Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. März 2010 - 3 U 160/09

published on 17/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. März 2010 - 3 U 160/09
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009 - 5 O 79/07 - teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 als Gesamtgläubiger 43.413,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.596,39 EUR seit 20.01.2007 und aus 1.816,80 EUR seit 08.02.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger Ziff. 1 und 2 von den Gutachtenkosten gem. Rechnungen des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R… vom 15.12.2006 und vom 19.07.2006 in Höhe von insgesamt 10.500,00 EUR netto freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.913,19 EUR.

Gründe

 
A.
Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses und von Schadensersatz wegen angeblichen Mängeln einer Gewerbehalle, die von der Beklagten errichtet worden ist.
Auf der Basis der Angebote vom 05.10.2001 (Anlage B 3), vom 05.04.2002 (Anlage K 19) und vom 25.04.2002 (Anlage K 20) bestätigte die Beklagte mit Auftragsbestätigung vom 13.07./12.09.2002 (Anlage K 1) gegenüber den Klägern das Zustandekommen eines Bauwerkvertrages zur Errichtung einer gewerblichen Büro- und Lagerhalle in K…. …, . Der zu bezahlende Kaufpreis belief sich auf pauschal 1,1 Mio. EUR netto, für das Dach sah der Vertrag eine Dachneigung von 2° vor (unter Ziff. C. 2.). Außerdem lagen dem Vertrag laut Ziff. H. 1. die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Stand 9/2001 (Anlage B 1) zu Grunde sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen.
Das Objekt wurde nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Februar 2003 fertig gestellt und bezogen.
Wegen Dachundichtigkeiten erstattete der Privatgutachter Dr.-Ing. M… am 27.01.2006 im Auftrag der Kläger ein Gutachten, das insbesondere zum Ergebnis kam, dass die Dachneigung von 2° nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und dass die Ränder der Sandwichelemente nicht fachgerecht geschnitten und teilweise verbogen seien mit der Folge einer Beschädigung der Verzinkung und bereits erkennbarem Rotrost. Darüber hinaus seien die Dichtringe beschädigt durch im Bereich des Querstoßes zu stark angezogene Schrauben, weshalb die erforderliche Dichtigkeit der Verbindung nicht mehr gegeben sei (Anlage K 2).
Der Sanierungsvorschlag der Beklagten gemäß Schreiben vom 19.05.2006 (Anlage K 3 = Anlage B 7: Anbringung einer zweiten Dachschale etc.) wurde von den Klägern abgelehnt. Diese beauftragten zur Mangelbegutachtung zusätzlich den Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R…, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.07.2006 (Anlage K 4) im Wesentlichen das Auftreten von Wassereintritten an den Querstößen sowie an den Längsstößen und eine unterhalb der Mindestdachneigung von 3° für eine Dachdeckung aus Sandwichelementen liegende Dachneigung von ca. 2° festgestellt hat. Prof. Dr.-Ing. R… arbeitete gleichzeitig verschiedene Sanierungskonzepte aus (Variante A: Dacheindeckung aus Sandwichelementen mit einer Dachneigung von mindestens 5°; Variante B: Beibehaltung der Dachneigung von 2° mit einer anderen Dachdeckung; Variante C: Dachneigung 2°, Beseitigung der übrigen Mängel durch Anbringung einer zweiten Lage Sandwichelemente zwischen dem First und dem Längsbinder unterhalb des Querstoßes). Das von der Beklagten angebotene Sanierungskonzept wurde vom Privatgutachter als nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend beurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten gemäß Anlage K 4 Bezug genommen.
Auf das Anschreiben der Kläger vom 26.10.2006 (Anlage K 5) lehnte die Beklagte am 06.11.2006 (Anlage K 8) die vorerwähnten Sanierungsvarianten A und B ab und bot eine Sanierung gemäß der Variante C an. Diese Variante wurde wiederum von den Klägern nicht akzeptiert (Anlage K 9).
Im Ergänzungsgutachten vom 15.12.2006 (Anlage K 16) nahm der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… zu den zu erwartenden Sanierungskosten für die unterschiedlichen Konzepte Stellung und stellte eine weitere Variante für die Mangelbeseitigung vor (Variante D: Beibehaltung der bisherigen Dachneigung, Entfernung der vorhandenen Dachdeckung, neuer Dachaufbau mit Stahltrapezprofilen und einer Wärmedämmung). Auch hierauf wird verwiesen.
Nachdem die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2006 ergebnislos zur Zahlung der voraussichtlichen Sanierungskosten in Höhe von 674.801,40 EUR (Variante D) aufgefordert hatten (Anlage K 15), erhoben sie Teilklage und nahmen die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung und von Schadensersatz in Höhe von 53.913,19 EUR in Anspruch. Zuletzt haben die Kläger zur Begründung vorgetragen, ihnen seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.773,60 EUR und Gutachterkosten gemäß der Rechnung vom 19.07.2006 in Höhe von 6.350,00 EUR sowie gemäß der Rechnung vom 15.12.2006 in Höhe von 4.150,00 EUR jeweils netto entstanden. Außerdem seien zur Sanierung der Mängel am Dach der Gewerbehalle mindestens 37.639,59 EUR aufzuwenden, nämlich für die Planung der notwendigen Maßnahmen mindestens 20.000,00 EUR und für die örtliche Bauleitung durch einen Architekten mindestens weitere 25.000,00 EUR. Hilfsweise stützten die Kläger ihren Vorschussanspruch auf die vom Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R… für die Sanierungsvariante D im Gutachten vom 15.12.2006 (Anlage K 16) ermittelten Kosten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil des Landgerichts vom 21.08.2009 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
10 
Durch dieses Urteil wurde die Beklagte nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, in dem der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) N… eine Sanierungsvariante E unterbreitet hat und das von ihm mündlich erläutert worden ist, zur Zahlung von 53.913,19 EUR nebst Zinsen verurteilt und ein Teil der verlangten Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei sowohl zur Zahlung eines Vorschusses für die erforderliche Sanierung in Höhe von 41.596,39 EUR als auch zur Zahlung von Schadensersatz (Gutachterkosten) in Höhe von 10.500,00 EUR verpflichtet, ferner seien den Klägern vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 1.816,80 EUR zu erstatten. Die Kläger seien aktivlegitimiert, weil der streitgegenständliche Auftrag nicht durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Immobilie verwalte, erteilt worden sei. Die Kläger hätten beim Vertragsschluss als Verbraucher gehandelt, weshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die darin enthaltene Schiedsklausel berufen, ebenso wenig auf die darin enthaltene Haftungsbeschränkung. Aus dem gleichen Grunde sei die VOB/B nicht anwendbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das von der Beklagten erstellte Werk mangelhaft. Der gravierendste Mangel liege in der geringen Dachneigung von 2° in Verbindung mit einem Querstoß an den Sandwichdachelementen. Zwar seien von der Beklagten bereits in einer zweiten Lage Sandwichdachelemente über den Querstößen zu Nachbesserungszwecken angebracht worden, jedoch sei weiterhin mit einem Eindringen von Feuchtigkeit zu rechnen. Da der Sanierungsvorschlag C auf einer Beibehaltung der zu geringen Dachneigung beruhe, was nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, sei die Funktion des Daches hinsichtlich des Korrosionsschutzes und der Nutzungsdauer gemindert. Auf die von der Beklagten vorgeschlagene Sanierungsvariante C müssten sich die Kläger deshalb nicht einlassen. Mit Sanierungskosten sei mindestens in Höhe von 41.596,39 EUR zu rechnen. Allein für die Planung, Statik und Bauleitung habe der Sachverständige N… pauschal 25.000,00 EUR veranschlagt, weiter für ein Gerüst 8.700,00 EUR und für eine Unterkonstruktion aus Stahlblech-Hutprofilen Kosten in Höhe von 58.400,00 EUR gemäß der Variante E. Da die von den Klägern eingeklagten Kosten bei weitem unterhalb der vom gerichtlichen Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten lägen, seien weitere Feststellungen nicht zu treffen. Aufgrund der komplizierten Ausgangslage hätten sich die Kläger sachverständig beraten lassen dürfen, was zu Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 10.500,00 EUR netto geführt habe. Außergerichtlich angefallene Anwaltskosten seien aus einem Streitwert bis 53.000,00 EUR erstattungsfähig, was zu einem zu ersetzenden Betrag in Höhe von 1.860,80 EUR führe.
