Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

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published on 18/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/17 vom 18. Dezember 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; EGStGB Art. 9 Abs. 2 Satz 4 a) Eine Vollstreckung
published on 25/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der
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