OVGNRW 2 D 12/13.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2015:0421.2D12.13NE.00
published on 21/04/2015 00:00
OVGNRW 2 D 12/13.NE
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Gericht
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
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published on 18/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin
published on 18/05/2017 00:00
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bebauungsplan Nr. 66 "B-Straße / O-Weg" der Stadt Sch... vom 10.04.2014 für unwirksam erklärt, soweit er für das
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
Der Bebauungsplan Teil A, 1. Änderung „I. -C. -Straße/C1. Straße/F.-----ring /T.-------straße “ der Stadt S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v
published on 21/04/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % d
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