Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06

bei uns veröffentlicht am18.12.2008
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 W 10/06, 21.04.2006
Landgericht Mannheim, 7 O 552/04, 12.12.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 32/06
vom
18. Dezember 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel
Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs
festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner
gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte
Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher
, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


1
I. Mit Beschlussverfügung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Landgericht Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel , im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden , unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird.
2
Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3. Januar 2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalak- te. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung.
3
Am 24. März 2005 erschien in einer Werbebeilage zum „Mannheimer Morgen“ eine Werbung der Schuldnerin für einen Fernsehapparat der Marke Panasonic zum Preis von 1.997 € mit dem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 3.499,00 €, 1.502,00 € billiger“. Diese Angabe traf nicht zu, weil der vom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 € betrug. Die Gläubigerin beantragte daraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin. Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 € fest.
4
Am 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im „Mannheimer Morgen“ für einen Fernsehapparat der Marke Philips. Über dem Verkaufspreis von 555 € befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 € mit dem Hinweis auf eine Fußnote, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelte. Tatsächlich betrug der vom Hersteller empfohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 €.
5
Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Verstoßes vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
6
Das Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ord- http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2005&s=2233 - 4 - nungshaft von fünf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
7
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags weiter.
8
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen des Verstoßes vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt habe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die Vollstreckungsschuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieselbe Beschlussverfügung festgesetzt worden sei. Die Verstöße vom 24. März und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbständige Teilakte einer einheitlichen Tat zu qualifizieren. Darüber hinaus seien die mehrfachen Verstöße nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang als einheitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs sei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstreckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden.
9
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
10
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss gilt nur für das Verfügungsverfahren, nicht jedoch für Folgesachen (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Tz. 6 – Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 542 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 542 Rdn. 9).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
12
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverfügung angedroht worden. Die einstweilige Verfügung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht vollzogen.
13
b) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli 2005 (erneut) gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verstöße nicht unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere – auch fahrlässige – Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. – Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.149 und Köhler ebd. § 12 6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen für Fernsehgeräte unterschiedlicher Hersteller. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
14
c) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts (BGHSt 40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149, 152; 43, 312, 315) aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungs- tat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGHZ 146, 318, 324 – Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung, an diesem Institut für die Zwangsvollstreckung festzuhalten (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.4; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 322 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rdn. 156; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jonas /Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 41; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rdn. 13; Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 724; OLG Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Walker /Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rdn. 28; Zöller/Stöber aaO § 890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rdn. 13; vermittelnd Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der Vertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien für eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt werden müssen, können in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere kann das Prozessgericht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt.
15
Im Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide Verstöße auf das Unterlassen derselben organisatorischen Maßnahme im Ge- schäftsablauf zurückzuführen wären, könnte dies hier nicht zu einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes führen. Denn vor dem zweiten Verstoß, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den nach dem ersten Verstoß gestellten Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin und damit Kenntnis davon erhalten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten.
16
d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden der Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 6.7, 6.8). Im Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2005 - V ZB 25/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/04 vom 6. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 46 Abs. 2, § 91 Abs. 1 und 2; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) Bei der Richterablehnung hat der

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2007 - I ZB 16/07

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/07 vom 6. Dezember 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kosten eines Abwehrschreibens ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrs

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2008 - I ZB 111/07

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 111/07 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rec
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - I ZB 32/06.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2017 - 2 W 74/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der

Referenzen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/04
vom
6. April 2005
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung
eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner
Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen
Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen
Schriftsatz eingereicht hat.

b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt
anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu
vertreten.
BGH, Beschl. v. 6. April 2005 - V ZB 25/04 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungskläger wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2004 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 1358/03 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 602,85 ?.

Gründe:


I.

In einem landgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung lehnten die Verfügungsbeklagten den zur Entscheidung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das
Gesuch zurück. Die von den Verfügungsbeklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite durch das Gericht übersandt, die Verfügungskläger äußerten sich im Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Durch Beschluß vom 13. Mai 2003 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück und erlegte den Verfügungsbeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Auf Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht mit Beschluß vom 30. Januar 2004 die ihnen von den Verfügungsbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 602,85 ? nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 20. April 2004 die Kostenfestsetzung aufgehoben und den Festsetzungsantrag der Verfügungskläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verfügungskläger.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die von den Verfügungsklägern zur Festsetzung angemeldeten Kosten seien nicht entstanden. Zwar falle die Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO grundsätzlich bereits durch die Mitteilung der Beschwerdeschrift an, weil anzunehmen sei, daß der Anwalt anschließend geprüft habe, ob für seinen Auftraggeber im Beschwerdeverfahren etwas zu veranlassen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur in kontradiktorischen Verfahren und damit nicht bei der Richterablehnung. Der Prozeßgegner der ablehnenden Partei könne sich an diesem Verfahren zwar beteiligen, infolge des fakultativen Charakters der Beteiligung müsse sie
jedoch durch Einreichung eines Schriftsatzes gegenüber dem Beschwerdegericht zum Ausdruck kommen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ihr steht nicht entgegen, daß dem angefochtenen Beschluß ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch die §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGHZ 154, 102). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, MDR 2004, 1136 sowie Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 542 Rdn. 9).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Anwalt eines Beschwerdegegners die Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (entspricht Nr. 3500 VV-RVG) verdient, wenn er auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Hierzu genügt grundsätzlich die Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift, weil als glaubhaft gemacht angesehen wird, daß der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist; die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 687; OLG Hamburg, MDR 1994, 522; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 190; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 61 Rdn. 8.).

