Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2017 - 2 W 74/16

bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 100 Tage (einhundert Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- EUR, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden.

2. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (35 O 22/15 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08. Dezember 2016: 50.000,- EUR,

für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2016: 5.000,- EUR.

Gründe

 
I.
A
Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 18. August 2015 (GA 58/63) gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstößen gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000.- EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 250,- EUR, zu vollziehen an deren Vorstand, dem Betroffenen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, das Ordnungsgeld nicht bezahlt. Daraufhin wurde der Betroffene zum Haftantritt geladen für eine Haftdauer von 200 Tagen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 2 W 43/15), berichtigt durch Beschluss vom 01. Oktober 2015, zurückgewiesen (GA 71/78 und 87).
B
Unter dem 02. März 2016 beantragte der Betroffene, anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt. Das Landgericht änderte daraufhin den Inhalt der Ladung, lehnte aber die Aufhebung durch Beschluss vom 04. März 2016 ab (GA 150/155).
C
Einen Antrag nach § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB (GA 169/171) hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zugleich hat es eine hauptsächlich beantragte Verlängerung der Frist zur Stellung weiterer Anträge zurückgewiesen (GA 172/182).
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 29. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 228/252). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
D
Mit gesondertem Schriftsatz vom 21. März 2016 (GA 199/213) hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04. März 2016 eingelegt. Diese hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen (Az.: 2 W 23/16).
E
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde vom 21. März 2016 mit Beschluss vom 04. April 2016 (GA 274/284) die verfügte Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft dahingehend abgeändert, dass er die Ordnungshaft bis spätestens 14. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt P..., F... ..., ... B..., anzutreten habe. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel zwischenzeitlich (gleichfalls zum Az. 2 W 23/16) zurückgewiesen.
F
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene gegen den unter Ziffer I. 5. wiedergegebenen Beschluss gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt (GA 317/322) mit dem Ziel, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt zu erreichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz, um Wiederholungen zu vermeiden.
G
Wegen des Inhalts der Schriftsätze, insbesondere auch wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen und der gerichtlichen Entscheidungen, nimmt der Senat Bezug auf deren aus den Akten ersichtlichen Inhalt und auf die Zusammenfassung in dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 in der Parallelsache zum Aktenzeichen 2 W 22/16, gleichfalls um Wiederholungen zu vermeiden.
H
10 
Durch Beschluss vom 08. Dezember 2016 hat das Landgericht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen nebst Zusatzgutachten (Sonderband „gerichtsvertrauliche Anlagen“) eingeholt hatte,
11 
- der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt,
12 
- die weitergehenden Anträge des Betroffenen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.03.2016 zurückgewiesen und
13 
- den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat.
14 
Das Landgericht hat ausgeführt:
15 
Zum Fristverlängerungsantrag:
16 
Der Betroffene könne sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Versagung der Fristverlängerung zur Wehr setzen. Die angegriffene Entscheidung des Gerichts über sein Fristverlängerungsgesuch sei gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ein Grund für eine Fristverlängerung habe zudem nicht bestanden. Es sei Eile geboten gewesen.
17 
Bei der Frage der Akteneinsicht sei die Eingriffsintensität nicht von Bedeutung. Dem Betroffenen sei der Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens genau bekannt gewesen und er habe aufgrund seiner Organstellung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen müssen.
18 
Das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchsetzung der von ihr erwirkten rechtskräftigen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Betroffene durch die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit weiterem Vorbringen nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 7).
19 
Zum Haftverschonungsantrag:
20 
Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor. Darauf, dass die Vollstreckungsgläubigerin die vom Betroffenen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten habe, komme es nicht an; schon wegen der Vertraulichkeit seines Vortrags. Der Betroffene habe solche Beeinträchtigungen nachzuweisen, den Nachweis für eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aber nicht geführt. Vielmehr sei das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die eine Haftverschonung rechtfertigen würde.
21 
Auf die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin und seine eigene könne sich der Betroffene nicht berufen. Der zugrunde liegende Beschluss sei rechtskräftig. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der bei Uneinbringlichkeit in Haft zu nehmen sei, worauf die Argumentation des Betroffenen aber hinauslaufe. Dies wäre zweckwidrig.
22 
Ein Wegfall des Beugezwecks führe nicht zu einer unbilligen Härte der Ordnungshaft, weil das Ordnungsmittel auch strafende Funktion habe (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 W 51/15, und vom 19. Mai 2016 - 2 W 23/16).
23 
Der Betroffene könne sich auch nicht wegen des Verfahrensverlaufes auf eine unbillige Härte berufen. Ihm sei nicht eine Ordnungshaft von 200 Tagen angedroht worden, sondern im Beschluss vom 04. März 2015 eine Ersatzordnungshaft von sechs Monaten. Sechs Monate sei das gesetzliche Höchstmaß. Die vom Betroffenen herangezogene Gegenmeinung sei eine Mindermeinung.
24 
Das Ordnungsmittel sei für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Dem Betroffenen fielen mehrere Verstöße zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 18. August 2015 und vom 14. September 2015). Jeder für sich rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921). Das Höchstmaß von zwei Jahren in der Summe sei nicht überschritten.
25 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung zur Haftverschonung bedürfe es nicht, da der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen worden sei.
26 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand (Antrag Ziff. 4) sei überholt. Der Betroffene habe die Gelegenheit hierzu gehabt. Die Gerichtsvertraulichkeit sei gewahrt.
27 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ein gerichtliches Erkenntnis, das einmal förmliche Rechtskraft erlangt hat, müsse grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben. Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung könne grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als dies von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - I Was 363/01, bei juris Rz. 5).
28 
Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr komme gemäß Art. 7 EGStGB lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht (vgl. § 31 Abs. 3 RPflG). Eine Begnadigung wie auch eine Amnestie seien ausgeschlossen (Zöller, § 890 Rn. 22).
29 
Die ergänzte Kostenentscheidung beruhe auf §§ 765a, 788 ZPO.
30 
Die Übermittlung von teilweise geschwärzten Abschriften an die Vollstreckungsgläubigerin und die übrigen, im Rubrum genannten Beteiligten beruhe auf der Gerichtsvertraulichkeit.
I
31 
Gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Betroffene, gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, seine Beschwerde vom 29. März 2016 ergänzend begründet:
32 
Der Betroffene sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB von der Ordnungshaft zu verschonen. Die rechtliche Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der Feststellungen beider hinzugezogener Sachverständiger im Nichtabhilfebeschluss sei im Ergebnis unzutreffend. Auch eine Behandlung des Betroffenen in einem Justizkrankenhaus würde eine unbillige Härte darstellen.
33 
Die Ordnungshaft würde darüber hinaus zu einer unzulässigen „doppelten Vollstreckung" führen. Denn die Ordnungsgeldforderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden, in Höhe von 50.000 EUR als nachrangige Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
34 
Vom Betroffenen würde etwas Unmögliches gefordert. Dies sei nach der Rechtsordnung unzulässig. Erkennbar lasse der Gesetzgeber im Ordnungsmittelrecht dem Betroffenen die Wahl zwischen den Ordnungsmitteln. Ihm stehe es offen, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder die Ordnungshaft in Kauf nehme. Besonders deutlich werde dies an der Abwendungsbefugnis durch Zahlung.
35 
Die Unterlassungsschuldnerin sei in Insolvenz. An ihrer mutmaßlichen Leistungsfähigkeit sei die Höhe des Ordnungsgeldes ausgerichtet.
36 
Die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei signifikant geringer. Er verfüge typischerweise nicht über die Mittel, über welche eine juristische Person verfüge.
37 
Damit bleibe letztlich nur die Ordnungshaft. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit bestehe nicht mehr.
38 
Dieser nachträglichen Veränderung sei im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EGStGB Rechnung zu tragen.
39 
Etwas Unmögliches werde vom Betroffenen auch gefordert, weil er selbst mittlerweile in Privatinsolvenz sei. Er habe vor geraumer Zeit beim AG C... die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung gestellt. Er würde die Gläubiger benachteiligen, zahlte er das Ordnungsgeld.
40 
Das Landgericht kehre mit seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis realitätswidrig um. Es sei der Ausnahmefall, dass eine juristische Person in Insolvenz falle und deshalb das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden könne.
41 
Art. 8 Abs. 2 EGStGB eröffne die Möglichkeit, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ordnungshaft (…) unterbleibe. Demgegenüber stelle es ein geringeres Abweichen von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen dar, im Rahmen der Härtefallregelung erst recht teilweise von der Vollstreckung abzusehen bzw. das Ordnungsgeld anzupassen. Verneine man dies, komme es zu einem vollständigen Ermessensausfall.
42 
Wie bereits dargelegt (Schriftsatz vom 20. März 2016, Seite 19 f.) überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft. Eine tragfähige Begründung dafür, dass eine Ordnungshaft von über sechs Wochen hinaus rechtlich zulässig wäre, enthalte der Nichtabhilfebeschluss nicht. Dieses Höchstmaß ergebe sich aus § 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Auch der Vergleich zu Freiheitsstrafen im Strafrecht zeige die Notwendigkeit einer Begrenzung auf sechs Wochen.
