Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2018 - 9 K 1095/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... in ... Das Grundstück der Antragstellerin ist nach deren Angaben mit einem Einfamilienhaus in Form eines sog. Siedlungshauses in der Bauweise E + D bebaut.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... (Baugrundstück) die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Norden des Grundstücks der Antragstellerin. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 19,49 m erhalten. Er gliedert sich in zwei versetzte Bauteile (Länge 9,49 m bzw. 10,00 m), die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Diese sollen eine Breite von jeweils 10,99 m erhalten. Der östliche Gebäudeteil soll einen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin erhalten. In diesem Bereich ist eine Wandhöhe von 5,55 m geplant. Der westliche Gebäudeteil hat einen Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin von 5,9 m. Die geplante Wandhöhe beträgt hier ebenfalls 5,55 m. Das geplante Gebäude soll aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. In jedem dieser Geschosse sind zwei Wohneinheiten, insgesamt demnach sechs Wohneinheiten, vorgesehen. Die geplante Firsthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m bei einer Dachneigung von 45 Grad. Die Stellplätze des Vorhabens sollen zum größten Teil in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt verläuft entlang der Nordgrenze des Baugrundstücks, abgewandt von dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am
Mit Bescheid vom ... Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung des vorstehend beschriebenen Vorhabens. Die Genehmigung erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Hierauf wurde im Bescheid hingewiesen.
Mit Telefax vom
Zugleich beantragt er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Klage trotz der Unterschrift der Antragstellerin auf den Bauplänen zulässig sei. Die Neffen der Antragstellerin, die diese in Verhandlungen mit der Beigeladenen vertreten hätten, hätten schon vor Vorlage der Baupläne klargestellt, dass sie Ansprechpartner in Angelegenheiten des Bauvorhabens sein sollen, nicht jedoch die Antragstellerin. Diese fühle sich aufgrund ihres Alters solchen Verhandlungen nicht mehr gewachsen. Trotz dieser Informationen sei die Antragstellerin mit einem Besuch eines Mitarbeiters der Beigeladenen überrumpelt worden. Die Pläne seien zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der Äußerung, dass ohnehin gebaut werde was die Beigeladene sich vorstelle. Deshalb habe die Antragstellerin zunächst ihre Unterschrift geleistet. Die Antragstellerin habe ihre Unterschrift mit Schreiben vom ... April 2016 auch gegenüber dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin widerrufen. Es liege darüber hinaus ein Erklärungsirrtum vor, da die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterschrift auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichte. Sie sei zudem getäuscht worden, da sie durch die Äußerung des Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift keine Auswirkungen habe. Die Klage und der Antrag seien zudem begründet, da Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung und nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung im Stile von Siedlungshäusern in der Bauweise E + D aus den 50er Jahren geprägt. Die Höhe und Länge des Baukörpers sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Nachbarschaft von einer äußerst ruhigen Lage und einem hohen Anteil an gärtnerischer Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Aufgrund der Massivität des Baukörpers ergebe sich eine Verschattungswirkung und eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin nahm im Verfahren M 9 SN 16.3050 zur Sache Stellung. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet, da es sich lediglich auf eine zunächst erteilte Teilbaugenehmigung bezog. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge. Dem Einfügungsgebot komme indes keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung eingehalten würden. Auch der Zu- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens würden das Grundstück der Antragstellerin nicht treffen, da die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zur ...-straße ausgerichtet sei.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 9 K 16.3413, M 9 SN 16.3050 und M 9 K 16.3049 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund ihrer durch Nachbar-unterschrift erklärten Zustimmung zu dem Vorhaben keine Antragsbefugnis geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
1.1 Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags führt (BayVGH, B. v. 31.1.2005 - 20 CE 05.68 - juris Rn. 10).
Die Antragstellerin hat durch ihre Unterschrift auf den der Genehmigung vom 12. Juli 2016 zugrundeliegenden Bauplänen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom ... April 2016 erklärte Widerruf der Zustimmung konnte diese Wirkung nicht mehr beseitigen. Ein Widerruf der erteilten Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BayVGH
1.2 Die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt worden.
Die Anfechtung einer Nachbarunterschrift ist anhand der für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden §§ 119, 123 BGB zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist weder eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich.
Es fehlt schon an einer wirksamen Anfechtungserklärung.
Die Anfechtung der Nachbarunterschrift müsste gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt worden sein (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 136). Bei der Antragsgegnerin ist lediglich eine E-Mail vom Neffen der Antragstellerin eingegangen, in der dieser eine Anlage übersendet, in der von der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen der Widerruf der Zustimmung erklärt wird. Weder wird von einer Anfechtung gesprochen noch werden entsprechende Anfechtungsgründe genannt. Das Vorliegen einer sonstigen Anfechtungserklärung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargelegt.
Selbst wenn man von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgehen wollte, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin an einem Anfechtungsgrund.
Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven Inhalt seiner Erklärung unterliegt (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BBG, 7. Auflage 2015 Rn. 56). Der objektive Inhalt der Nachbarzustimmung liegt darin, dass der jeweilige Nachbar von den ihm vorgelegten Bauvorlagen Kenntnis genommen hat und mit dem Vorhaben Einverständnis besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 2016, Rn. 129 zu Art. 66 BayBO). Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin eine andere Vorstellung über den Inhalt ihrer Unterschrift hatte. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass sie sich über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift nicht im Klaren gewesen sei. Rechtsfolgen, die das Gesetz als mittelbare Folge an die Erklärung knüpft können einen Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB indes nicht begründen (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015 Rn. 81 zu § 119). Der Irrtum bzw. die Unwissenheit der Antragstellerin über die Folgen ihrer Erklärung können daher eine Anfechtung als Inhaltsirrtum nicht begründen. Andernfalls würde im Wege der Anfechtung letztlich jeder, mit Ausnahme juristisch einschlägig Vorgebildeter, seine Nachbarzustimmung rückgängig machen können, da es regelmäßig an der Kenntnis aller von der Rechtsprechung aus der Zustimmung abgeleiteten Rechtsfolgen fehlen wird. Eine freie Widerrufbarkeit auch nach dem Eingang der Nachbarzustimmung bei der Bauaufsichtsbehörde soll indes aus Gründen der Rechtssicherheit gerade nicht möglich sein (BayVGH B. v. 03.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14).
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt neben einer Täuschungshandlung, Vorsatz bzw. Arglist, die Erregung eines Irrtums sowie Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum einerseits und Irrtum und Abgabe der Willenserklärung andererseits voraus. Keine diese Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall dargelegt. Die behauptete Aussage eines Mitarbeiters der Beigeladenen es könne „unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin das gebaut werden was die Beigeladene plane“, stellt schon keine Täuschungshandlung dar. Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden sein sollte, so wäre sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens hängt tatsächlich nicht von der Zustimmung des Nachbarn ab. Inwiefern sich daraus eine Täuschung der Antragstellerin ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet nicht, der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ausdrücklich erklärt, dass die Unterschrift keinerlei rechtliche Wirkungen habe. Wenn die Antragstellerin diesen unzutreffenden Schluss aus der behaupteten Aussage des Beauftragten der Beigeladenen gezogen hat, so lässt sich dies nicht auf die behauptete Aussage zurückführen.
Eine vorsätzliche und arglistige Täuschungshandlung der Beigeladenen lässt sich auf diese Weise erst Recht nicht konstruieren. Ein Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen will. Hierfür ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren. Weder handelt es sich bei behaupteten Äußerungen durch Bedienstete der Beigeladenen um unrichtige Angaben noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerin über die Wirkung ihrer Unterschrift als Verzicht auf nachbarliche Rechte getäuscht werden sollte. Die Zulassung des Vorhabens war völlig unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin, weshalb eine derartige Vorgehensweise unnötig und unwahrscheinlich ist. Die Unterstellung einer Arglist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher weder nachvollziehbar noch belegt.
2. Der Antrag ist, auch wenn er zulässig wäre, unbegründet.
Bei der im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des betroffenen Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Baugenehmigung mit dem Interesse des Bauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgebendes Abwägungskriterium ist daher, ob aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Im vorliegenden Fall ergibt die insofern gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall, kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Zulassung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Eine Verletzung solcher Nachbarrechte liegt hier nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge, so kann dies keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen.
Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine allgemeine Verdichtung des Gebiets zur Folge habe. Einen Anspruch des Nachbarn auf Beibehaltung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur gibt es nicht.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der Wirkung des zugelassenen Baukörpers auf dem Nachbargrundstück liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Wohnhaus „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, BVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.
