Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06

bei uns veröffentlicht am04.05.2007

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11.11.2005 - Az. 5 O 267/05 - abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 250.000,-- EUR seit 16.06.2005 und aus weiteren 60.000,-- EUR seit 21.06.2006 zu bezahlen.

Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen aus dem Betrag von 310.000,-- EUR wird die Klage abgewiesen.

2. Der weitergehende Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Wertersatz für den objektiven Nutzungswert des Grundstücks M. Str. 2 a, C., zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen für einen etwaigen auf die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.05.2006 entfallenden Teilbetrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung eines Betriebsgrundstücks durch die X. Grundbesitz GbR an die mittlerweile insolvente X. S. Vertriebsgesellschaft mbH (X. Vertriebs GmbH). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. Vertriebs GmbH. Das Vermögen der X. Grundbesitz GbR, die in erster Instanz noch als Beklagte zu 2 in Anspruch genommen worden ist, ist auf den Beklagten zu 1 (künftig nur: Beklagter) übergegangen, nachdem der weitere Mitgesellschafter, der Zeuge G., ausgeschieden ist. Der Kläger verlangt Ersatz des Nutzungswerts, nachdem das Grundstück im Zuge der Insolvenz an eine außenstehende Gesellschaft vermietet worden ist, die den Betrieb der X. Vertriebs GmbH übernommen hat.
Das Landgericht hat dem im Wege der Stufenklage gestellten Antrag des Klägers auf Auskunft über die vom Beklagten nach Insolvenzeröffnung gezogenen Grundstücksnutzungen ebenso stattgegeben wie einem Antrag auf Feststellung der künftigen Ersatzpflicht.
Im Berufungsverfahren verlangt der Kläger nach rechtlichem Hinweis nun Zahlung von 360.000 EUR nebst Zinsen für die Zeit von drei Jahren ab 01.06.2003 sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten bis längstens 01.09.2012.
I.
1. Die X. Vertriebs GmbH betrieb als Vertragshändlerin der A. B. AG (künftig: B. AG) einen Autohandel mit Kfz-Werkstatt in C.. Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Sohn des Beklagten, der Zeuge E. G. jun.
Die X. Vertriebs GmbH war zunächst Eigentümerin des Betriebsgrundstücks M. Str. 2 a, das sie mit Kaufvertrag vom 20.02.2002 an die X. Grundbesitz GbR für 123.033,44 EUR veräußerte (Anl. K 5). Diese errichtete in der Folgezeit auf diesem Grundstück für ca. 2 Mio. EUR die Betriebsstätte nach Corporate-Identity-Vorgaben der B. AG und vermietete das Grundstück an die X. Vertriebs GmbH zu einem Mietzins von 11.000,-- EUR netto kalt. Der auf 01.09.2002 datierte Mietvertrag (Anl. K 6) setzt als Mietbeginn den „15.09.2003“ fest und führt aus, die Betriebsstätte sei nach Vorgaben der B. AG „Stand Mai 2003“ errichtet worden; unstreitig begann das Mietverhältnis am 15.09.2002. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, erstmals kündbar am 31.12.2004 auf 31.12.2005 (§ 4).
2. Gesellschafter der X. Grundbesitz GbR waren der Beklagte und sein Sohn. Die Parteien haben im Laufe des Rechtsstreits unterschiedliche Fassungen eines Gesellschaftsvertrags vorgelegt:
a) Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine auf 23.10.2001 datierte Vertragsurkunde vorgelegt (An. B 9, Bl. 204). Danach sollte die Gesellschaft mit Abschluss des ersten Geschäfts beginnen (§ 3) und die Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sein (§ 4). § 9 sieht eine einstimmige Beschlussfassung bei den dort katalogartig aufgeführten Geschäften vor. Der Kläger bestreitet die Unterzeichnung dieses Vertrags vor Zustandekommen des Vertrags wie Anl. K 4 (sogleich b) mit Nichtwissen.
b) Nach einer vom Kläger vorgelegten, von ihm für maßgeblich erachteten Fassung des Gesellschaftsvertrags ohne Datum (Anl. K 4) waren der Beklagte mit 49 % und sein Sohn mit 51 % beteiligt (§ 4). § 9 bestimmte hier, dass der Zeuge G. jun. die Kataloggeschäfte alleine durchführen durfte und hierüber den Mitgesellschafter lediglich informieren musste.
c) Eine im übrigen identische Fassung des Vertrags, die sich in den Unterlagen der Sparkasse T. befindet, trägt das Datum 05.03.2002 (Anl. B 10). Es ist unstreitig, dass der Vertrag in der Fassung Anl. K 4 bzw. B 10 zustande gekommen ist.
10 
d) Eine auf 02.07.2002 datierte, aber nicht unterschriebene Fassung regelte wiederum den Beginn auf den Zeitpunkt des ersten Geschäfts, sah Beteiligungsquoten von 49 % für den Beklagten und 51 % für seinen Sohn vor sowie eine einstimmige Beschlussfassung bei den Kataloggeschäften nach § 9 (Anl. B 12). Diese Fassung soll die im Schreiben des Zeugen Steuerberater S. vom 02.07.2002 (Anl. B 11) erwähnte Anlage gewesen sein.
11 
e) Eine damit inhaltlich übereinstimmende, nach Beklagtenvortrag maßgebliche Fassung ist auf 01.09.2002 datiert und trägt Unterschriften (Anl. B 1). Der Kläger bestreitet das Zustandekommen dieser Fassung im Jahr 2002.
12 
Sämtliche Fassungen bestimmen in § 8, dass die Gesellschafter jeweils zur Durchführung aller Rechtsgeschäfte berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
13 
3. Die X. Vertriebs GmbH bezahlte die im September und Oktober 2002 fällig gewordenen Mieten an die X. Grundbesitz GbR nicht. Mit Schreiben vom 05.11.2002 bat der Zeuge G. jun. als Geschäftsführer der X. Vertriebs GmbH die X. Grundbesitz GbR wegen einer dramatischen Verschlechterung der Ertragslage um Herabsetzung der Miete auf monatlich 8.800,-- EUR bis einschließlich Juni 2003 (Anl. K 9 bei Bl. 12). Ab November 2002 bezahlte die X. Vertriebs GmbH Miete.
14 
4. Die X. Vertriebs GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Zeuge G. erklärte durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 10.04.2003 seinen „Austritt“ aus der X. Grundbesitz GbR (Beklagtenvortrag Bl. 136).
15 
Nachdem zuvor die Steuerfahndung die Geschäftsräume der X. Vertriebs GmbH durchsucht hatte, die X. Vertriebs GmbH mit erheblichen Umsatzsteuernachforderungen in Anspruch genommen wurde und die B. AG die Kündigung des Händlervertrags ankündigte, die zum 30.04.2003 erfolgte, kündigte die X. Grundbesitz GbR, vertreten durch den Beklagten, mit Schreiben vom 29.04.2003 das Mietverhältnis gegenüber der X. Vertriebs GmbH wegen eines Mietrückstands von über zwei Monatsmieten und angesichts drohender Insolvenz wegen der bevorstehenden Kündigung des Händlervertrags (Anl. B 2 zu Bl. 40).
16 
Auf Eigenantrag vom 02.05.2003 bestellte das Amtsgericht C. mit Beschluss vom selben Tag den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bei Verfügungen des Schuldners (Anl. K 16, Bl. 218).
17 
Spätestens Anfang Mai 2003 führte der Zeuge G. mit der Fa. K. GmbH & Co. KG (künftig Fa. K.) Verhandlungen über die Betriebsübernahme durch die Fa. K. zum 01.06.2003, die auch die Anmietung des Betriebsgrundstücks mit umfassten. In diese Verhandlungen waren auch die Fa. B., die Sparkasse T. und der Kläger eingeschaltet (vgl. sein Schreiben an die Sparkasse T. vom 27.05.2003, Anl. B 14, Bl. 204), der mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 01.06.2003 über die Insolvenzeröffnung zum Insolvenzverwalter bestellt wurde (Anl K 1 bei Bl. 12).
18 
Die Fa. K. führte auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Kläger vom 11.06.2003 über den Kauf des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens und über die Übernahme der Arbeitsverhältnisse der X. Vertriebs GmbH den Betrieb des Autohauses ab 01.06.2003 in der Betriebsstätte auf dem Grundstück M. Str. 2 a fort. Das Grundstück wurde ihr nach dem vom Beklagten in erster Instanz als Anl. B 4 vorgelegten, nur von ihm unterschriebenen Mietvertrag mit Datum 06.05.2003 ab 01.06.2003 vermietet, der als Vermieter die „X. Grundbesitz- und Immobilienverwaltungs GbR E. G. sen.“ ausweist (in erster Instanz unstreitig). Nach dem bestrittenen Berufungsvorbringen des Beklagten handelte es sich bei dieser Urkunde nur um einen Entwurf, tatsächlich sei der Vertrag in der Version der Anl. B 16 (Bl. 225) zustande gekommen, den er am 01.06.2003 unterzeichnet und die Fa. K. am 18.07.2003 angenommen habe. Das Finanzamt C. verfügte am 13.06.2003 die Pfändung des Gesellschaftsanteils des Zeugen G. an der X. Grundbesitz GbR (Anl. B 3, Bl. 70).
19 
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 19.03.2003 gegenüber der X. Grundbesitz GbR die Kündigung des Mietvertrags vom 01.09.2002 (Anl. B 15, Bl. 262).
20 
Mit am 01.06.2005 per Telefax beim Landgericht Ellwangen eingegangenen Schriftsatz erhob er die Klage im vorliegenden Verfahren (Bl. 1 ff).
21 
5.a) Der Kläger hat vorgetragen, die Überlassung des Grundstücks an die X. Vertriebs GmbH sei von Anfang an eigenkapitalersetzend gewesen. Bereits im September 2002 hätte kein gesellschaftsfremder Dritter der X. Vertriebs GmbH das Objekt zu denselben Konditionen vermietet, weil diese sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig gewesen sei und auch unabhängig davon keine Gewähr geboten habe, über die gesamte Amortisationszeit den vereinbarten Mietzins leisten zu können. Der Zeuge G. und Alleingesellschafter der X. Vertriebs GmbH habe nach dem in Anl. K 4 vorgelegten Gesellschaftsvertrag die X. Grundbesitz GbR beherrscht. Deshalb unterliege die Nutzungsüberlassung durch die X. Grundbesitz GbR den Eigenkapitalersatzregeln. Danach sei das Grundstück, weil die Kündigungsmöglichkeit nach dem Mietvertrag nicht ernstlich gewollt gewesen, sondern eine Mietdauer bis zur Amortisation der Investitionskosten in das Mietobjekt von 15 Jahren anzunehmen sei, für diese Dauer, längstens aber bis zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Weil der Beklagte als Nachfolger der X. Grundbesitz GbR das Grundstück infolge der Vermietung an die Fa. K. nicht mehr dem Kläger unentgeltlich belassen könne, schulde er dem Kläger den Ersatz des objektiven Restnutzungswerts für diese Zeit.
22 
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe des seit dem 01.06.2003 bei den Beklagten eingegangenen Mietzinses (gestellter Antrag 1. Stufe) und sodann Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags verlangt (noch nicht gestellter Antrag 2. Stufe). Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die aus der Grundstücksvermietung gezogenen Nutzungen bis zur vollständigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, höchstens bis 01.09.2017 an den Kläger herauszugeben (gestellter Antrag Nr. 3). Nachdem der Beklagte in erster Instanz die Pfändung des Gesellschaftsanteils des Zeugen G. durch das Finanzamt belegt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.1992 erklärt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückzunehmen.
23 
b) Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
24 
Er hat bestritten, dass die Nutzungsüberlassung von Anfang eigenkapitalersetzend gewesen sei. Eine Krise der X. Vertriebs GmbH sei vor April 2003 nicht offensichtlich gewesen. Der Mietvertrag sei deshalb rechtzeitig gekündigt worden, um eine Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz zu vermeiden. Der Zeuge G. jun. habe die X. Grundbesitz GbR auch nicht beherrscht. Für wesentliche Entscheidungen habe nach der vom Beklagten vorgelegten, alleine gültigen Fassung des Gesellschaftsvertrags eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis bestanden.
25 
Dem Kläger stehe außerdem schon deshalb kein Wertersatzanspruch wegen Entziehung des Nutzungsrechts zu, weil er mit der Weitervermietung an die Fa. K. einverstanden gewesen sei. Jedenfalls könne ein etwaiges Nutzungsrecht nicht länger als die mit der Schuldnerin vereinbarte, einem Drittvergleich standhaltende Nutzungsdauer bis zur erstmöglichen Kündigung auf 31.12.2005 gedauert haben.
26 
c) Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
27 
6. Das Landgericht hat der Klage zum Antrag erster Stufe (Klagenantrag Nr. 1) und dem Feststellungsantrag (Nr. 3) gegen den Beklagten stattgegeben.
28 