J
43 
Gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, gerichtet an das Landgericht Stuttgart, hat der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
44 
Die zurückgewiesenen Hilfsanträge seien zulässig und begründet gewesen.
45 
Die Versagung der Fristverlängerung habe den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies werde durch die gleichzeitige Versagung vollständiger Akteneinsicht augenfällig, was angesichts der im Raume stehenden hohen Eingriffsintensität besonders schwer wiege. Abzustellen sei nicht auf die Verfahrenskenntnis des Betroffenen, sondern auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser sei hier im vorangegangenen Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen.
46 
Dass die Eingriffsintensität bei der Frage der Fristverlängerung außer Betracht bleibe sei unzutreffend. Das Landgericht begründe dies auch nicht. Der Betroffene könne sich nicht zum Akteninhalt äußern, solange Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.
47 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen sei teilweise überholt, weil dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sei, ärztliche Unterlagen in der Weise vertraulich einzureichen, dass sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht zugänglich gemacht werden.
48 
Der Hilfsantrag sei aber nicht beschränkt auf die bloße Verbreitung von Tatsachenvortrag durch den Betroffenen, sondern auch darauf, dass dieses Vorbringen in keiner Weise dem Gegner zugänglich gemacht werde. Auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses fänden sich Ausführungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen.
49 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei ohne weiteres möglich. Hierzu wiederholt der Betroffene seine aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB hergeleitete Argumentation aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 an das Oberlandesgericht Stuttgart.
50 
Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde.
51 
Auch diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
K
52 
Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt:
53 
Abschnitt A der Beschwerdeschrift beziehe sich auf die vom Betroffenen angebrachten Hauptanträge, über die bereits die Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Dezember 2016 ergangen sei.
54 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nach eigenem Vorbringen des Betroffenen überholt und deshalb nicht gerechtfertigt. Entgegen seiner Behauptung fänden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen, die Rückschlüsse auf den vertraulich zu behandelnden Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. Hierzu verweist das Landgericht auf Ziffer 7 des Beschlusses.
55 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei auch nach seinem Vorbringen im Abschnitt C des nämlichen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Art. 8 Abs. 2 EGStGB beziehe sich ausdrücklich nur auf die verhängte Ordnungshaft, nicht auf das verhängte Ordnungsgeld. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beträfe im Übrigen zugleich auch die Vollstreckungsschuldnerin, wozu jedoch nach derzeitiger Sachlage überhaupt kein Anlass bestehe.
56 
Auch die Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 08. Dezember 2016 sei nicht gerechtfertigt.
57 
Im Weiteren hat der Betroffene vorgetragen, das Amtsgericht Tiergarten habe durch Beschluss vom 31. August 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beschlossen. Hierzu hat er einen Beschluss des genannten Gerichts vom 11. November 2016, 9 Uhr 15, vorgelegt.
II.
58 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 100 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beschwerde auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Sach- und Streitstandes nicht abgeholfen. Ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog ist nicht gegeben. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund des weiteren Vortrages des Betroffenen angemessen.
A
59 
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
60 
Für den Sonderfall der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, regelt Art. 8 Abs. 2 EGStGB, dass sie unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.
61 
Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. Mit ihnen wird nur die Ungebühr gegenüber dem Gericht gesühnt.
62 
Das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dient daneben zugleich dem Vollstreckungsgläubiger, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der Begriff der unbilligen Härte auch im Lichte des § 765a Abs. 1 ZPO auszulegen.
63 
Der § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von der Regel, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers zu vollziehen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Norm deshalb eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; und vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10).
64 
Darüber hinaus entstünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch in Gestalt einer Ungleichbehandlung zwischen der von Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht erfassten originär festgesetzten Ordnungshaft und der Ersatzordnungshaft, wäre in den Fällen des § 890 ZPO nicht auch Art. 8 Abs. 2 EGStGB nach Maßgabe des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO auszulegen.
65 
Somit kommt ein Nichtvollzug der Ersatzordnungshaft nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nur in Betracht, wenn die in § 765a Abs. 1 ZPO zusätzlich genannten Voraussetzungen gegeben sind.
B
66 
Soll eine Härte, welche eine vom Gesetz vorgesehenen Maßnahme für den Betroffenen mit sich bringt, zur Anwendung einer Ausnahmevorschrift führen, so kann dafür nicht diejenige Beeinträchtigung ausreichen, welche mit der Gesetzesanwendung regelmäßig oder doch in nicht ganz ungewöhnlich gelagerten Fällen einhergeht. Erforderlich ist stets eine außergewöhnliche Betroffenheit.
67 
Während der Begriff der „Härte“ also auf die Sphäre des Betroffenen abstellt, ist der Begriff der „unbilligen Härte“ dadurch enger, dass er darüber hinaus voraussetzt, dass die Härte unter Abwägung der betroffenen Belange unbillig ist, also auch unter Berücksichtigung der berührten Interessen der anderen Beteiligten als grob ungerecht erscheint.
68 
Noch gesteigert werden die Anforderungen durch das Erfordernis eines Verstoßes der Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten in § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO.
C
69 
Diese Voraussetzungen eines vollständigen Nichtvollzugs liegen hier nicht vor.
1.
70 
Es steht außer Frage, dass eine Ordnungshaft für den Betroffenen eine beträchtliche Härte darstellt. Dies ist jedoch kein konkreter Sonderumstand des Einzelfalles, sondern träfe auf jeden zu, der davon betroffen wäre. Damit scheidet diese Härte als Grundlage für eine Entscheidung nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO aus.
2.
71 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren von vorneherein unbeachtlich sind die Tatsachen und Umstände, welche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten oder durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden sind.
72 
Soweit der Betroffene Einwendungen erhebt oder eine zu berücksichtigende Härte daraus ableitet, dass bereits das festgesetzte Ordnungsgeld bzw. die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475).
73 
Der Ordnungsmittelbeschluss, dessen Vollstreckung der Betroffene hier bekämpft, ist rechtskräftig.
74 
Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 461).
75 
Damit kommt auch eine nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich mögliche teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls aus Umständen heraus in Betracht, welche nach der Rechtskraft der Ordnungsmittelfestsetzung eingetreten sind.
3.
76 
Soweit sich der Betroffene auf Krankheit beruft, hat das Landgericht sich sachverständig beraten lassen. Dass es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Haftverschonung des Betroffenen sei nicht aus Gesundheitsgründen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene greift dies denn auch in seinem weiteren Vortrag nur noch ganz allgemein an.
a)
77 
Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
78 
Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen selbst einer lebensbedrohlichen Erkrankung genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419, Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
79 
Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15, WM 2017, 44).
b)
80 
Diese Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Ordnungshaft wegen schwerer Krankheit liegen nicht vor. Dass eine schwerwiegende, gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch den anstehenden Haftantritt einträte oder zu erwarten wäre, hat das Landgericht zurecht nicht festgestellt.
aa)
81 
Erforderlich hierfür ist eine im Wege des Freibeweises vom Gericht zu treffende positive Feststellung der oben aufgeführten Voraussetzungen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung reicht nicht aus. Denn die Voraussetzungen einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehen zur Feststellungslast des Vollstreckungsschuldners bzw. des Betroffenen.
bb)
82 
Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass derzeit beim Vollstreckungsschuldner keine Erkrankung vorliegt, die eine lebensbedrohliche Entwicklung durch den Haftantritt erwarten ließe. Nach seinen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich beim Vollstreckungsschuldner eine solche Erkrankung in der Haft entwickeln oder wieder auftreten werde. Der Sachverständige hat dergleichen nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Seine Ausführungen reichen jedoch nicht aus, eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG festzustellen.
83 
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsschuldner beim Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die ärztliche Versorgung in der Haft zurückgreifen kann. Dass diese unzureichend wäre, etwaige Gefahren abzuwehren, kann der Senat auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Tatsachenstoffes nicht feststellen. Anlass für eine weitergehende Begutachtung besteht nicht. Der Vollstreckungsschuldner zeigt auch gar nicht auf, weshalb diese Versorgung gegebenenfalls unzureichend wäre. Er behauptet nur rechtsirrig ganz allgemein, die Versorgung in einem Justizkrankenhaus wäre schon an sich eine unbillige Härte.
84 
Auf weitere Möglichkeiten der Abhilfe im Falle einer tatsächlich eintretenden schweren Gesundheitsstörung während der Haft kommt es somit für die Entscheidung des Senats nicht an.
4.
85 
