Verwaltungsgericht Halle Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 6 A 277/14
Tatbestand
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Das klagende Land Sachsen-Anhalt beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Kostenbeitrages, der für die Teilnahme ihres Sohnes an einer Klassenfahrt vorgesehen war.
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Die Beklagte ist die allein erziehungsberechtigte Mutter von T.H., welcher im Schuljahr 2010/2011 die A-Schule in A-Stadt besuchte. Zum 01. August 2014 wurde die B-Schule in A-Stadt Rechtsnachfolgerin der A-Schule.
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Am 31. August 2010 unterschrieb die Beklagte eine von der Schule vorbereitete Erklärung, in der sie sich damit einverstanden erklärte, dass ihr Sohn an der für die Zeit vom 27. Juni bis 01. Juli 2011 geplanten Schulfahrt des Schuljahrgangs 6 nach T… teilnimmt. Die Erklärung hatte unter anderem folgenden weiteren Wortlaut:
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„Ich bin damit einverstanden, dass meine Tochter/mein Sohn an der Schulfahrt mit o.g. Datum teilnimmt.
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Ich verpflichte mich, alle entstehenden Ausfallkosten bei Nichtteilnahme meiner Tochter/meines Sohnes zu tragen, sofern diese nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.“
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In dem Vordruck kündigte sie zugleich an, den Geldbetrag bis zum 30. April 2011 bei der Klassenlehrerin zu bezahlen oder auf das in der Erklärung bezeichnete Konto des Fördervereines zu überweisen.
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Die Beklagte zahlte den Betrag trotz mehrmaliger Aufforderungen der Schulleitung auch nicht nach Ablauf des in der Kostenübernahmeerklärung genannten Termines und äußerte sich auch nicht zu der Frage, ob ihr Sohn noch an der Klassenfahrt teilnehmen wolle.
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Der Sohn der Klägerin nahm nicht an der Schulfahrt teil und erschien stattdessen im Unterricht.
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Die Reiseveranstalterin, die Firma a. Touristische GmbH, stellte der A-Schule mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 Stornokosten in Höhe von 176,80 € für den Sohn der Klägerin in Rechnung.
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Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben des Landesschulamtes vom 04. Januar 2012 von der Beklagten die Zahlung der Stornokosten in Höhe von 176,80 € sowie 5 € anteilig für die abgeschlossene Reisrücktrittsversicherung und setzte hierfür eine Zahlungsfrist bis zum 30. März 2012.
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Der Kläger hat am 17. Dezember 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Er vertritt die Auffassung, dass ihm ein fälliger Anspruch auf Zahlung der tatsächlich nur in Höhe von 181,80 € entstandenen Kosten aus der von der Klägerin am 31. August 2010 unterzeichneten Verpflichtungserklärung zustehe. Mit Abgabe dieser Erklärung sei zwischen den Beteiligten ein formwirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen, wobei die A-Schule das klagende Land vertreten habe. Der Zinsanspruch folge aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Beklagte befinde sich spätestens seit dem 31. März 2012 im Verzug.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,80 nebst 5 % Zinsen seit dem 31. März 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat sich bisher nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die zulässige Klage ist im Wesentlichen - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Kläger berechtigt, seine Geldforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darf der Kläger wegen des auch im Schulverhältnis geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes keinen Kostenbescheid erlassen.
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Kläger ist dabei - wie der klägerische Prozessbevollmächtigte auf den Hinweis des Gerichtes mit Schreiben vom 14. April 2016, bei Gericht eingegangen am 18. April 2016, klargestellt hat - nicht die B-Schule als Rechtsnachfolgerin der A-Schule, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Dieses wird nach § 82 Abs. 2 SchulG durch das Kultusministerium vertreten, welches wiederum vom Landesschulamt vertreten wird. Soweit der Kläger darüber hinaus von einer gesetzlichen Vertretung des Landesschulamtes durch die B-Schule ausgeht, ist hingegen eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Die Schulen sind vielmehr als nichtrechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechtes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG L nach § 24 Abs. 1 SchulG LSA) nur im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichtes, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und Verwaltung. Dementsprechend wurde die B-Schule auch nicht als Vertreterin des Landesschulamtes ins Rubrum aufgenommen. In der erfolgten Rubrumsberichtigung ist dabei keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen. Denn aus dem Vorbringen des Klägers bei Klageerhebung geht hervor, dass die Klage von vornherein für das klagende Land Sachsen-Anhalt erhoben werden sollte, der klägerische Prozessbevollmächtigte jedoch davon ausging, dass die B-Schule das klagende Land - wie auch bei dem Abschluss des Vertrages über die Kostenübernahme - wirksam vertreten kann.
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Abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage auch begründet.
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des geltend gemachten Betrages ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, die Kosten für die Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt zu übernehmen.