Eine derartige erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt hier nicht ansatzweise in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt hier lediglich eine Wandhöhe von 5,55 m sowie eine Geschossigkeit von E + 1 + D zu. Nach dem Abstandsflächenplan, der nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Überprüfung ist, werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, kommt eine erdrückende Wirkung in der Regel nicht in Betracht. Vielmehr stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21), bei deren Einhaltung ein Gebäude in der Regel nicht erdrückend wirken kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4 am Ende). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin in unzumutbarer Weise durch den streitgegenständlichen Baukörper beeinträchtigt sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entlang ihrer Nordgrenze zum Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang grenzständige Nebengebäude hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Außenwohnbereich der Antragstellerin vor allem nach Westen und Süden zur ...-straße hin orientiert. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen liegt daher fern.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... in ... Das Grundstück der Antragstellerin ist nach deren Angaben mit einem Einfamilienhaus in Form eines sog. Siedlungshauses in der Bauweise E + D bebaut.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... (Baugrundstück) die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Norden des Grundstücks der Antragstellerin. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 19,49 m erhalten. Er gliedert sich in zwei versetzte Bauteile (Länge 9,49 m bzw. 10,00 m), die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Diese sollen eine Breite von jeweils 10,99 m erhalten. Der östliche Gebäudeteil soll einen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin erhalten. In diesem Bereich ist eine Wandhöhe von 5,55 m geplant. Der westliche Gebäudeteil hat einen Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin von 5,9 m. Die geplante Wandhöhe beträgt hier ebenfalls 5,55 m. Das geplante Gebäude soll aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. In jedem dieser Geschosse sind zwei Wohneinheiten, insgesamt demnach sechs Wohneinheiten, vorgesehen. Die geplante Firsthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m bei einer Dachneigung von 45 Grad. Die Stellplätze des Vorhabens sollen zum größten Teil in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt verläuft entlang der Nordgrenze des Baugrundstücks, abgewandt von dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am
Mit Bescheid vom ... Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung des vorstehend beschriebenen Vorhabens. Die Genehmigung erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Hierauf wurde im Bescheid hingewiesen.
Mit Telefax vom
Zugleich beantragt er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Klage trotz der Unterschrift der Antragstellerin auf den Bauplänen zulässig sei. Die Neffen der Antragstellerin, die diese in Verhandlungen mit der Beigeladenen vertreten hätten, hätten schon vor Vorlage der Baupläne klargestellt, dass sie Ansprechpartner in Angelegenheiten des Bauvorhabens sein sollen, nicht jedoch die Antragstellerin. Diese fühle sich aufgrund ihres Alters solchen Verhandlungen nicht mehr gewachsen. Trotz dieser Informationen sei die Antragstellerin mit einem Besuch eines Mitarbeiters der Beigeladenen überrumpelt worden. Die Pläne seien zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der Äußerung, dass ohnehin gebaut werde was die Beigeladene sich vorstelle. Deshalb habe die Antragstellerin zunächst ihre Unterschrift geleistet. Die Antragstellerin habe ihre Unterschrift mit Schreiben vom ... April 2016 auch gegenüber dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin widerrufen. Es liege darüber hinaus ein Erklärungsirrtum vor, da die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterschrift auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichte. Sie sei zudem getäuscht worden, da sie durch die Äußerung des Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift keine Auswirkungen habe. Die Klage und der Antrag seien zudem begründet, da Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung und nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung im Stile von Siedlungshäusern in der Bauweise E + D aus den 50er Jahren geprägt. Die Höhe und Länge des Baukörpers sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Nachbarschaft von einer äußerst ruhigen Lage und einem hohen Anteil an gärtnerischer Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Aufgrund der Massivität des Baukörpers ergebe sich eine Verschattungswirkung und eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin nahm im Verfahren M 9 SN 16.3050 zur Sache Stellung. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet, da es sich lediglich auf eine zunächst erteilte Teilbaugenehmigung bezog. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge. Dem Einfügungsgebot komme indes keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung eingehalten würden. Auch der Zu- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens würden das Grundstück der Antragstellerin nicht treffen, da die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zur ...-straße ausgerichtet sei.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 9 K 16.3413, M 9 SN 16.3050 und M 9 K 16.3049 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund ihrer durch Nachbar-unterschrift erklärten Zustimmung zu dem Vorhaben keine Antragsbefugnis geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
1.1 Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags führt (BayVGH, B. v. 31.1.2005 - 20 CE 05.68 - juris Rn. 10).
Die Antragstellerin hat durch ihre Unterschrift auf den der Genehmigung vom 12. Juli 2016 zugrundeliegenden Bauplänen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom ... April 2016 erklärte Widerruf der Zustimmung konnte diese Wirkung nicht mehr beseitigen. Ein Widerruf der erteilten Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BayVGH
1.2 Die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt worden.
Die Anfechtung einer Nachbarunterschrift ist anhand der für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden §§ 119, 123 BGB zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist weder eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich.
Es fehlt schon an einer wirksamen Anfechtungserklärung.
Die Anfechtung der Nachbarunterschrift müsste gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt worden sein (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 136). Bei der Antragsgegnerin ist lediglich eine E-Mail vom Neffen der Antragstellerin eingegangen, in der dieser eine Anlage übersendet, in der von der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen der Widerruf der Zustimmung erklärt wird. Weder wird von einer Anfechtung gesprochen noch werden entsprechende Anfechtungsgründe genannt. Das Vorliegen einer sonstigen Anfechtungserklärung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargelegt.
Selbst wenn man von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgehen wollte, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin an einem Anfechtungsgrund.
Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven Inhalt seiner Erklärung unterliegt (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BBG, 7. Auflage 2015 Rn. 56). Der objektive Inhalt der Nachbarzustimmung liegt darin, dass der jeweilige Nachbar von den ihm vorgelegten Bauvorlagen Kenntnis genommen hat und mit dem Vorhaben Einverständnis besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 2016, Rn. 129 zu Art. 66 BayBO). Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin eine andere Vorstellung über den Inhalt ihrer Unterschrift hatte. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass sie sich über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift nicht im Klaren gewesen sei. Rechtsfolgen, die das Gesetz als mittelbare Folge an die Erklärung knüpft können einen Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB indes nicht begründen (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015 Rn. 81 zu § 119). Der Irrtum bzw. die Unwissenheit der Antragstellerin über die Folgen ihrer Erklärung können daher eine Anfechtung als Inhaltsirrtum nicht begründen. Andernfalls würde im Wege der Anfechtung letztlich jeder, mit Ausnahme juristisch einschlägig Vorgebildeter, seine Nachbarzustimmung rückgängig machen können, da es regelmäßig an der Kenntnis aller von der Rechtsprechung aus der Zustimmung abgeleiteten Rechtsfolgen fehlen wird. Eine freie Widerrufbarkeit auch nach dem Eingang der Nachbarzustimmung bei der Bauaufsichtsbehörde soll indes aus Gründen der Rechtssicherheit gerade nicht möglich sein (BayVGH B. v. 03.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14).
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt neben einer Täuschungshandlung, Vorsatz bzw. Arglist, die Erregung eines Irrtums sowie Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum einerseits und Irrtum und Abgabe der Willenserklärung andererseits voraus. Keine diese Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall dargelegt. Die behauptete Aussage eines Mitarbeiters der Beigeladenen es könne „unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin das gebaut werden was die Beigeladene plane“, stellt schon keine Täuschungshandlung dar. Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden sein sollte, so wäre sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens hängt tatsächlich nicht von der Zustimmung des Nachbarn ab. Inwiefern sich daraus eine Täuschung der Antragstellerin ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet nicht, der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ausdrücklich erklärt, dass die Unterschrift keinerlei rechtliche Wirkungen habe. Wenn die Antragstellerin diesen unzutreffenden Schluss aus der behaupteten Aussage des Beauftragten der Beigeladenen gezogen hat, so lässt sich dies nicht auf die behauptete Aussage zurückführen.
Eine vorsätzliche und arglistige Täuschungshandlung der Beigeladenen lässt sich auf diese Weise erst Recht nicht konstruieren. Ein Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen will. Hierfür ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren. Weder handelt es sich bei behaupteten Äußerungen durch Bedienstete der Beigeladenen um unrichtige Angaben noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerin über die Wirkung ihrer Unterschrift als Verzicht auf nachbarliche Rechte getäuscht werden sollte. Die Zulassung des Vorhabens war völlig unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin, weshalb eine derartige Vorgehensweise unnötig und unwahrscheinlich ist. Die Unterstellung einer Arglist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher weder nachvollziehbar noch belegt.
2. Der Antrag ist, auch wenn er zulässig wäre, unbegründet.
Bei der im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des betroffenen Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Baugenehmigung mit dem Interesse des Bauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgebendes Abwägungskriterium ist daher, ob aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Im vorliegenden Fall ergibt die insofern gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall, kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Zulassung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Eine Verletzung solcher Nachbarrechte liegt hier nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge, so kann dies keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen.
Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine allgemeine Verdichtung des Gebiets zur Folge habe. Einen Anspruch des Nachbarn auf Beibehaltung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur gibt es nicht.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der Wirkung des zugelassenen Baukörpers auf dem Nachbargrundstück liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Wohnhaus „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, BVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.
