Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - 3 Bf 8/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zulassung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
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Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2007/2008 Fahrzeugbau bei der Beklagten mit dem Ziel des Bachelorabschlusses. Am 23. Februar 2012 nahm er ohne Erfolg an der zweiten Wiederholung der Modulprüfung „Mathematik 2“ teil. Seine Arbeit wurde mit der Note 5,0 bewertet. Der Kläger beantragte am 6. April 2012 eine mündliche Überprüfung im Fach „Mathematik 2“ und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Nach der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik der Beklagten (im Folgenden: Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik) könnten die studiengangspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung vorsehen. Die Prüfungs- und Studienordnung für die maschinenbaulichen Studiengänge (Studiengangspezifische Prüfungs- und Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Maschinenbau/ Energie- und Anlagensysteme, Maschinenbau/ Entwicklung und Konstruktion, sowie Produktionstechnik und -management am Department Maschinenbau und Produktion der Fakultät Technik und Informatik, im Folgenden: Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau) sähe diese Möglichkeit für den Fall vor, dass eine Klausur bei der zweiten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Es sei ihm ein Rätsel, warum die für ihn maßgebliche Fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau (im Folgenden: Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau) weniger studentenfreundlich sei. Als einer der ersten Bachelorstudenten fühle er sich zudem regelrecht als Versuchskaninchen. Die für ihn maßgebliche (frühere) Regelung über die Pflichtanmeldung zu Klausuren habe ihn dazu gezwungen, Klausuren zu schreiben, auch wenn er schlecht vorbereitet gewesen sei.
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Der Prüfungsausschuss der Beklagten lehnte den Antrag des Klägers unter dem 13. April 2012 mit der Begründung ab, dass die für den Kläger maßgebliche Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau eine mündliche Überprüfung nach einer Prüfungsnote von 5,0 nicht vorsehe.
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Der Kläger hatte bereits am 11. April 2012 „Widerspruch gegen die Ablehnung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in MA2“ erhoben. Mit seiner Begründung rügte er im Kern seine Benachteiligung aufgrund der für ihn geltenden Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen aus dem ersten Studienjahr und der fehlenden Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung im Studiengang Fahrzeugbau im Falle einer Bewertung einer Klausur mit der Note 5,0.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013, zugestellt am 12. März 2013, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. § 11 Abs. 2 der für ihn geltenden Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau sehe die Möglichkeit einer mündlichen Überprüfung vor, sofern eine Klausur der oder des Studierenden mit 4,3 bewertet worden sei. Im Fall des Klägers sei die Durchführung einer mündlichen Prüfung abzulehnen gewesen, weil sein dritter Prüfungsversuch mit einer schlechteren Note als 4,3 bewertet worden sei. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Selbst die Beschränkung auf nur eine Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung sei mit Art. 12 GG vereinbar. Auch die Teilnahmepflicht an den Prüfungen des ersten Studienjahres der seinerzeit für den Kläger geltenden Prüfungs- und Studienordnung sei rechtmäßig gewesen. Die Regelung habe einen zügigen Studienverlauf während der ersten zwei Semester gefördert.
