Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.

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published on 07/02/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Auf Einspruch des
published on 25/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der
published on 10/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Zeugin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 1, vom 2. Februar 2015, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin wurde in einem gegen den Angek
published on 17/07/2006 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Elmshorn - Familiengericht - vom 31. Mai 2006 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnun
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