Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 B 1323/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen Garten“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II).
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
9Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m.w.N.
11Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.
12Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschluss vom 24. Mai 2007- 4 BN 16.07, 4 VR 1.4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.
13Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen.
14Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet sowie aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan nördlich seines Grundstücks die Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorsieht, um das weiter östlich bzw. südlich neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet zu erschließen, mag die Antragsgegnerin auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers auch ein Durchfahrtsverbot auf der C.-------straße beabsichtigen, das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist.
15Zum anderen folgt die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück seinerseits in einem allgemeinen Wohngebiet situiert ist, durch planbedingten Gewerbelärm rechnerisch aus der „Prognose von Schallimmissionen“ der E. J. GmbH vom 17. September 2013. Diese Immissionsprognose sagt für den dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16Ob der Antragsteller darüber hinaus wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße antragsbefugt - oder diese angesichts der seitens der E. errechneten Emissionssteigerung von nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Emissionsvorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig - ist, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat -, kann daher im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.
172. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte am 17. November 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbraucher- und Drogeriemarkts mit einzelnen Dienstleistungen“ im durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet erteilt hat.
18Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
20Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - , BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
22oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
24Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014- 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 29, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
26Demzufolge fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 17. November 2014 ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon schöpft die Baugenehmigung den Bebauungsplan nicht voll aus. Sie bezieht sich nur auf das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“, nicht aber auf das außerdem ausgewiesene allgemeine Wohngebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 906 A solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht vollständig realisiert würde und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn günstigere Festsetzungen getroffen würden.
273. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die zwischen dem 17. Juni 2013 und dem 17. Juli 2013 stattfand, am 16. Juli 2013 - und damit rechtzeitig - Einwendungen erhoben. Einer erneuten Einwendungserhebung durch den Antragsteller während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 bedurfte es zum Ausschluss der Präklusionsfolgen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
28Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -.
294. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = Rn. 31, juris, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35;
31Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan am 13. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.
32Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
33II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
34Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
35Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist nicht der Fall.
371. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
38Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
40Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
42Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil.
43a) Dieser setzt das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
44Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
46Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
48Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
50Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms - wie ebenfalls schon in der Antragsbefugnis thematisiert - grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
52Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
53Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014- 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
54Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen schweren Nachteil infolge planbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.
55Wie erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom17. November 2014 schließt übrigens einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus -, scheidet die Annahme eines schweren Nachteils aus diesem Grund offensichtlich aus. Da die Zusatzbelastung des Antragstellers durch das Einkaufszentrum neu ist und ihr keine vorhergehende Lärmvorbelastung korrespondiert, musste der Lärmgutachter eine solche auch nicht gesondert in seine Betrachtung einstellen.
56Ein schwerer Nachteil zuungunsten des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht.Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung (siehe dort S. 37) von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (siehe dazu auch die Abbildung auf S. 38 der Planbegründung). Sie können damit für den Antragsteller nicht gemäß § 47Abs. 6 VwGO anspruchsbegründend sein.
57Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert.
58Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks abgemildert. Die Planbegründung hebt hervor (siehe dort S. 31), dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei.
59b) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
61Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich zu rechnen war.
62c) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandel im Sondergebiet seien rechtswidrig, kann er daraus einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht ableiten. Dadurch würde seine individuelle Rechtsstellung nicht tangiert.
632. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
64„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
66Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67a) Dies folgt im Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand selbst bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen konfrontieren wird. Voraussichtlich werden sogar die hier maßgebenden Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Von einer Überschreitung der gleichwohl auch noch wohnverträglichen Mischgebietswerte ist die prognostizierte planbedingte Geräuschimmissionsbelastung des Antragstellers weit entfernt.
68Vgl. zu diesem Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE ‑, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 91, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78.
69b) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam.
70aa) Insbesondere ist er i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
71Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 ‑, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
73Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche). Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 18 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauflächen zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs.
74Die Antragsgegnerin war im Weiteren nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln.
75Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13.
77Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und wo dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen.
78bb) Die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist sowohl von § 11 BauNVO gedeckt (dazu [1]) als auch hinreichend bestimmt (dazu [2]).
79(1 a) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind.
80Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.
81Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16.
82Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. Beratungs- und Management GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht (siehe dort S. 29 ff.). Sie gelangt zu der Bewertung und Empfehlung (siehe dort S. 53 ff.), dass das Planvorhaben an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort liege. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung.
83Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff.
84In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden - zu schützen.
85(1 b) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung.
86Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff.
88Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet.
89(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere auch für die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 2 zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente.
90Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
91Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
92Gemessen daran unterliegt § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen keinen Bestimmtheitsbedenken.
93Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
94Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
95Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N1. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält.
96cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB.
97Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
98Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
99Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
100Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung in Sonderheit die Belange der Einzelhandelssteuerung (dazu [1]) und die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß abgewogen (dazu [2]).
101(1) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange erscheint fehlerfrei.
102Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
103Vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
104Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32.
106Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält.
107Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N2. Sortimentsliste“.
108Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente.
109Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf.
110Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N3. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht.
111Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch - wie oben schon gestreift - mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N. vielfach durch den insolventen Betreiber T. geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert.
112Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal.
113(2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange augenscheinlich ordnungsgemäß abgewogen.
114Diese Schlussfolgerung ergibt sich wiederum aus einem Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a). Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen.
115Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 B 1323/14.NE
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 B 1323/14.NE zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | ||
1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | ||
57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | ||
2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | ||
59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | ||
3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten | ||
64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | ||
4. | in Gewerbegebieten | ||
69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1146 - I.-----------straße - der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1146 – I1. straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Der Bebauungsplan besteht aus drei Planteilen. Er weist im Bereich X1.-------straße /X2.------------straße /I.-----------straße /T.------straße /I1. -straße/B. -W. -Straße im Wesentlichen vier reine Wohngebiete WR1 bis 4 aus. Dazu setzt er jeweils überbaubare Grundstücksflächen, bestimmt durch Baugrenzen, fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1146 entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 820 - X1.-------straße / B. -W. -Straße/T.------straße - aus dem Jahr 1992 in der Fassung der 2. Änderung von 2003.
4Nach den zeichnerischen Festsetzungen ist im WR1 (nord-)östlich der B. -W. -Straße im Planteil 1 eine Bebauung mit höchstens zwei Vollgeschossen zulässig. Es sind dort nur Einzelhäuser zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,2 und die Geschossflächenzahl 0,4. In den Bereichen des WR1 nördlich der B. -W. -Straße, das sich über die Planteile 1 und 2 auch südlich der I.-----------straße erstreckt, gilt ebenfalls die Begrenzung auf Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen. Hier beläuft sich die Grundflächenzahl teilweise auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 bzw. teilweise - südlich der I.-----------straße - auf 0,2 (Grundflächenzahl) bzw. 0,4 (Geschossflächenzahl). Ein weiterer Teil des WR1 befindet sich unmittelbar westlich der X2.------------straße im Planteil 2. An dieser Stelle sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Der Bebauungsplan legt für diesen Bereich des WR1 eine Grundflächenzahl 0,3 und einen Geschossflächenzahl 0,9 fest. Ein letzter Bereich des WR1 ist im Planteil 3 zwischen X1.-------straße und X2.------------straße situiert. Hier sind wiederum nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig bei einer Grundflächenzahl 0,2 und einer Geschossflächenzahl 0,4.
5Das WR2 zieht sich nördlich der B. -W. -Straße durch die Planteile 2 und 3. Zugelassen sind dort nur Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen (Grundflächenzahl: 0,2, Geschossflächenzahl: 0,4).
6Das WR3 findet sich in den Planteilen 1 und 2 nördlich der B. -W. -Straße, östlich der I2.-----------straße , nördlich der I.-----------straße sowie beidseits der T.------straße . Im WR3 gilt eine Bebauung mit zweigeschossigen Einzelhäusern. Südlich der T.------straße ist die Grundflächenzahl 0,3 und die Geschossflächenzahl 0,6. Nördlich der T.------straße gilt dasselbe, allerdings sind im hiesigen WR3 Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
7Das WR4 liegt in den Planteilen 2 und 3 südlich der I.-----------straße und östlich der X2.------------straße . Dort lässt der Bebauungsplan eine Bebauung mit höchstens zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern zu. Die Grundflächenzahl beläuft sich auf 0,3, die Geschossflächenzahl auf 0,6.
8Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Dies betrifft etwa - zugunsten der Anlieger - eine nach Süden von der I.-----------straße abzweigende Fläche zwischen den Häusern Nr. 24 und 26, die sich bis zu den bestehenden Häusern Nr. 24c und Nr. 24d erstreckt.
9Die textliche Festsetzung Nr. 8.0 bezieht sich auf die festgesetzten reinen Wohngebiete.
10Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 sind in den WR1 bis 4 die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
11Die textliche Festsetzung Nr. 8.2 bestimmt für das WR1, dass je 600 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung pro Wohngebäude zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
12Die textliche Festsetzung Nr. 8.3 regelt für das WR2: „Je 550 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
13Die textliche Festsetzung Nr. 8.4 fährt für das WR3 fort: „Je 350 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
14Für das WR4 soll nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 gelten, dass insgesamt maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.
15Der Antragsteller war bis Ende 2010 Eigentümer des im WR1 gelegenen Hausgrundstücks I.-----------straße 28 (Flurstück 36). Er ist Eigentümer des südlich dahinter liegenden unbebauten Flurstücks 37. Für das Flurstück 36 legt der Bebauungsplan Baugrenzen fest, die etwas über den derzeitigen Bestand hinausgehen. Das Flurstück 37 weist der Bebauungsplan als nicht überbaubare Fläche aus.
