Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 D 78/13.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L. -X. -Straße und westlich der S.-----straße bzw. der C1. Straße in einem bislang im Wesentlichen mit Wohnhäusern bebauten Bereich im westlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ bzw. im auch bisher unbebauten Süden des Plangebiets private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ fest. Die Ausweisung als öffentliche Grünfläche betrifft auch die bisherigen Straßenflächen L. und F.----straße . Die von der L. -X. -Straße nach Osten in das Plangebiet abzweigende E1.-----straße bleibt dagegen auch nach dem Bebauungsplan öffentliche Verkehrsfläche. Dasselbe gilt für die F.--------straße im Norden sowie für den östlichen Abschnitt der L1.---straße weiter im Süden des Plangebiets.
4Des Weiteren weist der Bebauungsplan im Norden und im östlichen Bereich des Plangebiets ein Mischgebiet mit Baugrenzen- und Baulinienfestsetzungen aus. In den drei nördlich gelegenen Mischgebietsteilen soll die Bauweise geschlossen sein und die Grundflächenzahl 0,8 betragen. Zugelassen sind hier überwiegend ein oder drei Vollgeschosse als Höchstmaß. In einem Teilbereich des nördlichsten Mischgebiets beläuft sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auf IV. Für das Mischgebiet südlich der E1.-----straße gilt ebenfalls die geschlossene Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und maximal zulässigen ein oder drei Vollgeschossen. Die beiden südlichsten Mischgebietsteile sehen eine Grundflächenzahl von 0,6 vor. Im südlichsten Mischgebietsareal ist offene Bauweise vorgeschrieben. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt aber auch in diesem Bereich wieder I oder III.
5In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 1 zur Art der baulichen Nutzung:
6„1.1 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
7- Gartenbaubetriebe
8- Tankstellen
9- Vergnügungsstätten im Sinne des §§ 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
101.2 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie Erotikfachgeschäfte als Unterart des Einzelhandels sowie Wohnungsprostitution gemäß § 1Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig.
111.3 Im überwiegend durch Wohnen geprägten Teil des Mischgebiets sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.“
12Nr. 2 der textlichen Festsetzungen regelt zu der überbaubaren Grundstücksfläche:
13„Die straßenabgewandten Baugrenzen der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude C1. Straße 40-46 und Grundstraße 9a-19 dürfen für die Errichtung technischer Anbauten (z. B. Aufzugsanlagen) unter Berücksichtigung der Maßgaben des Denkmalschutzes überschritten werden.“
14Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen:
15„1. Parallel zur L. -X. -Straße ist in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße zu integrieren.
162. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich V (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenlärm von 71-75 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 45 dB (bei Büronutzung 40 dB) zu erreichen.
173. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich III (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenpegel von 61-65 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 35 dB (bei Büronutzung 30 dB) zu erreichen.
18Bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärm
19An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien müssen die Außenbauteile bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ des Deutschen Instituts für Normung C2. Ausgabe November 1989 „Anforderungen und Nachweise“ sowie Beiblatt 1 zu DIN 4109 „Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren“ erfüllt werden.
20Tabelle: Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
21Kennzeichnung im Plan |
Lärmpegel-bereich |
Außenlärm- pegel |
R´w,res erforderlich für Büronutzung und ähnliches |
R´w,res erforderlich für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches |
|
xxxxxxLPIII xxxxxxLPV |
III V |
<=65 dB(A) <=75 dB(A) |
30 dB(A) 40 dB(A) |
35 dB(A) 45 dB(A) |
Die Berechnung der konkreten Dämmwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der DIN 4109.
23Für Schlafräume und Kinderzimmer sind bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen. Sofern im baurechtlichen Verfahren im Rahmen eines Einzelnachweises gutachterlich nachgewiesen wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung durch Standortveränderungen oder Abschirmwirkung geringere Anforderungen an den passiven Lärmschutz resultieren, kann von den Festsetzungen im Bebauungsplan abgewichen werden.
24…
25Die DIN 4109 kann beim Amt für Entwicklung und Projektmanagement (Amt 61) … an den Werktagen montags bis freitags … eingesehen werden.“
26Die textliche Festsetzung Nr. 4 regelt, dass innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ein zusammenhängender Gehölzbestand in einer Größe von mindestens 2 ha anzulegen ist.
27Das Plangebiet deckt sich bis auf den als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ ausgewiesenen Bereich mit dem Sanierungsgebiet, das die Antragsgegnerin in der am 10. Dezember 2007 beschlossenen und am 31. Dezember 2007 bekannt gemachten Sanierungssatzung förmlich festgelegt hatte. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigte der erkennende Senat diese Sanierungssatzung als rechtmäßig.
28Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.-------straße 18. Der Bebauungsplan überplant dieses Grundstück als öffentliche Grünfläche.
29In der Planbegründung wird u. a. ausgeführt, der Stadtteil C. sei maßgeblich durch die unmittelbar angrenzenden weitläufigen, durch Anlagen der Schwerindustrie genutzten Flächen von U. T. geprägt. Die Kumulation von Umweltbelastungen in Verbindung mit einer überalterten Bausubstanz und anderen demographischen, sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen sei Ursache für städtebauliche Missstände in C. . Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste seien die Folge dieser Entwicklung. Hohe Wohnungsleerstände in dem vornehmlich durch gründerzeitliche Wohnbebauung und kleinteiligen Einzelhandel und Gewerbe geprägten Bereich, eine defizitäre Grün- und Freiraumsituation, fehlende Infrastruktur im Ortskern sowie eine Kumulation sozialer Problemlagen kennzeichneten diese Funktionsverluste. Die wohnungswirtschaftliche Situation sei für viele Eigentümer nicht mehr rentabel. Daher habe die Antragsgegnerin im Dezember 2007 auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen mit einer Sanierungssatzung in den unmittelbar an die Industrieflächen grenzenden Bereichen von C. förmlich Sanierungsgebiete festgelegt. Die Sanierungsmaßnahmen zielten darauf ab, die Industrienahtlage aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk erfolgen. Planungsziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden. Der Bebauungsplan definiere die Grenze zwischen künftiger Grünzone und zu erhaltendem Siedlungsbereich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Luftbelastung, den umgesetzten Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (Teilplan West), den administrativen Eingriffsmöglichkeiten und der Kenntnis über die gesundheitsschädigende Wirkung von Feinstäuben seien alle Maßnahmen zur Errichtung eines großflächigen „grünen Korridors“ im E2. Norden zum Schutz der Nachbarschaft geboten. Die im Plangebiet verbleibenden baulichen Strukturen könnten an der neuen Nahtstelle zum H. in Substanz und Funktion aufgewertet werden. Damit werde auch dem Trennungsgrundsatz und dem Störfallrecht im Ansatz so weit wie möglich Rechnung getragen. Die Gemengelagenproblematik, die sich seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts entwickelt habe, werde jedenfalls nicht verstärkt. Im gesamten Plangebiet würden die nach der Abstandsliste 2007 geltenden Abstände der nahe gelegene Betriebe (Anlagen zu Trockendestillation, z. B. Kokerei, Abstandsklasse I, 1.500 m) deutlich unterschritten. Von der geplanten Rückbaumaßnahme seien insgesamt ca. 605 Wohneinheiten betroffen. Durch den Umzug der Bewohner sollten sich an anderer Stelle durch Wohnungsleerstände ausgelöste Funktionsverluste wieder ausgleichen. Die mit dem Rückbau der Ortslage und der Aufgabe des Eigentums sowie des Wohn- und Gewerberaums verbundenen nachteiligen Auswirkungen für die Bewohner würden durch die in der Sanierungsmaßnahme verankerten sozialen Maßnahmen gemildert. Nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts würden keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete durch Industriegeräusche - namentlich durch den Betrieb von U. T. - mehr erwartet. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße liege vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Ein gesundes Wohnen und Schlafen sei hier daher nicht gewährleistet. Schallschutzmaßnahmen seien dringend erforderlich. Der Bebauungsplan sehe dazu einen weitgehenden Abriss der betroffenen Wohn- und Geschäftsgebäude vor und definiere für das Landschaftsbauwerk zum Schutz vor Verkehrslärm eine Mindesthöhe von 3 m. Für ausgewählte Fassadenbereiche, die nicht dem Schutz des Landschaftbauwerks unterlägen und vom Verkehrslärm der L. -X. -Straße sowie der A 42 betroffen seien, würden passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Einzelnen gehe das Bebauungskonzept dahin, weite Teile des Plangebiets östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit einem Landschaftsbauwerk zu entwickeln. Zur städtebaulichen Fassung der „neuen“ Ortsrandlage sollten die baulichen Strukturen an der C1. Straße und S.-----straße mit ihren rückwärtigen Garten- und Hofnutzungen erhalten bleiben. Ebenso solle die Bebauung beidseitig der L1.---straße zwischen C1. Straße und L.ringelkamp weitestgehend gesichert werden. Der Erhalt der baulichen Strukturen an der F.--------straße diene der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Die Gebäude bildeten gleichzeitig die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Die eingetragenen Baudenkmäler im Bereich der öffentlichen Grünfläche seien abzureißen, soweit dies von der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielsetzung der Schaffung einer von Gebäuden freien Pufferzone zwischen Industrie und Wohnen verlangt sei. Dies gelte insbesondere für die Gebäude L1.---straße 3/5, 6 und 8 und das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a als Wohnhaus mit der Gaststätte „T1. E3. “. Anders verhalte sich dies zugunsten des Denkmalschutzes außerhalb der Freiflächen, wo sich das Planziel gleichwohl noch erreichen lasse. Die hinteren Grundstücksgrenzen der straßenbegleitenden Bebauung auf der Westseite der Reiner- und der C1. Straße bildeten die räumliche Abgrenzung zur späteren Parkpromenade und somit die neue westliche Begrenzung des bebauten Ortsteils, den Ortsrand. Durch den Erhalt dieser geschlossenen Straßenrandbebauung sowie derjenigen beidseitig der L1.---straße könne zum einen der verbleibende Ortsteil städtebaulich sinnvoll gefasst und abgegrenzt werden und zum anderen die gründerzeitliche Entstehungsgeschichte durch die Sicherung vieler erhaltenswerter Gebäude in der überlieferten Baustruktur verdeutlicht werden. Die so geschaffene kompakte neue Raumstruktur des Ortskerns könne sich - nunmehr durch die Grünflächen von der Industrie getrennt - neu definieren. Um die Anlage der Grünfläche durchgängig umsetzen zu können, sei der Abriss der jetzigen Bebauung in vollem Umfang notwendig. Verblieben vereinzelte Gebäude im Parkbereich, kollidierte die jeweilige Nutzung mit der Umsetzung der Parkgestaltung sowie der angestrebten Parknutzung. Um die Funktionstrennung zwischen Industrie und Wohnen durch die Realisierung der Pufferzone zu erreichen, müsse die Grünfläche von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Des Weiteren sei aus denkmalpflegerischen Aspekten von einem Abriss der vorgenannten Straßenrandbebauung Abstand genommen worden. Darüber hinaus werde der I. -/I1. -S1. -Platz durch diese Bebauung räumlich gefasst und die Platzsituation städtebaulich gestärkt. Um auch die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten, sei die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagements. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet sollten so gefüllt werden. Der zu sichernde Siedlungsbereich im Plangebiet werde insgesamt als Mischgebiet festgesetzt. Der vorhandene bauliche Bestand weise derzeit mischgebietstypische Strukturen im Norden des Plangebiets auf, während im südlichen Teil die Wohnnutzung eindeutig dominiere. Mit der Planung werde das Ziel verfolgt, insgesamt eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe zu erreichen. Ein Mischgebiet entspreche auch der immissionsschutzrechtlichen Situation und der Nähe zur Industrie. Die überbaubaren Grundstücksflächen würden durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Baulinien würden dort festgesetzt, wo sich die historisch bedingte Blockrandstruktur bis heute ablesen lasse. Hier solle bei künftigen Neuentwicklungen die historische Straßenflucht an der Straßenbegrenzungslinie gewahrt bleiben. Als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werde ein Lärmschutzwall in einer Höhe von mindestens 3 m festgesetzt. Die Bezugshöhe sei das Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße. Der Wall diene dem Verkehrslärmschutz. An der F.--------straße , wo der Wall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne, würden Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden festgesetzt. Ebenso erfolge die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Diese Festsetzungen dienten dazu, die Zielwerte für Innengeräusche in schützenswerten Räumen wie Wohn- und Schlafräumen zu erreichen. In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechnischen Orientierungswerte lägen, würden Schallschutzvorkehrungen in Form einer Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 an den Fassaden getroffen. Es ergäben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend den Lärmpegelbereichen III und V. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Bei einer davon abweichenden Bauweise oder Gebäudestellung könnten andere (geringere) Lärmpegelbereiche erforderlich werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan treffe somit das maximal erforderliche Maß für eine maximale Ausnutzung der überbaubaren Flächen. Auf die Darstellung von Lärmpegelbereichen ohne Bezug zu den Baulinien und Baugrenzen sei verzichtet worden, da sich die Anforderungen an Außenwände im Bebauungsplan zeichnerisch nicht abstrakt-generell darstellen ließen. Es sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, weil diese Anforderungen bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt würden.
30Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
31Am 10. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
32Am 2. April 2009 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
33In seiner Sitzung am 11. Juli 2011 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Vom 15. August 2011 bis einschließlich 23. September 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus.
34Unter dem 23. September 2011 erhob die Antragstellerin im Wesentlichen folgende Einwendungen (siehe dazu Blatt 620 ff. der Beiakte II): Die Sanierungssatzung und der Bebauungsplan berücksichtigten ihre (Eigentums-)Belange nicht bzw. nicht ausreichend. Dies gelte auch für das Recht ihrer Angestellten auf Erwerbstätigkeit. Die Pläne führten zu immensen Vermögensschäden und immensen kulturellen Schäden. Sie dienten nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es sei nicht zutreffend, dass städtebauliche Missstände vorhanden seien. Insbesondere seien die zukünftige Entwicklung der Immissionsbelastungen und die Bevölkerungsentwicklung unvollständig, teilweise sogar schlicht falsch ermittelt und bewertet worden. Im Plangebiet seien gesunde Lebensverhältnisse in einer menschenwürdigen Umwelt gegeben gewesen, bis die Antragsgegnerin ihre Grüngürtelpläne öffentlich gemacht habe. Lediglich die Häuser im städtischen Eigentum seien devastierend. Die Antragsgegnerin habe diese von dem U1. -Konzern gegen eine ungerechtfertigte Spendenbescheinigung übernommen oder von Klein-Eigentümern für künstliche heruntergerechnete Verkehrswerte abgepresst. Ein H. als Landschaftsbauwerk sei kein geeignetes Mittel zur Entzerrung einer Industrienahtlage. Dies zeige das Beispiel des Parks am L2. . Eine Trennung werde durch einen Park nicht gewährleistet. Eine einheitliche Vorbereitung der Planung sei auch ohne die weitreichenden Eingriffe durch eine Sanierungssatzung möglich gewesen. Bis heute hätten ohnehin mehr als 30 % der Eigentümer nicht verkauft. Die Vorteile der Ziele des Sanierungsverfahrens seien nicht hinreichend, um die schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu rechtfertigen. Die Sanierungsziele könnten ohnehin nicht erreicht werden. Die Antragsgegnerin habe daher bei der laufenden Sanierung E. -C. von 1997 bleiben sollen. Zur Sanierung müsse lediglich der Hauptverursacher, der U1. -Konzern, auf einen Teil seines altlastenverseuchten Werksgeländes verzichten. Die Entscheidung über die Sanierungssatzung habe die Antragsgegnerin nicht frei getroffen, sondern aufgrund einer Vorbestimmung durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem U. -Konzern. Eine echte Abwägung habe aufgrund der wirtschaftlichen Zwangslage der Antragsgegnerin nicht stattgefunden. Ihr Planungsermessen sei durch die Festlegung im städtebaulichen Vertrag spürbar eingeschränkt gewesen. Dies verletze auch den Gleichheitssatz. Die Lasten der Sanierung würden ungleich auf die Betroffenen verteilt. Die Gebietsabgrenzung sei willkürlich. Die Planung sei unverhältnismäßig. Eine Industrienahtlage sei nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die Auswirkungen einer solchen Industrienahtlage. Ein nur 3 m hoher begrünter Wall sei zum Lärmschutz untauglich. Er sei im Plan auch nicht hinreichend detailliert beschrieben. Auch eine erhöhte Luftvergiftung und eine erhöhte Bodenbelastung seien zu befürchtende Folgen. Es würden nur Barrieren zwischen den Industrieanlagen und der verbleibende Bebauung abgerissen. Lediglich unbenutzte, schlecht erhaltene Wohnbebauung in der Nähe der Industrieanlagen bleibe erhalten. Woanders im Stadtgebiet werde keine Entzerrung vorgenommen. Ein milderes Mittel sei die Errichtung eines 19 m hohen Landschaftsbauwerks als Immissionsschutzwall auf dem Industriegelände von U. . Ihr Grundeigentum, das der Ehemann ihrer Geschäftsführerin im Jahr 2007 im Versteigerungsweg für 40.000,- € erworben habe, liege ca. 150 m vom äußersten Rand des Industriegebiets entfernt. Es sei verkehrlich gut angebunden und auch sonst günstig gelegen.
35In der Sitzung am 26. März 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und parallel dazu eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Am 29. August 2012 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt. Am 14. September 2012 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan öffentlich bekannt.
36Unter dem 14. September 2013, dem Senat überreicht mit Schriftsatz vom 16. September 2013, erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Rügen gegen den Bebauungsplan. Im Wesentlichen machte sie geltend, das Projekt H. E. -Nord schade dem öffentlichen Interesse. Ein weiterer Sanierungsbedarf sei unwahrscheinlich. Ihre Belange als Gewerbebetrieb seien nicht abgewogen worden. Gute Planungsalternativen würden nicht erwähnt oder falsch dargestellt. Eine Reihe von Gebäuden blieben im Plangebiet erhalten. Der Bebauungsplan habe allein die Funktion, Enteignungen vorzubereiten. Die Antragsgegnerin weigere sich, ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der angebotene Kaufpreis von 115.000,- € sei unzureichend. Die Antragsgegnerin stelle auch kein vergleichbar nutzbares Gewerbeobjekt zur Verfügung. Eine öffentliche Grünfläche habe auch innerhalb des Mischgebiets ohne besondere Ausweisung geschaffen werden können. Das Abwägungsergebnis habe schon 2006 festgestanden. Ihr Grundbesitz sei ein Gebiet ohne städtebauliche Missstände. Die behaupteten städtebaulichen Missstände könnten ohne die Einbeziehung dieses Grundbesitzes behoben werden. Die Gebietsabgrenzung sei willkürlich (siehe dort S. 59). Für die Voruntersuchungen von 2006 habe U. bezahlt. Die Antragsgegnerin lasse sich von U. dafür bezahlen, die Grund-stücke, die U. anders nutzen lassen wolle, zu enteignen. Letztlich werde lediglich U. ein Gefallen getan (siehe dazu auch S. 54 ff.). In diesem immissionsbelasteten Bereich könne auch eine Grünfläche keine hohe Aufenthaltsqualität bieten. Das Gebiet sei nach wie vor durch Störfälle bedroht. Die öffentliche Grünfläche sei überdimensioniert. In vielfältigen Bereichen (siehe dazu im Einzelnen S. 17 ff. und S. 127 ff. des Rügeschreibens) ergäben sich städtebaulich relevante Rechtsverletzungen. Dazu werde u. a. auch auf den Inhalt des Einwendungsschreibens vom 23. September 2011 verwiesen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung sei unzureichend gewesen. Auch sonst seien Verfahren und Formvorschriften verletzt worden (siehe dazu S. 132 ff.). Eine Industrienahtlage sei nicht gegeben. Dementsprechend sei auch eine Sanierung nicht erforderlich. Der Belang des Umlegungsplans sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden (siehe dazu S. 33 f. des Rügeschreibens). Der vorhandene Schutz vor dem Umgebungslärm werde erst durch den Abriss der Bebauung stark reduziert und dann durch die Errichtung der Schallschutzanlage nur zu einem geringen Bruchteil wiederhergestellt, so dass die Umgebungslärmbelastung der verbleibenden Bewohner bis in den ungesunden Bereich erhöht werde. Die Maximalhöhe und die Maximalbegrenzung des Walls sei fehlerhaft nicht angegeben (siehe dort S. 80). Die Festsetzung des Einbaus von Schallschutzfenstern verstoße gegen das Verursacherprinzip und schädige die Wohnungswirtschaft. Auch dies führe zu einem Abwägungsfehler. Das Lärmgutachten sei fehlerhaft (siehe dort S. 151 ff.). Die von der Antragsgegnerin behaupteten klimatischen Auswirkungen der Versiegelung im Plangebiet seien nicht nachgewiesen und auch sehr unwahrscheinlich. Wind- und Klimadaten seien fehlerhaft ermittelt worden. Das Luftgutachten habe eine vollkommen andere Situation untersucht, als sie geplant sei (siehe dort S. 141 ff.). Eine Schwebstaubbelastung ihres Grundbesitzes sei nicht gegeben. Demgegenüber sei eine Altlastensanierung des L3. auf dem Gelände von U. sowie ein Umlagerungsbauwerk/Landschaftsbauwerk als Lärmimmissionsschutzanlage westlich der L. -X. -Straße ein deutlich wirksameres Trennmittel zwischen Industrie und Wohnen mit vergleichsweise sehr geringem Einsatz öffentlicher Mittel gewesen (siehe dazu auch S. 99 ff.). Die Bebauung dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Zivilschutzes nicht entfernt werden. Könne man sie nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen, müsse sie anders genutzt werden. Der Neubau eines Schachtofens im Jahr 2005 und eines Hochofens im Jahr 2007 hätte weiter westlich im Inneren des Industriegebiets erfolgen müssen. So werde die Industrienahtlage einseitig zu Lasten der Betroffenen entzerrt. Insofern sei die Planbegründung widersprüchlich (siehe dort S. 38 ff.). So seien auch die Folgekosten der öffentlichen Grünfläche fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Es müsse auch Bioabfall mit gesundheitsgefährdendem Schwebestaub und anderen Schadstoffen entsorgt werden. Besser sei es, diese Belastungen über Filteranlagen von Industrieanlagen zu vermindern oder zu vermeiden. Auch die A 42 sei für U. errichtet worden. Vor dieser müsse die Bevölkerung besser geschützt werden. Es gebe kein Zusammenhang zwischen Umweltbelastungen und Wohnungsleerstand. Das gleiche Sanierungsgebiet hätte nicht in zwei getrennte Bebauungspläne aufgeteilt werden dürfen. Der Stadtteil C. sei normal attraktiv gewesen (siehe dort S. 46 ff. und S. 74 ff.). Es habe keinen signifikanten Wohnungsleerstand gegeben, der einen städtebaulichen Missstand bedeutet hätte. Das Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE - sei offensichtlich fehlerhaft (siehe dort S. 86 ff. und S. 159 ff.). Daraus ergebe sich wiederum eine Fehlgewichtung der Eigentümerinteressen und weiterer Belange.