Ebenfalls rechtsdogmatisch verfehlt ist der Ansatz der Beschwerde, im Ordnungsmittelverfahren habe der Vollstreckungsschuldner die freie Wahl, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder stattdessen die Ordnungshaft in Kauf nehme. Die Auswahl des Ordnungsmittels wie auch dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts, das begrenzt wird durch den Antrag des Vollstreckungsschuldners (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen einer Festsetzung, welche ein Ordnungsgeld mit einer Ersatzordnungshaft verknüpft, besteht ein Rangverhältnis dergestalt, dass primär das Ordnungsgeld zu erbringen ist. § 890 ZPO enthält nach seinem klaren Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur „für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann“ an die Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes tritt.
86 
Deshalb könnte sich der Vollstreckungsschuldner einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, er ziehe die Ordnungshaft vor (vgl. zur Vollstreckung Stöber, In: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17 und 23 zu § 890, m.w.N., auch zur Rspr., zitiert nach juris).
87 
Dies korrespondiert mit dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes.
88 
Dem steht es nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsschuldner oder dem von der Ordnungshaft Betroffenen die Möglichkeit offensteht, die Sanktion zu beeinflussen, indem er eine festgesetzte Ersatzordnungshaft noch durch die Zahlung des originär festgesetzten Ordnungsgeldes abwendet. Dies ist aber nicht Ausdruck eines Wahlrechtes, sondern rührt daher, dass mit der Zahlung nachträglich die Grundlage für die Haftvollstreckung weggefallen ist und diese dadurch zu einer sittenwidrigen, unbilligen Härte würde.
89 
Damit fehlt allen hierauf aufbauenden Erwägungen des Betroffenen die Grundlage. Sie verfangen nicht.
5.
90 
Unbehelflich ist der Verweis des Betroffenen auf das Insolvenzverfahren und eine aus der Anmeldung der Ordnungsgeldforderung zur Insolvenzmasse der Vollstreckungsschuldnerin angeblich resultierende Doppelvollstreckung.
91 
Zum einen wurde die Uneinbringlichkeit der Forderung schon rechtskräftig festgestellt, als die Ersatzordnungshaft festgesetzt wurde; der Betroffene bestreitet sie auch gar nicht, sondern beruft sich selbst auf sie. Zum anderen kann eine Forderung im Sinne von § 890 ZPO spätestens dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot verhängt wird. Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).
92 
Die theoretische Möglichkeit einer späteren quotalen Befriedigung der Forderung der Staatskasse ändert nichts daran, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
93 
Zum anderen kommt es solange nicht zu einer Doppelvollstreckung, wie nicht durch die auf das Ordnungsgeld zurückgerechnete Ordnungshaft und eine Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren mehr als das verhängte Ordnungsgeld bezahlt oder abgebüßt wurde. Dem hat die Vollstreckungsbehörde im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen.
6.
94 
Der Betroffene kann auch nicht einwenden, es würde etwas Unmögliches und damit Unzulässiges gefordert. Dies schon deshalb nicht, weil er hier zu Unrecht Unvermögen und Unmöglichkeit gleichsetzt und damit überspielt, dass der Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, gerade impliziert, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich ist.
7.
95 
Eine unbillige Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Dieser Aspekt ist lediglich einer unter mehreren; er kommt mittelbar dadurch zum Tragen, dass das Gericht auch über die mutmaßliche Leistungsfähigkeit abzuschätzen versucht, welches Ordnungsgeld erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Daneben spielen aber weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Ausmaß des Verstoßes, seine Bedeutung für den Vollstreckungsschuldner, das Verhinderungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens.
96 
Die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners spielt allerdings bei der Höhe der Ordnungshaft deshalb keine Rolle mehr, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wird, zugleich aber auch ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirkt.
97 
Auf die vermeintlich geringere Leistungsfähigkeit des als Organ Betroffenen kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass - wie auch im vorliegenden Fall - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die juristische Person leistungsfähiger sei als ihr Organ persönlich.
8.
98 
Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
a)
99 
Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen.
100 
Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5).
b)
101 
Der erkennende Senat hält es mit dem Oberlandesgericht Köln für möglich, dass nachträgliche Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen können, unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht Köln dies nur für den Fall angenommen habe, dass der Vollstreckungsschuldner wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöscht ist oder die Eröffnung das Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
102 
Aufgrund des vom Landgericht Leipzig zutreffend hervorgehobenen Strafcharakters des Ordnungsmittels bedarf es hierzu allerdings besonderer weiterer Umstände. Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners allein reicht hierfür nicht aus.
103 
Vorliegend sind solche Umstände, wie ausgeführt, nicht gegeben. Im Gegenteil fällt dem Betroffenen sogar ein grobes Verschulden zur Last. Er hat als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus Erkenntnisverfahren bekannt ist. Er hat vorsätzlich und mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen.
9.
104 
Dass dem Betroffenen letztlich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bleibt, die Ordnungshaft abzuwenden, führt gleichfalls nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des Gesetzes, welche die Haftvollstreckung verböte. Die meisten so Betroffenen wenden die Ordnungshaft zur Überzeugung des Senates aus ihrem eigenen Vermögen ab, wenn sie aus diesem zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande sind, obwohl sie selbst nicht Schuldner des Ordnungsgeldes sind. Dass das Organ bei Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person vor dieser Schwierigkeit steht und sie möglicherweise nicht ohne Haftantritt lösen kann, ist der Systematik des § 890 ZPO immanent und begründet daher keine unbillige Härte. Dafür spielt es keine Rolle, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
D
105 
Der Senat hält jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Rahmen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich sowohl die Vollstreckungsschuldnerin in Insolvenz befindet, was zwar nicht ausschließt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen könne, dass zugleich aber auch über das Vermögen des Betroffenen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was in der Kombination mit der Firmeninsolvenz erwarten lässt, dass ein Beugeinteresse, welches durch Haftvollstreckung am Betroffenen befriedigt werden könnte, vorliegend nicht mehr besteht. In dieselbe Richtung weist der Autounfall, welchen der Betroffene zwischenzeitlich erlitten hat.
106 
Somit verbleibt nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Betroffenen in mehreren Fällen hält der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren.
107 
Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen dem Betroffenen vorrangig zugute, wie im Tenor Ziffer 1 vorgegeben.
III.
108 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A
109 
Der Antrag Ziffer 1 ist unzulässig. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, richtet er sich gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Diese unterliegt nicht der Anfechtung.
110 
Darüber hinaus ist der Antrag Ziffer 1 auf Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 durch Zeitablauf überholt. Im Beschwerdeverfahren hätte der Betroffene zudem ohne Fristverlängerung weiter vortragen können und hat diese Möglichkeit, worauf es aber nicht ankommt, auch genutzt. Dem Betroffenen fehlt für diesen Antrag mithin auch das Rechtsschutzbedürfnis.
B
111 
Der Antrag Ziffer 2 ist der oben II. abgehandelte Vollstreckungsschutzantrag.
C
112 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 2 gestellten Antrag wegen Verspätung für unzulässig halte, gestellte Antrag Ziffer 3 ist mit beiden Teilen prozessual unbeachtlich, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist.
D
113 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 4, dem Betroffenen zu ermöglichen, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand gerichtsvertraulich zu unterbreiten, ist gleichfalls prozessual überholt. Der Betroffene hatte diese Gelegenheit und hat sie, worauf es nicht entscheidend ankommt, auch genutzt.
E
114 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 bis 4 beantragten Anordnungen nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 5 auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner des Ordnungsgeldes ist nicht der Betroffene, sondern die Vollstreckungsschuldnerin. Ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten zu führen steht dem Betroffenen nicht zu.
115 
Der daraus möglicherweise entstehende Vorteil, ein geringeres Ordnungsgeld leichter bezahlen zu können und dadurch die Haft abzuwenden, ist nur ein Reflex, aus dem sich keine Befugnis ergibt, eine Belastung eines Dritten zu bekämpfen.
116 
Abgesehen davon trägt der Betroffene hier selbst vor, zu keinerlei Zahlung im Stande zu sein.
117 
Für die gleichzeitig beantragte Zubilligung einer Zahlungsfrist gilt dasselbe. Darüber hinaus wäre dieser Antrag bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen gewesen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 23 zu § 890, zitiert nach juris).
F
118 
Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 6, gemäß § 570 Abs. 3 ZPO vor der weiteren Entscheidung eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass bis auf Weiteres die Ladung zum Haftantritt aufgehoben wird und die Vollstreckung unterbleibe, ist gleichfalls prozessual überholt.
G
119 
Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 3 des Tenors seines Beschlusses vom 08. Dezember 2016 richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Sie scheitert zwar nicht an § 99 Abs. 2 ZPO. Denn der Betroffene greift vorliegend nur formal allein die Kostenentscheidung an. Da er aber auch in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt hatte und das Gericht seinen angegriffenen Beschluss während des Beschwerdeverfahrens um die Kostenentscheidung ergänzt hatte, liegt in der Sache keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung vor.
120 
Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Senat hatte im Zuge der Beschwerde ohnehin über die betreffenden Kosten zu entscheiden.
IV.
121 
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO. Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Gläubigerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen.
122 
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 3 ff. ZPO.
123 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 225 Verfahren bei Friständerung