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Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger erneut auf die unterschiedlichen Regelungen in den Prüfungs- und Studienordnungen der Studiengänge Fahrzeugbau und Maschinenbau sowie die Möglichkeit, sich im Falle eines Studiengangwechsels Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen, verwiesen. An einen späteren Maschinenbauingenieur seien nicht geringere Anforderungen zu stellen als an einen Fahrzeugbauingenieur. Die Begründung der Regelung zu den Pflichtanmeldungen sei für ihn unvollständig. Sie trage der unterschiedlichen individuellen Situation der Studierenden nicht ausreichend Rechnung. Eine Kontrolle der Regelung habe auch nicht sichergestellt werden können. Er fordere mit seiner Klage auch die Streichung aller seiner Fehlversuche im Kurs „Mathematik 2“.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2013 zu verpflichten, ihn zur mündlichen Überprüfung im Modul „Mathematik 2“ im Studiengang Fahrzeugbau zuzulassen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nur vorliege, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und Ungleiches willkürlich gleich behandelt werde. Im vorliegenden Fall seien die Studierenden verschiedener Studiengänge schon nicht derselben Vergleichsgruppe zuzuordnen. Es sei zulässig, dass jeder Studiengang bei der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungsversuche an die entsprechende Qualifikation seiner Studierenden anknüpfe und hierbei im Vergleich zu anderen Studiengängen unterschiedlich hohe Anforderungen stelle. Insbesondere sei auch keine Willkür darin zu erkennen, dass zwei verschiedene Studiengänge einer Fakultät bei der Gewährung der dritten und verfassungsrechtlich nicht gebotenen Wiederholungsmöglichkeit unterschiedliche Anforderungen an den Grad der Note „nicht bestanden“ stellten. Eine Streichung aller bisherigen Fehlversuche des Klägers im Modulfach „Mathematik 2“ komme u.a. nicht in Betracht, weil alle drei Prüfungsversuche Bestandskraft erlangt hätten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Auf das Studium des Klägers finde die Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau Anwendung. Danach könne die oder der Studierende eine mündliche Überprüfung nur dann beantragen, wenn die Prüfungsleistung mit 4,3 bewertet worden sei. Der Kläger habe sich der Klausur im Modul „Mathematik 2“ wiederholt gestellt. Die Bewertungen seien bestandskräftig geworden. Doch sei die Prüfungsleistung auch im letzten Wiederholungsversuch nicht mit 4,3 Punkten, sondern mit 5,0 Punkten bewertet worden. Die einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen griffen in die Berufswahlfreiheit des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG durch eine subjektive Zulassungsvoraussetzung ein. Dieser Eingriff sei am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Jeder berufsbezogenen Prüfung wohne die Möglichkeit des Misserfolgs inne. Die Ausgestaltung der Bestehensregelung obliege grundsätzlich der Einschätzung des Normgebers. Die Entscheidung des Departments Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau, nur im Fall der Bewertung in der zweiten Wiederholung bzw. im dritten Prüfungsversuch mit der Note 4,3 die Möglichkeit zur mündlichen Nachprüfung zu eröffnen, lasse keine Ermessenfehler erkennen. Diese Regelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Soweit für die Studiengänge am Department Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau eine andere Bestehensregelung gelte als für die am Department Maschinenbau und Produktion angebotenen grundständigen Studiengänge, bestünde schon aus der Natur der Sache ein Grund, unterschiedliche Studiengänge hinsichtlich der Bestehenserfordernisse unterschiedlich zu behandeln. Unabhängig davon fehle es jedoch bereits an einer nach Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Denn die an unterschiedlichen Departments angebotenen Studiengänge würden nicht von derselben Stelle öffentlicher Gewalt unterschiedlich behandelt.
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Auf den Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2015, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2015, die Berufung zugelassen. Der Kläger habe mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht. Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht mit der Klagebegründung erstmals angebrachte Forderung nach „Streichung aller meiner Fehlversuche im Kurs Mathe 2“ sei dagegen nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden. Denn der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag ausdrücklich darauf beschränkt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zur mündlichen Überprüfung im Modul „Mathematik 2“ im Studiengang Fahrzeugbau zuzulassen.
