Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 E 2/13.N
Tenor
Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012, bekannt gemacht am 31. August 2012, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15.
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Die Antragstellerin, bestehend aus zwölf Wohnungseigentümern, ist Eigentümerin des Grundstücks A... Straße 33 (...). Das Grundstück ist bisher im vorderen straßennahen Bereich in geschlossener Bauweise mit einem im Jahr 1913 errichteten, sechsgeschossigen Hauptgebäude bebaut. Dieses wird ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Erdgeschoss sowie ein im hinteren Grundstücksbereich errichteter L-förmiger eingeschossiger Anbau mit Untergeschoss werden gewerblich genutzt. Insoweit wurden mit einer Baugenehmigung aus dem Mai 1967 eine Reparaturwerkstatt für Elektromotoren und -geräte sowie Büroräume genehmigt.
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Für die Grundstücke im Plangebiet galt zuvor der Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst, festgestellt am 10. September 1954 (Amtl. Anz. S. 809). Dieser setzte entlang des H... Wegs und der Z... Straße ein viergeschossiges Wohngebiet in geschlossener Bauweise und entlang der A... Straße sowie auf den übrigen rückwärtigen - zum U...… Kanal hin ausgerichteten - Grundstücksflächen ein zweigeschossiges Geschäftsgebiet in geschlossener Bauweise fest. Das Grundstück A... Straße 33 gehört vollständig zu dem als Geschäftsgebiet ausgewiesenen Bereich.
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Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg (Fassung 1997) setzte bei Einleitung des Planaufstellungsverfahrens für das Plangebiet straßenparallel entlang des H... Wegs und der Z... Straße Wohnbauflächen und im Übrigen gewerbliche Bauflächen fest. Während des Planaufstellungsverfahrens änderte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan durch die 109. Änderung des Flächennutzungsplans vom 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 263) – siehe hierzu Bürgerschafts-Drucksache 19/4730 – dahin, dass anstelle der gewerblichen Baufläche nunmehr eine gemischte Baufläche ausgewiesen und diese im Westen näher an den H… Weg herangeführt wird.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 15 wurde durch den Aufstellungsbeschluss N2/08 vom 15. Februar 2008 (Amtl. Anz. S. 538) eingeleitet. Durch die Planung sollte danach eine städtebauliche Neugliederung des durch den H… Weg im Westen, die Z... Straße im Norden, die A... Straße im Osten sowie den Uhlenhorster Kanal im Süden gebildeten Baublocks erreicht werden:
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„Planziel ist die Förderung und Erhaltung verdichteter Mischstrukturen im innerstädtischen Raum. Es werden Wohnnutzungen neben Arbeitsstätten in attraktiver Lage am Kanal gesichert und ermöglicht. Der Blockrand soll im Wesentlichen dem Bestand entsprechend als allgemeines Wohngebiet gesichert bleiben. Das veraltete Planrecht im Blockinnenbereich soll an die vorhandenen Nutzungen sowie städtebaulichen Entwicklungen angepasst werden und entsprechend als Misch– und Kerngebiet gesichert werden. Mit dem Plan werden grünordnungsrechtliche Festsetzungen getroffen.“
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Eine erste Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Plandiskussion hatte bereits zuvor am 8. Februar 2007 aufgrund einer Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Amtl. Anz. S. 251) stattgefunden.
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Der Entwurf des Bebauungsplans wurde erstmals vom 1. Dezember 2008 bis 9. Januar 2009 aufgrund eines Beschlusses des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 13. Oktober 2008 und seiner Bekanntmachung am 18. November 2008 (Amtl. Anz. S. 2283) öffentlich ausgelegt. Aufgrund von Anregungen/Einwendungen Planbetroffener und von Planungsänderungen erfolgten auf die Bekanntmachung vom 21. Juli 2009 (Amtl. Anz. S. 1370, Beschluss vom 3.7.2009) im Zeitraum vom 31. August 2009 bis 30. September 2009 sowie aufgrund der Bekanntmachung vom 9. September 2011 (Amtl. Anz. S. 1973, Beschluss vom 26.8.2011) im Zeitraum vom 19. September bis 18. Oktober 2011 zwei weitere öffentliche Auslegungen.
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In der Ankündigung aller drei Auslegungen der Planungsunterlagen wies die Antragsgegnerin mit folgendem Wortlaut auf die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hin:
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„Es liegen folgende umweltbezogene Umweltinformationen vor:
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- Hinweise aus dem Fachinformationssystem Boden 2004.
- Lärmtechnische Untersuchung mit Ergänzung 2005/2008.
- Untersuchung auf Luftschadstoffe 2007.“
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Der Bebauungsplan Uhlenhorst 15 setzt für das Grundstück der Antragstellerin – wie zuvor in allen ausgelegten Entwurfsfassungen - nahe der vorderen (östlichen) Grundstücksgrenze ein circa 16 Meter tiefes Baufeld mit der Ausweisung „WAg V“ und einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Die vordere Baugrenze entspricht im Wesentlichen dem vorhandenen Gebäudebestand. Die rückwärtige Baugrenze bleibt hinter der Tiefe des vorhandenen Hauptgebäudes zurück. Sie erfasst ebenfalls nicht die im rückwärtigen Bereich vorhandene gewerbliche Bebauung. Die Festsetzungen gelten auch für das südlich angrenzende Grundstück A... Straße 29 – 31. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück A... Straße 37, das eine um 10 m geringere geringe Tiefe aufweist, beträgt die Grundflächenzahl 0,5. Dort entsprechen die Baugrenzen dem vorhandenen Gebäudebestand.
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Bereits im Rahmen der ersten Auslegung machte die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 8. Januar 2009, das am 12. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin einging - ein im Anschreiben genanntes, vorab gesandtes Telefax befindet sich nicht bei den vorgelegten Sachakten - , geltend, der ausgelegte Planentwurf führe zu einer nicht hinnehmbaren Umzonung ihres Grundstückes. Er habe zunächst die vollständige Herabzonung der gewerblichen Nutzung auf ihrem Grundstück zur Folge. Das rückwärtige Gebäude und seine Nutzung würden auf den Bestandsschutz zurückgeführt. Deshalb werde im Hinblick auf den Planungsleitsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB und das Planungsziel, Mischstrukturen aus einem Nebeneinander von Wohnnutzungen und Arbeitsstätten zu fördern und zu erhalten, angeregt, jedenfalls für ihr Grundstück eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorzunehmen oder das Grundstück insgesamt als Mischgebiet auszuweisen. Damit eine zukunftsorientierte gewerbliche Nutzung möglich sei, müsse ferner die rückwärtige Baugrenze nach Westen auf die Grundstücksgrenze verschoben oder überhaupt auf eine rückwärtige Baugrenze auf dem Grundstück verzichtet werden, da anderenfalls eine Erneuerung der baulichen Anlagen ausgeschlossen sei. In der Konsequenz sei auch eine Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl erforderlich, da diese bereits nicht ausreiche, um das Bestandsgebäude im vorderen Grundstücksteil zu sichern. Auch das Wohnhaus werde in seinem Bestand nicht gesichert, da zukünftig nur eine Zahl von 5 Vollgeschossen zulässig sei und die rückwärtige Baugrenze nicht einmal den gegenwärtig vorhandenen Gebäudebestand erfasse. Im Hinblick auf ein geplantes städtebauliches Erhaltungsgebot mache es keinen Sinn, wenn der hintere Teil des Wohngebäudes auf circa 4 Meter Tiefe bereits nicht mehr zur überbaubaren Grundstücksfläche gehöre. Die zulässige Grundflächenzahl müsse erhöht werden, jedenfalls auf eine solche von 0,5. Für das im Blockinneren auf anderen, westlich angrenzenden Grundstücken vorgesehene Mischgebiet werde angeregt, die Maximalhöhe der baulichen Anlagen auf 6 Meter zu begrenzen, da mit der bloßen Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse die Einhaltung des planerischen Ziels, den Blockinnenbereich optisch aufzuwerten, nicht gesichert sei. Ferner werde angeregt, die auf dem Flurstück 1518 gegenüber dem Flurstück 412 um circa 8 Meter weiter nach Norden versetzte Baugrenze auf die Linie des Flurstücks 412 zurückzunehmen. Die Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück 1518 konterkariere das mit dem Beschluss der Bezirksversammlung vom Mai 2007 vorgegebene Ziel, den vorhandenen Baumbestand unbedingt zu erhalten. Zur Gewährleistung des Planungsziels einer behutsamen Entwicklung und einer optischen Aufwertung des Blockinnenbereichs werde ergänzend zur Höhenbegrenzung eine Senkung der dort vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,5 angeregt.
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Bezüglich der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin wurde in einem Abwägungsvermerk des Bezirksamtsleiters für die Bezirksversammlung vom 18. März 2009 (Drs. 2941/09) ausgeführt:
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„Der vorhandene Baustufenplan lässt 2-geschossiges Geschäftsgebiet zu. Die bestehende Ausnutzung auf dem Flurstück ist sehr hoch (GFZ 2,9 und GRZ 0,7 – ohne Zufahrt und Hofversiegelung, bebaut mit 6 Geschossen). Das Flurstück ist 730 m² groß, der Anbau + Vorderhaus hat eine Grundfläche von 522 m², der Hof ist versiegelt. Es besteht Bestandsschutz. Das Erdgeschoss wird gewerblich genutzt, die 5 Geschosse darüber dienen dem Wohnen. Der zukünftige Bebauungsplan erlaubt im vorderen Bereich eine 5-geschossige Bebauung für allgemeines Wohngebiet. Dies entspricht einer GFZ 2,0 und GRZ 0,4 (ohne Zufahrt und Hofversiegelung). Die Ausnutzung mit einer GFZ 2,0 ist zukünftig immer noch höher als nach der Baunutzungsverordnung zulässig. Die Gebäudehöhe entspricht der angrenzenden Blockrandbebauung.
