Zivilprozessordnung - ZPO | § 225 Verfahren bei Friständerung
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Referenzen - Gesetze
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FGO | § 54
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§..
FamFG | § 16 Fristen
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Referenzen - Urteile
21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - V ZB 166/17
18.01.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 166/17
vom
18. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:180118BVZB166.17.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06
18.07.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IV ZR 132/06
vom
18. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Ff
Der Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der...
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - VI ZB 65/06
16.10.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VI ZB 65/06
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 329 Abs. 1; § 233 Fc
a) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise...
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06
20.06.2006
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VI ZB 14/06
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die...