(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. (3) Eine Anfechtung des Be

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),2. die Geschäfte be

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld


(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordn

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft


(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2017 - 2 W 74/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 36/09
vom
10. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf
stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine
sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute.

b) Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme
einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09 - LG Gießen
AG Gießen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 6. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den als Rechtsanwalt tätigen Schuldner aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 15. August 2007 (Az.: 2 O 731/07), mit dem der Schuldner gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 20.121,56 € nebst Zinsen verurteilt wurde, die Zwangsvollstreckung. Am 6. September 2007 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 11. noch am 20. September 2007 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch der gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgemäß angekündigte weitere Vollstreckungsversuch am 27. September 2007 erfolglos. Ab dem 29. Oktober 2007 leistete der Schuldner mehrere Raten in Höhe von jeweils 1.000 € an den Gerichtsvollzieher. Die letzte Zahlung erfolgte am 13. Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt betrug die restliche Forderung der Gläubigerin noch 14.687,97 € nebst Zinsen. Da weitere Zahlungen des Schuldners ausblieben, beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
2
Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat der Schuldner gemäß § 900 Abs. 4 i.V. mit § 765a ZPO Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und zugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Er müsse im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen. Er werde die noch offene Forderung auch künftig durch Ratenzahlungen erfüllen.
3
Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
4
Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsaufhebung weiter. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
5
II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle für den Schuldner keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei § 765a Abs. 1 ZPO handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz besonders gelagerten Fällen zur Anwendung komme. Die für die Beurteilung des Falls maßgeblichen Umstände müssten eindeutig sein und derart stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.
7
Der Schuldner könne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den drohenden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stützen. Ein Widerruf träfe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenwärtige berufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Gesetzesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von § 765a Abs. 1 ZPO führte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz allgemein für den Fall vor, dass es gemäß § 915 ZPO zur Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erklärung des Schuldners , zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zahlungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gründen eingestellt habe, obwohl die Restforderung noch mehr als 14.687,97 € betrage. Ebenso wenig könne der Widerspruch erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen der von der Gläubigerin bewilligten Ratenzahlung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vor- schrift bislang nicht ergangen sei. Die Gläubigerin müsse schließlich auch keine - wie vom Schuldner angeboten - außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens abgegebene Vermögensaufstellung akzeptieren.
8
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
9
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Widerspruchs des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung geprüft. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17 Tz. 19; BGH, Beschl. v. 27.3.2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Tz. 6; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 571 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571 Rdn. 2). Dementsprechend hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt , dass der Schuldner in der Zeit vom 19. Oktober 2008 bis 6. April 2009, also über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten, keine Raten zur Erfüllung der titulierten Forderung mehr an die Gläubigerin gezahlt hatte.
10
b) Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Recht für unbegründet erachtet.
11
aa) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Schuldner einen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch darauf stützen kann, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute (vgl. Zöller/ Stöber aaO § 900 Rdn. 22; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 Rdn. 22; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, § 890 Rdn. 50).
12
bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet , die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; Zöller/Stöber aaO § 765a Rdn. 5 ff.; Musielak/Lackmann aaO § 765a Rdn. 5 ff.; Prütting /Gehrlein/Scheuch aaO § 765a Rdn. 8).
13
cc) Die vom Schuldner und der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Umstände sind nicht derart schwerwiegend, dass sie den vom Schuldner erhobenen Widerspruch (§ 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO) gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen.
14
(1) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine besondere Härte i.S. des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht darin liegt, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht.
15
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient ausschließlich den Interessen der Rechtsuchenden und nicht denjenigen des vermögenslos gewordenen Rechtsanwalts. Geschützt wird damit das berechtigte Interesse des rechtsuchenden Publikums vor der Gefahr von Vermögensschädigungen durch Einschaltung eines vermögenslosen Rechtsanwalts. Läge in der generellen Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon per se eine sittenwidrige Härte, liefe die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weitgehend leer, weil aufgrund der Schutzvorschrift des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO schon von vornherein weder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts erfolgen könnte. Diese Konsequenz läuft ersichtlich dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zuwider.
16
Das Beschwerdegericht hat zudem mit Recht darauf abgestellt, dass aufgrund des Vortrags des Schuldners nicht festgestellt werden kann, dass die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch ein Zuwarten der Gläubigerin über einen zumutbaren Zeitraum vermieden werden könnte. Denn der Schuldner hat nicht substantiiert dargelegt, zu welchem bestimmten späteren Zeitpunkt er die titulierte Restforderung der Gläubigerin erfüllen könne. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung waren bereits mehr als fünf Monate seit der letzten Zahlung an die Gläubigerin vergangen.
17
(2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheide allein schon mit Blick auf die zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner fortbestehende Ratenzahlungsabrede aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde hatte das Beschwerdegericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung zu prüfen, ob der Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet ist (s.o. unter II 2 a). Bei Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat eine Ratenzahlungsabrede zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner nicht mehr bestanden, weil die Gläubigerin von einer solchen Vereinbarung jedenfalls mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2009 aufgrund der ausgebliebenen Ratenzahlungen des Schuldners über einen Zeitraum von etwa vier Monaten wirksam zurückgetreten war. Denn im Schriftsatz der Gläubigerin vom 9. Februar 2009 heißt es, bei dem bestehenden Ratenrückstand von über vier Monaten sei sie, die Gläubigerin, jedenfalls nicht mehr an die Ratenzahlungsvereinbarung gebunden.
18
(3) Da zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mehr bestanden hat, kann der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nicht § 775 Nr. 4 ZPO mit Erfolg entgegenhalten.
19
(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner seinen Widerspruch auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er ausdrücklich bereit ist, der Gläubigerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides statt zu versichern. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Gläubigerin das Angebot des Schuldners nicht zu akzeptieren braucht, da nur die eidesstattliche Versicherung nach den § 807 Abs. 1, §§ 899 ff. ZPO einem Gläubiger die größtmögliche Sicherheit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung des Schuldners bietet (vgl. Musielak/Becker aaO § 807 Rdn. 7 a.E.; Zöller/Stöber aaO § 807 Rdn. 39 m.w.N.).

20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 41 M 10166/09 -
LG Gießen, Entscheidung vom 06.04.2009 - 7 T 116/09 -

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Rechtsanwältin in A berufstätig. 2004 übernahm sie auf Bitten ihres Vaters als dessen Treuhänderin die Kommanditeinlage der X-GmbH & Co. KG (X-KG), sämtliche Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH (X-GmbH) und die Geschäftsführung der X-GmbH. Die X-KG hatte sämtliche Dienstleistungen für die Y-GmbH, die in B ein Altenpflegeheim betrieb und deren Geschäftsführer der Vater war, übernommen. Faktisch führte der Vater, den die Klägerin in vollem Umfang bevollmächtigt hatte, sämtliche Geschäfte. Diese Tätigkeit überwachte die Klägerin nicht.