11 
Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht hauptsächlich geltend, da die Kläger den streitgegenständlichen Bauwerkvertrag als Unternehmer abgeschlossen hätten, sei die Klage bereits unzulässig. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung schließe den ordentlichen Rechtsweg aus. Erstinstanzlich habe der Rechtsstreit zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehört. Aktivlegitimiert sei ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das Grundstück, auf dem die Lagerhalle errichtet worden sei, gehöre. Bereits der Umstand, dass Gegenstand des Bauwerkvertrages die Errichtung einer gewerblichen Büro- und Lagerhalle sei, deute darauf hin, dass das Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen worden sei. Darauf lasse auch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger schließen. Weil nach der Rechtsprechung bereits die Anmietung von Geschäftsräumen dem unternehmerischen Handeln zuzurechnen sei, müsse dies erst recht für einen Vertrag gelten, der der Errichtung und Vermietung von Büroräumen und einer Lagerhalle diene. Hinzu komme, dass die Halle ausschließlich an die Fa. … GmbH vermietet sei, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger Ziff. 2 sei. Die Kläger erzielten hieraus Mieteinnahmen in Höhe von jährlich 140.400,00 EUR.
12 
Aufgrund der wirksamen Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies schließe Ansprüche der Kläger aus, weil allenfalls eine fahrlässige Verletzung von vertraglichen Pflichten in Betracht komme. Das Dach sei mangelfrei, zumal eine Dachneigung von 2° von den Klägern gewünscht gewesen sei. Der Gutachter N… habe gerade nicht feststellen können, dass jetzt noch Feuchtigkeit in das Dach eindringe. Die bestehende Dachneigung von 2° habe der gerichtlich bestellte Gutachter als solche nicht bemängelt. Das Dach sei regendicht, was durch die Einholung eines Gutachtens bewiesen werden könne. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung scheide aus, da die Beklagte die Nachbesserung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen angeboten habe und der Auftragnehmer frei darüber entscheiden könne, auf welche Art und Weise eine geschuldete Nachbesserung zu erfolgen habe. Nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei vereinbart worden, dass die Bauweise und die Auswahl der Bausubstanzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem größtmöglichen Kosten-/Nutzeneffekt erfolgen solle. Von ihr, der Beklagten, sei stets eine ordnungsgemäße Nachbesserung angeboten worden. Der Gutachter N… habe eingeräumt, dass eine Dachabdeckung auch mit einer sog. „Elefantenfolie“ bzw. mit einer PVC-Folie oder einer Bitumenschicht durchgeführt werden könne und gegenüber einer Nachbesserung mit Aluminiumprofilen kostengünstiger sei. Ein funktionsfähiges Dach lasse sich so auch unter Beibehaltung der bisherigen Dachneigung herstellen. Nach dem Kostenvoranschlag der Fa. B… (nach Bl. 245 d.A.) sei bei einer Dachsanierung mit Dachfolie lediglich mit Kosten in Höhe von ca. 110.245,00 EUR zu rechnen. Ob die vom Gutachter N… vorgeschlagene Sanierungsvariante umsetzbar sei, sei offen, da diese in statischer Hinsicht noch nicht überprüft worden sei. Dies müsse noch nachgeholt werden. Auf eine Stahltrapezabdeckung hätten die Kläger keinen Anspruch. Für die Höhe eines etwaigen Vorschussanspruches sei die Art und Weise der Sanierung von entscheidendem Gewicht, weshalb das Landgericht nicht habe offen lassen dürfen, in welcher Art und Weise die Nachbesserung vorzunehmen sei. Wie sich aus der vom Erstgericht übergangenen Stellungnahme des Statikers H… vom 17.07.2009 (Bl. 281 d.A.) ergebe, sei eine Anhebung der Traufe um einige Zentimeter problemlos möglich, um eine Erhöhung der Dachneigung auf 4° zu erreichen. Bei einer solchen Sanierungsmaßnahme würden allenfalls Kosten in Höhe von etwa 38.000,00 EUR anfallen, weshalb nicht von der Kostenschätzung des Gutachters N… ausgegangen werden könne. Die Kosten für eine Anhebung der Traufe lägen unterhalb des mit der Teilklage eingeforderten Betrages. Was die Sanierungsvariante E mit einer hinterlüfteten Dachdeckung anlange, beruhe der Vorschlag des Gutachters N… auf einer Unterkonstruktion mit hochwertigen Aluminiumprofilen, sodass eine Erhöhung von 15 cm nicht notwendig sei. Darüber hinaus sei ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen.
13 
Ein Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 10.500,00 EUR bestehe nicht. Der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R…. habe es versäumt, die statische Machbarkeit der von ihm vorgeschlagenen Nachbesserungsvarianten überprüfen zu lassen, weshalb nicht von notwendigen Kosten die Rede sein könne. Da entgegen den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Beauftragung des Privatgutachters keine schriftliche Vereinbarung herbeigeführt worden sei, komme eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Ein Zahlungsnachweis sei von den Klägern nicht vorgelegt worden.
