Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170509.2bvr033517
09.05.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft.

2

1. Der Beschwerdeführer war Vorstand einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG), gegen die durch einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 4. März 2015 ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot erlassen worden war. Das Landgericht setzte durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - gegen die AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, wegen Verstößen gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 € einen Tag Ordnungshaft fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. September 2015 - 2 W 43/15 -); die festgestellten Verstöße gegen die titulierte Untersagungsverpflichtung seien unbestritten und das Verschulden daran als gravierend einzustufen.

3

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 forderte das Landgericht die AG erfolglos zur Zahlung der 50.000 € auf. Am 29. Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ordnete das Landgericht die Vollstreckung der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft von 200 Tagen an, weil das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne, und forderte den Beschwerdeführer als Vorstand der AG auf, die Ordnungshaft bis spätestens 10. März 2016 anzutreten. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft aufzuheben, wies das Landgericht durch Beschluss vom 4. März 2016 zurück, verfügte aber einen Haftaufschub bis 7. April 2016.

4

2. a) Durch Schriftsatz vom 14. März 2016 stellte der Beschwerdeführer einen auf § 765a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestützten Vollstreckungsschutzantrag gegen die Vollziehung der Ordnungshaft, den das Landgericht durch - mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen - Beschluss vom 15. März 2016 - 35 O 22/15 KfH - als unbegründet zurückwies. Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB liege nicht deshalb vor, weil die AG zahlungsunfähig sei. Es entspreche dem Wesen der Ordnungshaft, dass diese nur dann vollzogen werde, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne. Eine unbillige Härte liege auch nicht deshalb vor, weil der Beugezweck, dem das Ordnungsmittel dienen solle, im Streitfall entfallen sei. Zwar seien die Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Unterlassungsgebot im Februar 2016 durch Maßnahmen des Insolvenzverwalters nach entsprechender Aufforderung durch die Gläubigerin eingestellt worden. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Ordnungsmittel des § 890 ZPO der zwangsweisen Durchsetzung des Unterlassungsgebots auf repressivem Wege dienten und ihnen dementsprechend auch strafende Funktion zukomme.

5

b) Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte die Sache durch - angefochtenen - Beschluss vom 8. Dezember 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Insbesondere begründeten weder die dargelegten und festgestellten physischen noch die psychischen Erkrankungen eine die Haftverschonung rechtfertigende Unbilligkeit.

6

c) Das Oberlandesgericht setzte durch - ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - die Ordnungshaft auf 100 Tage herab und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück.

7

Im Zwangsvollstreckungsverfahren seien von vornherein Tatsachen und Umstände unbeachtlich, die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden seien. Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen daraus herleite, dass das festgesetzte Ordnungsgeld und die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, sei dieses Vorbringen daher nicht mehr zu berücksichtigen. Zum Schutz der Rechtskraft könne eine unbillige Härte nur aufgrund von Einwendungen angenommen werden, die nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten seien.

8

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Krankheitsgründe berufe, sei das Landgericht sachverständig beraten zu dem Ergebnis gekommen, dass Haftverschonung aus Gesundheitsgründen nicht geboten sei. Dies sei nicht zu beanstanden und werde von dem Beschwerdeführer auch nur noch ganz allgemein angegriffen.

9

Rechtsdogmatisch verfehlt sei der Ansatz des Beschwerdeführers, im Ordnungsmittelverfahren habe der Schuldner die freie Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft. § 890 ZPO enthalte nach seinem klaren Wortlaut und im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur dann an die Stelle des Ordnungsgeldes trete, wenn dieses nicht beigetrieben werden könne. Allen auf die Annahme eines Wahlrechts aufbauenden Erwägungen des Beschwerdeführers fehle daher die Grundlage.

10

Der Beschwerdeführer könne auch nicht einwenden, es werde von ihm etwas Unmögliches verlangt. Dieser Einwand setze Unvermögen und Unmöglichkeit gleich und überspiele damit, dass die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes gerade impliziere, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes imstande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich sei.

11

Eine unbillige Härte ergebe sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Zum einen sei dieser Aspekt nur einer unter mehreren; daneben spielten auch andere Faktoren eine Rolle wie das Ausmaß des Verstoßes, das Verhinderungsinteresse des Gläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens. Zum anderen sei die Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin für die Festsetzung der Ordnungshaft ohne Bedeutung, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt werde, aber zugleich ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirke. Auf eine etwaige geringere Leistungsfähigkeit des Organs als von der Ordnungshaft Betroffenem komme es deshalb nicht an.

12

Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht halte es zwar für möglich, dass nachträglich eingetretene Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen könnten. Aufgrund des Strafcharakters des Ordnungsmittels bedürfe es dafür aber besonderer Umstände, die hier nicht gegeben seien. Im Gegenteil falle dem Beschwerdeführer sogar grobes Verschulden zur Last. Er habe als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus dem Erkenntnisverfahren bekannt sei, und vorsätzlich sowie mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen.

13

Der Senat halte jedoch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Verfahren nach § 765a ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Mit der Herabsetzung der Ordnungshaft werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der AG als auch (am 31. August 2016) über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden sei, was erwarten lasse, dass ein Beugeinteresse der Gläubigerin des Ausgangsverfahrens, welches durch Haftvollstreckung befriedigt werden könnte, nicht mehr bestehe. Somit bleibe nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in mehreren Fällen halte der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren.

14

3. Durch weiteren - ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 30. Januar 2017 änderte das Landgericht den Inhalt der Ladung zum Haftantritt dahingehend, dass die Ordnungshaft spätestens am 15. Februar 2017 anzutreten sei.

II.

15

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG), Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

16

Die Vollstreckung der Ordnungshaft verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die fachgerichtlichen Entscheidungen missachteten den Schuldgrundsatz (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil sie keine - über formelhafte Ausführungen hinausgehende - Auseinandersetzung mit der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers enthielten und die Gerichte bei der Festsetzung der Höhe von Ordnungsgeld und Ordnungshaft allein auf die AG abgestellt und die Sanktion nicht an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgerichtet hätten. Sie hätten insbesondere die Sanktionswirkung, die Wirkung der bereits eingetretenen Folgen und ferner auch die Wirkungen, die von der Inhaftierung für das zukünftige Leben des Beschwerdeführers ausgingen, nicht in Ansatz gebracht. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen ferner gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fachgerichte hätten die Intensität des Grundrechtseingriffs weder ins Verhältnis gesetzt zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch zu den mit dem Vollzug der Ordnungshaft verfolgten Zwecken. Vielmehr hätten sie das ursprünglich im Hinblick auf das Verschulden und die Leistungsfähigkeit der juristischen Person festgesetzte Ordnungsmittel ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer angewandt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Beugezweck bereits erreicht sei und die Zwangsvollstreckung nicht alleine der Bestrafung des Beschwerdeführers dienen dürfe. Eine strafrechtliche Sanktionierung zivilrechtlicher oder zivilprozessualer Pflichten, wie sie von den Gerichten faktisch praktiziert werde, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich werde von dem Beschwerdeführer etwas Unmögliches verlangt, weil er das Ordnungsgeld nicht leisten könne.

17

Der Beschwerdeführer sei weiter in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. In einem Fall, in dem die Unterlassungsvollstreckung nur noch Strafzwecken diene, genügten die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht, weil nicht das gesamte strafrechtliche und strafprozessuale Instrumentarium zum Schutz des Betroffenen zur Verfügung stehe und dieselben Personen, die den Unterlassungstitel erlassen und die Ordnungsmittel festgesetzt hätten, anschließend auch über die Angemessenheit der von ihnen verhängten Sanktionen entschieden.

III.

18

Durch Beschluss vom 16. Februar 2017 (2 BvR 335/17, juris) hat die Kammer im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG die Vollstreckung der Ordnungshaft für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt und den Beschluss des Landgerichts vom 30. Januar 2017 wegen des Haftantritts zum 15. Februar 2017 aufgehoben.

IV.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung genommen (BVerfGE 20, 323<332>; 58, 159 <161 ff.>; 84, 82 <87>). Die dort aufgestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Vollstreckung einer festgesetzten Ordnungshaft. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. August 2015 richtet, mit dem die Ordnungsmittel festgesetzt worden sind. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung begann mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. September 2015 - 2 W 43/15 - und war damit bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2017 bereits abgelaufen.

21

Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Mit seiner Rüge, bei einer in Aussicht gestellten Ordnungshaft müsse der Rechtsschutz wie bei einer Kriminalstrafe geregelt und gewährleistet sein, legt er die bestehenden Unterschiede zwischen zivilprozessualer Vollstreckung und strafrechtlicher Sanktion nur oberflächlich und, insbesondere im Hinblick auf die Gläubigerinteressen, nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar.

