirkung angeordnet habe und zum anderen, weil der Kläger erst am 26. Juli 2011 einen Antrag auf Gewährung der Zulage gestellt habe.
35Die Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann grundsätzlich auch rückwirkend gewährt werden.
36So ausdrücklich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 K 962/07 -, juris, Rdn. 22; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris.
37Der „Anordnung einer Rückwirkung“ bedurfte es vorliegend schon deshalb nicht, weil die vom Kläger geltend gemachte Zulagengewährung auf einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage beruht, mithin unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 entstanden, sondern ergab sich bereits davor – und insbesondere im hier streitgegenständlichen Zeitraum – dem Grunde nach aus § 46 BBesG a.F. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde lediglich die bis dahin mitunter divergierend beurteilte Auslegungsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ auch eine auf Dauer angelegte Aufgabenübertragung erfasst, höchstrichterlich entschieden.
38Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zwar gilt nach dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -) im Zusammenhang mit der nicht amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -) aufgegriffenen Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, vom Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das genannte Erfordernis folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, auf dessen berechtigte Belange Rücksicht zu nehmen ist. Normativ geregelte Ansprüche werden von diesem Grundsatz indessen nicht erfasst und sind daher nicht von einer Antragstellung abhängig.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36/13 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -, juris, Rdn. 199, m.w.N.
40Wie dargelegt, geht es hier jedoch gerade um einen Anspruch mit normativer Grundlage und nicht etwa um einen Anspruch, der über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgeht. Eine zeitnahe Geltendmachung durch Stellung eines Antrages noch im Haushaltsjahr 2008 war daher vorliegend nicht erforderlich.
41Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch dann gilt, wenn sich der Anspruch zwar grundsätzlich aus dem Gesetz ergibt, aber die Auslegung der maßgeblichen Besoldungsvorschrift streitig ist.
42So etwa VG München, Urteil vom 7. Dezember 2010 - M 5 K 10.2077 -, juris, Rdn. 23.
43An die Geltendmachung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine hohen Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung ist es, dass sich der Dienstherr auf eine etwaige haushaltsrelevante Mehrbelastung einstellen kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10. -, juris, Rdn. 7, und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris, Rdn. 20.
45Diese Möglichkeit hatte die Beklagte vorliegend, auch ohne dass der Kläger einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG bereits im Jahr 2008 gestellt hat. Denn zum einen kommt es vorliegend bereits nicht zu einer haushaltsrelevanten Mehrbelastung, weil im hier maßgeblichen Zeitraum eine nicht besetzte Planstelle vorhanden war, die dem dem Kläger übertragenen Dienstposten zugeordnet war. Zum anderen musste die Beklagte auch mit dem Verbrauch dieser Haushaltsmittel rechnen, da sie selbst eine Beförderung des Klägers bereits im Jahr 2008 vorbereitet hatte, die dann jedoch – nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers – an den damaligen politischen Mehrheitsverhältnissen scheiterte. Da dieses Vorhaben einer Beförderung des Klägers nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers auf dessen mündlichen Antrag zurückgegangen war, konnte die Beklagte bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf die ihm gesetzlich zustehende Zulage verzichten würde.
46Vor diesem Hintergrund sind bei einer rückwirkenden Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. lediglich die Grenzen der Verjährung zu berücksichtigen. Da es keine eigenständige Verjährungsregelung für § 46 BBesG a.F. gibt, sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, sodass nach § 195 BGB die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte, begann. Vorliegend ist der Anspruch zum 1. Juli 2008 entstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllt waren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger am 26. Juli 2011 war die Verjährungsfrist – auf die sich die Beklagte im Übrigen auch nicht berufen hat – daher noch nicht abgelaufen.
47Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.