14 
Die Beklagte stellt den Antrag:
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Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 21.08.2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und heben insbesondere hervor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb geführt, das streitgegenständliche Objekt habe allein der privaten Vermögens- und Altersvorsorge gedient. Die Verwaltung dieser Vermögensanlage habe einen geringen bürotechnischen Aufwand erfordert, da ein langfristiger Mietvertrag mit nur einem Mieter vorliege. Dass zur Umsatzsteuer optiert worden sei, ändere nichts daran, dass der Abschluss des Bauvertrages weder gewerblichen noch selbstständig beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden könne. Die erzielten Mieteinkünfte seien steuerlich nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden. Demnach habe der Abschluss des Bauvertrages ein Verbrauchergeschäft dargestellt. Da ihnen nicht die Möglichkeit verschafft worden sei, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Kenntnis zu nehmen und da ein Einverständnis mit der Geltung dieser Bestimmungen nicht erklärt worden sei, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine wirksame Schiedsvereinbarung liege somit nicht vor. Das von der Beklagten am 19.05.2006 vorgeschlagene Sanierungskonzept sei inakzeptabel gewesen, da hiermit die vorhandenen Mängel am Dach nicht hätten beseitigt werden können. Die von der Beklagten nachfolgend angebotene Variante C stelle eine „Sonderkonstruktion“ dar, die nicht den anerkannten Regeln der Technik genüge. Die von der Fa. B… angebotene Lösung mit einer „Elefantenfolie“ oder einer PVC-Folie bzw. einer Bitumenschicht sei nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Sanierung zu gewährleisten. Bereits erstinstanzlich sei die Zustimmung zur Sanierungsvariante E erklärt worden. Weil die Stellungnahme des Statikers H… vom 17.07.2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.07.2009 vorgelegt worden sei, handele es sich um verspäteten Vortrag, der nicht mehr berücksichtigt werden könne. Zwar sei es aus statischer Sicht zulässig, die Firsthöhe um ein solches Maß anzuheben, dass eine Dachneigung von 3 bis 5° erzielt werden könne. Die dafür anfallenden Kosten seien vom Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… im Gutachten vom 15.12.2006 (Kostenschätzung für die Variante A) mit netto minimal 751.745,00 EUR veranschlagt worden, weshalb die Behauptung der Beklagtenseite, bei einer solchen Maßnahme sei mit Kosten in Höhe von 38.000,00 EUR zu rechnen, unzutreffend sei. Die Einwendungen gegen das Gutachten N… seien unbegründet. Ob eine Hinterlüftung mit 15 cm Höhe nach den Fachregeln des Handwerks erforderlich sei, sei bislang ungeklärt. Die vom Gutachter N… vorgeschlagene Sanierung mit Aluminium-Stehfalzprofilen sei kostengünstiger als die Verwendung einer Folie bzw. von Bitumen. Das Dach sei nach wie vor nicht regendicht. Eine Dachneigung von 2° sei von Klägerseite nicht vorgegeben worden. Ein Abzug von 30 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt sei nicht zu machen. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht zumutbar, weil die Nachbesserungsarbeiten von der Beklagten mit erheblicher Verspätung ausgeführt worden seien. Inzwischen sei die vom Sachverständigen N… vorgeschlagene Sanierungsvariante E statisch überprüft worden. Nach der Berechnung der Fa. …-… GmbH sei diese Variante in statischer Hinsicht durchführbar.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
20 
Der Senat hat beim Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) N… ein Ergänzungsgutachten eingeholt, das mündlich erläutert worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.02.2010 (Bl. 473/477 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2010 (Bl. 503/508 d.A.) Bezug genommen.
B.
21 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg. Zu korrigieren war des erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als die Kläger mangels Nachweises einer Bezahlung der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Prozess insoweit keine Zahlung von der Beklagten verlangen können, sondern nur Freistellung hiervon.
I.
22 
Die Klage ist zulässig.
23 
1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten unter Ziff. 11. enthaltene Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage B 1) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Unstreitig wurde den Klägern durch die Beklagte nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden ist grundsätzlich die Übersendung der AGB erforderlich (BGH NJW 2009, 1486), bei Vertragsschluss unter Anwesenden hat der Verwender die AGB vorzulegen oder zumindest die Vorlage anzubieten, wobei bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis genügend ist, dass die AGB zur Einsicht bereit gehalten werden (BGH NJW-RR 2007, 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 305 Rn. 34). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Anforderungen bei Vertragsschluss eingehalten wurden. Die erleichterten Voraussetzungen, unter denen gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB durch bloße - ggf. auch stillschweigende - Willensübereinstimmung Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden können, sind hier nicht erfüllt, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet wurden. Weder die Klägerin noch der Kläger haben beim Vertragsabschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gehandelt.
24 
a) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Die Verwaltung und die Anlage eigenen Vermögens erfüllt grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff des § 14 BGB (BGH NJW 1996, 2156; BGH NJW 2000, 3496, 3497). Der private Vermögensverwalter ist aber dann Unternehmer, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalles das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt (BGHZ 149, 80 = NJW 2002, 368; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 14 BGB Rn. 2; Habermann in Staudinger, 2004, § 14 BGB Rn. 37). Wer GmbH-Geschäftsanteile hält, ist Verbraucher (BGH NJW 2007, 759), ebenso der GmbH-Geschäftsführer, und zwar selbst dann, wenn er eine Schuld seiner GmbH mit übernimmt oder sich für sie verbürgt (BGHZ 133, 71; BGH NJW 2006, 431). Diese Grundsätze gelten auch für den geschäftsführenden Alleingesellschafter (BGHZ 144, 370; BGH NJW 2006, 431). Wer sich auf die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften beruft, trägt die Beweislast dafür, dass deren Voraussetzungen vorliegen (BGH NJW 2007, 2619; Palandt, a.a.O., § 13 BGB Rn. 4).
25 
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Bauwerkvertrages als Verbraucher gehandelt haben. Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Geltung ihrer AGB berufen.
26 
aa) Die Klägerin Ziff. 1 ist Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der die Immobilie R… in K. gehört und von der dieses Grundstück verwaltet wird. Die Immobilie wurde zu gewerblichen Zwecken an die Fa. … GmbH vermietet, was nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu Mieteinnahmen der GbR in Höhe von ca. 150.000,00 EUR jährlich führt. Außerdem gehörte der Klägerin Ziff. 1 - zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten - in der Rechtsform einer GbR eine weitere gewerblich genutzte Immobilie in W…, die an einen einzelnen Mieter (Fa. N…) vermietet war (Mieteinnahmen der GbR: jährlich ca. 135.000,00 EUR). Darüber hinaus war die Klägerin Ziff. 1 Mieteigentümerin zur Hälfte eines weiteren Gewerbeobjekts („R…“) in W…, aus der Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 72.000,00 jährlich resultierten, wie die Anhörung der Parteien im Termin vom 24.02.2010 ergeben hat. Danach standen der Klägerin Ziff. 1 2002 ca. 175.000,00 EUR an Miet- bzw. Pachteinnahmen zu. Die aus der streitgegenständlichen Immobilie erzielten Einnahmen hat die Klägerin Ziff. 1 steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt (vgl. den Bescheid des Finanzamtes S… für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bl. 158 d.A.). Unstreitig ist die Klägerin Ziff. 1 - ebenso wie der Kläger Ziff. 2 - vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mieterin hat sämtliche Nebenkosten für die streitgegenständliche Gewerbehalle zu tragen, eine Nebenkostenabrechnung wird nach den Angaben der Klägerin nicht vorgenommen.