37Bereits zuvor am 27. August 2013 hatte die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
38Zur Begründung nimmt sie auf ihr Rügeschreiben an die Antragsgegnerin und auf die von ihr geltend gemachten Einwendungen Bezug. Ergänzend trägt sie vor, die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zu Lasten ihres Grundstücks beruhe auf einem schwerwiegenden Abwägungsfehler. Durch die mehr oder weniger willkürliche Grenzziehung des an ihr Grundstück grenzenden Mischgebiets sei ihr Grundstück aus dem bisherigen Nutzungszusammenhang eliminiert worden. Bei sachgerechter Grenzziehung habe ihr Grundstück in das Mischgebiet einbezogen werden müssen. Die Antragstellerin sei im Normenkontrollverfahren - 2 D 146/08.NE - nicht beteiligt gewesen. In jenem Verfahren hätten im Übrigen weder städtebauliche Verträge noch Spendenverträge vorgelegen. Diese hätten in dem Verfahren folglich auch nicht geprüft werden können. Nunmehr seien sie allerdings entscheidungserheblich. Insbesondere zur Beurteilung der tatsächlich gegebenen Bauqualitäten und der tatsächlich gegebenen Werte der Immobilien im Abrissgebiet und damit zur Beurteilung, ob deren Abriss tatsächlich erforderlich gewesen sei, seien die Verkehrswertgutachten für den Abriss der gekauften oder gespendeten Immobilien entscheidungserheblich. Ein etwaiger Vergleich mit der Antragsgegnerin könne beinhalten, dass diese an die Antragstellerin 45.000,- € als pauschale Entschädigungssumme zahle. Dann werde die Antragstellerin die betroffene Immobilie bis spätestens zum 30. Juni 2015 räumen und der Antragsgegnerin übergeben. Außerdem sollte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein vergleichbares Wohn- und Geschäftshaus zur Verfügung stellen.
39Mit Schriftsatz vom 15. August 2014 hat die Antragstellerin um die Übersendung folgender Unterlagen gebeten, die in der Akteneinsicht nicht enthalten gewesen seien: Städtebaulicher Vertrag des Projekts H. E. -Nord, Unterlagen der vorbereitenden Untersuchungen für das Projekt (insbesondere die Leerstands- und Bauzustandserhebungen), das Luftqualitätsgutachten von Mai 2007, der Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchung hinsichtlich der Abwägung der Belange der Antragstellerin).
40Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin persönlich durch den Ehemann ihrer Geschäftsführerin vier Ordner mit Unterlagen übersandt.
41Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 hat sie um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten.
42Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
43den Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45den Antrag abzulehnen.
46Sie trägt vor, einen speziellen städtebaulichen Vertrag zur vorliegenden Bauleitplanung gebe es nicht. Sämtliche Unterlagen einschließlich eines Spendenvertrags seien im Vorfeld der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2007 erstellt worden und gehörten zu den Aufstellungsvorgängen der Sanierungssatzung. Diese seien Gegenstand des Senatsurteils vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE - gewesen. In jenem Verfahren habe die Antragstellerin bereits Akteneinsicht genommen. Antragsteller sei seinerzeit der Ehemann der alleinigen Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen. Er sei bis 2007 selbst Eigentümer der Immobilie gewesen und seitdem dort Mieter. Er nehme auch weiterhin die Behördenkontakte mit der Antragsgegnerin wahr und reiche im Auftrag der Antragstellerin Schriftsätze und Unterlagen bei Gericht ein. Der Senat habe in dem Urteil zu allen abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Stellung genommen. Der von der Antragstellerin erwähnte Spendenvertrag mit U. werde auf S. 8 im Urteil vom 19. Januar 2011 im unstreitigen Teil des Sachverhalts erwähnt. Darauf und auf die dazu von Antragstellerseite vorgetragene Rechtsansicht sei der Senat auf S. 36 des Urteils eingegangen. Weitere (Spenden-)Verträge gebe es nicht. Welche Entscheidungsrelevanz die nicht zu den Aufstellungsvorgängen für den Bebauungsplan gehörenden Unterlagen nunmehr erneut gewinnen sollten, sei nicht ersichtlich. Unverständlich sei, warum Verkehrswertgutachten über andere Grundstücke vorgelegt werden sollten und welchen Bezug diese Verkehrswertgutachten zur Wirksamkeit des Bebauungsplans haben sollten. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hänge von der städtebaulichen Konzeption der Stadt ab, die Erforderlichkeit des konkreten Rückbaus einer Immobilie von der Disposition des Eigentümers. Einen Grundsatz, wonach der Abriss einer baulichen Anfrage erforderlich sein müsse, gebe es nicht. Die Antragsgegnerin sei grundsätzlich zu einem - auch kurzfristigen - Erwerb der Immobilie bereit. Dieser müsse allerdings auf der Basis eines Wertgutachtens eines neutralen Gutachters geschehen. So sei grundsätzlich auch in vergleichbaren Fällen verfahren worden. Zu einer solchen Verfahrensweise sei die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht bereit gewesen. Worauf sich die pauschale Entschädigungssumme von 45.000,- € gründe, welche die Antragstellerin vorschlage, sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht Grundlage einer gütlichen Einigung sein.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der seitens der Antragstellerin vorgelegten Ordner und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des parallelen Normenkontrollverfahrens - 2 D 12/13.NE -, in dem die Aufstellungsvorgänge als Beiakten erfasst sind, und in dem der Senat ebenfalls mit Urteil vom 21. April 2015 den Antrag abgelehnt hat.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49I. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte trotz des Nichterscheinens der Antragstellerin verhandelt und entschieden werden. Die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin ist mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. Einen Verlegungsantrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Dessen hat sich der Senat vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 gesondert vergewissert. Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Nichterscheinen der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen, bestand nicht. Der Senat musste auch nicht aus Gründen des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten rechtlichen Gehörs vor der mündlichen Verhandlung die Bitte der Antragstellerin vom 25. März 2015 auf Beiziehung bestimmter Unterlagen förmlich bescheiden. Eine Entscheidung darüber war der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Auch in dieser haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Antragstellerin bezeichneten Unterlagen entscheidungserheblich sind.
50Dies vorausgeschickt, ist der Antrag zulässig (dazu II.), aber unbegründet (dazu III.).
51II. Der Antrag ist zulässig.
521. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks I.-------straße 18 i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als solche kann sie geltend machen, der Bebauungsplan verletze sie möglicherweise in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragstellerin wendet sich mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gegen eine Festsetzung, die ihr Grundstück unmittelbar betrifft.
53Vgl. zu diesem Erfordernis für die Antragsbefugnis BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = juris Rn. 10.
542. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die einjährige Antragsfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin ebenfalls gewahrt.
55III. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
56Der Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - der Antragsgegnerin ist wirksam.
571. Die Antragstellerin hat formelle Fehler nicht wirksam gerügt bzw. es liegen die von ihr gerügten formellen Fehler nicht vor, soweit sie wirksam gerügt sind.
58Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 1, Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtlich.
59Im Weiteren wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
60§ 215 Abs. 1 BauGB verlangt zur Fristwahrung, dass Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Diese hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. Der Gesetzgeber erwartet Mithilfe, nicht aber Destruktion.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012- 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55 = juris Rn. 4, und vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9.
62Sieht man das an die Antragsgegnerin adressierte Rügeschreiben der Antragstellerin vom 14. September 2013 als fristgerecht an, hat die Antragstellerin gemessen an diesen Maßstäben formelle Fehler nicht wirksam gerügt bzw. es liegen die von ihr gerügten formellen Fehler nicht vor, soweit sie wirksam gerügt sind.
63Die Antragstellerin rügt die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auf S. 132 ff. ihres Rügeschreibens vom 14. September 2013. Soweit die Antragstellerin auf S. 132 diverse der in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften benennt, sowie vorträgt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt und dies mit einer Beteiligung des Sanierungsbeirats als gewählter Vertretung der Betroffenen, ihr selbst als Unternehmen, das von Anfang an betont habe, dass sie ihr Eigentum behalten wolle und erforderlichenfalls Klage erheben werde, sowie mit dem M. O. und dem von ihr als geboten erachteten Standort einer Messstation im Plangebiet in Verbindung bringt, lässt sich dem kein hinreichend substantiiert geltend gemachter Verfahrensverstoß unter Bezeichnung des maßgeblichen Sachverhalts entnehmen. Was die antragstellerseits auch angesprochene Pflicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang relevante Änderungen des Planentwurfs nach der Offenlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere wird die durch das südliche Plangebiet verlaufende Gasleitung im Bebauungsplan lediglich nachrichtlich dargestellt.
64Vgl. zum Regelungsinhalt von § 4 a Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; OVG O. , Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 47 ff.
65Dasselbe wie das vorstehend Ausgeführte gilt für das sich daran auf S. 133 ff. anschließende und auf S. 138 ff. teilweise wiederaufgegriffene Monitum der Antragstellerin, die von ihr sodann aufgezählten 85 Belange bzw. Gesichtspunkte seien bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mitgeteilt und nicht in der Entscheidung berücksichtigt worden. § 3 Abs. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht dazu, jedwede - hier aus Sicht der Antragstellerin - mit der Planung irgendwie in Verbindung stehende und für diese ggf. relevante Information explizit in die Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen. Insofern wird die der Auslegungsbekanntmachung zugedachte Anstoßfunktion im Wesentlichen von der Planbegründung und dem Entwurf des Plans selbst erfüllt. Ob die Antragsgegnerin die für die Planung erheblichen Belange bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat, ist dann erst eine Frage der materiellen (Abwägungs-)Rechtmäßigkeit. Zur Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit gehört folgerichtig das - teilweise bisherige Ausführungen wiederholende - Vorbringen auf S. 138 f. des Schreibens vom 14. September 2013, die Öffentlichkeit sei nicht ausreichend über alternative Planungslösungen unterrichtet worden. Sollte die Antragsgegnerin wichtige umweltbezogener Belange nicht ermittelt bzw. die Festlegung des Umfangs der einzuholenden umweltbezogenen Stellungnahmen unzureichend vorgenommen haben, wäre die Planung aus diesem Grund (materiell) abwägungsfehlerhaft. Eine Prüfung der Umweltbelange hat jedenfalls stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat deren Ergebnis im Einklang mit § 2 Abs. 4 BauGB in einem Umweltbericht beschrieben und insofern auch eine formell korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen.