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Aus städtebaulichen Gründen ist das sinnvoll und zumutbar. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden erfüllt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden. Erforderliche Freiflächen wären möglich, negative Auswirkungen von Gewerbe auf die angrenzenden Wohnnutzungen sind nicht gewollt und werden nicht festgeschrieben. Eckgrundstücke bilden in Bezug auf die Dichte eine Ausnahme. Ist aus städtebaulichen Gründen eine geschlossene Blockrandbebauung erwünscht bzw. in urbanen Gebieten mit kleinteilige(r) Struktur vorhanden und erhaltenswert, ergibt sich zwangsläufig eine erhöhte GRZ und GFZ. Deshalb soll der Anregung nicht gefolgt werden.“
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Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich anderer Grundstücke folgte der Abwägungsvermerk diesen überwiegend.
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Der Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord nahm den Abwägungsvorschlag in seiner Sitzung vom 30. April 2009 und die Bezirksversammlung dessen Entscheidung in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2009 insoweit (einstimmig) zur Kenntnis und schlug nur andere Änderungen am Entwurf (Drs. 3106/09) und eine erneute Auslegung vor.
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Auf die zweite Auslegung des Planentwurfs, die hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin keine Änderungen vorsah, machte diese mit Schreiben vom 30. September 2009, als Telefax eingegangen bei der Antragsgegnerin am selben Tage, erneut Einwendungen und Anregungen geltend. So führte sie u.a. aus, dass die nach der Begründung weiterhin nicht vorgesehene Absicherung ihres Bau- und Nutzungsbestands nicht dem Gebot sachlicher und gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entspreche. Der abwägungsbeachtliche private Belang an der Beibehaltung des bisherigen Zustands sei nicht hinreichend eingestellt worden. Die Wegnahme der Berechtigung einer bisherigen ausgeübten baulichen Nutzung wiege deutlich schwerer als die bloße Nichtausweisung eines gewünschten, bisher nicht bestehenden Baurechts. Für die danach erforderliche qualifizierte Begründung der planerischen Herabzonung des Bestands sei nichts ersichtlich. Dies gelte für die Grundflächenzahl, die für andere Grundstücke mit Straßenrandbebauung im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig höher festgesetzt worden sei, damit der Bestand gesichert werde. Warum das auf ihrem Grundstück nicht der Fall sei, werde in der Entwurfsbegründung nicht deutlich. Dieser Befund gelte gleichermaßen für die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse, die den Bestand ebenfalls weiterhin nicht absichere. Der bloße formelle Bestandsschutz reiche nicht aus. Die bisherige gewerbliche Nutzung werde weiterhin ohne Begründung weggeplant.
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Nach einem entsprechenden Abwägungsvorschlag (Arbeitskreis II v. 23.11.2009, S. 5) und einer Empfehlung des Stadtplanungsausschusses der Bezirksversammlung vom 17. Dezember 2009 beschloss das Plenum der Bezirksversammlung Hamburg-Nord in seiner Sitzung vom 14. Januar 2010 diesen, detailliert ausgeführten Vorschlägen zu folgen (Drs. 3924/10). Danach sollten die Anregungen der Antragstellerin bezüglich ihres eigenen Grundstücks aus den nach der ersten Auslegung genannten Erwägungen keine Berücksichtigung finden.
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Im Rahmen der Rechtsprüfung des Planentwurfs äußerte das Rechtsamt des Bezirksamtes unter dem 10. November 2010 Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Abwägung, soweit im Planentwurf auf dem benachbarten Flurstück 1518 Erhaltungsgebote für fünf Einzelbäume, vornehmlich an der Grundstücksgrenze zur A... Straße und eine auch mit Nebenanlagen nicht überbaubare Fläche festgesetzt werden sollte.
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Am 6. Januar 2011 befasste sich der Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung erneut mit einem insoweit geänderten Planentwurf. In diesem Zusammenhang schlug das Bezirksamt u.a. für den Baukörper auf dem Flurstück 1518 „eine geringfügige Baufelderweiterung“ vor und wies auf ein mögliches Normenkontrollverfahren hin. Zuvor hatte der (Mit-)Eigentümer dieses Grundstücks (Antragsteller im Verfahren 2 E 13/12.N) eine unzulässige Benachteiligung bei der Bebaubarkeit des rückwärtigen Bereichs beklagt und einen alternativen Vorschlag für eine (dichtere) Innenbebauung vorgelegt, der allerdings ausweislich des Protokolls nicht die Zustimmung des Ausschusses erfuhr.
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Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord stimmte in ihrer Sitzung vom 13. Januar 2011 den vom Stadtplanungsausschuss gebilligten Änderungen hinsichtlich der Bäume und des Ausschlusses von Nebenanlagen zu, lehnte aber wie dieser eine Erweiterung des Baufeldes ab. In der Folge wurde der Beschluss zur dritten Auslegung gefasst, die inhaltlich nicht beschränkt wurde.
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Auf die dritte, wiederum unbeschränkte Auslegung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2011, als Telefax eingegangen am selben Tage, erneut die bereits zuvor geltend gemachten Einwendungen gegen die unveränderte Ausweisung ihres eigenen Grundstücks.
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Über die Einwendungen wurde seitens der Antragsgegnerin unter dem 13. Dezember 2011 ein Abwägungsvermerk erstellt, nach dem den Einwendungen und Anregungen der Antragstellerin aus den zur vorangegangenen Auslegung genannten Gründen (Vermerk Arbeitskreis II v. 13.12.2011, S. 1) wie auch jenen der weiteren Anregenden und Einwendenden gegen die letzte Fassung der Auslegung nicht gefolgt werden und am Entwurf in der ausgelegten Fassung festgehalten werden solle.
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In Kenntnis der Anregungen und Einwendungen sowie der Stellungnahme seitens der Verwaltung der Antragsgegnerin zur dritten Auslegung (Drs. 1092/12 v. 25.1.2012) empfahl der Stadtentwicklungsausschuss des Bezirksamts Hamburg-Nord am 2. Februar 2012 der Bezirksversammlung Hamburg-Nord die Zustimmung zum Planentwurf. Aufgrund dieser Empfehlung (Drs. 1127/12) stimmte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord in seiner Sitzung vom 7. Februar 2012 dem Planentwurf zu. Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord nahm in ihrer Sitzung vom 16. Februar 2012 von diesem Beschluss des Hauptausschusses (zustimmend) Kenntnis (Drs. 1140/12).
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Nach einer Verfügung vom 9. August 2012 wurden dem Bezirksamtsleiter zur Feststellung des Bebauungsplans die Genehmigung der BSU, das genehmigte Exemplar des Bebauungsplans (Planzeichnung, Verordnung und Begründung), die Beschlussvorlage der Bezirksversammlung sowie ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Hauptausschusses vom 7. Februar 2012 und der Bezirksversammlung vom 16. Februar 2012 vorgelegt.
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Die Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012 wurde im Hamburgischen Gesetz– und Verordnungsblatt am 31. August 2012 bekannt gemacht (HmbGVBl. S. 409). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Behandlung ihrer vorgebrachten Anregungen und Einwendungen.
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Mit Telefax vom 22. August 2013 sowie einem weiteren per Telefax übermittelten Schreiben vom 23. August 2013 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Abwägungsfehler des in Kraft getretenen Bebauungsplans geltend.
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Am 13. Februar 2013 hat die Antragstellerin den Antrag auf Normenkontrolle beim Gericht gestellt. Zur Begründung macht sie mit Schriftsätzen vom 22. August 2013 und 20. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend:
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Bereits das Beteiligungsverfahren der Planbetroffenen sei mängelbehaftet gewesen. Die Hinweise nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, habe in allen drei Bekanntmachungen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Anstoßwirkung genügt, wie sie sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Dies ergebe sich insbesondere bei einem Vergleich der sparsamen Umschreibungen in den Bekanntmachungen mit den Inhalten der betroffenen Umweltrechtsgüter wie sie im Umweltbericht der Begründung zum Bebauungsplan abgehandelt worden seien.
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Der Bebauungsplan sei, bezogen auf ihr Grundstück, nicht „erforderlich“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Denn der Plan sei insoweit nicht umsetzungsfähig, weil er auf die Bestandsbebauung keine Rücksicht nehme und nach der Art der Nutzung sowie der vorhandenen Bausubstanz nicht damit gerechnet werden könne, dass diese innerhalb der nächsten zwanzig Jahre abgängig sein werde und durch eine Neubebauung im Sinne der planerischen Festsetzung ersetzt werden könnte. Mit der Unzulässigkeit der auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Nutzung verstießen die getroffenen Festsetzungen auch gegen die im Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele. Danach sei Ziel der Planung die Förderung und Erhaltung verdichteter gemischter Strukturen im innerstädtischen Raum und die Sicherung von Wohnnutzungen sowie Arbeitsstätten. Dies sei bei den Festsetzungen für ihr Grundstück offensichtlich verkannt worden. Da die Festsetzungen die Ziele der Planung nicht berücksichtigten, sei sie nicht „erforderlich“, weil sie ihnen zuwiderlaufe.