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Inhaber des Zahlungsanspruchs ist der Kläger. Die Schulen können als nichtrechtsfähige Anstalten gegen die Eltern der Schüler keine eigenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt begründen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA). Sie schließen die zur Durchführung der Schulfahrten erforderlichen Verträge, insbesondere die Beförderungs- und Beherbergungsverträge, vielmehr für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 5.1 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167; ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.1). Auch die Erhebung kostendeckender Beiträge von den Erziehungsberechtigten erfolgt nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002, SVBl.LSA S. 167 (ebenso Erlass des MK vom 06.04.2013, Nr. 5.2) durch die Schule, aber im Namen des Landes Sachsen-Anhalt.
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Der Kostenübernahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist dieser mit Aushändigung des von der Schule vorformulierten und durch die Beklagte unterzeichneten Erklärungsvordrucks der Kostenübernahmeerklärung angeboten worden. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Kostenübernahmeerklärung durch die nach Nr. 5.2 des Erlasses des MK vom 13.09.2002 vertretungsberechtigte Schule ist das Angebot angenommen worden und der öffentlich-rechtliche Vertrag zustande gekommen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG und den §§ 145, 147 BGB).
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Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem die Eltern sich gegenüber dem Land zur Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt verpflichten, steht auch die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG LSA nicht entgegen. Danach gelten für die Tätigkeit der Schulen zwar nur bestimmte Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erwähnt werden. Der dort beschriebene Anwendungsbereich umfasst jedoch nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, d.h. pädagogischen Angelegenheiten. Dazu zählt die Organisation einer Schulfahrt für das Land, in dessen Aufgabenbereich sie fällt, nicht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris).
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Das für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Erfordernis der Schriftform (§ 57 VwVfG) ist erfüllt. Zwar ist in der Regel für die Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 57, 62 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verlangen, dass sowohl die Antrags- als auch die Annahmeerklärung schriftlich auf derselben Urkunde abgegeben werden ( OVG NdS, Urteil vom 25. Juli 1997, NJW 1998, 2921). Eine Ausnahme gilt aber für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Bürger einseitig gegenüber der Verwaltung zu einer Leistung verpflichtet: In diesem Fall genügt es, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht (BVerwG, Urt. vom 24.08.1994, BVerwGE 96, 326, 332 ff. = NJW 1995, 1104 ff.). So ist es hier.
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Durch die Kostenübernahmeerklärung hat die Beklagte sich einseitig zu einer Leistung - der Übernahme der Kosten - verpflichtet. Aus den Regelungen im Erlass des MK vom 13.09.2002 über Schulwanderungen und Schulfahrten (ibs. Nr. 5.2) ergibt sich, dass in diesen Fällen eine Gegenleistung der Schule mit den Eltern vertraglich nicht vereinbart wird. Durch die Organisation der Fahrt und die Übergabe der vorbereiteten Teilnahmeerklärungen an die Eltern sowie die vorbehaltlose Entgegennahme der unterzeichneten Einverständniserklärungen gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und für die Teilnehmer als verbindlich ansieht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, GB vom 02. April 2007, 4 K 3929/04, juris). Darüber hinaus war der Vordruck der Einverständniserklärung hier einem Informationsschreiben angefügt, dem deutlich zu entnehmen war, dass die Schule die Teilnahmeerklärungen als verbindlich ansehen würde.
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Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag umfasst auch die in dem Betrag von 181,80 EUR enthaltenen fünf Euro für die Reiserücktrittskostenversicherung, da diese in der Buchungsbestätigung der a. Touristische GmbH vom 30. August 2011, auf deren Grundlage die Kostenübernahmeerklärung angefordert wurde, mit ausgewiesen war.
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Der Kläger kann jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 62 Satz 2 VwVfG und § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen gibt es demgegenüber keine rechtliche Grundlage; insbesondere ist die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994, BVerwGE 96, 45 ff.).
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Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung beruht auf der Regelung in § 711 ZPO i. V m. § 167 Abs. 1 VwGO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Halle Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 6 A 277/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 118,40 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand des Beklagten, in der durch seine Ehefrau unterschriebenen Anmeldeerklärung vom 29. Juni 2011 komme „in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Schule im Namen und mit Vollmacht des Schulträgers handelt.“ Die Städtische Gesamtschule C. musste das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich in das Anmeldeformular hineinschreiben, weil es entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergaben jedenfalls die Umstände, dass die Schule im Namen der Schulträgerin, also der Klägerin handelte, als sie dem Beklagten und seiner Ehefrau das Informationsschreiben mit vorformulierter Einverständniserklärung übermittelte, mit dem sie diese über die Klassenfahrt der Klasse 8d ihrer Tochter B. in das Freizeitzentrum „I. “ in den Niederlanden informierte. Welchen ausdrücklichen Inhalt dieses Informationsschreiben hatte, kann der Senat nicht feststellen, weil der Beklagte es nicht vorgelegt hat.