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Auskunftsanspruch ergebe sich aus der Nebenpflicht zur Verpflichtung des Beklagten, die gezogenen Nutzungen nach § 812 BGB herauszugeben. Diese stünden dem Kläger aufgrund seines Nutzungsrechts nach §§ 143, 135 Nr. 2 InsO, §§ 32 a Abs. 1, Abs. 3 GmbHG zu. Der Zeuge G. habe die X. Grundbesitz GbR auch auf der Grundlage der Vertragsfassung wie in Anl. B 1 beherrscht, weil gegen seinen Willen die einstimmiger Beschlussfassung vorbehaltenen Geschäfte nicht hätten vorgenommen werden können, bei einer Entscheidung über einen Ausschluss des Beklagten sein Stimmrechtsanteil voll zum Tragen gekommen wäre und weil sich auch aus den Angaben des Beklagten, der für eine Erklärung zu den verschiedenen Vertragsfassungen an seinen Sohn verwiesen habe, dessen beherrschender Einfluss zeige. Deshalb sei die Überlassung des Grundstücks an die X. Vertriebs GmbH im Wege der Betriebsaufspaltung an die X. Grundbesitz GbR einer Gesellschafterüberlassung gleichzustellen. Aus den im Kündigungsschreiben vom 29.04.2003 aufgeführten Mietrückstände von über zwei Monatsmieten folge seit spätestens 06.03.2003 die Überlassungsunwürdigkeit der X. Vertriebs GmbH. Die Überlassung des Grundstücks an die X. Grundbesitz GbR aufgrund dieser Kündigung habe der Kläger nach § 135 Nr. 2 InsO wirksam angefochten. Wegen der Weitervermietung trete anstelle der Grundstücksherausgabe zur Nutzung der Ersatz des Nutzungswerts, auf den der Kläger mit der Zustimmung zur Weitervermietung nicht verzichtet habe, weshalb der Beklagte die geforderte Auskunft schulde.
29 
Außerdem hat das Landgericht auch für den beantragten Zeitraum die Verpflichtung des Beklagten zu künftigem Wertersatz festgestellt; die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sei nicht ernst gemeint gewesen, angesichts der Notwendigkeit, die auf den Geschäftsbetrieb der X. Vertriebs GmbH zugeschnittenen Investitionen zu amortisieren hätte sich ein Dritter nicht darauf eingelassen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
II.
31 
1. Der Beklagte verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung seinen Klageabweisungsantrag weiter. Soweit der in zweiter Instanz geänderte Klageantrag (siehe unten 2.) eine Klageänderung enthalte, stimme er dieser nicht zu.
32 
Er beantragt:
33 
Unter Aufhebung des am 11.11.2005 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Ellwangen - Aktenzeichen 5 O 247/05 - wird die Klage abgewiesen.
34 
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe unzutreffend die Vermietung des Beklagten an die Fa. K. als anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 143, 135 InsO betrachtet, die nicht Vorteile zugunsten eines unbeteiligten Dritten erfassten. Zudem seien Anfechtungsansprüche nach § 146 InsO verjährt, so dass allenfalls Ansprüche nach §§ 32 a, b GmbHG blieben. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber mit dem MoMiG die Abschaffung der Regeln zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beabsichtige, seien deren Voraussetzungen nicht gegeben.
35 
Dazu wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
36 
a) Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Grundstücksvermietung durch die X. Grundbesitz GbR einer Gesellschafterhilfe gleichzustellen sei. Sein Sohn, der Zeuge E. G. jun., habe diese Gesellschaft nicht beherrscht. Der vom Kläger als K 4 vorgelegte Vertrag sei mit der Datierung auf 05.03.2002 (Anl. B 10) der Sparkasse T. am 10.07.2002 wegen einer Besprechung mit dem Beklagten und seinem Sohn zugefaxt worden. Nach dem Gespräch mit der Sparkasse habe es eine erneute Änderung entsprechend der Fassung Anl. B 1 infolge der Beratung durch den Steuerberater S. gegeben. Aus dessen Schreiben vom 02.07.2002, dem diese Fassung (Anl. B 9) beigelegen habe, folge, dass der Vertrag bereits unterschrieben gewesen sei. Diese Fassung habe also die frühere Fassung wie in Anl. K 4 noch vor Abschluss des Mietvertrags ersetzt. Soweit in diesen Verträgen statt der richtigen Jahreszahl 2002 die Zahl 2003 erscheine, handele es sich um Tippfehler. Nach der letztgültigen Fassung habe der Zeuge G. keine Beherrschungsmöglichkeit gehabt. Der Vertrag habe in § 8 die gemeinsame Geschäftsführung und in § 9 einstimmige Beschlussfassung bei allen wesentlichen Geschäften vorgesehen; faktisch seien dies angesichts des Gesellschaftszwecks an sich alle Geschäfte der X. Grundbesitz GbR gewesen.
37 
b) Die Nutzungsüberlassung sei auch nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert worden. Vor der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten sei die X. Vertriebs GmbH weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Eine Krise könne nicht mit den Mietrückständen begründet werden. Rückständig seien genau zwei Monatsmieten für den Zeitraum ab 15.09.2002 gewesen, nur um diese Rückstände sei es auch im Kündigungsschreiben vom 29.04.2003 gegangen. Ab Mitte November seien alle Mieten regelmäßig durch die X. Vertriebs GmbH bei Fälligkeit gezahlt worden. Die Kündigung sei unmittelbar erklärt worden, nachdem bei der X. Vertriebs GmbH eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung stattgefunden habe und die Kündigung des Händlervertrags gedroht habe. Das sei also kein „Stehenlassen“.
38 
c) Der Beklagte meint weiterhin, dass ein Wertersatzanspruch schon deshalb ausscheide, weil der Kläger auf ein Nutzungsrecht verzichtet habe. Das folge daraus, dass er die Weitervermietung des Grundstücks durch den Beklagten an die Fa. K. gebilligt habe. Die Veräußerung des Geschäftsbetriebs zu dem vom Kläger erzielten Preis sei überhaupt nur unter der Voraussetzung der weiteren Grundstücksnutzung durch die Fa. K. möglich gewesen. Der Beklagte weist auf den unstreitigen Umstand hin, dass die zum 01.06.2003 übernahmebereite Fa. K. dem Kläger vom Zeugen G. präsentiert wurde. Der Vertreter der Klägers in den Verhandlungen im Mai 2003, Rechtsanwalt Dr. D., habe in diesen Verhandlungen die Fa. K. wegen der Anmietung an den Beklagten verwiesen und keine eigene Nutzungs- oder Verwertungsbefugnis vorbehalten. Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 27.05.2003 (Anl. B 13, S. 3) folge sein Verzicht: er habe der Sparkasse dargestellt, dass eine zügige Betriebsübernahme durch Fa. K. den Vorteil weiterhin an die Sparkasse fließender Mieten habe. Dass die Vermietung des Beklagten an K. nicht „gegen den Willen“ des Klägers erfolgt sei, sei auch dadurch belegt, der Kläger unmittelbar vor Insolvenzeröffnung die Schlösser habe austauschen lassen und selber die Schlüssel der Fa. K. übergeben habe (dies ist als solches ebenfalls unstreitig).
39 
Deutlich sei die Aufgabe jeglicher Nutzungsbefugnis dann mit der Kündigung des Mietverhältnisses durch Schreiben des Klägers vom 19.06.2003 (Anl. B 15) dokumentiert worden, deren Wortlaut eindeutig sei. Die jetzige Begründung des Klägers, damit hätte nur das Risiko weiterer Mietzahlungen abgewehrt werden sollen, sei aus dem Standpunkt des Klägers, die Nutzungsüberlassung sei eigenkapitalersetzend gewesen, vorgeschoben, weil diese Gefahr allenfalls bei Zwangsverwaltung auf Veranlassung der Sparkasse bestanden hätte.
40 
Zuletzt meint der Beklagte, der Kläger habe mit der Sparkasse T. eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass die Sparkasse ihm die Insolvenz finanziere, indem sie der Masse die Wirtschaftsgüter belasse und er der Sparkasse den Mieter belasse, damit der Kapitaldienst auf das Finanzierungsdarlehen erfolge. Dieser Verzicht gegenüber der Sparkasse auf die Geltendmachung kapitalersetzender Leistungen wirke auch zugunsten des Beklagten.
41 
d) Jedenfalls könne der Kläger allenfalls für die Zeit bis zu der mit der X. Vertriebs GmbH vereinbarten ersten Kündigungsmöglichkeit auf 31.12.2005 verlangen. Dieses Kündigungsrecht sei nicht unüblich gewesen, sondern es sei berücksichtigt worden, dass die X. Vertriebs GmbH sich nicht länger als im Händlervertrag mit der B. AG habe binden wollen. Allenfalls angemessen sei eine Überlassungdauer von insgesamt 4 ½ Jahren (also bis 15.03.2007), wie sie mit der Fa. K. als Mindestdauer vereinbart sei.
42 
Der Beklagte hat dann noch behauptet, der Fa. K. seien die Flächen zu klein geworden und sie suche nach einem größeren Grundstück, so dass sie das Mietverhältnis keineswegs über den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hinaus fortsetzen wolle. Wenn das Grundstück wieder leer stehe, könne der Beklagte es dem Kläger zur Verfügung stellen.
43 
Zuletzt trägt der Beklagte vor, die Fa. K. habe ein notarielles Kaufangebot für das Grundstück zum Preis von 900.000 EUR vorgelegt, das unter der Bedingung eines Hinzuerwerbs zweier Nachbargrundstücke und einer Baugenehmigung für die beabsichtigte Erweiterung stehe. Falls dies nicht erreicht werde, könne der Beklagte ab spätestens Mitte 2008 das Grundstück dem Kläger zur Verfügung stellen.
44 
e) Der Beklagte bestreitet einen Nutzungswert des Grundstücks von 10.000 EUR bei einer Nutzung durch den Kläger. Der ursprünglich vereinbarte Mietzins von 11.000 EUR entspreche nicht mehr dem wesentlich niedrigeren Mietniveau. Die Fa. K. zahle zuletzt 9.000 EUR monatlich, nachdem der vereinbarte Mietzins wegen Mängelrügen und Kündigungsandrohungen reduziert worden sei. Dieser Mietzins werde auch nur erreicht, weil das Gebäude auf den Betrieb eines B.-Zentrums ausgerichtet sei. Für andere Mieter sei das Grundstück wertlos, für andere Autohäuser sei es zu klein und ungeeignet, es habe keine großen Lagerflächen. Der Kläger könne bei einer Eigenvermietung allenfalls 3.000 EUR erzielen.
45 
Der Kläger hätte das Grundstück auch nicht selbst an die Fa. K. vermieten können, denn diese hätte wegen eines möglichen Streits zwischen dem Kläger und dem Beklagten über das Nutzungsrecht das Grundstück nicht vom Kläger angemietet, sondern neu gebaut. Im Falle einer Vermietung durch den Kläger hätte außerdem die Sparkasse keine Zahlungen erhalten und dann auch nicht einer Verwertung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge gegen Einbehalt einer Gebühr durch den Kläger zugestimmt mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht eröffnet worden wäre.
46 
Der Beklagte sei berechtigt, von monatlichen Zahlungen an den Kläger Nebenkosten abzuziehen, die nach dem Mietvertrag mit der X. Vertriebs GmbH diese habe tragen müssen.
47 
2. Der Kläger verfolgt sein Begehren in geänderter Form weiter. Anstelle der bisher verlangten Auskunft und der Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzung begehrt der Kläger nun nach Hinweisen des Senats die Zahlung einer Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit in Höhe von 10.000 EUR monatlich netto ohne Nebenkosten für die seit 01.06.2003 verstrichene Zeit, insgesamt 360.000 EUR. Außerdem möchte er die Feststellung der künftigen Pflicht zur Zahlung dieses Monatsbetrags bis zur vollständigen Gläubigerbefriedigung, auf der Grundlage seines letzten Vorbringens einer angemessenen Nutzungsdauer von 10 Jahren nunmehr längstens bis 01.09.2012.
48 
Er beantragt zuletzt,
49 
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 360.000,00 zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 10.000,00 fortlaufend jeweils ab dem Monatsersten für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 01.06.2006 (Protokoll vom 21.06.2006, S. 4, Bl. II 185) ;
50 
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.07.2006 jeweils zum Monatsersten EUR 10.000,00 an den Kläger zu zahlen, und zwar bis zur vollständigen Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger der X. S. Vertriebsgesellschaft mbH, M. Str. 2 a, C., längstens jedoch bis zum 01.09.2012 (Schriftsatz vom 09.02.2007, S. 2, Bl. II 280) .
51 
Soweit er darüber hinaus eine solche Feststellung mit Endtermin 01.09.2017 beantragt hatte (Protokoll vom 21.06.2006 a.a.O.) , hat er die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 09.02.2007, a.a.O.; dem Beklagten zugestellt am 02.04.2007, Bl. II 306) .
52 
Hilfsweise zu 2. beantragt er im Hinblick auf den von ihm bestrittenen Beklagtenvortrag, die Fa. K. erwäge die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache an den Beklagten (Schriftsatz vom 29.03.2007, S. 2, Bl. II 301) ,
53 
festzustellen, dass der Beklagte bis zur Beendigung des vertraglichen Nutzungsverhältnisses mit der Fa. K. KG über das Objekt M. Str. 2 a in C. verpflichtet ist, ab dem 01.07.2006, jeweils zum Monatsersten EUR 10.000,00 an den Kläger zu zahlen, und zwar bis zur vollständigen Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger der X. S. Vertriebsgesellschaft mbH, M. Str. 2 a, C., längstens jedoch bis zum 01.09.2012;
54 
festzustellen, dass der Beklagte nach Beendigung des vertraglichen Nutzungsverhältnisses mit der Fa. K. KG über das Grundstück M. Str. 2 a in C. verpflichtet ist, dem Kläger dieses Grundstück bis zur vollständigen Befriedigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger der X. S. Vertriebsgesellschaft mbH, M. Str. 2 a, C.; längstens jedoch bis zum 01.09.2012 unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
55 
Der Anspruch folge nicht aus § 135 InsO, sondern aus § 32 a GmbHG, § 30 GmbHG analog. Die Nutzungsüberlassung durch die X. Grundbesitz GbR an die X. Vertriebs GmbH sei von Anfang eigenkapitalersetzend gewesen.
56 
