Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2014 - 14 E 679/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 2 K 3402/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall.
3Der Kläger, der ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Wintersemester 2010/2011 im 32. Fachsemester Informationstechnik im Diplomstudiengang studierte, hat aller Wahrscheinlichkeit keinen weiteren Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Beendigung des Studiums. Ursprünglich war dem Antragsteller keine zeitliche Grenze zur Beendigung seines Studiums gesetzt. Erst gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Ordnung über das Auslaufen von Studiengängen an der Beklagten vom 15.2.2010 i.d.F. der Änderung vom 28.4.2011 (AuslaufO) traten die Prüfungs- und Studienordnungen u.a. für den Diplomstudiengang Informationstechnik bei der Beklagten zum Sommersemester 2012 außer Kraft. Der Kläger hat zu diesem Termin sein Studium nicht abgeschlossen. Auf seinen Antrag vom 25.6.2012 hin verlängerte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Informationstechnik/Elektrotechnik durch Bescheid vom 10.7.2012 den Studiengang um ein Semester, also bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013. Den mit Antrag vom 10.2.2013 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung des Studiengangs um ein Semester hat die Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 4.4.2013 abgelehnt.
4Es besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2012 ‑ 14 E 449/12 ‑, NRWE Rn. 4 f.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 65; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 42.
6Dem Kläger musste seit Jahren bekannt sein, dass es sich um einen auslaufenden Studiengang handelte. § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte nämlich, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden und durch eine Rechtsverordnung der Zeitpunkt bestimmt werden würde, bis zu dem das Studium in den Diplomstudiengängen abgeschlossen sein muss. Schließlich musste dem Kläger durch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28.10.2007 (GV. NRW. S. 477) das drohende Ende seines Studiums bekannt sein. Danach gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Informationstechnik betrug acht Semester (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationstechnik an der Beklagten vom 7.8.2002 ‑ DPO ‑). Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Studienstrukturreformverordnung am 28.10.2007 am Anfang des 26. Fachsemesters und hatte danach bereits mehr Fachsemester studiert, als ihm nach der genannten Verordnung als Studienzeit zuzubilligen war (12 Semester). Dennoch wurde ihm durch § 3 Abs. 5 Nr. 2 AuslaufO noch eine Frist bis Ende des Sommersemesters 2012 eingeräumt.
7Dem Kläger standen also seit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung noch 10 Semester zur Verfügung. Das reicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs Anfang Februar 2010 und die Änderung Anfang April 2011 in Kraft getreten ist und das Auslaufen bereits mit dem Ende des Sommersemesters 2012 angeordnet wurde. Maßgeblich ist allein, ob allen Studenten die Chance geboten wurde, binnen der Regelstudienzeit von acht Semestern zuzüglich vier weiterer Semester, also binnen zwölf Semestern, das Studium abzuschließen. Dabei wird man diesen Zuschlag von vier Semestern aus Gründen des Vertrauensschutzes möglicherweise erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung vom 28.10.2007 beginnen lassen, obwohl schon seit November 2004 klar war, dass die Diplomstudiengänge ausliefen. Keinesfalls kann der Studienstrukturreformverordnung entnommen werden, dass der Studienbetrieb in jedem Falle zwölf Semester ab dem Sommersemester 2007, dem Datum der letztmaligen Aufnahme von Erstsemestern in einem Diplomstudiengang, aufrecht zu erhalten war. Das wäre lediglich der Fall für solche Studenten, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen haben. Darunter fällt der Kläger nicht.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2011 ‑ 14 E 954/11 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks.
9Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung der in der Studienstrukturreformverordnung vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Prüfung besteht nicht. Diese Fristen sind nämlich gerade aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen geschaffen worden, um dem Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2014 ‑ 14 B 160/14 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks.
11Auch einfachrechtlich besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. Eine Härtefallverlängerung von einem Semester gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslaufO ist ihm bereits gewährt worden. Einen Anspruch auf weitere Verlängerung gewährt die Auslaufordnung nicht. Seine vorgebrachten Erkrankungen, die eher auf Prüfungsangst als wirkliche Erkrankung hindeuten (ärztlich attestierte Magen-Darm-Probleme an den Prüfungstagen 24.9.2012 und 15.3.2013), rechtfertigen keine Verlängerung wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AuslaufO.
12Auf die vermeintliche Möglichkeit, das Studium binnen eines Semesters abzuschließen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 14.7.2014 annimmt, sowie auf angebliche Kollisionen von Prüfungsterminen kommt es danach nicht an.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.