Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - I ZB 72/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:181218BIZB72.17.0
published on 18.12.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - I ZB 72/17
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Oberlandesgericht Stuttgart, 2 W 5/17, 01.08.2017
Landgericht Stuttgart, 35 O 44/14, 20.12.2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 72/17
vom
18. Dezember 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht
gehindert.

b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels
ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.

c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden,
wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:181218BIZB72.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 1. August 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Haftverschonung aus den Ordnungsmittelbeschlüssen des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen hat. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 20. Dezember 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 24. Februar 2015 nicht mehr vollstreckbar ist. Die Dauer der gegen den Betroffenen durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 20. April 2015 verhängten Ordnungshaft wird auf 60 Tage herabgesetzt. Hiervon entfällt je ein Tag für 250 €, die auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Schuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen vorrangig dem Betroffenen zugute. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 42.500 €

Gründe:

1
I. Der Schuldnerin, deren Vorstand der Betroffene war und über deren Vermögen am 29. Januar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist auf Antrag der Gläubigerin durch einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23. Mai 2014 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und im Falle seiner Uneinbringlichkeit Ordnungshaft verboten worden, ihre Beteiligung an der Planung und Entwicklung eines Oldtimer-Zentrums unter der Bezeichnung "M. " am Standort B. zu bewerben. Nachdem die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Schuldnerin durch Urteil des Landgerichts vom 25. November 2014 bestätigt worden war, haben sich die Parteien im Berufungsverfahren durch Vergleich vom 7. Mai 2015 auf eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung geeinigt und das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2
Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin wegen einer Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 am 11. Dezember 2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise je 250 € einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 20 Tage) festgesetzt. Am 24. Februar 2015 hat es gegen die Schuldnerin wegen erneuter Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 €, ersatz- weise je 250 € einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 200 Tage) verhängt. Wegen einer weiteren Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Mai 2014 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin am 20. April 2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 €, ersatzweise je 250 € einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 120 Tage) festgesetzt. Die von der Schuldnerin gegen diese drei Beschlüsse jeweils eingelegten Beschwerden sind in allen Fällen ohne Erfolg geblieben.
3
Mitte des Jahres 2015 ist die Schuldnerin erfolglos zur Zahlung der Ordnungsgelder aus den Ordnungsgeldbeschlüssen vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 aufgefordert worden. Die Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft aus sämtlichen Ordnungsmittelbeschlüssen ist mehrfach abgeändert und zuletzt auf den 31. Januar 2017 festgesetzt worden.
4
Der Betroffene hat am 25. August 2016 beim Landgericht einen Antrag auf Haftverschonung nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestellt. Hilfsweise hat er die Herabsetzung des Ordnungsgelds beantragt. Das Landgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen.
5
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Ordnungshaft unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 170 Tage herabgesetzt.
6
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts vom 11. Dezember 2014, vom 24. Februar 2015 und vom 20. April 2015 nicht mehr vollstreckbar sind.
7
II. Das Beschwerdegericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen , dass kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB vorliegt. Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Wegen der nach der Festsetzung des Ordnungsmittels eingetretenen Insolvenz sowohl der Schuldnerin als auch des Betroffenen selbst sei aber eine Halbierung der Ordnungshaft angemessen. Hinsichtlich der danach verbleibenden insgesamt 170 Tage Ordnungshaft sei allerdings keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Dazu hat es ausgeführt:
8
Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln setze die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus und verjähre nach zwei Jahren. Die Vollstreckungsverjährung beginne mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels, wobei eine einheitliche Frist für das Ordnungsgeld und die zugehörige Ersatzordnungshaft gelte. Bei dem Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 sei die Frist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen, weil die Verjährung dort jedenfalls in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis zum 7. April 2015, dann nochmals in der Zeit vom 25. August bis zum 27. Dezember 2016 und schließlich in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 geruht habe. Dasselbe gelte für den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015, bei dem die Verjährung in der Zeit vom 17. März 2015 bis zum 26. Mai 2015 und dann ebenso wie bei dem Ordnungsmittelbeschluss vom 11. Dezember 2014 in der Zeit vom 25. August 2016 bis zum 27. Dezember 2016 und dann nochmals in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 geruht habe, sowie für den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 20. April 2015, bei dem die Verjährung zunächst in der Zeit vom 29. April 2015 bis zum 22. März 2016 und dann ebenso wie bei den beiden anderen Beschlüssen nochmals in der Zeit vom 25. August 2016 bis zum 27. Dezember 2016 und in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 geruht habe.
9
III. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen hat zu keiner Unterbrechung des vorliegenden, gegen den Betroffenen gerichteten Vollstreckungsverfahrens geführt. Die Parteien streiten hier nicht über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld, bei der es um die Befriedigung einer - wenngleich gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur nachrangig zu befriedigenden - Insolvenzforderung ginge und das Verfahren daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden wäre (Stadler in Musielak /Voit, ZPO, 15. Aufl., § 240 Rn. 5). Vielmehr steht vorliegend die Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft in Rede. Eine solche Vollstreckung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert (vgl. - zur Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 2 StPO - BVerfG, NJW 2006, 3626, 3627 [juris Rn. 5 bis 9]; Braun/Bäuerle, InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 13; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 22; Hirte in Uhlenbruck/ Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 23).
10
IV. Die gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache wendet sie sich nicht gegen die Beurteilung, es liege kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB vor. Die Ausführungen in dem in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017, auf die sich das Beschwerdegericht zur Begründung der vorliegend zu überprüfenden Entscheidung bezogen hat, lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 (dazu unter IV 1) und aus dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 wendet (dazu unter IV 2). Nicht begründet ist die Rechtsbeschwerde dagegen, soweit sie sich gegen die Voll- streckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2015 richtet (dazu unter IV 3). 1. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 11. Dezember 2014
11
a) Das Beschwerdegericht ist bei diesem Beschluss und ebenso bei den anderen beiden Beschlüssen mit Recht und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen davon ausgegangen, dass für die Verjährung des dort festgesetzten Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EGStGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]; Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7 = NJW 2011, 3791 - Aufschiebende Wirkung). Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, nach der Festsetzung eines Ordnungsmittels könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt allein noch die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht komme (vgl. BGHZ 161, 60, 64 bis 66 [juris Rn. 11 bis 19]; BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 7 f. - Aufschiebende Wirkung; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 123/12, WM 2013, 711 Rn. 23).
12
b) Das Beschwerdegericht hat weiterhin mit Recht und auch insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, dass die Frist für die Vollstreckungsverjährung , die gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB zwei Jahre beträgt , bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 mit dessen Zustellung an die Schuldnerin am 18. Dezember 2014 zu laufen begonnen hat, da damit das in dem Beschluss enthaltene Ordnungsmittel vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB; BGHZ 161, 60, 65 [juris Rn. 14]; BGH, WM 2013, 711 Rn. 28). Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verjährung habe nachfolgend gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB in der Zeit zwischen der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss am 22. Dezember 2014 und der Zustellung der hierauf ergangenen Entscheidung des Be- schwerdegerichts am 7. April 2015 geruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung). Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts , die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Beschlüssen mit Beschluss vom 23. März 2017 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 957) getroffen habe.
13
c) Die nach den vorstehenden Ausführungen im Dezember 2014 angelaufene und danach insgesamt rund fünf Monate lang ruhende Vollstreckungsverjährung wäre im Mai 2017 und damit vor der Einlegung der vorliegenden Rechtsbeschwerde am 4. August 2017, die als solche wiederum gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung gehabt und damit die Verjährung zum Ruhen gebracht hätte, nicht abgelaufen gewesen, wenn die Vollstreckungsverjährung auch seit dem vom Betroffenen am 25. August 2016 beim Landgericht gestellten Antrag auf Haftverschonung gemäß Art. 8 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 765a ZPO bis zur Ablehnung dieses Antrags mit dem dem Betroffenen am 27. Dezember 2016 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 erneut gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB zum Ruhen gebracht worden wäre. Das Beschwerdegericht ist von einem solchen weiteren Ruhen der Vollstreckungsverjährung ausgegangen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Vollstreckbarkeit des im Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 festgesetzten Ordnungsmittels kann daher nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung bejaht werden.