a) Der Alleingesellschafter der X. Vertriebs GmbH, der Zeuge G., habe die X. Grundbesitz GbR beherrscht. Dieser sei nach dem unstreitig unterzeichneten Gesellschaftsvertrag Anl. K 4 nicht nur mit 51 % beteiligt, sondern auch in der Lage gewesen, nach § 9 in allen wichtigen Angelegenheiten alleine zu entscheiden. Er bestreitet, dass später ein Vertrag wie in der Anl. B 1, die auffällig „bearbeitet“ sei, zustande gekommen ist. Außerdem komme es auf die Vertragsgestaltung gar nicht an, weil die X. Grundbesitz GbR im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gezielt zur Finanzierung der X. Vertriebs GmbH über die Nutzungsüberlassung gegründet worden sei. Ihr Zweck habe darin bestanden, der X. Vertriebs GmbH das nötige Betriebsgrundstück samt Betriebsausstattung zur Verfügung zu stellen. Selbst nach dem Vertrag Anl. B 1 sei im übrigen der Zeuge G. alleinvertretungsberechtigt gewesen, so dass er ohne Mitwirkung des Beklagten den Mietvertrag hätte beenden können. Einer Mehrheitsbeteiligung bedürfe es zudem dann nicht, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Leitungsbefugnisse die Geschicke des Darlehensgebers bestimmen könne. Der Zeuge G. habe die Geschicke der X. Grundbesitz GbR wesentlich mitbestimmen können: der Gesellschaftsvertrag sei nach den Angaben des Beklagten von dessen Sohn gekommen, dieser habe die Verhandlungen über die Neuvermietung geführt und es gebe auch sonst keine Hinweise darauf, dass in der GbR etwas gegen den Willen des Zeugen G. entschieden worden wäre.
57 
b) Die Eigenkapitalersatzfunktion folge aus der klassischen Betriebsaufspaltung, bei der die GmbH nur über das nötigste Eigenkapital (hier 100.000 DM) verfüge und keine Liquiditätsreserven habe, um kurzfristige Umsatzeinbrüche aufzufangen. Die GmbH sei deshalb von Anfang an überlassungsunwürdig gewesen, außerdem schon ab September 2002 zahlungsunfähig und spätestens zum 31.12.2002 mit 920.310,12 EUR überschuldet. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sei nicht mehr zu berücksichtigen.
58 
c) Auf das Nutzungsrecht habe er weder ausdrücklich noch konkludent verzichtet. Wie sich aus dem Vortrag des Beklagten zur Schlüsselübergabe ergebe, habe sich der Kläger selbst für nutzungsberechtigt gehalten. Im Mai 2002, als er noch vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei, sei es in den Gesprächen und Verhandlungen vor allem darum gegangen, die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs trotz der Kündigung des Händlervertrags durch die Fa. B. sicherzustellen. Ein Nutzungsrecht durch den Insolvenzverwalter oder ein Verzicht auf ein solches Recht seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen, auch nicht in Verhandlungen mit der Sparkasse. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hätte er auf ein Recht zur unentgeltlichen Nutzung aufgrund Eigenkapitalersatzrechts auch gar nicht verzichten können, eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung sei damals im Hinblick auf die Annahme, dass der Beklagte Grundstückseigentümer sei, auch noch nicht nahegelegen. Erst im Verlauf der Gespräche habe Dr. D. ohne nähere Details erfahren, dass bereits ein Mietvertrag mit der Fa. K. geschlossen worden sei. Diesen Mietvertrag vom 06.05.2003 hätte der Kläger als seit 01.06.2003 bestellter Insolvenzverwalter gar nicht mehr verhindern können; dass die Fa. K. einen geänderten Entwurf erst am 18.07.2003 angenommen habe, werde bestritten, eine Einigung mit der Fa. K. habe es jedenfalls schon im Mai gegeben, nachdem diese zum 01.06.2003 das Grundstück genutzt habe. Diese Vermietung sei ohne Zustimmung und ohne Zutun des Klägers erfolgt.
59 
Auch mit der Kündigung des Mietverhältnisses vom 13.06.2003 sei das Nutzungsrecht nicht aufgegeben worden. Damit habe verhindert werden sollen, dass die Masse noch mit Mietzinsen belastet werden könne. Ein Nutzungsrecht hänge nicht vom Bestand eines früheren Mietvertrags ab und sei mit der Kündigung nicht aufgegeben worden, die die eigenkapitalersatzrechtliche Verstrickung des Nutzungsrechts nicht tangiere.
60 
Eine Vereinbarung des Klägers mit der Sparkasse über den Verzicht auf die Geltendmachung eigenkapitalersetzender Leistungen gebe es nicht, der Beklagte behaupte sie ins Blaue hinein.
61 
d) Der Beklagte habe deshalb den objektiven Nutzungswert längstens bis zum 01.09.2012 zu ersetzen. Eine 10-jährige Überlassungszeit sei bei der Vermietung von Autohäusern branchenüblich und auch im Rahmen von Betriebsaufspaltungen branchentypisch. Der mit der Fa. K. vereinbarte Mietvertrag sei unerheblich, weil da keine Betriebsaufspaltung vorliege. Eine beabsichtigte Kündigung durch die Fa. K. bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
62 
e) Der objektive Nutzungswert belaufe sich auf 10.000 EUR monatlich (Netto-Kaltmiete).
63 
3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 (Bl. II 182 ff) und vom 20.12.2006 (Bl. II 249 f) Bezug genommen.
64 
Der Senat hat die Zeugen E. G. jun. und S. vernommen; wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 (Bl. II 249 ff) Bezug genommen.
B.
65 
Die Berufung des Beklagten hat jedenfalls insoweit keinen Erfolg, als der geltend gemachte Anspruch auf Wertersatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist und auch dem nunmehr im Wege der Anschlussberufung des Klägers geltend gemachten Zahlungsantrag für einen Zeitraum bis Ende 2005, also in Höhe von 310.000 EUR, stattzugeben ist. Darüber hinaus ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, weshalb insoweit nur ein Grundurteil ergeht und der Erfolg der Berufung sowie der Anschlussberufung im übrigen derzeit offen bleiben müssen.
I.
66 
Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig.
67 
1. Nach Hinweis des Senats, dass das Vorbringen des Klägers keinen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, sondern einen Anspruch auf Ersatz des objektiven Nutzungswerts nach den Grundsätzen über die Leistungsstörungen bei Sacheinlagen (vgl. BGH ZIP 2004, 484, m.w.N.) tragen kann, hat der Kläger seinen Antrag gegenüber dem erfolgreichen erstinstanzlichen Antrag in mehrfacher Hinsicht geändert:
68 
(1) Für den Zeitraum vom Juni 2003 bis September 2005 (28 Monate = 280.000 EUR) ist der Kläger vom Auskunftsantrag zum bezifferten Zahlungsantrag übergegangen. Dabei hat er auch noch die rechtliche Begründung und die Berechnungsmethode für den Zahlungsanspruch ausgetauscht (Objektiver Nutzungswert statt Herausgabe gezogener Nutzungen).
69 
(2) Weitere 80.000 EUR Wertersatz (also für die 8 Monate von Oktober 2005 bis Mai 2006) verlangt er anstelle des Feststellungsantrags.
70 
(3) Der Feststellungsantrag im übrigen ist insoweit geändert, als nicht mehr die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen, sondern zur Zahlung von 10.000 EUR als Wertersatz verlangt werden soll; der Antrag wurde später teilweise insoweit zurückgenommen, also eine Ersatzpflicht nicht mehr bis längstens 01.09.2012, sondern bis längstens 01.09.2017 verlangt wird.
71 
2. Diese Änderungen sind zulässig.
72 
a) Der Kläger muss schon deshalb die Anträge ändern können, weil er erstmals im Berufungsverfahren die nach § 139 ZPO gebotenen Hinweise auf die nach Ansicht des Senats sachgerechte Antragstellung erhalten hat.
73 
Mit der Änderung zu (1) hat der Kläger unter Beibehaltung des Streitgegenstands nicht nur die rechtliche Begründung und damit auch die Berechnungsweise seines Anspruchs geändert, sondern er ist auch von der Auskunfts- zur Leistungsstufe übergegangen. Diese Erweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH NJW 1991, 1893) ist ausnahmsweise in der zweiten Instanz zulässig. Diese Modifikation durch den nicht berufungsführenden Kläger bedarf einer Anschlussberufung (BGH NJW 1992, 2296; OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767), die in der geänderten Antragstellung zu sehen ist. Ein Ausnahmefall, bei dem das geänderte Begehren lediglich der Zurückweisung des Berufungsangriffs dient (vgl. BGH NJW-RR 2006, 669; BGH NJW-RR 1988, 915; BGH MDR 1978, 398), liegt nicht vor. Es ist zwar nur ausnahmsweise zulässig, nach Erlass eines Teilurteils erster Instanz den Teil des Rechtsstreits, der noch in erster Instanz anhängig ist, im Wege des Anschlussrechtsmittels in die zweite Instanz zu heben (BGHZ 97, 280, 282; BGH NJW 1983, 1311; BGHZ 30, 213). Bei der Änderung eines Auskunfts- in einen ursprünglich im Stufenverhältnis geltend gemachten Leistungsantrag, die § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt und mit der der Kläger auf einen nach § 139 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis zur sachgerechten Antragstellung reagiert, handelt es sich aber um einen solchen Ausnahmefall, weil sich der Hinweis zugleich auf den bereits in vollem Umfang anhängigen Feststellungsantrag erstreckt (unten b), der einen Teil des Anspruchs erfasst, der Kläger jedenfalls insoweit auch auf den Hinweis mit geänderter Antragsstellung reagieren können muss (Art. 103 Abs. 1 GG) und eine einheitliche Entscheidung über den Grund des Anspruchs bei beiden Anträgen geboten ist; Interessen des Beklagten sind deshalb nicht erheblich berührt, weil er sich in Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag ohnehin auf die geänderte Antragstellung und -begründung einlassen muss. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Anschlussberufungsfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Zeitpunkt der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verstrichen war. Falls nicht bei der Antragsänderung auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nach Fristablauf die Fristeinhaltung nicht ohnehin – so wie bei der Änderung tatsächlicher Verhältnisse nach Fristablauf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 766; nunmehr auch § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) – entbehrlich ist, weil der Kläger auf solche erstmals in der Berufungsinstanz erteilten Hinweise reagieren können muss (Art. 103 Abs. 1 GG), ist jedenfalls aufgrund dieser feststehenden prozessualen Tatsachen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO zu gewähren (zur Zulässigkeit bei der Anschlussberufungsfrist OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 215; OLG Karlsruhe OLGReport 2005, 443; MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher, Erg.Bd. § 524 Rn. 35; Wieczorek/Gerken, ZPO, § 524 Rn. 11; anders ders. in NJW 2002, 1096; dem ohne nähere Begründung folgend BGH NJW 2005, 3067 [obiter dictum]). Der Kläger hat die Anschlussberufungsfrist gegebenenfalls auch unverschuldet versäumt, weil er nicht gehalten war, die erstinstanzlich erfolgreichen Anträge vor den Hinweisen des Senats zu ändern.
74 
b) Auch soweit der Kläger vom Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen ist (2), liegt eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor (BGH NJW 1992, 2296), die im Wege der Anschlussberufung vorgenommen werden kann (Wieczorek/Gerken a.a.O. § 524 Rn. 27); insoweit gelten die Ausführungen unter a) entsprechend. Auch in der Änderung des Feststellungsantrags im übrigen (3) liegt allenfalls ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO.
75 
c) § 533 ZPO steht den geänderten Anträgen nicht entgegen. Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 524 Nr. 2 ZPO nicht anwendbar (BGH NJW 2004, 2152; BGH vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28). Auch aus § 529 ZPO ergeben sich keine Bedenken, weil, soweit nicht ohnehin die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen entscheidungserheblich sind, auf der Grundlage der Hinweise des Senats neue Feststellungen aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags oder aufgrund des durch die Hinweise veranlassten neuen Vortrags zu treffen sind (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO).
76 
d) Der Feststellungsantrag ist auch nicht wegen einer vorrangigen Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO unzulässig. Diese setzt voraus, dass Grund und Umfang des Gesamtanspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar sind (Musielak/Foerste, ZPO, § 258 Rn. 2). Daran fehlt es, weil der Umfang der künftigen Leistung nicht nur vom Zeitablauf abhängt, sondern auch durch den noch ungewissen Bedarf der Masse an Mitteln zur Gläubigerbefriedigung begrenzt und deshalb derzeit nicht bestimmbar ist.
II.
77 
Die Klage ist mit den geänderten Anträgen dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Rechtsstreit ist aber nur in Bezug auf einen Teil des Zahlungsantrags in Höhe eines Betrags von 310.000,-- EUR zuzüglich Zinsen entscheidungsreif, der die mit der X. Vertriebs GmbH vereinbarte Mietzeit abdeckt. Ob und gegebenenfalls für welche Dauer und in welcher Höhe ein Anspruch für die Zeit ab 01.01.2006 besteht, bedarf noch weiterer Klärung, auch durch Beweisaufnahme.