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Am 7. Januar 2016 hat der Kläger die Berufung begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Die Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelung, die eine mündliche Ergänzungsprüfung auf die Fälle einer Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note 4,3 beschränke, sei rechtswidrig und daher nichtig. Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik sehe die Note 4,3 für eine reguläre Studienleistung nicht vor. Soweit die Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau die Möglichkeit einer Notenverbesserung grundsätzlich vorsehe, müsse diese Möglichkeit dann auch bei einer Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note 5,0 bestehen. Darüber hinaus sei der Gleichheitssatz verletzt. Soweit das Verwaltungsgericht auf die unterschiedlichen Departments als Satzungsgeber zur Ablehnung einer Ungleichbehandlung abgestellt habe, erfolge eine rechtswidrige Aufspaltung derselben juristischen Person, der die Handlung zuzurechnen sei. Die Departments seien keine Träger von Hoheitsgewalt. Die Fakultät bzw. die Hochschule als juristische Person behandele die Studierenden aufgrund der unterschiedlichen Erfordernisse in Bezug auf die mündliche Ergänzungsprüfung ungleich. Die Veranstaltung „Mathematik 2“ gehöre zu den Grundlagenveranstaltungen. Wie sich aus den Prüfungs- und Studienordnungen der Bachelorstudiengänge Fahrzeug- und Flugzeugbau einerseits und der maschinenbaulichen Bachelorstudiengänge andererseits ergebe, und auch unabhängig davon, dienten die Grundlagenfächer dazu, die Studierenden auf ein allgemeines fachliches Niveau zu bringen, welches erst im Aufbaustudium bzw. in der Profilbildung berufsspezifisch vertieft werde. Insoweit seien die Studierenden, die gemeinsam Grundlagenfächer besuchten und an den Prüfungen teilnähmen, im Hinblick auf das weitere Prüfungsverfahren vergleichbar und im Übrigen auch gleich zu behandeln. Das gelte auch, weil die Möglichkeit bestehe, von dem Studiengang Maschinenbau unter - jedenfalls teilweiser - Anrechnung der erworbenen Scheine in den Studiengang Fahrzeugbau zu wechseln, und zwar auch dann, wenn die Scheine im Fach Maschinenbau unter erleichterten Voraussetzungen mittels einer mündlichen Ergänzungsprüfung erworben worden seien. Die Studiengänge seien unter Berücksichtigung der für ihn maßgeblichen Vorschriften vergleichbar. Der Studiengang Fahrzeugbau sei aus dem Studiengang Maschinenbau hervorgegangen. Ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Studiengängen bestehe nicht. Bei fachlich eingegrenzten Prüfungen seien Ausgleichsmechanismen in verschiedenen Prüfungsarten zu gewähren, so dass etwaige Beschränkungen der Prüfungsart der mündlichen Ergänzungsprüfung allenfalls restriktiv zulässig seien. Die maßgebliche Satzung des Beklagten sei mit § 65 Abs. 3 HmbHG (in der Fassung vom 18.7.2001) unvereinbar, soweit sie Anmeldefristen vorgesehen und die Anzahl der Prüfungsversuche beschränkt habe. Sämtliche Prüfungsvoraussetzungen hätten daher als nicht unternommen zu gelten. Die Fristenregelung habe jedenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Einhaltung der Anmeldefristen nicht habe kontrolliert werden können. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber den Studierenden des zum Sommersemester 2012 ausgelaufenen Diplomstudiengangs. Er - der Kläger - habe mit den Studierenden des Diplomstudiengangs dieselben Vorlesungen besucht und die gleichen Klausuren geschrieben, so dass die Gruppen vergleichbar seien. Die Studierenden des Diplomstudiengangs hätten aber nicht dem Zwang der Pflichtanmeldung unterlegen und die Regelung im Hinblick auf eine mündliche Nachprüfung sei eine andere gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 zu verpflichten, ihn zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul Mathematik 2 im Studiengang Fahrzeugbau zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Die hier einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 der für den Kläger geltenden Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau sei rechtmäßig. Die Vergabe einer Note von 4,3 sei auch in anderen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen. Die Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau weise für die Bewertung von Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet werden sollten, ausdrücklich die Noten 4,3, 4,7 und 5,0 aus. Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik greife die Bewertung mit der Notenziffer 4,3 zur Beantragung eines zweiten Gutachtens ebenfalls auf. Die Ungleichbehandlung der Studierenden nach den hier in Rede stehenden Prüfungs- und Studienordnungen sei zudem gerechtfertigt. Die Grundlagenfächer in den unterschiedlichen Studiengängen, insbesondere die „Mathematik 2“-Module, seien nicht gleichen Inhalts. Die maschinenbaulichen Kernfächer könnten für den Bachelorstudiengang Fahrzeug- und Flugzeugbau allenfalls teilweise angerechnet werden. Eine Anrechnung des Moduls „Mathematik 2“ sei nicht möglich. Selbst wenn von einer Nichtigkeit des § 11 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau auszugehen wäre, wäre nach der dann heranzuziehenden Prüfungs- und Studienordnung für die maschinenbaulichen Studiengänge die mündliche Ergänzungsprüfung erst noch zu bewilligen gewesen. Eine derartige Bewilligung hänge davon ab, ob eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums, insbesondere im Modulfach „Mathematik“, welches für einen Großteil des weiteren Studiums benötigt würde, prognostiziert werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die zum Verfahren eingereichte Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger erhobene zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul „Mathematik 2“ im Studiengang Fahrzeugbau.