14
aa) Das Beschwerdegericht hat zu dem von ihm im Hinblick auf den Antrag des Betroffenen auf Haftverschonung auch für die Zeit vom 25. August bis zum 27. Dezember 2016 angenommenen Ruhen der Vollstreckungsverjährung ausgeführt, das Vollstreckungshindernis, das zum Ruhen der Verjährung führe, könne sich auch aus einem anderen Gesetz als der Zivilprozessordnung und daher im Lichte der neueren Rechtsprechung zur Bedeutung der Grundrechte wie insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar aus dem materiellen Verfassungsrecht ergeben. Zwar hindere ein verfahrensbezogener Antrag wie der vom Betroffenen hier gestellte Antrag auf Haftverschonung die Vollstreckung nicht, weil das Gesetz bei einem solchen Antrag anders als in § 570 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln und Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung anordne. Bei einer mit einem solchen Antrag substantiiert geltend gemachten Gefahr für Leib und Leben im Falle der Fortsetzung der Vollstreckung könne aber das auch von den Vollstreckungsgerichten bei der Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls dann die zeitweise Einstellung der Zwangsvollstreckung gebieten, wenn ein schwerwiegender Eingriff in dieses Grundrecht konkret zu besorgen sei und eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führe. In entsprechenden Fällen bestehe unabhängig davon, ob ein förmlicher Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aussetzung der Vollziehung ergehe, ein Vollstreckungshindernis aus dem Grundrecht und damit "nach dem Gesetz", das die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruhen lasse.
15
bb) Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Die Vollstreckungsverjährung von Ordnungsmitteln kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB - abschließend - geregelten Fällen ruhen, dass die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fort- gesetzt werden kann (Nr. 1), dass die Vollstreckung ausgesetzt worden ist (Nr. 2) oder dass dem Schuldner eine Zahlungserleichterung bewilligt (Nr. 3) worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Vollstreckung nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. So bestimmt etwa § 570 Abs. 1 ZPO, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung hat. Soweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die zeitweise Einstellung der Zwangsvollstreckung gebietet, ergibt sich das Vollstreckungshindernis nicht ausdrücklich aus dem Grundrecht und damit nicht aus dem Gesetz. Die Vollstreckung ist in derartigen Fällen allerdings auf Antrag des Betroffenen durch förmlichen Beschluss auszusetzen. Die Vollstreckungsverjährung ruht dann nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB. Gegen die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht spricht, dass sich die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 80 [juris Rn. 25] mwN). Würde die Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB auch in gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen ruhen, wäre es für den Schuldner - anders als bei einem nach dem Gesetz ausdrücklich bestimmten oder in einem Beschluss ausdrücklich angeordneten Vollstreckungshindernis - nicht klar erkennbar, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Vollstreckungsverjährung geruht hat und ob das Ordnungsmittel noch gegen ihn vollstreckt werden kann oder bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Das widerspräche seinem berechtigten Interesse an Rechtssicherheit.
16
d) Danach kommt es für die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange die Verjährung der Vollstreckung aus diesem Beschluss durch den Vergleich, den die Parteien am 7. Mai 2015 im Berufungsverfahren geschlossen haben, oder durch die nachfolgende Verfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2015 oder auch durch die sofortige Beschwerde zum Ruhen gebracht worden ist, die der Betroffene am 10. Januar 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 eingelegt hat. Das Beschwerdegericht hat diese Fragen ausdrücklich offen gelassen. Die für deren Beurteilung erforderlichen Feststellungen lassen sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen. 2. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 24. Februar 2015
17
Nach den vorstehend unter IV 1 dargestellten Grundsätzen ist die zweijährige Frist für die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB bei dem im Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 enthaltenen Ordnungsmittel mit der Zustellung dieses Beschlusses am 2. März 2015 angelaufen und hat nachfolgend gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB in der Zeit vom 17. März 2015 bis zum 26. Mai 2015 und dann nochmals in der Zeit vom 23. März 2017 bis zum 9. Mai 2017, das heißt insgesamt knapp vier Monate lang geruht. Sie ist daher spätestens im Juli 2017 abgelaufen. Damit ist die Vollstreckung des in dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2015 festgesetzten Ordnungsmittels nicht mehr möglich.
18
3. Vollstreckung aus dem Beschluss vom 20. April 2015
19
Die Vollstreckung aus dem der Schuldnerin am 27. April 2015 zugestellten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 20. April 2015 hat in der Zeit vom 29. April 2015 bis zum 22. März 2016 und dann nochmals in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 und damit insgesamt rund ein Jahr lang geruht. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung von zwei Jahren gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB war daher in diesem Fall im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 4. August 2017, mit der diese Frist nunmehr erneut zum Ruhen gebracht worden ist, noch nicht abgelaufen gewesen. Dementsprechend hat das Rechtsmittel des Betroffenen in dieser Hinsicht keinen Erfolg und ist deshalb die vom Beschwerdegericht insoweit getroffene Entscheidung zu bestätigen.
20
V. Danach ist der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des gegen die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 20. April 2015 gerichteten Rechtsmittels (vgl. vorstehend unter IV 3) aufzuheben , soweit er die Vollstreckung aus den Ordnungsmittelbeschlüssen des Landgerichts vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 betrifft. Im Hinblick auf den letzteren Beschluss ist festzustellen, dass dieser nicht mehr vollstreckbar ist (vgl. vorstehend unter IV 2). Der vom Betroffenen insoweit gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, WM 2013, 711 Rn. 20 in Verbindung mit 18 f.) und aus den vorstehend unter IV 2 dargestellten Gründen auch begründet. In Bezug auf den Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu für die Frage der Vollstreckungsverjährung möglicherweise weiterhin relevanten Hemmungstatbeständen getroffen (vgl. vorstehend unter IV 1 d). Da die entsprechenden Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden können, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
21
VI. Die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 42.500 € trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem angefochtenen Beschluss die Dauer der gegen den Betroffenen verhängten Ordnungshaft 170 Tage betragen sollte und für jeden Tag 250 € in Ansatz gebracht worden sind.
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Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2016 - 35 O 44/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 W 5/17 -
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published on 17.08.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufschiebende Wirkung ZPO § 570 Abs. 1, §§ 888, 890 Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Z
published on 25.01.2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 100 Tage (einhundert Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- EUR, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden.

2. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (35 O 22/15 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08. Dezember 2016: 50.000,- EUR,

für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2016: 5.000,- EUR.

Gründe

 
I.
A
Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 18. August 2015 (GA 58/63) gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstößen gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000.- EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 250,- EUR, zu vollziehen an deren Vorstand, dem Betroffenen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, das Ordnungsgeld nicht bezahlt. Daraufhin wurde der Betroffene zum Haftantritt geladen für eine Haftdauer von 200 Tagen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 2 W 43/15), berichtigt durch Beschluss vom 01. Oktober 2015, zurückgewiesen (GA 71/78 und 87).
B
Unter dem 02. März 2016 beantragte der Betroffene, anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt. Das Landgericht änderte daraufhin den Inhalt der Ladung, lehnte aber die Aufhebung durch Beschluss vom 04. März 2016 ab (GA 150/155).
C
Einen Antrag nach § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB (GA 169/171) hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zugleich hat es eine hauptsächlich beantragte Verlängerung der Frist zur Stellung weiterer Anträge zurückgewiesen (GA 172/182).
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 29. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 228/252). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
D
Mit gesondertem Schriftsatz vom 21. März 2016 (GA 199/213) hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04. März 2016 eingelegt. Diese hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen (Az.: 2 W 23/16).
E
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde vom 21. März 2016 mit Beschluss vom 04. April 2016 (GA 274/284) die verfügte Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft dahingehend abgeändert, dass er die Ordnungshaft bis spätestens 14. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt P..., F... ..., ... B..., anzutreten habe. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel zwischenzeitlich (gleichfalls zum Az. 2 W 23/16) zurückgewiesen.
F
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene gegen den unter Ziffer I. 5. wiedergegebenen Beschluss gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt (GA 317/322) mit dem Ziel, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt zu erreichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz, um Wiederholungen zu vermeiden.
G
Wegen des Inhalts der Schriftsätze, insbesondere auch wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen und der gerichtlichen Entscheidungen, nimmt der Senat Bezug auf deren aus den Akten ersichtlichen Inhalt und auf die Zusammenfassung in dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 in der Parallelsache zum Aktenzeichen 2 W 22/16, gleichfalls um Wiederholungen zu vermeiden.
H
10 
Durch Beschluss vom 08. Dezember 2016 hat das Landgericht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen nebst Zusatzgutachten (Sonderband „gerichtsvertrauliche Anlagen“) eingeholt hatte,
11 
- der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt,
12 
- die weitergehenden Anträge des Betroffenen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.03.2016 zurückgewiesen und
13 
- den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat.