27 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nicht einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 1 zugerechnet werden. Die Vermietung der Gewerbehalle in K… ist dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, weshalb Gleiches auch für den hier in Rede stehenden Bauvertrag gelten muss, durch den eine Vermietung erst ermöglicht wird. Daran ändert sich durch die beträchtliche Höhe der durch die Klägerin Ziff. 1 vereinnahmten Mietzinsen nichts, denn der Umfang der Einnahmen aus Vermietung bzw. Verpachtung ist für die Frage, ob das hier in Rede stehende Geschäft zu privaten oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen wurde, ohne rechtliche Relevanz. Nach der zitierten Spruchpraxis ist insoweit allein auf das Vorliegen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs abzustellen. Dass der mit der Vermietung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, ist hier nicht ersichtlich, nachdem die Fa. G… GmbH Alleinmieterin und nicht einmal eine Abrechnung der Nebenkosten notwendig ist. Damit beschränkt sich der Verwaltungsaufwand für diese Immobilie auf ein Minimum. Die weitere gewerblich genutzte Halle in W…. war ebenso nur an eine Mieterin vermietet. Aus diesem Grunde war und ist mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin kein zeit- oder arbeitsintensiver Aufwand verbunden.
28 
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin Ziff. 1 (wie auch der Kläger Ziff. 2) umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird. Wer eine Liegenschaft (Grund und Boden, Gebäude, Eigentumswohnung) vermietet oder verpachtet, ist selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig und damit gem. § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 62. Auflage September 2009, § 2 Rn. 176). Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr.12 UStG. Jedoch kann der Vermieter (oder Verpächter) unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren mit der Folge, dass ihm auch das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zusteht. Hiervon haben die Kläger Gebrauch gemacht. Für die zivilrechtliche Fragestellung, ob ein Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts als Verbraucher gem. § 13 BGB oder als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gehandelt hat, kann die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung indessen keine Rolle spielen. Insoweit kommt es, wie bereits dargelegt worden ist, bei der Vermögensverwaltung allein auf das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes an. Hierfür können die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bzw. die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht einmal indiziell von Bedeutung sein.
29 
bb) Was den Kläger Ziff. 2 anlangt, hat dieser bei Vertragsabschluss ebenfalls als Privatperson gehandelt. Auch bei ihm ist das streitgegenständliche Geschäft zur privaten Vermögensverwaltung zu zählen. Nach der zitierten Rechtsprechung führt seine Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mieterin nicht zu einem gewerblichen Geschäftszweck. Da das Büro- und Lagergebäude in Kirchberg nur an eine Mieterin vermietet ist, kann bei ihm gleichfalls nicht von einem für die Vermietung erforderlichen planmäßigen Geschäftsbetrieb gesprochen werden.
30 
cc) Schließlich ist der Vertragsschluss auch dann nicht einer unternehmerischen Tätigkeit der Kläger zurechenbar, wenn berücksichtigt wird, dass beide Kläger durch den gemeinsam gefassten Entschluss, die Beklagte mit der Errichtung einer gewerblich zu nutzenden Halle zu beauftragen, wohl eine (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Auch eine GbR kann Verbraucherin sein (BGHZ 149, 80). Erst der Hallenbau hat es ermöglicht, Erlöse aus dem Immobilienbesitz zu erwirtschaften, weshalb auch insoweit nur eine private Vermögensverwaltung gegeben war.
31 
c) Eine individualvertraglich wirksam vereinbarte Schiedsklausel liegt nicht vor. Gemäß § 1031 Abs. 5 BGB ist, sofern - wie hier - ein Verbraucher Vertragspartei ist, hierfür die Einhaltung einer Schriftform notwendig, die in Bezug auf die Schiedsklausel in Ziff. 11 der AGB der Beklagten nicht gewahrt worden ist.
32 
2. Mit der Rüge der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen im Verfahren erster Instanz ist die Beklagte nach § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift umfasst auch den Fall, dass das Erstgericht seine funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 513 Rn. 7). Sie wäre auch in der Sache unberechtigt.
II.
33 
Die Kläger können von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 41.596,39 EUR verlangen nebst Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich (1.). Außerdem steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.816,80 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. Was die geltend gemachten Beträge aus den beiden Rechnungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. R… anlangt, ist nur ein Schaden in Form einer Belastung mit einer Verbindlichkeit belegt, sodass von der Beklagten nur Freistellung hiervon begehrt werden kann (2.).
34 
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Klägern wegen Mängeln des von der Beklagten errichteten Bauwerks einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten in Höhe von 41.596,39 EUR zugesprochen hat. Ein Anspruch der Kläger in dieser Höhe folgt aus §§ 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 bis 3, 323 Abs. 1 BGB.
35 
a) Die Kläger sind aktivlegitimiert. Der Vertragsschluss ist nicht durch eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Seiten der Auftraggeber erfolgt. Wie sich aus der Auftragsbestätigung (Anlage K 1) ergibt, wurde diese an beide Kläger persönlich gerichtet. Anhaltspunkte, aus denen hätte entnommen werden können, dass die Kläger gegenüber der Beklagten und damit im Rechtsverkehr bei den Vertragsverhandlungen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten seien, werden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
36 
b) Da, wie bereits dargelegt worden ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht einbezogen wurden, ist die VOB/B nicht einvernehmlich zur Grundlage der Vertragsbeziehungen gemacht worden. Gewährleistungsansprüche der Kläger richten sich daher nach BGB.
37 
c) Das Dach der von der Beklagten errichteten Büro- und Lagerhalle ist aus verschiedenen Gründen mangelhaft im Sinne von § 633 BGB. Zum einen stellt die Dachneigung von 2° einen Mangel des Bauwerks dar, zum anderen wurden die von der Beklagten inzwischen angebrachten neuen Sandwichelemente nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgedichtet.