66Gleichfalls pauschal und damit i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam ist die Rüge der Antragstellerin ab S. 137 ff., es würden erneut die Einwände aus verschiedenen ihrer Schreiben an die Antragsgegnerin vorgebracht, die dann im Einzelnen genannt werden. Daraus erschließt sich - auch abgesehen davon, dass einige dieser Schreiben offenbar nicht an die Antragsgegnerin gerichtet waren und offenbar mit dem Bebauungsplan nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen - nicht substantiiert, welche Verfahrens- oder Formvorschrift wegen welchen maßgebenden Sachverhalts als verletzt beanstandet sein soll.
672. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Festsetzungen sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt (dazu b). Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (dazu c).
68a) Der Bebauungsplan ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
69Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbe-achtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
70Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
71Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich.
72Er ist eine Maßnahme nach § 140 Nr. 4 BauGB zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierung in dem durch die - gegenüber dem Bebauungsplan allerdings rechtlich selbständige - Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 10./31. Dezember 2007 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet E. -C. , das sich im Wesentlichen mit dem Plangebiet deckt.
73Vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Sanierungssatzung und Bebauungsplan, die im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig sind: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 10; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand Juni 2011, § 140 Rn. 60 ff.
74Ebenso wie die Sanierungssatzung, deren Rechtmäßigkeit der Senat mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigt hat, verfolgt der Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele zur Behebung städtebaulicher Missstände. Die städtebaulichen Missstände im Plangebiet äußern sich - wie der Senat im Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 62 ff., im Einzelnen dargelegt hat - sowohl in einer Substanz- als auch in einer Funktionsschwäche. Gesunde Wohnverhältnisse sind im Plangebiet infolge der erheblichen Feinstaub- und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie nicht mehr gegeben. Es herrscht überdies nach den hinreichenden und fehlerfreien (Vor-)Ermittlungen der Antragsgegnerin, die der Senat in dem besagten Urteil überprüft hat, ein strukturellen Leerstand gepaart mit einem hohen Anteil überdurchschnittlich schlechter Gebäudezustände.
75Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf. In ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 wiederholt sie im Wesentlichen den Standpunkt, der bereits gegenüber der Sanierungssatzung im Normenkontrollverfahren - 2 D 146/08.NE - eingenommen worden war. Eine Neubewertung ist auf dieser Grundlage nicht veranlasst. Der Senat konnte das Vorliegen gravierender städtebaulicher Missstände im Plangebiet anhand der Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut ohne Weiteres nachvollziehen.
76Die beschriebenen städtebaulichen Missstände greift die Planbegründung zur städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans in plankonzeptionell schlüssiger Weise auf. Danach zielen die Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet darauf ab, die Industrienahtlage zwischen den Werksanlagen von U. T. auf der einen Seite und der (Wohn-)bebauung östlich der L. -X. -Straße auf der anderen Seite aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk östlich der L. -X. -Straße erfolgen. Ziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden, in welche die - teilweise denkmalgeschützte - Bebauung in dem Mischgebiet des Bebauungsplans einbezogen ist, die insofern die neue „Ortsrandlage“ darstellt, die den neuen Ortskern einfasst. Mit alledem implementiert der Bebauungsplan nebeneinander die städtebaulichen Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen), § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange des Denkmalschutzes), § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) sowie den (hier lärmschutzrechtlich und störfallrechtlich grundierten) Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.
77Es ist auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch plankonzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin auch das Grundstück I.-------straße als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ überplant. Die Antragsgegnerin kann für diese Entscheidung einen schlüssigen städtebaulichen Grund anführen. Nach dem in der Planbegründung (siehe dort S. 18 f. und die Gesamtabwägung auf S. 40 ff.) vorgestellten Bebauungskonzept ist der Rückbau von Gebäuden in einem Ausmaß notwendig, das der mit der Planung verfolgten Zielsetzung entspricht. Einerseits müssten Gebäude in einem Umfang abgerissen werden, der die Realisierung des zusammenhängenden Grüngürtels ermögliche, andererseits müsse die Struktur des neuen Ortskerns in einer Dimension erhalten bleiben, die gleichzeitig die Stabilisierung der wohnungswirtschaftlichen Situation und eine Perspektive bezüglich der Wohn- und Lebensverhältnisse im verbleibenden Ortsteil garantiere. Zur städtebaulichen Fassung der „neuen“ Ortsrandlage sollten dazu die baulichen Strukturen an der C1. Straße und der S.-----straße mit ihren rückwärtigen Garten und Hofnutzungen erhalten bleiben. Ebenso sollte die Bebauung beidseits der L1.---straße zwischen C1. Straße und L2.ringelkamp weitestgehend gesichert werden. Der Erhalt der baulichen Strukturen an der F.--------straße diene der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Die Gebäude bildeten gleichzeitig die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Auch in der Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083 (siehe dort S. 76) ist die Antragsgegnerin auf diesen in sich schlüssigen Gesichtspunkt bezogen auf die Grundstücksposition der Antragstellerin gesondert eingegangen. Gegen diese Erwägungen ist zumal angesichts des weiten planerischen Ermessens der Antragsgegnerin beim räumlichen Zuschnitt des Plangebiets nichts zu erinnern. Die von dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung bleibt in jedem Fall gewährleistet.
78Vgl. insofern auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13; OVG O. , Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 50.
79Nichts anderes gilt hinsichtlich der Überplanung des Grundstücks des Antragstellers des Verfahrens - 2 D 12/13.NE - L. -X. -Straße 86-88 als Mischgebiet anstatt als öffentliche Grünfläche. Auf dessen Grundstücksposition ist die Antragsgegnerin ebenfalls in der Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083 (siehe dort S. 48) gesondert eingegangen. Dort hat die Antragsgegnerin betont, dass die besagte Markierung des Ortseingangs umso mehr Gewicht erhalte, als dass die südlich davon an der L. -X. -Straße gelegene Bebauung zur Erreichung der Ziele des Grüngürtels nun zurückgebaut werden solle. Den Lärmschutzbelangen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Auch gegen diese Erwägungen ist nichts zu erinnern.
80Alles Weitere ist eine Frage der Abwägung am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB.
81Im Anschluss daran ist der Bebauungsplan keine unzulässige Gefälligkeitsplanung und auch kein verbotener Etikettenschwindel.
82Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG O. , Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013- 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
84Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
85Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG O. , Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
86Ausgehend davon kann weder von einer Gefälligkeitsplanung noch von einem Etikettenschwindel die Rede sein. Wie dargelegt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, die nicht nur vorgeschoben sind. An der städtebaulichen Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts ändert sich nichts dadurch, dass der U. -Konzern die Sanierung finanziell gefördert hat. Nichtsdestotrotz bleibt die Sanierung und ihre konkrete Umsetzung im Bebauungsplan eine autonome Planungsentscheidung der Antragsgegnerin. Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, macht die beschlossene Sanierungsplanung für sich genommen noch nicht rechtswidrig.
87b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt.
88aa) Unproblematisch ist dies im Hinblick auf die Mischgebietsausweisung und deren Ausgestaltung in der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Fall. Für diese kann die Antragsgegnerin § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6 BauNVO, 1 Abs. 5,Abs. 9 BauNVO heranziehen. Die zugehörige städtebauliche Begründung ist in der Planbegründung (siehe dort insbesondere S. 23 f.) enthalten und muss hier nicht eigens wiederholt werden.
89bb) Zum Weiteren gilt dies auch für die weiträumige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage östlich der L. -X. -Straße anstelle der bisher dort vorhandenen Bebauung. Diese Festsetzung wird von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB getragen.
90Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer von Bebauung freizuhaltenden begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10; OVG O. , Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 62.
92Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin für die in Rede stehende Festsetzung der öffentlichen Grünfläche einen hinreichenden städtebaulichen Grund, der sich aus der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans ergibt. Wie bereits angesprochen, ist die Grünfläche östlich der L. -X. -Straße ein wesentlicher Baustein des städtebaulich gerechtfertigten Sanierungskonzepts der Antragsgegnerin im Bereich C. . Dazu soll der überwiegende Teil des Plangebiets als H. mit einem Landschaftsbauwerk entwickelt werden, um die historisch gewachsene Industrienahtlage zu trennen und die sich daraus ergebenden städtebaulich nicht mehr hinnehmbaren Umweltbelastungen in erster Linie durch Feinstaub und Lärm zu beseitigen bzw. zumindest zu entschärfen. Ob die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer der Grünflächenfestsetzung entgegenstehen, ist wiederum erst eine Frage der Abwägung.
93cc) Darüber hinaus kann die Antragsgegnerin die Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die in der textlichen Festsetzung Nr. 3 geregelt sind, auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen.
94Dies gilt ohne Weiteres für die textliche Festsetzung Nr. 3.1 zur Errichtung einer Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße parallel zu dieser in der öffentlichen Grünfläche. Bestimmtheitsbedenken bestehen insoweit nicht. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
95Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
96Dies zugrunde gelegt, sind Ausmaß und Lage des anzulegenden Lärmschutzwalls hinreichend bestimmt. Es ist klar, dass das Landschaftsbauwerk, um seine Lärmschutzfunktion erfüllen zu können, entlang der gesamten westlichen Plangebietsgrenze, die an der L. -X. -Straße liegt, im Verhältnis zu dem Straßenniveau des Gehwegs eine Höhe von mindestens 3 m erreichen muss.
97Aber auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 3.2 f. zum passiven Schallschutz mit Lärmpegelbereichen sind hinreichend bestimmt und können sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB berufen.
98Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind. Es muss klar sein, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
99Vgl. OVG O. , Urteil vom 20. Februar 2015- 7 D 73/13.NE -, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 123, Urteile vom 14. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris Rn. 76, und vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106.
100Dem ist die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 f. in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen und der Planbegründung unter Berücksichtigung der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der besonderen Planungssituation gerecht geworden. Danach ist für die Grundstückseigentümer hinreichend deutlich erkennbar, an welchen im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien der Lärmpegelbereich III oder der Lärmpegelbereich V Platz greifen soll. Ferner legt die textliche Festsetzung Nr. 3.2 f. detailliert fest, welches Schalldämmmaß nach der DIN 4109 die Außenbauteile in dem jeweiligen Lärmpegelbereich aufweisen müssen, um zumutbare Innenraumpegel zu gewährleisten. Die Planbegründung (siehe dort S. 28) und der Umweltbericht (siehe dort S. 71 f.) erläutern diese Regelungen zusätzlich. Demnach erfolgt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen mit erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden an der Einmündung L. -X. -Straße/ F.--------straße , wo der Lärmschutzwall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne. Ebenso finde die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets statt, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Ohnehin sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, da diese Anforderungen bereits von den heute aus Lärmschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt werde.
