Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Aug. 2016 - 9 K 73/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 172,80 € in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,20 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 von einem Betrag i.H.v. 222,- € sowie ab dem 17. November 2015 von einem Betrag i.H.v. 49,20 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Tochter W. des Beklagten besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 9a der Städtischen M. -I. -Realschule.
3Die Elternpflegschaft dieser Klasse beschloss im September 2013, dass die Abschlussfahrt für die Klassenstufe 10 in der Zeit vom 15. bis zum 19. September 2014 stattfinden sollte. Am 24. September 2013 unterzeichnete der Beklagte die vorformulierte Einverständniserklärung. Des Weiteren unterzeichnete der Beklagte am 10. Dezember 2013 ein ebenfalls vorformuliertes Schreiben der Schule zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
4Die Tochter des Klägers nahm an dieser Abschlussfahrt nicht teil, da sie am Ende des Schuljahres 2013/2014 nicht in die 10. Klasse versetzt worden war. Die von ihm bereits eingezahlten 352,- € wurden an den Beklagten zurücküberwiesen.
5Nach Stornierung der Reise für die Tochter des Beklagten stellte der Reiseveranstalter mit Schreiben vom 21. August 2014 eine Stornogebühr von 216,- € und die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung i.H.v. 6,- Euro in Rechnung. Zahlungsaufforderungen der Schule vom 25. August 2014 und 23. September 2014 sowie der Klägerin vom 2. Dezember 2014 blieben erfolglos.
6Die Klägerin hat am 13. Januar 2015 Klage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 222,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit erhoben. Sie hat unter dem 12. Januar 2016 die Klage in Höhe der im Kulanzwege von der Reiserücktrittskostenversicherung an sie geleisteten 172,80 € für erledigt erklärt.
7Sie macht im Wesentlichen geltend, mit der Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte mit ihr einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, aus dem er zur Zahlung der Stornierungskosten sowie der Kosten für die Reiserücktrittskostenversicherung verpflichtet sei.
8Die Klägerin beantragt nunmehr,
9in Höhe von 172,80 € die Erledigung des Rechtsstreites festzustellen, hilfsweise den Beklagten insoweit zu verurteilen, an sie 172,80 € zu zahlen, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 49,20 € zu zahlen nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 von einem Betrag in Höhe von 222,‑ € sowie ab dem 17. November 2015 von einem Betrag in Höhe von 49,20 €.
10Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
12Entscheidungsgründe:
13Nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) steht das Nichterscheinen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einer Entscheidung nicht entgegen, weil er zu diesem Termin mit dem Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden ist.
14Die Klage hat Erfolg.
15Dies gilt hinsichtlich des Feststellungsantrags mit Blick darauf, dass die Teilerledigungserklärung der Klägerin einseitig geblieben ist. Objektiv liegt in dem Umfang der Versicherungsleistung Erledigung vor. Unerheblich ist, ob die Klage insoweit zulässig und begründet war.
16Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
17Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch auf 49,20 € gegen den Beklagten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
18Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht entgegen. Der dort beschriebene Anwendungsbereich umfasst nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, d.h. pädagogischen Angelegenheiten. Dazu zählt die Organisation einer Schulfahrt für den Schulträger, in dessen Aufgabenbereich sie fällt, nicht.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris.
20Im übrigen sind sowohl das Schriftformerfordernis im Sinne des § 57 VwVfG NRW als auch der Grundsatz der Urkundeneinheitlichkeit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewahrt. Hiervon ist ausnahmsweise auszugehen, wenn sich bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen ersichtlich ist.
21Vgl. OVG NRW, a.a.O.
22Diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt zum einen mit Blick auf die schriftlichen Erklärungen des Beklagten vom 24. September 2013 sowie 10. Dezember 2013. Zum anderen ist nach den Ausführungen der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 davon auszugehen, dass sie mit ihrer Unterschrift den Eltern die erfolgte Buchung mitgeteilt hat. Unabhängig von einer unterschriebenen Erklärung der Schule im Nachgang zur schriftlichen Kostenübernahmeerklärung würde schon die Entgegennahme einer solchen durch die Schule ausreichen, weil diese damit hinreichend zum Ausdruck bringt, dass sie die Kostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht.
23Vgl. Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 - 4 K 3929/04 - und Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2012 - 3 K 119.12 -, beide juris.
24Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag umfasst auch die in dem Betrag von 49,20 € enthaltenen sechs Euro für die Reiserücktrittskostenversicherung, weil deren Abschluss bereits in der vom Beklagten unterschriebenen Einverständniserklärung vom 24. September 2013 empfohlen worden ist. Sofern dem nicht zu folgen wäre, ergäbe sich aufgrund der vom Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 10. Dezember 2013 ein Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB aufgrund eines Auftragsverhältnisses.
25Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 90 VwGO i.V.m. 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 118,40 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand des Beklagten, in der durch seine Ehefrau unterschriebenen Anmeldeerklärung vom 29. Juni 2011 komme „in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Schule im Namen und mit Vollmacht des Schulträgers handelt.“ Die Städtische Gesamtschule C. musste das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich in das Anmeldeformular hineinschreiben, weil es entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergaben jedenfalls die Umstände, dass die Schule im Namen der Schulträgerin, also der Klägerin handelte, als sie dem Beklagten und seiner Ehefrau das Informationsschreiben mit vorformulierter Einverständniserklärung übermittelte, mit dem sie diese über die Klassenfahrt der Klasse 8d ihrer Tochter B. in das Freizeitzentrum „I. “ in den Niederlanden informierte. Welchen ausdrücklichen Inhalt dieses Informationsschreiben hatte, kann der Senat nicht feststellen, weil der Beklagte es nicht vorgelegt hat.