16Der Bebauungsplan Nr. 820 hatte das Flurstück 37 noch mit einem Baufenster versehen. Dasselbe gilt für den hinteren Bereich der westlich und östlich benachbarten Flurstücke 19 (I.-----------straße 30) und 38 (I.-----------straße 26). Diese waren nach dem Bebauungsplan Nr. 820 bebaubar und sind es nun nicht mehr. Zur Erschließung dieser bebaubaren Grundstücksflächen hatte der Bebauungsplan Nr. 820 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen vorgesehen. Diese zweigten von der B. -W. -Straße ab. Sie sind in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt.
17Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 aus dem Jahr 2003 legte darüber hinaus eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 fest. Diese Fläche führte zu den schon im Ausgangsbebauungsplan Nr. 820 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen im hinteren Bereich der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38, die straßennah mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese überbaubaren Grundstücksflächen behält der Bebauungsplan Nr. 1146 auf die Flurstücke 181 und 334 aufgeteilt bei. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 nimmt er nicht auf.
18In der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 1146 heißt es, das Plangebiet liege im Stadtteil C. unmittelbar südlich des U. . Es handele sich um ein hochwertiges Wohngebiet. Das Plangebiet sei ursprünglich eine reine Villengegend mit ein bis zwei Wohneinheiten je Gebäude gewesen. Die Gebäude bestimmten durch ihren Baustil und ihre aufgelockerte Bauweise den Charakter des gesamten Wohngebiets. Inzwischen sei die Bebauung durch neuere Gebäude ergänzt, alte Bausubstanz zum Teil durch neue ersetzt worden. Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude sei unterschiedlich. Die Gebäude B. -W. -Straße 19 und 21 seien bereits als Mehrfamilienhäuser gebaut worden. Derzeit bestehe vermehrt der Wunsch, Villen in Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten umzubauen. Die Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets variierten. Sie lägen zwischen 241 m² und 5.177 m². Dennoch ließen sich unter Ausschluss der jeweils kleinsten bzw. größten Grundstücke Bereiche ähnlicher Grundstücksgrößen ermitteln. Diese würden für die weiteren Regelungen des Bebauungsplans relevant. Unterscheiden ließen sich die Bereiche A (östlich B. -W. -Straße und Nr. 26 bis 36, I.-----------straße 36, 34, I2.-----------straße 30 mit ca. 2.000 bis 4.300 m²), B (nördlich B. -W. -Straße von Nr. 38 bis 52, östlich X2.------------straße , I.-----------straße 24c und 24d mit 1.000 bis 2.000 m²), C (östlich X2.------------straße , nördlich I.-----------straße von Nr. 17 bis 31, T.------straße , westlich B. -W. -Straße von Nr. 16 bis 24, südlich I2.-----------straße mit 240 bis 1.600 m²) und D (westlich X3. -straße und I.-----------straße 22, 24 ,24a, 24b, sehr unterschiedlich, Standort Tennisanlage). Planungsziel sei, den Bebauungsplan Nr. 820 hinsichtlich der Umsetzbarkeit und rechtlichen Zulässigkeit sowie Bestimmtheit seiner Festsetzungen zu überarbeiten. Nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen seien unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage und sich daraus ergebender Anforderungen anzupassen. Der neue Bebauungsplan Nr. 1146 solle die generelle Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 820 übernehmen. Bestehende Baurechte sollten gesichert werden, zusätzliche nicht entstehen. Baurechte, deren Erschließung nicht habe sichergestellt werden können, entfielen. Generell sei in Villengebieten die Tendenz erkennbar, Gärten einer baulichen Nutzung zuzuführen und diese mit ihren üppigen Wohnflächen entweder durch neue Gebäude, die sich an den derzeitigen Wohnungsmaßstäben orientierten, zu ersetzen, oder die Gebäude im Bestand umzubauen. Ein Leerstand oder ein Verfall solle für das historische Villenviertel am U1. vermieden werden, indem den Villeneigentümern eine dem heutigen Wohnungsmarkt angemessene Aufteilung der Gebäude in mehrere Wohneinheiten ermöglicht werde. Ziel des Planverfahrens sei also auch, marktkonformen Wohnraum in einer gehobenen Wohngegend zu ermöglichen. Typisch für dieses Quartier sei der hohe Grünflächenanteil auf den Grundstücken, der trotz Innenverdichtung durch die Vermeidung weiterer Bebauung gesichert werde. Zum Teil erfolgten Anpassungen des Baurechts an den Gebäudebestand, allerdings nur bei groben Abweichungen. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans solle durch geeignete Festsetzungen sichergestellt werden, dass das gesamte bestehende hochwertige, überwiegend durch freistehende Villen geprägte Wohngebiet in seiner städtebaulichen Struktur, Maß-stäblichkeit und Qualität mit einem hohen Standard erhalten bleibe. Das umfasse die vorhandene großzügige und stark aufgelockerte, nahezu unverdichtete Bauweise. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 820 seien seinerzeit aus dem städtebaulichen Erfordernis heraus entstanden, großzügigen Wohnraum zuzulassen, aber darüber hinausgehende städtebauliche Ausreißer zu verhindern. Dabei sei die Anzahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt worden. Aufgrund der aktuellen Rechtseinschätzung sei eine Änderung der bestehenden Festsetzungen im Sinne von Rechtssicherheit erforderlich. Mit angemessenen Mitteln solle die zukünftige Entwicklung des Gebiets in einer die Wohnungsmarktlage berücksichtigenden Weise städtebaulich gesteuert werden. Die Anzahl der Wohneinheiten werde dazu in Relation zur Grundstücksgröße geregelt. Dies führe bei den größeren Villengrundstücken zur Zulässigkeit von mehr als den bisher möglichen Wohneinheiten. Um die ortsangemessene Maßstäblichkeit der Gebäude auch zukünftig zu gewährleisten, würden die Baugrenzen weiterhin in der bereits bekannten Form die Baufläche begrenzen und maximale Gebäudehöhen vorgeschrieben. Die Baugrenzen würden bereits im Bebauungsplan Nr. 820 eng um die Gebäude herum festgesetzt. Diese Maßnahme diene dem Ziel, die aufgelockerte Siedlungsstruktur insgesamt langfristig zu erhalten und abzusichern. Das ursprüngliche Planungsziel der Schaffung zusätzlichen Baurechts über die rückwärtige Erschließung der Häuser I1. -straße 24 bis 30 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bebauungsplan Nr. 820 habe seit nunmehr sieben Jahren nicht umgesetzt werden können. Die Privateigentümer hätten sich nicht auf eine gemeinsame Erschließung einigen können. Daher sei es unzulässig, an dem rechtlich nicht durchsetzbaren Ziel eines unerschlossenen Baurechts festzuhalten. Das nicht realisierte Baurecht einschließlich der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten solle zukünftig als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden. In den Fällen, in denen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei, sei das Baurecht erhalten geblieben, da darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Die Festlegung von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks orientiere sich an Bereichen mit Grundstücken ähnlicher Größenordnung. Diese seien zu jeweils einem Bereich zusammengefasst worden. Da die meisten Gebäude als Ein- oder Zweifamilienhäuser genutzt würden und nach bisherigem Planungsrecht zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig gewesen seien, sei bei der Ermittlung der Grundstücksfläche je Wohneinheit darauf geachtet worden, dass auch weiterhin mindestens zwei Wohneinheiten in den bestehenden Gebäuden zulässig seien. Ausnahmen stellten die jeweils kleinsten Grundstücke dar, z. B. Grundstücke zwischen 200 m² und 300 m². Um keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, werde eine 50 %-Klausel eingeführt. Ausnahmsweise sei eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreite. Diese Regelung führe bei wenigen Grundstücken dazu, dass statt der bisher zulässigen zwei nur noch eine Wohneinheit möglich sein werde. Da es sich in diesen Fällen jeweils um die kleinsten Grundstücke handele, werde dies bewusst in Kauf genommen. Diese Grundstücke seien nicht gebietstypisch. Somit werde eine intensive Nutzung nicht gewünscht. Ebenfalls wenige Gebäude verfügten derzeit über mehr Wohneinheiten als dies nach den vorgesehenen Regelungen zukünftig zulässig sein werde. Da auch dies nicht gebietstypisch sei, besäßen die Gebäude in der derzeitigen Situation zwar Bestandsschutz. Sie seien im Fall von Umplanungen aber entsprechend den neuen Festsetzungen zu nutzen. Die Obergrenze von vier Wohneinheiten solle der Baugebietstypik insgesamt Rechnung tragen. Mit der Begrenzung könne und solle einer ungewollten städtebaulichen Verdichtung entgegengesteuert werden.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20Am 3. März 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
21Am 31. August 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Unter dem 2. September 2010 wandte sich der Antragsteller gegen die Planung.
22In der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 12. November 2010 einschließlich lag der Plan erstmals öffentlich aus.