22

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 15. März 2016 und 8. Dezember 2016 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2017, mit denen über den Vollstreckungsschutzantrag des Beschwerdeführers nach § 765a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EGStGB entschieden worden ist, verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Der durch die Aufrechterhaltung der Ordnungshaft erfolgte Eingriff in das hochrangige Grundrecht der Freiheit der Person ist auf der förmlichen Grundlage des § 890 Abs. 1 ZPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

a) Bei der Anwendung von § 890 ZPO und § 765a ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) auf den Einzelfall handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>; 67, 213 <223>; 68, 361 <372>; stRspr).

24

b) Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit 1975 unverändert geltenden Fassung des Art. 98 Nr. 15 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I 1974, 469) ist der Schuldner wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, wenn er der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Wenn Schuldner des Unterlassungsanspruchs wie hier (nur) eine juristische Person ist, ist das Ordnungsgeld gegen diese und die ersatzweise Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 -, juris, Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6).

25

Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben nach herrschender Auffassung einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen; daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris, Rn. 38 = BGHZ 156, 335 <345 f.>, m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 1100; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6, m.w.N.; offenlassend, z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

26

Das Verständnis der Ordnungsmittel des § 890 ZPO als Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten, steht mit der Verfassung in Einklang. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 <332 ff.>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

27

c) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

aa) Der Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen missachteten den Schuldgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG), ist unbegründet.

29

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>). Ist Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein (vgl. BVerfGE 20, 323 <336>).

30

In den - unanfechtbar gewordenen - Beschlüssen des Landgerichts vom 18. August 2015 und des Oberlandesgerichts vom 14. September 2015, mit denen die Ordnungsmittel festgesetzt worden sind, haben die Fachgerichte ein gravierendes Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin festgestellt. Ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen worden ist, kann damit nur ein Verschulden des Beschwerdeführers gemeint gewesen sein, der als Vorstand verantwortlich für die AG handelt und dessen Verschulden deshalb der AG zuzurechnen ist, die als solche nicht handlungsfähig ist. Dass die Fachgerichte der AG das Verschulden einer anderen Person als des Beschwerdeführers, durch den die AG auch im damaligen Verfahren vertreten worden ist, zugerechnet hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht verweist in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 vielmehr ausdrücklich darauf, ihm sei (schon) aus dem Erkenntnisverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt habe und ihm grobes Verschulden zur Last falle.

31

Es stand zudem bereits bei Verhängung der Ordnungsmittel fest, dass die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft nicht an der AG, sondern an dem Beschwerdeführer als dem verantwortlich für sie handelnden Organ zu vollziehen sein würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten bei Festsetzung der Ordnungsmittel nur die AG, nicht dagegen sein persönliches Verschulden in den Blick genommen, ist nach alledem unbegründet. Es bestand daher auch keine Veranlassung, erstmals im Rahmen des Verfahrens nach § 765a ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers festzustellen und zu bewerten.

32

bb) Die Fachgerichte haben ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Ordnungshaft im Verfahren nach § 765a ZPO wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht aufgehoben, sondern (lediglich) deren Dauer halbiert haben.

33

(1) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Fachgerichte hätten berücksichtigen müssen, dass die Ordnungshaft ihn persönlich und nicht die AG treffe, greift dieser Einwand aus den bereits oben genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht durch.

34

(2) Die Vollstreckung der Ordnungshaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil die Gefahr einer weiteren Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Zwar ist nach den Feststellungen der Fachgerichte wegen der besonderen Situation der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sowohl der AG als auch des Beschwerdeführers (möglicherweise) der Beugezweck des Ordnungsmittels entfallen. Dies hat nach Festsetzung des Ordnungsmittels - auch vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - aber nicht zur Folge, dass das Ordnungsmittelverfahren aufzuheben oder einzustellen wäre.

35

Der Vollzug der Ordnungshaft knüpft, wie dargelegt, auch am Sanktionsinteresse des Gläubigers an. Solange dieses besteht, darf - zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens - die Vollstreckung fortgeführt werden. Das Sanktionsinteresse des Gläubigers konkretisiert sich ebenso wie sein Beugeinteresse im Antrag auf Festsetzung des Ordnungsmittels, dessen Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2008 - I-2 W 29/07 -, juris; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 13; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 30). Die strafähnliche Ahndung dient als vollstreckungsrechtliches Mittel zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands durch Sühne für die begangene Zuwiderhandlung. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens soll die Titelverletzung für den Schuldner zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftlich oder persönlich lohnend erscheinen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 -, juris, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 W 12/05 -, juris).

36

Das Oberlandesgericht hat erkannt, dass im Hinblick auf die Insolvenz sowohl der AG als auch des Beschwerdeführers der Beugezweck (möglicherweise) entfallen ist, und deshalb die Dauer der Ordnungshaft auf die Hälfte reduziert. Damit hat es der Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung getragen.

37

(3) Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit sei es ihm unmöglich, das Ordnungsgeld für die AG zu leisten, so dass er die drohende Ordnungshaft nicht durch Zahlung abwenden könne.

38

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Vollstreckungsschuldner stehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einfachrechtlich kein Wahlrecht zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu, sondern § 890 ZPO beinhalte ein gestuftes Sanktionensystem, bei dem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes an dessen Stelle trete. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Von dem Beschwerdeführer wird deshalb nichts (ihm subjektiv) Unmögliches verlangt. Er hat ein Recht zur Abwendung der Ordnungshaft durch Zahlung des Ordnungsgeldes für die Vollstreckungsschuldnerin, ist dazu aber nicht verpflichtet.

39

Dass das Organ einer juristischen Person in die Lage geraten kann, die Ordnungshaft antreten zu müssen, weil es diese nicht (mehr) durch Zahlung abwenden kann, hat das Oberlandesgericht erkannt, aber als eine der Systematik des § 890 ZPO immanente Folge bewertet, die keine unbillige Härte im Sinne von § 765a ZPO begründe. Das ist, wenn - wie hier - das Organ, dessen schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot der juristischen Person zugerechnet worden ist, identisch ist mit demjenigen, an dem auch die Ordnungshaft vollzogen werden soll, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Zahlungsunfähigkeit trifft.

40

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

41

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/11 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2017 - 2 W 74/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - I ZB 118/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/15 vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Abs. 1 Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wir

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2005 - 2 W 12/05

bei uns veröffentlicht am 10.05.2005

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 08. Februar 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahr

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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (35 O 22/15 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 100 Tage (einhundert Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- EUR, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden.

2. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstands der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (35 O 22/15 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08. Dezember 2016: 50.000,- EUR,

für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2016: 5.000,- EUR.