14 
Das Landgericht hat ausgeführt:
15 
Zum Fristverlängerungsantrag:
16 
Der Betroffene könne sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Versagung der Fristverlängerung zur Wehr setzen. Die angegriffene Entscheidung des Gerichts über sein Fristverlängerungsgesuch sei gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ein Grund für eine Fristverlängerung habe zudem nicht bestanden. Es sei Eile geboten gewesen.
17 
Bei der Frage der Akteneinsicht sei die Eingriffsintensität nicht von Bedeutung. Dem Betroffenen sei der Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens genau bekannt gewesen und er habe aufgrund seiner Organstellung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen müssen.
18 
Das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchsetzung der von ihr erwirkten rechtskräftigen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Betroffene durch die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit weiterem Vorbringen nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 7).
19 
Zum Haftverschonungsantrag:
20 
Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor. Darauf, dass die Vollstreckungsgläubigerin die vom Betroffenen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten habe, komme es nicht an; schon wegen der Vertraulichkeit seines Vortrags. Der Betroffene habe solche Beeinträchtigungen nachzuweisen, den Nachweis für eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aber nicht geführt. Vielmehr sei das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die eine Haftverschonung rechtfertigen würde.
21 
Auf die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin und seine eigene könne sich der Betroffene nicht berufen. Der zugrunde liegende Beschluss sei rechtskräftig. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der bei Uneinbringlichkeit in Haft zu nehmen sei, worauf die Argumentation des Betroffenen aber hinauslaufe. Dies wäre zweckwidrig.
22 
Ein Wegfall des Beugezwecks führe nicht zu einer unbilligen Härte der Ordnungshaft, weil das Ordnungsmittel auch strafende Funktion habe (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 W 51/15, und vom 19. Mai 2016 - 2 W 23/16).
23 
Der Betroffene könne sich auch nicht wegen des Verfahrensverlaufes auf eine unbillige Härte berufen. Ihm sei nicht eine Ordnungshaft von 200 Tagen angedroht worden, sondern im Beschluss vom 04. März 2015 eine Ersatzordnungshaft von sechs Monaten. Sechs Monate sei das gesetzliche Höchstmaß. Die vom Betroffenen herangezogene Gegenmeinung sei eine Mindermeinung.
24 
Das Ordnungsmittel sei für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Dem Betroffenen fielen mehrere Verstöße zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 18. August 2015 und vom 14. September 2015). Jeder für sich rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921). Das Höchstmaß von zwei Jahren in der Summe sei nicht überschritten.
25 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung zur Haftverschonung bedürfe es nicht, da der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen worden sei.
26 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand (Antrag Ziff. 4) sei überholt. Der Betroffene habe die Gelegenheit hierzu gehabt. Die Gerichtsvertraulichkeit sei gewahrt.
27 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ein gerichtliches Erkenntnis, das einmal förmliche Rechtskraft erlangt hat, müsse grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben. Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung könne grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als dies von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - I Was 363/01, bei juris Rz. 5).
28 
Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr komme gemäß Art. 7 EGStGB lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht (vgl. § 31 Abs. 3 RPflG). Eine Begnadigung wie auch eine Amnestie seien ausgeschlossen (Zöller, § 890 Rn. 22).
29 
Die ergänzte Kostenentscheidung beruhe auf §§ 765a, 788 ZPO.
30 
Die Übermittlung von teilweise geschwärzten Abschriften an die Vollstreckungsgläubigerin und die übrigen, im Rubrum genannten Beteiligten beruhe auf der Gerichtsvertraulichkeit.
I
31 
Gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Betroffene, gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, seine Beschwerde vom 29. März 2016 ergänzend begründet:
32 
Der Betroffene sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB von der Ordnungshaft zu verschonen. Die rechtliche Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der Feststellungen beider hinzugezogener Sachverständiger im Nichtabhilfebeschluss sei im Ergebnis unzutreffend. Auch eine Behandlung des Betroffenen in einem Justizkrankenhaus würde eine unbillige Härte darstellen.
33 
Die Ordnungshaft würde darüber hinaus zu einer unzulässigen „doppelten Vollstreckung" führen. Denn die Ordnungsgeldforderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden, in Höhe von 50.000 EUR als nachrangige Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
34 
Vom Betroffenen würde etwas Unmögliches gefordert. Dies sei nach der Rechtsordnung unzulässig. Erkennbar lasse der Gesetzgeber im Ordnungsmittelrecht dem Betroffenen die Wahl zwischen den Ordnungsmitteln. Ihm stehe es offen, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder die Ordnungshaft in Kauf nehme. Besonders deutlich werde dies an der Abwendungsbefugnis durch Zahlung.
35 
Die Unterlassungsschuldnerin sei in Insolvenz. An ihrer mutmaßlichen Leistungsfähigkeit sei die Höhe des Ordnungsgeldes ausgerichtet.
36 
Die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei signifikant geringer. Er verfüge typischerweise nicht über die Mittel, über welche eine juristische Person verfüge.
37 
Damit bleibe letztlich nur die Ordnungshaft. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit bestehe nicht mehr.
38 
Dieser nachträglichen Veränderung sei im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EGStGB Rechnung zu tragen.
39 
Etwas Unmögliches werde vom Betroffenen auch gefordert, weil er selbst mittlerweile in Privatinsolvenz sei. Er habe vor geraumer Zeit beim AG C... die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung gestellt. Er würde die Gläubiger benachteiligen, zahlte er das Ordnungsgeld.
40 
Das Landgericht kehre mit seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis realitätswidrig um. Es sei der Ausnahmefall, dass eine juristische Person in Insolvenz falle und deshalb das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden könne.
41 
Art. 8 Abs. 2 EGStGB eröffne die Möglichkeit, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ordnungshaft (…) unterbleibe. Demgegenüber stelle es ein geringeres Abweichen von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen dar, im Rahmen der Härtefallregelung erst recht teilweise von der Vollstreckung abzusehen bzw. das Ordnungsgeld anzupassen. Verneine man dies, komme es zu einem vollständigen Ermessensausfall.
42 
Wie bereits dargelegt (Schriftsatz vom 20. März 2016, Seite 19 f.) überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft. Eine tragfähige Begründung dafür, dass eine Ordnungshaft von über sechs Wochen hinaus rechtlich zulässig wäre, enthalte der Nichtabhilfebeschluss nicht. Dieses Höchstmaß ergebe sich aus § 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Auch der Vergleich zu Freiheitsstrafen im Strafrecht zeige die Notwendigkeit einer Begrenzung auf sechs Wochen.
J
43 
Gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, gerichtet an das Landgericht Stuttgart, hat der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
44 
Die zurückgewiesenen Hilfsanträge seien zulässig und begründet gewesen.
45 
Die Versagung der Fristverlängerung habe den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies werde durch die gleichzeitige Versagung vollständiger Akteneinsicht augenfällig, was angesichts der im Raume stehenden hohen Eingriffsintensität besonders schwer wiege. Abzustellen sei nicht auf die Verfahrenskenntnis des Betroffenen, sondern auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser sei hier im vorangegangenen Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen.
46 
Dass die Eingriffsintensität bei der Frage der Fristverlängerung außer Betracht bleibe sei unzutreffend. Das Landgericht begründe dies auch nicht. Der Betroffene könne sich nicht zum Akteninhalt äußern, solange Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.
47 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen sei teilweise überholt, weil dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sei, ärztliche Unterlagen in der Weise vertraulich einzureichen, dass sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht zugänglich gemacht werden.
48 
Der Hilfsantrag sei aber nicht beschränkt auf die bloße Verbreitung von Tatsachenvortrag durch den Betroffenen, sondern auch darauf, dass dieses Vorbringen in keiner Weise dem Gegner zugänglich gemacht werde. Auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses fänden sich Ausführungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen.
49 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei ohne weiteres möglich. Hierzu wiederholt der Betroffene seine aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB hergeleitete Argumentation aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 an das Oberlandesgericht Stuttgart.
50 
Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde.
51 
Auch diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
K
52 
Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt:
53 
Abschnitt A der Beschwerdeschrift beziehe sich auf die vom Betroffenen angebrachten Hauptanträge, über die bereits die Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Dezember 2016 ergangen sei.
54 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nach eigenem Vorbringen des Betroffenen überholt und deshalb nicht gerechtfertigt. Entgegen seiner Behauptung fänden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen, die Rückschlüsse auf den vertraulich zu behandelnden Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. Hierzu verweist das Landgericht auf Ziffer 7 des Beschlusses.