Eine derartige erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt hier nicht ansatzweise in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt hier lediglich eine Wandhöhe von 5,55 m sowie eine Geschossigkeit von E + 1 + D zu. Nach dem Abstandsflächenplan, der nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Überprüfung ist, werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, kommt eine erdrückende Wirkung in der Regel nicht in Betracht. Vielmehr stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21), bei deren Einhaltung ein Gebäude in der Regel nicht erdrückend wirken kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4 am Ende). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin in unzumutbarer Weise durch den streitgegenständlichen Baukörper beeinträchtigt sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entlang ihrer Nordgrenze zum Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang grenzständige Nebengebäude hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Außenwohnbereich der Antragstellerin vor allem nach Westen und Süden zur ...-straße hin orientiert. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen liegt daher fern.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (3.). Der Zulassungsantrag begründet ferner keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2014 (Az. BA-0824-0/214) aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Auch im Übrigen seien Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt), der Beklagten annehmen wollte. Denn die Baugenehmigung sei auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd 1. Bauabschnitt – Bebauungsplan 2 NO“ als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründeten nämlich keinen Nachbarschutz. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittele Drittschutz lediglich über das in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei hier nicht verletzt. Insbesondere seien die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartenden Lärmzunahmen von dem Kläger hinzunehmen.
9Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen würde.
10a) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach Aufnahme des Betriebs durch Kontrollmessungen der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung für einzelne Immissionspunkte vorgegebenen Werte erbracht werden soll, ohne dass weitergehende Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen werden.
11Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
12Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
13Diesen Anforderungen wird die Genehmigung gerecht. Sie eröffnet entgegen der Befürchtung des Klägers insbesondere keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unkontrollierten Anlieferungs- sowie Kundenverkehr.
14Die Baugenehmigung legt vielmehr die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebes der Beigeladenen hinreichend klar fest. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dabei schreibt die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognosen des H. und Partner Ingenieurbüro vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und legt Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte unter anderem am Grundstück des Klägers fest. Im Weiteren ist zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, „dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können“.
15Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche der Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreift, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln.
16b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verstoße im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Einwand, das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück einwirken könnten, bleibt insoweit ohne Erfolg.
17Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung zugunsten des Klägers dessen Grundstück einen Schutzanspruch nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR-Gebiet) zugestanden [tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)] und davon ausgehend nachvollziehbar aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 die Gefahr vorhabenbedingter rücksichtsloser Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers abgelehnt. Das Gutachten kommt für den das Wohngrundstück des Klägers (H1. -I. -Weg 2) betreffenden Immissionspunkt 1 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 42 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) und weist auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb incl. Haustechnik zu erwartenden Geräuschspitzen die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für ein reines Wohngebieten aus. Unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKWs über Rückfahrkamera-Systeme verfügen bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKWs abgeschaltet werden kann ergibt sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB(A) (Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014).
18Dafür, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose davon ausgehend entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
19Die Aussagekraft des Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um ein von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten handelt. Dies führt nicht schon aus sich heraus dazu, dass es sich um ein im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbares „Privatgutachten“ handeln würde. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren vielmehr verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehören auch - insbesondere wenn es wie hier für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist - ein Schallschutzgutachten und je nach Fallgestaltung eine Verkehrsprognose.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
21Diese vom Bauherrn vorzulegenden Bauvorlagen werden in aller Regel - wie auch hier - durch Grünstempelung Teil der Baugenehmigung, deren Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften das Verwaltungsgericht zu prüfen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen und eine Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht möglich ist.
22Für eine solche Fallgestaltung bietet der Zulassungsantrag keinen Anhalt. Er erschöpft sich im Kern in der Wiederholung der erstinstanzlichen Einwände, welche das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugenden Argumenten als nicht zielführend erachtet hat. Danach ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten das lärmrelevante Betriebsgeschehen nur unvollständig erfasst oder sonst in ergebnisrelevanter Weise nicht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechend bewertet hätte. Die unter Bezugnahme auf (Gegen-)Gutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH angebrachte Kritik des Fehlens eines detaillierten Rechenganges der Schallausbreitung aufgeworfene Fragen, wie mit den Rangier– und den Entsorgungsvorgängen umgegangen worden sei, sind nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgericht durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros H. und Partner vom 19. November 2014 ausgeräumt worden. Bedenken dagegen ergeben sich nicht daraus, dass der Zulassungsantrag auf die erforderlichen Rangierwege abhebt und diese durch die Darstellung von Schleppkurven zu verdeutlichen sucht. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die entscheidende Darstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Schließlich ist in der genannten Stellungnahme vom 19. November 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass die zurückzulegende Fahrstrecke in digitalisierter Form inklusive Rückwärtsrangieren enthalten sei und dabei auch ein Streckenabschnitt auf der Südstraße berücksichtigt worden sei, worauf bereits die Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens deuten. Die dort angeführten Fahrspuren lassen Zweifel daran, dass die Rangierungen zutreffend erfasst wurden, nicht aufkommen.
23Auch die anschließende Stellungnahme des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27. Januar 2015, welche der Zulassungsantrag selbst anspricht und u. a. in dem Parallelverfahren 9 K 6067/04 eingereicht wurde (BAH 9 im parallelen Zulassungsverfahren 2 A 2421/15), gelangt zu dem Ergebnis: Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 aufgeführten Punkte bezüglich des detaillierten Rechenganges und der Handhabung des Anlieferverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum seien ausgeräumt; die Ausführungen könnten nunmehr so akzeptiert werden. Bedenken werden (allein) noch im Hinblick auf die Bewertung der Gutachter H. und Partner geäußert, dass die Überschreitung der Richtwerte für ein WR-Gebiet am H2. Weg unerheblich sei und in Bezug auf die Behandlung der Prognosesicherheit, welche in dem Gutachten mit 1 dB(A) ausgewiesen war. Man habe am Messpunkt IP 4 (H3. Weg 1) statt auf 52 dB(A) zu runden unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet.
24Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend herausgestellt hat, handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die festgestellte Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet am Messpunkt IP 4 in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, um eine rein rechtliche Fragestellung. Die Beantwortung dieser Frage ist von keinem weiteren (lärm-)technischen Sachverstand abhängig. Sie richtet sich vielmehr allein danach, ob das betroffene Grundstück nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in den gegebenen Grundstücksverhältnissen (rechtlich) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen kann oder mit Blick auf die Reglungen der TA-Lärm etwa über die Regelungen zur Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 TA-Lärm) auch höhere Belastungen zumutbar sind. Der Zulassungsantrag setzt auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelage nichts Entscheidendes entgegen. Sie sind im Ansatz nachvollziehbar, wie der Senat in seinem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No betreffenden Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – im Einzelnen ausgeführt hat.
25Zudem betrifft die Frage nicht das Grundstück des Klägers. Denn hier ergibt das Gutachten von H. und Partner schon keine Überschreitung der Richtwerte für reine Wohngebiete. Auch ist die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht davon abhängig, dass die angegriffene Baugenehmigung die gebotene Rücksicht gegenüber den Eigentümern der Grundstücke am H3. Weg 1 und H3. Weg 2 wahrt.
26Was die Behandlung der Prognoseunsicherheit angeht, hat das Verwaltungsgericht eine Relevanz für das Grundstück des Klägers nicht gesehen. Auch dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen. Nur ergänzend sei angemerkt, das Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Nachdem die Einhaltung des Schutzniveaus für ein reines Wohngebiet an dem einschlägigen Immissionspunkt 1 neben den gutachterlichen Feststellungen genehmigungsrechtlich abgesichert ist, wenn es dort heißt, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u. a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 1 nicht überschreiten dürfen.
27Bei diesem Befund zur Sach- und Beweislage spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Beweisbedürftigkeit der Validität einer schalltechnischen Untersuchung in ergebnisrelevanter Weise überspannt hätte.
28c) Soweit der Zulassungsantrag rügt, die „gesamte Situation der Bushaltestelle am Gerhart-I. -Weg“ sei gutachterlich nicht berücksichtigt worden, ist er im weiteren darauf zu verweisen, dass vorhabendingte Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr. 7.4. TA Lärm zurechenbar sind. Diese Regelung bildet - wie der beschließende Senat bereits in dem Eilbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2015 – 2 B 32/15 – im Einzelnen ausgeführt hat – für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.
30Dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Zurechenbarkeit vorliegen, ist dem Zulassungsvorbringen wie schon dem Beschwerdevorbringen im Eilverfahren nichts Greifbares zu entnehmen. Die Verkehrsuntersuchung bietet eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB(A), d. h. zu einer Verdoppelung, führen wird. Die prognostizierte Verkehrssteigerung liegt (nur) bei 70 %.