2

2005 wurde die X-KG wegen unberechtigter Entnahmen des Vaters insolvent. Als die Klägerin 2007 davon erfuhr, stellte sie umgehend Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde einen Monat nach dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y-GmbH eröffnet, die zeitgleich --wie auch der Vater selbst-- insolvent geworden war.

3

Wegen rückständiger, von Februar bis November 2006 fällig gewordener Umsatzsteuer und Säumniszuschläge der X-KG nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin 2007 in Höhe von 76.655 € in Haftung. Der Bescheid ist bestandskräftig. Insgesamt belaufen sich die aus der Insolvenz der X-KG und X-GmbH herrührenden Schulden der Klägerin wegen Steuern, Sozialabgaben und Schuldanerkenntnissen gegenüber dem Insolvenzverwalter auf rund 200.000 €.

4

2008 bot die Klägerin sämtlichen Gläubigern den Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an, nach dem sie aufgrund eines von ihrem Ehemann in Aussicht gestellten Darlehens in Höhe von 15.000 € in den folgenden fünf Jahren die Abtretung ihrer pfändbaren Gewinne aus ihrer selbständigen Tätigkeit gegen Befreiung von der Restschuld in Aussicht gestellt hatte. Zugleich teilte sie mit, die zuständige Rechtsanwaltskammer habe im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bereits ein Verfahren zum Entzug der Zulassung eröffnet und warte nur noch die Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ab. Bis auf das FA und eine weitere Finanzbehörde stimmten die Gläubiger dem Plan zu. Das FA lehnte in Abstimmung mit dem anderen FA sowohl die Teilnahme an dem Verfahren im Hinblick auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) als auch den Erlass der Haftungsschuld ab.

5

Nach einem weiteren erfolglosen Antrag der Klägerin, an einem von ihr vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsverfahren teilzunehmen, lehnte das FA wiederum einen Erlassantrag der Klägerin ab, den sie im Wesentlichen mit der Gefahr der Existenzvernichtung infolge des wegen Vermögensverfalls zu erwartenden Widerrufs ihrer Anwaltszulassung begründet hatte. Eine Beteiligung an einer außergerichtlichen Bereinigung sei nicht möglich und außerdem fehle es sowohl an der Erlassbedürftigkeit als auch an der Erlasswürdigkeit der Klägerin.

6

Das Finanzgericht (FG) gab einem daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt und gab dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, "die Vollstreckung einstweilig einzustellen, und zwar bis einen Monat nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung ... über den mit der Teilnahme am Schuldenbereinigungsplan verbundenen Erlass."

7

Das FA wies den Einspruch zurück. Einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gebe es nur im Fall des der Klägerin nicht möglichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zudem fehle es für einen Erlass nach § 227 der Abgabenordnung (AO) an der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. So stehe nicht fest, dass der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung im Fall der Versagung des Erlasses unmittelbar bevorstehe. Aber selbst ein drohender Widerruf der Zulassung geböte den Erlass der Forderungen nicht, denn andernfalls würden die Angehörigen rechtsberatender Berufe gegenüber nicht zulassungsabhängigen Berufstätigen begünstigt. Der Klägerin sei zuzumuten, ggf. eine andere juristische Tätigkeit auszuüben. Zudem sei der Lebensunterhalt der Familie der Klägerin angesichts der erheblichen Einkünfte ihres Ehemannes auch im Fall des Verlusts der Anwaltszulassung nicht gefährdet. An der Erlasswürdigkeit der Klägerin fehle es, da sie es dem Vater ermöglicht habe, den Steuerschaden herbeizuführen, indem sie sich vom Vater als Treuhänderin habe vorschieben lassen und die Pro-forma-Geschäftsführung übernommen habe.

8

Der von der Klägerin --mit dem ausdrücklichen Ziel einer Schuldenbereinigung zur Vermeidung des Entzugs der Anwaltszulassung-- weiterverfolgten Klage gab das FG mit dem Tenor statt:

9

"Der Beklagte wird ... verpflichtet, der Klägerin die mit Haftungsbescheid vom ... festgesetzten Steuern und die darauf entstandenen Zinsen und Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, soweit sie nicht innerhalb von sechs Jahren in Durchführung des von der Klägerin vorgeschlagenen und ihren übrigen Gläubigern angenommenen Schuldenbereinigungsplans getilgt worden sind."

10

Nach Auffassung des FG war das dem FA nach § 227 AO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan und einen insoweit bedingten und durch Nebenbestimmungen konkretisierten Erlass. Die persönliche Unbilligkeit sei gegeben, weil ohne Erlass im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans die wirtschaftliche Existenz der Klägerin als Rechtsanwältin wegen des dann zu erwartenden Widerrufs der Anwaltszulassung vernichtet würde. Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann sei insoweit unbeachtlich, zumal grundsätzlich auf die Dauer der Ehe beschränkt. Eine den Erlass hindernde Erlassunwürdigkeit sei nicht erkennbar. Insbesondere habe sie durch die unterlassene Kontrolle ihres Vaters nicht billigend in Kauf genommen, dass er gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen werde. Angesichts des langjährig erfolgreichen Betriebs des Altenheims habe sie kein Misstrauen hegen müssen. Aber selbst bei fehlender Erlasswürdigkeit müsse bei gehöriger Abwägung des Allgemeininteresses gegen die Pflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Gewichts der Berufsfreiheit dem Existenzerhalt der Klägerin Vorrang gegeben werden.

11

Das FA begründet die Revision zum einen damit, dass der Urteilstenor mangels hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unwirksam sei. Es sei nicht hinreichend erkennbar, was von ihm verlangt werde, ein sofortiger Erlass unter der auflösenden Bedingung der --im Einzelnen ungewissen-- Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder ein künftiger, von der Durchführung eines nicht klar bezeichneten Schuldenbereinigungsplans abhängiger und deshalb zeitlich und inhaltlich unbestimmter Erlass oder die verbindliche Zusicherung eines zukünftigen Erlasses, auf die mangels gesetzlicher Grundlage kein Rechtsanspruch und auch kein Anspruch auf eine diesbezügliche Ermessensentscheidung bestehe.

12

Des Weiteren habe das FG die Erlassbedürftigkeit der Klägerin zu Unrecht bejaht. Der Widerruf der Anwaltszulassung sei keinesfalls notwendige Folge der Ablehnung des Erlassantrags. Abgesehen davon habe das FG verkannt, dass auch von der Klägerin ohne Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) eine Veränderung ihrer juristischen Betätigung verlangt werden könne.

13

Erlasswürdig sei die Klägerin nicht, weil sie als Rechtsanwältin ihre Geschäftsführerpflichten habe kennen müssen und sie sich nicht mit persönlichen Umständen wie Schwangerschaft, räumlicher Distanz oder dem bislang ungestörten persönlichen Verhältnis zu dem die Geschäftsführertätigkeit faktisch ausübenden Vater entschuldigen könne.

14

Schließlich habe das FG die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht beachtet, wonach eine Existenzgefährdung als alleiniger Erlassgrund ausscheide, wenn wegen bestehender familienrechtlicher Unterhaltsansprüche keine Gefahr der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe bestehe.

15

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

16

Die Klägerin bezieht sich auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren, verteidigt die Entscheidung des FG und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Ablehnung des FA, der Klägerin die Haftungsschuld nach Maßgabe der von ihr formulierten Bedingungen zu erlassen, ist nicht zu beanstanden.

18

1. Die Revision ist bereits begründet und das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben, weil die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des finanzgerichtlichen Urteils unklar ist und auch nicht in einem bestimmten Sinn zweifelsfrei ausgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469; BFH-Beschlüsse vom 5. August 2010 IX B 30/10, BFH/NV 2010, 2104; vom 14. November 2005 X B 106/05, BFH/NV 2006, 580; vom 11. November 2005 XI B 171/04, BFH/NV 2006, 349).