23Am 8. November 2010 erhob der Antragsteller Einwendungen: Sein Flurstück 36 (I.-----------straße 28) sei mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Das Flurstück 37 sei unbebaut. Der Bebauungsplan Nr. 820 setze für beide Flurstücke die Baugrenzen für eine überbaubare Fläche fest, deren Umfang dem des vorhandenen Wohngebäudes auf dem Flurstück 36 entspreche. Entlang der Südgrenze des Flurstücks 37 sei in der Breite einer Erschließungsstraße eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt. Diese Fläche stehe jeweils hälftig im Eigentum der Eigentümer der nördlich und südlich angrenzenden Baugrundstücke. Nach der im Jahr 2005 durchgeführten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 könne das Flurstück 37 über eine private Zuwegung von der I.-----------straße aus erschlossen werden, die entlang der Westgrenze der Flurstücke 36 und 37 verlaufe. Die Neuaufstellung verstoße gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot sowie zum Nachteil des Antragstellers gegen das in Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht. Soweit sie sein Grundstück betreffe, sei sie nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um die Planungsziele zu erreichen. Es treffe nicht zu, dass die Erschließung des Flurstücks 37 nicht sichergestellt werden könne. Das Flurstück 37 könne über den im Bebauungsplan Nr. 820 festgesetzten Privatweg, der von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigen solle, erschlossen werden. Dieser Privatweg sei zwar noch nicht vorhanden, er könne jedoch angelegt werden, wenn dies von den Eigentümern der Wegeflächen gewünscht werde. Außerdem könne das Flurstück 37 über einen auf dem Flurstück 36 des Antragstellers anzulegenden Weg erschlossen werden. Ihr Plankonzept halte die Antragsgegnerin nicht konsequent durch. Um die vorhandene großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise zu erhalten, sei es nicht erforderlich, das Flurstück 37 unbebaut zu lassen. Auch bei dessen Bebauung sowie einer Bebauung der östlich und westlich angrenzenden Grundstücke entstehe eine Baudichte, die immer noch geringer sei als die des übrigen Planbereichs. Das Flurstück 37 sei ca. 1.600 m² groß. Die Antragsgegnerin lasse auf anderen, kleineren Grundstücken eine Verdichtung der Bebauung zu. Dazu sei beispielhaft auf das Grundstück I.-----------straße 32 verwiesen, das ungleich kleiner sei als das insgesamt 3.000 m² große Grundstück des Antragstellers. Entsprechendes gelte für die südlich des an der Südgrenze des Flurstücks 37 anzulegenden Privatwegs gelegenen Flurstücke 334 und 181.
24Eine erneute öffentliche Auslegung fand zwischen dem 4. März 2013 und dem 18. März 2013 statt. In der Beschlussvorlage Nr. VO/0751/12 wird dazu ausgeführt, in Reaktion auf Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sein, würden die Regelungen zu den Gebäudehöhen an der I.-----------straße (südliche Straßenseite) sowie die Grund- und Geschossflächenzahl südlich der I.-----------straße geändert.
25Am 15. März 2013 richtete der Antragsteller eine E-Mail an die Antragsgegnerin. Im Anhang fügte er das Einwendungsschreiben vom 2. November 2010 bei. Er bekräftigte, dass er die Neuplanung nicht hinnehmen werde.
26In der Sitzung am 15. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 26. Juli 2013 aus. Am 31. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
27Am 19. September 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 4. November 2013 haben die Eigentümer des Grundstücks I.-----------straße 26 (Flurstück 38) ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wird unter dem Aktenzeichen 2 D 89/13.NE geführt.
28Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller ergänzend vor, das Flurstück 36 (das Hausgrundstück I.-----------straße 28) habe er Ende 2010 veräußert. Eigentümer des Flurstücks 37 sei er weiterhin. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung des Flurstücks 37 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. April 2013 abgelehnt. Das Wohngebäude habe über das Flurstück 36 vorübergehend, d. h. bis zur Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung, über einen von der B. -W. -Straße abzweigenden Privatweg erschlossen werden sollen. Eine weitere Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 37 habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Juli 2014 abgelehnt. Dagegen habe er unter dem 6. August 2014 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Eigentümer des an die Westseite angrenzenden Grundstücks I.-----------straße 26 beabsichtige ebenfalls, den südlichen Teil des Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des bisher bestehenden Bebauungsplans Nr. 820 mit einem freistehenden Wohnhaus zu bebauen. Die Erschließung der beiden Wohngebäude solle über einen mittig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anzulegenden Zufahrtsweg erfolgen. Das im BebauungsplanNr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger über einen von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatweg sei in die Flurstücke 13, 14, 15, 120/12, 179, 180 und 16/1 aufgeteilt gewesen. Er, der Antragsteller, sei Eigentümer (nur) des Flurstücks 13. Der Bebauungsplan Nr. 1146 verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Zur Erreichung des Planungsziels sei es nicht erforderlich, dem Flurstück 37 und dem rückwärtigen Teil des Flurstücks 38 sowie des östlich angrenzenden Flurstücks 19 die Bebaubarkeit zu nehmen. Auch bei einer Bebauung dieser Flurstücke entstehe eine Baudichte, die geringer sei als die des übrigen Planbereichs, jedenfalls nicht über ihr liege. Das Flurstück 37 sei 1.538 m² groß. Die beiden benachbarten Flurstücke, soweit sie unbebaut seien, hätten eine vergleichbare Größe. Eine Bebauung dieser Grundstücke mit einer im Bebauungsplan Nr. 820 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,2 und Geschossflächenzahl von 0,4 würde ohne Weiteres als Bestandteil eines weiterhin durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets erscheinen, ohne seine städtebauliche Struktur, Maßstäblichkeit und Qualität zu verändern. Eine derartige Bebauung sei nicht dichter, als sie beidseits etwa der I.-----------straße , der X2.------------straße oder des von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatwegs anzutreffen sei. Das Abstellen auf die Sicherung der Erschließung führe zu einer Differenzierung, die gemessen an dem Ziel der Vermeidung einer Verdichtung willkürlich sei. Die Realisierung eines bisher schon bestehenden, aber nicht ausgenutzten Baurechts könne durchaus zu einer nicht gewollten Verdichtung führen, während umgekehrt, wie im Fall des Antragstellers, die Ausnutzung einer bisher gegebenen Baumöglichkeit, zu deren Wahrnehmung es noch der Erschließung bedürfe, nicht zu einer Verdichtung der Bebauung führe. Zudem könne keine Rede davon sein, dass die Erschließung des Flurstücks 37 nicht sichergestellt werden könne. Das Planungsziel werde auch ansonsten nicht konsequent und widerspruchsfrei verfolgt. Der Bebauungsplan setze für die Flurstücke 181 und 334 auf der Südseite des erwähnten Privatwegs weiterhin eine überbaubare Fläche fest. Die innerhalb der beiden Baufenster zu errichtenden Wohngebäude könnten nur über Zufahrten, die von der B. -W. -Straße über die Anliegergrundstücke 182 und 329 führten, erreicht werden. Es bestehe also die gleiche Situation wie für das Flurstück 37, das bisher, solange der Privatweg nicht existiere, von der I. -fenstraße aus über das Flurstück 36 habe erreicht werden können. Bei Gleichheit der Erschließungssituation sei die unterschiedliche Behandlung der auf beiden Seiten des Privatwegs gelegenen unbebauten, aber bisher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 820 bebaubaren Grundstücke willkürlich. Die Existenz einer Freifläche u. a. auf dem Flurstück 37 möge sich zwar günstig auf das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche des Planbereichs insgesamt auswirken. Sie habe jedoch keinen Einfluss auf das Maß der Verdichtung der Bebauung. Diese Dichte richte sich ausschließlich danach, wie das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche des einzelnen Grundstücks sei. Wäre die Antragsgegnerin konzeptionell stimmig vorgegangen, hätte sie für die auf der Westseite der X2.------------straße gelegenen Flurstücke 291 und 552, die bisher nicht hätten bebaut werden können und als Wiesenflächen genutzt worden seien, nicht vier große Baufenster ausweisen dürfen. Überdies hätte die Antragsgegnerin ihr Ziel, mehr Wohneinheiten je Gebäude zuzulassen, auch dann noch erreichen können, wenn sie eine Bebaubarkeit des Flurstücks 37 unangetastet gelassen hätte. Mit der Möglichkeit, in dem Gebäude I.-----------straße 28 vier Wohneinheiten unterzubringen, sei der Verlust der Bebaubarkeit des Flurstücks 37 nicht kompensiert. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, soweit er die Bebauung des Flurstücks 37 ausschließe. Ein diesen Ausschluss rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Auch bei einer Bebauung des Flurstücks 37 und der beiden Nachbargrundstücke mit je einem freistehenden Einfamilienhaus könne das Planungsziel erreicht werden. Es sei unangemessen, jedwede Bebauung zu verhindern. Das Argument der Antragsgegnerin in der Planbegründung, die ursprünglich zuerkannte Erschließung über einen Privatweg sei seit inzwischen sieben Jahren nicht umgesetzt worden, widerspreche dem Wesen einer Angebotsplanung. Diese werde durch eine Nichtausnutzung nicht obsolet. Letztlich gewichte die Antragsgegnerin das Interesse der Eigentümer an der Erhaltung der vorbehaltlich der Sicherung der Erschließung bestehenden Baurechte zu gering. Umgekehrt werde der Belang der Verhinderung einer unangemessenen Verdichtung überschätzt.