101Auch die Statuierung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für schutzbedürftige Räume wie Schlafräume und Kinderzimmer, bei denen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen sind, begegnet im Lichte von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keinen Bedenken. Passiver Lärmschutz kann auch insoweit bei Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit - wie die DIN 4109 - zulassen.
102Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 26, und vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BauR 2007, 1365 = juris Rn. 16 f.
103c) Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor.
104Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
105Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
106Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
107Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
108aa) Das Vorliegen eines Abwägungsausfalls ist zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Aufstellungsvorgänge eine eigene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie hat sich nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - etwa durch Verträge mit dem U. -Konzern vorab in ihrer Abwägungsentscheidung festgelegt. Dies belegen die Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083, in der die Antragsgegnerin sich auf S. 72 ff. unter Ziffer 3.35 nicht zuletzt auch eingehend mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, sowie die Planbegründung, die auf S. 40 ff. eine Darstellung der Gesamtabwägung enthält. Dieser ist eine Zusammenfassung auch der Einwände der Antragstellerin vorangestellt. Um zu dieser Bewertung zu gelangen, bedarf es - wie bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegt - nicht der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 2015 verlangten Beiziehung weiterer Unterlagen wie städtebaulicher Verträge etc.
109bb) Auch im Übrigen sind keine Abwägungsfehler gegeben. Namentlich hat die Antragsgegnerin die von dem Bebauungsplan betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange (dazu [1]) sowie die planbetroffenen Lärmschutzbelange (dazu [2]), die Belange der Luftreinhaltung (dazu [3]) und die Belange des Störfallrechts (dazu [4]) fehlerfrei abgewogen.
110(1) Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
111Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Ihm gegenüber ist eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen.
112Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338 = juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, BRS 81 Nr. 40 = juris Rn. 17, Urteile vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 -, BVerwGE 134, 355 = BauR 2009, 1855 = juris Rn. 16, und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BauR 2001, 358 = juris Rn. 23.
113Wird privates Grundstückseigentum fremdnützig überplant, muss die Gemeinde, um eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vermeiden, überdies dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung verschaffen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
114Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 ‑, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13; OVG O. , Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 168, und vom 17. Februar 2012- 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 125.
115Dazu muss die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Alternativlösungen müssen mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss allerdings nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse und den Maßstäben praktischer Vernunft als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.
116Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011- 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG O. , Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 170, vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 129.
117Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB beachtet.
118In Sonderheit die Überplanung weiter Teile der vorhandenen Bebauung östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der damit einhergehende erhebliche - weil auf den Rückbau dieser Bebauung abzielende - Grundrechtseingriff durch den Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin als solchen erkannt hat (siehe dazu die Ausführungen in der Planbegründung auf S. 46), ist durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
119Diese hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründe bestehen im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Sanierungskonzept der Antragsgegnerin zur Beseitigung bzw. Linderung erheblicher städtebaulicher Missstände im Plangebiet besonders durch Feinstaub- und (Verkehrs-)Lärmbelastung sowie zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG durch Herstellung eines umweltverträglichen Abstands zwischen den Industrieanlagen der U. T. westlich der L. -X. -Straße und der verbleibenden Wohnbebauung östlich von dieser.
120Vgl. zur Bedeutung des Trennungsgrundsatzes in der Planung BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29; OVG O. , Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, BauR 2014, 2054 = juris Rn. 153.
121Die mittels des Bebauungsplans und dabei in erster Linie über die Schaffung eines Grüngürtels mit Lärmschutzwall abzustellenden bzw. abzumildernden - oben bereits thematisierten - städtebauliche Missstände, deren Existenz der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 45 ff., bezogen auf die vorausgehende Sanierungssatzung geprüft und bejaht hat, sind in der Planbegründung eingehend beschrieben (siehe dort S. 6 ff., S. 18 ff. und S. 40 ff.). Dazu sei nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vorbereitenden Untersuchungen festgestellt hat, dass das Plangebiet im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet (Teilplan West) liegt, Bestandteil der E2. Umweltzone ist und sich hinsichtlich der vorherrschenden Luftverunreinigungen als besonderer Belastungsbereich darstellt. Aktuelle Ampelkarten aus dem Jahr 2010 wiesen - so die Planbegründung - verkehrsbedingte Belastungen durch Feinstäube im entsprechenden Abschnitt der L. -X. -Straße aus, welche die Grenzwerte der 39. BImSchV erheblich überschritten. Daneben grenze die Ortslage C. aufgrund der gewachsenen Gemengelagestruktur nur durch die L. -X. -Straße getrennt an den Industriebetrieb von U. T. , was dem Trennungsgrundsatz zuwiderlaufe und störfallrechtliche Probleme aufwerfe. Ähnliche Unzuträglichkeiten ergäben sich im Hinblick auf die Lärmbelastung durch Verkehr und Gewerbe. Im Bestand würden die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise erheblich - auch zur Nachtzeit - überschritten. In besonderem Maße gelte dies für den Verkehrslärm. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße vor den schützenswerten Wohngebäuden liege bei maximal 70,5 dB (A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Zu diesen Umweltbelastungen trete eine grob defizitäre städtebauliche Struktur, die durch Wohnungsleerstand, verfallende Bausubstanz und Grundstückswertverlust gekennzeichnet sei.
122Diese kumulierenden städtebaulichen Missstände rechtfertigen es in der konkreten Planungssituation, dass die Antragsgegnerin zu deren Sanierung insbesondere das Instrument der Schaffung eines Grüngürtels zur Trennung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche in Ansatz bringt. Dieses Mittel erscheint sowohl als geeignet als auch als erforderlich und angemessen, um im Plangebiet städtebaurechtmäßige Zustände herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung der M. GmbH von 2007 (siehe zu dieser und zu dem dort angestellten Variantenvergleich im Einzelnen Beiakte Heft IV, Blatt 1519 ff.) darauf hingewiesen (siehe dazu die Planbegründung, S. 11 und S. 42 f., und den Umweltbericht, S. 70 ff.), dass es nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) durch Industriegeräusche mehr geben werde. Dies würde wohnverträgliche Lärmzustände und damit einen erheblichen Sanierungserfolg bedeuten. Ein ähnlicher Sanierungseffekt werde mit Blick auf den Verkehrslärm durch die Schaffung der öffentlichen Grünfläche und das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall erzielt. Die Abschirmwirkung betrage etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers (siehe im Umweltbericht S. 71). Wo aktiver Lärmschutz wegen des Bestandserhalts der vorhandenen Gebäude in den festgesetzten Mischgebieten nicht in Betracht komme, würden passive Schallschutzmaßnahmen die Lärmsituation verbessern.
123Ähnliche positive Auswirkungen des Bebauungsplans darf die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Luftreinhaltung erwarten (siehe dazu den Umweltbericht, S. 67 ff.). Es erschließt sich unmittelbar, dass sich die weiträumige Anlage von Grünflächen und der Bau eines bepflanzten Immissionsschutzwalls generell positiv auf Kleinklima und Luftreinhaltung auswirken können. Dies gilt gerade für die Luftschadstoffe PM 2,5, PM10 und NO2. Die Antragsgegnerin kann dazu auf das Feinstaubgutachten von Dr. C3. von Mai 2007 (Beiakte IV, Blatt 1609 ff.) rekurrieren. Dieses Gutachten gelangt zu der Schlussfolgerung, dass eine geeignete Ausgestaltung des Grüngürtels bei einer zweckentsprechenden Baumbepflanzung zu einer Reduzierung der Feinstaubbelastung der verbleibenden Wohnbebauung beitragen könne. Innerhalb des Grüngürtels werde eine nicht geringe Menge Feinstaub an den Blättern abgelagert und somit der Atmosphäre entzogen. Dies sei ein sinnvoller Beitrag zur Verbesserung der generellen lufthygienischen Situation. Auch wenn der nach der 39. BImSchV ab dem Jahr 2015 einzuhaltende Grenzwert für PM 2,5 von 25 µg/m³ der Messstation C. zufolge in den Jahren 2008 und 2009 knapp eingehalten war - wie es im Umweltbericht heißt (siehe dort S. 68) - ist es der Antragsgegnerin unbenommen, mit den Mitteln der Bauleitplanung eine weitergehende Verbesserung bzw. Stabilisierung der Schadstoffsituation anzustreben. Entsprechendes gilt für die hohe PM10-Belastung an der L. -X. -Straße und der L1.---straße , welche die Antragsgegnerin ebenfalls auf S. 68 des Umweltberichts referiert.
124Die Antragsgegnerin hat sich im Weiteren auf den angesichts der örtlich-räumlichen Situation ohne Weiteres nachvollziehbaren Standpunkt gestellt (siehe die Planbegründung, S. 5 und S. 44 ff.), eine andere Vorgehensweise mit milderen Mitteln als die im Bebauungsplan vorgesehenen könne städtebaulich nicht gesteuert werden und würde die negative städtebauliche Situation im Plangebiet über viele Jahre verschlimmern. Evident gleich wirksame Alternativplanungen scheiden nach Lage der Dinge erkennbar aus. Mit Blick auf die von der Antragstellerin geforderte Variante der alternativen Errichtung eines 19 m hohen Walls auf dem Gelände von U. T. hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. 12-0083, S. 100, darauf hingewiesen, dieser hätte an keinem Punkt höher als 12 m ausfallen können, da ein betrieblich genutzter Gleiskörper teilweise überschüttet worden wäre. Ein Wall in unmittelbarer Nähe der Großanlagen (Hochofen, Schachtofen) hätte überdies keinen positiven Abschirmeffekt bewirken können, da die relevanten Lärmemissionsquellen sehr hoch gelegen seien (27 m). Feinstaubpartikel (PM10 und PM 2,5) würden gleichfalls in großen Höhen von den Anlagen emittiert und könnten nicht durch einen Wall auf dem Gelände von U. T. abgeschirmt werden. Ein Wall auf dem Gelände von U. entlang der L. -X. -Straße erfülle somit nicht die Immissionsschutzfunktion für Lärm und Luftschadstoffe der Industrie. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend begründet, warum sie den Sanierungsmaßnahmen des Bebauungsplans vor denkbaren alternativen Lösungen den Vorzug gegeben hat.
125Die Antragsgegnerin hat auch gesehen, dass die Realisierung ihrer Sanierungsziele in großen Teilen des Sanierungsgebiets mit der Aufgabe der Wohnnutzung und einem Rückbau der Bausubstanz - somit einer Aufgabe privaten Grundeigentums - verbunden sein wird. Die Antragsgegnerin beziffert die von der geplanten Rückbaumaßnahme insgesamt betroffenen Wohneinheiten in der Planbegründung (siehe dort S. 7) auf ca. 605. Sie will diese Folgen ausweislich der Planbegründung jedoch - neben einem Grunderwerb der Flächen im zukünftigen H. (siehe dazu S. 22 und S. 41 f. der Planbegründung) - durch ein Bündel hinreichender städtebaulich-sozialer Maßnahmen kompensieren.