31Weshalb hier eine weitergehende Einzelfallbewertung der Lärmsituation des Grundstücks des Klägers veranlasst gewesen sein sollte, begründet der Zulassungsantrag nicht weiter. Die Forderung, es hätten insbesondere auch Messpunkte bei dem Kläger eingerichtet werden müssen, da hier ein- und ausfahrende LKW verkehrten, um die Anlieferungsbucht zu erreichen, ist ohne Erläuterung geblieben und vergleichbar der Forderung nach einer „Einzelbewertung“ der Lärmsituation im Eilbeschwerdeverfahren unverständlich (vgl. Bl. 11 des amtl. Umdrucks des Beschlusses vom 30. März 2015 - 2 B 32/15 -).
32d) Auch ist für die befürchtete lärmintensive Konfliktsituation zwischen dem Anlieferverkehr und dem Busverkehr nach wie vor nichts an Substanz vorgetragen, noch ist eine solche sonst bei Zugrundelegung eines realistischen Betriebsgeschehens im Sinne der Ausgestaltung der streitigen Baugenehmigung zu erwarten. Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Anforderung eines zweiten Einweisers ist ebenfalls durch eine Nebenbestimmung abgesichert. Auch im Übrigen schreibt die Baugenehmigung – wie schon gesagt - die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. und Partner vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und damit die dort zugrundegelegten Betriebszustände und legt für die im Gutachten betrachteten Immissionspunkte die prognostizierte Gesamtbelastung fest, die zugleich eine Abschätzung der Lärmbelastung am Grundstück des Klägers erlauben.
33Davon ausgehend spricht auch nichts Greifbares dafür, dass das Grundstück des Klägers durch den genehmigten Betrieb in unzumutbarer Weise mit sonstigen Luftschadstoffen beaufschlagt wird oder sich die Erschließungssituation infolge unkontrollierter Verkehrsverhältnisse auf der T.--straße in einer dem Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufenden Weise verschlechtern würde. Für eine strukturelle Gefährdung ist dem Zulassungsantrag nichts Tragfähiges zu entnehmen.
34Auch setzt sich der Zulassungsantrag mit dem in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Argument nicht weiter auseinander, dass die Lage der Bushaltestellte im Bereich der Anlieferung nicht Teil der Baugenehmigung und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei; sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so sei zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
35e) Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war es zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich, zu seinen Gunsten weitergehende immissionsmindernde Regelungen zu treffen.
36Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten.
37Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18; zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris 17 ff., und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 ‑, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - , BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff.
38Für eine solche Fallkonstellation ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere unterliegt es aus nachbarrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass die Beklagte neben den verfügten Nebenbestimmungen einschließlich der Zielwertfestlegung und der Anordnung von Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme nicht schon in der Baugenehmigung weitere Regelungen für den Fall ins Auge gefasst hat, dass die genehmigungsrechtlich vorausgesetzten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen Zielwerte nicht gelingt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen nach Betriebsaufnahme zur effektiven Überprüfung nicht geeignet sein sollten und/oder die Durchsetzung der Einhaltung der für einzelne Immissionspunkte vorgesehenen Zielwerte nicht durch nachträgliche Maßnahmen in Form von weitergehenden betrieblichen Regelungen effektiv möglich wäre, fehlen. Bei Überschreitung der Werte ist ein Einschreiten auch zu erwarten und verdichtet sich ein mögliches Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht, soweit danach entgegen der gutachterlich hinreichend abgesicherten Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen sollten.
39Der vom Kläger angeführte Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 – führt auf keine andere Bewertung. Die Entscheidung stützt vielmehr den Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen danach (nur) „dann zu einer tatsächlichen bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.“ Davon ist hier nach Vorstehendem gerade auszugehen.
40e) Der unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhobene Einwand fehlender demokratischer Legitimierung der dem Vorhaben zugrundliegenden Vorstellungen über die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich O. ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Vorhaben unter dem Aspekt der Einzelhandelssteuerung bauplanungsrechtlich städtebaulich hinreichend legitimiert ist und die für das Vorhaben insoweit seitens der Gemeinde ins Feld geführten Gründe zutreffend gewichtet werden, berührt bereits keine subjektiven Nachbarrechte. Angesprochen sind damit allein städtebauliche Aspekte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich daraus nicht ableiten.Im Übrigen lässt der Einwand die Funktion der Regelung im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels außer Acht: Die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber informellen Planungsformen für die städtebauliche Praxis insgesamt eine hohe Bedeutung beimisst, auch wenn er ihre Anforderungen oder „Fehlerfolgen“ nicht regelt. Er geht davon aus, dass auch die Bauleitplanung in ein Geflecht informeller Planungen einbettet ist.
41Vgl. Battis, in: Battis/Mitschang/Reid, BauGB, 12. Auflage 2013, § 1 Rn. 79.
42Von daher wird ein förmlicher Ratsbeschluss über ein Einzelhandelskonzept hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung dafür sein, dass die Gemeinde Einzelhandel durch eine verbindliche Bauleitplanung steuern kann. Ein (schlüssiges und widerspruchsfreies) Planungskonzept zur Einzelhandelssteuerung muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen.
43Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 ‑ 1 C 10544/12 -, BauR 2013, S. 1230 (1232).
44h) Auf die im persönlichen Schreiben des Klägers vom 1. November 2015 im Weiteren angesprochenen Aspekte, insbesondere zu den weiteren Umweltauswirkungen des Vorhabens ist nicht weiter einzugehen. Jenseits der Bedenken im Hinblick auf das Vertretungserfordernis haben sie jedenfalls in der gegebenen Klagekonstellation keine rechtliche Relevanz.
45i) Der Rüge, die Beklagte habe sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist – da wirksam erst mit Schriftsatz vom
4619. November 2015 angebracht - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden ist. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der nachbarrechtlichen Relevanz.
472. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
48Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die angesprochenen Grundprobleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts weisen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
50Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
52a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
53ob eine Baugenehmigung rechtmäßig sein kann, sofern hinsichtlich des Bebauungsplans ein Einzelhandelskonzept zur Begründung herangezogen wird, das demokratisch nicht legitimiert ist – weil nicht durch den Rat der Gemeinde beschlossen – und damit den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nicht gerecht wird,
54fehlt es ausgehend von vorstehenden Ausführungen bereits an der Relevanz der aufgeworfenen Frage. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht entscheidend, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, sondern allein, ob sie Nachbarrechte des Klägers verletzt. Die hinreichende Beachtung rein städtebaulicher Interessen ist in diesem Zusammenhang – wie gesagt – unerheblich.
55b) Die Sache ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Baugenehmigung diverse Nebenbestimmungen enthält, die dazu dienen sollen, den Kläger vor schädlichen Immissionen durch das genehmigte Vorhaben zu schützen“, und dabei versäumt worden wäre, Regelungen zu treffen, „wie die Einhaltung der Nebenbestimmungen erreicht werden“ soll und die „Bestimmtheit von Nebenbestimmungen“ in der Rechtsprechung nur zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis thematisiert worden wäre.
56Soweit damit überhaupt Fragen angesprochen sind, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehen, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach sind für die Frage der erforderlichen Regelungsdichte die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
574. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
58a) Aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
59zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten des Büros H. (Anm.: protokolliert fälschlich „L. “) und Partner vom 29. Juli 2014, welches Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist, nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Kläger einwirken können, Sachverständigenbeweis zu erheben,
60ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
61Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
63Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - unter Hinweis auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und wegen des Fehlens konkreter Tatsachen, die gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Stellungnahmen sprechen, abgelehnt werden. Die Stellungnahmen waren zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Bewertung, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen dem Kläger zumutbar sind und die Baugenehmigung insoweit das Rücksichtnahmegebot hinreichend beachtet, ausreichend. Wird die hinreichende Aussagekraft des zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachtens des Büros H. und Partner vom 29. Juli 2014 ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen in Frage gestellt, so zielte der Antrag zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
65Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 9 B 74/09 -, juris Rn. 32, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 41 PKH 43/01 -, juris Rn. 5.
66b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch nicht, soweit das Gericht den Beweisanregungen des Klägers in Bezug auf das Verkehrsgutachten nicht nachgegangen ist. Wie Vorstehend ausgeführt, musste sich dem Gericht eine weitergehende Beweiserhebung auch in Bezug auf die Feststellungen der der Genehmigung zugrundeliegende Verkehrsgutachten nicht aufdrängen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einen eignen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
70Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... in ... Das Grundstück der Antragstellerin ist nach deren Angaben mit einem Einfamilienhaus in Form eines sog. Siedlungshauses in der Bauweise E + D bebaut.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... (Baugrundstück) die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Norden des Grundstücks der Antragstellerin. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 19,49 m erhalten. Er gliedert sich in zwei versetzte Bauteile (Länge 9,49 m bzw. 10,00 m), die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Diese sollen eine Breite von jeweils 10,99 m erhalten. Der östliche Gebäudeteil soll einen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin erhalten. In diesem Bereich ist eine Wandhöhe von 5,55 m geplant. Der westliche Gebäudeteil hat einen Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin von 5,9 m. Die geplante Wandhöhe beträgt hier ebenfalls 5,55 m. Das geplante Gebäude soll aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. In jedem dieser Geschosse sind zwei Wohneinheiten, insgesamt demnach sechs Wohneinheiten, vorgesehen. Die geplante Firsthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m bei einer Dachneigung von 45 Grad. Die Stellplätze des Vorhabens sollen zum größten Teil in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt verläuft entlang der Nordgrenze des Baugrundstücks, abgewandt von dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am
Mit Bescheid vom ... Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung des vorstehend beschriebenen Vorhabens. Die Genehmigung erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Hierauf wurde im Bescheid hingewiesen.
