Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Mai 2014 - 4 K 96/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die in den Monaten Oktober 2012 bis Januar 2014 an den Kläger geleistete Unterhaltsbeihilfe neu zu berechnen und der Berechnung
- für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, brutto mehr,
- zusätzlich für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für Juli 2013 weitere 16,34 € und für Januar 2014 weitere 14,92 € brutto und
- darüber hinaus zusätzlich für den Monat Januar 2013 weitere 16,34 € brutto zugrunde zu legen,
und die sich aus der Neuberechnung ergebende Netto-Differenz dem Kläger nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe unter Geltung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 in der Fassung von Artikel 1 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monates auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ein Zehntel, der Beklagte neun Zehntel.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Neuberechnung und Auszahlung der Differenz ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Verurteilung zur fristgerechten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe an den Kläger ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsreferendar und wendet sich gegen die Berechnung seiner Unterhaltsbeihilfe.
3Der Kläger, der mit seinem Sohn zusammen lebt und für diesen kindergeldberechtigt ist, steht seit dem 1. Oktober 2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land. Er erhält monatlich eine Unterhaltsbeihilfe, die sich zusammensetzt aus einem Grundbetrag und einem Ortszuschlag der Stufe 2. Über die Höhe der Zahlungen wird er regelmäßig durch sog. Bezügemitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) informiert.
4Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wandte sich der Kläger an das LBV, widersprach der Berechnung seiner Unterhaltsbeihilfe, beantragte eine Nachzahlung und bat, die Unterhaltsbeihilfe künftig korrekt zu berechnen. Jedenfalls sei durch die pauschale Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe um 6,00 € monatlich ab Januar 2012 das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 nicht vollständig umgesetzt worden. Ihm stünden monatlich mindestens 0,90 € mehr zu. Ferner beantrage er, ihm die Unterhaltsbeihilfe künftig zum 20. eines jeden Monats auszuzahlen. Weitere Nachforderungen, etwa weil das Bundesbesoldungsgesetz als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und eine Gleichbehandlung mit den Forstreferendaren geboten sei, behalte er sich vor.
5Mit weiterem Schreiben an das LBV vom 20. Januar 2014 hat der Kläger über seinen ersten Antrag auf Oktober 2013 hinaus weiter beantragt, ihm für den Monat Oktober 2012 eine weitere Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 69,33 € auszuzahlen, für den Monat Juli 2013 eine entsprechende Nachzahlung in Höhe von 16,34 € und für die Monate Januar 2013 und Januar 2014 eine Abschlagszahlung in Höhe von 20,00 € bzw. 10,00 €. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz (Blatt 68 BA I) verwiesen.
6Nachdem das LBV auf seinen ersten Antrag nicht reagiert hatte, hatte der Kläger schon am 16. Januar 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, für die Berechnung sowohl des Grundbetrages als auch des Familienzuschlages seien die - ungekürzten - Sätze nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare regelnden Verordnung von 1999. Die dazu ergangene Zweite Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2005, durch die die Unterhaltsbeihilfe auf 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages gekürzt worden sei, sei wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 16. Januar, 5. Februar, 21. März 2014, 5. April, 14. April und 28. April 2014 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
81. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 €, Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
9hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Monate Oktober 2012 bis Dezember 2013 jeweils 0,90 €, insgesamt 13,50 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
102. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Oktober 2012 weitere 69,33 €, für den Monat Juli 2013 weitere 16,34 € und für den Monat Januar 2014 weitere 14,92 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
123. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Monat Januar 2013 weitere 20,00 € und für den Monat Januar 2014 weitere 10,00 € Brutto-Unterhaltsbeihilfe nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
144. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die Unterhaltsbeihilfe zukünftig spätestens am 20. Tag eines Monats für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, die zugrunde liegende Verordnung sei in Bezug auf den Wortlaut "Bundesbesoldungsgesetz" dahin gehend auszulegen, dass das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2008 geltenden Fassung gemeint sei. Ausschlaggebend seien aber für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe die in Nordrhein-Westfalen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt geltenden Anwärtergrundbeträge und der in Nordrhein-Westfalen geltende Familienzuschlag. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterhaltsbeihilfe nach Landesrecht regeln wolle. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren liege nicht vor, denn es gebe vielfältige Unterschiede bei den Ausbildungsinhalten, Praxisanteilen und z.B. auch Prüfungsordnungen, so dass eine abweichende Regelung gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Ausführungen des Beklagten und seiner Argumente im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24. April 2014 verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet (dazu 2.). Im Übrigen ist sie unbegründet.
211. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Ein gegebenenfalls nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesbeamtengesetz NRW - LBG - i.V.m. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - erforderliches Vorverfahren ist durchgeführt und eine mögliche Klagefrist eingehalten worden, indem der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe widersprochen und der Beklagte auf diesen Antrag nicht in angemessener Frist reagiert hat.
222. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die ihm für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2014 gewährte Unterhaltsbeihilfe neu berechnet und ihm die sich zu seinen Gunsten ergebende (Netto)Differenz ausgezahlt wird (dazu a). Er hat ferner einen Anspruch darauf, dass unter Geltung der RRefBeihV NW in der Fassung von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. 680) zukünftig die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe jeweils am 20. eines Monats erfolgt (dazu b).
23a) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die ihm für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 gewährte Unterhaltsbeihilfe neu berechnet und dabei für alle benannten Monate ein zusätzlicher Brutto-Betrag von 0,90 €, im Oktober 2012 weitere 69,33 €, im Juli 2013 weitere 16,34 € und im Januar 2014 weitere 14,92 € brutto, sowie für den Monat Januar 2013 zusätzlich weitere 16,34 € brutto zugrunde gelegt werden (dazu aa). Dagegen hat er keinen Anspruch auf die von ihm zusätzlich beantragten weiteren 3,76 € für den Monat Januar 2013 und weitere 10,00 € für den Monat Januar 2014 (dazu bb). Von dem sich aus der Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden (Brutto)Differenzbetrag können vor der Auszahlung an ihn die Sozialabgaben abgezogen werden (dazu cc). Der Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass der Kläger ihn nicht zeitnah geltend gemacht hat (dazu dd).
24aa) Der Kläger hat - von den zwei unter bb) erläuterten Ausnahmen abgesehen - Anspruch darauf, dass der Berechnung seiner Unterhaltsbeihilfe die von ihm benannten zusätzlichen Brutto-Beträge zugrunde gelegt werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
25Der Beklagte ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe von falschen Grundlagen ausgegangen. Zugrunde zu legen sind beim Grundbetrag 85 v.H. des sich jeweils aus der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergebenden höchsten Anwärtergrundbetrages und - im Falle des Klägers - der Familienzuschlag der Stufe 2, wie er sich jeweils aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt. Der Beklagte hat dagegen fälschlich landesbesoldungsrechtliche Sätze angewandt.
26In welcher Höhe dem Kläger nach Auffassung der Kammer für den jeweiligen Monat ein höherer Brutto-Betrag zusteht (Spalte 4) und in welcher Höhe der Kläger den ihm zustehenden Betrag (teilweise) einklagt (Spalte 5), ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
27Monat |
gezahlt brutto Grundbetrag und FZ |
85 % BBesG (GB) + FZ |
Diff. zu tatsächlicher Festsetzung brutto |
Antrag |
Okt. 12 |
216,72 € (= 116,82 € + 99,90 €) + 1.021,63 € = 1.238,35 € |
1.079,23 € + 229,35 € = 1.308,58 € |
70,23 € |
0,90 € + 69,33 € |
Nov. und Dez. 12 |
1.238,35 € |
1.499,03 € |
70,23 € |
0,90 € |
Jan. 13 |
216,72 € + 5,74 € + 1.021,63 € + 50,00 € = 1.294,09 € |
1.079,23 € + 232,10 € = 1.311,33 € |
17,24 € |
0,90 € + 20,00 € |
Feb. bis Juni 13 |
1.294,09 € |
1.311,33 € |
17,24 € |
0,90 € |
Juli 13 |
1.294,09 € |
1.311,33 € |
17,24 € |
0,90 € + 16,34 € |
Aug. bis Dez. 13 |
1.294,09 € |
1.113,23 € + 234,88 € = 1.348,11 € |
54,02 € |
0,90 € |
Jan. 14 |
229,02 € + 1.104,17 € = 1.333,19 € |
1.348,11 € |
14,92 € |
14,92 € + 10,00 € |
Das Gericht kann, weil die Ermittlung des neu festzusetzenden (Netto)Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, in analoger Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung der Festsetzung durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Diesen Weg hat die Kammer gewählt, weil - anders als der Kläger meint und wie unten noch auszuführen sein wird - von den von ihm im Einzelnen aufgelisteten Brutto-Beträgen, auch soweit sie ihm zustehen, Steuern und Sozialabgaben abzuziehen sind und diese Berechnung vom Beklagten noch vorgenommen werden muss.
29Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in dem hier streitigen Zeitraum ist § 32 Abs. 3 Satz 1 und 6 Juristenausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2003 (GV. NRW. 135) - JAG - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. 148) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. 838) - RRef-BeihV NW -. Diese Verordnung ist ursprünglich auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Satz 4 JAG (in der alten Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. April 1999 - GV. NRW. 147 -) ergangen, deren Wortlaut im Wesentlichen mit der jetzt geltenden Regelung übereinstimmt.
30Danach erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe, zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Sätze 1 und 2 der Norm). Der Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entspricht 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärter-grundbetrages (Satz 3). Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt (Satz 4).
31Der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe ist, wie vom Wortlaut der Norm vorgegeben, nach dem sich aus der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergebenden höchsten Anwärtergrundbetrag zu berechnen und beträgt 85 vom Hundert dieses Betrages. Dabei ist - wie vom Verordnungsgeber ursprünglich gewollt und mangels anderer Anhaltspunkte - von einer dynamischen Verweisung auf die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes auszugehen, so dass hier nicht der am 31. August 2006 gültige Betrag, sondern die in den Zeiten März 2012 bis Juli 2013 und ab August 2013 geltenden Beträge maßgeblich sind.
32Anders als das VG Saarland
33in seinem Urteil vom 12. August 2011 - 2 K 181/10 -, juris, das in einem parallel gelagerten Fall ergangen ist,
34und das VG Köln
35Urteile vom 22. Januar 2014 - 3 K 962 u.a./11, 3 K 2993/13 -, juris,
36geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass die hier entscheidende Norm des § 1 Abs. 1 RRefBeihV NW auslegungsfähig und -bedürftig ist. Der Wortlaut, der auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, ist eindeutig, und eine Regelungslücke liegt nicht vor. Eine Auslegung ist auch nicht wegen einer möglicherweise relevanten Änderung der Rahmenbedingungen
37vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, juris, insb. Rdn. 68 und 71
38geboten. Soweit das VG Saarland und das VG Köln eine entscheidende Änderung der Rahmenbedingungen im Inkrafttreten der sog. Föderalismusreform zum 1. September 2006 sehen, mit der die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung vom Bund auf die Länder übergegangen ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Für die Zahlung von Unterhaltsbeihilfen an (Rechts)Referendare hatte der Übergang der Gesetzgebungskompetenz keine Bedeutung. Seit dem Moment, in dem der Landesgesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW: 147) mit Wirkung zum 1. Juli 1999 den damaligen § 20 Abs. 1 Satz 1 JAG änderte und die Rechtsreferendare nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berief, sondern sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufnahm, war für die Bemessung ihrer monatlichen Unterhaltsbeihilfe das Land zuständig, das das Nähere einer vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassenden Rechtsverordnung überließ. In dieser entschieden die zuständigen Ministerien, sich hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeihilfe an den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zu orientieren.
39Vgl. dazu das Protokoll der Rechtsausschuss-Sitzung vom 3. März 1999 (Ausschussprotokoll 12/1169), S. 20.
40An dieser Kompetenz des Landes, für die Höhe der Unterhaltsbeihilfe die Besoldungssätze für Anwärter aus dem Bundesbesoldungsgesetz in Bezug zu nehmen oder davon abweichende, eigene Regelungen zu treffen, hat sich seit 1999 nichts geändert, auch nicht durch die Föderalismusreform.