78 
1. Die Überlassung des Grundstücks M. Str. 2 a durch die X. Grundbesitz GbR an die X. Vertriebs GmbH war eigenkapitalersetzend.
79 
a) Die mietweise Überlassung eines Grundstücks als solche (BGH DStR 1994, 1353, 1355) stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters dar, wenn sie während einer Krise erfolgte oder nach Eintritt der Krise nicht beendet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre (BGH ZIP 2005, 484). Sie unterliegt den Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (BGH ZIP 2005, 660). Der Gesellschafter ist dann verpflichtet, der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter das Grundstück zur Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zu belassen, wofür er analog § 31 GmbHG kein Entgelt verlangen kann (BGH ZIP 2005, 484). Ist dieser Zeitraum im Vergleich zur Branchenübung unangemessen kurz oder nicht ernstlich gemeint, dann tritt an dessen Stelle die übliche Nutzungsdauer (BGH ZIP 2005, 660). Der Insolvenzverwalter kann stattdessen grundsätzlich nicht den kapitalisierten Wert der Nutzungen für diese Dauer verlangen; das Risiko einer Nutzungsmöglichkeit durch Eigennutzung oder Vermietung liegt beim Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern. Ein Anspruch auf Wertersatz nach den Regeln über Leistungsstörungen bei Sacheinlagen kommt nur dann in Frage, wenn der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ohne deren bzw. dessen Willen aus Gründen, die in der Sphäre des Gesellschafters liegen, die Nutzung entzogen wird (BGH ZIP 2005, 484).
80 
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Anspruch, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung in der Klageschrift angenommen hat, aus der Anfechtung nach §§ 135, 143 InsO ergeben kann (der Anspruch wäre nicht nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt, weil die Klage per Telefax am 01.06.2005 einging). Auf diese in der Literatur uneinheitlich beurteilte Frage (bejahend Michalski/Heidinger, GmbHG, §§ 32 a, 32 b, Rn. 286; verneinend Ulmer/Habersack, GmbHG, §§ 32 a/b Rn. 131), kommt es nicht an, weil das unentgeltliche Nutzungsrecht jedenfalls aus den sog. Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz folgt (analog §§ 30, 31 GmbHG; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, §§ 32 a/b, Rn. 147 a).
81 
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Referentenentwurf für das sog. MoMiG auch die Aufhebung der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung nach den sog. Rechtsprechungsgrundsätzen vorsehe. Der Rechtsstreit ist nach dem geltenden Recht und nicht auf der Grundlage von Referentenentwürfen eines Bundesministeriums zu entscheiden (Art. 20 Abs. 3 GG). Übrigens ist eine künftige Neuregelung noch in vielerlei Hinsicht in der Diskussion (vgl. etwa die diversen Ausführungen auf dem ZGR-Sondersymposion 2006 vom 04.11.2006, dokumentiert in ZGR 2007, 167 ff) und es ist umstritten, ob eine Regelung nach dem vorliegende Entwurf das unentgeltliche Nutzungsrecht bei der eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung tangieren würde oder nicht (dazu einerseits Bork a.a.O. S. 266 f, andererseits Diskussion S. 274).
82 
b) Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn das Nutzungsrecht nicht vom Gesellschafter, aber von einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff AktG) gewährt wurde. Die X. Vertriebs GmbH war ein in diesem Sinne verbundenes Unternehmen.
83 
aa) Handelt es sich dabei um eine Gesellschaft, an der neben dem Gesellschafter der GmbH andere Personen beteiligt sind, so genügt es, wenn dieser Gesellschafter beherrschenden Einfluss hat, d.h. insbesondere in der Lage ist, die Geschäftspolitik zu bestimmen und Weisungen an den Geschäftsführer zu erteilen; davon ist im Regelfall auszugehen, wenn dieser Gesellschafter eine Beteiligung von über 50 % hat, weil er dann (z.B. in einer GmbH) Weisungen an die Geschäftsführung durchsetzen kann (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2001, 115 m.w.N.). Eine beherrschende Stellung kann je nach Fall- und insbesondere Vertragsgestaltung auch bei niedrigeren Beteiligungsquoten vorliegen oder bei höheren fehlen (vgl. BGH ZIP 2005, 660: „ infolgedessen von ihm beherrscht“; BGH ZIP 2001, 115 und ZIP 1999, 1314: „vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag“; vgl. auch Goette, Die GmbH, § 4 Rn. 118). Dabei können auch die konzernrechtlichen Vorschriften und Vermutungen nach §§ 15 ff AktG herangezogen werden (vgl. etwa BGHZ 81, 311; BGH WM 1986, 1554; BGH ZIP 1990, 1593 f).
84 
Darüber hinaus dürfte es entgegen der Ansicht des Klägers keinen eigenständigen Tatbestand der Betriebsaufspaltung geben, der schon als solches ohne weitere Prüfung der genannten Voraussetzung eines beherrschenden Einflusses die Gleichstellung einer Besitzgesellschaft mit einem Gesellschafter der Betriebsgesellschaft erlaubt. Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um einen im Ursprung steuerrechtlichen Begriff, der unterschiedliche zivilrechtliche Fallgestaltungen erfassen kann. Ihnen ist gemeinsam, dass Teile des Betriebsvermögens und der Funktionen eines Unternehmens auf mehrere Unternehmen verteilt werden und dazu Vermögensbestandteile, die für das Unternehmen notwendig sind, im Vermögen verschiedener Gesellschaften gehalten werden. Neben Unterschieden in der Vermögensabgrenzung oder den Rechtsformen gibt es auch Varianten bei den Beteiligungsverhältnissen. Zwischen den Gesellschaftern beider Gesellschaften kann Personenidentität mit gleichen, unterschiedlichen oder umgekehrten Quoten bestehen oder es kann auch nur eine Teil-Identätit unterschiedlichen Ausmaßes vorliegen (vgl. zu den Gestaltungsformen z.B. Drygala, Der Gläubigerschutz bei der typischen Betriebsaufspaltung, S. 4 ff). Sind die Gesellschafter nur teilweise identisch, ist es nicht gerechtfertigt, für die Anwendung eigenkapitalersatzrechtlicher Regeln, also die Behandlung von Fremdkapital als Eigenkapital, die Besitzgesellschaft dem GmbH-Gesellschafter unabhängig davon gleichzustellen, ob er dort beherrschenden Einfluss ausübt. Das vom Kläger angeführte Argument der bewussten Finanzierung durch den GmbH-Gesellschafter über eine ausgelagerte Finanzierungsgesellschaft trägt für sich alleine dann nicht, wenn ein Außenstehender den größeren Teil dieser Finanzierung beiträgt und gesellschaftsrechtlichen Einfluss ausüben kann. In der Literatur wird allerdings verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass in Fällen der – nicht näher spezifizierten - Betriebsaufspaltung auch bei fehlender oder nur teilweiser Gesellschafteridentität eine Gleichstellung geboten sei (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, §§ 32 a, 32 b Rn. 150; Michalski/Heidinger, GmbHG, § 32 a, § 32 b Rn. 204; Johlke/Schröder in v. Gerkan/Hommelhoff, Hdb. d. Kapitalersatzrechts, Rn. 5.46). Die dabei als Beleg angeführten Entscheidungen und Literaturstellen tragen diese Auffassung aber nicht. Den Entscheidungen des BGH, in denen eine Gleichstellung bei Betriebsaufspaltung angenommen wurde, lag, soweit ersichtlich, jeweils ein Sachverhalt mit Personenidentität zugrunde (BGH WM 1986, 1554; BGHZ 121, 31; BGHZ 127, 1). Die sonst zitierte und auch die übrige Literatur stellt weitgehend darauf ab, ob die Gesellschafter identisch sind oder ob bei Teilidentität der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft auch mehrheitlich an der Besitzgesellschaft beteiligt ist oder diese sonst beherrscht (so insbesondere auch Bentler, Das Gesellschaftsrecht der Betriebsaufspaltung, S. 96 ff – er behandelt auf S. 95 nur die hier nicht interessierende sog. Einheitsbetriebsaufspaltung; vgl. weiter Noack GmbHR 1996, 153, 156 f; Hachenburg/Ulmer GmbHG § 32 a,b Rn. 122: überwiegende Identität erforderlich; ebenso Ulmer/Habersack, GmbHG §§ 32 a/b, Rn. 121, 136; Baumbach/Hueck/Fastrich § 32 a Rn. 35; Drygala, a.a.O., S. 39; Rowedder/Pentz § 32 a Rn. 80 versteht Betriebsaufspaltung gar als Personenidentität; wenig praktikabel Fleischer in Hommelhoff/v.Gerkan a.a.O. Rn. 12.22: bei Teilidentität liege bei beweiskräftigen Anhaltspunkten für „Interessengleichlauf“ die Gleichstellung nahe). Entscheidend kommt es letztlich darauf nicht an.
85 
bb) Der Zeuge G., Alleingesellschafter der insolventen X. Vertriebs GmbH, hat die X. Grundbesitz GbR maßgeblich beherrscht.
86 
(1) Nach dem Gesellschaftsvertrag, den der Kläger in Anl. K 4 und der Beklagte mit dem Datum 05.03.2002 in Anl. B 10 vorgelegt hat, war der Zeuge G. Mehrheitsgesellschafter der X. Grundbesitz GbR mit einem Anteil von 51 %. Beide Gesellschafter waren alleingeschäftsführungs- und vertretungsbefugt, wie aus § 8 unter der Überschrift „Vertretung, Geschäftsführung“ folgt, der nicht, wie der Beklagte meint, Gesamtgeschäftsführung anordnet, sondern jedem Gesellschafter „jeweils“ sämtliche Befugnisse zuspricht. Beide waren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 9 erlaubte aber dem Zeugen G., bei Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit die dort katalogartig aufgeführten Geschäfte alleine vorzunehmen; einzige Einschränkung war eine Informationspflicht gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte trägt zu dem vergleichbaren Katalog in § 9 der abweichenden Fassungen selbst vor, dass davon faktisch der Großteil der von der Grundstücksgesellschaft zu tätigenden Geschäfts erfasst ist. Das bedeutet, dass der Zeuge G. nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschicke der X. Grundbesitz GbR weitgehend alleine bestimmen konnte. Das war ersichtlich auch so gewollt, nachdem dem Beklagten eine entsprechende Befugnis in § 9 nicht explizit eingeräumt wurde. Offensichtlich sollte er sich, auch im Hinblick auf sein Alter und die räumliche Entfernung seines Wohnsitzes vom Sitz der Gesellschaften, am Geschäftsbetrieb und auch den wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen nicht aktiv beteiligen.
87 
(2) Der Beklagte hat nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass dieser Gesellschaftsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2002 durch die Fassung, wie sie in Anl. B 12 und B 1 vorgelegt worden ist, ersetzt worden ist. Nach diesem Vertrag wäre allerdings eine Beherrschung durch den Zeugen G. trotz seiner Mehrheit nicht gegeben, weil nach § 9 für praktisch die meisten Geschäfte Einstimmigkeit vorgesehen war und weil der Umstand, dass bei einer Zweimanngesellschaft ein Gesellschafter mit seinem Stimmrecht alleine den anderen ausschließen kann, ebenso wenig für die Annahme einer Beherrschung genügt wie die Möglichkeit eines Gesellschafters, bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips die Maßnahmen anderer Gesellschafter zu blockieren (Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 17 AktG Rn. 48; Hüffer, AktG, § 17 Rn. 10 und 17; a.A. OLG Karlsruhe OLGReport 1998, 240). Ebenso wenig genügt die Mehrheit, die der Zeuge G. nach diesem Vertrag bei der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung bei der Gewinnverteilung hatte, für die Annahme einer beherrschenden Stellung.
88 
Der Beklagte hat aber das Zustandekommen dieses Vertrags nicht bewiesen. Die Hintergründe und die Entstehungsgeschichte der vom Beklagten vorgelegten Vertragsfassungen sind auch nach der Beweisaufnahme weitgehend unklar.
89 
Der Zeuge G. hat im Kern ausgesagt, dass zunächst bei der Ordnung der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ab März 2002 als Grundlage für die Vertragsurkunde ein Vertragsmuster aus seinem Rechner verwendet worden sei. Der Vertrag sei dann weiter „zerpflückt“ worden, auf Anforderung der Bank. Aus den Ergebnissen der steuerlichen Beratung durch den Zeugen S. und dessen Mitarbeiter K. sei dann ein weitere Entwurf hervorgegangen, der dann seines Erachtens noch einmal revidiert worden sei. Es habe insgesamt drei oder vier Varianten gegeben. Letztlich soll es auf Verlangen der finanzierenden Sparkasse zu einer Fassung gekommen sein, nach der im Unterschied zu früheren Fassungen der Zeuge keine weitgehenden Befugnisse ohne seinen Vater, den eigentlichen Geldgeber, hätte haben sollen. Das stimmt zunächst mit dem Beklagtenvortrag überein, dass die Fassung B 12 bzw. B 1, die mit § 9 eine solche Regelung herbeiführt, später zustande gekommen sein soll.
90 
