Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Apr. 2018 - 3 Nc 102/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie (Psychologie MSc.) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.
- 2
Der Studiengang „Psychologie MSc.“ wird bei der Antragsgegnerin von der Lehreinheit Psychologie angeboten. Diese Lehreinheit bietet ferner den Bachelorstudiengang Psychologie (Psychologie BSc.) sowie den Nebenfachstudiengang Psychologie (Psychologie BA NF) an. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Universität Hamburg für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 vom 12. Dezember 2016 setzte die Antragsgegnerin die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang „Psychologie MSc.“ mit 95 Plätzen fest. Dies entsprach dem Festsetzungsvorschlag aus dem Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2017.
- 3
Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 ab, weil die für das Wintersemester 2017/2018 zur Verfügung stehende Kapazität in diesem Studiengang erschöpft sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.
- 4
Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 1. Dezember 2017 abgelehnt: Die Lehreinheit Psychologie habe eine Aufnahmekapazität (vor Schwund) von insgesamt 247 Studienanfängerplätzen. Auf den Studiengang „Psychologie MSc.“ entfielen (nach Schwund) 101 Plätze. Dem stünden 108 Immatrikulationen gegenüber, die kapazitätswirksam seien. Im Wege einer horizontalen Substituierung ergäben sich keine weiteren freien Studienplätze im Studiengang „Psychologie MSc.“.
- 5
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Zulassungsbegehren weiter. Sie macht geltend, die vorhandene Kapazität erlaube die Zulassung weiterer Studienanfängerinnen und -anfänger in dem von ihr angestrebten Studiengang. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
- 6
Bei dem Beschwerdegericht ist noch ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls auf vorläufige Zulassung im Masterstudiengang Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 gerichtet ist.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 8
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung der jeweiligen Beschwerdeführerin bzw. des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368 [Ls], juris Rn. 6; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
- 9
Mit ihrer Beschwerde erschüttert die Antragstellerin die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017. Sie wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, das Verwaltungsgericht habe verschiedenen, konkret bezeichneten Stellen ein zu niedriges Deputat beigemessen und daher die vorhandene Kapazität der Lehreinheit Psychologie unzutreffend ermittelt. Werde die Kapazität richtig ermittelt, stünden im Masterstudiengang Psychologie weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen einer auf sie – die Antragstellerin – entfalle.
- 10
Die deshalb vorzunehmende, nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie ergibt, dass für den Studiengang „Psychologie MSc.“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 keine (weiteren) Studienplätze zur Verfügung stehen, um der Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes zu verschaffen.
- 11
Im Masterstudiengang Psychologie stehen bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 103 Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zur Verfügung. Diese sind allesamt kapazitätswirksam besetzt. Auch im Wege der horizontalen Substituierung ergibt sich kein Studienplatz für die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität zu haben.
- 12
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz – AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), bestimmt sich die Aufnahmekapazität für den hier relevanten Bachelorstudiengang Psychologie nach den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen, wie sie sich aus Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vgl. das Gesetz über den Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 23. Mai 2016 [HmbGVBl. S. 212]) und aus den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2014 (HmbGVBl. S. 149), ergeben. Ergänzend gelten die in § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG enthaltenen Maßgaben.
- 13
2. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kapazität ist gemäß §§ 6 ff. KapVO die personelle Ausstattung der Lehreinheit. Dabei geht das Beschwerdegericht als Lehrangebot i.S.v. § 8 Abs. 1 KapVO – ohne Lehrauftragsstunden – von insgesamt 290 LVS auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten Stellensituation aus:
- 14
Stellenart
Stellen-Nr.
Anteil
Name
Seite VGP
Deputat
W1 (4/6)
701.0000,01
1,0
N.N.
3
4
701.0100,02
1,0
K-/N.N.
12
6
701.1000,02
1,0
N./N.N.
42
4
14
W2 (9)
701.0200,01
1,0
D.
15
9
701.0400,01
1,0
W.
24
9
701.0500,01
1,0
N.N.
27
9
701.0600,01
1,0
S.
28
9
701.0800,01
1,0
L.
34
9
45
W3 (9)
701.0300,01
1,0
R.
17
9
701.0900,01
1,0
S.
38
9
701.1000,01
1,0
L.
42
9
27
C4 (9)
701.0100,01
1,0
B.
12
9
701.0700,01
1,0
O.
30
9
18
wM28III (Sonst.)
701.0100,20
1,0
B.
13
4
701.0100,FB32
0,7
B./N.N.
14
0
701.0300,20
1,0
H./N.N.
19
0
701.0300,26
1,0
H.
22
9
701.0300,30
0,5
H.
23
3,5
701.0400,30
0,5
O.
26
3,5
701.0600,31
1,0
V.
29
0
701.0800,30
0,5
P.
37
0
701.0800,FB40
0,5
J.
37
0
701.1000,21
1,0
K.
44
9
701.1000,27
0,5
H.
46
4,5
701.1000,30
0,5
H.
47
4,5
701.1100,01
0,5
F.
48
2
701.1100,FB34
0,5
G.
50
0
701.1100,FB36
0,5
H.
50
0
40
wM28III (Lehre)
701.0040,21
0,5
G.
10
8
701.0040,22
0,5
K.
11
8
701.0050,20
0,25
S.
11
4
701.0200,30
0,5
B.
16
8
701.0400,21
0,5
K.
25
8
701.0400,31
0,25
S.
26
2
701.0700,26
0,5
R.
34
8
701.0900,20
0,5
B.
39
8
701.0900,21
0,5
W.
39
8
701.1000,20
0,5
F.
43
8
701.1000,26
0,5
B.
46
8
78
wM28II
701.0100,21
1,0
V.
13
5
701.0300,22
1,0
H.
20
5
701.0400,20
1,0
R.
25
5
701.0700,25
1,0
S.
33
5
701.0800,20
0,5
J.
36
2,5
701.1000,25
0,5
N.N.
45
2,5
701.1100,FB37
1,0
F.
51
0
25
wM28I
701.0040,20
0,5
N.N.
10
2
701.0100,23
0,5
D.
14
2
701.0200,20
0,5
S.
16
2
701.0300,21
0,5
N.N.
19
2
701.0300,23
0,5
H.
20
2
701.0300,24
0,5
R.
21
2
701.0300,25
0,5
v.
21
2
701.0300,FB01
0,65
G.
23
0
701.0500,20
0,5
N.N.
27
2
701.0600,20
0,5
B.
29
2
701.0700,20
0,5
W.
31
2
701.0700,21
0,5
G.
31
2
701.0700,22
0,5
C.
32
2
701.0700,23
0,5
S.
32
2
701.0700,24
0,5
S.
33
2
701.0800,21
0,5
J.
36
2,5
701.0900,22
0,5
S.
40
2
701.0900,23
0,5
G.
40
2
701.0900,24
0,5
V.
41
0
701.0900,25
0,5
V.V.
41
2
701.1000,22
0,5
S.
44
2
701.1000,23
0,5
K.
45
2
701.1000,24
0,5
N.N.
45
2,5
701.1000,31
0,5
A.
48
0
701.1100,FB33
0,5
S.