5Jedenfalls ergab sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen. Die „Städtische“ Gesamtschule C. ist, wie auch schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, als öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers. Als solche verpflichtet sie mit allen Rechtsgeschäften, die sie zur Erfüllung von äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere der in § 79 SchulG NRW aufgeführten, eingeht und zu deren Abschluss sie im Innenverhältnis ermächtigt ist, automatisch den Schulträger. Hiervon geht ausdrücklich etwa auch § 95 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW aus, wonach Schulträger den Schulleiter ermächtigen können, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Die aus Anlass einer genehmigten Schulfahrt durch Rechtsgeschäfte der Schule mit Dritten entstehenden Kosten für die Beförderung und Beherbergung von Schülern sind Sachkosten, die ‑ ähnlich den Schülerfahrkosten ‑ nach den §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger zu tragen hätte, sofern nicht die Eltern sie im Einzelfall übernehmen.
6Bülter, SchVw 2005, 220.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt auch nicht der weitere Einwand des Beklagten, es fehle an einer unterschriebenen Annahmeerklärung der Klägerin, die überdies auf dem Anmeldeformular hätte aufgebracht werden müssen. Mit diesem Einwand knüpft der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin an, eine verbindliche Anmeldeerklärung der Eltern zu einer Klassenfahrt führe zu einem Verwaltungsvertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Das beschließende Gericht hat bislang offenlassen können, wie das Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, auf dessen Entstehung eine solche Anmeldeerklärung zu einer Schulfahrt gerichtet ist.
8OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950.
9Auch im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Denn auch der Beklagte geht in seiner Antragsbegründung ausdrücklich von der rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW aus und bestreitet auf dieser Grundlage lediglich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG NRW und des Gebots der Urkundeneinheit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Denn der Beklagte selbst weist zugleich darauf hin, dass beide Erfordernisse bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann erfüllt sind, wenn sich beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist.
10BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 ‑, NVwZ 2005, 1083, juris, Rdn. 16; Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 32.93 ‑, BVerwGE 98, 58, juris, Rdn. 22.
11Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung von der Schule vorformuliert. Hierin kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Schule den Eltern zuvor das bei Klassenfahrten übliche Informationsschreiben mit den Angaben über Zeitpunkt, Zielort und Kosten der Fahrt übermittelt hatte. Hiervon geht auch der Senat in tatsächlicher Hinsicht aus, weil der Beklagte insbesondere nicht geltend gemacht hat, von der Schule vor der Anmeldung über diese Einzelheiten im Unklaren gelassen worden zu sein. Die Zusammengehörigkeit der von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldeerklärung mit diesem Informationsschreiben der Schule war aus diesen Umständen zweifelsfrei ersichtlich.
12Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung wirke auch gegenüber dem Beklagten, und hierbei der Sache nach die Grundsätze der Anscheinsvollmacht herangezogen, ohne den Begriff jedoch zu erwähnen. Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben.
13OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30. Juni 2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
14In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schulleiterin bei der Entgegennahme der Anmeldeerklärung keinerlei Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Ehefrau des Beklagten diese gegen seinen Willen unterschrieben habe. Dieser Würdigung ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte schulde die Klageforderung aus Verwaltungsvertrag, gerät auch nicht durch seinen Einwand in ernstliche Zweifel, er habe diesen Vertrag mit seinem Schreiben an die Schule vom 19. Juli 2011 gekündigt. Denn die Anmeldeerklärung der Ehefrau vom 29. Juni 2011 schloss mit der ausdrücklichen Formulierung „Meine/Unsere Zusage zur Klassenfahrt ist verbindlich.“ ein Kündigungsrecht aus. Dies entsprach auch ersichtlich der Interessenlage aller beteiligten Eltern und Schüler, nämlich zu verhindern, dass sich durch spätere Nichtteilnahme („Abspringen“) der jeweilige Kostenanteil erhöht.
16Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
17Verspätet ist schließlich die erstmalig im Schriftsatz vom 22. August 2013 sinngemäß erhobene Rüge des Beklagten, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW stehe der Anwendung der Regeln über den Verwaltungsvertrag in den §§ 54 ff. VwVfG NRW auf die Anmeldeerklärung entgegen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit dem 6. August 2013 abgelaufen. Im Übrigen griffe die Rüge auch in der Sache nicht durch. Denn nach der Senatsrechtsprechung gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden.
18OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11 (Sonderpädagogischer Förderbedarf).
19Gemeint ist damit nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, also in pädagogischen Schulangelegenheiten, nicht aber auch, soweit die Schule, wie hier, in Vertretung für den Schulträger den äußeren organisatorischen Rahmen für eine Schulfahrt herstellt. Insofern liegt rechtlich eine Tätigkeit des Schulträgers und nicht der Schule vor. Daran ändert es nichts, dass die Schulfahrt selbst ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken dient und einen deutlichen Bezug zum Unterricht hat (Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (Schf-RL), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung des Erlasses vom 26. April 2013 (ABl. NRW. S. 232)). Für das Verwaltungshandeln des Schulträgers in diesem Zusammenhang gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls nicht.
20Im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 ‑ 4 K 3929/04 ‑, juris, Rdn. 19, 28; unzutreffend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 ‑ 1 K 3065/02 ‑, juris, Rdn. 15 ff.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.