Gründe

 
I.
A
Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 18. August 2015 (GA 58/63) gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Verstößen gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000.- EUR festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 250,- EUR, zu vollziehen an deren Vorstand, dem Betroffenen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, das Ordnungsgeld nicht bezahlt. Daraufhin wurde der Betroffene zum Haftantritt geladen für eine Haftdauer von 200 Tagen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. September 2015 (Az.: 2 W 43/15), berichtigt durch Beschluss vom 01. Oktober 2015, zurückgewiesen (GA 71/78 und 87).
B
Unter dem 02. März 2016 beantragte der Betroffene, anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt. Das Landgericht änderte daraufhin den Inhalt der Ladung, lehnte aber die Aufhebung durch Beschluss vom 04. März 2016 ab (GA 150/155).
C
Einen Antrag nach § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB (GA 169/171) hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zugleich hat es eine hauptsächlich beantragte Verlängerung der Frist zur Stellung weiterer Anträge zurückgewiesen (GA 172/182).
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 29. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (GA 228/252). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
D
Mit gesondertem Schriftsatz vom 21. März 2016 (GA 199/213) hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04. März 2016 eingelegt. Diese hat der Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen (Az.: 2 W 23/16).
E
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde vom 21. März 2016 mit Beschluss vom 04. April 2016 (GA 274/284) die verfügte Ladung des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft dahingehend abgeändert, dass er die Ordnungshaft bis spätestens 14. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt P..., F... ..., ... B..., anzutreten habe. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel zwischenzeitlich (gleichfalls zum Az. 2 W 23/16) zurückgewiesen.
F
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat der Betroffene gegen den unter Ziffer I. 5. wiedergegebenen Beschluss gleichfalls sofortige Beschwerde eingelegt (GA 317/322) mit dem Ziel, die Aufhebung der Ladung zum Haftantritt zu erreichen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschwerdeschriftsatz, um Wiederholungen zu vermeiden.
G
Wegen des Inhalts der Schriftsätze, insbesondere auch wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen und der gerichtlichen Entscheidungen, nimmt der Senat Bezug auf deren aus den Akten ersichtlichen Inhalt und auf die Zusammenfassung in dem Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016 in der Parallelsache zum Aktenzeichen 2 W 22/16, gleichfalls um Wiederholungen zu vermeiden.
H
10 
Durch Beschluss vom 08. Dezember 2016 hat das Landgericht, nachdem es ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen nebst Zusatzgutachten (Sonderband „gerichtsvertrauliche Anlagen“) eingeholt hatte,
11 
- der sofortigen Beschwerde des Betroffenen vom 29. März 2016 (GA 228 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH - GA 172 ff.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt,
12 
- die weitergehenden Anträge des Betroffenen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 29.03.2016 zurückgewiesen und
13 
- den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 (35 O 22/15 KfH) dahingehend ergänzt, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen hat.
14 
Das Landgericht hat ausgeführt:
15 
Zum Fristverlängerungsantrag:
16 
Der Betroffene könne sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Versagung der Fristverlängerung zur Wehr setzen. Die angegriffene Entscheidung des Gerichts über sein Fristverlängerungsgesuch sei gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ein Grund für eine Fristverlängerung habe zudem nicht bestanden. Es sei Eile geboten gewesen.
17 
Bei der Frage der Akteneinsicht sei die Eingriffsintensität nicht von Bedeutung. Dem Betroffenen sei der Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens genau bekannt gewesen und er habe aufgrund seiner Organstellung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen müssen.
18 
Das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an der Durchsetzung der von ihr erwirkten rechtskräftigen Entscheidung sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Betroffene durch die Ablehnung seines Fristverlängerungsantrages mit weiterem Vorbringen nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 7).
19 
Zum Haftverschonungsantrag:
20 
Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor. Darauf, dass die Vollstreckungsgläubigerin die vom Betroffenen behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten habe, komme es nicht an; schon wegen der Vertraulichkeit seines Vortrags. Der Betroffene habe solche Beeinträchtigungen nachzuweisen, den Nachweis für eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aber nicht geführt. Vielmehr sei das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die eine Haftverschonung rechtfertigen würde.
21 
Auf die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin und seine eigene könne sich der Betroffene nicht berufen. Der zugrunde liegende Beschluss sei rechtskräftig. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht auf die Verhältnisse desjenigen abzustellen, der bei Uneinbringlichkeit in Haft zu nehmen sei, worauf die Argumentation des Betroffenen aber hinauslaufe. Dies wäre zweckwidrig.
22 
Ein Wegfall des Beugezwecks führe nicht zu einer unbilligen Härte der Ordnungshaft, weil das Ordnungsmittel auch strafende Funktion habe (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 W 51/15, und vom 19. Mai 2016 - 2 W 23/16).
23 
Der Betroffene könne sich auch nicht wegen des Verfahrensverlaufes auf eine unbillige Härte berufen. Ihm sei nicht eine Ordnungshaft von 200 Tagen angedroht worden, sondern im Beschluss vom 04. März 2015 eine Ersatzordnungshaft von sechs Monaten. Sechs Monate sei das gesetzliche Höchstmaß. Die vom Betroffenen herangezogene Gegenmeinung sei eine Mindermeinung.
24 
Das Ordnungsmittel sei für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Dem Betroffenen fielen mehrere Verstöße zur Last (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 18. August 2015 und vom 14. September 2015). Jeder für sich rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921). Das Höchstmaß von zwei Jahren in der Summe sei nicht überschritten.
25 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung zur Haftverschonung bedürfe es nicht, da der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen worden sei.
26 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand (Antrag Ziff. 4) sei überholt. Der Betroffene habe die Gelegenheit hierzu gehabt. Die Gerichtsvertraulichkeit sei gewahrt.
27 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ein gerichtliches Erkenntnis, das einmal förmliche Rechtskraft erlangt hat, müsse grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben. Ein Einbruch in die Rechtskraft einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung könne grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als dies von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - I Was 363/01, bei juris Rz. 5).
28 
Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr komme gemäß Art. 7 EGStGB lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht (vgl. § 31 Abs. 3 RPflG). Eine Begnadigung wie auch eine Amnestie seien ausgeschlossen (Zöller, § 890 Rn. 22).
29 
Die ergänzte Kostenentscheidung beruhe auf §§ 765a, 788 ZPO.
30 
Die Übermittlung von teilweise geschwärzten Abschriften an die Vollstreckungsgläubigerin und die übrigen, im Rubrum genannten Beteiligten beruhe auf der Gerichtsvertraulichkeit.
I
31 
Gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Betroffene, gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, seine Beschwerde vom 29. März 2016 ergänzend begründet:
32 
Der Betroffene sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB von der Ordnungshaft zu verschonen. Die rechtliche Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der Feststellungen beider hinzugezogener Sachverständiger im Nichtabhilfebeschluss sei im Ergebnis unzutreffend. Auch eine Behandlung des Betroffenen in einem Justizkrankenhaus würde eine unbillige Härte darstellen.
33 
Die Ordnungshaft würde darüber hinaus zu einer unzulässigen „doppelten Vollstreckung" führen. Denn die Ordnungsgeldforderung sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden, in Höhe von 50.000 EUR als nachrangige Forderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
34 
Vom Betroffenen würde etwas Unmögliches gefordert. Dies sei nach der Rechtsordnung unzulässig. Erkennbar lasse der Gesetzgeber im Ordnungsmittelrecht dem Betroffenen die Wahl zwischen den Ordnungsmitteln. Ihm stehe es offen, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder die Ordnungshaft in Kauf nehme. Besonders deutlich werde dies an der Abwendungsbefugnis durch Zahlung.
35 
Die Unterlassungsschuldnerin sei in Insolvenz. An ihrer mutmaßlichen Leistungsfähigkeit sei die Höhe des Ordnungsgeldes ausgerichtet.
36 
Die Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei signifikant geringer. Er verfüge typischerweise nicht über die Mittel, über welche eine juristische Person verfüge.
37 
Damit bleibe letztlich nur die Ordnungshaft. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit bestehe nicht mehr.
38 
Dieser nachträglichen Veränderung sei im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EGStGB Rechnung zu tragen.
39 
Etwas Unmögliches werde vom Betroffenen auch gefordert, weil er selbst mittlerweile in Privatinsolvenz sei. Er habe vor geraumer Zeit beim AG C... die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung gestellt. Er würde die Gläubiger benachteiligen, zahlte er das Ordnungsgeld.
40 
Das Landgericht kehre mit seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis realitätswidrig um. Es sei der Ausnahmefall, dass eine juristische Person in Insolvenz falle und deshalb das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden könne.
41 
Art. 8 Abs. 2 EGStGB eröffne die Möglichkeit, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die Vollstreckung der Ordnungshaft (…) unterbleibe. Demgegenüber stelle es ein geringeres Abweichen von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen dar, im Rahmen der Härtefallregelung erst recht teilweise von der Vollstreckung abzusehen bzw. das Ordnungsgeld anzupassen. Verneine man dies, komme es zu einem vollständigen Ermessensausfall.
42 
Wie bereits dargelegt (Schriftsatz vom 20. März 2016, Seite 19 f.) überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft. Eine tragfähige Begründung dafür, dass eine Ordnungshaft von über sechs Wochen hinaus rechtlich zulässig wäre, enthalte der Nichtabhilfebeschluss nicht. Dieses Höchstmaß ergebe sich aus § 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Auch der Vergleich zu Freiheitsstrafen im Strafrecht zeige die Notwendigkeit einer Begrenzung auf sechs Wochen.
J
43 
Gleichfalls unter dem 23. Dezember 2016, gerichtet an das Landgericht Stuttgart, hat der Betroffene gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
44 
Die zurückgewiesenen Hilfsanträge seien zulässig und begründet gewesen.
45 
Die Versagung der Fristverlängerung habe den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies werde durch die gleichzeitige Versagung vollständiger Akteneinsicht augenfällig, was angesichts der im Raume stehenden hohen Eingriffsintensität besonders schwer wiege. Abzustellen sei nicht auf die Verfahrenskenntnis des Betroffenen, sondern auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser sei hier im vorangegangenen Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen.