38 
aa) Nach der Meinung sämtlicher Sachverständiger stellt die Dachneigung von 2° in Verbindung mit der konkreten Bauausführung einen Sachmangel dar. Diese Auffassung hat nicht nur der Privatgutachter Dr.-Ing. M… vertreten (Gutachten vom 27.01.2006, Anlage K 2, dort S. 5), sondern auch der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… (im Gutachten vom 19.07.2006, Anlage K 4, dort S. 34). Dieser Ansicht hat sich der gerichtliche Sachverständige N… im Gutachten vom 28.08.2008 angeschlossen (dort S. 11). Nach den anerkannten Regeln der Technik ist bei einer Dachdeckung aus Sandwichelementen mit Querstößen eine Mindestdachneigung von 3° erforderlich, die das vorhandene Dach unstreitig nicht aufweist. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Parteien im Bauwerkvertrag eine Dachneigung von 2° vereinbart haben (Anlage K 1, dort Ziff. C 2.). Denn für einen Mangel haftet der Unternehmer auch dann, wenn er auf einen Wunsch des Bestellers zurückzuführen ist (BGH BauR 1981, 577; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1516). Im vorliegenden Fall liegt die Ursache des Mangels darin, dass die Beklagte die Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass eine Dachneigung von 2° nicht dem Stand der Technik entspricht mit der Folge, dass sich die Beklagte den fraglichen Sachmangel zurechnen lassen muss.
39 
bb) Wie der Sachverständige N… weiter überzeugend ausgeführt hat, wurden die Sandwichelemente, die von der Beklagten zwischenzeitlich über den ursprünglichen Querstößen in einer zweiten Lage, die bis zum First geführt ist, angebracht wurden, nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgedichtet. So fehlen z.B. die Profilfüller und die Aufkantungen der Sandwichuntergurte unter dem Firstblech, weshalb bei Regen in Verbindung mit Wind immer noch ungehindert Wasser unter die neuen Sandwichelemente gelangen kann. Die gleiche Situation besteht am traufseitigen Ende der neuen Sandwichelemente, weil dort gleichfalls die Profilfüller fehlen. Dadurch kann auch hier bei Wind das Regenwasser unter die neuen Sandwichelemente getrieben werden (S. 11 des Gutachtens vom 28.08.2008).
40 
cc) Für die Annahme eines Sachmangels genügt es, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten wurden. Denn die geschuldete Funktionsfähigkeit eines Werks fehlt nach h.M. unter Berücksichtigung von § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits dann, wenn es nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1457 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob seit dem Nachbesserungsversuch der Beklagten erneut Wasser in den Dachbereich eindringen konnte. Bei dieser Rechtslage ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Dichtigkeit des Daches nicht erforderlich. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Sachverständige N… keinen Zweifel daran gelassen hat, dass bei entsprechender Wetterlage weiterhin Wasser über den ursprünglichen Querstoß in die Halle eindringen kann (S. 15 des Gutachtens).
41 
dd) Eine Überprüfung durch den Gutachter N… hat weiter ergeben, dass die zum Teil stark verformten Obergurte, Kalotten und Dichtscheiben im Schraubenbereich darauf schließen lassen, dass diese Schrauben zu stark angezogen wurden. Die entsprechenden Verformungen entsprechen ebenfalls nicht den Regeln der Technik und stellen einen weiteren Sachmangel dar (S. 13 des Gutachtens).
42 
d) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine solche Haftungsbegrenzung wurde nicht wirksam vereinbart, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Grundlage des Vertrages geworden sind.
43 
e) Eine ausreichende Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB wurde der Beklagten durch die Kläger gesetzt. Dies ist geschehen durch das Aufforderungsschreiben vom 26.10.2006 (Anlage K 5). Darin wurde die Beklagte zur Sanierung gemäß dem Gutachten Prof. Dr.-Ing. R… aufgefordert unter Fristsetzung bis zum 31.12.2006. Die Fristsetzung ist wirksam, da die Art der Sanierung nicht vorgegeben worden ist. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 06.11.2006 (Anlage K 8) ist als Verweigerung der Nacherfüllung zu werten. Darin wurde zwar die Bereitschaft zur Sanierung gemäß der Variante C angeboten, die der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… vorgeschlagen hat. Diese Sanierungsvariante entsprach jedoch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sodass sich die Kläger hierauf nicht einlassen mussten (BGH NJW-RR 2006, 1311). Denn die Sanierungsvariante C war dadurch gekennzeichnet, dass die zu geringe Dachneigung einschl. der Sandwichelemente verbleiben sollten mit der Folge, dass der vorerwähnte Sachmangel, der in der Dachneigung von 2° besteht, nicht beseitigt worden wäre (so der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… auf S. 44 des Gutachtens vom 19.07.2006 und in Übereinstimmung hiermit der Sachverständige N… auf S. 16 des Gutachtens vom 28.08.2008). Dass hierdurch möglicherweise ein regendichter Zustand hätte herbeigeführt werden können, genügt, wie bereits dargelegt worden ist, für eine ordnungsgemäße Werkleistung nicht. Durch die Ablehnung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung hat die Beklagte ihr Nachbesserungsrecht verloren.
44 
f) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belaufen sich die erforderlichen Selbstvornahmekosten einschließlich der Regiekosten mindestens auf 41.596,39 EUR.
45 
aa) Die sehr kostenintensive Sanierungsvariante A, die der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. R… erarbeitet und mit 751.745,00 EUR bis 1.023.960,00 EUR veranschlagt hat (S. 9 des Gutachtens vom 15.12.2006), wird von den Klägern nicht verfolgt. Die Sanierungsalternative C scheidet aus den bereits beschriebenen Gründen aus. Mit der vom Sachverständigen N… vorgeschlagenen Sanierungsvariante E haben sich die Kläger im Prozess einverstanden erklärt (Bl. 228 d.A.). Hierfür ist laut Dipl. Ing. (FH) N… bei Verwendung von Stehfalzdachelementen aus Aluminium voraussichtlich mit Kosten von 299.956,00 EUR netto zu rechnen (S. 18 des Gutachtens).
46 
bb) Einen Abzug „neu für alt“ müssen sich die Kläger nicht gefallen lassen. Die Beklagte hatte eine neue Halle zu errichten. Die Fertigstellung und Abnahme erfolgte nach dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils im Jahr 2003. Bereits wenig später zeigten sich Undichtigkeiten im Dachbereich, was zur Einschaltung des Privatgutachters Dr.-Ing. M… Ende 2005 führte (Anlage K 2). Die Beklagte, die Undichtigkeiten im Dachbereich gar nicht in Abrede gestellt hatte (vgl. dazu ihr Schreiben vom 13.09.2005, Anlage B 14), hat im Anschluss an die Begutachtung durch Prof. Dr.-Ing. R… einen unbrauchbaren Sanierungsvorschlag unterbreitet und dadurch eine Sanierung des Objekts verzögert mit der Folge, dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Unter diesen Umständen ist ein Abzug für die mit der Sanierung verbundene längere Lebensdauer der Werkleistung nicht gerechtfertigt. Dazu hat der BGH entschieden, dass eine Anrechnung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst viel später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (BGHZ 91, 206 = NJW 1984, 2457). So liegt der Fall auch hier. Bis heute ist eine Beseitigung von Mängeln nicht erfolgt.