55 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei auch nach seinem Vorbringen im Abschnitt C des nämlichen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Art. 8 Abs. 2 EGStGB beziehe sich ausdrücklich nur auf die verhängte Ordnungshaft, nicht auf das verhängte Ordnungsgeld. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beträfe im Übrigen zugleich auch die Vollstreckungsschuldnerin, wozu jedoch nach derzeitiger Sachlage überhaupt kein Anlass bestehe.
56 
Auch die Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 08. Dezember 2016 sei nicht gerechtfertigt.
57 
Im Weiteren hat der Betroffene vorgetragen, das Amtsgericht Tiergarten habe durch Beschluss vom 31. August 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beschlossen. Hierzu hat er einen Beschluss des genannten Gerichts vom 11. November 2016, 9 Uhr 15, vorgelegt.
II.
58 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 100 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beschwerde auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Sach- und Streitstandes nicht abgeholfen. Ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog ist nicht gegeben. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund des weiteren Vortrages des Betroffenen angemessen.
A
59 
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
60 
Für den Sonderfall der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, regelt Art. 8 Abs. 2 EGStGB, dass sie unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.
61 
Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. Mit ihnen wird nur die Ungebühr gegenüber dem Gericht gesühnt.
62 
Das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dient daneben zugleich dem Vollstreckungsgläubiger, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der Begriff der unbilligen Härte auch im Lichte des § 765a Abs. 1 ZPO auszulegen.
63 
Der § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von der Regel, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers zu vollziehen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Norm deshalb eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; und vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10).
64 
Darüber hinaus entstünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch in Gestalt einer Ungleichbehandlung zwischen der von Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht erfassten originär festgesetzten Ordnungshaft und der Ersatzordnungshaft, wäre in den Fällen des § 890 ZPO nicht auch Art. 8 Abs. 2 EGStGB nach Maßgabe des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO auszulegen.
65 
Somit kommt ein Nichtvollzug der Ersatzordnungshaft nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nur in Betracht, wenn die in § 765a Abs. 1 ZPO zusätzlich genannten Voraussetzungen gegeben sind.
B
66 
Soll eine Härte, welche eine vom Gesetz vorgesehenen Maßnahme für den Betroffenen mit sich bringt, zur Anwendung einer Ausnahmevorschrift führen, so kann dafür nicht diejenige Beeinträchtigung ausreichen, welche mit der Gesetzesanwendung regelmäßig oder doch in nicht ganz ungewöhnlich gelagerten Fällen einhergeht. Erforderlich ist stets eine außergewöhnliche Betroffenheit.
67 
Während der Begriff der „Härte“ also auf die Sphäre des Betroffenen abstellt, ist der Begriff der „unbilligen Härte“ dadurch enger, dass er darüber hinaus voraussetzt, dass die Härte unter Abwägung der betroffenen Belange unbillig ist, also auch unter Berücksichtigung der berührten Interessen der anderen Beteiligten als grob ungerecht erscheint.
68 
Noch gesteigert werden die Anforderungen durch das Erfordernis eines Verstoßes der Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten in § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO.
C
69 
Diese Voraussetzungen eines vollständigen Nichtvollzugs liegen hier nicht vor.
1.
70 
Es steht außer Frage, dass eine Ordnungshaft für den Betroffenen eine beträchtliche Härte darstellt. Dies ist jedoch kein konkreter Sonderumstand des Einzelfalles, sondern träfe auf jeden zu, der davon betroffen wäre. Damit scheidet diese Härte als Grundlage für eine Entscheidung nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO aus.
2.
71 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren von vorneherein unbeachtlich sind die Tatsachen und Umstände, welche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten oder durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden sind.
72 
Soweit der Betroffene Einwendungen erhebt oder eine zu berücksichtigende Härte daraus ableitet, dass bereits das festgesetzte Ordnungsgeld bzw. die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475).
73 
Der Ordnungsmittelbeschluss, dessen Vollstreckung der Betroffene hier bekämpft, ist rechtskräftig.
74 
Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 461).
75 
Damit kommt auch eine nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich mögliche teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls aus Umständen heraus in Betracht, welche nach der Rechtskraft der Ordnungsmittelfestsetzung eingetreten sind.
3.
76 
Soweit sich der Betroffene auf Krankheit beruft, hat das Landgericht sich sachverständig beraten lassen. Dass es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Haftverschonung des Betroffenen sei nicht aus Gesundheitsgründen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene greift dies denn auch in seinem weiteren Vortrag nur noch ganz allgemein an.
a)
77 
Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
78 
Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen selbst einer lebensbedrohlichen Erkrankung genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419, Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
79 
Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15, WM 2017, 44).
b)
80 
Diese Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Ordnungshaft wegen schwerer Krankheit liegen nicht vor. Dass eine schwerwiegende, gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch den anstehenden Haftantritt einträte oder zu erwarten wäre, hat das Landgericht zurecht nicht festgestellt.
aa)
81 
Erforderlich hierfür ist eine im Wege des Freibeweises vom Gericht zu treffende positive Feststellung der oben aufgeführten Voraussetzungen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung reicht nicht aus. Denn die Voraussetzungen einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehen zur Feststellungslast des Vollstreckungsschuldners bzw. des Betroffenen.
bb)
82 
Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass derzeit beim Vollstreckungsschuldner keine Erkrankung vorliegt, die eine lebensbedrohliche Entwicklung durch den Haftantritt erwarten ließe. Nach seinen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich beim Vollstreckungsschuldner eine solche Erkrankung in der Haft entwickeln oder wieder auftreten werde. Der Sachverständige hat dergleichen nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Seine Ausführungen reichen jedoch nicht aus, eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG festzustellen.
83 
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsschuldner beim Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die ärztliche Versorgung in der Haft zurückgreifen kann. Dass diese unzureichend wäre, etwaige Gefahren abzuwehren, kann der Senat auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Tatsachenstoffes nicht feststellen. Anlass für eine weitergehende Begutachtung besteht nicht. Der Vollstreckungsschuldner zeigt auch gar nicht auf, weshalb diese Versorgung gegebenenfalls unzureichend wäre. Er behauptet nur rechtsirrig ganz allgemein, die Versorgung in einem Justizkrankenhaus wäre schon an sich eine unbillige Härte.
84 
Auf weitere Möglichkeiten der Abhilfe im Falle einer tatsächlich eintretenden schweren Gesundheitsstörung während der Haft kommt es somit für die Entscheidung des Senats nicht an.
4.
85 
Ebenfalls rechtsdogmatisch verfehlt ist der Ansatz der Beschwerde, im Ordnungsmittelverfahren habe der Vollstreckungsschuldner die freie Wahl, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder stattdessen die Ordnungshaft in Kauf nehme. Die Auswahl des Ordnungsmittels wie auch dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts, das begrenzt wird durch den Antrag des Vollstreckungsschuldners (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen einer Festsetzung, welche ein Ordnungsgeld mit einer Ersatzordnungshaft verknüpft, besteht ein Rangverhältnis dergestalt, dass primär das Ordnungsgeld zu erbringen ist. § 890 ZPO enthält nach seinem klaren Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur „für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann“ an die Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes tritt.
86 
Deshalb könnte sich der Vollstreckungsschuldner einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, er ziehe die Ordnungshaft vor (vgl. zur Vollstreckung Stöber, In: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17 und 23 zu § 890, m.w.N., auch zur Rspr., zitiert nach juris).
87 
Dies korrespondiert mit dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes.
88 
Dem steht es nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsschuldner oder dem von der Ordnungshaft Betroffenen die Möglichkeit offensteht, die Sanktion zu beeinflussen, indem er eine festgesetzte Ersatzordnungshaft noch durch die Zahlung des originär festgesetzten Ordnungsgeldes abwendet. Dies ist aber nicht Ausdruck eines Wahlrechtes, sondern rührt daher, dass mit der Zahlung nachträglich die Grundlage für die Haftvollstreckung weggefallen ist und diese dadurch zu einer sittenwidrigen, unbilligen Härte würde.
89 
Damit fehlt allen hierauf aufbauenden Erwägungen des Betroffenen die Grundlage. Sie verfangen nicht.
5.
90 
Unbehelflich ist der Verweis des Betroffenen auf das Insolvenzverfahren und eine aus der Anmeldung der Ordnungsgeldforderung zur Insolvenzmasse der Vollstreckungsschuldnerin angeblich resultierende Doppelvollstreckung.
91 
Zum einen wurde die Uneinbringlichkeit der Forderung schon rechtskräftig festgestellt, als die Ersatzordnungshaft festgesetzt wurde; der Betroffene bestreitet sie auch gar nicht, sondern beruft sich selbst auf sie. Zum anderen kann eine Forderung im Sinne von § 890 ZPO spätestens dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot verhängt wird. Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).