49
0
43
290
- 15
Die volle W1-Stelle 701.0100,02 (K.) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit einem Deputat von 6 LVS aufgrund der folgenden Erwägungen: Soweit die Stelle – im Umfang von ¼ – unbesetzt ist, geht sie mit einem Deputat von 1 LVS (¼ von 4 LVS) in die weitere Berechnung ein. Denn das Beschwerdegericht bemisst eine volle Juniorprofessorenstelle dann, wenn sie unbesetzt ist, grundsätzlich mit einem Deputat von 4 LVS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 19, m.w.N.), weil sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 LVVO). Soweit die Stelle im Übrigen – im Umfang von ¾ – mit Frau K., einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nach § 28 Abs. 3 HmbHG ohne ausschließliche Lehrverpflichtung, besetzt ist, legt das Beschwerdegericht das sich aus der Funktionsbeschreibung ergebende Deputat von 5 LVS zugrunde. Dieses Deputat ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es das verbliebene Stellenpotential der W1-Stelle 701.0100,02 (K.) überschreitet (¾ von 4 LVS, s.o.) und sich die „stellenfremde“ Besetzung daher kapazitätsgünstig auswirkt.
- 16
Die insgesamt zehn (W2-, W3- bzw. C4-) Professorenstellen sind, wie dies der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18), mit einem Deputat von jeweils 9 LVS zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, gesondert aufzuklären, ob es möglicherweise im Einzelfall individuell abweichende Festlegungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 LVVO gegeben hat, wie dies von einer Antragstellerin gefordert wird. Für das Vorhandensein derartiger, von der Regellehrverpflichtung kapazitätsgünstig abweichender Festlegungen gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Verwaltungsgliederungsplan ist das Deputat aller Professorinnen und Professoren – ohne Berücksichtigung etwaiger Deputatsermäßigungen nach §§ 16 ff. LVVO – mit jeweils 9 LVS angegeben. Entsprechende Angaben finden sich in den von der Antragsgegnerin übermittelten Übersichten über die vorhandenen Stellen und die Stelleninhaberinnen und -inhaber (Abschnitt 3.1 der Kapazitätsunterlagen). Das Beschwerdegericht hat keinen Grund anzunehmen, die insoweit von der Antragsgegnerin übermittelten Daten seien inhaltlich unrichtig.
- 17
Die volle wM28III(S)-Stelle 701.0100,20 (B.) ist mit einem Deputat von 4 LVS zu berücksichtigen. Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Frau Dr. B. ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung. Das Beschwerdegericht hat bereits in der Vergangenheit die Herabsetzung der Lehrverpflichtung von Frau Dr. B. wegen ihrer Tätigkeit als Projektleiterin akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 8; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 23). Hieran wird festgehalten. Dass Frau Dr. B. die Stelle mittlerweile vollen Umfangs (und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, nur im Umfang von ¾) besetzt, hat die Antragsgegnerin veranlasst, das Deputat von Frau Dr. B. entsprechend – von ehedem 3 LVS auf nunmehr 4 LVS – zu erhöhen. Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar hat sich hierdurch das Gesamtdeputat der Stelle verringert, weil für den ehedem unbesetzten Stellenanteil nicht mehr das (anteilige) Stellenpotential in Ansatz gebracht werden kann. Die Antragsgegnerin ist aber nicht gehalten, eine Stelle bzw. einen Stellenanteil unbesetzt zu lassen, damit das volle bzw. anteilige Stellenpotential kapazitätsrechtlich weiter Berücksichtigung finden kann.
- 18
Für die mit einem Anteil von 0,7 vorhandene wM28III(S)-Stelle 701.0100,FB32 (B.) wird kein Lehrdeputat in Ansatz gebracht. Diese Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen und sollte danach zum 31. Juli 2016, also noch vor Beginn des Berechnungszeitraums, wegfallen. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bleiben derartige Stellen unberücksichtigt, und es kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben, ob die Nichtberücksichtigung derartiger Stellen auf eine entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO oder auf § 5 Abs. 2 KapVO zu stützen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 8; Beschl. v. 17.2.2017, 3 Nc 202/15, BA S. 10 f.). Umstände, die dafür sprechen, dass am Berechnungsstichtag trotz des kw-Vermerks zu erwarten war, die Stelle würde gleichwohl erhalten bleiben, sind – ebenso wie bei den weiteren im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk gekennzeichneten Stellen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes gilt (hierzu im Folgenden) – nicht ersichtlich. Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung, § 21 Abs. 1 KapVO sei verfassungsgemäß und daher (entsprechend) anwendbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 26), auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände fest.
- 19
Der vollen wM28III(S)-Stelle 701.0300,20 (H.) misst das Beschwerdegericht kein Lehrdeputat zu. Es handelt sich um eine Stelle, die das Beschwerdegericht in der Vergangenheit als sog. Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung akzeptiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 9; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28). Hieran wird festgehalten. Der Umstand, dass die Stelle am Berechnungsstichtag nicht voll – sondern nur mit einem Anteil von 0,35 – besetzt war, steht ihrer (vollständigen) Berücksichtigung als Funktionsstelle mit Blick auf das für die Kapazitätsermittlung maßgebliche Stellenprinzip (§ 8 KapVO) nicht entgegen.
- 20
Die volle wM28III(S)-Stelle 701.0300,26 (H.) wird mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt. Dies entspricht der Beschlusslage des Dekanats vom 12. Juli 2016 über die Regellehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 28 Abs. 3 HmbHG ohne ausschließliche Lehrverpflichtung auf unbefristeten Stellen (vgl. Abschnitt 3.2 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen) und ferner den vorgelegten Funktionsbeschreibungen der Stelleninhaber: Herr Dr. S., der einen Stellenanteil von ¾ besetzt hat, hat danach ein Deputat von 6,75 LVS. Frau Dr. H., die ¼ der Stelle besetzt hat, hat nach ihrer Funktionsbeschreibung ein Deputat von 5,75 LVS, das im Umfang von 3,5 LVS indes auf die halbe wM28III(S)-Stelle 701.0300,30 (H. ) entfällt (hierzu i.E. sogleich). Dass für Frau Dr. H. im Verwaltungsgliederungsplan ein Deputat von 3,5 LVS (auch) in Bezug auf die Stelle 701.0300,26 (H.) angegeben ist, veranlasst das Beschwerdegericht nicht, diese Stelle mit einem insgesamt höheren Deputat zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat, ohne dass angesichts der vorgelegten Funktionsbeschreibungen Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Angabe im Verwaltungsgliederungsplan unrichtig sei und auf einem Versehen beruhe.
- 21
Die halbe wM28III(S)-Stelle 701.0300,30 (H.) wird mit einem Deputat von 3,5 LVS berücksichtigt. Dies entspricht der Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. ausweislich der insoweit vorgelegten Funktionsbeschreibung (s.o.). Allerdings ist die Stelle im Verwaltungsgliederungsplan als unbefristete Stelle gekennzeichnet, für die nach der Beschlusslage des Dekanats grundsätzlich eine Regellehrverpflichtung von 9 LVS (bei einer vollen Stelle) besteht (s.o.). Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage hierzu indes angegeben, dass die Entfristung der Stelle am Berechnungsstichtag noch nicht erfolgt und auch noch nicht i.S.v. § 5 Abs. 2 KapVO absehbar gewesen sei, die anderslautende Angabe im Verwaltungsgliederungsplan daher unzutreffend sei. Das Beschwerdegericht legt dieses Vorbringen mangels Anhaltspunkten dafür, dass es unrichtig ist, zugrunde und behandelt die Stelle mithin als befristete Stelle. Im Übrigen findet die Stelle trotz des vorhandenen kw-Vermerks (Wegfall zum 16. August 2017) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO Berücksichtigung, weil die Antragsgegnerin ferner mitgeteilt hat, es sei bereits am Berechnungsstichtag absehbar gewesen, dass die Stelle nicht wegfallen würde.
