Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 08. Juni 2016 - 10 K 3654/15
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 379,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Trägerin des Gymnasiums der Stadt L. – F. -, welches die am 00.00.0000 geborene Beklagte zu 3) in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15 besuchte.
3Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die verheirateten Eltern der Beklagten zu 3). Im Rahmen des von der Beklagten zu 3) besuchten Leistungskurses Pädagogik sollte im September 2014 eine Abschlussfahrt nach Kroatien stattfinden. Mit Schreiben vom 16.10.2013 informierte die Kursleiterin die Beklagten über die geplante Abschlussfahrt und bezifferte den für die Teilnahme voraussichtlich anfallenden Kostenbetrag mit 415,00 Euro. Die diesem Schreiben nebst weiterer Anlagen angefügte Einverständniserklärung, welche die ausdrückliche Verpflichtung zur Zahlung des Teilnahmebetrages enthielt, unterschrieben die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) unter dem 03.11.2013 und übergaben diese an die Kursleiterin.
4Mit Rundschreiben vom 01.04.2014 forderte die Kursleiterin alle Teilnehmer zur Zahlung des Teilnahmebetrages bis zum 28.04.2014 auf.
5Am 16.06.2014 teilte der Beklagte zu 2) per E-Mail mit, aufgrund seiner mittlerweile vorliegenden Arbeitslosigkeit zur Zahlung des geforderten Betrages derzeit nicht in der Lage zu sein. Unter dem 03.07.2014 stellte der Beklagte zu 2) beim Verein der G. und G1. des Gymnasiums der Stadt L. (im Folgenden: Förderverein) einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten der Abschlussfahrt. Der Förderverein bewilligte einen Kostenzuschuss und überwies am 28.08.2014 die Hälfte des Teilnahmebetrages - 207,50 Euro - auf das Konto der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2), die den vereinnahmten Betrag nicht weiterleiteten und trotz mehrfacher weiterer Zahlungsaufforderung keinerlei Zahlungen leisteten.
6Die Abschlussfahrt fand in der Zeit vom 07.09.2014 bis 12.09.2014 statt. Die Beklagte zu 3) nahm an der Fahrt teil. Die nach Abschluss der Fahrt durchgeführte Abrechnung ergab einen tatsächlichen Kostenbetrag von 379,00 Euro pro Teilnehmer. Den zunächst von der Kursleiterin verauslagten, auf die Beklagte zu 3) entfallenden Betrag erstattete die Klägerin der Kursleiterin am 24.10.2014 auf deren Girokonto.
7Die Klägerin forderte die Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 10.12.2014 - wiederum ergebnislos - zur Zahlung von 379,00 Euro auf.
8Am 24.06.2015 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben mit der Begründung, durch die Anmeldung und Teilnahme der Beklagten zu 3) an der Abschlussfahrt sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 379,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagten haben sich zu der Klage nicht geäußert und auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Beklagten sind aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG NRW) verpflichtet, die Kosten der Abschlussfahrt zu zahlen,
15zur Einordnung einer derartigen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. VG Minden, Urteil vom 17.05.2013 - 8 K 2772/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007 – 4 K 3929/04 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2005 – 18 K 6439/04 –, juris; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 -, juris, Rdn. 6.
16Mit ihren schriftlichen Einverständniserklärungen vom 03.11.2013 haben die Beklagte zu 1) und die bereits damals volljährige Beklagte zu 3) sich verpflichtet, die durch die Kursfahrt entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus wirkt die von der Beklagten zu 1) unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte hat,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 - juris, Rdn. 11; Urteil vom 18.08.2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30.06.2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
18Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich der Anschein einer wirksamen Vollmacht unabhängig davon auch aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) in Kenntnis der eingegangenen Zahlungsverpflichtung und unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit beim Förderverein der Schule einen Zuschuss beantragt - und erhalten - hat.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.