92 
Die theoretische Möglichkeit einer späteren quotalen Befriedigung der Forderung der Staatskasse ändert nichts daran, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
93 
Zum anderen kommt es solange nicht zu einer Doppelvollstreckung, wie nicht durch die auf das Ordnungsgeld zurückgerechnete Ordnungshaft und eine Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren mehr als das verhängte Ordnungsgeld bezahlt oder abgebüßt wurde. Dem hat die Vollstreckungsbehörde im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen.
6.
94 
Der Betroffene kann auch nicht einwenden, es würde etwas Unmögliches und damit Unzulässiges gefordert. Dies schon deshalb nicht, weil er hier zu Unrecht Unvermögen und Unmöglichkeit gleichsetzt und damit überspielt, dass der Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, gerade impliziert, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich ist.
7.
95 
Eine unbillige Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Dieser Aspekt ist lediglich einer unter mehreren; er kommt mittelbar dadurch zum Tragen, dass das Gericht auch über die mutmaßliche Leistungsfähigkeit abzuschätzen versucht, welches Ordnungsgeld erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Daneben spielen aber weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Ausmaß des Verstoßes, seine Bedeutung für den Vollstreckungsschuldner, das Verhinderungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens.
96 
Die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners spielt allerdings bei der Höhe der Ordnungshaft deshalb keine Rolle mehr, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wird, zugleich aber auch ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirkt.
97 
Auf die vermeintlich geringere Leistungsfähigkeit des als Organ Betroffenen kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass - wie auch im vorliegenden Fall - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die juristische Person leistungsfähiger sei als ihr Organ persönlich.
8.
98 
Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
a)
99 
Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen.
100 
Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5).
b)
101 
Der erkennende Senat hält es mit dem Oberlandesgericht Köln für möglich, dass nachträgliche Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen können, unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht Köln dies nur für den Fall angenommen habe, dass der Vollstreckungsschuldner wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöscht ist oder die Eröffnung das Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
102 
Aufgrund des vom Landgericht Leipzig zutreffend hervorgehobenen Strafcharakters des Ordnungsmittels bedarf es hierzu allerdings besonderer weiterer Umstände. Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners allein reicht hierfür nicht aus.
103 
Vorliegend sind solche Umstände, wie ausgeführt, nicht gegeben. Im Gegenteil fällt dem Betroffenen sogar ein grobes Verschulden zur Last. Er hat als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus Erkenntnisverfahren bekannt ist. Er hat vorsätzlich und mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen.
9.
104 
Dass dem Betroffenen letztlich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bleibt, die Ordnungshaft abzuwenden, führt gleichfalls nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des Gesetzes, welche die Haftvollstreckung verböte. Die meisten so Betroffenen wenden die Ordnungshaft zur Überzeugung des Senates aus ihrem eigenen Vermögen ab, wenn sie aus diesem zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande sind, obwohl sie selbst nicht Schuldner des Ordnungsgeldes sind. Dass das Organ bei Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person vor dieser Schwierigkeit steht und sie möglicherweise nicht ohne Haftantritt lösen kann, ist der Systematik des § 890 ZPO immanent und begründet daher keine unbillige Härte. Dafür spielt es keine Rolle, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
D
105 
Der Senat hält jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Rahmen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich sowohl die Vollstreckungsschuldnerin in Insolvenz befindet, was zwar nicht ausschließt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen könne, dass zugleich aber auch über das Vermögen des Betroffenen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was in der Kombination mit der Firmeninsolvenz erwarten lässt, dass ein Beugeinteresse, welches durch Haftvollstreckung am Betroffenen befriedigt werden könnte, vorliegend nicht mehr besteht. In dieselbe Richtung weist der Autounfall, welchen der Betroffene zwischenzeitlich erlitten hat.
106 
Somit verbleibt nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Betroffenen in mehreren Fällen hält der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren.
107 
Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen dem Betroffenen vorrangig zugute, wie im Tenor Ziffer 1 vorgegeben.
III.
108 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A
109 
Der Antrag Ziffer 1 ist unzulässig. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, richtet er sich gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Diese unterliegt nicht der Anfechtung.
110 
Darüber hinaus ist der Antrag Ziffer 1 auf Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 durch Zeitablauf überholt. Im Beschwerdeverfahren hätte der Betroffene zudem ohne Fristverlängerung weiter vortragen können und hat diese Möglichkeit, worauf es aber nicht ankommt, auch genutzt. Dem Betroffenen fehlt für diesen Antrag mithin auch das Rechtsschutzbedürfnis.
B
111 
Der Antrag Ziffer 2 ist der oben II. abgehandelte Vollstreckungsschutzantrag.
C
112 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 2 gestellten Antrag wegen Verspätung für unzulässig halte, gestellte Antrag Ziffer 3 ist mit beiden Teilen prozessual unbeachtlich, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist.
D
113 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 4, dem Betroffenen zu ermöglichen, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand gerichtsvertraulich zu unterbreiten, ist gleichfalls prozessual überholt. Der Betroffene hatte diese Gelegenheit und hat sie, worauf es nicht entscheidend ankommt, auch genutzt.
E
114 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 bis 4 beantragten Anordnungen nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 5 auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner des Ordnungsgeldes ist nicht der Betroffene, sondern die Vollstreckungsschuldnerin. Ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten zu führen steht dem Betroffenen nicht zu.
115 
Der daraus möglicherweise entstehende Vorteil, ein geringeres Ordnungsgeld leichter bezahlen zu können und dadurch die Haft abzuwenden, ist nur ein Reflex, aus dem sich keine Befugnis ergibt, eine Belastung eines Dritten zu bekämpfen.
116 
Abgesehen davon trägt der Betroffene hier selbst vor, zu keinerlei Zahlung im Stande zu sein.
117 
Für die gleichzeitig beantragte Zubilligung einer Zahlungsfrist gilt dasselbe. Darüber hinaus wäre dieser Antrag bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen gewesen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 23 zu § 890, zitiert nach juris).
F
118 
Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 6, gemäß § 570 Abs. 3 ZPO vor der weiteren Entscheidung eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass bis auf Weiteres die Ladung zum Haftantritt aufgehoben wird und die Vollstreckung unterbleibe, ist gleichfalls prozessual überholt.
G
119 
Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 3 des Tenors seines Beschlusses vom 08. Dezember 2016 richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Sie scheitert zwar nicht an § 99 Abs. 2 ZPO. Denn der Betroffene greift vorliegend nur formal allein die Kostenentscheidung an. Da er aber auch in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt hatte und das Gericht seinen angegriffenen Beschluss während des Beschwerdeverfahrens um die Kostenentscheidung ergänzt hatte, liegt in der Sache keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung vor.
120 
Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Senat hatte im Zuge der Beschwerde ohnehin über die betreffenden Kosten zu entscheiden.
IV.
121 
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO. Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Gläubigerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen.
122 
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 3 ff. ZPO.
123 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

7
1. Das Beschwerdegericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch unbeanstandet angenommen, dass auf die Ordnungsmittel des § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EGStGB anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63). Dasselbe gilt für seine Annahme, in Fällen, in denen - wie vorliegend - das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat, könne keine Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten (BGHZ 161, 60, 64 bis 66).

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 100 Tage (einhundert Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- EUR, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden.

2. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (35 O 22/15 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08. Dezember 2016: 50.000,- EUR,

für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2016: 5.000,- EUR.

Gründe

 
I.
A
Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 18. August 2015 (GA 58/63) gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstößen gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000.- EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 250,- EUR, zu vollziehen an deren Vorstand, dem Betroffenen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, das Ordnungsgeld nicht bezahlt. Daraufhin wurde der Betroffene zum Haftantritt geladen für eine Haftdauer von 200 Tagen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 2 W 43/15), berichtigt durch Beschluss vom 01. Oktober 2015, zurückgewiesen (GA 71/78 und 87).
B
Unter dem 02. März 2016 beantragte der Betroffene, anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt. Das Landgericht änderte daraufhin den Inhalt der Ladung, lehnte aber die Aufhebung durch Beschluss vom 04. März 2016 ab (GA 150/155).
C
Einen Antrag nach § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB (GA 169/171) hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zugleich hat es eine hauptsächlich beantragte Verlängerung der Frist zur Stellung weiterer Anträge zurückgewiesen (GA 172/182).