- 22
Die halbe wM28III(S)-Stelle 701.0400,30 (O.) wird mit einem Deputat von 3,5 LVS berücksichtigt, obwohl auch sie mit einem kw-Vermerk (Wegfall zum 31. Dezember 2018) versehen ist. Die Antragsgegnerin hat indes auch hier mitgeteilt, es sei bereits am Berechnungsstichtag absehbar gewesen, dass die Stelle nicht wegfallen würde (§ 5 Abs. 2 KapVO). Ein höheres Deputat ist der Stelle demgegenüber nicht zuzumessen, obwohl das Beschwerdegericht sie – worauf einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller zutreffend hinweisen – im vorangegangenen Berechnungszeitraum noch mit einem Deputat von 8 LVS berücksichtigt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 11 f.). Dies beruhte darauf, dass die Stelle im vergangenen Berechnungszeitraum noch eine solche für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit gewesen ist. Nunmehr handelt es sich indes um eine Stelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG ohne ausschließliche Lehrtätigkeit. Die – bei isolierter Betrachtung nur der konkreten Stelle kapazitätsungünstige – Umwidmung der Stelle beanstandet das Beschwerdegericht nicht, weil Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hierbei die Belange der Studienplatzbewerberinnen bzw. -bewerber unberücksichtigt gelassen hat, nicht vorliegen.
- 23
Die volle wM28III(S)-Stelle 701.0600,31 (V.) sowie die beiden halben wM28III(S)-Stellen 701.0800,30 (P.) und 701.0800,FB40 (J.) lässt das Beschwerdegericht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt, weil sie allesamt im Verwaltungsgliederungsplan mit kw-Vermerken (Wegfall zum 28. Februar 2017 bzw. zum 15. Februar 2017 bzw. zum 14. Juli 2018) versehen sind. Ohne Erfolg weisen einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller darauf hin, dass Frau P. und Frau J. auch gegenwärtig noch bei der Antragsgegnerin in der Lehreinheit Psychologie beschäftigt seien. Dies ist weder ein Beleg dafür, dass sie noch diejenigen Stellen besetzen, die sie am hier maßgeblichen Berechnungsstichtag besetzt haben, noch folgt hieraus, dass am Berechnungsstichtag i.S.v. § 5 Abs. 2 KapVO absehbar gewesen ist, dass die Stellen, die Frau P. und Frau J. am Berechnungsstichtag besetzt haben, trotz des vorhandenen kw-Vermerks weitergeführt würden.
- 24
Die volle wM28III(S)-Stelle 701.1000,21 (K.) wird weiterhin mit einem (vollen) Deputat von 9 LVS berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat in seinen Entscheidungen zu den beiden vorangegangenen Berechnungszeiträumen entschieden, dass es die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der von Herrn Dr. K. besetzten Stelle als sog. Funktionsstelle nicht akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10 f.; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 29). Hieran wird festgehalten, zumal die Antragsgegnerin keine neuen Gesichtspunkte vorbringt.
- 25
Die halbe wM28III(S)-Stelle 701.1000,27 (H.) wird mit einem Deputat von 4,5 LVS berücksichtigt. Der Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan zwar nur ein Deputat von 3,5 LVS zugeordnet. Die Antragsgegnerin hat auf die Nachfrage des Gerichts, aus welchen Gründen die Stelle nur mit einem verringerten Deputat geführt wird, obwohl es sich ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans um eine unbefristete Stelle handelt, indes keine zielführenden bzw. nachvollziehbaren Angaben gemacht. Das Beschwerdegericht misst der Stelle deshalb das Deputat zu, das ausweislich des Dekanatsbeschlusses vom 12. Juli 2016 ihrem Potential entspricht. Auch der Umstand, dass die für Herrn Dr. H. vorgelegte Funktionsbeschreibung eine Lehrverpflichtung von 4 LVS bzw. – nach offenbar bloß handschriftlicher und nicht zuordbarer Korrektur der Funktionsbeschreibung in der Folge des gerichtlichen Hinweises – von 3,5 LVS ausweist, veranlasst das Beschwerdegericht nicht, die Stelle mit einem geringeren Deputat zu berücksichtigen. Denn es fehlen nachvollziehbare Angaben zu den Gründen für eine Verringerung der Lehrverpflichtung von Herrn Dr. H..
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Im Ergebnis nichts anderes gilt für die halbe wM28III(S)-Stelle 701.1000,30 (H.). Das Beschwerdegericht misst auch dieser Stelle ein Deputat von 4,5 LVS und nicht nur, wie dies der Angabe im Verwaltungsgliederungsplan und in der vorgelegten Funktionsbeschreibung entspricht, von 3,5 LVS zu. Denn auch bei dieser Stelle handelt es sich ausweislich der Angaben im Verwaltungsgliederungsplan um eine unbefristete Stelle, und die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Lehrverpflichtung von Herrn H. verringert ist. Im Übrigen findet die Stelle trotz des vorhandenen kw-Vermerks (Wegfall zum 31. August 2018) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO Berücksichtigung, weil die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, es sei bereits am Berechnungsstichtag absehbar gewesen, dass die Stelle nicht wegfallen würde.
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Die halbe wM28III(S)-Stelle 701.1100,01 (F.) wird mit einem Deputat von 2 LVS berücksichtigt. Die verringerte Lehrverpflichtung beruht darauf, dass Frau F. die Hochschulambulanz leitet, und ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerin von Frau F. auf der betreffenden Stelle: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 11; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28). Ein höheres Deputat ist nicht deshalb in Ansatz zu bringen, weil Frau F. ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung eine Lehrverpflichtung im Umfang von 10 LVS hat. Dies hat seinen Grund darin, dass Frau F. auf einer weiteren halben Stelle (701.1000,20 [F.) geführt wird, die – da es sich um eine Stelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit handelt – mit einem Deputat von 8 LVS bei der Kapazitätsermittlung Berücksichtigung findet.
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Die beiden halben wM28III(S)-Stellen 701.1100,FB34 (G.) und 701.1100,FB36 (H.) lässt das Beschwerdegericht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO (analog) bzw. gemäß § 5 Abs. 2 KapVO unberücksichtigt, weil sie beide im Verwaltungsgliederungsplan mit kw-Vermerken (Wegfall zum 31. Dezember 2018 bzw. zum 30. November 2016) versehen sind.
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Für die mit einem Anteil von ¼ vorhandene wM28III(L)-Stelle 701.0400,31 (S.) wird ein verringertes Deputat von 2 LVS zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der verringerten Lehrverpflichtung von Herrn S. auf der vorgenannten Stelle darauf verwiesen, dass er die Testothek des Instituts für Psychologie leite. Dies wird nicht beanstandet. Im Übrigen ergibt sich aus der für Herrn S. vorgelegten Funktionsbeschreibung zwar ein Deputat von insgesamt 6 LVS. Dies beruht indes darauf, dass Herr S. auf einer weiteren ¼-Stelle (701.0050,20 [S.]) geführt wird, die – da es sich ebenfalls um eine Stelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit handelt – mit einem Deputat von 4 LVS bei der Kapazitätsermittlung Berücksichtigung findet.