19

Wie das FA in der Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt hat, ist der Entscheidung nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Verpflichtung das FG dem FA auferlegt hat. Selbst wenn man bei wohlwollendem Verständnis den Tenor so verstehen kann, dass das FA --in welchem rechtlichen Kleid auch immer-- verpflichtet wird, die nach der vereinbarungsgemäßen Erfüllung eines Schuldenbereinigungsplans dann noch verbliebene Haftungsschuld zu erlassen, so bleibt unklar, welcher Schuldenbereinigungsplan zugrunde liegt, ob er mit den übrigen Gläubigern überhaupt zustande kommt und wann der Erlass auszusprechen ist. Das FA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens mehrere Schuldenbereinigungspläne unterbreitet hat, so dass schon die Laufzeit der Schuldentilgung und damit auch ungewiss ist, für welche Zeiträume die Klägerin ihre pfändbaren Einkünfte abzuführen hat.

20

2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Sie ist spruchreif.

21

a) Ein vor dem FG einklagbarer Anspruch auf Beteiligung des FA an einem Schuldenbereinigungsverfahren ergibt sich nicht aus der Insolvenzordnung.

22

Zwar verlangt die Insolvenzordnung zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Die Zustimmung der Gläubiger zu einem Schuldenbereinigungsplan i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO wäre aber gemäß § 309 InsO beim Insolvenzgericht einzuklagen.

23

b) Auch aus dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Januar 2002 (BStBl I 2002, 132), der ermessensregelnde "Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)" enthält, auf deren Einhaltung ein Steuerschuldner aufgrund der damit eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich Anspruch hat (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816, unter II.2. der Gründe, m.w.N.), kann die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung des FA ableiten. Denn dieser Erlass gilt nur im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO, das für die Klägerin nicht in Betracht kommt. Denn das Verbraucherinsolvenzverfahren können nur nicht selbständig Tätige wählen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. November 2002 IX ZB 152/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 591). Die Klägerin will aber ihre selbständige Anwaltstätigkeit fortsetzen.

24

c) Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Beteiligung des FA an dem von der Klägerin gewünschten Schuldenbereinigungsverfahren kommt im Streitfall allein § 227 AO in Betracht.

25

Nach § 227 AO können Steuern erstattet oder erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen begründet liegen.

26

Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen. Deshalb reicht für die Ablehnung eines Erlasses bereits die Verneinung einer Voraussetzung aus (BFH-Beschlüsse vom 18. August 1988 V B 71/88, BFH/NV 1990, 137; vom 9. Dezember 2009 IX B 132/09, BFH/NV 2010, 646).

27

Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509, m.w.N.).

28

Die Klägerin hat mangels Erlassbedürftigkeit keinen Anspruch auf (Teil-)Erlass ihrer Schulden, die ablehnende Entscheidung des FA ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

29

Persönliche Unbilligkeit in Gestalt der Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.

30

aa) Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, m.w.N.).

31

Das FA hat den Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie wegen der Einkünfte und des Vermögens ihres Ehegatten nicht als durch die Haftungsinanspruchnahme gefährdet angesehen. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zugestanden.

32

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Frage der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bei Eheleuten nicht ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Familienunterhaltsrechts zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2007 XI S 4/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1620; vom 31. März 1982 I B 97/81, BFHE 135, 410, BStBl II 1982, 530, m.w.N.; vom 3. Oktober 1988 IV S 5/86, BFH/NV 1989, 411; anschließend auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990  8 C 42/88, NJW 1991, 1073; grundlegend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961  1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, BStBl I 1961, 63, unter B.III.). Bei einem Erlassantrag nicht getrennt lebender Eheleute ist danach die persönliche Erlassbedürftigkeit für die Ehegatten unter Einbeziehung ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen.

33

Der Streitfall bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass das FG die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin bejaht hat, weil ihr Unterhaltsanspruch auf die Dauer der Ehe beschränkt und die wirtschaftliche Existenz der Klägerin über die Ehezeit hinaus nur durch ihre eigene Berufstätigkeit gesichert sei. Den Widerspruch zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet das FG nicht. Die Möglichkeit, dass der Unterhaltsanspruch künftig wegfallen kann, muss --da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt-- unberücksichtigt bleiben. Das FA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei veränderter Sachlage ein erneuter Erlassantrag gestellt werden kann.

34

bb) Es entspricht auch der BFH-Rechtsprechung, wenn das FA in einem möglichen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin keine einen Erlass erfordernde Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz gesehen hat.

35

Richtig ist allerdings, dass die Klägerin mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnen muss, wenn die von ihr angestrebte außergerichtliche Schuldenbereinigung mangels Zustimmung des FA scheitert, und dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls greift, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt, es sei denn, durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

36

Abgesehen davon, dass die Ablehnung des Erlasses durch das FA nicht unmittelbar den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung zur Folge hat, sondern erst der Insolvenzantrag --der, sofern vom FA gestellt, ebenfalls eine nachprüfbare Ermessensentscheidung voraussetzt-- zur Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führen könnte, würde selbst ein unmittelbar drohender Widerruf der Anwaltszulassung die Erlassbedürftigkeit der Klägerin nicht begründen. Dem Urteil sind keine Feststellungen zu entnehmen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar sein sollte, eine andere Erwerbstätigkeit als die einer Anwältin aufzunehmen. Angesichts ihrer juristischen Qualifikation ist die Bandbreite der möglichen Berufe nicht gering. Aber selbst Tätigkeiten ohne juristische Qualifikationsanforderungen wären ihr angesichts ihrer Verpflichtung, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Abgabenschulden zu begleichen, grundsätzlich zumutbar.

37

Nicht näher begründet und nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des FG, der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG schütze die konkret gewählte Berufstätigkeit als Strafverteidigerin und deshalb sei ein Verlangen, auf diese zu verzichten und eine andere juristische Berufstätigkeit aufzunehmen, um in den Genuss eines Teilerlasses im Wege der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zu kommen, schlechthin sachwidrig. In Konsequenz dieser Annahme müsste das FA stets Steuerforderungen erlassen, wenn die Gefahr des Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 915 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 284 AO) bestünde. Der Gesetzgeber hat aber diese Instrumente der Vollstreckung generell bereitgestellt, um die Durchsetzung von Abgabenansprüchen möglichst umfassend sicher zu stellen. Das FA hat im Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich die Pflicht, Steueransprüche auch im Zwangswege durchzusetzen. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist nicht schon deshalb unbillig, weil sie zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Steuerschuldners führt (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1982 VII B 9/82, juris). Für die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die ebenfalls den Widerruf der Anwaltszulassung zur Folge haben kann, hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen und persönlichen Existenz ein Faktor ist, der allgemein im Rahmen des § 284 AO in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).

38

Der BGH hat dementsprechend Vollstreckungsschutz bei mit den guten Sitten nicht vereinbarer Härte nach § 765a ZPO nicht deshalb gewährt, weil dem Schuldner im Fall der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft drohte. Läge, so der BGH, in der generellen Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon per se eine sittenwidrige Härte, liefe die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO weitgehend leer, weil aufgrund der Schutzvorschrift des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO schon von vornherein weder die eidesstattliche Versicherung abgegeben noch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet werden könnte. Diese Konsequenz laufe ersichtlich dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zuwider (BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 I ZB 36/09, NJW 2010, 1002).

39

d) Da das FA nach alledem die Erlassbedürftigkeit der Klägerin und damit die persönliche Unbilligkeit der angefochtenen Entscheidung aus Gründen verneint hat, die auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Ablehnung eines Erlassantrags rechtfertigen, das FG keine weiteren tatsächlichen Umstände festgestellt hat, die bei der Entscheidung über den Erlassantrag von Bedeutung sein können und die Klägerin insoweit auch keine Sachaufklärungsmängel gerügt hat, vermag der Senat keinen Ermessensfehler des FA zu erkennen, der nach § 102 FGO die Aufhebung der Behördenentscheidung und erst recht nicht die Verpflichtung des FA zu der vom FG für richtig gehaltenen Entscheidung rechtfertigt.

40

Auf die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Erlasswürdigkeit der Klägerin, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, sie habe sich bei der Übernahme und Wahrnehmung der Geschäftsführeraufgabe in einer psychischen Zwangslage gegenüber ihrem als "Patron" bezeichneten Vater gefühlt, kommt es demnach nicht an.