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 29. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 228/252). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
D
Mit gesondertem Schriftsatz vom 21. März 2016 (GA 199/213) hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04. März 2016 eingelegt. Diese hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen (Az.: 2 W 23/16).
E
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde vom 21. März 2016 mit Beschluss vom 04. April 2016 (GA 274/284) die verfügte Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft dahingehend abgeändert, dass er die Ordnungshaft bis spätestens 14. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt P..., F... ..., ... B..., anzutreten habe. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel zwischenzeitlich (gleichfalls zum Az. 2 W 23/16) zurückgewiesen.
F
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene gegen den unter Ziffer I. 5. wiedergegebenen Beschluss gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt (GA 317/322) mit dem Ziel, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt zu erreichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz, um Wiederholungen zu vermeiden.
G
Wegen des Inhalts der Schriftsätze, insbesondere auch wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen und der gerichtlichen Entscheidungen, nimmt der Senat Bezug auf deren aus den Akten ersichtlichen Inhalt und auf die Zusammenfassung in dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 in der Parallelsache zum Aktenzeichen 2 W 22/16, gleichfalls um Wiederholungen zu vermeiden.
H
10 
Durch Beschluss vom 08. Dezember 2016 hat das Landgericht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen nebst Zusatzgutachten (Sonderband „gerichtsvertrauliche Anlagen“) eingeholt hatte,
11 
- der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt,
12 
- die weitergehenden Anträge des Betroffenen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.03.2016 zurückgewiesen und
13 
- den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat.
14 
Das Landgericht hat ausgeführt:
15 
Zum Fristverlängerungsantrag:
16 
Der Betroffene könne sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Versagung der Fristverlängerung zur Wehr setzen. Die angegriffene Entscheidung des Gerichts über sein Fristverlängerungsgesuch sei gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ein Grund für eine Fristverlängerung habe zudem nicht bestanden. Es sei Eile geboten gewesen.
17 
Bei der Frage der Akteneinsicht sei die Eingriffsintensität nicht von Bedeutung. Dem Betroffenen sei der Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens genau bekannt gewesen und er habe aufgrund seiner Organstellung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen müssen.
18 
Das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchsetzung der von ihr erwirkten rechtskräftigen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Betroffene durch die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit weiterem Vorbringen nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 7).
19 
Zum Haftverschonungsantrag:
20 
Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor. Darauf, dass die Vollstreckungsgläubigerin die vom Betroffenen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten habe, komme es nicht an; schon wegen der Vertraulichkeit seines Vortrags. Der Betroffene habe solche Beeinträchtigungen nachzuweisen, den Nachweis für eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aber nicht geführt. Vielmehr sei das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die eine Haftverschonung rechtfertigen würde.
21 
Auf die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin und seine eigene könne sich der Betroffene nicht berufen. Der zugrunde liegende Beschluss sei rechtskräftig. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der bei Uneinbringlichkeit in Haft zu nehmen sei, worauf die Argumentation des Betroffenen aber hinauslaufe. Dies wäre zweckwidrig.
22 
Ein Wegfall des Beugezwecks führe nicht zu einer unbilligen Härte der Ordnungshaft, weil das Ordnungsmittel auch strafende Funktion habe (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 W 51/15, und vom 19. Mai 2016 - 2 W 23/16).
23 
Der Betroffene könne sich auch nicht wegen des Verfahrensverlaufes auf eine unbillige Härte berufen. Ihm sei nicht eine Ordnungshaft von 200 Tagen angedroht worden, sondern im Beschluss vom 04. März 2015 eine Ersatzordnungshaft von sechs Monaten. Sechs Monate sei das gesetzliche Höchstmaß. Die vom Betroffenen herangezogene Gegenmeinung sei eine Mindermeinung.
24 
Das Ordnungsmittel sei für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Dem Betroffenen fielen mehrere Verstöße zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 18. August 2015 und vom 14. September 2015). Jeder für sich rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921). Das Höchstmaß von zwei Jahren in der Summe sei nicht überschritten.
25 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung zur Haftverschonung bedürfe es nicht, da der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen worden sei.
26 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand (Antrag Ziff. 4) sei überholt. Der Betroffene habe die Gelegenheit hierzu gehabt. Die Gerichtsvertraulichkeit sei gewahrt.
27 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ein gerichtliches Erkenntnis, das einmal förmliche Rechtskraft erlangt hat, müsse grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben. Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung könne grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als dies von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - I Was 363/01, bei juris Rz. 5).
28 
Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr komme gemäß Art. 7 EGStGB lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht (vgl. § 31 Abs. 3 RPflG). Eine Begnadigung wie auch eine Amnestie seien ausgeschlossen (Zöller, § 890 Rn. 22).
29 
Die ergänzte Kostenentscheidung beruhe auf §§ 765a, 788 ZPO.
30 
Die Übermittlung von teilweise geschwärzten Abschriften an die Vollstreckungsgläubigerin und die übrigen, im Rubrum genannten Beteiligten beruhe auf der Gerichtsvertraulichkeit.
I
31 
Gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Betroffene, gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, seine Beschwerde vom 29. März 2016 ergänzend begründet:
32 
Der Betroffene sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB von der Ordnungshaft zu verschonen. Die rechtliche Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der Feststellungen beider hinzugezogener Sachverständiger im Nichtabhilfebeschluss sei im Ergebnis unzutreffend. Auch eine Behandlung des Betroffenen in einem Justizkrankenhaus würde eine unbillige Härte darstellen.
33 
Die Ordnungshaft würde darüber hinaus zu einer unzulässigen „doppelten Vollstreckung" führen. Denn die Ordnungsgeldforderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden, in Höhe von 50.000 EUR als nachrangige Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
34 
Vom Betroffenen würde etwas Unmögliches gefordert. Dies sei nach der Rechtsordnung unzulässig. Erkennbar lasse der Gesetzgeber im Ordnungsmittelrecht dem Betroffenen die Wahl zwischen den Ordnungsmitteln. Ihm stehe es offen, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder die Ordnungshaft in Kauf nehme. Besonders deutlich werde dies an der Abwendungsbefugnis durch Zahlung.
35 
Die Unterlassungsschuldnerin sei in Insolvenz. An ihrer mutmaßlichen Leistungsfähigkeit sei die Höhe des Ordnungsgeldes ausgerichtet.
36 
Die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei signifikant geringer. Er verfüge typischerweise nicht über die Mittel, über welche eine juristische Person verfüge.
37 
Damit bleibe letztlich nur die Ordnungshaft. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit bestehe nicht mehr.
38 
Dieser nachträglichen Veränderung sei im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EGStGB Rechnung zu tragen.
39 
Etwas Unmögliches werde vom Betroffenen auch gefordert, weil er selbst mittlerweile in Privatinsolvenz sei. Er habe vor geraumer Zeit beim AG C... die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung gestellt. Er würde die Gläubiger benachteiligen, zahlte er das Ordnungsgeld.
40 
Das Landgericht kehre mit seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis realitätswidrig um. Es sei der Ausnahmefall, dass eine juristische Person in Insolvenz falle und deshalb das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden könne.
41 
Art. 8 Abs. 2 EGStGB eröffne die Möglichkeit, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ordnungshaft (…) unterbleibe. Demgegenüber stelle es ein geringeres Abweichen von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen dar, im Rahmen der Härtefallregelung erst recht teilweise von der Vollstreckung abzusehen bzw. das Ordnungsgeld anzupassen. Verneine man dies, komme es zu einem vollständigen Ermessensausfall.
42 
Wie bereits dargelegt (Schriftsatz vom 20. März 2016, Seite 19 f.) überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft. Eine tragfähige Begründung dafür, dass eine Ordnungshaft von über sechs Wochen hinaus rechtlich zulässig wäre, enthalte der Nichtabhilfebeschluss nicht. Dieses Höchstmaß ergebe sich aus § 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Auch der Vergleich zu Freiheitsstrafen im Strafrecht zeige die Notwendigkeit einer Begrenzung auf sechs Wochen.
J
43 
Gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, gerichtet an das Landgericht Stuttgart, hat der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
44 
Die zurückgewiesenen Hilfsanträge seien zulässig und begründet gewesen.
45 
Die Versagung der Fristverlängerung habe den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies werde durch die gleichzeitige Versagung vollständiger Akteneinsicht augenfällig, was angesichts der im Raume stehenden hohen Eingriffsintensität besonders schwer wiege. Abzustellen sei nicht auf die Verfahrenskenntnis des Betroffenen, sondern auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser sei hier im vorangegangenen Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen.