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Die volle wM28II-Stelle 701.0700,25 (S.) wird mit einem Deputat von 5 LVS berücksichtigt. Es handelt sich um eine Habilitanden-Stelle, für die ausweislich des Dekanatsbeschlusses vom 12. Juli 2016 eine Regellehrverpflichtung im Umfang von 5 LVS gilt. Dies entspricht auch der Angabe in der für Herrn Dr. S. vorgelegten Funktionsbeschreibung. Es besteht entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller kein Anlass, ein höheres Deputat zugrunde zu legen, weil das Beschwerdegericht in der Vergangenheit der Stelle, die von Herrn Dr. S. besetzt war, ein Deputat im Umfang von 7 bzw. 9 LVS zugemessen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 27). Dies beruhte darauf, dass Herr Dr. S., obwohl er Habilitand war, in der Vergangenheit auf einer Stelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG ohne ausschließliche Lehrtätigkeit geführt worden ist, ohne dass die Antragsgegnerin zwingende Gründe für die Besetzung der Stelle mit einem Habilitanden nennen konnte. Bei der Stelle 701.0700,25 (S.) handelt es sich nunmehr indes um eine Stelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG. Das Lehrverpflichtungspotential dieser Stelle ist daher von vornherein geringer als das Lehrverpflichtungspotential der von Herrn Dr. S. in der Vergangenheit besetzten Stelle.
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Die volle wM28II-Stelle 701.1100,FB37 (F.) lässt das Beschwerdegericht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt, weil sie im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk (Wegfall zum 15. Oktober 2018) versehen ist.
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Die drei halben wM28I-Stellen 701.0040,20 (N.N.), 701.0300,21 (N.N.) und 701.0500,20 (N.N.) berücksichtigt das Beschwerdegericht jeweils mit einem Deputat von 2 LVS. Dies entspricht ihrem jeweiligen Stellenpotential unter Berücksichtigung des Dekanatsbeschlusses vom 12. Juli 2016. Zwar hatte das Beschwerdegericht den betreffenden Stellen für den vergangenen Berechnungszeitraum noch ein Deputat von jeweils 2,5 LVS zugemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 12). Dies beruhte indes darauf, dass die Stellen seinerzeit auch mit einer/einem Habilitandin bzw. Habilitanden – mit gegenüber einer/einem Doktorandin bzw. Doktoranden höherer Lehrverpflichtung – besetzt werden konnten. Am hier maßgeblichen Berechnungsstichtag handelte es sich bei den drei vorgenannten Stellen indes um (bloße) Doktoranden-Stellen.
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Die mit einem Anteil von 0,65 vorhandene wM28I-Stelle 701.0300,FB01 (G.) lässt das Beschwerdegericht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt, weil sie im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk (Wegfall zum 31. Juli 2017) versehen ist.
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Die beiden halben wM28I-Stellen 701.0800,21 (J.) und 701.1000,24 (N.N.) werden jeweils mit einem Deputat im Umfang von 2,5 LVS berücksichtigt. Es handelte sich bei diesen Stellen am Berechnungsstichtag zwar noch um Doktoranden-Stellen gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG. Nach Angaben der Antragsgegnerin war aber zu diesem Zeitpunkt bereits i.S.v. § 5 Abs. 2 KapVO absehbar, dass die Stellen in Habilitanden-Stellen gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG mit entsprechend höherem Stellenpotential (vgl. den Dekanatsbeschluss vom 12. Juli 2016) umgewandelt werden würden. Für die Stelle 701.0800,21 (J.) kommt hinzu, dass die Stelle schon am Bewertungsstichtag mit einer Habilitandin besetzt war, die ausweislich der vorgelegten Funktionsbeschreibung eine Lehrverpflichtung im Umfang von 5 LVS hatte, von denen 2,5 LVS auf die Stelle 701.0800,21 (J.) entfallen.
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Die drei halben wM28I-Stellen 701.0900,24 (V.), 701.1000,31 (A.) sowie 701.1100,FB33 (S.) lässt das Beschwerdegericht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt, weil sie alle im Verwaltungsgliederungsplan mit kw-Vermerken (Wegfall zum 31. März 2018 bzw. zum 31. Januar 2017 bzw. zum 30. September 2018) versehen sind.
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3. Das Beschwerdegericht hat keine Veranlassung zu prüfen, ob die Antragsgegnerin die ihr aus den Hochschulpaktprogrammen zur Verfügung stehenden Mittel vollständig in die Schaffung von Studienplätzen (in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen) investiert hat und ob sie den in der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 4. Dezember 2015 (und in nachfolgenden Umsetzungsakten) festgelegten Vorgaben vollumfänglich nachgekommen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte und die Antragsgegnerin weniger Studienplätze geschaffen haben sollte, als (ihr) dies gemessen an den zur Verfügung stehenden bzw. gestellten Mitteln und mit Blick auf die geschlossene Vereinbarung möglich bzw. geboten gewesen wäre, folgt hieraus keine Erhöhung der einklagbaren Kapazität. Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Mitteln aus den Hochschulpaktprogrammen das Stellenprinzip aus §§ 6, 8 Abs. 1 KapVO. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts können sich daher Mittel, die der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungsstichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor einem Vergabetermin im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 57 ff.; s. auch Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564, juris Rn. 69 ff.; Beschl. v. 25.1.2018, 3 Nc 85/17, BA S. 4 f.). Dass danach über die in Abschnitt 2. genannten Stellen weitere Stellen gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt werden müssten, ist nicht ersichtlich.
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4. Das Beschwerdegericht sieht gegenwärtig ferner keinen Anlass, das sich aus der Stellensituation ergebende Gesamtdeputat mit Blick darauf zu erhöhen, dass die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise ehedem vorhandene Stellen abgebaut oder in ihrer Wertigkeit beschnitten hätte. Dies wird zwar von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern gefordert. Konkrete Stellen werden insoweit allerdings – von den in Abschnitt 2. genannten Ausnahmen abgesehen – nicht in ausreichend überprüfbarer Weise genannt. Das Beschwerdegericht sieht gegenwärtig auch angesichts der Entwicklung der ehedem im Verordnungswege und nunmehr im Satzungswege festgesetzten Zulassungshöchstzahlen keinen Grund, weitergehende Ermittlungen zu der Frage eines etwaigen Kapazitätsabbaus anzustellen. Zwar sind die festgesetzten Zulassungshöchstzahlen im Bachelor- und im Masterstudiengang Psychologie in den letzten fünf Jahren zurückgegangen. Der Rückgang fällt aber zum einen nicht derart erheblich aus, dass sich die Frage eines (unzulässigen) Kapazitätsabbaus aufdrängen müsste. Zum anderen ist die Zulassungshöchstzahl im Nebenfachstudiengang Psychologie zuletzt wieder gestiegen und im Wintersemester 2017/2018 auf dem höchsten Niveau seit fünf Jahren. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die Entwicklung der Zulassungshöchstzahlen noch im Rahmen normaler, auf unterschiedliche Gründe zurückführbarer Schwankungen hält, ohne dass hiermit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich die Frage eines unzulässigen Kapazitätsabbaus nicht zukünftig gleichwohl stellen könnte, wenn die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze gerade in den stark nachgefragten Bachelor- und Masterstudiengängen Psychologie weiter verringert werden sollte.