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Dass die Eingriffsintensität bei der Frage der Fristverlängerung außer Betracht bleibe sei unzutreffend. Das Landgericht begründe dies auch nicht. Der Betroffene könne sich nicht zum Akteninhalt äußern, solange Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.
47 
Der Hilfsantrag auf gerichtsvertrauliches Vorbringen sei teilweise überholt, weil dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sei, ärztliche Unterlagen in der Weise vertraulich einzureichen, dass sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht zugänglich gemacht werden.
48 
Der Hilfsantrag sei aber nicht beschränkt auf die bloße Verbreitung von Tatsachenvortrag durch den Betroffenen, sondern auch darauf, dass dieses Vorbringen in keiner Weise dem Gegner zugänglich gemacht werde. Auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses fänden sich Ausführungen, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen.
49 
Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei ohne weiteres möglich. Hierzu wiederholt der Betroffene seine aus Art. 8 Abs. 2 EGStGB hergeleitete Argumentation aus dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 an das Oberlandesgericht Stuttgart.
50 
Die Beschwerde gegen die Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 (Az.: 35 0 22/15 KfH), dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens über seinen Antrag gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu tragen habe, ergebe sich aus dem vorstehenden Vorbringen sowie aus der Begründetheit der gegen die Ablehnung des Antrags derzeit beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Beschwerde.
51 
Auch diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
K
52 
Durch Beschluss vom 28. Dezember 2016 hat das Landgericht der Beschwerde des Betroffenen vom 23. Dezember 2016 gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt:
53 
Abschnitt A der Beschwerdeschrift beziehe sich auf die vom Betroffenen angebrachten Hauptanträge, über die bereits die Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Dezember 2016 ergangen sei.
54 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf gerichtsvertrauliches Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nach eigenem Vorbringen des Betroffenen überholt und deshalb nicht gerechtfertigt. Entgegen seiner Behauptung fänden sich im angefochtenen Beschluss keine Erwägungen, die Rückschlüsse auf den vertraulich zu behandelnden Gesundheitszustand des Betroffenen zuließen. Hierzu verweist das Landgericht auf Ziffer 7 des Beschlusses.
55 
Der Hilfsantrag des Betroffenen auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei auch nach seinem Vorbringen im Abschnitt C des nämlichen Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Rechtskraft sei nur in den von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Art. 8 Abs. 2 EGStGB beziehe sich ausdrücklich nur auf die verhängte Ordnungshaft, nicht auf das verhängte Ordnungsgeld. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beträfe im Übrigen zugleich auch die Vollstreckungsschuldnerin, wozu jedoch nach derzeitiger Sachlage überhaupt kein Anlass bestehe.
56 
Auch die Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 08. Dezember 2016 sei nicht gerechtfertigt.
57 
Im Weiteren hat der Betroffene vorgetragen, das Amtsgericht Tiergarten habe durch Beschluss vom 31. August 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beschlossen. Hierzu hat er einen Beschluss des genannten Gerichts vom 11. November 2016, 9 Uhr 15, vorgelegt.
II.
58 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 22/15 KfH) vom 15. März 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 100 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Beschwerde auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Sach- und Streitstandes nicht abgeholfen. Ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog ist nicht gegeben. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund des weiteren Vortrages des Betroffenen angemessen.
A
59 
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
60 
Für den Sonderfall der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, regelt Art. 8 Abs. 2 EGStGB, dass sie unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.
61 
Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. Mit ihnen wird nur die Ungebühr gegenüber dem Gericht gesühnt.
62 
Das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dient daneben zugleich dem Vollstreckungsgläubiger, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der Begriff der unbilligen Härte auch im Lichte des § 765a Abs. 1 ZPO auszulegen.
63 
Der § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von der Regel, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers zu vollziehen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Norm deshalb eng auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klargestellt, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; und vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10).
64 
Darüber hinaus entstünde ein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch in Gestalt einer Ungleichbehandlung zwischen der von Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht erfassten originär festgesetzten Ordnungshaft und der Ersatzordnungshaft, wäre in den Fällen des § 890 ZPO nicht auch Art. 8 Abs. 2 EGStGB nach Maßgabe des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO auszulegen.
65 
Somit kommt ein Nichtvollzug der Ersatzordnungshaft nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nur in Betracht, wenn die in § 765a Abs. 1 ZPO zusätzlich genannten Voraussetzungen gegeben sind.
B
66 
Soll eine Härte, welche eine vom Gesetz vorgesehenen Maßnahme für den Betroffenen mit sich bringt, zur Anwendung einer Ausnahmevorschrift führen, so kann dafür nicht diejenige Beeinträchtigung ausreichen, welche mit der Gesetzesanwendung regelmäßig oder doch in nicht ganz ungewöhnlich gelagerten Fällen einhergeht. Erforderlich ist stets eine außergewöhnliche Betroffenheit.
67 
Während der Begriff der „Härte“ also auf die Sphäre des Betroffenen abstellt, ist der Begriff der „unbilligen Härte“ dadurch enger, dass er darüber hinaus voraussetzt, dass die Härte unter Abwägung der betroffenen Belange unbillig ist, also auch unter Berücksichtigung der berührten Interessen der anderen Beteiligten als grob ungerecht erscheint.
68 
Noch gesteigert werden die Anforderungen durch das Erfordernis eines Verstoßes der Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten in § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO.
C
69 
Diese Voraussetzungen eines vollständigen Nichtvollzugs liegen hier nicht vor.
1.
70 
Es steht außer Frage, dass eine Ordnungshaft für den Betroffenen eine beträchtliche Härte darstellt. Dies ist jedoch kein konkreter Sonderumstand des Einzelfalles, sondern träfe auf jeden zu, der davon betroffen wäre. Damit scheidet diese Härte als Grundlage für eine Entscheidung nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO aus.
2.
71 
Im Zwangsvollstreckungsverfahren von vorneherein unbeachtlich sind die Tatsachen und Umstände, welche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten oder durch den formell rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss entschieden sind.
72 
Soweit der Betroffene Einwendungen erhebt oder eine zu berücksichtigende Härte daraus ableitet, dass bereits das festgesetzte Ordnungsgeld bzw. die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft nicht oder nicht in dieser Höhe hätten festgesetzt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen. Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475).
73 
Der Ordnungsmittelbeschluss, dessen Vollstreckung der Betroffene hier bekämpft, ist rechtskräftig.
74 
Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 461).
75 
Damit kommt auch eine nach § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich mögliche teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls aus Umständen heraus in Betracht, welche nach der Rechtskraft der Ordnungsmittelfestsetzung eingetreten sind.
3.
76 
Soweit sich der Betroffene auf Krankheit beruft, hat das Landgericht sich sachverständig beraten lassen. Dass es danach zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Haftverschonung des Betroffenen sei nicht aus Gesundheitsgründen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene greift dies denn auch in seinem weiteren Vortrag nur noch ganz allgemein an.
a)
77 
Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
78 
Diese Voraussetzungen können einerseits nicht schon angenommen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychischen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt. Auch das Bestehen selbst einer lebensbedrohlichen Erkrankung genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419, Rn. 7). Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
79 
Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – V ZB 138/15, WM 2017, 44).
b)
80 
Diese Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Ordnungshaft wegen schwerer Krankheit liegen nicht vor. Dass eine schwerwiegende, gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch den anstehenden Haftantritt einträte oder zu erwarten wäre, hat das Landgericht zurecht nicht festgestellt.
aa)
81 
Erforderlich hierfür ist eine im Wege des Freibeweises vom Gericht zu treffende positive Feststellung der oben aufgeführten Voraussetzungen. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung reicht nicht aus. Denn die Voraussetzungen einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehen zur Feststellungslast des Vollstreckungsschuldners bzw. des Betroffenen.
bb)
82 
Der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass derzeit beim Vollstreckungsschuldner keine Erkrankung vorliegt, die eine lebensbedrohliche Entwicklung durch den Haftantritt erwarten ließe. Nach seinen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich beim Vollstreckungsschuldner eine solche Erkrankung in der Haft entwickeln oder wieder auftreten werde. Der Sachverständige hat dergleichen nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Seine Ausführungen reichen jedoch nicht aus, eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG festzustellen.
83 
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsschuldner beim Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die ärztliche Versorgung in der Haft zurückgreifen kann. Dass diese unzureichend wäre, etwaige Gefahren abzuwehren, kann der Senat auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Tatsachenstoffes nicht feststellen. Anlass für eine weitergehende Begutachtung besteht nicht. Der Vollstreckungsschuldner zeigt auch gar nicht auf, weshalb diese Versorgung gegebenenfalls unzureichend wäre. Er behauptet nur rechtsirrig ganz allgemein, die Versorgung in einem Justizkrankenhaus wäre schon an sich eine unbillige Härte.
84 
Auf weitere Möglichkeiten der Abhilfe im Falle einer tatsächlich eintretenden schweren Gesundheitsstörung während der Haft kommt es somit für die Entscheidung des Senats nicht an.
4.
85 
