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| Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 18. August 2015 (GA 58/63) gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstößen gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000.- EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 250,- EUR, zu vollziehen an deren Vorstand, dem Betroffenen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, das Ordnungsgeld nicht bezahlt. Daraufhin wurde der Betroffene zum Haftantritt geladen für eine Haftdauer von 200 Tagen. |
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| Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 2 W 43/15), berichtigt durch Beschluss vom 01. Oktober 2015, zurückgewiesen (GA 71/78 und 87). |
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| Unter dem 02. März 2016 beantragte der Betroffene, anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt. Das Landgericht änderte daraufhin den Inhalt der Ladung, lehnte aber die Aufhebung durch Beschluss vom 04. März 2016 ab (GA 150/155). |
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| Einen Antrag nach § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB (GA 169/171) hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zugleich hat es eine hauptsächlich beantragte Verlängerung der Frist zur Stellung weiterer Anträge zurückgewiesen (GA 172/182). |
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| Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 29. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 228/252). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. |
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| Mit gesondertem Schriftsatz vom 21. März 2016 (GA 199/213) hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04. März 2016 eingelegt. Diese hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen (Az.: 2 W 23/16). |
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| Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde vom 21. März 2016 mit Beschluss vom 04. April 2016 (GA 274/284) die verfügte Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft dahingehend abgeändert, dass er die Ordnungshaft bis spätestens 14. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt P..., F... ..., ... B..., anzutreten habe. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel zwischenzeitlich (gleichfalls zum Az. 2 W 23/16) zurückgewiesen. |
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| Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene gegen den unter Ziffer I. 5. wiedergegebenen Beschluss gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt (GA 317/322) mit dem Ziel, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt zu erreichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz, um Wiederholungen zu vermeiden. |
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| Wegen des Inhalts der Schriftsätze, insbesondere auch wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen und der gerichtlichen Entscheidungen, nimmt der Senat Bezug auf deren aus den Akten ersichtlichen Inhalt und auf die Zusammenfassung in dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 in der Parallelsache zum Aktenzeichen 2 W 22/16, gleichfalls um Wiederholungen zu vermeiden. |
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| Durch Beschluss vom 08. Dezember 2016 hat das Landgericht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen nebst Zusatzgutachten (Sonderband „gerichtsvertrauliche Anlagen“) eingeholt hatte, |
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| - der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt, |
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| - die weitergehenden Anträge des Betroffenen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.03.2016 zurückgewiesen und |
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| - den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat. |
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| Das Landgericht hat ausgeführt: |
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| Zum Fristverlängerungsantrag: |
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| Der Betroffene könne sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Versagung der Fristverlängerung zur Wehr setzen. Die angegriffene Entscheidung des Gerichts über sein Fristverlängerungsgesuch sei gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ein Grund für eine Fristverlängerung habe zudem nicht bestanden. Es sei Eile geboten gewesen. |
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| Bei der Frage der Akteneinsicht sei die Eingriffsintensität nicht von Bedeutung. Dem Betroffenen sei der Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens genau bekannt gewesen und er habe aufgrund seiner Organstellung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen müssen. |
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| Das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchsetzung der von ihr erwirkten rechtskräftigen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Betroffene durch die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit weiterem Vorbringen nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 7). |
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| Zum Haftverschonungsantrag: |
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| Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor. Darauf, dass die Vollstreckungsgläubigerin die vom Betroffenen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten habe, komme es nicht an; schon wegen der Vertraulichkeit seines Vortrags. Der Betroffene habe solche Beeinträchtigungen nachzuweisen, den Nachweis für eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aber nicht geführt. Vielmehr sei das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die eine Haftverschonung rechtfertigen würde. |
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| Auf die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin und seine eigene könne sich der Betroffene nicht berufen. Der zugrunde liegende Beschluss sei rechtskräftig. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der bei Uneinbringlichkeit in Haft zu nehmen sei, worauf die Argumentation des Betroffenen aber hinauslaufe. Dies wäre zweckwidrig. |