41

Der Senat weist darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung die Haftung eines Geschäftsführers wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner steuerlichen Pflichten bejaht, selbst wenn er keine Möglichkeit hatte, innerhalb der Gesellschaft seine rechtliche Stellung als Geschäftsführer zu verwirklichen und die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (vgl. schon BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 96). Das gilt grundsätzlich auch für die Kinder und Angehörigen der die Gesellschaft tatsächlich beherrschenden Person, selbst wenn ihnen ihr Amt als Geschäftsführer gegen ihren Willen aufgedrängt worden ist. Eine Ausnahme hat der BFH nur in einem Fall für denkbar gehalten, in dem ein junger Mann von seinem Vater unter Drohungen für Leib und Leben zur Gründung der GmbH gezwungen worden war und der Vater während des Bestehens der GmbH seinen Willen ihm gegenüber stets mit Gewalt durchgesetzt hatte (Senatsbeschluss vom 5. März 1985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459). Diese Erwägungen sind auch bei der Prüfung eines Erlassbegehrens anzustellen. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, in einer vergleichbaren Zwangslage gewesen zu sein.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/06
vom
18. Dezember 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel
Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs
festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner
gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte
Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher
, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


1
I. Mit Beschlussverfügung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Landgericht Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel , im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden , unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird.
2
Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3. Januar 2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalak- te. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung.
3
Am 24. März 2005 erschien in einer Werbebeilage zum „Mannheimer Morgen“ eine Werbung der Schuldnerin für einen Fernsehapparat der Marke Panasonic zum Preis von 1.997 € mit dem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 3.499,00 €, 1.502,00 € billiger“. Diese Angabe traf nicht zu, weil der vom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 € betrug. Die Gläubigerin beantragte daraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin. Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 € fest.
4
Am 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im „Mannheimer Morgen“ für einen Fernsehapparat der Marke Philips. Über dem Verkaufspreis von 555 € befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 € mit dem Hinweis auf eine Fußnote, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelte. Tatsächlich betrug der vom Hersteller empfohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 €.
5
Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Verstoßes vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
6
Das Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ord- http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2005&s=2233 - 4 - nungshaft von fünf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
7
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter.
8
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen des Verstoßes vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt habe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die Vollstreckungsschuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei. Die Verstöße vom 24. März und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbständige Teilakte einer einheitlichen Tat zu qualifizieren. Darüber hinaus seien die mehrfachen Verstöße nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang als einheitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs sei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstreckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden.
9
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
10
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss gilt nur für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Tz. 6 – Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 542 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 542 Rdn. 9).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
12
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverfügung angedroht worden. Die einstweilige Verfügung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht vollzogen.
13
b) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli 2005 (erneut) gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verstöße nicht unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. – Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd. § 12 6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Hersteller. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
14
c) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts (BGHSt 40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149, 152; 43, 312, 315) aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungs- tat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGHZ 146, 318, 324 – Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung, an diesem Institut für die Zwangsvollstreckung festzuhalten (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.4; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 322 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 156; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jonas /Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 41; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rdn. 13; Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 724; OLG Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Walker /Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rdn. 28; Zöller/Stöber aaO § 890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rdn. 13; vermittelnd Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der Vertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien für eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt werden müssen, können in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere kann das Prozessgericht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt.
15
Im Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide Verstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im Ge- schäftsablauf zurückzuführen wären, könnte dies hier nicht zu einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes führen. Denn vor dem zweiten Verstoß, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den nach dem ersten Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und damit Kenntnis davon erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten.
16
d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden der Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.7, 6.8). Im Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

7
a) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, WuM 2011, 475 Rn. 8). Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649, 1650 f. Rn. 11 f.). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Lebensgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsan- gemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 26). Das gilt nicht nur bei der Gefahr eines Suizids des Schuldners, sondern auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

12
Das Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränken. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs ist in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 295).
7
a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu den Krebserkrankungen seiner Ehefrau rechtfertige eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht, weil das vorgelegte Attest über eine, offenbar erfolgreiche, Operation bereits ein Jahr alt und nicht näher dargelegt worden sei, dass ein Umzug zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau führen werde. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es bedürfe keiner weiteren Darlegungen, dass sich eine Zwangsräumung des bewohnten und gewohnten Hauses negativ auf die Heilungschancen auswirke, ist unbegründet. Die einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765a ZPO kommt nicht schon in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt, sondern nur dann, wenn sie einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Diese Voraussetzungen werden allein durch den Hinweis auf bestehende Krebserkrankungen eines Familienangehörigen nicht darlegt.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

7
a) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, WuM 2011, 475 Rn. 8). Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649, 1650 f. Rn. 11 f.). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Lebensgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsan- gemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 26). Das gilt nicht nur bei der Gefahr eines Suizids des Schuldners, sondern auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.
12
Das Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränken. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs ist in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 295).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 138/15
vom
13. Oktober 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den
guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer
Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren
Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche
Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands
auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert
daran nichts.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 - LG Dortmund
AG Kamen
ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB138.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kamen vom 10. Februar 2014 (14 K 44/12) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin ausgesetzt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 475.200 € für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin betreibt wegen dinglicher Ansprüche die Zwangsverwaltung und seit Juli 2012 auch die Zwangsversteigerung des eingangs dieses Be- schlusses bezeichneten Grundbesitzes der im Jahr 1929 geborenen Schuldnerin. Nach einem ersten Versteigerungstermin, in dem keine Gebote abgegeben wurden, führte das Vollstreckungsgericht am 3. Februar 2014 einen zweiten Versteigerungstermin durch, in dem die Ersteher mit einem Gebot von 229.000 € Meistbietende blieben. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 10. Februar 2014. In diesem Zeitraum beantragte die Schuldnerin mehrmals unter Berufung auf soziale Härten, ihr hohes Alter und von der Erteilung des Zuschlags ausgehende Gefahren für Leib und Leben Vollstreckungsschutz.
2
Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 hat das Vollstreckungsgericht unter Zurückweisung der Vollstreckungsschutzanträge den Erstehern den Zuschlag erteilt. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Zuschlags und die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens lägen nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige habe bei der Schuldnerin keine Suizidgefahr festgestellt. Diese leide nach dessen Gutachten an leichten bis mittelgradigen kognitiven Beeinträchtigungen und an einer mittelgradigen Depression. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen seien bei der Schuldnerin die Belastbarkeit , die Umstellungsfähigkeit und die Verarbeitungsfähigkeit von Konflik- ten und Belastungen derart beeinträchtigt, dass immer wieder und in wechselnder Frequenz unvorhersehbar dissoziative Zustände bis hin zum dissoziativen Stupor auftreten könnten. In solchen Phasen verliere die Schuldnerin ganz oder teilweise die Kontrolle über ihre Körperbewegungen; es bestehe dann die Gefahr von Stürzen und Selbstverletzungen. Dieses Risiko sei unabhängig von dem Rechtskräftigwerden des Zuschlagsbeschlusses gegeben. Der Eintritt von dessen Rechtskraft führe nicht zu einer Verstärkung der Erkrankung, sondern wäre nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Auslöser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Zustandes. Dementsprechend könne durch eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nur das Risiko verringert werden, dass es zu einem dissoziativen Zustand komme. An der bestehenden Erkrankung ändere sich dagegen nichts. Auch wenn man von einer erheblichen Gesundheitsgefahr für die Schuldnerin ausgehe, sei das Zwangsversteigerungsverfahren nicht nach § 765a ZPO einzustellen, weil die Belange der Schuldnerin das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin nicht deutlich überwögen. Da sich die Störungen nicht behandeln ließen, komme eine einstweilige Einstellung nicht in Betracht. Die Gläubigerin habe keine Aussicht, durch Einnahmen aus der Vermietung des Objekts innerhalb eines zumutbaren Zeitraums Erfüllung ihrer Forderung zu erlangen. Ein Einstellungsgrund ergebe sich auch nicht aus der Erklärung eines Nachbarn, er wolle das Anwesen zu einem Preis von maximal 250.000 € erwerben und der Schuldnerin einen Mietvertrag anbieten. Unklar sei schon, ob er nur den versteigerten Grundbesitz oder noch andere Grundstücke erwerben wolle. Jedenfalls habe er nicht mitgeboten.

III.