Ebenfalls rechtsdogmatisch verfehlt ist der Ansatz der Beschwerde, im Ordnungsmittelverfahren habe der Vollstreckungsschuldner die freie Wahl, ob er das Ordnungsgeld bezahle oder stattdessen die Ordnungshaft in Kauf nehme. Die Auswahl des Ordnungsmittels wie auch dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts, das begrenzt wird durch den Antrag des Vollstreckungsschuldners (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen einer Festsetzung, welche ein Ordnungsgeld mit einer Ersatzordnungshaft verknüpft, besteht ein Rangverhältnis dergestalt, dass primär das Ordnungsgeld zu erbringen ist. § 890 ZPO enthält nach seinem klaren Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gestuftes Sanktionensystem, in welchem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur „für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann“ an die Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes tritt.
86 
Deshalb könnte sich der Vollstreckungsschuldner einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auch nicht unter Hinweis darauf entziehen, er ziehe die Ordnungshaft vor (vgl. zur Vollstreckung Stöber, In: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 17 und 23 zu § 890, m.w.N., auch zur Rspr., zitiert nach juris).
87 
Dies korrespondiert mit dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes.
88 
Dem steht es nicht entgegen, dass dem Vollstreckungsschuldner oder dem von der Ordnungshaft Betroffenen die Möglichkeit offensteht, die Sanktion zu beeinflussen, indem er eine festgesetzte Ersatzordnungshaft noch durch die Zahlung des originär festgesetzten Ordnungsgeldes abwendet. Dies ist aber nicht Ausdruck eines Wahlrechtes, sondern rührt daher, dass mit der Zahlung nachträglich die Grundlage für die Haftvollstreckung weggefallen ist und diese dadurch zu einer sittenwidrigen, unbilligen Härte würde.
89 
Damit fehlt allen hierauf aufbauenden Erwägungen des Betroffenen die Grundlage. Sie verfangen nicht.
5.
90 
Unbehelflich ist der Verweis des Betroffenen auf das Insolvenzverfahren und eine aus der Anmeldung der Ordnungsgeldforderung zur Insolvenzmasse der Vollstreckungsschuldnerin angeblich resultierende Doppelvollstreckung.
91 
Zum einen wurde die Uneinbringlichkeit der Forderung schon rechtskräftig festgestellt, als die Ersatzordnungshaft festgesetzt wurde; der Betroffene bestreitet sie auch gar nicht, sondern beruft sich selbst auf sie. Zum anderen kann eine Forderung im Sinne von § 890 ZPO spätestens dann nicht mehr beigetrieben werden, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner ein insolvenzrechtliches Verfügungsverbot verhängt wird. Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).
92 
Die theoretische Möglichkeit einer späteren quotalen Befriedigung der Forderung der Staatskasse ändert nichts daran, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
93 
Zum anderen kommt es solange nicht zu einer Doppelvollstreckung, wie nicht durch die auf das Ordnungsgeld zurückgerechnete Ordnungshaft und eine Befriedigung aus einem Insolvenzverfahren mehr als das verhängte Ordnungsgeld bezahlt oder abgebüßt wurde. Dem hat die Vollstreckungsbehörde im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen.
6.
94 
Der Betroffene kann auch nicht einwenden, es würde etwas Unmögliches und damit Unzulässiges gefordert. Dies schon deshalb nicht, weil er hier zu Unrecht Unvermögen und Unmöglichkeit gleichsetzt und damit überspielt, dass der Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, gerade impliziert, dass der Vollstreckungsschuldner nicht zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande, ihm die Zahlung also subjektiv unmöglich ist.
7.
95 
Eine unbillige Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Höhe des Ordnungsgeldes an der Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin ausgerichtet worden sei. Dieser Aspekt ist lediglich einer unter mehreren; er kommt mittelbar dadurch zum Tragen, dass das Gericht auch über die mutmaßliche Leistungsfähigkeit abzuschätzen versucht, welches Ordnungsgeld erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Daneben spielen aber weitere Faktoren eine Rolle, beispielsweise das Ausmaß des Verstoßes, seine Bedeutung für den Vollstreckungsschuldner, das Verhinderungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und insbesondere der Grad des Verschuldens.
96 
Die Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners spielt allerdings bei der Höhe der Ordnungshaft deshalb keine Rolle mehr, weil bei einer höheren Leistungsfähigkeit zwar ein höheres Ordnungsgeld festgesetzt wird, zugleich aber auch ein höherer Eurobetrag für die Umrechnung in Ordnungshaft, so dass sich dieser Gesichtspunkt bei der Dauer der Ordnungshaft nicht mehr auswirkt.
97 
Auf die vermeintlich geringere Leistungsfähigkeit des als Organ Betroffenen kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass - wie auch im vorliegenden Fall - nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die juristische Person leistungsfähiger sei als ihr Organ persönlich.
8.
98 
Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
a)
99 
Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen.
100 
Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5).
b)
101 
Der erkennende Senat hält es mit dem Oberlandesgericht Köln für möglich, dass nachträgliche Umstände zu einer groben Unbilligkeit der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft führen können, unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht Köln dies nur für den Fall angenommen habe, dass der Vollstreckungsschuldner wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöscht ist oder die Eröffnung das Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
102 
Aufgrund des vom Landgericht Leipzig zutreffend hervorgehobenen Strafcharakters des Ordnungsmittels bedarf es hierzu allerdings besonderer weiterer Umstände. Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners allein reicht hierfür nicht aus.
103 
Vorliegend sind solche Umstände, wie ausgeführt, nicht gegeben. Im Gegenteil fällt dem Betroffenen sogar ein grobes Verschulden zur Last. Er hat als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt, wie dem Senat aus Erkenntnisverfahren bekannt ist. Er hat vorsätzlich und mehrfach gegen den Unterlassungstitel verstoßen.
9.
104 
Dass dem Betroffenen letztlich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bleibt, die Ordnungshaft abzuwenden, führt gleichfalls nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des Gesetzes, welche die Haftvollstreckung verböte. Die meisten so Betroffenen wenden die Ordnungshaft zur Überzeugung des Senates aus ihrem eigenen Vermögen ab, wenn sie aus diesem zur Zahlung des Ordnungsgeldes im Stande sind, obwohl sie selbst nicht Schuldner des Ordnungsgeldes sind. Dass das Organ bei Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person vor dieser Schwierigkeit steht und sie möglicherweise nicht ohne Haftantritt lösen kann, ist der Systematik des § 890 ZPO immanent und begründet daher keine unbillige Härte. Dafür spielt es keine Rolle, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
D
105 
Der Senat hält jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände eine im Rahmen des § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme für angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich sowohl die Vollstreckungsschuldnerin in Insolvenz befindet, was zwar nicht ausschließt, dass sie ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen könne, dass zugleich aber auch über das Vermögen des Betroffenen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, was in der Kombination mit der Firmeninsolvenz erwarten lässt, dass ein Beugeinteresse, welches durch Haftvollstreckung am Betroffenen befriedigt werden könnte, vorliegend nicht mehr besteht. In dieselbe Richtung weist der Autounfall, welchen der Betroffene zwischenzeitlich erlitten hat.
106 
Somit verbleibt nur noch die Strafkomponente bestehen. Angesichts des groben persönlichen Fehlverhaltens des Betroffenen in mehreren Fällen hält der Senat es für angemessen, die Ordnungshaft (lediglich) zu halbieren.
107 
Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen dem Betroffenen vorrangig zugute, wie im Tenor Ziffer 1 vorgegeben.
III.
108 
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2016 (Az.: 35 O 22/15 KfH) ist in Teilen schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A
109 
Der Antrag Ziffer 1 ist unzulässig. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, richtet er sich gegen eine verfahrensleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Diese unterliegt nicht der Anfechtung.
110 
Darüber hinaus ist der Antrag Ziffer 1 auf Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 durch Zeitablauf überholt. Im Beschwerdeverfahren hätte der Betroffene zudem ohne Fristverlängerung weiter vortragen können und hat diese Möglichkeit, worauf es aber nicht ankommt, auch genutzt. Dem Betroffenen fehlt für diesen Antrag mithin auch das Rechtsschutzbedürfnis.
B
111 
Der Antrag Ziffer 2 ist der oben II. abgehandelte Vollstreckungsschutzantrag.
C
112 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den unter Ziff. 2 gestellten Antrag wegen Verspätung für unzulässig halte, gestellte Antrag Ziffer 3 ist mit beiden Teilen prozessual unbeachtlich, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist.
D
113 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 4, dem Betroffenen zu ermöglichen, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand gerichtsvertraulich zu unterbreiten, ist gleichfalls prozessual überholt. Der Betroffene hatte diese Gelegenheit und hat sie, worauf es nicht entscheidend ankommt, auch genutzt.
E
114 
Der hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 bis 4 beantragten Anordnungen nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 5 auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Schuldner des Ordnungsgeldes ist nicht der Betroffene, sondern die Vollstreckungsschuldnerin. Ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten zu führen steht dem Betroffenen nicht zu.
115 
Der daraus möglicherweise entstehende Vorteil, ein geringeres Ordnungsgeld leichter bezahlen zu können und dadurch die Haft abzuwenden, ist nur ein Reflex, aus dem sich keine Befugnis ergibt, eine Belastung eines Dritten zu bekämpfen.
116 
Abgesehen davon trägt der Betroffene hier selbst vor, zu keinerlei Zahlung im Stande zu sein.
117 
Für die gleichzeitig beantragte Zubilligung einer Zahlungsfrist gilt dasselbe. Darüber hinaus wäre dieser Antrag bei der Vollstreckungsbehörde zu stellen gewesen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 23 zu § 890, zitiert nach juris).
F
118 
Der hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die unter Ziffer 2 oder 3 beantragte Anordnung nicht treffe, gestellte Antrag Ziffer 6, gemäß § 570 Abs. 3 ZPO vor der weiteren Entscheidung eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass bis auf Weiteres die Ladung zum Haftantritt aufgehoben wird und die Vollstreckung unterbleibe, ist gleichfalls prozessual überholt.
G
119 
Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in Ziffer 3 des Tenors seines Beschlusses vom 08. Dezember 2016 richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Sie scheitert zwar nicht an § 99 Abs. 2 ZPO. Denn der Betroffene greift vorliegend nur formal allein die Kostenentscheidung an. Da er aber auch in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt hatte und das Gericht seinen angegriffenen Beschluss während des Beschwerdeverfahrens um die Kostenentscheidung ergänzt hatte, liegt in der Sache keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung vor.
120 
Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Senat hatte im Zuge der Beschwerde ohnehin über die betreffenden Kosten zu entscheiden.
IV.
121 
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO. Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Gläubigerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen.
122 
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 3 ff. ZPO.
123 
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