29Der Antragsteller beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 1146 – I3. -straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Sie trägt vor, die Bodenversiegelung habe in Übereinstimmung mit § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf das notwendigste Maß beschränkt werden sollen. Dies entspreche der Zielaussage der Planbegründung, die Typik des Quartiers mit einem hohen Grünflächenanteil solle bei Ermöglichung einer marktkonformen Bebauung in einer gehobenen Wohngegend erhalten bleiben. Es sei hingegen nicht Ziel des Bebauungsplans, grundstücksgleiche Ausnutzungen zu erhalten. Das Plankonzept sei nicht widersprüchlich. Zwar gebe es das Baurecht auf dem Flurstück 37 nicht mehr. Allerdings sei gleichzeitig die Anzahl der Wohnungseinheiten für die Grundstücke neu geregelt worden. Dies führe dazu, dass gegenüber den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 820, wonach in dem Gebäude I3. -straße 28 lediglich zwei Wohneinheiten zulässig gewesen seien, dort nun drei Einheiten zulässig seien. Bei einer Vereinigung der zwei Flurstücke könnten innerhalb des Baurechts bis zu vier Wohneinheiten entstehen. Dies entspreche der Anzahl der Wohneinheiten, die gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplans Nr. 820 innerhalb der zwei dort bestehenden Baurechte insgesamt zulässig gewesen wären. Somit ergebe sich mit Blick auf die Anzahl der möglichen Wohneinheiten keine Reduzierung. Der von dem Antragsteller herausgegriffene Gesichtspunkt der Erschließung im Zusammenhang mit dem Entzug von Baurechten sei im Gesamtkontext zu sehen. Entscheidend sei gewesen, Baurechte zu entziehen, die bislang, wie auf dem Flurstück 37, nicht ausgeübt worden seien. Im Plangebiet gebe es Grundstücke ähnlichen Zuschnitts wie das Flurstück 37 (lange, tiefe Grundstücke mit rückwärtigem Gartenbereich, die der Bebauungsplan Nr. 820 als bebaubare Fläche festgesetzt habe), auf denen das Baurecht aufrechterhalten worden sei. Allerdings sei die Antragsgegnerin mit Blick auf die Flurstücke 181 und 334 irrtümlich davon ausgegangen, für diese liege ein Bauvorbescheid vor. Augenscheinlich habe es hier in der Informationsweitergabe zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung einen Fehler in Bezug auf die Erteilung von Bauvorbescheiden diese beiden Flurstücke betreffend gegeben. Im Hinblick auf das Flurstück 334 habe es nur entsprechende Vorgespräche zwischen der Fachdienststelle und dem Eigentümer gegeben. Diese hätten aber nicht zu einer Antragstellung oder Bescheidung geführt. Jedoch werde durch diesen Umstand das verfolgte Planungsziel der Erhaltung des hohen Grünflächenanteils auf den Grundstücken im Quartier und die Prägung durch überwiegend freistehende Villen in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht in Frage gestellt oder verfehlt. Die Dichte der Bebauung richte sich auch nicht einzig danach, wie das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche der einzelnen Grundstücke sei. Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung i.S.v. § 1 a Abs. 2 BauGB sei der Begriff der Verdichtung nicht allein auf ein einzelnes Grundstück zu beziehen, sondern auf die Bodenversiegelung im Plangebiet insgesamt. Durch die nicht erneute Ausweisung des Baurechts werde gegenüber den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 820 die mögliche Bodenversiegelung reduziert. Die Bauflächen auf den Flurstücken 291 und 552 seien mit dem Grundstück des Antragstellers nicht vergleichbar. Das Grundstück bzw. Baurecht grenze insofern an eine öffentliche Straße. Die Erschließung sei also von vornherein gesichert. Gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 820 sei das Baurecht allerdings reduziert und gegliedert worden. Nach alledem bestehe kein Abwägungsdefizit. Die geplante Erschließung nach dem Bebauungsplan Nr. 820 von der B. -W. -Straße aus habe sich wegen des Widerstands zweier Grundstückseigentümer, über deren Grundstück die Erschließung habe erfolgen sollen, nicht umsetzen lassen. Darauf nehme die Planbegründung Bezug. Insoweit halte die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer Planungshoheit. Das entfallende Baurecht samt privater Wegefläche sei in die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen angemessen eingestellt worden. Eine andersartige gemeinsame Erschließung für die Baurechte im Gartenbereich sei von den Betroffenen nicht vorgeschlagen worden. Eine Erschließung über die I1. -straße sehe das Planungsrecht nicht vor. Die von dem Antragsteller erwähnte vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 sei nie in Kraft getreten. Da mehrere innerhalb eines kurzen Straßenabschnitts liegende Zu- und Abfahrten zu Gebäuden in der zweiten Reihe zusätzlich zu den bestehenden Grundstückszufahrten aus immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und Verkehrssicherheitsaspekten nicht sinnvoll seien, sei diese alternative Erschließung nicht weiterverfolgt worden. Ein städtebauliches Interesse an der Beibehaltung eines bislang nicht ausgeschöpften Baurechts in zweiter Reihe bestehe nicht. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 D 89/13.NE und die dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, des Flurstücks 37, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird, i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat jedenfalls während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs frist- und formgerecht Einwendungen erhoben. Dies ist in der vorliegenden Fallgestaltung ausreichend.
38Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.
39II. Der Antrag ist auch begründet.
40Der Bebauungsplan Nr. 1146 - I.-----------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
41Zwar ist der Bebauungsplan mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Namentlich die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind auch jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2.). Allerdings liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu 3.).
421. Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
43Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
45Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
46Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in grundsätzlich städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden). Dies geht aus der Planbegründung und den dort formulierten Planungszielen hervor. Danach überarbeitet die Antragsgegnerin den Vorgängerbebauungsplan Nr. 820, um die historisch gewachsene Bau- und Nutzungsstruktur des Quartiers am U1. einerseits zu bewahren und andererseits behutsam an die Modernisierungserfordernisse des heutigen Wohnungsmarkts anzupassen. Generell solle die städtebauliche Struktur des überwiegend durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets in Maßstäblichkeit, Qualität und hohem Wohnstandard aufrechterhalten bleiben. Dies umfasse die existierende großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise. Zu diesem Konzept passt es, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 820 die zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Grundstück nach Maßgabe der differenzierten Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis 8.5 orientiert an der jeweiligen Grundstücksgröße von zwei auf höchstens vier erhöht, ohne die Grundfläche des zulässigen baulichen Bestands maßgeblich zu erweitern. Ebenso fügt es sich in die Planungskonzeption ein, dass die Antragsgegnerin bestehende Baurechte im Wesentlichen lediglich sichert und Baurechte zurücknimmt, deren Erschließung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 820 rechtlich und/oder faktisch nicht hat sichergestellt werden können. Neue Baurechte sollen lediglich dort eröffnet werden, wo bereits Bauvorbescheide erteilt worden sind bzw. eine Grundstückserschließung - wie an der X2.------------straße auf den Flurstücken 291 und 552 - unproblematisch erscheint.
47Dieses ausdifferenzierte und ausgewogene Planungskonzept ist weder willkürlich noch widersprüchlich. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass der von der Antragsgegnerin u. a. städtebaulich verwertete Aspekt der bisherigen rechtlichen und/oder faktischen Erschließungssicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtkontext der Planrechtfertigung in Verbindung mit den übrigen städtebaulichen Rechtfertigungsgründen der Bodenschutzklausel und der behutsamen Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse zu sehen ist.
48Der Gedanke des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB knüpft nicht lediglich an die Bebauungsdichte pro Grundstück an, wie es § 19 BauNVO tut. Vielmehr hat die Bestimmung die bauliche Entwicklung und den Umfang der Nachverdichtung im gesamten Gemeindegebiet im Blick. So kann die Bodenschutzklausel etwa bei der Frage zum Tragen kommen, ob eine Gemeinde ein neues Wohngebiet außerhalb der bestehenden Ortslage ausweisen kann oder ggf. nicht, weil innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen.
49Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 69; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
50Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin in ihr Plankonzept einstellen, die aufgelockerte Bebauungsstruktur im Plangebiet unter Hinweis auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auch durch die Rücknahme von Baufenstern zu erhalten. Dass der Antragsteller die Frage der sich bei einer (Hinterland-)Bebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 einstellenden Bebauungsdichte im Plangebiet anders beurteilt als die Antragsgegnerin, bedeutet nicht, dass diese ihr Planungsermessen konzeptionell überschritten hätte. Dieses hat die Antragsgegnerin auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dessen ungeachtet schon dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie für ihre Planung - wie hier - tragfähige städtebauliche Gründe schlüssig anführen kann. Dass die Antragsgegnerin eventuell auch anders hätte planen können als geschehen ändert daran nichts. Dies ist die Konsequenz des eher grobmaschigen Prüfungsrasters von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit.
51Der auch auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB fußende Planungsansatz ist im Weiteren gerade im Hinblick auf überbaubare Grundstückflächen städtebaulich gerechtfertigt, die - wie die Flurstücke 19, 37 und 38 von der I.-----------straße aus - eine Hinterlandbebauung in zweiter Reihe darstellen würden. Eine derartige Bebauung würde ersichtlich zu einer zusätzlichen, nicht unerheblichen Verdichtung des betreffenden „Blockinnenbereichs“ beitragen und solchermaßen die Charakteristik des Quartiers wegen der mit ihr einhergehenden Intensivierung der Bebauung und Grundstücksnutzung wesentlich verschieben können. Dies gilt umso mehr, als eine Hinterlandbebauung regelmäßig in besonderer Weise Probleme der Erschließung aufwirft. Sie kann deswegen aus den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung hervorgehobenen Immissionsschutz- und Verkehrssicherheitsbelangen städtebaulich unerwünscht sein, soweit kein elaboriertes Erschließungskonzept existiert, dass diese bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zueinander in Ausgleich bringt.
52Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 47 und 64 ff.