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Die ihr Grundstück betreffenden, herabzonenden Festsetzungen zur Art der Nutzung und zu den Baugrenzen seien jedenfalls abwägungsfehlerhaft in Vorgang und Ergebnis. Aufgabe des in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Abwägungsgebotes sei es, einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erreichen. Daraus folge, dass der durch die Abwägung angestrebte Interessenausgleich zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis stehen dürfe. Die Zurückstellung konkreter privater Belange müsse in Bezug auf die angestrebten Ziele und Zwecke angemessen sein. Dies schließe die Pflicht zur Prüfung ein, ob das planerische Ziel auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität erreichbar sei. Hieran fehle es. Die hintangestellten privaten Belange würden in ihrem Fall mit dem ihnen zukommenden Gewicht bereits im Ansatz verkannt. Hinsichtlich des vorderen Hauptgebäudes liege bezüglich der Baugrenze ein Abwägungsausfall vor. An keiner Stelle der Planbegründung sei ansatzweise nachvollziehbar, dass der den Bebauungsplan feststellende Bezirksamtsleiter die mit der Baugrenzenfestsetzung verbundenen schwerwiegenden Rechtswirkungen bedacht oder gar abgewogen hätte. Dabei sei nach der Rechtslage in Hamburg auf dessen Entscheidung und die Planbegründung zum Bebauungsplan abzustellen. Der sonstige Inhalt der Akten im Planaufstellungsverfahren sei demgegenüber grundsätzlich irrelevant. Nur das, was dem Bezirksamtsleiter als Abwägungsmaterial bei seiner Entscheidung vorgelegen habe, könne insoweit berücksichtigt werden. Er trete auf der Basis des Baugesetzbuches an die Stelle des Gemeinderates in einem Flächenstaat. Auch dort sei für die Abwägung nur auf jene Umstände abzustellen, die dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen seien. Die Planbegründung gebe für eine Befassung mit der Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller nichts her. Es fehle an jeder Gewichtung der durch die Beschneidung des vorhandenen Bestandes betroffenen privaten Belange und ihrer Gegenüberstellung zu den verfolgten städteplanerischen Zielsetzungen. Denn es sei nicht bedacht worden, dass mit der Festsetzung der Baugrenze nicht nur ein Viertel des Hauptgebäudes, sondern auch die gesamte rückwärtige gewerbliche Bebauung in den Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verwiesen werde. Hieraus folge, dass zukünftig jede die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Nutzungsänderung im gewerblichen Anbau, aber auch Änderungen im Wohnnutzungsbereich nicht genehmigungsfähig seien. Dies gelte selbst für Instandsetzungsmaßnahmen. Der in der Planbegründung angesprochene Bestandsschutz relativiere das Gewicht der betroffenen Belange nicht. Er versage in allen Fällen einer erneuten formellen Genehmigungsbedürftigkeit. Der Abwägungsausfall, allemal die Abwägungsfehlgewichtung werde auch dadurch belegt, dass das Rechtsamt der Antragsgegnerin inhaltlich fehlerhaft zu Bedenken der Finanzbehörde über die Herabzonung des Grundstücks Stellung genommen habe. Anders als es das Rechtsamt der Antragsgegnerin meine, liege in der veränderten Planfestsetzung eine erhebliche Wertminderung ihres Grundstückes vor. Dem könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf den formellen Bestandsschutz der baulichen Anlagen begegnet werden. Gleichermaßen sei mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für ihr Grundstück dem Belang einer Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück nicht Rechnung getragen worden. Insoweit werde in eine rechtlich zulässige, ausgeübte Nutzung eingegriffen. Zugleich sei trotz entsprechender Geltendmachung im Aufstellungsverfahren eine Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erwogen worden. Es liege eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass auf Interventionen der Handwerkskammer und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit andere Handwerksbetriebe oder gewerbliche Betriebe im Plangebiet planungsrechtlich abgesichert worden seien, dies jedoch ohne jede nähere abwägende Auseinandersetzung für den Gewerbebetrieb auf ihrem Grundstück nicht erfolgt sei.
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Abwägungsfehlerhaft sei ebenfalls die Festsetzung der Grundflächenzahl mit lediglich 0,4. Bereits das vordere Hauptgebäude überschreite diese. Das Gebot, eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten, werde auf diese Weise ebenfalls missachtet. Eine zusätzliche Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung liege darin, dass die Antragsgegnerin mit guten Gründen zum Beispiel das Eckgrundstück A... Straße/Z... Straße mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 privilegiere, dort also mit guten Gründen den Bestand schütze, dies aber ohne sachgerechte Differenzierung für ihr Grundstück nicht getan habe.
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In gleicher Weise wie bei den Rechtserwägungen zur Baugrenze und Grundflächenzahl gelte der Abwägungsfehler auch für die Festsetzung einer Vollgeschosszahl von lediglich 5. Auch insoweit lasse die Planbegründung gänzlich offen, welches Ziel mit der herabzonenden Festsetzung verfolgt werde. Die bloße allgemein gültige Formel, dies sei „aus städtebaulichen Gründen … sinnvoll und zumutbar“, lasse nicht erkennen, warum dem sechsten Vollgeschoss des Hauses die materiell rechtliche Zulässigkeit genommen werde. Da es gänzlich unrealistisch sei, das oberste Vollgeschoss bei nächster Gelegenheit abzutragen, eine Gebäudehöhenreduzierung also offenkundig nicht in Rede stehe, sei nicht nachvollziehbar, warum der existente und genehmigte Bestand nicht planungsrechtlich gesichert werde.
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Ein gänzlicher Abwägungsausfall liege insoweit vor, als die Antragsgegnerin Planungsentschädigungsansprüche nicht in die Abwägung eingestellt habe, sondern deren Bestehen vielmehr ausdrücklich in Abrede stelle. Im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen und den bloßen formellen Bestandsschutz liege jedoch eine planungsbedingte Wertminderung des Grundstücks von deutlich über 10 Prozent des Verkehrswertes vor.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege auch eine Herabzonung vor. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der vorangegangene Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst für das Grundstück die Festsetzung „G2g“ wirksam getroffen habe. Es könne dahinstehen, ob diese Planfestsetzung im Hinblick auf den bei seinem Erlass vorgefundenen Bestand abwägungsfehlerfrei gewesen sei; nur abwägungsfehlerfreie Baustufenpläne hätten nach § 173 Abs. 3 BauGB übergeleitet werden können. Jedenfalls seien die entsprechenden Festsetzungen funktionslos geworden, da die Antragsgegnerin auch nach Inkrafttreten des Baustufenplans im Baugebiet wiederholt Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als zwei Geschossen genehmigt habe. Solche wären jedoch im Geschäftsgebiet unzulässig gewesen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Uhlenhorst 15, bekannt gemacht am 31. August 2012, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin führt hierzu im Wesentlichen aus:
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Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nicht erforderlich seien lediglich solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Eine derartige unzulässige Verhinderungsplanung sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Das Planziel sei in der Begründung hinreichend genau beschrieben. Die Antragstellerin lasse außer Acht, dass die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes den Gegebenheiten im dortigen Bereich entspreche. Der Plan habe die Zielsetzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Gliederung des Blockes zum Gegenstand. Entgegen ihrer Auffassung handele es sich um eine bestandsorientierte Planung. Durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 werde für das Grundstück der Antragstellerin die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten. Die Ausweisung einer fünfgeschossigen Bebauung werde dem Umstand der dort vorherrschenden Zahl von Vollgeschossen gerecht. Die Antragstellerin lasse unberücksichtigt, dass eine Planung, die die Bewahrung vorhandener Bebauung ohne städtebauliche Rechtfertigung festschreibe, abwägungsfehlerhaft wäre. Die angeblich herabzonenden Festsetzungen würden ebenso wenig stattfinden wie es kein Planziel sei, eine Bebauung auf einem einzelnen Grundstück zurückzufahren. In der Planbegründung werde ausgeführt, dass auf den Flurstücken 421 bis 423 eine Grundflächenzahl von 0,4 dazu führe, dass sich eine Geschossflächenzahl von etwa 1,7 bis 2,0 ergebe. Damit werde die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete überschritten, was jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll und vertretbar sei.
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Abwägungsfehler lägen nicht vor. Sämtliche erhobenen Einwendungen seien sachgerecht berücksichtigt worden und entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die Ausführungen in den Arbeitspapieren und Drucksachen seien Gegenstand der Abwägung und in die Entscheidungen miteinbezogen worden.
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Eine Gewichtung der durch die Planung betroffenen privaten Belange habe stattgefunden. Zutreffend werde etwa unter Ziffer 4.1.3 der Begründung dargestellt, dass die Planausweisungen sich am Bestand orientieren und lediglich ordnende Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Weiter werde ausgeführt, dass mit der Änderung von zweigeschossigem Geschäftsgebiet nach Baustufenplan in zwei- bis fünfgeschossiges allgemeines Wohngebiet und ein- bis fünfgeschossiges Mischgebiet dem vorhandenen Wohnen ein höherer Schutz zugesichert werde und eine erwünschte Erhöhung des Wohnanteils bei Erhalt der ansässigen Betriebe ermöglicht werde. Aus der Baugrenzenfestsetzung im Nordosten des Plangebietes werde deutlich, dass diese eine etwa gleichgewichtige Breite des Baufensters unter Berücksichtigung der vorhandenen Blockrandbebauung gewährleiste. Diesen Gesichtspunkt lasse die Antragstellerin unberücksichtigt. Die Baugrenzenfestsetzung sei Gegenstand der Abwägung gewesen. Dies werde aus der Formulierung „die getroffenen Festsetzungen nehmen die vorhandene Blockrandbebauung auf und sichern im Wesentlich den Bestand in diesem urbanen kleinteilig strukturierten Quartier“ deutlich. Eigentums- bzw. Baurechte der Antragstellerin würden im Bebauungsplan hinreichend berücksichtigt. Entgegen ihrer Auffassung liege keine herabzonende Festsetzung vor. Es sei Absicht des Plangebers gewesen, im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zweigeschossig ausgewiesenes Plangebiet in ein allgemeines Wohngebiet mit fünfgeschossiger geschlossener Bauweise zu ändern und Tiefgaragen auch auf nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zuzulassen. Auch die Ausbildung von Staffelgeschossen sei nicht ausgeschlossen. Damit werde die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verbessert. Die festgesetzten Baugrenzen hätten Bebauungsmöglichkeiten zur Folge, die angemessen und für die jeweiligen Flurstücke zumutbar seien. Eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin liege darin nicht. Der Bebauungsplan berücksichtige insoweit die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO. Die zugelassene Nutzung stelle damit weder eine Benachteiligung der Antragstellerin dar noch sei sie unwirtschaftlich. Hinsichtlich der fünfgeschossigen Bebaubarkeit berücksichtige der Bebauungsplan die vorhandene fünfgeschossige Bauweise auf den übrigen Grundstücken. Das Gebäude der Antragstellerin sei mit sechs Geschossen in der Blockrandbebauung eine Ausnahme. Die Festsetzung einer fünfgeschossigen Bebauung sei damit nicht abwägungsfehlerhaft. Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen für genehmigte Vorhaben würden durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Dies gelte auch für die gewerbliche Nutzung im rückwärtigen Anbau.