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5. Die Deputatsverminderungen, die die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 9 LVS angesetzt hat, berücksichtigt das Beschwerdegericht nicht.
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Kapazitätsrechtlich relevante Verminderungen können sich aus §§ 16, 16a sowie 17 LVVO ergeben. Danach stehen jeder Hochschule begrenzte Kontingente für die Forschung (§ 16 LVVO), für die Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) zu. Festgelegt werden diese Kontingente gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG. Die Kontingente werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Für die Verwaltung der Kontingente sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Fakultätsleitungen – hier also die Dekanate – verantwortlich.
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Vorliegend hat zwar das Präsidium der Antragsgegnerin am 4. Juli 2016 über die Verteilung von Verminderungskontingenten entschieden. Am 19. Juli 2016 hat sodann das Dekanat der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft über die weitere Verteilung dieser Kontingente innerhalb der Fakultät entschieden. Indes gab es im Juli 2016 noch keine Kontingente zu verteilen, weil es noch keine Festlegung i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO gab. Denn erst am 5. Dezember 2016 – und damit im Übrigen nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag – schlossen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung nach § 2 AKapG, die auch eine Festlegung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO enthielt. Dies genügt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden hat, nicht den rechtlichen Vorgaben aus § 19 Abs. 2 LVVO. Danach kann eine Verteilung von Verminderungskontingenten i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVVO erst wirksam vorgenommen werden,nachdem eine Festlegung i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO erfolgt ist. Zur weiteren Begründung wird insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die das Beschwerdegericht teilt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus § 3 Abs. 3 Nr. 4 AKapG nichts anderes folgt. Nach dieser Vorschrift können Lehrentlastungen zwar auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Berechnungsstichtag, aber noch vor dem Tag der Vorlage des Kapazitätsberichtes vereinbart, verteilt oder bewilligt wurden. Diese Vorschrift relativiert indes nur die Maßgeblichkeit des Berechnungsstichtags für die Berücksichtigung von Lehrentlastungen, sie dispensiert aber nicht von der Einhaltung des nach § 19 Abs. 2 LVVO vorgesehenen Verfahrens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Im Gegenteil geht offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass Verminderungskontingente erst dadurch entstehen, d.h. existent werden, dass eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder eine Vereinbarung nach § 2 AKapG unterzeichnet worden ist (vgl. Bü-Drs. 21/2519, S. 15; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 8). Dann aber mussten die Verteilungsentscheidungen des Präsidiums der Antragsgegnerin bzw. des Dekanats der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft im Juli 2016 ins Leere gehen.
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6. In das Lehrangebot sind darüber hinaus gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben gemäß § 10 Satz 2 KapVO Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.
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Nach diesen Grundsätzen bringt das Beschwerdegericht vorliegend in Übereinstimmung mit den entsprechenden Annahmen der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 18,5 LVS in Ansatz. Denn im Sommersemester 2015 gab es zu berücksichtigende Lehrauftragsstunden im Umfang von 13 LVS, im Wintersemester 2015/2016 im Umfang von 24 LVS. Soweit einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller fordern, es seien nicht das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016, sondern das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den Blick zu nehmen, weil die Vorlesungszeit im Sommersemester 2016 am Berechnungsstichtag bereits beendet gewesen sei, folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Denn nach § 10 Satz 1 KapVO kommt es auf die „dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester“ an. Dass die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2016 am Berechnungsstichtag bereits beendet war, macht dieses Semester nicht zu einem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semester. Vielmehr ist dieses Semester ein am Berechnungsstichtag noch laufendes Semester, das nach § 10 Satz 1 KapVO für die Bemessung der in die Kapazitätsermittlung einzubeziehenden Lehrauftragsstunden gerade nicht maßgeblich ist.
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Ohne Erfolg machen einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller überdies geltend, es seien weitere Lehraufträge bzw. sog. Titellehre zu berücksichtigen. Weder wird plausibel dargelegt, noch ist anderweitig erkennbar, dass in den beiden hier relevanten Semestern (s.o.) kapazitätsrelevante Lehraufträge erbracht worden sind, die in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen (Abschnitt 4 der Kapazitätsunterlagen) nicht aufgeführt sind.
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7. Das unbereinigte Lehrangebot, das nach den vorstehenden Ausführungen im Umfang von insgesamt 308,5 LVS (290 LVS + 18,5 LVS) vorhanden ist, ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf zu kürzen. Den auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Dienstleistungsbedarf bemisst das Beschwerdegericht mit insgesamt 10,56 LVS. Insoweit ist der für den Bachelorstudiengang „Mensch-Computer-Interaktion“ (MCI) von der Antragsgegnerin mit 11,76 LVS angesetzte Dienstleistungsbedarf zu kürzen, weil die von der Antragsgegnerin für diesen Studiengang veranschlagte Lehrnachfrage ausweislich der maßgeblichen Ausfüllrechnung gegenüber dem festgesetzten Curricularnormwert überhöht ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Einklang stehenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 50) Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die das Beschwerdegericht (weiterhin) teilt. Demgegenüber teilt das Beschwerdegericht (weiterhin) nicht die Einwände einiger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit des relativ „neuen“ Studiengangs MCI und zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen in diesem Exportstudiengang (Aq/2). Vielmehr wird an der diesbezüglichen Rechtsprechung zu dem vor-vorigen Berechnungszeitraum (a.a.O., juris Rn. 51 f.) festgehalten.
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Im Ergebnis ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot im Umfang von 297,94 LVS (308,5 LVS – 10,56 LVS).
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8. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.
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Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert (vgl. § 13 Abs. 1 KapVO) bzw. den Curricularwert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG) ausgedrückt. Hierbei sind die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricular(norm)werts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimporte), grundsätzlich herauszurechnen. Da andere Lehreinheiten indes keine Lehrleistungen für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie erbringen, richten sich die Curricular(eigen)anteile (im Folgenden: Curricularanteile) vorliegend im Ausgangspunkt nach den in Anlage 2 Nr. 1.48 und 2.42a zu § 13 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i.V.m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 14). Auf der Grundlage der auf die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie entfallenden Curricularanteile ist sodann nach Anlage 1 Abschnitt II. KapVO unter Anwendung von Anteilquoten ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln.
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Für die Lehreinheit Psychologie ergibt sich danach ein gewichteter Curricularanteil von 2,323 (hierzu d]). Dem liegen auf die Lehreinheit Psychologie entfallende Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,886 (hierzu a]), für den Masterstudiengang Psychologie von 1,948 (hierzu b]) und für den Nebenfachstudiengang Psychologie von 0,483 (hierzu c]) zugrunde.
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a) Der auf den Bachelorstudiengang entfallene Curricularanteil ist gegenüber der Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin von 2,930 um 0,044 auf 2,886 zu kürzen. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 57, m.w.N.), an der festgehalten wird, ist der auf den freien Wahlbereich entfallende Lehraufwand, den die Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung mit 0,044 beziffert, nicht anzuerkennen. Eine darüber hinausgehende Kürzung deshalb, weil der freie Wahlbereich nach der Einschätzung einiger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller in Wahrheit eine größere Lehrnachfrage auslöste, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Psychologie nicht weiter zu verringern, weil der freie Wahlbereich insgesamt und ungeachtet der hierfür veranschlagten Lehrnachfrage außer Betracht bleibt.