4
Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und gegen den erteilten Zuschlag ist begründet. Der Schuldnerin kann der beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung versagt werden.
5
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507, vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 8 und vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5). Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen , muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7).
6
2. Nicht beigetreten werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Annahme, die festgestellte Erkrankung der Schuldnerin sei kein Umstand , dem im Zuschlagsbeschwerdeverfahren Rechnung zu tragen sei.
7
a) Das Beschwerdegericht gelangt auf Grund des Sachverständigengutachtens zu der Feststellung, die Mitteilung über die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses würde bei der Schuldnerin nicht zu einer Verstärkung der Erkrankung führen, sondern wäre nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weiterer Auslöser für das auch sonst jederzeit mögliche Auftreten eines dissoziativen Zustandes. Demgemäß könnte durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nur das Risiko verringert werden, dass es bei der Schuldnerin zu einem dissoziativen Zustand komme. Daraus zieht das Beschwerdegericht den Schluss, der Möglichkeit des Eintritts solcher Zustände müsse im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Rechnung getragen werden. Es hat offenbar die Vorstellung, im Zwangsversteigerungsverfahren sei nur die durch das Verfahren ausgelöste Gefahr eines Suizids oder ähnlicher extremer Reaktionen des Schuldners oder eine besonders außergewöhnliche Zuspitzung einer vorhandenen Erkrankung zu berücksichtigen, nicht aber die Verschlechterung des durch eine vorhandene Erkrankung angegriffenen Gesundheitszustands, die schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Diese Vorstellung trifft nicht zu.
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b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12). Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wie einer Krebserkrankung würde, für sich genommen, nicht genügen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7 aE). Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12). Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung.
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c) Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, der danach im Zwangsversteigerungsverfahren Rechnung zu tragen ist, liegt hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vor. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bei der Schuldnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit dissoziative Zustände auslöst. Dissoziative Zustände können nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Schuldnerin bis hin zu einem dissoziativen Stupor führen. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung der Schuldnerin allein durch die Erwähnung des Themas Zwangsversteigerung einen spontanen, nach seiner Einschätzung nicht simulierten Stupor ausgelöst. Bei einem Stupor verliert die Schuldnerin ganz oder teilweise die Kontrolle ihrer Körperbewegungen; es besteht dann die Gefahr von unkontrollierten Stürzen und schweren Selbstverletzungen. Damit steht fest, dass die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch die Mitteilung der Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Schäden begründet. Dass sich diese Gefahr auch aus anderem Anlass ergeben kann, ändert daran, wie ausgeführt, nichts.
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3. Das Beschwerdegericht ist ferner den Anforderungen an die bei Vorliegen einer solchen Gefahr von schweren Gesundheitsgefährdungen anzustellende Abwägung nicht hinreichend gerecht geworden. Es durfte diese Gefahr nicht unterstellen und ohne nähere Aufklärung die Gefahren für die Gesundheit der Schuldnerin gegen die Interessen der Gläubigerin abwägen. Seine Feststellungen bieten weder für die Abwägung als solche noch für die Auswahl der gegebenenfalls zu ergreifenden begleitenden Maßnahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage.
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a) Wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist der Zuschlag weder ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen noch ohne weiteres unter Ablehnung des beantragten Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO zu erteilen. Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensbzw. hier: Gesundheitsschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Risiken auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7).
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b) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gläubigerin ihre Forderung auf unbestimmte Zeit nicht würde durchsetzen können. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen sich die der Schuldnerin durch die Fortsetzung des Verfahrens drohenden erheblichen Gesundheitsgefährdungen vermeiden oder auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen und ob dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin in anderer Weise befriedigend Rechnung ge- tragen werden kann. Beides ist nicht, jedenfalls nicht in dem gebotenen Umfang geschehen.
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c) Das Beschwerdegericht hätte Art und Umfang der der Schuldnerin bei Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses drohenden erheblichen Gesundheitsgefährdung näher aufklären müssen.
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aa) Es nimmt an, der Zustand der Schuldnerin werde sich nicht verbessern , sondern eher verschlechtern. Dafür bietet das Gutachten des Sachverständigen zwar Anhaltspunkte. Ohne ergänzende Befragung oder Stellungnahme des Sachverständigen konnte das Beschwerdegericht aber nicht entscheiden , ob die Schuldnerin durch therapeutische Maßnahmen so stabilisiert werden kann, dass etwa auftretende dissoziative Zustände keine schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen mehr befürchten lassen.
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bb) Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist zu entnehmen, dass bei der Schuldnerin im Falle eines Stupors die Gefahr von unkontrollierten Stürzen und - dadurch ausgelöst - von unter Umständen erheblichen Gesundheitsbeschädigungen besteht. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen bietet jedoch Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko schon jetzt oder in absehbarer Zeit beherrschbar ist. Der Sachverständige hat nämlich nicht nur von dem aufgetretenen spontanen Stupor, sondern auch davon berichtet, dass die Schuldnerin aus dem Stupor gewissermaßen hat zurückgerufen werden können. Das gab Veranlassung zur Prüfung, ob den von einem etwa durch die Mitteilung des Zuschlagsbeschlusses ausgelösten Stupor ausgehenden Gefahren durch die Anwesenheit von Fachpersonal wirksam begegnet werden kann, das sofort eingreifen und sonst vielleicht zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vorbeugen kann. Für diese Prüfung kann bedeutsam sein, ob es sich bei einem durch den Eigentumsverlust ausgelösten Stupor um eine einmalige, im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses auftretende oder um eine Erscheinung handelt, die sich auch später noch wiederholen kann.
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(1) Sollte es sich bei dem Stupor um eine einmalige Erscheinung handeln , wäre zu prüfen (gewesen), ob sich die Gefahr unkontrollierter Stürze im Sinne einer begleiteten Vollstreckung (dazu allgemein: Zschieschack/Brücher, ZMR 2015, 745, 748 f. für die Räumungsvollstreckung) durch Maßnahmen bei der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts beherrschen lässt. Zu denken wäre etwa daran, diese Entscheidung, statt auf dem üblichen Postweg hier „begleitet“ bekannt zu machen, etwa durch einen Justizbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher in Begleitung von ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften.
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(2) Sollte mit einem (wiederholten) Stupor dagegen auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu rechnen sein, wäre zu prüfen (gewesen), ob der Schutz der Schuldnerin durch eine - von den primär zuständigen Stellen oder etwaigen Vorsorgebevollmächtigten geplante oder auf Nachfrage in Betracht gezogene und von dem Beschwerdegericht abzufragende (zu diesem Aspekt: Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 14 f.; J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 849, 855 mwN) - Veränderung ihrer Betreuungssituation gewährleistet werden kann. Zu erwägen wären dabei eine entsprechende Anleitung von Personen, die etwa im Rahmen einer häuslichen Pflege eingesetzt sind oder bei einer Intensivierung einer solchen Pflege eingesetzt werden sollen, zu Maßnahmen, die bei einem Stupor zu ergreifen sind, ein in absehbarer Zeit anstehender Wechsel etwa in eine Pflege- einrichtung oder in betreutes Wohnen, in der ein Schutz der Schuldnerin gewährleistet ist, oder vergleichbare Maßnahmen.
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c) Bei der Abwägung wäre hier schließlich auch zu berücksichtigen, ob dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin durch einen freihändigen Verkauf angemessen Rechnung getragen werden könnte. Mit dem hier vorgelegten Kaufangebot eines Nachbarn hat sich das Beschwerdegericht zwar befasst. Es durfte seine Prüfung aber nicht schon mit der Erwägung abbrechen, der Nachbar wolle außer den versteigerten noch andere Teile des Anwesens erwerben und habe nicht mitgeboten. Daraus allein folgt nicht, dass dieses Angebot keine den Interessen nicht nur der Schuldnerin, sondern auch der Gläubigerin gerecht werdende Lösung verspricht. Denn dieser Nachbar hat angeboten, mit der Schuldnerin einen Mietvertrag abzuschließen und ihr zu ermöglichen, weiterhin auf dem Anwesen zu wohnen. Vielmehr war zu prüfen, ob das Angebot eine Befriedigung der Gläubigerin erwarten lässt und der Gläubigerin eine Prüfung und Nutzung dieser Befriedigungsmöglichkeit auch unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin zugemutet werden kann.

IV.


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1. Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 26 Nr. 2 RVG, wonach der Wert des Gegenstands der Versteigerung, mithin der festgestellte Verkehrswert, maßgeblich ist. Gerichtskosten sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Kamen, Entscheidung vom 10.02.2014 - 14 K 44/12 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.08.2015 - 9 T 156/14 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)