Allerdings konnte der Zeuge auch nicht genau sagen, wie viele Vertragsänderungen es tatsächlich gegeben hat. Den zeitlichen Ablauf konnte er ebenfalls nicht mehr richtig wiedergeben. So war er über das Datum der Anl. B 1 selbst erstaunt, weil er meinte, der Gesellschaftsvertrag sei an sich schon vor dem Mietvertrag fertig gewesen. Es ist einerseits nachvollziehbar, dass der Zeuge nach mehreren Jahren im Detail keine Erinnerung mehr an die Abläufe hat. Anderseits kommen zu diesen Unsicherheiten etliche Ungereimtheiten im Erscheinungsbild der Urkunden und im vorgetragenen Ablauf, die weder der Beklagte noch der Zeuge G. näher klären konnten, so dass Zweifel daran bleiben, ob es tatsächlich im Jahr 2002 zur Vereinbarung einer Vertragsänderung gekommen ist.
91 
So trägt der Kläger unwidersprochen vor, dass sich nur eine Fassung wie in Anl. K 4 in den Unterlagen der Sparkasse T. befunden habe, die doch gerade auf einer Änderung der Geschäftsführungsbefugnisse gedrungen haben soll. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die inhaltlich Anl. K 4 entsprechende Fassung Anl. B 10 (mit Datum 05.03.2002) am 10.07.2002 innerhalb der Sparkasse mit Fax übermittelt worden sei. Der Zeuge G. konnte nicht angeben, ob die Sparkasse die behauptete spätere Version erhielt.
92 
Nicht bewiesen ist, dass ein Vertrag wie in Anl. B 1, die das Datum 01.09.2002 trägt, bereits im Juli 2002 unterschrieben war, wie der Beklagte behauptet hat. Er hat sich auf das Schreiben des Zeugen S. vom 02.07.2002 (Anl. B 11, Bl. II 204) bezogen, der dort in der Tat erwähnt hat, der mit dem Schreiben übersandte Vertrag sei „eigentlich schon unterschrieben“. Gemeint war der inhaltlich entsprechende Text in Anl. B 12, der aber gerade keine Unterschriften trägt. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass die Anl. B 12 die Anlage zum Schreiben Anl. B 11 war. Er hat aber auch ausgesagt, dass er nie einen unterschriebenen Vertrag gesehen oder in seinen Unterlagen gehabt habe und dass seine damalige Äußerung wohl seine Überzeugung wiedergegeben habe, es sei schon unterschrieben, der Vertrag könne aber auf Wunsch des steuerlichen Beraters des Beklagten auch noch geändert werden. Das alles bestätigt also nur, dass eine Fassung wie Anl. B 1 im Entwurf existierte und der Zeuge S. annahm, die Gesellschafter hätten sich darauf geeinigt. Ob es zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten, der vom Zeugen S. nicht beraten war, tatsächlich zur Einigung auf diese Vertragsänderung gekommen ist und die Urkunde tatsächlich unterschrieben wurde, ist damit nicht bewiesen.
93 
Fragen wirft auch die vom Beklagten zusätzlich vorgelegte Fassung vom 23.10.2001 (Anl. B 9, Bl. II 204) auf, die nach diesem Datum die erste Fassung gewesen sein soll. Tatsächlich ist sie bis auf die Beteiligungsquote (je 50 %) inhaltlich identisch mit der Fassung Anl. B 1. Warum in einem frühen Stadium die Geschäftsführungsbefugnisse genau so geregelt gewesen sein soll, wie es dann später als Änderung der davon abweichenden Fassung K 4 auf Verlangen der Sparkasse wieder vereinbart worden sein soll, hat keine Erklärung gefunden. Die Fassungen B 9 und B 1 sind auch im Schriftbild weitgehend identisch, insbesondere in der verwendeten serifenlosen Schriftart. Es fällt allerdings auf, dass ausgerechnet auf S. 2, die den § 4 mit dem inhaltlichen Unterschied zur Beteiligungsquote enthält, die Laufweite der Buchstaben in der Anl. B 1 weiter ist als bei den übrigen Seiten und auch sämtlichen Seiten der Anl. B 1. Die abweichende Serifen-Schrift und die zuweilen auftretenden Verschiebungen an den Zeilenanfängen bei den anderen drei Fassungen hat der Beklagte zur Anl. B 12 damit erklärt, sie sei beim Steuerberater ausgedruckt worden; das müsste dann ebenso für die Anl. K 4/B 10 gelten, dürfte tatsächlich aber gar nicht stimmen, weil der Zeuge S. nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen G. und S. mit der Formulierung der Verträge nicht befasst war. Dieselben Verschiebungen bei Zeilenanfängen erscheinen dann auch noch bei der Anl. B 1 auf der genannten S. 2 (aber nicht bei B 9). Die Unterschiede im Schriftbild lassen sich also nicht damit erklären, dass eine Variante beim Steuerberater ausgedruckt wurde.
94 
Auffällig ist dann vor allem, dass die Anl. B 1 und B 9 offensichtlich die identischen Schriftzüge bei den Unterschriften enthalten. Die Schwünge der Handschriften des Beklagten und des Zeugen G. überschneiden sich exakt an denselben Stellen und in derselben Form mit den Linien und darunter gedruckten Texten der Unterschriftszeilen. Es handelt sich jeweils um dieselbe Unterschrift, was nur bedeuten kann, dass bei einer der Fassungen manipuliert worden ist, sei dass Seiten ausgetauscht wurden oder Unterschriften aus einer Fassung in die andere kopiert wurden. Der Zeuge G. konnte keine Erklärung für diese Identität liefern. Nicht feststellbar ist, ob die Anl. B 1 oder die Anl. B 9 in dieser Hinsicht verändert wurde. Bei Anl. B 9 fällt wiederum auf, dass nur die ersten 8 Seiten am oberen Rand eine fortlaufend nummerierte Faxzeile zeigen, die bei der 9. Seite mit den Unterschriften fehlt. Diese wiederum ist im Schriftbild klarer als die übrigen 8 Seiten. Auch dafür gibt es keine Erklärung.
95 
Schließlich ist bei der Anl. B 1, was der Kläger von Anfang an zu Recht moniert hat, das handschriftlich eingefügte Datum auf S. 9 überschrieben. Insbesondere bei der Jahreszahl zeigt sich eindeutig, dass hier nicht, wie der Zeuge G. es interpretiert hat, der Stift gekleckst hat. Die Ziffern sind hier mit einem dickeren Stift oder mit mehrfachem Schriftzug überschrieben worden. Vor allem die letzte Ziffer weist im unteren Bereich eine dicke Stelle auf, die so aussieht, wenn hier eine anderslautende Ziffer, möglicherweise eine 3, überschrieben worden ist. In dem Zusammenhang ist auch auffällig, dass der Mietvertrag vom 01.09.2002 bei den Regelungen zum Mietbeginn und bei der Erwähnung der Corporate-Identity-Vorgaben der Fa. B. fälschlich die Jahreszahl 2003 statt der richtigen Zahl 2002 enthält. Die Erklärung des Beklagten, es handele sich um Tippfehler, überzeugt nicht, weil derselbe Tippfehler in einem Dokument nicht ohne weiteres zweimal vorkommt. Es entspricht aber auch der Lebenserfahrung, dass der Autor eines Dokuments sich bei der Jahreszahl nicht irrt, wenn nicht gerade der Jahreswechsel vorüber war. Insbesondere ist es unwahrscheinlich, dass er versehentlich die Jahreszahl des kommenden Jahres einsetzt. Kommt deshalb eine falsche Jahreszahl mehrfach in einem Dokument anstelle einer richtigen Jahreszahl aus dem Vorjahr vor, so spricht das dafür, dass das Dokument tatsächlich erst im Folgejahr, dessen Zahl verwendet worden ist, erstellt worden ist, weil der Autor gewohnheitsmäßig die aktuelle Jahreszahl verwendet. Es erscheint dem Senat also nicht ausgeschlossen, dass der Mietvertrag und möglicherweise auch der Gesellschaftsvertrag wie in der Anl. B 1 vorgelegt, erst im Jahr 2003 erstellt worden sind und auf das Jahr 2002 zurückdatiert werden sollten, wobei dann Fehler unterlaufen sein können. Dass der Beklagtenvertreter in den von der Steuerfahndung im April 2003 beschlagnahmten Unterlagen eine Fassung wie in Anl. B 1 gesehen hat, schließt diese Möglichkeit nicht aus, weil diese Maßnahmen auch vor dem April 2003 durchgeführt worden sein können.
96 
Der Senat kann nicht mit Sicherheit feststellen, dass solche Manipulationen vorgekommen sind. Es gibt aber auch keine anderen Erklärungen für die Ungereimtheiten. Die vorgelegten Vertragsfassungen werfen jedenfalls erhebliche Zweifel und Fragen auf, die weder der Beklagte noch der Zeuge G. befriedigend klären konnten. Der Senat ist deshalb aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Vertrag in Anl. K 4, der unstreitig zustande gekommen ist und sich auch nur in dieser Version bei den vom Kläger vorgefundenen Geschäftsunterlagen der X. Vertriebs GmbH sowie bei der Sparkasse T. befunden hat, zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2002 durch die Fassung Anl. B 1 geändert worden ist.
97 
c) Die Vermietung des Grundstücks durch die X. Grundbesitz GbR an die X. Vertriebs GmbH war deshalb eigenkapitalersetzend, weil die X. Vertriebs GmbH schon zu Beginn des Mietverhältnisses am 15.09.2002 überlassungsunwürdig war und es bis zur Insolvenzeröffnung auch geblieben ist.
98 
aa) Die Anwendung der Eigenkapitalregeln auf die Gebrauchsüberlassung durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen setzt voraus, dass sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Überlassung in einer Krise befindet oder dass sie später in eine Krise gerät und der Gesellschafter dies erkennen kann, seine Leistung aber stehen lässt. Eine Krise liegt vor, wenn entweder Insolvenzreife besteht oder die Gesellschaft „überlassungsunwürdig“ ist (BGH GmbHR 2005, 617; BGH ZIP 2006, 996; grundlegend BGHZ 109, 55). Die Gesellschaft ist überlassungsunwürdig, wenn ein außenstehender Dritter das Mietobjekt der Gesellschaft nicht oder nicht zu denselben Bedingungen vermietet hätte. Bei einem Wirtschaftsgut, das wie hier das Grundstück mit der speziell für das B. Zentrum C. errichteten Betriebsstätte, kein Standard-Wirtschaftsgut ist, sondern an die speziellen Bedürfnisse des Unternehmens der Gesellschaft angepasst ist, ist diese nur überlassungwürdig, wenn ein außenstehender Dritter sicher sein kann, dass als Überlassungsentgelt seine Investitionskosten einschließlich eines angemessenen Gewinns fließen werden, weil er nur dann bereit sein wird, die Investition vorzunehmen und danach das Grundstück an die Gesellschaft zu vermieten. Das setzt zumindest voraus, dass sichergestellt ist, dass die vereinbarten, nach Refinanzierungsgesichtspunkten bemessenen Mieten über die vorgesehene Vertragsdauer von der Gesellschaft gezahlt werden (vgl. BGHZ 109, 55, 63 f; BGHZ 121, 31).
99 
bb) In diesem Sinne war die X. Vertriebs GmbH bereits im September 2002 überlassungsunwürdig. Denn sie hat unstreitig die ersten zwei Monatsmieten gar nicht gezahlt. Schon am 05.11.2002 hat der Zeuge G. für die X. Vertriebs GmbH die X. Grundbesitz GbR um eine Herabsetzung von 11.000 EUR auf 8.800 EUR monatlich, also um 20 %, bis einschließlich Juni 2003 gebeten, weil die Ertragslage sich „dramatisch verschlechtert“ habe. Dies sind keine Umstände, unter denen ein außenstehender Dritter in das Grundstück investiert und es dann der X. Vertriebs GmbH zu diesen Konditionen vermietet hätte, weil er von Anfang an damit rechnen musste, dass die Mieterin nicht hinreichend leistungsfähig war. Das hat auch der weitere Verlauf bestätigt. Es ist unstreitig, dass die zwei rückständigen Mieten nie mehr gezahlt wurden; der Beklagte hat die Kündigung vom 29.04.2003 darauf gestützt (danach soll es sogar einen Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten gegeben haben, was das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags zu Recht herangezogen hat). Die späteren Zahlungen ab November 2002 wurden lediglich auf die laufenden Mieten verrechnet, was für einen außenstehenden Dritten keine geänderte Bonitätsbeurteilung nach Marktgesichtspunkten veranlasst hätte; das gilt erst recht, wenn diese gezahlten Mieten entsprechend dem Verlangen im Schreiben vom 05.11.2002 auf 8.800 EUR bis einschließlich Juni 2003 reduziert waren, wozu nichts vorgetragen ist. Dass ein Verzug mit zwei Monatsmieten auch andere Gründe als die Leistungsfähigkeit haben kann, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, spielt keine Rolle, weil er solche Gründe im Verhältnis der Mietparteien nicht behauptet. Mangels hinreichender Bonität hätte die X. Vertriebs GmbH das Grundstück von einem außenstehenden Dritten nicht vermietet bekommen. Die X. Vertriebs GmbH hatte nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers auch keine Vermögenswerte, die sie als Sicherheit oder als Grundlage zur Überbrückung von künftigen Liquiditätsengpässen, die ein Vermieter angesichts der Schwierigkeiten realistischerweise in Betracht ziehen musste, hätte zur Verfügung stellen können, weil ihr gesamtes Anlage- und Umlaufvermögen bereits der Besicherung anderer Verbindlichkeiten diente. Die X. Vertriebs GmbH war deshalb überlassungsunwürdig. Nachdem die X. Vertriebs GmbH diese offenen Mieten auch später nicht beglichen hat, wurde die für eine Vermietung des Grundstücks durch einen Dritten erforderliche Bonität auch nicht in der Zeit bis Ende Mai 2003 wiederhergestellt.
100 
cc) Ob und zu welchem Zeitpunkt die X. Vertriebs GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig war, kann dahingestellt bleiben. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der Beklagte gegebenenfalls hierauf mit der Kündigung des Mietverhältnisses vom 29.04.2003 rechtzeitig reagiert hat.
101 