53Daher durfte die Antragsgegnerin konzeptionell mit hinreichendem sachlichen Grund auch an Erschließungsgesichtspunkte anknüpfen, um das durch den Bebauungsplan Nr. 820 für die Flurstücke 19, 37 und 38 geschaffene Baufenster im Hinterland ersatzlos zu beseitigen.
54Vgl. zur städtebaulichen Rechtfertigung sogar der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans mit Baurechten: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 45.
55Die konzeptionelle Planungserwägung der Antragsgegnerin trifft zu, dass eine Erschließung dieser überbaubaren Grundstücksflächen auf der Basis der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche durch den Bebauungsplan Nr. 820 weder von der I.-----------straße noch von der B. -W. -Straße aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründe hat bewerkstelligt werden können. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass das im Bebauungsplan Nr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger über einen von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatweg in die Flurstücke 13, 14, 15, 120/12, 179, 180 und 16/1 aufgeteilt sei, er aber nur Eigentümer des Flurstücks 13 sei und im Übrigen keine Einigung unter den Grundstückseigentümern habe erzielt werden können. Die von dem Antragsteller ins Feld geführte private Zuwegung über das Vorderliegerflurstück 36, das mittlerweile von ihm veräußerte Hausgrundstück I.-----------straße 28, ist offenbar nie Inhalt eines Bebauungsplans geworden.
56Wiederum kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung als solche nicht darauf an, ob die Erschließung des Flurstücks 37 und seiner beiden Nachbargrundstücke im Hinterland theoretisch sichergestellt werden könnte. Dies ist sicherlich planungsrechtlich denkbar. Entscheidend ist für die Antragsgegnerin auch nach der Planbegründung demgegenüber jedoch konzeptionell allein, dass die Erschließung in der Vergangenheit nicht sichergestellt worden ist. Aus dieser faktischen Nichtausnutzung des Baurechts des Bebauungsplans Nr. 820 auf den Flurstücken 19, 37 und 38 durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler darauf schließen, dass dieses innerhalb des jetzt erarbeiteten Plankonzepts entzogen werden darf. Ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation gibt es jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
58Konsequenz dessen ist, dass die Antragsgegnerin sogar einen etwa bestehenden Erschließungsanspruch der Eigentümer der Grundstücke I4. straße 26 bis 30 hinsichtlich einer Hinterlandbebauung mit entsprechend gewichtigem städtebaulichen Grund durch Bebauungsplan hätte beseitigen können.
59Dessen unbeschadet hat ein solcher Erschließungsanspruch jedoch auch nie bestanden.
60An eine ausnahmsweise Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ist in verschiedenen, auf unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten beruhenden Fallgestaltungen zu denken.
61Beispielsweise kann der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans als solcher eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe auslösen, wenn sein Inkrafttreten bei konkreter Betrachtungsweise die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs nach §§ 34, 35 BauGB sperrt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Grundstücke überplant werden, deren Erschließung auch bislang nicht gesichert war.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 = NVwZ 1991, 1086 = juris Rn. 27 f., vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris Rn. 17, vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 44 Nr. 49 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 77.
63Des Weiteren kann sich die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verdichten, der sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt. Wann dieser Fall eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell festlegen. Am Ehesten ist eine Erschließungspflicht nach Treu und Glauben zu bejahen, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen, mithin ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gegeben ist. Diese Überlegung fußt darauf, dass § 30 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit einer Bebauung im qualifiziert bebaubaren Bereich sowohl von der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Plan als auch von der Sicherung der Erschließung abhängig macht. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 Abs. 1 BauGB ergebende Sperrwirkung des Plans in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BauGB, Vorhaben nicht nur auszuschließen, sondern auch zuzulassen, nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 27, vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 = NVwZ 1988, 355 = juris Rn. 18, und vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 43 Nr. 5 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 79.
65Den Gemeinden ist zwar unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Wesentlich ist aber, wie sie auf eine solche Entscheidung reagiert: Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht aus § 42 BauGB stellen. Ihn stattdessen „auf Eis zu legen“, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und führt zu einem Erschließungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 81.
67Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht gleich, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar (formal) festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Unter welchen Voraussetzungen und nach Ablauf welcher Zeit eine Verzögerung für in diesem Sinne ungebührlich gehalten werden muss, richtet sich wiederum nach dem, was Treu und Glauben im Einzelfall gebieten.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 83.
69Keine dieser Fallgestaltungen für eine Verdichtung der Erschließungspflicht war im Hinblick auf das Hinterland der Flurstücke 19, 37 und 38 gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 820 sah insoweit lediglich eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche vor, die von der B. -W. -Straße abzweigte und im Eigentum verschiedener Grundstückseigentümer steht. Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bildete im Sinne des Plankonzepts der Antragsgegnerin weder die (faktische, bereits umgesetzte) Sicherung der Erschließung selbst, noch zwang es die Antragsgegnerin, rechtliche Schritte zur Durchsetzung einer Erschließung zugunsten einer Hinterlandbebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 zu unternehmen.
70Die Festsetzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kann zugunsten eines bestimmten Begünstigten oder Kreises von Begünstigten geschehen. Eine derartige Festsetzung hindert den Eigentümer daran, das zu belastende Grundstück in einer Weise zu nutzen, welche - z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen - die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde.
71Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 40, 83 und 85.
72Führt die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche zu einer so weitgehenden fremdnützigen Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorzusehen.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011- 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 45 und 96.
74Dementgegen begründet die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB selbst ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht noch nicht. Dazu bedarf es erst der Einigung über eine entsprechende Belastung der Grundstückseigentümer z. B. durch eine Grunddienstbarkeit.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5.
76An einer solchen Umsetzung hat es indessen gerade gefehlt.
77Da das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger lediglich privatnützig war und nicht etwa der Allgemeinheit zugutekommen sollte, kam eine Enteignung nach § 87 BauGB nicht ernstlich in Betracht. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45 ff. BauGB liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Ein Anspruch darauf besteht gemäß § 46 Abs. 3 BauGB nicht. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei verhalten, als sie in Anbetracht der Nichtumsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. 820 planerisch offen auf diese Entwicklung reagierte und den Bebauungsplan nicht lediglich „auf Eis legte“.
78Es ist ferner plankonzeptionell konsequent, dass die Antragsgegnerin Baufenster (ggf. auch im Hinterland) dort belassen will, wo dies entweder unter Erschließungsaspekten städtebaulich vertretbar erscheint oder wo wegen der bereits erfolgten Erteilung von Bauvorbescheiden und/oder Baugenehmigungen ein hinreichender Differenzierungsgrund für die Belassung des konkreten Baufensters ins Feld geführt werden kann. Im Fall der Flurstücke 291 und 552 ist die Erschließungssituation nicht mit derjenigen der (Hinterlieger-)Flurstücke 19, 37 und 38 vergleichbar. Sie werden direkt von der X2.------------straße aus erschlossen. Bei den Flurstücken 181 und 334 wäre die Grundstückssituation anders, wenn die Antragsgegnerin für die Bebauung dieser Grundstücksflächen bereits Vorbescheide erteilt und das Baurecht damit im Wege einer Bebauungsgenehmigung konkretisiert hätte. Dass die Antragsgegnerin dies, wie die Nachfrage des Senats ergeben hat, für die Flurstücke 181 und 334 lediglich irrtümlich angenommen hatte, berührt die Schlüssigkeit des Plankonzepts als solches noch nicht. Diese fehlerhafte Ausgangsannahme resultiert - wie weiter unten darzulegen sein wird - in einem beachtlichen Abwägungsfehler i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Umsetzung dieses Planungskonzepts.
79Dass im Plangebiet auch größere Wohnanlagen mit zahlreichen Wohneinheiten wie auf dem Grundstück I.-----------straße 24, 24a und 24b vorhanden sind, hat die Antragsgegnerin bei der Konzepterstellung berücksichtigt. Diese Baulichkeiten werden durch die Begrenzung der Höchstzahl der Wohneinheiten auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Ihre Existenz hindert die Antragsgegnerin nicht daran, plankonzeptionell gegen eine weitere Verdichtung des Baugebiets durch eine hinzutretende Hinterlandbebauung vorzugehen.
80Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung beinhaltet.
81Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
83Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
84Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
85So liegt es hier. Der Bebauungsplan setzt mit seiner reinen Wohngebietsausweisung, dem Entzug einzelner Baufenster, der Schaffung einzelner neuer Baufenster und der Differenzierung der Zahl der zulässigen Wohnung je Gebäude das um, was die Antragsgegnerin mit ihm beabsichtigt. Der Bebauungsplan verfolgt auch - wie gezeigt - städtebaulich legitime öffentliche Interessen. Dass einzelne private Grundstückseigentümer von ihm mehr profitieren mögen als andere, führt noch nicht auf eine städtebaulich nicht gerechtfertigte Gefälligkeitsplanung.
862. Die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
87Die textliche Festsetzung Nr. 8.1 zum Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO kann sich auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO stützen. Ihre städtebauliche Rechtfertigung liegt darin, den typischen Siedlungscharakter des reinen Wohngebiets zu erhalten.
88Die textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis Nr. 8.5, welche die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden je Grundstück begrenzen, werden von §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB getragen. Eine solche Festsetzung kann sowohl mit einer absoluten Zahl als auch mit einer Verhältniszahl arbeiten.
89Vgl. zum Inhalt der Befugnis nach § 9 Abs. 1Nr. 6 BauGB: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BRS 60 Nr. 16 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 10 B 2030/06.NE -, juris Rn. 8 ff.
90Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsmöglichkeiten städtebaulich schlüssig kombiniert und auf Bereiche unterschiedlicher Grundstücksgrößen im Plangebiet abgestimmt. Ausweislich der Planbegründung war für die Antragsgegnerin ausschlaggebend, die bisherige starre Regelung im Bebauungsplan Nr. 820 ‑ maximal nur zwei Wohneinheiten je Wohngebäude - angesichts der großen Unterschiede in den Grundstücksgrößen im Plangebiet von 240 m² bis über 5.000 m² - zu flexibilisieren, um so gerechtere Ergebnisse bei den Ausnutzungsmöglichkeiten zu erzielen. Dazu hat die Antragsgegnerin Bereiche A bis D verschiedener Grundstücksgrößen im Plangebiet zusammengefasst. Den in der Planbegründung aufgeführten Bereichen A bis C hat sie bezogen auf eine bestimmte Grundstücksfläche jeweils eine Wohneinheit zugeordnet. Es ist nachvollziehbar, dass mit der realen Grundstücksgröße die Grundstücksfläche je Wohneinheit abgestuft steigt. Demnach gewährt die textliche Festsetzung Nr. 8.2 eine Wohnung pro Wohngebäude je 600 m² Grundstücksfläche im WR1 mit den größten realen Grundstücksgrößen zwischen 2.000 m² und 4.300 m², die textliche Festsetzung Nr. 8.3 eine Wohnung pro Wohngebäude je 550 m² Grundstücksfläche im WR2 mit den zweitgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 1.000 m² und 2.000 m² sowie die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eine Wohnung pro Wohngebäude je 350 m² Grundstücksfläche im WR3 mit den im Ansatz drittgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 240 m² und 1.600 m². Ebenfalls stimmig ist es, den Bereich D im WR4 aus diesem Regelungskonzept auszuklammern, weil die Grundstücksgrößen hier der Aufstellung der Antragsgegnerin zufolge (siehe dazu auch die Anlage 03 zu der Abwägungsvorlage Nr. VO/0421/13) sehr disparat sind. Hier gilt nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 lediglich die Höchstbegrenzung von maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude, die im Übrigen auch in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 die Obergrenze markiert.
91Die Ausnahmen in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 - ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet - steht gleichfalls mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB im Einklang.
92Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Macht die Gemeinde von dem Instrument der Ausnahme Gebrauch, muss sie die Voraussetzungen der Ausnahme hinreichend bestimmen. Überdies muss die Gemeinde darauf achten, dass die Ausnahme bezogen auf das Baugebiet nicht zur Regel wird.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 88.
94Daran hat die Antragsgegnerin sich gehalten. Die Reichweite der Ausnahme ist nach dem Wortlaut der Festsetzungen klar. Ihre Anwendung wird durch den in der Planbegründung genannten Zweck, durch die Obergrenze für Wohneinheiten je Grundstück keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, gesteuert. Das Rechenbeispiel in der Planbegründung veranschaulicht dies.
953. Jedoch verstößt der Bebauungsplan in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu a). Dies führt zu seiner Gesamtunwirksamkeit (dazu b).
96a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
97Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
98Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
99Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen.
100Es liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang darin, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung fehlerhaft davon ausging, neue Baufenster für bisher unbebaute Flächen würden im Plangebiet nur dort geschaffen bzw. belassen, wo entweder die Erschließungssituation - wie an der X2.------------straße - städtebaulich unproblematisch ist oder wo mit Blick auf bereits im Bebauungsplan Nr. 820 eingeräumte Baufenster schon Baugenehmigungen und oder Bauvorbescheide erteilt worden sind, die das Baurecht verbindlich konkretisiert haben. Diese Prämisse trifft jedoch - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat - auf die Flurstücke 181 und 334 und die dort belassenen überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu. Insoweit ist die Antragsgegnerin wegen eines Fehlers in der Kommunikation zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung lediglich irrtümlich davon ausgegangen, Vorbescheide seien ergangen. In Wahrheit ist dies indes nicht geschehen. Aus diesem Grund konnte die Antragsgegnerin die von der Plankonzeption umfassten und betroffenen öffentlichen wie privaten Belange nicht angemessen gewichten sowie ihrem objektiven Gewicht entsprechend zueinander in Ausgleich bringen. Der auch im Vordergrund der Planaufstellung stehende öffentliche Belang des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit der Verhinderung einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung des Plangebiets bei größtmöglicher Konservierung seiner aufgelockerten Grünflächenstruktur verliert entscheidend an Gewicht, soweit - wie auf den Flurstücken 181 und 334 geschehen - der Bebauungsplan dort eine Bebauung weiterhin vorsieht, wo die Antragsgegnerin diese nach ihrer eigenen städtebaulichen Begründung an sich hinter die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Aufrechterhaltung großflächiger Gärten im Hinterland hätte zurückstellen müssen. Das sachliche Differenzierungskriterium der verfestigten rechtlichen Bebaubarkeit, das in der Abwägung auch Schwierigkeiten bei der Erschließung hintanstehen lassen würde, greift dann nicht mehr, um weitergehende Bodenversiegelungen und Verdichtungen (gewissermaßen ausnahmsweise) zu rechtfertigen.
101Zugleich konnte die Antragsgegnerin aufgrund der besagten fehlerhaften Ausgangsannahme die planbetroffenen Eigentümerbelange nicht mehr gerecht abwägen.
102Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
103Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013- 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013- 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
104Da mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
106Diesen Vorgaben konnte die Antragsgegnerin nicht Rechnung tragen. Es fehlt ein hinreichender sachlicher Grund für die städtebauliche Unterscheidung zwischen den Flurstücken 181 und 334 auf der einen und den Flurstücken 19, 37 und 38 auf der anderen Seite. Da die erstgenannten in Wirklichkeit nicht auch aufgrund eines Bauvorbescheids bebaubar sind und sich ihre Erschließung als Bebauung in zweiter Reihe als genauso städtebaulich problematisch darstellt wie auf den Flurstücken 19, 37 und 38, ist kein tragfähiger Grund dafür gegeben, sie in der Abwägung anders zu behandeln als diese.
107Dieser - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte - Abwägungsfehler ist gemäߧ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB auch als Mangel im Abwägungsvorgang beachtlich.
108Nach dieser Vorschrift sind Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
109„Offensichtlich” sind Fehler, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38 Nr. 37 = juris Rn. 24.
111„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
113An diesen Maßstäben gemessen ist der Abwägungsfehler beachtlich. Der Punkt der sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen einzelnen bebaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet ist abwägungserheblich. Er betrifft - wie gezeigt - das Zentrum der Abwägung aller nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Der Mangel ist offensichtlich, weil er objektiv fassbar und aktenkundig ist. Er hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin ohne ihn den Bebauungsplan nicht oder in wesentlicher Hinsicht anders beschlossen hätte.
114Der Hinweis der Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 unterstreicht dies. Die im streitbefangenen Bebauungsplan nicht fortgeführte Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38, die der Erschließung einer Hinterliegerbebauung auf den nunmehrigen Flurstücken 181 und 334 dienen sollte, belegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Gesamtabwägung konzeptgemäß die jeweilige Grundstücks- und Erschließungssituation im Blick hat. Behandelt sie die Zuerkennung von Baufenstern im Bebauungsplan unterschiedlich, ist sie gehalten, dies in der Abwägung sachlich städtebaulich zu rechtfertigen. Ging sie aber bei der Entziehung bzw. Belassung von Baurechten von nicht zutreffenden Grundannahmen aus, liegt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts unter Berücksichtigung der 2. Änderung möglicherweise für die Flurstücke 19, 37 und 38 eine ähnliche Erschließungslösung erwogen hätte wie durch die 2. Änderung für die heutigen Flurstücke 181 und 334.
115Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Abwägungsfehler betreffe das Grundstück des Antragstellers nicht. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist ein objektives Prüfungsverfahren, das nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient. Der Erfolg im Normenkontrollverfahren ist daher nicht von einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers abhängig. Davon abgesehen berührt der Abwägungsfehler die Grundstücksposition des Antragstellers und sein subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB. Da die Antragsgegnerin, wie gesagt, eine ordnungsgemäße Abwägung aller plankonzeptionell zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht und das Prinzip der gerechten Lastenverteilung zählen, verfehlt hat, konnte sie auch hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers kein rechtmäßiges Abwägungsergebnis erzielen. Dieses Grundstück kann im Rahmen des Plankonzepts nicht losgelöst von den übrigen Festsetzungen für andere, vergleichbare Grundstücke im Plangebiet betrachtet werden.
116b) Der Abwägungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
117Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
118Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
119Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan aufgrund des dargestellten Abwägungsfehlers insgesamt unwirksam. Dieser betrifft keinen objektiv und subjektiv abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan stellt in den Wohngebieten WR1 bis 4 ein abgestimmtes Gesamtgefüge dar. Aus diesem kann kein einzelner (Grundstücks-)Bereich isoliert herausgebrochen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des Abwägungsfehlers einzelne Teile des Bebauungsplans aufrechterhalten würde. Vielmehr ist ihr Gelegenheit zu geben, erneut über den Bebauungsplan zu entscheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
122Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan WE 135 - I. -Änderung Nr. 9 „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“.
3Die Antragstellerin ist hälftige Miteigentümerin des außerhalb des Gebiets des Änderungsplans liegenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.------------straße 61a in E. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 757).