5Jedenfalls ergab sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen. Die „Städtische“ Gesamtschule C. ist, wie auch schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, als öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers. Als solche verpflichtet sie mit allen Rechtsgeschäften, die sie zur Erfüllung von äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere der in § 79 SchulG NRW aufgeführten, eingeht und zu deren Abschluss sie im Innenverhältnis ermächtigt ist, automatisch den Schulträger. Hiervon geht ausdrücklich etwa auch § 95 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW aus, wonach Schulträger den Schulleiter ermächtigen können, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Die aus Anlass einer genehmigten Schulfahrt durch Rechtsgeschäfte der Schule mit Dritten entstehenden Kosten für die Beförderung und Beherbergung von Schülern sind Sachkosten, die ‑ ähnlich den Schülerfahrkosten ‑ nach den §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger zu tragen hätte, sofern nicht die Eltern sie im Einzelfall übernehmen.
6Bülter, SchVw 2005, 220.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt auch nicht der weitere Einwand des Beklagten, es fehle an einer unterschriebenen Annahmeerklärung der Klägerin, die überdies auf dem Anmeldeformular hätte aufgebracht werden müssen. Mit diesem Einwand knüpft der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin an, eine verbindliche Anmeldeerklärung der Eltern zu einer Klassenfahrt führe zu einem Verwaltungsvertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Das beschließende Gericht hat bislang offenlassen können, wie das Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, auf dessen Entstehung eine solche Anmeldeerklärung zu einer Schulfahrt gerichtet ist.
8OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950.
9Auch im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Denn auch der Beklagte geht in seiner Antragsbegründung ausdrücklich von der rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW aus und bestreitet auf dieser Grundlage lediglich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG NRW und des Gebots der Urkundeneinheit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Denn der Beklagte selbst weist zugleich darauf hin, dass beide Erfordernisse bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann erfüllt sind, wenn sich beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist.
10BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 ‑, NVwZ 2005, 1083, juris, Rdn. 16; Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 32.93 ‑, BVerwGE 98, 58, juris, Rdn. 22.
11Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung von der Schule vorformuliert. Hierin kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Schule den Eltern zuvor das bei Klassenfahrten übliche Informationsschreiben mit den Angaben über Zeitpunkt, Zielort und Kosten der Fahrt übermittelt hatte. Hiervon geht auch der Senat in tatsächlicher Hinsicht aus, weil der Beklagte insbesondere nicht geltend gemacht hat, von der Schule vor der Anmeldung über diese Einzelheiten im Unklaren gelassen worden zu sein. Die Zusammengehörigkeit der von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldeerklärung mit diesem Informationsschreiben der Schule war aus diesen Umständen zweifelsfrei ersichtlich.
12Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung wirke auch gegenüber dem Beklagten, und hierbei der Sache nach die Grundsätze der Anscheinsvollmacht herangezogen, ohne den Begriff jedoch zu erwähnen. Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben.
13OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30. Juni 2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
14In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schulleiterin bei der Entgegennahme der Anmeldeerklärung keinerlei Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Ehefrau des Beklagten diese gegen seinen Willen unterschrieben habe. Dieser Würdigung ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte schulde die Klageforderung aus Verwaltungsvertrag, gerät auch nicht durch seinen Einwand in ernstliche Zweifel, er habe diesen Vertrag mit seinem Schreiben an die Schule vom 19. Juli 2011 gekündigt. Denn die Anmeldeerklärung der Ehefrau vom 29. Juni 2011 schloss mit der ausdrücklichen Formulierung „Meine/Unsere Zusage zur Klassenfahrt ist verbindlich.“ ein Kündigungsrecht aus. Dies entsprach auch ersichtlich der Interessenlage aller beteiligten Eltern und Schüler, nämlich zu verhindern, dass sich durch spätere Nichtteilnahme („Abspringen“) der jeweilige Kostenanteil erhöht.
16Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
17Verspätet ist schließlich die erstmalig im Schriftsatz vom 22. August 2013 sinngemäß erhobene Rüge des Beklagten, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW stehe der Anwendung der Regeln über den Verwaltungsvertrag in den §§ 54 ff. VwVfG NRW auf die Anmeldeerklärung entgegen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit dem 6. August 2013 abgelaufen. Im Übrigen griffe die Rüge auch in der Sache nicht durch. Denn nach der Senatsrechtsprechung gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden.
18OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11 (Sonderpädagogischer Förderbedarf).
19Gemeint ist damit nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, also in pädagogischen Schulangelegenheiten, nicht aber auch, soweit die Schule, wie hier, in Vertretung für den Schulträger den äußeren organisatorischen Rahmen für eine Schulfahrt herstellt. Insofern liegt rechtlich eine Tätigkeit des Schulträgers und nicht der Schule vor. Daran ändert es nichts, dass die Schulfahrt selbst ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken dient und einen deutlichen Bezug zum Unterricht hat (Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (Schf-RL), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung des Erlasses vom 26. April 2013 (ABl. NRW. S. 232)). Für das Verwaltungshandeln des Schulträgers in diesem Zusammenhang gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls nicht.
20Im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 ‑ 4 K 3929/04 ‑, juris, Rdn. 19, 28; unzutreffend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 ‑ 1 K 3065/02 ‑, juris, Rdn. 15 ff.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.