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| Ein Wegfall des Beugezwecks führe nicht zu einer unbilligen Härte der Ordnungshaft, weil das Ordnungsmittel auch strafende Funktion habe (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 W 51/15, und vom 19. Mai 2016 - 2 W 23/16). |
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| Der Betroffene könne sich auch nicht wegen des Verfahrensverlaufes auf eine unbillige Härte berufen. Ihm sei nicht eine Ordnungshaft von 200 Tagen angedroht worden, sondern im Beschluss vom 04. März 2015 eine Ersatzordnungshaft von sechs Monaten. Sechs Monate sei das gesetzliche Höchstmaß. Die vom Betroffenen herangezogene Gegenmeinung sei eine Mindermeinung. |
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| Das Ordnungsmittel sei für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Dem Betroffenen fielen mehrere Verstöße zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 18. August 2015 und vom 14. September 2015). Jeder für sich rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921). Das Höchstmaß von zwei Jahren in der Summe sei nicht überschritten. |
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| Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung zur Haftverschonung bedürfe es nicht, da der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen worden sei. |
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| Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand (Antrag Ziff. 4) sei überholt. Der Betroffene habe die Gelegenheit hierzu gehabt. Die Gerichtsvertraulichkeit sei gewahrt. |
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| Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ein gerichtliches Erkenntnis, das einmal förmliche Rechtskraft erlangt hat, müsse grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben. Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung könne grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als dies von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - I Was 363/01, bei juris Rz. 5). |
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| Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr komme gemäß Art. 7 EGStGB lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht (vgl. § 31 Abs. 3 RPflG). Eine Begnadigung wie auch eine Amnestie seien ausgeschlossen (Zöller, § 890 Rn. 22). |
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| Die Übermittlung von teilweise geschwärzten Abschriften an die Vollstreckungsgläubigerin und die übrigen, im Rubrum genannten Beteiligten beruhe auf der Gerichtsvertraulichkeit. |
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| Gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Betroffene, gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, seine Beschwerde vom 29. März 2016 ergänzend begründet: |
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| Der Betroffene sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB von der Ordnungshaft zu verschonen. Die rechtliche Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der Feststellungen beider hinzugezogener Sachverständiger im Nichtabhilfebeschluss sei im Ergebnis unzutreffend. Auch eine Behandlung des Betroffenen in einem Justizkrankenhaus würde eine unbillige Härte darstellen. |
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| Die Ordnungshaft würde darüber hinaus zu einer unzulässigen „doppelten Vollstreckung" führen. Denn die Ordnungsgeldforderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden, in Höhe von 50.000 EUR als nachrangige Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. |
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| Vom Betroffenen würde etwas Unmögliches gefordert. Dies sei nach der Rechtsordnung unzulässig. Erkennbar lasse der Gesetzgeber im Ordnungsmittelrecht dem Betroffenen die Wahl zwischen den Ordnungsmitteln. Ihm stehe es offen, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder die Ordnungshaft in Kauf nehme. Besonders deutlich werde dies an der Abwendungsbefugnis durch Zahlung. |
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| Die Unterlassungsschuldnerin sei in Insolvenz. An ihrer mutmaßlichen Leistungsfähigkeit sei die Höhe des Ordnungsgeldes ausgerichtet. |
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| Die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei signifikant geringer. Er verfüge typischerweise nicht über die Mittel, über welche eine juristische Person verfüge. |
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| Damit bleibe letztlich nur die Ordnungshaft. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit bestehe nicht mehr. |
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| Etwas Unmögliches werde vom Betroffenen auch gefordert, weil er selbst mittlerweile in Privatinsolvenz sei. Er habe vor geraumer Zeit beim AG C... die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung gestellt. Er würde die Gläubiger benachteiligen, zahlte er das Ordnungsgeld. |
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| Das Landgericht kehre mit seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis realitätswidrig um. Es sei der Ausnahmefall, dass eine juristische Person in Insolvenz falle und deshalb das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden könne. |
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| Art. 8 Abs. 2 EGStGB eröffne die Möglichkeit, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ordnungshaft (…) unterbleibe. Demgegenüber stelle es ein geringeres Abweichen von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen dar, im Rahmen der Härtefallregelung erst recht teilweise von der Vollstreckung abzusehen bzw. das Ordnungsgeld anzupassen. Verneine man dies, komme es zu einem vollständigen Ermessensausfall. |
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| Wie bereits dargelegt (Schriftsatz vom 20. März 2016, Seite 19 f.) überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft. Eine tragfähige Begründung dafür, dass eine Ordnungshaft von über sechs Wochen hinaus rechtlich zulässig wäre, enthalte der Nichtabhilfebeschluss nicht. Dieses Höchstmaß ergebe sich aus § 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Auch der Vergleich zu Freiheitsstrafen im Strafrecht zeige die Notwendigkeit einer Begrenzung auf sechs Wochen. |