41Selbst wenn man aber in dem Umstand, dass sich seit Inkrafttreten der Föderalismusreform die Beamtenbesoldung im Bund und in den Ländern unterschiedlich entwickelt hat, eine eine Auslegung der die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare regelnden Norm rechtfertigende Änderung der Rahmenbedingungen sehen wollte, käme die Kammer nicht zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung. Eine vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung in dem Sinne, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare im Land Nordrhein-Westfalen jeweils die Höhe der höchsten Anwärterbezüge nach Landesbesoldungsrecht ist, kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich aus Folgendem:
42Grundsätzlich ist für die Auslegung von Gesetzen der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen.
43BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, juris, Rdn. 66 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
44Auch wenn es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich oder in erster Linie darauf anzukommen scheint, den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, ist zu beachten, dass für die Auslegung besoldungsrechtlicher Normen - und auch bei der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Regelung der Besoldung im weiteren Sinne - Besonderheiten gelten. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris, Rdn. 86 ff., ausgeführt:
45" …, als dem Wortlaut der Vorschrift wegen der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) eine gesteigerte Bedeutung für die Auslegung zukommt. Nach der Natur des Besoldungsrechts … sind der ausdehnenden Auslegung des Anwendungsbereichs einer Norm enge Grenzen gezogen. Das Besoldungsrecht regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. (Nachweise)
46Nichts anderes kann aber für die einschränkende Auslegung einer Besoldungsnorm gelten, … wenn dadurch eine weder dem Wortlaut noch der Systematik der Vorschrift zu entnehmende zusätzliche Beschränkung ihres Regelungsgehalts eingefügt werden soll. Denn die Aufnahme einer solchen Beschränkung stellt im Ergebnis ebenfalls eine ausdehnende Auslegung der Norm dar, nämlich die Ergänzung um ein - nicht vorhandenes - begrenzendes Tatbestandsmerkmal. Auch dadurch bleibt der Gesetz gewordene, differenzierte und damit abschließende Wille des Besoldungsgesetzgebers unberücksichtigt.
47Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung nach ihrem - mit den allgemeinen Auslegungsregeln festgestellten - eindeutigen Wortsinn Sachverhalte (mit)erfasst, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (auch) erfassen soll und deswegen eine Beschränkung des Wortlauts der gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber erkennbar mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist. In einem solchen Fall ist die ihrem Wortlaut nach zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Der Regelungszweck ist dabei regelmäßig im Wege der historischen Auslegung, namentlich anhand der Gesetzesmaterialien, sowie unter Berücksichtigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Vorschrift zu ermitteln. (Nachweise)
48Vorliegend ist nach den vorstehenden Ausführungen bereits zweifelhaft, ob sich überhaupt ein hinreichend eindeutiger Wille des "Gesetzgebers" ermitteln lässt, …
49Darüber hinaus steht einer Korrektur des Wortlauts der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion jedenfalls das aus der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) folgende Verbot richterlicher Rechtsfortbildung entgegen. Wie bereits ausgeführt, legt das Besoldungsrecht den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Aus diesem kasuistischen formal-gesetzlichen Regelungskonzept folgt, dass besoldungsrechtliche Regelungen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch einer Ergänzung durch allgemeine Rechtsgrundsätze nicht zugänglich sind. Hierzu zählt namentlich ihre analoge Anwendung. Dementsprechend dürfen weder die Verwaltung noch die Gerichte über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Besoldungsgesetzgeber im Wege der Rechtsfortbildung korrigieren. (Nachweise)
50Ist aber mit Rücksicht auf die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts von einer grundsätzlich fehlenden Analogiefähigkeit dieses Normbereichs auszugehen, muss dies in gleicher Weise auch für eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion gelten. Denn die teleologische Reduktion ist das methodische Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist dies bei der teleologischen Reduktion genau umgekehrt. Bei der Analogie wird der Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus entsprechend dem Normzweck ausdehnt, während bei der teleologischen Reduktion die Norm entsprechend ihrem Regelungszweck durch Hinzufügen einer vom Wortlaut nicht vorgesehenen Einschränkung begrenzt wird. (Nachweise)