Mit Telefax vom
Zugleich beantragt er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Klage trotz der Unterschrift der Antragstellerin auf den Bauplänen zulässig sei. Die Neffen der Antragstellerin, die diese in Verhandlungen mit der Beigeladenen vertreten hätten, hätten schon vor Vorlage der Baupläne klargestellt, dass sie Ansprechpartner in Angelegenheiten des Bauvorhabens sein sollen, nicht jedoch die Antragstellerin. Diese fühle sich aufgrund ihres Alters solchen Verhandlungen nicht mehr gewachsen. Trotz dieser Informationen sei die Antragstellerin mit einem Besuch eines Mitarbeiters der Beigeladenen überrumpelt worden. Die Pläne seien zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der Äußerung, dass ohnehin gebaut werde was die Beigeladene sich vorstelle. Deshalb habe die Antragstellerin zunächst ihre Unterschrift geleistet. Die Antragstellerin habe ihre Unterschrift mit Schreiben vom ... April 2016 auch gegenüber dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin widerrufen. Es liege darüber hinaus ein Erklärungsirrtum vor, da die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterschrift auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichte. Sie sei zudem getäuscht worden, da sie durch die Äußerung des Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift keine Auswirkungen habe. Die Klage und der Antrag seien zudem begründet, da Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung und nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung im Stile von Siedlungshäusern in der Bauweise E + D aus den 50er Jahren geprägt. Die Höhe und Länge des Baukörpers sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Nachbarschaft von einer äußerst ruhigen Lage und einem hohen Anteil an gärtnerischer Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Aufgrund der Massivität des Baukörpers ergebe sich eine Verschattungswirkung und eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin nahm im Verfahren M 9 SN 16.3050 zur Sache Stellung. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet, da es sich lediglich auf eine zunächst erteilte Teilbaugenehmigung bezog. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge. Dem Einfügungsgebot komme indes keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung eingehalten würden. Auch der Zu- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens würden das Grundstück der Antragstellerin nicht treffen, da die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zur ...-straße ausgerichtet sei.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 9 K 16.3413, M 9 SN 16.3050 und M 9 K 16.3049 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund ihrer durch Nachbar-unterschrift erklärten Zustimmung zu dem Vorhaben keine Antragsbefugnis geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
1.1 Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags führt (BayVGH, B. v. 31.1.2005 - 20 CE 05.68 - juris Rn. 10).
Die Antragstellerin hat durch ihre Unterschrift auf den der Genehmigung vom 12. Juli 2016 zugrundeliegenden Bauplänen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom ... April 2016 erklärte Widerruf der Zustimmung konnte diese Wirkung nicht mehr beseitigen. Ein Widerruf der erteilten Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BayVGH
1.2 Die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt worden.
Die Anfechtung einer Nachbarunterschrift ist anhand der für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden §§ 119, 123 BGB zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist weder eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich.
Es fehlt schon an einer wirksamen Anfechtungserklärung.
Die Anfechtung der Nachbarunterschrift müsste gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt worden sein (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 136). Bei der Antragsgegnerin ist lediglich eine E-Mail vom Neffen der Antragstellerin eingegangen, in der dieser eine Anlage übersendet, in der von der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen der Widerruf der Zustimmung erklärt wird. Weder wird von einer Anfechtung gesprochen noch werden entsprechende Anfechtungsgründe genannt. Das Vorliegen einer sonstigen Anfechtungserklärung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargelegt.
Selbst wenn man von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgehen wollte, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin an einem Anfechtungsgrund.
Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven Inhalt seiner Erklärung unterliegt (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BBG, 7. Auflage 2015 Rn. 56). Der objektive Inhalt der Nachbarzustimmung liegt darin, dass der jeweilige Nachbar von den ihm vorgelegten Bauvorlagen Kenntnis genommen hat und mit dem Vorhaben Einverständnis besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 2016, Rn. 129 zu Art. 66 BayBO). Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin eine andere Vorstellung über den Inhalt ihrer Unterschrift hatte. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass sie sich über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift nicht im Klaren gewesen sei. Rechtsfolgen, die das Gesetz als mittelbare Folge an die Erklärung knüpft können einen Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB indes nicht begründen (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015 Rn. 81 zu § 119). Der Irrtum bzw. die Unwissenheit der Antragstellerin über die Folgen ihrer Erklärung können daher eine Anfechtung als Inhaltsirrtum nicht begründen. Andernfalls würde im Wege der Anfechtung letztlich jeder, mit Ausnahme juristisch einschlägig Vorgebildeter, seine Nachbarzustimmung rückgängig machen können, da es regelmäßig an der Kenntnis aller von der Rechtsprechung aus der Zustimmung abgeleiteten Rechtsfolgen fehlen wird. Eine freie Widerrufbarkeit auch nach dem Eingang der Nachbarzustimmung bei der Bauaufsichtsbehörde soll indes aus Gründen der Rechtssicherheit gerade nicht möglich sein (BayVGH B. v. 03.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14).
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt neben einer Täuschungshandlung, Vorsatz bzw. Arglist, die Erregung eines Irrtums sowie Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum einerseits und Irrtum und Abgabe der Willenserklärung andererseits voraus. Keine diese Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall dargelegt. Die behauptete Aussage eines Mitarbeiters der Beigeladenen es könne „unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin das gebaut werden was die Beigeladene plane“, stellt schon keine Täuschungshandlung dar. Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden sein sollte, so wäre sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens hängt tatsächlich nicht von der Zustimmung des Nachbarn ab. Inwiefern sich daraus eine Täuschung der Antragstellerin ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet nicht, der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ausdrücklich erklärt, dass die Unterschrift keinerlei rechtliche Wirkungen habe. Wenn die Antragstellerin diesen unzutreffenden Schluss aus der behaupteten Aussage des Beauftragten der Beigeladenen gezogen hat, so lässt sich dies nicht auf die behauptete Aussage zurückführen.
Eine vorsätzliche und arglistige Täuschungshandlung der Beigeladenen lässt sich auf diese Weise erst Recht nicht konstruieren. Ein Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen will. Hierfür ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren. Weder handelt es sich bei behaupteten Äußerungen durch Bedienstete der Beigeladenen um unrichtige Angaben noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerin über die Wirkung ihrer Unterschrift als Verzicht auf nachbarliche Rechte getäuscht werden sollte. Die Zulassung des Vorhabens war völlig unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin, weshalb eine derartige Vorgehensweise unnötig und unwahrscheinlich ist. Die Unterstellung einer Arglist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher weder nachvollziehbar noch belegt.
2. Der Antrag ist, auch wenn er zulässig wäre, unbegründet.
Bei der im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des betroffenen Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Baugenehmigung mit dem Interesse des Bauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgebendes Abwägungskriterium ist daher, ob aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Im vorliegenden Fall ergibt die insofern gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall, kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Zulassung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Eine Verletzung solcher Nachbarrechte liegt hier nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge, so kann dies keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen.
Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine allgemeine Verdichtung des Gebiets zur Folge habe. Einen Anspruch des Nachbarn auf Beibehaltung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur gibt es nicht.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der Wirkung des zugelassenen Baukörpers auf dem Nachbargrundstück liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Wohnhaus „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, BVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.
Eine derartige erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt hier nicht ansatzweise in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt hier lediglich eine Wandhöhe von 5,55 m sowie eine Geschossigkeit von E + 1 + D zu. Nach dem Abstandsflächenplan, der nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Überprüfung ist, werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, kommt eine erdrückende Wirkung in der Regel nicht in Betracht. Vielmehr stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21), bei deren Einhaltung ein Gebäude in der Regel nicht erdrückend wirken kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4 am Ende). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin in unzumutbarer Weise durch den streitgegenständlichen Baukörper beeinträchtigt sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entlang ihrer Nordgrenze zum Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang grenzständige Nebengebäude hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Außenwohnbereich der Antragstellerin vor allem nach Westen und Süden zur ...-straße hin orientiert. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen liegt daher fern.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... in ... Das Grundstück der Antragstellerin ist nach deren Angaben mit einem Einfamilienhaus in Form eines sog. Siedlungshauses in der Bauweise E + D bebaut.
Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße ... (Baugrundstück) die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten. Das Baugrundstück liegt im Norden des Grundstücks der Antragstellerin. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 19,49 m erhalten. Er gliedert sich in zwei versetzte Bauteile (Länge 9,49 m bzw. 10,00 m), die durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden sind. Diese sollen eine Breite von jeweils 10,99 m erhalten. Der östliche Gebäudeteil soll einen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin erhalten. In diesem Bereich ist eine Wandhöhe von 5,55 m geplant. Der westliche Gebäudeteil hat einen Abstand zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin von 5,9 m. Die geplante Wandhöhe beträgt hier ebenfalls 5,55 m. Das geplante Gebäude soll aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachgeschoss bestehen. In jedem dieser Geschosse sind zwei Wohneinheiten, insgesamt demnach sechs Wohneinheiten, vorgesehen. Die geplante Firsthöhe des Gebäudes beträgt ca. 11 m bei einer Dachneigung von 45 Grad. Die Stellplätze des Vorhabens sollen zum größten Teil in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Tiefgaragenzufahrt verläuft entlang der Nordgrenze des Baugrundstücks, abgewandt von dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat am
Mit Bescheid vom ... Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung des vorstehend beschriebenen Vorhabens. Die Genehmigung erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. Hierauf wurde im Bescheid hingewiesen.
Mit Telefax vom
Zugleich beantragt er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
In der Klage- und Antragsbegründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass die Klage trotz der Unterschrift der Antragstellerin auf den Bauplänen zulässig sei. Die Neffen der Antragstellerin, die diese in Verhandlungen mit der Beigeladenen vertreten hätten, hätten schon vor Vorlage der Baupläne klargestellt, dass sie Ansprechpartner in Angelegenheiten des Bauvorhabens sein sollen, nicht jedoch die Antragstellerin. Diese fühle sich aufgrund ihres Alters solchen Verhandlungen nicht mehr gewachsen. Trotz dieser Informationen sei die Antragstellerin mit einem Besuch eines Mitarbeiters der Beigeladenen überrumpelt worden. Die Pläne seien zur Unterschrift vorgelegt worden, mit der Äußerung, dass ohnehin gebaut werde was die Beigeladene sich vorstelle. Deshalb habe die Antragstellerin zunächst ihre Unterschrift geleistet. Die Antragstellerin habe ihre Unterschrift mit Schreiben vom ... April 2016 auch gegenüber dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin widerrufen. Es liege darüber hinaus ein Erklärungsirrtum vor, da die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass sie mit der Unterschrift auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichte. Sie sei zudem getäuscht worden, da sie durch die Äußerung des Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift keine Auswirkungen habe. Die Klage und der Antrag seien zudem begründet, da Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung und nach der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Umgebung sei durch lockere Wohnbebauung im Stile von Siedlungshäusern in der Bauweise E + D aus den 50er Jahren geprägt. Die Höhe und Länge des Baukörpers sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da die Nachbarschaft von einer äußerst ruhigen Lage und einem hohen Anteil an gärtnerischer Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Aufgrund der Massivität des Baukörpers ergebe sich eine Verschattungswirkung und eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin nahm im Verfahren M 9 SN 16.3050 zur Sache Stellung. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch übereinstimmende Erledigterklärung beendet, da es sich lediglich auf eine zunächst erteilte Teilbaugenehmigung bezog. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge. Dem Einfügungsgebot komme indes keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, da die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung eingehalten würden. Auch der Zu- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens würden das Grundstück der Antragstellerin nicht treffen, da die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zur ...-straße ausgerichtet sei.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 9 K 16.3413, M 9 SN 16.3050 und M 9 K 16.3049 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin aufgrund ihrer durch Nachbar-unterschrift erklärten Zustimmung zu dem Vorhaben keine Antragsbefugnis geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
1.1 Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung und ist nur bis zu ihrem Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde frei widerruflich. Die vorbehaltslose Unterschriftsleistung bedeutet einen Verzicht des Nachbarn auf materielle Abwehrrechte, die zur Unzulässigkeit der Klage und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags führt (BayVGH, B. v. 31.1.2005 - 20 CE 05.68 - juris Rn. 10).
Die Antragstellerin hat durch ihre Unterschrift auf den der Genehmigung vom 12. Juli 2016 zugrundeliegenden Bauplänen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom ... April 2016 erklärte Widerruf der Zustimmung konnte diese Wirkung nicht mehr beseitigen. Ein Widerruf der erteilten Zustimmung kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BayVGH
1.2 Die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin ist auch nicht im Wege der Anfechtung beseitigt worden.
Die Anfechtung einer Nachbarunterschrift ist anhand der für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend anzuwendenden §§ 119, 123 BGB zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist weder eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich.
Es fehlt schon an einer wirksamen Anfechtungserklärung.
Die Anfechtung der Nachbarunterschrift müsste gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt worden sein (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 66 Rn. 136). Bei der Antragsgegnerin ist lediglich eine E-Mail vom Neffen der Antragstellerin eingegangen, in der dieser eine Anlage übersendet, in der von der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen der Widerruf der Zustimmung erklärt wird. Weder wird von einer Anfechtung gesprochen noch werden entsprechende Anfechtungsgründe genannt. Das Vorliegen einer sonstigen Anfechtungserklärung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargelegt.
Selbst wenn man von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgehen wollte, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin an einem Anfechtungsgrund.
Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Erklärende einer Fehlvorstellung über den objektiven Inhalt seiner Erklärung unterliegt (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BBG, 7. Auflage 2015 Rn. 56). Der objektive Inhalt der Nachbarzustimmung liegt darin, dass der jeweilige Nachbar von den ihm vorgelegten Bauvorlagen Kenntnis genommen hat und mit dem Vorhaben Einverständnis besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 2016, Rn. 129 zu Art. 66 BayBO). Es ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin eine andere Vorstellung über den Inhalt ihrer Unterschrift hatte. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass sie sich über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift nicht im Klaren gewesen sei. Rechtsfolgen, die das Gesetz als mittelbare Folge an die Erklärung knüpft können einen Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB indes nicht begründen (Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015 Rn. 81 zu § 119). Der Irrtum bzw. die Unwissenheit der Antragstellerin über die Folgen ihrer Erklärung können daher eine Anfechtung als Inhaltsirrtum nicht begründen. Andernfalls würde im Wege der Anfechtung letztlich jeder, mit Ausnahme juristisch einschlägig Vorgebildeter, seine Nachbarzustimmung rückgängig machen können, da es regelmäßig an der Kenntnis aller von der Rechtsprechung aus der Zustimmung abgeleiteten Rechtsfolgen fehlen wird. Eine freie Widerrufbarkeit auch nach dem Eingang der Nachbarzustimmung bei der Bauaufsichtsbehörde soll indes aus Gründen der Rechtssicherheit gerade nicht möglich sein (BayVGH B. v. 03.11.2005 - 2 BV 04.1756 - juris Rn. 14).
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt neben einer Täuschungshandlung, Vorsatz bzw. Arglist, die Erregung eines Irrtums sowie Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum einerseits und Irrtum und Abgabe der Willenserklärung andererseits voraus. Keine diese Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall dargelegt. Die behauptete Aussage eines Mitarbeiters der Beigeladenen es könne „unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin das gebaut werden was die Beigeladene plane“, stellt schon keine Täuschungshandlung dar. Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden sein sollte, so wäre sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens hängt tatsächlich nicht von der Zustimmung des Nachbarn ab. Inwiefern sich daraus eine Täuschung der Antragstellerin ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin behauptet nicht, der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ausdrücklich erklärt, dass die Unterschrift keinerlei rechtliche Wirkungen habe. Wenn die Antragstellerin diesen unzutreffenden Schluss aus der behaupteten Aussage des Beauftragten der Beigeladenen gezogen hat, so lässt sich dies nicht auf die behauptete Aussage zurückführen.
Eine vorsätzliche und arglistige Täuschungshandlung der Beigeladenen lässt sich auf diese Weise erst Recht nicht konstruieren. Ein Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen will. Hierfür ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren. Weder handelt es sich bei behaupteten Äußerungen durch Bedienstete der Beigeladenen um unrichtige Angaben noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerin über die Wirkung ihrer Unterschrift als Verzicht auf nachbarliche Rechte getäuscht werden sollte. Die Zulassung des Vorhabens war völlig unabhängig von der Zustimmung der Antragstellerin, weshalb eine derartige Vorgehensweise unnötig und unwahrscheinlich ist. Die Unterstellung einer Arglist durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist daher weder nachvollziehbar noch belegt.
2. Der Antrag ist, auch wenn er zulässig wäre, unbegründet.
Bei der im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des betroffenen Nachbarn an der vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Baugenehmigung mit dem Interesse des Bauherrn an der Realisierung seines Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgebendes Abwägungskriterium ist daher, ob aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die zugleich erhobene Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Im vorliegenden Fall ergibt die insofern gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall, kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Zulassung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Eine Verletzung solcher Nachbarrechte liegt hier nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge, so kann dies keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen.
Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine allgemeine Verdichtung des Gebiets zur Folge habe. Einen Anspruch des Nachbarn auf Beibehaltung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur gibt es nicht.
Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin in Form des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der Wirkung des zugelassenen Baukörpers auf dem Nachbargrundstück liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.
In Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens ein in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Wohnhaus „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, BVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.
Eine derartige erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin kommt hier nicht ansatzweise in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt hier lediglich eine Wandhöhe von 5,55 m sowie eine Geschossigkeit von E + 1 + D zu. Nach dem Abstandsflächenplan, der nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Überprüfung ist, werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden, kommt eine erdrückende Wirkung in der Regel nicht in Betracht. Vielmehr stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 21), bei deren Einhaltung ein Gebäude in der Regel nicht erdrückend wirken kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4 am Ende). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin in unzumutbarer Weise durch den streitgegenständlichen Baukörper beeinträchtigt sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin entlang ihrer Nordgrenze zum Vorhabengrundstück in erheblichem Umfang grenzständige Nebengebäude hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Außenwohnbereich der Antragstellerin vor allem nach Westen und Süden zur ...-straße hin orientiert. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch das Vorhaben der Beigeladenen liegt daher fern.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin hat gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da sich diese durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (3.). Der Zulassungsantrag begründet ferner keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2014 (Az. BA-0824-0/214) aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Auch im Übrigen seien Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt), der Beklagten annehmen wollte. Denn die Baugenehmigung sei auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd 1. Bauabschnitt – Bebauungsplan 2 NO“ als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründeten nämlich keinen Nachbarschutz. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittele Drittschutz lediglich über das in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei hier nicht verletzt. Insbesondere seien die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartenden Lärmzunahmen von dem Kläger hinzunehmen.
9Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen würde.
10a) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach Aufnahme des Betriebs durch Kontrollmessungen der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung für einzelne Immissionspunkte vorgegebenen Werte erbracht werden soll, ohne dass weitergehende Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen werden.
11Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
12Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
13Diesen Anforderungen wird die Genehmigung gerecht. Sie eröffnet entgegen der Befürchtung des Klägers insbesondere keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unkontrollierten Anlieferungs- sowie Kundenverkehr.
14Die Baugenehmigung legt vielmehr die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebes der Beigeladenen hinreichend klar fest. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dabei schreibt die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognosen des H. und Partner Ingenieurbüro vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und legt Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte unter anderem am Grundstück des Klägers fest. Im Weiteren ist zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, „dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können“.
15Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche der Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreift, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln.
16b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verstoße im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Einwand, das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück einwirken könnten, bleibt insoweit ohne Erfolg.
17Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung zugunsten des Klägers dessen Grundstück einen Schutzanspruch nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR-Gebiet) zugestanden [tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)] und davon ausgehend nachvollziehbar aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 die Gefahr vorhabenbedingter rücksichtsloser Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers abgelehnt. Das Gutachten kommt für den das Wohngrundstück des Klägers (H1. -I. -Weg 2) betreffenden Immissionspunkt 1 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 42 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) und weist auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb incl. Haustechnik zu erwartenden Geräuschspitzen die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für ein reines Wohngebieten aus. Unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKWs über Rückfahrkamera-Systeme verfügen bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKWs abgeschaltet werden kann ergibt sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB(A) (Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014).
18Dafür, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose davon ausgehend entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
19Die Aussagekraft des Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um ein von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten handelt. Dies führt nicht schon aus sich heraus dazu, dass es sich um ein im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbares „Privatgutachten“ handeln würde. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren vielmehr verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehören auch - insbesondere wenn es wie hier für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist - ein Schallschutzgutachten und je nach Fallgestaltung eine Verkehrsprognose.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
21Diese vom Bauherrn vorzulegenden Bauvorlagen werden in aller Regel - wie auch hier - durch Grünstempelung Teil der Baugenehmigung, deren Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften das Verwaltungsgericht zu prüfen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen und eine Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht möglich ist.
22Für eine solche Fallgestaltung bietet der Zulassungsantrag keinen Anhalt. Er erschöpft sich im Kern in der Wiederholung der erstinstanzlichen Einwände, welche das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugenden Argumenten als nicht zielführend erachtet hat. Danach ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten das lärmrelevante Betriebsgeschehen nur unvollständig erfasst oder sonst in ergebnisrelevanter Weise nicht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechend bewertet hätte. Die unter Bezugnahme auf (Gegen-)Gutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH angebrachte Kritik des Fehlens eines detaillierten Rechenganges der Schallausbreitung aufgeworfene Fragen, wie mit den Rangier– und den Entsorgungsvorgängen umgegangen worden sei, sind nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgericht durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros H. und Partner vom 19. November 2014 ausgeräumt worden. Bedenken dagegen ergeben sich nicht daraus, dass der Zulassungsantrag auf die erforderlichen Rangierwege abhebt und diese durch die Darstellung von Schleppkurven zu verdeutlichen sucht. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die entscheidende Darstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Schließlich ist in der genannten Stellungnahme vom 19. November 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass die zurückzulegende Fahrstrecke in digitalisierter Form inklusive Rückwärtsrangieren enthalten sei und dabei auch ein Streckenabschnitt auf der Südstraße berücksichtigt worden sei, worauf bereits die Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens deuten. Die dort angeführten Fahrspuren lassen Zweifel daran, dass die Rangierungen zutreffend erfasst wurden, nicht aufkommen.
23Auch die anschließende Stellungnahme des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27. Januar 2015, welche der Zulassungsantrag selbst anspricht und u. a. in dem Parallelverfahren 9 K 6067/04 eingereicht wurde (BAH 9 im parallelen Zulassungsverfahren 2 A 2421/15), gelangt zu dem Ergebnis: Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 aufgeführten Punkte bezüglich des detaillierten Rechenganges und der Handhabung des Anlieferverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum seien ausgeräumt; die Ausführungen könnten nunmehr so akzeptiert werden. Bedenken werden (allein) noch im Hinblick auf die Bewertung der Gutachter H. und Partner geäußert, dass die Überschreitung der Richtwerte für ein WR-Gebiet am H2. Weg unerheblich sei und in Bezug auf die Behandlung der Prognosesicherheit, welche in dem Gutachten mit 1 dB(A) ausgewiesen war. Man habe am Messpunkt IP 4 (H3. Weg 1) statt auf 52 dB(A) zu runden unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet.
24Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend herausgestellt hat, handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die festgestellte Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet am Messpunkt IP 4 in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, um eine rein rechtliche Fragestellung. Die Beantwortung dieser Frage ist von keinem weiteren (lärm-)technischen Sachverstand abhängig. Sie richtet sich vielmehr allein danach, ob das betroffene Grundstück nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in den gegebenen Grundstücksverhältnissen (rechtlich) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen kann oder mit Blick auf die Reglungen der TA-Lärm etwa über die Regelungen zur Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 TA-Lärm) auch höhere Belastungen zumutbar sind. Der Zulassungsantrag setzt auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelage nichts Entscheidendes entgegen. Sie sind im Ansatz nachvollziehbar, wie der Senat in seinem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No betreffenden Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – im Einzelnen ausgeführt hat.
25Zudem betrifft die Frage nicht das Grundstück des Klägers. Denn hier ergibt das Gutachten von H. und Partner schon keine Überschreitung der Richtwerte für reine Wohngebiete. Auch ist die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht davon abhängig, dass die angegriffene Baugenehmigung die gebotene Rücksicht gegenüber den Eigentümern der Grundstücke am H3. Weg 1 und H3. Weg 2 wahrt.
26Was die Behandlung der Prognoseunsicherheit angeht, hat das Verwaltungsgericht eine Relevanz für das Grundstück des Klägers nicht gesehen. Auch dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen. Nur ergänzend sei angemerkt, das Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Nachdem die Einhaltung des Schutzniveaus für ein reines Wohngebiet an dem einschlägigen Immissionspunkt 1 neben den gutachterlichen Feststellungen genehmigungsrechtlich abgesichert ist, wenn es dort heißt, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u. a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 1 nicht überschreiten dürfen.
27Bei diesem Befund zur Sach- und Beweislage spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Beweisbedürftigkeit der Validität einer schalltechnischen Untersuchung in ergebnisrelevanter Weise überspannt hätte.
28c) Soweit der Zulassungsantrag rügt, die „gesamte Situation der Bushaltestelle am Gerhart-I. -Weg“ sei gutachterlich nicht berücksichtigt worden, ist er im weiteren darauf zu verweisen, dass vorhabendingte Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr. 7.4. TA Lärm zurechenbar sind. Diese Regelung bildet - wie der beschließende Senat bereits in dem Eilbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2015 – 2 B 32/15 – im Einzelnen ausgeführt hat – für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.
30Dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Zurechenbarkeit vorliegen, ist dem Zulassungsvorbringen wie schon dem Beschwerdevorbringen im Eilverfahren nichts Greifbares zu entnehmen. Die Verkehrsuntersuchung bietet eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB(A), d. h. zu einer Verdoppelung, führen wird. Die prognostizierte Verkehrssteigerung liegt (nur) bei 70 %.
31Weshalb hier eine weitergehende Einzelfallbewertung der Lärmsituation des Grundstücks des Klägers veranlasst gewesen sein sollte, begründet der Zulassungsantrag nicht weiter. Die Forderung, es hätten insbesondere auch Messpunkte bei dem Kläger eingerichtet werden müssen, da hier ein- und ausfahrende LKW verkehrten, um die Anlieferungsbucht zu erreichen, ist ohne Erläuterung geblieben und vergleichbar der Forderung nach einer „Einzelbewertung“ der Lärmsituation im Eilbeschwerdeverfahren unverständlich (vgl. Bl. 11 des amtl. Umdrucks des Beschlusses vom 30. März 2015 - 2 B 32/15 -).
32d) Auch ist für die befürchtete lärmintensive Konfliktsituation zwischen dem Anlieferverkehr und dem Busverkehr nach wie vor nichts an Substanz vorgetragen, noch ist eine solche sonst bei Zugrundelegung eines realistischen Betriebsgeschehens im Sinne der Ausgestaltung der streitigen Baugenehmigung zu erwarten. Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Anforderung eines zweiten Einweisers ist ebenfalls durch eine Nebenbestimmung abgesichert. Auch im Übrigen schreibt die Baugenehmigung – wie schon gesagt - die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. und Partner vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und damit die dort zugrundegelegten Betriebszustände und legt für die im Gutachten betrachteten Immissionspunkte die prognostizierte Gesamtbelastung fest, die zugleich eine Abschätzung der Lärmbelastung am Grundstück des Klägers erlauben.
33Davon ausgehend spricht auch nichts Greifbares dafür, dass das Grundstück des Klägers durch den genehmigten Betrieb in unzumutbarer Weise mit sonstigen Luftschadstoffen beaufschlagt wird oder sich die Erschließungssituation infolge unkontrollierter Verkehrsverhältnisse auf der T.--straße in einer dem Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufenden Weise verschlechtern würde. Für eine strukturelle Gefährdung ist dem Zulassungsantrag nichts Tragfähiges zu entnehmen.
34Auch setzt sich der Zulassungsantrag mit dem in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Argument nicht weiter auseinander, dass die Lage der Bushaltestellte im Bereich der Anlieferung nicht Teil der Baugenehmigung und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei; sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so sei zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
35e) Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war es zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich, zu seinen Gunsten weitergehende immissionsmindernde Regelungen zu treffen.
36Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten.
37Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18; zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris 17 ff., und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 ‑, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - , BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff.
38Für eine solche Fallkonstellation ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere unterliegt es aus nachbarrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass die Beklagte neben den verfügten Nebenbestimmungen einschließlich der Zielwertfestlegung und der Anordnung von Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme nicht schon in der Baugenehmigung weitere Regelungen für den Fall ins Auge gefasst hat, dass die genehmigungsrechtlich vorausgesetzten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen Zielwerte nicht gelingt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen nach Betriebsaufnahme zur effektiven Überprüfung nicht geeignet sein sollten und/oder die Durchsetzung der Einhaltung der für einzelne Immissionspunkte vorgesehenen Zielwerte nicht durch nachträgliche Maßnahmen in Form von weitergehenden betrieblichen Regelungen effektiv möglich wäre, fehlen. Bei Überschreitung der Werte ist ein Einschreiten auch zu erwarten und verdichtet sich ein mögliches Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht, soweit danach entgegen der gutachterlich hinreichend abgesicherten Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen sollten.
39Der vom Kläger angeführte Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 – führt auf keine andere Bewertung. Die Entscheidung stützt vielmehr den Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen danach (nur) „dann zu einer tatsächlichen bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.“ Davon ist hier nach Vorstehendem gerade auszugehen.
40e) Der unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhobene Einwand fehlender demokratischer Legitimierung der dem Vorhaben zugrundliegenden Vorstellungen über die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich O. ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Vorhaben unter dem Aspekt der Einzelhandelssteuerung bauplanungsrechtlich städtebaulich hinreichend legitimiert ist und die für das Vorhaben insoweit seitens der Gemeinde ins Feld geführten Gründe zutreffend gewichtet werden, berührt bereits keine subjektiven Nachbarrechte. Angesprochen sind damit allein städtebauliche Aspekte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich daraus nicht ableiten.Im Übrigen lässt der Einwand die Funktion der Regelung im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels außer Acht: Die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber informellen Planungsformen für die städtebauliche Praxis insgesamt eine hohe Bedeutung beimisst, auch wenn er ihre Anforderungen oder „Fehlerfolgen“ nicht regelt. Er geht davon aus, dass auch die Bauleitplanung in ein Geflecht informeller Planungen einbettet ist.
41Vgl. Battis, in: Battis/Mitschang/Reid, BauGB, 12. Auflage 2013, § 1 Rn. 79.
42Von daher wird ein förmlicher Ratsbeschluss über ein Einzelhandelskonzept hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung dafür sein, dass die Gemeinde Einzelhandel durch eine verbindliche Bauleitplanung steuern kann. Ein (schlüssiges und widerspruchsfreies) Planungskonzept zur Einzelhandelssteuerung muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen.
43Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 ‑ 1 C 10544/12 -, BauR 2013, S. 1230 (1232).
44h) Auf die im persönlichen Schreiben des Klägers vom 1. November 2015 im Weiteren angesprochenen Aspekte, insbesondere zu den weiteren Umweltauswirkungen des Vorhabens ist nicht weiter einzugehen. Jenseits der Bedenken im Hinblick auf das Vertretungserfordernis haben sie jedenfalls in der gegebenen Klagekonstellation keine rechtliche Relevanz.
45i) Der Rüge, die Beklagte habe sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist – da wirksam erst mit Schriftsatz vom
4619. November 2015 angebracht - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden ist. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der nachbarrechtlichen Relevanz.
472. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
48Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die angesprochenen Grundprobleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts weisen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
50Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
52a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
53ob eine Baugenehmigung rechtmäßig sein kann, sofern hinsichtlich des Bebauungsplans ein Einzelhandelskonzept zur Begründung herangezogen wird, das demokratisch nicht legitimiert ist – weil nicht durch den Rat der Gemeinde beschlossen – und damit den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nicht gerecht wird,
54fehlt es ausgehend von vorstehenden Ausführungen bereits an der Relevanz der aufgeworfenen Frage. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht entscheidend, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, sondern allein, ob sie Nachbarrechte des Klägers verletzt. Die hinreichende Beachtung rein städtebaulicher Interessen ist in diesem Zusammenhang – wie gesagt – unerheblich.
55b) Die Sache ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Baugenehmigung diverse Nebenbestimmungen enthält, die dazu dienen sollen, den Kläger vor schädlichen Immissionen durch das genehmigte Vorhaben zu schützen“, und dabei versäumt worden wäre, Regelungen zu treffen, „wie die Einhaltung der Nebenbestimmungen erreicht werden“ soll und die „Bestimmtheit von Nebenbestimmungen“ in der Rechtsprechung nur zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis thematisiert worden wäre.
56Soweit damit überhaupt Fragen angesprochen sind, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehen, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach sind für die Frage der erforderlichen Regelungsdichte die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
574. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
58a) Aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
59zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten des Büros H. (Anm.: protokolliert fälschlich „L. “) und Partner vom 29. Juli 2014, welches Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist, nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Kläger einwirken können, Sachverständigenbeweis zu erheben,
60ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
61Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
63Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - unter Hinweis auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und wegen des Fehlens konkreter Tatsachen, die gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Stellungnahmen sprechen, abgelehnt werden. Die Stellungnahmen waren zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Bewertung, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen dem Kläger zumutbar sind und die Baugenehmigung insoweit das Rücksichtnahmegebot hinreichend beachtet, ausreichend. Wird die hinreichende Aussagekraft des zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachtens des Büros H. und Partner vom 29. Juli 2014 ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen in Frage gestellt, so zielte der Antrag zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
65Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 9 B 74/09 -, juris Rn. 32, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 41 PKH 43/01 -, juris Rn. 5.
66b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch nicht, soweit das Gericht den Beweisanregungen des Klägers in Bezug auf das Verkehrsgutachten nicht nachgegangen ist. Wie Vorstehend ausgeführt, musste sich dem Gericht eine weitergehende Beweiserhebung auch in Bezug auf die Feststellungen der der Genehmigung zugrundeliegende Verkehrsgutachten nicht aufdrängen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einen eignen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
70Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.