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| Gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, gerichtet an das Landgericht Stuttgart, hat der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: |
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| Die zurückgewiesenen Hilfsanträge seien zulässig und begründet gewesen. |
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| Die Versagung der Fristverlängerung habe den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies werde durch die gleichzeitige Versagung vollständiger Akteneinsicht augenfällig, was angesichts der im Raume stehenden hohen Eingriffsintensität besonders schwer wiege. Abzustellen sei nicht auf die Verfahrenskenntnis des Betroffenen, sondern auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser sei hier im vorangegangenen Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen. |
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| Dass die Eingriffsintensität bei der Frage der Fristverlängerung außer Betracht bleibe sei unzutreffend. Das Landgericht begründe dies auch nicht. Der Betroffene könne sich nicht zum Akteninhalt äußern, solange Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. |
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| Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen sei teilweise überholt, weil dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sei, ärztliche Unterlagen in der Weise vertraulich einzureichen, dass sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht zugänglich gemacht werden. |
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| Der Hilfsantrag sei aber nicht beschränkt auf die bloße Verbreitung von Tatsachenvortrag durch den Betroffenen, sondern auch darauf, dass dieses Vorbringen in keiner Weise dem Gegner zugänglich gemacht werde. Auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses fänden sich Ausführungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. |
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| Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei ohne weiteres möglich. Hierzu wiederholt der Betroffene seine aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB hergeleitete Argumentation aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 an das Oberlandesgericht Stuttgart. |
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| Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde. |
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| Auch diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. |
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| Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt: |
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| Abschnitt A der Beschwerdeschrift beziehe sich auf die vom Betroffenen angebrachten Hauptanträge, über die bereits die Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Dezember 2016 ergangen sei. |
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| Der Hilfsantrag des Betroffenen auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nach eigenem Vorbringen des Betroffenen überholt und deshalb nicht gerechtfertigt. Entgegen seiner Behauptung fänden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen, die Rückschlüsse auf den vertraulich zu behandelnden Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. Hierzu verweist das Landgericht auf Ziffer 7 des Beschlusses. |
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| Der Hilfsantrag des Betroffenen auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei auch nach seinem Vorbringen im Abschnitt C des nämlichen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Art. 8 Abs. 2 EGStGB beziehe sich ausdrücklich nur auf die verhängte Ordnungshaft, nicht auf das verhängte Ordnungsgeld. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beträfe im Übrigen zugleich auch die Vollstreckungsschuldnerin, wozu jedoch nach derzeitiger Sachlage überhaupt kein Anlass bestehe. |
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| Auch die Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 08. Dezember 2016 sei nicht gerechtfertigt. |
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| Im Weiteren hat der Betroffene vorgetragen, das Amtsgericht Tiergarten habe durch Beschluss vom 31. August 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beschlossen. Hierzu hat er einen Beschluss des genannten Gerichts vom 11. November 2016, 9 Uhr 15, vorgelegt. |
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| Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 100 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beschwerde auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Sach- und Streitstandes nicht abgeholfen. Ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog ist nicht gegeben. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund des weiteren Vortrages des Betroffenen angemessen. |
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| Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. |
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| Für den Sonderfall der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, regelt Art. 8 Abs. 2 EGStGB, dass sie unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. |
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| Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. Mit ihnen wird nur die Ungebühr gegenüber dem Gericht gesühnt. |
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| Das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dient daneben zugleich dem Vollstreckungsgläubiger, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der Begriff der unbilligen Härte auch im Lichte des § 765a Abs. 1 ZPO auszulegen. |
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| Der § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von der Regel, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers zu vollziehen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Norm deshalb eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; und vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10). |