d) Dass der Zeuge G. aus der X. Grundbesitz GbR ausgeschieden ist und danach unstreitig der Beklagte das Vermögen der GbR übernommen hat, berührt die Eigenkapitalersatzfunktion nicht. Eine in Eigenkapitalersatz umqualifizierte Leistung behält diesen Charakter auch dann, wenn der Gesellschafter aus der leistenden Gesellschaft, die ihm nach den oben zu b) genannten Grundsätzen gleichzustellen ist, ausscheidet. Der Beklagte, den schon vor dem Ausscheiden des Zeugen G. die akzessorische Haftung des Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten getroffen hat, haftet infolge der Übernahme sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (entsprechend § 738 BGB) unmittelbar für die eigenkapitalersatzrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die vormalige X. Grundbesitz GbR.
102 
e) Der Kläger kann anstelle des unentgeltlichen Nutzungsrechts, das ihm an sich zusteht (oben a) Wertersatz verlangen, weil er das Nutzungsrecht aus Gründen nicht ausüben kann, die nicht in seiner, sondern der Sphäre des Beklagten liegen. Er hat darauf nicht wegen seiner Zustimmung zur Vermietung an die Fa. K. oder mit seiner Kündigungserklärung vom 19.06.2003 verzichtet oder das Nutzungsrecht sonst zurechenbar aufgegeben.
103 
aa) Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter in diesen Fällen nur das Recht, die unentgeltliche Überlassung zur Nutzung zu verlangen, sei es zur Eigennutzung bei eigener Betriebsfortführung oder zur Untervermietung; ob eine solche Nutzung möglich ist, liegt im Risikobereich des Insolvenzverwalters. Ein Wertersatzanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung der Regeln über die Leistungsstörung bei Sacheinlageverpflichtungen, wonach ein Gründer zur Bareinlage verpflichtet ist, wenn die Leistung der versprochenen Sacheinlage anfänglich oder nachträglich unmöglich wird (BGHZ 45, 388; BGH NJW-RR 1997, 670; dies gilt auch nach der Schuldrechtsreform vgl. Ulmer, GmbHG, § 5 Rn. 105; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 5 Rn. 38; Scholz/Winter/Westermann, GmbHG, § 5 Rn. 63). Dementsprechend muss der Gesellschafter im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den objektiven Nutzungswert ersetzen, wenn dem Insolvenzverwalter die Nutzung aus Gründen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Gesellschafters oder des ihm Gleichzustellenden liegen (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31; BGH ZIP 2005, 484; Ulmer/Habersack, a.a.O. Rn. 132), also außerhalb des vorgenannten Risikobereichs des Insolvenzverwalters ihre Ursache haben. Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).
104 
bb) Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Beklagte hat das Grundstück an die Fa. K. aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und nicht das vom Kläger zu tragende Risiko der Unverwertbarkeit realisieren, vermietet, wodurch der Kläger an der Nutzung gehindert ist.
105 
(1) Die Vermietung war ein Geschäft des Beklagten, das nicht in erster Linie durch den Kläger veranlasst worden ist, sondern in der Sphäre des Beklagten vorbereitet worden und auch durchgeführt worden ist. Es ist unstreitig, dass dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter vom Zeugen G. bereits Anfang Mai 2003 die Fa. K. als zur Betriebsübernahme bereites Unternehmen präsentiert worden ist. Damit ging, wie aus dem beiderseitigen Vorbringen folgt, einher, dass der Betrieb auf dem bisherigen Gelände fortgeführt werden sollte. Der Zeuge G. hat insoweit als Vertreter des Beklagten auch die Verhandlungen über die Vermietung an Fa. K. geführt; das muss sich der Beklagte zurechnen lassen. Der Mietvertrag wurde ebenfalls in dieser Zeit bereits vorbereitet, nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts war ein Vertragsschluss sogar schon am 06.05.2003 unstreitig. In Vollzug dessen, jedenfalls aber in der festen Vermietungsabsicht des Beklagten, wurde das Grundstück zum 01.06.2003 an die Fa. K. übergeben, weshalb dem Kläger das Nutzungsrecht nicht mehr eingeräumt werden kann.
106 
(2) Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit der Vermietung an Fa. K. durch den Beklagten ab 01.06.2003 einverstanden war. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil war es in erster Instanz allerdings unstreitig, dass der Kläger der Vermietung zugestimmt hat. An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 314 ZPO), so dass der Kläger nicht unter Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag (wiederholend) vortragen kann, er sei mit der Vermietung durch den Beklagten nicht einverstanden gewesen. Unabhängig davon ist diese Behauptung so auch nicht mit dem übrigen unstreitigen Vorbringen um die Vermietung an die Fa. K. vereinbar.
107 
Im Detail umstritten ist zwar, ob und gegebenenfalls wie sich Mitarbeiter des Klägers bei den Verhandlungen im Mai 2003 zu den Möglichkeiten einer Anmietung geäußert haben sollen und welche Informationen über Mietvereinbarungen ihnen vorgelegen haben sollen. Darauf kommt es aber nicht an. Ebenso wenig ist entscheidend, wann der Mietvertrag mit der Fa. K. von welchem Vertragspartner unterschrieben worden ist - abweichend von dem laut Tatbestand des angefochtenen Urteils unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag, der Mietvertrag sei schon am 06.05.2003 geschlossen worden, behauptet der Beklagte nun eine Vereinbarung mit abweichendem Inhalt, die von Fa. K. erst am 18.07.2003 unterzeichnet worden sei. Die Unmöglichkeit, dem Kläger das Nutzungsrecht wieder einzuräumen, beruht nicht auf einer bloßen schuldrechtlichen Bindung des Beklagten gegenüber der Fa. K., sondern auf der Besitzverschaffung an die Fa. K. zur Nutzung des Grundstücks ab 01.06.2003, sei es zur Erfüllung eines bereits geschlossenen Mietvertrags oder im Hinblick auf den schriftlich noch zu fixierenden Mietvertrag. An dieser Besitzverschaffung war der Kläger unstreitig insofern beteiligt, als er selbst der Fa. K. die Schlüssel übergeben hat. Das ist ersichtlich im Hinblick darauf geschehen, dass die Fa. K. auch nach der Vorstellung des Klägers den aus der Insolvenzmasse zu erwerbenden Betrieb auf dem bisherigen Betriebsgelände fortführen sollte. Also war er zwangsläufig auch mit der Anmietung beim Beklagten jedenfalls faktisch einverstanden.
108 
Darin liegt aber kein Verzicht auf die ihm zustehenden Rechte auf eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung. Nach der oben unter aa) genannten Rechtsprechung besteht ein Wertersatzanspruch immer dann, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen entzogen wird oder nicht mehr eingeräumt werden kann. Deshalb kommt es entscheidend mit darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Nutzungsrecht willentlich verliert. Das bezieht sich nicht auf den Bestand des schuldrechtlichen Überlassungsgeschäfts, das der Nutzungsüberlassung in der Vergangenheit möglicherweise zugrunde lag, für die Annahme einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung aber ohnehin nicht vorausgesetzt ist (Goette/Kleindiek, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 86), sondern auf das aus der Eigenkapitalersatzfunktion herrührende unentgeltliche Nutzungsrecht. Der Insolvenzverwalter kann dieses Nutzungsrecht nur dann willentlich aufgeben, wenn er auch weiß, dass er ein solches Nutzungsrecht hat. Zudem muss sich aus seinen Äußerungen oder seinem Verhalten auch ergeben, dass er mit einem solchen Nutzungsrecht rechnet und davon zugunsten der Masse keinen Gebrauch machen will.
109 
Dafür ergibt der beiderseitige Vortrag keine Anhaltspunkte. Selbst wenn das bestrittene Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt wird, Dr. D. habe für den Kläger die Fa. K. wegen der Anmietung an die X. Grundbesitz GbR verwiesen, folgt daraus nicht, dass er zu dem Zeitpunkt vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Qualifizierung des Nutzungsrechts als eigenkapitalersetzend ausging. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass es in der Phase der Verhandlungen mit der Fa. K. und den weiteren Beteiligten im Mai 2003, als er ohnehin erst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, vorrangig um die Sicherstellung der Betriebsfortführung trotz gekündigtem Händlervertrag ging und die Eigenkapitalersatzfrage weder geprüft noch thematisiert wurde. Bei dieser Sachlage konnte auch der Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger wolle, wenn er der Vermietung durch den Beklagten oder auch möglicherweise aus damaliger Sicht noch der X. Grundbesitz GbR zustimmt, auf den wirtschaftlichen Wert eines unentgeltlichen Nutzungsrechts verzichten, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach den Eigenkapitalersatzregeln geprüft und in den Verhandlungen angesprochen zu haben. Wendet sich der (vorläufige) Insolvenzverwalter in dieser Situation nicht gegen die beabsichtigte Vermietung an den nach gemeinsamer Planung ins Auge gefassten Betriebsübernehmer, dann kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass aus seinem Einverständnis mit der sich aus der vorgefundenen Situation zwanglos ergebenden Struktur der jeweiligen Außenbeziehungen einerseits des Insolvenzverwalters, andererseits des Vermieter-Gesellschafters zu dem neuen Betriebsinhaber sich weitreichende Konsequenzen für das gesellschaftsrechtlich zu beurteilende Innenverhältnis ergeben. Vielmehr ist diese Situation einem Vorbehalt des Nutzungsrechts gleichzustellen, der aber nicht ausdrücklich erklärt werden muss.
110 
Die Annahme einer willentlichen Aufgabe des Nutzungsrechts mit der Konsequenz auch eines Verlusts sekundärer Zahlungsansprüche würde auch der entsprechenden Heranziehung der Regeln über die Leistungsstörungen bei Sacheinlagen widersprechen, die Grundlage für den Wertersatzanspruch ist. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Sacheinlageversprechens lässt danach selbst dann nur den Sacheinlageanspruch, nicht aber die Verpflichtung zur Bareinlage entfallen, wenn diese Unmöglichkeit von der Gesellschaft zu vertreten ist (Scholz/Winter/Westermann, a.a.O. § 5 Rn. 63). Übertragen auf die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung bedeutet dies, dass sich bei einer Nutzung des Grundstücks durch den Gesellschafter selbst anstelle des an sich berechtigten Insolvenzverwalters nicht das diesen üblicherweise treffenden Risiko der Unverwertbarkeit realisiert, sondern der Grund für das ausgefallene Nutzungsrecht in der Sphäre des Gesellschafters liegt. Das tatsächliche Einverständnis des Insolvenzverwalters mit dieser Vermietung lässt einen Wertersatzanspruch noch nicht entfallen, wenn er nicht zum Ausdruck bringt, dass er insgesamt für die Masse auf den Wert der eigenkapitalersetzenden Leistung verzichtet.
111 
(3) Der Beklagte bringt ohne Erfolg vor, der Kläger habe gegenüber der Sparkasse T. auf Rechte aus der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verzichtet. Es ist schon nicht schlüssig dargetan, welchen konkreten Inhalt die behauptete Vereinbarung gehabt haben soll, der Masse würden verwertbare Wirtschaftsgüter überlassen, während der Sparkasse „ihr Mieter“ (?) belassen werde. Abgesehen davon, dass dies wohl weniger einen Tatsachenvortrag als eine rechtliche Wertung der schon zuvor vorgetragenen Gespräche und Vermerke aus den Verhandlungen des Klägers mit der Sparkasse darstellen soll, ist eine Grundlage für diese Annahme eines Verzichts, für den im übrigen die Sparkasse nicht der richtige Adressat gewesen wäre, nicht ersichtlich. Aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die an den Verhandlungen beteiligten Personen in der kurzen Zeit von ca. einem Monat die Teilelemente der Betriebsfortführung durch die als Interessentin vom Zeugen G. präsentierte Fa. K. als Gesamtpaket betrachtet, dessen rechtliche Modalitäten aber nicht in allen Einzelheiten besprochen und geklärt haben. Das bedeutet, dass auch das Verhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter nur in der Gesamtschau danach beurteilt werden kann, ob er mit der von ihm - auch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter ab 01.06.2003 - letztendlich gebilligten Gesamtmaßnahme zum Ausdruck bringen wollte, er gebe das der Masse zustehende unentgeltliche Nutzungsrecht auf. Diese Annahme ist auch auf der Grundlage des Beklagtenvortrags zu diesen Verhandlungen nicht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die behaupteten Abstimmungen oder gar Vereinbarungen mit der Sparkasse. Solange die grundpfandrechtlich gesicherte Sparkasse keine Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung bewirkt hatte, hätte der Kläger ein unentgeltliches Nutzungsrecht gegenüber der Sparkasse durchsetzen können; der Zustimmung der Sparkasse zur Vermietung bedurfte es nicht. War er dagegen im Verhältnis zur Sparkasse damit einverstanden, dass diese Mieten aus einem Mietverhältnis zwischen dem Beklagten und der Fa. K. erhalten sollte, erlaubt dies weniger die Annahme eines Verzichts im Verhältnis zum Beklagten als der Vorstellung, der Kläger könne auch insoweit über Verhandlungsmasse disponieren. Entscheidend kommt hinzu, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf Betreiben der Sparkasse entfallen wäre (§§ 146 ff ZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu BGHZ 140, 147) mit der Folge, dass der Beklagte hierfür hätte Wertersatz leisten müssen (BGH ZIP 2005, 660; ZIP 2005, 484). Von daher liegt die Annahme fern, der Kläger habe gegenüber der Sparkasse auf ein eigenkapitalersatzrechtlich begründetes Nutzungsrecht in dem Sinne verzichtet, dass er auch von einer Inanspruchnahme des Beklagten absehe. Dasselbe gilt vor diesem Hintergrund für das Schreiben des Klägers vom 27.05.2003 an die Sparkasse (Anl. B 13) mit der Andeutung, dass bei einer zügigen Betriebsübernahme auch die Vermietung des Grundstücks gesichert sei. Dass er damit möglicherweise einen höheren Kostenbeitrag aus der Verwertung sicherungsübereigneter Fahrzeuge für die Masse erzielt hat, als ihm nach §§ 170, 171 InsO zugestanden hätte, ändert daran nichts, selbst wenn aufgrund dieses Kostenbeitrags die Insolvenzeröffnung ermöglicht wurde. Diese Maßnahme im Interesse der Insolvenzgläubiger bedeutet nicht, dass er deshalb zulasten der Masse auf ein werthaltiges Nutzungsrecht im Verhältnis zum Gläubiger verzichten wollte, das jedenfalls im Falle einer nicht fernliegenden Zwangsverwaltung auf Betreiben der Sparkasse ebenfalls zu einem Zahlungsanspruch geführt hätte.