7
b) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; OLG Koblenz, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/ Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak /Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55). Entsprechendes gilt, wenn auch das Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist und sein schuldhaftes Verhalten, das Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens ist, der juristischen Person nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt durch ihre Organe. Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person und ihre Organe nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Dagegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenba- ren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

17
b) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad , der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN). Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 45/02 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Euro-Einführungsrabatt
Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung,
gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter
Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb
des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen
des Antragsgegners entgegenstehen.
Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht
zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht
werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln
wirksam.

a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt
, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig
gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann
danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr
sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot
zuvor begangen worden ist.

b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem
erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel
weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen
Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden
sind, aufrechterhalten bleiben soll.
Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000 stgesetzt.

Gründe:


A. Die Schuldnerin vertreibt in ihren 184 Warenhäusern vor allem Bekleidung. Am 2. Januar 2002 warb sie aus Anlaß der Einführung des Euro bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit, sie werde in der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20 % gewähren. Gegen diese Werbung erwirkten der Gläubiger und ein Dritter einstweilige Verfügungen, die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 zugestellt wurden. Als Reaktion darauf beschloß die Schuldnerin, ihre Preise an den bei-
den folgenden Tagen (am 4. und 5.1.2002) für alle Kunden unabhängig von der Art der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.
Wegen dieser Aktion erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 die dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende einstweilige Verfügung. Diese erging nach ihrem Rubrum gegen die "C. Mode, ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. ". Durch den Beschluß wurde der Schuldnerin untersagt,
"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen , daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden, und/oder einen so angekündigten Verkauf durchzuführen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden der Schuldnerin zugleich "!# $ % & (' "Ordnungsgeld bis zu 250.000 onaten , und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" angedroht.
Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2002 um 15.44 Uhr in ihrer D. Filiale zugestellt. Gleichwohl setzte die Schuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 ihre Verkaufsaktivitäten fort. Der Gläubiger beantragte deshalb am 9. Januar 2002, gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 27. März 2002 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ord- ) * ,+ nungsgeld in Höhe von 200.000
Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 8. Mai 2002 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Verfügungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Schuldnerin daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Schuldnerin blieben ohne Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den landgerichtlichen Beschluß abzuändern und den Antrag, ein Ordnungsgeld festzusetzen, zurückzuweisen.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V. mit § 546 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß mit der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 ein wirksamer Titel vorliegt, auf dessen Grundlage gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, die am 4. und 5. Januar 2002 begangen wurden, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden konnte.
1. Die Schuldnerin ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, in der Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 zweifelsfrei als Antragsgegnerin bezeichnet.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Beurteilung auf seinen im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluß Bezug genommen, durch den es die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Verfügungsverfahrens bestätigt hat.
Bei der Bezeichnung der Antragsgegnerin fehle zwar der Firmenzusatz "Kommanditgesellschaft" oder eine entsprechende Abkürzung; auch deute die Angabe "ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer" für sich genommen auf eine GmbH hin. Gleichwohl habe nach den gegebenen Umständen kein Zweifel bestanden, daß mit der im Passivrubrum genannten "C. Mode, ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. " die Schuldnerin gemeint gewesen sei. Diese habe ihren Sitz an der angegebenen Adresse und betreibe in D. (in der S. straße) eine Filiale, in der bei Antragstellung - in Reaktion auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter) Preisnachlaß von 20 % gewährt worden sei. Der vom Gläubiger erwirkten ersten einstweiligen Verfügung sei zudem eine Abmahnung vorausgegangen, die von der Rechts-
abteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortet worden sei. Der hier in Rede stehenden einstweiligen Verfügung sei ebenfalls ein Abmahnschreiben vorausgegangen, das an die "Firma C. Mode - Rechtsabteilung" und damit ersichtlich an die Rechtsabteilung der Schuldnerin gerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei eindeutig gewesen, daß die einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin ergangen sei und nicht gegen die bereits seit Ende 1992 nicht mehr in D. , sondern in B. ansässige "C. Mode GmbH". Daran ändere nichts, daß diese Gesellschaft - wie die Schuldnerin angebe - in D. ihre Verwaltung und in dieser Stadt eine weitere Zustelladresse in der B. straße habe.

b) Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen.
aa) Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß Gläubiger und Schuldner in dem Titel so genau bezeichnet sind, daß sie sicher festgestellt werden können (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei geht es bei einem Unterlassungstitel nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zweifelsfrei klarzustellen, daß sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richtet. Trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, ist eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 52; Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 15). Es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist. Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unter-
lassungstitel, der durch das Prozeßgericht erster Instanz selbst zu vollstrecken ist (§ 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 802 ZPO), auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 750 Rdn. 24 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 9; a.A. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 750 Rdn. 3; Thomas /Putzo, ZPO, 25. Aufl., Vor § 704 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).
bb) Trotz der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin im Rubrum besteht keine Unsicherheit darüber, daß sich die einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin richtet. Eine Auslegung der einstweiligen Verfügung dahin, daß die "C. Mode GmbH" betroffen ist, war schon im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung - auch aus der Sicht der Schuldnerin - bereits durch die nähere Bezeichnung der untersagten Handlung zweifelsfrei ausgeschlossen. Eine solche Verkaufsmaßnahme führte damals nur die Schuldnerin durch. Im Untersagungstenor ist auch ihre vorausgegangene Aktion angesprochen. Der Gläubiger hatte die Schuldnerin wegen dieser Aktion abgemahnt. Wie sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt, hatte die Schuldnerin überdies wegen der Umstellung ihrer Verkaufsmaßnahmen am 4. Januar 2002 bereits eine Abmahnung mit Fristsetzung bis 14 Uhr erhalten und rechnete mit der Zustellung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.
2. Mit ihren Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstweiligen Verfügung kann die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Zwangsvollstrekkungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Vor § 704 Rdn. 16; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 929).