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1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der für den Kläger maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau vom 25. Februar 2010 (Hochschulanzeiger 49/2010 S. 38) mit der Berichtigung vom 16. März 2010 (Hochschulanzeiger 50/2010 S. 12).
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Nach § 11 Abs. 2 Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau kann die oder der Studierende beim Prüfungsausschuss (nur dann) eine mündliche Überprüfung einer zweiten Wiederholung bzw. des dritten Versuchs einer Klausur als Prüfungsleistung beantragen, wenn diese mit 4,3 bewertet worden ist. Im Falle des Klägers ist die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematik 2“ dagegen mit 5,0 bewertet worden.
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Die von dieser Vorschrift formulierte Einschränkung - die Bewertung einer Wiederholungsklausur mit der Note 4,3 - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher dahinstehen, welche Rechtsfolgen die von dem Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit dieser Einschränkung gehabt hätte.
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a) Eine Bewertung von 4,3 stellt einen zulässigen Anknüpfungspunkt für eine solche Beschränkung dar. Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik (in der Fassung der Ersten Änderung vom 28.7.2010, Hochschulanzeiger 53/2010 S. 100) sieht diese Note in § 18 Abs. 2 prüfungsrechtlich vor. In § 18 Abs. 9 greift die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik die Note 4,3 mit Blick auf einen Antrag auf Zweitbegutachtung überdies ausdrücklich auf. In § 11 Abs. 11 Satz 5 Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik wird der Normgeber zudem ermächtigt, eine Regelung zur mündlichen Ergänzungsprüfung auf bestimmte Bewertungen zu beschränken und/oder auf jede nicht bestandene Klausur zu erweitern. Das schließt denknotwendig eine differenzierte Betrachtung „nicht bestandener“ Prüfungen ein. Vor diesem Hintergrund ist auch § 18 Abs. 2 Satz 3 Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik zu verstehen, der die Note 4,0 lediglich als Grenze des Bestehens einer Modulprüfung definiert.
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b) Die Beschränkung der mündlichen Ergänzungsprüfung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zu den berufsrelevanten Prüfungen in diesem Sinne dürften auch Modulprüfungen zählen, deren isoliertes Nichtbestehen - wie hier - eine Fortführung des Studiums ausschließen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 766; a.A. wohl OVG Berlin, Urt. v. 17.12.2008, 10 A 1.08, LKV 2009, 381, juris Rn. 50). Jedenfalls kann für eine solche Prüfung kein strengerer verfassungsrechtlicher Maßstab gelten. Es ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung indes geklärt, dass selbst eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten einer solchen Prüfung auf nur eine Wiederholung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Prüflings darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a., BVerfGE 80, 1, juris Rn. 96; BVerwG, Beschl. v. 8.10.2013, 6 PKH 7.13, HRZ 3, Nr. 1, 71, juris Rn. 8; Beschl. v. 12.11.1998, 6 PKH 11.98, NVwZ-RR 1999, 245, juris Rn. 6; Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66.78, NJW 1982, 1339, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2015, 6 B 608/15, NVwZ-RR 2016, 231, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 29.4.2013, 7 ZB 12.1973, juris Rn. 5). Vorliegend geht es dem Kläger um die Überprüfung einer zweiten Wiederholungsprüfung. Ist aber bereits eine zweite Wiederholungmöglichkeit und erst Recht deren Überprüfung in Form einer mündlichen Ergänzungsprüfung verfassungsrechtlich nicht geboten, können auch eventuelle Einschränkungen einer solchen Prüfung schon im Ansatz keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen.