51Der Annahme eines Reduktionsverbots kann im gegebenen Zusammenhang auch nicht entgegengehalten werden, dass durch diese Form der Rechtsfortbildung lediglich den Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, die im Wortlaut der Norm - sei es unbewusst, sei es versehentlich - jedoch keinen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, Geltung verschafft und daher eine Besoldung gerade nicht ohne gesetzliche Grundlage gewährt wird. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt u.a. auch der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit dient. Die Besoldung soll für alle Besoldungsempfänger einheitlich allein vom Gesetzgeber durch Gesetz festgelegt werden. Damit wird verhindert, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte vom positiven Recht losgelöst in Einzelentscheidungen Besoldung ggf. auch in unterschiedlicher Höhe gewähren bzw. zusprechen und dadurch das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern. Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung auf dem Gebiet des Besoldungsrechts strenger verwirklicht ist als in anderen Rechtsgebieten, mit der Folge, dass die Regelungskompetenz des Besoldungsgesetzgebers hier in besonderem Maße zu berücksichtigen ist. (Nachweise)
52Vor diesem Hintergrund muss auch die Korrektur einer besoldungsrechtlichen Vorschrift, soweit sie die Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nicht in hinreichender Weise zum Ausdruck bringen sollte, dem Besoldungsgesetzgeber selbst vorbehalten bleiben. Sie kann nicht durch die Gerichte mit dem Risiko ggf. divergierender Entscheidungen vorgenommen werden." (Hervorhebungen durch das hier erkennende Gericht)
53Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sich auch hier zum Einen ein hinreichend eindeutiger Wille des Verordnungsgebers, der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare abweichend vom Wortlaut der Norm landesbesoldungsrechtliche Regelungen zugrunde zu legen, nicht feststellen lässt, und dass zum Anderen, wenn ein solcher Wille zumindest überwiegend wahrscheinlich scheint, der Verordnungsgeber selbst aufgerufen ist, eine Änderung herbei zu führen, um der Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen zu begegnen.
54Das Gericht hat erhebliche Zweifel an dem ernstlichen Willen des Verordnungsgebers, die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare nach Landesbesoldungsrecht zu berechnen, weil anders nicht zu erklären ist, warum der Verordnungsgeber über inzwischen 7 ½ Jahre seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I untätig geblieben ist. Hätte er eine Anpassung an landesrechtliche Regelungen wirklich gewollt, hätte er bis zum Beginn des Referendariats des Klägers am 1. Oktober 2012 ausreichend Zeit gehabt, die Verordnung entsprechend zu ändern. Anlass dazu hat es wiederholt gegeben. Selbst wenn man dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zugutehält, dass er in den ersten zwei Jahren nach der Grundgesetzänderung durch dringendere Normgebungsverfahren in Anspruch genommen war, so stellt sich doch die Frage, warum er nicht Ende September 2008, als die Unterhaltsbeihilfe-Verordnung für den Forstdienst geändert und die Wörter "dem Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "der landesbesoldungsrechtlichen Regelung" ersetzt wurden, zeitgleich eine Anpassung der RRefBeihV NW vorgenommen hat. Auch wenn dies wegen der vorrangigen Ressortzuständigkeit des Ministers für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übersehen worden sein sollte, bestand im März 2010, als sich die ersten Rechtsreferendare an das LBV wandten und eine Auszahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 85 v.H. der höchsten Anwärterbezüge nach dem BBesG beantragten (vgl. den Hinweis in VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 3 K 962/11 -, juris, Rdn. 2), erneut Veranlassung, die Verordnung so wie angeblich gewollt zu ändern. Jedenfalls aber Anfang 2011, als der Justizminister vermutlich, wie durch § 8 RRefBeihV NW (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW vom 5. April 2005 - GV. NRW. 332 -) vorgegeben, zum 31. Dezember 2010 berichtet hatte, "ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen", wäre der Zeitpunkt gewesen, bei entsprechendem Wunsch die Verordnung zu ändern. Gänzlich unverständlich bleibt für das Gericht, warum nicht im Jahr 2011, als der Finanzminister angeblich durch Erlasse vom 30. Juni und 4. Juli versuchte, die Anbindung an das Landesrecht vorzunehmen, eine Verordnungsänderung erfolgt ist.