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Ebenfalls ohne Erfolg machen einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller geltend, es sei eine weitere anteilige Kürzung des (verringerten) Curricularanteils für den Bachelorstudiengang Psychologie deshalb vorzunehmen, weil der sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnung ergebende Curricularanteil (2,930) höher sei als der Curricularnormwert von 2,9, der in Nr. 1.48 der Anlage 2 zu § 13 KapVO (in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, s.o.) festgelegt ist. Für eine derartige weitere Kürzung ist deshalb kein Raum, weil das Beschwerdegericht der weiteren Kapazitätsermittlung bereits einen gegenüber dem im Verordnungswege festgesetzten Curricularnormwert niedrigeren Curricularanteil zugrunde legt (s.o.). Dieser Curricularanteil beruht auf einer tragfähigen Berechnung der Antragsgegnerin, mit der der Ausbildungsaufwand des Bachelorstudiengangs Psychologie und die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten plausibel dargestellt werden, ohne dass vernünftige Zweifel bestehen, dass bei der Antragsgegnerin ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat (vgl. allgemein zur Substituierung fehlender oder fehlerhafter Curricularnormwerte durch die Gerichte: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 93). Eine weitergehende Kürzung hätte zur Folge, dass der für den Bachelorstudiengang Psychologie bestehende und nicht zu beanstandende Ausbildungsaufwand im Curricularanteil nicht vollständig abgebildet wird. Hierfür gibt es keinen Anlass. Ebenso wenig besteht aus den gleichen Gründen Anlass, eine weitere Kürzung des Curricularanteils deshalb vorzunehmen, weil ein Vorgängerstudiengang eine geringere Lehrnachfrage ausgelöst und damit weniger Kapazität gebunden hat (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58). Denn maßgeblich ist vorliegend (nur) die durch den Bachelorstudiengang Psychologie ausgelöste Lehrnachfrage.
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Der auf den Bachelorstudiengang Psychologie entfallende Curricularanteil ist schließlich auch nicht deshalb weiter zu kürzen, weil, wie einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller meinen, die Veranstaltungen in den drei Modulen „ABK Schlüsselkompetenzen“ nicht der Lehreinheit Psychologie zuzuordnen seien und deshalb auch keinen Lehraufwand für diese Lehreinheit auslösen könnten. Das Beschwerdegericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Veranstaltungen der Module „ABK Schlüsselkompetenzen“ der Lehreinheit Psychologie zuzurechnen sind und dementsprechend die hierdurch im Bachelorstudiengang Psychologie ausgelöste Lehrnachfrage auch dort berücksichtigt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58). Die Antragstellerinnen und Antragsteller nennen keine Gründe, die Anlass geben, von dieser Auffassung abzurücken. Es ist auch nicht deshalb eine geringere Lehrnachfrage im Bachelorstudiengang Psychologie zugrunde zu legen, als dies in der vorgelegten Ausfüllrechnung zum Ausdruck gelangt, weil von der Vielzahl an Seminaren, die im Modul „ABK Schlüsselkompetenzen“ angeboten werden und aus denen die Studierenden wählen können, ein Seminar von einer Einrichtung angeboten wird, die nicht der Lehreinheit Psychologie (und im Übrigen auch nicht unmittelbar der Antragsgegnerin) zugeordnet ist. Denn der betreffende Lehraufwand besteht auch bei der Lehreinheit Psychologie, weil diese Lehreinheit entsprechende Lehrveranstaltungen im Modul „ABK Schlüsselkompetenzen“ ebenfalls (und ganz überwiegend) anbietet. Der bei der Lehreinheit Psychologie insoweit bestehende Lehraufwand ist nicht geringer, weil er möglicherweise nicht von allen Studierenden dort nachgefragt wird. Denn wie viele bzw. ob alle Studierende den von einer Lehreinheit erbrachten Lehraufwand in Anspruch nehmen, ist für den Curricularnormwert nicht von Belang, sofern der Lehraufwand zumindest auch bei der betreffenden Lehreinheit anfällt. Dementsprechend regelt § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildungeiner Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG).
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b) Für den Masterstudiengang Psychologie legt das Beschwerdegericht, ebenso wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung, einen gegenüber dem festgesetzten Curricularnormwert verringerten Curricularanteil von 1,948 zugrunde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zum vor-vorigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 65) und beruht auf einer Heraufsetzung eines Großteils der von der Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung angesetzten Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat auch weiterhin nicht erläutert, auf welchen konkreten fachlichen Erwägungen die in der Vergangenheit ohne weitere Begründung vorgenommene kapazitätsungünstige Änderung der Gruppengrößen beruht. Das Beschwerdegericht hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung weiter fest und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (a.a.O., juris Rn. 62 ff.).
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Für eine weitere Verringerung des auf den Masterstudiengang Psychologie entfallenden Curricularanteils sieht das Beschwerdegericht demgegenüber keine Veranlassung. Soweit einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller insbesondere meinen, die vorgelegte Ausfüllrechnung bedürfe weiterer Korrekturen, etwa weil die dort berücksichtigten Lehrveranstaltungen mit Blick auf ihre Inhalte und Ausgestaltung auch mit noch größeren Gruppen durchgeführt werden könnten und weil mitunter auch ein niedrigerer Anrechnungsfaktor zugrunde gelegt werden könne, kann hieraus nichts zu ihren Gunsten folgen, weil es Sache der Antragsgegnerin ist, über den Lehrplan und das Lehrkonzept zu bestimmen. Dass die Antragsgegnerin den ihr hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, NordÖR 2008, 191 [Ls], juris Rn. 128) überschritten hat, ist auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände nicht zu erkennen. Dies gilt auch und insbesondere – anders als einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller meinen – für den mit der Betreuung der Masterarbeit verbundenen Lehraufwand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 66), der sich zudem im Rahmen der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ gemäß der Entscheidung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 hält (vgl. https://www.hrk.de/uploads/tx_szcon-vention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf, zuletzt abgerufen am 5. April 2018). Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass die Gruppengrößen nicht in einer Rechtsnorm geregelt werden müssen (vgl. Beschl. v. 15.10.2007, a.a.O., juris Rn. 127).
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c) Für den Nebenfachstudiengang Psychologie legt das Beschwerdegericht weiterhin einen Curricularanteil von 0,483 zugrunde, auch wenn sich aus der vorgelegten Ausfüllrechnung ein höherer Wert ergibt. Denn den Wert von 0,483 hat die Antragsgegnerin selbst im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 61).
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Im Übrigen berücksichtigt das Beschwerdegericht für den Nebenfachstudiengang Psychologie auch weiterhin einen Curricularanteil, obwohl insoweit kein Curricularnormwert im Verordnungswege festgesetzt worden ist. An seiner diesbezüglichen Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern erhobenen Einwände fest (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 60). Dass der Verordnungsgeber in anderen Nebenfachstudiengängen zwischenzeitlich einen Curricularnormwert festgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die von der Antragsgegnerin für den Nebenfachstudiengang Psychologie vorgelegte Ausfüllrechnung ist nach wie vor plausibel, und das Beschwerdegericht hat weiterhin keinen Zweifel daran, dass der insoweit dargestellte Ausbildungsaufwand bei der Antragsgegnerin auch tatsächlich anfällt.