3. Wie das Beschwerdegericht weiter zu Recht angenommen hat, ist die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldnerin darin Ordnungsgeld und Ordnungshaft kumulativ angedroht worden sind.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig , wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diese muß, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744, 749 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I [insoweit nicht in BGHZ 130, 205]; Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 17; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 579; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 25, jeweils m.w.N.). Die kumulative Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen (§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO), sie ist aber bestimmt und wirksam (a.A. Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 39 Rdn. 13; Melullis aaO Rdn. 939). Die Androhung der Ordnungsmittel soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen. Eine Androhung von Ordnungsmitteln in einem Umfang, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen übersteigt , wird dementsprechend als wirksam angesehen, weil in einem solchen Fall noch weniger als bei Androhung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel die Gefahr besteht, daß der Schuldner die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung unterschätzt (vgl. OLG Hamm GRUR 1983, 606, 607; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 14; Schuschke in
Schuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 16; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 164). Die Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhung von Ordnungsmitteln über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einem solchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungsmittelandrohung als unwirksam anzusehen.
4. Die Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 ist weiterhin dadurch, daß der Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift einer Beschlußausfertigung im Parteibetrieb zugestellt wurde, vollzogen und dadurch wirksam geworden.
Die Zustellung war nach § 170 ZPO a.F. wirksam. Das zugestellte Schriftstück war eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt des Gläubigers konnte die Beglaubigung nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. selbst vornehmen. Diese war auch wirksam. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfügung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. BGH NJW 1974, 1383, 1384; OLG Celle OLG-Rep 1999, 328, 329; OLG Bamberg
OLG-Rep 2002, 239, 240; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 169 Rdn. 8; Graf Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, Rdn. 269; Berneke aaO Rdn. 318).
5. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht entschieden, daß die Beschlußverfügung nicht nachträglich als Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, die in der Zeit vom 4. bis 5. Januar 2002 begangen worden sind, entfallen ist.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, aus einem Unterlassungsgebot, das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochen worden sei, könne auch nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung vollstreckt werden, soweit es um Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot gehe, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden seien. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß andernfalls nicht hinnehmbare Mißstände eintreten würden. Da die Schuldnerin die ihr verbotene Verkaufsaktion ausdrücklich aus Anlaß der Währungsumstellung durchgeführt habe, sei nach Einführung des Euro die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Gläubiger habe deshalb das Verfügungsverfahren für erledigt erklären müssen, um der Zurückweisung seines Verfügungsantrags zu entgehen. Wäre es in derartigen Fällen ausgeschlossen, nach einer übereinstimmenden Erledigterklärung wegen zuvor begangener Zuwiderhandlungen gemäß § 890 ZPO Ordnungsmittel festzusetzen, würde diese Vorschrift nicht mehr ihren Zweck erfüllen können, die Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote sicherzustellen.

b) Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden.

aa) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt (§ 91a ZPO), hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener Titel, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm WRP 1990, 423 mit Anm. Münzberg; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/ Stöber aaO § 890 Rdn. 9a, 25; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 13; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 955 ff.; Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 389; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587a; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 667 ff.; Ulrich, WRP 1992, 147 ff.).
bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene Gegenmeinung (ebenso u.a. Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 46; Pastor/Ahrens aaO Kap. 63 Rdn. 16; Borck, WRP 1994, 656 ff.) ist mit §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht vereinbar. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt als Zwangsvollstreckung einen noch vollstreckbaren Titel voraus (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 12).
Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels ist auch bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzichtbar. Es stellt auch in diesem Bereich sicher, daß staatliche Zwangsmaßnahmen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftig geworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgese-
henen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzung wäre die Vollstreckung durch Anwendung staatlicher Zwangsmittel rechtsstaatswidrig (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg).
Nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung kann jedoch keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895). Es ist nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Ansicht des Beschwerdegerichts , daß gleichwohl aus einem Unterlassungstitel, der vor einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung erwirkt worden ist, wegen bereits begangener Zuwiderhandlungen vollstreckt werden könne, hätte deshalb zur Folge, daß dem Schuldner die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Titel abgeschnitten würden, die ihm bei einer Fortsetzung des Verfahrens zugestanden hätten. Sogar aus einer Beschlußverfügung könnte nach dieser Ansicht noch vollstreckt werden, auch wenn der Schuldner niemals Gelegenheit hatte, Einwendungen vorzutragen.
cc) Die Ansicht, daß ein Unterlassungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung wegfällt, wenn die Hauptsache uneingeschränkt übereinstimmend für erledigt erklärt wird, hat nicht zur Folge, daß gegebenenfalls auf eine wirksame Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote verzichtet werden müßte. Der Gläubiger kann vielmehr seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken und damit verhindern, daß ein von ihm erwirkter Titel nicht bereits wegen der Erledigterklärung als Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, entfällt.
(1) Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens ist rechtlich möglich (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790, 791; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 28; Baumbach / Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587b; Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 389; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 957 ff.; Fritzsche aaO S. 667 f.; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen, 2002, S. 134). Der Zeitablauf ist auch bei einem Unterlassungstitel, der von vornherein befristet war, oder dem nach den Umständen nur in einem bestimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, kein erledigendes Ereignis (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 30; Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37 Rdn. 20 f.; Melullis aaO Rdn. 958; Grosch aaO S. 134; Münzberg, WRP 1990, 425, 426; a.A. Borck, WRP 1994, 656, 658). Über den prozessualen Anspruch kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit durchzusetzen.
Dies gilt auch für Unterlassungstitel, die im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen sind. Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch des Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. - zum Arrestverfahren - BGH, Beschl. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191; vgl. weiter Berneke aaO Rdn. 90 m.w.N.). Nach einer auf die Zukunft beschränkten Erledigterklärung ist Gegenstand des anhängig gebliebe-
nen Teils des Verfahrens das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherung des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs für die Zeit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses. Die damit verbundene Möglichkeit, daß ein im Verfügungsverfahren erlassener Unterlassungstitel mit Wirkung für einen Zeitraum in der Vergangenheit von einer Erledigterklärung für die Zukunft - unbeschadet der Entscheidung über seine Aufrechterhaltung - unberührt bleibt, wird auch von Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens gefordert. Andernfalls könnte der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung ohne weiteres dadurch rückwirkend hinfällig machen und Ordnungsmitteln wegen Verstößen gegen diese entgehen, daß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und so eine übereinstimmende Erledigterklärung erzwingt. Die Erwirkung einstweiliger Verfügungen wegen Wettbewerbsverstößen wäre unter diesen Umständen vielfach sinnlos.
Auch das Erfordernis der Dringlichkeit steht der Aufrechterhaltung einer Unterlassungsverfügung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum nicht entgegen (a.A. Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 726). Für die Beurteilung des für die Zeit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses noch anhängigen Verfügungsantrags kommt es vielmehr nach dem Sicherungszweck des Verfügungsverfahrens allein darauf an, ob die Dringlichkeit für die Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs in diesem Zeitraum gegeben war.
(2) Die Möglichkeit, daß aus einer einstweiligen Verfügung wegen Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit noch vollstreckt werden kann, auch wenn diese mit Wirkung für die Zukunft entfallen ist, wird auch von Sinn und Zweck der nach § 890 ZPO zu verhängenden Ordnungsmittel gefordert. Neben ihrer
Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 890 Rdn. 21; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 24, jeweils m.w.N.). Sie sollen deshalb auch eine wirksame Durchsetzung von Unterlassungstiteln ermöglichen , die zeitlich befristet sind oder wegen eines später eingetretenen Ereignisses (nur) für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden können.

c) Der Gläubiger hat hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, die Erledigung der Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt.
Gegen diese Auslegung spricht lediglich der Wortlaut der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigterklärung. Für die Auslegung ist jedoch nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek, m.w.N.). Die Erklärung wurde hier - auch aus der Sicht der Schuldnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, daß nach Beendigung der beanstandeten Verkaufsveranstaltung die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß der bereits gestellte Ordnungsmittelantrag nicht weiterverfolgt werden sollte. Unter solchen Umständen wird ohnehin in der Regel davon auszugehen sein, daß eine Erledigt-
erklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungstitel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhandlungen nicht in Frage stellen soll. Hier kommt hinzu, daß der Gläubiger die Erledigterklärung in seinem Schriftsatz vom 13. März 2002 ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben hatte.

d) Die einstweilige Verfügung ist wegen der zeitlichen Beschränkung der Erledigterklärung auch nach der im Verfügungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen vor der übereinstimmenden Erledigterklärung geblieben.
II. Das Beschwerdegericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Schuldnerin dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 vorsätzlich zuwidergehandelt hat.
1. Die tatrichterliche Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Schuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 in ihren Filialen durch die Fortsetzung ihrer Aktion gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
2. Mit dem Beschwerdegericht ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung auszugehen.

a) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin habe ihre Hauptverwaltung in dem Bewußtsein, daß mit dem Erlaß und der Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu rechnen sei, bereits um 15 Uhr geschlossen und sei danach bewußt untätig geblieben. Es könne letztlich offenbleiben, ob
zur Erfüllung des Unterlassungsgebots eine rechtzeitige Umstellung ihres EDVgestützten Kassensystems möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin der einstweiligen Verfügung auch in anderer Weise hätte entsprechen können und müssen. Das Kassenpersonal hätte jedenfalls nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung bereits am 4. Januar 2002 die vom Kassensystem ausgewiesenen Preise mit Hilfe von Taschenrechnern ohne weiteres korrigieren können , falls die Waren nicht ohnehin noch mit den regulären Preisen ausgezeichnet gewesen sein sollten. Die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein solches Vorgehen zum Zusammenbruch der gesamten Kassenabwicklung geführt hätte. Zum einen hätte weit weniger Kundenandrang an den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den regulären Preisen angeboten hätte; zum anderen hätte die Schuldnerin zur Befolgung der gerichtlichen Verfügung ihren Verkauf notfalls einstellen müssen. Die Filialen der Schuldnerin hätten durch Telefon, Fax oder E-Mail über die einstweilige Verfügung unterrichtet werden können; diese hätte dann binnen einer Stunde umgesetzt werden können. Die Schuldnerin habe aber entsprechende Maßnahmen nicht eingeleitet, sondern ihre wettbewerbswidrige Aktion in Kenntnis des gerichtlichen Verbots weiter "durchgezogen".