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Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundflächenzahl liege keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor. Anders als im Bereich des Flurstücks 421 der Antragstellerin lägen im Bereich des Flurstücks 211 städtebauliche Gründe vor, die eine Grundflächenzahl von 0,8 rechtfertigten. Die Verwirklichung einer einheitlichen Blockrandbebauung im Norden des Plangebiets sei ein wesentlicher städtebaulicher Grund und zutreffend werde in der Begründung zum Plan ausgeführt, dass Eckgrundstücke auf relativ kleinen Flurstücken innerhalb der urbanen kleinteiligen Strukturen eine Ausnahme im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung bildeten. Die vorgenommene Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 resultiere aus dem besonderen städtebaulichen Grund, dass die vorhandene und vorgesehene geschlossene Blockrandbebauung keine niedrigere Grundflächenfestsetzung aufweisen könne. Ferner lasse die Antragstellerin unberücksichtigt, dass die Ausweisung eines Kerngebiets oder Mischgebiets in einem Bereich des Bebauungsplans, in dem vorwiegend Wohnungen vorhanden seien, abwägungsfehlerhaft wäre. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtige, dass im näheren Umfeld des Grundstücks der Antragstellerin im Blockrand überwiegend Wohnnutzungen vorhanden seien, die im Geschäftsgebiet nur in besonderen Fällen zugelassen werden könnten. Gegen die Ausweisung eines Mischgebiets im nordöstlichen Plangebiet spreche neben der dort vorhandenen Wohnnutzung auch der Gesichtspunkt, dass kein Anlass zur Annahme einer stärkeren gewerblichen Nutzung dieses Bereichs bestehe. Sie lasse unberücksichtigt, dass nicht störende Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden könnten und der Bestandsschutz von vorhandenen Betrieben durch den neuen Plan nicht in Frage gestellt werde.
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Die angebliche Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin liege nicht vor. Im Zusammenhang mit etwaigen Entschädigungsansprüchen liege kein Abwägungsfehler vor. Zudem dürfe der Plangeber Umweltbelange, die Belange der Bewohner der umliegenden Wohnhäuser und die zukünftiger Nutzer nicht für höhere Gewinnerwartungen Einzelner außer Acht lassen. Der Plangeber habe mit Bedacht eine Ausweisung gewählt, die unzumutbare Härten vermeide und nachbarliche Belange berücksichtige. Die Antragstellerin lasse unberücksichtigt, dass die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gegenüber dem zuvor geltenden Baustufenplan ansteige. Außerdem lasse sie unberücksichtigt, dass nach § 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung zum Bebauungsplan in den Baugebieten die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO bis auf 0,9 überschritten werden könne und Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Grundstücke zulässig seien.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, zu jedem einzelnen Grundstück dezidierte Planungsabsichten in die Begründung zum Bebauungsplan hineinzuschreiben. Das Abwägungsgebot beziehe sich auf alle zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange im gesamten Plangebiet, das aus städtebaulicher Sicht die gebotenen Entwicklungen wahrnehme und deren Folgen abschätze. Nur unter dieser auch im Bebauungsplan durch die Bezirksamtsleitung zu berücksichtigenden Vorgehensweise könnten zukünftige nachbarliche Konflikte berücksichtigt und städtebauliche Missstände verhindert werden.
- 49
Formelle Fehler bei der Auslegung der umweltbezogenen Unterlagen lägen nicht vor.
- 50
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Planaufstellungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 51
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin (I.) hat in der Sache Erfolg (II.).
I.
- 52
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig.
- 53
Er richtet sich gegen eine Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 2 BauGB und ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden (Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31.8.2012, Eingang des Normenkontrollantrags beim OVG am 13.2.2013).
- 54
Die Antragstellerin, die Weg A... Straße, ist in ihrer Ausprägung der Gemeinschaft der Eigentümer dieses Grundstücks von den in der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 getroffenen Regelungen belastend betroffen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben zur Folge, dass zuvor planungsrechtlich zulässige, ausgeübte Nutzungen des Grundstücks nach Art und Umfang zukünftig nicht mehr zulässig sind.
- 55
Insbesondere hat die Antragstellerin während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs jedenfalls während der unbeschränkten zweiten und dritten Auslegung jeweils (Eingang mit bei den Aufstellungsakten befindlichem Fax am letzten Tag der Auslegungsfrist, 30.9.2009 und 18.10.2011) umfassend Anregungen und Einwendungen geltend gemacht und ist sie deshalb mit ihrem Vorbringen im Normenkontrollverfahren nicht nach § 47 Abs. 2 a BauGB präkludiert. Im Hinblick auf die jeweils unbeschränkten weiteren Auslegungen der Planentwürfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 92 f.) und den Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2014, ZfBR 2015, 58 f.) bedurfte keiner Sachaufklärung, ob die Übermittlung des im ersten Auslegungsverfahren unter dem 8. Januar 2009 verfassten Schreibens per Fax – wie auf diesem vermerkt – vor Ablauf der Auslegungsfrist am 9. Januar 2009 versehentlich unterblieben ist oder ob dieses Fax, wie sich im Rahmen der Aufklärung des Gerichts hinsichtlich mehrerer weiterer Anregungs-/Rügeschreiben der Antragstellerin und anderer Antragsteller in Parallelverfahren ergeben hat, lediglich nicht zu den dem Gericht vorgelegten Aufstellungsakten genommen worden ist.
II.
- 56
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012, bekannt gemacht am 31. August 2012, ist unwirksam, da bereits das zu ihrem Erlass durchgeführte Aufstellungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen des BauGB genügt hat.
- 57
1. Der Bebauungsplan ist aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin in den Ankündigungen der öffentlichen Auslegungen durchgängig die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift hat die ortsübliche Bekanntmachung neben Ort und Dauer der Auslegung „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind“ zu enthalten.
- 58
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.9.2014, ZfBR 2015, 159, 160; Urt. v. 18.7.2013, BVerwGE 147, 206 ff.) wird die Gemeinde durch § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung inhaltlich schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in den Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde aber für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Dabei gilt diese Verpflichtung strikt und ist einer Ausnahme auch dann nicht zugänglich, wenn – wie vorliegend - eine inhaltlich unbeschränkte weitere Auslegung erfolgt. Zur Bekanntmachung hat das BVerwG (Urt. v. 13.7.2013, BVerwGE 147, 206, 209 f.) u.a. ausgeführt:
- 59
„Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.“
- 60
Diesen Anforderungen genügten die Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in allen drei Bekanntmachungen einen Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen nur mit dem Text gegeben:
- 61
„Es liegen folgende umweltbezogene Umweltinformationen vor:
- 62
- Hinweise aus dem Fachinformationssystem Boden 2004.
- Lärmtechnische Untersuchung mit Ergänzung 2005/2008.
- Untersuchung auf Luftschadstoffe 2007.“
- 63
Da sich die Angabe der umweltbezogenen Informationen auf den „Titel“ der Stellungnahmen beschränkt, die die Antragsgegnerin in der Folge ausgelegt hat, und diesen allein zu entnehmen ist, das es um Boden, Lärm und Luftschadstoffe geht, ohne dass irgendeine nähere inhaltliche Spezifizierung vorgenommen wurde, sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 212; ferner etwa OVG Münster Urt. v. 30.9.2014, 2 D 87/13.NE, juris ; Urt. v. 6.5.2014, 2 D 14/13.NE, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2014, 1 MN 7/14, BauR 2014, 949 ff.; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 439).
- 64
Anderes ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht, weil eine hinreichend konkretisierte Bekanntmachung vorliege, da mit der ebenfalls in der Auslegungsbekanntmachung enthaltenen Wiedergabe des Planungsziels erkennbar gewesen sei, dass es im Planentwurf um die verträgliche Zuordnung unterschiedlicher, verdichteter baulicher Nutzungsarten gehe und im Verfahren auch grünordnungsrechtliche Festlegungen getroffen werden sollten. Denn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB fordert von der Gemeinde eine spezifische Offenlegung der umweltrechtlichen Fragestellungen, die – gerade weil sie möglicherweise über die ausgelegten „wesentlichen … umweltrechtlichen Stellungnahmen“ hinausgehen – dem Bürger eine Vorstellung ermöglichen sollen, inwieweit umweltbezogene Informationen zum Plangebiet vorhanden sind, und ihm Anlass zur ggfs. auch kritischen Beteiligung am Planungsverfahren geben. (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 211). Dem kann eine Beschreibung eines Planungsziels schon im Ansatz nicht Rechnung tragen. Zugleich muss die Auslegungsbekanntmachung darauf gerichtet sein, dass ein planbetroffener, durchschnittlich verständiger Bürger aus der Bekanntmachung die Basisinformationen erhält, die ihn veranlassen (können), durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen sich mit den umweltbezogenen Auswirkungen zu beschäftigen. Dies schließt es nach der Zielsetzung und der insoweit eindeutigen Fassung der gesetzlichen Regelung aus, den nicht in Planungsverfahren erfahrenen Bürger darauf zu verweisen, innerhalb oder außerhalb der formellen Bekanntmachung nach weiteren Anhaltspunkten über den Gegenstand der vorliegenden Informationen zu suchen. Aufgabe der spezifischen Bekanntmachung selbst ist es, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, welche Umweltauswirkungen durch eine Realisierung des auszulegenden Bebauungsplans entstehen können (Schrödter in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 3 Rn. 70a).
- 65
Dass die Antragstellerin selbst die Gelegenheit wahrgenommen hat, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist für den Verstoß unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht der jeweilige Antragsteller.
- 66
b) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil von dieser Unbeachtlichkeitsregelung nur die Fallkonstellation erfasst ist, dass einzelne Angaben dazu, welche „Arten umweltbezogener Informationen“ verfügbar sind, fehlen. Fehler, die den generellen qualitativen „Informationsstandard“ der Umweltbekanntmachung betreffen, können nicht als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2013, a.a.O., 214 f.; Urt. v. 11.9.2014, a.a.O., 160). Denn die Unbeachtlichkeit von Fehlern kommt nur in Betracht, wenn die Bekanntmachung grundsätzlich gerade den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes entspricht und nur „einzelne“ Angaben fehlen, die die inhaltlich grundsätzlich ausreichende Information der Öffentlichkeit nicht in Frage stellen. Im Streitverfahren liegt ein die gesamte Bekanntmachung erfassender qualitativer Fehler vor, weil jedenfalls zwei der drei genannten Unterlagen schon in ihrer Bezeichnung keinen konkreten Schluss auf ihre umweltrelevanten Inhalte zulassen.