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c) Die Beschränkung der Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung auf Klausuren mit der Note 4,3 verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine etwaige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur zugunsten des Klägers aufzulösen gewesen wäre.
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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 78 m.w.N.). Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Hierbei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11, NJW 2012, 214, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.3.2012, 4 Bf 271/10, DÖV 2012, 612, juris Rn. 40). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, juris Rn. 34 m.w.N.).
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aa) Ausgehend von diesen Maßstäben wird der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass die für den Kläger maßgebliche Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau strengere Anforderungen an die Zulassung einer mündlichen Ergänzungsprüfung stellt als die Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau (i. d. Fassung d. Ersten Änderung v. 23.2.2011, Hochschulanzeiger 58/2011 S. 54).
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Es fehlt bereits an vergleichbaren Sachverhalten, deren unterschiedliche Behandlung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft werden könnte. Verlangt wird eine Gleichbehandlung nur für „wesentlich Gleiches“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2012, 1 BvL 18/11, NJW 2013, 1418, juris Rn. 63). An dieser Voraussetzung fehlt es bei (Einzel-) Bestimmungen, die - wie dies vorliegend bei § 10 Abs. 3 Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau und § 11 Abs. 2 Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau der Fall ist - jeweils unterschiedlichen Studien- und Prüfungsordnungen angehören und damit Teil ganz unterschiedlicher Normgefüge sind (vgl. in diesem Sinne: BayVerfGH, Entsch. v. 27.1.1994, Vf. 14-VII-92, juris Rn. 77).
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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die beiden Studien- und Prüfungsordnungen - die für die Studierenden des Bachelorstudiengangs Fahrzeugbau und Flugzeugbau geltende Studien- und Prüfungsordnung einerseits und die für die Studierenden des Bachelorstudiengangs Maschinenbau geltende Studien- und Prüfungsordnung andererseits - für Studiengänge gelten, die beide von der Fakultät Technik und Informatik der Beklagten angeboten werden, auf den gleichen Studienabschluss hinführen und inhaltlich verwandt sind und dementsprechend Überschneidungen aufweisen. Eine Vergleichbarkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG scheidet gleichwohl aus, weil die jeweiligen Studiengänge in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen in vielerlei Hinsicht (etwa: Gliederung des Studiums; Inhalt des Curriculums; Verankerung praktischer Studienzeiten; Gewichtung der Module) unterschiedlich ausgestaltet sind. Dies gilt auch und insbesondere für das Prüfungsverfahren und die im Studienverlauf zu erbringenden Leistungsnachweise: Im Maschinenbaustudium sind fast ausschließlich „Leistungsnachweise“ (LN) zu erbringen; hierbei kann es sich - abhängig von einer entsprechenden Entschließung des Prüfungsausschusses (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik) - um eine Klausur oder um eine mündliche Prüfung handeln; lediglich im Rahmen des Vertiefungsstudiums ist eine Hausarbeit zu schreiben (vgl. hierzu i.E. die Modulübersichten und die zu erbringenden Prüfungsleistungen in § 5 Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau). Demgegenüber sieht die Studien-/Prüfungsordnung Fahrzeugbau sowohl im Grundstudium als auch im Rahmen des Studienschwerpunkts in einer Vielzahl von Fällen die Möglichkeit vor, Hausarbeiten - neben oder anstelle von Klausuren, in einigen Fällen auch neben oder anstelle einer mündlichen Prüfung - anzubieten. Mündliche Prüfungen sind demgegenüber die Ausnahme. Zudem sieht diese Prüfungsordnung - anders als die Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau - vor, dass Referate als Prüfungsleistung gehalten werden (vgl. hierzu i.E. die Modulübersichten und die zu erbringenden Prüfungsleistungen in § 6 Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau).