4Das Plangebiet umfasst die Fläche der ehemaligen „Westfälischen Schule für Gehörlose“ zwischen dem I. im Westen und im Norden, der Straße S. im Osten und der H.------------straße im Süden in E. -I. .
5Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u. a. eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“ und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest.
6Die Erstaufnahmeeinrichtung ist - genehmigt mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und ebenfalls bestandskräftigem Befreiungsbescheid bezüglich der Art der Nutzung „Gehörlosenschule“ vom 28. Februar 2011 - seit 2011 an diesem Standort in Betrieb. Auf den am 15. September 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag erteilte diese die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 zur Nutzungsänderung des Gebäudes 6 der ehemaligen Gehörlosenschule für eine provisorische Nutzung als Aufwärmküche und Speiseraum im Erdgeschoss.
7Die Regelbelegung soll bei 300 Flüchtlingen mit 50 zusätzlichen Reserveplätzen für den Notfall liegen, für deren Betreuung 40 Mitarbeiter vorgesehen sind (1. Stufe). In einer möglichen zweiten Ausbaustufe sollen auf dem Gelände perspektivisch zwei Referate des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit ca. 150 weiteren Mitarbeitern angesiedelt werden (2. Stufe).
8Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien beschloss gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8 i. V. m. § 13a BauGB am 13. April 2011 zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Erstaufnahmeeinrichtung den Bebauungsplan WE 135 - I. - hinsichtlich der bisherigen Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Gehörlosenschule -“ in „Fläche für den Gemeinbedarf - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung -“ zu ändern (Änderung Nr. 9) und öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in den E1. Bekanntmachungen (Amtsblatt der Stadt E. ) vom 21. April 2011 - in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis zum 3. Juni 2011 durch Auslegung der Planunterlagen im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, in E. .
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Mai 2011 u. a. ein, die Antragsgegnerin habe die erheblichen Lärmbelästigungen und sonstigen „sozialen“ Beeinträchtigungen nicht erkannt.
11Der Rat beschloss am 29. September 2011 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in den E1. Bekanntmachungen erfolgte am 14. Oktober 2011.
12Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
13Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei auch mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Die Behauptung, die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, sei falsch. Das Verkehrsaufkommen habe sich gegenüber dem Verkehr der Gehörlosenschule deutlich erhöht. Auch habe die Antragsgegnerin die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen Störungen und Belästigungen nicht hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass der einzige Ein- und Ausgang des ansonsten vollständig umzäunten Areals der Erstaufnahmeeinrichtung unmittelbar an der Grenze des südlich gelegenen Wohngebietes liege, so dass sich sämtlicher Zu- und Abgangsverkehr durch das Nadelöhr an der H.------------straße zwängen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt, indem sie die abwägungserheblichen Auswirkungen der Erstaufnahmeeinrichtung auf das benachbarte Wohngebiet an der H.------------straße und dessen Bewohner im Wesentlichen auf die verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere den Verkehrslärm reduziert habe. Der Verkehrslärm sei lediglich für den Tageszeitraum ermittelt und berücksichtigt worden. Der abwägungserhebliche Belang des Schutzes zur Nachtzeit sei gänzlich übersehen und nicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch berücksichtige die schalltechnische Untersuchung nicht die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung verbundenen sonstigen Lärmimmissionen, etwa laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße . Die Belegungszahlen in der schalltechnischen Stellungnahme seien deutlich zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin habe auch die Frage der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Sie hätte einen gerechten planerischen Ausgleich der aufeinandertreffenden Baugebietskategorien vornehmen müssen. Die mit dem Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen verhaltensbedingten Störungen seien abwägungserheblich. Insbesondere sei es nicht damit getan, die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts auf „soziale Konflikte“ zu verneinen und auf den Vollzug des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Festsetzungen einer Fläche für den Gemeinbedarf müsse sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzen, ob die festzusetzende Nutzung nach dem zu berücksichtigenden Belang des Schutzes angemessener Wohnbedürfnisse, des Trennungsgebotes und der Gebietsverträglichkeit an dem betreffenden Standort überhaupt angesiedelt werden könne. Weiterhin erweise sich die Änderung des Bebauungsplans aufgrund einer nicht zulässigen Vorabbindung des Rates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die 9. Änderung des Bebauungsplans X. „I. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Steigerung des vorhabenbedingten Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) und im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Am 18. Dezember 2013 sei zudem eine neue Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung eröffnet worden. Die steuerbaren Verkehre würden nunmehr ohne Inanspruchnahme der H.------------straße abgewickelt. Dort seien entsprechende Verkehrszeichen mit Lkw-Verboten angebracht worden. Eine Verkehrszählung im November/Dezember 2013 habe ergeben, dass der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung verursachten Verkehrs tagsüber lediglich 36 % des Gesamtverkehrs der H.------------straße ausmache. 64 % des Verkehrs der H.------------straße werde durch die Anwohner erzeugt. Nachts liege die Verkehrserzeugung durch die Erstaufnahmeeinrichtung nach der Verkehrszählung an der Zufahrt im Wochenmittel bei 18 Kfz im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Damit liege die tatsächliche nächtliche Verkehrsbelastung lediglich leicht oberhalb der bisher für den Nachtzeitraum zugrunde gelegten Verkehrsmenge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Antragstellerin in einem lärmvorbelasteten allgemeinen Wohngebiet liege. Aufgrund der unanfechtbaren Baugenehmigungen fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Hinsichtlich des Lärms zur Nachtzeit sowie des Fußgängerverkehrs ergebe sich bereits aus der Anlage 8 zur schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2011, dass der Lärmwert unterhalb des gesundheitskritischen Wertes von 60 dB(A), nämlich bei unter 55 dB(A) liege. Zudem entziehe sich der Fußgängerverkehr von und zu der Anlage einer genauen schalltechnischen Untersuchung. Die von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Konflikte“ seien hinreichend abgewogen worden. Rechtswidrige „soziale Konflikte“ im öffentlichen Straßenraum außerhalb der festgesetzten und genehmigten Nutzung seien mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des privaten Hausrechts zu lösen und bedürften keiner Regelung im Bebauungsplan bzw. seien nicht in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Auch die Erschließung der Erstaufnahmeeinrichtung sei fehlerfrei abgewogen worden. Es habe auch keine unzulässige Vorabbindung des Rates vorgelegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes und der Planurkunde des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
22Der Antrag ist ‑ entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ‑ zulässig.
23Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt.
24Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003
26- 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58, und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
27Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011
29- 7 D 51/09.NE -.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001
32- 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214.
33Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48.
35Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis bereits im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Die Antragstellerin macht substantiiert eine Minderung des Wohnwerts ihres Grundstücks und damit einen abwägungsrelevanten Belang geltend. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Ausweisung zu einer Minderung des Wohnwertes der angrenzenden Grundstücke führen könnte.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 ‑ 4 NB 1.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 71.
37Eine solche Minderung kommt hier schon wegen der Belastung durch zusätzlichen Straßenverkehrslärm in Betracht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV oder der Orientierungswerte der DIN 18005 gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle sind allerdings nicht stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007
39- 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35, und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
40Nach diesen Maßstäben führt die für das Grundstück der Antragstellerin zu erwartende planbedingte Verkehrslärmerhöhung zur Annahme ihrer Antragsbefugnis. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die insoweit geltend gemachten Belange nur marginal berührt und deswegen von vornherein nicht abwägungsbeachtlich sind. Zwar ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin nur mit Lärmzuwächsen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit zu rechnen, wobei die Verkehrsgesamtbelastungen auch nicht den Bereich der Gesundheitsgefährdung erreichen. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin indes vor, dass sie bei ihren Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Erstaufnahmeeinrichtung von zu engen Voraussetzungen ausgegangen sei; die Zahl der tatsächlich in der Erstaufnahmeeinrichtung anwesenden Asylbewerber sei zum Teil erheblich höher und im Übrigen seien nach dem Bebauungsplan auch bauliche Erweiterungen, etwa auch durch Containeraufstellung, ohne weiteres möglich und mit Blick auf die Entwicklung der Flüchtlingszahlen auch nicht fernliegend. Ob und inwieweit diese Einwände der Antragstellerin zutreffen, muss der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrages vorbehalten bleiben.
41Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihren sinngemäßen Einwand der Verschlechterung der ‑ für die Abwägung relevanten ‑ Erschließungssituation ihres Grundstücks durch den fließenden und insbesondere durch den ruhenden Verkehr, der nach ihrem Vorbringen zu chaotischen Parkverhältnissen führt.
42Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 14. Oktober 2011. Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 15. Oktober 2012, einem Montag, erhoben.
43Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
44Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 1. Juni 2011 eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2011 Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
47Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Dieses ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch die erteilten und inzwischen bestandskräftigen Baugenehmigungen entfallen. Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung sind damit nicht ausgeschöpft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Grundflächenzahl 0,4) lassen erhebliche bauliche Erweiterungen zu; auch ist die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 zu einem Verzicht auf eine weitere Ausnutzung des Bebauungsplanes nicht bereit.
48Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan We- I. - Änderung Nr. 9 der Antragsgegnerin ist insgesamt wirksam.
49Beachtliche formelle Mängel sind nicht zu erkennen.
50Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
51Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
52Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
54Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Antragsgegnerin mit der Ansiedlung der Erstaufnahmeeinrichtung an diesem Standort die Sicherung des E1. Standortes der Zentralen Ausländerbehörde. Die Notwendigkeit der Umsiedlung der bislang auf dem Gelände der ehemaligen britischen Kaserne am Westfalendamm betriebenen Erstaufnahmeeinrichtung habe sich aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des Jahres 2010 ergeben. Im Rahmen der Standortsuche sei die ehemalige Gehörlosenschule als geeigneter Standort ermittelt worden. Da mit einer Wiederaufnahme der Nutzung des Standortes als Gehörlosenschule nicht mehr zu rechnen sei, solle aus Gründen der Planklarheit und Planwahrheit der geänderte Bebauungsplan erlassen werden.