47 
cc) Selbst unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten ist ein Vorschussanspruch in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages zu bejahen.
48 
(1) Der Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist stets um die Mehrkosten zu kürzen, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (sog. Sowieso-Kosten). Bei der Bezifferung dieser Sowieso-Kosten sind diejenigen Mehraufwendungen zu ermitteln, die bei der Befolgung des zur Mangelbeseitigung vorgesehenen Konzepts entstanden wären (BGH BauR 1993, 722; BGHZ 91, 206). Abschließend kann über deren Höhe regelmäßig erst dann befunden werden, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbehebung erforderlich sind (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1594). Sowieso-Kosten führen zu einer Anspruchsminderung und beschränken von vornherein den Kostenvorschuss (BGH BauR 2002, 86).
49 
(2) In den durch den gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Kosten der Sanierungsvariante E dürften Sowieso-Kosten in der Größenordnung von etwa 100.000,00 EUR enthalten sein.
50 
Die Frage der Sowieso-Kosten wurde im Verfahren erster Instanz nicht näher beleuchtet. Der Gutachter Dipl.Ing. (FH) N… hat im Gutachten vom 28.08.2008 nur zu einer Wertsteigerung des Daches durch die Verwendung einer Stehfalzeindeckung sowie zu einem möglicherweise verbleibenden Materialwert der Aluminiumbleche am Ende der Nutzungsdauer Stellung genommen (S. 19 des Gutachtens). Diese Überlegungen und Berechnungen sind zur Feststellung etwaiger Sowieso-Kosten ungeeignet, weil sie nicht den vorerwähnten Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Deshalb hat der Senat gem. Verfügung vom 05.02.2010 den Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) N… zu möglichen Sowieso-Kosten ergänzend befragt, der näher ausgeführt hat, dass für die ursprüngliche Sandwich-Dacheindeckung 131.400,00 EUR netto aufzuwenden waren, während für einen Dachaufbau mit Stahltrapezprofilen 230.680,00 EUR netto zu veranschlagen sind (S. 3/4 des Ergänzungsgutachtens vom 22.02.2010). Wird der Differenzbetrag von 99.280,00 EUR von der bisherigen Kostenschätzung für die Variante E in Höhe von 299.956,00 EUR in Abzug gebracht, verbleiben immer noch Mehrkosten von über 200.000,00 EUR, die die Beklagte vorzuschießen hat und die weit über dem eingeklagten Betrag liegen.
51 
Die Auffassung der Kläger, es seien allenfalls Sowieso-Kosten im Umfang von ca. 18.000,00 EUR zu berücksichtigen, geht fehl. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten die Kosten der tatsächlichen Bauausführung mit denjenigen verglichen, die durch das zur Mangelbeseitigung vorgesehene Konzept entstehen, d.h. mit den Kosten der Variante E. Es trifft nämlich nicht zu, dass die zur Durchführung gelangte Bauausführung mit einer solchen Ausführung kostenmäßig zu vergleichen ist, die eine Dachneigung von 5 ° oder gar 7 ° aufweist, wie die Kläger meinen (vgl. dazu den Schriftsatz vom 22.02.2010, Bl. 481 ff. d.A.). Denn auch dann, wenn die bisherige Dachneigung von 2 ° beibehalten wird, lässt sich, sofern gewisse Bedingungen eingehalten werden, ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Bauwerk erzielen. So stellt etwa die Sanierungsvariante E eine der möglichen zulässigen und korrekten Vorgehensweisen für die Mangelbeseitigung dar, die bei einer Dachneigung von 2 ° gewählt werden kann, weil insbesondere die Stehfalzelemente - anders als Sandwichelemente - ohne Querstöße verlegt werden können. Es verhält sich daher nicht so, dass nur bei einer Erhöhung der Dachneigung auf mindestens 5 ° eine ordnungsgemäße Sanierung gewährleistet ist. Aus diesem Grunde können die Kläger keinesfalls zwingend von der Beklagten die Herstellung eines Daches mit einer Neigung von mindestens 5 ° verlangen, sondern allenfalls dann, wenn dadurch eine günstigere Mangelbeseitigung erreicht werden könnte. Davon ist aber laut Gutachter gerade nicht auszugehen, weil die schon erwähnte Variante A, die auf der Prämisse einer Dachneigung von 5 ° beruht (S. 40 des Gutachtens Prof. Dr.-Ing. R… vom 19.07.2006), die teuerste Sanierungsmethode ist und daher von den Klägern auch gar nicht umgesetzt werden soll. Somit kann hinsichtlich der Sowieso-Kosten auch nicht auf die Ausführungen des Gutachters R… im weiteren Gutachten vom 26.10.2007 zurückgegriffen werden, da sich die dort angestellte Kalkulation von Sowieso-Kosten von ca. 17.810,00 EUR bis 21.425,00 EUR netto auf die Variante A bezieht (vgl. Bl. 491 d.A.).
52 
Zu Unrecht nehmen die Kläger ferner an, ein Abzug von Sowieso-Kosten sei aus Rechtsgründen bei einem Pauschalpreisvertrag von vornherein ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass es dem Unternehmer nicht gestattet ist, sich über die Möglichkeit der Geltendmachung von Sowieso-Kosten seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Daher muss in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgestellt werden. Hat der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibt er im Grundsatz an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere Maßnahmen erforderlich werden (vgl. BGH BauR 1984, 510). Hat der Auftragnehmer daher den Erfolg pauschal ohne jede Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis versprochen, so können Sowieso-Kosten nur in dem Umfang entstehen, in dem die Pauschalierung überschritten wird (vgl. BGH BauR 1994, 776).
53 
Hier ist das Bausoll aber durch ein Leistungsverzeichnis konkret festgelegt worden (vgl. Anlage K 1). Richtet sich die Kalkulation des Unternehmers - wie vorliegend - nach einem konkreten Leistungsverzeichnis, sind dann später notwendige Zusatzarbeiten gesondert zu vergüten (OLG Braunschweig BauR 2008, 1323; OLG Schleswig-Holstein BauR 2000, 1201). Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BGH vom 12.10.1989 - VII ZR 140/88, NJW-RR 1990, 16 - resultiert nichts anderes. Es betraf fehlerhafte Planungsleistungen, bei denen die Besonderheit bestand, dass eine fehlerfreie Planung keine höhere Vergütung nach sich gezogen hätte als die tatsächlich erstellte. So ist es bei der von der Beklagten errichteten Gewerbehalle gerade nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Variante E, die jetzt zur Umsetzung ansteht, bei einer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre als die tatsächlich gewählte Ausführung mit Sandwichelementen. Dies zeigt bereits die Verwendung von Hutprofilen aus Stahlblech als Unterkonstruktion sowie die Montage von Stehfalzdachelementen aus Aluminium zur Überschirmung der Sandwichelemente. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gutachters N… sind ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar. Sie macht sich der Senat zu eigen.
