Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 19 A 1585/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 118,40 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand des Beklagten, in der durch seine Ehefrau unterschriebenen Anmeldeerklärung vom 29. Juni 2011 komme „in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Schule im Namen und mit Vollmacht des Schulträgers handelt.“ Die Städtische Gesamtschule C. musste das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich in das Anmeldeformular hineinschreiben, weil es entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergaben jedenfalls die Umstände, dass die Schule im Namen der Schulträgerin, also der Klägerin handelte, als sie dem Beklagten und seiner Ehefrau das Informationsschreiben mit vorformulierter Einverständniserklärung übermittelte, mit dem sie diese über die Klassenfahrt der Klasse 8d ihrer Tochter B. in das Freizeitzentrum „I. “ in den Niederlanden informierte. Welchen ausdrücklichen Inhalt dieses Informationsschreiben hatte, kann der Senat nicht feststellen, weil der Beklagte es nicht vorgelegt hat.
5Jedenfalls ergab sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen. Die „Städtische“ Gesamtschule C. ist, wie auch schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, als öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers. Als solche verpflichtet sie mit allen Rechtsgeschäften, die sie zur Erfüllung von äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere der in § 79 SchulG NRW aufgeführten, eingeht und zu deren Abschluss sie im Innenverhältnis ermächtigt ist, automatisch den Schulträger. Hiervon geht ausdrücklich etwa auch § 95 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW aus, wonach Schulträger den Schulleiter ermächtigen können, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Die aus Anlass einer genehmigten Schulfahrt durch Rechtsgeschäfte der Schule mit Dritten entstehenden Kosten für die Beförderung und Beherbergung von Schülern sind Sachkosten, die ‑ ähnlich den Schülerfahrkosten ‑ nach den §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger zu tragen hätte, sofern nicht die Eltern sie im Einzelfall übernehmen.
6Bülter, SchVw 2005, 220.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt auch nicht der weitere Einwand des Beklagten, es fehle an einer unterschriebenen Annahmeerklärung der Klägerin, die überdies auf dem Anmeldeformular hätte aufgebracht werden müssen. Mit diesem Einwand knüpft der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin an, eine verbindliche Anmeldeerklärung der Eltern zu einer Klassenfahrt führe zu einem Verwaltungsvertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Das beschließende Gericht hat bislang offenlassen können, wie das Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, auf dessen Entstehung eine solche Anmeldeerklärung zu einer Schulfahrt gerichtet ist.
8OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950.
9Auch im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Denn auch der Beklagte geht in seiner Antragsbegründung ausdrücklich von der rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW aus und bestreitet auf dieser Grundlage lediglich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG NRW und des Gebots der Urkundeneinheit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Denn der Beklagte selbst weist zugleich darauf hin, dass beide Erfordernisse bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann erfüllt sind, wenn sich beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist.
10BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 ‑, NVwZ 2005, 1083, juris, Rdn. 16; Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 32.93 ‑, BVerwGE 98, 58, juris, Rdn. 22.
11Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung von der Schule vorformuliert. Hierin kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Schule den Eltern zuvor das bei Klassenfahrten übliche Informationsschreiben mit den Angaben über Zeitpunkt, Zielort und Kosten der Fahrt übermittelt hatte. Hiervon geht auch der Senat in tatsächlicher Hinsicht aus, weil der Beklagte insbesondere nicht geltend gemacht hat, von der Schule vor der Anmeldung über diese Einzelheiten im Unklaren gelassen worden zu sein. Die Zusammengehörigkeit der von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldeerklärung mit diesem Informationsschreiben der Schule war aus diesen Umständen zweifelsfrei ersichtlich.
12Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung wirke auch gegenüber dem Beklagten, und hierbei der Sache nach die Grundsätze der Anscheinsvollmacht herangezogen, ohne den Begriff jedoch zu erwähnen. Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben.
13OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30. Juni 2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
14In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schulleiterin bei der Entgegennahme der Anmeldeerklärung keinerlei Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Ehefrau des Beklagten diese gegen seinen Willen unterschrieben habe. Dieser Würdigung ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte schulde die Klageforderung aus Verwaltungsvertrag, gerät auch nicht durch seinen Einwand in ernstliche Zweifel, er habe diesen Vertrag mit seinem Schreiben an die Schule vom 19. Juli 2011 gekündigt. Denn die Anmeldeerklärung der Ehefrau vom 29. Juni 2011 schloss mit der ausdrücklichen Formulierung „Meine/Unsere Zusage zur Klassenfahrt ist verbindlich.“ ein Kündigungsrecht aus. Dies entsprach auch ersichtlich der Interessenlage aller beteiligten Eltern und Schüler, nämlich zu verhindern, dass sich durch spätere Nichtteilnahme („Abspringen“) der jeweilige Kostenanteil erhöht.
16Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
17Verspätet ist schließlich die erstmalig im Schriftsatz vom 22. August 2013 sinngemäß erhobene Rüge des Beklagten, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW stehe der Anwendung der Regeln über den Verwaltungsvertrag in den §§ 54 ff. VwVfG NRW auf die Anmeldeerklärung entgegen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit dem 6. August 2013 abgelaufen. Im Übrigen griffe die Rüge auch in der Sache nicht durch. Denn nach der Senatsrechtsprechung gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden.
18OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11 (Sonderpädagogischer Förderbedarf).
19Gemeint ist damit nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, also in pädagogischen Schulangelegenheiten, nicht aber auch, soweit die Schule, wie hier, in Vertretung für den Schulträger den äußeren organisatorischen Rahmen für eine Schulfahrt herstellt. Insofern liegt rechtlich eine Tätigkeit des Schulträgers und nicht der Schule vor. Daran ändert es nichts, dass die Schulfahrt selbst ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken dient und einen deutlichen Bezug zum Unterricht hat (Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (Schf-RL), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung des Erlasses vom 26. April 2013 (ABl. NRW. S. 232)). Für das Verwaltungshandeln des Schulträgers in diesem Zusammenhang gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls nicht.
20Im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 ‑ 4 K 3929/04 ‑, juris, Rdn. 19, 28; unzutreffend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 ‑ 1 K 3065/02 ‑, juris, Rdn. 15 ff.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.