Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
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Anzeigen >KapMuG 2012 | § 26 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
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Referenzen - Urteile
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Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - VII ZB 59/14
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 19/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZB 54/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2013 - IX ZB 19/13
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.