55Die Argumente des Beklagten, sein Wille, die nordrhein-westfälischen Rechtsreferendare erkennbar weitestgehend den hiesigen Beamten und nicht den Bundesbeamten gleichzustellen, ergebe sich hinreichend deutlich daraus, dass das JAG in § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie in Abs. 4 zahlreiche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften enthalte, und daraus, dass in den Gesetzen zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 sowie 2013/2014 durch höherrangiges Recht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare angelehnt an die Landesbesoldung erfolgen und an den entsprechenden Anpassungen teilnehmen solle, überzeugen nicht vom Gegenteil.
56Dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 JAG auf § 2 Abs. 5 LBG und die dortige Legaldefinition für den Begriff "Vorgesetzter" verweist, die im Übrigen von der in § 3 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz - BBG - kaum abweicht, und ansonsten auf die Regelung für Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBG Bezug nimmt, hat nach Auffassung des Gerichts keine Bedeutung für die an anderer Stelle vorgenommene Regelung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe. Gleiches gilt für die zitierten Vorschriften in § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie in Abs. 4, von denen überdies nur Abs. 4 mit seinen Vorgaben für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub ausdrücklich auf "Vorschriften … des Landes" verweist.
57Auch der Hinweis auf die (höherrangigen) Gesetze zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge, in denen neben den Anwärtergrundbeträgen die Unterhaltsbeihilfen ausdrücklich erwähnt werden, verfängt nicht. Zum Einen ergibt sich durch die Erwähnung der Unterhaltsbeihilfen ein Widerspruch zum jeweiligen § 1, der den Geltungsbereich des Gesetzes regelt, und die betroffenen Personengruppen (Beamtinnen und Beamte …, Richterinnen und Richter …, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger …) enumerativ aufzählt, ohne dabei nicht-beamtete Laufbahnbewerber in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu erwähnen. Zum Anderen macht - abgesehen von dem Widerspruch zu § 1 - die Berücksichtigung von Unterhaltsbeihilfen bereits mit Blick auf die Forstreferendare durchaus Sinn, denen seit 2008 Beihilfen nach landesbesoldungsrechtlichen Regelungen gewährt werden.
58Soweit der Beklagte auf - bislang nicht vorgelegte - Erlasse des Finanzministeriums vom 30. Juni und 4. Juli 2011 verweist, ist dazu anzumerken, dass durch diese Erlasse die höherrangige Verordnung nicht abgeändert werden kann.
59Angesichts des nicht eindeutig feststellbaren Willens des Verordnungsgebers in Bezug auf eine Änderung und seiner Untätigkeit über einen so langen Zeitraum, in dem er die - angeblich angestrebte - Änderung unterließ, obwohl ihm das Problem offensichtlich bewusst war und er ohne weiteres hätte tätig werden können, sieht sich das Gericht nicht befugt, an seiner Stelle tätig zu werden. Der Beklagte ist an den Wortlaut der von ihm selbst gesetzten und unverändert gelassenen Norm gebunden und muss dem Kläger einen Grundbetrag in Höhe vom 85 v.H. des jeweils höchsten Anwärtergrundbetrages nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewähren.
60Gleiches gilt für den Familienzuschlag. Anspruchsgrundlage für den Familienzuschlag als Teil der Unterhaltsbeihilfe ist § 1 Abs. 1 Satz 4 RRefBeihV NW. Danach wird der Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Damit sind auch für die Berechnung des Familienzuschlages die sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage V) ergebenden Sätze maßgeblich.