54 
Abschließend braucht über die Frage der Sowieso-Kosten aber nicht entschieden zu werden, da sie nicht zu einer (teilweisen) Abweisung der Teilklage führen können.
55 
dd) Die statische Realisierbarkeit der Variante E wurde inzwischen durch statische Berechnungen der Fa. I… GmbH ausreichend belegt, die die Kläger per E-Mail vorgelegt haben und die der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sind. Einwendungen hiergegen wurden von der Beklagten nicht erhoben. Es liegt insoweit zwar neuer Sachvortrag im Berufungsverfahren vor (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO). Er ist jedoch zuzulassen, da es sich um unstreitiges Vorbringen handelt (BGH NJW 2009, 2532; BGH NJW 2009, 685).
56 
ee) Soweit die Beklagte behauptet, eine Sanierung sei kostengünstiger bei Verwendung einer „Elefantenfolie“ bzw. einer PVC-Folie oder von Bitumenbahnen unter Verzicht auf die Aluminiumprofile, ist darauf hinzuweisen, dass die Fa. B… gem. Schätzung vom 12.10.2008 für diese Art der Ausführung den Sanierungsaufwand auf 110.245,00 EUR beziffert hat (nach Bl. 245 d.A.), mithin auf einen Betrag, der weit oberhalb des eingeklagten Vorschusses liegt. Sowieso-Kosten spielen bei dieser Art der Mangelbeseitigung keine nennenswerte Rolle, wie der Gutachter N… weiter dargelegt hat (S. 5 des Protokolls vom 24.02.2010). Nach dessen Dafürhalten sind für zusätzliche Positionen sogar noch ca. weitere 18.000,00 EUR hinzuzurechnen (S. 4 des Protokolls vom 24.02.2010).
57 
Demnach kann offen bleiben, ob die Kläger gehalten sind, sich auf diese Variante einzulassen. Daran bestehen insofern Zweifel, als die Realisierbarkeit dieser Sanierungsmethode in statischer Hinsicht bislang noch nicht überprüft worden ist.
58 
ff) Mit ihrem weiteren Vorbringen, eine Sanierung im Wege der Dacherhöhung koste lediglich 38.000,00 EUR, kann die Beklagte nicht mehr gehört werden. Gleiches gilt für die von der Beklagten zusätzlich zu den Akten gereichte Stellungnahme des Statikers H… vom 17.07.2009 (Bl. 281 d.A.). Dieser Sachvortrag ist nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2009 durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.07.2009 (Bl. 277 ff. d.A.) angebracht worden. Er ist demnach neu im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO (Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 ZPO Rn 8) und schon aus diesem Grunde im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Entschuldigungsgründe im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenberechnungen des Gutachters R… für das Konzept A datieren vom 15.12.2006, sodass für die Beklagte vor und im Prozess ausreichend Gelegenheit bestand, sich zu dieser Problematik anderweitig beraten zu lassen. Deshalb beruht der diesbezügliche späte Sachvortrag der Beklagten auf Nachlässigkeit gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
59 
Im Übrigen hat die Beklagte ihre Kostenschätzung nicht näher aufgeschlüsselt (vgl. Bl. 281 a/b d.A.), weshalb sie für den Senat nicht nachvollziehbar ist. Es fehlt dazu bisher auch jegliche gutachterliche Stellungnahme. Sie lässt ferner außer Betracht, dass nach dem Gutachten von Dipl.-Ing. (FH) N… allein für die Planung, Statik und Bauleitung mit Kosten in der Größenordnung von 25.000,00 EUR gerechnet werden muss (S. 18 des Gutachtens vom 28.08.2008). Wenn dieser Betrag zu den vorerwähnten 38.000,00 EUR hinzuaddiert wird, dürften sich die Kosten für eine Dacherhöhung mindestens auf 63.000,00 EUR belaufen, die immer noch über dem Streitgegenstand der Teilklage liegen. Mit den Ermittlungen des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. R… zu den voraussichtlichen Kosten einer Dacherhöhung (vgl. Anlage 3 des Gutachtens vom 15.12.2006) lassen sich die Behauptungen der Beklagten jedenfalls nicht in Einklang bringen.
60 
g) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet.
61 
aa) Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre, sie beginnt mit der Abnahme (§ 634 a Abs. 2 BGB). Die kürzere Verjährungsfrist der VOB/B gilt, wie bereits dargelegt wurde, nicht. Der Umfang der Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung wird durch den Streitgegenstand bestimmt (BGH NJW 2005, 2004), erfasst werden auch hilfsweise geltend gemachte Ansprüche (BGH NJW-RR 1994, 514; BGH NJW 1997, 3164). Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages (BGH NJW-RR 2008, 521).
62 
bb) Danach kann Verjährung frühestens im Februar des Jahres 2008 eingetreten sein. Die Abnahme ist laut dem unstreitigen Tatbestand im angefochtenen Urteil im Februar 2003 erfolgt. Einen Beginn der Verjährung vor Februar 2003 hat die Beklagte nicht nachgewiesen, die insoweit beweisbelastet ist (BGH NJW 2008, 2576). Da die vorliegende Klage am 07.02.2007 erhoben wurde (Bl. 14 d.A.), wurde der Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
63 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Verjährungshemmung auch hinsichtlich derjenigen Positionen eingetreten, die erst nachträglich von den Klägern in den Prozess eingeführt wurden. Die Kläger haben mit der Klage zunächst u.a. Umsatzsteuer in Höhe von 8.212,71 EUR geltend gemacht, obwohl sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Aus diesem Grund wurde die Klage gem. Schriftsatz vom 10.05.2007 über schon rechtshängig gewesene Planungskosten im Umfang von 35.700,00 EUR hinaus auf die weiteren vom Gutachter Prof. Dr.-Ing. R… mitgeteilten Sanierungskosten gestützt (Bl. 97/98 d.A.), die mit Schriftsatz vom 14.08.2007 (Bl. 162 ff. d.A.) näher substantiiert und konkretisiert worden sind. Außerdem wurden mit dem zuletzt genannten Schriftsatz hilfsweise Positionen im Umfang von 420.418,00 EUR einbezogen. All dies ist vor Februar 2008 geschehen. Dabei bildeten Vorschussansprüche den Streitgegenstand, die weit über die vorliegende Teilklage hinausgingen.
64 
cc) Es kann demnach dahinstehen, ob für den Zeitraum der vor dem Prozess erfolgten Privatbegutachtung nach § 203 BGB von einem Hemmungstatbestand auszugehen ist. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es der Beklagten in Anbetracht des gegenüber der Fa. G…. GmbH erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung vom 21.10.2005 (Bl. 509 d.A.) verwehrt ist, sich im Verhältnis zu den Klägern auf diese Einrede zu berufen, nachdem unstreitig nicht die GmbH, sondern der Kläger Ziff. 2 Vertragspartner der Beklagten geworden ist.