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| Soll eine Härte, welche eine vom Gesetz vorgesehenen Maßnahme für den Betroffenen mit sich bringt, zur Anwendung einer Ausnahmevorschrift führen, so kann dafür nicht diejenige Beeinträchtigung ausreichen, welche mit der Gesetzesanwendung regelmäßig oder doch in nicht ganz ungewöhnlich gelagerten Fällen einhergeht. Erforderlich ist stets eine außergewöhnliche Betroffenheit. |
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| Während der Begriff der „Härte“ also auf die Sphäre des Betroffenen abstellt, ist der Begriff der „unbilligen Härte“ dadurch enger, dass er darüber hinaus voraussetzt, dass die Härte unter Abwägung der betroffenen Belange unbillig ist, also auch unter Berücksichtigung der berührten Interessen der anderen Beteiligten als grob ungerecht erscheint. |
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| Noch gesteigert werden die Anforderungen durch das Erfordernis eines Verstoßes der Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten in § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO. |
|
| Diese Voraussetzungen eines vollständigen Nichtvollzugs liegen hier nicht vor. |
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| Es steht außer Frage, dass eine Ordnungshaft für den Betroffenen eine beträchtliche Härte darstellt. Dies ist jedoch kein konkreter Sonderumstand des Einzelfalles, sondern träfe auf jeden zu, der davon betroffen wäre. Damit scheidet diese Härte als Grundlage für eine Entscheidung nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO aus. |
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| Im Zwangsvollstreckungsverfahren von vorneherein unbeachtlich sind die Tatsachen und Umstände, welche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten oder durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden sind. |
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| Soweit der Betroffene Einwendungen erhebt oder eine zu berücksichtigende Härte daraus ableitet, dass bereits das festgesetzte Ordnungsgeld bzw. die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475). |
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| Der Ordnungsmittelbeschluss, dessen Vollstreckung der Betroffene hier bekämpft, ist rechtskräftig. |
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| Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 461). |
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| Damit kommt auch eine nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich mögliche teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls aus Umständen heraus in Betracht, welche nach der Rechtskraft der Ordnungsmittelfestsetzung eingetreten sind. |
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| Soweit sich der Betroffene auf Krankheit beruft, hat das Landgericht sich sachverständig beraten lassen. Dass es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Haftverschonung des Betroffenen sei nicht aus Gesundheitsgründen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene greift dies denn auch in seinem weiteren Vortrag nur noch ganz allgemein an. |
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| Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12). |
|
| Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen selbst einer lebensbedrohlichen Erkrankung genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419, Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12). |
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| Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15, WM 2017, 44). |
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| Diese Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Ordnungshaft wegen schwerer Krankheit liegen nicht vor. Dass eine schwerwiegende, gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch den anstehenden Haftantritt einträte oder zu erwarten wäre, hat das Landgericht zurecht nicht festgestellt. |
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| Erforderlich hierfür ist eine im Wege des Freibeweises vom Gericht zu treffende positive Feststellung der oben aufgeführten Voraussetzungen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung reicht nicht aus. Denn die Voraussetzungen einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehen zur Feststellungslast des Vollstreckungsschuldners bzw. des Betroffenen. |
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| Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass derzeit beim Vollstreckungsschuldner keine Erkrankung vorliegt, die eine lebensbedrohliche Entwicklung durch den Haftantritt erwarten ließe. Nach seinen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich beim Vollstreckungsschuldner eine solche Erkrankung in der Haft entwickeln oder wieder auftreten werde. Der Sachverständige hat dergleichen nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Seine Ausführungen reichen jedoch nicht aus, eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG festzustellen. |
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| Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsschuldner beim Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die ärztliche Versorgung in der Haft zurückgreifen kann. Dass diese unzureichend wäre, etwaige Gefahren abzuwehren, kann der Senat auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Tatsachenstoffes nicht feststellen. Anlass für eine weitergehende Begutachtung besteht nicht. Der Vollstreckungsschuldner zeigt auch gar nicht auf, weshalb diese Versorgung gegebenenfalls unzureichend wäre. Er behauptet nur rechtsirrig ganz allgemein, die Versorgung in einem Justizkrankenhaus wäre schon an sich eine unbillige Härte. |
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| Auf weitere Möglichkeiten der Abhilfe im Falle einer tatsächlich eintretenden schweren Gesundheitsstörung während der Haft kommt es somit für die Entscheidung des Senats nicht an. |
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| Ebenfalls rechtsdogmatisch verfehlt ist der Ansatz der Beschwerde, im Ordnungsmittelverfahren habe der Vollstreckungsschuldner die freie Wahl, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder stattdessen die Ordnungshaft in Kauf nehme. Die Auswahl des Ordnungsmittels wie auch dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts, das begrenzt wird durch den Antrag des Vollstreckungsschuldners (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen einer Festsetzung, welche ein Ordnungsgeld mit einer Ersatzordnungshaft verknüpft, besteht ein Rangverhältnis dergestalt, dass primär das Ordnungsgeld zu erbringen ist. § 890 ZPO enthält nach seinem klaren Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur „für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann“ an die Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes tritt. |