61Das Gericht vermag nicht zu sagen, warum der Verordnungsgeber in Bezug auf den Grundbetrag die Formulierung "entspricht dem (später: 85 v.H. des) höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag" gewählt hat und den Familienzuschlag "in entsprechender Anwendung" des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Es ist aber nicht ersichtlich oder naheliegend, dass damit inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte. In beiden Fällen werden offensichtlich die sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz bzw. seinen Anlagen ergebenden Beträge in Bezug genommen. Damit gelten in Bezug auf den Familienzuschlag die obigen Ausführungen entsprechend: Auch hier ist der Beklagte an den Wortlaut der von ihm selbst gesetzten und unverändert gelassenen Norm gebunden und muss dem Kläger den Familienzuschlag in der Höhe gewähren, die sich jeweils aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt.
62bb) Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, der Grundbetrag müsse 100 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages betragen. Die Absenkung auf 85 v.H. durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. 838) sei wegen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren unwirksam. Mit Blick auf diese Argumentation hat er für den Monat Januar die Berücksichtigung eines zusätzlichen Brutto(Teil)Betrages von 20,00 € und für Januar 2014 einen Betrag von 10,00 € beantragt, wie die nachfolgende Tabelle verdeutlichen soll.
63Monat |
gezahlt brutto Grundbetrag und FZ |
100 % BBesG (GB + FZ) |
Diff. zu tatsächlicher Festsetzung brutto |
85 % BBesG (GB) + FZ |
Diff. zu tatsächlicher Festsetzung brutto |
Antrag Kläger |
Jan. 13 |
1.294,09 € |
1.501,78 € |
207,69 € |
1.311,33 € |
17,24 € |
0,90 € + 20,00 € |
Jan. 14 |
1.333,19 € |
1.544,56 € |
250,47 € |
1.348,11 € |
14,92 € |
14,92 € + 10,00 € |
Ein entsprechender Anspruch des Klägers besteht aber nicht. Die Absenkung der Unterhaltsbeihilfe auf "85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages" durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. 838) ist nicht zu beanstanden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den Forstreferendaren liegt nicht vor.
65Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. März 2014 (Blatt 81 ff. d.A.) dargelegten zahlreichen Gemeinsamkeiten zwischen dem Rechts- und dem Forstreferendariat und der weiteren Argumente in dem Schriftsatz vom 28. April 2014 (Blatt 172 f. d.A.) gibt es nach Auffassung der Kammer hinreichende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Referendargruppen rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit die ganz und gar andere Bedeutung, die das Referendariat für die beiden Berufszweige hat. Voraussetzung für die Einstellung als Forstreferendar ist der Abschluss eines forstwissenschaftlichen Studiums. Dieser Abschluss allein eröffnet allerdings schon ein breites Spektrum an Berufsfeldern, von Tätigkeiten in der Holzindustrie und in der privaten Waldwirtschaft bis etwa zur globalen Umweltplanung. Lediglich für die Verwendung im Staatsdienst ist darüber hinaus ein zweijähriges Referendariat erforderlich. Es handelt sich um eine "interne Qualifikation für den höheren Forstdienst"; dementsprechend werden jährlich nur sechs bis acht Absolventen in das Referendariat eingestellt.
66Vgl. Landesbetrieb Wald und Holz, www.wald-und-holz.nrw.de/wald zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst.
67Demgegenüber ist für die allermeisten juristischen Berufe das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Voraussetzung, die ihrerseits erst nach Durchlaufen des Rechtsreferendariats abgelegt werden kann. Entsprechend höher ist die Zahl der im Land jährlich eingestellten Rechtsreferendare; sie liegt derzeit bei ca. 1.600.
68An diese Unterschiede darf der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Bemessung von Unterhaltsbeihilfen für nicht verbeamtete Auszubildende anknüpfen und - auch unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen unterschiedlicher Ressorts - abweichende Regelungen für beide Gruppen von Referendaren treffen.
69cc) Anders als der Kläger meint, kann der Beklagte von der sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlung Sozialabgaben abziehen.
70Nach § 28 g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28 d SGB IV. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitnehmers unterblieben ist (§ 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV).
