Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 08. Juni 2016 - 10 K 3654/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 379,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Trägerin des Gymnasiums der Stadt L. – F. -, welches die am 00.00.0000 geborene Beklagte zu 3) in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15 besuchte.
3Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die verheirateten Eltern der Beklagten zu 3). Im Rahmen des von der Beklagten zu 3) besuchten Leistungskurses Pädagogik sollte im September 2014 eine Abschlussfahrt nach Kroatien stattfinden. Mit Schreiben vom 16.10.2013 informierte die Kursleiterin die Beklagten über die geplante Abschlussfahrt und bezifferte den für die Teilnahme voraussichtlich anfallenden Kostenbetrag mit 415,00 Euro. Die diesem Schreiben nebst weiterer Anlagen angefügte Einverständniserklärung, welche die ausdrückliche Verpflichtung zur Zahlung des Teilnahmebetrages enthielt, unterschrieben die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) unter dem 03.11.2013 und übergaben diese an die Kursleiterin.
4Mit Rundschreiben vom 01.04.2014 forderte die Kursleiterin alle Teilnehmer zur Zahlung des Teilnahmebetrages bis zum 28.04.2014 auf.
5Am 16.06.2014 teilte der Beklagte zu 2) per E-Mail mit, aufgrund seiner mittlerweile vorliegenden Arbeitslosigkeit zur Zahlung des geforderten Betrages derzeit nicht in der Lage zu sein. Unter dem 03.07.2014 stellte der Beklagte zu 2) beim Verein der G. und G1. des Gymnasiums der Stadt L. (im Folgenden: Förderverein) einen Antrag auf Bezuschussung der Kosten der Abschlussfahrt. Der Förderverein bewilligte einen Kostenzuschuss und überwies am 28.08.2014 die Hälfte des Teilnahmebetrages - 207,50 Euro - auf das Konto der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2), die den vereinnahmten Betrag nicht weiterleiteten und trotz mehrfacher weiterer Zahlungsaufforderung keinerlei Zahlungen leisteten.
6Die Abschlussfahrt fand in der Zeit vom 07.09.2014 bis 12.09.2014 statt. Die Beklagte zu 3) nahm an der Fahrt teil. Die nach Abschluss der Fahrt durchgeführte Abrechnung ergab einen tatsächlichen Kostenbetrag von 379,00 Euro pro Teilnehmer. Den zunächst von der Kursleiterin verauslagten, auf die Beklagte zu 3) entfallenden Betrag erstattete die Klägerin der Kursleiterin am 24.10.2014 auf deren Girokonto.
7Die Klägerin forderte die Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 10.12.2014 - wiederum ergebnislos - zur Zahlung von 379,00 Euro auf.
8Am 24.06.2015 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben mit der Begründung, durch die Anmeldung und Teilnahme der Beklagten zu 3) an der Abschlussfahrt sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 379,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagten haben sich zu der Klage nicht geäußert und auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Beklagten sind aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG NRW) verpflichtet, die Kosten der Abschlussfahrt zu zahlen,
15zur Einordnung einer derartigen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. VG Minden, Urteil vom 17.05.2013 - 8 K 2772/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007 – 4 K 3929/04 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2005 – 18 K 6439/04 –, juris; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 -, juris, Rdn. 6.
16Mit ihren schriftlichen Einverständniserklärungen vom 03.11.2013 haben die Beklagte zu 1) und die bereits damals volljährige Beklagte zu 3) sich verpflichtet, die durch die Kursfahrt entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus wirkt die von der Beklagten zu 1) unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte hat,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 - juris, Rdn. 11; Urteil vom 18.08.2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30.06.2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
18Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich der Anschein einer wirksamen Vollmacht unabhängig davon auch aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) in Kenntnis der eingegangenen Zahlungsverpflichtung und unter Hinweis auf seine Arbeitslosigkeit beim Förderverein der Schule einen Zuschuss beantragt - und erhalten - hat.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 118,40 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand des Beklagten, in der durch seine Ehefrau unterschriebenen Anmeldeerklärung vom 29. Juni 2011 komme „in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Schule im Namen und mit Vollmacht des Schulträgers handelt.“ Die Städtische Gesamtschule C. musste das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich in das Anmeldeformular hineinschreiben, weil es entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergaben jedenfalls die Umstände, dass die Schule im Namen der Schulträgerin, also der Klägerin handelte, als sie dem Beklagten und seiner Ehefrau das Informationsschreiben mit vorformulierter Einverständniserklärung übermittelte, mit dem sie diese über die Klassenfahrt der Klasse 8d ihrer Tochter B. in das Freizeitzentrum „I. “ in den Niederlanden informierte. Welchen ausdrücklichen Inhalt dieses Informationsschreiben hatte, kann der Senat nicht feststellen, weil der Beklagte es nicht vorgelegt hat.