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| Deshalb könnte sich der Vollstreckungsschuldner einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, er ziehe die Ordnungshaft vor (vgl. zur Vollstreckung Stöber, In: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17 und 23 zu § 890, m.w.N., auch zur Rspr., zitiert nach juris). |
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| Dies korrespondiert mit dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes. |
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| Dem steht es nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsschuldner oder dem von der Ordnungshaft Betroffenen die Möglichkeit offensteht, die Sanktion zu beeinflussen, indem er eine festgesetzte Ersatzordnungshaft noch durch die Zahlung des originär festgesetzten Ordnungsgeldes abwendet. Dies ist aber nicht Ausdruck eines Wahlrechtes, sondern rührt daher, dass mit der Zahlung nachträglich die Grundlage für die Haftvollstreckung weggefallen ist und diese dadurch zu einer sittenwidrigen, unbilligen Härte würde. |
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| Damit fehlt allen hierauf aufbauenden Erwägungen des Betroffenen die Grundlage. Sie verfangen nicht. |
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| Unbehelflich ist der Verweis des Betroffenen auf das Insolvenzverfahren und eine aus der Anmeldung der Ordnungsgeldforderung zur Insolvenzmasse der Vollstreckungsschuldnerin angeblich resultierende Doppelvollstreckung. |
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| Zum einen wurde die Uneinbringlichkeit der Forderung schon rechtskräftig festgestellt, als die Ersatzordnungshaft festgesetzt wurde; der Betroffene bestreitet sie auch gar nicht, sondern beruft sich selbst auf sie. Zum anderen kann eine Forderung im Sinne von § 890 ZPO spätestens dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot verhängt wird. Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173). |
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| Die theoretische Möglichkeit einer späteren quotalen Befriedigung der Forderung der Staatskasse ändert nichts daran, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. |
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| Zum anderen kommt es solange nicht zu einer Doppelvollstreckung, wie nicht durch die auf das Ordnungsgeld zurückgerechnete Ordnungshaft und eine Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren mehr als das verhängte Ordnungsgeld bezahlt oder abgebüßt wurde. Dem hat die Vollstreckungsbehörde im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen. |
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| Der Betroffene kann auch nicht einwenden, es würde etwas Unmögliches und damit Unzulässiges gefordert. Dies schon deshalb nicht, weil er hier zu Unrecht Unvermögen und Unmöglichkeit gleichsetzt und damit überspielt, dass der Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, gerade impliziert, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich ist. |
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| Eine unbillige Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Dieser Aspekt ist lediglich einer unter mehreren; er kommt mittelbar dadurch zum Tragen, dass das Gericht auch über die mutmaßliche Leistungsfähigkeit abzuschätzen versucht, welches Ordnungsgeld erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Daneben spielen aber weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Ausmaß des Verstoßes, seine Bedeutung für den Vollstreckungsschuldner, das Verhinderungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens. |
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| Die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners spielt allerdings bei der Höhe der Ordnungshaft deshalb keine Rolle mehr, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wird, zugleich aber auch ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirkt. |
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| Auf die vermeintlich geringere Leistungsfähigkeit des als Organ Betroffenen kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass - wie auch im vorliegenden Fall - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die juristische Person leistungsfähiger sei als ihr Organ persönlich. |
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| Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führt zu keinem anderen Ergebnis. |
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| Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen. |
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| Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5). |
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| Der erkennende Senat hält es mit dem Oberlandesgericht Köln für möglich, dass nachträgliche Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen können, unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht Köln dies nur für den Fall angenommen habe, dass der Vollstreckungsschuldner wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöscht ist oder die Eröffnung das Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. |
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| Aufgrund des vom Landgericht Leipzig zutreffend hervorgehobenen Strafcharakters des Ordnungsmittels bedarf es hierzu allerdings besonderer weiterer Umstände. Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners allein reicht hierfür nicht aus. |
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| Vorliegend sind solche Umstände, wie ausgeführt, nicht gegeben. Im Gegenteil fällt dem Betroffenen sogar ein grobes Verschulden zur Last. Er hat als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus Erkenntnisverfahren bekannt ist. Er hat vorsätzlich und mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen. |