126Diese erscheinen ihrerseits als genügend effektiv und ausgewogen, um die Angemessenheit der Planung sicherzustellen. Der Senat hat sich zu diesem Pro-blemkreis schon in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 113, positioniert. Er hat dort ausgeführt, dass die planbedingten Beeinträchtigungen der Betroffenen durch einen Sozialplan abgemildert werden, der u. a. Umzugsbeihilfen, Pauschalen zum Ausgleich von Nachteilen und das Angebot von Ersatzwohnraum/Ersatzgrundstücken vorsieht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass niemand aus „seinem“ Ortsteil verdrängt wird. An dieser Einschätzung ist auch bezogen auf den angegriffenen Bebauungsplan angesichts der Planbegründung festzuhalten. Dort (siehe S. 20 und S. 41 f.) wird betont, dass die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagement sei, auch um die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der zu erhaltenden Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet - dem nunmehr ausgewiesenen Mischgebiet - sollten so in geringer Entfernung zu der aufgegebenen Bebauung im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche gefüllt werden. Eigentümer, die zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung der Sanierungsmaßnahmen Gewerbebetriebe in den vom Rückbau betroffenen Gebieten besessen hätten, würden im Rahmen der Entschädigungsregelungen nach dem Baugesetzbuch entschädigt. Die Umsetzung der Sanierung ziele auch darauf ab, den betroffenen Unternehmen und Selbständigen adäquaten Gewerberaumersatz im Bestand oder als neue Perspektive auf noch zu definierenden Flächen im Ortsteil zu verschaffen. Dazu verweist die Antragsgegnerin beispielhaft auf die Standorte „Neues Gewerbegebiet C4. “ oder das Gewerbegebiet X. -C. -Ring in N. . Neue Gewerbeflächen könnten zudem im Zusammenhang mit neuer Wohnbebauung geschaffen werden. Davon könnte ggf. auch die Antragstellerin profitieren, die im Normenkontrollverfahren einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der neben einer Entschädigungssumme auch die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks durch die Antragsgegnerin umfasst.
127Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Eigentümerbelange korrekt abgewogen, sondern auch die planbetroffenen Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6Nr. 5 BauGB) in einen gerechten Ausgleich zu den Planungszielen gebracht. Dies hat die Antragsgegnerin vor allem auf S. 14 ff. und S. 18 ff. der Planbegründung niedergelegt. Es ist im Rahmen des Planungskonzepts schlüssig, dass die im Bereich der öffentlichen Grünfläche vorhandenen eingetragenen Denkmäler L1.---straße 3/5, 6 und 8 sowie das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a mit der Gaststätte „T1. E3. “ nicht erhalten werden können, ohne die Planungsabsicht der Schaffung und Gestaltung eines zusammenhängenden und durchgängigen Grüngürtels als Landschaftbauwerk maßgeblich zu konterkarieren. Es ist nachvollziehbar, dass vereinzelt innerhalb der Grünfläche verbleibende Solitärgebäude weder die historisch gewachsene Verzahnung des Ortsteils mit der Industrie widerspiegelten noch dass sie sich städtebaulich mit der anzulegenden, von Bebauung freizuhaltenden Parkanlage vertrügen. Bezüglich des Eckgebäudes L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a tritt zu, dass es an einer Stelle steht, wo der festgesetzte Lärmschutzwall u. a. errichtet werden soll.
128(2) Die Antragsgegnerin hat auch die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerfrei abgewogen.
129Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
130Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008- 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
131Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 24, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
133Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
134Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 26, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
135Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor, für Mischgebiete bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
136Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015- 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 28, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
137Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
138Vgl. insofern OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 30, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
139Was das abwägend zu entwickelnde Lärmschutzprogramm eines Bebauungsplans anbetrifft, gilt nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
140Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG O. , Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 121, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161.
141Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Behandlung der Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin nichts zu erinnern.
142Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, aber auch zu den planbetroffenen Eigentumsbelangen ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit den Lärmauswirkungen der Planungen gestützt auf die schalltechnische Untersuchung der M1. GmbH von 2007 eingehend auseinandergesetzt. Sie hat darauf aufbauend ein Lärmschutzprogramm erarbeitet, dessen Einzelheiten in der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgeschrieben und dessen Hintergrund in der Planbegründung (siehe dort S. 10 ff. und S. 42 f.) sowie im Umweltbericht (siehe dort S. 70 ff.) detailliert beschrieben ist. Abwägungsfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen enorm durch Industrie- und Verkehrslärm vorbelasteten Bereich handelt. Sie hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße im Bestand vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und 61,8 dB(A) der Nacht liegt, wodurch nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005 und auch der 16. BImSchV für Mischgebiete deutlich überschritten werden, sondern nach den dargelegten Maßstäben auch ein gesundes Wohnen und Schlafen nicht mehr gewährleistet ist. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin abwägungsgerecht mit stimmigen Lärmschutzmaßnahmen reagiert, die voraussichtlich - so weit wie in der konkreten Planungssituation möglich - zu einer städtebaurechtlich hinnehmbaren Geräuschimmissionssituation führen. Diese Lärmschutzmaßnahmen bestehen aus einer Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz. Baustein des aktiven Lärmschutzes ist neben der Zurücknahme der Wohnbebauung hinter die Pufferzone der festgesetzten öffentlichen Grünfläche das entlang der L. -X. -Straße gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 zu schaffende Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 3 m über dem Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs. Element des passiven Lärmschutzes sind die in der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 und in den zeichnerischen Festsetzungen ausgewiesenen Lärmpegelbereiche III und V und die nach der DIN 4109 mit ihnen einhergehenden passiven Schallschutzanforderungen. Dass die Antragsgegnerin sich auf den Grundstücken L. -X. -Straße 86-88 und 88a, F.--------straße 1 und 3 sowie hinsichtlich der Gebäude an der C1. Straße und der L1.---straße im Süden des Plangebiets auf passiven Lärmschutz verlegt, ist abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aktiver Lärmschutz der Bestandsbebauung in der Straßenrandlage zur L. -X. -Straße oder auch gegenüber der südlich des Plangebiets verlaufenden A 42 ist im streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht möglich. So ist der geregelte passive Lärmschutz das Mittel der Wahl, um städtebaulich verträgliche Wohnverhältnisse herzustellen.
143Es ist hervorzuheben, dass dies auch im Hinblick auf das Grundstückseigentum des Antragstellers im Verfahren - 2 D 12/13.NE - L. -X. -Straße 86-88 gilt. Es geht der Antragsgegnerin hier aus den besagten tragfähigen städtebaulichen Gründen um Bestandssicherung. Dazu hat sie die ihr in der konkreten Planungssituation zur Verfügung stehenden Lärmschutzinstrumente ausgeschöpft und in Ansatz gebracht. Eine Pflicht zum „Wegplanen“ traf die Antragsgegnerin nicht. Der Bebauungsplan selbst lässt die Lärmsituation namentlich auf der L. -X. -Straße unberührt, verändert sie also nicht negativ. Auch dies rechtfertigt es, sich plankonzeptionell für die Variante Bestandserhalt nebst passivem Lärmschutz zu entscheiden.
144Der Lärmschutz der textlichen Festsetzung Nr. 3 stellt sich schließlich auch als in der konkreten Planungssituation hinreichend effektiv dar. Wie im Umweltbericht auf S. 70 f. dargelegt, erwartet die Antragsgegnerin, dass das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall eine Abschirmwirkung von etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers entfalten wird. Faustformelartig entspricht eine Verringerung der Lärmbelastung um 3 dB(A) immerhin einer Halbierung des Lärmpegels.
145Vgl. dazu etwa OVG O. , Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 170.
146Durch den Rückbau der vorhandenen Gebäude im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und durch den festgesetzten passiven Schallschutz würden die Lärmkonflikte zwischen den Gebäuden mit Anspruch auf Wohn- und Schlafruhe und dem Verkehrslärm der A 42 und der L. -X. -Straße reduziert. Im Übrigen würden nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht durch Industriegeräusche mehr zu erwarten sein. Diese Einschätzungen finden sich in der Lärmanalyse und dem Variantenvergleich der M1. GmbH vom 20. Juni 2007 wieder (siehe zu diesem im Einzelnen Blatt 1544 ff. der Beiakte IV). Dazu kommt abwägungsunterstützend die Annahme des schalltechnischen Gutachtens des TÜV vom 14. Juni 2004 (siehe zu diesem Blatt 1461 ff. der Beiakte IV), dass eine Sanierung des Hochofens 8 von U. T. zu einer weiteren Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führen wird. Dies hat die Antragsgegnerin auf S. 11 der Planbegründung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
147Substantiierte Einwände gegen diese Prognostik bringt die Antragstellerin insbesondere auch nicht in ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 vor (siehe dort vor allem S. 151 ff.). Sie zeigt nicht auf, inwiefern die schalltechnische Untersuchung derart fehlerhaft sein könnte, dass dies die Abwägungsgerechtigkeit im Hinblick auf die Lärmschutzbelange würde beeinträchtigen können. Die Werksbahn ist berücksichtigt worden (siehe die Planbegründung, S. 11 f., und den Umweltbericht, S. 70 f.). Eine besondere Störwirkung durch die Werksbahn habe aber nicht festgestellt werden können. Die Industriegeräusche von U. T. sind ausweislich der Planbegründung (dort S. 10) und des Umweltberichts (dort S. 70) durch die M1. GmbH bzw. den TÜV gemessen worden. Dies schließt die Emissionen einzelner Anlagenteile wie des Schachtofens etc. ein. Die Schallausbreitung in der öffentlichen Grünfläche hat die M1. GmbH in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2007 über eine diese kompensierende Schallschutzeinrichtung durch einen Wall und ein Landschaftsbauwerk abgeschätzt. Diese Lärmschutzanlage ist als Ausgleich für die wegfallende Straßenrandbebauung an der L. -X. -Straße, dem L2.ringelkamp und der E1.-----straße vorgesehen. Abgesehen davon ist nach Lage der Dinge plausibel, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Industriegeräusche von U. T. würden tagsüber ohnehin von den vorherrschenden Straßenverkehrsgeräuschen der L. -X. -Straße und der A 42 überlagert.
148(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Luftreinhaltung in der Abwägung ordnungsgemäß behandelt.
149Dem auch bezogen auf die Belange der Luftreinhaltung Platz greifenden planerischen Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte - etwa der 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - in einem Bebauungsplanverfahren in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn der Bebauungsplan die Möglichkeit nicht ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
150Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 24 und 26 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG O. , Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 39, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 185, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2010, 210 = juris Rn. 308.
151Dies gilt - wie gezeigt - auch in der vorliegenden konkreten Planungssituation. Es ist auch ohne sachverständige Begleitung offenkundig, dass eine großflächige Parkanlage, wie sie der Bebauungsplan festsetzt, einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Plangebiet und dessen näherer Umgebung leisten kann. Dies entspricht im Übrigen aber auch den Ergebnissen des schon erwähnten Luftgutachtens von Mai 2007.