- 56
d) Werden die sich aus dem Kapazitätsbericht ergebenden und von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern nicht beanstandeten Anteilquoten zugrunde gelegt, so ergibt sich für die Lehreinheit Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von 2,323 auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung:
- 57
Psychologie BSc.:
2,886
x
0,527
=
1,521
Psychologie MSc.:
1,948
x
0,391
=
0,762
Psychologie BA NF:
0,483
x
0,082
=
0,040
-----------------------------------------------------------------------------
insgesamt
2,323
- 58
9. Die Kapazität der Lehreinheit Psychologie beträgt ohne Schwund 256,513 Studienplätze ([2 x 297,94 = 595,88] : 2,323).
- 59
Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
- 60
Dies führt bei Zugrundelegung der sich aus dem Kapazitätsbericht ergebenden Schwundquoten zu den folgenden Studienplatzzahlen:
- 61
Psychologie BSc.:
(256,513
x
0,527)
:
0,86
=
157,189 gerundet 157 Plätze
Psychologie MSc.:
(256,513
x
0,391)
:
0,97
=
103,399 gerundet 103 Plätze
Psychologie BA NF:
(256,513
x
0,082)
:
0,69
=
30,484 gerundet 30 Plätze
- 62
Die danach im Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze sind allesamt besetzt. Das Beschwerdegericht geht von 109 kapazitätswirksamen Immatrikulationen im Masterstudiengang Psychologie aus.
- 63
a) Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben im Hauptverfahren zunächst 109 der von ihr zugelassenen Studienbewerberinnen und -bewerber den angebotenen Studienplatz angenommen. Bereits diese Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl von 95 um 14 Studienanfängerinnen bzw. -anfänger ist wirksam i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (Universitäts-Zulassungssatzung – UniZS, vom 26. Juni 2017 bzw. vom 17. Juli 2017). Denn die Antragsgegnerin hat für die Vergabe der 95 festgesetzten Studienplätze insgesamt 419 Zulassungen ausgesprochen. Dies entspricht einem Überbuchungsfaktor von 4,41, der wiederum (exakt) dem Annahmequotienten im Vorjahr (Wintersemester 2016/2017) entspricht. Die Antragsgegnerin hätte sogar eine weitergehende Überbuchung vornehmen können, wenn sie – was zulässig gewesen wäre – auch noch das Annahmeverhalten der Vorjahre berücksichtigt hätte. Hier lagen die Annahmequotienten nur bei 5,91 (Wintersemester 2015/2016) bzw. bei 6,26 (Wintersemester 2014/2015).
- 64
Trotz der insgesamt 109 Immatrikulationen geht das Beschwerdegericht gleichwohl nur von 104 kapazitätswirksamen Immatrikulationen im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin aus. Denn diese hat weiter mitgeteilt, dass am 26. Oktober 2017 nur noch 104 Studierende immatrikuliert gewesen seien, ohne dabei anzugeben, wann genau die zugrunde liegenden Exmatrikulationen erfolgt sind. Zu Gunsten der Antragstellerin geht das Beschwerdegericht deshalb davon aus, dass diese Exmatrikulationen noch vor Vorlesungsbeginn am 16. Oktober 2017 erfolgt sind und deshalb bei der Bestimmung der kapazitätswirksam besetzten Studienplätze außer Betracht bleiben (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, NordÖR 2006, 267 [Ls], juris Rn. 5; vgl. auch Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, NordÖR 2017, 208 [Ls], juris Rn. 27).
- 65
b) Zu den 104 danach als kapazitätswirksam zu berücksichtigenden Immatrikulationen im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin sind weitere fünf Immatrikulationen hinzuzurechnen, die – in einem Fall – auf gerichtlicher Anordnung bzw. – in vier Fällen – auf einem durch das Verwaltungsgericht veranlassten Vergleich beruhen.
- 66
Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts werden nachträgliche Immatrikulationen u.a. dann als kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie auf einer gerichtlichen Verpflichtung – auch im Wege der einstweiligen Anordnung – beruhen. Gleiches gilt für Vergleiche, die auf einem Beschluss des Gerichts beruhen (§ 106 Satz 2 VwGO). Denn in diesen Fällen muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist. Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn diese auf Anraten des und/oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht(s) geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule auch in derartigen Fällen davon ausgehen darf, die Studienplatzvergabe sei materiell rechtmäßig. Die Hochschule darf dann – so auch hier – darauf vertrauen, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 21; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls], juris Rn. 51).
- 67
10. Die Kapazität im Masterstudiengang Psychologie erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung um zwei weitere Studienplätze.
- 68
Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (sog. „horizontale Substituierbarkeit“, grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11). Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame „Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden. Diese „überbuchten“ Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 49; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).
- 69
a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im Bachelorstudiengang Psychologie 155 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt sind.
- 70
aa. Hierbei handelt es sich zunächst um insgesamt 148 kapazitätswirksame Immatrikulationen, die auf einer Zulassung durch die Antragsgegnerin im dialogorientierten Serviceverfahren bzw. in einem der drei durchgeführten Nachrückverfahren erfolgt sind. Die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl von 145 um drei Studienanfängerinnen bzw. -anfänger ist wirksam i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 UniZS. Im Einzelnen:
- 71
Die Antragsgegnerin hat zunächst im Hauptverfahren 403 Zulassungen ausgesprochen. Dies entspricht einem Überbuchungsfaktor von 2,78, bleibt (deutlich) hinter den Annahmequotienten der Vorjahre zurück (Wintersemester 2016/2017: 3,38; Wintersemester 2015/2016: 3,15; Wintersemester 2014/2015: 2,94) und ist daher und weil es im Hauptverfahren mit insgesamt bloß 117 Immatrikulationen noch zu keiner Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl gekommen ist, nicht zu beanstanden.
- 72
In den ersten beiden Nachrückverfahren hat die Antragsgegnerin ebenfalls Überbuchungen vorgenommen (Faktor im ersten Nachrückverfahren: 2,25; Faktor im zweiten Nachrückverfahren: 2,5), die hinter den Annahmequotienten in den Nachrückverfahren der beiden Vorjahre (Wintersemester 2016/2017: 3,88; Wintersemester 2015/2016: 3,86) deutlich zurückbleiben und in denen es ebenfalls noch nicht zu einer Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl gekommen ist. Lediglich im dritten Nachrückverfahren – das letztlich zur Überbuchung um vier Immatrikulationen geführt hat – hat die Antragsgegnerin mit zehn Zulassungen zur Besetzung von drei noch unbesetzten Studienplätzen einen Überbuchungsfaktor zugrunde gelegt, der im Wesentlichen dem gemittelten Annahmeverhalten im Nachrückverfahren der drei vorangegangenen Jahre entspricht. Dass sie dabei den rechnerischen Mittelwert (Annahmequotient 3,1) minimal überschritten hat (Überbuchungsfaktor 3,3), ist vor dem Hintergrund des Annahmeverhaltens in den ersten beiden Nachrückverfahren und mit Blick auf die Annahmequotienten in Nachrückverfahren der beiden Vorjahre, die deutlich von dem Annahmequotienten im Wintersemester 2014/2015 abweichen (dort gab es einen Annahmequotienten von 1,55), nicht zu beanstanden.