65 
2. Zusätzlich schuldet die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 1.816,80 EUR nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 249 BGB. Im Umfang von weiteren 10.500,00 EUR besteht nur ein Freistellungsanspruch der Kläger.
66 
a) Die Beklagte hat den Klägern vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.816,80 EUR zu erstatten. Auch derartige Rechtsanwaltskosten sind Teil des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 57). Auf das Vorliegen eines Verzuges kommt es nicht an (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 56).
67 
Das Landgericht hat der Berechnung der Rechtsanwaltskosten zutreffend einen Streitwert in Höhe von bis zu 53.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Zur Verjährung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
68 
b) Hingegen steht den Klägern wegen der Kosten der Beauftragung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. R… kein Zahlungsanspruch zur Seite.
69 
aa) Mit Recht hat das Landgericht die Sachverständigenkosten als durch die Durchsetzung des Gewährleistungsanspruches verursachte Kosten und damit im Grundsatz als erstattungsfähig angesehen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 56). Rechtlich ohne Bedeutung ist es, dass die Kläger keine schriftliche Vereinbarung für die Beauftragung des Privatgutachters herbeigeführt haben (Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten), weil diese nicht Bestandteil der Vertragsbeziehungen geworden sind. Der Umstand, dass die Kläger zunächst den Sachverständigen Dr.-Ing. M… hinzugezogen haben, lässt die Erstattungsfähigkeit nicht entfallen, weil die Beklagte im Mai 2006 keine umfassende und ordnungsgemäße Mangelbeseitigung angeboten hatte und weil die Kläger berechtigt waren, die Vorschläge der Beklagten hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sachverständig überprüfen zu lassen. Es kommt hinzu, dass Dr.-Ing. M… keinen konkret ausgearbeiteten Sanierungsvorschlag gemacht und auch keine Kostenschätzung für Sanierungsmaßnahmen vorgenommen hat.
70 
bb) Die Rüge der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Gutachterkosten bleibt ohne Erfolg. Wenn - wie bei komplexen Sachverhalten wie hier durchaus üblich - mit einem Stundensatz eines Bausachverständigen von 85,00 EUR gerechnet wird, ergeben sich bei dem von Prof. Dr.-Ing. R… verlangten Honorar von 10.500,00 EUR netto etwa 123,5 Arbeitsstunden. Ein solcher Arbeitsumfang erscheint dem Senat angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der in Auftrag gegebenen Arbeiten nach der Lebenserfahrung durchaus angemessen (§ 287 ZPO).
71 
cc) Indessen fehlt es an einem Nachweis, dass die fraglichen Kosten von den Klägern auch bezahlt wurden. Zwar haben die Kläger die beiden Rechnungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. R… vom 19.07.2006 über 6.350,00 EUR netto und vom 15.12.2006 über 4.150,00 EUR netto auf die Aufforderung des Senats zu den Akten gereicht (Bl. 440/441 d.A.). Jedoch hat die Beklagte im Prozess die Bezahlung dieser Kosten durch die Kläger bestritten (Bl. 57 d.A.), was vom Landgericht übersehen worden ist. Der Verfügung des Berichterstatters vom 03.02.2010, die Bezahlung zu belegen, sind die Kläger nicht fristgerecht nachgekommen. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 und damit verspätet ging eine Zahlungsbestätigung beim Senat ein (Bl. 510/512 d.A.). Wegen § 296a ZPO können diese Beweismittel für die zu treffende Entscheidung nicht mehr verwertet werden. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten, nachdem den Klägern ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, die fehlenden Nachweise zu beschaffen.
72 
Aus prozessualen Gründen ist daher anzunehmen, dass der Schaden der Kläger in Bezug auf diese Gutachterkosten nur in Form einer Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht. Demzufolge kann der den Klägern zustehende Ersatzanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB) nur auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichtet sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 4). In diesem Punkt war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Freistellung stellt ein Minus zur verlangten Bezahlung dar, eine gänzliche Abweisung kam somit, obwohl ein Freistellungsantrag nicht gestellt worden ist, nicht in Betracht.
73 
3. Nach alledem beläuft sich die Gesamtforderung der Kläger auf 43.413,19 EUR (41.596,39 EUR zuzügl. 1.816,80 EUR). Einer näheren Aufschlüsselung des zuerkannten Vorschusses bedarf es nicht, weil die Sanierungsmethode noch nicht endgültig feststeht und weil die Kläger die tatsächlich bei der Mangelbeseitigung anfallenden Kosten noch mit der Beklagten abrechnen müssen. Weder das Vorliegen einer Teilklage noch die erhobene Verjährungseinrede führen zu einer anderen Betrachtung. Insofern kann sich für einen Folgeprozess allein die Frage stellen, ob über den hier titulierten Betrag hinausgehende Ansprüche verjährt sein können, mit der der Senat nicht befasst ist. Für die Beurteilung dieser Fragestellung kommt es auf die von der Beklagten vermisste Aufschlüsselung nicht an.
74 
4. Verzugszinsen hinsichtlich des Vorschussanspruches in Höhe von 41.596,39 EUR schuldet die Beklagte aufgrund des Mahnschreibens vom 27.12.2006 mit Fristsetzung bis zum 19.02.2007 (Anlage K 15) seit 20.02.2007 (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB). Was den Schadensersatz von 1.816,80 EUR anlangt, ist Rechtshängigkeit am 07.02.2007 eingetreten, sodass Zinsen ebenfalls in gesetzlicher Höhe seit 08.02.2007 verlangt werden können (§ 187 Abs. 1 BGB).
C.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Klage zieht keine Quotelung der Kosten nach sich. Die Kläger haben, was den Befreiungsanspruch anbelangt, den Rechtsstreit nicht ganz verloren, sondern nur zu einem Teil. Denn ein Leistungsanspruch ist vom Senat bejaht worden, gegenüber dem Zahlungsanspruch besteht ein Unterschied nur bei der Zwangsvollstreckung. Der Senat schätzt das Unterliegen auf ¼ (§ 3 ZPO). Ein Viertel von 10.500,00 EUR sind 2.625,00 EUR, was zur Konsequenz hat, dass bei einem Streitwert von 53.913,19 EUR die Klägerin zu ca. 95 % obsiegt. Unter diesen Umständen liegt ein Anwendungsfall von § 92 Abs. 2 ZPO vor.
76 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht. Dies gilt auch für die hier bejahte Heranziehung von § 13 BGB.
78 
Die Meinung der Beklagten, eine umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung als Unternehmer schließe ein Verbrauchergeschäft aus, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 20/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster – Aktenzeichen: 010 O 46/15 – vom 18.November 2015 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist
published on 14/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstr
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.