- 67
Darüber hinaus fehlten im Übrigen alle Hinweise auf vorhandene Informationen zu den Umweltgütern Natur und Wasser in den Bekanntmachungen vollständig, obwohl insbesondere die Entwurfsfassungen für die zweite und dritte Auslegung des Planentwurfs – wie nunmehr der Bebauungsplan - konkrete Festsetzungen enthalten, die mit dem Vorrang dieser Umweltgüter (Festsetzung zu erhaltender Bäume als Rechtfertigung für die geringere Bebaubarkeit einzelner Grundstücksbereiche) begründet werden oder die Auswirkungen darauf haben können (Pflicht zur Erstellung von Tiefgaragen im hochstehenden Grundwasser).
- 68
c) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Verletzung der Verfahrensvorschrift schriftlich „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend“ zu machen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gemeinde aufgrund der Schilderung konkret entnehmen kann, aus welchen Umständen sich der Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften ergeben soll und damit ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2012, BauR 2013, 55 f.; ferner z.B. Kukk in: Schröter, BauGB, Kommentar, a.a.O., § 215 Rn. 16). Die Antragstellerin hat die qualitativ unzureichende Bekanntmachung der Art umweltbezogener Informationen mit einem als Telefax am 23. August 2013 vor Ablauf der Rügefrist am 31. August 2013 der Antragsgegnerin übersandten Schreiben ausdrücklich unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 13. Juli 2013 und die ihm zugrundeliegende Entscheidung des VGH Mannheim vom 12. Juni 2012 und unter Hinweis auf die Veröffentlichung im Dokumentationssystem juris gerügt und geltend gemacht, dass in allen Auslegungen, also auch in der maßgeblichen letzten, ausreichende Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Erwähnt worden seien lediglich „die Gutachten“. Zu ihrem „Inhalt (themenbezogene Kurzcharakterisierung)“ fehlten jedoch die erforderlichen Angaben. Damit hat die Antragstellerin alle für die tatsächliche und rechtliche Prüfung ihres Einwands maßgeblichen Umstände des Sachverhalts dargelegt. Die Antragsgegnerin musste sich nur durch Lektüre der Entscheidungen davon überzeugen, dass die Würdigung der Antragstellerin rechtlich richtig war. Eine weitere Darlegung dahin, dass im Rügeschreiben auch bereits die entsprechenden Textpassagen wiedergegeben worden wären und dies dem konkreten Auslegungstext hätte gegenübergestellt werden müssen, würde die Anforderungen an die Rüge überspannen. Denn der Planbetroffene soll nach dem Gesetzestext als Bürger und Laie lediglich die tatsächlichen Umstände eines Verfahrensfehlers formulieren und nicht die juristische Beurteilung liefern. Die Darlegungspflicht soll lediglich solche Rügen ausschließen, die pauschal Fehler geltend machen und die Gemeinde nicht in die Lage versetzen, den Fehler zu erkennen und ggfs. zu beheben (vgl. Kukk, a.a.O.). Das Rügeschreiben hat die Antragsgegnerin ohne weiteres in die Lage versetzt, den Verfahrensfehler ggfs. in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen.
- 69
Konsequenz des Fehlers ist die – gegenüber Jedermann geltende - Unwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, BauR 2001, 1888, 1889).
- 70
d) Im Hinblick hierauf ist ohne Belang, ob ein weiterer Verfahrensfehler des Aufstellungsverfahrens darin lag, dass – wie von der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 E 17/13.N nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden ist und für das Normenkontrollgericht von Amts wegen berücksichtigungsfähig wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, BRS 73, Nr. 36; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2013, BauR 2015, 234, 235) - die ortsübliche Bekanntmachung der öffentliche Auslegung fehlerhaft gewesen sei, weil die zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Antragsgegnerin erfolgte Bekanntmachung der Auslegung im Internet weder Angaben zu den vorhandenen umweltbezogenen Informationen enthalten habe noch in ihr auf die Präklusionswirkungen fehlender oder verspäteter Rügen hingewiesen worden sei.
III.
- 71
Im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sieht sich das Normenkontrollgericht ferner zu dem Hinweis veranlasst, dass auch die Abwägung der Belange hinsichtlich der für das Grundstück getroffenen Festsetzungen Abwägungsfehler aufweist, die ihrerseits abseits des Verfahrensfehlers allerdings nur die Unwirksamkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses Grundstück zu Folge hätten.
- 72
Zur notwendigen Berücksichtigung der Belange eines Bestandseigentümers im Falle einer Neuüberplanung, die mit dem planungsrechtlichen Verlust ausgeübter Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2013 zusammenfassend ausgeführt (Beschl. v. 15.5.2013, ZfBR 2013, 573 ff., juris Rn. 17 f.):
- 73
„Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153>). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>). Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB/BauGB Nr. 90 = DVBl 1971, 746<750>). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 104 Rn. 16, Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = ZfBR 1996, 223 = juris Rn. 4). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51).“
- 74
Hieran sind alle Schritte im Rahmen des Abwägungsprozesses auszurichten. Entscheidet sich die Gemeinde bei ihrer Abwägung mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht widersprechen. Das Normenkontrollgericht hat allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde und damit die Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Ihnen ist die Abwägung hinsichtlich der für das Grundstück der Antragstellerin zukünftig festgesetzten Art der Nutzung - und möglicherweise auch damit verknüpfter Folgen zumindest bezüglich des festgesetzten Maßes der Nutzung und der rückwärtigen Baugrenze – nicht gerecht geworden.
- 75
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob Fehler im Abwägungsprozess (1.) vorliegend bereits auf der Ebene der Ermittlung und Bewertung der Belange i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB anzusiedeln sind (a.) oder aber solche des Abwägungsvorgangs i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind (b.). Sie sind auch weder nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB noch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich gewesen (2.).
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1. Ausgangspunkt der Planung war ausweislich der Begründung des letztlich festgestellten Bebauungsplans und seiner Entwürfe die Vorstellung der Antragsgegnerin, dass der Baustufenplan Barmbek-Süd/Uhlenhorst, festgestellt am 10. September 1954 (Amtl. Anz. S. 809), mit seiner für das Grundstück der Antragstellerin sowie die westlich und südlich angrenzenden Grundstücke geltenden Festsetzung „G2g“ – Geschäftsgebiet i.S.d. BPVO – fortgelte. In dieser Situation war die für das Grundstück der Antragstellerin von Anfang an vorgesehene Umzonung in ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO in besonderem Maße abwägungsrelevant. Denn eine derartige Umzonung hat planungsrechtlich nicht lediglich eine graduelle Verschiebung der zulässigen Mengenanteile oder der zulässigen Störintensität weiterhin allgemein zulässiger Nutzungsarten zur Folge, sondern stellt eine praktisch vollständige Umwandlung der planungsrechtlichen Festsetzung zur Art der Nutzung dar. Sie war vorliegend in der ersten Fassung des Planentwurfs von besonderem Gewicht, da diese insbesondere für die westlich angrenzenden Grundstücke weiterhin eine Festsetzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO und im südlichen Randbereich als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO vorsah, und im östlichen Bereich des Plangebiets nur das Grundstück der Antragstellerin sowie die beiden unmittelbar südlich angrenzenden Flurstücke 422 und 423 von einer Umzonung zum allgemeinen Wohngebiet betroffen waren. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die beiden späteren Entwurfsfassungen, mit denen die Antragsgegnerin im Bereich der Straße Hofweg u.a. auf Anregung der betroffener Grundeigentümer trotz vorhandener Wohnnutzung ausgeübte gewerbliche Nutzungen durch die Ausweisung eines Mischgebiets anstelle eines zunächst vorgesehenen allgemeinen Wohngebiets auch zukünftig sichert und sie auch im Blockinnenbereich Wünschen einzelner Grundeigentümer nach Veränderung der Nutzungsart nachgekommen ist.
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a) Deshalb bedurfte es bereits im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB einer qualifizierten Bewertung des Gewichts der abwägungsrelevanten Belange der Antragstellerin, damit diese in zutreffender Weise in die Abwägung eingestellt werden konnten. Solches hat jedoch nach den sich aus den für die Abwägung relevanten Unterlagen ergebenden Umständen nicht stattgefunden.
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In Ziff. 5.1 (Planinhalt und Abwägung, Allgemeines Wohngebiet, 1. Satz, S. 23) der Planbegründung wird zur Art der Nutzung lediglich ausgeführt, dass für das Grundstück der Antragstellerin und die benachbarten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Erst am Schluss der Ziff. 5.1 (S. 25 letzter Abs.) findet sich dann der knappe Hinweis „Die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebiets im nordöstlichen Bereich des Plangebietes für die Flurstücke 211, 417, 419, 421, 422 und 423 berücksichtigt hinreichend den Umstand, dass dort vorwiegend Wohnungen vorhanden sind. Aus diesem Grunde scheidet dort eine Ausweisung als Mischgebiet aus.“ Dieser Hinweis stellt bereits das Abwägungsergebnis dar, lässt für eine inhaltliche Abwägung jedoch außer Betracht, dass drei der genannten sechs Grundstücke (Flurstücke 211, 417, 419) bereits in der Vergangenheit im Baustufenplan als Wohngebiet ausgewiesen waren und somit gar keine rechtfertigungsbedürftige Umzonung vorliegt. Alle anderen Erwägungen betreffen ausschließlich die Festsetzungen zum Maß der Bebauung und zu den Baugrenzen.