- 73
Trotz der danach insgesamt 149 grundsätzlich als kapazitätswirksam zu berücksichtigenden Immatrikulationen geht das Beschwerdegericht gleichwohl nur von 148 kapazitätswirksamen Immatrikulationen im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin aus. Denn das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung nur von 148 Immatrikulationen ausgegangen, und aus den von der Antragsgegnerin weitgehend kommentarlos übermittelten Unterlagen geht nicht hervor, worauf diese Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht unterstellt deshalb zu Gunsten der Antragstellerin, dass eine ursprünglich immatrikulierte Studierende bzw. ein ursprünglich immatrikulierter Studierender noch vor Vorlesungsbeginn wieder exmatrikuliert worden ist und diese zunächst erfolgte Immatrikulation daher außer Betracht zu lassen ist (s.o. zu 9. a]).
- 74
bb. Zu den 148 danach als kapazitätswirksam zu berücksichtigenden Immatrikulationen im Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin sind weitere sieben Immatrikulationen hinzuzurechnen, die allesamt auf gerichtlicher Anordnung – in drei Fällen durch das Verwaltungsgericht, in vier Fällen durch das Beschwerdegericht in den verbliebenen vier Beschwerdeverfahren betreffend den Bachelorstudiengang Psychologie – beruhen. Diese nachträglichen Immatrikulationen sind deshalb kapazitätswirksam, weil sie allesamt auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen (s.o. zu 9. b]).
- 75
b) Das Beschwerdegericht geht ferner davon aus, dass im Nebenfachstudiengang Psychologie 30 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt sind.
- 76
Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben im Vergabeverfahren 30 Studienbewerberinnen und -bewerber den angebotenen Studienplatz angenommen. Die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl von 28 um zwei Studienanfängerinnen bzw. -anfänger ist wirksam i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 UniZS. Denn die Antragsgegnerin hat für die Vergabe der 28 festgesetzten Studienplätze insgesamt 78 Zulassungen ausgesprochen. Dies entspricht einem Überbuchungsfaktor von 2,79, der hinter dem Annahmequotienten des Vorjahres (2,92) zurückbleibt. Eine weitere später erfolgte Immatrikulation ist hingegen nicht als kapazitätswirksam zu berücksichtigen, weil die festgesetzte Zulassungszahl bereits überschritten war und keine tragfähigen Gründe (gerichtliche Anordnung etc.) für die nachträgliche Immatrikulation einer weiteren Studierenden oder eines weiteren Studierenden vorlagen.
- 77
c) Bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) – hier des Masterstudiengangs Psychologie – sind zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge mit deren jeweiligen Schwundfaktoren und Curricularanteilen zu multiplizieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 51; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 95):
- 78
Studiengang
Ap m. SF
Imm.
V
SF
CA
Psychologie BSc.
157
155
2
0,86
2,886
4,964
Psychologie BA NF
30
30
0
0,69
0,483
0,000
4,964
- 79
Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend auf den Masterstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 53; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 96).
- 80
Auf der Grundlage der Formel
- 81
(4,964 : 1,948) : 0,97
- 82
ergeben sich mithin noch
- 83
2,627, gerundet drei Plätze,
- 84
die im Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. Da der Masterstudiengang Psychologie indes um sechs Plätze kapazitätswirksam überbucht ist (s.o. zu 9.), steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung, der an die Antragstellerin vergeben werden kann.
- 85
11. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität zu haben. Ein behaupteter innerkapazitärer Anspruch kann auch im Kapazitätsrechtsstreit geprüft werden, weil Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand darstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368, juris Rn. 8, m.w.N.).
- 86
Allerdings wendet die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg ein, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin ihr den Listenplatz 1.130 zugeordnet habe, und es komme in Betracht, dass sie einen innerkapazitären Studienplatz beanspruchen könne.
- 87
Das vorliegend maßgebliche Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sind in §§ 16 ff. UniZS sowie in der Satzung der Antragsgegnerin über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft vom 12. April 2017 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 48 vom 29. Mai 2017; im Folgenden: Auswahlsatzung) geregelt. Danach werden die Studienplätze in einem Masterstudiengang nach Abzug bevorzugter Zulassungen i.S.v. § 4 UniZS und nach Abzug der Härtequote (§ 17 UniZS) zu 90 % in der Leistungsquote und zu 10 % in der Wartezeitquote vergeben (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 UniZS).
- 88
Für die Antragstellerin kam weder eine bevorzugte Zulassung i.S.v. § 4 UniZS, noch – da sie insoweit keinen Sonderantrag gestellt hatte – eine Zulassung im Rahmen der Härtequote in Frage. Da sie mangels Wartezeit auch nicht im Rahmen der Wartezeitquote berücksichtigt werden konnte (vgl. § 18 Abs. 2 UniZS), konnte eine Zulassung der Antragstellerin allenfalls in der Leistungsquote erfolgen. Die hierbei zugrunde zu legenden Kriterien ergeben sich aus § 19 Abs. 1 UniZS und § 5 i.V.m. der Anlage zur Auswahlsatzung. Danach wird der Rangplatz in der Leistungsquote anhand des gewichteten Mittels (50/50) aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Durchschnitts- bzw. Gesamtnote des Bachelorabschlusses ermittelt. Angesichts dieser Auswahlkriterien erscheint es plausibel, dass die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,5 und mit einer (vorläufigen) Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses von 2,17 lediglich einen Rangplatz im (hinteren) Mittelfeld belegen und damit nicht zum Zuge kommen konnte, zumal sich aus den weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt, dass es zum Wintersemester 2017/2018 insgesamt 1.583 Bewerbungen für einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie gegeben hat. Anlass, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auswahl darüber hinaus zu überprüfen, hat das Beschwerdegericht nicht. Angesichts der (gemittelten) Durchschnittsnoten, mit denen die Antragstellerin bei der Auswahl zu berücksichtigen war, kommt nicht ernsthaft in Betracht, dass ihr in der Leistungsquote ein Studienplatz zugewiesen werden kann. Diesbezügliche Anhaltspunkte zeigt auch die Antragstellerin nicht auf, die lediglich die fehlende Nachvollziehbarkeit bemängelt und geltend macht, ihr seien die Leistungen der übrigen bzw. erfolgreichen Studienplatzbewerberinnen und -bewerber nicht bekannt.
- 89
Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Leistungsquote auch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt hat. Die diesbezügliche Regelung in § 5 i.V.m. der Anlage zur Auswahlsatzung (s.o.) findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HZG. Danach gilt für die im Satzungswege zu regelnde Auswahl unter den Studienbewerberinnen und -bewerbern für Masterstudiengänge (u.a.) § 5 Abs. 2 HZG entsprechend. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HZG kann der für die Auswahl in der Leistungsquote maßgebliche Grad der Eignung und Motivation insbesondere und auch anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt werden.
- 90
Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahl unter den Studienbewerberinnen und -bewerbern für den Masterstudiengang Psychologie in der Vergangenheit die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unberücksichtigt gelassen habe. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Antragstellerin gegenüber solchen Studienbewerberinnen und -bewerbern, die sich in der Vergangenheit um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie beworben haben, liegt hierin schon deshalb nicht, weil die Hochschulen berechtigt sind, Studienpläne, Studieninhalte, Prüfungsordnungen und Auswahlkriterien mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, und es vor diesem Hintergrund schon an vergleichbaren, an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Sachverhalten fehlt (vgl. hierzu i.E. OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 3 Bf 8/15, juris Rn. 30 ff.).
- 91
12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.