b) Die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Schuldnerin neben der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur die Alternative offengestanden habe, den Verkauf insgesamt einzustellen. Unabhängig davon ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Schuldnerin zur Ver-
meidung eines rechtswidrigen Verhaltens auch zuzumuten gewesen wäre, notfalls den Verkauf (ganz oder teilweise) einzustellen, rechtsfehlerfrei. -/. III. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß die Schuldnerin vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Es hat weiter ausgeführt, der Verstoß sei schwerwiegend, weil die Schuldnerin , ein marktstarkes Unternehmen, ihre Aktion bundesweit in 184 Filialen durchgeführt habe. Der Verstoß wiege um so schwerer, als sich die Schuldnerin durch die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht habe beeindrucken lassen und mit ihrer Aktion versucht habe, diese zu umgehen. Die verbotswidrig fortgesetzte Sonderveranstaltung sei auch wirtschaftlich ein voller Erfolg gewesen. Nach dem Aufgreifen der Aktion in der Presse sei der Kundenansturm außerordentlich gewesen. Die eingeräumte Umsatzsteigerung für den Januar 2002 sei ausschließlich den vier Verkaufstagen vom 2. bis 5. Januar 2002 zuzuordnen. Ein anteiliger Betrag der auf diese Tage entfallenden Um- 0 1 .2. ( 3 4 5 - * %67 & satzsteigerung von mindestens 25 bis 50 Mio. hmittag und den Abend des 4. Januar sowie den 5. Januar 2002; dabei sei davon auszugehen, daß die Umsätze gerade an diesen Tagen besonders hoch gewesen seien. Demgegenüber hätte die überwiegende Zahl der Einzelhändler in dieser ohnehin umsatzschwachen Zeit infolge der Kaufzurückhaltung der Verbraucher bei der Euro-Umstellung beträchtliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Durch die Aktion habe die Schuldnerin zudem einen erheblichen Imagegewinn erzielt.
2. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrich- ter ein Ermessen zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 890 Rdn. 17). Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und ob von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad , der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; Köhler /Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386).

b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Die Aufhebung des Rabattgesetzes führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die einstweilige Verfügung nicht auf das Rabattgesetz gestützt war, sondern auf das weiterhin geltende Verbot von Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG). Das Beschwerdegericht hat zudem zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die Schuldnerin hat
die untersagte Verkaufsförderungsmaßnahme in Kenntnis und in Ausnutzung des großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eine einstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst hatte, eingeleitet. Die erreichte Umsatzsteigerung hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Frage, ob auch der Gewinn ein taugliches Kriterium für die Bemessung von Ordnungsmitteln sein kann (bejahend Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386; verneinend Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 34, jeweils m.w.N.), stellt sich hier - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, weil das Beschwerdegericht nicht auf den erzielten Gewinn abgestellt hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Tatrichter vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, nicht unverhältnismäßig.
C. Die Rechtsbeschwerde war danach auf Kosten der Schuldnerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 08. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 21.000 EUR

Gründe

 
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.02.2005 wendet sich die Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 08.02.2005, mit dem dieses gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR und und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt hat.
Durch Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 wurde die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf eines Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfungen gewesen seien.
Mit einem Zeitungsinserat vom 25.11.2004 bewarb die Schuldnerin den Verkauf eines 125-teiligen Werkzeugkoffers. Wegen dieser Werbung hat das Landgericht den angefochtenen Ordnungsmittel-Beschluss vom 08.02.2005 erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung verstoße insoweit gegen das ausgesprochene Verbot, als in der Annonce nur darauf hingewiesen werde, dass 89 der 125 Teile VPA-geprüft seien. Durch diesen Hinweis werde nicht klargestellt, welche der abgebildeten Teile Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als der Hinweis, dass sich die VPA-Prüfung lediglich auf 89 Teile bezogen habe, nur kleingedruckt und kleiner als der weitere Hinweis „125-teilig“ dargestellt sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde trägt die Schuldnerin vor, sie habe nicht gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstoßen. Aufgrund der Auslegung des nur allgemein gefassten Urteilstenors sei davon auszugehen, dass die vorliegende Anzeige keinen Verstoß darstelle, weil sie den expliziten Hinweis enthalte, dass von 125 Teilen 89 Teile VPA-Güte-geprüft und der Stromprüfer TÜV-geprüft seien. Dieser Hinweis sei nicht irreführend. Selbst bei unterstellter Irreführungsgefahr sei keine Wettbewerbsrelevanz gegeben. Im Übrigen sei das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld unangemessen hoch.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR festgesetzt hat.
1. Die Schuldnerin hat durch ihre Werbung vom 25.11.2004 dem im Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 ausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Welchen Schutzumfang ein Unterlassungstitel hat, richtet sich nach dem Urteilstenor. Dieser legt Art und Umfang der Unterlassungsverpflichtung fest. Bei der Auslegung der Urteilsformel sind aber auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils zu berücksichtigen (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, 23. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 6.4; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 5; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 226; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 5). Bei einem Anerkenntnisurteil ist mangels Urteilsbegründung zur Auslegung des Verbotes die Klagebegründung heranzuziehen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, vor § 12 Rdnr. 227).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des hinreichend bestimmt gefassten Urteilstenors ist der Schuldnerin verboten worden, für Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu werben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfung gewesen sind. Eine Werbung mit Hinweisen auf diese Prüfungen verstößt daher nur dann nicht gegen dieses Verbot, wenn konkret angegeben wird, welche der abgebildeten Teile geprüft worden sind. Die bloße Angabe der Zahl der geprüften Gegenstände genügt diesen Anforderungen nicht. Die Schuldnerin hat daher durch die beanstandete Werbung vom 25.11.2004 insoweit gegen das Verbot verstoßen, als sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass „89 Teile“ VPA-geprüft seien.
Eine andere Auslegung des eindeutig gefassten Urteilstenors ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Klagebegründung als Auslegungshilfe. Denn dieser lässt sich entnehmen, dass die Gläubigerin die Irreführung nach §§ 5, 3 UWG gerade darin gesehen hat, dass die Schuldnerin in der damals beanstandeten Zeitungswerbung für ein Bits- und Bohrer-Set ebenfalls nicht angegeben hatte, auf welche einzelnen Teile sich die VPA- und TÜV-Prüfungen bezogen hatten.
10 
Unerheblich ist, ob die Werbung vom 25.11.2004 irreführend i. S. von §§ 5, 3 UWG oder eine etwaige Irreführung wettbewerbsrelevant ist. Ebenso ist irrelevant, ob und in welchem Umfang der von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren anerkannte Unterlassungsanspruch tatsächlich bestand. All diese Fragen sind im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO nicht zu prüfen; allein maßgeblich ist, ob der der Schuldner gegen die bereits titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
11 
2. Die Schuldnerin hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Werbung in der Annonce vom 25.11.2004 gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstieß.
12 
3. Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes ist angemessen.
13 
Die Bemessung hat sich zu orientieren an dem Zweck des Ordnungsmittels, das eine strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß sein und das vor allem weiteren Verstößen des Schuldners vorbeugen soll. Es ist so zu bemessen, dass es sich für den Schuldner nicht lohnt, sich über das gerichtliche Verbot hinwegzusetzen. Maßgeblich für die Bemessung sind die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad des Verletzers, dessen Vorteile, die er aus dem Verstoß gezogen hat, und die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Verletzten, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 320, 321 m. w. N. zur Rspr.).
14 
Vorliegend war bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Werbung vom 25.11.2004 um einen deutlichen Verstoß gegen das angeordnete Verbot handelt. Dieser wies erhebliche Gefährlichkeit auf, da die beanstandete Zeitungswerbung eine große Zahl von Verbrauchern erreicht hat und daher von einer beträchtlichen Werbewirkung auszugehen ist. Da es sich bei der Schuldnerin um ein Großunternehmen handelt, das erhebliche Gewinne erzielt, musste das Ordnungsgeld daher auch bei einem nur fahrlässigen Verschulden in einer Höhe festgesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin erwarten lässt, das diese in Zukunft weitere derartige Verstöße unterlassen wird. Unter Abwägung aller Umstände ist daher das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld von 21.000 EUR angemessen.
15 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.
16 
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrund nicht zuzulassen, §§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.