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Die vorstehenden Ausführungen offenbaren, dass die Fakultät Technik und Informatik der Beklagten die beiden inhaltlich „verwandten“ Studiengänge und dort insbesondere die Regelungen über die von den Studierenden hierbei zu erbringenden Leistungsnachweise gänzlich unterschiedlich ausgestaltet hat. Es verbietet sich deshalb, einzelne Teilregelungen der jeweiligen Studienordnungen - hier § 10 Abs. 3 Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau und § 11 Abs. 2 Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau - herauszugreifen und einer isolierten Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes zu unterstellen. Denn könnte in einem solchen Fall die Verletzung des Gleichheitssatzes auch nur in Betracht kommen, so würde dies letztlich zur Folge haben, dass Hochschulen bzw. die Fakultäten einer Hochschule gehalten sind, die Studien- und Prüfungsordnungen unterschiedlicher Studiengänge identisch auszugestalten bzw. einen rechtfertigenden Grund für jede Regelung vorzusehen, die von einer in einem anderen Studiengang bestehenden Regelung inhaltlich abweicht. Hierzu sind sie aber schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen und gemäß § 60 HmbHG hochschulrechtlich nicht verpflichtet. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass der Normgeber die Verfahrensregeln in jedem Ausbildungsgang so gestalten kann, wie er sie für zweckmäßig hält; sein normgeberisches Ermessen wird durch Regelungen, die für andere Ausbildungsgänge gelten, nicht eingeengt. Ebenso wie er nicht verpflichtet ist, etwa die Art der Prüfung - mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung im Aufsatzverfahren, schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren - aus anderen Ausbildungsgängen zu übernehmen, ist er frei bei der Entscheidung, ob er die andernorts gültige Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten übernehmen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178.90, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 11). Nichts anderes gilt für die Voraussetzungen, unter denen in unterschiedlichen Studiengängen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine endgültig nicht bestandene Prüfung mithilfe einer mündlichen Ergänzungsprüfung „zu retten“.
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Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine Vergleichbarkeit der Studiengänge Maschinenbau einerseits und Fahrzeugbau und Flugzeugbau andererseits i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG bejaht wird und § 10 Abs. 3 Prüfungs- und Studienordnung Maschinenbau auf der einen und § 11 Abs. 2 Prüfungs- und Studienordnung Fahrzeugbau auf der anderen Seite darauf geprüft werden, ob die unterschiedlichen Regelungen gerechtfertigt sind. Als Maßstab dient insoweit allein das Willkürverbot. Eine strenge Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht erforderlich. Die Unterscheidung knüpft in keiner Weise an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale, sondern an ein Verhalten, hier die Wahl eines bestimmten Studiengangs, an (zu diesem Kriterium: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, NVwZ 2011, 1316, juris Rn. 65; Beschl. v. 26.1.1993, 1 BvL 38/92 u.a., BVerfGE 88, 87, juris Rn. 35). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der unterschiedlichen Behandlung von Prüflingen innerhalb eines Studiengangs, die regelmäßig einer strengen Gleichheitsprüfung unterliegt (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 25.6.1974, 1 BvL 11/73, BVerfGE 37, 342, juris Rn. 36). Auch Art. 12 Abs. 1 GG zwingt zu keiner strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil die Möglichkeit einer dritten Wiederholungsprüfung, wie gesehen, für die Verwirklichung der Berufsfreiheit allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist.