112 
(4) Der Grund für die Entziehung der Nutzungsbefugnis fällt unabhängig davon selbst unter dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt in seine Sphäre, dass der Kläger selber das Grundstück nicht an die Fa. K. hätte vermieten können. Wenn die Fa. K., wie der Beklagte (kaum schlüssig, s.u.) behauptet, das Grundstück vom Kläger wegen eines zu befürchtenden Streits zwischen den Parteien um die Eigenkapitalersatzfunktion des Grundstücks gar nicht angemietet hätte, die Anmietung des Grundstücks aber andererseits Voraussetzung für eine alsbaldige, unterbrechungslose Fortführung des Geschäftsbetriebs durch die Fa. K. und auch für den vom Kläger erzielten Kaufpreis war, wie der Beklagte ebenfalls behauptet, liegt die Vermietung durch den Beklagten unabhängig von der Zustimmung des Klägers nicht in dessen Risikosphäre, sondern primär im Verantwortungsbereich des Gesellschafters der Schuldnerin und vor allem des den Eigenkapitalgrundsätzen unterliegenden Vermieters.
113 
(5) Erst recht keine eigenständige Bedeutung hat die spätere Kündigung des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin und der X. Grundbesitz GbR durch den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2003. Diese Kündigungserklärung erfasst ausdrücklich das schuldrechtliche, entgeltliche Mietverhältnis und sie enthält weder ausdrücklich noch konkludent einen Verzicht auf eigenkapitalersatzrechtliche Ansprüche. Sie ist schon deshalb auch nicht faktisch auf eine Besitzaufgabe und damit Aufgabe von Nutzungsrechten gerichtet, weil zu dem Zeitpunkt allen Beteiligten bewusst war, dass der Kläger nicht mehr im Besitz des Grundstücks war und ihm das Nutzungsrecht auch nicht wieder eingeräumt werden konnte. Es konnte deshalb nicht das Ziel sein, wie es sonst mit einer Kündigung durch einen Mieter verfolgt wird, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Folglich ist die Kündigung für die Frage der Aufgabe eines Nutzungsrechts ohne Relevanz.
114 
2. Der Beklagte hat danach dem Kläger den objektiven Wert der Nutzung über die Zeit zu ersetzen, für die dem Kläger die Nutzung zugestanden hätte.
115 
Das ist nicht die Zeit bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger, wie sie der Kläger ursprünglich zugrunde legen wollte, sondern in Ansatz kommt grundsätzlich die mit der Schuldnerin vereinbarte Mietzeit oder, sofern diese als nicht ernstlich gemeint, weil sie im Vergleich zum Branchenüblichen als unangemessen kurz anzusehen ist, die angemessene Nutzungsdauer (BGHZ 127, 1; BGH ZIP 2005, 660).
116 
a) Der Kläger kann also jedenfalls Zahlung des objektiven Nutzungswerts bis zu der Mindestmietzeit, die die X. Grundbesitz GbR mit der X. Vertriebs GmbH vereinbart hatte, verlangen.
117 
aa) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag vom 01.09.2002 (Anl. K 6) war nach § 4 erstmals zum 31.12.2005 kündbar. Ab 01.06.2003 ergibt sich so eine Dauer von 31 Monaten.
118 
bb) Der objektive Nutzungswert ist mit dem Vorbringen des Klägers jedenfalls für diese Zeit mit einem Betrag von 10.000 EUR monatlich (Netto-Kaltmiete) anzusetzen.
119 
(1) Jedenfalls für diesen Zeitraum hat der Beklagte den Nutzungswert nicht schlüssig bestritten. Der Betrag liegt einerseits unter dem im Mietvertrag vom 01.09.2002 vereinbarten Mietwert von 11.000 EUR. Andererseits trägt der Beklagte vor, dass die Fa. K. „zuletzt“ eine reduzierte Miete von 9.000 EUR monatlich gezahlt habe. Der mit ihr vereinbarte Mietzins, den der Beklagte trotz der Hinweise des Senats nicht offengelegt hat, liegt also höher. Die vom Beklagten nur sehr pauschal vorgetragenen Gründe für die Reduzierung ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Mietwert jedenfalls in der Zeit bis 31.12.2005 niedriger lag. Das angebliche Druckpotential einer Kündigungsandrohung könnte für diesen Zeitraum nicht ziehen, weil der Mietvertrag mit Fa. K. erstmals am 31.12.2006 auf den 31.12.2007 kündbar war; der Beklagte behauptet auch konkret keine Androhung in diesem Zeitraum, vielmehr handelt es sich um einen aktuell eingetretenen Umstand (Schriftsatz vom 22.02.2007, S. 3 = Bl. II 284). Ebenso wenig trägt er im Detail vor, welche angeblichen Mängel die Fa. K. berechtigterweise zur einer Mietminderung berechtigen würden und dass dies auch für die Vergangenheit bis 31.12.2005 gilt.
120 
Unerheblich ist auch das Vorbringen des Beklagten, der Kläger könne als Schadensersatz nur das verlangen, was er bei einer eigenen Vermietung hätte erzielen können - dies seien nicht 10.000 EUR, sondern bei einer Vermietung nicht zur Nutzung als B. Zentrum allenfalls 3.000 EUR monatlich. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Wertersatzanspruch nach den Regeln für Leistungsstörungen bei Sacheinlagen zu (s.o.). Es kommt mithin für den objektiven Wert des mit einem B. Zentrum bebauten Grundstücks darauf an, was die Nutzung als B. Zentrum wert ist, solange diese möglich ist. Diese Nutzung war jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum auch möglich, weil die Fa. K. das B. Zentrum auf dem Grundstück betrieben hat. Der Einwand des Beklagten, der Kläger wäre als Vermieter von der Fa. K. wegen zu befürchtender Streitigkeiten um den Eigenkapitalersatzcharakter nicht akzeptiert worden, ist nicht schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Fa. K. dadurch in einer anderen Lage befunden hätte als bei der tatsächlich vorgenommenen Vermietung durch den Beklagten, mit dem Kläger nun auch streitet. Außerdem ist nicht behauptet, dass alleine die Fa. K. als Mieter zum Betrieb eines B. Zentrums in Frage gekommen wäre. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang die Behauptung erheblich, dass die Sparkasse hätte einer Vermietung an die Fa. K. durch den Kläger mit der Folge, dass ihre Darlehensansprüche nicht mehr bedient worden wären, nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung war rechtlich nicht erforderlich (siehe oben). Hätte die Sparkasse infolge einer Vermietung durch den Kläger im Wege der Zwangsverwaltung auf das Objekt oder die Mieteinnahmen zugegriffen, hätte auch dies einen Wertersatzanspruch gegen den Beklagten begründet (s.o.). Diese Umstände berühren den objektiven Nutzungswert der Nutzung als B. Zentrum nicht.
121 
(2) Der Beklagte bringt ohne Erfolg vor, er könne Nebenkosten in Abzug bringen, weil die nach § 6 des Mietvertrags zwischen der X. Grundbesitz GbR und der X. Vertriebs GmbH die Mieterin zu tragen habe. Es ist ersichtlich und vom Kläger nun zusätzlich auch klargestellt, dass der Monatsbetrag von 10.000 EUR als Kaltmiete ohne Nebenkosten zu verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass davon regelmäßig Nebenkosten in Abzug zu bringen sind, sondern er hat entschieden, dass sich die Umqualifizierung in Eigenkapital auch auf eine Vereinbarung in einem Mietvertrag erstreckt, wonach der Gesellschafter der Gesellschaft auch die Nebenkosten ersetzt (BGH ZIP 2000, 1491). Nur dann, wenn er nach dem Vertrag solche Kosten nicht tragen muss - sie also bei der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter bleiben -, aber von einem Dritten, beispielsweise von einem Energieversorgungsunternehmen dafür in Anspruch genommen wird, kann er einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch geltend machen (BGH a.a.O.). Der Beklagte behauptet nicht, dass er für Grundstückskosten in Anspruch genommen worden ist, die nach dem Mietvertrag mit der X. Vertriebs GmbH diese hätte tragen müssen. Ein Abzug ist außerdem schon deshalb nicht möglich, weil der Beklagte keine konkreten Beträge nennt, um die es hier gehen soll.
122 
cc) Der Beklagte hat dem Kläger somit für 31 Monate einen Betrag von 310.000,-- EUR zu bezahlen.
123 
Dem Kläger stehen daraus Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu, die er aber nicht aus jeweils 10.000 EUR ab dem Monatsersten, beginnend ab 01.06.2003 verlangen kann, weil der Ersatz des Nutzungswerts anstelle der unentgeltlichen Nutzung nicht kalendermäßig bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) fällig wird, insbesondere auch nicht monatlich im voraus, und deshalb Verzug nicht unabhängig von einer Mahnung eintreten kann. Da eine gesonderte Mahnung nicht vorgetragen ist, kann der Kläger Zinsen erst seit Rechtshängigkeit verlangen (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB). Mit der am 16.06.2005 zugestellten Stufenklage, die insoweit genügt (BGHZ 80, 269, 277), hat der Kläger aufgrund seines ursprünglichen Vorbringens die auf die vollen Monate bis einschließlich Juni 2005 entfallenden Beträge geltend gemacht; das ergibt 250.000 EUR. Der darüber hinausgehende Betrag von 60.000 EUR ist durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 rechtshängig geworden.
124 
3. Wegen des für die Zeit ab 01.01.2006 mit dem restlichen Zahlungsantrag sowie dem Feststellungsantrag geltend gemachten Ersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Es ist vor allem streitig, ob die Mindestmietzeit, die aus der zwischen der X. Grundbesitz GbR und der X. Vertriebs GmbH vereinbarten ersten Kündigungsmöglichkeit (31.12.2005) folgt, der branchenüblichen Nutzungsdauer entspricht oder ob diese wesentlich höher ist und deshalb sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der „Betriebsaufspaltung“ die Vereinbarung nicht ernst gemeint war. Jedenfalls hierzu ist eine weitere Klärung, unter Umständen auch durch Beweisaufnahme erforderlich, die möglicherweise auch auf die Höhe des Nutzungswerts erstreckt werden muss.
125 
Der Senat entscheidet deshalb, soweit keine Teilentscheidung möglich ist, nur über den Grund vorab durch Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO. Der Erlass eines Grundurteils ist auch bei einer Feststellungsklage dann zulässig, wenn sie wie hier auf eine bezifferte Leistung gerichtet und ein bezifferter Ausspruch möglich ist (BGH NJW 2000, 1572; BGHZ 126, 217; andernfalls wäre ein Teilurteil über die Feststellungsklage in Erwägung zu ziehen, mit dem der Anspruch dem Grunde nach festgestellt wird, vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGReport 2004, 414 - dem ist ein einheitliches Grundurteil vorzuziehen). Die Frage der Dauer, für die der Kläger insgesamt Wertersatz verlangen kann, ist eine Frage der Höhe des Anspruchs. Ein weiterer Anspruch zumindest für einige Zeit ist deshalb nicht unwahrscheinlich, weil viel dafür spricht, dass an eine Kündigung bereits nach 3 1/3 - Jahren angesichts der Kapitalausstattung der Schuldnerin nicht ernsthaft gedacht war, die eine andere Betriebsstätte nicht aus eigener Kraft hätte finanzieren können und deshalb wenigstens die mit der Fa. K. vereinbarte Mindestmietzins von 4 1/2 Jahren als Untergrenze anzusetzen ist.
III.
126 
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
127 
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung und eines Wertersatzanspruchs bei deren Vorenthaltung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung dieser Regeln auf den streitgegenständlichen Einzelfall.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06 zitiert 35 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen


(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehme

Insolvenzordnung - InsO | § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs


(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Lei

Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht


(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung


(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, w

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 146


(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt. (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 32 Rückzahlung von Gewinn


Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2006 - VIII ZR 19/04

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 19/04 Verkündet am: 27. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2007 - 14 U 7/06.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2010 - 6 U 208/09

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

Tenor 1. Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1.12.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird verworfen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Dri

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 19/04 Verkündet am:
27. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageänderung
in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523,
263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue
Berufungsrecht übernommen worden.
Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden
kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die
bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als
unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung
gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts
aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an
der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht
nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen
und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03,
BGHZ 158, 295, 309 f.).

b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen
Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es
zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für
schlüssig hält.
BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bot im November 1999 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung 550 Ölgemälde aus dem 18. bis 20. Jahrhundert für 280.000 DM zum Kauf an. Am 3. Dezember 1999 schlossen der Zeuge F. – der Ehemann der Klägerin – und der Beklagte einen entsprechenden Kaufvertrag. Bei der Übergabe der Bilder am 9. Dezember 1999 wurde der Vertrag auf Veranlassung des Zeugen F. von den Beteiligten ohne Wissen der Klägerin auf diese als Käuferin umgeschrieben. Am selben Tag beglich der Zeuge F. auch den Kaufpreis – ob vollständig oder nur teilweise ist streitig – mit Mitteln, die er zuvor von der Klägerin als Darlehen erhalten hatte.
2
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 280.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von 433 Bildern, die der Beklagte dem Zeugen F. nach ihrem Vortrag nur übergeben hat. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin Ansprüche auch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 433 Bilder in Annahmeverzug befinde. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren nur noch aus abgetretenem Recht des Zeugen F. weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
4
Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der Zahlung des Kaufpreises um eine Leistung der Klägerin im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gehandelt habe, weil aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten eine solche nur gegeben sei, wenn die Geldzahlung nach der Umschreibung des Kaufvertrags auf die Klägerin erfolgt sei; dies habe sie nicht zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen einer behaupteten Täuschung des Zeugen F. durch den Beklagten über die Anzahl und die Qualität der verkauften Gemälde fehle es schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin an einem Schaden, weil durch den Verlust des dem Zeugen F. dar- lehensweise überlassenen Geldes ohne gleichwertige Gegenleistung nur dieser , nicht aber die Klägerin geschädigt worden sein könne.
5
Soweit die Klägerin ihre Klageforderung im Berufungsverfahren auch auf abgetretenes Recht des Zeugen F. gestützt habe, liege darin eine nach § 533 ZPO nicht zulässige Klageänderung. Nach § 533 Nr. 2 ZPO könne eine Klageänderung nur zugelassen werden, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe. Das sei hier nicht der Fall. Bei Berücksichtigung der Klageänderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob ein abgetretener Anspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aus § 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Im Rahmen des § 179 BGB stellten sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob der Kaufvertrag sittenwidrig, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten oder infolge Wandelung rückabzuwickeln sei. Dies könne nur aufgrund eines Sachverhalts entschieden werden, den der Senat derzeit nicht zu beurteilen habe. Voraussichtlich wären weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Kunstwerke erforderlich. Daraus folge, dass die Klageänderung auch nicht als sachdienlich angesehen werden könne, was weitere Voraussetzung ihrer Zulassung sei, nachdem der Beklagte in die Änderung nicht eingewilligt habe.
6
Ob das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis an die Klägerin mangels Schlüssigkeit habe abweisen dürfen, nachdem es zuvor aufwändig Beweis erhoben habe, könne dahinstehen, weil sich ein möglicher Verfahrensfehler nicht ausgewirkt habe. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Hinweis zum Anlass genommen hätte, sich auf eine Abtretung zu berufen, wäre eine Klageänderung auch vom Landgericht nicht zuzulassen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte wie auch in zweiter Instanz der Klage- änderung widersprochen hätte; die Sachdienlichkeit wäre in gleicher Weise zu verneinen gewesen, wie es in der Berufungsinstanz der Fall sei.

II.

7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verneint.
8
1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand darstellt als die Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH, Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 = WM 2006, 592 unter A II 2 b bb; Senatsurteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 3; Urteil vom 13. April 1994 – XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545 unter II 1; Urteil vom 29. November 1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a), weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird. Die deshalb durch die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht eingetretene nachträgliche (Eventual-)Klagenhäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (BGHZ 158, 295, 305; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 – VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 unter 4).
9
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts , die Klageänderung sei nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Das Revisionsgericht kann zwar die Verneinung der Sachdienlichkeit nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 308/98, NJW 2000, 143, unter II 2 b; BGHZ 123, 132, 137). Das ist hier jedoch der Fall, weil das Berufungsgericht einerseits für die Beurteilung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und andererseits Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind, die so nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
10
a) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999, aaO, unter II 2 a). Nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrecht (Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, unter II 5 a; BGHZ 143, 189, 197 f. m.w.Nachw.) kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.
11
Daran hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) nichts geändert. Denn mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a.F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 102).
12
b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Würdigung der Sachdienlichkeit außer Acht gelassen, dass der von der Klägerin in der Berufung neu geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unmittelbar an den vorherigen Prozessstoff anknüpft. Die Klägerin hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz zu den vom Beklagten angeblich gegebenen Zusicherungen, dem Ablauf der Vertragsverhandlungen , der Übergabe der Bilder und des Geldes, zum wahren Wert der Bilder sowie zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorgetragen und sich auf Gewährleistungsansprüche berufen. Das Landgericht hatte auch bereits Beweis erhoben über die Umstände des Kaufvertragsabschlusses am 3. Dezember 1999 und der nachträglichen Vertragsgestaltung, die Höhe des gezahlten Kaufpreises und die Zahl der zur Erfüllung übergebenen Bilder durch Vernehmung des Zeugen F. und durch kommissarische Vernehmung des Zeugen L. V. in Rumänien. Dass es darauf aus der Sicht des Berufungsgerichts für die Abweisung des Anspruchs der Klägerin aus eigenem Recht nicht ankam, hindert die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht; der bisherige Vortrag der Parteien und die dazu bereits gewonnenen Beweisergebnisse können gleichwohl bei der Verhandlung und Entscheidung über den von der Klägerin neu geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht verwertet werden. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit spricht deshalb für die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dieser nach dem oben (unter a) Ausgeführten auch nicht entgegen, dass die Klageänderung weitere Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht.
13
3. Die Klageänderung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Tatsachen gestützt werden, die dieses seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO).
14
Dabei kann offen bleiben, ob die von der Revision als rechtsfehlerhaft gerügte Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, bei Berücksichtigung der Klageänderung müsse der Frage nachgegangen werden, ob der abgetretene Anspruch des Zeugen F. wegen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aus § 179 BGB nicht durchsetzbar sei. Auch über einen – die Klageforderung hindernden – möglichen Gegenanspruch des Beklagten gegenüber dem Zeugen F. kann aufgrund der Tatsachen entschieden werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.
15
a) Für einen solchen Anspruch kommt es darauf an, ob und mit welchem Inhalt das zunächst zwischen dem Zeugen F. und dem Beklagten abgeschlossene und sodann auf die Klägerin "umgeschriebene" Geschäft – vorbehaltlich des Fehlens der Vertretungsmacht des Zeugen F. – wirksam zustande gekommen ist, ob es infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist oder ob Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten aus diesem Geschäft die Sachmängeleinrede entgegensteht. Das Landgericht hat dazu zwar keine Tatsachen festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in dem Sinne, dass es aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, die insoweit behaupteten Tatsachen seien wahr oder nicht wahr. Denn darauf kam es nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des – nach mehrfachem Richterwechsel – letztlich erkennenden Einzelrichters beim Landgericht nicht an.
16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt jedoch mit dem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf also auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGHZ 158, 295, 309; 158, 269, 278, 280 ff.). Die Klägerin hatte – wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt – zu den tatsächlichen Umständen, aus denen sie die Sittenwidrigkeit des Vertrags wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB), dessen Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) oder jedenfalls die Berechtigung eines Wandelungsverlangens (§§ 462, 459 ff. BGB in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung) herleitet, schon in erster Instanz vorgetragen. Der entsprechende Vortrag in der Berufungsbegründung war daher nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung für die Entscheidung auf Tatsachen an, die – wie hier – in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen , die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (vgl. BGHZ 158, 295, 310).
17
b) Neu war in der Berufungsinstanz allerdings die Behauptung der Klägerin , der Zeuge F. habe einen ihm zustehenden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an sie abgetreten. Dieser Vortrag war aber, wie die Revision zu Recht rügt, nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er im ersten Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist; er war daher vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen.
18
aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die erstinstanzliche Klageabweisung wegen mangelnder Schlüssigkeit ohne vorherigen Hinweis an die Klägerin verfahrensfehlerhaft war, nachdem das Landgericht zuvor in anderer Besetzung aufwändig Beweis erhoben hatte. Die Frage ist zu bejahen.
19
Nach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen , wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersichtlich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 unter II 2 a; Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 169/93, NJW-RR 1994, 1085 unter 3 b; Urteil vom 4. Juli 1989 – XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3 m.w.Nachw.). Deshalb hat das Berufungsgericht auf Bedenken hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags zu geben, wenn es anders als das erstinstanzliche Gericht das Klagevorbringen nicht als schlüssig ansieht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436 unter II 1). Ein Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn es die Klage mangels Sachbefugnis des Klägers als unschlüssig abweisen will, obwohl es zuvor durch Anordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig und insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers für gegeben hält (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1372 f.; OLG Bamberg, NJWRR 1998, 1608 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdnr. 30; Musielak /Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 139 Rdnr. 8).
20
So liegt der Fall hier. Die Parteien konnten die Anordnung der Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2000 und die aufgrund Beweisbeschluss vom 30. Juli 2001 erfolgte Vernehmung des von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen V. in Rumänien nur dahin verstehen, dass das Landgericht jedenfalls nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2000 von der Schlüssigkeit ihres Klagevorbringens und damit auch von ihrer Aktivlegitimation ausging. Nach Eingang der Aussage des Zeugen V. ist nicht erneut mündlich verhandelt, sondern nach § 128 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Weder von Seiten des Gerichts noch von Seiten des Beklagten ist in diesem Stadium die Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin erneut thematisiert worden. Vor diesem Hintergrund stellte sich das landgerichtliche Urteil für die Klägerin als Überraschungsentscheidung dar.
21
bb) Dies hat die Klägerin, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit ihrer Berufungsbegründung gerügt (§§ 529 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 3 ZPO) und vorgetragen, sie und der Zeuge F. seien sich bereits vor Klageerhebung einig gewesen, dass alle in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche, auch soweit sie in der Person des Zeugen F. entstanden sein sollten, der Klägerin zustehen sollten. Gleichzeitig hat sie eine aktuelle Abtretungsvereinbarung vorgelegt und ausgeführt, auf einen Hinweis des Landgerichts hin wäre zur Klarstellung bereits im ersten Rechtszug (nochmals) die Abtretung erklärt worden.
22
cc) Der Berücksichtigung der auf eine Verletzung von § 139 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht gestützten Verfahrensrüge und der mit der Rüge vorgetragenen neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht stand auch nicht der Schutzzweck von § 139 ZPO entgegen. Zwar soll die Vorschrift grundsätzlich der betroffenen Partei nur die Möglichkeit geben, sich zu dem gegebenen Streitgegenstand umfassend zu äußern. Das Gericht darf nicht auf neue, in dem Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, unter II 1 c bb). Das schließt jedoch nicht aus, dass die Partei auf einen zulässigen und gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO, der die Schlüssigkeit ihres bisherigen Vorbringens in Frage stellt, von sich aus – im Rahmen von § 263 ZPO – einen neuen Klagegrund in das Verfahren einführt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 179/98, NJW 2001, 2548, unter III 1 b und c; Urteil vom 25. November 1992 – XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, unter 2 b und c; zum Parteiwechsel BGHZ 91, 132, 134). Auch diese Reaktionsmöglichkeit wird vom Schutzzweck des § 139 ZPO umfasst.

III.

23
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2002 - 3 O 232/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 181/02 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.