71Grundsätzlich ist zwar dem Kläger zuzustimmen, wenn er darauf verweist, dass das Zuflussprinzip im Beitragsrecht nur eingeschränkt gilt. Voraussetzung für den Beitragsanspruch ist allein die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, nicht, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich - ggf. in voller Höhe - gezahlt wird. Der Arbeitgeber soll nicht dadurch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer entscheiden können, dass und in welcher Höhe er das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich auszahlt. Bei der Beitragsberechnung ist deshalb laufendes Arbeitsentgelt auf die Zeit seiner Erarbeitung zu verteilen und zwar auch dann, wenn es ganz oder teilweise erst nach dem Abrechnungszeitraum gezahlt wird, in dem es erarbeitet wurde, also eine Nachzahlung laufenden Entgelts vorliegt.
72Zur Überzeugung des Gerichts ist hier aber auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht von einem Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Nichtauszahlung des vollen Entgeltes auszugehen, so dass bei der Nachzahlung der Anspruch auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages durch entsprechenden Abzug von der Nachzahlung geltend gemacht werden kann. Jedenfalls nach dem Urteil des VG Saarland vom 12. August 2011 gut ein Jahr vor dem hier umstrittenen Zeitraum durfte der Beklagte davon ausgehen, dass er dem Kläger zu Recht eine Unterhaltsbeihilfe lediglich in Anlehnung an landesbesoldungsrechtliche Regelungen auszahlte.
73Im Übrigen ist es Sinn der Vorschrift, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28 e SGB IV) anzuhalten. Kommt er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so soll eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, d.h. in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
74So BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 146/10 -, juris, Rdn. 23.
75Auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Norm gibt es keinen Grund, von der Nachzahlung an den Kläger nicht die auf diesen Betrag entfallenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen.
76dd) Dem Anspruch des Klägers kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger ihn nicht rechtzeitig, nämlich "zeitnah" geltend gemacht habe.
77Zwar gilt nach dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -) im Zusammenhang mit der nicht amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -) aufgegriffenen Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das genannte Erfordernis folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn, auf dessen berechtigte Belange Rücksicht zu nehmen ist.
78Der Kläger ist aber gerade kein Beamter; ihn treffen deshalb nicht die gesteigerten Treuepflichten. Überdies geht es hier auch nicht um Ansprüche, die über eine gesetzlich vorgesehene "Besoldung" hinausgehen, sondern lediglich um die Ermittlung und Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe in genau der Höhe, die durch die RRefBeihV NW vorgegeben ist. Das Gericht muss auch nicht entscheiden, wie lange ein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Jedenfalls wenn - wie hier - der Anspruch während des laufenden Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird, reicht das zur Fristwahrung aus.
79b) Der Kläger hat ferner einen Anspruch darauf, dass ihm unter Geltung der RRefBeihV NW in der Fassung von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Ersten Änderungsverordnung vom 5. November 2004 (GV. NRW. 680) zukünftig die Unterhaltsbeihilfe jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt wird.
80Nachdem die Zahlung der Unterhaltsbeihilfen ursprünglich jeweils am 15. eines Monats erfolgten (vgl. RRefBeihV NW in der Fassung vom 20. April 1999), wurde der Auszahlungszeitpunkt durch die Erste Änderungsverordnung (a.a.O.) durch Artikel 1 der VO mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 zunächst auf den jeweils 20. eines Monats und durch Artikel 3 dann ab dem 1. Dezember 2005 auf den letzten Tag eines Monats verschoben. Allerdings trat Artikel 3 gemäß Artikel 5 Abs. 3 zum 31. Dezember 2010 wieder außer Kraft, so dass ab Januar 2011 die Unterhaltsbeihilfe wieder am 20. eines Monats auszuzahlen war. Dieser Pflicht ist der Beklagte aber nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklären lassen, dass er diese Pflicht auch weiterhin nicht anerkenne und ihr bis zu einer entsprechenden Änderung der Norm nicht nachkommen werde. Dem - nicht zuletzt wegen der (wenn auch geringen) Zinsvorteile - schützenswerten Interesse des Klägers an einer fristgerechten Auszahlung kann deshalb nur durch eine entsprechende Verurteilung des Beklagten entsprochen werden.
81Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Wegen der erforderlichen Neuberechnung durch den Beklagten ist das Urteil insoweit nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Wegen der Verurteilung zur fristgerechten Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe an den Kläger war es nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
83Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.