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| Dass dem Betroffenen letztlich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bleibt, die Ordnungshaft abzuwenden, führt gleichfalls nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des Gesetzes, welche die Haftvollstreckung verböte. Die meisten so Betroffenen wenden die Ordnungshaft zur Überzeugung des Senates aus ihrem eigenen Vermögen ab, wenn sie aus diesem zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande sind, obwohl sie selbst nicht Schuldner des Ordnungsgeldes sind. Dass das Organ bei Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person vor dieser Schwierigkeit steht und sie möglicherweise nicht ohne Haftantritt lösen kann, ist der Systematik des § 890 ZPO immanent und begründet daher keine unbillige Härte. Dafür spielt es keine Rolle, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. |
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| Der Senat hält jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Rahmen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich sowohl die Vollstreckungsschuldnerin in Insolvenz befindet, was zwar nicht ausschließt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen könne, dass zugleich aber auch über das Vermögen des Betroffenen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was in der Kombination mit der Firmeninsolvenz erwarten lässt, dass ein Beugeinteresse, welches durch Haftvollstreckung am Betroffenen befriedigt werden könnte, vorliegend nicht mehr besteht. In dieselbe Richtung weist der Autounfall, welchen der Betroffene zwischenzeitlich erlitten hat. |
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| Somit verbleibt nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Betroffenen in mehreren Fällen hält der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren. |
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| Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen dem Betroffenen vorrangig zugute, wie im Tenor Ziffer 1 vorgegeben. |
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| Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet. |
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| Der Antrag Ziffer 1 ist unzulässig. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, richtet er sich gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Diese unterliegt nicht der Anfechtung. |
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| Darüber hinaus ist der Antrag Ziffer 1 auf Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 durch Zeitablauf überholt. Im Beschwerdeverfahren hätte der Betroffene zudem ohne Fristverlängerung weiter vortragen können und hat diese Möglichkeit, worauf es aber nicht ankommt, auch genutzt. Dem Betroffenen fehlt für diesen Antrag mithin auch das Rechtsschutzbedürfnis. |
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| Der Antrag Ziffer 2 ist der oben II. abgehandelte Vollstreckungsschutzantrag. |
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| Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 2 gestellten Antrag wegen Verspätung für unzulässig halte, gestellte Antrag Ziffer 3 ist mit beiden Teilen prozessual unbeachtlich, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist. |
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| Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 4, dem Betroffenen zu ermöglichen, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand gerichtsvertraulich zu unterbreiten, ist gleichfalls prozessual überholt. Der Betroffene hatte diese Gelegenheit und hat sie, worauf es nicht entscheidend ankommt, auch genutzt. |
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| Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 bis 4 beantragten Anordnungen nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 5 auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner des Ordnungsgeldes ist nicht der Betroffene, sondern die Vollstreckungsschuldnerin. Ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten zu führen steht dem Betroffenen nicht zu. |
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| Der daraus möglicherweise entstehende Vorteil, ein geringeres Ordnungsgeld leichter bezahlen zu können und dadurch die Haft abzuwenden, ist nur ein Reflex, aus dem sich keine Befugnis ergibt, eine Belastung eines Dritten zu bekämpfen. |
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| Abgesehen davon trägt der Betroffene hier selbst vor, zu keinerlei Zahlung im Stande zu sein. |
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| Für die gleichzeitig beantragte Zubilligung einer Zahlungsfrist gilt dasselbe. Darüber hinaus wäre dieser Antrag bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen gewesen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 23 zu § 890, zitiert nach juris). |
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| Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 6, gemäß § 570 Abs. 3 ZPO vor der weiteren Entscheidung eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass bis auf Weiteres die Ladung zum Haftantritt aufgehoben wird und die Vollstreckung unterbleibe, ist gleichfalls prozessual überholt. |
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| Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 3 des Tenors seines Beschlusses vom 08. Dezember 2016 richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Sie scheitert zwar nicht an § 99 Abs. 2 ZPO. Denn der Betroffene greift vorliegend nur formal allein die Kostenentscheidung an. Da er aber auch in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt hatte und das Gericht seinen angegriffenen Beschluss während des Beschwerdeverfahrens um die Kostenentscheidung ergänzt hatte, liegt in der Sache keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung vor. |
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| Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Senat hatte im Zuge der Beschwerde ohnehin über die betreffenden Kosten zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO. Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Gläubigerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen. |
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| Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 3 ff. ZPO. |
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| Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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