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Kein anderes Bild vermittelt die Behandlung der Anregungen/Einwendungen der Antragstellerin in den sog. „Abwägungsvorschlägen“, die dem Bezirksamtsleiter vor der Beteiligung der Bezirksversammlung im Planungsverfahren bzw. für seine endgültige Abwägungsentscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 20/15; Urt. v. 30.5.2012, 2 E 11/09.N) bei der Feststellung des Bebauungsplans vorlagen und mit seiner Entscheidung gebilligt worden sind. Dabei hätte hierzu Anlass bestanden, da die Antragstellerin in allen Auslegungen u.a. eine unzureichende Berücksichtigung ihres Interesses an einer Fortsetzung der auf ihrem Grundstück betriebenen gewerblichen Nutzung trotz zugleich seit langem vorhandener Wohnnutzung nachdrücklich geltend gemacht hatte. In Berücksichtigung möglicher widerstreitender Belange hatte die Antragstellerin sogar ausdrücklich und ausführlich eine ggfs. auf § 1 Abs. 10 BauNVO begrenzte Festsetzung für die Fortführung der gewerblichen Nutzung begehrt (Schreiben v. 8.1.2009, S. 2 – 4). Dieser Umstand bleibt bereits in der Wiedergabe der Anregungen/Einwendungen im Abwägungsvermerk zur ersten Abwägung, unterzeichnet vom Bezirksamtsleiter (Mitteilung des Bezirksamtsleiters an die Bezirksversammlung Drs. 2941/09, Anregung 5), gänzlich unerwähnt. Die geltend gemachte Herabzonung und planungsrechtliche Unzulässigkeit der ausgeübten Nutzung hat nur folgende Erwägung erfahren (Mitteilung des Bezirksamtsleiters an die Bezirksversammlung Drs. 2941/09, zu Anregung 2e und 5):
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„Der vorhandene Baustufenplan lässt 2-geschossiges Geschäftsgebiet zu. … Es besteht Bestandsschutz. Das Erdgeschoss wird gewerblich genutzt, die 5 Geschosse darüber dienen dem Wohnen. Der zukünftige Bebauungsplan erlaubt im vorderen Bereich eine 5-geschossige Bebauung für allgemeines Wohngebiet. … Aus städtebaulichen Gründen ist das sinnvoll und zumutbar. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden erfüllt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden. Erforderliche Freiflächen wären möglich, negative Auswirkungen von Gewerbe auf die angrenzenden Wohnnutzungen sind nicht gewollt und werden nicht festgeschrieben. …“
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Diese Formulierungen lassen nicht erkennen, dass der vorgesehenen Abwägungsentscheidung eine zutreffende Bewertung der geltend gemachten Belange der Antragstellerin zugrunde lag. Der Hinweis auf das zuvor bestehende „G2“-Gebiet zeigt zwar, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass bisher eine umfassende gewerbliche Nutzung des Grundstücks zulässig war und sich die Antragsgegnerin dessen bewusst war, dass zukünftig eine Einschränkung vorliegt, weil nur noch die Wohnnutzung nicht störende gewerbliche Nutzungen – teilweise nur als Ausnahme im Ermessensweg nach § 4 Abs. 2 BauNVO - zulässig sind. Eine Bewertung der Gewichtigkeit der Belange der Antragstellerin lässt sich hieraus jedoch nicht erkennen. Keine qualifizierte Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der planungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten gewerblichen Nutzung ist auch in dem Hinweis auf bestehenden Bestandsschutz der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin zu sehen. Dieser besteht stets und ist kein Anzeichen für ein besonderes Gewicht eines Belangs, sondern Ausdruck dessen, dass den Belangen des Grundstückseigentümers in einer Abwägung gerade keine Belange von Gewicht zur Seite stehen. Zugleich fehlt jede Erwägung, warum auf unmittelbar benachbarten bzw. in der Nähe liegenden Grundstücken die gewerbliche Nutzung weiterhin gesichert werden soll und deren Belangen an der Fortführung gewerblicher Nutzungen offenbar ein höheres Gewicht beigemessen wird.
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Obwohl die Antragstellerin ihre Anregungen/Einwendungen (auch) zur Art der zukünftig zulässigen Grundstücksnutzung in beiden nachfolgenden Auslegungen bekräftigt hat, im Hinblick auf Entschädigungsansprüche erweiterte und im Rahmen der Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange seitens der Finanzbehörde der Antragsgegnerin noch im Zusammenhang mit der dritten Auslegung ausdrücklich auf die Problematik der Umzonung des Grundstücks der Antragstellerin hingewiesen wurde (Schreiben vom 4.1.2012), findet in den „Abwägungsvermerken“ auf die zweite und dritte Auslegung insoweit jeweils nur ein pauschaler Verweis auf den Abwägungsvermerk nach der ersten Auslegung statt (insbesondere zur dritten Auslegung, Vermerk Arbeitskreis II v. 13.12.2011 S. 1, Vorlage an die Bezirksversammlung Drs. 1092/12 v. 25.1.2012 S. 2). Dem den Plan feststellenden Bezirksamtsleiter lag für seine Abwägungsentscheidung neben der Planbegründung bei der Feststellung lediglich der Abwägungsvermerk auf die dritte Auslegung vor, wie er der Bezirksversammlung zur Kenntnis gebracht worden war. Dabei hätten insbesondere die weitreichenden Änderungen bei den Festsetzungen zur Art der Nutzung in anderen Bereichen des Plangebiets vor der zweiten Auslegung des Planentwurfs Anlass dafür gegeben, das Gewicht der Belange der Antragstellerin erneut oder neu zu bewerten.
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Dass es hieran fehlt und die Antragsgegnerin die in die Abwägung einzustellenden Belange der Antragstellerin bereits nicht zutreffend erkannt und bewertet hat, geht im Übrigen indiziell aus der der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 übermittelten Behandlung ihrer Einwendungen auf die verschiedenen Auslegungen hervor, die für die Antragstellerin neben der Begründung des Bebauungsplans die einzige offizielle Bescheidung ihrer Anregungen/Einwendungen darstellt. In diesem Schreiben bleiben die Anregungen/Einwendungen gegen die Umzonung des Grundstücks nach Art der zulässigen Nutzung und deren Behandlung im Planaufstellungsverfahren gänzlich unerwähnt.
- 84
Eine derartige Behandlung der Belange entspricht bereits im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB nicht den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Einbeziehung des rechtlich geschützten Interesses eines Grundeigentümers an der Beibehaltung der planungsrechtlich bestehenden Ausweisung und der Behandlung dieses Interesses im Abwägungsprozess (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727, 728; BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, BVerwGE 112, 41, 48; Beschl. v. 16.1.1996, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88), weil das Gewicht des Interesses der Antragstellerin an einer planerischen Beibehaltung der bisher zulässigen und ausgeübten gewerblichen Nutzung an keiner Stelle seinen Ausdruck gefunden hat.
- 85
b) Unterstellt das Normenkontrollgericht entgegen der vorangegangenen Erwägungen, dass die Antragsgegnerin das rechtliche Interesse an einer (teilweisen) planungsrechtlichen Absicherung der bisherigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks in seinem Gewicht doch rechtlich zutreffend in den Abwägungsvorgang eingebracht hat, liegt dann allerdings ein Fehler im Abwägungsvorgang vor.
- 86
Dies gilt selbst dann, wenn das Normenkontrollgericht hier zusätzlich unterstellt, dass die nach der ersten Auslegung des Planentwurfs erfolgte Umzonung von Teilen des Blockinnenbereichs, vornehmlich der Flurstücke 1641 und 1516, vom dort zunächst anstelle des Geschäftsgebiets vorgesehenen Mischgebiet zum allgemeinen Wohngebiet abwägungsfehlerfrei erfolgt ist. Unter dieser Voraussetzung läge zwar ein Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin nicht darin, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragstellerin (weiterhin) von einer Mischgebietsfestsetzung abgesehen hat, die inmitten einer in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden und zukünftig verstärkt vorgesehenen Nutzung der unmittelbaren Umgebung als Wohngebiet jedenfalls nunmehr einen Fremdkörper bilden würde. Angesichts des zu berücksichtigenden Gewichts des Interesses der Antragstellerin an einer Fortführung der bisher zulässigen (teil-) gewerblichen Nutzung des Grundstücks, die im Übrigen sowohl im grundsätzlichen Einklang mit der Zielsetzung des Planaufstellungsbeschlusses (Förderung und Erhaltung verdichteter Mischstrukturen) wie auch des Flächennutzungsplans der Antraggegnerin für ihr Grundstück (Ausweisung gemischte Bauflächen) steht, bedurfte es jedoch dann – auch unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727, 728) - jedenfalls einer grundstücksbezogenen Abwägung darüber, warum dem von der Antragstellerin ausführlich geltend gemachten Begehren an einer partiellen planungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten Nutzung durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht weiterhin Rechnung getragen werden kann. Solches kommt an keiner Stelle der abwägungsrelevanten Unterlagen des Planungsverfahrens zum Ausdruck, obwohl eine solche Lösung im Hinblick auf die Absicherung der ausgeübten gewerblichen Nutzungen in anderen Teilen des Plangebiets im Ergebnis - weitergehend - erfolgt ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Berücksichtigung der geltenden gemachten Belange, wenn überhaupt, darauf reduziert, dass für die ausgeübte Nutzung Bestandsschutz bestehe. Dies genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Dass, wie ausgeführt, in der abschließenden Mitteilung über die Behandlung der Anregungen/Einwendungen vom 26. Oktober 2012 gegenüber der Antragstellerin jede Aussage zur Rechtfertigung der Umzonung nach der Art der Nutzung fehlt, bestätigt insoweit nur das sich aus den abwägungsrelevanten Unterlagen ergebende Ergebnis.
- 87
Soweit die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren angeführt hat, ein „erweiterter Bestandsschutz“ für die Art der Nutzung auf dem Grundstück scheide aus, weil die bisher nur Bestandschutz genießende Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin nunmehr planungsrechtlich abgesichert werde und kein „Anspruch“ auf beide Nutzungen bestehe, findet sich für eine solche Abwägungsüberlegung des Verordnungsgebers in den dem Gericht vorliegenden Planaufstellungsunterlagen bereits kein Anhalt.
- 88
Im Hinblick auf die fehlerhafte Abwägung zur Art der planungsrechtlich zulässigen Nutzung kommt ferner in Betracht, dass die zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) getroffenen Festsetzungen für das Grundstück zumindest als Folge dessen ebenfalls Abwägungsfehler aufweisen. Denn auch sie nehmen die bestehenden Nutzungsverhältnisse und deren Fortführung nicht in den Blick, sondern sind allein an einem abstrakten städtebaulichen Planungsmuster orientiert, das nur im Falle einer gänzlichen Neubebauung unter Beseitigung der vorhandenen Substanz verwirklichungsfähig wäre. Auch insoweit ist allerdings festzustellen, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 für das Grundstück der Antragstellerin hinter den Festsetzungen für die meisten anderen Grundstücke der Straßenrandbebauung zurückbleibt, selbst soweit diese ebenfalls im Allgemeinen Wohngebiet liegen. Insbesondere bleibt sie aber hinter jenen Bereichen des Plans zurück, in dem über eine Mischgebietsausweisung weiterhin in nennenswertem Umfang eine gewerbliche Nutzung gesichert werden soll (GRZ 0,5 im südlichen Bereich der A... Straße und GRZ 0,6 entlang des H... Wegs).