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Hat danach allenfalls eine Willkürprüfung zu erfolgen, so führt auch diese nicht zu der Annahme, der Gleichheitssatz könnte verletzt sein. Denn für die Annahme von Willkür ist von vornherein kein Raum, wo die Studienverläufe und das Prüfungswesen in unterschiedlichen Studiengängen in zulässiger Weise (s.o.) unterschiedlich ausgestaltet sind und sich vor diesem Hintergrund auch - neben einer Vielzahl weiterer Regelungen - die Regelungen über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten bzw. die Möglichkeiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterscheiden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6.12.1994, 1 BvR 1123/91, juris Rn. 4). Willkürlich sind die unterschiedlichen Regelungen überdies auch deshalb nicht, weil nach der für den Studiengang Fahrzeug- und Flugzeugbau geltenden Prüfungsordnung Leistungsnachweise vor allem und schwerpunktmäßig durch schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Demgegenüber sieht die für das Maschinenbaustudium geltende Prüfungsordnung die mündliche Prüfung regelmäßig als geeignete und gleichrangige Prüfungsleistung vor. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht von vornherein und schlechthin sachwidrig, wenn deshalb auch die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung im Studiengang Maschinenbau unter erleichterten Voraussetzungen gewährt wird.
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bb) Der Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit der Kläger als Bachelorstudent anders behandelt wird als die Studierenden des zum Sommersemester 2012 ausgelaufenen Diplomstudiengangs Fahrzeugbau und Flugzeugbau. Nach § 16 der Prüfungs- und Studienordnung des Fachbereichs Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau für die Studiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau der Beklagten vom 17. Dezember 2002 (Amt. Anz. 2003 S. 761) konnten die Studierenden eine ergänzende Überprüfung zwar auch dann beantragen, wenn eine Prüfungsleistung bei der zweiten Wiederholung schlechter als 4,0 bewertet worden war. Auch insoweit fehlt es aber bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte im Hinblick auf die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens für die Studierenden des Diplomstudiengangs einerseits und des Bachelorstudiengangs andererseits. Der im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses erfolgten Ersetzung des Diplomstudiums durch das zweistufige Bachelor-Master-System ist eine unterschiedliche Behandlung der Studierenden immanent. Wesentliche Elemente der Prüfungen in den Bachelorstudiengängen sind gerade die Einführung gestufter Studiengänge, Modularisierung und studienbegleitende Prüfungen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 115).
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Davon abgesehen fände die ebenfalls allein am Willkürverbot zu messende Ungleichbehandlung jedenfalls ihre sachliche Rechtfertigung in eben dieser Umstellung des Studiengangs. Es besteht schon kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft und auch zum Nachteil der Studierenden geändert werden (OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2014, 14 E 679/14, juris Rn. 3; Beschl. v. 20.6.2012, 14 E 449/12, juris Rn. 3; VGH Kassel, Urt. v. 20.12.2016, 10 C 1620/15.N, DÖV 2017, 428 Ls, juris Rn. 36; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 64). Dem Grundsatz der Chancengleichheit wird in diesen Konstellationen vor allem durch Übergangsregelungen Rechnung getragen, die übermäßige und unzumutbare Benachteiligungen vermeiden sollen (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1988, 1 BvL 5/85, BVerfGE 79, 212, juris Rn. 18). Die unterschiedliche Behandlung von Studierenden, die - wie der Kläger - ihr Studium erst nach einer beschlossenen Umstellung eines Studiensystems aufgenommen haben, kann danach erst Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründen, wenn die Umstellung selbst gerechtfertigt ist. Daran bestehen vorliegend aber keine Zweifel. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung des zweistufigen Bachelor-Master-Systems von vertretbaren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Motiven leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007, 1 BvR 2667/05, NVwZ-RR 2008, 33, juris Rn. 32). Die Umstellung diente der Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums und sollte dazu beitragen, die Studienabschlüsse länderübergreifend kompatibel zu machen und Hochschulwechsel zu erleichtern.