55Der angefochtene Bebauungsplan ist auch hinreichend bestimmt.
56Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
57Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -, und vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
58Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine "neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich "konkret-individuell", d.h. "im Angesicht der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Dessen spezifische Aufgabe ist es nämlich, gleichsam zwischen dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung belässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.
60Bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fordert der Bestimmtheitsgrundsatz eine hinreichend exakte Zweckbestimmung.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, juris m. w. N.
62Danach ist die getroffene Festsetzung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/Verwaltung“ hinreichend bestimmt. Die Zweckfestsetzung "Erstaufnahmeeinrichtung/Verwaltung" betrifft funktionell zusammenhängende Einrichtungen und muss deswegen auch gelesen werden als "Erstaufnahmeeinrichtung mit Verwaltung". Auch die auf der zweiten Entwicklungsstufe angedachte Ansiedlung der zwei Bundesamtsreferate steht mit der Erstaufnahmeeinrichtung in enger funktioneller Verbindung, wie sich aus dem Hinweis auf Seite 6 der Bebauungsplanbegründung ergibt, nach dem sich mit der Verwirklichung der zweiten Entwicklungsstufe die Bustransferfahrten in die Außenstelle des Bundesamtes nach E. reduzieren würden.
63Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
64Der Plangeber kann auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in besonderer Weise "planerische Zurückhaltung" üben und zugrundelegen, dass eine den Nachbarbelangen genügende bauliche Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren hinreichend sicher gestellt ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 41, 42; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 61; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 148, 149; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 9 Rn. 26.
66Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind allerdings im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen.
67Vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 42 (zum korrespondierenden Gesichtspunkt der Konkretisierung der Festsetzung).
68Nach diesen Maßstäben ist die der vorliegend streitigen Planung zugrunde liegende Abwägung nicht zu beanstanden.
69Die Antragsgegnerin hat sich mit den für die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets relevanten Auswirkungen, so wie sie durch die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die vor dem Satzungsbeschluss beantragte und in zeitlicher Nähe zum Satzungsbeschluss erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 vorgezeichnet waren, hinreichend auseinandergesetzt.
70Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik. Die den Feststellungen über Verkehrsbelastungen und Verkehrslärm zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen decken das durch die Baugenehmigungen gestattete Nutzungsspektrum hinreichend ab. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin von der geplanten Regelbelegung ausgehen. Die darauf fußende Abwägung, die feststellbaren Lärmzuwächse sowie die übrigen verkehrlichen Auswirkungen seien hinzunehmen, wobei auch die Vorbelastung durch die an dem Standort der Erstaufnahmeeinrichtung vorher befindliche Gehörlosenschule zu berücksichtigen sei, ist nicht zu beanstanden.
71Die Verkehrszunahme außerhalb des Plangebietes führt ausweislich der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen vom 29. November 2010 und vom 9. Januar 2013 - selbst in der 2. Ausbaustufe - lediglich zu einer Zunahme der Lärmbelastung von maximal 1,4 dB(A) (IO 63). Sie ist für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008
73- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 und vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
74Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
7619. Dezember 2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
77Diese Werte werden nach den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen nicht erreicht (tags in der 2. Ausbaustufe maximal 65,6 dB(A) am IO 68 und nachts maximal 57,8 dB(A) am IO 68).
78Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegen.
79Der Einwand der Antragstellerin, tatsächlich seien tagsüber bis zu 707 Kfz-Bewegungen in der H.------------straße zu zählen, vermag die Grundlage der Prognose nicht zu erschüttern. Sie steht im Einklang mit den seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Daten. Ausweislich der jüngsten Verkehrszählung der Antragsgegnerin Ende 2013 liegt die Gesamtverkehrsbelastung der H.------------straße von Montag bis Freitag im Mittel bei 727 Kfz am Tag. Davon seien 36 % des Verkehrs der Erstaufnahmeeinrichtung zuzurechnen (= 261 Verkehrsbewegungen am Tag). Am Wochenende beträgt der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung erzeugten Verkehrs 52 Kfz-Bewegungen am Tag. Im Mittel gelangt die Verkehrszählung zu einem durch die Einrichtung erzeugten Verkehr von Montag bis Sonntag von ca. 202 Kfz pro 24 Stunden, also 8,4 Kfz pro Stunde. Der der schalltechnischen Untersuchung zugrundegelegte Verkehrsmengenvergleich geht in der zweiten Stufe von 296 Fahrten insgesamt ‑ und damit einer deutlich höheren Belastung ‑ am Tag aus. Auch unter Berücksichtigung der in der 2. Stufe im Verkehrsmengenvergleich veranschlagten 148 Mitarbeiterfahrten pro Tag (Montag - Freitag) ergibt sich lediglich eine Gesamtverkehrstagesbelastung von 349 Kfz-Bewegungen und damit ein um 53 Kfz-Bewegungen höherer Wert, als der schalltechnischen Untersuchung von November 2010 zugrundegelegt. Unter Zugrundelegung der in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2010 ausgewiesenen Lärmsteigerung der Verkehre der 2. Stufe zur 1. Stufe von 0,3 dB(A) (bei 186 zusätzlichen Kfz-Bewegungen) wird auch unter Berücksichtigung dieser 53 zusätzlichen Fahrten keine relevante Lärmsteigerung erreicht.
80Soweit die Antragstellerin die schalltechnische Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen im Nachtzeitraum vom 9. Januar 2013 mit der Begründung angreift, der tatsächliche Nachtverkehr auf der H.------------straße liege über den dort zugrundegelegten 1,25 Kfz pro Stunde (an der Zufahrt der Erstaufnahmeeinrichtung), kann der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. September 2013 vorgelegten Verkehrszählung schon nicht entnommen werden, an welchem konkreten Standort die Zählung durchgeführt wurde. Insoweit ist eine Differenzierung des Anwohnerverkehrs und des - hier maßgeblichen - durch die Erstaufnahmeeinrichtung veranlassten Verkehrs nicht möglich. Nach den Ende 2013 seitens der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen beträgt der durchschnittliche durch die Erstaufnahmeeinrichtung ausgelöste Nachtverkehr 2,25 Kfz pro Stunde (18 Kfz im Zeitraum 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und liegt damit unwesentlich höher als die veranschlagten 1,25 Kfz pro Stunde. Daran ändert auch der Ausbau der Stufe 2 nichts, da die Beschäftigten des Bundesamtes voraussichtlich nicht in den Nachtstunden arbeiten werden.
81Der Einwand der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung von November 2010 sei deshalb nicht brauchbar, weil lediglich der Verkehrslärm, nicht aber sonstige mit der Erstaufnahmeeinrichtung verbundene Lärmimmissionen - wie z. B. laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße auch nach 22:00 Uhr, stundenlanger Aufenthalt von Personen vor ihrem Grundstück, Vorbeiziehen größerer Fußgängergruppen Richtung Stadt mit nächtlicher Rückkehr und Alkoholkonsum vor dem Tor der Erstaufnahmeeinrichtung - untersucht worden seien, ist unbeachtlich. Es fehlt an der planungsrechtlichen Abwägungsrelevanz solcher Verhaltensweisen der Asylbewerber. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit in die Abwägung des Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1992 ‑ 10 B 3144/92 -, juris, vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -, juris, und vom 3. März 2004 - 7 B 284/04 -, juris.
83Insoweit brauchte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung nur die Tatsachen ermitteln, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erstaufnahmeeinrichtung entsprechen. Dazu gehören eindeutig nicht der Alkoholkonsum vor dem Tor, „stundenlanges Verharren“ sowie nächtliche Gespräche bzw. Telefonate vor dem Haus der Antragstellerin. Bei den „normalen“ Lebensäußerungen der Passanten handelt es sich um ebenfalls nicht abwägungsrelevante und von der Antragstellerin hinzunehmende Geräusche.
84Vgl. VGH Bay., Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 B 12.109 -, BRS 79 Nr. 106.
85Aus diesen Gründen kommt auch den sonstigen von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Aspekten“ wie z. B. Müll im Garten und aggressives Verhalten einzelner Personen keine bodenrechtliche Relevanz zu. Ebenso hat eine kurzfristige - nicht bestimmungsgemäße - Überbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung außer Betracht zu bleiben. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren ungeachtet dessen dargetan, dass zwischenzeitlich Vorkehrungen getroffen worden sind, mit denen eine Regelbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung sichergestellt werden kann.
86Hiervon ausgehend greift der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Gebietsverträglichkeit der Einrichtung bejaht und ihr Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters des Wohngebiets, in dem sich ihr Grundstück befindet, nicht angemessen berücksichtigt, nicht durch.
87Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Abwägungsvorgang deshalb fehlerhaft war, weil sich die Stadt zuvor gegenüber dem Land NRW hinsichtlich des Planungsergebnisses bereits gebunden habe. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das Land zwar für den Fall der Einrichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung bestimmte Zusicherungen abgegeben. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Absprachen eine bindende Verpflichtung des Inhalts eingegangen war, an dem Standtort in I. eine Erstaufnahmeeinrichtung in dem inzwischen realisierten Umfang einzurichten, ist hingegen nicht feststellbar.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.