b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, abweichend von diesem Grundsatz entstünde für den Anwalt des Beschwerdegegners bei einer Richterablehnung die Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nur, soweit er im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich hervortrete, hält demgegenüber rechtlicher Prüfung nicht stand. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall eine erstattungsfähige anwaltliche Beschwerdegebühr entsteht. aa) Nach einer verbreiteten Auffassung stellt sich das Richterablehnungsverfahren als Streit einer Partei mit dem Gericht dar, an dem die andere Partei des Rechtsstreits formell nicht beteiligt ist. Für deren Prozeßbevollmächtigten bestünde deshalb in aller Regel keine Notwendigkeit zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde der ablehnenden Partei Anlaß zu einer Gegenäußerung gebe. Die Folgerungen, die aus der Einordnung der Richterablehnung als eines nicht-kontradiktorischen Verfahrens gezogen werden, sind unterschiedlich. Teilweise wird angenommen, daß eine Beschwerdegebühr nur anfällt, wenn die nicht ablehnende Partei sich, etwa durch eine schriftsätzliche Äußerung, an dem Beschwerdeverf ahren beteiligt (OLG Stuttgart JurBüro 1984, 566; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 131; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; KG, KGR 2002, 227; Hansens, BRAGOreport 2001, 120, 121). Andere verneinen die Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO auf das Richterablehnungsverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit etwaiger auf Seiten des Beschwerdegegners entstandener Gebühren (BayObLG, DAVorm 1992, 229; KG, Rpfleger 1962, 156; OLG Hamm, MDR 1975, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 1216; OLG Celle, Rpfleger 1983, 173; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 510; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 63; OLG München, MDR 1994, 627; OLG Köln, OLGR 1996, 256; OLG Brandenburg,
MDR 2002, 1092; LG Göttingen, Rpfleger 2000, 428; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 97 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 70; E. Schneider, JurBüro 1977, 1179, 1183) oder machen die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, daß sich die Partei an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 261; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 131; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 720) oder ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist (OLG Hamm, MDR 1989, 917) oder davon, daß das Beschwerdegericht ausnahmsweise eine Kostenentscheidung getroffen hat (KG, KGR 1995, 252; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 589 für die Kosten des Beschwerdeführers; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Richterablehnung“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 70). bb) Die Gegenauffassung hält die Erwägungen über den nichtkontradiktorischen Charakter des Ablehnungsverfahrens für unbehelflich. Sie stellt darauf ab, daß dem Prozeßgegner im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch seine Belange berührt. Einige Vertreter dieser Auffassung machen die Entstehung der Beschwerdegebühr oder ihre Erstattungsfähigkeit ebenfalls von einer Beteiligung des Beschwerdegegners an dem Beschwerdeverfahren (OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 740; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 46 Rdn. 6) oder von der Notwendigkeit dieser Kosten (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rdn. 9) abhängig. Überwiegend wird aus dem Erfordernis, dem Beschwerdegegner rechtliches Gehör zu gewähren, allerdings der Schluß gezogen, daß eine Beschwerdegebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits anfällt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdegegners nach Erhalt der Beschwerdeschrift pflichtgemäß geprüft hat, ob im Beschwerdeverfahren etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (N. Schneider, KostRsp.,
BRAGO § 61 Nr. 57), und daß die Anwaltskosten nach den §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind (OLG Stuttgart, DJ 1979, 17; OLG Nürnberg, MDR 1980, 1026; OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 408; OLG Köln, Rpfleger 1989, 427; OLG Koblenz, MDR 1992, 310; OLG Saarbrücken, JurBüro 1992, 742; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn. 10; Lappe, KostRsp., BRAGO § 61 Nr. 43; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 1994, 522). cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. Das Richterablehnungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. In ihm wird darüber befunden, ob der zuständige Richter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen bleibt. Das berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen Richters steht der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt wird (BVerfGE 89, 28, 37). Demgemäß ist heute anerkannt, daß die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und deshalb im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679). Aus dem Anhörungsgebot folgt zugleich, daß auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist (so zutreffend MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 46 Rdn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rdn. 3). Damit steht der nicht ablehnenden Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Das ist auch sachgerecht. Ihr Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde angehört zu werden, verpflichtet den mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragten
Prozeßbevollmächtigten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Gegenäußerung erfordert. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht ihm die Beschwerdeschrift lediglich mitteilt oder darüber hinaus zu einer Stellungnahme auffordert. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zur Äußerung umfaßt (vgl. BVerfGE 89, 28, 35) und der Anwalt gehalten ist, dieses Recht seiner Partei zu verwirklichen, muß er in jedem Fall prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert. Damit wird er auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig und verdient die Beschwerdegebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Allerdings setzt die Entstehung dieser Gebühr voraus, daß der Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Hiervon kann jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt (a.A. N. Schneider, MDR 2001, 130, 132). Ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis ausnahmsweise etwas anderes, beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wodurch eine Gebühr nicht ausgelöst wird (vgl. OLG Köln, JurBüro 1986, 1663, 1664; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; Mümmler, JurBüro 1991, 688; vgl. auch KG, KGR 1995, 252). Ist hingegen von einer Beauftragung des Anwalts auszugehen, sind weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der Anwaltskosten ; sie wird durch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO fingiert.