46 
Dass die Eingriffsintensität bei der Frage der Fristverlängerung außer Betracht bleibe sei unzutreffend. Das Landgericht begründe dies auch nicht. Der Betroffene könne sich nicht zum Akteninhalt äußern, solange Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.
47 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen sei teilweise überholt, weil dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sei, ärztliche Unterlagen in der Weise vertraulich einzureichen, dass sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht zugänglich gemacht werden.
48 
Der Hilfsantrag sei aber nicht beschränkt auf die bloße Verbreitung von Tatsachenvortrag durch den Betroffenen, sondern auch darauf, dass dieses Vorbringen in keiner Weise dem Gegner zugänglich gemacht werde. Auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses fänden sich Ausführungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen.
49 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei ohne weiteres möglich. Hierzu wiederholt der Betroffene seine aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB hergeleitete Argumentation aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 an das Oberlandesgericht Stuttgart.
50 
Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde.
51 
Auch diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
K
52 
Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt:
53 
Abschnitt A der Beschwerdeschrift beziehe sich auf die vom Betroffenen angebrachten Hauptanträge, über die bereits die Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Dezember 2016 ergangen sei.
54 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nach eigenem Vorbringen des Betroffenen überholt und deshalb nicht gerechtfertigt. Entgegen seiner Behauptung fänden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen, die Rückschlüsse auf den vertraulich zu behandelnden Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. Hierzu verweist das Landgericht auf Ziffer 7 des Beschlusses.
55 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei auch nach seinem Vorbringen im Abschnitt C des nämlichen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Art. 8 Abs. 2 EGStGB beziehe sich ausdrücklich nur auf die verhängte Ordnungshaft, nicht auf das verhängte Ordnungsgeld. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beträfe im Übrigen zugleich auch die Vollstreckungsschuldnerin, wozu jedoch nach derzeitiger Sachlage überhaupt kein Anlass bestehe.
56 
Auch die Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 08. Dezember 2016 sei nicht gerechtfertigt.
57 
Im Weiteren hat der Betroffene vorgetragen, das Amtsgericht Tiergarten habe durch Beschluss vom 31. August 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beschlossen. Hierzu hat er einen Beschluss des genannten Gerichts vom 11. November 2016, 9 Uhr 15, vorgelegt.
II.
58 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 100 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beschwerde auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Sach- und Streitstandes nicht abgeholfen. Ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog ist nicht gegeben. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund des weiteren Vortrages des Betroffenen angemessen.
A
59 
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
60 
Für den Sonderfall der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, regelt Art. 8 Abs. 2 EGStGB, dass sie unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.
61 
Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. Mit ihnen wird nur die Ungebühr gegenüber dem Gericht gesühnt.
62 
Das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dient daneben zugleich dem Vollstreckungsgläubiger, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der Begriff der unbilligen Härte auch im Lichte des § 765a Abs. 1 ZPO auszulegen.
63 
Der § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von der Regel, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers zu vollziehen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Norm deshalb eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; und vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10).
64 
Darüber hinaus entstünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch in Gestalt einer Ungleichbehandlung zwischen der von Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht erfassten originär festgesetzten Ordnungshaft und der Ersatzordnungshaft, wäre in den Fällen des § 890 ZPO nicht auch Art. 8 Abs. 2 EGStGB nach Maßgabe des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO auszulegen.
65 
Somit kommt ein Nichtvollzug der Ersatzordnungshaft nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nur in Betracht, wenn die in § 765a Abs. 1 ZPO zusätzlich genannten Voraussetzungen gegeben sind.
B
66 
Soll eine Härte, welche eine vom Gesetz vorgesehenen Maßnahme für den Betroffenen mit sich bringt, zur Anwendung einer Ausnahmevorschrift führen, so kann dafür nicht diejenige Beeinträchtigung ausreichen, welche mit der Gesetzesanwendung regelmäßig oder doch in nicht ganz ungewöhnlich gelagerten Fällen einhergeht. Erforderlich ist stets eine außergewöhnliche Betroffenheit.
67 
Während der Begriff der „Härte“ also auf die Sphäre des Betroffenen abstellt, ist der Begriff der „unbilligen Härte“ dadurch enger, dass er darüber hinaus voraussetzt, dass die Härte unter Abwägung der betroffenen Belange unbillig ist, also auch unter Berücksichtigung der berührten Interessen der anderen Beteiligten als grob ungerecht erscheint.
68 
Noch gesteigert werden die Anforderungen durch das Erfordernis eines Verstoßes der Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten in § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO.
C
69 
Diese Voraussetzungen eines vollständigen Nichtvollzugs liegen hier nicht vor.
1.
70 
Es steht außer Frage, dass eine Ordnungshaft für den Betroffenen eine beträchtliche Härte darstellt. Dies ist jedoch kein konkreter Sonderumstand des Einzelfalles, sondern träfe auf jeden zu, der davon betroffen wäre. Damit scheidet diese Härte als Grundlage für eine Entscheidung nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO aus.
2.
71 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren von vorneherein unbeachtlich sind die Tatsachen und Umstände, welche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten oder durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden sind.
72 
Soweit der Betroffene Einwendungen erhebt oder eine zu berücksichtigende Härte daraus ableitet, dass bereits das festgesetzte Ordnungsgeld bzw. die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475).
73 
Der Ordnungsmittelbeschluss, dessen Vollstreckung der Betroffene hier bekämpft, ist rechtskräftig.
74 
Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 461).
75 
Damit kommt auch eine nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich mögliche teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls aus Umständen heraus in Betracht, welche nach der Rechtskraft der Ordnungsmittelfestsetzung eingetreten sind.
3.
76 
Soweit sich der Betroffene auf Krankheit beruft, hat das Landgericht sich sachverständig beraten lassen. Dass es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Haftverschonung des Betroffenen sei nicht aus Gesundheitsgründen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene greift dies denn auch in seinem weiteren Vortrag nur noch ganz allgemein an.
a)
77 
Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
78 
Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen selbst einer lebensbedrohlichen Erkrankung genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419, Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
79 
Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15, WM 2017, 44).
b)
80 
Diese Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Ordnungshaft wegen schwerer Krankheit liegen nicht vor. Dass eine schwerwiegende, gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch den anstehenden Haftantritt einträte oder zu erwarten wäre, hat das Landgericht zurecht nicht festgestellt.
aa)
81 
Erforderlich hierfür ist eine im Wege des Freibeweises vom Gericht zu treffende positive Feststellung der oben aufgeführten Voraussetzungen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung reicht nicht aus. Denn die Voraussetzungen einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehen zur Feststellungslast des Vollstreckungsschuldners bzw. des Betroffenen.
bb)
82 
Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass derzeit beim Vollstreckungsschuldner keine Erkrankung vorliegt, die eine lebensbedrohliche Entwicklung durch den Haftantritt erwarten ließe. Nach seinen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich beim Vollstreckungsschuldner eine solche Erkrankung in der Haft entwickeln oder wieder auftreten werde. Der Sachverständige hat dergleichen nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Seine Ausführungen reichen jedoch nicht aus, eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG festzustellen.
83 
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsschuldner beim Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die ärztliche Versorgung in der Haft zurückgreifen kann. Dass diese unzureichend wäre, etwaige Gefahren abzuwehren, kann der Senat auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Tatsachenstoffes nicht feststellen. Anlass für eine weitergehende Begutachtung besteht nicht. Der Vollstreckungsschuldner zeigt auch gar nicht auf, weshalb diese Versorgung gegebenenfalls unzureichend wäre. Er behauptet nur rechtsirrig ganz allgemein, die Versorgung in einem Justizkrankenhaus wäre schon an sich eine unbillige Härte.
84 
Auf weitere Möglichkeiten der Abhilfe im Falle einer tatsächlich eintretenden schweren Gesundheitsstörung während der Haft kommt es somit für die Entscheidung des Senats nicht an.
4.
85 
Ebenfalls rechtsdogmatisch verfehlt ist der Ansatz der Beschwerde, im Ordnungsmittelverfahren habe der Vollstreckungsschuldner die freie Wahl, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder stattdessen die Ordnungshaft in Kauf nehme. Die Auswahl des Ordnungsmittels wie auch dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts, das begrenzt wird durch den Antrag des Vollstreckungsschuldners (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen einer Festsetzung, welche ein Ordnungsgeld mit einer Ersatzordnungshaft verknüpft, besteht ein Rangverhältnis dergestalt, dass primär das Ordnungsgeld zu erbringen ist. § 890 ZPO enthält nach seinem klaren Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur „für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann“ an die Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes tritt.