- 89
Von weiteren Ausführungen sieht das Normenkontrollgericht aufgrund des Planungsermessens der Antragsgegnerin ab.
- 90
2. Die genannten Gesichtspunkte wären für das Normenkontrollverfahren nicht unbeachtlich.
- 91
Die Antragstellerin hatte alle Gesichtspunkte entsprechend §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 BauGB fristgerecht in das Planaufstellungsverfahren eingebracht. Die geltend gemachten Fehler wären nicht nach § 214 Abs. 1 und 3 BauGB in der Sache unbeachtlich, da sie sowohl als Fehler, die den äußeren Abwägungsvorgang auf der Basis der Aufstellungsakten betreffen, offensichtlich i.S. der Regelung sind als auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1983, BVerwGE 64, 33 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, NordÖR 2010, 245, 248). Denn sie ergeben sich unmittelbar aus den entscheidungserheblichen Aufstellungsunterlagen des Planungsverfahrens. Eine Abwägung der geltend gemachten Belange der Antragstellerin auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt es als ernstlich möglich erscheinen, dass diese für das Grundstück der Antragstellerin zu einer jedenfalls teilweise abweichenden Festsetzung geführt hätte.
- 92
Insbesondere steht einer Berücksichtigung dieser Umstände auch nicht § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen, da die Antragstellerin alle angesprochenen Gesichtspunkte zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung vor Ablauf der Jahresfrist (Rügeschreiben vom 22.8.2013) hinreichend konkret gerügt hat.
- 93
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- 94
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; die Entscheidung beruht auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 1/14).
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren als Vertrauenspersonen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens „Eden für Jeden“. Es betrifft das durch Aufstellungsbeschluss des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 29. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2248) eingeleitete Bebauungsplanverfahren Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42, mit dem im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf den gegenwärtig durch 330 Kleingärten genutzten Flächen des sog. Pergolenviertels geschaffen werden sollen. Das Bürgerbegehren beinhaltet die Fragestellung:
- 2
„Sind Sie dafür, dass die Bezirksversammlung Hamburg-Nord
- sich für den Erhalt des biotopartigen Charakters der Kleingartenanlagen des Pergolenviertels (früher Hebebrandquartier) zu Erholungszwecken und den Schutz der Natur und des Stadtklimas einsetzt und
- die Zustimmung zu jeglicher Bebauungsplanung dieses Gebietes verweigert ?“.
- 3
Nachdem das Bürgerbegehren am 13. Februar 2013 angezeigt worden war, wies die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau das Bezirksamt Hamburg-Nord am 28. Februar 2013 an,
- 4
„das eingeleitete Bebauungsplanverfahren … auf der Grundlage des Funktionsplans (Stand 29.1.2013) mit den Eckpunkten: 1.400 Wohnungen (davon 60 % öffentlich gefördert), 160 Kleingärten und 5 ha öffentlich nutzbare Grünanlagen … zügig und mit Priorität durchzuführen und unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“
- 5
Das Bezirksamt Hamburg-Nord erklärte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 5. März 2013 daraufhin für unzulässig: Die Prüfung der Zulässigkeit erstrecke sich nach § 4 Abs. 2 BezAbstDurchfG insbesondere auch auf die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung nach § 21 BezVG. Danach sei die Bezirksversammlung u.a. an „sonstige Entscheidungen“ des Senats gebunden und nicht befugt, hiervon abweichende Beschlüsse zu fassen. Ein dem Petitum des Bürgerbegehrens entsprechender Beschluss würde indes die Grenzen des Entscheidungsrechts überschreiten, da er inhaltlich der Entscheidung der Senatskommission widerspreche. Hiergegen haben die Antragsteller nach erfolglosem Schlichtungs- und Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht (15 K 1905/13) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- 6
Am 24. November 2014 haben die Antragsteller außerdem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Bezirksversammlung Hamburg-Nord zu verpflichten, ihren beabsichtigten Beschluss über den Bebauungsplanentwurf Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Eden für Jeden“ auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Januar 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch fehle. Die Antragsgegnerin habe zu Recht entschieden, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Der Bezirksversammlung wäre es nämlich nach § 21 BezVG versagt, entsprechend der Fragestellung des Bürgerbegehrens die Zustimmung zu jeglicher Bebauungsplanung für das Pergolenviertel zu verweigern, um den biotopartigen Charakter der dortigen Kleingartenanlage zu Erholungszwecken und zum Schutz der Natur und des Stadtklimas zu erhalten. Ein solcher Beschluss wäre nach keiner Betrachtungsweise mit der Anweisung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau in Einklang zu bringen. Die Anweisung verstoße auch nicht gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Senatskommission habe dem Bezirksamt gerade aufgegeben, den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen. Dass infolge der Anweisung Abwägungsfehler vorprogrammiert seien, sei nicht ersichtlich. Es spreche nichts dafür, dass allein die von dem Bürgerbegehren angestrebte vollständige Aufgabe der Bebauungsplanung und mithin die Bewahrung des status quo das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung sein könnte.
- 7
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Um die Schaffung vollendeter Tatsachen während des Beschwerdeverfahrens zu verhindern, hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 verpflichtet, die Beschlussfassung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord über den Bebauungsplanentwurf Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller auszusetzen. Diese Entscheidung ist nunmehr zu treffen.
II.
- 8
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
- 9
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigten es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die von den Antragstellern erstrebte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens „Eden für Jeden“ zu erlassen.
- 10
1. Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung verkannt.
- 11
Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass ihr Antrag allein die vorläufige Aussetzung der Beschlussfassung der Bezirksversammlung über den Bebauungsplanentwurf Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 bis zum Abschluss des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Eden für Jeden“ zum Gegenstand habe, und deshalb auch die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, sondern allein im Hauptsacheverfahren zu klären sei. Hierbei übersehen sie jedoch ihrerseits die rechtliche Verknüpfung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruchs mit dem materiellen Anspruch des Hauptsacheverfahrens. Da es um die vorläufige Sicherung der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden materiellen Rechte geht, ist die Begründetheit des Hauptsachebegehrens das primäre Kriterium für die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist oder nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 123 Rn. 61, 64, 69). Beim Anordnungsanspruch handelt es sich folglich nicht um den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst, sondern um den materiellen Anspruch, den ein Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren verfolgt. Nur wenn ein solcher (Hauptsache-)Anspruch besteht, kann die einstweilige Anordnung ihrer Funktion gerecht werden, die Effektivität der späteren Hauptsacheentscheidung offenzuhalten (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 77). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die im Klageverfahren 15 K 1905/13 streitgegenständliche Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens geprüft.
- 12
Dass es sich dabei nicht mit summarischen Erwägungen begnügt, sondern zu einer umfassenderen Prüfung veranlasst gesehen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann eine mehr als nur summarische Prüfung gebieten, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 25). So liegt es auch hier, da mit der Beschlussfassung der Bezirksversammlung über den Bebauungsplanentwurf das Klageverfahren und das Bürgerbegehren selbst hinfällig würden. Selbst wenn man vorliegend eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für ausreichend erachten wollte, wäre aber nicht zu erkennen, das eine über das gebotene Maß hinaus gehende Prüfungstiefe des Verwaltungsgerichts die Antragsteller in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Antragsteller unterliegen mit ihrem Vorbringen offenbar der Fehlvorstellung, dass Art. 19 Abs. 4 GG zugleich vor einer „zu intensiven“ gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren schützt.
- 13
Ebenso wenig ist dem Einwand der Antragsteller zu folgen, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung überspannt, weil es für den Erfolg des Antrags ausreichen müsse, dass ihre Klage nicht offensichtlich aussichtslos sei. Dabei bedarf es keiner ins Einzelne gehenden Erörterung, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erforderlich ist (vgl. hierzu z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.8.2013, VBlBW 2014, 141, 142; VGH München, Beschl. v. 25.6.2012, BayVBl. 2013, 19; Schoch, a.a.O., § 123 Rn. 63a). Denn jedenfalls sind keine geringeren Anforderungen als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und ist danach zumindest zu verlangen, dass ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Die weitere Beschwerdebegründung der Antragsteller rechtfertigt es nicht, diese Voraussetzung als gegeben anzusehen.
- 14
2. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dem Bezirksamt Hamburg-Nord erteilte Anweisung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau rechtswidrig sei, weil sie - sowohl was den Grundsatz der Einheitlichkeit der Abwägung als auch deren Ergebnisoffenheit betreffe - gegen das bundesrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße.
- 15
Im Mittelpunkt der Rüge der Antragsteller steht ihre erklärte Rechtsauffassung, dass die Bezirksversammlungen als die in der Freien und Hansestadt Hamburg im Regelfall für die Entscheidung über die Bauleitpläne und deren Abwägung zuständigen Gremien im Kern ihrer Abwägungsbefugnis weisungsungebunden sein müssten und nicht durch andere, am Verfahren nicht weiter beteiligte Entscheidungsträger vorab gebunden werden dürften. Diese Auffassung geht aber schon im Ansatz fehl. Denn wie das Beschwerdegericht in Normenkontrollverfahren bereits mehrfach ausgeführt hat, ist die verbindliche Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB allein von der Bezirksamtsleitung zu treffen (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.2013, 2 E 14/11.N, juris, Rn. 105 m.w.N.; insoweit nicht abgedruckt in NordÖR 2014, 78).