IV.


Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), da weitere Feststellungen zur Entstehung der Beschwerdegebühr nicht erforderlich sind. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungskläger mit deren Einverständnis im Beschwerdeverfahren tätig waren, ergibt sich aus der Erhebung der Rechtsbeschwerde. Eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Verfügungsbeklagten ist in dem Beschluß über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 13. Mai 2003 enthalten. Das führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 16/07
vom
6. Dezember 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kosten eines Abwehrschreibens
Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen
Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind,
keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO dar.
BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 419,90 €.

Gründe:


1
I. Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte den Verfügungsbeklagten , der eine Drogeriemarktkette betreibt und eine Kundenzeitschrift herausgibt, mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2006 wegen Verstößen gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ab. Der Verfügungsbeklagte trat der Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 hinsichtlich eines Beitrags mit dem Titel "Mehr Kraft für die Augen" entgegen. Das Landgericht wies den vom Verfügungskläger deshalb gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. Februar 2006 kostenpflichtig zurück.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungsbeklagte in einem Nachfestsetzungsantrag für das vorgerichtliche Abwehrschreiben eine auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 419,90 € netto geltend gemacht.
3
Das Landgericht hat die Gebühr antragsgemäß festgesetzt.
4
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat zur Abweisung des Kostennachfestsetzungsantrags des Verfügungsbeklagten geführt (OLG Stuttgart , Beschl. v. 5.2.2007 - 8 W 20/07, juris).
5
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verfügungsbeklagte seinen Kostennachfestsetzungsantrag weiter. Der Verfügungskläger beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Umstand, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Falle ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGHZ 154, 102, 103), steht dem nicht entgegen. Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren , das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Beschl. v. 19.4.2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Tz. 8 = WRP 2007, 1205 - Consulente in marchi).
7
III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die dem Verfügungsbeklag- ten durch das vorgerichtliche Abwehrschreiben entstandenen Kosten, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen und im Kostenfestsetzungsverfahren daher nicht erstattungsfähig sind.
8
Für die Beurteilung des Streitfalls ist es entscheidend, dass ein Abwehrschreiben , auch wenn es die Reaktion auf ein Abmahnschreiben darstellt, nicht anders als dieses auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung abzielt. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die dann, wenn sie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind (OLG Schleswig JurBüro 1981, 582; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Vorbereitungskosten"; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692). Wie der beschließende Senat in der Entscheidung "Geltendmachung der Abmahnkosten" ausgeführt hat, gehören die Kosten einer Abmahnung im Hinblick auf deren Funktionen - Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der für den Gegner ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich bestehenden Möglichkeit , den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen - nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237). Nichts anderes gilt für die Kosten eines Abwehrschreibens; denn ein solches Schreiben soll einen drohenden Rechtsstreit nach seiner Bestimmung nicht fördern, sondern gerade verhindern.
9
In dieser Hinsicht unterscheidet sich ein Abwehrschreiben auch von einer Schutzschrift. Diese wird bei Gericht eingereicht, um zu verhindern, dass in einem Eilverfahren, dessen Anhängigkeit oder Anhängigwerden der Verfasser der Schutzschrift erwartet, eine Unterlassungsverfügung ergeht, ohne dass die- jenigen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die aus der Sicht des Verfassers der Schutzschrift gegen ihren Erlass sprechen. Eine Schutzschrift ist damit auf ein bestimmtes, wenn auch meist nur drohendes gerichtliches Verfahren bezogen, das sie insofern fördern soll, als das Gericht bei seiner Entscheidung bereits die Gründe kennen soll, die nach Auffassung des Antragsgegners gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen. Die für eine Schutzschrift aufgewendeten Kosten sind deshalb grundsätzlich dann erstattungsfähig, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
10
Der Umstand, dass im Streitfall am Ende des Abwehrschreibens angemerkt war, man gehe davon aus, dass der Abmahnende, sollte er wider Erwarten einen Rechtsstreit einleiten, das Abwehrschreiben von sich aus dem Verfügungsantrag an das Gericht beilegen werde, rechtfertigt es hier ebenfalls nicht, das Abwehrschreiben hinsichtlich der Kostenerstattung wie eine Schutzschrift zu behandeln. Dem Verfügungsbeklagten stand es frei, seinerseits auf die Abmahnung hin bei Gericht eine Schutzschrift einzureichen und auf diese Weise bereits im Voraus auf das drohende Verfahren einen fördernden Einfluss zu nehmen.
11
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 03.11.2006 - 11 O 7/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2007 - 8 W 20/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 111/07
vom
2. Oktober 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des
Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren
auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn
der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 16. Mai 2007 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf 1.053,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12. Juni 2007 festgesetzt.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 323 € festgesetzt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/16y9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/16y9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).