- 38
2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung auch nicht unmittelbar auf § 18 Abs. 11 Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung Technik/Informatik stützen, weil diese Vorschrift der Fakultät nur die Möglichkeit einräumt, eine mündliche Ergänzungsprüfung in den fachspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen vorzusehen, eine dahingehende Regelung bzw. Anspruchsgrundlage aber selbst nicht enthält.
- 39
3. Ohne Erfolg macht der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens schließlich geltend, dass die für ihn maßgeblichen Regelungen zu Pflichtanmeldung und zur Anzahl der Prüfungsversuche rechtswidrig gewesen seien und sämtliche Prüfungsversuche als nicht unternommen zu gelten hätten. Selbst wenn der Einwand des Klägers zuträfe und ihm noch reguläre Prüfungsversuche zuständen, könnte dieser Umstand seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Würden seine regulären Prüfungsversuche keinen Bestand haben, stünde dies dem geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung vielmehr schon für sich genommen entgegen. Reguläre Prüfungsversuche und mündliche Ergänzungsprüfung bauen denknotwendig aufeinander auf. Eine Ergänzungsprüfung kommt nur in Betracht, wenn die regulären Prüfungsversuche zuvor (erfolglos) absolviert worden sind und diese Bewertungen auch Bestand haben. Anderenfalls stünde es einer oder einem Studierenden frei, zwischen regulären Prüfungsleistungen und mündlichen Ergänzungsprüfungen zu wählen. Das wäre mit den hier in Rede stehenden Prüfungs- und Studienordnungen aber erkennbar nicht zu vereinbaren. Aus den vorstehend genannten Gründen kann der Kläger aus seinem behaupteten Anspruch auf Gewährung eines weiteren regulären Prüfungsversuch auch nicht ableiten, dass er in einem solchen Fall jedenfalls auch Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung hätte. Reguläre Prüfungsversuche und mündliche Ergänzungsprüfung sind zu unterscheiden. Eine „Reduktion“ eines regulären Prüfungsversuchs auf eine mündliche Ergänzungsprüfung scheidet deshalb aus.
II.
- 40
Auch eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten Mängel in früheren Prüfungsverfahren kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat mit diesen Bescheiden - dem Ablehnungsbescheid vom 13. April 2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 - ausschließlich das Begehren des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung beschieden. Sie enthalten jedoch keine Regelungen betreffend die früheren Prüfungsversuche des Klägers. Dies ist nicht zu beanstanden: Der Kläger hat seinen Antrag vom 6. April 2012 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung beschränkt. Er hat mit der Antragsbegründung zwar auch die Regelung zu den Pflichtanmeldungen gerügt, insoweit aber ausdrücklich klargestellt, dass er nicht die Streichung der drei regulären Versuche verlange. Allein dieses auf die Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung gerichtete Begehren hat die Beklagte mit dem Ablehnungsbescheid vom 13. April 2012 beschieden. Auch seinen Widerspruch vom 11. April 2012 hat der Kläger in diesem Sinne auf die Ablehnung einer mündlichen Ergänzungsprüfung beschränkt und ausdrücklich von der Forderung der Streichung seiner Fehlversuche abgesehen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 wird dieser allein gegen die Ablehnung seines Antrags auf mündliche Überprüfung gerichtete Widerspruch zurückgewiesen. Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Teilnahmepflicht an den Prüfungen im ersten Studienjahr dienen lediglich der (ergänzenden) Begründung dieser Entscheidung. Auch in der Sache konnte die Beklagte diese Anträge ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal der regulären Prüfungsentscheidungen ablehnen, weil die von dem Kläger insoweit erhobenen Einwände - aus den dargestellten Gründen - von vornherein den geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer Ergänzungsprüfung nicht stützen konnten und allenfalls einen weiteren Grund für eine Ablehnung begründet hätten.
III.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 42
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.