- 16
§ 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB überlässt es der Antragsgegnerin zu bestimmen, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Von dieser Ermächtigung hat der hamburgische Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271 m.Ä.) Gebrauch gemacht, das in seinem § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt werden. Zugleich hat der Gesetzgeber den Senat in § 6 Abs. 1 Bauleitplanfeststellunggesetz ermächtigt, u.a. seine Befugnis nach § 3 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, was durch § 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung-Bau) vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481 m.Ä.) geschehen ist. Da die Aufgaben des Bezirksamts nach § 35 Abs. 2 BezVG von der Bezirksamtsleitung wahrgenommen werden, obliegt es allein dieser, die Bebauungspläne festzustellen, was auch der ständigen Rechtspraxis entspricht. Damit geht einher, dass die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ebenfalls von der Bezirksamtsleitung vorzunehmen ist. Die nach § 6 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz für den Beschluss des Bezirksamts zur Feststellung eines Bebauungsplans erforderliche Zustimmung der Bezirksversammlung hat demgegenüber nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie die Feststellungskompetenz lenkt. Stimmt die Bezirksversammlung dem Bebauungsplanentwurf zu, so ist die Bezirksamtsleitung zur Feststellung des Bebauungsplans berufen; verweigert sie ihre Zustimmung, so fällt die Kompetenz an den Senat bzw. die Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz) zurück. Ein weitergehender Regelungsgehalt ist § 6 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere weist die Vorschrift den Bezirksversammlungen nicht etwa die Aufgabe der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu. Ein solches Verständnis der Norm hätte zur Folge, dass die Abwägung und die Feststellung des Bebauungsplans auseinanderfielen. Es kann ihr nicht entnommen werden und würde im Übrigen auch kaum mit dem Bundesrecht im Einklang stehen.
- 17
Vor diesem rechtlichen Hintergrund beinhaltet die dem Bezirksamt Hamburg-Nord erteilte Anweisung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau, das Bebauungsplanverfahren Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 auf der Grundlage der im Einzelnen genannten Eckpunkte zügig und mit Priorität durchzuführen und unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen, in Bezug auf die Bezirksversammlung lediglich die Anweisung, das Verfahren durch ihre Zustimmung zu einem eben diese Eckpunkte berücksichtigenden Planentwurf zu fördern, und scheidet eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB in Ermangelung einer entsprechenden Obliegenheit der Bezirksversammlung zur Abwägung von vornherein aus. Ob die Anweisung in Bezug auf die zur Abwägung und Feststellung des Bebauungsplans berufene Bezirksamtsleitung bundesrechtlichen Bedenken begegnet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Denn inmitten steht allein die gemäß § 4 Abs. 2 BezAbstDurchfG für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bedeutsame Frage, ob ein dem Petitum des Bürgerbegehrens entsprechender Beschluss der Bezirksversammlung infolge der Anweisung der Senatskommission die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung nach § 21 BezVG überschritte.
- 18
Danach greift schließlich auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass Weisungen des Senats im Bereich der Bauleitplanung kein Minus zu dessen Evokationsrecht nach § 42 Satz 2 BezVG i.V.m. § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden darstellten und es folglich einer klaren Abgrenzung bedürfe. Denn die Antragsteller argumentieren auch in diesem Zusammenhang ausschließlich mit dem bundesrechtlichen Abwägungsgebot und damit einem Gesichtspunkt, der in Bezug auf die Beschlussfassung der Bezirksversammlung nicht einschlägig ist.
- 19
3. Soweit die Antragsteller ferner geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Fragestellung des Bürgerbegehrens zu Unrecht dahin gehend verstanden, dass jedweder Bauleitplanung für das sog. Pergolenviertel die Zustimmung versagt werden solle, ist ihr Einwand ebenfalls nicht zielführend. Dabei kann dahinstehen, ob die Fragestellung eines Bürgerbegehrens überhaupt einer - von den Antragstellern hier eingeforderten - Auslegung mit wohlwollender bzw. dem Bürgerbegehren zur Zulässigkeit verhelfenden Tendenz zugänglich ist (so z.B. VGH München, Urt. v. 21.3.2012, BayVBl. 2012, 632; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.5.2012, NordÖR 2012, 404) und sich das von ihnen befürwortete Verständnis der Fragestellung noch im Rahmen möglicher Auslegung hielte. Denn selbst wenn man die Fragestellung mit den Antragstellern dahin gehend verstehen wollte, dass sie auf eine konservierende, d.h. den status quo aufrechterhaltende Planung gerichtet ist, wäre der Widerspruch zu der Anweisung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau nicht zu überbrücken.
- 20
Die planerische Sicherung der gegenwärtig ausschließlich durch Grünflächen bzw. Kleingärten geprägten Bodennutzung ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit der als ein Eckpunkt formulierten Vorgabe der Senatskommission zu vereinbaren, mit dem Bebauungsplanverfahren Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/Alsterdorf 42 die Voraussetzungen für den Bau von 1.400 Wohnungen zu schaffen. Daran ändert auch der Einwand der Antragsteller nichts, dass die Anweisung beinhalte, den Bebauungsplan mit seinen Eckpunkten unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen. Die Antragsteller leiten hieraus her, dass die Eckpunkte lediglich als Leitvorstellungen einer Idealplanung anzusehen seien und sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwägung durchaus ergeben könne, dass ein Bebauungsplan mit dem Inhalt der Leitvorstellungen nicht abwägungsfehlerfrei festgestellt werden könne. Abgesehen davon, dass die Bezirksversammlung nach dem oben Ausgeführten nicht zur Abwägung berufen ist, zeigen die Antragsteller mit ihren Darlegungen aber selbst nicht auf, dass es dabei bei realistischer Einschätzung um mehr als gewisse Abstriche von den Idealvorstellungen gehen könnte und allein eine die gegenwärtige Bodennutzung konservierende Planung sich als das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung erweisen würde.
III.
- 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 12 und 41 "Gewerbegebiet Langgewann und Gewerbegebiet Nord" (im Folgenden: "Bebauungsplan") der Antragsgegnerin vom 20. November 2009.
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Der Bebauungsplan erfasst einen nahezu vollständig bebauten Bereich, der Gewerbegebiete, Mischgebiete und ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen vor der 4. Änderung war in den als Gewerbe- und Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen Lebensmitteleinzelhandel nur bis zu einer Geschossfläche von 600 m² zulässig. Im Hinblick auf eine sich abzeichnende Fehlentwicklung im Plangebiet beschloss die Antragsgegnerin, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, die anhand einer Sortimentsliste konkretisiert werden sollten, auszuschließen. In der Zeit vom 24. August bis 25. September 2009 fand die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB statt. In der hierzu ergangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 14. August 2009 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass neben dem Umweltbericht „auch umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art mit ausgelegt“ würden. Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht liege nach § 3 Abs. 2 BauGB aus.
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Die Antragstellerin, die Eigentümerin eines im Plangebiet belegenen Grundstücks ist, erhob während der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen gegen den Bebauungsplan.
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Am 11. November 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, anschließend erfolgte am 20. November 2009 in der Hofheimer Zeitung die ortsübliche Bekanntmachung.
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Der ursprünglich von 13 Antragstellern gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan blieb in der Vorinstanz weitgehend erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof war der Auffassung, der Plan leide an keinen formellen Fehlern. Die Abwägungsentscheidung sei jedoch teilweise fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht alle von der Sortimentsliste erfassten Sortimente tatsächlich habe ausschließen wollen. Dieser Fehler führe aber nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verstoßen, denn es habe an ausreichenden Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen im Bekanntmachungstext gefehlt. Dieser Fehler müsse zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Antragstellerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der am 11. November 2009 beschlossene und am 20. November 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße die öffentliche Bekanntmachung vom 14. August 2009 zur (erstmaligen) förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese Annahme verletzt Bundesrecht.
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1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings insofern, als er davon ausgeht, der hier von der Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung gegebene Hinweis auf den Umweltbericht und „andere umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (a.a.O. Rn. 18). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (a.a.O. Rn. 20). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.
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2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles stelle sich der Veröffentlichungshinweis gleichwohl als rechtsfehlerfrei dar, steht dagegen mit Bundesrecht nicht im Einklang.
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Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan werde ein bereits beplantes Gewerbe- und Mischgebiet erneut als Gewerbe- und Mischgebiet überplant, allerdings mit der Besonderheit, dass nunmehr bisher zulässige Nutzungen teilweise ausgeschlossen würden, das Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibe und ein Baufenster lediglich geringfügig erweitert werde. Das bringe unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich, weshalb sich der allgemeine Hinweis auf die umweltrelevanten Stellungnahmen allgemeiner Art sowie den Umweltbericht ausnahmsweise als ausreichend darstelle, zumal sich weitere, differenzierende Stellungnahmen zu den Umweltbelangen nicht in den Akten befänden (UA Rn. 43).
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Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Urteil vom 18. Juli 2013 (a.a.O.), das mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und den unionsrechtlichen Hintergrund der Regelung strikt formuliert ist, ergibt sich hinreichend, dass für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kein Raum ist. Nach Sinn und Zweck der Norm kann die Hinweispflicht auch nicht vom Überschreiten bestimmter Relevanzschwellen abhängig gemacht werden. Je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat, desto wichtiger ist es, die interessierte Öffentlichkeit entsprechend (genau) zu informieren, um diese „anzustoßen“, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, ins Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung der Gemeinde zu machen. Auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, da der verfahrensgegenständliche Änderungsbebauungsplan unter Umweltgesichtspunkten nur unwesentliche Änderungen hinsichtlich der zu beachtenden Belange mit sich bringe, sei der allgemeine Hinweis auf umweltrelevante Stellungnahmen ausreichend, vermag nicht zu überzeugen, weil das Gericht damit der Gemeinde - in Anlehnung an die nicht einschlägige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Befugnis zur Bewertung und Selektion von Umweltinformationen zubilligt, die sie nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerade nicht besitzt (vgl. oben).
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Aus dem Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 - (NVwZ 2014, 1170) folgt nichts anderes, weil es den hier nicht gegebenen Fall der wiederholten Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft, der den besonderen Wertungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB unterliegt.
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3. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich; angesichts der im Umweltbericht behandelten Themen greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB nicht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 25). Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin durch die Begründung des Normenkontrollantrages vom 2. September 2010 geltend gemacht, der ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Normenkontrollantrag vom 16. November 2010 dieser innerhalb der Jahresfrist zuging. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision geltend gemachten weiteren formellen und materiellen Fehler des Bebauungsplans gegeben sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.