2
Die nach dem Beschluss des Berufungsgerichts von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht nicht, wie vom Verfügungskläger beantragt, auf 1.053,60 €, sondern nur auf 730,60 € festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nicht in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG VV), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 RVG VV) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfügungskläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft , da das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt zwar nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO http://www.juris.de/jportal/portal/t/14tz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=60&numberofresults=171&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063702301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/14tz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=60&numberofresults=171&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312972003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/14tz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=60&numberofresults=171&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312972003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - ein und eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf zielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - auch nicht ab.
4
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen (BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 16.9.2003 - VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = NJW 2003, 3565). Der Verfügungskläger wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ausspricht, die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift vielmehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bestätigt hat, wonach er statt einer 1,6 Verfahrensgebühr nur eine 1,1 Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 6 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens, m.w.N.). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache und - erst recht - über die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 2003, 724). Das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht.
5
III. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
6
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für den im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der keinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV, sondern lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG VV angebracht, weil die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess fördere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.
8
a) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 RVG i.V. mit Nr. 3200 RVG VV eine nach dem Gegenstandswert von 20.000 € zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 € entstanden.
9
Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betreiben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach Nr. 3201 RVG VV auf eine 1,1-fache Gebühr. Als eine vorzeitige Beendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch Rücknahme der Beru- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lwb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312152003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lwb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312152003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lwb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312152003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lwb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313462003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - fung anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz eingereicht , der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG VV ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Der Regelung der Nummer 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält.
10
b) Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig.
11
Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ein die (volle) Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zurückweisungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren nicht durch einen entsprechenden Gegenantrag fördern (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, 1324 f.; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).
12
Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Berufungsantrag gestellt und eine Berufungsbegründung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Berufungsgericht noch nicht über eine mögliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevoll- mächtigte des Rechtsmittelgegners - wie hier - nur einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich nicht inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 814, 815; zweifelnd Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 18. Aufl., VV 3200 Rdn. 74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann ein solcher Antrag die Position des Mandanten im Prozess fördern und auf die Entscheidung des Gerichts einwirken. Ein derartiger Gegenantrag stellt klar, dass der Rechtsmittelgegner die Zurückweisung des Rechtsmittels in vollem Umfang erstrebt. Das reicht aus. Die Ausgestaltung der anwaltlichen Gebühren als im Wesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine Prüfung, welcher Aufwand mit der Stellung und der Begründung des Gegenantrags für den Anwalt verbunden war. Es ist deshalb kostenrechtlich ohne Belang , ob sich die zur Rechtfertigung des Zurückweisungsantrags vorgebrachten Argumente in bloßen Wiederholungen erschöpften (BGH NJW 2004, 73). Dementsprechend ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Zurückweisungsantrag überhaupt mit einer Begründung versehen war.
13
IV. Auf die Rechtsmittel des Verfügungsklägers ist danach der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Beschluss des Landgerichts dahin abzuändern, dass die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 1.053,60 € (1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV von 1.033,60 € zuzüglich Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV von 20 €) festgesetzt werden.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 10556/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 W 2044/07 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)