86 
Deshalb könnte sich der Vollstreckungsschuldner einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, er ziehe die Ordnungshaft vor (vgl. zur Vollstreckung Stöber, In: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17 und 23 zu § 890, m.w.N., auch zur Rspr., zitiert nach juris).
87 
Dies korrespondiert mit dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes.
88 
Dem steht es nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsschuldner oder dem von der Ordnungshaft Betroffenen die Möglichkeit offensteht, die Sanktion zu beeinflussen, indem er eine festgesetzte Ersatzordnungshaft noch durch die Zahlung des originär festgesetzten Ordnungsgeldes abwendet. Dies ist aber nicht Ausdruck eines Wahlrechtes, sondern rührt daher, dass mit der Zahlung nachträglich die Grundlage für die Haftvollstreckung weggefallen ist und diese dadurch zu einer sittenwidrigen, unbilligen Härte würde.
89 
Damit fehlt allen hierauf aufbauenden Erwägungen des Betroffenen die Grundlage. Sie verfangen nicht.
5.
90 
Unbehelflich ist der Verweis des Betroffenen auf das Insolvenzverfahren und eine aus der Anmeldung der Ordnungsgeldforderung zur Insolvenzmasse der Vollstreckungsschuldnerin angeblich resultierende Doppelvollstreckung.
91 
Zum einen wurde die Uneinbringlichkeit der Forderung schon rechtskräftig festgestellt, als die Ersatzordnungshaft festgesetzt wurde; der Betroffene bestreitet sie auch gar nicht, sondern beruft sich selbst auf sie. Zum anderen kann eine Forderung im Sinne von § 890 ZPO spätestens dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot verhängt wird. Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).
92 
Die theoretische Möglichkeit einer späteren quotalen Befriedigung der Forderung der Staatskasse ändert nichts daran, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
93 
Zum anderen kommt es solange nicht zu einer Doppelvollstreckung, wie nicht durch die auf das Ordnungsgeld zurückgerechnete Ordnungshaft und eine Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren mehr als das verhängte Ordnungsgeld bezahlt oder abgebüßt wurde. Dem hat die Vollstreckungsbehörde im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen.
6.
94 
Der Betroffene kann auch nicht einwenden, es würde etwas Unmögliches und damit Unzulässiges gefordert. Dies schon deshalb nicht, weil er hier zu Unrecht Unvermögen und Unmöglichkeit gleichsetzt und damit überspielt, dass der Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, gerade impliziert, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich ist.
7.
95 
Eine unbillige Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Dieser Aspekt ist lediglich einer unter mehreren; er kommt mittelbar dadurch zum Tragen, dass das Gericht auch über die mutmaßliche Leistungsfähigkeit abzuschätzen versucht, welches Ordnungsgeld erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Daneben spielen aber weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Ausmaß des Verstoßes, seine Bedeutung für den Vollstreckungsschuldner, das Verhinderungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens.
96 
Die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners spielt allerdings bei der Höhe der Ordnungshaft deshalb keine Rolle mehr, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wird, zugleich aber auch ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirkt.
97 
Auf die vermeintlich geringere Leistungsfähigkeit des als Organ Betroffenen kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass - wie auch im vorliegenden Fall - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die juristische Person leistungsfähiger sei als ihr Organ persönlich.
8.
98 
Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
a)
99 
Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen.
100 
Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5).
b)
101 
Der erkennende Senat hält es mit dem Oberlandesgericht Köln für möglich, dass nachträgliche Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen können, unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht Köln dies nur für den Fall angenommen habe, dass der Vollstreckungsschuldner wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöscht ist oder die Eröffnung das Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
102 
Aufgrund des vom Landgericht Leipzig zutreffend hervorgehobenen Strafcharakters des Ordnungsmittels bedarf es hierzu allerdings besonderer weiterer Umstände. Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners allein reicht hierfür nicht aus.
103 
Vorliegend sind solche Umstände, wie ausgeführt, nicht gegeben. Im Gegenteil fällt dem Betroffenen sogar ein grobes Verschulden zur Last. Er hat als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus Erkenntnisverfahren bekannt ist. Er hat vorsätzlich und mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen.
9.
104 
Dass dem Betroffenen letztlich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bleibt, die Ordnungshaft abzuwenden, führt gleichfalls nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des Gesetzes, welche die Haftvollstreckung verböte. Die meisten so Betroffenen wenden die Ordnungshaft zur Überzeugung des Senates aus ihrem eigenen Vermögen ab, wenn sie aus diesem zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande sind, obwohl sie selbst nicht Schuldner des Ordnungsgeldes sind. Dass das Organ bei Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person vor dieser Schwierigkeit steht und sie möglicherweise nicht ohne Haftantritt lösen kann, ist der Systematik des § 890 ZPO immanent und begründet daher keine unbillige Härte. Dafür spielt es keine Rolle, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
D
105 
Der Senat hält jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Rahmen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich sowohl die Vollstreckungsschuldnerin in Insolvenz befindet, was zwar nicht ausschließt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen könne, dass zugleich aber auch über das Vermögen des Betroffenen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was in der Kombination mit der Firmeninsolvenz erwarten lässt, dass ein Beugeinteresse, welches durch Haftvollstreckung am Betroffenen befriedigt werden könnte, vorliegend nicht mehr besteht. In dieselbe Richtung weist der Autounfall, welchen der Betroffene zwischenzeitlich erlitten hat.
106 
Somit verbleibt nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Betroffenen in mehreren Fällen hält der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren.
107 
Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen dem Betroffenen vorrangig zugute, wie im Tenor Ziffer 1 vorgegeben.
III.
108 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A
109 
Der Antrag Ziffer 1 ist unzulässig. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, richtet er sich gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Diese unterliegt nicht der Anfechtung.
110 
Darüber hinaus ist der Antrag Ziffer 1 auf Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 durch Zeitablauf überholt. Im Beschwerdeverfahren hätte der Betroffene zudem ohne Fristverlängerung weiter vortragen können und hat diese Möglichkeit, worauf es aber nicht ankommt, auch genutzt. Dem Betroffenen fehlt für diesen Antrag mithin auch das Rechtsschutzbedürfnis.
B
111 
Der Antrag Ziffer 2 ist der oben II. abgehandelte Vollstreckungsschutzantrag.
C
112 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 2 gestellten Antrag wegen Verspätung für unzulässig halte, gestellte Antrag Ziffer 3 ist mit beiden Teilen prozessual unbeachtlich, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist.
D
113 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 4, dem Betroffenen zu ermöglichen, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand gerichtsvertraulich zu unterbreiten, ist gleichfalls prozessual überholt. Der Betroffene hatte diese Gelegenheit und hat sie, worauf es nicht entscheidend ankommt, auch genutzt.
E
114 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 bis 4 beantragten Anordnungen nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 5 auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner des Ordnungsgeldes ist nicht der Betroffene, sondern die Vollstreckungsschuldnerin. Ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten zu führen steht dem Betroffenen nicht zu.
115 
Der daraus möglicherweise entstehende Vorteil, ein geringeres Ordnungsgeld leichter bezahlen zu können und dadurch die Haft abzuwenden, ist nur ein Reflex, aus dem sich keine Befugnis ergibt, eine Belastung eines Dritten zu bekämpfen.
116 
Abgesehen davon trägt der Betroffene hier selbst vor, zu keinerlei Zahlung im Stande zu sein.
117 
Für die gleichzeitig beantragte Zubilligung einer Zahlungsfrist gilt dasselbe. Darüber hinaus wäre dieser Antrag bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen gewesen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 23 zu § 890, zitiert nach juris).
F
118 
Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 6, gemäß § 570 Abs. 3 ZPO vor der weiteren Entscheidung eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass bis auf Weiteres die Ladung zum Haftantritt aufgehoben wird und die Vollstreckung unterbleibe, ist gleichfalls prozessual überholt.
G
119 
Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 3 des Tenors seines Beschlusses vom 08. Dezember 2016 richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Sie scheitert zwar nicht an § 99 Abs. 2 ZPO. Denn der Betroffene greift vorliegend nur formal allein die Kostenentscheidung an. Da er aber auch in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt hatte und das Gericht seinen angegriffenen Beschluss während des Beschwerdeverfahrens um die Kostenentscheidung ergänzt hatte, liegt in der Sache keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung vor.
120 
Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Senat hatte im Zuge der Beschwerde ohnehin über die betreffenden Kosten zu entscheiden.
IV.
121 
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO. Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Gläubigerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen.
122 
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 3 ff. ZPO.
123 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.