5Jedenfalls ergab sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen. Die „Städtische“ Gesamtschule C. ist, wie auch schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, als öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers. Als solche verpflichtet sie mit allen Rechtsgeschäften, die sie zur Erfüllung von äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere der in § 79 SchulG NRW aufgeführten, eingeht und zu deren Abschluss sie im Innenverhältnis ermächtigt ist, automatisch den Schulträger. Hiervon geht ausdrücklich etwa auch § 95 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW aus, wonach Schulträger den Schulleiter ermächtigen können, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Die aus Anlass einer genehmigten Schulfahrt durch Rechtsgeschäfte der Schule mit Dritten entstehenden Kosten für die Beförderung und Beherbergung von Schülern sind Sachkosten, die ‑ ähnlich den Schülerfahrkosten ‑ nach den §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger zu tragen hätte, sofern nicht die Eltern sie im Einzelfall übernehmen.
6Bülter, SchVw 2005, 220.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt auch nicht der weitere Einwand des Beklagten, es fehle an einer unterschriebenen Annahmeerklärung der Klägerin, die überdies auf dem Anmeldeformular hätte aufgebracht werden müssen. Mit diesem Einwand knüpft der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin an, eine verbindliche Anmeldeerklärung der Eltern zu einer Klassenfahrt führe zu einem Verwaltungsvertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Das beschließende Gericht hat bislang offenlassen können, wie das Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, auf dessen Entstehung eine solche Anmeldeerklärung zu einer Schulfahrt gerichtet ist.
8OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950.
9Auch im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Denn auch der Beklagte geht in seiner Antragsbegründung ausdrücklich von der rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW aus und bestreitet auf dieser Grundlage lediglich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG NRW und des Gebots der Urkundeneinheit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Denn der Beklagte selbst weist zugleich darauf hin, dass beide Erfordernisse bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann erfüllt sind, wenn sich beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist.
10BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 ‑, NVwZ 2005, 1083, juris, Rdn. 16; Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 32.93 ‑, BVerwGE 98, 58, juris, Rdn. 22.
11Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung von der Schule vorformuliert. Hierin kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Schule den Eltern zuvor das bei Klassenfahrten übliche Informationsschreiben mit den Angaben über Zeitpunkt, Zielort und Kosten der Fahrt übermittelt hatte. Hiervon geht auch der Senat in tatsächlicher Hinsicht aus, weil der Beklagte insbesondere nicht geltend gemacht hat, von der Schule vor der Anmeldung über diese Einzelheiten im Unklaren gelassen worden zu sein. Die Zusammengehörigkeit der von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldeerklärung mit diesem Informationsschreiben der Schule war aus diesen Umständen zweifelsfrei ersichtlich.
12Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung wirke auch gegenüber dem Beklagten, und hierbei der Sache nach die Grundsätze der Anscheinsvollmacht herangezogen, ohne den Begriff jedoch zu erwähnen. Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben.
13OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30. Juni 2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3.
14In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schulleiterin bei der Entgegennahme der Anmeldeerklärung keinerlei Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Ehefrau des Beklagten diese gegen seinen Willen unterschrieben habe. Dieser Würdigung ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte schulde die Klageforderung aus Verwaltungsvertrag, gerät auch nicht durch seinen Einwand in ernstliche Zweifel, er habe diesen Vertrag mit seinem Schreiben an die Schule vom 19. Juli 2011 gekündigt. Denn die Anmeldeerklärung der Ehefrau vom 29. Juni 2011 schloss mit der ausdrücklichen Formulierung „Meine/Unsere Zusage zur Klassenfahrt ist verbindlich.“ ein Kündigungsrecht aus. Dies entsprach auch ersichtlich der Interessenlage aller beteiligten Eltern und Schüler, nämlich zu verhindern, dass sich durch spätere Nichtteilnahme („Abspringen“) der jeweilige Kostenanteil erhöht.
16Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
17Verspätet ist schließlich die erstmalig im Schriftsatz vom 22. August 2013 sinngemäß erhobene Rüge des Beklagten, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW stehe der Anwendung der Regeln über den Verwaltungsvertrag in den §§ 54 ff. VwVfG NRW auf die Anmeldeerklärung entgegen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit dem 6. August 2013 abgelaufen. Im Übrigen griffe die Rüge auch in der Sache nicht durch. Denn nach der Senatsrechtsprechung gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden.
18OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11 (Sonderpädagogischer Förderbedarf).
19Gemeint ist damit nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, also in pädagogischen Schulangelegenheiten, nicht aber auch, soweit die Schule, wie hier, in Vertretung für den Schulträger den äußeren organisatorischen Rahmen für eine Schulfahrt herstellt. Insofern liegt rechtlich eine Tätigkeit des Schulträgers und nicht der Schule vor. Daran ändert es nichts, dass die Schulfahrt selbst ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken dient und einen deutlichen Bezug zum Unterricht hat (Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (Schf-RL), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung des Erlasses vom 26. April 2013 (ABl. NRW. S. 232)). Für das Verwaltungshandeln des Schulträgers in diesem Zusammenhang gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls nicht.
20Im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 ‑ 4 K 3929/04 ‑, juris, Rdn. 19, 28; unzutreffend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 ‑ 1 K 3065/02 ‑, juris, Rdn. 15 ff.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.