152Berücksichtigt man dies und den besagten rechtlichen Prüfungsmaßstab, vermag die Kritik der Antragstellerin an der Ermittlung und Bewertung der Belange der Luftreinhaltung in ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 (siehe dort insbesondere S. 141 ff.) keinen Abwägungsfehler deutlich zu machen. Ungeachtet dessen trifft nicht zu, dass das Gutachten von Mai 2007, das auch in den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 überreichten Unterlagen im Ordner 3 abgelegt ist, eine vollkommen andere Situation untersucht habe, als sie der Bebauungsplan vorsieht. Auf S. 3 des Gutachtens wird zum Untersuchungsgegenstand dementgegen im Einklang mit dem wesentlichen Inhalt des Bebauungsplans ausgeführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen eines Sanierungsverfahrens plane, einen Teil der Wohnbebauung zurückzubauen und die freiwerdenden Flächen zur Errichtung eines H. zu nutzen. Dies bestätigt die Abbildung 1 zum Untersuchungsgebiet auf S. 31 des Gutachtens. Die betrachteten Gestaltungsszenarien des Grüngürtels sind auf S. 7 des Gutachtens dargestellt, die bestehende Emissionssituation auf S. 8 ff. Der Gutachter hat hervorgehoben, dass im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch keine konkreten Vorstellungen über die landschaftsgärtnerische Ausgestaltung des Grüngürtels vorgelegen hätten. Daher sei er von drei Szenarien zur Gestaltung des Grüngürtels - Baumbelegung in Gruppen von 25 % der Gesamtfläche, von 50 % der Gesamtfläche und von 75 % der Gesamtfläche - ausgegangen. Da Hauptemittent von Luftschadstoffen die „Emittentengruppe Verkehr“ - vor allem auf der L. -X. -Straße - ist, ist der neue Hochofen 8 von U. T. als Emissionsquelle ersichtlich nicht von maßgeblicher Bedeutung für die Abwägung der Belange der Luftreinhaltung, auf die sich der Bebauungsplan bezieht. Die Zusatzbelastungen seien - so das Gutachten - selbst bei der worst-case-Annahme einer Hauptwindrichtung aus West hier gering (siehe dort S. 23 f.). Davon ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer Einwendung vom 23. September 2011 augenscheinlich selbst ausgegangen (siehe dazu auch die Abwägungsvorlage Nr. 12-0083, S. 96). Was die Veränderung des lokalen Windfelds und potentiell gesteigerte Windgeschwindigkeiten durch die anzulegende öffentliche Grünfläche anbelangt, hat der Gutachter betont, dass deswegen die Ausgestaltung des Grüngürtels mit Vegetation - namentlich mit hohen Bäumen - von besonderer Bedeutung ist, um eine Verbesserung der Luftqualitätssituation zu erreichen (zu den Strömungsaspekten der Grünplanung siehe S. 18 ff. des Gutachtens). Dass der Gutachter ansonsten reell von einer Hauptwindrichtung aus West-Südwest ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Im Anschluss an das oben Gesagte ist weiterhin zu beachten, dass Hauptinstrument zur Bekämpfung von Luftverunreinigungen der Luftreinhalteplan und das ihm zugehörige immissionsschutzrechtliche Instrumentarium bleibt. Dieses wird durch den Bebauungsplan lediglich ergänzt bzw. unterstützt, auch soweit es um die Stabilisierung bereits erreichter Grenzwertunterschreitungen geht. Zu unterstreichen bleibt auch, dass der Belang der Luftreinhaltung lediglich ein Aspekt der Abwägung ist, der nicht absolut zu setzen ist, sondern seinerseits zu den anderen Planungszielen in einen konzeptionellen Ausgleich zu bringen ist. Diesen Ausgleich hat die Antragsgegnerin hergestellt. Das Gutachten von Mai 2007 weist nach, dass sich bei einer entsprechenden Bewaldung des Grüngürtels auch eine Verbesserung der Luftqualität erzielen lässt. Jedenfalls kann es kein Argument für den Erhalt der Straßenrandbebauung an der L. -X. -Straße sein, diese habe bislang einen Großteil der Feinstaub- wie auch der sonstigen Umweltbelastung abgefangen, weil es der Planung um die Abstellung dieses städtebaulichen Missstands einer punktuell konzentrierten Umweltbelastung gerade auch geht. Für Manipulationen der Messberichte, welche die Antragstellerin in Betracht zieht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
153(4) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Störfallrechts korrekt abgewogen.
154Den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen („Seveso-II-Richtlinie“) ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist. Die Ergebnisse der Planung unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 26.
156Der Begriff des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Im Einzelfall können erhebliche Unsicherheiten bestehen, welcher Abstand angemessen ist. Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich. Präzise, absolute und objektive Grenzen der „Gefahrenzone“ um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben.
157Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 20.
158Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können.
159Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 18.
160Diese Verpflichtung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt die Regelung nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen. Allein die Zuerkennung eines Wertungsspielraums ermöglicht es, die volle praktische Wirksamkeit des Erfordernisses sicherzustellen.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 22.
162Nach diesen Grundsätzen steht außer Frage, dass der Bebauungsplan keinen durchgreifenden störfallrechtlichen Bedenken begegnet. Der Bebauungsplan führt namentlich infolge der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche - was für störfallrechtliche Wertung maßgebend ist - zu einem vergrößerten Abstand der verbleibenden Wohnbebauung zu dem Industrie(störfall-)betrieb von U. T. westlich der L. -X. -Straße. Dadurch wird die Störfallrechtssituation maßgeblich verbessert; ein Heranrücken von Wohn- oder anderweitig störemp-findlichen Vorhaben an den Störfallbetrieb findet nicht statt. Verbleibende störfallrechtliche Gefahren für sich im Bereich der Parkanlage zukünftig aufhaltende Personen sind vor diesem Hintergrund hinzunehmen und durften in der Abwägung (siehe dazu nochmals die Planbegründung, S. 46, sowie den Umweltbericht, S. 73) zurückgestellt werden. Für dieses offensichtliche Bewertungsresultat musste die Antragsgegnerin keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen störfallrechtlicher Natur anstellen.
163Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
164Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
165Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 D 78/13.NE
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
- 1.
die vorbereitenden Untersuchungen, - 2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, - 3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, - 4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist, - 5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, - 6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, - 7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen Garten“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II).
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
9Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m.w.N.
11Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.
12Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschluss vom 24. Mai 2007- 4 BN 16.07, 4 VR 1.4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.
13Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen.
14Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet sowie aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan nördlich seines Grundstücks die Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorsieht, um das weiter östlich bzw. südlich neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet zu erschließen, mag die Antragsgegnerin auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers auch ein Durchfahrtsverbot auf der C.-------straße beabsichtigen, das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist.
15Zum anderen folgt die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück seinerseits in einem allgemeinen Wohngebiet situiert ist, durch planbedingten Gewerbelärm rechnerisch aus der „Prognose von Schallimmissionen“ der E. J. GmbH vom 17. September 2013. Diese Immissionsprognose sagt für den dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16Ob der Antragsteller darüber hinaus wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße antragsbefugt - oder diese angesichts der seitens der E. errechneten Emissionssteigerung von nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Emissionsvorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig - ist, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat -, kann daher im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.
172. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte am 17. November 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbraucher- und Drogeriemarkts mit einzelnen Dienstleistungen“ im durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet erteilt hat.
18Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
20Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - , BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
22oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
24Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014- 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 29, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
26Demzufolge fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 17. November 2014 ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon schöpft die Baugenehmigung den Bebauungsplan nicht voll aus. Sie bezieht sich nur auf das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“, nicht aber auf das außerdem ausgewiesene allgemeine Wohngebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 906 A solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht vollständig realisiert würde und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn günstigere Festsetzungen getroffen würden.
273. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die zwischen dem 17. Juni 2013 und dem 17. Juli 2013 stattfand, am 16. Juli 2013 - und damit rechtzeitig - Einwendungen erhoben. Einer erneuten Einwendungserhebung durch den Antragsteller während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 bedurfte es zum Ausschluss der Präklusionsfolgen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
28Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -.
294. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = Rn. 31, juris, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35;
31Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan am 13. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.
32Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
33II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
34Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
35Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist nicht der Fall.
371. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
38Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
40Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
42Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil.
43a) Dieser setzt das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
44Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
46Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
48Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
50Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms - wie ebenfalls schon in der Antragsbefugnis thematisiert - grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
52Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
53Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014- 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
54Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen schweren Nachteil infolge planbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.
55Wie erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom17. November 2014 schließt übrigens einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus -, scheidet die Annahme eines schweren Nachteils aus diesem Grund offensichtlich aus. Da die Zusatzbelastung des Antragstellers durch das Einkaufszentrum neu ist und ihr keine vorhergehende Lärmvorbelastung korrespondiert, musste der Lärmgutachter eine solche auch nicht gesondert in seine Betrachtung einstellen.
56Ein schwerer Nachteil zuungunsten des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht.Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung (siehe dort S. 37) von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (siehe dazu auch die Abbildung auf S. 38 der Planbegründung). Sie können damit für den Antragsteller nicht gemäß § 47Abs. 6 VwGO anspruchsbegründend sein.
57Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert.
58Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks abgemildert. Die Planbegründung hebt hervor (siehe dort S. 31), dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei.
59b) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
61Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich zu rechnen war.
62c) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandel im Sondergebiet seien rechtswidrig, kann er daraus einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht ableiten. Dadurch würde seine individuelle Rechtsstellung nicht tangiert.
632. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
64„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
66Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67a) Dies folgt im Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand selbst bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen konfrontieren wird. Voraussichtlich werden sogar die hier maßgebenden Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Von einer Überschreitung der gleichwohl auch noch wohnverträglichen Mischgebietswerte ist die prognostizierte planbedingte Geräuschimmissionsbelastung des Antragstellers weit entfernt.
68Vgl. zu diesem Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE ‑, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 91, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78.
69b) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam.
70aa) Insbesondere ist er i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
71Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 ‑, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
73Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche). Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 18 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauflächen zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs.
74Die Antragsgegnerin war im Weiteren nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln.
75Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13.
77Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und wo dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen.
78bb) Die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist sowohl von § 11 BauNVO gedeckt (dazu [1]) als auch hinreichend bestimmt (dazu [2]).
79(1 a) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind.
80Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.
81Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16.
82Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. Beratungs- und Management GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht (siehe dort S. 29 ff.). Sie gelangt zu der Bewertung und Empfehlung (siehe dort S. 53 ff.), dass das Planvorhaben an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort liege. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung.
83Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff.
84In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden - zu schützen.
85(1 b) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung.
86Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff.
88Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet.
89(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere auch für die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 2 zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente.
90Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
91Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
92Gemessen daran unterliegt § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen keinen Bestimmtheitsbedenken.
93Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
94Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
95Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N1. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält.
96cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB.
97Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
98Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
99Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
100Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung in Sonderheit die Belange der Einzelhandelssteuerung (dazu [1]) und die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß abgewogen (dazu [2]).
101(1) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange erscheint fehlerfrei.
102Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
103Vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
104Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32.
106Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält.
107Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N2. Sortimentsliste“.
108Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente.
109Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf.
110Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N3. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht.
111Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch - wie oben schon gestreift - mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N. vielfach durch den insolventen Betreiber T. geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert.
112Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal.
113(2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange augenscheinlich ordnungsgemäß abgewogen.
114Diese Schlussfolgerung ergibt sich wiederum aus einem Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a). Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen.
115Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 67458/07 - C. Straße Teilbereich A - der Stadt L. st unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen nördlich des Kölner Doms gelegenen Bebauungsblock überplant und hierfür insbesondere Höhenbegrenzungen festsetzt.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in Blatt 3916 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 28, Flurstücke 650, 649, 643 mit der Bezeichnung B. Straße 1a in L. . Das Grundstück liegt nördlich des Kölner Doms, unmittelbar nordöstlich des Hauptbahnhofs. Im Norden grenzt es an die C. Straße, im Westen an die E.--straße und die N.--------straße und im Süden an die B. Straße. Es ist weitgegend bebaut. U. a. steht auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Hochhaus; dabei handelt es sich um einen ehemaligen Hochbunker und eine 1985 errichtete mehrgeschossige Aufstockung mit Büronutzungen. Innerhalb des ehemaligen Bunkers befinden sich Kraftfahrzeugstellplätze. Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 67459/02, der Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien sowie Baufluchtlinien trifft.
4Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist Teil der nördlichen Altstadt und umfasst Flächen zwischen C. Straße, K.-------straße , C1. Platz, N.--------straße und E.--straße . Es ist straßenseitig geschlossen mehrgeschossig bebaut, im inneren Bereich befinden sich unbebaute Flächen.
5Der Bebauungsplan setzt den westlichen Bereich des Plangebiets mit dem Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet fest, der östliche Bereich wird als besonderes Wohngebiet festgesetzt. Es ist insgesamt geschlossene Bauweise vorgesehen. Der innere Bereich des Bebauungsblocks ist durch Baugrenzen einer Bebauung entzogen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für Wandhöhen über dem Bezugsniveau von 48,90 Metern über Normal Null. Für den Bereich des am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Gebäudeteils der Antragstellerin sind 7 Geschosse mit einer Höhe von 22,50 Metern über dem Bezugsniveau festgesetzt (71,40 Meter abzgl. 48,90 Meter). Für den nordwestlichen Teil des Grundstücks sind höchstens 5 Geschosse mit einer maximalen Höhe von insgesamt 16 Metern festgesetzt. Für den nordöstlichen Teil des Gebäudes ist eine viergeschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 13,50 Metern zugelassen, für den südöstlichen Gebäudeteil eine fünf-geschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 16,50 Metern.
6Ferner finden sich in der Planurkunde zeichnerische Darstellungen mittels Pfeillinien, die nach der Legende unterschiedliche „Lärmpegel nach DIN 4109“ betreffen. Hierzu regelt die textliche Festsetzung Nr. 6. mit der Überschrift „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen“ unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
7„Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu treffen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.“
8Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 hat folgenden Wortlaut:
9„Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten vom Mischgebiet MI, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug genommen.
11Nach der beschlossenen Begründung verfolgt der Bebauungsplan die Zielsetzung, die Vorgaben des vom Rat am 15. Mai 2007 beschlossenen Höhenkonzepts zu sichern und die Standortqualität für Wohnen und nicht störendes Gewerbe zu fördern.
12Das Verfahren der Planaufstellung verlief folgendermaßen:
13Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Bezugnahme auf § 13 BauGB im Februar 2010 gefasst. Zur Begründung wurde auf die Absicht der Antragstellerin Bezug genommen, das Gebäude B. Straße 1 a auf Grundlage einer zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Baugenehmigung um drei Geschosse aufzustocken.
14Im November 2010 wurde beschlossen, das Gebiet um die Grundstücke K.-------straße 43 bis 47 und C1. Platz 2 zu erweitern. Im Februar 2012 machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen solle.
15Während des Aufstellungsverfahrens stellte das Verwaltungsgericht L. mit Urteilen vom 3. Juli 2012 fest, die 2005 bzw. 2007 erteilten und später verlängerten Baugenehmigungen der Antragstellerin zur Aufstockung ihres Gebäudes seien im Januar bzw. Dezember 2010 erloschen, sie habe auch keinen Anspruch auf deren weitere Verlängerung.
16Nach der Offenlage des Planentwurfs erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte u. a. geltend: Das Maß der baulichen Nutzung sei im Vergleich zum Gebäudebestand deutlich reduziert worden. Die Bebaubarkeit bleibe auch hinter dem genehmigten Zustand gemäß den Baugenehmigungen aus den Jahren 2005 und 2007 zurück; diese beanspruchten weiterhin Geltung.
17Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 wurde der Plan für den Teilbereich A - d. h. ohne die im November 2010 in das Verfahren einbezogene Erweiterung des Plangebiets - vom Rat als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 6. Februar 2013.
18Am 12. August 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
19Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unwirksam, sie seien bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden sei ebenfalls unbestimmt und damit unwirksam. Diese Festsetzung Nr. 1.5 bestimme, dass in den Teilgebieten des Mischgebiets, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, allgemein zulässige Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig seien. Der textlichen Festsetzung bzw. den zeichnerischen Darstellungen könne nicht entnommen werden, innerhalb welcher Teilgebiete des Mischgebiets danach Wohnnutzung nicht zulässig sei. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Sie - die Antragstellerin - habe im Rahmen der öffentlichen Auslegung dargelegt, dass eine Beseitigung des Bunkers oder zumindest eine Nutzbarmachung des gesamten Grundstücksareals im Jahre 1985 bautechnisch nicht möglich gewesen sei. Trotz dieser Einwendungen habe die Antragsgegnerin diese für die Abwägung wesentlichen Belange nicht weiter ermittelt und nicht geprüft, auf welche Art und Weise und mit welchen wirtschaftlichen Folgen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen und zum Maß der baulichen Nutzungen angesichts des bereits vorhandenen früheren und massiven Gebäudebestands hätten umgesetzt werden können. Dem im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden privaten Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte sei die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die erteilten und fortgeltenden Baugenehmigungen nicht gerecht geworden. Die vorgenannten Mängel führten insgesamt zur Nichtigkeit des Plans.
20Die Antragstellerin beantragt,
21den Bebauungsplan C. Straße, Teilbereich A, L. -Altstadt Nord, für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin meine zu Unrecht, sie, die Antragsgegnerin, hätte sich eingehender mit der Möglichkeit beschäftigen müssen, dass die Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Antragstellerin weiter fortgälten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 habe zum Zeitpunkt, als der Bebauungsplan rechtsgültig geworden sei, am 6. Februar 2013, noch nicht vorgelegen. Es habe somit nicht berücksichtigt werden können. Die Aufstockung auf 38,60 Meter sei städtebaulich problematisch. Sie widerspreche den Zielen des Höhenkonzepts und gefährde damit den Weltkulturerbe-Status des Kölner Doms.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie auch der Gerichtsakten der - die Fortgeltung der Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Klägerin betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren 7 A 1896/12 und 7 A 1897/12 Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Der Antrag hat Erfolg.
28Der Antrag ist zulässig.
29Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
31Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014
33‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
34So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, indem sie u. a. die Höhe der zulässigen Bebauung begrenzen.
35Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt lediglich, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488.
37Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren der Offenlage Einwendungen erhoben, die sich insbesondere darauf bezogen, dass bestehende bauliche Nutzungsrechte aufgrund erteilter Baugenehmigungen fortgelten. Diese Einwendungen hat sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
38Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Bekanntmachung erfolgte im Februar 2013, der Antrag auf Normenkontrolle ging im August 2013 ein.
39Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917.
41Der Antrag ist auch begründet.
42Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.
43Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Mangel, weil die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung von Lärmpegelbereichen, an die nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Vorgabe anknüpft, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen, nicht hinreichend bestimmt ist; dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
46Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26.
48Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
50An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier hinsichtlich der Lärmpegelbereiche gemäß Nr. 6 in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in der Planurkunde.
51Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine hinreichend eindeutige Aussage zu den hinter den jeweiligen Baulinien bzw. Baugrenzen liegenden bebaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Es fehlt an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung der genannten Bauflächen zu jeweils maßgeblichen Lärmpegelbereichen im Sinne der DIN 4109.
52So bleibt etwa im Bereich E.--straße /C. Straße, in dem die Pfeillinien aneinander stoßen, die einen Lärmpegelbereich IV im Eckbereich der beiden Straßen bzw. einen Lärmpegelbereich III im weiteren Verlauf der C. Straße betreffen, unklar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz nach Maßgabe der DIN 4109 in den hinter den Baulinien (ab dem 2. OG) bzw. den Baugrenzen (bis zum 1. OG) liegenden bebaubaren Flächen einzuhalten sind.
53Der Senat vermag nicht anzunehmen, die Anforderungen an den passiven Lärmschutz für die Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien.
54Dagegen spricht bereits, dass aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse sieben bei einer realistischen Betrachtungsweise voraussichtlich auch hinter den Baulinien Fassaden entstehen.
55Abgesehen spricht gegen eine solche Annahme auch der Umstand, dass sich die durch die Lärmpegelbereiche bestimmten Anforderungen nach Maßgabe von Nr. 5.3 der DIN 4109 auch auf Decken und Dächer beziehen. Dies ist im Übrigen auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommen worden, die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrundelag.
56Aus diesen Gründen kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei realistischer Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend klar wäre, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist.
57Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, m. w. N.
58Dieser Bestimmtheitsmangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans.
59Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
61Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
62Der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel betrifft die gesamte Festsetzung zu Nr. 6. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass möglicherweise dem Bestimmtheitsgebot genügende Darstellungen von Lärmpegelbereichen im östlichen Teil des Plangebiets isoliert gelten sollten.
63Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Plan ohne die Regelung zu Nr. 6. beschlossen worden wäre. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ein wesentliches Element der Plankonzeption der Antragsgegnerin war, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnnutzungen und dem Verkehrslärm zu bewältigen. Im Rahmen der Ausführungen zu den Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 10 f. der Begründung) wird die bestehende Belastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm aufgezeigt und ausgeführt, da aktive Minderungsmaßnahmen aufgrund der Flächenverhältnisse und der Stadtgestaltung ausschieden, würden für die Anforderungen von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 den Lärmpegelbereichen entsprechende Bauschalldämmmaße festgesetzt, damit würden Innenraumpegel erreicht, die die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllten.
64Danach dürfte im Übrigen auch eine durchgreifende Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung zu Nr. 1.5 vorliegen, die an die Lärmpegelbereiche anknüpft. Dies kann der Senat aber letztlich offen lassen. Sollte die Festsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin dahin auszulegen sein, dass sie den Bereich erfasst, in dem für das Grundstück der Antragstellerin eine Bebauung mit sieben Geschossen zugelassen ist, wäre sie zwar hinreichend bestimmt. Es wäre dann allerdings fraglich, ob eine solche Festsetzung auf einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung des Satzungsgebers beruhte. Mit Blick auf Art. 14 GG hätte es nämlich insoweit einer näheren Begründung bedurft, warum der Nutzungsausschluss den siebengeschossig bebaubaren Bereich in seiner gesamten Tiefe von etwa 25 m erfasst und damit auch Wohnnutzungen ausschließt, die auf den ruhigeren Innenblockbereich hin ausgerichtet sind.
65Der Senat lässt dahinstehen, ob der Plan etwa auch deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil die Antragsgegnerin den für die Abwägung relevanten Belang des Umfangs der Bebaubarkeit des überplanten Grundeigentums der Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzureichend bewertet hat.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um